Checklist Nachzug zum dt. Kind de

Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung
(Nachzug zum deutschen Kind)
1. Antragstellung
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Visumanträge sind unter persönlicher Vorsprache Montag bis Freitag nach
Terminvereinbarung in der Visastelle zu stellen.
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Einen Termin zur Visumbeantragung können Sie auf der Website des Generalkonsulats
www.nigeria.diplo.de buchen. Weitere Informationen rund um die Terminvergabe
finden Sie ebenfalls auf dieser Homepage.
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Hinweis: Visumanträge, die vor dem persönlichen Interview beim Generalkonsulat
eingehen, können nicht bearbeitet werden.
2. Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung
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Antragstellung mit vollständigen Unterlagen
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Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde am künftigen Wohnort in Deutschland
gem. §31 AufenthV
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positiver Abschluss der Überprüfung der Personenstandsurkunden und zweifelsfreie
Identitätsfeststellung
3. Vorzulegende Unterlagen
Der Visumbewerber muss bei Antragstellung folgende Unterlagen (Original + 2
Kopien, soweit nicht anders angegeben) vorlegen:
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2 vollständig ausgefüllte Antragsformulare (Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis)
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2 vollständig ausgefüllte Fragebögen bezüglich der Urkundenüberprüfung
(Questionnaire)
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Gültiger Reisepass + 2 Kopien der Datenseite und sämtlicher Seiten mit Einund Ausreisestempeln
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2 Kopien der Datenseite eines Ausweisdokuments des deutschen Kindes
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2 Kopien des Reisepasses und ggf. des deutschen Aufenthaltstitels des
anderen Elternteils des Kindes
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2 biometrische Passbilder des Antragstellers
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2 biometrische Passbilder des deutschen Kindes
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Geburtsurkunde des deutschen Kindes
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Vaterschaftsanerkennung/Sorgeerklärung für das deutsche Kind, soweit
vorhanden
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ggf. Heiratsurkunde
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2 Kopien von Heiratsurkunden und Scheidungsurteilen eventueller früherer
Ehen
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Geburtsurkunde/ beglaubigte Abschrift des örtlichen Geburtenregisterauszuges
oder eidesstattliche Versicherung* („Declaration of Age“) eines Elternteils bzw.
des Familienoberhaupts
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eidesstattliche Versicherung* eines Elternteils bzw. des Familienoberhaupts
zum Familienstand des Antragstellers („Declaration of Spinsterhood/
Bachelorhood“)
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Geburtsnachweise für eventuell vorhandene Kinder, die nicht nach
Deutschland übersiedeln sollen, sowie Anschrift und Telefonnummer des anderen
Elternteils
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im Voraus bezahlter Rückumschlag eines der ansässigen Kurierkonzerne
Sollte eine Urkundenüberprüfung bereits erfolgt sein (z.B. im Rahmen einer
Vaterschaftsanerkennung oder der Ausstellung der deutschen Geburtsurkunde für das
Kind), ist die Vorlage folgender Dokumente nicht mehr erforderlich:
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sämtliche Schulzeugnisse, ggf. Taufbescheinigung und sonstige biografisch
ältere Dokumente (Wählerausweis, Bibliotheksausweis, Impfpass etc.)
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vollständige Namen, Anschriften und Telefonnummern der Eltern** - sollten
diese bereits verstorben sein, Sterbeurkunde und/oder eidesstattliche*
Versicherung über das Versterben („Affidavit of Death“)
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vollständige Namen, Anschriften und Telefonnummern aller Geschwister**
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vollständige Namen, Anschriften und Telefonnummern zweier weiterer
Referenzpersonen in Nigeria**
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genaue Angabe der beiden letzten Anschriften in Nigeria**
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genaue Angabe zu Namen und Zeitraum der in Nigeria besuchten Schulen**
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genaue Anschriften aller Arbeitgeber in Nigeria in den letzten zehn Jahren**
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soweit vorhanden: Familienfotos
* ggfs. mit Analphabetenvermerk
** eine Wegbeschreibung in englischer Sprache ist erforderlich, wenn der Wohnort in
Nigeria außerhalb einer größeren Stadt liegt
Je nach Einzelfall können zusätzliche Unterlagen benötigt werden. Alle mit der
Beschaffung der notwendigen Unterlagen verbundenen Kosten sind vom Antragsteller/
der Antragstellerin selbst zu tragen.
4. Urkundenüberprüfung
4.1 Verfahrensablauf
Nach dem vollständigen Eingang der notwendigen Unterlagen werden diese zunächst vom
Generalkonsulat bewertet und samt Antrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Das
Generalkonsulat leitet mit dem Einverständnis des Antragstellers das Überprüfungsverfahren
ein, sobald die Überprüfungsgebühr vom Antragsteller eingezahlt wurde.
Das Ergebnis der Überprüfung wird der beteiligten Ausländerbehörde mitgeteilt. Ggf. müssen
weitere Unterlagen und Angaben angefordert werden und eine weitere Überprüfung erfolgen.
Sofern die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung vorliegt und auch seitens
des Generalkonsulats kein Klärungsbedarf mehr besteht, wird das Visum vom
Generalkonsulat erteilt.
4.2 Kosten
Sofern der Antragsteller mit der Überprüfung der Urkunden einverstanden ist, sind die Kosten
für die Beauftragung des Vertrauensanwalts des Generalkonsulats durch ihn ausschließlich bar
bei Vorsprache, möglichst bereits bei Visumbeantragung, zu bezahlen:
120.000 NGN (zahlbar ausschließlich in 500/1000 NGN- Scheinen)
Erst wenn die Einzahlung erfolgt ist, kann der Vertrauensanwalt beauftragt werden und die
Überprüfung beginnen.
5. Bearbeitungszeit
Das Generalkonsulat ist bemüht, alle Visumanträge schnellstmöglich zu bearbeiten.
Voraussetzung hierfür ist die vollständige Vorlage aller erforderlichen Dokumente und
Informationen. Ab Vorlage der Unterlagen beträgt die Bearbeitungszeit erfahrungsgemäß etwa
5 - 6 Monate. Sie werden daher gebeten, von Rückfragen in den ersten 3 Monaten abzusehen.
6. Allgemeine Hinweise
Das Verfahren verzögert sich durch:
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Einreichen unvollständiger Unterlagen
Einreichen von verfälschten oder gefälschten Unterlagen
Verschweigen eines vorherigen Aufenthalts in Deutschland, z.B. vorherige
Beantragung von Asyl
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage von verfälschten und gefälschten
Dokumenten zur Ablehnung des Visumantrags führen kann. Gleiches gilt bei unrichtigen oder
unvollständigen Angaben während des Interviews.
Das Interview wird nur mit dem Antragsteller selbst, nicht mit dem deutschen Kind oder dem
anderen Elternteil geführt. Die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland wird sich mit
dem in Deutschland lebenden Elternteil/ Sorgeberechtigten des Kindes in Verbindung setzen.
Zur Beschleunigung des Visumverfahrens wird jedoch nahegelegt, bereits frühzeitig mit der
zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland Kontakt aufzunehmen.
Ist die Antragstellerin / der Antragsteller aus der Bundesrepublik ausgewiesen oder
abgeschoben worden, sollte vor Visumbeantragung die Befristung der
Abschiebungswirkungen bei der zuständigen Behörde beantragt werden, da sonst in der Regel
eine unbefristete Wiedereinreisesperre besteht und das Visum nicht erteilt werden kann.
Alle Anträge sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Änderungen der persönlichen Daten,
z.B. Adress- oder Namensänderungen, sind dem Generalkonsulat umgehend mitzuteilen. Die
korrekte und vollständige Adresse des deutschen Kindes/anderen Elternteils ist
erforderlich, um bestimmen zu können, welche Ausländerbehörde in Deutschland
zuständig ist.
Die Antragstellerin / der Antragsteller ist gemäß den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes
verpflichtet, geeignete Nachweise zu den persönlichen Verhältnissen (insbesondere Identität
und Familienstand) unverzüglich beizubringen und alle relevanten Informationen offen zu
legen. Kommt der Antragsteller/ die Antragstellerin dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so
kann der Visumantrag abgelehnt werden.
Im Verlauf des Verfahrens nachzureichende Dokumente und sonstige Unterlagen können
täglich in einem Briefumschlag unter Angabe des Aktenzeichens „RK 516 FZ / Familienname,
Vorname des Antragstellers + Referenznummer+Dokumente“ am Tor des Generalkonsulats
abgegeben oder übersandt werden. Aufgrund der langen Beförderungszeiten der
nigerianischen Post wird eine Übersendung mit privaten Kurierdiensten angeraten.
Per E-Mail eingereichte Statusanfragen werden nicht beantwortet.
Die Anschrift der Vertretung lautet:
Consulate General of the Federal Republic of Germany
- Legal and Consular Department15, Walter Carrington Crescent
oder:
P.O.Box 728
Victoria Island, Lagos
Lagos / Nigeria
Hinweis: Vorsprachetermine während eines laufenden Verfahrens werden über die
Sachbearbeiter/innen direkt vereinbart ([email protected]). Die Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter stehen generell nur nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.