Anlage - Kreis Minden Lübbecke

ANLAGE
zum Amtlichen Kreisblatt Nr. 8 vom 24. März 2016
78
Bekanntmachung
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz LZG NRW) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (VwZG) in der derzeit gültigen
Fassung wird der
Bescheid des Straßenverkehrsamtes vom 06.01.2016
Aktenzeichen 009754317
gegen: Michel Runge
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Der Bußgeldbescheid liegt beim Kreis Minden-Lübbecke, Portastraße 13, 32423 Minden, für den Empfänger offen und kann dort von ihm
eingesehen werden.
Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Der Bußgeldbescheid gilt an dem
Tag als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung 2 Wochen verstrichen sind.
Minden, 08.03.2016
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz LZG NRW) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (VwZG) in der derzeit gültigen
Fassung wird der
Bescheid des Straßenverkehrsamtes vom 09.03.2016
Aktenzeichen 197600330
gegen: Benjamin Künne
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Der Bußgeldbescheid liegt beim Kreis Minden-Lübbecke, Portastraße 13, 32423 Minden, für den Empfänger offen und kann dort von ihm
eingesehen werden.
Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Der Bußgeldbescheid gilt an dem
Tag als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung 2 Wochen verstrichen sind.
Minden, 09.03.2016
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
Öffentliche Zustellung eines Bußgeldbescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz LZG NRW) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (VwZG) in der derzeit gültigen
Fassung wird der
Bescheid des Straßenverkehrsamtes vom 09.03.2016
Aktenzeichen 097526397
gegen: Robert Szkalski
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Der Bußgeldbescheid liegt beim Kreis Minden-Lübbecke, Portastraße 13, 32423 Minden, für den Empfänger offen und kann dort von ihm
eingesehen werden.
Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Der Bußgeldbescheid gilt an dem
Tag als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung 2 Wochen verstrichen sind.
Minden, 09.03.2016
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
79
Bekanntmachung
Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung
Gemäß § 10 Abs.1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz LZG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetz vom 12.08.2005 (VwZG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird die
Ordnungsverfügung des Straßenverkehrsamtes vom 02.03.2016
zu Aktenzeichen 36.2/MI-DM250
gegen:
Herrn
Davide Cutuli
Hubertusstr. 16
32547 Bad Oeynhausen
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Die Ordnungsverfügung kann im Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke, Portastr. 21, 32423 Minden eingesehen werden.
Minden, den 07.03.2016
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung
Gemäß § 10 Abs.1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz LZG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetz vom 12.08.2005 (VwZG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird die
Ordnungsverfügung des Straßenverkehrsamtes vom 03.03.2016
zu Aktenzeichen 36.2/MI-KO815
gegen:
Herrn
Björn Krause
Wietersheimer Straße 20
32469 Petershagen
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Die Ordnungsverfügung kann im Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke, Portastr. 21, 32423 Minden eingesehen werden.
Minden, den 07.03.2016
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung
Gemäß § 10 Abs.1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz LZG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetz vom 12.08.2005 (VwZG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird die
Ordnungsverfügung des Straßenverkehrsamtes vom 02.03.2016
zu Aktenzeichen 36.2/MI-YK145
gegen:
Frau
Giulnara Sardarian
Am Kolk 13
32429 Minden
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Die Ordnungsverfügung kann im Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke, Portastr. 21, 32423 Minden eingesehen werden.
Minden, den 08.03.2016
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung
Gemäß § 10 Abs.1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz –
LZG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetz vom 12.08.2005 (VwZG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird die
Ordnungsverfügung des Straßenverkehrsamtes vom 16.04.2015
zu Aktenzeichen 36.2/MI-06296
gegen:
Herrn
Farzad Amini
Lortzingstr. 40
32312 Lübbecke
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Die Ordnungsverfügung kann im Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke, Portastr. 21, 32423 Minden eingesehen werden.
Minden, den 15.03.2015
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung
Gemäß § 10 Abs.1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz –
LZG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetz vom 12.08.2005 (VwZG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird die
Ordnungsverfügung des Straßenverkehrsamtes vom 08.03.2016
zu Aktenzeichen 36.2/MI-IJ120
gegen:
Herrn
Yevgeniy Levynskyy
Niedermühlenstr. 24
32130 Enger
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Die Ordnungsverfügung kann im Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke, Portastr. 21, 32423 Minden eingesehen werden.
Minden, den 15.03.2016
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung
Gemäß § 10 Abs.1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz –
LZG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetz vom 12.08.2005 (VwZG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird die
Ordnungsverfügung des Straßenverkehrsamtes vom 10.03.2016
zu Aktenzeichen 36.2/MI-SJ109
gegen:
Herrn
Sven-Eric Johann
Fährstr. 24
32457 Porta Westfalica
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Die Ordnungsverfügung kann im Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke, Portastr. 21, 32423 Minden eingesehen werden.
Minden, den 15.03.2016
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
Öffentliche Zustellung einer Ordnungsverfügung
Gemäß § 10 Abs.1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz –
LZG NRW) in der zur Zeit geltenden Fassung i. V. m. § 10 des Verwaltungszustellungsgesetz vom 12.08.2005 (VwZG) in der zur Zeit geltenden Fassung wird die
Ordnungsverfügung des Straßenverkehrsamtes vom 08.03.2016
zu Aktenzeichen 36.2/MI-YT483
gegen:
Herrn
Remzi Yusein
Weingarten 11
32423 Minden
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
Die Ordnungsverfügung kann im Straßenverkehrsamt des Kreises Minden-Lübbecke, Portastr. 21, 32423 Minden eingesehen werden.
Minden, den 17.03.2016
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
84
Bekanntmachung
Öffentliche Zustellung eines Bescheides
Name, Vorname:
Levenhagen, Oliver
als Wohnhaft gemeldet in:
Osterfelder Str. 11, 32312 Lübbecke
Der derzeitige Aufenthaltsort (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) der vorgenannten Person ist unbekannt.
Der vorgenannten Person sind zuzustellen:
1 Bescheid vom 09.03.2016
Az.: II/50/3892
Zustellungsversuche durch die Post und Ermittlungen über den Aufenthaltsort sind ergebnislos geblieben.
Die vorbezeichneten Bescheide werden deshalb nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz öffentlich zugestellt und können innerhalb zwei
Wochen nach dem Tag des Aushangs gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevollmächtigten Vertreter im
Zimmer 407 der Stadtverwaltung Lübbecke abgeholt werden. Durch diese Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren
Ablauf Rechtsverluste drohen. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung beziehungsweise seit der
Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Lübbecke, den 17.03.2016
Aktenzeichen: II/50/3892/Ru.
86
Stadt Lübbecke
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez. Rullkötter
Bekanntmachung
Öffentliche Zustellung eines Gewerbesteuerbescheides und der dazugehörigen Gewerbesteuermessbescheide
Gemäß § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12.08.2005 (VwZG) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 122 der Abgabenordnung (AO) sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungs-gesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 07.03.2006 (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) in der derzeit gültigen Fassung und § 14 der Hauptsatzung der Stadt Porta Westfalica, wird der Gewerbesteuerbescheid und die Gewerbesteuermessbescheide vom 02.12.2015,
Kassenzeichen: 010001447403
Herrn
Marc Rauchschwalbe
(letzte bekannte Meldeanschrift)
Philosophenweg 4
32457 Porta Westfalica
öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Person postalisch nicht zu erreichen ist.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtlichen Kreisblatt für den Kreis Minden-Lübbecke, Portastraße 13, 32423
Minden.
Der Gewerbesteuerbescheid und die dazugehörigen Gewerbesteuermessbescheide liegen im Sachgebiet Kämmerei und Steuern der
Stadt Porta Westfalica, Kempstraße 1, Zimmer 1.19, 32457 Porta Westfalica für den Empfänger aus und können dort vom Empfänger
eingesehen werden.
Nach § 10 Abs. 2 VwZG gilt der Bescheid an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tage der Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen
sind. Durch die öffentliche Zustellung beginnen Fristen zu laufen, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten.
Porta Westfalica, 08.03.2016
Stadt Porta Westfalica
Der Bürgermeister