WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN VerordnungderSächsischenStaatsregierungüberdieLaufbahnen derBeamtenundRichterimFreistaatSachsen (SächsischeLaufbahnverordnung–SächsLVO)1 Artikel1derVerordnungvom16.September2014(SächsGVBl.S.530,532) Abschnitt1 Allgemeines §1Geltungsbereich (1)DieseVerordnunggiltfürdieStaatsbeamtensowiedieBeamtenderGemeinden,Landkreise undsonstigenderAufsichtdesFreistaatesSachsenunterstehendenKörperschaften,Anstaltenund StiftungendesöffentlichenRechts. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter und Staatsanwälte des Freistaates Sachseninsoweit,alssichausdenfürsiegeltendenspeziellenBestimmungennichtsanderesergibt. (3)DieseVerordnunggiltnichtfür 1.BeamteaufZeit(§5desSächsischenBeamtengesetzes), 2.Ehrenbeamte(§6desSächsischenBeamtengesetzes), 3.KommunaleWahlbeamte(§145desSächsischenBeamtengesetzes), 4.ProfessorenanUniversitäten,Fachhochschulen–HochschulenfürangewandteWissenschaftensowieanKunsthochschulenund 5.Beamte,soweitabweichendeLaufbahn-oderAusbildungsvorschriftenbestehen.2 §2ÜbernahmevonfrüherenBeamtenundvonBeamtenandererDienstherren (1)BeiderÜbernahmevonfrüherenBeamtenundvonBeamtenandererDienstherrenistdiese Verordnunganzuwenden;diesgiltnicht,wennBeamtekraftGesetzesoderaufgrundeinesGesetzes übernommenwerden. (2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die der Beamte nach ErwerbderLaufbahnbefähigungineinemfrüherenBeamtenverhältnisoderbeianderenDienstherren ineinerentsprechendenodereinergleichwertigenLaufbahnabgeleistethat. (3)WirddemBeamtenbeiderÜbernahmeeinBeförderungsamtverliehen,sinddieVorschriften überBeförderungenanzuwenden. Abschnitt2 GestaltungderLaufbahnen §3ZuständigkeitfürdieLaufbahnen (1)SoweitnachAbschnitt3desSächsischenBeamtengesetzesundnachdieserVerordnungdie fürdieFachrichtungenzuständigenStaatsministerienfürEntscheidungenzuständigsind,entscheidenfürdieLaufbahnen 1.der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 2.derFachrichtungenAllgemeineVerwaltung,PolizeiundFeuerwehrdasStaatsministeriumdes Innern, 1ERLÄUTERUNG Die Verordnung ist gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) am 29.Oktober2014inKraftgetreten. 2ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.2derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinAbs.3Nr.1bis3 jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 1 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN 3.der Fachrichtung Bildung und Kultur das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie das Staatsministerium für Kultus für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in dessen Geschäftsbereichübertragenwerden, 4.der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, 5.derFachrichtungJustizdasStaatsministeriumderJustizundfürEuropa, 6.derFachrichtungNaturwissenschaftundTechnikdasStaatsministeriumfürWirtschaft,Arbeit und Verkehr sowie die Staatsministerien der Finanzen, für Umwelt und Landwirtschaft und desInnernfürÄmterdieserFachrichtung,dienurinderenGeschäftsbereichübertragenwerdenund 7.derFachrichtungFinanz-undSteuerverwaltungdasStaatsministeriumderFinanzen. (2)WerdenÄmterderFachrichtungenimGeschäftsbereichmehrererStaatsministerienübertragen,sinddiemitbetroffenenStaatsministerienvorderEntscheidunganzuhören. (3)ImÜbrigenistdieobersteDienstbehördezuständig;siekanndieZuständigkeitaufnachgeordneteBehördenübertragen. §4Laufbahnschwerpunkte IndenFachrichtungenwerdennach§15Abs.4desSächsischenBeamtengesetzesfolgendefachlicheSchwerpunktegebildet: 1.inderFachrichtungAgrar-undForstverwaltungdieSchwerpunkte a)landwirtschaftlicherDienstund b)Forstdienst, 2.inderFachrichtungAllgemeineVerwaltungdieSchwerpunkte a)allgemeinerVerwaltungsdienst, b)Archivdienstund c)Verfassungsschutzdienst, 3.inderFachrichtungBildungundKulturdieSchwerpunkte a)Bildungsdienstund b)kulturwissenschaftlicherundwissenschaftlicherDienst, 4.inderFachrichtungGesundheitundSozialesdieSchwerpunkte a)sozialwissenschaftlicherDienst, b)Gesundheitsdienstund c)veterinärmedizinischerDienst, 5.inderFachrichtungJustizdieSchwerpunkte a)Justizdienstund b)Justizvollzugsdienst, 6.inderFachrichtungNaturwissenschaftundTechnikdieSchwerpunkte a)technischerVerwaltungsdienstund b)naturwissenschaftlicherDienst, 7.inderFachrichtungPolizeidieSchwerpunkte a)Polizeivollzugsdienstund b)Computer-undInternetkriminalitätsdienst, 8.inderFachrichtungFinanz-undSteuerverwaltungdieSchwerpunkte a)Staatsfinanzverwaltungsdienstund b)Steuerverwaltungsdienst.3 Abschnitt3 3ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat „SächsBG“ durch „desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 2 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN Ausgleichsmaßnahmen §5Ausgleichsmaßnahmenzugunstenschwerbehinderterunddiesengleichgestellter Menschen (1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und3desNeuntenBuchesSozialgesetzbuch–RehabilitationundTeilhabebehinderterMenschen– (Artikel1desGesetzesvom19.Juni2001,BGBl.IS.1046,1047),daszuletztdurchArtikel1ades Gesetzesvom7.Januar2015(BGBl.2015IIS.15)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung,darfbeiderEinstellungnurdasMindestmaßangesundheitlicherEignungfürdenvorgesehenenDienstpostenverlangtwerden. (2) Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren sind schwerbehinderten und diesengleichgestelltenMenschenimSinnevonAbsatz1aufAntragdieihrerBehinderungangemessenen Erleichterungen zu verschaffen, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern. Die Erleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommenwerden.4 Abschnitt4 ErwerbderLaufbahnbefähigung §6EinrichtungvonVorbereitungsdiensten Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien bestimmen im Rahmen ihrer ZuständigkeitimEinvernehmenmitdemStaatsministeriumderFinanzen,fürwelcheLaufbahnenVorbereitungsdiensteeingerichtetwerden. §7AnrechnungvonAusbildungs-undBeschäftigungszeiten Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische AusbildungimVorbereitungsdienstangerechnetwerden,wennsienichtVoraussetzungfürdieEinstellungindenVorbereitungsdienstsind. §8DienstbezeichnungwährenddesVorbereitungsdienstes WährenddesVorbereitungsdienstesführenBeamtedieDienstbezeichnung„AnwärteroderAnwärterin“, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe2 die Dienstbezeichnung „Referendar“ oder „Referendarin“, jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz. §9NotenstufenfürPrüfungenimVorbereitungsdienst DiePrüfungsleistungensindmitfolgendenNotenzubewerten: [Tabelle:SächsGVBl.2014S.534] Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.HiervonabweichendeländerübergreifendeVereinbarungenbleibenunberührt.5 4ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 1 „Abs. 2 und3desNeuntenBuchesSozialgesetzbuch(SGBIX)–RehabilitationundTeilhabebehinderterMenschen –(Artikel1desGesetzesvom19.Juni2001,BGBl.IS.1046,1047),daszuletztdurchArtikel3desGesetzes vom14.Dezember2012(BGBl.IS.2598,2606)“durch„Absatz2und3desNeuntenBuchesSozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl.IS.1046,1047),daszuletztdurchArtikel1adesGesetzesvom7.Januar2015(BGBl.2015IIS.15)“ ersetzt. 5ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.5derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatSatz3eingefügt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 3 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §10ErwerbderLaufbahnbefähigungohneVorbereitungsdienst DiefürdieFachrichtungennach§3Abs.1zuständigenStaatsministerienentscheiden,ob 1.eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der LaufbahnenderLaufbahngruppe1gleichwertigist(§17Abs.1Nr.1Buchst.bdesSächsischenBeamtengesetzes), 2.eineBerufsausbildungeinemVorbereitungsdienstfürdiezweiteEinstiegsebenederLaufbahnenderLaufbahngruppe1gleichwertigoderinVerbindungmiteinerhauptberuflichenTätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertigist(§17Abs.1Nr.2Buchst.bundcdesSächsischenBeamtengesetzes), 3.einHochschulstudiengangunmittelbarfürdieersteEinstiegsebenederLaufbahnenderLaufbahngruppe2 qualifiziert oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet istundwanndiesehauptberuflicheTätigkeitdemVorbereitungsdienstgleichwertigist(§17 Abs.2Nr.1Buchst.bundcdesSächsischenBeamtengesetzes), 4.ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe2 qualifiziert, welche Studiengänge geeignet sind, in Verbindung mit einer hauptberuflichenTätigkeitdieLaufbahnbefähigungzuvermitteln,welcheZusatzqualifikationen erforderlich und welche hauptberuflichen Tätigkeiten dem Vorbereitungsdienst gleichwertigsind(§17Abs.2Nr.2desSächsischenBeamtengesetzes). DiehauptberuflichenTätigkeitenmüssenfachlichandieBerufsausbildungoderdasHochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligenEinstiegsebenederLaufbahnenentsprechen.6 §11FeststellungderLaufbahnbefähigungandererBewerber (1) Voraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber (§21 des Sächsischen Beamtengesetzes) ist eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Aufgabenbereich, der den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligenEinstiegsebenederLaufbahnenentspricht.InderEntscheidungdesLandespersonalausschussesistanzugeben,fürwelcheLaufbahndieBefähigungfestgestelltundwelchemSchwerpunkt derBewerberzugeordnetwird. (2)DieFeststellungistvonderoberstenDienstbehördezubeantragen.DieFeststellunggiltnur für den Dienstherrn, dessen oberste Dienstbehörde die Anerkennung beantragt hat. Bei obersten DienstbehördendesFreistaatesSachsengiltdieLaufbahnbefähigungzudemnurfürdenGeschäftsbereich,dessenobersteDienstbehördedieFeststellungbeantragthat. (3)DasVerfahrenzurFeststellungderBefähigungbestimmtderLandespersonalausschuss.7 Abschnitt5 AnerkennungvonineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,ineinemanderen VertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderineinemdurch AbkommengleichgestelltenStaaterworbenenBerufsqualifikationenals Laufbahnbefähigung8 6ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.6derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinSatz1Nr.1bis4 jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. 7ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 1 Satz 1 „SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. 8ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.8lit.bderVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinderÜberschriftdesAbschnitts„imAusland“durch„ineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,inei- SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 4 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §12AnerkennungderBerufsqualifikation (1)EineineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,ineinemanderenVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestelltenStaaterworbeneBerufsqualifikationwirdaufAntragalsBefähigungfüreineLaufbahnim FreistaatSachsenanerkannt,wennsiekeinewesentlichenUnterschiedezuderimFreistaatSachsen fürdenErwerbderLaufbahnbefähigungerforderlichenQualifikationaufweist. (2)HatderAntragstellerineinemStaatnachAbsatz1bereitseineberuflicheTätigkeitimöffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EGreglementiertist,wirddiedadurchgewonneneBerufserfahrungaufAntragalsBefähigungfüreineLaufbahnimFreistaatSachsenanerkannt,wenn 1.keinewesentlichenUnterschiedezuderimFreistaatSachsenfürdenErwerbderLaufbahnbefähigungerforderlichenQualifikationbestehen, 2.derAntragstelleraufdieAusübungderberuflichenTätigkeitvorbereitetwurdeund 3.der Antragsteller die betreffende berufliche Tätigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübthatoderdiezurQualifikationführendeAusbildungreglementiertwar. (3)WesentlicheUnterschiedeliegenvor,wenn 1.die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten KenntnisseundFähigkeitenoderaufgrundderAusbildungsdauererheblichhinterdenAnforderungenfürdenErwerbderLaufbahnbefähigungimFreistaatSachsenzurückbleibt, 2.dienachNummer1fehlendenKenntnisseundFähigkeitenfürdenErwerbderLaufbahnbefähigungunverzichtbarsindund 3.derAntragstellerdieseUnterschiedenichtdurchsonstigeBefähigungsnachweise,einschlägigeBerufserfahrung,lebenslangesLernenodereineMaßnahmenach§14ausgeglichenhat. (4)WurdeeineineinemStaatnachAbsatz1erworbeneBerufsqualifikationvomBundodervon einemanderenLandderBundesrepublikDeutschlandalsBefähigungfüreineLaufbahnanerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnungtrifftdienach§13Absatz1zuständigeBehörde. (5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen AnspruchaufEinstellung.DieAnerkennungderBerufsqualifikationalsLaufbahnbefähigungdarfnicht davonabhängiggemachtwerden,obderAntragstellerüberausreichendeSprachkenntnissefürdie aufgrundderLaufbahnbefähigungauszuübendenTätigkeitenverfügt. (6)BerufsqualifikationensindQualifikationen,diedurchAusbildungsnachweiseodereinschlägige,imInlandoderAuslanderworbeneBerufserfahrungnachgewiesenwerden.9 nemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderineinemdurch AbkommengleichgestelltenStaat“ersetzt. 9ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.9derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatdieVorschriftneu gefasst.DieVorschriftlautete: „(1)EineimAuslanderworbeneBerufsqualifikationwirdaufAntragalsBefähigungfüreineLaufbahn imFreistaatSachsenanerkannt,wenn 1. diese ausländische Berufsqualifikation im Heimat- oder Herkunftsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn im FreistaatSachsenvergleichbarist,und 2. zwischendernachgewiesenenBerufsqualifikationunddenimFreistaatSachsenfürdenErwerbder LaufbahnbefähigungzuerfüllendenVoraussetzungenkeinewesentlichenUnterschiedebestehen. (2)WesentlicheUnterschiedeliegenvor,wenn 1. dieimAuslanderworbeneBerufsqualifikationhinsichtlichdervermitteltenKenntnisseundFähigkeiten oder auf Grund der Ausbildungsdauer erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb derLaufbahnbefähigungimFreistaatSachsenzurückbleibt, SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 5 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §13Antrag (1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte FachrichtungzuständigenStaatsministeriumoderdervonihmbestimmtenStelleeinzureichen. (2)DemAntragsindfolgendeUnterlagenbeizufügen: 1.einIdentitätsnachweis, 2.indemStaatnach§12Absatz1erworbeneAusbildungsnachweise, 3.Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicherTätigkeiten, 4.eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher BerufsausübungdieAusbildungsnachweiseberechtigen, 5.Nachweise,ausdenendieAusbildungs-oderStudieninhalteunddieAusbildungsdauerfürdie Berufsqualifikationhervorgehen, 6.eineErklärung,welcheTätigkeitaufGrundlagederAusbildungsnachweiseinderöffentlichen Verwaltungangestrebtwird, 7.eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller beim Bund oderbeieinemanderenLandderBundesrepublikDeutschlandeinenentsprechendenAntrag gestellt,einenAnpassungslehrgangdurchlaufenodereineEignungsprüfungabgelegthat, 8.eineErklärung,obdieAnerkennungzueinemfrüherenZeitpunktabgelehntwordenist,und 9.eineErklärung,fürwelcheLaufbahndieAnerkennungbeantragtwird. (3)DieUnterlagennachAbsatz2Nummer1bis5müssenvonderzuständigenBehördedesStaatesnach§12Absatz1nachdessenRechts-undVerwaltungsvorschriftenausgestelltsein.Bestehen begründeteZweifelanihrerEchtheitoderinhaltlichenRichtigkeit,kannvondemAntragstellerverlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeigneteUnterlagenvorzulegen. (4) Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.InbegründetenFällenkannvomAntragstellerverlangtwerden,innerhalbeinerangemessenen Frist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigteÜbersetzungimOriginaloderalsbeglaubigteKopievorzulegen.10 2. dienachNummer1fehlendenKenntnisseundFähigkeitenfürdenErwerbderLaufbahnbefähigung unverzichtbarsindund 3. derAntragstellerdieseUnterschiedenichtdurchsonstigeBefähigungsnachweiseodereinschlägige Berufserfahrungausgeglichenhat. (3)EineimAuslanderworbeneBerufsqualifikationstehtauchdannderBefähigungfüreineLaufbahn der Laufbahngruppe1 oder2, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, gleich, wenn sie beimBundoderineinemanderenBundeslanddieserodereinerentsprechendenLaufbahngleichgestellt wordenistunddieAusbildungfürdieLaufbahndesBundesoderdesanderenBundeslandesimFreistaat Sachsen anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, dürfennurdiesevomAntragstellerverlangtwerden.“ 10ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.9derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatdieVorschriftneu gefasst.DieVorschriftlautete: „(1)DemAntragsindfolgendeUnterlagenbeizufügen: 1. einIdentitätsnachweis, 2. imAuslanderworbeneAusbildungsnachweise, 3. BescheinigungenüberDauerundArtbisherausgeübterfürdieLaufbahnrelevanterberuflicherTätigkeiten, 4. eineBescheinigungdesHeimat-oderHerkunftsstaates,ausderhervorgeht,zuwelcherBerufsausübungdieAusbildungsnachweiseberechtigen, 5. Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikationhervorgehen, SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 6 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §14Ausgleichsmaßnahmen (1)WesentlicheUnterschiedeimSinnedes§12Absatz3könnendurchdieAbsolvierungeines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Der Antrag aufAnerkennungderBerufsqualifikationistabzulehnen,wennderAntragstellereineAnerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste EinstiegsebenederLaufbahngruppe1zurückbleibt. (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen BerufsqualifikationendesAntragstellerszuberücksichtigen.DerInhaltderAusgleichsmaßnahmenistaufdiefestgestelltenwesentlichenUnterschiedeimSinnedes§12Absatz3zubeschränken. (3)DerAntragstellerhatdieWahlzwischenAnpassungslehrgangundEignungsprüfung.AbweichendvonSatz1kanndienach§13Absatz1zuständigeBehördedieArtderAusgleichsmaßnahme festlegen,wennderAntragstellereineAnerkennungseinerBerufsqualifikationalsBefähigung 1.fürdiezweiteEinstiegsebenederLaufbahngruppe1beantragthat,seineBerufsqualifikation aberhinterdenZugangsvoraussetzungenfürdieersteEinstiegsebenederLaufbahngruppe1 zurückbleibtoder 2.für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe1zurückbleibt. Beantragt der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt seine Berufsqualifikation hinter den ZugangsvoraussetzungenfürdieersteEinstiegsebenederLaufbahngruppe1zurück,kannsowohlein AnpassungslehrgangalsaucheineEignungsprüfungvorgeschriebenwerden. (4)SinddieUnterschiedezwischenderBerufsqualifikationdesAntragstellersunddenimFreistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dassdieAusgleichsmaßnahmendervollständigenNachholungderQualifikationgleichkämen,istdie BerufsqualifikationdesAntragstellersimEinzelfallalspartielleLaufbahnbefähigunganzuerkennen, wennderAntragsteller 1.ohneEinschränkungqualifiziertist,imHerkunftsmitgliedstaatdenderpartiellenLaufbahnbefähigungentsprechendenBerufauszuüben,und 2.aufgrund dieser Qualifizierung einen objektiv abgrenzbaren Teil der Laufbahnaufgaben im FreistaatSachseneigenständigerfüllenkann. 6. eineErklärung,welcheTätigkeitaufGrundlagederAusbildungsnachweiseinderöffentlichenVerwaltungangestrebtwird, 7. eineErklärung,obundgegebenenfallsmitwelchemErgebnisderAntragstellerbeimBundoderin einem anderen Bundesland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufenodereineEignungsprüfungabgelegthat,und 8. eineErklärung,obdieAnerkennungzueinemfrüherenZeitpunktabgelehntwordenist. DieUnterlagennachSatz1Nr.1bis5sindinFormvonOriginalenoderamtlichbeglaubigtenKopienvorzulegen. (2)DerAntragunddiebeizufügendenUnterlagensind,soweitsievondemAntragstellerstammen,in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Der Antrag ist schriftlich bei dem nach §17 zuständigen Staatsministerium oder der von diesem bestimmten Stelle zu stellen. (3) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird. §25 Abs.1 und2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003(BGBl.IS.102),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom25.Juli2013(BGBl.IS.2749,2753)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung,bleibtunberührt.“ SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 7 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN LiegendieVoraussetzungenderNummern1oder2nichtvor,istderAntragabzulehnen.DerAntrag ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden GründendesAllgemeininteressesnichtgerechtfertigtundverhältnismäßigist.11 §15Eignungsprüfung (1)MitderEignungsprüfungwirdfestgestellt,obderAntragstellerinderLageist,dieAufgaben der angestrebten Laufbahn zu erfüllen. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die EignungsprüfunginnerhalbvonsechsMonatennachderEntscheidungzurAuferlegungabzulegen. (2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmteStellevergleichtaufGrundlagederfürdieLaufbahngefordertenQualifikationendieInhalte, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehen werden, mit den in einem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen des Antragstellers undlegtdenkonkretenInhaltundUmfangderEignungsprüfungfest. (3)FürdieEignungsprüfungistdurchdasfürdieangestrebteFachrichtungzuständigeStaatsministeriumoderdievomihmbestimmteStelleeinePrüfungskommissionzuberufen.DiePrüfungskommissionkannimEinzelfalloderfürdieDauervondreiJahrenberufenwerden.Siehatauseinem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Wird eine dauerhafte Prüfungskommission berufen, ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen. Sämtliche Mitglieder und deren Stellvertreter sollen die Laufbahnbefähigung aufweisen, für die die Anerkennung beantragt wurde oder in Betracht kommt. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nichtanWeisungengebunden. (4) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftlichePrüfungistvonzweiMitgliedernderPrüfungskommissionunabhängigvoneinanderzu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.DerAntragstellerwirdzurmündlichenPrüfungnurzugelassen,wenndieschriftliche Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde; anderenfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Sämtliche Prüfungsleistungen werden nach der Notenskala des §9 bewertet. Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60Prozent und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit40Prozent zu bewerten. (5)DerAntragstelleristvorBeginnaufdieFolgenunlauterenVerhaltensbeiderEignungsprüfunghinzuweisen.VersuchtderAntragsteller,dasErgebnisdesschriftlichenodermündlichenTeils derPrüfungdurchTäuschung,MitführungoderBenutzungnichtzugelassenerHilfsmittel,unzulässigeHilfeDritteroderdurchEinwirkungaufdiePrüfungskommissionoderaufvondiesermitder WahrnehmungvonPrüfungsangelegenheitenbeauftragtePersonenzubeeinflussen,istdiejeweilige Prüfungsleistung, in schweren Fällen die gesamte Eignungsprüfung von der Prüfungskommission mit „ungenügend“ zu bewerten. Über die Folgen sonstigen unlauteren Verhaltens bei der Prüfung entscheidetdiePrüfungskommissionnachAnhörungdesAntragstellers. 11ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.9derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatdieVorschriftneu gefasst.DieVorschriftlautete: „(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des §12 Abs.2 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs,derGegenstandeinerBewertungseinkann,oderdasAblegeneinerEignungsprüfungausgeglichenwerden. (2)BeiderAusgestaltungderAusgleichsmaßnahmensinddievorhandenenBerufsqualifikationendes Antragstellerszuberücksichtigen.DerInhaltderAusgleichsmaßnahmenistaufdiefestgestelltenwesentlichenUnterschiedeimSinnedes§12Abs.2zubeschränken. (3)DerAntragstellerhatdieWahlzwischenAnpassungslehrgangundEignungsprüfung.“ SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 8 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN (6)TrittderAntragstellervorBeginnderEignungsprüfungzurück,giltdiePrüfungalsnichtunternommen.TrittderAntragstellernachBeginnderEignungsprüfungzurück,entscheidetdiePrüfungskommissionüberdieNachholungderfehlendenPrüfungsleistungen. (7)IstdasGesamtergebnisderEignungsprüfungschlechterals„ausreichend“,istdieEignungsprüfung nicht bestanden. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Antragsteller vom VorsitzendenderPrüfungskommissionzeitnahschriftlichbekanntzugeben. (8)FolgendeAngabenzumPrüfungsverfahrensindzudokumentieren: 1.ZeitundOrtdermündlichenPrüfung, 2.dieNamenderMitgliederderPrüfungskommission, 3.dieNamenderPrüfungsteilnehmer, 4.diePrüfungsthemen, 5.dievorgenommenenBelehrungenundAnhörungen, 6.dieBewertungdesschriftlichenTeilsderPrüfung, 7.dieBewertungdesmündlichenTeilsderPrüfung, 8.dasPrüfungsergebnis, 9.besondereVorkommnisse. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben. (9)DieEignungsprüfungkannbeiNichtbesteheneinmalwiederholtwerden.DiePrüfungskommissionkanninbegründetenAusnahmefälleneinezweiteWiederholungzulassen.12 §16Anpassungslehrgang (1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben und kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. Er ist unter Anleitung und Verantwortung eines erfahrenen Ausbilders, der über die vom Antragsteller angestrebte Laufbahnbefähigung verfügt, durchzuführen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. (2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmteStellebestelltdenAusbilderundlegtdieEinzelheitendesAnpassungslehrgangs,insbesondere die konkrete Dauer und den zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorgesehenen InhaltdesAnpassungslehrgangssowieArtundZahlderzuerbringendenLeistungen,vorabfest. (3)DieLeistungenwährenddesAnpassungslehrgangswerdendurchdenAusbildernachderNotenskala des §9 bewertet. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Der Anpassungslehrgang ist nicht bestanden, wenn die gebildete Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ergibt. (4) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmteStellegibtdemAntragstellerdieGesamtnoteundimFalledesAbsatzes3Satz3dasNichtbestehendesAnpassungslehrgangsschriftlichbekannt. (5)DieRechteundPflichtendesAntragstellerswährendeinesAnpassungslehrgangssindvorab vertraglichzuvereinbaren. (6) Hat der Antragsteller den Anpassungslehrgang in der festgesetzten Zeit nicht bestanden, kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmteStelledenAnpassungslehrgangaufAntragbiszueinemJahrhöchstensjedochbiszueiner GesamtdauervondreiJahrenverlängern. 12ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.10lit.aderVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatAbs.1Satz2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 10 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 „im Ausland“ durch „in einem Staat nach § 12 Absatz1“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 9 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §17Verfahren (1)DemAntragstelleristbinneneinesMonatsderEmpfangdesAntragszubestätigenundgegebenenfallsmitzuteilen,welcheUnterlagenfehlen. (2)BeiberechtigtenZweifelnkönnenvondenzuständigenBehördendesStaates,indemderAntragsteller seine Berufsqualifikation erworben oder in dem er sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassungsowiedarüber,dasskeineberufsbezogenendisziplinarischenoderstrafrechtlichenSanktionen vorliegen, angefordert werden. Soll die Berufsqualifikation des Antragstellers überprüft werden, können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die AusbildungsgängedesAntragstellersangefordertwerden,soweitdiesfürdieBeurteilungderFrage,obwesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglichsind,erforderlichist. (3) Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden. Eine Aufforderung zur Vorlage von Originalen,beglaubigtenKopienoderweiterengeeignetenUnterlagennach§13Absatz3Satz2gilt nichtalsAufforderungzurVervollständigungderUnterlagenundhemmtdieFristnachSatz1nicht. DieEntscheidungistdemAntragstellerschriftlichoderelektronischmitzuteilen,zubegründenund miteinerRechtsbehelfsbelehrungzuversehen. (4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind dem Antragsteller mit der BegründungfolgendeInformationenmitzuteilen: 1.diefürdieangestrebteLaufbahnimFreistaatSachsennach§17desSächsischenBeamtengesetzeserforderlicheBerufsqualifikation, 2.dasNiveauderBerufsqualifikationdesAntragstellersunddasNiveauderfürdieangestrebte LaufbahnerforderlichenBerufsqualifikationgemäßArtikel11derRichtlinie2005/36/EG, 3.die gemäß § 15 oder § 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und 4.die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formellalsgültiganerkanntwurden,ausgeglichenwordensind. (5) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartnergemäߧ1desGesetzesüberdeneinheitlichenAnsprechpartnerimFreistaatSachsenvom13.August2009(SächsGVBl.S.446),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom24.Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden.DaselektronischeVerfahrenfindetaufdieDurchführungeinesAnpassungslehrgangsoder einerEignungsprüfungkeineAnwendung.13 13ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.11derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatdieVorschriftneu gefasst.DieVorschriftlautete: „(1) Über den Antrag entscheidet das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium odereinevonihmbestimmteStelle. (2)DemAntragstelleristbinneneinesMonatsderEmpfangdesAntragszubestätigenundgegebenenfallsmitzuteilen,welcheUnterlagenfehlen. (3)ÜberdenAntragistspätestensdreiMonatenachEingangdervollständigenUnterlagenzuentscheiden.WerdenwesentlicheUnterschiedeinderQualifikationfestgestellt,diedurchAusgleichsmaßnahmen ausgeglichenwerdenkönnen,wirddieLaufbahnbefähigungunterderBedingunganerkannt,dassdiewesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. Die gemäß §§15 oder16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation sind im Einzelnen anzugeben. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlichmitzuteilen,zubegründenundmiteinerRechtsbehelfsbelehrungzuversehen. (4)DieEntscheidungsfristnachAbsatz3kannangemessenverlängertwerden,wennderAntragsteller seineBerufsqualifikationnichtineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnion,einemweiterenVertrags- SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 10 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN Abschnitt6 Probezeit §18AusgestaltungderProbezeit (1)DieProbezeitkanndurchAnrechnungvonZeitenhauptberuflicherTätigkeitimöffentlichen Dienst,dienachArtundBedeutungderTätigkeitinderLaufbahngleichwertigsind,bisaufdieMindestprobezeitverkürztwerden,wenndieseZeitennichtZugangsvoraussetzungnach§17desSächsischenBeamtengesetzessind. (2)DieProbezeitkannfürBeamte,diedieLaufbahnprüfungmiteinerbesserenNoteals„ausreichend“ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf die Mindestprobezeitverkürztwerden. (3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit trifft die Ernennungsbehörde. (4)DerLandespersonalausschusskannaufAntragderoberstenDienstbehördeAusnahmenvon derMindestprobezeitzulassen.14 Abschnitt7 Beförderung §19AllgemeineBeförderungsvoraussetzungen (1)Beamtekönnenbefördertwerden,wenn 1.sienachEignung,BefähigungundfachlicherLeistungausgewähltwurden, 2.ihreEignungfürdashöhereAmtineinerErprobungszeitfestgestelltwurde(§27Abs.3des SächsischenBeamtengesetzes)und 3.keinBeförderungsverbot(§27Abs.4Satz1desSächsischenBeamtengesetzes)vorliegt. (2)AuswahlentscheidungensindinderRegelaufderGrundlagedesGesamturteilsdienstlicher Beurteilungen,dienichtälteralsdreiJahreseindürfen,zutreffen.SoweiteinedienstlicheBeurteilung kein Gesamturteil enthält oder eine weitere Differenzierung erforderlich ist, sind die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vor früheren Beurteilungen und frühere BeurteilungenvorHilfskriterienheranzuziehen. (3)EineBeförderungsetzteineBefähigungundfachlicheLeistungenvoraus,diedieAnforderungenmindestensimWesentlichenübertreffen.HiervonabweichendisteineBeförderungindaserste Beförderungsamt der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahn zulässig, wenn die Befähigung und fachlichenLeistungendesBeamtenmindestensdenAnforderungenentsprechen. (4)DieMindestdienstzeitseitderletztenBeförderungbeträgt,wenndieBefähigungundfachlichen Leistungen des Beamten ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung dieAnforderungen 1.inbesonderemMaßeübertreffen,einJahr, 2.übertreffen,zweiJahre, 3.imWesentlichenübertreffen,dreiJahre. staat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben hat oder seineAusbildungsnachweiseineinemdieserStaatenanerkanntwurden.DieFristverlängerungistzubegründenunddemAntragstellerrechtzeitigmitzuteilen. (5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung.“ 14ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.12derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinAbs.1„SächsBG“ durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 11 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN Die Beurteilung darf nicht älter als drei Jahre sein. Die obersten Dienstbehörden können längere leistungsbezogene Mindestdienstzeiten bestimmen und Mindestdienstzeiten für die erste BeförderungnachderBerufungindasBeamtenverhältnisaufLebenszeitfestlegen.15 §20Nachteilsausgleich DieMindestdienstzeitgemäߧ19Abs.4wirdbiszueinerGesamtdauervondreiJahrenaucherfülltdurchZeiten 1.im Sinne von §12 Abs.1 des Sächsischen Beamtengesetzes, in denen der Beamte keine Dienstbezügeerhält, 2.einerBeurlaubungohneDienstbezüge,wenndieseüberwiegenddienstlichenInteressenoder öffentlichenBelangendient,insbesonderezurAusübungeinerTätigkeit a)alsparlamentarischerBerater,wissenschaftlicherAssistentoderGeschäftsführerbeiFraktionen desEuropäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments, b)inöffentlichenzwischenstaatlichenoderüberstaatlichenOrganisationen, c)inderEntwicklungshilfe.16 §21Ämterdurchlauf Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der BesoldungsordnungA des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzesvom26.Juni2015(SächsGVBl.S.390)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung.Diesgiltnicht 1.beiSprungbeförderungen(§27Abs.5Satz2und5desSächsischenBeamtengesetzes), 2.beierfolgreichemAbschlussderfürdieFachrichtungPolizeibestimmtenQualifizierungnach §27Abs.2Satz1desSächsischenBeamtengesetzesundÜbertragungeinesAmtesderBesoldungsgruppe A13 der Fachrichtung Polizei, wenn sich der Beamte in einem Amt der ersten EinstiegsebenederLaufbahngruppe2befindet, 3.beim Laufbahnwechsel für Ämter in Besoldungsgruppen, die in der bisherigen Laufbahn bereitsdurchlaufenwurden, 4.beimAufstiegfürdienochnichtdurchlaufenenÄmterderbisherigenLaufbahn.17 §22BeförderungineinAmtderBesoldungsgruppeA14 (1) Für die Qualifizierung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 nach §27 Abs.2Satz1desSächsischenBeamtengesetzessindnurBeamtezuzulassen,die 1.mindestenseinAmtderBesoldungsgruppeA12erreichthabenund 2.indiesemAmtausweislichdesGesamturteilsderletztenBeurteilungmindestensdieAnforderungenübertreffen. 15ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 13 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 1 Nr. 2 und3jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. 16ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.14derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinNr.1„SächsBG“ durch„desSächsischenBeamtengesetezs“ersetzt. 17ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 15 lit. a der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Satz 1 „(SächsBesG)“durch„vom18.Dezember2013(SächsGVBl.S.970,1005),daszuletztdurchArtikel2des Gesetzesvom26.Juni2015(SächsGVBl.S.390)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung“ersetzt. Artikel1Nr.15lit.bderselbenVerordnunghatinSatz2Nr.1und2jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 12 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN Die oberste Dienstbehörde kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. Übersteigt der BedarfdieZahlderBewerberfürdieZulassung,sindAusnahmenvonSatz1Nr.1und2zulässig. (2)DieQualifizierungnachAbsatz1umfasst 1.zurVerbesserungderfachlichenKompetenzmindestens100Unterrichtsstunden, 2.zurVerbesserungderpersonalenKompetenzmindestens100UnterrichtsstundenindenBereichenMitarbeiterführung,Rhetorik,KommunikationundVerhandlungsführung. ZumNachweisdeserfolgreichenAbschlussesderQualifizierungsindPrüfungsleistungenzuerbringen.DieAbnahmemündlicherPrüfungsleistungenkanndemLandespersonalausschussübertragen werden. Der im Rahmen der Führungskräftefortbildung nach §23 absolvierte Grundlehrgang und gemäß §23 Abs.4 anerkannte Führungskräftefortbildungen können durch die oberste DienstbehördeaufdieQualifizierungsanforderungnachSatz1Nr.2angerechnetwerden. (3)Absätze1und2geltennichtfürdieBeförderunginÄmtervonSchulleiternundstellvertretendenSchulleiternderBesoldungsgruppeA14. (4)DerLandespersonalausschusskannaufAntragderoberstenDienstbehördeAusnahmenvon derPflichtzurTeilnahmeanderQualifizierungnach§27Abs.2Satz1desSächsischenBeamtengesetzeszulassenfürBeamte, 1.dieeineDienstzeitvonmindestens30Jahrenabsolvierthaben, 2.sichseitmindestensfünfJahrenineinemAufgabenbereicheinesAmtesderBesoldungsgruppeA13überdurchschnittlichbewährthabenund 3.weiterhinindiesemAufgabenbereicheingesetztwerdensollen. DienstzeitennachSatz1Nr.1beginnenmitderBerufungindasBeamtenverhältnisaufLebenszeit. ZeiteneinerTätigkeit,diealsArbeitnehmerimöffentlichenDienstderDeutschenDemokratischen RepublikoderdienachdemErwerbderLaufbahnbefähigungbeimBund,beieinemLand,einerGemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft,AnstaltoderStiftungdesöffentlichenRechtsoderbeieinemkommunalenSpitzenverbandimFreistaatSachsenimAngestelltenverhältniszurückgelegtwurden,sindanzurechnen,wenn sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet wurden und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestenseinemAmtderentsprechendenLaufbahnentsprochenhat.§20giltentsprechend.18 Abschnitt8 Fortbildung §23Führungskräftefortbildung (1) Beamte, die dauerhaft Aufgaben mit Führungsverantwortung wahrnehmen sollen, nehmen aneinerkonzeptionellenFührungskräftefortbildung(Grundlehrgang)ineinemUmfangvonmindestens100UnterrichtsstundenmitdenThemenschwerpunkten 1.KommunikationundGesprächsführung, 2.Mitarbeiterführung, 3.Rhetorikund 4.Verhandlungsführung teil. Die Führungskräftefortbildung soll vor der erstmaligen Übertragung einer Aufgabe mit Führungsverantwortungbeginnen. (2) Beamte, die überwiegend oder besonders schwierige Personalführungsaufgaben wahrnehmensollen,nehmenaneinerweiterführendenFührungskräftefortbildung(Vertiefungslehrgang)in einemUmfangvonmindestens150UnterrichtsstundenmitdenThemenschwerpunkten 1.KommunikationundGesprächsführung, 2.Mitarbeiterführung, 18ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 16 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 1 Satz 1 undAbs.4Satz1jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 13 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN 3.Rhetorik, 4.Stress-undZeitmanagement, 5.Selbstcoachingund 6.InterkulturelleKompetenz teil. (3) Die oberste Dienstbehörde kann eine andere gleichwertige konzeptionelle Führungskräftequalifizierungzulassen.SieentscheidetauchüberdieAnerkennungundAnrechnungabsolvierter Führungskräftefortbildungen. (4) Wechseln Beamte die Laufbahn, werden zugelassene konzeptionelle FührungskräftequalifizierungenundEntscheidungenüberdieAnerkennungundAnrechnungabsolvierterFührungskräftefortbildungenauchfürdieneueLaufbahnanerkannt. Abschnitt9 Aufstieg §24Aufstieg (1)BeamtemitderBefähigungfüreineLaufbahnderLaufbahngruppe1könnenvonderoberstenDienstbehördezumAufstiegindiehöhereLaufbahnderselbenFachrichtungzugelassenwerden, wenn 1.eindienstlicherBedarffürdenAufstiegvonBeamtenbesteht, 2.sieeinAmtderBesoldungsgruppeA8erreichthaben, 3.ihre Befähigung und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungenübertreffenund 4.sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen. (2)ÜbersteigtdieZahlderBewerberfürdieZulassungdenBedarf,isteinenachEignung,Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. Das für die Fachrichtung zuständige StaatsministeriumkannAbweichungenvonAbsatz1Nr.3zulassen. (3)DiezugelassenenBeamtenwerdendurchTeilnahmeandemfürdieLaufbahneingerichteten Hochschulstudium nach §17 Abs.2 Nr.1 Buchst.a des Sächsischen Beamtengesetzes und an der LaufbahnprüfungindieAufgabenderneuenLaufbahneingeführt.InLaufbahnen,indeneneinsolches Studium nicht eingerichtet ist, umfasst die Einführung eine wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je18Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfungab.SoweitdieBeamtenwährendihrerbisherigenTätigkeitKenntnisseineinemUmfangerworbenhaben,wiesiefürdieneueLaufbahngefordertwerden,könnendieeinzelnenAusbildungszeitenjeweilsumbiszusechsMonategekürztwerden. (4) Von der Einführung und Aufstiegsprüfung kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, davon mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A9, absolviert hat. Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung fürdiehöhereLaufbahnschriftlichfest. (5) Dienstzeiten nach Absatz4 Satz1 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zeiten einer Tätigkeit, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einemLand,einerGemeinde,einemLandkreis,einersonstigenderAufsichtdesFreistaatesSachsen unterstehendenKörperschaft,AnstaltoderStiftungdesöffentlichenRechtsoderbeieinemkommunalenSpitzenverbandimFreistaatSachsenimAngestelltenverhältniszurückgelegtwurde,können angerechnetwerden,wennsienichtschonaufdieProbezeitangerechnetwordensindunddieTätigkeitnachArtundBedeutungmindestenseinemAmtderentsprechendenLaufbahnentsprochen hat.§20Nr.1und2giltentsprechend.19 19ÄNDERUNGEN SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 14 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN Abschnitt10 Laufbahn-undSchwerpunktwechsel §25LaufbahnwechselnachQualifizierungsmaßnahmenoderWahrnehmungvergleichbarer Tätigkeiten (1) Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung nach §22 Abs.2 Satz1 Nr.1desSächsischenBeamtengesetzessinddieAusbildung,sonstigeQualifizierungenunddiebisherigenberuflichenTätigkeitendesBeamtenzuberücksichtigen. (2)DieBefähigungfürdieneueLaufbahnaufgrundderWahrnehmungvergleichbarerTätigkeiten nach §22 Abs.2 Satz1 Nr.2 des Sächsischen Beamtengesetzes darf nur anerkannt werden, wenn diese über einen Zeitraum ausgeübt wurden, der der für die Einstiegsebene vorgesehenen DauerdesVorbereitungsdienstesentsprichtunddenSchwerpunktderTätigkeitdargestellthaben.20 §26Schwerpunktwechsel (1) Die für die Fachrichtungen nach §3 Abs.1 zuständigen Staatsministerien können für den WechselvonSchwerpunkteninnerhalbeinerFachrichtungeineQualifizierungdesBeamtenvoraussetzen.HierbeisinddieAusbildung,sonstigeQualifizierungenunddiebisherigenberuflichenTätigkeitendesBeamtenzuberücksichtigen. (2)DerSchwerpunktwechselistausgeschlossen,wennderBeamtediefürdenneuenfachlichen Schwerpunkt durch besondere Rechtsvorschrift bestimmte oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlicheVorbildung,AusbildungoderPrüfungnichtbesitzt. Abschnitt11 BesonderheitenfüreinzelneFachrichtungen §27LaufbahnbefähigungfürLehrämter (1)DerVorbereitungsdienstunddieZweiteStaatsprüfungfürdieLehrämteranGrund-undMittelschulen,fürdasLehramtSonderpädagogiksowiefürdieHöherenLehrämteranGymnasienund berufsbildenden Schulen nach folgenden Verordnungen sind Vorbereitungsdienst und LaufbahnprüfungimSinnedes§18desSächsischenBeamtengesetzes: 1.Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl.S.333), 2.VerordnungdesSächsischenStaatsministeriumsfürKultusüberdenVorbereitungsdienstund die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992S.76), 3.Ausbildungs-undPrüfungsordnungFörderschulenIIvom23.Mai1995(SächsGVBl.S.174), 4.VerordnungdesSächsischenStaatsministeriumsfürKultusüberdenVorbereitungsdienstund die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl.S.310), 5.VerordnungdesSächsischenStaatsministeriumsfürKultusüberdenVorbereitungsdienstund dieZweiteStaatsprüfungfürdasHöhereLehramtanberufsbildendenSchulenvom2.August 1991(SächsGVBl.1992S.81), 6.LehramtsprüfungsordnungIIvom19.Juli2005(SächsGVBl.S.212),diezuletztdurchdieVerordnungvom20.April2009(SächsGVBl.S.186)geändertwordenist, 24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 17 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 3 Satz 1 „SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. 20ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 18 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 1 und 2 jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 15 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN 7.Lehramtsprüfungsordnung vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224), in der jeweils geltenden Fassung,und 8.Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel24derVerordnungvom16.September2014(SächsGVBl.S.530)geändertwordenist,in derjeweilsgeltendenFassung. (2) Absatz1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach derVerordnungüberdieAusbildungfürLehrämtervom18.September1990(GBl.DDRIS.1584). (3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel37 Absatz2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) sindaufdenVorbereitungsdienstimSinnedes§18Absatz6Satz2desSächsischenBeamtengesetzesanzurechnen,wennsiedenjenigenvonBeamtendesbetreffendenLehramtsgleichwertigsind.21 §28ÜbertragungvonÄmterninderFachrichtungJustiz 21ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 19 lit. a der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat Abs. 1 neu gefasst.Abs.1lautete: „(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen,fürdasLehramtSonderpädagogiksowiefürdieHöherenLehrämteranGymnasienundberufsbildenden Schulen nach folgenden Verordnungen sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne des§18SächsBG: 1. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die ZweiteStaatsprüfungfürdasLehramtanGrundschulen(VorbereitungsdienstundPrüfungsordnung II–Grundschullehrer–VBPOII-GS)vom22.Juni1992(SächsGVBl.S.333), 2. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1.August1991 (SächsGVBl.1992S.76), 3. VerordnungdesSächsischenStaatsministeriumsfürKultusüberdenZweitenAusbildungsabschnitt und die Zweite Staatsprüfung für Lehrer an Förderschulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung FörderschulenII–APO-FSII)vom23.Mai1995(SächsGVBl.S.174), 4. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien (VBPOII-GY) vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl.S.310), 5. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (VBPOII-BS) vom 2.August1991(SächsGVBl.1992S.81), 6. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die ZweiteStaatsprüfungfürLehrämteranSchulenimFreistaatSachsen(LehramtsprüfungsordnungII – LAPOII) vom 19.Juli2005 (SächsGVBl. S.212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.April2009(SächsGVBl.S.186), 7. VerordnungdesSächsischenStaatsministeriumsfürKultusundSportüberdenVorbereitungsdienst unddieStaatsprüfungfürLehrämteranSchulenimFreistaatSachsenfürAbsolventenlehramtsbezogener Masterstudiengänge sowie über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 30.Juni 2011(SächsGVBl.S.224)und 8. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die StaatsprüfungfürAbsolventenmitMasterabschlusssowiedieZweiteStaatsprüfungfürLehrämter anSchulenimFreistaatSachsen(LehramtsprüfungsordnungII–LAPOII)vom16.Dezember2013 (SächsGVBl. S.948), geändert durch Artikel24 der Verordnung vom 16.September2014 (SächsGVBl.S.530,635).“ Artikel1Nr.19lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.3„Abs.2desVertrageszwischenderBundesrepublik DeutschlandundderDeutschenDemokratischenRepubliküberdieHerstellungderEinheitDeutschlands (Einigungsvertrag)sindaufdenVorbereitungsdienstimSinnedes§18Abs.6Satz2SächsBG“durch„Absatz2desEinigungsvertragesvom31.August1990(BGBl.IIS.889)sindaufdenVorbereitungsdienstim Sinnedes§18Absatz6Satz2desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 16 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN (1)RegelmäßigzudurchlaufensindÄmterderBesoldungsgruppenR1undR2derBesoldungsordnungR des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Hiervon abweichend muss vor der Verleihung einesAmtseinesVorsitzendenRichtersamLandesarbeitsgericht,einesDirektorsdesArbeitsgerichts, desAmtsgerichtsunddesSozialgerichtseinAmtderBesoldungsgruppeR2nichtdurchlaufenwerden. (2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem RichteroderStaatsanwalterstverliehenwerden,wennereineDienstzeitvonvierJahrenzurückgelegthat. (3) Dienstzeiten gemäß Absatz2 beginnen mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie können in der Fachrichtung Justiz, in der Fachrichtung Allgemeine VerwaltungoderinAusübungeinerTätigkeitnach§20Nr.2zurückgelegtwerden,wenndieTätigkeit nachArtundBedeutungmindestenseinemAmtderBesoldungsgruppeR1entsprochenhatundsie nichtschonaufdieProbezeitangerechnetwordenist.AlsDienstzeitgeltenbiszueinerGesamtdauervondreiJahrenauchdiein§20Nr.1genanntenZeiten. §29WechselzwischendenFachrichtungenJustizundAllgemeineVerwaltung (1)WechselteinRichterindieFachrichtungAllgemeineVerwaltung,giltFolgendes: 1.EinemRichter,dersichineinemAmtderBesoldungsgruppeR1befindet,kanneinAmtder BesoldungsgruppeA14frühestensnacheinerDienstzeitvoneinemJahr,einAmtderBesoldungsgruppeA15frühestensnacheinerDienstzeitvonvierJahren,einAmtderBesoldungsgruppeA16frühestensnacheinerDienstzeitvonfünfJahrenverliehenwerden. 2.EinemRichter,dersichineinemAmtderBesoldungsgruppeR2befindet,kanneinAmtder BesoldungsordnungBfrühestensnacheinerDienstzeitvonsechsJahrenverliehenwerden. 3.Einem Richter, der sich in einem Amt der BesoldungsordnungR3 oder in einem höheren Richteramtbefindet,kanneinAmtderBesoldungsordnungBverliehenwerden. (2)FürdenWechselnachAbsatz1istabweichendvon§3Abs.1Nr.2dasStaatsministeriumder Justiz und fürEuropa zuständig, wenn er innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums derJustizundfürEuropaerfolgt. (3) Wechselt ein Beamter der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung in den richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst, muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R1 nicht durchlaufen. Ein Amt der Besoldungsgruppe R2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Einem Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A16 oder in einemAmtmithöheremEndgrundgehaltbefindet,kanneinAmtderBesoldungsgruppeR3oderein AmtmithöheremGrundgehaltverliehenwerden. (4)FürdieDienstzeitenindenAbsätzen1und3gilt§28Abs.3entsprechend. (5)DieAbsätze1bis4geltenfürStaatsanwälteentsprechend. §30AufstieginderFachrichtungJustiz (1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe1 der Fachrichtung Justiz könnenabweichendvon§24Abs.1zumAufstiegindiehöhereLaufbahndieserFachrichtungzugelassenwerden,wenn 1.eindienstlicherBedarffürdenAufstiegvonBeamtenbestehtund 2.sienacheinerDienstzeitvonmindestensdreiJahrennachihrerBefähigung,ihrenfachlichen LeistungenundihrerPersönlichkeithierfürinbesonderemMaßegeeigneterscheinen. (2) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe1derFachrichtungJustizzumerleichtertenAufstieginbestimmteAufgabenbereichederhöherenLaufbahndieserFachrichtungzugelassenwerden,wennsie 1.dieVoraussetzungendes§24Abs.1Nr.1undNr.4erfüllenund 2.zumZeitpunktderZulassungnochnichtdas58.Lebensjahrvollendethaben, sowie,wennsieimJustizvollzugsdiensttätigsind, SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 17 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN 3.in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A9 überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung der Fachrichtung JustizimJustizvollzugsdienstwahrgenommenhabenund 4.aneinemmindestens18-monatigenLehrgangfürFührungskräfteimJustizvollzugsdienstteilgenommenunddabeieinePrüfungabgelegthaben. Die Beamten können in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicherErfahrungerfüllenkönnen.DasfürdieFachrichtungzuständigeStaatsministeriumlegt dieAufgabenbereichefest.EskanninbegründetenAusnahmefällenAbweichungenvonSatz1Nr.2 zulassen. (3)DieBeamtenwerdenindenFällendesAbsatzes2ineinerEinführungszeitvonsechsMonatenindieAufgabenderhöherenLaufbahnderFachrichtungJustizeingeführt.DasfürdieFachrichtung zuständige Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der Einführung fest. Mit der Feststellung wird die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung in der höherenLaufbahnderFachrichtungJustizzuerkannt.DieBeamtenkönnenbisineinAmtderBesoldungsgruppeA11befördertwerden. (4)FürDienstzeitennachAbsatz1Nr.2undAbsatz2Satz1Nr.3gilt§24Abs.5entsprechend. §31EinstellunginderFachrichtungPolizei (1)IneineLaufbahnderFachrichtungPolizeikanneingestelltwerden,wernebendenallgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine Polizeidiensttauglichkeitnachweist. (2)BeamtederFachrichtungPolizeikönnenfürAufgabenderSchutzpolizeiundderKriminalpolizeieingesetztwerden.WerdenBeamtederSchutzpolizeiindenAufgabenbereichderKriminalpolizei oder umgekehrt übernommen, führen sie die Amtsbezeichnung des Dienstzweiges, in den sie übernommenwurden. (3) In einen Vorbereitungsdienst für die Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer das16.,abernochnichtdas35.Lebensjahrvollendethat. (4) Bewerber, die die zweite Staatsprüfung in einem für die Fachrichtung Polizei förderlichen Studienfachbestandenunddas35.Lebensjahrnochnichtvollendethaben,könnenunterBerufung indasBeamtenverhältnisaufProbeinderzweitenEinstiegsebenederLaufbahngruppe2eingestellt werden.WährendderProbezeiterhaltendieBeamteneinepolizeifachlicheUnterweisung. (5) Die Absätze3 und4 gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäߧ9desSoldatenversorgungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom16.September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl.IS.1061)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung,undindenFällendes§7 Absatz6desSoldatenversorgungsgesetzes. (6)DasfürdieFachrichtungzuständigeStaatsministeriumkanninbegründetenAusnahmefällen AbweichungenvondenAltersgrenzenindenAbsätzen3und4zulassen.BeiBewerbern,diewegen BetreuungmindestenseinesmitihneninhäuslicherGemeinschaftlebendenKindesunter18Jahren von einer Bewerbung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ist dem HöchstalternachdenAbsätzen3und4fürdieBetreuungjeKindeinZeitraumvondreiJahrenbis zueinemHöchstaltervon38Jahrenzuzurechnen.22 22ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.20derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinAbs.5„Gesetzes überdieVersorgungfürdieehemaligenSoldatenderBundeswehrundihreHinterbliebenen(Soldatenversorgungsgesetz–SVG)inderFassungderBekanntmachungvom16.September2009(BGBl.IS.3054),das zuletztdurchArtikel9desGesetzesvom28.August2013(BGBl.IS.3386,3391)geändertwordenist,in derjeweilsgeltendenFassung,undindenFällendes§7Abs.6SVG“durch„Soldatenversorgungsgesetzes inderFassungderBekanntmachungvom16.September2009(BGBl.IS.3054),daszuletztdurchArtikel3 SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 18 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §32BeförderungeninderFachrichtungPolizei (1) Eine Beförderung in der Fachrichtung Polizei setzt abweichend von §19 Abs.3 Fähigkeiten undfachlicheLeistungenvoraus,diemindestensdenAnforderungenentsprechen.§19Abs.4findet keineAnwendung. (2) Für die Qualifizierung zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 sind abweichendvon§22Abs.1nurBeamtezuzulassen,die 1.das45.Lebensjahrnochnichtvollendethaben, 2.nachihrenfachlichenLeistungen,ihrerBefähigungundihrerPersönlichkeithierfürinbesonderemMaßegeeigneterscheinen, 3.sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Amt der ersten Einstiegsebene derLaufbahngruppe2inderFachrichtungPolizeibewährthaben, 4.mindestenseinAmtderBesoldungsgruppeA10erreichthabenund 5.dieLaufbahnprüfungfürdieFachrichtungPolizeimindestensmitderNote„befriedigend“abgeschlossenhaben. DasfürdieFachrichtungzuständigeStaatsministeriumkannfürdieZulassungeinAuswahlverfahrenfestlegen.ÜbersteigtderBedarfdieZahlderBewerberfürdieZulassung,sindAusnahmenvon Satz1Nr.1bis5zulässig. (3) Die Qualifizierung vermittelt die in Verbindung mit der bisherigen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe2 im RahmendesMasterstudiengangesanderDeutschenHochschulederPolizei. (4)FüreineerleichterteQualifizierungkönnenabweichendvonAbsatz2nurBeamtezugelassen werden,die 1.das55.Lebensjahrnochnichtvollendethaben, 2.nachihrenfachlichenLeistungen,ihrerBefähigungundihrerPersönlichkeithierfürinbesonderemMaßegeeigneterscheinenund 3.sichseitmindestensdreiJahrenineinemAmtderBesoldungsgruppeA12bewährthaben. DasfürdieFachrichtungzuständigeStaatsministeriumkannfürdieZulassungeinAuswahlverfahrenfestlegen.ÜbersteigtderBedarfdieZahlderBewerberfürdieZulassung,sindAusnahmenvon Satz1Nr.1bis3zulässig.DieBeamtenkönnenbisineinAmtderBesoldungsgruppeA14befördert werden. (5) Dienstzeiten gemäß Absatz2 Satz1 Nr.3 und Absatz4 Satz1 Nr.3 beginnen mit der BerufungindasBeamtenverhältnisaufLebenszeit,imFalledeserfolgreichenAufstiegsindieersteEinstiegsebenederLaufbahngruppe2mitdererstenVerleihungeinesAmteseinerLaufbahnderLaufbahngruppe2. Als Dienstzeiten gelten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch die in §20 Nr.1und2genanntenZeiten. §33AufstieginderFachrichtungPolizei (1)BeamtemitderBefähigungfürdieLaufbahnderLaufbahngruppe1derFachrichtungPolizei könnenabweichendvon§24Abs.1zumAufstiegindiehöhereLaufbahndieserFachrichtungzugelassenwerden,wenn 1.eindienstlicherBedarffürdenAufstiegvonBeamtenbesteht, 2.sienacheinerDienstzeitvonmindestensdreiJahrennachihrerBefähigung,ihrenfachlichen LeistungenundihrerPersönlichkeithierfürinbesonderemMaßegeeigneterscheinenund 3.siezumZeitpunktderZulassungdas42.Lebensjahrnochnichtvollendethaben. Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen AbweichungenvonderAltersgrenzeinSatz1Nr.3zulassen. Absatz9desGesetzesvom29.Juni2015(BGBl.IS.1061)geändertwordenist,inderjeweilsgeltenden Fassung,undindenFällendes§7Absatz6desSoldatenversorgungsgesetzes“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 19 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN (2) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe1derFachrichtungPolizeizumerleichtertenAufstiegindiehöhereLaufbahndieserFachrichtungzugelassenwerden,wennsie 1.dieVoraussetzungendes§24Abs.1erfüllen, 2.eineDienstzeitvonmindestens20Jahren,davonmindestensdreiJahreineinemAmtderBesoldungsgruppeA9,absolvierthabenund 3.zumZeitpunktderZulassungnochnichtdas55.Lebensjahrvollendethaben. DieBeamtenkönnenbisineinAmtderBesoldungsgruppeA11befördertwerden.DasfürdieFachrichtungzuständigeStaatsministeriumbestimmtArt,InhaltundUmfangderEinführungindieAufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung; §24 Abs.3 gilt insoweit nicht. Es kann in begründetenAusnahmefällenAbweichungenvonSatz1Nr.3zulassen. (3)DienstzeitengemäßAbsatz1Satz1Nummer2undAbsatz2Satz1Nummer2beginnenmit derBerufungindasBeamtenverhältnisaufLebenszeit.§20Nr.1und2giltentsprechend.23 §34AbschlussprüfungeninderFachrichtungPolizeivorInkrafttretendieserVerordnung Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem AufbaustabFachhochschulefürPolizeiSachsenoderderPolizei-FührungsakademieAbschlussprüfungenerfolgreichabgelegthaben,habendamitdieBefähigungfürdiejeweiligeEinstiegsebeneder LaufbahnenderFachrichtungPolizeierworben. §35EinstellunginderFachrichtungFeuerwehr IneineLaufbahnderFachrichtungFeuerwehrkanneingestelltwerden,wernebendenallgemeinenVoraussetzungenfürdieBerufungindasBeamtenverhältnisdurcheinamtsärztlichesZeugnis, daszumZeitpunktderEinstellungnichtälteralssechsMonateseindarf,seinegesundheitlicheund körperlicheEignungfürdenDienstinderFachrichtungFeuerwehrnachweist. §36AufstieginderFachrichtungFeuerwehr (1)BeamtemitderBefähigungfürdieLaufbahnderLaufbahngruppe1derFachrichtungFeuerwehrkönnenabweichendvon§24Abs.1zumAufstiegindiehöhereLaufbahndieserFachrichtung zugelassenwerden,wenn 1.eindienstlicherBedarffürdenAufstiegvonBeamtenbestehtund 2.sienacheinerDienstzeitvonmindestensdreiJahrennachihrerBefähigung,ihrenfachlichen LeistungenundihrerPersönlichkeithierfürinbesonderemMaßegeeigneterscheinen. (2)Abweichendvon§24Abs.3umfasstdieEinführungfürBeamte,diezumAufstiegindiehöhere Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr zugelassen wurden, eine theoretische Ausbildung von in der Regel sieben Monaten und eine praktische Ausbildung von in der Regel17Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kanndieberufspraktischeAusbildungumbiszusechsMonateabgekürztwerden. Abschnitt12 Landespersonalausschuss §37AusnahmebefugnissedesLandespersonalausschusses DerLandespersonalausschussdarfAusnahmennachdemSächsischenBeamtengesetzunddieser Verordnung nur zulassen, wenn ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen odersozialenGründenbesteht,insbesondereumleistungsstarkeBeamteodersolchemitbesonde- 23ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 21 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 3 Satz 1 „Absatz2Satz1Nr.2“durch„Absatz1Satz1Nummer2undAbsatz2Satz1Nummer2“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 20 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN rer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang. Abschnitt13 Übergangs-undSchlussvorschriften §38ÜberleitungvonLaufbahnenundBeamten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen und vorhandenenBeamtendenFachrichtungennachMaßgabederÜbersichtzurÜberleitungderLaufbahnen(Anlage)zugeordnet(§158Satz1desSächsischenBeamtengesetzes).24 §39ÜbergangsvorschriftenfürdenAufstieg Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufendasAufstiegsverfahrennachdenbisherigenVorschriften. §40TeilnahmeamLehrgangfürFührungskräfteimJustizvollzugsdienstinderFachrichtung JustizvorInkrafttretendieserVerordnung (1) Beamte im Justizvollzugsdienst, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen eines mindestens achtzehnmonatigen Lehrganges für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst eine Prüfungerfolgreichabgelegthaben,erfüllendieVoraussetzungenfürdieZulassungzumAufstiegnach §30Abs.2Satz1Nr.4. (2) Vom Erfordernis der Prüfung nach §30 Abs.2 Satz1 Nr.4 kann für Beamte, die an einem mindestensachtzehnmonatigenLehrgangfürFührungskräfteimJustizvollzugdienstteilgenommen unddiesenvorInkrafttretendieserVerordnungabgeschlossenhaben,mitZustimmungdesLandespersonalausschussesabgesehenwerden,wennnachdenfachlichenLeistungenundFähigkeitendes Beamtenzuerwartenist,dassernachderEinführungszeitgemäߧ30Abs.3Satz1dieAufgaben derÄmterdesVerwendungsbereichsinderhöherenLaufbahnerfüllenkann. §41AnrechnungvonDienstzeitenbeiAnstellungvordem1.April2009 Für Beamte, die vor dem 1.April2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab demZeitpunktderAnstellung. §42ÜbergangsvorschriftfürdieFührungskräftefortbildung Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über langjährige Führungserfahrungverfügen,könnenvonderoberstenDienstbehördeganzoderteilweisevondenAnforderungendes§23Abs.1und2befreitwerden.DieobersteDienstbehördekanndieseBefugnis aufnachgeordneteBehördenübertragen. Anlage (zu§38) [SächsGVBl.2014S.543] 24ÄNDERUNGEN 24.03.2016.—Artikel1Nr.22derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hat„SächsBG“durch „desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt. SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016) 21
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