Sächsische Laufbahnverordnung (SächsLVO)

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VerordnungderSächsischenStaatsregierungüberdieLaufbahnen
derBeamtenundRichterimFreistaatSachsen
(SächsischeLaufbahnverordnung–SächsLVO)1
Artikel1derVerordnungvom16.September2014(SächsGVBl.S.530,532)
Abschnitt1
Allgemeines
§1Geltungsbereich
(1)DieseVerordnunggiltfürdieStaatsbeamtensowiedieBeamtenderGemeinden,Landkreise
undsonstigenderAufsichtdesFreistaatesSachsenunterstehendenKörperschaften,Anstaltenund
StiftungendesöffentlichenRechts.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter und Staatsanwälte des Freistaates
Sachseninsoweit,alssichausdenfürsiegeltendenspeziellenBestimmungennichtsanderesergibt.
(3)DieseVerordnunggiltnichtfür
1.BeamteaufZeit(§5desSächsischenBeamtengesetzes),
2.Ehrenbeamte(§6desSächsischenBeamtengesetzes),
3.KommunaleWahlbeamte(§145desSächsischenBeamtengesetzes),
4.ProfessorenanUniversitäten,Fachhochschulen–HochschulenfürangewandteWissenschaftensowieanKunsthochschulenund
5.Beamte,soweitabweichendeLaufbahn-oderAusbildungsvorschriftenbestehen.2
§2ÜbernahmevonfrüherenBeamtenundvonBeamtenandererDienstherren
(1)BeiderÜbernahmevonfrüherenBeamtenundvonBeamtenandererDienstherrenistdiese
Verordnunganzuwenden;diesgiltnicht,wennBeamtekraftGesetzesoderaufgrundeinesGesetzes
übernommenwerden.
(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die der Beamte nach ErwerbderLaufbahnbefähigungineinemfrüherenBeamtenverhältnisoderbeianderenDienstherren
ineinerentsprechendenodereinergleichwertigenLaufbahnabgeleistethat.
(3)WirddemBeamtenbeiderÜbernahmeeinBeförderungsamtverliehen,sinddieVorschriften
überBeförderungenanzuwenden.
Abschnitt2
GestaltungderLaufbahnen
§3ZuständigkeitfürdieLaufbahnen
(1)SoweitnachAbschnitt3desSächsischenBeamtengesetzesundnachdieserVerordnungdie
fürdieFachrichtungenzuständigenStaatsministerienfürEntscheidungenzuständigsind,entscheidenfürdieLaufbahnen
1.der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
2.derFachrichtungenAllgemeineVerwaltung,PolizeiundFeuerwehrdasStaatsministeriumdes
Innern,
1ERLÄUTERUNG
Die Verordnung ist gemäß Artikel 35 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) am
29.Oktober2014inKraftgetreten.
2ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.2derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinAbs.3Nr.1bis3
jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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3.der Fachrichtung Bildung und Kultur das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sowie das Staatsministerium für Kultus für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in dessen Geschäftsbereichübertragenwerden,
4.der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
5.derFachrichtungJustizdasStaatsministeriumderJustizundfürEuropa,
6.derFachrichtungNaturwissenschaftundTechnikdasStaatsministeriumfürWirtschaft,Arbeit
und Verkehr sowie die Staatsministerien der Finanzen, für Umwelt und Landwirtschaft und
desInnernfürÄmterdieserFachrichtung,dienurinderenGeschäftsbereichübertragenwerdenund
7.derFachrichtungFinanz-undSteuerverwaltungdasStaatsministeriumderFinanzen.
(2)WerdenÄmterderFachrichtungenimGeschäftsbereichmehrererStaatsministerienübertragen,sinddiemitbetroffenenStaatsministerienvorderEntscheidunganzuhören.
(3)ImÜbrigenistdieobersteDienstbehördezuständig;siekanndieZuständigkeitaufnachgeordneteBehördenübertragen.
§4Laufbahnschwerpunkte
IndenFachrichtungenwerdennach§15Abs.4desSächsischenBeamtengesetzesfolgendefachlicheSchwerpunktegebildet:
1.inderFachrichtungAgrar-undForstverwaltungdieSchwerpunkte
a)landwirtschaftlicherDienstund
b)Forstdienst,
2.inderFachrichtungAllgemeineVerwaltungdieSchwerpunkte
a)allgemeinerVerwaltungsdienst,
b)Archivdienstund
c)Verfassungsschutzdienst,
3.inderFachrichtungBildungundKulturdieSchwerpunkte
a)Bildungsdienstund
b)kulturwissenschaftlicherundwissenschaftlicherDienst,
4.inderFachrichtungGesundheitundSozialesdieSchwerpunkte
a)sozialwissenschaftlicherDienst,
b)Gesundheitsdienstund
c)veterinärmedizinischerDienst,
5.inderFachrichtungJustizdieSchwerpunkte
a)Justizdienstund
b)Justizvollzugsdienst,
6.inderFachrichtungNaturwissenschaftundTechnikdieSchwerpunkte
a)technischerVerwaltungsdienstund
b)naturwissenschaftlicherDienst,
7.inderFachrichtungPolizeidieSchwerpunkte
a)Polizeivollzugsdienstund
b)Computer-undInternetkriminalitätsdienst,
8.inderFachrichtungFinanz-undSteuerverwaltungdieSchwerpunkte
a)Staatsfinanzverwaltungsdienstund
b)Steuerverwaltungsdienst.3
Abschnitt3
3ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat „SächsBG“ durch
„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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Ausgleichsmaßnahmen
§5Ausgleichsmaßnahmenzugunstenschwerbehinderterunddiesengleichgestellter
Menschen
(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2
und3desNeuntenBuchesSozialgesetzbuch–RehabilitationundTeilhabebehinderterMenschen–
(Artikel1desGesetzesvom19.Juni2001,BGBl.IS.1046,1047),daszuletztdurchArtikel1ades
Gesetzesvom7.Januar2015(BGBl.2015IIS.15)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung,darfbeiderEinstellungnurdasMindestmaßangesundheitlicherEignungfürdenvorgesehenenDienstpostenverlangtwerden.
(2) Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren sind schwerbehinderten und
diesengleichgestelltenMenschenimSinnevonAbsatz1aufAntragdieihrerBehinderungangemessenen Erleichterungen zu verschaffen, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern. Die Erleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis
aufgenommenwerden.4
Abschnitt4
ErwerbderLaufbahnbefähigung
§6EinrichtungvonVorbereitungsdiensten
Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien bestimmen im Rahmen ihrer ZuständigkeitimEinvernehmenmitdemStaatsministeriumderFinanzen,fürwelcheLaufbahnenVorbereitungsdiensteeingerichtetwerden.
§7AnrechnungvonAusbildungs-undBeschäftigungszeiten
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische
AusbildungimVorbereitungsdienstangerechnetwerden,wennsienichtVoraussetzungfürdieEinstellungindenVorbereitungsdienstsind.
§8DienstbezeichnungwährenddesVorbereitungsdienstes
WährenddesVorbereitungsdienstesführenBeamtedieDienstbezeichnung„AnwärteroderAnwärterin“, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe2 die Dienstbezeichnung „Referendar“ oder „Referendarin“, jeweils mit einem den
Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden
Zusatz.
§9NotenstufenfürPrüfungenimVorbereitungsdienst
DiePrüfungsleistungensindmitfolgendenNotenzubewerten:
[Tabelle:SächsGVBl.2014S.534]
Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.HiervonabweichendeländerübergreifendeVereinbarungenbleibenunberührt.5
4ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 1 „Abs. 2
und3desNeuntenBuchesSozialgesetzbuch(SGBIX)–RehabilitationundTeilhabebehinderterMenschen
–(Artikel1desGesetzesvom19.Juni2001,BGBl.IS.1046,1047),daszuletztdurchArtikel3desGesetzes
vom14.Dezember2012(BGBl.IS.2598,2606)“durch„Absatz2und3desNeuntenBuchesSozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,
BGBl.IS.1046,1047),daszuletztdurchArtikel1adesGesetzesvom7.Januar2015(BGBl.2015IIS.15)“
ersetzt.
5ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.5derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatSatz3eingefügt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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§10ErwerbderLaufbahnbefähigungohneVorbereitungsdienst
DiefürdieFachrichtungennach§3Abs.1zuständigenStaatsministerienentscheiden,ob
1.eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der LaufbahnenderLaufbahngruppe1gleichwertigist(§17Abs.1Nr.1Buchst.bdesSächsischenBeamtengesetzes),
2.eineBerufsausbildungeinemVorbereitungsdienstfürdiezweiteEinstiegsebenederLaufbahnenderLaufbahngruppe1gleichwertigoderinVerbindungmiteinerhauptberuflichenTätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertigist(§17Abs.1Nr.2Buchst.bundcdesSächsischenBeamtengesetzes),
3.einHochschulstudiengangunmittelbarfürdieersteEinstiegsebenederLaufbahnenderLaufbahngruppe2 qualifiziert oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet
istundwanndiesehauptberuflicheTätigkeitdemVorbereitungsdienstgleichwertigist(§17
Abs.2Nr.1Buchst.bundcdesSächsischenBeamtengesetzes),
4.ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der
Laufbahngruppe2 qualifiziert, welche Studiengänge geeignet sind, in Verbindung mit einer
hauptberuflichenTätigkeitdieLaufbahnbefähigungzuvermitteln,welcheZusatzqualifikationen erforderlich und welche hauptberuflichen Tätigkeiten dem Vorbereitungsdienst gleichwertigsind(§17Abs.2Nr.2desSächsischenBeamtengesetzes).
DiehauptberuflichenTätigkeitenmüssenfachlichandieBerufsausbildungoderdasHochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der
jeweiligenEinstiegsebenederLaufbahnenentsprechen.6
§11FeststellungderLaufbahnbefähigungandererBewerber
(1) Voraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerber (§21 des
Sächsischen Beamtengesetzes) ist eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem
Aufgabenbereich, der den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der
jeweiligenEinstiegsebenederLaufbahnenentspricht.InderEntscheidungdesLandespersonalausschussesistanzugeben,fürwelcheLaufbahndieBefähigungfestgestelltundwelchemSchwerpunkt
derBewerberzugeordnetwird.
(2)DieFeststellungistvonderoberstenDienstbehördezubeantragen.DieFeststellunggiltnur
für den Dienstherrn, dessen oberste Dienstbehörde die Anerkennung beantragt hat. Bei obersten
DienstbehördendesFreistaatesSachsengiltdieLaufbahnbefähigungzudemnurfürdenGeschäftsbereich,dessenobersteDienstbehördedieFeststellungbeantragthat.
(3)DasVerfahrenzurFeststellungderBefähigungbestimmtderLandespersonalausschuss.7
Abschnitt5
AnerkennungvonineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,ineinemanderen
VertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderineinemdurch
AbkommengleichgestelltenStaaterworbenenBerufsqualifikationenals
Laufbahnbefähigung8
6ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.6derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinSatz1Nr.1bis4
jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
7ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 1 Satz 1
„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
8ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.8lit.bderVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinderÜberschriftdesAbschnitts„imAusland“durch„ineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,inei-
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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§12AnerkennungderBerufsqualifikation
(1)EineineinemanderenMitgliedstaatderEuropäischenUnion,ineinemanderenVertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestelltenStaaterworbeneBerufsqualifikationwirdaufAntragalsBefähigungfüreineLaufbahnim
FreistaatSachsenanerkannt,wennsiekeinewesentlichenUnterschiedezuderimFreistaatSachsen
fürdenErwerbderLaufbahnbefähigungerforderlichenQualifikationaufweist.
(2)HatderAntragstellerineinemStaatnachAbsatz1bereitseineberuflicheTätigkeitimöffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
2005/36/EGreglementiertist,wirddiedadurchgewonneneBerufserfahrungaufAntragalsBefähigungfüreineLaufbahnimFreistaatSachsenanerkannt,wenn
1.keinewesentlichenUnterschiedezuderimFreistaatSachsenfürdenErwerbderLaufbahnbefähigungerforderlichenQualifikationbestehen,
2.derAntragstelleraufdieAusübungderberuflichenTätigkeitvorbereitetwurdeund
3.der Antragsteller die betreffende berufliche Tätigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren
mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit
ausgeübthatoderdiezurQualifikationführendeAusbildungreglementiertwar.
(3)WesentlicheUnterschiedeliegenvor,wenn
1.die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten
KenntnisseundFähigkeitenoderaufgrundderAusbildungsdauererheblichhinterdenAnforderungenfürdenErwerbderLaufbahnbefähigungimFreistaatSachsenzurückbleibt,
2.dienachNummer1fehlendenKenntnisseundFähigkeitenfürdenErwerbderLaufbahnbefähigungunverzichtbarsindund
3.derAntragstellerdieseUnterschiedenichtdurchsonstigeBefähigungsnachweise,einschlägigeBerufserfahrung,lebenslangesLernenodereineMaßnahmenach§14ausgeglichenhat.
(4)WurdeeineineinemStaatnachAbsatz1erworbeneBerufsqualifikationvomBundodervon
einemanderenLandderBundesrepublikDeutschlandalsBefähigungfüreineLaufbahnanerkannt,
gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. Die Feststellung und die Entscheidung über die
Laufbahnzuordnungtrifftdienach§13Absatz1zuständigeBehörde.
(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen AnspruchaufEinstellung.DieAnerkennungderBerufsqualifikationalsLaufbahnbefähigungdarfnicht
davonabhängiggemachtwerden,obderAntragstellerüberausreichendeSprachkenntnissefürdie
aufgrundderLaufbahnbefähigungauszuübendenTätigkeitenverfügt.
(6)BerufsqualifikationensindQualifikationen,diedurchAusbildungsnachweiseodereinschlägige,imInlandoderAuslanderworbeneBerufserfahrungnachgewiesenwerden.9
nemanderenVertragsstaatdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumoderineinemdurch
AbkommengleichgestelltenStaat“ersetzt.
9ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.9derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatdieVorschriftneu
gefasst.DieVorschriftlautete:
„(1)EineimAuslanderworbeneBerufsqualifikationwirdaufAntragalsBefähigungfüreineLaufbahn
imFreistaatSachsenanerkannt,wenn
1. diese ausländische Berufsqualifikation im Heimat- oder Herkunftsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn im
FreistaatSachsenvergleichbarist,und
2. zwischendernachgewiesenenBerufsqualifikationunddenimFreistaatSachsenfürdenErwerbder
LaufbahnbefähigungzuerfüllendenVoraussetzungenkeinewesentlichenUnterschiedebestehen.
(2)WesentlicheUnterschiedeliegenvor,wenn
1. dieimAuslanderworbeneBerufsqualifikationhinsichtlichdervermitteltenKenntnisseundFähigkeiten oder auf Grund der Ausbildungsdauer erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb
derLaufbahnbefähigungimFreistaatSachsenzurückbleibt,
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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§13Antrag
(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte
FachrichtungzuständigenStaatsministeriumoderdervonihmbestimmtenStelleeinzureichen.
(2)DemAntragsindfolgendeUnterlagenbeizufügen:
1.einIdentitätsnachweis,
2.indemStaatnach§12Absatz1erworbeneAusbildungsnachweise,
3.Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicherTätigkeiten,
4.eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher BerufsausübungdieAusbildungsnachweiseberechtigen,
5.Nachweise,ausdenendieAusbildungs-oderStudieninhalteunddieAusbildungsdauerfürdie
Berufsqualifikationhervorgehen,
6.eineErklärung,welcheTätigkeitaufGrundlagederAusbildungsnachweiseinderöffentlichen
Verwaltungangestrebtwird,
7.eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller beim Bund
oderbeieinemanderenLandderBundesrepublikDeutschlandeinenentsprechendenAntrag
gestellt,einenAnpassungslehrgangdurchlaufenodereineEignungsprüfungabgelegthat,
8.eineErklärung,obdieAnerkennungzueinemfrüherenZeitpunktabgelehntwordenist,und
9.eineErklärung,fürwelcheLaufbahndieAnerkennungbeantragtwird.
(3)DieUnterlagennachAbsatz2Nummer1bis5müssenvonderzuständigenBehördedesStaatesnach§12Absatz1nachdessenRechts-undVerwaltungsvorschriftenausgestelltsein.Bestehen
begründeteZweifelanihrerEchtheitoderinhaltlichenRichtigkeit,kannvondemAntragstellerverlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeigneteUnterlagenvorzulegen.
(4) Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache
vorzulegen.InbegründetenFällenkannvomAntragstellerverlangtwerden,innerhalbeinerangemessenen Frist eine von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
angefertigteÜbersetzungimOriginaloderalsbeglaubigteKopievorzulegen.10
2. dienachNummer1fehlendenKenntnisseundFähigkeitenfürdenErwerbderLaufbahnbefähigung
unverzichtbarsindund
3. derAntragstellerdieseUnterschiedenichtdurchsonstigeBefähigungsnachweiseodereinschlägige
Berufserfahrungausgeglichenhat.
(3)EineimAuslanderworbeneBerufsqualifikationstehtauchdannderBefähigungfüreineLaufbahn
der Laufbahngruppe1 oder2, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, gleich, wenn sie
beimBundoderineinemanderenBundeslanddieserodereinerentsprechendenLaufbahngleichgestellt
wordenistunddieAusbildungfürdieLaufbahndesBundesoderdesanderenBundeslandesimFreistaat
Sachsen anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht,
dürfennurdiesevomAntragstellerverlangtwerden.“
10ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.9derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatdieVorschriftneu
gefasst.DieVorschriftlautete:
„(1)DemAntragsindfolgendeUnterlagenbeizufügen:
1. einIdentitätsnachweis,
2. imAuslanderworbeneAusbildungsnachweise,
3. BescheinigungenüberDauerundArtbisherausgeübterfürdieLaufbahnrelevanterberuflicherTätigkeiten,
4. eineBescheinigungdesHeimat-oderHerkunftsstaates,ausderhervorgeht,zuwelcherBerufsausübungdieAusbildungsnachweiseberechtigen,
5. Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die
Berufsqualifikationhervorgehen,
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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§14Ausgleichsmaßnahmen
(1)WesentlicheUnterschiedeimSinnedes§12Absatz3könnendurchdieAbsolvierungeines
Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Der Antrag
aufAnerkennungderBerufsqualifikationistabzulehnen,wennderAntragstellereineAnerkennung
seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste EinstiegsebenederLaufbahngruppe1zurückbleibt.
(2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen BerufsqualifikationendesAntragstellerszuberücksichtigen.DerInhaltderAusgleichsmaßnahmenistaufdiefestgestelltenwesentlichenUnterschiedeimSinnedes§12Absatz3zubeschränken.
(3)DerAntragstellerhatdieWahlzwischenAnpassungslehrgangundEignungsprüfung.AbweichendvonSatz1kanndienach§13Absatz1zuständigeBehördedieArtderAusgleichsmaßnahme
festlegen,wennderAntragstellereineAnerkennungseinerBerufsqualifikationalsBefähigung
1.fürdiezweiteEinstiegsebenederLaufbahngruppe1beantragthat,seineBerufsqualifikation
aberhinterdenZugangsvoraussetzungenfürdieersteEinstiegsebenederLaufbahngruppe1
zurückbleibtoder
2.für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, seine Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der
Laufbahngruppe1zurückbleibt.
Beantragt der Antragsteller eine Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die
erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt seine Berufsqualifikation hinter den ZugangsvoraussetzungenfürdieersteEinstiegsebenederLaufbahngruppe1zurück,kannsowohlein
AnpassungslehrgangalsaucheineEignungsprüfungvorgeschriebenwerden.
(4)SinddieUnterschiedezwischenderBerufsqualifikationdesAntragstellersunddenimFreistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß,
dassdieAusgleichsmaßnahmendervollständigenNachholungderQualifikationgleichkämen,istdie
BerufsqualifikationdesAntragstellersimEinzelfallalspartielleLaufbahnbefähigunganzuerkennen,
wennderAntragsteller
1.ohneEinschränkungqualifiziertist,imHerkunftsmitgliedstaatdenderpartiellenLaufbahnbefähigungentsprechendenBerufauszuüben,und
2.aufgrund dieser Qualifizierung einen objektiv abgrenzbaren Teil der Laufbahnaufgaben im
FreistaatSachseneigenständigerfüllenkann.
6. eineErklärung,welcheTätigkeitaufGrundlagederAusbildungsnachweiseinderöffentlichenVerwaltungangestrebtwird,
7. eineErklärung,obundgegebenenfallsmitwelchemErgebnisderAntragstellerbeimBundoderin
einem anderen Bundesland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang
durchlaufenodereineEignungsprüfungabgelegthat,und
8. eineErklärung,obdieAnerkennungzueinemfrüherenZeitpunktabgelehntwordenist.
DieUnterlagennachSatz1Nr.1bis5sindinFormvonOriginalenoderamtlichbeglaubigtenKopienvorzulegen.
(2)DerAntragunddiebeizufügendenUnterlagensind,soweitsievondemAntragstellerstammen,in
deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Der Antrag ist
schriftlich bei dem nach §17 zuständigen Staatsministerium oder der von diesem bestimmten Stelle zu
stellen.
(3) In dem Antrag ist anzugeben, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird. §25 Abs.1
und2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2003(BGBl.IS.102),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom25.Juli2013(BGBl.IS.2749,2753)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung,bleibtunberührt.“
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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LiegendieVoraussetzungenderNummern1oder2nichtvor,istderAntragabzulehnen.DerAntrag
ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden
GründendesAllgemeininteressesnichtgerechtfertigtundverhältnismäßigist.11
§15Eignungsprüfung
(1)MitderEignungsprüfungwirdfestgestellt,obderAntragstellerinderLageist,dieAufgaben
der angestrebten Laufbahn zu erfüllen. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die EignungsprüfunginnerhalbvonsechsMonatennachderEntscheidungzurAuferlegungabzulegen.
(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmteStellevergleichtaufGrundlagederfürdieLaufbahngefordertenQualifikationendieInhalte, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehen werden, mit den in
einem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen des Antragstellers
undlegtdenkonkretenInhaltundUmfangderEignungsprüfungfest.
(3)FürdieEignungsprüfungistdurchdasfürdieangestrebteFachrichtungzuständigeStaatsministeriumoderdievomihmbestimmteStelleeinePrüfungskommissionzuberufen.DiePrüfungskommissionkannimEinzelfalloderfürdieDauervondreiJahrenberufenwerden.Siehatauseinem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Wird eine dauerhafte Prüfungskommission berufen, ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu berufen. Sämtliche Mitglieder und
deren Stellvertreter sollen die Laufbahnbefähigung aufweisen, für die die Anerkennung beantragt
wurde oder in Betracht kommt. Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und
nichtanWeisungengebunden.
(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die
schriftlichePrüfungistvonzweiMitgliedernderPrüfungskommissionunabhängigvoneinanderzu
bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit
Stimmenmehrheit.DerAntragstellerwirdzurmündlichenPrüfungnurzugelassen,wenndieschriftliche Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde; anderenfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die
Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Sämtliche Prüfungsleistungen werden nach der Notenskala des §9 bewertet. Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60Prozent und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit40Prozent zu bewerten.
(5)DerAntragstelleristvorBeginnaufdieFolgenunlauterenVerhaltensbeiderEignungsprüfunghinzuweisen.VersuchtderAntragsteller,dasErgebnisdesschriftlichenodermündlichenTeils
derPrüfungdurchTäuschung,MitführungoderBenutzungnichtzugelassenerHilfsmittel,unzulässigeHilfeDritteroderdurchEinwirkungaufdiePrüfungskommissionoderaufvondiesermitder
WahrnehmungvonPrüfungsangelegenheitenbeauftragtePersonenzubeeinflussen,istdiejeweilige
Prüfungsleistung, in schweren Fällen die gesamte Eignungsprüfung von der Prüfungskommission
mit „ungenügend“ zu bewerten. Über die Folgen sonstigen unlauteren Verhaltens bei der Prüfung
entscheidetdiePrüfungskommissionnachAnhörungdesAntragstellers.
11ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.9derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatdieVorschriftneu
gefasst.DieVorschriftlautete:
„(1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des §12 Abs.2 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs,derGegenstandeinerBewertungseinkann,oderdasAblegeneinerEignungsprüfungausgeglichenwerden.
(2)BeiderAusgestaltungderAusgleichsmaßnahmensinddievorhandenenBerufsqualifikationendes
Antragstellerszuberücksichtigen.DerInhaltderAusgleichsmaßnahmenistaufdiefestgestelltenwesentlichenUnterschiedeimSinnedes§12Abs.2zubeschränken.
(3)DerAntragstellerhatdieWahlzwischenAnpassungslehrgangundEignungsprüfung.“
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
8
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(6)TrittderAntragstellervorBeginnderEignungsprüfungzurück,giltdiePrüfungalsnichtunternommen.TrittderAntragstellernachBeginnderEignungsprüfungzurück,entscheidetdiePrüfungskommissionüberdieNachholungderfehlendenPrüfungsleistungen.
(7)IstdasGesamtergebnisderEignungsprüfungschlechterals„ausreichend“,istdieEignungsprüfung nicht bestanden. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist dem Antragsteller vom VorsitzendenderPrüfungskommissionzeitnahschriftlichbekanntzugeben.
(8)FolgendeAngabenzumPrüfungsverfahrensindzudokumentieren:
1.ZeitundOrtdermündlichenPrüfung,
2.dieNamenderMitgliederderPrüfungskommission,
3.dieNamenderPrüfungsteilnehmer,
4.diePrüfungsthemen,
5.dievorgenommenenBelehrungenundAnhörungen,
6.dieBewertungdesschriftlichenTeilsderPrüfung,
7.dieBewertungdesmündlichenTeilsderPrüfung,
8.dasPrüfungsergebnis,
9.besondereVorkommnisse.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(9)DieEignungsprüfungkannbeiNichtbesteheneinmalwiederholtwerden.DiePrüfungskommissionkanninbegründetenAusnahmefälleneinezweiteWiederholungzulassen.12
§16Anpassungslehrgang
(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben und kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. Er ist unter Anleitung und Verantwortung eines erfahrenen Ausbilders, der über die vom Antragsteller angestrebte Laufbahnbefähigung verfügt, durchzuführen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht
überschreiten.
(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmteStellebestelltdenAusbilderundlegtdieEinzelheitendesAnpassungslehrgangs,insbesondere die konkrete Dauer und den zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorgesehenen InhaltdesAnpassungslehrgangssowieArtundZahlderzuerbringendenLeistungen,vorabfest.
(3)DieLeistungenwährenddesAnpassungslehrgangswerdendurchdenAusbildernachderNotenskala des §9 bewertet. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Gesamtnote in Form des
rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt.
Der Anpassungslehrgang ist nicht bestanden, wenn die gebildete Gesamtnote „mangelhaft“ oder
„ungenügend“ergibt.
(4) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmteStellegibtdemAntragstellerdieGesamtnoteundimFalledesAbsatzes3Satz3dasNichtbestehendesAnpassungslehrgangsschriftlichbekannt.
(5)DieRechteundPflichtendesAntragstellerswährendeinesAnpassungslehrgangssindvorab
vertraglichzuvereinbaren.
(6) Hat der Antragsteller den Anpassungslehrgang in der festgesetzten Zeit nicht bestanden,
kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmteStelledenAnpassungslehrgangaufAntragbiszueinemJahrhöchstensjedochbiszueiner
GesamtdauervondreiJahrenverlängern.
12ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.10lit.aderVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatAbs.1Satz2
eingefügt.
Artikel 1 Nr. 10 lit. b derselben Verordnung hat in Abs. 2 „im Ausland“ durch „in einem Staat nach § 12
Absatz1“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
9
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§17Verfahren
(1)DemAntragstelleristbinneneinesMonatsderEmpfangdesAntragszubestätigenundgegebenenfallsmitzuteilen,welcheUnterlagenfehlen.
(2)BeiberechtigtenZweifelnkönnenvondenzuständigenBehördendesStaates,indemderAntragsteller seine Berufsqualifikation erworben oder in dem er sich beruflich niedergelassen hat,
über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassungsowiedarüber,dasskeineberufsbezogenendisziplinarischenoderstrafrechtlichenSanktionen
vorliegen, angefordert werden. Soll die Berufsqualifikation des Antragstellers überprüft werden,
können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die AusbildungsgängedesAntragstellersangefordertwerden,soweitdiesfürdieBeurteilungderFrage,obwesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglichsind,erforderlichist.
(3) Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei
der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden. Eine Aufforderung zur Vorlage von
Originalen,beglaubigtenKopienoderweiterengeeignetenUnterlagennach§13Absatz3Satz2gilt
nichtalsAufforderungzurVervollständigungderUnterlagenundhemmtdieFristnachSatz1nicht.
DieEntscheidungistdemAntragstellerschriftlichoderelektronischmitzuteilen,zubegründenund
miteinerRechtsbehelfsbelehrungzuversehen.
(4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind dem Antragsteller mit der BegründungfolgendeInformationenmitzuteilen:
1.diefürdieangestrebteLaufbahnimFreistaatSachsennach§17desSächsischenBeamtengesetzeserforderlicheBerufsqualifikation,
2.dasNiveauderBerufsqualifikationdesAntragstellersunddasNiveauderfürdieangestrebte
LaufbahnerforderlichenBerufsqualifikationgemäßArtikel11derRichtlinie2005/36/EG,
3.die gemäß § 15 oder § 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation
und
4.die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle
formellalsgültiganerkanntwurden,ausgeglichenwordensind.
(5) Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartnergemäߧ1desGesetzesüberdeneinheitlichenAnsprechpartnerimFreistaatSachsenvom13.August2009(SächsGVBl.S.446),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom24.Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt
werden.DaselektronischeVerfahrenfindetaufdieDurchführungeinesAnpassungslehrgangsoder
einerEignungsprüfungkeineAnwendung.13
13ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.11derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatdieVorschriftneu
gefasst.DieVorschriftlautete:
„(1) Über den Antrag entscheidet das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium
odereinevonihmbestimmteStelle.
(2)DemAntragstelleristbinneneinesMonatsderEmpfangdesAntragszubestätigenundgegebenenfallsmitzuteilen,welcheUnterlagenfehlen.
(3)ÜberdenAntragistspätestensdreiMonatenachEingangdervollständigenUnterlagenzuentscheiden.WerdenwesentlicheUnterschiedeinderQualifikationfestgestellt,diedurchAusgleichsmaßnahmen
ausgeglichenwerdenkönnen,wirddieLaufbahnbefähigungunterderBedingunganerkannt,dassdiewesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. Die gemäß §§15 oder16 auszugleichenden wesentlichen
Unterschiede in der Qualifikation sind im Einzelnen anzugeben. Die Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlichmitzuteilen,zubegründenundmiteinerRechtsbehelfsbelehrungzuversehen.
(4)DieEntscheidungsfristnachAbsatz3kannangemessenverlängertwerden,wennderAntragsteller
seineBerufsqualifikationnichtineinemMitgliedstaatderEuropäischenUnion,einemweiterenVertrags-
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
10
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Abschnitt6
Probezeit
§18AusgestaltungderProbezeit
(1)DieProbezeitkanndurchAnrechnungvonZeitenhauptberuflicherTätigkeitimöffentlichen
Dienst,dienachArtundBedeutungderTätigkeitinderLaufbahngleichwertigsind,bisaufdieMindestprobezeitverkürztwerden,wenndieseZeitennichtZugangsvoraussetzungnach§17desSächsischenBeamtengesetzessind.
(2)DieProbezeitkannfürBeamte,diedieLaufbahnprüfungmiteinerbesserenNoteals„ausreichend“ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf die
Mindestprobezeitverkürztwerden.
(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit trifft die Ernennungsbehörde.
(4)DerLandespersonalausschusskannaufAntragderoberstenDienstbehördeAusnahmenvon
derMindestprobezeitzulassen.14
Abschnitt7
Beförderung
§19AllgemeineBeförderungsvoraussetzungen
(1)Beamtekönnenbefördertwerden,wenn
1.sienachEignung,BefähigungundfachlicherLeistungausgewähltwurden,
2.ihreEignungfürdashöhereAmtineinerErprobungszeitfestgestelltwurde(§27Abs.3des
SächsischenBeamtengesetzes)und
3.keinBeförderungsverbot(§27Abs.4Satz1desSächsischenBeamtengesetzes)vorliegt.
(2)AuswahlentscheidungensindinderRegelaufderGrundlagedesGesamturteilsdienstlicher
Beurteilungen,dienichtälteralsdreiJahreseindürfen,zutreffen.SoweiteinedienstlicheBeurteilung kein Gesamturteil enthält oder eine weitere Differenzierung erforderlich ist, sind die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vor früheren Beurteilungen und frühere
BeurteilungenvorHilfskriterienheranzuziehen.
(3)EineBeförderungsetzteineBefähigungundfachlicheLeistungenvoraus,diedieAnforderungenmindestensimWesentlichenübertreffen.HiervonabweichendisteineBeförderungindaserste
Beförderungsamt der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahn zulässig, wenn die Befähigung und
fachlichenLeistungendesBeamtenmindestensdenAnforderungenentsprechen.
(4)DieMindestdienstzeitseitderletztenBeförderungbeträgt,wenndieBefähigungundfachlichen Leistungen des Beamten ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung
dieAnforderungen
1.inbesonderemMaßeübertreffen,einJahr,
2.übertreffen,zweiJahre,
3.imWesentlichenübertreffen,dreiJahre.
staat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben hat oder
seineAusbildungsnachweiseineinemdieserStaatenanerkanntwurden.DieFristverlängerungistzubegründenunddemAntragstellerrechtzeitigmitzuteilen.
(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf
Einstellung.“
14ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.12derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinAbs.1„SächsBG“
durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
11
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Die Beurteilung darf nicht älter als drei Jahre sein. Die obersten Dienstbehörden können längere
leistungsbezogene Mindestdienstzeiten bestimmen und Mindestdienstzeiten für die erste BeförderungnachderBerufungindasBeamtenverhältnisaufLebenszeitfestlegen.15
§20Nachteilsausgleich
DieMindestdienstzeitgemäߧ19Abs.4wirdbiszueinerGesamtdauervondreiJahrenaucherfülltdurchZeiten
1.im Sinne von §12 Abs.1 des Sächsischen Beamtengesetzes, in denen der Beamte keine
Dienstbezügeerhält,
2.einerBeurlaubungohneDienstbezüge,wenndieseüberwiegenddienstlichenInteressenoder
öffentlichenBelangendient,insbesonderezurAusübungeinerTätigkeit
a)alsparlamentarischerBerater,wissenschaftlicherAssistentoderGeschäftsführerbeiFraktionen desEuropäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,
b)inöffentlichenzwischenstaatlichenoderüberstaatlichenOrganisationen,
c)inderEntwicklungshilfe.16
§21Ämterdurchlauf
Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der BesoldungsordnungA des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzesvom26.Juni2015(SächsGVBl.S.390)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung.Diesgiltnicht
1.beiSprungbeförderungen(§27Abs.5Satz2und5desSächsischenBeamtengesetzes),
2.beierfolgreichemAbschlussderfürdieFachrichtungPolizeibestimmtenQualifizierungnach
§27Abs.2Satz1desSächsischenBeamtengesetzesundÜbertragungeinesAmtesderBesoldungsgruppe A13 der Fachrichtung Polizei, wenn sich der Beamte in einem Amt der ersten
EinstiegsebenederLaufbahngruppe2befindet,
3.beim Laufbahnwechsel für Ämter in Besoldungsgruppen, die in der bisherigen Laufbahn bereitsdurchlaufenwurden,
4.beimAufstiegfürdienochnichtdurchlaufenenÄmterderbisherigenLaufbahn.17
§22BeförderungineinAmtderBesoldungsgruppeA14
(1) Für die Qualifizierung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 nach §27
Abs.2Satz1desSächsischenBeamtengesetzessindnurBeamtezuzulassen,die
1.mindestenseinAmtderBesoldungsgruppeA12erreichthabenund
2.indiesemAmtausweislichdesGesamturteilsderletztenBeurteilungmindestensdieAnforderungenübertreffen.
15ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 13 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 1 Nr. 2
und3jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
16ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.14derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinNr.1„SächsBG“
durch„desSächsischenBeamtengesetezs“ersetzt.
17ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 15 lit. a der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Satz 1
„(SächsBesG)“durch„vom18.Dezember2013(SächsGVBl.S.970,1005),daszuletztdurchArtikel2des
Gesetzesvom26.Juni2015(SächsGVBl.S.390)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung“ersetzt.
Artikel1Nr.15lit.bderselbenVerordnunghatinSatz2Nr.1und2jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
12
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Die oberste Dienstbehörde kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. Übersteigt der
BedarfdieZahlderBewerberfürdieZulassung,sindAusnahmenvonSatz1Nr.1und2zulässig.
(2)DieQualifizierungnachAbsatz1umfasst
1.zurVerbesserungderfachlichenKompetenzmindestens100Unterrichtsstunden,
2.zurVerbesserungderpersonalenKompetenzmindestens100UnterrichtsstundenindenBereichenMitarbeiterführung,Rhetorik,KommunikationundVerhandlungsführung.
ZumNachweisdeserfolgreichenAbschlussesderQualifizierungsindPrüfungsleistungenzuerbringen.DieAbnahmemündlicherPrüfungsleistungenkanndemLandespersonalausschussübertragen
werden. Der im Rahmen der Führungskräftefortbildung nach §23 absolvierte Grundlehrgang und
gemäß §23 Abs.4 anerkannte Führungskräftefortbildungen können durch die oberste DienstbehördeaufdieQualifizierungsanforderungnachSatz1Nr.2angerechnetwerden.
(3)Absätze1und2geltennichtfürdieBeförderunginÄmtervonSchulleiternundstellvertretendenSchulleiternderBesoldungsgruppeA14.
(4)DerLandespersonalausschusskannaufAntragderoberstenDienstbehördeAusnahmenvon
derPflichtzurTeilnahmeanderQualifizierungnach§27Abs.2Satz1desSächsischenBeamtengesetzeszulassenfürBeamte,
1.dieeineDienstzeitvonmindestens30Jahrenabsolvierthaben,
2.sichseitmindestensfünfJahrenineinemAufgabenbereicheinesAmtesderBesoldungsgruppeA13überdurchschnittlichbewährthabenund
3.weiterhinindiesemAufgabenbereicheingesetztwerdensollen.
DienstzeitennachSatz1Nr.1beginnenmitderBerufungindasBeamtenverhältnisaufLebenszeit.
ZeiteneinerTätigkeit,diealsArbeitnehmerimöffentlichenDienstderDeutschenDemokratischen
RepublikoderdienachdemErwerbderLaufbahnbefähigungbeimBund,beieinemLand,einerGemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden
Körperschaft,AnstaltoderStiftungdesöffentlichenRechtsoderbeieinemkommunalenSpitzenverbandimFreistaatSachsenimAngestelltenverhältniszurückgelegtwurden,sindanzurechnen,wenn
sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet wurden und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung
mindestenseinemAmtderentsprechendenLaufbahnentsprochenhat.§20giltentsprechend.18
Abschnitt8
Fortbildung
§23Führungskräftefortbildung
(1) Beamte, die dauerhaft Aufgaben mit Führungsverantwortung wahrnehmen sollen, nehmen
aneinerkonzeptionellenFührungskräftefortbildung(Grundlehrgang)ineinemUmfangvonmindestens100UnterrichtsstundenmitdenThemenschwerpunkten
1.KommunikationundGesprächsführung,
2.Mitarbeiterführung,
3.Rhetorikund
4.Verhandlungsführung
teil. Die Führungskräftefortbildung soll vor der erstmaligen Übertragung einer Aufgabe mit Führungsverantwortungbeginnen.
(2) Beamte, die überwiegend oder besonders schwierige Personalführungsaufgaben wahrnehmensollen,nehmenaneinerweiterführendenFührungskräftefortbildung(Vertiefungslehrgang)in
einemUmfangvonmindestens150UnterrichtsstundenmitdenThemenschwerpunkten
1.KommunikationundGesprächsführung,
2.Mitarbeiterführung,
18ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 16 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 1 Satz 1
undAbs.4Satz1jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
13
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3.Rhetorik,
4.Stress-undZeitmanagement,
5.Selbstcoachingund
6.InterkulturelleKompetenz
teil.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann eine andere gleichwertige konzeptionelle Führungskräftequalifizierungzulassen.SieentscheidetauchüberdieAnerkennungundAnrechnungabsolvierter
Führungskräftefortbildungen.
(4) Wechseln Beamte die Laufbahn, werden zugelassene konzeptionelle FührungskräftequalifizierungenundEntscheidungenüberdieAnerkennungundAnrechnungabsolvierterFührungskräftefortbildungenauchfürdieneueLaufbahnanerkannt.
Abschnitt9
Aufstieg
§24Aufstieg
(1)BeamtemitderBefähigungfüreineLaufbahnderLaufbahngruppe1könnenvonderoberstenDienstbehördezumAufstiegindiehöhereLaufbahnderselbenFachrichtungzugelassenwerden,
wenn
1.eindienstlicherBedarffürdenAufstiegvonBeamtenbesteht,
2.sieeinAmtderBesoldungsgruppeA8erreichthaben,
3.ihre Befähigung und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungenübertreffenund
4.sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.
(2)ÜbersteigtdieZahlderBewerberfürdieZulassungdenBedarf,isteinenachEignung,Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. Das für die Fachrichtung zuständige
StaatsministeriumkannAbweichungenvonAbsatz1Nr.3zulassen.
(3)DiezugelassenenBeamtenwerdendurchTeilnahmeandemfürdieLaufbahneingerichteten
Hochschulstudium nach §17 Abs.2 Nr.1 Buchst.a des Sächsischen Beamtengesetzes und an der
LaufbahnprüfungindieAufgabenderneuenLaufbahneingeführt.InLaufbahnen,indeneneinsolches Studium nicht eingerichtet ist, umfasst die Einführung eine wissenschaftlich zu gestaltende
Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je18Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfungab.SoweitdieBeamtenwährendihrerbisherigenTätigkeitKenntnisseineinemUmfangerworbenhaben,wiesiefürdieneueLaufbahngefordertwerden,könnendieeinzelnenAusbildungszeitenjeweilsumbiszusechsMonategekürztwerden.
(4) Von der Einführung und Aufstiegsprüfung kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg eine
Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, davon mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A9, absolviert hat. Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung
fürdiehöhereLaufbahnschriftlichfest.
(5) Dienstzeiten nach Absatz4 Satz1 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit. Zeiten einer Tätigkeit, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei
einemLand,einerGemeinde,einemLandkreis,einersonstigenderAufsichtdesFreistaatesSachsen
unterstehendenKörperschaft,AnstaltoderStiftungdesöffentlichenRechtsoderbeieinemkommunalenSpitzenverbandimFreistaatSachsenimAngestelltenverhältniszurückgelegtwurde,können
angerechnetwerden,wennsienichtschonaufdieProbezeitangerechnetwordensindunddieTätigkeitnachArtundBedeutungmindestenseinemAmtderentsprechendenLaufbahnentsprochen
hat.§20Nr.1und2giltentsprechend.19
19ÄNDERUNGEN
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
14
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Abschnitt10
Laufbahn-undSchwerpunktwechsel
§25LaufbahnwechselnachQualifizierungsmaßnahmenoderWahrnehmungvergleichbarer
Tätigkeiten
(1) Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung nach §22 Abs.2 Satz1
Nr.1desSächsischenBeamtengesetzessinddieAusbildung,sonstigeQualifizierungenunddiebisherigenberuflichenTätigkeitendesBeamtenzuberücksichtigen.
(2)DieBefähigungfürdieneueLaufbahnaufgrundderWahrnehmungvergleichbarerTätigkeiten nach §22 Abs.2 Satz1 Nr.2 des Sächsischen Beamtengesetzes darf nur anerkannt werden,
wenn diese über einen Zeitraum ausgeübt wurden, der der für die Einstiegsebene vorgesehenen
DauerdesVorbereitungsdienstesentsprichtunddenSchwerpunktderTätigkeitdargestellthaben.20
§26Schwerpunktwechsel
(1) Die für die Fachrichtungen nach §3 Abs.1 zuständigen Staatsministerien können für den
WechselvonSchwerpunkteninnerhalbeinerFachrichtungeineQualifizierungdesBeamtenvoraussetzen.HierbeisinddieAusbildung,sonstigeQualifizierungenunddiebisherigenberuflichenTätigkeitendesBeamtenzuberücksichtigen.
(2)DerSchwerpunktwechselistausgeschlossen,wennderBeamtediefürdenneuenfachlichen
Schwerpunkt durch besondere Rechtsvorschrift bestimmte oder nach seiner Eigenart zwingend
erforderlicheVorbildung,AusbildungoderPrüfungnichtbesitzt.
Abschnitt11
BesonderheitenfüreinzelneFachrichtungen
§27LaufbahnbefähigungfürLehrämter
(1)DerVorbereitungsdienstunddieZweiteStaatsprüfungfürdieLehrämteranGrund-undMittelschulen,fürdasLehramtSonderpädagogiksowiefürdieHöherenLehrämteranGymnasienund
berufsbildenden Schulen nach folgenden Verordnungen sind Vorbereitungsdienst und LaufbahnprüfungimSinnedes§18desSächsischenBeamtengesetzes:
1.Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl.S.333),
2.VerordnungdesSächsischenStaatsministeriumsfürKultusüberdenVorbereitungsdienstund
die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen vom 1. August 1991 (SächsGVBl.
1992S.76),
3.Ausbildungs-undPrüfungsordnungFörderschulenIIvom23.Mai1995(SächsGVBl.S.174),
4.VerordnungdesSächsischenStaatsministeriumsfürKultusüberdenVorbereitungsdienstund
die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl.S.310),
5.VerordnungdesSächsischenStaatsministeriumsfürKultusüberdenVorbereitungsdienstund
dieZweiteStaatsprüfungfürdasHöhereLehramtanberufsbildendenSchulenvom2.August
1991(SächsGVBl.1992S.81),
6.LehramtsprüfungsordnungIIvom19.Juli2005(SächsGVBl.S.212),diezuletztdurchdieVerordnungvom20.April2009(SächsGVBl.S.186)geändertwordenist,
24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 17 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 3 Satz 1
„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
20ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 18 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 1 und 2
jeweils„SächsBG“durch„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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7.Lehramtsprüfungsordnung vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224), in der jeweils geltenden
Fassung,und
8.Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel24derVerordnungvom16.September2014(SächsGVBl.S.530)geändertwordenist,in
derjeweilsgeltendenFassung.
(2) Absatz1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach
derVerordnungüberdieAusbildungfürLehrämtervom18.September1990(GBl.DDRIS.1584).
(3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel37 Absatz2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)
sindaufdenVorbereitungsdienstimSinnedes§18Absatz6Satz2desSächsischenBeamtengesetzesanzurechnen,wennsiedenjenigenvonBeamtendesbetreffendenLehramtsgleichwertigsind.21
§28ÜbertragungvonÄmterninderFachrichtungJustiz
21ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 19 lit. a der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat Abs. 1 neu
gefasst.Abs.1lautete:
„(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund- und Mittelschulen,fürdasLehramtSonderpädagogiksowiefürdieHöherenLehrämteranGymnasienundberufsbildenden Schulen nach folgenden Verordnungen sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne
des§18SächsBG:
1. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die
ZweiteStaatsprüfungfürdasLehramtanGrundschulen(VorbereitungsdienstundPrüfungsordnung
II–Grundschullehrer–VBPOII-GS)vom22.Juni1992(SächsGVBl.S.333),
2. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen (VBPOII-MS) vom 1.August1991 (SächsGVBl.1992S.76),
3. VerordnungdesSächsischenStaatsministeriumsfürKultusüberdenZweitenAusbildungsabschnitt
und die Zweite Staatsprüfung für Lehrer an Förderschulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung
FörderschulenII–APO-FSII)vom23.Mai1995(SächsGVBl.S.174),
4. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien (VBPOII-GY) vom 15. Juni 1992
(SächsGVBl.S.310),
5. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen (VBPOII-BS) vom
2.August1991(SächsGVBl.1992S.81),
6. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die
ZweiteStaatsprüfungfürLehrämteranSchulenimFreistaatSachsen(LehramtsprüfungsordnungII
– LAPOII) vom 19.Juli2005 (SächsGVBl. S.212), zuletzt geändert durch Verordnung vom
20.April2009(SächsGVBl.S.186),
7. VerordnungdesSächsischenStaatsministeriumsfürKultusundSportüberdenVorbereitungsdienst
unddieStaatsprüfungfürLehrämteranSchulenimFreistaatSachsenfürAbsolventenlehramtsbezogener Masterstudiengänge sowie über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach
dem Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 30.Juni
2011(SächsGVBl.S.224)und
8. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die
StaatsprüfungfürAbsolventenmitMasterabschlusssowiedieZweiteStaatsprüfungfürLehrämter
anSchulenimFreistaatSachsen(LehramtsprüfungsordnungII–LAPOII)vom16.Dezember2013
(SächsGVBl. S.948), geändert durch Artikel24 der Verordnung vom 16.September2014 (SächsGVBl.S.530,635).“
Artikel1Nr.19lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.3„Abs.2desVertrageszwischenderBundesrepublik
DeutschlandundderDeutschenDemokratischenRepubliküberdieHerstellungderEinheitDeutschlands
(Einigungsvertrag)sindaufdenVorbereitungsdienstimSinnedes§18Abs.6Satz2SächsBG“durch„Absatz2desEinigungsvertragesvom31.August1990(BGBl.IIS.889)sindaufdenVorbereitungsdienstim
Sinnedes§18Absatz6Satz2desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
16
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(1)RegelmäßigzudurchlaufensindÄmterderBesoldungsgruppenR1undR2derBesoldungsordnungR des Sächsischen Besoldungsgesetzes. Hiervon abweichend muss vor der Verleihung einesAmtseinesVorsitzendenRichtersamLandesarbeitsgericht,einesDirektorsdesArbeitsgerichts,
desAmtsgerichtsunddesSozialgerichtseinAmtderBesoldungsgruppeR2nichtdurchlaufenwerden.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem
RichteroderStaatsanwalterstverliehenwerden,wennereineDienstzeitvonvierJahrenzurückgelegthat.
(3) Dienstzeiten gemäß Absatz2 beginnen mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sie können in der Fachrichtung Justiz, in der Fachrichtung Allgemeine VerwaltungoderinAusübungeinerTätigkeitnach§20Nr.2zurückgelegtwerden,wenndieTätigkeit
nachArtundBedeutungmindestenseinemAmtderBesoldungsgruppeR1entsprochenhatundsie
nichtschonaufdieProbezeitangerechnetwordenist.AlsDienstzeitgeltenbiszueinerGesamtdauervondreiJahrenauchdiein§20Nr.1genanntenZeiten.
§29WechselzwischendenFachrichtungenJustizundAllgemeineVerwaltung
(1)WechselteinRichterindieFachrichtungAllgemeineVerwaltung,giltFolgendes:
1.EinemRichter,dersichineinemAmtderBesoldungsgruppeR1befindet,kanneinAmtder
BesoldungsgruppeA14frühestensnacheinerDienstzeitvoneinemJahr,einAmtderBesoldungsgruppeA15frühestensnacheinerDienstzeitvonvierJahren,einAmtderBesoldungsgruppeA16frühestensnacheinerDienstzeitvonfünfJahrenverliehenwerden.
2.EinemRichter,dersichineinemAmtderBesoldungsgruppeR2befindet,kanneinAmtder
BesoldungsordnungBfrühestensnacheinerDienstzeitvonsechsJahrenverliehenwerden.
3.Einem Richter, der sich in einem Amt der BesoldungsordnungR3 oder in einem höheren
Richteramtbefindet,kanneinAmtderBesoldungsordnungBverliehenwerden.
(2)FürdenWechselnachAbsatz1istabweichendvon§3Abs.1Nr.2dasStaatsministeriumder
Justiz und fürEuropa zuständig, wenn er innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums
derJustizundfürEuropaerfolgt.
(3) Wechselt ein Beamter der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung in den richterlichen oder
staatsanwaltlichen Dienst, muss er ein Amt der Besoldungsgruppe R1 nicht durchlaufen. Ein Amt
der Besoldungsgruppe R2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Beamten erst
verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Einem Beamten der
Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A16 oder in
einemAmtmithöheremEndgrundgehaltbefindet,kanneinAmtderBesoldungsgruppeR3oderein
AmtmithöheremGrundgehaltverliehenwerden.
(4)FürdieDienstzeitenindenAbsätzen1und3gilt§28Abs.3entsprechend.
(5)DieAbsätze1bis4geltenfürStaatsanwälteentsprechend.
§30AufstieginderFachrichtungJustiz
(1) Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe1 der Fachrichtung Justiz
könnenabweichendvon§24Abs.1zumAufstiegindiehöhereLaufbahndieserFachrichtungzugelassenwerden,wenn
1.eindienstlicherBedarffürdenAufstiegvonBeamtenbestehtund
2.sienacheinerDienstzeitvonmindestensdreiJahrennachihrerBefähigung,ihrenfachlichen
LeistungenundihrerPersönlichkeithierfürinbesonderemMaßegeeigneterscheinen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der
Laufbahngruppe1derFachrichtungJustizzumerleichtertenAufstieginbestimmteAufgabenbereichederhöherenLaufbahndieserFachrichtungzugelassenwerden,wennsie
1.dieVoraussetzungendes§24Abs.1Nr.1undNr.4erfüllenund
2.zumZeitpunktderZulassungnochnichtdas58.Lebensjahrvollendethaben,
sowie,wennsieimJustizvollzugsdiensttätigsind,
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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3.in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A9
überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung der Fachrichtung
JustizimJustizvollzugsdienstwahrgenommenhabenund
4.aneinemmindestens18-monatigenLehrgangfürFührungskräfteimJustizvollzugsdienstteilgenommenunddabeieinePrüfungabgelegthaben.
Die Beamten können in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz für Aufgaben verwendet
werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender
beruflicherErfahrungerfüllenkönnen.DasfürdieFachrichtungzuständigeStaatsministeriumlegt
dieAufgabenbereichefest.EskanninbegründetenAusnahmefällenAbweichungenvonSatz1Nr.2
zulassen.
(3)DieBeamtenwerdenindenFällendesAbsatzes2ineinerEinführungszeitvonsechsMonatenindieAufgabenderhöherenLaufbahnderFachrichtungJustizeingeführt.DasfürdieFachrichtung zuständige Staatsministerium stellt den erfolgreichen Abschluss der Einführung fest. Mit der
Feststellung wird die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung in der
höherenLaufbahnderFachrichtungJustizzuerkannt.DieBeamtenkönnenbisineinAmtderBesoldungsgruppeA11befördertwerden.
(4)FürDienstzeitennachAbsatz1Nr.2undAbsatz2Satz1Nr.3gilt§24Abs.5entsprechend.
§31EinstellunginderFachrichtungPolizei
(1)IneineLaufbahnderFachrichtungPolizeikanneingestelltwerden,wernebendenallgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis,
das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine Polizeidiensttauglichkeitnachweist.
(2)BeamtederFachrichtungPolizeikönnenfürAufgabenderSchutzpolizeiundderKriminalpolizeieingesetztwerden.WerdenBeamtederSchutzpolizeiindenAufgabenbereichderKriminalpolizei oder umgekehrt übernommen, führen sie die Amtsbezeichnung des Dienstzweiges, in den sie
übernommenwurden.
(3) In einen Vorbereitungsdienst für die Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer
das16.,abernochnichtdas35.Lebensjahrvollendethat.
(4) Bewerber, die die zweite Staatsprüfung in einem für die Fachrichtung Polizei förderlichen
Studienfachbestandenunddas35.Lebensjahrnochnichtvollendethaben,könnenunterBerufung
indasBeamtenverhältnisaufProbeinderzweitenEinstiegsebenederLaufbahngruppe2eingestellt
werden.WährendderProbezeiterhaltendieBeamteneinepolizeifachlicheUnterweisung.
(5) Die Absätze3 und4 gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins
gemäߧ9desSoldatenversorgungsgesetzesinderFassungderBekanntmachungvom16.September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2015
(BGBl.IS.1061)geändertwordenist,inderjeweilsgeltendenFassung,undindenFällendes§7
Absatz6desSoldatenversorgungsgesetzes.
(6)DasfürdieFachrichtungzuständigeStaatsministeriumkanninbegründetenAusnahmefällen
AbweichungenvondenAltersgrenzenindenAbsätzen3und4zulassen.BeiBewerbern,diewegen
BetreuungmindestenseinesmitihneninhäuslicherGemeinschaftlebendenKindesunter18Jahren
von einer Bewerbung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, ist dem
HöchstalternachdenAbsätzen3und4fürdieBetreuungjeKindeinZeitraumvondreiJahrenbis
zueinemHöchstaltervon38Jahrenzuzurechnen.22
22ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.20derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hatinAbs.5„Gesetzes
überdieVersorgungfürdieehemaligenSoldatenderBundeswehrundihreHinterbliebenen(Soldatenversorgungsgesetz–SVG)inderFassungderBekanntmachungvom16.September2009(BGBl.IS.3054),das
zuletztdurchArtikel9desGesetzesvom28.August2013(BGBl.IS.3386,3391)geändertwordenist,in
derjeweilsgeltendenFassung,undindenFällendes§7Abs.6SVG“durch„Soldatenversorgungsgesetzes
inderFassungderBekanntmachungvom16.September2009(BGBl.IS.3054),daszuletztdurchArtikel3
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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§32BeförderungeninderFachrichtungPolizei
(1) Eine Beförderung in der Fachrichtung Polizei setzt abweichend von §19 Abs.3 Fähigkeiten
undfachlicheLeistungenvoraus,diemindestensdenAnforderungenentsprechen.§19Abs.4findet
keineAnwendung.
(2) Für die Qualifizierung zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A14 sind abweichendvon§22Abs.1nurBeamtezuzulassen,die
1.das45.Lebensjahrnochnichtvollendethaben,
2.nachihrenfachlichenLeistungen,ihrerBefähigungundihrerPersönlichkeithierfürinbesonderemMaßegeeigneterscheinen,
3.sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Amt der ersten Einstiegsebene
derLaufbahngruppe2inderFachrichtungPolizeibewährthaben,
4.mindestenseinAmtderBesoldungsgruppeA10erreichthabenund
5.dieLaufbahnprüfungfürdieFachrichtungPolizeimindestensmitderNote„befriedigend“abgeschlossenhaben.
DasfürdieFachrichtungzuständigeStaatsministeriumkannfürdieZulassungeinAuswahlverfahrenfestlegen.ÜbersteigtderBedarfdieZahlderBewerberfürdieZulassung,sindAusnahmenvon
Satz1Nr.1bis5zulässig.
(3) Die Qualifizierung vermittelt die in Verbindung mit der bisherigen Tätigkeit erforderlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse für Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe2 im RahmendesMasterstudiengangesanderDeutschenHochschulederPolizei.
(4)FüreineerleichterteQualifizierungkönnenabweichendvonAbsatz2nurBeamtezugelassen
werden,die
1.das55.Lebensjahrnochnichtvollendethaben,
2.nachihrenfachlichenLeistungen,ihrerBefähigungundihrerPersönlichkeithierfürinbesonderemMaßegeeigneterscheinenund
3.sichseitmindestensdreiJahrenineinemAmtderBesoldungsgruppeA12bewährthaben.
DasfürdieFachrichtungzuständigeStaatsministeriumkannfürdieZulassungeinAuswahlverfahrenfestlegen.ÜbersteigtderBedarfdieZahlderBewerberfürdieZulassung,sindAusnahmenvon
Satz1Nr.1bis3zulässig.DieBeamtenkönnenbisineinAmtderBesoldungsgruppeA14befördert
werden.
(5) Dienstzeiten gemäß Absatz2 Satz1 Nr.3 und Absatz4 Satz1 Nr.3 beginnen mit der BerufungindasBeamtenverhältnisaufLebenszeit,imFalledeserfolgreichenAufstiegsindieersteEinstiegsebenederLaufbahngruppe2mitdererstenVerleihungeinesAmteseinerLaufbahnderLaufbahngruppe2. Als Dienstzeiten gelten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch die in §20
Nr.1und2genanntenZeiten.
§33AufstieginderFachrichtungPolizei
(1)BeamtemitderBefähigungfürdieLaufbahnderLaufbahngruppe1derFachrichtungPolizei
könnenabweichendvon§24Abs.1zumAufstiegindiehöhereLaufbahndieserFachrichtungzugelassenwerden,wenn
1.eindienstlicherBedarffürdenAufstiegvonBeamtenbesteht,
2.sienacheinerDienstzeitvonmindestensdreiJahrennachihrerBefähigung,ihrenfachlichen
LeistungenundihrerPersönlichkeithierfürinbesonderemMaßegeeigneterscheinenund
3.siezumZeitpunktderZulassungdas42.Lebensjahrnochnichtvollendethaben.
Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen AbweichungenvonderAltersgrenzeinSatz1Nr.3zulassen.
Absatz9desGesetzesvom29.Juni2015(BGBl.IS.1061)geändertwordenist,inderjeweilsgeltenden
Fassung,undindenFällendes§7Absatz6desSoldatenversorgungsgesetzes“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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(2) In begründeten Ausnahmefällen können Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der
Laufbahngruppe1derFachrichtungPolizeizumerleichtertenAufstiegindiehöhereLaufbahndieserFachrichtungzugelassenwerden,wennsie
1.dieVoraussetzungendes§24Abs.1erfüllen,
2.eineDienstzeitvonmindestens20Jahren,davonmindestensdreiJahreineinemAmtderBesoldungsgruppeA9,absolvierthabenund
3.zumZeitpunktderZulassungnochnichtdas55.Lebensjahrvollendethaben.
DieBeamtenkönnenbisineinAmtderBesoldungsgruppeA11befördertwerden.DasfürdieFachrichtungzuständigeStaatsministeriumbestimmtArt,InhaltundUmfangderEinführungindieAufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung; §24 Abs.3 gilt insoweit nicht. Es kann in
begründetenAusnahmefällenAbweichungenvonSatz1Nr.3zulassen.
(3)DienstzeitengemäßAbsatz1Satz1Nummer2undAbsatz2Satz1Nummer2beginnenmit
derBerufungindasBeamtenverhältnisaufLebenszeit.§20Nr.1und2giltentsprechend.23
§34AbschlussprüfungeninderFachrichtungPolizeivorInkrafttretendieserVerordnung
Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem
AufbaustabFachhochschulefürPolizeiSachsenoderderPolizei-FührungsakademieAbschlussprüfungenerfolgreichabgelegthaben,habendamitdieBefähigungfürdiejeweiligeEinstiegsebeneder
LaufbahnenderFachrichtungPolizeierworben.
§35EinstellunginderFachrichtungFeuerwehr
IneineLaufbahnderFachrichtungFeuerwehrkanneingestelltwerden,wernebendenallgemeinenVoraussetzungenfürdieBerufungindasBeamtenverhältnisdurcheinamtsärztlichesZeugnis,
daszumZeitpunktderEinstellungnichtälteralssechsMonateseindarf,seinegesundheitlicheund
körperlicheEignungfürdenDienstinderFachrichtungFeuerwehrnachweist.
§36AufstieginderFachrichtungFeuerwehr
(1)BeamtemitderBefähigungfürdieLaufbahnderLaufbahngruppe1derFachrichtungFeuerwehrkönnenabweichendvon§24Abs.1zumAufstiegindiehöhereLaufbahndieserFachrichtung
zugelassenwerden,wenn
1.eindienstlicherBedarffürdenAufstiegvonBeamtenbestehtund
2.sienacheinerDienstzeitvonmindestensdreiJahrennachihrerBefähigung,ihrenfachlichen
LeistungenundihrerPersönlichkeithierfürinbesonderemMaßegeeigneterscheinen.
(2)Abweichendvon§24Abs.3umfasstdieEinführungfürBeamte,diezumAufstiegindiehöhere Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr zugelassen wurden, eine theoretische Ausbildung von
in der Regel sieben Monaten und eine praktische Ausbildung von in der Regel17Monaten und
schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit
Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden,
kanndieberufspraktischeAusbildungumbiszusechsMonateabgekürztwerden.
Abschnitt12
Landespersonalausschuss
§37AusnahmebefugnissedesLandespersonalausschusses
DerLandespersonalausschussdarfAusnahmennachdemSächsischenBeamtengesetzunddieser
Verordnung nur zulassen, wenn ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen
odersozialenGründenbesteht,insbesondereumleistungsstarkeBeamteodersolchemitbesonde-
23ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel 1 Nr. 21 der Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98) hat in Abs. 3 Satz 1
„Absatz2Satz1Nr.2“durch„Absatz1Satz1Nummer2undAbsatz2Satz1Nummer2“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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rer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen
Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen
Werdegang.
Abschnitt13
Übergangs-undSchlussvorschriften
§38ÜberleitungvonLaufbahnenundBeamten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen und
vorhandenenBeamtendenFachrichtungennachMaßgabederÜbersichtzurÜberleitungderLaufbahnen(Anlage)zugeordnet(§158Satz1desSächsischenBeamtengesetzes).24
§39ÜbergangsvorschriftenfürdenAufstieg
Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufendasAufstiegsverfahrennachdenbisherigenVorschriften.
§40TeilnahmeamLehrgangfürFührungskräfteimJustizvollzugsdienstinderFachrichtung
JustizvorInkrafttretendieserVerordnung
(1) Beamte im Justizvollzugsdienst, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen eines
mindestens achtzehnmonatigen Lehrganges für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst eine Prüfungerfolgreichabgelegthaben,erfüllendieVoraussetzungenfürdieZulassungzumAufstiegnach
§30Abs.2Satz1Nr.4.
(2) Vom Erfordernis der Prüfung nach §30 Abs.2 Satz1 Nr.4 kann für Beamte, die an einem
mindestensachtzehnmonatigenLehrgangfürFührungskräfteimJustizvollzugdienstteilgenommen
unddiesenvorInkrafttretendieserVerordnungabgeschlossenhaben,mitZustimmungdesLandespersonalausschussesabgesehenwerden,wennnachdenfachlichenLeistungenundFähigkeitendes
Beamtenzuerwartenist,dassernachderEinführungszeitgemäߧ30Abs.3Satz1dieAufgaben
derÄmterdesVerwendungsbereichsinderhöherenLaufbahnerfüllenkann.
§41AnrechnungvonDienstzeitenbeiAnstellungvordem1.April2009
Für Beamte, die vor dem 1.April2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab
demZeitpunktderAnstellung.
§42ÜbergangsvorschriftfürdieFührungskräftefortbildung
Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über langjährige Führungserfahrungverfügen,könnenvonderoberstenDienstbehördeganzoderteilweisevondenAnforderungendes§23Abs.1und2befreitwerden.DieobersteDienstbehördekanndieseBefugnis
aufnachgeordneteBehördenübertragen.
Anlage
(zu§38)
[SächsGVBl.2014S.543]
24ÄNDERUNGEN
24.03.2016.—Artikel1Nr.22derVerordnungvom4.März2016(SächsGVBl.S.98)hat„SächsBG“durch
„desSächsischenBeamtengesetzes“ersetzt.
SächsischeLaufbahnverordnung(SächsLVO)(Stand:24.03.2016)
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