22.03.2016 Pensionskasse Stadt Zürich / PKZH Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 1 Alterspension – Leistungen Ihrer Pensionskasse Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 2 1 22.03.2016 Themen Leistungen im Alter Leistungen im Todesfall Merkblätter Informationen Internet WebPortal Vorsorgereglement Familie Zürcher Berechnungen Beispiele Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 3 Familie Zürcher Paul ERZ Anna Sonnental Ehefrau Anna, verheiratet seit 1987, geb. 2.11.1962, Hausfrau Eigenheim, WEF-Vorbezug 2010, CHF 80’000 Versicherter der PKZH: Paul Konrad Zürcher, geb. 17.5.1957, verheiratet, 2 Kinder, ERZ 100% BG seit 1999 Gloria Sohn Niklas, geb. 3.2.1990, Elektromonteur Golden Retriever «Contento» Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH Tochter Gloria, geb. 4.8.1996, in Ausbildung VSR 2016 4 2 22.03.2016 Vorsorgeausweis Paul ERZ Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 5 VSR - Änderungen per 1.1.2016 (1) Die Änderungen wurden vom Stiftungsrat der PKZH beschlossen und traten am 1.1.2016 in Kraft Der Koordinationsbetrag wird auf 7/8 der maximalen AHVRente reduziert, d.h. von 28’200 auf 24’675. Somit erhöht sich der versicherte Lohn um Fr. 3’525 Die Altersgutschriften bleiben unverändert Einkäufe können bis zum 65. Altersjahr getätigt werden Es gibt eine neue Tabelle mit den Einkaufs-Richtwerten WEF-Vorbezüge können bis zum 65. Altersjahr geltend gemacht werden Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 6 3 22.03.2016 VSR - Änderungen per 1.1.2016 (2) Die Invalidenpensionen werden mit dem Umwandlungssatz 65 berechnet Neue Zusatz-Invalidenpensionen werden bis zum 65. Altersjahr ausgerichtet Neue Zusatz-Hinterlassenenleistungen werden bis zu dem Zeitpunkt gewährt, in dem die verstorbene Person das 65. Altersjahr vollendet hätte Die Umwandlungssätze werden reduziert Im 2016 werden die Altersguthaben zusätzlich verzinst Die Risikobeiträge werden von 3% auf 2.5% reduziert Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 7 VSR 2016 8 Alterspensionierung Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH 4 22.03.2016 Alterspensionierung (AP) - Zeitpunkt Flexible Alterspensionierung Teil - Alterspensionierung Aufgeschobene Alterspensionierung • Zwischen Alter 58 und 65 • Altersabhängige, geschlechtsneutrale Umwandlungssätze • Maximal 3 Schritte • Jeweils mindestens 20% pro Schritt • Verbleibende Tätigkeit ebenfalls 20% einer Vollbeschäftigung • Bis zum 70. Altersjahr (gem. PR Stadt Zürich längstens bis Alter 66 – Verfügung notwendig) • Ohne Beiträge ab Alter 65 • Verzinsung des Altersguthabens • Altersabhängige, geschlechtsneutrale Umwandlungssätze Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 9 VSR 2016 10 Leistungen – Art, Höhe, Laufzeit Alterspension (AP) Kapitalbezug Überbrückungszuschuss • Berechnung: Altersguthaben x Umwandlungssatz = jährliche AP • Lebenslängliche Leistung • Maximaler Bezug: 50% des Altersguthabens • Schriftliche Anmeldung mindestens 3 Monate vor Altersrücktritt • Schriftliches Einverständnis des Ehegatten mit beglaubigter Unterschrift • WEF-Vorbezug wird angerechnet • Arbeitgeberleistung nach Richtlinien des Personalrechts bzw. nach dem Anschlussvertrag • Höhe: Maximale AHV-Rente, bei Teilzeitbeschäftigung bzw. Teilpensionierung anteilmässig • Bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, jedoch längstens 5 Jahre Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH 5 22.03.2016 Umwandlungssätze 2016 Alter Umwandlungs sätze 58 4.90% 59 4.99% 60 5.09% 61 5.20% 62 5.31% 63 5.43% 64 5.56% 65 5.69% 66 5.83% Altersguthaben zum Zeitpunkt des Altersrücktritts x Umwandlungssatz = jährliche lebenslängliche Alterspension (AP) Berechnungsbeispiel im Alter 65 CHF 500’000 x 5.69% = CHF 28’450 Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 11 Zusatzverzinsung 2016 Das massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen 2016 und dem Geburtsjahr. Bei Pensionierung im Jahr 2016 wird der volle Jahreswert dieses Zusatzzinses gewährt. Alter per annum % Alter per annum % Bis 46 2.3 56 6.3 47 2.7 57 6.7 48 3.1 58 7.1 49 3.5 59 7.5 50 3.9 60 7.9 51 4.3 61 8.0 52 4.7 62 8.1 53 5.1 63 8.2 54 5.5 64 8.3 55 5.9 65 8.4 Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 12 6 22.03.2016 Möglicher Kapitalbezug - Beispiel Vorhandenes Altersguthaben (AGH) am 30.11.2016 CHF 500’000 Vorbezug Wohneigentum am 17.8.2010 CHF Theoretisches AGH zur Berechnung der AP CHF 580’000 50% des AGH zur Finanzierung der lebenslänglichen AP CHF 290’000 CHF 210’000 80'000 • AGH x altersabhängigen Umwandlungssatz = Pension pro Jahr • Der Abzug für die Finanzierung des UeZ ist nicht eingeschlossen • Die zu erwartende Ehegatten- / Partnerpension beträgt 2/3 der Alterspension Maximaler Kapitalbezug Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 13 Berechnung der AP 2016 mit 59 - Beispiel 500’000 x 4.99%= CHF Lebenslängliche AP ohne Berücksichtigung der UeZ-Kosten im Alter 59: CHF 24’950 Altersguthaben im Alter 59: CHF 500’000 Überbrückungszuschuss (UeZ) - Kostenbeteiligung 62%* 38% CHF UeZ pro Jahr CHF 28’200 (wie AHV-Rente), bei Teilzeit bzw. Teilpensionierung entsprechend dem Beschäftigungs- bzw. Pensionierungsgrad. *Die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers richtet sich nach dem Personalrecht, bei angeschlossenen Unternehmen nach dem Anschlussvertrag. Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 14 7 22.03.2016 Finanzierung UeZ für 5 Jahre - Beispiel UeZ pro Jahr CHF 28’200 (wie AHV- Rente) Altersguthaben im Alter 59 CHF 500’000 AN-Kosten UeZ für 5 Jahre in CHF: 38% von 28’200 = 10’716 x 5 = CHF 53’580. Abgezinst: CHF 49’872 Altersguthaben nach Abzug der UeZ-Kosten im Alter 59 in CHF: 500’000 – 49’872 = 450’128 CHF CHF 450’128 x 4.99%= CHF Gekürzte lebenslängliche Pension CHF 22’461 Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 15 Altersleistungen von 59 bis 64 - Beispiel Lebenslängliche Pension CHF 22’461 UeZ bis Alter 64 CHF 28’200 Total bis Alter 64 CHF 50’661 CHF CHF CHF Der Vorbezug der AHV-Rente ist ab Alter 62/63 möglich. Die Kürzung pro Jahr beträgt 6.8%. Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 16 8 22.03.2016 Einkäufe bei vorzeitiger - Alterspensionierung Überbrückungszuschuss Vergleich zu • Die durch die Finanzierung des UeZ entstandene Kürzung kann ausgekauft werden. • Der Betrag muss zwischen 3 und 6 Monaten vor dem Altersrücktritt überwiesen werden. Alter 65 • Bei vorzeitiger Pensionierung kann die Kürzung im Vergleich zum Alter 65 eingekauft werden. • Der Betrag muss zwischen 3 und 6 Monaten vor dem Altersrücktritt überwiesen werden. Einschränkung • Bei Kapitalbezug sind aus steuerrechtlichen Gründen keine Einkäufe möglich bzw. Einkäufe können in den 3 Jahren vor dem Altersrücktritt nicht als Steuerabzüge eingesetzt werden. Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 17 VSR 2016 18 Berechnung AP Paul K. Zürcher Paul ERZ Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH 9 22.03.2016 Alters-Kinderpension Anspruch auf AltersKinderpension Höhe der AltersKinderpension • Kinder von Alterspensionierten haben bis zum 18. Altersjahr bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, Anspruch auf Leistungen. • Unterstützte Stief- und Pflegekinder sind gleichgestellt. • Pro Kind 10% der Alterspension, für alle Kinder zusammen maximal 50% Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 19 VSR 2016 20 Freiwillige Versicherung • Eintritt zwischen Alter 55 und 58 möglich • Bedingung: 8 Beitragsjahre • Antrag spätestens 3 Monate nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Eintritt • Keine Sparbeiträge • Risikobeiträge sind geschuldet (AN- und AG-Teil) • Risikobeiträge werden ab Leistungsbeginn in Rechnung gestellt Beiträge Pensionierung • Alterspensionierung mit Alter 58, sofern nicht vorher Vorsorgefall eingetreten • Bei Arbeitsunfähigkeit ist Erwerbsinvalidität massgebend • Auflösung vor Alter 58 möglich Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH 10 22.03.2016 Merkblatt Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 21 VSR 2016 22 www.pkzh.ch – Berechnung der Alterspension Berechnungen Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH 11 22.03.2016 Planen Sie Ihre Zukunft – Webportal der PKZH www.pkzh.ch • Login • Webportal • Weitere Informationen für Versicherte • Registrierung Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 23 VSR 2016 24 Leistungen an Hinterlassene Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH 12 22.03.2016 Mögliche Begünstigte im Todesfall Partner mit Unterstützungsvertrag Informationen Ehegatten und eingetragene Partner Sonstige Hinterlassene Geschiedene Ehegatten Kinder und Eltern Grundlagen Waisen Beispiele Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 25 VSR 2016 26 Begünstigte im Todesfall – Ehegatten Bedingungen für eine Ehegattenpension Ehegatten und eingetragene Partner • Der überlebende Ehegatte / eingetragene Partner der verstorbenen Person hat mind. 1 Kind oder bezieht eine IVRente oder ist mindestens 40 Jahre alt und die Ehe / Partnerschaft hat 5 Jahre gedauert • Lebenslängliche Ehegattenpension in der Höhe von 2/3 der Invalidenpension (Grund- und Zusatzpension) bzw. 2/3 der Alterspension oder falls die Bedingungen nicht erfüllt sind: • Einmalige Abfindung von 3 JahresEhegattenpensionen Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH 13 22.03.2016 Begünstigte im Todesfall – Partner Geschiedene Ehegatten • Grundsätzlich gleiche Leistungen und Voraussetzungen wie bei Ehegatten, jedoch mit folgenden zusätzlichen Bedingungen: • Die Ehe hat mindestens 10 Jahre gedauert und im Scheidungsurteil wurde eine Unterhaltsrente zugesprochen. Die Pension beträgt höchstens 50% der Ehegattenpension und diese darf den Anspruch aus dem Scheidungsurteil nicht übersteigen. Partner mit Unterstützungsvertrag • Grundsätzlich gleiche Leistungen und Voraussetzungen wie bei Ehegatten, jedoch mit folgenden zusätzlichen Bedingungen: • Beide Partner dürfen weder verwandt noch verheiratet sein, es besteht eine eheähnliche Gemeinschaft im gleichen Haushalt (im Todesfall mind. 5 J.) und der Unterstützungsvertrag muss zu Lebzeiten bei der PKZH eingetroffen sein. Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 27 Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 28 Formular 14 22.03.2016 Begünstigte im Todesfall - Waisen Anspruch auf Waisenpension Höhe der Waisenpension • Kinder von Versicherten und Berechtigten auf Alters- und Invalidenpensionen haben bis zum 18. Altersjahr bzw. bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, Anspruch auf Leistungen. • Unterstützte Stief- und Pflegekinder sind gleichgestellt. • Die Waisenpension beträgt 5/16 (Doppelwaisen 5/8) der Ehegattenpension (inkl. allfällige Zusatzpension) Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 29 VSR 2016 30 Sonstige Begünstigte im Todesfall Leistungen an sonstige Hinterlassene Todesfallsumme an Kinder, Eltern • Ein Gesuch kann von Personen (z.B. Familienangehörige), die keinen Leistungsanspruch haben, gestellt werden. Bedingung ist, dass der Verstorbene wesentlich zum Unterhalt des Gesuchstellenden beigetragen hat. • Der Anspruch wird individuell geprüft • Falls im Todesfall von Aktiv Versicherten keine Leistungen ausgerichtet werden, besteht ein Anspruch auf eine Todesfallsumme von 3 Ehegatten-Jahrespensionen, höchstens aber dem AGH. • Anspruchsberechtigt sind eigene Kinder, bei deren Fehlen die Eltern Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH 15 22.03.2016 Merkblatt Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 31 Familie Zürcher Ansprüche im Alter bzw. im Todesfall Paul ERZ Anna Sonnental Ehefrau Anna, verheiratet seit 1987, geb. 2.11.1962, Hausfrau Eigenheim, WEF-Vorbezug 2010, CHF 80’000 Versicherter der PKZH: Paul Konrad Zürcher, geb. 17.5.1957, verheiratet, 2 Kinder, ERZ 100% BG seit 1999 Gloria Sohn Niklas, geb. 3.2.1990, Elektromonteur Golden Retriever «Contento» Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH Tochter Gloria, geb. 4.8.1996, in Ausbildung VSR 2016 32 16 22.03.2016 Berechnungen Login www.pkzh.ch Fragen / Antworten Kontakte News Vorsorgereglement Merkblätter / Formulare Grundlagen 2016 Aktuelle Zahlen Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 33 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Alles Gute wünscht Ihnen Ihre PKZH Nachberufliche Zukunft - Leistungen der PKZH VSR 2016 34 17
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