Der Syndikusrechtsanwalt - Rechtsanwaltskammer Celle

Stand: 22.03.2016
Der Syndikusrechtsanwalt
Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte wird die
Stellung der Syndikusrechtsanwälte gestärkt und sie erhalten Rechtssicherheit.
Nunmehr entscheiden die Rechtsanwaltskammern (nach Anhörung der DRV-Bund),
wer Syndikusrechtsanwalt ist. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen
Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer verfügbaren
Antragsformular (www.rakcelle.de / Service für Anwälte / Formulare). Derzeit finden
Sie auf unserer Homepage drei verschiedene Anträge, je nachdem ob Sie schon
über eine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt verfügen oder nicht sowie
den Antrag auf gleichzeitige Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt
und
ein
Merkblatt
für
einen
Antrag
auf
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Zu gegebener Zeit werden wir drei weitere
Anträge auf unserer Homepage einstellen. Dies wären der Antrag auf Erstreckung
einer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf eine weitere Tätigkeit als
Syndikusrechtsanwalt und der Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung
als Syndikusrechtsanwalt auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit sowie der Antrag
auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Da wir bisher nicht über bereits bestehende Zulassungen als Syndikusrechtsanwalt verfügen, würden diese drei weiteren Anträge nur für Verwirrung
sorgen. Wir werden diese jedoch rechtzeitig auf unserer Homepage einstellen.
1. Zeitgleiche Antragstellung
Den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sollte
jeder Antragsteller zeitgleich mit der Antragstellung auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an die DRV-Bund stellen. Die DRV-Bund hat ihre Befreiungsanträge ins
Internet gestellt. Über unseren Link im allgemeinen Merkblatt unter Ziffer 1
(www.deutsche-rentenversicherung.de)
finden
Sie
zu
den
sozialrechtlichen
(insbesondere rentenversicherungsrechtlichen) Themen allgemeine Informationen
und die entsprechenden Anträge.
Stand: 22.03.2016
2. Kammermitgliedschaft
a) Antrag
Wenn Sie bereits Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle sind und später eine
hauptberufliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem anderen Ort aufnehmen,
der in einem anderen Kammerbezirk gelegen ist, ist der Antrag auf Zulassung als
Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO bei der Rechtsanwaltskammer Celle, deren
Mitglied Sie sind, zu stellen (vgl. § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BRAO).
b) Kanzlei
Als niedergelassener Rechtsanwalt gem. § 4 BRAO haben Sie eine Kanzlei gem.
§ 27 BRAO zu unterhalten und für den Syndikusrechtsanwalt gem. § 46a BRAO gilt
die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei (§ 46c Abs. 4 S. 1 BRAO). Sie haben also
zwei verschiedene Kanzleien. § 46c Abs. 4 S. 2 BRAO legt fest, dass nur eine der
Kanzleien im Bezirk der zuständigen Rechtsanwaltskammern belegen sein muss.
Eine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltskammern ist nicht
möglich
(vgl.
§ 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
neu
und
§ 33 Abs. 3 S. 2 BRAO,
§ 60 Abs. 1 S. 2 BRAO).
c) Aufnahme
Wenn Sie im Fall einer Doppelzulassung (als Syndikusrechtsanwalt und als niedergelassener Rechtsanwalt) den Schwerpunkt Ihrer anwaltlichen Tätigkeit in den Bezirk
einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen wollen, haben Sie nach Maßgabe des
§ 27 Abs. 3 BRAO die Aufnahme in diese Rechtsanwaltskammer zu beantragen
(§ 46c Abs. 4 S. 3 BRAO).
3. Antragstellung
Häufig wird die Frage an uns herangetragen, ob ein Antrag auf Zulassung als
Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Zulassung gestellt werden muss. Diese Frage
ist zu bejahen, wenn jemand bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt wird
und die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht angestrebt wird oder wenn
jemand als Syndikusrechtsanwalt für seine aktuelle Tätigkeit keinen Befreiungs-
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bescheid hat, damit bei einer Betriebsprüfung sich nicht herausstellt, dass für die
derzeitig ausgeübte Tätigkeit bei dem Arbeitgeber die Befreiungswirkung nicht
fortbesteht.
4. Zulassungsvoraussetzungen
Gemäß § 46a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als
Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvorrausetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO erfüllt sind, kein
Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den
Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht.
a) Arbeitsvertrag
§ 46a Abs. 3 BRAO sieht vor, dass dem Zulassungsantrag eine Ausfertigung oder
eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrages oder der Arbeitsverträge
beizufügen ist. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie uns auch das Original des
Arbeitsvertrages schicken, von dem wir eine Kopie fertigen und Ihnen das Original
zurücksenden, sofern Sie hierum bitten. Vertragsergänzungen sind im Original zu
übersenden; hier kann auf die alten Vereinbarungen und Anpassungen Bezug genommen werden. Die vollständige Berufsbezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ muss
nicht zwingend im Arbeitsvertrag enthalten sein. Eine Berücksichtigung dieses Begriffes im Arbeits-vertrag oder in der Tätigkeitsbeschreibung erleichtert jedoch die Prüfung und kann bei Zweifeln ein wichtiges Indiz sein.
b) Fachliche Unabhängigkeit
Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt muss fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt werden, wobei dies auch vertraglich und tatsächlich
zu gewährleisten ist (§ 46 Abs. 3 u. Abs. 4 S. 2, s. auch Formular zur Tätigkeitsbeschreibung). Darüber hinaus muss die fachliche Unabhängigkeit auch tatsächlich im
Arbeitsverhältnis gelebt werden. Nach der Gesetzesbegründung (s. S. 34) darf der
Arbeitgeber nur in fachlichen Angelegenheiten kein allgemeines oder
konkretes Weisungsrecht ausüben. Das bedeutet umgekehrt, dass interne Richtlinien wie z. B. Compliance-Vorgaben oder Ethik-Kodizes weiterhin gelten,
solange sie nicht fachliche Ergebnisse vorschreiben. Mit der fachlichen Unabhängig-
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keit und der Eigenverantwortlichkeit des Syndikus ist nicht die Befugnis verbunden,
selbst unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Diese Befugnis verbleibt vielmehr beim Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber steht es frei, sich über die Empfehlungen
und Ratschläge seines Syndikusrechtsanwaltes hinwegzusetzen und diesen nicht
Folge zu leisten.
Bei einem „richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung“
bestehen Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter
Rechtsfragen,
sodass
eine
fachlich
unabhängige
Tätigkeit
nicht
vorliegt
(vgl. § 46 Abs. 4 S. 1 BRAO).
c) Tätigkeitsbeschreibung
Die Tätigkeitsbeschreibung ist von zentraler Bedeutung für die Prüfung des
Zulassungsantrages. Die prägenden Merkmale für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt
müssen
vertraglich
vereinbart
und
gewährleistet
sein
(§ 46 Abs. 4
S. 2 BRAO). Hier benötigt die Rechtsanwaltskammer eine entsprechende schriftliche
Dokumentation, d. h. in der Regel einen an die neue Gesetzeslage angepassten
Arbeitsvertrag. Auf unserer Homepage haben wir einen Formulierungsvorschlag
für eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag betreffend die fachliche
Unabhängigkeit der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt eingestellt.
Wenn bei der ausgefüllten Tätigkeitsbeschreibung zu den einzelnen Merkmalen auf
ein anliegendes Beiblatt zur Tätigkeitsbeschreibung verwiesen wird, ist dieses
Beiblatt natürlich auch vom Antragsteller und vom Arbeitgeber zu unterzeichnen.
Damit versichern beide, dass diese Angaben zutreffend sind.
Anhand der eingereichten Unterlagen muss eine konkrete Subsumtion der Tätigkeit
unter die vier Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO möglich sein.
aa)
§ 46 Abs. 3 Nr. 1: „Die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung
des
Sachverhalts,
sowie
das
Erarbeiten
und
Bewerten
von
Lösungsmöglichkeiten.“ Diese „Rechtsberatung“ bezieht sich auf die Pflicht des
Rechtsanwalts den Sachverhalt, zu dem er beratend tätig werden soll, möglichst
genau zu klären, die Rechtslage zu prüfen und Handlungsoptionen aufzuzeigen
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sowie zu bewerten. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller mit der Betreuung
konkreter Rechtsfälle betraut ist, als Ansprechpartner der Fachabteilungen im Verlauf
der
Fallbearbeitung
tätig
wird
und
in
diesem
Zusammenhang
Einzelfall-
entscheidungen trifft, wenn er Grundsatzentscheidungen auf bestimmten Rechtsgebieten trifft und den Arbeitgeber bei der konkreten Umsetzung berät.
bb)
§ 46 Abs. 3 Nr. 2: „Die Erteilung von Rechtsrat.“ Hierzu gehört u. a. die mündliche
Darstellung abstrakter Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis bzw.
deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe sowie die Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall. Dies ist der Fall, wenn z. B. zu den Aufgaben des Antragstellers gehört, einzelne Anfragen von anderen Fachabteilungen zu bearbeiten, wenn
er vom Vorstand eines Unternehmens oder Verbands zur Beantwortung von Einzelfragen herangezogen wird und im Rahmen wirtschaftlich oder politisch relevanter
Entscheidungen den Vorstand zu beraten hat. Kurzgutachten können auch darunter
fallen.
cc)
§ 46 Abs. 3 Nr. 3: „Die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von
Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten.“ Der Syndikusrechtsanwalt muss nicht in Kontakt zu externen Dritten treten. Er kann ausschließlich im
Bereich der Vertragsgestaltung oder der Beratung der Unternehmensleitung tätig
sein. Auch die Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelungen kann eine auf die
Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit darstellen. Nach der bisherigen Judikatur wird unter Rechtsgestaltung das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen verstanden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Syndikus außergerichtliche Termine auf Grundlage umfassender Vollmachten wahrnimmt und er ohne vorherige Rücksprache verbindliche Vereinbarungen treffen kann,
er eigenverantwortlich Verhandlungen mit säumigen Kunden führen und über bestimmte Maßnahmen entscheiden kann, und zwar im Regelfall unabhängig von Einzelweisungen.
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dd)
§ 46 Abs. 3 Nr. 4: „Die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.“
Erklärungen des Syndikusrechtsanwalts müssen den Mandanten (den Arbeitgeber)
im Außenverhältnis verpflichten. Das Auftreten für den Unternehmer in Vertragsverhandlungen reicht aus. Diese Befugnis kann im Innenverhältnis beschränkt sein. Das
Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit setzt nicht die Erteilung einer Prokura oder
Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 48 ff. HGB voraus.
d) Prägung
Die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale müssen kumulativ vorliegen. Sie müssen
allerdings nicht im gleichen Umfang ausgeübt werden. Oftmals werden Syndikusrechtsanwälte nur in der Hauptfunktion der Rechtsberatung tätig.
Die anwaltliche Tätigkeit muss durch die unterschiedlichen Kriterien des § 46
Abs. 3 BRAO „geprägt“ sein. Die anwaltlichen Aufgaben müssen den ganz
eindeutigen Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit bilden. Nach der Gesetzesbegründung muss die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses
die qualitativ und quantitativ die ganz eindeutig prägende Leistung des angestellten
Rechtsanwalts sein. Durch die Verwendung des Begriffs „prägen“ solle, so der Gesetzgeber weiter, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich
liegen muss. Umgekehrt werde eine anwaltliche Tätigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang
andere Aufgaben wahrgenommen werden. Teils wird in Anlehnung an gefestigte
Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Sachverhalten vertreten, dass eine „Prägung“
in diesem Sinne schon vorliege, wenn die entsprechenden Tätigkeiten zeitlich mehr
als 50% der Arbeitszeit ausmachten. Ob sich diese Auffassung durchsetzen wird,
erscheint angesichts der Gesetzesbegründung zweifelhaft. Jedenfalls ist nicht allein
auf das Verhältnis an der Gesamtarbeitszeit abzustellen, sondern auch auf qualitative Elemente. Um die Prägung beurteilen zu können, reicht nicht eine Erklärung des
Arbeitgebers aus, dass das Arbeitsverhältnis durch anwaltliche Tätigkeit geprägt sei,
weil die Kammer diese Voraussetzung selbst anhand des Sachverhalts zu prüfen
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hat. Es muss daher ein Gesamtüberblick über die Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses gegeben werden.
5. Übergangsphase
Wenn ein Beschäftigungsverhältnis beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber endet, wird
die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt widerrufen (§ 46b BRAO). In einer möglichen
Übergangsphase
(der
Betreffende
findet
erst
Monate
später
eine weitere Anstellung bei einem anderen nichtanwaltlichen Arbeitgeber und beantragt dann erneut die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt) wird den Betreffenden
geraten, eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu beantragen.
6. Versetzungsklausel
Wenn ein Syndikus Einfluss auf seinen Arbeitsvertag nehmen kann, sollte er darauf
achten, dass das Versetzungsrecht des Arbeitgebers so eingeschränkt wird, dass
dieser dem Syndikus nur noch gleichwertige andere anwaltliche Aufgaben
zuweisen darf, d. h. dass ihm nur solche Positionen zugewiesen werden dürfen, bei
denen er seine Zulassung nicht verliert.
7. Wesentliche Änderung (Versetzung, Beförderung und Arbeitsplatzwechsel)
a) Anzeigepflicht
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wird bezogen auf die konkrete ausgeübte
Tätigkeit erteilt (§ 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Wenn die arbeitsvertragliche Gestaltung
eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den
Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 entspricht, ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ganz oder teilweise zu widerrufen (§ 46b Abs. 2 S. 2 BRAO). In diesen
Fällen hat der Syndikusrechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer gem.
§ 46b Abs. 4 BRAO eine Anzeigepflicht.
b) Wesentlichkeit
Die Folge ist, dass jede Versetzung oder Beförderung der Rechtsanwaltskammer
und jeder Arbeitsplatzwechsel zu einem Verlust der Zulassung führen kann, sofern
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dieser wesentlich ist. Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit kann gegeben sein,
wenn der Syndikusrechtsanwalt von der Rechtsabteilung in die Personalabteilung
wechselt und dort gerade keine anwaltliche Tätigkeit mehr prägend ausübt. Wenn
sich allerdings nur der rechtliche Tätigkeitsbereich ändert (vom Arbeitsrecht zum
Konzernrecht) liegt keine wesentliche Änderung vor, wenn weiterhin eine prägende
anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird.
c) Betriebsübergang
Bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB gehen alle Rechte und
Pflichten auf den neuen Arbeitgeber über. Eine Anzeigepflicht gegenüber der
Rechtsanwaltskammer (und die Pflicht zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei
dem neuen Arbeitgeber) besteht (nach dem Gesetzeswortlaut) nicht. Vorsorglich
sollte auch in diesen Fällen ein Erstreckungsbescheid beantragt werden, um die
aktuellen Verhältnisse wieder zu geben, da die bisherige Zulassung sich auf eine
Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erstreckt (gem. § 46b Abs. 3 BRAO ist ein
Erstreckungsantrag zu stellen).
d) Anzeige bei Änderung der Tätigkeit
Sobald eine Änderung der Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer angezeigt wird, ist
das gleiche Verfahren wie bei der „Erstzulassung“ zum Syndikusrechtsanwalt durchzuführen. Es muss ggf. erneut eine Anhörung der DRV Bund stattfinden. Es liegen
zwei verschiedene Verwaltungsverfahren vor. Die Berufsträger müssen darauf
hingewiesen werden, dass eine Änderung der Tätigkeit auch der DRV Bund zu
melden ist.
8. Beratung
und
Vertretung
beschränkt
auf
die
Angelegenheiten
des
Arbeitgebers, § 46 Abs. 5 S. 1 BRAO
Diese Beschränkung war erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen
Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu
verhindern (Fremdkapitalverbot); an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot wird festgehalten.
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§ 46 Abs. 5 S. 2 BRAO konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des
Arbeitgebers. Der Verbandssyndikusrechtsanwalt verwendet seine Arbeitskraft dazu,
im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses zu dem Verband Rechtsrat an dessen
Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbandes an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen. Auch insofern muss die fachliche
Unabhängigkeit gewährleistet sein (Voraussetzungen des § 46 Abs. 2-4 BRAO).
Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands
fallen nur dann unter § 46 Abs. 5 BRAO, wenn zugleich die Voraussetzungen des
§ 46 Abs. 2 bis 4 BRAO erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit
gewährleistet ist. Zu den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, gem. § 46 Abs. 5
S. 2 BRAO gehören auch:
Nr. 1 Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne
des § 15 des Aktiengesetzes,
Nr. 2 erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen
Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder
Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
Nr. 3 erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft
solcher Berufe handelt.
Zu Nr. 1: Der Begriff der verbundenen Unternehmen wird in § 15 AktG definiert
(s. § 16-19 AktG oder §§ 291, 292 AktG). Die Regelung soll klarstellen, dass die
einem Syndikusrechtsanwalt oder einem Unternehmensjuristen bereits nach der
bisherigen Rechtslage auf Basis des § 2 Abs. 3 Nr. 6 des RDG zustehenden Rechtsberatungs- und Vertretungsbefugnisse auch dem Syndikusrechtsanwalt im Sinne des
§ 46 Abs. 2 zustehen.
Zu Nr. 2: Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie
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genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 RDG) im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder
Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können nach § 7 Abs. 1 S. 2 RDG durch eine im alleinigen wirtschaftlichen
Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende
juristische Person erbracht werden. Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind
beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung der
Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres
Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Von § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG werden
die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Berufskammern, aber
auch die privatrechtlich organisierten Wohlfahrtsverbände der als Körperschaften des
öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen, wie z. B. die Caritas oder das
Diakonische Werk erfasst. Durch die Formulierung „Vereinigung oder Gewerkschaft“ in § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO wird zugleich klargestellt, dass Behörden, die
in § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG ebenfalls genannt werden, nicht erfasst sein sollen. Die
Beschränkung auf die in § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 genannten Vereinigungen und
Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und
Vereinigungen
sichergestellt
ist,
dass
der
Rechtsrat
nicht
durch
andere
wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung).
Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und
Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel
zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist
und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind.
Zu Nr. 3: Dies betrifft die Fälle, wenn ein Syndikusrechtsanwalt bei einer Steuerberatungsgesellschaft, einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer angestellt ist. Der
Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich dann
Stand: 22.03.2016
an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, des Steuerberaters bzw.
des Wirtschaftsprüfers, die diese nach § 5 RDG haben und umfasst folglich nicht alle
Rechtsangelegenheiten.
9.
Vertretungsverbote für Syndikusrechtsanwälte gem. § 46c Abs. 2 BRAO
Sie dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten, gemäß
1. § 46c Abs. 2 Nr. 1 BRAO: vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und
dem BGH in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern Anwaltszwang herrscht.
2. § 46c Abs. 2 Nr. 2 BRAO: vor den in § 11 Abs. 4 S. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten (LAG, BAG), es sei denn, der Arbeitgeber ist
ein vertretungsbefugter Bevollmächtigter (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sowie die Zusammenschlüsse solcher Verbände in arbeitsgerichtlichen
Verfahren sind in allen Instanzen postulationsfähig und insoweit unterliegen sie
gerade keinem Anwaltszwang) im Sinne des § 11 Abs. 4 S. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes.
3. § 46c Abs. 2 S. 2 BRAO: in Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den
Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, als deren Verteidiger oder
Vertreter.
4. § 46c Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz BRAO lässt die Ausnahme zu, dass bei einem
Straf- oder Bußgeldverfahren, das keinen Unternehmensbezug aufweist (wenn
einem Mitarbeiter des Unternehmens z. B. eine private Trunkenheitsfahrt zur
Last gelegt wird) der Syndikusrechtsanwalt als niedergelassener Rechtsanwalt tätig werden darf.
5. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage (§ 46 Abs. 1 BRAO) sieht
§ 46c Abs. 1 BRAO kein Vertretungsverbot für Syndikusrechtsanwälte in
verwaltungs-,
finanz-
und
sozialgerichtlichen
Verfahren
vor.
Eine
Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusrechtsanwälte ist insoweit (nun)
zulässig. Zulässig ist auch eine Vertretung in Straf- und Bußgeldverfahren
soweit der Arbeitgeber nicht als Beschuldigter oder Einziehungsbeteiligter,
Stand: 22.03.2016
sondern namentlich als Geschädigter und Nebenkläger am Verfahren beteiligt
ist.
10. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
Zum 01.10.2016 erhalten die Syndikusrechtsanwälte ein besonderen elektronischen
Anwaltspostfach. Bei Syndikusrechtsanwälten hat die Rechtsanwaltskammer gem.
§ 31a Abs. 2 S. 2 BRAO an die Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich (zu Satz 1)
mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Ab dem
01.01.2017 müssen die Kollegen, die mehrere Kanzleien unterhalten, mehrere
besondere elektronische Anwaltspostfächer unterhalten (§ 215 Abs. 4 BRAO).
11. Elektronisches Rechtsanwaltsverzeichnis gem. § 31 BRAO
§ 31 BRAO enthält Sonderregelungen für die Eintragung von Syndikusrechtsanwälten in das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis. Der Syndikusrechtsanwalt
muss explizit als solcher im Verzeichnis geführt werden (auf diese Weise ist für einen
rechtsuchenden Bürger erkennbar, welcher Rechtsanwalt ausschließlich als
Syndikusrechtsanwalt zugelassen und damit nicht gegenüber jedermann zur Rechtsberatung befugt ist und der demzufolge insbesondere auch keine Beratungshilfe
leistet, § 46 Abs. 5 S. 1, § 46c Abs. 3 BRAO). Bei mehreren Zulassungen oder
mehreren Arbeitgebern erfolgt nach § 46c Abs. 5 S. 2 BRAO jeweils eine
gesonderte Eintragung. Dies bewirkt, dass bei mehreren Eintragungen jeweils ein
gesondertes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten ist. Damit soll sichergestellt
werden, dass speziell auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zugeschnittene Zugangsberechtigungen vergeben werden können und die Vertraulichkeit innerhalb der
jeweiligen Mandats- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet ist.