Stand: 22.03.2016 Der Syndikusrechtsanwalt Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte wird die Stellung der Syndikusrechtsanwälte gestärkt und sie erhalten Rechtssicherheit. Nunmehr entscheiden die Rechtsanwaltskammern (nach Anhörung der DRV-Bund), wer Syndikusrechtsanwalt ist. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen Sie bitte auf dem auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer verfügbaren Antragsformular (www.rakcelle.de / Service für Anwälte / Formulare). Derzeit finden Sie auf unserer Homepage drei verschiedene Anträge, je nachdem ob Sie schon über eine Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt verfügen oder nicht sowie den Antrag auf gleichzeitige Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt und ein Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Zu gegebener Zeit werden wir drei weitere Anträge auf unserer Homepage einstellen. Dies wären der Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf eine weitere Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt und der Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit sowie der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Da wir bisher nicht über bereits bestehende Zulassungen als Syndikusrechtsanwalt verfügen, würden diese drei weiteren Anträge nur für Verwirrung sorgen. Wir werden diese jedoch rechtzeitig auf unserer Homepage einstellen. 1. Zeitgleiche Antragstellung Den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sollte jeder Antragsteller zeitgleich mit der Antragstellung auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an die DRV-Bund stellen. Die DRV-Bund hat ihre Befreiungsanträge ins Internet gestellt. Über unseren Link im allgemeinen Merkblatt unter Ziffer 1 (www.deutsche-rentenversicherung.de) finden Sie zu den sozialrechtlichen (insbesondere rentenversicherungsrechtlichen) Themen allgemeine Informationen und die entsprechenden Anträge. Stand: 22.03.2016 2. Kammermitgliedschaft a) Antrag Wenn Sie bereits Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle sind und später eine hauptberufliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt in einem anderen Ort aufnehmen, der in einem anderen Kammerbezirk gelegen ist, ist der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a BRAO bei der Rechtsanwaltskammer Celle, deren Mitglied Sie sind, zu stellen (vgl. § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BRAO). b) Kanzlei Als niedergelassener Rechtsanwalt gem. § 4 BRAO haben Sie eine Kanzlei gem. § 27 BRAO zu unterhalten und für den Syndikusrechtsanwalt gem. § 46a BRAO gilt die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei (§ 46c Abs. 4 S. 1 BRAO). Sie haben also zwei verschiedene Kanzleien. § 46c Abs. 4 S. 2 BRAO legt fest, dass nur eine der Kanzleien im Bezirk der zuständigen Rechtsanwaltskammern belegen sein muss. Eine Doppelmitgliedschaft in zwei unterschiedlichen Rechtsanwaltskammern ist nicht möglich (vgl. § 33 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 neu und § 33 Abs. 3 S. 2 BRAO, § 60 Abs. 1 S. 2 BRAO). c) Aufnahme Wenn Sie im Fall einer Doppelzulassung (als Syndikusrechtsanwalt und als niedergelassener Rechtsanwalt) den Schwerpunkt Ihrer anwaltlichen Tätigkeit in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen wollen, haben Sie nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 BRAO die Aufnahme in diese Rechtsanwaltskammer zu beantragen (§ 46c Abs. 4 S. 3 BRAO). 3. Antragstellung Häufig wird die Frage an uns herangetragen, ob ein Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Zulassung gestellt werden muss. Diese Frage ist zu bejahen, wenn jemand bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber angestellt wird und die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht angestrebt wird oder wenn jemand als Syndikusrechtsanwalt für seine aktuelle Tätigkeit keinen Befreiungs- Stand: 22.03.2016 bescheid hat, damit bei einer Betriebsprüfung sich nicht herausstellt, dass für die derzeitig ausgeübte Tätigkeit bei dem Arbeitgeber die Befreiungswirkung nicht fortbesteht. 4. Zulassungsvoraussetzungen Gemäß § 46a Abs. 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen Zulassungsvorrausetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gem. § 4 BRAO erfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. a) Arbeitsvertrag § 46a Abs. 3 BRAO sieht vor, dass dem Zulassungsantrag eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrages oder der Arbeitsverträge beizufügen ist. Wenn Sie dies nicht wollen, können Sie uns auch das Original des Arbeitsvertrages schicken, von dem wir eine Kopie fertigen und Ihnen das Original zurücksenden, sofern Sie hierum bitten. Vertragsergänzungen sind im Original zu übersenden; hier kann auf die alten Vereinbarungen und Anpassungen Bezug genommen werden. Die vollständige Berufsbezeichnung „Syndikusrechtsanwalt“ muss nicht zwingend im Arbeitsvertrag enthalten sein. Eine Berücksichtigung dieses Begriffes im Arbeits-vertrag oder in der Tätigkeitsbeschreibung erleichtert jedoch die Prüfung und kann bei Zweifeln ein wichtiges Indiz sein. b) Fachliche Unabhängigkeit Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt muss fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt werden, wobei dies auch vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist (§ 46 Abs. 3 u. Abs. 4 S. 2, s. auch Formular zur Tätigkeitsbeschreibung). Darüber hinaus muss die fachliche Unabhängigkeit auch tatsächlich im Arbeitsverhältnis gelebt werden. Nach der Gesetzesbegründung (s. S. 34) darf der Arbeitgeber nur in fachlichen Angelegenheiten kein allgemeines oder konkretes Weisungsrecht ausüben. Das bedeutet umgekehrt, dass interne Richtlinien wie z. B. Compliance-Vorgaben oder Ethik-Kodizes weiterhin gelten, solange sie nicht fachliche Ergebnisse vorschreiben. Mit der fachlichen Unabhängig- Stand: 22.03.2016 keit und der Eigenverantwortlichkeit des Syndikus ist nicht die Befugnis verbunden, selbst unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Diese Befugnis verbleibt vielmehr beim Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber steht es frei, sich über die Empfehlungen und Ratschläge seines Syndikusrechtsanwaltes hinwegzusetzen und diesen nicht Folge zu leisten. Bei einem „richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter einer Versicherung“ bestehen Vorgaben zur Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen, sodass eine fachlich unabhängige Tätigkeit nicht vorliegt (vgl. § 46 Abs. 4 S. 1 BRAO). c) Tätigkeitsbeschreibung Die Tätigkeitsbeschreibung ist von zentraler Bedeutung für die Prüfung des Zulassungsantrages. Die prägenden Merkmale für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt müssen vertraglich vereinbart und gewährleistet sein (§ 46 Abs. 4 S. 2 BRAO). Hier benötigt die Rechtsanwaltskammer eine entsprechende schriftliche Dokumentation, d. h. in der Regel einen an die neue Gesetzeslage angepassten Arbeitsvertrag. Auf unserer Homepage haben wir einen Formulierungsvorschlag für eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag betreffend die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt eingestellt. Wenn bei der ausgefüllten Tätigkeitsbeschreibung zu den einzelnen Merkmalen auf ein anliegendes Beiblatt zur Tätigkeitsbeschreibung verwiesen wird, ist dieses Beiblatt natürlich auch vom Antragsteller und vom Arbeitgeber zu unterzeichnen. Damit versichern beide, dass diese Angaben zutreffend sind. Anhand der eingereichten Unterlagen muss eine konkrete Subsumtion der Tätigkeit unter die vier Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO möglich sein. aa) § 46 Abs. 3 Nr. 1: „Die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten.“ Diese „Rechtsberatung“ bezieht sich auf die Pflicht des Rechtsanwalts den Sachverhalt, zu dem er beratend tätig werden soll, möglichst genau zu klären, die Rechtslage zu prüfen und Handlungsoptionen aufzuzeigen Stand: 22.03.2016 sowie zu bewerten. Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller mit der Betreuung konkreter Rechtsfälle betraut ist, als Ansprechpartner der Fachabteilungen im Verlauf der Fallbearbeitung tätig wird und in diesem Zusammenhang Einzelfall- entscheidungen trifft, wenn er Grundsatzentscheidungen auf bestimmten Rechtsgebieten trifft und den Arbeitgeber bei der konkreten Umsetzung berät. bb) § 46 Abs. 3 Nr. 2: „Die Erteilung von Rechtsrat.“ Hierzu gehört u. a. die mündliche Darstellung abstrakter Regelungskomplexe vor einem größeren Zuhörerkreis bzw. deren schriftliche Aufarbeitung und Bekanntgabe sowie die Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall. Dies ist der Fall, wenn z. B. zu den Aufgaben des Antragstellers gehört, einzelne Anfragen von anderen Fachabteilungen zu bearbeiten, wenn er vom Vorstand eines Unternehmens oder Verbands zur Beantwortung von Einzelfragen herangezogen wird und im Rahmen wirtschaftlich oder politisch relevanter Entscheidungen den Vorstand zu beraten hat. Kurzgutachten können auch darunter fallen. cc) § 46 Abs. 3 Nr. 3: „Die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten.“ Der Syndikusrechtsanwalt muss nicht in Kontakt zu externen Dritten treten. Er kann ausschließlich im Bereich der Vertragsgestaltung oder der Beratung der Unternehmensleitung tätig sein. Auch die Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelungen kann eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit darstellen. Nach der bisherigen Judikatur wird unter Rechtsgestaltung das eigenständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen verstanden. Das ist z. B. der Fall, wenn der Syndikus außergerichtliche Termine auf Grundlage umfassender Vollmachten wahrnimmt und er ohne vorherige Rücksprache verbindliche Vereinbarungen treffen kann, er eigenverantwortlich Verhandlungen mit säumigen Kunden führen und über bestimmte Maßnahmen entscheiden kann, und zwar im Regelfall unabhängig von Einzelweisungen. Stand: 22.03.2016 dd) § 46 Abs. 3 Nr. 4: „Die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.“ Erklärungen des Syndikusrechtsanwalts müssen den Mandanten (den Arbeitgeber) im Außenverhältnis verpflichten. Das Auftreten für den Unternehmer in Vertragsverhandlungen reicht aus. Diese Befugnis kann im Innenverhältnis beschränkt sein. Das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit setzt nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 48 ff. HGB voraus. d) Prägung Die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale müssen kumulativ vorliegen. Sie müssen allerdings nicht im gleichen Umfang ausgeübt werden. Oftmals werden Syndikusrechtsanwälte nur in der Hauptfunktion der Rechtsberatung tätig. Die anwaltliche Tätigkeit muss durch die unterschiedlichen Kriterien des § 46 Abs. 3 BRAO „geprägt“ sein. Die anwaltlichen Aufgaben müssen den ganz eindeutigen Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit bilden. Nach der Gesetzesbegründung muss die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses die qualitativ und quantitativ die ganz eindeutig prägende Leistung des angestellten Rechtsanwalts sein. Durch die Verwendung des Begriffs „prägen“ solle, so der Gesetzgeber weiter, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ganz eindeutige Schwerpunkt der im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausgeübten Tätigkeiten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflichten im anwaltlichen Bereich liegen muss. Umgekehrt werde eine anwaltliche Tätigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in geringem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen werden. Teils wird in Anlehnung an gefestigte Rechtsprechung in arbeitsrechtlichen Sachverhalten vertreten, dass eine „Prägung“ in diesem Sinne schon vorliege, wenn die entsprechenden Tätigkeiten zeitlich mehr als 50% der Arbeitszeit ausmachten. Ob sich diese Auffassung durchsetzen wird, erscheint angesichts der Gesetzesbegründung zweifelhaft. Jedenfalls ist nicht allein auf das Verhältnis an der Gesamtarbeitszeit abzustellen, sondern auch auf qualitative Elemente. Um die Prägung beurteilen zu können, reicht nicht eine Erklärung des Arbeitgebers aus, dass das Arbeitsverhältnis durch anwaltliche Tätigkeit geprägt sei, weil die Kammer diese Voraussetzung selbst anhand des Sachverhalts zu prüfen Stand: 22.03.2016 hat. Es muss daher ein Gesamtüberblick über die Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses gegeben werden. 5. Übergangsphase Wenn ein Beschäftigungsverhältnis beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber endet, wird die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt widerrufen (§ 46b BRAO). In einer möglichen Übergangsphase (der Betreffende findet erst Monate später eine weitere Anstellung bei einem anderen nichtanwaltlichen Arbeitgeber und beantragt dann erneut die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt) wird den Betreffenden geraten, eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu beantragen. 6. Versetzungsklausel Wenn ein Syndikus Einfluss auf seinen Arbeitsvertag nehmen kann, sollte er darauf achten, dass das Versetzungsrecht des Arbeitgebers so eingeschränkt wird, dass dieser dem Syndikus nur noch gleichwertige andere anwaltliche Aufgaben zuweisen darf, d. h. dass ihm nur solche Positionen zugewiesen werden dürfen, bei denen er seine Zulassung nicht verliert. 7. Wesentliche Änderung (Versetzung, Beförderung und Arbeitsplatzwechsel) a) Anzeigepflicht Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt wird bezogen auf die konkrete ausgeübte Tätigkeit erteilt (§ 46a Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Wenn die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 entspricht, ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ganz oder teilweise zu widerrufen (§ 46b Abs. 2 S. 2 BRAO). In diesen Fällen hat der Syndikusrechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer gem. § 46b Abs. 4 BRAO eine Anzeigepflicht. b) Wesentlichkeit Die Folge ist, dass jede Versetzung oder Beförderung der Rechtsanwaltskammer und jeder Arbeitsplatzwechsel zu einem Verlust der Zulassung führen kann, sofern Stand: 22.03.2016 dieser wesentlich ist. Eine wesentliche Änderung der Tätigkeit kann gegeben sein, wenn der Syndikusrechtsanwalt von der Rechtsabteilung in die Personalabteilung wechselt und dort gerade keine anwaltliche Tätigkeit mehr prägend ausübt. Wenn sich allerdings nur der rechtliche Tätigkeitsbereich ändert (vom Arbeitsrecht zum Konzernrecht) liegt keine wesentliche Änderung vor, wenn weiterhin eine prägende anwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird. c) Betriebsübergang Bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB gehen alle Rechte und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber über. Eine Anzeigepflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer (und die Pflicht zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei dem neuen Arbeitgeber) besteht (nach dem Gesetzeswortlaut) nicht. Vorsorglich sollte auch in diesen Fällen ein Erstreckungsbescheid beantragt werden, um die aktuellen Verhältnisse wieder zu geben, da die bisherige Zulassung sich auf eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erstreckt (gem. § 46b Abs. 3 BRAO ist ein Erstreckungsantrag zu stellen). d) Anzeige bei Änderung der Tätigkeit Sobald eine Änderung der Tätigkeit der Rechtsanwaltskammer angezeigt wird, ist das gleiche Verfahren wie bei der „Erstzulassung“ zum Syndikusrechtsanwalt durchzuführen. Es muss ggf. erneut eine Anhörung der DRV Bund stattfinden. Es liegen zwei verschiedene Verwaltungsverfahren vor. Die Berufsträger müssen darauf hingewiesen werden, dass eine Änderung der Tätigkeit auch der DRV Bund zu melden ist. 8. Beratung und Vertretung beschränkt auf die Angelegenheiten des Arbeitgebers, § 46 Abs. 5 S. 1 BRAO Diese Beschränkung war erforderlich, um eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen zu verhindern (Fremdkapitalverbot); an dem in § 59e BRAO geregelten Fremdbesitzverbot wird festgehalten. Stand: 22.03.2016 § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO konkretisiert den Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Der Verbandssyndikusrechtsanwalt verwendet seine Arbeitskraft dazu, im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses zu dem Verband Rechtsrat an dessen Mitglieder bzw. im Falle eines Dachverbandes an die Mitglieder der Mitgliedsverbände in deren Rechtsangelegenheiten zu erteilen. Auch insofern muss die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet sein (Voraussetzungen des § 46 Abs. 2-4 BRAO). Rechtliche Beratungen innerhalb verbundener Unternehmen oder eines Verbands fallen nur dann unter § 46 Abs. 5 BRAO, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 4 BRAO erfüllt werden, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit gewährleistet ist. Zu den Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers, gem. § 46 Abs. 5 S. 2 BRAO gehören auch: Nr. 1 Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, Nr. 2 erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und Nr. 3 erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt. Zu Nr. 1: Der Begriff der verbundenen Unternehmen wird in § 15 AktG definiert (s. § 16-19 AktG oder §§ 291, 292 AktG). Die Regelung soll klarstellen, dass die einem Syndikusrechtsanwalt oder einem Unternehmensjuristen bereits nach der bisherigen Rechtslage auf Basis des § 2 Abs. 3 Nr. 6 des RDG zustehenden Rechtsberatungs- und Vertretungsbefugnisse auch dem Syndikusrechtsanwalt im Sinne des § 46 Abs. 2 zustehen. Zu Nr. 2: Nach § 7 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 RDG) und Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie Stand: 22.03.2016 genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 RDG) im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörigen Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können nach § 7 Abs. 1 S. 2 RDG durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden. Vereinigungen im Sinne dieser Norm sind beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsverbände, Fachverbände der Industrie und des Handels, Mietervereine und Automobilclubs. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen, die Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung der Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Von § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG werden die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Berufskammern, aber auch die privatrechtlich organisierten Wohlfahrtsverbände der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen, wie z. B. die Caritas oder das Diakonische Werk erfasst. Durch die Formulierung „Vereinigung oder Gewerkschaft“ in § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO wird zugleich klargestellt, dass Behörden, die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG ebenfalls genannt werden, nicht erfasst sein sollen. Die Beschränkung auf die in § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 genannten Vereinigungen und Gewerkschaften ist geboten, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Rechtsberatung und Vertretung zu gewährleisten, da bei den genannten Personen und Vereinigungen sichergestellt ist, dass der Rechtsrat nicht durch andere wirtschaftliche Erwägungen beeinflusst wird (Verbot der Fremdkapitalbeteiligung). Eine Gefahr von Interessenkonflikten ist bei den erfassten Personen und Vereinigungen insbesondere deshalb nicht zu besorgen, da zum einen in der Regel zwischen Mitgliedern und Verband ein Gleichlauf von Interessen anzunehmen ist und im Übrigen die Beratungsleistungen des Verbands umlagefinanziert sind. Zu Nr. 3: Dies betrifft die Fälle, wenn ein Syndikusrechtsanwalt bei einer Steuerberatungsgesellschaft, einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer angestellt ist. Der Umfang der Beratungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts orientiert sich dann Stand: 22.03.2016 an der Beratungsbefugnis der Steuerberatungsgesellschaft, des Steuerberaters bzw. des Wirtschaftsprüfers, die diese nach § 5 RDG haben und umfasst folglich nicht alle Rechtsangelegenheiten. 9. Vertretungsverbote für Syndikusrechtsanwälte gem. § 46c Abs. 2 BRAO Sie dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten, gemäß 1. § 46c Abs. 2 Nr. 1 BRAO: vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem BGH in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern Anwaltszwang herrscht. 2. § 46c Abs. 2 Nr. 2 BRAO: vor den in § 11 Abs. 4 S. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten (LAG, BAG), es sei denn, der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Bevollmächtigter (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände sowie die Zusammenschlüsse solcher Verbände in arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in allen Instanzen postulationsfähig und insoweit unterliegen sie gerade keinem Anwaltszwang) im Sinne des § 11 Abs. 4 S. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes. 3. § 46c Abs. 2 S. 2 BRAO: in Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, als deren Verteidiger oder Vertreter. 4. § 46c Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz BRAO lässt die Ausnahme zu, dass bei einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das keinen Unternehmensbezug aufweist (wenn einem Mitarbeiter des Unternehmens z. B. eine private Trunkenheitsfahrt zur Last gelegt wird) der Syndikusrechtsanwalt als niedergelassener Rechtsanwalt tätig werden darf. 5. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage (§ 46 Abs. 1 BRAO) sieht § 46c Abs. 1 BRAO kein Vertretungsverbot für Syndikusrechtsanwälte in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren vor. Eine Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusrechtsanwälte ist insoweit (nun) zulässig. Zulässig ist auch eine Vertretung in Straf- und Bußgeldverfahren soweit der Arbeitgeber nicht als Beschuldigter oder Einziehungsbeteiligter, Stand: 22.03.2016 sondern namentlich als Geschädigter und Nebenkläger am Verfahren beteiligt ist. 10. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach Zum 01.10.2016 erhalten die Syndikusrechtsanwälte ein besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Bei Syndikusrechtsanwälten hat die Rechtsanwaltskammer gem. § 31a Abs. 2 S. 2 BRAO an die Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich (zu Satz 1) mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Ab dem 01.01.2017 müssen die Kollegen, die mehrere Kanzleien unterhalten, mehrere besondere elektronische Anwaltspostfächer unterhalten (§ 215 Abs. 4 BRAO). 11. Elektronisches Rechtsanwaltsverzeichnis gem. § 31 BRAO § 31 BRAO enthält Sonderregelungen für die Eintragung von Syndikusrechtsanwälten in das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis. Der Syndikusrechtsanwalt muss explizit als solcher im Verzeichnis geführt werden (auf diese Weise ist für einen rechtsuchenden Bürger erkennbar, welcher Rechtsanwalt ausschließlich als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und damit nicht gegenüber jedermann zur Rechtsberatung befugt ist und der demzufolge insbesondere auch keine Beratungshilfe leistet, § 46 Abs. 5 S. 1, § 46c Abs. 3 BRAO). Bei mehreren Zulassungen oder mehreren Arbeitgebern erfolgt nach § 46c Abs. 5 S. 2 BRAO jeweils eine gesonderte Eintragung. Dies bewirkt, dass bei mehreren Eintragungen jeweils ein gesondertes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten ist. Damit soll sichergestellt werden, dass speziell auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zugeschnittene Zugangsberechtigungen vergeben werden können und die Vertraulichkeit innerhalb der jeweiligen Mandats- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet ist.
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