12/2016 vom 24.03.2016

AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT
DES AMTES GELTINGER BUCHT
und der Gemeinden Ahneby, Esgrus, Gelting, Hasselberg, Kronsgaard, Maasholm, Nieby,
Niesgrau, Pommerby, Rabel, Rabenholz, Steinberg, Steinbergkirche, Sterup, Stangheck
und Stoltebüll
Nr. 12
Steinbergkirche, den 24. März 2016
Jahrgang 9
Inhalt:
Seite 117
1. Änderungssatzung zur Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Entschädigung
seiner Ehrenbeamten und Amtsausschussmitglieder sowie der weiteren für das Amt
ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung)
Seite 119
Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Seite 123
Gebührentabelle zur Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren
Seite 127
Haushaltssatzung der Gemeinde Ahneby für das Haushaltsjahr 2016
Seite 128
Müllsammeln in der Gemeinde Hasselberg
Seite 129
Einladung der Nordsee Akademie zu einem Gemeindeseminar am 21.04.2016:
„Medizinische Versorgung auf dem Land“
Dieses Mitteilungsblatt wird vom Amt Geltinger Bucht und den oben bezeichneten Gemeinden gemeinsam herausgegeben. Es
erscheint am Freitag jeder Woche sofern Veröffentlichungen vorliegen. Fällt das Erscheinungsdatum auf einen Feiertag, so
erscheint das Mitteilungsblatt an dem davorliegenden Werktag. Das Mitteilungsblatt ist beim Amt Geltinger Bucht zu folgenden
Bezugsbedingungen erhältlich: Abonnement: vierteljährlich 15,00 € einschl. Porto, zahlbar im Voraus, Einzelbezug: durch
Abholung beim Amt zum Preis von 1,00 € je Ausgabe. Das Mitteilungsblatt kann kostenlos unter www.amt-geltingerbucht.de
eingesehen werden.
Amtliches Bekanntmachungsblatt
Nr. 12/2016 vom 24. März 2016
117
1. Änderungssatzung zur Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die
Entschädigung seiner Ehrenbeamten und Amtsausschussmitglieder sowie der
weiteren für das Amt ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung)
Aufgrund des § 24a der Amtsordnung, der §§ 4, 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für Schleswig-Flensburg (GO), aufgrund der Landesverordnung
über die Entschädigung der in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie der bei
Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und
ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (EntschVO) und aufgrund der
Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen
Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVofF) in der jeweils geltenden
Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss Geltinger Bucht
vom 16.03.2016 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:
§ 1 Änderungen
§ 5 erhält folgende Fassung:
Entschädigung der Wehrführungen und Funktionsträger
(1) Der Amtswehrführer und seine Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine
Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
(2) Die Gemeindewehrführer und ihre Stellvertreter sowie die Ortswehrführer und
ihre Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungssatzung
freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2/3 des
Höchstsatzes der Verordnung. Bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Funktion
des Gemeindewehrführers und des Ortswehrführers bzw. des stellv.
Gemeindewehrführers und des stellv. Ortswehrführers wird die
Entschädigung für den Ortswehrführer bzw. stellv. Ortswehrführer um 50 %
gemindert.
(3) Die Wehrführungen erhalten eine monatliche Reinigungspauschale
(Kleidergeld) in Höhe der Hälfte der Pauschale nach der
Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren.
Die stellvertretenden Wehrführungen erhalten eine monatliche
Reinigungspauschale in Höhe von 50 % der Pauschale für die Wehrführungen.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Auslagenpauschale nach
Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitglieder der
freiwilligen Feuerwehren in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie. Sein
Stellvertreter erhält die Hälfte des Betrages.
(5) Die Gerätewarte erhalten als Abgeltung für den Mehraufwand bei Wartung
und Pflege von Fahrzeugen eine Entschädigung in Höhe von 50 % nach
Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der
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freiwilligen Feuerwehren. Für nicht genannte Fahrzeuge beträgt die
monatliche Entschädigung:
a) Löschgruppenfahrzeug LF 8
b) Tragkraftspritzenfahrzeug TLF 8/18
c) TLF 16/25 + technische Beladung
d) Vorrüstwagen VRW
e) Tragkraftspritzenanhänger TSA
f) Trecker
wie in Richtlinie TSF-W
wie in Richtlinie TSF
wie in Richtlinie LF 10/6
wie in Richtlinie ELW 1
9,00 €
8,00 €
(50 %)
(50 %)
(50 %)
(50 %)
(6) Die Fachwarte der Freiwilligen Feuerwehren erhalten eine monatliche
Entschädigung nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von
Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in Höhe von 11,00 €.
(7) Ausbilder bei überörtlichen Ausbildungslehrgängen erhalten eine
Entschädigung nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von
Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren in Höhe von 8,00 € je Unterrichtsbzw. Ausbildungsstunde von jeweils 45 Minuten.
§ 2 Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Steinbergkirche, 17.03.2016
gez.
Johannsen
Amtsvorsteher
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Satzung
des Amtes Geltinger Bucht
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003
(GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung, des § 24 a der
Amtsordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) in
der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl.
Schl.-H. S. 27) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung
durch den Amtsausschuss Geltinger Bucht vom 16.03.2016 folgende Satzung
erlassen:
§1
Gegenstand der Gebühr
1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen
Leistungen (Amtshandlungen oder besondere Tätigkeiten) des Amtes in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt
oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind
Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in
der Gebühr enthalten, soweit sie nicht nach § 5 KAG erstattungsfähig
sind. Die erstattungsfähigen Auslagen sind auch zu entrichten, wenn für
die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
§2
Gebührenfreie Leistungen
Gebührenfrei sind:
1) Mündliche Auskünfte,
2) Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
3) Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen
Beamten, Angestellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt
werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren
Hinterbliebene entsprechend,
4) Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
5) Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst
hat, er sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem
Veranlasser aufzuerlegen ist,
6) Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die
Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
7) Erste Ausfertigung von Zeugnissen,
8) Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren
Träger oder Mitträger das Amt ist,
9) Bescheinigungen über Schülerkarten und Schülerausweise,
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10) Gebührenentscheidungen,
11) Amtliche Beglaubigungen soweit notwendig, die von Schulabgängern,
Empfängern von Arbeitslosenhilfe und Empfängern von Sozialhilfe für
Bewerbungszwecke benötigt werden.
§3
Gebührenbefreiung
1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:
a) Behörden des Bundes, der Länder, der kommunalen Körperschaften und
Anstalten, die für die Rechnung des Bundes, der Länder, der Gemeinden
und Gemeindeverbände verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind,
soweit die Gebühr 5,10 € nicht übersteigt oder Gegenseitigkeit
gewährleistet ist.
b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die
Angelegenheit
nicht
einen
steuerpflichtigen
wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig
oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes
(Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
c) Kirchen,
sonstige
Religionsgemeinschaften
und
Weltanschauungsvereinigungen, sofern sie die Rechtsstellung einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
2) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige
Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die ihnen nach
ihren Satzungen oder sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie
nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§4
Höhe der Gebühren, Erlass der Stundung
1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden
Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit sich die
Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit
der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der
Gebühr werden Centbeträge auf volle Euro abgerundet.
2) Soweit für den Ansatz einer Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die
Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit
und des Zeitaufwandes festzusetzen. Sie darf die Kosten des Verfahrens
nicht übersteigen.
3) Die
nachgewiesene
mangelnde
Leistungsfähigkeit
eines
Zahlungspflichtigen kann gebührenmindernd berücksichtigt werden. Eine
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Ermäßigung ist nur dann möglich, soweit für die Gebührenfestsetzung ein
Spielraum zugelassen ist. Die Gebühr ist von vornherein niedriger
festzusetzen.
4) Eine Gebührenermäßigung schließt den Billigkeitserlass nach der
Abgabeordnung nicht aus. Der Erlass kann auch bei Festgebühren
bewilligt werden.
5) Für das Verfahren über die Ermäßigung oder den Erlass sind auf Antrag
die Vorschriften der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung
maßgebend.
§5
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei
Widersprüchen
1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde
abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei
Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch
nicht begonnen worden ist.
2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ¼ der vollen
Gebühr, wenn
•
•
•
ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen
Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung jedoch noch nicht
beendet ist;
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit
abgelehnt wird oder
eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird und
weder die Zurücknahme noch der Widerruf auf einen Fehler der
Verwaltung zurückzuführen ist.
Im Falle des Punktes 1 kann Gebührenbefreiung gewährt werden.
3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich
mindestens auf 1,50 € errechnet.
4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn
und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.
§6
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige
verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst oder die Kosten durch
eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
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§7
Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit
1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen
Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen
Amtshandlung.
2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der
Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5
Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der
kostenpflichtigen Amtshandlung.
3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung
unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung,
Genehmigung pp. ausgehändigt wird.
4) Der Gebührenpflichtige soll vor der Leistung auf die Gebührenpflicht
hingewiesen werden.
§8
Soweit in dieser Satzung männliche Bezeichnungen gewählt wurden, gelten
diese entsprechend auch in der weiblichen Form.
§9
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Gebührensatzung in der Fassung vom 17.12.2015 tritt außer Kraft.
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gez.
Thomas Johannsen
Amtsvorsteher
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Gebührentabelle
zur Satzung des Amtes Geltinger Bucht
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Tarif-Nr. Bezeichnung der Amtshandlung
1
Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
usw., soweit nachstehend nicht besonders
aufgeführt
2
3
4
5
6
7
8
9
Für Leistungen, die mit größerem
Arbeitsaufwand verbunden sind, erhöht sich die
Gebühr bis auf
Für Schriftstücke in tabellarischer Form,
Verzeichnisse, Listen, Rechnungen,
Zeichnungen, Haushaltspläne und dergl. wird
die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der
bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur
Herstellung benötigt wird, je angefangene halbe
Stunde
Druckstücke von Plänen, Satzungen,
Ordnungen, Vordrucken usw. je nach den
Kosten der Herstellung und Vervielfältigung
Für schriftliche Auskünfte, Statistiken etc. soweit
sie in diesem Gebührentarif nicht besonders
aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem
Zeitaufwand erhoben; sie beträgt je
angefangene halbe Stunde
Für die schriftliche Aufnahme eines Antrages
oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu
deren Nutzen gewünscht wird, je angefangene
halbe Stunde
Druckstücke von Plänen, Satzungen,
Ordnungen, Vordrucken usw. je nach den
Kosten der Herstellung und Vervielfältigung
Haushaltspläne
Zweitausfertigungen und weitere Ausfertigungen
eines Zeugnisses, eines Vertrages oder einer
anderen schriftlichen Erklärung, je angefangene
Seite
Überlassung oder Übersendung von Akten im
Interesse der Beteiligten, je angefangenen Tag
Druckstücke von Verdingungsunterlagen je nach
Kosten der Herstellung
Genehmigungen, Erlaubnisse,
Ausnahmebewilligungen und ähnliche zum
Gebühr in Euro
3,00
9,00
10,00
2,50 - 10,00
10,00
10,00
2,50 bis 10,00
bis 10,00
3,00
5,00
2,00 bis 25,00
erstmalige
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Nutzen der Beteiligten vorgenommenen
Amtshandlungen, soweit nicht Gebührenfreiheit
oder eine andere Gebühr vorgeschrieben ist, je
angefangene halbe Stunde
Erteilung eines ablehnenden
Widerspruchsbescheides: ½ der Gebühr, die für
die angefochtene Entscheidung festgesetzt
worden ist, mindestens jedoch
Fotokopien je Seite DIN A 4 (von Satzungen,
Plänen, Abgabenbescheiden, Vordrucken,
Büchern usw.)
DIN A 3
Farbkopie DIN A 4
Farbkopie DIN A 3
Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten,
je angefangene halbe Stunde
Erteilung von Vorrangeinräumungen,
Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen
und sonstige Erklärungen für das Grundbuch
einschl. Bearbeitung Vorkaufsrecht gem. BauGB
Für Zweitausfertigungen
Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung
(Quittung)
Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung/
Bescheinigung über den Stand des
Steuerkontos
Nachforschungen im Archiv durch Bedienstete
für
• Reproduktion von Fotokopien pro Stück
• Übersetzung von Texten (Sütterlin), je
angefangene halbe Stunde
Ausstellung von Bescheinigungen zu
Beleihungszwecken für Kreditanstalten;
schriftliche Auskünfte über Erschließungs- und
Anschlussbeträge ( Straßenanliegerbeiträge)
a) bei zwei- bis mehrgeschossigen
Miethäusern
b) für Zweifamilienhäuser
c) für Einfamilienhäuser
Genehmigung und Überwachung oder Kontrolle
von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von
Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen
oder sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je
angefangene halbe Stunde der
Baubeaufsichtigung
Erteilung
30,00
Verlängerung
15,00
25,00
0,50
0,70
1,00
2,00
10,00
25,00
12,50
2,00
3,00
2,00
15,00
20,00
10,00
5,00
15,00
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Schriftliche Auskünfte mit Plan über Anschluss
an die Entwässerung (z.B. Kanaltiefenschein)
Untersuchung von Störungen im
Kanalanschlussbereich eines Grundstückes, die
durch den Eigentümer/ Antragsteller selbst zu
vertreten sind, je angefangene halbe Stunde
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
eines Bebauungsplanes
Genehmigung von
Grundstücksentwässerungsanlagen einschl.
Anschluss eines Grundstückes an die
Abwasseranlage (außerhalb einer
Hausbaugenehmigung) einschl. Abnahme, je
angefangene halbe Stunde
Zuzüglich bei Wiederholung eines
Abnahmetermins aus Gründen, die der Bauherr
zu vertreten hat
Genehmigungen zur Sondernutzung von
öffentlichen Verkehrsflächen
• bei Verkaufsflächen mindestens
bei Warenausstellungen mindestens
Erteilung von Negativattesten gem. § 20 Abs. 2
BauGB
Die Erklärung ist kostenfrei, wenn das
Katasteramt bescheinigt, dass die Teilung nur
zur Bereinigung des Katasters dient.
Zurverfügungstellung von Informationen oder
von Informationsträgern, von
maschinenlesbaren Informationsträgern und
erforderlichen Leseanweisungen oder von
lesbaren Ausdrucken
• in einfachen Fällen
•
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bei umfangreichen Maßnahmen zur
Zusammenstellung der begehrten
Informationen nach Zeitaufwand
• bei außergewöhnlich aufwendigen
Maßnahmen zur Zusammenstellung der
begehrten Informationen nach
Zeitaufwand
Auswertung durch EDV-Anlage in Listenform,
entsprechend dem Umfang ( nur für berechtigte
Antragsteller- Datenschutz)
je 1.000 Einwohner
15,00
15,00
15,00
15,00
10,00
10,00
15,00
10,00
25,00
10,00 bis 100,00
100,00 bis
2.000,00
2.000,00 bis
4.000,00
10,00 bis 15,00
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Bezugsgebühren des Bekanntmachungsblattes
(Mitteilungsblatt)
a) durch Abholung je Ausgabe
b) laufend durch Zusendung vierteljährlich
Genehmigung zum Betrieb eines zusätzlichen
Wasserzählers gem. Entwässerungssatzungen
der amtsangehörigen Gemeinden und des
Amtes Geltinger Bucht
Aufstellung / Änderung eines
Flächennutzungsplanes / Bebauungsplanes
Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz
a) Veränderungen der Bestattungsfrist für
Überführungen in den Leichenraum § 10 (1)
b) Ausstellung eines Leichenpasses § 11 (5)
c) Kosten der Ersatzvornahme nach § 13 (2)
d) Verlängerung/Verkürzung der Bestattungsfrist
e)
f)
g)
h)
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(Erdbestattung) § 16 (1)
Festsetzung von Bestattungsfristen
(Leichenöffnung) § 16 (2)
Verlängerung/Verkürzung der Bestattungsfrist
(Urnenbestattung) § 16 (3)
Genehmigungsverfahren privater
Bestattungsplätze § 20 (3)
Genehmigung von Ausgrabungen /
Umbettungen § 25 (2)
Auskünfte, Kopien, Beglaubigungen pp. aus den
Personenstandsbüchern
1,00
15,00
25,00
200,00
30,00
15,00
50,00 – 150,00
30,00
15,00
30,00
300,00 – 500,00
50,00
5,00
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Haushaltssatzung
der Gemeinde Ahneby für das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.03.2016
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird
1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
einem Jahresüberschuss von
einem Jahresfehlbetrag von
243.500,00
233.800,00
9.700,00
0,00
EUR
EUR
EUR
EUR
2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
243.500,00 EUR
232.300,00 EUR
0,00 EUR
7.100,00 EUR
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf
0,00 EUR
0,00 EUR
0,00 EUR
0 Stellen
§3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
%
%
%
Es besteht die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde
Ahneby (Hebesatzsatzung) für das Kalenderjahr 2016 vom 16. Dezember 2015 (Amtliches BekanntmachungsBlatt Nr. 47/2015, S. 587).
§4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und
Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der
Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000,00 EUR.
Ahneby, den 18. März 2016
Gemeinde Ahneby
Der Bürgermeister
gez. H. Iversen
___________________
H. Iversen
Hinweis nach § 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung:
Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen
(Amt Geltinger Bucht, Zimmer 1.2 während der Öffnungszeiten).
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Erholungsort
GEMEINDE HASSELBERG
Der Bürgermeister
Bekanntmachung
Am Montag, den 4. April 2016, um 18.00 Uhr rufe ich
alle Einwohnerinnen und Einwohner,
unter Führung der Freiwilligen Feuerwehr,
zum gemeinsamen Müllsammeln in unserer Gemeinde auf.
Treffpunkt sind jeweils die ehemaligen
Feuerwehrgerätehäuser
in den Ortsteilen Gundelsby, Hasselberg u.
Schwackendorf
Nach getaner Arbeit gibt es eine Stärkung im neuen
Feuerwehrgerätehaus Kieholm!
Helfen Sie bitte mit!
Wir freuen uns auf Ihr Kommen.
Im Namen der Gemeinde Hasselberg
Der Bürgermeister
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Medizinische Versorgung auf dem Land
Nordsee Akademie
Die hausärztliche Versorgung auf dem Lande
ist auch in Schleswig-Holstein eine Problemstellung, mit der sich viele Bürgermeister und
Kommunalpolitiker auseinandersetzen.
Tagungsfolge
Donnerstag, 21. April 2016
09.00 Uhr
- Begrüßung und Einführung
Welche Konzepte können die medizinische
- Die Referenten sprechen zu
Versorgung auf dem Land sicherstellen?
Medizinische Versorgung
auf dem Land
vorstehendem Thema und gehen
auf die aus dem Kreis der
Dr. med. Thomas Maurer berichtet über
Teilnehmenden kommenden
verschiedene Modelle wie Kommunale Praxen,
Diskussionsbeiträge ein.
Zweigpraxen, Doc- Mobil, Telemedizin,
Agnes und Verah.
Harald Stender stellt das „Büsumer Modell“
vor: die bundesweit erste Gemeindepraxis.
Gemeinsam werden die unterschiedlichen
Modelle im Seminar diskutiert.
Gemeindeseminar
Für Kommunalpolitiker/innen
Referenten
und Verwaltungsbeamte/innen sowie
Dr. med Thomas Maurer, Kassenärztliche
interessierte Bürger/innen der Kreise
Vereinigung und Hausärzteverband
Nordfriesland und Schleswig-Flensburg
Tagungsbeginn
10.30 Uhr
Kaffeepause
11.00 Uhr
Fortsetzung des Seminars
12.30 Uhr
Mittagessen
Ende der Tagung
Harald Stender, Koordinator ambulante
Versorgung im Kreis Dithmarschen
Wir laden Sie herzlich zu dieser Tagung ein.
Anmeldung erbeten bis zum
Donnerstag, 21. April 2016
Oke Sibbersen
Dr. Herle Forbrich
Akademieleitung
Seminarleitung
Montag,
Montag, 18. April 2016
Amtliches Bekanntmachungsblatt
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Nordsee Akademie
Tagungshinweise
Anmeldung
Wenn Sie keine weitere Nachricht erhalten,
findet die Tagung statt.
Die Teilnehmergebühren betragen:
Seminar:
€ 20,00
Mittagessen:
€ 13,00
(3-Gänge-Menü)
Gemeindeseminar
am 21. April 2016
mit Mittagessen
□
ohne Mittagessen
□
----------------------------------Vor- und Zuname
und sind bar oder per EC - Karte vor
Ort zu entrichten.
----------------------------------Straße
Hierin eingeschlossen ist der während
der Tagung gereichte Kaffee.
----------------------------------PLZ/Ort
----------------------------------Telefon / Fax
----------------------------------E-Mail-Adresse
Vorschau
Kulturförderung / Kulturentwicklungsplanung
am 26. Mai 2016
________________________________________
Datum/Unterschrift
Nordsee Akademie Flensburger Str. 18 25917 Leck
Telefon: 04662/8705-0 Telefax 04662/8705-30
Internet: www.nordsee-akademie.de
E-Mail: [email protected]