AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DES AMTES GELTINGER BUCHT und der Gemeinden Ahneby, Esgrus, Gelting, Hasselberg, Kronsgaard, Maasholm, Nieby, Niesgrau, Pommerby, Rabel, Rabenholz, Steinberg, Steinbergkirche, Sterup, Stangheck und Stoltebüll Nr. 12 Steinbergkirche, den 24. März 2016 Jahrgang 9 Inhalt: Seite 117 1. Änderungssatzung zur Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Entschädigung seiner Ehrenbeamten und Amtsausschussmitglieder sowie der weiteren für das Amt ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) Seite 119 Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Seite 123 Gebührentabelle zur Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Seite 127 Haushaltssatzung der Gemeinde Ahneby für das Haushaltsjahr 2016 Seite 128 Müllsammeln in der Gemeinde Hasselberg Seite 129 Einladung der Nordsee Akademie zu einem Gemeindeseminar am 21.04.2016: „Medizinische Versorgung auf dem Land“ Dieses Mitteilungsblatt wird vom Amt Geltinger Bucht und den oben bezeichneten Gemeinden gemeinsam herausgegeben. Es erscheint am Freitag jeder Woche sofern Veröffentlichungen vorliegen. Fällt das Erscheinungsdatum auf einen Feiertag, so erscheint das Mitteilungsblatt an dem davorliegenden Werktag. Das Mitteilungsblatt ist beim Amt Geltinger Bucht zu folgenden Bezugsbedingungen erhältlich: Abonnement: vierteljährlich 15,00 € einschl. Porto, zahlbar im Voraus, Einzelbezug: durch Abholung beim Amt zum Preis von 1,00 € je Ausgabe. Das Mitteilungsblatt kann kostenlos unter www.amt-geltingerbucht.de eingesehen werden. Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 117 1. Änderungssatzung zur Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Entschädigung seiner Ehrenbeamten und Amtsausschussmitglieder sowie der weiteren für das Amt ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) Aufgrund des § 24a der Amtsordnung, der §§ 4, 24 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Flensburg (GO), aufgrund der Landesverordnung über die Entschädigung der in den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie der bei Zweckverbänden ehrenamtlich Tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (EntschVO) und aufgrund der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (EntschVofF) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss Geltinger Bucht vom 16.03.2016 folgende 1. Änderungssatzung erlassen: § 1 Änderungen § 5 erhält folgende Fassung: Entschädigung der Wehrführungen und Funktionsträger (1) Der Amtswehrführer und seine Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. (2) Die Gemeindewehrführer und ihre Stellvertreter sowie die Ortswehrführer und ihre Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungssatzung freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2/3 des Höchstsatzes der Verordnung. Bei gleichzeitiger Wahrnehmung der Funktion des Gemeindewehrführers und des Ortswehrführers bzw. des stellv. Gemeindewehrführers und des stellv. Ortswehrführers wird die Entschädigung für den Ortswehrführer bzw. stellv. Ortswehrführer um 50 % gemindert. (3) Die Wehrführungen erhalten eine monatliche Reinigungspauschale (Kleidergeld) in Höhe der Hälfte der Pauschale nach der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren. Die stellvertretenden Wehrführungen erhalten eine monatliche Reinigungspauschale in Höhe von 50 % der Pauschale für die Wehrführungen. (4) Der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Auslagenpauschale nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren in Höhe des Höchstsatzes der Richtlinie. Sein Stellvertreter erhält die Hälfte des Betrages. (5) Die Gerätewarte erhalten als Abgeltung für den Mehraufwand bei Wartung und Pflege von Fahrzeugen eine Entschädigung in Höhe von 50 % nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 118 freiwilligen Feuerwehren. Für nicht genannte Fahrzeuge beträgt die monatliche Entschädigung: a) Löschgruppenfahrzeug LF 8 b) Tragkraftspritzenfahrzeug TLF 8/18 c) TLF 16/25 + technische Beladung d) Vorrüstwagen VRW e) Tragkraftspritzenanhänger TSA f) Trecker wie in Richtlinie TSF-W wie in Richtlinie TSF wie in Richtlinie LF 10/6 wie in Richtlinie ELW 1 9,00 € 8,00 € (50 %) (50 %) (50 %) (50 %) (6) Die Fachwarte der Freiwilligen Feuerwehren erhalten eine monatliche Entschädigung nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren in Höhe von 11,00 €. (7) Ausbilder bei überörtlichen Ausbildungslehrgängen erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der Richtlinien über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren in Höhe von 8,00 € je Unterrichtsbzw. Ausbildungsstunde von jeweils 45 Minuten. § 2 Inkrafttreten Die 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Steinbergkirche, 17.03.2016 gez. Johannsen Amtsvorsteher Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 119 Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung, des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss Geltinger Bucht vom 16.03.2016 folgende Satzung erlassen: §1 Gegenstand der Gebühr 1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder besondere Tätigkeiten) des Amtes in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. 2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, soweit sie nicht nach § 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen sind auch zu entrichten, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird. §2 Gebührenfreie Leistungen Gebührenfrei sind: 1) Mündliche Auskünfte, 2) Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen, 3) Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamten, Angestellten oder Arbeitern der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend, 4) Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist, 5) Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst hat, er sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist, 6) Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzungen für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen, 7) Erste Ausfertigung von Zeugnissen, 8) Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger das Amt ist, 9) Bescheinigungen über Schülerkarten und Schülerausweise, Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 120 10) Gebührenentscheidungen, 11) Amtliche Beglaubigungen soweit notwendig, die von Schulabgängern, Empfängern von Arbeitslosenhilfe und Empfängern von Sozialhilfe für Bewerbungszwecke benötigt werden. §3 Gebührenbefreiung 1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit: a) Behörden des Bundes, der Länder, der kommunalen Körperschaften und Anstalten, die für die Rechnung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, soweit die Gebühr 5,10 € nicht übersteigt oder Gegenseitigkeit gewährleistet ist. b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen. c) Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. 2) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die ihnen nach ihren Satzungen oder sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen. 3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt. §4 Höhe der Gebühren, Erlass der Stundung 1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr werden Centbeträge auf volle Euro abgerundet. 2) Soweit für den Ansatz einer Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes festzusetzen. Sie darf die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen. 3) Die nachgewiesene mangelnde Leistungsfähigkeit eines Zahlungspflichtigen kann gebührenmindernd berücksichtigt werden. Eine Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 121 Ermäßigung ist nur dann möglich, soweit für die Gebührenfestsetzung ein Spielraum zugelassen ist. Die Gebühr ist von vornherein niedriger festzusetzen. 4) Eine Gebührenermäßigung schließt den Billigkeitserlass nach der Abgabeordnung nicht aus. Der Erlass kann auch bei Festgebühren bewilligt werden. 5) Für das Verfahren über die Ermäßigung oder den Erlass sind auf Antrag die Vorschriften der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. §5 Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen 1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. 2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ¼ der vollen Gebühr, wenn • • • ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung jedoch noch nicht beendet ist; ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird und weder die Zurücknahme noch der Widerruf auf einen Fehler der Verwaltung zurückzuführen ist. Im Falle des Punktes 1 kann Gebührenbefreiung gewährt werden. 3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich mindestens auf 1,50 € errechnet. 4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. §6 Gebührenpflichtiger Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung beantragt oder veranlasst oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 122 §7 Entstehung der Gebühren- und Erstattungspflicht und Fälligkeit 1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. 2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 5 Abs. 5 Halbsatz 2 und Nr. 7 Halbsatz 2 KAG mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. 3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung pp. ausgehändigt wird. 4) Der Gebührenpflichtige soll vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden. §8 Soweit in dieser Satzung männliche Bezeichnungen gewählt wurden, gelten diese entsprechend auch in der weiblichen Form. §9 Inkrafttreten Die Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Gebührensatzung in der Fassung vom 17.12.2015 tritt außer Kraft. Steinbergkirche, den 17.03.2016 gez. Thomas Johannsen Amtsvorsteher Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 123 Gebührentabelle zur Satzung des Amtes Geltinger Bucht über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Tarif-Nr. Bezeichnung der Amtshandlung 1 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse usw., soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt 2 3 4 5 6 7 8 9 Für Leistungen, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind, erhöht sich die Gebühr bis auf Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, Haushaltspläne und dergl. wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird, je angefangene halbe Stunde Druckstücke von Plänen, Satzungen, Ordnungen, Vordrucken usw. je nach den Kosten der Herstellung und Vervielfältigung Für schriftliche Auskünfte, Statistiken etc. soweit sie in diesem Gebührentarif nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben; sie beträgt je angefangene halbe Stunde Für die schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, je angefangene halbe Stunde Druckstücke von Plänen, Satzungen, Ordnungen, Vordrucken usw. je nach den Kosten der Herstellung und Vervielfältigung Haushaltspläne Zweitausfertigungen und weitere Ausfertigungen eines Zeugnisses, eines Vertrages oder einer anderen schriftlichen Erklärung, je angefangene Seite Überlassung oder Übersendung von Akten im Interesse der Beteiligten, je angefangenen Tag Druckstücke von Verdingungsunterlagen je nach Kosten der Herstellung Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und ähnliche zum Gebühr in Euro 3,00 9,00 10,00 2,50 - 10,00 10,00 10,00 2,50 bis 10,00 bis 10,00 3,00 5,00 2,00 bis 25,00 erstmalige Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 10 11 12 13 14 15 16 17 18 124 Nutzen der Beteiligten vorgenommenen Amtshandlungen, soweit nicht Gebührenfreiheit oder eine andere Gebühr vorgeschrieben ist, je angefangene halbe Stunde Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides: ½ der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist, mindestens jedoch Fotokopien je Seite DIN A 4 (von Satzungen, Plänen, Abgabenbescheiden, Vordrucken, Büchern usw.) DIN A 3 Farbkopie DIN A 4 Farbkopie DIN A 3 Feststellungen aus Abgabenkonten und -akten, je angefangene halbe Stunde Erteilung von Vorrangeinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch einschl. Bearbeitung Vorkaufsrecht gem. BauGB Für Zweitausfertigungen Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung (Quittung) Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung/ Bescheinigung über den Stand des Steuerkontos Nachforschungen im Archiv durch Bedienstete für • Reproduktion von Fotokopien pro Stück • Übersetzung von Texten (Sütterlin), je angefangene halbe Stunde Ausstellung von Bescheinigungen zu Beleihungszwecken für Kreditanstalten; schriftliche Auskünfte über Erschließungs- und Anschlussbeträge ( Straßenanliegerbeiträge) a) bei zwei- bis mehrgeschossigen Miethäusern b) für Zweifamilienhäuser c) für Einfamilienhäuser Genehmigung und Überwachung oder Kontrolle von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen oder sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Baubeaufsichtigung Erteilung 30,00 Verlängerung 15,00 25,00 0,50 0,70 1,00 2,00 10,00 25,00 12,50 2,00 3,00 2,00 15,00 20,00 10,00 5,00 15,00 Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 19 20 21 22 23 24 25 Schriftliche Auskünfte mit Plan über Anschluss an die Entwässerung (z.B. Kanaltiefenschein) Untersuchung von Störungen im Kanalanschlussbereich eines Grundstückes, die durch den Eigentümer/ Antragsteller selbst zu vertreten sind, je angefangene halbe Stunde Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen einschl. Anschluss eines Grundstückes an die Abwasseranlage (außerhalb einer Hausbaugenehmigung) einschl. Abnahme, je angefangene halbe Stunde Zuzüglich bei Wiederholung eines Abnahmetermins aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat Genehmigungen zur Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen • bei Verkaufsflächen mindestens bei Warenausstellungen mindestens Erteilung von Negativattesten gem. § 20 Abs. 2 BauGB Die Erklärung ist kostenfrei, wenn das Katasteramt bescheinigt, dass die Teilung nur zur Bereinigung des Katasters dient. Zurverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken • in einfachen Fällen • 26 125 bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen nach Zeitaufwand • bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen nach Zeitaufwand Auswertung durch EDV-Anlage in Listenform, entsprechend dem Umfang ( nur für berechtigte Antragsteller- Datenschutz) je 1.000 Einwohner 15,00 15,00 15,00 15,00 10,00 10,00 15,00 10,00 25,00 10,00 bis 100,00 100,00 bis 2.000,00 2.000,00 bis 4.000,00 10,00 bis 15,00 Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 27 28 29 30 126 Bezugsgebühren des Bekanntmachungsblattes (Mitteilungsblatt) a) durch Abholung je Ausgabe b) laufend durch Zusendung vierteljährlich Genehmigung zum Betrieb eines zusätzlichen Wasserzählers gem. Entwässerungssatzungen der amtsangehörigen Gemeinden und des Amtes Geltinger Bucht Aufstellung / Änderung eines Flächennutzungsplanes / Bebauungsplanes Amtshandlungen nach dem Bestattungsgesetz a) Veränderungen der Bestattungsfrist für Überführungen in den Leichenraum § 10 (1) b) Ausstellung eines Leichenpasses § 11 (5) c) Kosten der Ersatzvornahme nach § 13 (2) d) Verlängerung/Verkürzung der Bestattungsfrist e) f) g) h) 31 (Erdbestattung) § 16 (1) Festsetzung von Bestattungsfristen (Leichenöffnung) § 16 (2) Verlängerung/Verkürzung der Bestattungsfrist (Urnenbestattung) § 16 (3) Genehmigungsverfahren privater Bestattungsplätze § 20 (3) Genehmigung von Ausgrabungen / Umbettungen § 25 (2) Auskünfte, Kopien, Beglaubigungen pp. aus den Personenstandsbüchern 1,00 15,00 25,00 200,00 30,00 15,00 50,00 – 150,00 30,00 15,00 30,00 300,00 – 500,00 50,00 5,00 Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 127 Haushaltssatzung der Gemeinde Ahneby für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund der §§ 95 ff der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.03.2016 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird 1. im Ergebnisplan mit einem Gesamtbetrag der Erträge auf einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf einem Jahresüberschuss von einem Jahresfehlbetrag von 243.500,00 233.800,00 9.700,00 0,00 EUR EUR EUR EUR 2. im Finanzplan mit einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 243.500,00 EUR 232.300,00 EUR 0,00 EUR 7.100,00 EUR festgesetzt. §2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0 Stellen §3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 2. Gewerbesteuer % % % Es besteht die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Gemeinde Ahneby (Hebesatzsatzung) für das Kalenderjahr 2016 vom 16. Dezember 2015 (Amtliches BekanntmachungsBlatt Nr. 47/2015, S. 587). §4 Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000,00 EUR. Ahneby, den 18. März 2016 Gemeinde Ahneby Der Bürgermeister gez. H. Iversen ___________________ H. Iversen Hinweis nach § 79 Abs. 3 der Gemeindeordnung: Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit den Anlagen nehmen (Amt Geltinger Bucht, Zimmer 1.2 während der Öffnungszeiten). Seite 1 von 1 Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 128 Erholungsort GEMEINDE HASSELBERG Der Bürgermeister Bekanntmachung Am Montag, den 4. April 2016, um 18.00 Uhr rufe ich alle Einwohnerinnen und Einwohner, unter Führung der Freiwilligen Feuerwehr, zum gemeinsamen Müllsammeln in unserer Gemeinde auf. Treffpunkt sind jeweils die ehemaligen Feuerwehrgerätehäuser in den Ortsteilen Gundelsby, Hasselberg u. Schwackendorf Nach getaner Arbeit gibt es eine Stärkung im neuen Feuerwehrgerätehaus Kieholm! Helfen Sie bitte mit! Wir freuen uns auf Ihr Kommen. Im Namen der Gemeinde Hasselberg Der Bürgermeister Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 129 Medizinische Versorgung auf dem Land Nordsee Akademie Die hausärztliche Versorgung auf dem Lande ist auch in Schleswig-Holstein eine Problemstellung, mit der sich viele Bürgermeister und Kommunalpolitiker auseinandersetzen. Tagungsfolge Donnerstag, 21. April 2016 09.00 Uhr - Begrüßung und Einführung Welche Konzepte können die medizinische - Die Referenten sprechen zu Versorgung auf dem Land sicherstellen? Medizinische Versorgung auf dem Land vorstehendem Thema und gehen auf die aus dem Kreis der Dr. med. Thomas Maurer berichtet über Teilnehmenden kommenden verschiedene Modelle wie Kommunale Praxen, Diskussionsbeiträge ein. Zweigpraxen, Doc- Mobil, Telemedizin, Agnes und Verah. Harald Stender stellt das „Büsumer Modell“ vor: die bundesweit erste Gemeindepraxis. Gemeinsam werden die unterschiedlichen Modelle im Seminar diskutiert. Gemeindeseminar Für Kommunalpolitiker/innen Referenten und Verwaltungsbeamte/innen sowie Dr. med Thomas Maurer, Kassenärztliche interessierte Bürger/innen der Kreise Vereinigung und Hausärzteverband Nordfriesland und Schleswig-Flensburg Tagungsbeginn 10.30 Uhr Kaffeepause 11.00 Uhr Fortsetzung des Seminars 12.30 Uhr Mittagessen Ende der Tagung Harald Stender, Koordinator ambulante Versorgung im Kreis Dithmarschen Wir laden Sie herzlich zu dieser Tagung ein. Anmeldung erbeten bis zum Donnerstag, 21. April 2016 Oke Sibbersen Dr. Herle Forbrich Akademieleitung Seminarleitung Montag, Montag, 18. April 2016 Amtliches Bekanntmachungsblatt Nr. 12/2016 vom 24. März 2016 130 Nordsee Akademie Tagungshinweise Anmeldung Wenn Sie keine weitere Nachricht erhalten, findet die Tagung statt. Die Teilnehmergebühren betragen: Seminar: € 20,00 Mittagessen: € 13,00 (3-Gänge-Menü) Gemeindeseminar am 21. April 2016 mit Mittagessen □ ohne Mittagessen □ ----------------------------------Vor- und Zuname und sind bar oder per EC - Karte vor Ort zu entrichten. ----------------------------------Straße Hierin eingeschlossen ist der während der Tagung gereichte Kaffee. ----------------------------------PLZ/Ort ----------------------------------Telefon / Fax ----------------------------------E-Mail-Adresse Vorschau Kulturförderung / Kulturentwicklungsplanung am 26. Mai 2016 ________________________________________ Datum/Unterschrift Nordsee Akademie Flensburger Str. 18 25917 Leck Telefon: 04662/8705-0 Telefax 04662/8705-30 Internet: www.nordsee-akademie.de E-Mail: [email protected]
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