Entwurf und Erläuterungen

Entwurf
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom ....................……., mit der das
Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ geändert wird
Auf Grund der §§ 7 und 8 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das
„Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl.
Nr. 32/2000, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Änderungen bestehender Keller, die einer nachhaltigen touristischen Nutzung dienen sind mit Ausnahme
der in der Anlage A dargestellten Gebiete zulässig, wenn die touristische Nutzung in Zusammenhang mit
dem im ortsüblichen Ausmaß und in ortsüblicher Weise bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb
steht. Die Anlage A bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.“
2. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt:
㤠15
Inkrafttreten
§ 13 Abs. 3 und Anlage A in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. xx/2016 treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Für die Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Vorblatt
Problem:
In als „Sonderzone“ ausgewiesenen Gebieten des Unteren Pinka- und Stremtals befinden sich alte Kellergebäude, welche sich durch besondere historische, künstlerische oder kulturelle Qualität auszeichnen. Ein
Teil der insbesondere älteren Kellergebäude, oftmals noch aus dem vorvorigen Jahrhundert, stehen auch
unter Denkmalschutz.
Änderungen an den Kellern sind derzeit nur zulässig, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb, z. B.
als Lager- oder Produktionsstätten, dienen, wobei die Kellergebäude den aktuellen Anforderungen
landwirtschaftlicher Betriebe in vielerlei Hinsicht nicht mehr entsprechen und deren Adaptierung,
ungeachtet ob der Keller unter Denkmalschutz steht oder nicht, mit enormen Kosten verbunden ist. Eine
tatsächliche, regelmäßige Nutzung der Kellergebäude bleibt daher in den meisten Fällen aus.
Ziel:
Ziel ist die Erhaltung der Kellergebäude als bewirtschaftete Ensemble, nicht jedoch als bloße, nicht mehr
genutzte und sich selbst überlassene „Museen“.
Lösung:
Partielle Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der als „Sonderzone“ ausgewiesenen Gebiete des
Unteren Pinka- und Stremtales unter Berücksichtigung der gewachsenen historischen Substanz und
traditionellen Bewirtschaftungsweise.
Alternative:
Keine; Nur durch entsprechende Novellierung der gegenständlichen Verordnung ist eine Nutzungserweiterung möglich. Bei Beibehaltung der aktuell gültigen Rechtslage wird nach aktuellem Kenntnisstand
keine wesentliche Änderung der aktuellen Situation im Hinblick auf die Erhaltung bzw. Restaurierung
des Großteils der Kellergebäude in diesem Gebiet erwartet.
Kosten:
Durch die gegenständliche Novelle sind keine zusätzlichen Kosten für das Land Burgenland wie auch für
die Gemeinden zu erwarten.
EU - Konformität:
Der vorliegende Entwurf steht nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Bestimmungen.
Erläuterungen
A) Allgemeiner Teil
In als „Sonderzone“ ausgewiesenen Gebieten des Unteren Pinka- und Stremtals befinden sich alte Kellergebäude, welche sich durch besondere historische, künstlerische oder kulturelle Qualität auszeichnen. Ein
Teil der insbesondere älteren Kellergebäude, oftmals noch aus dem vorvorigen Jahrhundert, stehen auch
unter Denkmalschutz.
Änderungen an den Kellern sind derzeit nur zulässig, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb, z. B.
als Lager- oder Produktionsstätten, dienen, wobei die Kellergebäude den aktuellen Anforderungen
landwirtschaftlicher Betriebe in vielerlei Hinsicht nicht mehr entsprechen und deren Adaptierung mit
enormen Kosten verbunden ist. Eine tatsächliche, regelmäßige Nutzung der Kellergebäude bleibt daher in
den meisten Fällen aus.
Des Weiteren haben sich auch die landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer Struktur und Tätigkeit im Laufe
der Zeit verändert. So arbeiten z. B. auch Weinbaubetriebe, wie sie in der Region des Unteren Pinka- und
Stremtales typisch sind, mit modernen Marketingmethoden. Präsentationen, Seminare aber auch Beherbergungsangebote sind mit einem Weinbaubetrieb vielfach bereits untrennbar verbunden. Insofern soll
durch die ergänzten Nutzungsmöglichkeiten von Kellergebäuden in als „Sonderzone“ ausgewiesenen
Gebieten des Unteren Pinka- und Stremtals nicht nur eine bloße Erweiterung der Nutzung sondern auch
eine Anpassung an die Anforderungen der heutigen Zeit erfolgen.
B) Besonderer Teil
Zu Z 1:
Kellergebäude und -ensembles sind wertvolle Denkmäler und Zeugen der landwirtschaftlichen Tradition
im Unteren Pinka- und Stremtal, die es zu erhalten und zu konservieren gilt. Dies bedingt eine
Auseinandersetzung mit der Nutzung dieser Baulichkeiten, da nur durch regelmäßige Benützung dem
Verfall der Gebäude Einhalt geboten werden kann. Um die regelmäßige Benützung der Baulichkeiten
sicherzustellen, ist es jedoch - wie die bisherigen Erfahrungen zeigen - erforderlich, sich auch mit
zeitgemäßen, den aktuellen Anforderungen gerecht werdenden Nutzungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen dürfen aber insbesondere bei denkmalgeschützten Gebäuden und Ensembles
der historische Wert und gewachsene Strukturen nicht verloren gehen.
Wie auch bereits bisher ist daher eine Nutzung der Kellergebäude nur im Rahmen eines in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebes zulässig. Ein moderner landwirtschaftlicher Betrieb beschränkt sich im 21. Jahrhundert aber nicht nur mehr auf die bloße Produktion,
Lagerung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Produkten auf örtlicher Ebene, sondern arbeitet vielmehr
auch mit modernen Marketing- und Vertriebsmethoden, um die Produkte einem insbesondere auch überregionalen nationalen und internationalen Kundenkreis zur Verfügung zu stellen. So stellen Nächtigungsmöglichkeiten samt Einblick in den landwirtschaftlichen Betrieb, Seminare usw. zwischenzeitlich
ebenfalls ein gängiges Tätigkeitsfeld im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe dar.
Insofern soll daher neben der bereits bisher zulässigen Bewirtschaftungsweise auch die touristische
Nutzung von Kellergebäuden und -ensembles zulässig sein. Dies jedoch nur unter den Bedingungen, dass
die Nutzung in einer nachhaltigen, d.h. den historischen Wert der Baulichkeiten und das historische
Gesamterscheinungsbild der Gegend bewahrenden, Weise erfolgt und im Zusammenhang mit einem im
ortsüblichen Ausmaß und in ortsüblicher Weise bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb steht.
Von dieser erweiterten Nutzungsmöglichkeit ausgenommen ist die sogenannte „Kellergasse Heiligenbrunn“. Dies findet seine Gründe darin, dass es sich einerseits um die ältesten Kellerensembles in der
Sonderzone handelt und anderseits die gewachsene (bauliche) Struktur als einzigartig zu bezeichnen ist.
Während nämlich die Kellergebäude in den sonstigen, als Sonderzone gewidmeten, Gebieten einen in
sich abgeschlossenen Bereich abseits der jeweiligen Hauptorte darstellen, sind die historische „Kellergasse“ sowie der Hauptort der Gemeinde Heiligenbrunn im Laufe der Zeit miteinander „verwachsen“,
sodass die Kellergasse nicht mehr abgeschieden, sondern inmitten der Ortschaft situiert ist. Diesen
einzigartigen kulturellen, wie auch für das Landschaftsbild besonderen Wert gilt es ohne einschlägige
Veränderungen zu erhalten. Eine genaue Abgrenzung der historischen „Kellergasse“ findet sich in der
Anlage A wieder.