Entwurf Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom ....................……., mit der das Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ geändert wird Auf Grund der §§ 7 und 8 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, wird verordnet: Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wird, LGBl. Nr. 22/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2000, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Änderungen bestehender Keller, die einer nachhaltigen touristischen Nutzung dienen sind mit Ausnahme der in der Anlage A dargestellten Gebiete zulässig, wenn die touristische Nutzung in Zusammenhang mit dem im ortsüblichen Ausmaß und in ortsüblicher Weise bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb steht. Die Anlage A bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.“ 2. Nach § 14 wird folgender § 15 angefügt: „§ 15 Inkrafttreten § 13 Abs. 3 und Anlage A in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. xx/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“ Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Vorblatt Problem: In als „Sonderzone“ ausgewiesenen Gebieten des Unteren Pinka- und Stremtals befinden sich alte Kellergebäude, welche sich durch besondere historische, künstlerische oder kulturelle Qualität auszeichnen. Ein Teil der insbesondere älteren Kellergebäude, oftmals noch aus dem vorvorigen Jahrhundert, stehen auch unter Denkmalschutz. Änderungen an den Kellern sind derzeit nur zulässig, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb, z. B. als Lager- oder Produktionsstätten, dienen, wobei die Kellergebäude den aktuellen Anforderungen landwirtschaftlicher Betriebe in vielerlei Hinsicht nicht mehr entsprechen und deren Adaptierung, ungeachtet ob der Keller unter Denkmalschutz steht oder nicht, mit enormen Kosten verbunden ist. Eine tatsächliche, regelmäßige Nutzung der Kellergebäude bleibt daher in den meisten Fällen aus. Ziel: Ziel ist die Erhaltung der Kellergebäude als bewirtschaftete Ensemble, nicht jedoch als bloße, nicht mehr genutzte und sich selbst überlassene „Museen“. Lösung: Partielle Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der als „Sonderzone“ ausgewiesenen Gebiete des Unteren Pinka- und Stremtales unter Berücksichtigung der gewachsenen historischen Substanz und traditionellen Bewirtschaftungsweise. Alternative: Keine; Nur durch entsprechende Novellierung der gegenständlichen Verordnung ist eine Nutzungserweiterung möglich. Bei Beibehaltung der aktuell gültigen Rechtslage wird nach aktuellem Kenntnisstand keine wesentliche Änderung der aktuellen Situation im Hinblick auf die Erhaltung bzw. Restaurierung des Großteils der Kellergebäude in diesem Gebiet erwartet. Kosten: Durch die gegenständliche Novelle sind keine zusätzlichen Kosten für das Land Burgenland wie auch für die Gemeinden zu erwarten. EU - Konformität: Der vorliegende Entwurf steht nicht im Widerspruch zu unionsrechtlichen Bestimmungen. Erläuterungen A) Allgemeiner Teil In als „Sonderzone“ ausgewiesenen Gebieten des Unteren Pinka- und Stremtals befinden sich alte Kellergebäude, welche sich durch besondere historische, künstlerische oder kulturelle Qualität auszeichnen. Ein Teil der insbesondere älteren Kellergebäude, oftmals noch aus dem vorvorigen Jahrhundert, stehen auch unter Denkmalschutz. Änderungen an den Kellern sind derzeit nur zulässig, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb, z. B. als Lager- oder Produktionsstätten, dienen, wobei die Kellergebäude den aktuellen Anforderungen landwirtschaftlicher Betriebe in vielerlei Hinsicht nicht mehr entsprechen und deren Adaptierung mit enormen Kosten verbunden ist. Eine tatsächliche, regelmäßige Nutzung der Kellergebäude bleibt daher in den meisten Fällen aus. Des Weiteren haben sich auch die landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer Struktur und Tätigkeit im Laufe der Zeit verändert. So arbeiten z. B. auch Weinbaubetriebe, wie sie in der Region des Unteren Pinka- und Stremtales typisch sind, mit modernen Marketingmethoden. Präsentationen, Seminare aber auch Beherbergungsangebote sind mit einem Weinbaubetrieb vielfach bereits untrennbar verbunden. Insofern soll durch die ergänzten Nutzungsmöglichkeiten von Kellergebäuden in als „Sonderzone“ ausgewiesenen Gebieten des Unteren Pinka- und Stremtals nicht nur eine bloße Erweiterung der Nutzung sondern auch eine Anpassung an die Anforderungen der heutigen Zeit erfolgen. B) Besonderer Teil Zu Z 1: Kellergebäude und -ensembles sind wertvolle Denkmäler und Zeugen der landwirtschaftlichen Tradition im Unteren Pinka- und Stremtal, die es zu erhalten und zu konservieren gilt. Dies bedingt eine Auseinandersetzung mit der Nutzung dieser Baulichkeiten, da nur durch regelmäßige Benützung dem Verfall der Gebäude Einhalt geboten werden kann. Um die regelmäßige Benützung der Baulichkeiten sicherzustellen, ist es jedoch - wie die bisherigen Erfahrungen zeigen - erforderlich, sich auch mit zeitgemäßen, den aktuellen Anforderungen gerecht werdenden Nutzungsmöglichkeiten auseinanderzusetzen. Ungeachtet dessen dürfen aber insbesondere bei denkmalgeschützten Gebäuden und Ensembles der historische Wert und gewachsene Strukturen nicht verloren gehen. Wie auch bereits bisher ist daher eine Nutzung der Kellergebäude nur im Rahmen eines in der ortsüblichen Bewirtschaftungsweise ausgeübten landwirtschaftlichen Betriebes zulässig. Ein moderner landwirtschaftlicher Betrieb beschränkt sich im 21. Jahrhundert aber nicht nur mehr auf die bloße Produktion, Lagerung und Vertrieb von landwirtschaftlichen Produkten auf örtlicher Ebene, sondern arbeitet vielmehr auch mit modernen Marketing- und Vertriebsmethoden, um die Produkte einem insbesondere auch überregionalen nationalen und internationalen Kundenkreis zur Verfügung zu stellen. So stellen Nächtigungsmöglichkeiten samt Einblick in den landwirtschaftlichen Betrieb, Seminare usw. zwischenzeitlich ebenfalls ein gängiges Tätigkeitsfeld im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe dar. Insofern soll daher neben der bereits bisher zulässigen Bewirtschaftungsweise auch die touristische Nutzung von Kellergebäuden und -ensembles zulässig sein. Dies jedoch nur unter den Bedingungen, dass die Nutzung in einer nachhaltigen, d.h. den historischen Wert der Baulichkeiten und das historische Gesamterscheinungsbild der Gegend bewahrenden, Weise erfolgt und im Zusammenhang mit einem im ortsüblichen Ausmaß und in ortsüblicher Weise bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb steht. Von dieser erweiterten Nutzungsmöglichkeit ausgenommen ist die sogenannte „Kellergasse Heiligenbrunn“. Dies findet seine Gründe darin, dass es sich einerseits um die ältesten Kellerensembles in der Sonderzone handelt und anderseits die gewachsene (bauliche) Struktur als einzigartig zu bezeichnen ist. Während nämlich die Kellergebäude in den sonstigen, als Sonderzone gewidmeten, Gebieten einen in sich abgeschlossenen Bereich abseits der jeweiligen Hauptorte darstellen, sind die historische „Kellergasse“ sowie der Hauptort der Gemeinde Heiligenbrunn im Laufe der Zeit miteinander „verwachsen“, sodass die Kellergasse nicht mehr abgeschieden, sondern inmitten der Ortschaft situiert ist. Diesen einzigartigen kulturellen, wie auch für das Landschaftsbild besonderen Wert gilt es ohne einschlägige Veränderungen zu erhalten. Eine genaue Abgrenzung der historischen „Kellergasse“ findet sich in der Anlage A wieder.
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