/Von Safe Harbor zum EU-US Privacy Shield Dr. Daniel Rücker, LL.M. (University of New South Wales, Sydney) 17.03.2016, Brüssel / Internationaler Datentransfer und Safe Harbor Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Innerhalb der EU / des EWR Ohne zusätzliche Anforderungen möglich „1. Stufe“: Rechtfertigung der Datenverwendung „an sich“ Sichere Drittstaaten Angemessenes Datenschutzniveau „2. Stufe“: Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland In „Drittstaaten“ Gesonderte Rechtfertigung (sog. „2. Stufe“) erforderlich Ausreichende Garantien Safe Harbor EU-Standardvertragsklauseln Binding Corporate Rules Ausnahmetatbestände Einwilligung / Safe Harbor-Abkommen Grundlage Vereinbarung der EU mit den USA Verbindlichkeit durch Safe Harbor-Entscheidung der EU-Kommission (2000/520/EG) vom 26.07.2000 Angemessenheitsentscheidung der EU-Kommission nach Art. 25 Abs. 6 der EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) Kerninhalt Selbstzertifizierung und Registrierung der US-Datenempfänger beim DOC (Department of Commerce) Verpflichtung des US-Datenempfängers auf die Datenschutzgrundsätze von Safe Harbor einschließlich der zugehörigen Hinweise in den FAQ (15 häufig gestellte Fragen) Eintragung des US-Datenempfängers in die vom DOC geführte Safe Harbor-Liste Folge: Annahme eines angemessenen Datenschutzniveau beim jeweiligen US-Datenempfänger / EuGH: Safe-Harbor unwirksam Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015: Ungültigkeit der Safe Harbor Angemessenheitsentscheidung mit sofortiger Wirkung Kernaussagen: System der Selbstzertifizierung ◦ Vereinbarkeit mit Art. 25 Abs. 6 der Datenschutzrichtlinie grundsätzlich gegeben ◦ Aber: Schaffung wirksamer Überwachungs- und Kontrollmechanismen erforderlich Wesentliche Kriterien für die „Angemessenheit“ des Datenschutzniveaus im Drittstaat: ◦ Inhalt der hierfür relevanten rechtlichen Vorschriften im Drittstaat ◦ Praktische Durchsetzbarkeit dieser Regeln Beanstandung: Unbedingter Vorrang von US-Recht gegenüber Safe Harbor-Grundsätzen (nationale Sicherheit, öffentliches Interesse oder Durchführung von US-Gesetzen) Formelle Fehler der seinerzeitigen Safe Harbor-Entscheidung der EU-Kommission (tragender Entscheidungsgrund) ◦ Keine „gebührend begründete Feststellung“ der Kommission, dass die nationalen Vorschriften in den USA ein angemessenes Datenschutzniveaus gewährleisten / EuGH: Auswirkungen auf internationalen Datentransfer Safe Harbor nicht mehr geeignet zur Absicherung eines angemessenen Datenschutzniveaus EU-Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules (BCR) nicht automatisch unwirksam (auch für Datentransfer in die USA) Klarstellung: Pflicht der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, Beschwerden von Betroffenen auch dann nachzugehen, wenn Drittstaatentransfer auf Angemessenheitsentscheidung der Kommission gestützt ist und Betroffener die Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Drittstaat angreift Aber: Alleinige Verwerfungskompetenz des EuGH für Angemessenheitsentscheidungen der Kommission / Reaktionen der Aufsichtsbehörden auf die EuGH-Entscheidung Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder: Positionspapier vom 26.10.2015 Wegen Safe Harbor-Urteil: Zweifel an Binding Corporate Rules (BCR) und EU-Standardvertragsklauseln für Datentransfers in die USA Ankündigung, keine BCRs und „Datenexportverträge“ mehr zu genehmigen Einwilligungen weiterhin möglich Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe vom 16.10.2015 Binding Corporate Rules (BCR) und EU-Standardvertragsklauseln sind weiterhin möglich „Schonfrist“ bis zum 31.01.2016 Ankündigung „koordinierter Durchsetzungsmaßnahmen“ nach Fristablauf Februar 2016: Ankündigung einiger Datenschutzbehörden, gegen Unternehmen vorzugehen, die sich weiter auf Safe Harbor stützen / EU-US Privacy Shield - Kerninhalte Einigung der EU-Kommission und der US-Regierung auf neues „EU-US Privacy Shield“ (02.02.2016) Veröffentlichung der Entwürfe zum EU-US Privacy Shield (29.02.2016) Entwurf eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission ◦ Basis für angemessenes Schutzniveau: Selbstzertifizierung mit Verpflichtung auf die Einhaltung bestimmter Datenschutzgrundsätze durch US-Unternehmen Garantien der US-Regierung als Anlage zur Angemessenheitsentscheidung (in Form von Briefkorrespondenz) ◦ Strenge Auflagen für Unternehmen und konsequente Durchsetzung ◦ Behördlicher Datenzugriff: Klare Schutzvorschriften und Transparenzpflichten ◦ Wirksamer Schutz der EU-Bürger durch verschiedene Rechtsbehelfe bei Datenschutzverstößen ◦ Jährliche Überprüfung der Funktionsweise des Privacy Shield Lage nach In-Kraft-Treten der Datenschutz-Grundverordnung: Fortgeltung des jetzt noch auf der Datenschutz-Richtlinie basierenden EU-US Privacy Shield bis zur Änderung, Ersetzung oder Aufhebung (Art. 41 Abs. 8 der Trilogfassung) / EU-US Privacy Shield – wesentliche Kritikpunkte Äußerung unterschiedlicher Zweifel an der Vereinbarkeit mit Anforderungen des EuGH, etwa: Bisher keine „gebührend begründete Feststellungen“ der Kommission, welchen Rechtscharakter diese Briefe haben und inwieweit die Regelungen der USA dem EU-Datenschutzrecht gleichwertig sind Herstellung des angemessenen Datenschutzniveaus nicht nur durch „innerstaatliche Rechtsvorschriften“ oder „internationale Verpflichtungen“ (Art. 25 Abs. 6 DS-RL) ◦ Stattdessen teilweise nur einfache Zusicherungen der US-Regierung Zweifel an der Unabhängigkeit der für Rechtsbehelfe zuständigen US-Behörden / Ihr Ansprechpartner Dr. Daniel Rücker ist spezialisiert im Recht der Informationstechnologie sowie im Datenschutzrecht. Neben komplexen datenschutzrechtlichen Fragen wie der Strukturierung internationaler Datenflüsse gehören zu seinen Beratungsschwerpunkten insbesondere die Bereiche IT-Compliance, E-Commerce, Vertragsgestaltung und rechtliche Begleitung von IT-Projekten, IT-Outsourcing und IT-Prozessführung. Zudem ist er Dozent an der Universität Passau im Datenschutz- und IT-Sicherheitsrecht. Dr. Daniel Rücker Rechtsanwalt LL.M. (University of New South Wales, Sydney) Partner +49 89 28628457 [email protected] Kompetenzen ◦ Datenschutz- und IT-Sicherheitsrecht ◦ IT-Compliance ◦ E-Commerce-Recht ◦ IT-Vertragsrecht ◦ IT-Outsourcing ◦ IT-Prozessführung / Noerr ist Exzellenz und unternehmerisches Denken Mit Teams aus starken Persönlichkeiten findet Noerr Lösungen für komplexe und anspruchsvolle Fragestellungen. Vereint durch gemeinsame Werte, haben die über 500 Berater immer das gemeinsame Ziel vor Augen: den Erfolg der Mandanten. Auf den Rat der Kanzlei vertrauen börsennotierte Konzerne und mittelständische Unternehmen ebenso wie Finanzinstitute und -investoren. Auch international ist Noerr als eine führende europäische Wirtschaftskanzlei bestens aufgestellt: mit Büros in elf Ländern und einem weltweiten Netzwerk an befreundeten Top-Kanzleien. Zudem ist Noerr exklusives deutsches Mitglied von Lex Mundi, dem global führenden Netzwerk unabhängiger Wirtschaftskanzleien mit umfangreicher Erfahrung in mehr als 100 Ländern. / Ausgezeichnete Rechtsberatung Germany Law Firm of the Year Law Firm of the Year: Germany Global Dispute of the Year: U.K. Litigation Kanzlei des Jahres für IP, Kartellrecht und Marken- und Wettbewerbsrecht Chambers Europe Awards 2015 The Lawyer European Awards 2015 The American Lawyer Global Legal Awards 2015 JUVE Awards 2015 Kanzlei des Jahres Kanzlei des Jahres für M&A International Firm of the Year 2014 Kanzlei des Jahres für Informationstechnologie European Law Firm of the Year JUVE Awards 2014 Legal Business Awards 2014 JUVE Awards 2013 The Lawyer European Awards 2012 / Vernetztes Denken & wirtschaftliche Kompetenz Rechtsgebiete Branchen & Lösungen Aktien- & Kapitalmarktrecht Automobilindustrie Arbeitsrecht Compliance & Interne Ermittlungen Banking & Finance Einkauf, Logistik & Vertrieb Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Energie Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Gesundheitswesen (Pharma, Medizintechnik) Kartellrecht IT, Outsourcing & Datenschutz Prozessführung, Schiedsverfahren & ADR Private Equity & Venture Capital Regulierung & Governmental Affairs Telekommunikation Restrukturierung & Insolvenz The Real Estate Investment Group Steuerrecht & Private Clients Versicherung & Rückversicherung Advisory / Über Lex Mundi Noerr ist exklusives Mitglied von Lex Mundi, dem führenden Netzwerk unabhängiger Wirtschaftskanzleien mit umfangreicher Erfahrung in mehr als 100 Ländern. Als Teil des weltweiten Lex Mundi-Netzwerks bieten wir unseren Mandanten über einen Ansprechpartner bevorzugt Zugang zu über 21.000 Anwälten weltweit Jedes Lex Mundi-Mitglied ist in seinem nationalen bzw. regionalen Markt führend. Gemeinsam bieten die Lex MundiKanzleien globale Rechtsberatung von einzigartiger Qualität und Bandbreite. In Zusammenarbeit mit anderen Lex MundiKanzleien können wir anspruchsvollste grenzübergreifende Transaktionen und Streitfälle unserer Mandanten aus einer Hand begleiten. Lex Mundi Network Global Law Firm 1 Global Law Firm 2 Global Law Firm 3 Global Law Firm 4 Global Law Firm 5 Global Law Firm 6 Global Law Firm 7 Global Law Firm 8 Global Law Firm 9 Global Law Firm 10 PLC Which Lawyer? 2012 Aggregated Rankings Lex Mundi and Global Firms 0 1000 2000 3000 4000 5000 6000 /Standorte Alicante Budapest Frankfurt am Main New York Noerr Alicante IP, S.L. Avenida México 20 03008 Alicante Spanien T +34 965 980480 Kanzlei Noerr & Partner Fő utca 14-18 1011 Budapest Ungarn T +36 1 2240900 Noerr LLP Börsenstraße 1 60313 Frankfurt am Main Deutschland T +49 69 9714770 Berlin Bukarest London Noerr LLP Representative Office 885 Third Avenue, Suite 2610 New York, NY 10022 USA T +1 212 4331396 Noerr LLP Charlottenstraße 57 10117 Berlin Deutschland T +49 30 20942000 S.P.R.L. Menzer & Bachmann - Noerr Str. General Constantin Budişteanu nr. 28 C, Sector 1 010775 Bukarest Rumänien T +40 21 3125888 Noerr LLP Tower 42 25 Old Broad Street London EC2N 1HQ Großbritannien T +44 20 75624330 Prag Noerr s.r.o. AC Diplomat Palisády 29/A 81106 Bratislava Slowakische Republik T +421 2 59101010 Dresden Moskau Warschau Noerr LLP Paul-Schwarze-Straße 2 01097 Dresden Deutschland T +49 351 816600 Noerr Menzer Sp.k. Al. 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