Juristische Hinweise zum Bewerbungsverfahren

Absender
Juristische Hinweise zum Bewerbungsverfahren
Informationsfreiheit vs. informationelle
Selbstbestimmung
Absender
Charakter des Bewerbungsverfahrens
Rechtscharakter – Anbahnungsverhältnis = vorvertragliches
Schuldverhältnis
Unternehmen hat Anspruch auf zutreffende Informationen über
den Bewerber
Bewerber steht in der Pflicht, wahrheitsgemäß zu informieren
Bewerber hat Anspruch auf zutreffende Auskünfte des
Unternehmens
Unternehmen steht in der Pflicht, wahrheitsgemäß zu
informieren
IG Metall Vorstand, VB 07, Ressort Arbeits- und Sozialrecht/ bAV, Martin Bauer
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Absender
Grenzen des Informationsanspruchs
Zulässigerweise dürfen nur Fragen gestellt werden, an deren
wahrheitsgemäßer Beantwortung der Arbeitgeber ein
berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat,
auf Grund dessen die Belange des Bewerbers zurück treten
müssen (Bundesarbeitsgericht 7.6.1984, Az. 2 AZR 270/83).
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Absender
In der Regel zulässige Fragen
(nicht abschließend)
Zeugnisse
Berufliche Qualifikationen / beruflicher Werdegang
Aufenthaltserlaubnis / Arbeitserlaubnis
Sprachkenntnisse, wenn für die Stelle von Bedeutung
Krankheiten - nur sehr eingeschränkt
Versetzungsbereitschaft
Flexibilität
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Absender
In der Regel unzulässige Fragen
(nicht abschließend)
Schwangerschaft
Behinderung / Schwerbehinderung
Religionszugehörigkeit / Weltanschauung
Lebensalter
Sexuelle Identität
Gewerkschaftszugehörigkeit
Parteizugehörigkeit /-präferenz
Vorstrafen
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Absender
Rechte des Bewerbers bei unzulässigen Fragen
„Aussageverweigerungsrecht“
Recht zur Lüge
Unterlassungsanspruch
Ggfls. Schadensersatzanspruch
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Absender
Informationsbeschaffung auf besonderen Wegen
Anfrage bei vorherigem Arbeitgeber nicht unzulässig
Untersuchungen / Begutachtungen des Bewerbers mit dessen
Einverständnis im Grundsatz zulässig
Assessment-Center mit Einverständnis des Bewerbers zulässig
Psychologische Eignungstests mit Einverständnis des
Bewerbers zulässig
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Absender
Informationsbeschaffung im Internet
„Googeln“ des Bewerbers im allgemein zugänglichen Internet
ist erlaubt
Recherche in freizeitorientierten Netzwerken (z.B. Facebook) ist
nicht gestattet
Recherche in berufsorientierten Netzwerken (z.B. LinkedIn) ist
gestattet
Recherche auf Seiten Dritter ist nicht gestattet
Daten an denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse hat
und/ oder die er in unzulässiger Weise erhoben hat, dürfen
nicht genutzt werden
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Absender
Handlungsmöglichkeiten des Bewerbers bei
rechtswidrigem Vorgehen des Unternehmens
Proaktives Verhalten im Netz
Ggfls. proaktives Reputationsmanagement
Offensiver Umgang mit unvorteilhaften Informationen
Schadensersatzanspruch
Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
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Absender
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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