Vorlagebericht - Stadt Weiden in der Oberpfalz

Weiden i.d.OPf., 03.03.2016
Einladung
für die am Donnerstag, 17.03.2016 um 14:30 Uhr stattfindende öffentliche Sitzung des
Bau- und Planungsausschusses im großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses.
Tagesordnung
1. Bauverwaltungsamt – Abt. Bauen und Wohnen
Liste der Bauvorhaben, die seit der Bau- und Planungsausschusssitzung am
04.02.2016 auf dem Verwaltungsweg behandelt wurden.
2. Dezernat 6
Abbruchantrag der Familienheim-Baugenossenschaft für die historische Genossenschaftswohnanlage (Baudenkmal Nr. D-3-63-000-218) Schweigerstraße 1, 3, 5,
7, 9 und 11, aktueller Sachstand und Stellungnahme des LfD hierzu.
3. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf
dem Grundstück Flst.Nr. 3143/8, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Meiserstraße 2
Bauherren: Jürgen und Doris Stilp
BV-Nr. 010/16
4. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung: Laden zu Wettannahmestelle
(EG) auf dem Grundstück Flst.Nr. 1051/5, Gemarkung Weiden i.d.OPf.,
Lerchenfeldstr. 4
Bauherr: Hans Weiß
BV-Nr. 113/15
5. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2457/8, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Amselweg 16a
Bauherr: Andreas Kellner
BV-Nr.: 802/16
6. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Currywurststandes auf dem
Grundstück Flst.-Nr. 5769, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Untere Bauscherstraße 25
Bauherr: Kaufland Warenhandel Weiden GmbH & Co.KG
BV-Nr.: 803/16
7. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Bauantrag zur Änderung der bestehenden Werbeanlagen sowie zur zusätzlichen
Anbringung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Flst.Nr. 810, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Schillerstr. 4
Bauherrin: Josef Witt GmbH
WBV 002/16
8. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Bauantrag zur Errichtung bzw. Anbringung von zwei beleuchteten Werbeanlagen
auf dem Grundstück Flst.Nr. 3734/1, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Leuchtenberger
Str. 9
Bauherrin: Betten Krüger GmbH
WBV 004/16
9. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Bauantrag zur Errichtung bzw. Anbringung von zwei nicht beleuchteten Werbeanlagen auf dem Grundstück Flst.Nr. 5733/1, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Dr.-SeelingStr. 26 und 28
Bauherr: Erwin Seitz
WBV 003/16
10. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau an das best. Zweifamilienwohnhaus auf
dem Grundstück Flst.Nr. 6060, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Heidestr. 1
Bauherrin: Gabriele Braun
BV-Nr. 013/16
11. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung: Wohnhaus zu Diskothek auf den
Grundstücken Flst.Nrn. 2924 und 2924/2, Gemarkung Weiden i.d.OPf., ConradRöntgen-Str. 19
Bauherr: Daniel Vampa
VB-Nr. 602/16
12. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung (Nutzungsänderung): Ladengeschäft zu Tagescafe
auf dem Grundstück Flst.Nr. 373/2, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Schulgasse 21
Bauherr: Bäckerei Konrad Bauer
BV-Nr.: 008/16
13. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem
Grundstück Flst.Nr. 1536, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Hinterm Rehbühl 3
Bauherren: Tanja und Daniel Sindersberger
BV-Nr. 016/16
14. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück
Flst.Nr. 5340/91, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Königsberger Str. 40a
Bauherr: Gerhard Schreiner
BV-Nr. 017/16
15. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Sitzplatzüberdachung auf dem
Grundstück Flst.Nr. 6089, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Dr. Seeling Str. 17
Bauherr: Josef Heining
BV-Nr. 090/15
16. Dezernat 6
Einrichtung einer Lenkungsgruppe zur weiteren Entwicklung der Innenstadt.
17. Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Anfrage des Stadtrats Schell in der Bau- und Planungsausschussitzung vom
04.02.2016:
1. Welchen Spielraum hat die Verwaltung bei der Höhe des Zwangsgeldes im
Falle von Schwarzbauten?
2. Kann man dies öffentlich in der Tageszeitung bekannt geben, damit die Bevölkerung darüber in Kenntnis gesetzt wird, was bei einem Schwarzbau auf sie zukommt?
Weiden i.d.OPf., 23.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 01:
Bauverwaltungsamt – Abt. Bauen und Wohnen
Liste der Bauvorhaben, die seit der Bau- und Planungsausschusssitzung am
04.02.2016 auf dem Verwaltungsweg behandelt wurden.
Sachstandsbericht:
Siehe beiliegende Auflistung.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
( ) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 23.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 02:
Dezernat 6
Abbruchantrag der Familienheim-Baugenossenschaft für die historische Genossenschaftswohnanlage (Baudenkmal Nr. D-3-63-000-218) Schweigerstraße 1, 3, 5, 7, 9 und
11, aktueller Sachstand und Stellungnahme des LfD hierzu.
Sachstandsbericht:
Zunächst wird auf den Bericht der Verwaltung zum Thema für die öffentliche Sitzung des
Bau- und Planungsausschusses am 03.12.2015 verwiesen.
Wie in dem Termin LfD-Generalkonservator / Baugenossenschaft / Verwaltung in München
am 20.11.2015 besprochen, unterbreitete die Verwaltung der Baugenossenschaft noch vor
Weihnachten 2015 eine mit dem LfD abgestimmte Liste geeigneter Planungsbüros für die
verabredete, zuschussfähige, aber ergebnisoffene Bestandserhaltungs-Untersuchung einschließlich fakultativer Barrierefreimachung und Dachgeschossausbau.
Im Lichte der beim Generalkonservator gefundenen Lösung teilte die Baugenossenschaft am
23.11.2015 der Verwaltung schriftlich mit, den Abbruchantrag bis auf weiteres ruhen zu lassen. Jedoch informierte sie am 25.01.2016 wiederum schriftlich darüber, Vorstand und Aufsichtsrat hätten einstimmig beschlossen, „den Abriss der Gebäude Schweigerstraße 1, 3, 5,
7, 9 und 11 weiter zu verfolgen“. Die Aufhebung des Abbruch-Moratoriums folgte mit Schreiben vom 17.02.2016.
Ausgehend von diesem Sachstand gibt es in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht zwei grundsätzliche Alternativen zum weiteren Vorgehen:
–
Entweder strengt die Baugenossenschaft, nachdem sie den Abbruchantrag wieder aufleben ließt, beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage an. Dann ist zu erwarten, dass
das Gericht erst nach Vorlage der Bestandserhaltungs-Untersuchung bzw. einer den
einschlägigen Richtlinien entsprechenden Wirtschaftlichkeitsberechnung entscheidet
und solange einem Abbruch nicht stattgibt. Sollten beide, insbesondere Letztere, eine
wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Denkmal-Erhalts plausibel nachweisen, so ließe sich
eine Abbrucherlaubnis wohl erteilen, anderenfalls weiterhin nicht.
–
Oder die Baugenossenschaft bringt die Bestandserhaltungs-Untersuchung zum baulichen Erhalt mit den o.g. Maßgaben nun doch auf den Weg. Diese liefert die Diskussionsgrundlage für einen Erhalt, für einen Erhalt nur mit wesentlich erhöhten LfD-seitigem
Zuschussvolumen oder für einen Abriss wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Vorgenannte kann auch auf laufenden Mehraufwendungen beruhen (z.B. erhöhter Heizaufwand wegen versagter Außenwanddämmung). Je nach Ergebnis dürften sich Baugenossenschaft, LfD und Verwaltung einvernehmlich auf das weitere Vorgehen einigen
können, ohne die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemühen zu müssen.
Ohne Bestandserhaltungs-Untersuchung wird das LfD einem Abriss niemals zustimmen.
Eine von der Unteren Denkmalschutzbehörde erteilte Abrisserlaubnis ohne diese Basis wäre
rechtswidrig. Hierbei spielt eine wesentliche Rolle, dass der mit dem LfD erörterte, gegenüber den ursprünglichen Vorgaben stark „liberalisierte“ Bestandserhalt (Barrierefreimachung
/ Einbau von Aufzügen, Ausbau der Dachgeschosse für zusätzliche Wohnungen) bislang
noch gar nicht untersucht wurde.
Insoweit hat es die Baugenossenschaft jetzt selbst in der Hand, die „Hängepartie“ bei der
Wohnanlage in der Schweigerstraße zu beenden, indem sie die verabredete Bestandserhaltungs-Untersuchung zügig angeht.
Der für die Stadt Weiden zuständige Gebietskonservator, Herr Dipl.-Ing. Raimund Karl, stellt
wunschgemäß im Bau- und Planungsausschuss die fachliche und rechtliche Sicht des LfD
dar und steht für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 29.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 03:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf
dem Grundstück Flst.Nr. 3143/8, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Meiserstraße 2
Bauherren: Jürgen und Doris Stilp
BV-Nr. 010/16
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 60/61 26
122.
Für das Vorhaben sind mehrere Befreiungen erforderlich. Diese können erteilt werden. Hierzu wird auf die baurechtliche Stellungnahme verwiesen.
Der geplante Neubau ist daher bauplanungsrechtlich zulässig.
Die erforderlichen drei Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Das Vorhaben ist deshalb baurechtlich zulässig.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 16.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 04:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung: Laden zu Wettannahmestelle
(EG) auf dem Grundstück Flst.Nr. 1051/5, Gemarkung Weiden i.d.OPf.,
Lerchenfeldstr. 4
Bauherr: Hans Weiß
BV-Nr. 113/15
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
Nr. 61 26 255.
Es entspricht dabei den Festsetzungen des Bebauungsplanes und ist daher bauplanungsrechtlich zulässig.
Das Vorhaben löst zudem keinen Stellplatzmehrbedarf aus.
Auf die baurechtliche Stellungnahme wird verwiesen.
Das Vorhaben ist daher baurechtlich zulässig.
Bei der Wettannahmestelle in der beantragten Form (ohne Einrichtungsgegenstände, welche
zu einem dauerhaften Verweilen verleiten) handelt es sich im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um einen sonstigen Gewerbebetrieb,
ähnlich einer Lotto/Toto-Annahmestelle.
Die Entscheidung über den Bauantrag wäre lt. Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt
Weiden i.d.OPf. deshalb eigentlich auf dem Verwaltungsweg zu treffen, soll jedoch aufgrund
der sensiblen Thematik trotzdem im Bau- und Planungsausschuss erfolgen.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 25.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 05:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück
Flst.-Nr. 2457/8, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Amselweg 16a
Bauherr: Andreas Kellner
BV-Nr.: 802/16
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
Nr. 60/61 26 215.
Wegen der abweichenden Lage des geplanten Gartenhauses außerhalb der Baugrenzen ist
eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch erforderlich. Diese kann erteilt werden.
Hierzu wird auf die baurechtliche Stellungnahme verwiesen.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 29.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 06:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Currywurststandes auf dem
Grundstück Flst.-Nr. 5769, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Untere Bauscherstraße 25
Bauherr: Kaufland Warenhandel Weiden GmbH & Co.KG
BV-Nr.: 803/16
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
Nr. 60/61 26 290.
Wegen der abweichenden Lage des geplanten Currywurststandes vollständig außerhalb der
Baugrenzen ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch erforderlich. Diese kann
erteilt werden. Hierzu wird auf die baurechtliche Stellungnahme verwiesen.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 18.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 07:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Bauantrag zur Änderung der bestehenden Werbeanlagen sowie zur zusätzlichen Anbringung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Flst.Nr. 810, Gemarkung Weiden
i.d.OPf., Schillerstr. 4
Bauherrin: Josef Witt GmbH
WBV 002/16
Sachstandsbericht:
Im Rahmen einer Erneuerung des Fassadenanstriches sollen auch die bestehenden Werbeanlagen unterhalb der Glasfassade erneuert sowie eine zusätzliche Werbefläche für Eigenwerbung angebracht werden.
Das Vorhaben soll dabei nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, allerdings innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, d.h. im Innenbereich
ausgeführt werden.
Es handelt sich um Werbeanlagen für Eigenwerbung an einem bestehenden Gewerbegebäude und somit um unselbständige Nebenanlagen. Die Anforderungen des Einfügungsgebotes aus § 34 BauGB sind damit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erfüllt.
Darüber hinaus werden durch die neue Werbefläche auch die Anforderungen der Werbeanlagensatzung (WerbeanlagenS) der Stadt Weiden i.d.OPf. eingehalten. Gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 2 WerbeanlagenS führen Werbeanlagen mit übermäßiger Größe in der Regel zu einer
erheblichen Beeinträchtigung bzw. Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes. Zwar hält die
geplante Werbefläche von 23,4 m² nicht die max. zulässige Fläche von 8 m² ein. Allerdings
wird angesichts der großen Fassadenfläche von ca. 1095 m² die Grundanforderung von
max. 5 % der Fassadenfläche eingehalten (möglich wären demnach ca. 55 m² Werbefläche).
Die Werbefläche ist zudem an die Gliederung der Fassade angepasst (so wird etwa die untere Achse der Glasfassade aufgenommen).
Eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes ist daher
hier nicht anzunehmen, zumal speziell für Werbung an der Stätte der Leistung ohnehin Abweichungen von den Anforderungen der WerbeanlagenS zugelassen werden können (§ 6
WerbeanlagenS).
Das Vorhaben ist daher baurechtlich zulässig.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 29.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 08:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Bauantrag zur Errichtung bzw. Anbringung von zwei beleuchteten Werbeanlagen auf
dem Grundstück Flst.Nr. 3734/1, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Leuchtenberger Str. 9
Bauherrin: Betten Krüger GmbH
WBV 004/16
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben soll im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 60/61 26 214
ausgeführt werden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich daher nach § 30
Abs. 1 BauGB.
Die Werbeanlagen sind als unselbständige Nebenanlagen des Gewerbebetriebes im
dort festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung zulässig.
Lt. Bebauungsplan sind im betreffenden Bereich allerdings lediglich Werbeanlagen im
Erdgeschoss und mit einer max. Fläche von 2 m² zugelassen. Die beantragte Werbefläche an der Fassade beträgt jedoch 1,50 m x 1,80 m = 2,70 m².
Von dieser Festsetzung kann jedoch eine Befreiung erteilt werden, da hier die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorliegen:
Die Grundzüge der Planung sind hierdurch nicht berührt, da Werbeanlagen im Erdgeschoss lt. Bebauungsplan grundsätzlich zugelassen sind.
Darüber hinaus ist die geringfügig abweichende Größe auch städtebaulich vertretbar,
da die Werbeanlage an die Gliederung der Fassade angepasst ist (s. Foto).
Schließlich ist die abweichende Größe auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Es handelt sich lediglich um eine
gestalterische und somit um eine nicht nachbarschützende Anforderung.
Ferner soll die geplante Werbeanlage an der nördlichen Grundstücksgrenze außerhalb der festgesetzten Baugrenzen errichtet werden.
Allerdings kann auch hier eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden:
Die Grundzüge der Planung sind hierbei nicht berührt, da es sich nur um eine untergeordnete Nebenanlage handelt.
Zudem ist die abweichende Lage städtebaulich vertretbar, da die Werbeanlage dort
auch abwägungsfehlerfrei planbar wäre.
Des Weiteren ist die abweichende Lage auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Werbeanlage ist mit einer
Breite von 0,65 m nicht abstandsflächenrelevant.
Das Vorhaben ist daher baurechtlich zulässig.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 01.03.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 09:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Bauantrag zur Errichtung bzw. Anbringung von zwei nicht beleuchteten Werbeanlagen
auf dem Grundstück Flst.Nr. 5733/1, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Dr.-Seeling-Str. 26
und 28
Bauherr: Erwin Seitz
WBV 003/16
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben soll nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes,
sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, d.h. im Innenbereich, ausgeführt werden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich daher nach § 34
BauGB.
Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art allein
danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, welchem die
Eigenart der näheren Umgebung entspricht.
Die nähere Umgebung ist hier aufgrund der vorhandenen Wohn- und Gewerbenutzungen als
Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO einzustufen. Die geplanten Werbeanlagen als Fremdwerbung stellen dort eigenständige Gewerbenutzungen dar, welche nach § 6 Abs. 2 Nr. 4
BauNVO allgemein zulässig wären. Die Werbeanlagen sind demzufolge hinsichtlich der Art
der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig.
Des Weiteren entsprechen die geplanten Werbeanlagen insbesondere hinsichtlich des
Maßes der baulichen Nutzung der Eigenart der näheren Umgebung. So hält sich die Werbeanlage am Gebäude Dr.-Seeling-Str. 28 hinsichtlich der Höhe an die Fenstergliederung des
Gebäudes.
Ferner erfüllen die Werbeanlagen offensichtlich die Größenbeschränkungen des § 2 Abs. 2
Nr. 2 der Werbeanlagensatzung der Stadt Weiden i.d.OPf.
Das Vorhaben ist daher baurechtlich zulässig.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 01.03.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 10:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau an das best. Zweifamilienwohnhaus auf dem
Grundstück Flst.Nr. 6060, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Heidestr. 1
Bauherrin: Gabriele Braun
BV-Nr. 013/16
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben soll im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 60/61 26 136
ausgeführt werden.
Aufgrund der abweichenden Dachform bzw. -neigung (geplant Flachdach statt zul. Satteldach mit 26 – 28° Dachneigung) ist eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Diese kann erteilt werden. Hierzu wird auf die baurechtliche Stellungnahme verwiesen.
Ein Stellplatzmehrbedarf entsteht durch den Anbau nicht.
Das Vorhaben ist deshalb baurechtlich zulässig.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 29.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Herr Jürgen Enderer
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 11:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung: Wohnhaus zu Diskothek auf den
Grundstücken Flst.Nrn. 2924 und 2924/2, Gemarkung Weiden i.d.OPf., ConradRöntgen-Str. 19
Bauherr: Daniel Vampa
VB-Nr. 602/16
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 61 26 186.
Zum Antrag auf Vorbescheid wurde die Frage gestellt, ob die Nutzung Diskothek dort generell bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Im vorliegenden Gewerbegebiet sind nach §§ 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. 8 Abs. 3 Nr. 3
BauNVO Vergnügungsstätten (wie Diskotheken) ausnahmsweise zulässig.
Ermessensgründe, die gegen eine ausnahmsweise Zulassung sprechen, sind dabei nicht
ersichtlich. Insbesondere können in Gewerbegebieten auch kerngebietstypische Vergnügungsstätten zugelassen werden. Vorliegend handelt es sich aber angesichts der Größe
lediglich um eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte.
Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann die Vergnügungsstätte allerdings trotzdem im Einzelfall unzulässig sein, wenn von ihr unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen
können. Ob dies der Fall ist, bleibt einem noch vorzulegenden Planungsgutachten vorbehalten. Auf die baurechtliche Beurteilung wird verwiesen.
Die Nutzung Diskothek ist damit vorbehaltlich eines positiven Planungsgutachtens dort generell bauplanungsrechtlich zulässig.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 02.03.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 12:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung (Nutzungsänderung): Ladengeschäft zu Tagescafe auf
dem Grundstück Flst.Nr. 373/2, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Schulgasse 21
Bauherr: Bäckerei Konrad Bauer
BV-Nr.: 008/16
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Es soll innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, d.h. im Innenbereich
ausgeführt werden.
Das Vorhaben ist gem. § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.
Ein Stellplatzmehrbedarf wird durch die beantragte Nutzungsänderung nicht ausgelöst.
Im Übrigen wird auf die planungsrechtliche Stellungnahme verwiesen.
Das Bauvorhaben ist baurechtlich zulässig.
Etwaige Fassadenänderungen an dem Gebäude, in dem die Nutzungsänderung stattfinden
soll, sind jedoch mit dem Landesamt für Denkmalpflege und der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen, da sich das Gebäude im Ensemble Altstadt befindet und der Baugestaltungssatzung unterliegt.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 03.03.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 13:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem
Grundstück Flst.Nr. 1536, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Hinterm Rehbühl 3
Bauherren: Tanja und Daniel Sindersberger
BV-Nr. 016/16
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 60/61 26
148/138 Ä3.
Für die Realisierung des Vorhabens sind mehrere Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
erforderlich. Diese können erteilt werden. Hierzu wird auf die baurechtliche Stellungnahme
verwiesen.
Die erforderlichen drei Stellplätze werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.
Das Vorhaben ist daher baurechtlich zulässig.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 02.03.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 14:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück
Flst.Nr. 5340/91, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Königsberger Str. 40a
Bauherr: Gerhard Schreiner
BV-Nr. 017/16
Sachstandsbericht:
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Es soll innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, d.h. im Innenbereich,
ausgeführt werden.
Das Vorhaben ist gem. § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die geplante Errichtung
einer Dachgaube fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ein Stellplatzmehrbedarf wird hierdurch nicht ausgelöst.
Das Bauvorhaben ist daher baurechtlich zulässig.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 02.03.2015
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 15:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Sitzplatzüberdachung auf dem
Grundstück Flst.Nr. 6089, Gemarkung Weiden i.d.OPf., Dr. Seeling Str. 17
Bauherr: Josef Heining
BV-Nr. 090/15
Sachstandsbericht:
Die ursprünglich ohne die erforderliche Baugenehmigung an der Grundstücksgrenze errichtete Sitzplatzüberdachung wurde mittlerweile auf bauaufsichtliche Anordnung hin gemäß den
Anforderungen des Abstandsflächenrechts zurück gebaut. Sie soll nun noch formell legalisiert werden.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, lediglich im Geltungsbereich eines Baulinienplanes, der nicht die in § 30 Abs. 1
BauGB genannten Merkmale aufweist (einfacher Bebauungsplan). Es soll innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles, d.h. im Innenbereich, ausgeführt werden.
Die Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes sind eingehalten.
Im Übrigen ist das Vorhaben gem. § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die geplante
Sitzplatzüberdachung fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ein Stellplatzmehrbedarf wird hierdurch nicht ausgelöst.
Das Vorhaben ist daher baurechtlich zulässig.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 23.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 16:
Dezernat 6
Einrichtung einer Lenkungsgruppe zur weiteren Entwicklung der Innenstadt.
Sachstandsbericht:
Auch nach Baubeginn der Stadtgalerie“ und dem auf den Weg gebrachten WittgartenDurchstich bleibt die Weidner Innenstadt im Fokus der Stadtentwicklungsplanung. Beispielhaft seien folgende bereits aufgeworfene Fragestellungen genannt:
–
Soll die „Innenstadtspange“ Fußgängerzone werden oder nicht (Der diesbezügliche, ab
Anfang Januar 2016 geplante Testlauf musste mangels zeitlichen Planungsvorlaufs und
wegen der aktuellen Witterungslage auf unbestimmte Zeit verschoben werden)?
–
Was soll mit dem Realschul-Gelände je nach Voll-, Teil- bzw. Nicht-Verlagerung dieser
Schulen geschehen?
–
Soll der ZOB verlegt werden? Falls ja, wohin (etwa an den Bahnhof)?
–
Was soll mit dem nordwestlichen Naabwiesen-Areal (ZOB, Parkplatz, Parkdecks) kurz-,
mittel- bzw. langfristig geschehen?
–
Wie soll die Max-Reger-Straße über die Anbindung an den künftigen WittgartenDurchstich hinaus wieder attraktiver werden (öffentlicher Raum, Marktgängigkeit der
Erdgeschosszonen)?
–
Wie können die Pflasterbeläge an Oberem und Unterem Markt barrierefrei bzw. behindertengerecht (teil-) umgestaltet werden?
Besondere Bedeutung gewinnt die Entwicklung von Perspektiven für die Innenstadt, weil
Stadt und SGW / WGS als „Stadttochter“ wie kaum anderswo in Weiden in diesem Bereich
über erheblichen, potenziell hochrentierlichen Grundbesitz verfügen.
Im Zuge der Etatberatungen für den Haushalt 2016 wurde die Vergabe eines umfangreichen
„Masterplans Innenstadt“ (INTISEK) verworfen. Somit können Stadtrat und Verwaltung die
weitere Innenstadtentwicklung nur mit den knappen „Bordmitteln“ betreiben. Hierbei gilt es
neben der Diskussion und Formulierung eigener Entwicklungsziele auch evtl. Projektentwicklungsideen externer Dritter zu sichten und zu bewerten.
Einvernehmlich zwischen Stadtrat und Verwaltungsspitze soll zur Innenstadtentwicklung eine
Lenkungsgruppe eingerichtet werden. Im bei Stadtentwicklungsplanungsfragen zuständigen
Bau- und Planungsausschuss nominieren die Fraktionen dementsprechende Mitglieder. Die-
se können, müssen aber nicht dem Bau- und Planungsausschuss angehören.
Es liegt auf der Hand, dass die Lenkungsgruppe durch eine aus der Verwaltung zu rekrutierende Arbeitsgruppe zu spiegeln ist. Diese steht der Lenkungsgruppe bei Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, als Informationslieferantin, als fachliche Diskussionspartnerin sowie
bei Erledigung von (hinsichtlich Umfang und Komplexität nicht vergabebedürftigen) Arbeitsaufträgen zur Seite. Aufgrund des thematischen Zuschnitts sollen der Arbeitsgruppe Experten auf dem Gebiet der Stadtplanung, der Wirtschaftsförderung und des Liegenschafts- bzw.
Immobilienwesens angehören. Sobald bzw. soweit erforderlich, können Vertreter weiterer
Fachbereiche in der Verwaltung sowie externe Dritte hinzugezogen werden. Bei letzterer
Gruppe ist etwa an die Mitglieder des – inzwischen aufgelösten – Runden Tisches „Innenstadtentwicklung während der Stadtgalerie-Baumaßnahmen“ zu denken.
Lenkungsgruppe und Arbeitsgruppe tagen i.d.R. gemeinsam unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters bzw. eines seiner beiden Stellvertreter nichtöffentlich. Auf Wunsch kann die
Lenkungsgruppe auch allein tagen. Lenkungs- und Arbeitsgruppe können gemeinsam beschließen, zu Einzelthemen (Teil-) Projektgruppen einzurichten sowie fallweise die o.g. weiteren verwaltungsinternen bzw. externen Fachvertreter mit einzuladen, etwa zur Mitwirkung
in einzelnen Projektgruppen.
In der konstituierenden Lenkungsgruppen-Sitzung (sinnvollerweise gleich zusammen mit der
Arbeitsgruppe) sollen derlei Verfahrensweisen erörtert und beschlossen werden. Selbstverständlich soll ebenso die eigentliche „Agenda“ Gegenstand sein, d.h. welche Form / welche
Inhalte / welche Detailschärfe soll die Innenstadtentwicklung haben (Zielekatalog? Themenkarten? Extern zu vergebende Untersuchungs-Module?). Die Verwaltung wird hierfür eingehendere Vorschläge zur konstituierenden Sitzung als Diskussionsgrundlage vorlegen.
Lenkungs- und Arbeitsgruppe „Innenstadtentwicklung“ sollen zügig arbeiten. Vorbild mag der
„Runde Tisch Einkaufszentrum“ sein, der in relativ kurzer Zeit einvernehmlich differenzierte
Maßgaben für dieses Innenstadtprojekt formulierte (von welchen die jetzt im Bau befindliche
„Stadtgalerie“ die allermeisten erfüllt). Insofern ist eine Zeitspanne von maximal einem Jahr
anzustreben, bis brauchbare Ergebnisse vorliegen müssen. Dies bedingt einen monatlichen
Tagungsturnus der Lenkungsgruppe. Die Arbeitsgruppe tagt separat in mindestens gleichem
Rhythmus, je nach Arbeitsanfall bzw. aktuellem Erfordernis auch öfter unter der Leitung des
Bau- und Planungsdezernenten. Ähnliches gilt für evtl. einzurichtende (Teil-) Projektgruppen.
Bau- und Planungsausschuss:
( ) beratend
(x) beschließend
(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich
Weiden i.d.OPf., 25.02.2016
Stadt Weiden i.d.OPf.
Vorlagebericht
an die Mitglieder des Bau- und Planungsausschusses
Tagesordnungspunkt 17:
Bauverwaltungsamt – Abteilung Bauen und Wohnen
Anfrage des Stadtrats Schell in der Bau- und Planungsausschussitzung vom
04.02.2016:
1. Welchen Spielraum hat die Verwaltung bei der Höhe des Zwangsgeldes im
Falle von Schwarzbauten?
3. Kann man dies öffentlich in der Tageszeitung bekannt geben, damit die Bevölkerung darüber in Kenntnis gesetzt wird, was bei einem Schwarzbau auf sie zukommt?
Sachstandsbericht:
1. Zwangsgelder sind ein Mittel des Verwaltungszwanges zur Durchsetzung von erlassenen
Verpflichtungen (Auflagen, Rückbauanordnung etc.). Für Ordnungswidrigkeiten, wie z. B.
das Bauen ohne Baugenehmigung, kommt hingegen die Verhängung einer Geldbuße in
Betracht.
Rechtsgrundlage für die Belegung von Schwarzbauern mit Geldbußen ist Art. 79 Abs. 1
Satz 1 Nr. 8 BayBO. Demnach kann mit Geldbuße bis zu 500.000,00 € belegt werden,
wer vorsätzlich oder fahrlässig u.a. entgegen Art. 55 Abs. 1 BayBO bauliche Anlagen errichtet, ändert oder benutzt.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten steht damit im pflichtgemäßen Ermessen der
Verwaltungsbehörde. Dieses Ermessen wurde bisher dahingehend ausgeübt, dass lediglich bei grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgten Schwarzbauten ein Bußgeldverfahren
eingeleitet wurde (z. B. Schwarzbau trotz vorheriger Aufklärung über Genehmigungspflicht oder Schwarzbau durch Firma, von der erwartet werden kann, sich vorher über die
Genehmigungspflicht zu informieren). So wurde etwa auch bei der nicht genehmigten Eröffnung der Wettannahmestelle in der Frauenrichter Straße ein Bußgeldverfahren im November letzten Jahres eingeleitet, da es zur Sorgfaltspflicht eines Sportwettenanbieters
mit zahlreichen Geschäftsstellen, welcher sich regelmäßig mit der Eröffnung neuer Geschäftsstellen beschäftigt, gehört, sich vorher zu erkundigen, ob hierzu ggf. eine Baugenehmigung eingeholt werden muss.
Insgesamt war die Zahl derartiger Fälle in der Vergangenheit jedoch überschaubar (ca.
drei Fälle pro Jahr).
Bei fahrlässigem Handeln ist die Höhe der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 2 OWiG auf
250.000,00 € begrenzt. Die vorgenannten Höchstgrenzen dürfen allerdings nach § 17
Abs. 4 OWiG überschritten werden, um rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind dabei die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Daneben sind auch die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Schließlich soll die Geldbuße auch den
wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat,
übersteigen.
Zur Bedeutung der Ordnungswidrigkeit gehört das Maß der Gefährdung oder Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter oder Interessen. Abzustellen ist insbesondere auf das
Gewicht des verwirklichten Unrechts, die Folgen des Baurechtsverstoßes und auf eine
etwaige Wiederholungsgefahr. Es kommt zudem auf den Wert dessen an, was z. B. ohne
erforderliche Genehmigung errichtet worden ist, welche Vorteile (z. B. wettbewerbsrechtlicher Art) der Betroffene daraus erzielen kann, was er dafür aufgewendet hat und in
welchem Ausmaß die Verletzung des Gesetzes die Belange der Allgemeinheit, z. B. als
Bezugsfall, berührt hat.
Die Bußgeldhöhe bemisst sich schließlich auch danach, ob die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung vorgelegen haben. Ist das der Fall, so stellt sich die
Ordnungswidrigkeit ausschließlich als Ungehorsam gegenüber den formellen Anforderungen des Gesetzes dar.
Des Weiteren beinhaltet der Schuldvorwurf das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind hingegen lediglich von nachrangiger Bedeutung, da es darauf ankommt, dass die Geldbuße den Betroffenen empfindlich und
nachhaltig treffen muss.
Die Festsetzung von Geldbußen vollzieht sich damit einzelfallbezogen in drei Schritten:
Bestimmung des Bußgeldrahmens
Bestimmung der konkreten Geldbuße
Sicherstellung, dass der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird
Die Durchführung des Bußgeldverfahrens obliegt dabei der Zentralen Bußgeldstelle der
Stadt Weiden i.d.OPf. und geschieht in Absprache mit der Abt. Bauen und Wohnen.
2. Eine Bekanntgabe in der Tageszeitung kann entweder durch eine kostenpflichtige Anzeige erfolgen oder in Form der Berichterstattung angeregt werden. Bei letzterer Variante ist
allerdings nicht gewährleistet, dass hierzu auch ein entsprechender Artikel gedruckt wird,
da hierfür die Entscheidung bzw. Verantwortung bei der Chefredaktion liegt.
Ggf. wäre ergänzend ein Hinweis auf der Homepage der Stadt Weiden i.d.OPf. angebracht.
Bau- und Planungsausschuss:
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(x) öffentlich
( ) nichtöffentlich