Einladung Mitgliederversammlung ERCW

Strobelallee 32
F. Dieck
1. Vorsitzender
Tel.: 0231 9128233
Fax: 0231 9128234
Email: [email protected]
ERCW Kunstlauf, Strobelallee 32, 44139 Dortmund
An alle Mitglieder des
ERC Westfalen Kunstlauf e.V.
16.03.2016
Mitgliederversammlung 2016
Liebe Vereinsmitglieder,
hiermit laden wir Sie recht herzlich zur Mitgliederversammlung des ERC Westfalen
Kunstlauf e.V. ein. Die Versammlung findet am
14.04.2015 um 19:00 Uhr
in den Seminarräumen des Landesleistungszentrums (Eissportzentrum Westfalen) statt.
Gemäß unserer Satzung gilt folgende Tagesordnung:
1. Begrüßung und Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
2. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 28.05.2015 (dieses
steht gemäß Satzung „ den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung“ und kann in
der Geschäftsstelle nach Terminvereinbarung – per Email - eingesehen werden.)
3. Jahresbericht des
a. Vorsitzenden
b. des stellvertretenden Vorsitzenden
c. des Schriftführers
d. des Kunstlauffachwartes
e. des Jugendwartes
f. des Pressewartes
4. Rechnungsbericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Neuwahlen
7. Wahl des Kassenprüfers
8. Wahl der Delegierten für den ERC Westfalen e.V.
9. Anträge
a. Anträge zur Satzungsänderung:
§6
Bisherige Fassung:
Neue Fassung:
Die Mitgliedschaft endet durch:
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
a) Tod
b) Austritt
b) Austritt
Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist
Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist
zum
zum
30.06.
oder
zum
Ende
des
30.06.
oder
zum
Ende
des
Geschäftsjahres (§ 3) erklärt werden. Er
Geschäftsjahres (§ 3) erklärt werden. Er
muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt
muss schriftlich und unterschrieben dem
werden. Ausscheidende Mitglieder sind zur
Vorstand mitgeteilt werden. Ausreichend
Zahlung der Beiträge bis zum Ablauf der
ist eine elektronische Übermittlung (z. B.
Mitgliedschaft verpflichtet.
E-Mail
oder
Telefax).
Ausscheidende
Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge
bis
zum
Ablauf
der
Mitgliedschaft
verpflichtet.
c) Ausschluss
c) Ausschluss
….
…
Begründung:
Anpassung an neue Telekommunikationswege
§ 8 Abs. 5
Bisherige Fassung:
Neue Fassung:
Im Laufe einer Saison (01.07. bis 30.06.
Im Laufe einer Saison (01.07. bis 30.06.
des Folgejahres) sind die ordentlichen und
des Folgejahres) sind die ordentlichen und
jugendlichen Mitglieder des Vereins zur
jugendlichen Mitglieder des Vereins zur
Erbringung von Helferstunden im Rahmen
Erbringung von Helferstunden im Rahmen
vom Verein als Ausrichter und Veranstalter
vom Verein als Ausrichter und Veranstalter
durchgeführter
durchgeführter Maß-nahmen verpflichtet.
Diese
Maßnahmen
Helferstunden
jugendlichen
verpflichtet.
können
bei
von
den
Mitgliedern
Diese
Helferstunden
jugendlichen
können
bei
von
den
Mitgliedern
gesetzlichen Vertretern erbracht werden.
gesetzlichen Vertretern erbracht werden.
Pro
Pro
Familie
sind
sie
nur
einmal
zu
Familie
sind
sie
nur
einmal
zu
erbringen. Zu Beginn der Saison passive
erbringen. Zu Beginn der Saison passive
Mitglieder
Mitglieder
sind
von
den
Helferstunden
sind
von
den
Helferstunden
befreit
befreit
Die Möglichkeit Helferstunden abzuleisten,
Die
werden durch den Vorstand per Aushang
abzuleisten, werden durch den Vorstand zu
und
Saisonbeginn
durch
Veröffentlichung
auf
der
Möglichkeiten
mit
der
Helferstunden
Ausgabe
von
Homepage, spätestens 4 Wochen vor dem
Helferkarten, sowie auf der Homepage
jeweiligen Termin bekannt gegeben. Die
bekannt
Vereinsmitglieder
Helferlisten rechtzeitig vor den jeweiligen
melden
sich
hierzu
gegeben.
Ferner
werden
selbstständig.
Veranstaltungen
im
Eissportzentrum
ausgehängt. Die Vereinsmitglieder melden
sich
selbstständig
zur
Ableistung
der
Helferstunden.
Werden die Stunden bis zum Ablauf der
Werden die Stunden bis zum Ablauf der
Saison nicht erbracht, wird ersatzweise
Saison nicht erbracht, wird ersatzweise
eine
eine
Ausgleichszahlung
für
jede
nicht
Ausgleichszahlung
für
jede
nicht
geleistete Stunde erhoben. Dieser Betrag
geleistete Stunde erhoben. Dieser Be-trag
wird am Saisonende in Rechnung gestellt.
wird am Saisonende in Rechnung gestellt.
Die
Die
ordentliche
beschließt
jeweils
Mitgliederversammlung
für
die
kommende
ordentliche
beschließt
Mitgliederversammlung
jeweils
für
die
kommende
Saison die Anzahl der Helferstunden und
Saison die Anzahl der Helferstunden und
die Höhe der Ausgleichszahlung pro nicht
die Höhe der Ausgleichszahlung pro nicht
erbrachter Helferstunde.
erbrachter Helferstunde.
Begründung:
Redaktionelle Änderung. Es werden seit der letzten Saison Helferkarten ausgeteilt, auf
denen die geleisteten Helferstunden abgezeichnet werden. Auf diesen Helferkarten
werden die Veranstaltungstermine bereits mitgeteilt.
§ 10
Bisherige Fassung:
Neue Fassung:
Obligat ist eine Mitgliederversammlung.
Obligatorisch
ist
eine
Fakultativ sind weitere außerordentliche
Mitgliederversammlung
im
Geschäftsjahr
Mitgliederversammlungen.
(§§
3,
11).
Fakultativ
sind
weitere
außerordentliche Mitgliederversammlungen
möglich (§ 12).
Begründung:
Redaktionelle Klarstellung
§ 18Abs. 3 b)
Bisherige Fassung:
Neue Fassung:
Dem Ehrenrat obliegen
Dem Ehrenrat obliegen
a) …
a) …
b) die Schlichtung von Streitigkeiten und
b)
c) …
welche das Mitgliedschaftsverhältnis zum
die
Schlichtung
von
Streitigkeiten,
ERC Westfalen Kunstlauf e.V. betreffen und
c) …
Begründung:
Redaktionelle Klarstellung
b. Sonstige Anträge
Festlegung Anzahl der Helferstunden und Höhe der Ausgleichszahlung pro nicht
erbrachter Helferstunde gemäß §8 Abs. 5 der Satzung.
Vorschlag des Vorstandes: Beibehaltung der jetzigen Regelung =
6 Helferstunden / 10,00 € Ausgleichszahlung für jede nicht erbrachte Stunde.
Anträge für die Jahreshauptversammlung sind dem Vorstand gemäß § 11 Absatz 3 der
Satzung bis spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung (31.03.2016)
mitzuteilen.
Wir bitten unsere Vereinsmitglieder um zahlreiches Erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Dieck
(1. Vorsitzender)