Strobelallee 32 F. Dieck 1. Vorsitzender Tel.: 0231 9128233 Fax: 0231 9128234 Email: [email protected] ERCW Kunstlauf, Strobelallee 32, 44139 Dortmund An alle Mitglieder des ERC Westfalen Kunstlauf e.V. 16.03.2016 Mitgliederversammlung 2016 Liebe Vereinsmitglieder, hiermit laden wir Sie recht herzlich zur Mitgliederversammlung des ERC Westfalen Kunstlauf e.V. ein. Die Versammlung findet am 14.04.2015 um 19:00 Uhr in den Seminarräumen des Landesleistungszentrums (Eissportzentrum Westfalen) statt. Gemäß unserer Satzung gilt folgende Tagesordnung: 1. Begrüßung und Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder 2. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 28.05.2015 (dieses steht gemäß Satzung „ den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung“ und kann in der Geschäftsstelle nach Terminvereinbarung – per Email - eingesehen werden.) 3. Jahresbericht des a. Vorsitzenden b. des stellvertretenden Vorsitzenden c. des Schriftführers d. des Kunstlauffachwartes e. des Jugendwartes f. des Pressewartes 4. Rechnungsbericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Neuwahlen 7. Wahl des Kassenprüfers 8. Wahl der Delegierten für den ERC Westfalen e.V. 9. Anträge a. Anträge zur Satzungsänderung: §6 Bisherige Fassung: Neue Fassung: Die Mitgliedschaft endet durch: Die Mitgliedschaft endet durch: a) Tod a) Tod b) Austritt b) Austritt Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist Der Austritt kann mit dreimonatiger Frist zum zum 30.06. oder zum Ende des 30.06. oder zum Ende des Geschäftsjahres (§ 3) erklärt werden. Er Geschäftsjahres (§ 3) erklärt werden. Er muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt muss schriftlich und unterschrieben dem werden. Ausscheidende Mitglieder sind zur Vorstand mitgeteilt werden. Ausreichend Zahlung der Beiträge bis zum Ablauf der ist eine elektronische Übermittlung (z. B. Mitgliedschaft verpflichtet. E-Mail oder Telefax). Ausscheidende Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge bis zum Ablauf der Mitgliedschaft verpflichtet. c) Ausschluss c) Ausschluss …. … Begründung: Anpassung an neue Telekommunikationswege § 8 Abs. 5 Bisherige Fassung: Neue Fassung: Im Laufe einer Saison (01.07. bis 30.06. Im Laufe einer Saison (01.07. bis 30.06. des Folgejahres) sind die ordentlichen und des Folgejahres) sind die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder des Vereins zur jugendlichen Mitglieder des Vereins zur Erbringung von Helferstunden im Rahmen Erbringung von Helferstunden im Rahmen vom Verein als Ausrichter und Veranstalter vom Verein als Ausrichter und Veranstalter durchgeführter durchgeführter Maß-nahmen verpflichtet. Diese Maßnahmen Helferstunden jugendlichen verpflichtet. können bei von den Mitgliedern Diese Helferstunden jugendlichen können bei von den Mitgliedern gesetzlichen Vertretern erbracht werden. gesetzlichen Vertretern erbracht werden. Pro Pro Familie sind sie nur einmal zu Familie sind sie nur einmal zu erbringen. Zu Beginn der Saison passive erbringen. Zu Beginn der Saison passive Mitglieder Mitglieder sind von den Helferstunden sind von den Helferstunden befreit befreit Die Möglichkeit Helferstunden abzuleisten, Die werden durch den Vorstand per Aushang abzuleisten, werden durch den Vorstand zu und Saisonbeginn durch Veröffentlichung auf der Möglichkeiten mit der Helferstunden Ausgabe von Homepage, spätestens 4 Wochen vor dem Helferkarten, sowie auf der Homepage jeweiligen Termin bekannt gegeben. Die bekannt Vereinsmitglieder Helferlisten rechtzeitig vor den jeweiligen melden sich hierzu gegeben. Ferner werden selbstständig. Veranstaltungen im Eissportzentrum ausgehängt. Die Vereinsmitglieder melden sich selbstständig zur Ableistung der Helferstunden. Werden die Stunden bis zum Ablauf der Werden die Stunden bis zum Ablauf der Saison nicht erbracht, wird ersatzweise Saison nicht erbracht, wird ersatzweise eine eine Ausgleichszahlung für jede nicht Ausgleichszahlung für jede nicht geleistete Stunde erhoben. Dieser Betrag geleistete Stunde erhoben. Dieser Be-trag wird am Saisonende in Rechnung gestellt. wird am Saisonende in Rechnung gestellt. Die Die ordentliche beschließt jeweils Mitgliederversammlung für die kommende ordentliche beschließt Mitgliederversammlung jeweils für die kommende Saison die Anzahl der Helferstunden und Saison die Anzahl der Helferstunden und die Höhe der Ausgleichszahlung pro nicht die Höhe der Ausgleichszahlung pro nicht erbrachter Helferstunde. erbrachter Helferstunde. Begründung: Redaktionelle Änderung. Es werden seit der letzten Saison Helferkarten ausgeteilt, auf denen die geleisteten Helferstunden abgezeichnet werden. Auf diesen Helferkarten werden die Veranstaltungstermine bereits mitgeteilt. § 10 Bisherige Fassung: Neue Fassung: Obligat ist eine Mitgliederversammlung. Obligatorisch ist eine Fakultativ sind weitere außerordentliche Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr Mitgliederversammlungen. (§§ 3, 11). Fakultativ sind weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen möglich (§ 12). Begründung: Redaktionelle Klarstellung § 18Abs. 3 b) Bisherige Fassung: Neue Fassung: Dem Ehrenrat obliegen Dem Ehrenrat obliegen a) … a) … b) die Schlichtung von Streitigkeiten und b) c) … welche das Mitgliedschaftsverhältnis zum die Schlichtung von Streitigkeiten, ERC Westfalen Kunstlauf e.V. betreffen und c) … Begründung: Redaktionelle Klarstellung b. Sonstige Anträge Festlegung Anzahl der Helferstunden und Höhe der Ausgleichszahlung pro nicht erbrachter Helferstunde gemäß §8 Abs. 5 der Satzung. Vorschlag des Vorstandes: Beibehaltung der jetzigen Regelung = 6 Helferstunden / 10,00 € Ausgleichszahlung für jede nicht erbrachte Stunde. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind dem Vorstand gemäß § 11 Absatz 3 der Satzung bis spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung (31.03.2016) mitzuteilen. Wir bitten unsere Vereinsmitglieder um zahlreiches Erscheinen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Dieck (1. Vorsitzender)
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