asset management news 1/2016

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ASSET MANAGEMENT NEWS
1/2016
1.
REGULATORY NEWS
INHALTSVERZEICHNIS
Matthäus Den Otter
1. Regulatory News
1.1.
News vom Eidgenössischen Finanzdepartement
Der Bundesrat setzte Ende November 2015 das Finanzmarktinfrastrukturgesetz
(FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) auf den 1. Januar 2016 in
Kraft. Damit finden in der Schweiz für Finanzmarktinfrastrukturen wie etwa Handelsplätze
und zentrale Gegenparteien sowie für den Handel mit Derivaten neue Regeln Anwendung,
die den in diesem Bereich geltenden internationalen Standards entsprechen. Es gibt allerdings grosszügige Übergangsfristen, die sich teilweise über mehrere Jahre erstrecken.
Link Medienmitteilung
1.2.
2. Die Auswirkungen des FINIG auf
unabhängige Vermögensverwalter
3. Besteuerung von Anlagefonds –
Wichtige Praxisänderung
News von der FINMA
Die FINMA veröffentlichte am 9. Dezember 2015 die FinanzmarktinfrastrukturverordnungFINMA (FinfraV-FINMA). Die Verordnung beinhaltet die Ausführungsbestimmungen zur
Meldepflicht für den Effektenhandel, zur Abrechnungspflicht von Derivaten sowie zum
Bereich Offenlegung und Übernahmen. Sie tritt zusammen mit dem FinfraG und der
FinfraV des Bundesrats am 1. Januar 2016 in Kraft. Eine erste Einschätzung der Auswirkungen auf die KAG-Vermögensverwalter und sonstigen KAG-Institute finden Sie unter
Ziff. 1.3.4.
Link Vorabdruck Verordnung
1.3.
News von der Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA)
1.3.1 Regulatory Pipeline der SFAMA
In der letzten, von der SFAMA veröffentlichten «Regulatory Pipeline» vom Januar 2016
sind auch die folgenden Pendenzen im Bereich der Selbstregulierung aufgeführt:
• SFAMA-Richtlinien für Geldmarktfonds (Anpassung an IOSCO-Empfehlungen)
• Aktualisierung Fachinformation «Kennzahlen für Immobilienfonds»
• Anpassung Musterprospekte mit integriertem Fondsvertrag für schweizerische
Immobilienfonds an die teilrevidierte KKV-FINMA
März 2016
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Während die SFAMA-Richtlinien für Geldmarktfonds erst ca. 1 Jahr nach der – noch nicht
erfolgten – Verabschiedung durch die FINMA in Kraft treten, sollen die Fachinformation
und die Anpassung der Dokumente der Immobilienfonds schweizerischen Rechts noch im
1. Quartal 2016 verabschiedet werden.
1.3.2 Musterprospekt mit integriertem Fondsvertrag
Am 9. Dezember 2015 hat die SFAMA den von der FINMA zustimmend zur Kenntnis
genommenen, an die KKV-FINMA angepassten Musterprospekt mit integriertem Musterfondsvertrag für schweizerische Effektenfonds (Einzelfonds) veröffentlicht.
Die Dokumente stehen sowohl «clean» als auch «mark-up» ab sofort in Deutsch und
Französisch zur Verfügung.
Link SFAMA
1.3.3
Richtlinie für die Bewertung des Vermögens von kollektiven Kapitalanlagen
und die Behandlung von Bewertungsfehlern – Modifikation der Grenzwerte
für die Beurteilung der Wesentlichkeit bei Bewertungsfehlern
Die SFAMA hat die Grenzwerte für die Beurteilung der Wesentlichkeit bei Bewertungsfehlern für offene kollektive Kapitalanlagen gemäss nachfolgender Übersicht angepasst:
Für Geldmarktfonds:
0.25%
Für Obligationenfonds:
0.50%
Für Aktienfonds:
1.00 %
Gemischte Fonds:
0.50%
Zudem wurde die Richtlinie in folgenden Bereichen an die internationalen Empfehlungen
angepasst:
• Wegfall der speziellen Regeln für Anlagen in Emerging Markets
• Wegfall der speziellen Regeln für die Anlageklasse Wandelobligationen
• Wegfall der Zweiteilung der Anlagestrategiefonds
• Weiterhin gibt es keine spezifischen Vorschriften für Übrige Fonds für alternative
Anlagen; hier ist jeweils eine eigene Richtlinie erforderlich.
Die geänderte Richtlinie tritt am 1. Juli 2016 ohne weitere Übergangsfrist in Kraft. Sie gilt
als von der FINMA anerkannter Mindeststandard im Sinne des FINMA-Rundschreibens
2008/10 vom 20. November 2008.
Link SFAMA
Am 9. Dezember 2015 hat
die SFAMA den von der
FINMA zustimmend zur
Kenntnis genommenen,
an die KKV-FINMA angepassten Musterprospekt
mit integriertem Musterfondsvertrag für schweizerische Effektenfonds (Einzelfonds) veröffentlicht.
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1.3.4 FinfraG und KAG-Vermögensverwalter – erste Einschätzung
Das FinfraG und dessen Verordnungen gelten in zweierlei Hinsicht auch für die Fondsleitungen, die SICAV und die KAG-Vermögensverwalter von in- und ausländischen Kollektivanlagen:
• Neue Marktverhaltensregeln beim Handel mit OTC-Derivaten:
• Fondleitungen, KAG-Vermögensverwalter und selbstverwaltete SICAV gelten neu als
«Finanzielle Gegenparteien» bzw. «Kleine Finanzielle Gegenparteien» (sofern die über
30 Werktage berechnete gleitende Durchschnitts-Bruttoposition aller ausstehenden
OTC-Derivatgeschäfte kleiner als CHF 8 Mrd. auf Gruppenstufe ist).
• Gewisse, von der FINMA definierte OTC-Derivatgeschäfte müssen über Zentrale
Gegenparteien abgerechnet werden. Ausnahmen: Geschäfte mit/zwischen «Kleinen
Gegenparteien» sowie Devisentermingeschäfte. Zudem werden diverse sog.
«Risikominderungspflichten» eingeführt.
• OTC-Derivatgeschäfte müssen einem von der FINMA bewilligten/anerkannten
Transaktionsregister gemeldet werden.
• Sobald dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist, wird eine Plicht,
OTC-Derivatgeschäfte über einen von der FINMA bewilligten/anerkannten Handelsplatz/Betreiber eines organisierten Handelssystems zu handeln, eingeführt. Diese
Pflicht gilt aber nicht bei Geschäften mit «Kleinen Gegenparteien».
• Bei Geschäften zwischen «Kleinen Finanziellen Gegenparteien» und «Finanziellen
Gegenparteien», wie insbesondere Banken, ist jeweils nur die grössere «Finanzielle
Gegenpartei» meldepflichtig.
Fazit: Für die KAG-Institute dürfte es trotz deren Unterstellung unter das FinfraG
aufgrund einer ersten Analyse kaum Handlungsbedarf geben: weder Fondsleitung
noch SICAV können direkt als Gegenpartei bei OTC-Derivatgeschäften auftreten;
der KAG-Vermögensverwalter dürfte schon aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit seiner in- oder ausländischen Fondsleitung/Management Company
gar nicht berechtigt sein, selber für Rechnung des Fonds OTC-Derivatgeschäfte mit
Dritten abzuschliessen. Vielmehr nimmt die Depotbank, welche als Bank in der Regel
automatisch als «Finanzielle Gegenpartei» qualifiziert, alle einschlägigen Aufgaben/Pflichten wahr. Für in der Schweiz domizilierte KAG-Vermögensverwalter, die
ausländische offshore-Funds managen, welche keine Depotbank im Sinne des KAG
haben, könnte sich dies eventuell anders verhalten. Aber auch hier ist anzunehmen,
dass die Ausführung von OTC-Derivatgeschäften über den vom Fonds beauftragten
«Prime Broker» oder «Administrator» erfolgen wird.
• Meldepflichten zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten an
Beteiligungspapieren
Fazit: Diese bereits bestehenden Meldepflichten werden neu in Art. 120-124 FinfraG bzw. Art. 10-29 FinFraV-FINMA geregelt. Materiell neu ist nur, dass Art. 10
FinfraV-FINMA die Definition der wirtschaftlich Berechtigten materiell etwas ausgeweitet hat:
«Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte
kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt».
Die Meldepflicht in dieser neuen Fassung soll Ende März 2016 in Kraft treten.
«Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer
Beteiligung fliessenden
Stimmrechte kontrolliert
und das wirtschaftliche
Risiko aus der Beteiligung
trägt».
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1.4
Eidgenössische Steuerverwaltung – Musterreportings für kollektive
Kapitalanlagen
Die Musterreportings für kollektive Kapitalanlagen des Kreisschreibens Nr. 24 vom
1. Januar 2009 wurden wie folgt aktualisiert:
• Das Format Excel 2003 der Anhänge VII und VIII wurde durch das Format Excel 2013
ersetzt
• Neu ist ein Musterreporting für Einzelfonds verfügbar (befindet sich am Schluss der Liste
der Anhänge:
Link Kreisschreiben
Siehe dazu auch unter Ziff. 4 den Artikel «Besteuerung von Anlagefonds – Wichtige
Praxisänderung» von Stefan Bouclainville.
1.5
Reminder für KAG-Vermögensverwalter: laufende Übergangsfristen
der KKV-Finma
Seit 1. Januar 2016 müssen die Fondsleitung, die SICAV und der KAG-Vermögensverwalter die neuen Vorschriften zu Riskmanagement/Risikokontrolle und zum Einsatz von
Derivaten einhalten.
KAG-Vermögensverwalter, Fondsleitung, SICAV und Depotbank haben hingegen noch
eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2017, um
a. die delegierten Aufgaben sowie die Grundsätze zur Möglichkeit der Weiterdelegation in ihren Organisationsdokumenten aufzuführen;
b. die Anforderungen von Artikel 66 Absatz 5 KKV-FINMA betreffend die Delegation
ins Ausland einzuhalten.
Bis zum 1. Januar 2017 sind auch die an die KKV-Finma angepassten Fondsverträge und
Anlagereglemente der FINMA zur Genehmigung einzureichen.
Seit 1. Januar 2016 müssen
die Fondsleitung, die SICAV
und der KAG-Vermögensverwalter die neuen
Vorschriften zu Riskmanagement/Risikokontrolle
und zum Einsatz von
Derivaten einhalten.
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1.6.1
Internationale News
1.6.2 Inkrafttreten MiFID II auf 3. Januar 2018 verschoben
Die EU-Kommission hat dem entsprechenden Begehren der ESMA entsprochen und das
Inkrafttreten von MiFID II um ein Jahr auf den 3. Januar 2018 verschoben.
1.6.3 ESMA & AIF-Manager aus Drittstaaten
Am 19. Januar 2016 hat die ESMA ein weiteres Schreiben der EU-Kommission über das in
der AIFMD vorgesehene Verfahren betreffend Gewährung des EU-Passes an Drittstaaten
veröffentlicht. Die wichtigsten 3 Punkte aus Sicht der Schweiz:
• Die EU-Kommission bestätigt, dass für die Prüfung weiterhin ein «Country-by-Country
Approach» gelten soll;
• Sie ersucht die ESMA weiter, die noch pendenten Länderprüfungen in Bezug auf die
USA, Hong Kong, Singapore, Japan, Canada, Isle of Man, Cayman Islands, Bermuda und
Australien bis zum 30. Juni 2016 abzuschliessen;
• Und schliesslich ersucht sie die ESMA, im Rahmen der jeweiligen Länderprüfungen auch
die allfälligen Auswirkungen auf den europäischen AIFM-Markt abzuschätzen, indem sie
neu ein «preliminary asessment of the expected inflow of funds by type and size into the
EU from relevant third countries» verlangt.
1.6.4 The European Council publishes level 2 measures for UCITS V
Am 18. Dezember hat der Europäische Rat den Vorschlag der Europäischen Kommission
für eine Verordnung der Kommission zur Ergänzung der UCITS V-Richtlinie im Hinblick auf
die Verpflichtungen der Hinterlegungsstellen veröffentlicht. Das Europäische Parlament
und der Europäische Rat haben jeweils jetzt 3 Monate, um den Verordnungsentwurf zu
prüfen und allfällige Kommentare anzubringen.
Link Dokument
Die EU-Kommission hat
dem entsprechenden Begehren der ESMA entsprochen
und das Inkrafttreten von
MiFID II um ein Jahr auf
den 3. Januar 2018
verschoben.
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2.
DIE AUSWIRKUNGEN DES FINIG AUF UNABHÄNGIGE
VERMÖGENS-VERWALTER
Fabian Schmid
2.1
Einleitung
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) werden
in der aktuellen politischen Debatte häufig in einem Atemzug genannt. Dies ist selbstverständlich berechtigt, da die Vorlagen als «Regulierungspaket» daher kommen, welches die
gleiche Entstehungsgeschichte verbindet und mit welchem die gleichen übergeordneten
legislatorischen Ziele - primär Anlegerschutz und Angleichung an europäische Standards
im Hinblick auf den Zugang zum Europäischen Binnenmarkt - verfolgt werden. Dabei
wird die Debatte einerseits durch die vorgesehenen neuen Verhaltensregeln des FIDLEG
und deren konkrete Umsetzung bei Banken, anderseits durch die allfällige Unterstellung
der externen Vermögensverwalter (EVV) unter eine prudenzielle (Selbst-)Regulierung
beherrscht. Denn insbesondere die Zukunft der EVV steht und fällt mit der konkreten
Ausgestaltung des FINIG. Aufgrund seines zwischenzeitlich redimensionierten Geltungsbereiches wird das FINIG hinter vorgehaltener Hand denn auch mittlerweile schlicht als
«Vermögensverwalter-Gesetz» bezeichnet.
Rund 2’300 Einheiten beträgt die Anzahl EVV in der Schweiz nach vorsichtigen
Schätzungen aktuell. Die Gretchenfrage, welche die Branche umtreibt, ist jene
nach den Auswirkungen der neuen Regulierung auf die Anzahl Institute. Werden die
meisten EVV ihre Geschäftstätigkeit in der bisherigen Weise weiterführen können und
sich der neu zu schaffenden Aufsichtsbehörde unterstellen? Falls ja, nehmen sie hierzu
die Dienstleistungen von Outsourcing-Partnern in Anspruch, binden sie sich näher an die
Depot führenden Banken oder
organisieren sie sich in EVVNetzwerken bei Beibehaltung
einer gewissen unternehmerischen Autonomie? Oder werden
FIDLEG/FINIG stattdessen ein
«Massensterben» unter den
EVV bewirken? Letzteres könnte
durch die neue Geschäftspolitik
einzelner Banken, nur noch ab
einem gewissen Mindestvolumen
mit einem EVV zusammen zu arbeiten, noch beschleunigt werde.
Fraglich wäre diesfalls aber auch,
was mit jenen EVV geschieht, die
vom Markt verschwinden. Stellen
sie den Betrieb schlicht ein,
schliessen sie sich anderen EVV
an oder werden sie gar wieder zu
«internen» Vermögensverwaltern und lassen sich wieder von
einer Bank anstellen?
Rund 2’300 Einheiten
beträgt die Anzahl EVV in
der Schweiz nach vorsichtigen Schätzungen aktuell.
Die Gretchenfrage, welche
die Branche umtreibt, ist
jene nach den Auswirkungen
der neuen Regulierung auf
die Anzahl Institute.
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In der Diskussion über die Folgen der neuen Regulierung für die EVV geht häufig vergessen,
nach den wesentlichen konkreten Änderungen zu fragen, welche sich für einen typischen
EVV im Vergleich zu heute ergeben werden. Diese werden sich primär aus dem FINIG
ergeben bzw. aus dessen (noch zu legiferierenden) Konkretisierungen in den Ausführungserlassen. Wir werden diese wesentlichen Änderungen daher nachfolgend – basierend auf
dem Wortlaut des aktuellen FINIG-Entwurfs und unter Berücksichtigung der bestehenden
Vorgaben für FINMA-regulierte Vermögensverwalter – zusammentragen. Anschliessend werden ausgewählte Prognosen und Meinungen über die Zukunft der EVV nach FINIG zusammengestellt, um vor diesem Hintergrund unsere eigene Prognose zu wagen.
2.2
Die wesentlichen neuen Anforderungen an EVV aufgrund des FINIG
2,2.1 Prudenziell und umfassend statt (wie heute) nur partiell
Mit dem Inkrafttreten des FINIG werden externe Vermögensverwalter erstmals über eine
Bewilligung einer (para-)staatlichen Aufsichtsorganisation verfügen müssen (Art. 4 Abs.
1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 E-FINIG) und werden von dieser prudenziell überwacht werden. Der
Paradigmenwechsel von einer heute partiellen (auf GwG und Standesregeln) beschränkten,
zu einer neu umfassenden, eben prudenziellen, Beaufsichtigung bringt insbesondere die
Pflicht zur regelmässigen Meldung bestimmter Vorgänge an die Aufsichtsbehörde sowie
spezialgesetzliche Prüfungen durch eine akkreditierte Revisionsgesellschaft mit sich.
2.2.2 Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Das FINIG wird den EVV zudem Gewährserfordernisse auferlegen, wie sie aktuell für FINMAregulierte Institute gelten. Dies bedeutet, dass die qualifiziert am EVV beteiligten Personen,
die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung Gewähr für einwandfreie
Geschäftstätigkeit bieten müssen. Letztere müssen zudem über einen guten Ruf und angemessene fachliche Qualifikationen aufweisen. Zu vermuten ist, dass den Instituten in diesem
Zusammenhang auch spezifische Corporate-Governance-Vorschriften auferlegt werden
dürften, wie beispielsweise das für KAG-Vermögensverwalter bestehende Erfordernis, dass
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unabhängig sein müssen und
mehrheitlich nicht operativ tätig sein dürfen.
2.2.3 Anforderungen an die Organisation
Die für die meisten EVV wohl folgenschwersten Neuerungen dürften aber die Anforderungen
an die Organisation gemäss Art. 8 des aktuellen FINIG-Entwurfs sein. Gemäss Art. 8 Abs. 1
werden EVV «angemessene Regeln» zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert
sein müssen, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen können. Die Erfahrung mit FINMAregulierten KAG-Vermögensverwaltern zeigt, dass derartige Anforderungen in der Praxis
rasch die Schaffung und Implementierung eines zehn oder mehr einzelne Regelwerke
umfassenden internen Weisungswesens bedeuten können. Auch dürften die in diesem
Zusammenhang noch zu erlassenden Konkretisierungen spezifische organisatorische Vorgaben zur Funktionentrennung bringen, welche im Ergebnis dazu führen, dass Kleinstbetriebe ohne die Inanspruchnahme spezifischer Outsourcing-Lösungen kaum Chancen
haben, die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen.
In sich hat es aber auch der zweite Absatz von Art. 8 des aktuellen FINIG-Entwurfs, wonach
der externe Vermögensverwalter seine Risiken (einschliesslich Rechts- und Reputationsrisiken) identifizieren, messen, steuern und überwachen und zudem für ein wirksames
internes Kontrollsystem (IKS) sorgen muss. Neben der Pflicht zur Schaffung eines funk-
Die Erfahrung mit FINMAregulierten KAG-Vermögensverwaltern zeigt, dass
derartige Anforderungen
in der Praxis rasch die
Schaffung und Implementierung eines zehn oder
mehr einzelne Regelwerke umfassenden internen
Weisungswesens bedeuten
können.
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tionierenden und auf die Geschäftstätigkeit zugeschnittenen IKS dürfte diese Bestimmung
in der weiteren Konkretisierung auch bedeuten, dass die EVV über eine von der operativen
Geschäftstätigkeit unabhängige Compliance-Funktion sowie ein angemessenes Riskmanagement bzw. eine unabhängige Risikokontroll-Funktion werden verfügen müssen.
2.3
Erwartete Auswirkungen auf die Branche der Vermögensverwalter
Seit längerer Zeit gehen Beobachter davon aus, dass der Branche der EVV, trotz der erwarteten weiteren Zunahme der verwalteten Vermögen, schwierige Zeiten bevorstehen.
So stehe jedenfalls in Bezug auf die Anzahl Marktteilnehmer eine grössere Konsolidierung
bevor. Insbesondere das bevorstehende Inkrafttreten des FIDLEG und des FINIG, aber
auch zunehmende Schwierigkeiten bei der Betreuung ausländischer Kunden sowie
der immer häufigere Verzicht auf die Entschädigung von EVV mittels Retrozessionen
dürften in der Tat eine Konsolidierung oder – je nach Betrachter – sogar eine deutliche
Abnahme der Anzahl Institute in naher Zukunft bewirken. Gleichzeitig wird aber auch
damit gerechnet, dass viele EVV aufgrund des Outsourcings von Tätigkeiten in Bereichen
wie Compliance oder IT ihre bisherige Geschäftstätigkeit auch in einem veränderten
regulatorischen und tatsächlichen Umfeld fortsetzen können. Eine kürzlich publizierte
Untersuchung zur Frage, wie sich die Einführung einer staatlichen Aufsicht über die EVV in
Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und Liechtenstein auf deren Bestand und die verwalteten Vermögen ausgewirkt hat, gelangt immerhin zum Schluss, dass sich «die These,
wonach die Einführung einer staatlichen Aufsicht zu einer erheblichen Abnahme unabhängiger Vermögensverwalter führe, nicht in allen untersuchten Staaten belegen» lasse.
Ob es mit Inkrafttreten des FINIG tatsächlich zu einer «Strukturbereinigung» der Branche kommen wird, lässt sich – angesichts der zahlreichen noch offenen Fragen – schwer
abschätzen. Noch im September 2015 konnte man in einer führenden Tageszeitung lesen,
dass es bei den EVV wohl nicht zur «Strukturbereinigung» kommen werde, da den Kosten
entgegen gewirkt werden könne, indem zum Beispiel die kostspielige Compliance-Funktion
ausgelagert werde. Die gleiche Zeitung stellte sich nur drei Monate später auf den Standpunkt, dass das FINIG zwangsläufig zu einer Reduktion der Vermögensverwalter führen
werde. Daraus wird deutlich, dass abschliessende Prognosen in der aktuellen Situation
kaum möglich sind.
Fest steht, dass die gesetzlichen Anforderungen, welche durch das FINIG und dessen Ausführungserlasse verursacht werden, bei den EVV zu einem Kostenschub führen werden.
So schätzt eine Studie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Winterthur (ZHAW) die Initialkosten für die Zeit ab Inkrafttreten des FINIG je nach Grösse
des Vermögensverwalters auf zwischen CHF 70’000.- und CHF 128’000.-. Die wiederkehrenden Kosten sollen sich im Rahmen von CHF 19’000.- und CHF 56’000.- bewegen (ebenfalls abhängig von der Grösse des Vermögensverwalters).
Gemäss aktuellen Erhebungen handelt es sich beim überwiegenden Teil der externen
Vermögensverwalter um kleine Institute mit durchschnittlich drei oder noch weniger Mitarbeitenden. Die meisten von Ihnen dürften angesichts der beschriebenen
Entwicklungen vor die Wahl gestellt werden, ihre uneingeschränkte unternehmerische Eigenständigkeit entweder aufzugeben, sich zu grösseren Einheiten zusammenzuschliessen oder die regulatorischen Anforderungen selbst umzusetzen, indem sie
Dienstleistungen eines externen Partners in Anspruch nehmen.
Die meisten kleinen Institute dürften angesichts der
beschriebenen Entwicklungen vor die Wahl gestellt
werden, ihre uneingeschränkte unternehmerische
Eigenständigkeit entweder
aufzugeben, sich zu grösseren Einheiten zusammenzuschliessen oder die regulatorischen Anforderungen
selbst umzusetzen, indem
sie Dienstleistungen eines
externen Partners in Anspruch nehmen.
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3.
BESTEUERUNG VON ANLAGEFONDS – WICHTIGE
PRAXISÄNDERUNG Stefan Bouclainville
Damit in der Schweiz ansässige natürliche Personen ihre Einkünfte aus Anlagefonds korrekt
versteuern können, haben Anlagefonds die entsprechenden Einkünfte an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) zu melden, die sie dann auf der Kursliste veröffentlicht, welche wiederum als Grundlage für das Ausfüllen der Steuererklärung dient.
Zur Berechnung dieser Einkünfte durften bisher bei Fund-of-Fund-Strukturen für thesaurierende Zielfonds die 5-Jahres-Swap-Sätze verwendet werden. Diese Praxis wird von der
ESTV nun nicht mehr akzeptiert, was einige praktische Fragen aufwirft.
3.1
Grundlagen für das Steuerreporting
Mit dem Kreisschreiben Nr. 24 hat die ESTV die Praxis bei der Verrechnungssteuer und der
Stempelabgaben bei Anlagefonds festgelegt und mit dem Kreisschreiben Nr. 25 ESTV die
Besteuerung der Anlagefonds und ihrer Anleger näher erläutert.
Unter anderem regelt das Kreisschreiben 25 in Ziffer 4.6.4, dass ein Anlagefonds, der per Abschluss seines Geschäftsjahres in mindestens 5 andere Anlagefonds (Zielfonds) investiert ist,
als Masterfonds gilt, womit die Spezialvorschriften für Fund-of-Funds-Strukturen zur Anwendung gelangen. Diese besagen, dass grundsätzlich auf jeder Stufe eine transparente Besteuerung zu erfolgen hat und auf Ebene der Zielfonds die jeweils geprüfte Jahresrechnung nach
anerkanntem GAAP zur Bestimmung des steuerbaren Ertrags verwendet werden darf, wobei
auf die letzte verfügbare Jahresrechnung abzustellen ist.
Für die Berechnungen stellt die ESTV mit Anhang V zum Kreisschreiben 25 ein Musterreporting für ausländische Anlagefonds zur Verfügung. Aus diesem geht hervor, dass bei
Zielfonds, für die weder auf der Kursliste noch über eine Jahresrechnung Steuerdaten zur
Verfügung stehen, für thesaurierende Anlagefonds die steuerbaren Einkünfte durch Multiplikation der 5-Jahres-Swapsätze der Anlagefondswährung und des Net Asset Values (NAV) des
Zielfonds per Masterabschlusstag ermittelt werden müssen. Für ausschüttende Anlagefonds
ist grundsätzlich die Ausschüttung als Einkommen als steuerbarer Ertrag zu berücksichtigen,
soweit es sich hierbei nicht um Kapitalrückzahlungen oder Ausschüttungen von Kapitalgewinnen handelt.
3.2
Praxisänderung
Seit einiger Zeit erfolgte im Bereich der Verwendung von Swapsätzen für thesaurierende Anlagefonds aber eine wichtige Praxisänderung. Angesichts des tiefen, in gewissen Währungen sogar
negativen Zinsniveaus akzeptiert die ESTV seit längerer Zeit die Swapsätze nur noch für
Zeiträume vor dem 31.10.2008, weil sie aufgrund des Lehmann Brothers Konkurses eingebrochen seien. Diese wichtige Änderung ist in den heutigen Kreisschreiben noch nicht enthalten, soll aber im Zuge der diesjährigen Überarbeitung der Kreisschreiben einfliessen.
Laut Auskunft der ESTV, solle stattdessen die Nettorendite der Basiswerte der Zielfonds
als «marktgerechte» Verzinsung verwendet werden. Bei Immobilienfonds solle der steuerbare Ertrag entsprechend aufgrund einer adäquaten Immobilienrendite ermittelt werden, die
auf entsprechenden Mietzinserträgen beruhe.
Angesichts des tiefen, in
gewissen Währungen sogar
negativen Zinsniveaus
akzeptiert die ESTV seit
längerer Zeit die Swapsätze
nur noch für Zeiträume
vor dem 31.10.2008, weil
sie aufgrund des Lehmann
Brothers Konkurses eingebrochen seien.
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Bei Aktienfonds soll dies die Nettodividendenrendite sein, wobei man selbst bei US Aktien,
die nicht im S&P 500 Index enthalten sind, dennoch die Nettodividendenrendite des S&P
500 nehmen könne, da diese Rendite eine marktgerechte Rendite für US-Aktien wiedergebe. Entsprechendes gelte auch für Aktien aus anderen Ländern. Bei Obligationen käme es
auf die Bonität (Staats- oder Industrieanleihe) an.
In jedem Fall müsse man die Assets der entsprechenden Zielfonds auseinandernehmen,
was auch für Sidepockets gelte.
3.3
Praktische Konsequenzen
Für die Praxis stellt dies jedoch einige Herausforderungen dar. Erstens muss bekannt sein,
in was für Vermögenswerte ein entsprechender Zielfonds investiert. Zweitens investieren
Zielfonds oft in verschiedene Kategorien von Investments (Immobilien, Private Equity, Waren etc.), deren Anteile sich drittens auch noch während des Geschäftsjahres des Zielfonds
laufend verändern.
Da sich die Asset Allocation laufend verändert, müssten zur Berechnung der steuerbaren Erträge dementsprechend gewichtete Renditen verwenden werden, was
natürlich viertens auch entsprechende Datenbanken mit Renditen pro Anlagekategorie und Zeit voraussetzt. Gerade bei Zielfonds, bei denen keine entsprechende
Jahresrechnung vorliegt, ist es aber oft sehr schwierig, eine entsprechende Berechnung durchzuführen, da Informationen über die Asset Allocation oft gar nicht zur
Verfügung stehen.
Es wird daher künftig höchstens näherungsweise möglich sein, den korrekten
steuer-baren Ertrag zu berechnen. Zudem bleibt abzuwarten, wie die durch die faktische
Abschaffung der Verwendung von Swapsätzen veränderte Praxis im konkreten Fall durch
die ESTV gehandhabt wird. In einigen Fällen müssen wohl Kompromisslösungen ausgehandelt werden. In jedem Fall wird die Berechnung dadurch massiv komplexer.
BDO ist spezialisiert auf das Steuerreporting von kollektiven Kapitalanlagen.
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Dr. Matthäus Den Otter
Leitender Rechtsberater Asset Management/KAG
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