Vorschlag zur Satzungsänderung

TSV Rudelzhausen 1948 e.V.
Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes
Abteilungen: Fußball - Taekwondo - Tennis
Vereinssatzung des TSV Rudelzhausen 1948 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „TSV Rudelzhausen 1948 e. V.".
2) Er hat seinen Sitz in Rudelzhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der
Nummer VR ……. eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen
Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs.2 Satz 2 BLSV-Satzung muss die Satzung der BLSV-Mitglieder deren Mitgliedschaft im BLSV und die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Verband enthalten.
§ 2 Vereinszweck
1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977), mit sämtlichen Änderungen bis
zum 17.12.1990. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen LandesSportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen LandesSportverband e. V. und den betroffenen Sportfachverbänden an.
§ 3 Vereinstätigkeit
1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der:
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Förderung des Freizeit- und Breitensports.
Durchführung eines geregelten, fairen Sportbetriebes nach den geltenden Bestimmungen;
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen.
2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung
und Ordnung an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.
32) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, sie endet durch Austritt, Ausschluss oder
Streichung der Mitgliedschaft.
2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf
Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen
Briefes bekanntzugeben.
4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger, schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann
durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das
den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge
1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
1)Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist am ??? eines Jahres zu
entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein,
dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.
(3) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Beitragsänderungen sind dem Vereinsausschuss mitzuteilen.
24) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von
den Mitgliedern zu erbringen sind.
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5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
6) Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
7) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vereinsausschuss
§ 8 Abteilungen
1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Abteilungen
gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu,
in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes
halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins
für die Abteilungen entsprechend.
§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:
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1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, oder je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
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3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass
für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 15.000,- DM10.000 € (i.W. fünfzehntausend) die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
4) Der 1. Vorsitzende darf Geschäfte bis zum Betrag von 1.000,- DM2.000 € (i.W. zweitausend) ausführen. Ausgenommen davon sind Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von
Belastungen.
5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss
innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
7) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte
nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der
Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich, oder durch Bekanntgabe in der „Hallertauer Zeitung", einzuberufen. Mit der Einberufung
ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
5) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung
hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
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§11 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand,
b) dem von der Mitgliederversammlung gewählten stellv. Kassier,
c) und den von den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern.
1) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.
2) Die unter Punkt b) und c) genannten Ausschussmitglieder werden zu jeder Vorstandssitzung geladen
und sind stimmberechtigt.
3) Eine Sitzung des Vereinsausschusses kann von jedem Ausschussmitglied einberufen werden. Die
Sitzung muss innerhalb 30 Tagen abgehalten werden.
4) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- Ehren- und eine Jugendordnung
mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen
oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus
der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen
zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Familienstand, Bankverbindung und Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
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(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der
Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die
schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern
bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 13 15 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier
Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung
hinzuweisen.
2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rudelzhausen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am ............... geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.