Vergütung § 8 (4) Angestelltengesetz und § 14 (2) Mutterschutzgesetz Apothekenbetriebe, die eine von der Gehaltskasse besoldete Apothekerin beschäftigen, der Entgelt gemäß § 8 Abs. 4 Angestelltengesetz gebührt, oder die gemäß § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf und der gemäß § 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz Entgelt gebührt, erhalten die anfallende Gehaltskassenumlage gemäß § 39 GKG 2002 vergütet. Die Vergütung wird ohne Ansuchen von der Gehaltskasse gewährt.
© Copyright 2024 ExpyDoc