Vergütung § 8 (4) Angestelltengesetz und § 14 (2

Vergütung § 8 (4) Angestelltengesetz und § 14 (2) Mutterschutzgesetz
Apothekenbetriebe, die eine von der Gehaltskasse besoldete Apothekerin beschäftigen, der
Entgelt gemäß § 8 Abs. 4 Angestelltengesetz gebührt, oder die gemäß § 3 Abs. 3
Mutterschutzgesetz nicht beschäftigt werden darf und der gemäß § 14 Abs. 2 Mutterschutzgesetz Entgelt gebührt, erhalten die anfallende Gehaltskassenumlage gemäß § 39
GKG 2002 vergütet. Die Vergütung wird ohne Ansuchen von der Gehaltskasse gewährt.