Leitfaden - Grünstadt

Leitfaden
für Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer
Herausgegeben von:
Beirat für Migration und Integration (V.i.S.d.P.)
und Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Auflage 1
16. März 2016
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Inhaltsverzeichnis
Vorwort.............................................................................................. 5
Herkunft, Familienstand, Alter der Flüchtlinge im Kreis Bad
Dürkheim .......................................................................................... 7
Herkunftsländer der Asylbewerber 2015 .......................................... 7
Status der Asylbewerber 2015 .......................................................... 8
Geschlecht der Asylbewerber 2015 .................................................. 8
Altersstruktur der Asylbewerber in 2015 ........................................... 9
Unbegleitete Minderjährige ............................................................. 10
Verteilung der Flüchtlinge im Landkreis .......................................... 10
Umverteilung................................................................................... 11
Warum helfen? ............................................................................... 12
Was Sie als Ehrenamtliche oder Ehrenamtlicher tun können......... 13
Warum will ich mich engagieren? ................................................... 18
Ehrenamtliche Betreuung von Flüchtlingen Aufgabenkatalog ........ 19
Versicherungsschutz....................................................................... 21
Ablauf des Asylverfahrens .............................................................. 22
Aufenthaltspapiere .......................................................................... 24
Ehrenamtliche Sprachmittler-Dienste ............................................. 25
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ...................... 26
Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge .......................................... 27
Besuch von Kindertagesstätten und Schulen ................................. 29
Kontoeröffnung ............................................................................... 30
Umschreibung Führerschein .......................................................... 31
Arbeitsmöglichkeit für Flüchtlinge ................................................... 32
Agentur für Arbeit und Jobcenter .................................................... 34
To-do-Liste nach Anerkennung ....................................................... 35
Familiennachzug............................................................................. 38
Sprach- und Integrationskurse ....................................................... 39
To-do-Liste nach Ablehnungsbescheid des BAMF ......................... 41
Rechtsanwälte mit Erfahrung im Asyl- und Ausländerrecht ............ 42
Hilfen und Unterstützungen im Landkreis Bad Dürkheim für
ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuer / innen und Flüchtlinge ............ 44
Flüchtlingshilfe-Organisationen im Landkreis Bad Dürkheim ......... 47
Stadt Bad Dürkheim........................................................................ 49
Stadt Grünstadt............................................................................... 51
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Gemeinde Haßloch ......................................................................... 54
Verbandsgemeinde Deidesheim ..................................................... 56
Verbandsgemeinde Freinsheim ...................................................... 57
Verbandsgemeinde Grünstadt-Land ............................................... 58
Verbandsgemeinde Hettenleidelheim ............................................. 58
Verbandsgemeinde Lambrecht ....................................................... 60
Verbandsgemeinde Wachenheim ................................................... 61
Regionale Beratungen .................................................................... 62
Überregionale Beratung und Hilfen ................................................ 63
Glossar ........................................................................................... 65
Anlagen
Impressum
Redaktion: Ernst Bedau (V.i.S.d.P.), Bernd Frietsch, Rudolf Hoffmann
Mitarbeit: Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration, Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Bei Kritik, Fehlermeldungen und Änderungswünschen können Sie sich wenden an:
Ernst Bedau, Obere Hofstückstraße 26, 67146 Deidesheim
Dieser Leitfaden ist online einsehbar und herunterzuladen auf den Homepages des Beirats für Migration und Integration (http://bmi-kreis-duew.de) und der Kreisverwaltung Bad
Dürkheim (www.kreis-bad-duerkheim.de).
Der Beirat für Migration und Integration dankt den Landkreisen Südliche Weinstraße und
Kitzingen für die Erlaubnis, sich in Aufbau und Inhalt an ähnlichen Leitfäden zu orientieren!
Titelbild: Pfalzarchiv / Frien
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Anlagen
1. Ablauf des Asylverfahrens (Übersicht)
2. Stellenbeschreibung
(Zur Vorlage im Verfahren der Zulassung ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen
Arbeitsmarkt)
3. Informationen der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz
„Sicherheit für freiwillig Engagierte“
• Haftpflichtversicherungsschutz im Ehrenamt
• Unfallversicherungsschutz im Ehrenamt
4. Grundleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
5. Info-Blatt „Leistungen für Bildung und Teilhabe“
6. Hinweise zum Ausfüllen des Antrages auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
7. Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung
8. Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 2 AsylbLG bzw. § 3 Abs. 3
AsylbLG i.V. mit § 34 SGB XII
9. Bestätigung des Trägers der Schule/KITA des Horts wegen gemeinschaftlicher
Mittagsverpflegung
10. Bestätigung der Schule/KITA wegen Ausflug/Klassenfahrt
11. Orientierungswerte angemessener Mitpreise für den Landkreis Bad Dürkheim
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Vorwort
Flucht und Asyl – kein anderes Thema hat uns in letzter Zeit mehr bewegt. Das Grundrecht auf Asyl ist ein Menschenrecht, das dem einzelnen Verfolgten Schutz gewährt. Das
Grundgesetz zieht keine Begrenzung vor, es sagt nicht, dass das Recht auf Asyl ab einer
gewissen Zahl an Flüchtlingen sozusagen aufgebraucht ist. Die Balance in unserer Gesellschaft kann nur erhalten werden, wenn wir uns grundsätzlich darüber einig sind, dass
die Aufnahme von Flüchtlingen eine herausragende Aufgabe ist, die wir gemeinsam bewältigen müssen: Der Staat auf allen Ebenen aber auch wichtige Säulen in unserer Gesellschaft wie die Kirchen, oder die politischen Parteien müssen bei der Unterbringung und
Integration der Asylbewerber zusammenstehen. Ebenso leisten muslimische Glaubensgemeinschaften ihren Beitrag. Die Zusammensetzung unserer Gesellschaft wird sich verändern. Dies funktioniert nur bei einer Haltung gegenseitigen Respektes, der Achtung unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen. Menschen, die bei uns leben, müssen
unsere Verfassung und die Grundrechte achten. Gewalt und die Verletzung der Menschenwürde haben dabei keinen Platz.
Die Integration kann nur vor Ort geschehen. Sie ist eine längerfristige Aufgabe, für die wir
ein Netzwerk aufgebaut haben und weiter ausbauen. Als Kreis wollen wir nicht nur unsere
gesetzliche Aufgabe erfüllen, sondern eine aktive Rolle übernehmen. Wir wollen Moderator sein und eine Plattform für Austausch bieten. Der Beirat für Migration und Integration
möchte Ansprechpartner für Flüchtlinge wie für Ehrenamtliche sein. Denn ohne das Ehrenamt, für das wir außerordentlich dankbar sind, geht es nicht! Die Initiativen und Arbeitskreise vor Ort verdienen höchste Anerkennung. In allen Orten nehmen „Paten“ Flüchtlinge an die Hand und zeigen ihnen das Leben in Deutschland.
Diese Welle der Hilfsbereitschaft im Landkreis Bad Dürkheim möchten wir weiter unterstützen. Die Kreisverwaltung steht in ständigem Kontakt mit Gemeinden, Schulen, Helferinnen und Helfern. Der Runde Tisch Asyl beim Kreis dient zum Austausch auf übergeordneter Ebene, ein Ansprechpartner für Ehrenamtliche koordiniert die Aktivitäten. Eine Mitarbeiterin der Caritas und eine Sozialarbeiterin sind Anlaufstellen für Flüchtlinge selbst.
Den meisten Flüchtlingsbetreuern* sind die rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen, unter denen Flüchtlinge bei uns leben, nicht vertraut. Das kann zu Schwierigkeiten
und Missverständnissen bei der Lösung zahlreicher Alltagsprobleme führen. Hier will dieser „Leitfaden für Flüchtlingsbetreuerinnen und -betreuer“ Abhilfe schaffen. Neben allgemeinen Informationen finden Sie hier nützliche Kontaktdaten, mit denen Sie als Flüchtlingsbetreuer vor Ort rasch und unbürokratisch Auskünfte und Hilfen bei allen Fragen erhalten.
Die Chance, anderen Menschen, die Schreckliches erlebt haben, traumatisiert sind und
unfreiwillig ihr zu Hause verlassen haben, eine neue Perspektive zu geben, wollen wir
gemeinsam ergreifen. Unser Dank gilt Ihnen als Helferinnen und Helfern.
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Wir hoffen und wünschen, dass der Leitfaden Ihnen Ihr ehrenamtliches Engagement erleichtert.
Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld
Ernst Bedau, Vorsitzender Beirat für Migration und Integration
Frank Rüttger, Kreisbeigeordneter
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Leitfaden weitgehend auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
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Herkunft, Familienstand, Alter der Flüchtlinge im Kreis Bad Dürkheim
Zum 31.12.2015 lebten ca. 1.600 Flüchtlinge im Landkreis Bad Dürkheim.
Im Jahre 2015 wurden dem Landkreis Bad Dürkheim 1.220 Menschen neu zugewiesen.
Diese gliedern sich in folgende Nationalitäten auf:
Herkunftsländer der Asylbewerber 2015
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Status der Asylbewerber 2015
Status
Alleinreisende
Ehepaar
Familien
Mutter mit Kind
Vater mit Kind
Alleinreisende mit Sonstigem *
Ehepaar mit Sonstigem *
Anzahl
493
38
128
36
10
11
3
* Sonstigem bedeutet, dass das Verwandtschaftsverhältnis bzw. die Sorgeberechtigung ungeklärt ist.
Geschlecht der Asylbewerber 2015
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Altersstruktur der Asylbewerber in 2015
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Unbegleitete Minderjährige
Das Kreisjugendamt ist seit November 2015 für die Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger, die dem Landkreis zugewiesen werden, zuständig.
Die Unterbringung und Versorgung erfolgt in geeigneten Einrichtungsformen mit entsprechender Betriebserlaubnis bzw. mitunter auch in sog. Gastfamilien mit fachlicher Betreuung.
Je nach Wohnort und Bedarfslage der unbegleiteten Minderjährigen kann eine Einbindung
ehrenamtlicher Strukturen durch den Anbieter der Unterbringung vor Ort bzw. den Gastfamilien sinnvoll sein.
Bei Bedarf stehen Ihnen Herr Nutz, (Tel: 06322-961-4625; [email protected] oder Frau Altheimer, (Tel: 06322-961-4643; [email protected]) oder Herr Übelacker, (Tel: 06322-961-4602; [email protected]) als Ansprechpartner/in zur Verfügung.
Verteilung der Flüchtlinge im Landkreis
Die Verteilung der in Deutschland registrierten Flüchtlinge erfolgt nach dem Königsteiner
Schlüssel: Abhängig von der Einwohnerzahl werden Hilfesuchende aufgenommen. Auf
Rheinland-Pfalz kommen so 4,8 Prozent, der Landkreis Bad Dürkheim nimmt davon wiederum 3,3 Prozent auf. Die Aufgaben der Unterbringung und Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind im Landkreis seit der Delegationssatzung von 1995 auf die
Verbandsgemeindeebene, Städte und die Gemeinde Haßloch übertragen. Sie können am
besten einschätzen, an welcher Stelle Wohnraum verfügbar ist. Der Kreis koordiniert die
Unterbringung und steht in engem Kontakt mit den aufnehmenden Gemeinden, die sich
um die Asylbewerber kümmern.
Die Verteilung vom Kreis an die Gemeinden erfolgt ebenfalls nach einem Schlüssel, der
sich nach der Einwohnerzahl berechnet. So nehmen die Stadt Bad Dürkheim 14 Prozent,
die Stadt Grünstadt 10 Prozent, die Gemeinde Haßloch und die Verbandsgemeinde Grünstadt-Land jeweils 15 Prozent, die Verbandsgemeinde Freinsheim 12 Prozent, die Verbandsgemeinden Lambrecht und Deidesheim jeweils 9 Prozent und die Verbandsgemeinden Hettenleidelheim und Wachenheim 8 Prozent der im Kreis Bad Dürkheim ankommenden Personen auf.
An derzeit zwei Tagen in der Woche finden reguläre Bustransfers aus den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes nach Bad Dürkheim statt, die ankommenden Personen werden
in enger Absprache mit den Gemeinden weiter verteilt. Die Verteilung erfolgt nach Quote
und zur Verfügung stehendem Wohnraum.
Die Unterbringung erfolgt dezentral und nach Möglichkeit ist dies auch weiterhin das erklärte Ziel des Landkreises. Das heißt, dass die Gemeinden Wohnungen zur Verfügung
stellen bzw. auch anmieten, in denen Familien und Einzelpersonen unterkommen. Vereinzelt gibt es größere Unterkünfte, auch Containerstandorte sind geplant, doch es sollen
keine Massenunterkünfte entstehen.
Wer Wohnraum zur Verfügung stellen kann, wird gebeten, sich bei seiner Stadt /
Verbandsgemeinde zu melden.
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Umverteilung
Das Amt für Migration und Integration (Referat 31) in der Kreisverwaltung Bad Dürkheim
ist nur für die länderübergreifende Umverteilung zuständig, wenn der Zuzug in den Kreis
Bad Dürkheim erfolgen soll.
Rechtsgrundlage ist § 51 AsylG. Der Personenkreis für den eine Umverteilung möglich ist,
ergibt sich aus § 26 I-III AsylG, also insbesondere Umzüge zu Ehegatten, eingetragenen
Lebenspartnern und minderjährigen Kindern. Die durch Art. 6 GG geschützte Kernfamilie
wird berücksichtigt.
Für landesinterne Umverteilung ist die ADD in Trier die zuständige Behörde. Anträge können auch über das Referat 31 vorgelegt werden.
Für die kreisinterne Umverteilung ist Referat 30 zuständig.
Umverteilungen innerhalb des Landkreises erfolgen nur aus besonderen Gründen
und im Ausnahmefall.
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Warum helfen?
Zu Beginn des Leitfadens sollen Sie nicht mit nüchternem Lernstoff konfrontiert werden.
Es sollen vielmehr einige allgemeine Gedanken vorangestellt sein.
Warum helfen? Wenn man möchte, lässt sich diese Frage mit wenigen Worten beantworten:
Die öffentlichen Institutionen sind aufgrund Personalmangel und nicht vorhandener oder
nicht belastbarer Strukturen schlichtweg überfordert, die ankommenden, noch mittel- und
orientierungslosen Flüchtlinge umfassend menschenwürdig und gesellschaftsverträglich
zu versorgen. Die inzwischen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben können nur durch ein
breit aufgestelltes ehrenamtliches, bürgerliches Engagement bewältigt werden, das mit
den Behörden kooperiert und sie unterstützt, dabei aber nicht in die Aufgaben der Mitarbeiter eingreift.
Diese Erkenntnis alleine würde vermutlich nicht allzu viele zu ehrenamtlichem Engagement bewegen. Andere, teils sehr persönliche Antworten auf die Frage "Warum helfen?"
kommen hinzu.
Als Mensch sich in einem fremden Land, in einer fremden Kultur, umgeben von einer fremden, noch unverständlichen Sprache orientieren zu müssen, ist zumindest eine große Herausforderung. Noch ganz gefangen und in Sorgen über Erlebtes und über die in der Heimat Zurückgelassenen, ist diese Herausforderung oftmals auch eine, die man alleine noch
nicht bewältigen kann. Hier Unterstützung erfahren zu dürfen, tut gut. Und die Fähigkeit,
das von Außen zu erkennen und Unterstützung geben zu können, kann auch gut tun und
motivieren.
Andere Beweggründe zu helfen, auch die Kraft dafür zu finden, können aus den unterschiedlichsten Quellen gespeist sein:
Jemand erfährt bei seinen Urlaubsreisen als Fremder im Ausland stets herzliche und bedingungslose Gastfreundschaft und möchte diese – auch als Visitenkarte unserer Wertegesellschaft – wieder zurückgeben.
Jemand ist einfach aus humanistischer Überzeugung, aus christlicher oder anderweitig
religiös geprägter Nächstenliebe bereit, der neuen Mitbürgerin oder dem neuen Mitbürger,
dem zugezogenen Menschen in der Nachbarschaft sein persönliches, menschenfreundliches, respektierendes Gesicht zu zeigen und auch danach zu handeln.
Jemand begreift die teilweise offen ablehnende Haltung gegenüber zuwandernden Fremden als einen Angriff auf den Grundkonsens unseres gesellschaftlichen Zusammenlebens,
auf unsere Grundrechte, auf die universalen Menschenrechte und gibt durch sein Engagement an der Seite der Flüchtlinge ein sichtbares Bekenntnis zu unserer Verfassung ab.
Jemand will als stolzer und dankbarer Bürger einer reichen und leistungsstarken Gesellschaft zeigen: Wir schaffen das! Nicht nur, aber gerade auch denen, die mutlos von Überforderung reden, zeigen, wie wir und dass wir das schaffen.
Über diese Beispiele hinaus und nicht weniger berechtigt sind Sie vielleicht aus ganz anderen Gründen inspiriert, Ihren dankenswerten und wichtigen Teil zum Gelingen der
Flüchtlingsarbeit im Landkreis Bad Dürkheim beizutragen.
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Was Sie als Ehrenamtliche oder Ehrenamtlicher tun können
Zunächst einmal, herzlichen Dank, dass Sie sich bereit erklärt haben, den Asylsuchenden
zu helfen.
Immer wieder stellt sich die Frage, was kann ich als Ehrenamtliche oder Ehrenamtlicher
tun, um mich in der Arbeit für und mit Flüchtlingen einzubringen.
Setzen Sie bei Ihren eigenen Fähigkeiten und Stärken an, seien diese nun handwerklicher,
sprachlicher, organisatorischer, sportlicher oder kommunikativer Natur.
Welche zeitlichen Ressourcen haben Sie? Vielleicht möchten Sie sich zeitweise einbringen und hin und wieder einmal ein gemeinsames Angebot machen. Vielleicht möchten Sie
sich regelmäßig zur Verfügung stellen, wie z.B. als Sprachpate oder als Mitwirkende in
einer der regelmäßig stattfindenden Flüchtlingsberatungsstellen.
Es gibt viele Möglichkeiten, sich zu engagieren.
Spenden Sie Zeit und helfen Sie, Lebensumstände zu verbessern:
•
Heißen Sie die Menschen willkommen.
•
Ein kostenloser Deutschkurs ist für Flüchtlinge zu Beginn häufig die einzige Möglichkeit, Deutsch zu lernen. Unterstützen Sie die ehrenamtlichen Deutschlehrer / innen in den bestehenden Strukturen.
•
Begleiten Sie die Asylsuchenden bei ihren ersten Schritten im Wohnumfeld. Wo befinden sich Läden, Bahnhöfe, Bushaltestellen? Wo finden Sprachkurse statt, wo
sind Kleiderkammern, Tafeln, Cafétreffen/Austauschmöglichkeiten, Beratungsstellen
etc.?
•
Helfen Sie den Flüchtlingen bei ihren ersten Einkäufen.
•
Helfen Sie beim Anmelden der Kinder in Schulen und Kindergärten in Absprache
mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kommunen.
•
Begleiten Sie Kinder und Jugendliche auf Wunsch zu Sportvereinen und helfen Sie
bei der Anmeldung.
•
Bieten Sie Gelegenheiten zum gemeinsamen Kochen, Spielen, Schwimmen, Boule
Spiel etc. an.
•
Organisieren Sie Fahrradkurse und Verkehrserziehung.
•
Richten Sie eine Fahrradwerkstatt ein oder helfen Sie Asylsuchenden bei der Reparatur ihrer Fahrräder.
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Seien Sie Pate:
•
Seien Sie Ansprechpartner bei Alltagsfragen.
•
Erklären Sie, „wie Deutschland funktioniert“.
•
Begleiten Sie „Ihren“ Flüchtling bei Ämtergängen und zu Ärzten.
•
Vermitteln Sie Freizeit- und Kulturangebote.
•
Stellen Sie Kontakte zu anderen Menschen her, falls diese gewünscht werden.
•
Bieten Sie Hilfe beim Verständnis offizieller Briefe an.
Ermöglichen Sie Teilhabe:
Die Lebensumstände von Menschen im Asylverfahren sind nicht einfach. Nicht selten leben sie in Gemeinschaftsunterkünften mit mehreren fremden Menschen auf engstem
Raum. Die Unterkünfte liegen teilweise abseits der dörflichen oder städtischen Infrastruktur. Helfen Sie, diese Lebensumstände zu verbessern, indem Sie z.B.:
•
Die Mobilität und Anbindung an die Infrastruktur verbessern (viele Flüchtlinge freuen sich über Spenden, z.B. Buskarten, Monatskarten).
•
Bieten Sie Ihre Fahrdienste an oder stellen Sie ausgemusterte, verkehrstüchtige
Fahrräder zur Verfügung.
•
Durchbrechen Sie die Isolation durch Besuchsangebote, gemeinsame Ausflüge,
Fahrradtouren etc.
•
Vielleicht können Sie bei der Arbeitssuche helfen (z. B. durch gezielte Ansprache
von bzw. Vermittlung zu potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Bekanntenkreis oder der Umgebung).
•
In einem eigenen Garten können Flüchtlinge ihnen bekanntes Gemüse anbauen
und Kontakte zu anderen Gartenbesitzern herstellen. Bieten Sie Ihre Hilfe an oder
stellen Sie, falls vorhanden, einen Platz zum Kultivieren auf Ihrem Grundstück zur
Verfügung.
•
Bauen Sie einen Tauschring auf (Flüchtlinge bieten ihre Fähigkeiten und Ressourcen an und nehmen sie wechselseitig in Anspruch).
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Wenn Sie etwas spenden wollen:
Sachspenden wie Möbel, Kleidung und Spielzeug werden häufig gebraucht. Wichtig bei
dieser Hilfe: Die Gegenstände, die man selbst aussortieren will, sollten nicht einfach bei
Flüchtlingen entsorgt werden. Fragen Sie, was benötigt wird.
Bitte spenden Sie keine unbrauchbare und ungewaschene Kleidung. Das ist weder für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kleiderkammern noch für die Asylsuchenden angenehm und führt zu Mehrarbeit für andere ehrenamtlich Tätige, die die Kleidung aussortieren und entsorgen müssen.
In einigen Städten und Dörfern unseres Landkreises Bad Dürkheim gibt es Kleiderkammern oder Möbellager. Dort können zu festgelegten Zeiten Möbel und andere Gegenstände abgegeben werden.
Neben den oben angesprochenen Bus- und Bahntickets könnten Sie beispielsweise auch
Telefonkarten oder einfache und benötigte Medikamente spenden oder andere Dinge, die
Asylsuchende sich nicht kaufen können. Auch die Beiträge für Sportvereine könnten anteilig übernommen werden.
Helfen Sie bei der Vermittlung von Wohnungen:
Kommunen fällt es oft schwer, genügend geeigneten Wohnraum für Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen. An manchen Standorten gibt es noch leer stehende Wohnungen und Häuser in unserem Landkreis Bad Dürkheim. Private Eigentümer melden sich am besten direkt bei den Sozialämtern der Stadt-, Verbandsgemeinde- und Gemeindeverwaltungen.
Auch Tipps, wo weitere Wohnmöglichkeiten bestehen, nehmen die Mitarbeiter / innen der
Kommunen gerne entgegen.
Insbesondere bei anerkannten Flüchtlingen: Helfen Sie bei der Wohnungssuche (z. B.
durch Vermittlung von Wohnraum im Bekanntenkreis, Unterstützung bei der Sichtung von
Angeboten in der Tagespresse, Begleitung bei Wohnungsbesichtigungen usw.). Manchmal
ist eine Unterstützung bei der Wohnungseinrichtung sinnvoll.
Orientierungshilfe und praktische Tipps für die Begegnung mit Flüchtlingen
Grenzen beachten:
Zunächst einmal: Beachten Sie Ihre eigenen Grenzen! Sie bestimmen selbst, was Sie leisten können und wollen, wie viel Zeit und Geld Sie bereit sind, einzusetzen, ohne sich, Ihre
Familie, Ihre Hobbys und Ihre Gesundheit zu gefährden. Es kann sehr nervenaufreibend
und manchmal bedrückend sein, sich in der Flüchtlingsarbeit zu engagieren. Sorgen Sie
sich deshalb um sich selbst. Seien Sie klar in Ihrer Motivation zu helfen, in Ihren Stärken
und Schwächen (z.B. kein Helfersyndrom). Was erwarten Sie? Überfordern Sie sich nicht.
Achten Sie auf Ihre Kraftreserven.
Seien Sie behutsam im Kontakt mit Asylbewerbern. Zeigen Sie Interesse, aber fragen Sie
sie nicht aus. Unsere Arbeit basiert auf dem Respekt und der Achtung gegenüber den
Menschen, und wir begegnen ihnen auf Augenhöhe. Bemühen Sie sich um ein ausgewogenes Verhältnis von Nähe und einer die Würde der Flüchtlinge respektierenden Distanz.
Einige Flüchtlinge haben traumatische, lebensbedrohliche Erlebnisse durchlitten und können und wollen nicht damit konfrontiert werden. Andere Asylbegehrende haben wiederum
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ein ausgeprägtes Redebedürfnis und überhäufen Sie vielleicht mit ihren Erfahrungsberichten.
Leisten Sie Hilfe zur Selbsthilfe (fördern und fordern). Vermeiden Sie ein Zuviel an Fürsorge, was zu Abhängigkeit und Lethargie führen kann.
Behandeln Sie alle Flüchtlinge nach deren Bedürfnissen und vermeiden Sie eine sachlich
nicht gebotene Bevorzugung Einzelner.
Weisen Sie die Flüchtlinge nicht nur auf ihre Rechte, sondern auch auf ihre Pflichten hin
sowie auf die Konsequenzen, die bei Nichterfüllung entstehen.
Informieren Sie die Flüchtlinge über unsere Schweigepflicht, und behandeln Sie private
Informationen vertraulich.
Verleihen Sie möglichst kein Geld. Vermeiden Sie, dass es publik wird, wenn Sie es in außergewöhnlichen Notsituationen doch tun. Halten Sie das schriftlich fest und stellen Sie
einen Rückzahlungsplan auf. Rechnen Sie auch damit, dass Flüchtlinge nicht immer in der
Lage sein werden, die vereinbarten Zahlungstermine einzuhalten.
Sollten sich Flüchtlinge über unfreundliche Behandlung in den Ämtern beklagen, ist es
sinnvoll, vor einer Beschwerde ein klärendes Gespräch mit den jeweiligen Sachbearbeitern zu suchen.
Es ist sinnvoll und hilfreich, sich regelmäßig mit Kollegen auszutauschen, das verschafft
Entlastung und Ausgleich, vor allem dann, wenn eine Betreuung in eine Krise gerät. Außerdem schützt dies vor Mehrfachbetreuungen.
Stellen Sie die Ehrenamtlichkeit Ihrer Tätigkeit gegenüber den Flüchtlingen klar fest. Sie
haben das Recht, Grenzen zu ziehen und „nein“ zu sagen, besonders wenn Ihnen eine
Betreuung zu eng oder zu anstrengend wird.
Muss eine Person oder Familie das Land wieder verlassen, so ist das nicht Ihr Fehler!
Seien Sie sich stets der Tatsache bewusst, dass manche der Ihnen so lieb gewonnenen
Nachbarn, Mitmenschen, Freunde das Land wieder verlassen müssen. Aber gerade deshalb brauchen diese Menschen Ihre Unterstützung und Ihr Wohlwollen.
Was Sie nicht übernehmen sollten:
Auch wenn Sie sich im Laufe Ihrer Tätigkeit als Ehrenamtlicher ein enormes Fachwissen
angeeignet haben sollten: Übernehmen Sie keine Rechtsberatung. Sollten Sie Entscheidungen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde, von Anwälten oder anderen involvierten
Hauptamtlichen in Frage stellen, setzen Sie sich im Zweifelsfalle immer mit einer qualifizierten Beratungsstelle in Verbindung. Rufen Sie nicht direkt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder einer Außenstelle an, sondern überlassen Sie das den
beratenden Fachinstitutionen.
Stellen Sie keine medizinischen oder psychologischen Diagnosen oder Empfehlungen,
sondern überlassen Sie dies Fachärzten.
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Interkulturelle Kompetenz:
Die Arbeit mit Asylbewerbern bedarf eines gewissen Maßes an interkultureller Kompetenz.
Voraussetzung für diese ist ein Wissen um die Herkunftsländer und um die besonderen
Lebenslagen von Migranten. Viele der Asylsuchenden kommen aus anderen Kulturkreisen
und haben oft andere Lebensgewohnheiten. Jeder Mensch ist zudem verschieden und
durch seine Sozialisation geprägt, hat eigene Wertesysteme, individuelle Stärken und
Schwächen.
Versuchen Sie, sich in die Situation der Flüchtlinge zu versetzen. Diese haben oft ganz
andere Prioritäten als wir und reagieren nicht unbedingt so, wie Sie sich das vorstellen
oder erwarten. Akzeptieren Sie verschiedene Lebensweisen, seien Sie offen und bewahren Sie sich eine respektvolle Haltung. Nehmen Sie beispielsweise Absagen und Verspätungen nicht persönlich, aber seien Sie selbst zuverlässig.
Lassen Sie ein gewisses Anderssein zu und versuchen Sie nicht, die Menschen in einem
Crashkurs „einzudeutschen“. Manches, das zunächst ungewöhnlich erscheint, entwickelt
sich als Bereicherung für das Zusammenleben und führt zu einer kulturellen Vielfalt in unserer Gesellschaft.
Betonen Sie bei aller Offenheit und Wohlwollen aber auch die zu respektierenden Regeln
unseres Zusammenlebens.
Auszüge aus dem
"Leitfaden für ehrenamtlich Tätige in der Flüchtlingsarbeit im
Landkreis Südliche Weinstraße"
und der
"Orientierungshilfe und praktische Tipps für ehrenamtliche
Mitarbeiter in der Flüchtlingshilfe".
Dank für die Erlaubnis zum "Abschreiben" und das Nachdruckrecht an den Landkreis Südliche Weinstraße, den Arbeitskreis Humanitäre Hilfe für Asylbewerber e.V. Neustadt
an der Weinstraße und an ihre Autoren.
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Warum will ich mich engagieren?
Ein Fragenkatalog als Hilfe zur persönlichen Selbstklärung
Geht es mir um
Kontakt mit anderen,
Anerkennung,
ein bestimmtes Thema?
Was kann ich gut?
Welche Erfahrungen habe ich?
Was bringe ich mit?
Was macht mir Freude?
Welche Hobbies habe ich?
Welche Ideen habe ich?
Gibt es Personengruppen, für die ich mich engagieren möchte?
Die Tätigkeit sollte zu mir passen:
Begleitung, Betreuung, Verwaltung?
Freizeitgestaltung, Hilfestellung?
Was möchte ich nicht tun?
Wie selbständig will ich arbeiten?
Passt zu mir eher eine unterstützende Tätigkeit?
Oder traue ich mir eine eigenverantwortliche Aufgabe zu?
Möchte ich lieber
mit Gruppen arbeiten
oder mit einzelnen Personen umgehen?
Wie viel Zeit habe ich, wie viel Zeit will ich aufwenden?
Wie viel Stunden will ich tätig sein?
Eher werktags oder am Wochenende?
Will ich regelmäßig oder spontan eingesetzt sein?
Möchte ich nur eine kurze Zeitspanne überbrücken,
oder habe ich auch in einigen Monaten noch Zeit?
Wie belastbar bin ich?
Wer fängt mich auf?
Mit wem kann ich mich austauschen?
Formulierung entnommen aus dem Leitfaden des Landkreises Kitzingen
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 18
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Ehrenamtliche Betreuung von Flüchtlingen
Aufgabenkatalog
1. Aktivitäten und Aufgabenbereiche zur Lebenspraxis
•
Schreiben von Ämtern, Behörden, Rechtsanwälten u.a. verständlich machen
•
Anträge an Ämter und Behörden
•
Kontakt im Sozialamt (Begleitung, Unterstützungsanträge u.a.)
•
Zusammenarbeit mit Arbeitsamt, Jobcenter (Anträge u.a.)
•
Familienkasse Kindergeldantrag, Dokumente für Antrag
•
Befreiung von Rundfunkgebühren
•
Bankgeschäfte (Giro-Konto-Eröffnung, Bankautomat, Überweisung u.a.)
•
Ratenzahlungen, Zahlungsverpflichtungen,
•
Hilfe bei Verträgen mit Versicherungen, Firmen (Telekommunikationsanbieter u.a.)
•
Hilfe bei Inkassounternehmen
•
Ärztliche Betreuung (Termine, Begleitung, Krankenhaus )
•
Fahrdienste ( Arzt, Krankenhaus, Behörde, Sprachkurs u.a.)
•
Wohnort / Umgebung vorstellen (Stadtplan, Bus-, Bahn-Pläne)
•
Mobilität 1: Bahn- und Busfahren, Tickets, Pläne
•
Mobilität 2: Fahrrad, Rad Kurs, Reparaturkurs, Verkehrserziehung
•
Hauswirtschaftliche Hilfestellung (Einkauf, Tafel, Supermarkt u.a.)
•
Wohnung (Einweisung, Pflichten, Hausordnung, Müll trennen u.a.)
•
Wohnungssuche, Mietvertrag, Wohnungseinrichtung
•
Verträge mit Energieversorgern (Strom, Wasser, Heizung)
•
Ansprechpartner vor Ort, im Dorf
•
Übersetzungen; professionelle bzw. ehrenamtl. Dolmetscher / innen vermitteln
•
KITA, Kindergartenanmeldung, Begleitung Elterngespräche
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•
Hilfe bei Schulauswahl und Einschulung
•
Hilfe bei beruflicher Aus- und Weiterbildung
•
Hilfe bei Praktikum- und Arbeitsplatzsuche
•
Teilhabe am kulturellen Leben, Einladungen zu Festen, Theater, Kino
•
Vereinsmitgliedschaften Sport, Musik, Kultur
•
Freizeit teilen (Gespräche, Wandern, Unternehmungen)
•
weitere Hilfe bei Integration und Sozialisierung
2. Schule, Deutschunterricht, Qualifikationen
•
Deutschunterricht
•
Alphabetisierung
•
Deutsch und Kommunikationsunterstützung
•
Vermittlung von Sprachkursen, Anmeldung, Kontakt, Kurse
•
Hilfe bei Schulauswahl und Einschulung
•
Beschulung, Anmeldung, Schulgespräche, Lehrerkontakte
•
Hausaufgabenhilfe, Nachhilfe
•
Anerkennungsverfahren von ausländischen Qualifikationen
•
Anmeldung zur Erlangung beruflicher Qualifikation in Deutschland
•
Hilfe bei Bewerbungen, Arbeitssuche
•
Hilfe bei beruflicher Aus- und Weiterbildung
•
Hilfe bei Praktikum- und Arbeitsplatzsuche
3. Ausländerrechtliche Fragen: Asylverfahren, Aufenthaltsrecht
•
Begleitung Asylverfahren, Aufarbeitung Fluchtschicksal,
Fluchtgründe, Vorbereitung zur Anhörung (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
•
Zusammenarbeit mit Ausländerbehörde (Erteilung u. Verlängerung Aufenthaltstitel,
Duldung, Aufenthaltsgestattung u.a.)
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Hilfe bei Anwaltskontakten, Rechtsanwaltssuche und Zuarbeit
Stichworte aus einem Brainstorming der LIGA, Grünstadt
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 20
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Versicherungsschutz
Allgemeiner Hinweis
Vorrangig greift in der Regel der private Versicherungsschutz (siehe Ziffer B1 und B2),
nachrangig der übrige Versicherungsschutz (siehe Ziffer B3 und B4).
A
Kaskoversicherung
Ein Versicherungsschutz für schuldlos oder schuldhaft herbeigeführte Schäden an eigenen
Sachen (z.B. Fahrzeug) besteht grundsätzlich nicht.
B
Unfall- und Haftpflichtversicherung
Die Unfallversicherung entschädigt Gesundheitsschäden, die in Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit beim ehrenamtlich Tätigen durch einen Unfall eintreten.
Die Haftpflichtversicherung leistet Ersatz für Schäden, die der ehrenamtlich Tätige schuldhaft einem Dritten zufügt.
1. Private Unfall- und Haftpflichtversicherungen:
Hat der ehrenamtlich Tätige privaten Versicherungsschutz, greift dieser vorrangig. Allerdings schließen viele Versicherungen den Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit aus. Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Haftpflichtversicherung, ob und welcher Versicherungsschutz besteht.
2. Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz über einen Verein, die Kirche oder die
Kommune:
Werden Sie ehrenamtlich für ihre Flüchtlingsorganisation, Verein, eine Kirchengemeinde
oder Kommune tätig, besteht in der Regel dort für Sie Versicherungsschutz. Tipp: Informieren Sie sich unbedingt über Art, Umfang und Voraussetzungen eines solchen Versicherungsschutzes.
3. Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz des Landkreises Bad Dürkheim:
Um entsprechenden Versicherungsschutz für im Flüchtlingswesen ehrenamtlich Tätige zu
erreichen, hat der Landkreis Bad Dürkheim gemeldete Personen zu Integrationspatinnen/Integrationspaten bestellt.
Eine Patin bzw. ein Pate sind Sie mit jeder von Ihnen angebotenen Leistung und Hilfe. Wie
weit diese geht, bestimmen ausschließlich Sie.
Damit sind Sie für alle im Rahmen Ihrer Tätigkeit anfallenden Arbeiten in der Unfallkasse
Rheinland-Pfalz gesetzlich unfallversichert.
Darüber hinaus entsteht damit aber auch eine Haftpflichtversicherung für aus Ihrer Arbeit
evtl. entstehende persönliche gesetzliche Haftungstatbestände.
Sofern Sie bisher keine schriftliche Bestellung als Integrationspaten haben, bitten wir diese
bei der Kreisverwaltung anzufordern (Arno Fickus, Tel.: 06322-9611010).
4. Versicherungsschutz des Landes Rheinland-Pfalz
Für alle weiteren Flüchtlingsbetreuerinnen und Betreuer, die keinen Versicherungsschutz
nach den vorstehenden Fallgruppen besitzen, stellt das Land Rheinland-Pfalz subsidiären
Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz zur Verfügung, ohne dass es einer Meldung
oder der Registrierung bedarf.
Info: Staatskanzlei
Tel: 06131-164083; Mail: [email protected]
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 21
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Ablauf des Asylverfahrens
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Der Flüchtling kommt in Deutschland an. Es folgen Registrierung (Flüchtling erhält eine BÜMA=Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber) und Stellung des Asylantrages (der Flüchtling erhält eine Aufenthaltsgestattung). Dazwischen können Monate – teilweise weit mehr als ein Jahr – liegen.
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Dazu wird der Flüchtling i.d.R. in einer Erstaufnahmeeinrichtung verschiedener
Kategorien (z.B. in Trier, Kusel, Hermeskeil, Ingelheim, Speyer, Herxheim bei
Landau, Schifferstadt, Zweibrücken und weitere Orte) untergebracht.
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Der Flüchtling ist verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens bis zu sechs Monaten, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs.1 AsylG).
Flüchtlinge aus „sicheren Herkunftsstaaten“ sind unter den Voraussetzungen
des § 47 Abs.1a AsylG verpflichtet, auch über diesen Zeitraum hinaus bis zu ihrer Ausreise/Abschiebung in der Aufnahmeeinrichtung wohnen zu bleiben.
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Wegen der hohen Anzahl der Flüchtlinge funktioniert das oft nicht. Der Flüchtling
wird schon früher auf die Landkreise und Kommunen verteilt, ohne dass er angehört wurde. Auch zwischen Antragstellung und Anhörung vergeht oft eine längere Zeit.
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Für Flüchtlinge aus „sicheren Herkunftsländern“, bei denen unterstellt wird, dass
dort keine politische Verfolgung und keine unmenschliche oder erniedrigende
Bestrafung oder Behandlung droht, (Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana,
Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien) wird angestrebt, dass deren Asylverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung abgeschlossen werden, sie im
Fall der Nichtanerkennung nicht auf die Kommunen verteilt, sondern aus der
Aufnahmeeinrichtung direkt zurückreisen oder von dort abgeschoben werden.
Ob das rechtlich und tatsächlich funktioniert, wird die Praxis zeigen.
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Da Flüchtlinge ohne Anhörung oft auf die Kommunen verteilt werden, bietet sich
die Möglichkeit, sie auf ihre Anhörung vorzubereiten. Das BAMF stellt gut 50
Fragen, die in der Anhörung abgearbeitet werden. Tipp: Ehrenamtliche Helfer
können mit Flüchtlingen diese Fragen durchgehen und die Flüchtlinge auf die
Beantwortung vorbereiten. Die Flüchtlingsorganisationen im Kreis halten dazu
neben den Fragen auch Tipps für die Beantwortung in Deutsch und Englisch bereit.
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Es kann Monate und leider in Einzelfällen auch Jahre dauern, bis es zur Anhörung kommt. Dafür gibt es zahlreiche Gründe, z.B. Vorziehen von Fällen aus sicheren Drittstaaten, Dublin III-Klärungen.
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Anmahnungen oder Interventionen beim BAMF versprechen keinen Erfolg, auch
nicht die Einschaltung eines kostenpflichtigen Rechtsanwalts.
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Möglich ist eine sogenannte Untätigkeitsklage, von der wir aber aus Kostengründen und wegen des Zeitfaktors für das Verfahren abraten, auch, weil dadurch
wieder andere Verfahren zurücktreten müssen.
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Beim Auftreten neuer Verfolgungsgründe während des laufenden Verfahrens
sollten diese schriftlich dem Bundesamt oder Gericht mitgeteilt werden.
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Als nächsten Schritt erhält der Antragsteller einen Bescheid des Bundesamtes
(Anerkennung oder Ablehnungs- bzw. Unzulässigkeitsbescheid, vgl. dazu die
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 22
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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Übersicht auf Seite 70)
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Mit einem Anerkennungsbescheid beginnt ein ganzes Bündel von Maßnahmen,
für die die Flüchtlinge auf Hilfe angewiesen sind und über die unser Leitfaden
unterrichtet, unter anderem:
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Beantragung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
Auszug aus der Asylunterkunft und Wohnungssuche
Beschaffung der Wohnungseinrichtung
Übergang vom kommunalen Sozialamt zum Jobcenter
Beantragung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse
Integrationskurs
Familiennachzug
Arbeitssuche
Siehe hierzu:
• „To-do-Liste nach Anerkennung“ (Seite 35 – 37)
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Nach einem Ablehnungsbescheid sind sehr kurze Rechtsmittelfristen (evtl. nur
eine oder zwei Wochen) zu beachten, sodass eine unverzügliche Beratung erfolgen muss. Sollte sich ein gerichtliches Verfahren anschließen, endet das Asylverfahren mit der Rechtskraft der letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung.
Siehe hierzu: „To-do Liste nach Ablehnung“ (Seite 41 – 43)
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Sollten nach rechtskräftigem Abschuss eines erfolglosen Asylverfahrens neue
begünstigende Tatsachen auftreten, müssen diese binnen einer Frist von 3 Monaten im Wege eines Asylfolge- oder Wiederaufnahmeantrages beim BAMF geltend gemacht werden.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 23
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Aufenthaltspapiere
BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylbewerber):
Kein Aufenthaltstitel, sondern Nachweis der Registrierung, Status analog Aufenthaltsgestattung.
Aufenthaltsgestattung:
Bescheinigung ab förmlicher Asylantragstellung bis zum rechtskräftigen/vollziehbaren Abschluss des Asylverfahrens.
Aufenthaltserlaubnis:
Aufenthaltstitel, unterschiedlich befristet je nach Erteilungsgrund, muss immer wieder verlängert werden.
Der Inhaber der Aufenthaltserlaubnis
• darf i. d. R. arbeiten,
• bekommt i. d. R. finanziell geförderte Integrationskurse
• bekommt i. d. R. Leistungen des Jobcenters
• bekommt i. d. R. Kindergeld
• muss die Asylunterkunft verlassen
Niederlassungserlaubnis = unbefristete Aufenthaltserlaubnis:
• setzt mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraus
• der Lebensunterhalt muss eigenständig bestritten werden (i.d.R. keine ergänzenden Sozialleistungen)
• weitere Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 9ff AufenthG
Fiktionsbescheinigung:
Im Falle der Asylanerkennung und der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter tritt
eine Fiktionswirkung des erlaubten Aufenthalts ein. Hierüber wird eine entsprechende Bescheinigung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt, mit der der Inhaber die wichtigsten Rechte, die die Aufenthaltserlaubnis gewährt, geltend machen kann, insbesondere die Anmeldung beim Jobcenter und einer gesetzlichen Krankenkasse.
Duldung („Aussetzung der Abschiebung“):
• kein Aufenthaltstitel
• der Inhaber ist ausreisepflichtig
• allerdings kann die Ausreise z. Z. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht
erfolgen
Auskünfte und Hilfen
Amt für Migration und Integration
(Ausländerbehörde)
Heinz Gmeinwieser
Tel: 06322-9613100
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Ehrenamtliche Sprachmittler-Dienste
Sprachmittlersystem des Beirats für Migration und Integration
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es kommen ehrenamtliche Sprachmittler zum Einsatz
grundsätzlich Übersetzungen per Handy/Telefon
i.d.R. keine schriftlichen Übersetzungen
Kontaktvermittlung über Beauftragte des Beirats
kostenfrei
Kontakt:
Anna Breier (Beauftragte des Beirats für das Sprachmittlersystem)
Tel: 06322-63868
Mail: [email protected]
Dolmetscherpool Germersheim
(Studenten der Uni Mainz/Germersheim)
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Dolmetscheranforderung per Mail oder telefonisch
auch Übersetzungen vor Ort
kostenfrei, aber Fahrtkostenerstattung
keine schriftlichen Übersetzungen
Kontakt:
Vivien Ramshaw
Tel: 0176-72379361
Mo-Mi 14.00 - 16.00 Uhr, Do 10.00 - 12.00 Uhr, Fr 14.30 - 16.30 Uhr
E-Mail: [email protected]
Laien-Dolmetscherpool von ARBEIT & LEBEN
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Übersetzung vor Ort möglich
dann Fahrtkostenerstattung (Fahrschein/20 Cent pro Kilometer)
Anmeldung nur per Mail: [email protected]
Kontakt: Marc Beer
Tel: 06131-6108342
Professionelle Dolmetscher
Diese sind über die „Gelben Seiten“ oder eine Suchmaschine im Internet einfach zu finden. Es empfiehlt sich ein Preisvergleich. Bei Texten und Urkunden sollten zunächst Kopien übersandt und ein Kostenvoranschlag erbeten werden.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 25
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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(Stand: 01.01.2016)
Vorbemerkung:
Die Grundleistungen nach dem AsylbLG erhalten Flüchtlinge ohne Antragstellung von
Amts wegen. Flüchtlinge mit BÜMA, Aufenthaltsgestattung oder Duldung erhalten bei Bedürftigkeit Sozialleistungen nach dem Asylbewerber-Leistungs-Gesetz (AsylbLG). Nach 15
Monaten erhöhen sich die Leistungen auf das Niveau von ALG II (sog. Analogleistungen
nach SGB XII)
Derzeit gültige Geldleistungen siehe Anlage Seite 74.
Zusätzliche Sozialleistungen sind zu beantragen bei der Stelle, von der der Flüchtling seine Leistungen bezieht.
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Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Baby-Erstausstattung (nur bei konkretem Bedarf)
Mehrbedarf bei chronischen Erkrankungen
Mehrbedarf bei Behinderungen
Leistungen nach dem BUT (Bildungs- und Teilhabe-Gesetz)
Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sollen Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene mit geringem Einkommen unterstützen. Familien haben damit Anspruch auf
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, die wie reguläre Sozialleistungen zu erbringen sind (Verweis im AsylbLG auf §§ 34, 34 a, 34 b SGB XII).
a)
b)
c)
d)
e)
Schulverpflegung abzüglich Eigenanteil (z. Z. 1 Euro/Tag)
Schulbedarf (jährliche Pauschale von 100 €)
Klassenfahrten und Ausflüge
Lernförderung
Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit bis 10 € monatlich
BUT-Antragsformulare siehe Anhang Seite 76 – 87.
Wichtig:
Einkommen und Vermögen werden auf die Leistungen (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) angerechnet. Daher muss jede Arbeitsaufnahme innerhalb von 3 Tagen beim
Sozialamt gemeldet werden. Ansonsten liegt Sozialbetrug vor und es muss mit einer
Strafanzeige gerechnet werden.
Auskünfte erteilen die zuständigen Sozialbehörden, deren Kontaktdaten Sie auf Seite 49 – 61 finden.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 26
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge
I. Flüchtlinge, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen
Grundsatz
Grundsätzlich wird in den ersten 15 Monaten gemäß § 4 AsylbLG nur die erforderliche
ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der notwendigen Arznei gewährt.
Behandlungsschein für jeden Arztbesuch erforderlich.
Es muss für jeden Arztbesuch beim Sozialamt (Verbandsgemeinde/Stadt) ein Behandlungsschein beantragt werden. Erfolgt eine Überweisung an einen Facharzt, ist dafür erneut ein Behandlungsschein zu beantragen.
Unterschiedliche Praxis der Sozialämter
Die Sozialämter handhaben das unterschiedlich. Es gibt Sozialämter, die einen Behandlungsschein erteilen, mit dem der Flüchtling dann zeitnah zum Arzt geht. Andere Sozialämter erteilen den Behandlungsschein nur für einen konkret terminierten Arzttermin. Es gibt
auch Sozialämter, die Quartalsscheine ausstellen. Bitte erkundigen.
Der Arzt entscheidet dann, welche Behandlung notwendig ist.
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen Arzt und Sozialamt zur Notwendigkeit einer
Behandlung entscheidet das Gesundheitsamt.
II. Nach 15 Monaten Aufenthalt: Gesundheitskarte
Flüchtlinge, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, erhalten nach 15 Monaten die
Gesundheitskarte einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie brauchen jetzt keinen Behandlungsschein mehr. Die bisherigen Behandlungseinschränkungen nach § 4 AsylbLG entfallen. Der Leistungsanspruch entspricht dem normalen Umfang der gesetzlichen Krankenkassen. Die Krankenkasse kann der Flüchtling frei wählen über das örtliche Sozialamt,
welches den Krankenkassenwunsch an das Kreissozialamt weiterleitet, das die Anmeldung vornimmt.
III. Nach Anerkennung: Mitgliedskarte einer gesetzlichen Krankenkasse
Nach ihrer Anerkennung beantragen Flüchtlinge neben den Leistungen des Jobcenters
auch ihre Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und erhalten die Mitgliedskarte dieser Krankenkasse. Entsprechendes gilt für Flüchtlinge in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Weitere Auskünfte erteilen
• Sozialämter (Kontaktdaten Seite 49 - 61)
• Gesetzliche Krankenkassen
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 27
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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IV. Wie findet man Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten mit Fremdsprachenkenntnissen?
Ärzte findet man über die Kassenärztliche Vereinigung RLP
www.kv-rlp.de
Arztfinder-erweiterte Suche-Eingabe der Suchkriterien
Zahnärzte findet man über die Bezirkszahnärztekammer Pfalz
www.bzk-pfalz.de
Psychotherapeuten kann man nur telefonisch bei der Landespsychotherapeutenkammer
Rheinland-Pfalz unter 06131-8927134 (Mo-Do 7.00 Uhr - 14.30 Uhr) erfragen.
ww.lpk-rlp.de
V. Bei Verdacht auf Traumatisierung erstellt das Psychosoziale Zentrum Pfalz kostenlos
Diagnosen und Gutachten (Dolmetscher werden gestellt) und vermittelt Therapeuten.
Psychosoziales Zentrum Pfalz
Wredestr.17
67059 Ludwigshafen
Tel: 0621-49077710
Mo-Do: Termine nur nach Vereinbarung
Fr. 10.00 - 13.00 Uhr Offene Sprechstunde
Hinweis: Oft wird für die Psychotherapie ein Dolmetscher benötigt. Solange der Flüchtling
Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, werden diese Dolmetscherkosten (nach Therapiegenehmigung) vom Sozialamt übernommen. Dies gilt u. U. auch für Flüchtlinge, die nach
15 Monaten eine Gesundheitskarte erhalten. Nach Anerkennung und Wechsel in eine gesetzliche Krankenkasse ist eine Übernahme von Dolmetscherkosten im Leistungskatalog
der gesetzlichen Krankenkassen i.d.R. nicht vorgesehen. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit der Übernahme durch eine „Öffnungsklausel“ nach § 73 SGB XII. Die Prüfung erfolgt durch das örtliche Sozialamt.
VI. Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
Sie bieten (mit Behandlungsschein oder Gesundheitskarte) umfassende medizinische Versorgung an, einschließlich psychiatrische und nervenfachärztliche Versorgung und Durchführung bzw. Vermittlung von Psychotherapie.
MVZ Neustadt
Friedrichstr. 4
Tel: 06321-9252760
MVZ Landau
Ostbahnstr. 10
Tel: 06341-557090
MVZ Bad Dürkheim
Wellsring 43A
Tel: 06322-66041
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 28
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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Besuch von Kindertagesstätten und Schulen
Mit der Zuweisung der Flüchtlinge in unsere Gemeinden besteht ein Rechtsanspruch auf
eine Kindertagesbetreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr sowie auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr.
Näheres hierzu erfahren Sie von Ihrer Verbandsgemeinde-, Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. In den meisten Kindertagesstätten finden besondere Sprachförderangebote statt.
Des Weiteren besteht für Flüchtlinge mit ihrer Ankunft im Landkreis Schulpflicht für die
Dauer von 12 Jahren (§ 56 Absatz 2 des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz). Hiervon befreit
ist nur, wer ein mindestens zweijähriges Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeschlossen hat,
•
sofern kein erneutes Berufsausbildungsverhältnis begründet wird oder
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die Berufsfachschule I oder die Berufsfachschule II erfolgreich abgeschlossen hat,
sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird oder
•
das 10. Schuljahr einer Realschule Plus, Integrierten Gesamtschule oder eines
Gymnasiums erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wurde.
Nach den schulrechtlichen Bestimmungen besteht freie Auswahl der Schule.
Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache oder Herkunftssprache nicht Deutsch ist,
werden grundsätzlich in die ihrem Alter und ihrem bisherigen Bildungsgang entsprechende
Klassenstufe aufgenommen. Eine Einstufung in eine niedrigere Klassenstufe bedarf einer
besonderen schriftlichen Begründung gegenüber den Eltern. Eine Zurückstellung vom
Schulbesuch nur wegen mangelnder Sprachkenntnisse in Deutsch ist unzulässig.
Die meisten Schulen im Landkreis Bad Dürkheim bieten spezielle Sprachförderung an,
zum Teil auch in den Ferien.
Die Fahrten zu den Schulen werden vom Landkreis – wie bei allen andern schulpflichtigen
Kindern – übernommen, sofern die Voraussetzungen zur Einrichtung von Busverkehren
erfüllt sind.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 29
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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Kontoeröffnung
Flüchtlinge sollten angehalten werden, ein Giro-Konto auf Guthabenbasis zu unterhalten.
Sinnvoll ist, das Konto am Wohnort oder am Sitz der zuständigen Verbandsgemeinde zu
eröffnen.
Es empfiehlt sich auch, die Kontoführungsgebühren zu vergleichen und eine möglichst
kostengünstige Kontoführung zu empfehlen.
Das größte Problem bei der Kontoeröffnung für Flüchtlinge waren Zweifel an der Identität.
Das Problem ist jetzt gelöst. Wenn der Flüchtling keine gültigen Ausweispapiere vorlegen
kann, genügt zur Eröffnung eines Kontos eine Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes mit Passfoto. Dies betrifft bislang aber nur die Eröffnung eines Kontos
bei Sparkassen, da nur diese über ihren Sparkassen- und Giroverband eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungen getroffen haben.
Information:
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zu den Filialen der Sparkasse Rhein-Haardt
Sparkasse Rhein-Haardt
Philipp-Fauth-Str. 9
67098 Bad Dürkheim
Tel: 06322-93730722
Anmerkung: In den Orten Forst, Bobenheim, Dackenheim, Battenberg, Bissersheim, Gerolsheim, Großkarlbach, Kleinkarlbach, Kindenheim, Laumersheim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Tiefenthal, Frankeneck, Lindenberg und Neidenfels gibt es keine
Bank-oder Sparkassenfilialen.
Hinweis: Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 26.02.2016 die bundesgesetzliche Regelung des Geldwäschegesetzes (§ 4 GwG), die den Identitätsnachweis für
eine Kontoeröffnung fordert, geändert (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den
Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen). Das Gesetz war zum Zeitpunkt der redaktionellen Schlussfassung dieses Leitfadens noch nicht veröffentlicht. Dies
wird aber sicherlich im März 2016 der Fall sein; es tritt dann 2 Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Damit steht voraussichtlich im Laufe des Monats Mai 2016 den Flüchtlingen bei allen Banken und Sparkassen ein Anspruch auf Einrichtung eines sog. Basiskontos zu.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 30
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Umschreibung Führerschein
Asylbewerber, die einen gültigen Führerschein besitzen, dürfen ab dem Zeitpunkt der Anmeldung (Wohnsitzbegründung) noch 6 Monate in Deutschland fahren. Ist der Führerschein in arabischer Schrift, muss eine Übersetzung mitgeführt werden. Übersetzungen
werden vom ADAC Neustadt/Weinstraße (Tel. 06321-8905-0) angeboten. Nach dieser Zeit
ist der Führerschein umschreiben zu lassen. Anträge nehmen die jeweiligen Stadt- bzw.
Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen entgegen; die Gebühr beträgt z. Zt.
43,40 €. Inhaber von Führerscheinen aus sog. „Drittstaaten“ (z.B. Syrien, Afghanistan,
Iran, Mazedonien, Eritrea, Serbien, Armenien, Somalia) müssen vor der Umschreibung
eine theoretische und praktische Fahrprüfung über Fahrschulen ablegen. Ausbildungsfahrten (Fahrstunden) sind nicht mehr erforderlich. Nähere Auskünfte erteilt die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung Bad Dürkheim unter folgenden Rufnummern: 06322-961-3201, 3202, -3204, -3205.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 31
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Arbeitsmöglichkeit für Flüchtlinge
Grundsätzliches
Mit der Anerkennung hat der Flüchtling unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt wie jeder Deutsche auch. Die nachfolgende Zusammenstellung betrifft somit Flüchtlinge, die
noch nicht anerkannt (BÜMA oder Aufenthaltsgestattung) oder aber abgelehnt (Duldung) sind.
Vorbemerkung:
Die Arbeitsregelungen unterliegen ständigen Änderungen durch den Gesetzgeber. Es ist
daher erforderlich, sich über den jeweils aktuellen Stand zu informieren.
Asylsuchende und Asylbewerber, deren aufenthaltsrechtlicher Status noch nicht geklärt ist,
benötigen grundsätzlich vor Aufnahme einer Beschäftigung eine Erlaubnis der Ausländerbehörde. Über diese wird im Einzelfall entschieden. In vielen Fällen ist eine interne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.
Mit einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen muss gerechnet werden.
Die ersten 3 Aufenthaltsmonate (ab Erteilung der BÜMA)
• Es besteht grundsätzlich keine Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme.
Aufenthaltsdauer 3-15 Monate
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Arbeitserlaubnis eingeschränkt möglich
Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich (Formular „Stellenbeschreibung“ für
Arbeitgeber – siehe Anlage auf Seite 71)
Arbeitserlaubnis nur, wenn keine bevorrechtigten Personen für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung durch Arbeitsagentur) und
zusätzlich Prüfung der Beschäftigungsbedingungen (z. B. Mindestlohn)
grundsätzlich keine Genehmigung für Beschäftigung in Zeit- oder Leiharbeitsfirmen
Aufenthaltsdauer 16-48 Monate
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Genehmigung eingeschränkt gegeben
Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich
keine Vorrangprüfung
Beschäftigung in Zeit- oder Leiharbeitsfirma möglich
Prüfung ob Beschäftigungsverbot vorliegt
Aufenthaltsdauer 49 Monate und mehr
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voller Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung, sofern kein Beschäftigungsverbot vorliegt
Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich
Sonderfälle (teilweise gelten Ausnahmen)
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soziale Arbeit (früher „1-Euro-Jobs“), das sind rechtlich keine Arbeitsverhältnisse,
nur besonders zertifizierte Anbieter kommen in Betracht
gemeinnützige Tätigkeiten (Arbeitsgelegenheiten nach AsylbLG)
Berufsausbildungen
Praktika
Tätigkeiten von Hochqualifizierten
Freiwilligendienste
Studium
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 32
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Hinweis:
Es gibt Beschäftigungsverbote. Flüchtlinge aus sogenannten „sicheren Herkunftsländern“ (s. Seite 69) unterliegen einem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot mit
Ausnahmen in Abhängigkeit vom Datum der Einreise bzw. Asylantragstellung bzw.
Ausgang des Asylverfahrens.
Tipp:
Die Regelungen sind kompliziert und unübersichtlich. Es gibt immer wieder Ausnahmen
und Sonderregelungen, die hier nicht dargestellt werden können. Sie werden auch oft geändert. Es gibt auch Flüchtlinge, die grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis bekommen können, z.B. wenn sie aus „sicheren Herkunftsländern“ kommen, was aber wiederum vom
Datum ihrer Einreise oder Asylantragstellung oder vom Ausgang ihres Asylverfahrens abhängig sein kann.
Besonders über Praktika können ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuer versuchen, Flüchtlingen für einen Einstieg ins Arbeitsleben Hilfestellung zu geben.
Allerdings sind rechtlich nicht alles Praktika, was der Laie darunter versteht.
So tauchen Begriffe auf, die den Laien verwirren: Hospitation, Pflichtpraktikum, Berufsorientierung, ausbildungsbegleitendes Praktikum, Einstiegsqualifizierung, Probebeschäftigung.
Ob eine Arbeitserlaubnis zu erteilen ist oder nicht, ob Mindestlohn gezahlt werden muss,
welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, all das ist kompliziert und bedarf fundierter Beratung vor Eingehen eines Praktikums.
Auskünfte erteilen:
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das Amt für Migration und Integration („Ausländerbehörde“) (Ansprechpartner für
den Ausländer)
die Arbeitsagenturen (Ansprechpartner für den Arbeitgeber)
die zentrale Rufnummer der Arbeitsagentur: 0228-713 2000
Beschäftigungspilotin Kornelia List, Kontaktdaten Seite 45
Ein weiteres Problem ist die Anerkennung ausländischer Abschlüsse.
Hier gibt es eine Vielzahl an anerkennenden Stellen, der Arbeitsmarktzugang ist unterschiedlich geregelt, es gibt gesonderte Regelungen für einzelne Zielgruppen und verschiedene Förderprogramme mit wiederum unterschiedlichen Voraussetzungen. Das Berufsfeststellungsgesetz des Bundes kann Anwendung finden und/oder landesgesetzliche
Regelungen. Manchmal gibt es für bestimmte Berufe keine Berufsbilder, oft kommen
Flüchtlinge mit Berufen, die es so bei uns nicht gibt.
Tipp:
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wenn ein Flüchtling berufliche Qualifikationen mitbringt, sollten diese umgehend geprüft werden
Ansprechbehörde ist die zuständige Arbeitsagentur.
Die Überprüfung, Übersetzung von Zeugnissen usw. kann Geld kosten
Info erteilt auch: IQ Rheinland-Pfalz-Anerkennungs-und Qualifizierungsberatung
Frauenlobstr. 15-19, 5518 Mainz. Tel: 06131-2876712, 2876710, 2876715
weitere Erstberatungen (Verweisberatung): AGARP, Tel: 06131-9459727 und Diakonisches Werk Pfalz, Tel: 0621-52044-58
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 33
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Agentur für Arbeit und Jobcenter
Die Agentur für Arbeit ist für das ALG I zuständig, das Jobcenter für das ALG II.
In der Praxis wenden sich Flüchtlinge erst dann an das Jobcenter, wenn sie ihren Anerkennungsbescheid haben.
Die meisten Flüchtlinge und Betreuer wissen aber nicht, dass Flüchtlinge schon vor ihrer
Anerkennung Beratungsleistungen und ab der Möglichkeit, arbeiten zu können, auch Leistungen der Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen können.
Es ist daher zu empfehlen, dass Flüchtlinge möglichst schnell einen Termin zur Beratung
über die Unterstützungsmöglichkeiten mit der zuständigen Agentur für Arbeit vereinbaren.
Hier die wichtigsten Angebote:
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Vermittlung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen
Berufsberatung
Förderung der Berufsausbildung
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Förderung der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung
Die Zuständigkeiten der Jobcenter
Jobcenter Grünstadt
Karl-Walter-Str. 1
67269 Grünstadt
Tel: 06359-93470
Stadt Grünstadt, VG Grünstadt-Land und VG Hettenleidelheim
Jobcenter Neustadt
Friedrich-Ebert-Str. 17
67433 Neustadt
Tel: 06321-9320
Bad Dürkheim, Haßloch, VG Deidesheim, VG Freinsheim, VG Lambrecht und VG Wachenheim
Die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit :
Agentur für Arbeit Neustadt
Gartenstr. 30
67433 Neustadt
Tel: 0800-4555500
Haßloch und VG Lambrecht
Agentur für Arbeit Bad Dürkheim
Kaiserslautererstr. 32B
67098 Bad Dürkheim
Tel: 06322-94020
Bad Dürkheim, Grünstadt, VG Deidesheim, VG Freinsheim, VG Grünstadt-Land, VG Hettenleidelheim, VG Wachenheim
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 34
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
To-do-Liste nach Anerkennung
Sobald der Flüchtling einen positiven Bescheid bekommt, ist Folgendes zu veranlassen:
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Bei nur subsidiärem Schutz (siehe Seite 69) prüfen, ob Rechtsmittel über Rechtsanwalt eingelegt werden sollen, um einen besseren Schutzstatus oder Feststellung
eines Abschiebeverbotes bei Gericht zu erstreiten.
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Mit Anerkennungsbescheid zur Ausländerbehörde gehen. Dort Aufenthaltsgestattung abgeben und Aufenthaltserlaubnis beantragen. (Das dauert etwa 3 Wochen).
Für die Zwischenzeit eine Fiktionsbescheinigung (siehe Seite 67) ausstellen lassen.
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Mit Fiktionsbescheinigung und BAMF-Bescheid zum Sozialamt gehen und informieren, dass jetzt Übergang zum Jobcenter erfolgt. Einige Sozialämter stellen einen
Bescheid über die Beendigung des Leistungsbezugs nach AsylbLG aus.
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Mit Fiktionsbescheinigung, BAMF-Bescheid und Beendigungsbescheid des Sozialamts zum Jobcenter gehen und sich anmelden. Man bekommt eine KundenNummer und eine Anmelde-Bestätigung und einen weiteren Termin und Formulare,
die ausgefüllt und zum nächsten Termin mitgebracht werden müssen.
•
Für den nächsten Termin beim Jobcenter muss man eine Meldebestätigung des
Einwohnermeldeamtes vorlegen. Diese bekommt man kostenfrei, wenn man die
Anmeldebestätigung des Jobcenters vorlegt.
•
Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Foto und Fiktionsbescheinigung nach Erledigung der Formalitäten gem. 3. Aufzählungspunkt. Diese Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse ist beim zweiten Jobcenter-Termin vorzulegen. Das Jobcenter meldet der gesetzlichen Krankenkasse den LeistungsbezugsAntrag. Die gesetzliche Krankenkasse stellt den Mitgliedsausweis aus. Auch die
Sozialversicherungs-Nummer wird zugeteilt.
•
Wichtig: Sollte eine medizinische Versorgung zwischen Abmeldung beim Sozialamt
und Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse notwendig sein,
ist der nach Sozialgesetzbuch zuständige Träger der Leistungen Kostenträger. In
der verwaltungstechnischen Abwicklung treten in der Praxis Probleme auf, wenn
bereits das Ausscheiden aus der Gesundheitsversorgung nach AsylbLG beim Sozialamt erfolgt ist, jedoch noch kein Leistungsantrag beim Jobcenter gestellt werden
konnte oder letzteres zwar geschehen ist, aber die Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse noch aussteht. Hier erfolgt in Bälde eine Abklärung der beteiligten Stellen, über die wir so rasch als möglich informieren werden. Tipp: Die praktischen Probleme können verringert werden, wenn Abmeldung beim Sozialamt, Anmeldung beim Jobcenter und der gesetzlichen Krankenkasse möglichst unverzüglich erfolgen.
•
Es folgen zwei weitere Termine beim Jobcenter, nämlich bei der Leistungsabteilung
und beim Fallmanager.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 35
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
•
In aller Regel schließt das Jobcenter mit dem Flüchtling eine Eingliederungsvereinbarung (Verpflichtung zum Besuch eines Integrationskurses, danach Bewerbungsverpflichtung).
Die Ausländerbehörde und/oder das Jobcenter verpflichten oder berechtigen zum
Besuch eines Sprach- und Integrationskurses.
Anmeldung bei der KVHS oder einem andern Kursträger mit Verpflichtungsbescheid (vom Jobcenter oder Ausländerbehörde) Aufenthaltstitel und Leistungsbescheid. Anträge auf Fahrtkostenbefreiung und Befreiung von den Kurskosten können beim Kursträger gestellt werden. Es findet für die Einstufung ein Test statt, für
den ein Termin zu vereinbaren ist. Ohne Kostenbefreiung muss der Flüchtling 50 %
der Kosten pro Kurs bezahlen.
Hinweis:
Im Rahmen der in der Diskussion befindlichen neuen „Asylpakete“ ist damit zu
rechnen, dass die Eigenanteile erhöht werden können.
Wichtig: Bei Analphabeten darauf achten, dass zunächst ein Alphabetisierungskurs
beantragt und besucht wird.
•
Die Anmeldebestätigung am Integrationskurs muss dem Jobcenter vorgelegt werden, damit der Fallmanager des Jobcenters sieht, dass der Kurs besucht wird und
dadurch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden. Wird der Kurs nicht
oder nicht regelmäßig besucht (die KVHS meldet das dem Jobcenter) droht eine
Leistungskürzung bis zu 30%.
•
Spätestens mit Erhalt der Aufenthaltserlaubnis sollte ein Bankkonto eröffnet werden. Siehe hierzu Seite 30.
•
Der Flüchtling muss nach Anerkennung aus der Gemeinschaftsunterkunft oder
Flüchtlingswohnung ausziehen.
Hinweis:
Die Schwierigkeiten der Beschaffung geeigneten Wohnraums durch Flüchtlinge
sind den Behörden bekannt, sodass z.Z. keine Gefahr besteht, dass Flüchtlinge aus
ihrer Unterkunft zwangsweise ausgewiesen werden.
•
Beim Jobcenter ist ein Formular auszufüllen, damit das Jobcenter die Notwendigkeit eines Umzugs bescheinigt.
•
Das Jobcenter hat Unterlagen, welche Wohnungsgröße mit welcher Kaltmiete übernommen wird. (Siehe Anlage Seite 88)
•
Bevor man eine Wohnung anmietet, bedarf es der Zustimmung des Jobcenters.
Dazu muss der Vermieter ein Formular „Mietangebotsbescheinigung“ ausfüllen. Danach bescheinigt das Jobcenter die Angemessenheit, der Mietvertrag kann dann
abgeschlossen werden.
•
Ist die Wohnung teurer, muss mit dem Jobcenter abgeklärt werden, ob die Kosten
der teureren Wohnung übernommen werden oder ob das Jobcenter zustimmt, dass
der Leistungsempfänger die nicht übernommene Mietdifferenz aus seiner sonstigen
ALG II-Leistung bezahlen kann.
•
Bei Kaution muss ein Antrag auf Übernahme der Kaution im Wege eines Darlehens
beim Jobcenter vor Anmietung gestellt werden, am besten zusammen mit dem An-
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 36
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trag auf Genehmigung der Anmietung. Die Kaution wird vom Jobcenter als Darlehen nur übernommen, wenn das Jobcenter dem Umzug zuvor zugestimmt hat. Eine
nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
•
Eine berechtigte Maklerprovision muss der Flüchtling immer selbst bezahlen.
•
Weiterhin ist beim Jobcenter ein formloser Antrag auf finanzielle Hilfe zur Wohnungs-Erstausstattung zu stellen, soweit nicht bereits Wohnungsausstattung vorhanden ist oder zur Verfügung gestellt wurde.
•
Die Leistungsbescheide des Jobcenters sind befristet und laufen automatisch aus,
wenn kein Weiterbewilligungsantrag (Formular) gestellt wird. Dazu müssen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate gezeigt werden. Auch bei jeder Veränderung (z.B.
bei Zuverdienst) muss eine Veränderungsmitteilung beim Jobcenter abgegeben
werden (Formular).
•
Jede Arbeitsaufnahme, auch auf Geringfügigkeitsbasis, ist sofort beim Jobcenter zu
melden. Der schriftliche Arbeitsvertrag (darauf besteht ein einklagbarer Anspruch)
und schriftliche Einkommensnachweise (Lohn-Gehaltsabrechnungen) sind nach
Erhalt dem Jobcenter sofort vorzulegen. Die Leistungen des Jobcenters werden
entsprechend, auch rückwirkend, angepasst.
•
Wichtig: Will man während des Bezugs von ALG II den Wohnort verlassen (z.B.
Reise), muss man sich beim Jobcenter die Abwesenheit genehmigen lassen, sonst
erhält man für die Zeit der Abwesenheit keine Leistungen.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 37
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Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Familiennachzug
Vorbemerkung
Im Mittelpunkt aller Gedanken und Sorgen zahlreicher der nach Deutschland geflohenen
Flüchtlinge steht der Wunsch, nach Anerkennung die eigene Familie nachkommen zu lassen. Nach der bisherigen Rechtslage war das für anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge
oder Inhaber des subsidiären Schutzes mit nicht unerheblichem bürokratischen Aufwand
erreichbar.
Dabei gab es vielfältige Probleme und Hürden:
•
nachziehen kann in der Regel nur die Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige Kinder bzw. Eltern und minderjährige Geschwister von unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen)
•
das führt zu Härten bei volljährigen, ledigen Geschwistern und bei der Kernfamilie
unbegleiteter Minderjähriger, die während des Asylverfahrens volljährig werden
•
die Familienangehörigen müssen persönlich bei der deutschen Auslandsvertretung
vorsprechen (was z.B. in Afghanistan zu Schwierigkeiten führt)
•
die Beschaffung der erforderlichen, oft nicht vorhandenen Ausreisedokumente für
das Einreisevisum stellt sich als schwierig heraus
•
es gibt lange Wartezeiten (mehrere Monate) für den Termin bei der deutschen Auslandsvertretung
•
die Flugkosten müssen aus eigenen Mitteln aufgebracht werden (es gibt Unterstützungsmöglichkeiten)
•
in der Regel gilt beim Familiennachzug das Erfordernis, dass der Antragsteller für
seine Familie über ausreichenden Wohnraum verfügt und für den Lebensunterhalt
aufkommen kann
•
für anerkannte Asylbewerber, Flüchtlinge und Inhaber des subsidiären Schutzes
entfallen z.Z. diese Voraussetzungen, wenn sie binnen 3 Monaten nach Zustellung
des Anerkennungsbescheids einen Antrag auf Familiennachzug stellen.
Flüchtlingspolitisch sind die Regelungen der mit dem Familiennachzug zusammenhängender Fragen eine Möglichkeit, den Zustrom von Flüchtlingen zu regulieren.
Der Gesetzgeber (große Koalition) plant im Hinblick auf den Zustrom von über 1 Million
Flüchtlingen im Jahr 2015 einschränkende Regelungen für den Familiennachzug.
Da es wenig Sinn macht, über diese bevorstehenden Gesetzesänderungen zu spekulieren, verzichtet dieser Leitfaden darauf, die derzeit gültigen Regelungen wiederzugeben,
damit der Leitfaden nicht gleich nach Erscheinen veraltet ist.
Die Herausgeber des Leitfadens werden aber unverzüglich über die neuen Regelungen
informieren, sobald die entsprechenden Gesetze in Kraft getreten sind.
Zurzeit gibt es besondere Regelungen für den Familiennachzug von schutzberechtigten
Syrern mit erleichterter Antragstellung zur Familienzusammenführung. Siehe Seite des
Auswärtigen Amtes: www.familyreunion-syria.de
Bis dahin raten wir, sich über die jeweils aktuelle Rechtslage zum Familiennachzug bei
den Flüchtlingshilfeorganisationen im Kreis und/oder dem Amt für Migration und Integration zu informieren.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 38
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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Sprach- und Integrationskurse
I. Private Angebote und Angebote der Flüchtlingshilfeorganisationen
Viele Privatpersonen und vor allem die Flüchtlingsorganisationen im Kreis bieten kostenlose Deutschkurse an.
Die dazu verwendeten Lehrbücher können über Stiftungsgelder in der Verwaltung des
Kreises bezahlt oder bezuschusst werden.
Information:
•
•
II.
Zu den Kursen: Bei den Flüchtlingsorganisationen im Kreis. Kontaktdaten Seite 47 48
sowie KVHS und die lokalen Volkshochschulen
Zu den Stiftungsgeldern: Seite 44
Sprachkurse der KVHS
Offen stehen den Flüchtlingen auch die zahlungspflichtigen Sprachkurse der KVHS.
Allerdings sind die Kurskosten (ca. 240 Euro pro Kurs) so hoch, dass eine Kursteilnahme
ausscheidet.
Information:
Bei den Flüchtlingshilfeorganisation im Kreis, Kontaktdaten Seite 47 - 48
III. Integrationskurse des BAMF
Für wen?
Rechtmäßig in Deutschland lebende Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis (§ 44AufenthG)
Inhalt/Umfang
Ein Integrationskurs besteht aus insgesamt 660 Unterrichtseinheiten (UE):
300 UE à 45 Minuten Basiskurs plus 300 UE à 45 Minuten Aufbaukurs zur Vermittlung von
Deutschkenntnissen bis zum Sprachniveau B1 plus 60 UE Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen zur Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands. Die
einmalige Wiederholung von 300 UE à 45 Minuten (plus Prüfung) ist möglich, wenn 600
UE und nicht bestandener Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ=B1-Abschluss) beim BAMF
abgerechnet wurden und der Wiederholungsantrag vom BAMF genehmigt wurde.
Kosten/Kostenbefreiung
Die Kosten betragen 1,20 € pro UE. Es gibt Kostenbefreiung für teilnahmeberechtigte und
verpflichtete Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe und Personen, die im Hinblick auf ihr eigenes geringes Einkommen die Zahlung nicht leisten können. Bei Kostenbefreiung werden auch die Fahrtkosten/Fahrtkostenzuschuss auf Antrag gewährt. Eine Erhöhung des Eigenanteils befindet sich in der laufenden asylpolitischen Diskussion.
Kontakt/Info
BAMF
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Tel: 0911-9436390
www.bamf.de
Kreisvolkshochschule
Philipp-Fauth-Str. 11
67098 Bad Dürkheim
Tel: 06322-96112402
Sabine Küssner
[email protected]
und weitere Träger von Integrationskursangeboten im Umfeld des Landkreises Bad Dürkheim.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 39
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Bücherliste:
Die Kosten der Bücher hat der Flüchtling selbst zu tragen.
Modul 1
Berlinerplatz 1 neu, Teil 1:
Intensivtrainer:
(wird in Modul 2 weiter benutzt)
Modul 2
Berliner Platz 1 neu, Teil 2:
Modul 3
Berliner Platz 2 neu, Teil 1:
Intensivtrainer:
Modul 4
Berliner Platz 3 neu, Teil 1:
Modul 5
Berliner Platz 3 neu, Teil 1:
Intensivtrainer:
(wird in Modul 6 weiter benutzt)
Modul 6
Berliner Platz 3, neu, Teil 2:
3-12-606065-3 (€ 12,45)
3-12-606029-5 (€ 9,99)
3-12-606066-0 (€ 12,45)
3-12-606069-1 (€ 12,99)
3-12-606043-1 (€ 9,99)
3-12-606070-7 (€ 12,99)
3-12-606073-8 (€ 12,99)
3-12-606060-8 (€ 9,99)
3-12-606074-5 (€ 12,99)
Berufsbezogene Sprachkurse
Für Flüchtlinge, die keinen Anspruch auf bezahlte Integrationskurse haben, gibt es die
Möglichkeit der Teilnahme an den ESF/BAMF-geförderten, berufsbezogenen Sprachkursen. Diese sind zurzeit auch für Personen mit Gestattung oder Duldung geöffnet, soweit
sie einen mindestens nachrangigen Arbeitsmarktzugang haben.
Tipp:
Da sich auch hier die Regelungen oft ändern können, ist unbedingt eine qualifizierte Beratung einzuholen.
IV. Sprachkurse in den Schulen
In den Schulen erhalten Kinder aus Flüchtlingsfamilien klassenübergreifend und auch im
Zusammenschluss mehrerer Schulen kompakten Deutschunterricht. Die Schulen sind oftmals dankbar, wenn Sie in der Schule als Ehrenamtliche Unterstützung Deutsch-Förderung anbieten.
Information: Rufen Sie die örtliche Schule an.
V. Online Deutsch lernen
35 Euro monatlich kosten von der Bundesanstalt für Arbeit und vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung unterstützte Online-Deutschkurse.
Information: papagei.com
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 40
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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To-do-Liste nach Ablehnungsbescheid des BAMF
(Entscheidung lautet: Antrag „unbegründet“, „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“
I.
Drei Vorbemerkungen
Ab Zustellung des BAMF-Bescheids per Einschreiben gelten kurze Rechtsmittelfristen von
teilweise nur einer Woche. Daher unbedingt den „Gelben Umschlag“, in dem der Bescheid
zugestellt wird, aufbewahren mit dem auf ihm vermerkten Zustellungsdatum. Zur Berechnung von Fristen vergleiche §§ 186ff BGB.
Ein behördliches Widerspruchsverfahren, wie in der Regel bei sonstigen Verwaltungsbescheiden, findet hier nicht statt. Gegen den BAMF-Bescheid ist als Rechtsmittel nur die
Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht vorgesehen, welches man in der Rechtsmittelbelehrung findet. Dabei muss die Klage innerhalb der Rechtsmittelfrist bereits beim zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen sein (per Post, Fax, aber nicht per Mail).
Je nach Fallkonstellation hat eine solche Klage keine aufschiebende Wirkung, eine Abschiebung ist daher trotz Klage möglich. Deshalb ist gegebenenfalls binnen Wochenfrist
flankierend ein Antrag auf aufschiebende Wirkung („Eilantrag“) beim zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen.
II.
Prüfung, ob Rechtsmittel (Klage) eingelegt werden soll
1. Terminvereinbarung (binnen 3 Tagen) mit spezialisiertem Anwalt (RA)
2. Liste geeigneter Anwälte bei den Flüchtlingsorganisationen anfordern
3. Bargeld für eine Anzahlung auf das Anwaltshonorar ist mitzunehmen (beim RA erkundigen, 150 bis mehrere hundert Euro sind üblich)
4. Tipp: Wenn die Gefahr eines Ablehnungsbescheids besteht, rechtzeitig darauf hinweisen, dass ein entsprechender Betrag angespart wird. Das restliche Anwaltshonorar kann dann in der Regel in monatlichen Raten von 50 Euro bezahlt werden.
Zwar ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) grundsätzlich möglich, erspart die Anzahlung beim RA aber nicht, da dieser zunächst die gesamte Tätigkeit
erbringen muss, bevor das Gericht über die PKH entscheidet.
5. Zum RA mitzunehmen:
•
•
•
•
•
III.
Anhörungsprotokoll
Aufenthaltstitel
Ablehnungsbescheid des BAMF
letzter Sozialhilfebescheid
Unterlagen, Dokumente und sonstige Beweismittel zum Fluchtschicksal
Wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird oder bei Vorliegen eines rechtskräftigen
Ablehnungs-Urteils
•
Prüfung, ob Asylfolgeantrag oder Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt werden können.
•
Prüfung ob ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen beantragt werden kann (Berufsausbildung, Bleiberechtsregelung).
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 41
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
•
Falls das möglich ist, sofort Beratung suchen oder RA einschalten (Verfahren analog II. Ziffer 1.-5.).
•
Prüfung, ob Reiseunfähigkeit eine Ausreise oder Abschiebung hindert. (Falls es dafür Anhaltspunkte gibt, Beratung durch Flüchtlingshilfeorganisation, RA und/oder
Amt für Migration und Integration). Es könnte sich hier auch um asylrelevante
Gründe handeln (s. o. unter „Prüfung Asylfolge- oder Wiederaufgreifensantrag“).
•
Prüfung, ob andere Gründe die Ausreise aufschieben (z.B. Beendigung des SchulHalbjahres bei Kindern).
•
Prüfung durch Flüchtlingsorganisation und/oder Amt für Migration und Integration,
ob tatsächliche oder rechtliche Gründe dauerhaft einem Vollzug der Ausreise entgegenstehen und deshalb die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglichen.
•
Anrufung der Härtefall-Kommission prüfen (während der Prüfung durch die Härtefallkommission erfolgt keine Abschiebung. Allerdings gewährt die Härtefallkommission in der Regel nur ein Bleiberecht bei guten Integrationsfortschritten wie:
Deutsch-Kenntnisse, Arbeitsaufnahme, erfolgreicher Schulbesuch der Kinder, begonnenen Therapien, Mitwirken in Vereinen, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben).
Kontakt:
Härtefallkommission Rheinland Pfalz
Geschäftsstelle:
Kaiser-Friedrich-Str. 5a
55116 Mainz
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner: Kai Adam
Tel: 06131-16501
•
Alternativ: Beratung, ob freiwillige Ausreise erfolgen soll oder man es auf eine Abschiebung ankommen lässt. Bei Abschiebung erfolgt eine Wiedereinreisesperre, sodass auf lange Zeit keine legale Einreise (z.B. als Tourist) möglich ist, auch Rückkehrhilfen gibt es nicht.
•
Bei Entscheidung zu freiwilliger Ausreise unverzüglich Kontakt mit Amt für Migration
und Integration vereinbaren und Ausreisemodalitäten absprechen.
•
Mit Amt für Migration und Integration abklären, ob und welche Rückkehrhilfen es
gibt.
•
Mit Amt für Migration und Integration und Flüchtlingsberatungsstellen (Caritas, Diakonie) abklären, ob Betreuung durch humanitäre Organisation im Herkunftsland bei
Rückkehr organisierbar ist.
Rechtsanwälte mit Erfahrung im Asyl- und Ausländerrecht
Leider sind im Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Zweibrücken keine Rechtsanwälte
mit dem Fachgebiet, Tätigkeitsschwerpunkt oder Interessengebiet „Asyl-Ausländer- und
Flüchtlingsrecht“ verzeichnet.
Es gibt aber gleichwohl sachkundige Rechtsanwälte auf diesem Rechtsgebiet.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 42
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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Tipp:
Erkundigen Sie sich bei Ihrer örtlichen Flüchtlingshilfeorganisationen nach geeigneten
Rechtsanwälten, mit denen sich die Praxis einer guten Zusammenarbeit bewährt hat.
Weitere Rechtsanwälte aus anderen Rechtsgebieten:
Info:
Pfälzische Rechtsanwaltskammer
Zweibrücken
Tel: 06332-80030
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 43
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Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Hilfen und Unterstützungen im Landkreis Bad Dürkheim für ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuer / innen und Flüchtlinge
In unserem Landkreis finden ehrenamtliche Flüchtlingsbetreuer / innen verschiedene Einrichtungen, mit deren Hilfe das Leben der Flüchtlinge erleichtert wird und bei denen sie
Unterstützung finden:
Beratungseinrichtungen:
Kreisverwaltung
Psychosoziale Betreuung und Beratung
Dorothee Bergner
Tel: 06322-9613011
Amt für Migration und Integration
Heinz Gmeinwieser
Tel: 06322-9613100
Beratung zur freiwilligen Ausreise und deren Förderung
Ann-Kathrin Koch (Amt für Migration und Integration)
Tel: 06322-9613103
Stiftung des Landkreises
Die Stiftung des Landkreises Bad Dürkheim für Kultur, Soziales, Umwelt, Bildung, Unterricht und Erziehung hat für die ehrenamtlich geleiteten Deutsch-Sprachkurse für Flüchtlinge zunächst einmalig einen Betrag von 10.000 € bereitgestellt. Hiervon werden je Teilnehmer 10 € auf Antrag ausgezahlt.
Entsprechende Anträge sind an Frau Thomas, Kreisverwaltung Bad Dürkheim, zu richten
(Tel: 06322/961-1004, [email protected]). Dem Antrag sind die Teilnehmer der Sprachkurse namentlich beizufügen.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 44
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Weitere Ansprechpartner/innen für Flüchtlinge und ehrenamtliche Helferinnen:
Name: Jürgen Vogt (57)
Ausbildung: Bankkaufmann, später Verbandsarbeit für die Fleischerinnung
Referenzen: Engagement im Migrationsbeirat und Arbeitskreis Partnerschaften Haßloch,
Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden
Jobtitel: Koordination Flüchtlingshilfe im Landkreis Bad Dürkheim (Caritas)
Anschrift: Philipp-Fauth-Str.10, EG
Kontakt: Mobil: 01520/9381840, [email protected]
Ansprechpartner für alle Ehrenamtlichen im Kreis; Koordination der Aktivitäten, Bereitstellung von Informationen, Umsetzen von Projekten gemeinsam mit Ehrenamtlichen.
Name: Carolin Urich (25)
Ausbildung: BSc Psychologie und MSc Humanitarian Action
Referenzen: ein Jahr in den USA, Studium in den Niederlanden und Irland, Praktika in
Genf und Nigeria
Jobtitel: Migrationsberaterin (Caritas)
Anschrift: Philipp-Fauth-Str.10, EG
Kontakt: [email protected]; Termine nach Vereinbarung.
Zuständig für die Flüchtlingshilfe für Asylbewerber ab 18 Jahren und Migrationsberatung
für erwachsene Zuwanderer ab 27 Jahren.
Kontakt Caritas: [email protected]
offene Sprechstunden: Di und Do 9.00 - 11.00 und Mi 14.00 - 16.00 Uhr
telefonisch
Mo-Fr 9.00 - 15.00 Uhr
Name: Dorothee Bergner (44)
Ausbildung: Industriekauffrau, Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialpädagogin
Referenzen: Kurzeinsatz in einem Flüchtlingscamp in Kroatien, Englischstudium in England, zwei Jahre in Thailand, Mitarbeit im Frauen- und Kinderschutzhaus für thailändische
Frauen in Deutschland
Jobtitel: Sozialarbeit für Asylsuchende
Anschrift: Philipp-Fauth-Str.11, Zimmer B 2
Kontakt: Mobil: 0170/5606716, 06322/961-3011, [email protected]
Zuständig für Asylbewerber, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, also Asylbewerber ohne Aufenthaltstitel oder mit Duldung. Persönliche Betreuung der Asylsuchenden in ihren Wohnungen, Begleitung von psychisch kranken Asylsuchenden.
Name: Kornelia List (50)
Ausbildung: Dipl.-Psychologin, MTD
Referenzen: Studium in München und Salzburg, 30 Jahre Selbstständigkeit, davon 10
Jahre Erfahrung mit traumatisierten Flüchtlingen aus dem Balkan-Krieg.
Jobtitel: Beschäftigungspilotin (CJD)
Anschrift: Philipp-Fauth-Str.10, EG
Kontakt: Mobil: 0151/15446536, [email protected], Termine in DÜW und vor Ort nach
Vereinbarung.
Zuständig für die Zuführung von qualifizierten Flüchtlingen zwischen 18 und 54 aus Syrien,
Iran, Irak und Eritrea zur Agentur für Arbeit, um eine schnelle Integration in den deutschen
Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 45
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Jugendmigrationsdienst
(zuständig für Landkreis Bad Dürkheim)
Für Menschen zwischen 12 und 27
CJD
Landauerstraße 42
67433 Neustadt
Di und Do 14.00 - 19.00 Uhr
sonst AB
Tel: 06321-8991-700
Stefan Böttge
Elena Kaul
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Akutsprechstunde
Ernst Bedau (Vorsitzender)
Tel: 06326-989270
Anna Breier (stellv. Vorsitzende)
Tel: 06322-63868
Lara Jennings (stellv. Vorsitzende)
Tel: 06322-7909699
Beiräte für Migration und Integration sowie Ausländerbeauftragte
der Stadt Grünstadt (siehe Seite 51, 58) und
der Gemeinde Haßloch (siehe Seite 54)
Tafeln (siehe Seite 49, 52, 54)
Kleiderkammern (siehe Seite 49, 50, 51, 54, 56, 57, 59, 60, 61)
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 46
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Flüchtlingshilfeorganisationen im Landkreis Bad Dürkheim
Stand: 18.02.2016
Name
Anschrift
Telefon
E-Mail
Freunde für Flüchtlinge
VG Deidesheim
Bernhard Bücker
Weinstr. 2h
67146 Deidesheim
0172-2667189
Bernhard.f.buecker
@web.de
Jacqueline Klein
Niederkircherstr. 15
67147 Forst
06326-980717
The.kleins@
t-online.de
Birgit Groß
06326-965628
Ruppertsbergerstr.12
67149 Meckenheim
bigfamilygross
@web.de
Bernhard Kren
06326-7010449
Elfmorgenstr.12
67152 Niederkirchen
Bernhard.kren
@t-online.de
Rosemarie Lesnik
06326-7010043
St. Martinstr. 31
67152 Ruppertsberg
Peleprax
@t-online.de
LIGA-Leininger Initia- Jakobstraße 50
tive gegen Auslän67269 Grünstadt
derfeindlichkeit
0157-53111408
[email protected]
AK-Asyl Haßloch
Elke Kissel
Raiffeisenstr.6
67454 Haßloch
06324-82836
[email protected]
Miteinander in der
VG Freinsheim
Silvia SchmitzGörtler
Wenjenstr. 67B
67251 Freinsheim
06353-932068
0176-92341260
[email protected]
www.hilfefreinsheim.de
AK-Asyl Neustadt
Iris Schlichthärle
Hauberalle 19
67433 Neustadt
06321-83718
[email protected]
AK-Asyl VG Lambrecht
Stefanie Rabenschlag
Am Dicken Stein
67466 Lambrecht
06325-980957
0151-11551124
stefanie.rabenschlag@gm
ail.com
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 47
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Stadt Wachenheim
Prot. Dekanat
Bad Dürkheim
VG Wachenheim
Stadtmission Grünstadt
Jugendhof Haßloch
Flüchtlingshilfe
Leiningerland
„Das Leiningerland
macht mit“
Stiftung
Willkommen in
Deutschland (WID)
Marie-Theres Hoppe
Am Hauenstein 13
67157 Wachenheim
Kirchgasse 9
67098 Bad Dürkheim
Koordinator Ehrenamtsagentur
Gerhard Dehlfing
Römerweg 13
67161 Gönnheim
Jochen Bendl
Jakobstr. 30
67269 Grünstadt
Dr. Hans-Jörg Bertsch
Einrichtungsleiter
Lindenstr. 100
67454 Haßloch
www.fluechtlingshilf
e-leiningerland.de
Stiftung WID
Jakobstr. 50
67269 Grünstadt
06322-2714
[email protected]
06322-2375
Pfarramt.bad.duerkh
eim1@evkirchepfalz
.de
Gerhard.dehlfing@
acor.de
06322-620495
06359-5605
06324-931-0
Kontaktformular:
http://info.fluechtling
s-hilfe-leiningerland.de/ueberuns/kontakt/
Kontaktformular:
http://widstiftung.de/kontakt/
Stadtmission.gruenstadt@egv
pfalz.de
[email protected]
[email protected]
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 48
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Hilfen für Flüchtlinge vor Ort
Stadt Bad Dürkheim
Hauptamtliche Ansprechpartner für Flüchtlinge
Ann-Kathrin Meyer
Tel: 06322-935341
[email protected]
Andre Schuff
Tel:06322-935340
[email protected]
Cordula Ehlers
Tel: 06322-935342
[email protected]
Klaus Freunscht
Tel:06322-935250
[email protected]
Sprechzeiten:
Montag-Freitag
Donnerstag
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
8.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
8.00 - 12.00 Uhr
Hilfe für Flüchtlinge
Protestantisches Dekanat
Tel: 06322-2375 oder 06322-5051
Erstkontakt für Ehrenamtliche im Mehrgenerationenhaus
Jutta Schlotthauer
Dresdnerstr. 2
Tel: 06322-9417935
[email protected]
Patenprojekt „Angekommen“ im Mehrgenerationenhaus
Kirsten Hinze
Tel: 0174-2116102
[email protected]
Frauenhaus Lila Villa
Tel: 06322-8588
Lebensmittel
Dienstag
14.30 - 16.00 Uhr
Bad Dürkheimer Tafel e.V.
Freitag
9:90 - 11:00 Uhr
Herr Pfleger
Gaustr. 60
Tel: 06322-9559462
(z.Z. - Stand März 2016 - keine Annahme neuer Kunden)
Kleidung
Protestantische Kirchengemeinde - Haus der Kirche -
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 49
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Kleiderzimmer „Flüchtlinge“
Kirchgasse 9
Stephan Krämer
Tel: 06322-9495879
Kleiderstube
Philipp-Fauth-Str. 13
Mittwoch
10.00 - 12.00 Uhr
Mi, Do, Fr
Samstag
Annahme:
10.00 - 16.00 Uhr
10.00 - 13.00 Uhr
Mo 10.00 - 12.00 Uhr
Gerda Kohlmüller
06322-5051
Krempelstube
(Hausrat, Bücher) gegen geringen Kostenbeitrag
Philipp-Fauth-Str. 14
Öffnungszeiten:
Freitag 10.00 – 16.00 Uhr
Info: Heidrun Heilmann, Erika Senft
Samstag 10.00 – 13.00 Uhr
Tel: 06322-5051
Warenannahme
Sa. 10.00 – 13.00 Uhr und nach Vereinbarung
Fahrradwerkstatt
Internationaler Bund e. V.
Bad Dürkheim-Ungstein
Philipp-Heinrich-Messer-Str. 5
Annahme jederzeit, Ausgabe erster Do. im Monat
Charlotte Schawitzke
Tel: 06322-6005869
Begegnung
Culcha Treff
Kirchgasse 14
Diana Hübner-Wendel
Tel:06322-793617
Dienstag und Donnerstag
Cafeteria im Mehrgenerationenhaus
Dresdnerstr. 2 (Eingang: Kanalstraße)
Info: Jutta Schlotthauer
Tel: 06322-9417935
Montag - Freitag
17.00 - 21.00 Uhr
9.00 - 17.00 Uhr
Sprachkurse
Gemeindepädagogischer Dienst im Haus der Kirchengemeinde
Kirchgasse 9
Stephan Krämer
Tel: 06322-9495879
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 50
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Stadt Grünstadt
Hauptamtliche Ansprechpartnerinnen für Flüchtlinge
Jutta Tolksdorf
Tel: 06359-805312
E-Mail: [email protected]
Sarah Beck
Tel:06359-805305
E-Mail: [email protected]
Sprechzeiten:
Montag-Freitag
Donnerstag
Freitag
8.30 - 16.00 Uhr
7.00 - 18.00 Uhr
8.30 - 12.30 Uhr
Koordination der Flüchtlingshilfe (Hauptamtliche-Ehrenamtliche)
Grünstadt und VG Grünstadt-Land
Beigeordneter Bernhard Ellbrück
Tel: 06359-805-0
Frau Monika Grundmann (Koordinatorin)
Tel: 06359-805-0
Beirat für Migration und Integration
Bayram Türkoglu (Vorsitzender)
Tel: 06359-81385
Hilfseinrichtungen
Flüchtlingshilfe Leiningerland „Das Leiningerland macht mit“
www.fluechtlingshilfe-leiningerland.de
LIGA-Leininger Initiative
gegen Ausländerfeindlichkeit
Kontakt: Tel: 0157-53111408
E-Mail: [email protected]
Stadtmission
Kontakt: Jochen Bendl
Tel: 06359-5605
E-Mail: [email protected]
Willkommen in Deutschland (WID), gemeinnützige Stiftung
Bereitstellen von Wohnraum, Hilfe bei Spracherwerb und Eingliederung
Burkhart Braunbehrens und Ute Kreidler
E-Mail: [email protected]
www.wid-stiftung.de
Sachspendenkammer der Flüchtlingshilfe Leiningerland
(Textilien, Spielzeug, Möbel, u.a.)
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 51
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Info: Katja Oberdieck
E-Mail: [email protected]
Annahme und Abgabe im Lagerraum Carl-Zeiss-Str.4, 67269 Grünstadt
Do und Sa 10.00 – 12.00 Uhr
Grünstadter Tafel e.V.
Lebensmittel (auch Textilien und Hausrat)
Mittwoch 11.30 - 13.00 Uhr und Freitag 13.15 - 16.00 Uhr
Schillerstraße 8
Kontakt: Tel: 06359-923879
Sozialkaufhaus
(Annahme- und Ausgabestelle)
Daimlerstraße 1 und 9 in Grünstadt
Kontakt: Tel: 06359-84800
oder Tel: 06359-860801
Begegnung
Beratung im Café International
Das Café International wird von der LIGA organisiert und findet zweimal pro Woche an
verschiedenen Orten statt.
Montag von 10.00 - 11.00 Uhr
im VIS á VIS, Jakobstr. 50, Grünstadt
Dienstag 18.00 - 20.00 Uhr
Haus der Jugend Grünstadt
Kreuzerweg 6, Grünstadt
Café Begegnung
Die Stadtmission Grünstadt bietet das Café Begegnung als Treffpunkt für Flüchtlinge und
Helfer an.
Mittwoch (außer Sommerferien) 15.30 - 17.00 Uhr
Jakobstraße 30, Grünstadt Eingang „Östlicher Graben“
Kontakt: Tel: 06359-5605
E-Mail: [email protected]
Spezielle Ansprechpartner für
Alltag bewältigen
Annemarie Hatzenbühler (E-Mail: [email protected])
Werner Becker ([email protected])
Schwerpunkt Sprachkurse
Elizabeth Walter-Echols (E-Mail: [email protected])
Schwerpunkt Nachhilfe für Schüler
Nicola Bentner (E-Mail: [email protected])
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 52
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Schwerpunkt Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Frau Ilzhöfer (E-Mail: [email protected])
Rechtliche Fragen und Kontaktvermittlung zu Rechtsanwälten
Norbert Hentz( E-Mail: [email protected])
Bernd Frietsch (E-Mail: [email protected])
Psycho-soziale Unterstützung, Beratung und Begleitung durch Ehrenamtliche für
traumatisierte Flüchtlinge
Lokales Team der Flüchtlingshilfe Leiningerland mit psycho-sozialem/therapeutischem
Know-how, das Hilfe zur Selbsthilfe, Entlastungsmöglichkeiten und die Möglichkeiten zum
Austausch anbietet.
Vertrauliche Kontaktaufnahme: E-Mail: [email protected]
Deutschkurse
Kostenlose Deutschkurse
Kontakt und Info:
Elizabeth Walter-Echols (E-Mail: [email protected])
Landesarbeitsgemeinschaft „Anderes Lernen“ (LAG)
Koordinator Deutschkurse: Harry Hellfors
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 53
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Gemeinde Haßloch
Hauptamtliche Ansprechpartner für Flüchtlinge
Michael Switala
Tel: 06324-935221
Elke Vollhardt
Tel: 06324-935228
Sprechzeiten:
Montag-Mittwoch
Donnerstag
Freitag
8.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
8.30 - 12.30 Uhr
Hilfe für Flüchtlinge
AK-Asyl Haßloch
Elke Kissel
Tel: 06324-82836
[email protected]
Jugendhof
Dr. Hans-Jörg Bertsch
Tel: 06324-9310
Beirat für Migration und Integration
Izet Halavac (Vorsitzender)
Tel: 0176-57214343
Beauftragte für Migration und Integration
Inci Uzun
Tel: 06324-59489
Lebensmittel
Neustadter-Haßlocher Tafel e.V.
Bahnhofstr. 65
Tel: 0174-4478075
Info: Carmen Dixon
Mittwoch
9.00 - 11.00 Uhr
Stiftung Suppe
Diakonissenhaus
Langgasse 109
Tel: 06324-9115736
Freitag
12.00 - 14.00 Uhr
Kleidung
Second Hand Shop
Schmähgasse 39
Tel: 06324-2060
Montag
16.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
15.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 54
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Begegnung
Cafe Vielfalt
Schillerstr. 12
Info: Vera Illig
Tel: 06324-920836
1. Donnerstag im Monat
15.00 -17.00 Uhr
Deutschkurse (kostenlos)
Montag, Dienstag, Donnerstag 10.00 - 11.30 Uhr
Diakonissenhaus
Mittwoch
14.00 - 15.30 Uhr
Langgasse 109
Info: Pfarrer Christoph Stetzer
[email protected]
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 55
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Verbandsgemeinde Deidesheim
Hauptamtlicher Ansprechpartner für Flüchtlinge
Holger Ganzert
Tel: 06326-977120
[email protected]
Sprechzeiten
Montag-Freitag
Montag-Mittwoch
Donnerstag
8.00 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch
17.00 - 19.00 Uhr
Hilfe für Flüchtlinge
Freunde für Flüchtlinge
VG Deidesheim
Bernhard Bücker (Deidesheim)
[email protected]
Tel: 0172-2667189
Jacqueline Klein (Forst)
[email protected]
Tel: 06326-980717
Birgit Groß (Meckenheim)
[email protected]
Tel: 06326-965628
Bernhard Kren (Niederkirchen)
[email protected]
Tel: 06326-701049
Rosemarie Lesnik (Ruppertsberg)
[email protected]
Tel: 06326-7010043
Kleidung
Heumarktstraße (Bernhardushof) 2
Info:Yvonne Moissl
Tel: 06326-967775
Sprachunterricht
Kostenloser Sprachunterricht durch Freunde für Flüchtlinge
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 56
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Verbandsgemeinde Freinsheim
Hauptamtliche Ansprechpartner für Flüchtlinge
Manuela Schmölzer
Tel: 06353-9357287
[email protected]
Julia Muth
Tel: 06353-9357251
[email protected]
Gabriele Uhl (Wohnungsbeschaffung, Mietverträge)
Tel: 06353-9357257
[email protected]
Andreas Imanbaew (Wohnungsbeschaffung, Mietverträge)
Tel: 06353-9357227
[email protected]
Sprechzeiten:
Montag-Freitag
Mittwoch
8.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
Freitag
16.00 – 18.00 Uhr
Hilfe für Flüchtlinge
Miteinander in der VG
Freinsheim
Silvia Schmitz-Görtler
Tel: 06353-9322082
Begegnung
Miteinander-Treff
Hauptstr. 14
Info: Marie-Luise Wiesenbach
Tel: 0176-20424727
Kleiderkammer (privat)
Info: Marie-Luise Wiesenbach
Deutschkurse kostenlos
Info: Silke Stevermuer
Tel: 0160-4447161
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 57
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Verbandsgemeinde Grünstadt-Land
Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land
Sozialamt
Hauptamtliche Aansprechpartner für Flüchtlinge
Herr Waßner
Tel: 06359-8001141
Frau Metzger
Tel: 06359-8001142
Sprechzeiten
Montag-Freitag
Donnerstag
8.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr
8.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Koordination der Flüchtlingshilfe Hauptamtliche-Ehrenamtliche
Grünstadt-VG Grünstadt Land
Beigeordneter Herr Jokisch
Tel: 06359-80010
Frau Monika Grundmann (Koordinatorin)
Tel: 06359-80010
Beauftragter für Migration und Integration
Karl-Heinz Christ
Tel: 0162-2948115
Flüchtlingshilfe Leiningerland „Das Leiningerland macht mit“
www.fluechtlingshilfe-leiningerland.de
Regionale Teams der ehrenamtlichen Flüchtlingshilfe Leiningerland:
Team Großkarlbach und Umgebung
Info: Ingrid Walter
E-Mail: [email protected]
Team Kirchheim- Kleinkarlbach- Battenberg - Neuleiningen
Info: Angela Werner
E-Mail: [email protected]
Helmut Mark
E-Mail: [email protected]
Beachten Sie auch die Angebote und Informationen der Stadt Grünstadt (s. Seite 5153). Diese gelten auch für die VG Grünstadt-Land und die VG Hettenleidelheim.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 58
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Verbandsgemeinde Hettenleidelheim
Hauptamtliche Ansprechpartnerin für Flüchtlinge
Frau Gabriel
Tel: 06351-405123
[email protected]
Sprechzeiten
Montag-Freitag
Donnerstag
8.30 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr
Hilfe für Migranten
Verein „Helfende Hände“
Herr Kraus
Tel: 06351-7213
Pfarrer Hauth
Tel: 06351-8419
Lebensmittel
Diakonieladen
Hauptstr.86
Eisenberg
Tel: 06351-43068
Sprachkurse kostenlos
Gebäude der VHS
Dienstag und Donnerstag 10.00 - 11.30 Uhr
Kleidung
Beschaffung nach Bedarf
Josef Karl
Tel: 06356-8601
Beachten Sie auch die Angebote und Informationen der Stadt Grünstadt (s. Seite 5153). Diese gelten auch für die VG Grünstadt-Land und die VG Hettenleidelheim.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 59
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Verbandsgemeinde Lambrecht
Hauptamtliche Ansprechpartnerinnen für Flüchtlinge
Frau Jung
Tel: 06325-181144
Frau Lutz
Tel: 06325-181144
Sprechzeiten
Montag-Freitag
Montag
Donnerstag
8.30 - 12.00 Uhr
13.30 - 18.00 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
Donnerstag
18.00 – 20.00 Uhr
Hilfe Asylverein
AK-Asyl VG Lambrecht
Stefanie Rabenschlag
Tel: 06325-980957
Kleidung
Gartenstr. 36
Tel: 0160-96709402
Deutschkurs (kostenlos)
Info: Stefanie Rabenschlag
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 60
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Verbandsgemeinde Wachenheim
Hauptamtliche Ansprechpartner für Flüchtlinge
Linda Berg
Tel: 06322-9580200
[email protected]
Ellen Zimmermann
Tel: 06322-9580210
[email protected]
Bahri Özkaya
Tel: 06322-9580203
[email protected]
Jutta Jacobi (Mietverträge)
Tel: 06322-9580304
[email protected]
Sprechzeiten
Montag-Freitag
Donnerstag
8.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr
8.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Hilfe Asylverein
AK-Asyl Wachenheim
Marie-Theres Hoppe (Stadt Wachenheim)
Tel: 06322-2714
Miriam Eckes (Stadt Wachenheim)
Tel: 06322-9559228
Heike Ditrich (Gönnheim)
Tel: 06322-65371
Wolfgang Bülow (Ellerstadt)
Tel: 06237-2792
Koordinator Ehrenamtsagentur (VG Wachenheim)
Gerhard Dehlfing
Tel: 06322-620495
Kleidung
Kleiderkammer
Nach Vereinbarung
Weinstr. 48
Tel: 06322-5050
Begegnung
Interkultureller Stammtisch
Kath. Pfarrheim
Fritz-Wendel-Str. 1
Wachenheim
Montag 19.00 Uhr
Kontakt: [email protected]
Internet im Jungendtreff
Deutschkurse
Montag-Donnerstag
Info: Miriam Eckes
10.00 - 12.00 Uhr
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 61
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Regionale Beratungen
CARITAS-Verband Bistum Speyer
Tel: 06232-209150 Bernward Hellmanns (Referent für Migration und Integration)
Tel: 06232-209141 Wolfgang Grill (Referent für soziale Sicherung)
Rückkehrberatung
Caritas Ludwigshafen
Tel: 0621-598020
AK-Asyl Pfalz
Diakonisches Werk
E-Mail: [email protected]
Karmeliterstr. 20
Doris Stritzinger
Tel: 06232-664161
Mo-Do 8.00 - 12.30 Uhr
AK-Asyl Rheinland-Pfalz
Kurhausstraße 8
55543 Bad Kreuznach
Bernd Drüke und Nina Gartenbach
Mo-Fr 8.00 - 16.00 Uhr
Tel: 0671-845915-2
E-Mail: [email protected]
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 62
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Überregionale Beratung und Hilfen
pro asyl
Moselstr.4
60329 Frankfurt/Main
Beratungs-Hotline: 069-24231420
Mo-Fr. 10.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr
Webseite MIFKJF (Ministerium für Integration, Familien, Kinder, Jugend und Frauen)FAQs: http://mifkjf.rip.de/fileadmin/mifkif/Integration/FAQs_Fluechtlinge.pdf
Spezielle Informationen zu Flüchtlingskindern auf dem KITA-Server
www.asyl.net
Webseite des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
Mit Links u.a. zu folgenden Themen:
Asyl- und Flüchtlingsschutz
- Unbegleitete Minderjährige
- Flüchtlingsschutz
- Europäischer Kontext
- Asylrecht
Aufnahmeverfahren Syrien
- Subsidiärer Schutz
- Abschiebungsverbote
- Asylverfahren
www.bamf.de
Koordinierungsstelle Sprach- und Orientierungskurse für Flüchtlinge
www.koordinierungsstelle.com
Rheinland-Pfälzische Koordinierungsstelle „Ehrenamtliche Tätigkeit im Flüchtlingsbereich“
www.aktiv-fuer-fluechtlinge-rip.de
UNHCR
Die UNHCR-Aktivitäten in Deutschland beschäftigen sich mit Fragen des Rechtsschutzes
für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge.
www.unhcr.de
DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund)
Glossar „Arbeiten in Deutschland“-Grundbegriffe und wichtige Punkte in Deutsch, Arabisch
und Englisch.
http://nrw.dgb.de/themen/++co++06b614de-82d7-11e5-a498-52540023ef1a
Willkommen in Deutschland-Wegweisung für Muslimische Migranten zu einem gelingenden Miteinander in Deutschland
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 63
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Link zur deutschen Ausgabe: http://www.islam-muenchen.de/wpcontent/uploads/2015/12/03-Willkommen-in-Deutschland.pdf
Link zur englischen Ausgabe: http:://www.islam-muenchen.de/wpcontent/uploads/2015/12/03-Willkommen-in-Deutschland-English.pdf
Link zur arabischen Ausgabe:http://www.islam-muenchen.de/wpcontent/uploads/2015/12/03-Willkommen-in-Deutschland-Arabisch.pdf
Refugee.Guide
Nützliche Tipps und Informationen für das Leben in Deutschland
Sprachen: deutsch, englisch, französisch, arabisch, pashto, dari, urdu, tigrinya, türkisch,
russisch, serbisch, albanisch und mazedonisch.
www.refugeeguide.de
BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
App für Flüchtlinge „Ankommen“
Antwort auf wichtige Fragen zur Erstorientierung (Asylverfahren, Schule, Arbeitserlaubnis,
Krankheit). Zugleich multimedialer Sprachkurs.
Sprachen: Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch und Deutsch.
www.ankommenapp.de
Paritätischer Gesamtverband
•
„First Comunication Helper For Refugees“ Auf zwei DIN A4-Seiten die wichtigsten
Bilder einer einfachen Kommunikation per Fingerzeig.
www.fluechtlingshilfe.de
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 64
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Glossar
Abschiebehaft
Zur Vorbereitung der Abschiebung. Strenge Voraussetzungen,
kann nur von Richter (in Ausnahmefällen von der Ausländerbehörde-Eilzuständigkeit-) verhängt werden, keine Inhaftierung in
Strafvollzugsanstalt erlaubt.
Abschiebehindernis,
zielstaatsbezogen
Liegen vor, wenn durch die Rückkehr in den Zielstaat (Herkunftsland) Menschenrechte nach der GFK oder das Rechte auf Schutz
der Menschenwürde oder das Recht auf Leben verletzt würden.
(Gefahr von Folter, Todesstrafe, grausame oder unmenschliche
Behandlung, auch durch fehlende Möglichkeiten der medizinischen Versorgung, Bedrohung für Leib und Leben durch kriegerische Auseinandersetzung oder öffentliche Stellen oder Privatpersonen. Restriktive Anwendung!
Abschiebehindernis,
inlandsbezogen
Auch Vollstreckungshindernisse genannt. Tatsächliche (TAH) und
rechtliche (RAH) Abschiebehindernisse aus Umständen in
Deutschland. Beispiele für tatsächliche AH: fehlende Reisedokumente, Aufnahmeweigerung des Heimatstaates, Transportunfähigkeit, Suizidgefährdung. Beispiele für RAH: Schutz von Ehe und
Familie, Schutz des Kindeswohls, UN-Kinderkonvention, Haager
Minderjährigen Schutzabkommen, Recht auf Privatleben gem.
Art.8 EMRK
Abschiebung
Zwangsweiser Vollzug der Ausreisepflicht, gegebenenfalls nach
Abschiebehaft
Analogleistungen
Die Geldleistungen nach AsylbLG sind etwas geringer, als die Sozialhilfesätze. Nach z.Z. 15 Monaten Aufenthalt (ab Datum der
BÜMA) erhalten Flüchtlinge gleich hohe Leistungen.
Arbeitsagentur
Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten: Seite 34
Arbeitserlaubnis
Erforderliche Arbeitserlaubnisse werden von der Ausländerbehörde erteilt. Zu den Voraussetzungen und Ausnahmen siehe Seite 32 ff.
Arbeitsmarktprüfung
Agentur für Arbeit prüft u.a., ob die gesetzlichen Standards (z.B.
Mindestlohn) eingehalten werden.
Arbeitsverbot
§ 6 Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV): Grundsätzlich darf in
den ersten 3 Monaten nach Registrierung (BÜMA) nicht gearbeitet
werden. Die anderen Fälle sind im Gesetz nachzulesen. Wichtig:
Abgelehnte Asylbewerber aus den Balkanstaaten, die nicht freiwillig ausreisen (auf Modalitäten achten!), erhalten 5 Jahre lang kein
Visum zur Arbeitsaufnahme in Deutschland.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 65
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Asylantrag
§ 13 AsylG: Ein Asylantrag liegt vor, wenn ein Ausländer schriftlich,
mündlich oder auf andere Weise den Willen äußert, in Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor Abschiebung oder Rückführung in einen anderen Staat zu suchen, in
dem ihm die in §60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Entgegen dem Wortlaut bedarf es zur Einleitung eines förmlichen Asylverfahrens noch eines persönlichen Antrages in einer
Dienststelle des BAMF.
Asylbewerber
Flüchtling, der um politisches Asyl nachsucht. Umgangssprachlich
Bezeichnung für alle Flüchtlinge
Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG)
Regelt im Wesentlichen die Leistungen, die Flüchtlingen während
des Asylverfahrens und nach Ablehnung erhalten.
Asylfolgeantrag
Das Gesetz unterscheidet den Folgeantrag (§ 71 AsylG) und den
Zweitantrag (§ 71a AsylG). Voraussetzung ist eine Änderung der
Sach- und Rechtslage zugunsten des Flüchtlings aufgrund neuer
Tatsachen, Beweismittel oder Wiederaufnahmegründen. Es gilt
eine Drei-Monatsfrist innerhalb derer die neuen Gründe vorzubringen sind.
Aufenthaltserlaubnis
Befristeter Aufenthaltstitel zu den im AufenthG genannten Aufenthaltszwecken
Aufenthaltsgestattung Kein Aufenthaltstitel, sondern Bescheinigung über die Gestattung des Aufenthaltes zur Durchführung eines Asylverfahrens, wenn der Ausländer um Asyl nachsucht. (§ 55 AsylG)
Erlischt mit bestandskräftigem Verfahrensabschluss
Aufenthaltsrecht für
gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende
§ 25a AufenthG: Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Jugendliche
und Erwachsene nach längerem erlaubten oder geduldeten Aufenthalt. In der Regel muss Lebensunterhaltssicherung (LUS) gegeben sein, nicht jedoch für Jugendliche in Ausbildung.
Ausländerbehörde
Korrekte Bezeichnung: Amt für Migration und Integration
Auszug aus Unterkunft/Umzug
Wer darauf angewiesen ist, dass die Miete übernommen wird,
muss umfangreiche Formalitäten beachten. Siehe S. 36
Behandlungsschein
Vom Sozialamt ausgestellte Berechtigung, eine medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können. Handhabung in der
Praxis in den Sozialämtern unterschiedlich. Siehe S. 27
BÜMA
Registrierungsbescheinigung bis zur Asylantragstellung
Bundesamt für Migra- BAMF hat verschiedene Aufgaben, unter anderem: Anerkennung
tion und Flüchtlinge oder Ablehnung von Anträgen auf Asyl, Feststellung der Flücht(BAMF)
lingseigenschaft und/oder zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse. Weiterhin Entwicklung, Durchführung und Kontrolle der
Integrationskurse.
Das BAMF unterhält Außenstellen in den einzelnen Bundesländern.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 66
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Dublin III
Abkommen zwischen den EU-Staaten, wonach ein Flüchtling in
dem Land der EU einen Asylantrag stellen muss und damit dieser
Staat für das Asylverfahren zuständig ist, in dem der Flüchtling zuerst einreist. Dieses Abkommen wird faktisch zurzeit nicht eingehalten.
Duldung
Kein Aufenthaltstitel, Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung bei bestehen bleibender Ausreisepflicht
Erstaufnahmeeinrichtung
Nach dem bundesweiten Verteilungssystem EASY (Erstverteilung
von Asylbewerbern)zuständige Stelle zur Stellung des Asylantrags
Familiennachzug
§ 27 ff AufenthG: Nur Kernfamilie (Frau, Mann, minderjährige Kinder). Weitere Familienangehörige nur zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten).
Fiktionsbescheinigung
§ 81 AufenthG: Bescheinigung über die Wirkung eines Antrages
auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
UN-Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. In
Deutschland gültig. Regelt, wer Flüchtling ist, welche Rechte,
Schutz und Hilfe ihm zu gewähren ist. Einen Individualanspruch
auf Aufnahme als Flüchtling gewährt die GFK nicht, wohl aber einen Anspruch auf Schutz vor Abschiebung bei Verfolgung im Herkunftsland.
Gesundheitskarte
Gesundheitskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhält der
noch nicht anerkannte oder abgelehnte Flüchtling nach 15 Monaten Aufenthalt und hat dann dieselben Rechte wie ein gesetzlich
Versicherter. Nach Anerkennung bekommt er eine neue Gesundheitskarte, da jetzt für die Gesundheitskosten ein anderer Kostenträger aufkommt.
Härtefallkommission
Entscheidet über ein humanitäres Bleiberecht nach § 23 a AufenthG. Entscheidend ist vor allem, ob wegen langjähriger gelungener Integration der Verzicht auf die Beendigung des Aufenthaltes
und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis humanitär geboten ist.
Inländische Fluchtal- Ein Flüchtling kann keinen Schutz vor politischer Verfolgung beternative
kommen, wenn ihm eine Fluchtalternative in seinem Heimatstaat
zur Verfügung steht.
Integrationskurs
Sprachkurs und Orientierungskurs zu Rechtsordnung, Kultur und
Geschichte Deutschlands (Seite 36, 39 – 40)
Jobcenter
Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten: Seite 34
Kinderrechtskonven- In Deutschland gültig. Stellt klar, dass alle Menschenrechte und
tion
soziale Grundstandards auch Minderjährigen zustehen und bei
allem Verwaltungshandeln oberste Priorität haben
Königssteiner Schlüs- Nach Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Bundesländer
sel
wird jährlich die Aufnahmequote für Flüchtlinge ermittelt.
Konto für Flüchtlinge Zu den Identitätspapieren siehe Seite 30
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 67
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
Mehrbedarf
In besonderen Lebenslagen können zusätzliche Leistungen beantragt werden, z.B. bei Schwangerschaft, Baby-Erstausstattung,
Verpflegung in Schule und KITA (abzüglich Eigenanteil), Klassenausflüge und -fahrten, Pauschale von 100 Euro bei Schulbesuch,
vgl. auch Seite 26, 76 - 87
Meldebescheinigung Erhältlich bei Kommune, braucht anerkannter Flüchtling für Meldung beim Jobcenter, mit Foto-Dokument zur Eröffnung eines
Bankkontos
Mitwirkungspflichten
Nach § 82 AufenthG hat ein Flüchtling verschiedene Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von persönlichen Dokumenten). Bei
Verstoß können Sanktionen verhängt werden, z. B. Leistungskürzung, was aber wegen des Schutzes des Existenzminimums umstritten ist.
Niederlassungserlaubnis
Unbefristetes Aufenthaltsrecht. Voraussetzung ist neben einer gewissen erlaubten Aufenthaltsdauer die Sicherung des Lebensunterhaltes.
Rechtsanwälte
Nicht jeder RA verfügt über die notwendigen Spezialkenntnisse im
Ausländerrecht. Nachfrage bei Asylvereinen ratsam.
Rechtsmittel
Rechtsmittel sind: Klage gegen ungünstigen Bescheid des BAMF,
Berufung gegen Urteile der Verwaltungsgerichte, Nichtzulassungsbeschwerde, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
Widerspruch gegen sonstige Verwaltungsbescheide. Einlegung
schriftlich oder per gezeichnetem Fax (mit schriftlicher Nachholung), nicht per Mail
Rechtsmittelbelehrung
Findet sich am Ende jeder anfechtbaren Entscheidung
Rechtsmittelfristen
Fristen, innerhalb derer Rechtsmittel eingelegt werden müssen,
d.h. die Rechtsmittelschrift muss innerhalb der Rechtsmittelfrist bei
der Rechtsmittelinstanz gem. Rechtsmittelbelehrung eingegangen
sein. Rechtsmittelfrist beginnt ab Zustellung (nicht Absendung) zu
laufen. Berechnung: §§ 186ff BGB
Residenzpflicht
§§ 56 ff AsylG: Räumliche Aufenthaltsbeschränkung auf Aufnahmeeinrichtung, später Bezirk der Ausländerbehörde oder Bundesland. Erlischt nach 3 Monaten, Ausnahmen möglich. In RLP ist die
Residenzpflicht z. Z. aufgehoben.
Sichere Drittstaaten
Mitgliedsstaaten der EU oder andere Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sicher gestellt ist. Sichere Drittstaaten werden durch ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. (§ 26a AsylG)
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 68
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Sichere Herkunftsstaaten
Staaten, in denen weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Es wird -vom Ausländer zu widerlegen- vermutet, dass ein aus einem sicheren Herkunftsstaat kommender Ausländer dort nicht verfolgt wird. Sichere Herkunftsländer werden durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.
Sozialamt
Bezeichnung für Verwaltungsstelle, die für Leistungen nach dem
AsylbLG zuständig ist.
Sprachmittler
Laien-Dolmetscher ohne Diplom, die ehrenamtlich tätig werden
Subsidiärer Schutz
Flüchtling erhält subsidiären Schutz, wenn im Herkunftsland Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung oder ernsthafte individuelle Bedrohung
des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts droht
Teilhabepaket
Bis zu 10 Euro monatlich zur Teilhabe am sozialen oder kulturellen
Leben (z.B. für Vereinsbeiträge)
Unbegleitete Minder- Werden in die Obhut des Jugendamtes und Vormundschaft gejährige (UBM)
nommen
Vollstreckungshinder- Anderer Begriff für inlandsbezogene Abschiebehindernisse
nisse
Vorrangprüfung
Agentur für Arbeit prüft, ob ein EU-Bürger vorrangig für den Arbeitsplatz in Betracht kommt, dann wird dem Flüchtling keine Arbeitserlaubnis erteilt. Nähere Einzelheiten siehe Seite 32
Wohnberechtigungs- Erhältlich bei der Kommune für Bezieher von Leistungen nach
schein
AsylbLG, Sozialhilfe oder ALG II. Erforderlich für die Anmietung
einer Sozialwohnung.
Wohnsitzauflage
Personen im Asylverfahren dürfen ihren Wohnsitz nicht frei wählen.
Zurückweisung im
Grenzbereich
§ 18 Abs. 2 AsylG: Ein Flüchtling kann u.a. an der Grenze zurückgewiesen werden und hat dann kein Recht, in Deutschland einen
Asylantrag zu stellen, wenn er aus einem sicheren Drittstaat einreist (§ 26a AsylG) oder Anhaltspunkte vorliegen, oder ein anderer
EU-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist
(Dublin III).
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 69
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ANLAGE 1
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ANLAGE 2
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ANLAGE 3
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ANLAGE 4
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ANLAGE 5
Leistungen für Bildung und Teilhabe - eine neue Sozialleistung
Allgemeine Information für Eltern, Umgangsberechtigte, Kindergeldberechtigte und
sonstige Sorgeberechtigte
Zum 01.01.2011 wurden die „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ von der Bundesregierung speziell für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, mit geringem Einkommen eingeführt.
Entscheidend für diesen zusätzlichen Anspruch ist, dass das jeweilige Kind als „Hauptleistung“
•
Arbeitslosengeld II / Sozialgeld oder
•
Hilfe zum Lebensunterhalt / Grundsicherung wegen Erwerbsminderung oder
•
Wohngeld
•
Kinderzuschlag oder
•
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.
Was sind die einzelnen Leistungen zur Bildung und Teilhabe?
•
Persönlicher Schulbedarf
•
Nur für Schülerinnen und Schüler.
Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die noch keine 25 Jahre alt sind, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.
•
Dient der Anschaffung von Ranzen, Turnzeug, Füller etc.
•
Wird stichtagsbezogen zum 01.08. (70 Euro) und zum 01.02 (30 Euro) gezahlt.
•
Muss für Bezieher von Wohngeld / Kinderzuschlag extra beantragt werden, wird bei den übrigen „Hauptleistungen“ automatisch (ohne Antrag) ausgezahlt; Wichtig für Schulanfänger/innen: auch die automatische Auszahlung kann nur erfolgen, wenn die Einschulung z.B. mittels Schulbescheinigung angezeigt wurde.
•
Eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten
•
Für Schülerinnen / Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (z.B. Kindergarten, Kindertagesstätte, Krippe) besuchen.
•
Dient der Übernahme der für die Fahrt /den Ausflug in Rechnung gestellten Kosten ohne Taschengeld und ohne Ausrüstungsgegenstände.
•
Muss immer extra beantragt werden, sobald die Einrichtung die Kosten fordert.
•
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig direkt auf das von der Einrichtung angegebene Konto.
•
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
•
Für Schülerinnen / Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (z.B. Kindergarten, Kindertagesstätte, Krippe, Hort) besuchen und
•
das Angebot einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung besteht und
•
die regelmäßige Teilnahme an diesem Angebot erfolgt.
•
Dient der Übernahme der –ansonsten selbst zu tragenden- Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, soweit diese über dem auch weiterhin selbst zu tragenden Eigenanteil von 1 € je Verpflegungstag liegen.
•
Muss immer bis zum 31.07. für das kommende Schul- oder Kindertagesstättenjahr neu beantragt werden, bzw.
bei späterem Beginn der „Hauptleistung“ zu diesem Zeitpunkt.
•
Die Auszahlung erfolgt regelmäßig direkt an den Träger der Einrichtung.
•
Lernförderung
•
Nur für Schülerinnen und Schüler.
•
Dient der Erreichung des nach schulrechtlichen Bestimmungen vorgegebenen Lernzieles, bzw. der Gegensteuerung, wenn die Versetzung gefährdet ist. Sie muss
•
ergänzend zu schulischen Förderangeboten erforderlich und
• geeignet sowie auf das jeweilige Lernziel in Kooperation mit der Schule abgestimmt sein und
•
die aktive Mitarbeit der Schülerin / des Schülers muss gewährleistet sein.
•
Muss immer extra beantragt werden.
•
Kosten können nur im angemessenen Rahmen übernommen werden. Es ist daher vor Beginn der Lernförderung mit der zuständigen Stelle eine konkrete Absprache erforderlich.
• Die Auszahlung erfolgt regelmäßig direkt an den Anbieter der Lernförderung.
•
Schülerbeförderung
• Nur für Schülerinnen und Schüler.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 76
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•
•
Dient der Übernahme der –ansonsten selbst zu tragenden- Kosten für die Schülerbeförderung, soweit diese
über dem auch weiterhin selbst zu tragenden Eigenanteil liegen.
Betrifft lediglich den Weg vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln
•
Die rheinland-pfälzische Landesverordnung zum Schulgesetz und die dazugehörige Satzung
des Landkreises Bad Dürkheim regeln vorrangig in Anspruch zu nehmende und zudem weiterreichende Ansprüche.
Danach sind
• nur für Gymnasien und Integrierte Gesamtschulen überhaupt Eigenanteile zu entrichten.
• Die Befreiung von diesen Eigenanteile ist nach schulrechtlichen Regelungen einschließlich Klasse 10 an Einkommensgrenzen gekoppelt, die für die Betroffenen wesentlich vorteilhafter
sind.
• Ab Jahrgangsstufe 11 ist eine Befreiung von den Eigenanteilen nur beim Bezug von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt möglich.
• Diese schulrechtlichen Ansprüche sind auf jeden Fall vorrangig gegenüber den Leistungen
der Bildung und Teilhabe. Wurde die Befreiung vom Eigenanteil abgelehnt und hat sich seither
die Einkommenssituation der Haushaltsgemeinschaft verschlechtert, wenden Sie sich bitte zunächst erneut an das für die Schule Ihres Kindes zuständige Schulamt.
• Die Übernahme von Kosten für Schülerbeförderung im Rahmen der Bildung und Teilhabe ist für
den Landkreis Bad Dürkheim derzeit nur denkbar für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe
11 im Bezug von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag. Allerdings wird auch hier ein Eigenanteil zu
leisten sein.
• Die Leistung muss immer extra beantragt werden.
• Die Auszahlung erfolgt regelmäßig direkt an den Anbieter.
•
•
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Für Kinder und Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind.
• Dient der Ermöglichung der Teilnahme an Vereins- Kultur- und Ferienangeboten zur Förderung
sozialer Kontakte und gemeinschaftlicher Aktivitäten. Ausgeschlossen sind daher Einzelaktivitäten
wie der Besuch eines Freizeitparks oder ein Kinobesuch.
Der monatliche Leistungsumfang beträgt maximal 10 €.
• Muss immer extra beantragt werden.
• Die Auszahlung erfolgt regelmäßig direkt an den Anbieter; in Ausnahmefällen ist eine Auszahlung an den Be-
•
rechtigten selbst nach Vorlage entsprechender Zahlungsbelege möglich.
Zuständige Stelle für die Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
Beachte:
Die Antragstellung ist immer für jede Person einzeln erforderlich und abhängig vom Wohnort, nicht
vom Ort der Schule oder Kindertageseinrichtung.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 77
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer
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ANLAGE 6
Kreisverwaltung, Abt.3,
Bad Dürkheim
Hinweise zum Ausfüllen des Antrags auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach
dem AsylbLG
Wichtige Hinweise:
Leistungen werden frühestens ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.
Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt
werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.
Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird.
Bitte geben Sie an, für welches Kind, welchen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen die Leistungen beantragt werden.
Mit dem Antrag können mehrere Leistungen beansprucht werden.
Bitte beachten Sie: Für jedes Kind oder Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist ein eigener Antrag zu stellen.
Ausflüge der Schule / Kindertageseinrichtung
Zu den Kosten gehören nicht das Taschengeld oder die Ausgaben, die im Vorfeld aufgebracht werden (z. B. Sportschuhe, Badezeug). Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung der Schule / Kindertageseinrichtung (siehe Formblatt) vorzulegen.
Ergänzende angemessene Lernförderung
Ohne Bestätigung (siehe Formblatt) der Schule (Lehrer / Lehrerin), welcher Lernförderbedarf zur Erreichung des Klassenziels besteht, kann über den Antrag nicht positiv entschieden werden.
Ist mit dem Leistungsanbieter nichts anderes vereinbart, wird die Leistung direkt an den Anbieter erbracht.
Gemeinsames Mittagessen in der Schule / Kindertageseinrichtung
Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung (siehe Formblatt) der Schule / Kindertageseinrichtung vorzulegen, aus der +u. a.
hervorgeht, dass das Kind regelmäßig am gemeinschaftlichen Mittagessen teilnimmt.
Bitte beachten Sie: Pro Tag der Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen ist ein Eigenanteil in Höhe von 1,00 Euro
selbst zu erbringen (Kosten der Haushaltsersparnis).
Teilhabe am sozialen Leben
Mit dieser Leistung soll Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen.
Die Leistung kann nach Wunsch eingesetzt werden für:
•
Mitgliedsbeiträge aus den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z. B. Fußballverein),
•
Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht),
•
Angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung (z. B. Museumsbesuche)
•
die Teilnahme an Freizeiten (z. B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).
Wichtig:
Ohne Vorlage einer Bescheinigung (siehe ausgehändigtes Formblatt) kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
Die Leistung wird grundsätzlich direkt an die Schule, Kindertageseinrichtung, Anbieter etc. ausgezahlt.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 78
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ANLAGE 7
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Philipp-Fauth-Straße 11
67098 Bad Dürkheim
Tel.: 06322-961-0
Bestätigung der Schule
über die Notwendigkeit von Lernförderung
Schülerin/Schüler:
_____________________________
Name, Vorname
___________________
Geburtsdatum
________________________
Kundennummer/BG-Nr.
Ich bin damit einverstanden, dass die für die Leistungserbringung zuständige Stelle (Jobcenter, Landkreis oder kreisfreie Stadt) die erforderlichen persönlichen Daten erhebt, verarbeitet,
speichert und an die zuständigen Stellen übermittelt. Gleichzeitig entbinde ich die Lehrkraft
von der Schweigepflicht. Die Zustimmung erfolgt freiwillig; ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Ich bestätige gleichzeitig, dass keine Leistungen nach § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) beantragt wurden.
Sofern Lernförderung wegen Fehlzeiten im Unterricht von sechs Wochen oder länger aufgrund eines Unfalles oder einer längeren Krankheit beantragt wird, füge ich zur Bestätigung
ein ärztliches Attest bei.
____________________
Ort/Datum
____________________________
Unterschrift
Antragstellerin/ Antragsteller
_____________________
Unterschrift
Erziehungsberechtige/
Erziehungsberechtigter
Von der Schule auszufüllen
Zutreffendes bitte ankreuzen:
Für die oben genannte Schülerin bzw. den oben genannten Schüler wird Lernförderung beantragt.
Für das Fach:___________________________________ in der Klassenstufe________________
Empfohlener Umfang der Förderung (in der Regel maximal 35 Zeitstunden pro Schuljahr):
15 Stunden
25 Stunden
Bei Folgeanträgen weitere
10 Stunden
35 Stunden
Sonstiges:__________
20 Stunden
Sonstiges:__________
Für das Fach:___________________________________ in der Klassenstufe________________
Empfohlener Umfang der Förderung (in der Regel maximal 35 Zeitstunden pro Schuljahr):
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 79
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15 Stunden
25 Stunden
Bei Folgeanträgen weitere
10 Stunden
35 Stunden
Sonstiges:__________
20 Stunden
Sonstiges:__________
Die ergänzende angemessene Lernförderung ist geeignet und zusätzlich zu schulischen
Maßnahmen erforderlich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten
wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 80
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Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bestätigung des Anbieters bei Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen
Leben
Von der Antragstellerin / vom Antragsteller auszufüllen:
Name, Vorname (des Kindes)
Geburtsdatum
Fallnummer
Wohnort
Ich werde die Bestätigung des Veranstalters / Anbieters unverzüglich vorlegen.
Für eventuelle Rückfragen bin ich damit einverstanden, dass die Kreisverwaltung die
erforderlichen zusätzlichen Informationen selbst beim Veranstalter / Anbieter einholt. Hierzu
entbinde ich diesen von seiner Schweigepflicht.
Art der Aktivität:
Vereinsmitgliedschaft, Theaterworkshop, Freizeit, etc.
Anbieter:
(Ort, Datum)
(Unterschrift, bei Minderjährigen Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters)
Vom Anbieter auszufüllen:
Bei der o.g. Aktivität handelt es sich um
eine einmalige Veranstaltung in der Zeit vom
bis
ein(e) regelmäßig wiederkehrend(e) Veranstaltung / Angebot
Die voraussichtlichen –gegebenenfalls anteiligen- Kosten für die obige Person betragen
einmalig
monatlich
vierteljährlich
jährlich
€.
Fällig jeweils am
Sofern die Kreisverwaltung für o.g. Person Leistungen erbringt, sind diese wie folgt zu überweisen:
Empfänger
Kontonummer, Bankleitzahl, Bank
Verwendungszweck
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 81
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Ansprechpartner für Rückfragen:
Name
Ort, Datum
Telefonnummer
Stempel der Einrichtung
Unterschrift
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 82
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ANLAGE 8
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach
§ 2 AsylbLG bzw. § 3 Abs.3 AsylbLG i.V. mit § 34 SGB XII
Tag der Antragsstellung
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
______________________________________________
Fall-Nr. Hilfe z. Lebensunterhalt / Grundsicherung
Eingangsstempel
____________________________________________________
Familienname, Vorname der Antragstellerin/ des Antragstellers
A. Persönliche Daten des Kindes/ des Jugendlichen, für den Leistungen beantragt werden
____________________________
______________________
____________________
Name
Vorname
Geburtsdatum
___________________________________________________________________________________________
Wohnort
Die vorgenannte Person besucht
____________________________________
Name der Schule/ Einrichtung
Tel. Nr.
eine allgemein-/ berufsbildende Schule
eine Kindertageseinrichtung
________________________________________
Anschrift der Schule/ Einrichtung
Bei Schulbesuch: Klassenstufe im aktuellen Schuljahr: _______________________________________
Es werden folgende Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II beantragt:
für eintägige Ausflüge der Schule/ Kindertageseinrichtung
Bitte das beigefügte Formblatt von der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung bestätigen lassen und dem Antrag
beifügen.
für mehrtägige Klassenfahrten
Bitte das beigefügte Formblatt von der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung bestätigen lassen und dem Antrag
beifügen.
für Lernförderung
Bitte das beigefügte Formblatt von der Schule bestätigen lassen und dem Antrag beifügen.
für Schülerbeförderung
Bitte machen Sie ergänzende Angaben unter B und senden reichen Sie das beigefügte Formblatt um Ihre Angaben vervollständigt
mit dem Antrag ein.
für gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung
Bitte machen Sie ergänzende Angaben unter C und lassen Sie das beigefügte Formblatt von der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung bestätigen und fügen es dem Antrag bei.
beifügen.
zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Aktivitäten in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten, o.ä.)
Bitte das beigefügte Formblatt vom Anbieter / Veranstalter bestätigen lassen und dem Antrag beifügen.
für persönlichen Schulbedarf
Bitte Bescheinigung der Schule vorlegen, aus der auch die Klassenstufe ersichtlich ist.
B. Ergänzende Angaben zur Schülerbeförderung
Für die unter A. genannte Person entstehen Kosten für den Schulweg in Höhe von ______ Euro
monatlich.
Für die unter A. genannte Person wird ein Zuschuss von Dritten (z.B. vom Kreis oder Land) zu den
Beförderungskosten in Höhe von ______Euro monatlich gewährt.
Fügen Sie bitte jeweils entsprechende Nachweise bei (z.B. Bescheid/ Rechnung/Quittung).
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 83
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C. Ergänzende Angaben zum Mittagessen in der Schule/ Kindertageseinrichtung
Die unter A. genannte Person nimmt regelmäßig in der Schule am gemeinschaftlichen Mittagsessen teil.
Die unter A. genannte Person besucht im Zeitraum von ______________ bis __________eine
Kindertageseinrichtung und nimmt im Monat durchschnittlich an ______Tagen am gemeinschaftlichen Mittagessen teil.
Ich versichere, dass die Angaben zutreffend sind.
__________
Ort/ Datum
___________________________________ __________
Unterschrift Antragsstellerin/ Antragssteller Ort/ Datum
_________________________________
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
des/ der Leistungsberechtigten
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 84
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ANLAGE 9
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bestätigung des Trägers der Schule / Kindertagesstätte des Horts wegen gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung
Von der Antragstellerin / vom Antragsteller auszufüllen:
Name, Vorname (des Kindes)
Geburtsdatum
Fallnummer
Wohnort
Ich bin damit einverstanden, dass die Kreisverwaltung die erforderlichen Informationen
selbst bei der Schule / der Kindertagesstätte bzw. dem jeweiligen Träger einholt und die zur
Zahlung relevanten Daten dorthin weiterleitet. Hierzu entbinde ich diese Stellen von ihrer
Schweigepflicht.
(Ort, Datum)
(Unterschrift, bei Minderjährigen Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters)
Vom Träger der Schule / Kindertagesstätte/ des Horts auszufüllen:
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich jeweils auf das maßgebliche Schul- bzw. Kindertagesstättenjahr(01.08.31.07. des Folgejahres). Bei den Verpflegungstagen ist abzustellen auf die Tage, an denen eine Verpflegung angeboten
werden muss. Die Kosten ergeben sich auf dieser Grundlage unabhängig von der Teilnahme.
Regelmäßige Teilnahme an der Mittagsverpflegung vom
Mittagsverpflegung erfolgt in
Schule
Kindertagesstätte
bis
Hort (bei Hort bitte Name, Anschrift)
Anzahl der grundsätzlichen Verpflegungstage der/des maßgeblichen Schule/KiTa/Horts
pro
Jahr.
Ist das o.g. Kind derzeit nur für einen Teil der grundsätzlichen Verpflegungstage fest angemeldet?
ja, und zwar
nein
Die voraussichtlichen Kosten betragen pro Essen
Abzug eines von den Eltern zu tragenden Eigenanteils.
€ bzw. Jahr u. Kind
€ ohne
Nur bei Schulbesuch:
Es wird bestätigt, dass die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.
Für die Mittagsverpflegung werden Zuschüsse Dritter (Förderverein, etc.) gewährt
ja, in Höhe von
€
nein
Der Zuschussbetrag ist von den obigen Kosten bereits in Abzug gebracht
ja
nein
Sofern die Kreisverwaltung für o.g. Person Leistungen erbringt, sind diese wie folgt zu überweisen:
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 85
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Empfänger
Kontonummer, Bankleitzahl, Bank
Verwendungszweck
Ansprechpartner für Rückfragen:
Name, Telefonnummer
Ort, Datum
Unterschrift
Stempel des Trägers
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 86
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ANLAGE 10
Kreisverwaltung Bad Dürkheim
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bestätigung der Schule / der Kindertagesstätte wegen Ausflug / Klassenfahrt
Von der Antragstellerin / vom Antragsteller auszufüllen:
Name, Vorname (des Kindes)
Geburtsdatum
Fallnummer
Wohnort
Ich werde diese Bestätigung der Schule / Kindertagesstätte unverzüglich vorlegen.
Für eventuelle Rückfragen bin ich damit einverstanden, dass die Kreisverwaltung die
erforderlichen zusätzlichen Informationen selbst bei der Schule / der Kindertagesstätte einholt. Hierzu entbinde ich diese von ihrer Schweigepflicht.
(Ort, Datum)
(Unterschrift, bei Minderjährigen Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters)
Von der Schule / Kindertagesstätte auszufüllen:
Der Ausflug / die Klassenfahrt findet in der Zeit vom
Die voraussichtlichen Kosten betragen
bis
statt.
€.
Es wird bestätigt, dass die Durchführung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für
Schulen / Kindertagesstätten erfolgt.
Für die Fahrt werden Zuschüsse Dritter (Förderverein, etc.) gewährt
ja, in Höhe von
€
nein
Der Zuschussbetrag ist von den obigen Kosten bereits in Abzug gebracht
ja
nein
Sofern die Kreisverwaltung für o.g. Person Leistungen erbringt, sind diese wie folgt zu überweisen:
Empfänger
Kontonummer, Bankleitzahl, Bank
Verwendungszweck
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 87
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Beirat des Landkreises Bad Dürkheim für Migration und Integration
ANLAGE 11
Leitfaden für Flüchtlingsbetreuer – Seite 88