Allgemeines Merkblatt STGB II (PDF | 117,82 KB)

Amt für Grundsicherung und Flüchtlinge
-Kommunales Jobcenter-
Merkblatt
Hinweise zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach den Bestimmungen des SGB II.
1. Allgemeines:
Das Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) regelt die rechtlichen Voraussetzungen
und Grundlagen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Die Ziele der Grundsicherung für Arbeitsuchende können wie folgt beschrieben werden:
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Integration der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in
in Erwerbsarbeit
Erhalt bzw. Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitsuchenden
Sicherung des Lebensunterhaltes in menschenwürdiger Lebensführung der HilfebeHilfebedürftigen (das SGB II als letztes soziales Netz)
Stärkung der Eigenverantwortung, soziale Stabilisierung und soziale Integration der
Hilfebedürftigen
Diese sollen durch die Umsetzung der Grundsätze des Forderns und Förderns erreicht
werden.
2. Anspruchsvoraussetzungen:
Leistungen nach dem SGB II werden nur dann gewährt, wenn die Antragstellerinnen und
Antragsteller mindestens 15 Jahre alt sind und die gesetzliche Altersgrenze (in 2016: 65
Jahre, 5 Monate) noch nicht erreicht haben, mindestens drei Stunden täglich unter den
üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbsfähig sein können und zusätzlich Hilfebedürftigkeit vorliegt.
Letzteres bedeutet, dass der Lebensunterhalt der Antragstellerinnen und Antragsteller
selbst, aber auch der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft (= Familienmitglieder innerhalb
des Haushaltes) lebenden Angehörigen, nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, gesichert werden kann und die erforderliche
Hilfe nicht von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, geleistet wird.
3. Umfang und Art der Leistungen:
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Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Dienstleistungen (z. B. Beratungen),
Leistungen zum Lebensunterhalt (laufende und einmalige Hilfen) und auf die Bedürfnisse
des Einzelnen bezogene Eingliederungsleistungen (Arbeitsmarktförderung).
Seit 01.01.2011 gehören auch Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§§ 28, 29 SGB II) zu
den möglichen Leistungen.
Zu den Leistungen zum Lebensunterhalt zählen z. B.:
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Laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 20 SGB II)
Evtl. Mehrbedarfe im Rahmen des § 21 SGB II (z. B. bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, kostenaufwändiger Ernährung)
Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) *
* zu den angemessenen Unterkunftskosten vgl. das Merkblatt „KdU-Allgemeine Infos“ – ebenfalls erhältlich beim Amt für Grundsicherung und
Flüchtlinge – Kommunales Jobcenter -
Im Rahmen der Eingliederungsleistungen können beispielsweise erbracht werden:
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Förderung beruflicher Weiterbildung, Umschulungen und Qualifizierungen (§ 16 Abs.
1 SGB II in Verbindung mit §§ 81 ff. SGB III)
Erstattung von Bewerbungskosten und Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche (§ 16
Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III)
Vermittlung von Schuldner- und/oder Suchtberatung (§ 16a SGB II)
Unterstützung bei der Existenzgründung und Gewährung eines Einstiegsgeldes für
Existenzgründer/Selbständige (§§ 16, 16b und 16c SGB II in Verbindung mit § 45
SGB III).
Weitere Angebote nach Bedarf
Die im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaktes möglichen Leistungen richten sich an
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene und umfassen folgende Positionen:
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Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtätige Klassenfahrten für Schülerinnen
und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
Ausstattung für den persönlichen Schulbedarf
Erstattung von Schülerbeförderungskosten zur nächst gelegenen Schule ab der
Oberstufe, sofern eine Übernahme nicht von Dritten erfolgt und eine Finanzierung aus
dem Regelbedarf nicht zugemutet werden kann
Ergänzende angemessene Lernförderung im Einzelfall, wenn schulische Angebote
nicht ausreichen
Gewährung von Leistungen zur Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegungen (Mehraufwendungen) für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine
Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gehört auch ein
Bedarf in Höhe von 10,00 € monatlich zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
in der Gemeinschaft
Die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind pauschaliert.
Gem. § 20 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 28a SGB XII und der entsprechenden Verordnung zur Anpassung der Regelleistungen/Regelbedarfe gelten ab dem
01.Januar 2016
2016 folgende monatlichen Regelbedarfe:
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Erwachsene alleinstehende Personen
Erwachsene alleinerziehende Personen
Erwachsene Person mit minderjährigem Partner
bzw. minderjährigen Partnerin
Alleinstehende Personen bis zum Alter von 24
Jahren
Erwachsene Partner/innen einer Ehe, Lebenspartnerschaft, eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
Kinder bis zum 6. Lebensjahr
Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren
Kinder bzw. Jugendliche im Alter zwischen 14
und 17 Jahren
404,00 €
404,00 €
404,00 €
324,00 €
364,00 €
237,00 €
270,00 €
306,00 €
Nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasste Beihilfen können ausschließlich nach
der Rechtsnorm § 24 Abs. 3 SGB II in Betracht kommen und beziehen sich auf
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Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Ist eine Beihilfe nicht möglich, kann in begründeten Fällen die Gewährung eines Darlehens geprüft werden, um einen unabweisbaren Bedarf sicherzustellen.
Die Gewährung von Arbeitslosengeld II löst auch eine gesetzliche Pflichtversicherung
(Kranken- und Pflegeversicherung) aus. Die monatlichen Beiträge werden vom Träger
der Grundsicherung an die jeweilige Krankenkasse abgeführt. Gleiches gilt für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bestimmte Personenkreise (z. B. schulpflichtige
Kinder, Selbständige usw.) sind jedoch hiervon ausgenommen. Dies gilt auch, wenn die
Hilfegewährung als Darlehen erfolgt. Generell gilt, dass nach Beendigung der Leistungsgewährung auch die bestehende Pflichtversicherung beendet wird, sofern nicht anderweitig (z. B. bei sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit) ein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
4. Einkommen und Vermögen:
Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen kann die zu erbringenden Geldleistungen vermindern oder den Anspruch ausschließen.
Als Einkommen (§ 11 SGB II) sind, bis auf einige gesetzlich vorgegebene Ausnahmen,
grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Für Einkünfte
aus Erwerbstätigkeit gibt es so genannte Freibeträge, so dass ein Teil des Erwerbseinkommens bei der Berechnung des Leistungsanspruches unberücksichtigt bleibt (Anreiz).
Das Vorhandensein von Bedürftigkeit (d. h. auch unter Anrechnung des Einkommens
verbleibt ein Bedarf an SGB II Leistungen) ist natürlich vorausgesetzt.
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Erwerbseinkommen bis 100,00 € mtl.
Komplett anrechnungsfrei (Grundfreibetrag)
Erwerbseinkommen zwischen 100,00 €
und 1.000,00 € mtl.
Erwerbseinkommen zwischen
1.000,00 € und 1.200,00 € mtl.
Freibetrag 20 %
Freibetrag 10 %
Sofern in der Bedarfsgemeinschaft noch minderjährige Kinder leben, kann sich der Freibetrag zusätzlich erhöhen.
Bei der Anrechnung des Einkommens kommt es immer auf den Zeitpunkt des Zuflusses
an. Wird also beispielsweise Gehalt für den Monat April erst im Juni ausgezahlt, erfolgt
die Einkommensanrechnung im Monat Juni.
Als Vermögen (§ 12 SGB II) sind grundsätzlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die vor Beginn der Leistungsgewährung jeweils vorhanden sind.
Als nicht verwertbar (= geschützt) ist in der Regel immer ein angemessener Hausrat, ein
angemessenes selbst genutztes Hausgrundstück (oder Eigentumswohnung), ein Kraftfahrzeug (im Wert von bis zu 7.500,00 €) und Altersvorsorgeansprüche, sowie dingliche
Rechte anzusehen.
Bei verwertbarem Vermögen gelten folgende Freibeträge:
Frei verfügbares Vermögen
Grundfreibetrag je vollendetem Lebensjahr
Maximal jedoch
Nach 01.01.1948 Geborene
150,00 € (mindestens jedoch 3.100,00 €)
Freibetrag für notwendige
Anschaffungen
750,00 €
9.750,00 €
Hinweis:
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Alle oben angegebenen Grundfreibeträge gelten jeweils für volljährige Hilfebedürftige
und deren Partner
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Der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 € gilt für jeden in
der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen
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Zusätzliche Freibeträge in Höhe von 3.100,00 € werden für jedes in der Bedarfsgemeinschaft lebende Mitglied eingeräumt (sofern Bedürftigkeit vorliegt)
•
Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem
Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten
kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750,00 € je vollendetem Lebensjahr
des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners nicht übersteigen, sind
ebenfalls als geschützt anzusehen. Allerdings dürfen die Gesamtbeträge jeweils
16.250,00 € nicht übersteigen.
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5. Bewilligung der Leistungen/Mitwirkungspflichten
Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden die Leistungen nur auf Antrag erbracht.
Die Leistungen werden in der Regel für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus
gezahlt. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes wirkt auf
den Ersten des Monats zurück.
Alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind ohne Aufforderung verpflichtet, jede Änderung in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf die Leistung erheblich
ist, unverzüglich dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen.
6. Sanktionen:
Bestimmte Fehlverhalten der Leistungsberechtigten (z. B. Weigerung der Aufnahme einer
Arbeit, Nichtwahrnehmung von Terminen) können gem. §§ 31-32 SGB II Auslöser für
Sanktionen sein. Dies bedeutet, dass das Arbeitslosengeld II sowie das Sozialgeld gekürzt werden können. Mehrfache Fehlverhalten (wiederholte Sanktionstatbestände) innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet und können evtl. bis zur vollständigen
Versagung der Leistung führen. Im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung/Rechtsfolgenbelehrung werden die Leistungsberechtigten hierüber im Bedarfsfall
detailliert informiert. Auch wird von Sanktionen Abstand genommen bzw. ist eine nachträgliche Rücknahme möglich, wenn die Leistungsberechtigten wichtige Gründe für ihr
Verhalten nachweisen (z. B. Krankmeldung, Vorstellungsgespräch, Todesfall eines nahen Angehörigen).
Grundsätzlich sind Sanktionen durch die Wahrung von Mitwirkungspflichten, die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit und die Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
Beschäftigung oder Maßnahme, immer zu verhindern.
7. Zuständigkeiten und Kontakte:
Das Kommunale Jobcenter Wiesbaden ist Bestandteil des Amtes für Grundsicherung und
Flüchtlinge der Landeshauptstadt Wiesbaden. Innerhalb der Abteilung gibt es zwei zentrale Bereiche. Hierbei handelt es sich zum einen um das Sachgebiet Leistungen zum Lebensunterhalt, welches für Fragen der Leistungsgewährung (materielle Hilfe) zuständig
ist. Das Sachgebiet kommunale Arbeitsvermittlung beschäftigt sich dagegen u. a. mit der
Eingliederung und Vermittlung erwerbsloser Menschen in Arbeit und berufsvorbereitenden Maßnahmen.
Ergänzend steht für junge Erwerbslose (Jugendliche bis zu 25 Jahren ohne Ausbildung)
die Ausbildungsagentur der Landeshauptstadt Wiesbaden zur Verfügung, die für diese
Personenkreise das Fallmanagement sicherstellt.
Primäre Anlaufstellen für Beratungen und Erstkontakte sind jedoch immer die Regionalen
Arbeitsgruppen des Sachgebietes Leistungen zum Lebensunterhalt.
In den jeweiligen regionalisierten Standorten finden sich die Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter, deren Zuständigkeit sich nach dem jeweiligen Wohnort und der Straße
der Bürgerinnen und Bürger richtet.
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Die jeweiligen Servicepoints/Anmeldungen zu den unten genannten Zeiten für Erstkontakte, Anfragen, Entgegennahme von Unterlagen usw. zur Verfügung.
Weitere Informationen zu Zuständigkeiten, Ansprechpartner, Öffnungszeiten usw. erhalten Sie in den u. a. Standorten:
Öffnungszeiten
Taunusstraße 46/48 – RAG 1
Region: Nördliche Innenstadt und Vororte
Stadtteile: Zentrum/Bergkirche, City-Ost/
Nord-Ost, Sonnenberg/Rambach
Ansprechpartner Leistungen zum Lebensunterhalt:
AGL Herr Schäfer, Tel.: 0611/312613, FAX: 0611/315930
Vertreter:
Frau Jandl-Pelzl, Tel.: 0611/312844
E-Mail: [email protected]
Montag
8:00 – 12:00 Uhr
Mittwoch
8:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 18:00 Uhr
Ansprechpartner kommunale Arbeitsvermittlung:
AGL Frau Novak, Tel.: 0611/316754, FAX: 0611/315988
Vertreter:
Frau Tischler, Tel.: 0611/312312
E-Mail: [email protected]
(Georg – Buch - Haus) Wellritzstraße 38 – RAG 2
Region: Westend und Bleichstraße
Stadtteile: Bleichstr./Rheinstr., Westend
Montag, Mittwoch und
und
Donnerstag
8:00 – 12:00 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Ansprechpartner Leistungen zum Lebensunterhalt:
AGL Frau Hansmann, Tel.: 0611/314643, FAX: 0611/314935
Vertreter:
Frau Jandl-Pelzl, Tel.: 0611/312844
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner kommunale Arbeitsvermittlung:
AGL Frau Novak, Tel.: 0611/316754, FAX: 0611/315988
Vertreter:
Frau Tischler, Tel.: 0611/312312
E-Mail: [email protected]
JUVZ Konradinerallee 11 - RAG 3
Standort Ost
Region: Südliche Innenstadt
Stadtteile: Adolfsallee/Luxemburgplatz,
Dichterviertel/Biebricher Allee
Ansprechpartner Leistungen zum Lebensunterhalt:
AGL Frau Schneider, Tel.: 0611/313482, FAX: 0611/314940
Vertreter:
Frau Meyer, Tel.: 0611/312328
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner kommunale Arbeitsvermittlung:
Montag und Mittwoch
8:00 – 16:00 Uhr
Dienstag, Donners
Donnerstag
und Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
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AGL Frau Mittelhäußer, Tel.: 0611/316729, FAX: 0611/316920
Vertreter:
Frau Ingensiep, Tel.: 0611/316240
E-Mail: [email protected]
Dotzheimer Straße 99 – RAG 4
Standort West
Region: Westliche Siedlungen
Stadtteile: Klarenthal, Hollerborn/
Güterbahnhof, Dostojewski-/Waldstraße
Ansprechpartner Leistungen zum Lebensunterhalt:
AGL Frau Wolf, Tel.: 0611/313820, FAX: 0611/315928
Vertreter:
Herr Zimmermann, Tel.: 0611/313872
E-Mail: [email protected]
Montag und Mittwoch
8:00 – 16:00 Uhr
Dienstag, Donners
Donnerstag
und Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
Ansprechpartner kommunale Arbeitsvermittlung:
AGL Herr Menger, Tel.: 0611/316735, FAX: 0611/316759
Vertreter:
N.N.
E-Mail: [email protected]
Dotzheimer Straße 99 – RAG 5
Standort West
Region: Dotzheim und Frauenstein
Stadtteile: Dotzheim-Alt/Kohlheck/Holzstr.,
Siedlung Dotzheim, Schelmengraben,
Frauenstein, Sauerland/Belzbachtal
Montag und Mittwoch
8:00 – 16:00 Uhr
Dienstag, Donners
Donnerstag
und Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
Ansprechpartner Leistungen zum Lebensunterhalt:
AGL Frau Courtial: 0611/318720, FAX: 0611/314904
Vertreter:
Herr Zimmermann, Tel.: 0611/313872
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner kommunale Arbeitsvermittlung:
AGL Herr Menger, Tel.: 0611/316735, FAX: 0611/316759
Vertreter:
N.N.
E-Mail: [email protected]
Glarusstraße 9 - RAG 6
Standort Süd
Region: Biebrich, Schierstein
Stadtteile: Biebrich-Siedlungen, Gräselberg,
Schierstein, Biebrich/Gibb/Kalle,
Parkfeld/Rosenfeld
Ansprechpartner Leistungen zum Lebensunterhalt:
AGL Herr Metzler, Tel.: 0611/319147, FAX: 0611/314903
Vertreter:
Herr Kaul, Tel.: 0611/319137
Montag und Mittwoch
8:00 – 16:00 Uhr
Dienstag, Donners
Donnerstag
und Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
8
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner kommunale Arbeitsvermittlung:
AGL Herr Strempel, Tel.: 0611/316732, FAX: 0611/316927
Vertreter:
Herr Harste, Tel.: 0611/316764
E-Mail: [email protected]
JUVZ – Konradinerallee 11 – RAG 7
Standort Ost
Region: Östliche Vororte
Stadtteile: Bierstadt, Nordöstliche Vororte,
Erbenheim-Hochfeld, Erbenheim-Rest,
Nordenstadt, Delkenheim
Montag und Mittwoch
8:00 – 16:00 Uhr
Dienstag, Donners
Donnerstag
und Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
Ansprechpartner Leistungen zum Lebensunterhalt:
AGL Frau Müller, Tel.: 0611/317272, FAX: 0611/314940
Vertreter:
Frau Meyer, Tel.: 0611/312328
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner kommunale Arbeitsvermittlung:
AGL Frau Mittelhäußer, Tel.: 0611/316729, FAX: 0611/316920
Vertreter:
Frau Ingensiep, Tel.: 0611/316240
E-Mail: [email protected]
Glarusstraße 9 - RAG 8
Standort Süd
Region: Amöneburg, Kastel und Kostheim
Stadtteile: Amöneburg, Kastel-Alt, Kostheim-Alt,
Kastel/Kostheim/Kostheim-Neubaugebiete
Ansprechpartner Leistungen zum Lebensunterhalt:
AGL Frau Hofmann-Czopnik, Tel.: 0611/316739, FAX: 0611/316980
Vertreter:
Herr Kaul, Tel.: 0611/319137
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner kommunale Arbeitsvermittlung:
AGL Herr Strempel, Tel.: 0611/316732, FAX: 0611/316927
Vertreter:
Herr Harste, Tel.: 0611/316764
E-Mail: [email protected]
Für alle Regionen
JUVZ – Konradinerallee 11
Ansprechpartner kommunale Arbeitsvermittlung 1. Arbeitsmarkt:
AGL Frau Gröner, Tel.: 0611/316703, FAX: 0611/316760
Vertreter:
Herr Schrobbach, Tel.: 0611/316723
E-Mail: [email protected]
Montag und Mittwoch
8:00 – 16:00 Uhr
Dienstag, Donners
Donnerstag
und Freitag
8:00 – 12:00 Uhr
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Ansprechpartner Leistungen zum Lebensunterhalt für Selbstständige:
AGL Herr Zimmermann, Tel.: 0611/316224, FAX: 0611/316271
Vertreter:
Frau Schmitz, Tel.: 0611/314027
E-Mail: [email protected]
Für weitere Informationen und generelle Anfragen stehen außerdem zur Verfügung:
0611/31-1
0611/31-3492
0611/31-3466
0611/31-6701
Telefonzentrale der Stadtverwaltung
Leitung Kommunales Jobcenter
Sachgebietsleitung Leistungen zum Lebensunterhalt
Sachgebietsleitung kommunale Arbeitsvermittlung
oder im Internet unter
www.wiesbaden.de > Rathaus > virtuelle Verwaltung > Ämter und Dienstleistungen (Amt für
Grundsicherung und Flüchtlinge) > Dienstleistungen (Grundsicherung für Arbeitsuchende –
Leistungen zum Lebensunterhalt/Arbeitslosengeld II)