Beschlüsse zur Umsetzung AV-WGL

"Beschlüsse zur Umsetzung der AV-WGL"
(WGL-Beschlüsse)
– Beschluss des Ausschusses der GWK 1 vom 28. April 2009,
zuletzt geändert am 8. März 2016 –
1
Abschließende Entscheidung gemäß Artikel 5 Abs. 3 GWK-Abkommen i.V.m. Beschluss der GWK
vom 18. Februar 2008.
"Beschlüsse zur Umsetzung der AV-WGL"
(WGL-Beschlüsse)
vom 28. April 2009, zuletzt geändert am 8. März 2016
Übersicht
1. Förderungsverfahren ........................................................................................................... 3
1.1. Öffnung der DFG-Verfahren ....................................................................................... 3
1.2. Interner Wettbewerb um Fördermittel ......................................................................... 4
1.3. Verfahren zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 AVWGL ........................................................................................................................... 4
2. Zuwendungen, Programmbudgets ...................................................................................... 5
2.1. Bemessung der Zuwendung ...................................................................................... 5
2.2. Wirtschaftsplan in Form eines Programmbudgets...................................................... 5
2.3. Finanzierungsart ......................................................................................................... 6
2.4. Zuweisungen, Zuwendungen ..................................................................................... 7
2.5. Verfahren der Haushaltsaufstellung ........................................................................... 8
2.6. Verwendungsnachweise .......................................................................................... 10
2.7. Ist-Abrechnung des Länderanteils an den Zuwendungen ........................................ 11
2.8. Verbindlichkeit der Zuwendungsbeträge, Bewirtschaftungsmaßnahmen................. 12
2.9. Sonderfinanzierungen .............................................................................................. 12
2.10. Allgemeine Bewirtschaftungsrichtlinien .................................................................... 12
2.11. Anzeigeverfahren bei über-/außerplanmäßigen Ausgaben und Mindereinnahmen . 14
2.12. Versorgungslasten ................................................................................................... 14
2.13. Mitgliedsbeiträge und Wettbewerbsabgaben zugunsten der Leibniz-Gemeinschaft 15
3. Veranschlagung und Vollzug von Baumaßnahmen........................................................... 16
3.1. Bauinvestitionen im Sinne des § 5 AV-WGL ............................................................ 16
3.2. Vollzug von Baumaßnahmen ................................................................................... 17
4. Unterbringung in landes-/bundeseigenen Liegenschaften ................................................ 17
5. Gemeinsame Berufungen – Kostenerstattung bei Lehrverpflichtung ................................ 17
6. Aufnahme von Einrichtungen in die gemeinsame Förderung; Verfahren nach § 1
Abs. 3 AV-WGL ................................................................................................................. 17
7. Berufliche Ausbildung ........................................................................................................ 18
8. Strukturelle Standards ....................................................................................................... 19
Anlage zu Nrn. 1.2, 2.13:
Anlage zu Nr. 2.2:
Anlage zu Nr. 2.6.2:
Interner Wettbewerb der WGL um Fördermittel..................... 21
Mindestanforderungen an Programmbudgets ....................... 25
Standards für die Prüfung der Verwendungsnachweise
durch die Zuwendungsgeber ................................................. 31
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
1.
Förderungsverfahren
1.1.
Öffnung der DFG-Verfahren 2
Die Verfahren der Allgemeinen Forschungsförderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft sind für alle Leibniz-Einrichtungen, die an der dafür erforderlichen
Haushaltsaufstockung für die DFG teilnehmen, auch im Rahmen ihrer institutionell
geförderten Hauptarbeitsrichtung offen. Soweit DFG-Förderverfahren (z.B. Schwerpunktprogramme, Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs) bereits zuvor für
eine Beteiligung von Leibniz-Einrichtungen offen waren, bleibt dies unberührt.
Zur Deckung der für die Öffnung der Verfahren der DFG für Anträge aus dem Kernbereich der Leibniz-Einrichtungen erforderlichen Haushaltsaufstockung führen Bund
und Länder 2,5 % der institutionellen Förderung der teilnehmenden LeibnizEinrichtungen dem Haushalt der DFG zu. Diese Zuführung kann nicht als Begründung für eine Aufstockung der Finanzausstattung der Leibniz-Einrichtungen angeführt werden. Berechnungsbasis ist die im GWK-Verfahren – im abweichenden Falle
die haushaltsgesetzlich – festgestellte gemeinsame Zuwendung von Bund und Ländern, bereinigt um Zuwendungen für Baumaßnahmen i.S. § 5 AV-WGL sowie für Finanzierungstatbestände gemäß Nr. 2.2.2 Buchstaben a, b, c Bewirtschaftungsmaßnahmen im Haushaltsvollzug bleiben unberücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage
wird im Falle
– der IHP GmbH - Innovations for High Performance Microelectronics / LeibnizInstitut für innovative Mikroelektronik, Frankfurt/Oder um Zuwendungen für Aufwendungen für den Reinraum
– des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Berlin, für die für das
Sozioökonomische Panel (SOEP) veranschlagte Zuwendung um Aufwendungen
für die Befragung
vermindert. Im Falle der Einrichtungen
– Technische Informationsbibliothek (TIB), Hannover
– Deutsche Zentralbibliothek für Medizin, Leibniz-Informationszentrum
Lebenswissenschaften (ZB MED), Köln
– Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft (ZBW), Kiel
– FIZ Karlsruhe - Leibniz-Institut für Informationsinfrastruktur GmbH,
Eggenstein-Leopoldshafen
– Leibniz-Zentrum für Psychologische Information und Dokumentation (ZPID),
Trier
– Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL), Hannover
– Leibniz-Institut für Bildungsverläufe e.V., Bamberg (LIfBi)
– Herder-Institut für historische Ostmitteleuropaforschung - Institut der LeibnizGemeinschaft (HI), Marburg 3
werden der Berechnung 120 Prozent der Zuwendung für das im Programmbudget
ausgewiesene Budget für Forschung zugrundegelegt.
2
Gilt vorläufig bis zum Haushaltsjahr 2018 einschließlich.
3
Gilt ab dem Haushaltsjahr 2016.
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Die Beträge werden auf Hundert Euro kaufmännisch gerundet. Die für die einzelnen
Einrichtungen abzuführenden Beträge werden durch Beschluss der GWK festgestellt.
Von der Erwirtschaftung der zur Deckung benötigten Mittel sind die nach dem
Schlüssel für Einrichtungen der wissenschaftlichen Infrastruktur (entsprechend § 5
Satz 1 Nr. 1 AV-WGL) geförderten Einrichtungen, soweit sie sich nicht an der Mittelaufbringung beteiligen wollen, ausgenommen; Einrichtungen, die sich nicht beteiligen, erhalten im Rahmen des Normalverfahrens der DFG für ihre institutionell geförderte Hauptarbeitsrichtung keine Zuwendungen.
1.2.
Interner Wettbewerb um Fördermittel
Die Leibniz-Gemeinschaft führt unter den auf der Grundlage der AV-WGL geförderten Mitgliedseinrichtungen einen internen Wettbewerb um Fördermittel nach Maßgabe der Anlage durch.
1.3.
Verfahren zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 AVWGL
1.3.1.
Die jeweils zuständigen Fachressorts des Bundes und des Sitzlandes nehmen nach
Vorlage einer wissenschaftspolitischen Stellungnahme des Senats der LeibnizGemeinschaft im Rahmen der Evaluierung der Einrichtungen grundsätzlich bis zur
nächsten Sitzung des Ausschusses gemeinsam Stellung und gehen dabei ggf. auf
die Umsetzung strukturrelevanter und/oder zusätzliche Finanzierungstatbestände
auslösender Empfehlungen ein. Liegt zwischen der Vorlage der Evaluierungsergebnisse und der nächsten Sitzung des Ausschusses ein Zeitraum von weniger als
sechs Wochen, soll die Stellungnahme der Fachressorts zur übernächsten Sitzung
des Ausschusses vorgelegt werden.
1.3.2.
Der Ausschuss prüft auf der Grundlage der Stellungnahmen des Senats der LeibnizGemeinschaft und der zuständigen Fachressorts (Nr. 1.3.1), ob die Fördervoraussetzungen für die Einrichtung vorliegen. Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis,
dass einzelne Bereiche einer Einrichtung die qualitativen Fördervoraussetzungen
nicht erfüllen, sollen diese nicht weiter Gegenstand der gemeinsamen Förderung
sein; es erfolgt eine entsprechende Redimensionierung der Zuwendungen zum
Kernhaushalt (Nr. 2.2.2) und ggf. eine Finanzierung zur Teilabwicklung nach den
Grundsätzen des § 6 AV-WGL. Stellt der Ausschuss fest, dass die Fördervoraussetzungen für die Einrichtung nicht vorliegen, schlägt er der Konferenz das
Ausscheiden der Einrichtung aus der gemeinsamen Förderung gemäß § 6 AV-WGL
vor.
1.3.3.
In geeigneten Fällen bittet der Ausschuss den Senat der Leibniz-Gemeinschaft, im
Anschluss an die Bewertung einzelner Einrichtungen auf der Grundlage der einzelnen Bewertungsberichte zusätzlich eine Gesamteinschätzung von institutsübergreifenden Querschnittsaspekten vorzunehmen, die für eine Gruppe von Instituten von
gemeinsamer Bedeutung sind. Darüber hinaus kann der Ausschuss den Senat der
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Leibniz-Gemeinschaft bitten, für als strukturell wichtig eingeschätzte Gruppen von
Einrichtungen zusätzlich zu den Einzelevaluierungen eine Gruppenevaluierung vorzunehmen.
2.
Zuwendungen, Programmbudgets
2.1.
Bemessung der Zuwendung
Die finanzielle Förderung auf der Grundlage der AV-WGL wird zur Deckung der
zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet (§ 3 Abs. 1 AV-WGL). Mittel Dritter für
Zwecke der Grundförderung mindern den im Rahmen der gemeinsamen finanziellen
Förderung zu deckenden Zuwendungsbedarf.
2.2.
Wirtschaftsplan in Form eines Programmbudgets
2.2.1.
Die Zuwendung wird auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans in Form eines den
Mindestanforderungen an Programmbudgets (Anlage) entsprechenden Programmbudgets gewährt.
Die jeweils zuständigen Fachressorts des Sitzlandes und des Bundes werden
darauf hinwirken, dass in die gemeinsame Förderung neu aufgenommene Einrichtungen spätestens für das dritte Jahr der gemeinsamen Förderung einen den
Mindestanforderungen entsprechenden Entwurf eines Programmbudgets vorlegen.
2.2.2.
Kernhaushalt
Innerhalb des Programmbudgets einer Einrichtung wird ein Kernhaushalt gebildet.
Dieser umfasst die der gemeinsamen Zuwendung des Bundes und der Länder zugrundeliegenden Finanzierungstatbestände mit Ausnahme
a) des für das wettbewerbliche Verfahren (Nr. 1.2) zweckgebundenen Mitgliedsbeitrags an die WGL (Wettbewerbsabgabe) als allgemeiner Sondertatbestand
b) weiterer allgemeiner Sondertatbestände auf besonderen Beschluss des Ausschusses der GWK
c) der Finanzierung gemäß § 6 Abs. 4 AV-WGL (Abwicklung) als allgemeiner Sondertatbestand
d) spezifischer Sondertatbestände (Nr. 2.2.3)
e) großer Baumaßnahmen i.S. der Nr. 3.1.
Der Kernhaushalt sowie die Finanzierungstatbestände nach Satz 1 lit. a-d bilden
zusammen das Budget für laufende Maßnahmen. Der Mittelbedarf für das Budget
für laufende Maßnahmen wird auf Tausend Euro gerundet veranschlagt. Eine
Übersicht über die Struktur des Budgets für laufende Maßnahmen insgesamt sowie
die des Kernhaushalts wird dem Programmbudget als ergänzende Planungsgrundlage beigefügt.
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
2.2.3.
Spezifische Sondertatbestände
Als spezifische Sondertatbestände können, nach besonderem Verfahren (Nr. 2.5),
veranschlagt werden:
• Sondertatbestände, die auf Dauer angelegt sind (mehr als vier Jahre) und einen
zusätzlichen Mittelbedarf im Kernhaushalt auslösen; dazu gehören
A)
große Sondertatbestände inhaltlich-strategischer Natur, deren zusätzlicher
Mittelbedarf den für die Aufnahme von Einrichtungen geltenden Schwellenwert (Fußnote zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AV-WGL) 4 erreicht oder überschreitet. 5
B 1) kleine Sondertatbestände inhaltlich-strategischer Natur, deren zusätzlicher
Mittelbedarf unterhalb der unter A) genannten Schwellenwerte liegt.
B 2) Sondertatbestände, die nicht inhaltlich-strategischer Natur sind, sondern
administrativ zu ziehende Konsequenz aus vorangegangenen Entscheidungen darstellen, sofern der Mittelbedarf unterhalb der unter A) genannten Schwellenwerte liegt, sowie
Sondertatbestände mit temporär (bis zu vier Jahre) zusätzlichem Mittelbedarf.
Sondertatbestände können anteilig mit jenem Betrag veranschlagt werden, der
einen Eigenanteil in Höhe von 3 % des Kernhaushalts überschreitet. 6
2.3.
Finanzierungsart
2.3.1.
Bestimmungen über die Finanzierungsart und zur Bewirtschaftung der Zuwendungen werden vom Bund und dem Sitzland unter Berücksichtigung der VV Nr. 2 zu
§ 44 BHO/LHO im Rahmen der Programmbudgetverhandlungen sowie abschließend und verbindlich in den Bedarfsgesprächen getroffen und sind in den Bewirtschaftungsgrundsätzen der jeweiligen Einrichtung umzusetzen.
2.3.2.
Neben der überwiegend angewendeten Fehlbedarfsfinanzierung wird in einigen
Fällen eine Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt
nach VV Nr. 2.2.3 zu § 44 BHO/LHO nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren
späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
4
Derzeit: 5 Mio € (Einrichtungen ingenieur-, natur-, biowissenschaftlicher oder medizinischer
Fachrichtungen) bzw. 1,5 Mio € (Einrichtungen geistes-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher
Fachrichtungen).
5
Die Aufteilung eines großen strategischen Sondertatbestands in die Anmeldung mehrerer
Maßnahmen der Kategorie B ist nicht zulässig.
6
Sieht der Fachausschuss WGL die Notwendigkeit, diese Quote zu ändern, hat er das Recht, den
Ausschuss der GWK um Überprüfung zu bitten.
-6-
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
2.4.
Zuweisungen, Zuwendungen
2.4.1.
Zuweisungen des Bundes zur Selbstbewirtschaftung
Das jeweilige Bundesressort weist den jeweiligen Sitzländern auf Anforderung den
auf ihn entfallenden Finanzierungsanteil bis zur Höhe der Maßgabe des jährlichen
Haushaltsgesetzes zur Selbstbewirtschaftung (§ 15 Abs. 2 BHO) zu, wenn und soweit das jeweilige Sitzland der Einrichtung die gemeinsame Zuwendung überjährig
zur Verfügung stellt.
Das jeweilige Sitzland kann die Bundeskasse veranlassen, unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 BHO am Jahresende nicht verausgabte Bundesmittel auf
ein separates Konto der Bundeskasse für die Selbstbewirtschaftung umzubuchen,
wenn die Mittel im Programmbudget der jeweiligen Einrichtung für das jeweilige Jahr
veranschlagt und in der Zuweisung des Bundes an das Sitzland berücksichtigt sind,
aber von der Einrichtung aufgrund von Verzögerungen im Betrieb oder bei der
Durchführung von Investitionen erst im kommenden Jahr verausgabt werden
können. Das Sitzland trägt dafür Sorge, dass die paritätische Finanzierung der
Einrichtungen sichergestellt ist, indem es nach einem nach der jeweiligen LHO
zulässigen Verfahren nach Absprache mit dem Bundesressort die Landesmittel
überjährig bereitstellt. Die Umbuchung der Bundesmittel auf das jeweilige
Selbstbewirtschaftungskonto gilt als Ist-Abfluss im Sinne der gemeinsamen,
paritätischen Finanzierung. Landesseitig kann die paritätische Bereitstellung der
Landesmittel auch jederzeit direkt bei den Einrichtungen erfolgen.
Das Land stellt die ihm zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel im kommenden Jahr ohne Anrechnung auf die neue Zuweisung der Einrichtung vorrangig zur
Verfügung, um damit die Zweckbindung aus dem Programmbudget des abgelaufenen Jahres zu erfüllen. Bundesmittel aus der Zuweisung für das Folgejahr werden
nach Bedarf erst im Anschluss daran abgerufen.
Das jeweilige Bundesressort wird Art, Umfang und Höhe der für die Selbstbewirtschaftung in Anspruch genommenen Mittel durch rechtzeitige Umfrage bei den
Ländern ermitteln. Die Länder melden den nicht erfolgten Mittelabruf institutsweise
und teilen bei Sondertatbeständen und Baumaßnahmen die Gründe für die
Verzögerungen mit. Eine Angabe von Gründen ist bei ausschließlich dem
Kernhaushalt zuzurechnenden Maßnahmen entbehrlich.
2.4.2.
7
Die Länder legen dem jeweils zuweisenden Bundesressort Durchschriften der
Zuwendungsbescheide an die Einrichtungen und einen jährlichen Nachweis über
die zeitgerechte Inanspruchnahme der Bundesmittel vor. 7
In Fällen, in denen ein Sitzland vorzeitig Mittel aus dem Bundeshaushalt in Anspruch nimmt oder
der Bund nicht zeitnah Mittel zuweist bzw. zum Abruf bereitstellt, ist eine Verzinsung von Mitteln in
Betracht zu ziehen.
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
2.5.
Verfahren der Haushaltsaufstellung
2.5.1.
Plafonds; Finanzplanung
Der Gesamtplafond der Zuwendungen aufgrund der AV-WGL umfasst je einen Plafond für laufende Maßnahmen (Kernhaushalte, allgemeine Sondertatbestände, spezifische Sondertatbestände) und für große Baumaßnahmen (Nr. 3.1). Die Entwicklung des Plafonds für große Baumaßnahmen wird unabhängig von der Veränderung
der Zuwendungen im übrigen betrachtet und bleibt ohne Auswirkung auf den Plafond für laufende Maßnahmen.
Der Ausschuss strebt eine soweit wie möglich mehrjährige Finanzplanung an. Im
Rahmen dieser Finanzplanung bestimmt der Ausschuss für die einzelnen Haushaltsjahre
– die Höhe des Plafonds für laufende Maßnahmen sowie
– einen Anteil des Plafonds für laufende Maßnahmen, der für die Aufnahme von
Einrichtungen sowie für spezifische Sondertatbestände (Nr. 2.2.3) verfügbar
sein soll; dieser Anteil soll grundsätzlich hälftig für Sondertatbestände nach
Nr. 2.2.3 lit. A) sowie die Aufnahme von Einrichtungen (Nr. 6) einerseits und für
Sondertatbestände nach Nr. 2.2.3 lit. B 1, B 2 andererseits verfügbar sein; die
tatsächliche Verwendung der Mittel wird von der Antrags- und Entscheidungslage abhängig gemacht.
2.5.2.
Anmeldungen
Die Wissenschaftsministerien der Länder leiten dem Büro der GWK bis zum 1. September eines Jahres, nach Zustimmung des Aufsichtsgremiums der jeweils betroffenen Einrichtung, begründete Anmeldungen für nach Absprache mit dem zuständigen Fachressort des Bundes in Betracht gezogene und von ihnen unter Beachtung landesinterner Finanzplanung und der angemessenen Ausstattung der
Kernhaushalte grundsätzlich für realisierbar gehaltene spezifische Sondertatbestände (Nr. 2.2.3) sowie große Baumaßnahmen (Nr. 3.1) zu. Die Frist ist hinsichtlich
spezifischer Sondertatbestände eine Ausschlussfrist; der Ausschuss kann im besonders begründeten Ausnahmefall nachträgliche Ergänzungen der Antragsunterlagen zulassen.
2.5.3.
Beratungsverfahren des Ausschusses
2.5.3.1. Der Ausschuss trifft in seiner Herbstsitzung unter den Anmeldungen
a) für große Sondertatbestände inhaltlich-strategischer Natur (Nr. 2.2.3 lit. A) sowie
für die Aufnahme von Einrichtungen (Nr. 6)
b) für kleine Sondertatbestände inhaltlich-strategischer Natur (Nr. 2.2.3 lit. B 1)
sowie
c) für weitere spezifische Sondertatbestände (Nr. 2.2.3 lit. B 2)
jeweils eine Vorauswahl; die Vorauswahl zu a) erfolgt anhand der Kriterien gemäß
Nr. 6.2 und unter Berücksichtigung der Finanzplanung (Nr. 2.5.1). Im begründeten
Einzelfall kann der Ausschuss Anmeldungen von Sondertatbeständen gemäß b)
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
dem weiteren Verfahren für Anmeldungen von Sondertatbeständen gemäß a) unterwerfen.
Die vorausgewählten Maßnahmen zu a) werden für das drittnächste Haushaltsjahr,
die vorausgewählten Maßnahmen zu b) und c) werden für das übernächste Haushaltsjahr in Betracht gezogen.
Die Vorauswahl zu a) wird der Leibniz-Gemeinschaft und dem Wissenschaftsrat, die
Vorauswahl zu b) wird der Leibniz-Gemeinschaft mit der Bitte um Stellungnahme
(Nr. 2.5.4) zugeleitet.
2.5.3.2. Im Februar eines Jahres entscheidet der Ausschuss über
a) die Finanzplanung (Nr. 2.5.1) sowie
b) die Einbeziehung von Maßnahmen gemäß Nr. 2.5.3.1 lit. a) unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Wissenschaftsrates (Nr. 2.5.4.3) und von Maßnahmen gemäß 2.5.3.1 lit. b), c) auf Vorschlag des Fachausschusses WGL in die
Haushaltsaufstellung für das nächste Haushaltsjahr. Anmeldungen, die aufgrund
dieser Entscheidung nicht in die Haushaltsaufstellung einbezogen werden, können gleichberechtigt mit Erstanmeldungen in einem kommenden Jahr erneut angemeldet werden.
2.5.3.3. Bis zum 15. April eines Jahres legen die Sitzländer der Einrichtungen Kurzübersichten über die verhandelten Entwürfe der Programmbudgets vor (§ 3 Abs. 3 AVWGL).
2.5.4.
Stellungnahmen
2.5.4.1. Die Leibniz-Gemeinschaft ist gebeten, sich durch ihren Senatsausschuss Strategische Vorhaben zu den vorausgewählten Anmeldungen gemäß Nr. 2.5.3.1 lit. b) hinsichtlich des für die Leibniz-Gemeinschaft zu erwartenden strategischen Nutzens
sowie der institutionellen Passfähigkeit (Governance, Programmbudget usw.) bis
zum 1. Januar des folgenden Jahres schriftlich zu äußern; die Äußerung soll auch
eine Zuordnung zu folgenden Priorisierungen der unterschiedlichen Förderungswürdigkeit umfassen:
– exzellent
– sehr gut
– gut
– nicht hinreichend
Der Fachausschuss bezieht die Position der Leibniz-Gemeinschaft in seine Vorbereitung der Beratung des Ausschusses (Nr. 2.5.3.2) ein.
2.5.4.2. Der Senat der Leibniz-Gemeinschaft ist gebeten, zu den vorausgewählten
Anmeldungen gemäß Nr. 2.5.3.1 lit. a) hinsichtlich des für die Leibniz-Gemeinschaft
zu erwartenden strategischen Nutzens sowie der institutionellen Passfähigkeit
(Governance, Programmbudget usw.) der einzelnen Einrichtungen/Sondertatbestände Stellung zu nehmen und die einzelnen Anmeldungen sowohl hinsichtlich
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
dieser beiden Kriterien als auch insgesamt folgenden Priorisierungen der unterschiedlichen Förderungswürdigkeit zuzuordnen:
– exzellent
– sehr gut
– gut
– nicht hinreichend
Der Senat ist gebeten, seine Stellungnahme dem Wissenschaftsrat bis zum Juli des
folgenden Jahres zuzuleiten.
2.5.4.3. Der Wissenschaftsrat ist gebeten, zu den vorausgewählten Anmeldungen gemäß
Nr. 2.5.3.1 lit. a) unter Einbeziehung der Position der Leibniz-Gemeinschaft zur wissenschaftlichen Qualität der Einrichtung bzw. des Sondertatbestands, zur überregionalen Bedeutung sowie zur strukturelle Relevanz für das Wissenschaftssystem insgesamt Stellung zu nehmen. Der Wissenschaftsrat ist gebeten, die Anträge, über
die Einzelbewertung der Einrichtungen/Sondertatbestände hinaus, sowohl hinsichtlich dieser drei Kriterien als auch insgesamt folgenden Priorisierungen unterschiedlicher Förderungswürdigkeit zuzuordnen:
– exzellent
– sehr gut
– gut
– nicht hinreichend
Der Wissenschaftsrat ist gebeten, seine Stellungnahme, unter Beifügung der Stellungnahme des Senats der Leibniz-Gemeinschaft, bis zum Januar des übernächsten Jahres abzugeben.
2.5.5.
Das Verfahren (Nrn. 2.2.3, 2.5.1 - 2.5.4) wird kontinuierlich überprüft.
2.6.
Verwendungsnachweise
2.6.1.
Die Verwendungsnachweise über die Zuwendungen werden nur gegenüber dem
Zuwendungsgeber erbracht und von diesem geprüft. Die Einrichtungen weisen im
Verwendungsnachweis aus, in welchen Programmbereichen Mittel überjährig verfügbar gemacht wurden, und berichten exemplarisch über die Auswirkungen auf den
Vollzug der Programmbudgets.
Die Zuwendungsgeber legen dem die jeweilige Einrichtung betreuenden Bundesressort den Vermerk über die Prüfung des Verwendungsnachweises vor. 8 Die Prüfungsrechte der Rechnungshöfe bleiben unberührt.
2.6.2.
8
Bei der Prüfung der Verwendungsnachweise werden die "Standards für die Prüfung
der Verwendungsnachweise durch die Zuwendungsgeber" gemäß Anlage angewandt, soweit landesspezifische Vorschriften nicht entgegenstehen.
Der Bund sieht Regelungsbedarf in Hinblick auf Fälle, in denen z.B. der Bund aufgrund der
Bewertung von Ergebnissen der Verwendungsnachweisprüfung eine Rückforderung der Zuwendung gegenüber einer Einrichtung für erforderlich hält, hierüber jedoch mit dem Sitzland keine
Einigkeit erzielt oder dieses untätig bleibt.
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
2.6.3.
Ist ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers Bestandteil des von der Einrichtung
vorgelegten Verwendungsnachweises, können die Ausgaben für den Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen einer oder mehrerer der folgenden Voraussetzungen im Programmbudget veranschlagt und gemäß den Regelungen der AV-FE finanziert werden:
− der Wirtschaftsprüfer ist aufgrund rechtlicher oder satzungsgemäßer Regelungen
zu bestellen
− das jährliche Haushaltsvolumen der Einrichtung liegt über 4 Mio. Euro
− die Einrichtung finanziert sich zu einem nicht unerheblichen Anteil über Drittmittel
− die Verwendung der von der Einrichtung bei verschiedenen Mittelgebern eingeworbenen Drittmittel unterliegt voneinander abweichenden Bewirtschaftungsbedingungen.
2.6.4.
Die Verwendungsnachweisprüfung und die Befassung des jeweiligen Aufsichtsgremiums mit dem Jahresabschluss und der Entlastung des Vorstands werden nach
Möglichkeit zeitlich so harmonisiert, dass die Entlastung auf der Grundlage eines
zuwendungsrechtlichen Prüfvermerks vorbehaltlos erfolgen kann.
2.7.
Ist-Abrechnung des Länderanteils an den Zuwendungen
Das Büro erstellt auf der Grundlage der Angaben zum vorläufigen Ist des jeweiligen
Vorjahres in den Kurzübersichten zum Programmbudget (§ 3 Abs. 4 AV-WGL) den
Entwurf der Ist-Abrechnung des Länderanteils an den Zuwendungen. Die Sitzländer
der Einrichtungen prüfen diese Angaben anhand der Verwendungsnachweise der
Einrichtungen und teilen bis zum 31. Oktober des Jahres das endgültige Ist mit.
Kann im Einzelfall die Prüfung des Verwendungsnachweises innerhalb dieser Frist
nicht abgeschlossen werden, teilt das Sitzland ein konsolidiertes vorläufiges Ist mit.
Das Büro erstellt anhand dieser Daten die endgültige Ist-Abrechnung und einen
Vorschlag für den finanziellen Ausgleich unter den Ländern; der Ausgleich wird im
folgenden Jahr – dem übernächsten Jahr nach dem Kalenderjahr der abzurechnenden Zuwendungen – vollzogen. Der Ausgleich kann ggf. erst im dritten Kalenderjahr
vollzogen werden, sofern darüber im Einzelfall zwischen dem ausgleichsverpflichteten und dem ausgleichsberechtigten Land bilateral Einvernehmen hergestellt wird.
In Fällen, in denen in die Abrechnung konsolidierte vorläufige Ist-Daten eingegangen sind, teilt das Sitzland dem Büro unverzüglich nach Abschluss der Prüfung des
Verwendungsnachweises die endgültigen Ist-Daten mit. Weicht der von allen Ländern gemeinsam zu finanzierende Teil des endgültigen Ist von dem entsprechenden
Betrag des vorläufig abgerechneten Ist um mehr als 10.000 € ab, so wird mit der
nächstfolgenden Ist-Abrechnung eine Korrektur des vorläufig abgerechneten Betrags vorgenommen. Dabei wird der Berechnung der Finanzierungsanteile der einzelnen Länder der Königsteiner Schlüssel für jenes Jahr zugrunde gelegt, dessen
Abrechnung zu korrigieren ist.
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
2.8.
Verbindlichkeit der Zuwendungsbeträge, Bewirtschaftungsmaßnahmen
2.8.1.
Die im GWK-Verfahren von der Konferenz festgestellte Höhe der Zuwendungsbeträge ist verbindlich.
2.8.2.
Nicht durch Gesetz verursachte Abweichungen – z.B. die Erhöhung des Zuwendungsbetrages vor Beginn des Haushaltsvollzuges – bedürfen der vorherigen erneuten Beschlussfassung im GWK-Verfahren.
2.8.3.
Über Bewirtschaftungsmaßnahmen gesetzgebender Körperschaften und haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß § 41 BHO/LHO wird der Ausschuss unverzüglich schriftlich über das Büro unterrichtet.
2.9.
Sonderfinanzierungen
Sonderfinanzierungen des Bundes und/oder des Sitzlandes – auch wenn sie nicht
bereits bei der Feststellung der Haushalte, sondern erst während des Haushaltsvollzugs angesetzt werden – bedürfen der (vorherigen) Zustimmung des Bundes und
der Mehrheit der Länder (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 der Anlage zum GWK-Abkommen).
2.10.
Allgemeine Bewirtschaftungsrichtlinien
Zur Flexibilisierung der Haushaltsbewirtschaftung sollen grundsätzlich, im
Einzelfall jeweils im Rahmen des rechtlich bzw. nach Maßgabe der haushaltswirtschaftlichen Vorgaben des Zuwendungsgebers Möglichen, folgende allgemeine Bewirtschaftungsrichtlinien durch Umsetzung in die Bewirtschaftungsgrundsätze der Einrichtungen Anwendung finden: 9
2.10.1. Mehrerträge aus Aufträgen und aus Lizenz- und Know-how-Verträgen sowie
zweckfreie Spenden werden nicht zuwendungsmindernd auf die Grundfinanzierung
angerechnet, wenn sie zur Deckung von Ausgaben/Mehrausgaben im Rahmen des
FuE-Programmes verwendet werden. Sie bleiben ohne Anrechnung auf die Grundfinanzierung im Folgejahr erhalten.
2.10.2. Aufwendungen für Drittmittelprojekte können aus Mitteln der Grundfinanzierung,
Bedarf innerhalb der Grundfinanzierung kann aus Drittmitteln vorübergehend im
Rahmen des Wirtschaftsplans in Form eines Programmbudgets 10 vorfinanziert werden. Voraussetzung ist, dass dafür keine zusätzlichen Mittel benötigt werden.
2.10.3. Die Mittelansätze sind gegenseitig deckungsfähig. Zweckbestimmungen bleiben
hiervon unberührt.
9
Je nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben des zuwendungsgebenden Landes ist bei
Umsetzung der Bewirtschaftungsrichtlinien das Finanzministerium einzubinden.
10
siehe Nr. 2.2.1 WGL-Beschlüsse.
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
2.10.4. Die Zuwendungsmittel stehen überjährig zur Verfügung. Die überjährige Mittelverfügbarkeit wird insbesondere durch folgende haushaltswirtschaftliche Instrumente
zur Herstellung von Flexibilität gewährt:
− Zuwendung/Zuweisung von Mitteln zur Selbstbewirtschaftung
− Bildung von Kassenbeständen bei den Einrichtungen nach Landeshaushaltsrecht
− Bildung und Übertragung von Ausgaberesten im Landeshaushalt
Rücklagenbildung mit Zuweisungsmitteln des Bundes ist nicht zulässig.
Den Erfordernissen der unterschiedlichen Finanzierung von Bauinvestitionen einerseits und Zuschüssen zu Betriebsausgaben und sonstigen Investitionen andererseits (§ 5 AV-WGL) ist Rechnung zu tragen.
2.10.5. Die Verbindlichkeit der Stellenübersicht beschränkt sich auf Stellen für außertariflich
Beschäftigte oder für Leitungspersonal. Zum Zwecke der Steuerung der Personalaufwendungen werden geeignete Instrumente festgelegt.
2.10.6. In begründeten Fällen kann zugelassen werden, dass mit Drittmitteln finanziertes
Personal unbefristet beschäftigt wird.
2.10.7. Grundsätzlich gilt das Besserstellungsverbot. Es kann zugelassen werden, dass die
Einrichtung bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie
sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, soweit sie im Rahmen
der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten, durch die Zahlung von Gehältern oder Gehaltsbestandteilen aus Mitteln, die weder unmittelbar noch mittelbar 11
11
Definition der Mittel in diesem Sinne:
1) Mittel, die verwendet werden dürfen:
Drittmittel, (sofern sie nicht unter Nr. nachfolgende Nr. 2 fallen), z.B.
• Mittel aus Forschungs- und Entwicklungsaufträgen der Wirtschaft,
• Sponsorengelder,
• Mittel privater Stiftungen sofern das Stiftungskapital nicht ganz oder teilweise von der deutschen öffentlichen Hand erbracht ist, oder
• Mittel der ausländischen öffentlichen Hand.
Wirtschaftserträge, z.B.:
• Erträge aus Technologietransfer (z.B. Lizenzeinnahmen), auch bei Förderung der Technologieentwicklung durch öffentliche Zuwendungen,
• Erträge aus der Veräußerung von Eigentumsrechten, die weder unmittelbar noch mittelbar aus
öffentlichen Mitteln finanziert oder erworben wurden (Unternehmensanteile, Grundstücke).
Privates Vermögen (aus nicht-öffentlichen Mitteln erworben), z.B.
• Spenden/Schenkungen/Erbschaften,
2) Nicht verwendet werden dürfen:
• Mittel, die unmittelbar von der deutschen öffentlichen Hand stammen;
• Mittel, die mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand stammen: Hierunter fallen beispielsweise
• DFG-Mittel
• EU-Mittel
• Mittel von internationalen Organisationen, die Mittel von der deutschen öffentlichen Hand
erhalten haben (UNO, CERN etc.)
• Mittel aus Projektförderung von Bund und Ländern an die Wirtschaft, die als Unteraufträge an
Forschungseinrichtungen vergeben werden.
- 13 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden, besserstellt als vergleichbare Beschäftigte des Zuwendungsgebers. Diese Ermächtigung ist davon abhängig zu
machen, dass die Einrichtung Einzelheiten zu ihrer Umsetzung festgelegt und die
zuständigen Fachressorts des Bundes und des Sitzlandes im Aufsichtsgremium der
Einrichtung dieser Umsetzungsregelung zugestimmt haben.
2.10.8. Mit Zustimmung des Sitzlandes können in Einzelfällen außerhalb von Sozialplänen
und Arbeitsrechtsstreitigkeiten zuwendungsneutral Abfindungen gezahlt werden,
wenn ein dienstliches Interesse am Ausscheiden besteht.
2.10.9. Die Einrichtung kann ermächtigt werden, ihr zufließende Mittel zuwendungsneutral
zur Erschließung und Sicherung von Kinderbetreuungsangeboten für ihre Beschäftigten zu verausgaben. Dabei ist zu beachten, dass sich die begünstigten Beschäftigten angemessen an den ortsüblichen Kosten der Kinderbetreuung beteiligen.
2.11.
Anzeigeverfahren bei über-/außerplanmäßigen Ausgaben und Mindereinnahmen
2.11.1. Beabsichtigt das Sitzland, eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe zu bewilligen,
die zu einer Überschreitung
– der im GWK-Verfahren festgestellten Gesamtzuwendung an die betreffende Einrichtung
oder
– der Summe der ländergemeinsam zu finanzierenden Beträge bei den einzelnen
Einrichtungen des jeweiligen Sitzlandes
führt, so zeigt es dieses dem Ausschuss über das Büro an. Die Bewilligung kann,
wenn hierüber Einvernehmen mit dem Bund besteht, nach Ablauf einer dreiwöchigen Verschweigefrist ausgesprochen werden.
2.11.2. Mindereinnahmen, die im Haushaltsvollzug nicht vollständig ausgeglichen werden
können und deshalb eine Erhöhung der Zuwendung erforderlich machen, sind hinsichtlich der Anzeige an den Ausschuss wie über-/ außerplanmäßige Ausgaben zu
behandeln.
2.11.3. Die genehmigungsfreie Ausnutzung von Deckungsvermerken in den Programmbudgets bzw. den Bewirtschaftungsgrundsätzen durch die Einrichtungen und daraus
resultierende Änderungen des von allen Ländern gemeinsam zu finanzierenden Betrags bedürfen weder einer Zustimmung noch einer vorherigen Anzeige an die Mitfinanzierenden, jedoch im Rahmen der Ist-Abrechnung einer Mitteilung an das Büro.
2.12.
Versorgungslasten
2.12.1. Bei den rechtlich selbständigen Einrichtungen werden die von den Einrichtungen
aufzubringenden Versorgungslasten in den Programmbudgets der Einrichtungen
ausgebracht und entsprechend dem vorgesehenen Schlüssel von Bund und Ländern gemeinsam aufgebracht.
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Sofern im Einzelfall für Tarifbeschäftigte eine Zusatzversorgung besteht, für die höhere Beiträge zu leisten sind als für die Zusatzversorgung bei der VBL, werden sich
der Bund und die übrigen Länder auch daran entsprechend dem vorgesehenen
Schlüssel beteiligen.
Für beurlaubte Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, deren
Vergütung aus dem Programmbudget ganz oder teilweise erstattet wird, ist ein Versorgungszuschlag entsprechend Nr. 2.12.2 unter Berücksichtigung der Nr. 5 vorzusehen. 12
2.12.2. Bei den rechtlich unselbständigen Einrichtungen beteiligen sich Bund und Länder
entsprechend dem vorgesehenen Schlüssel dadurch an den Versorgungslasten der
Beamtinnen und Beamten, dass ein Versorgungszuschlag von 30 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugunsten des Versorgungshaushalts des Landes in den
Programmbudgets der einzelnen Einrichtungen veranschlagt wird.
Sofern im Einzelfall für Tarifbeschäftigte bei rechtlich unselbständigen Einrichtungen
eine Zusatzversorgung besteht, für die höhere Beiträge zu leisten sind als für die
Zusatzversorgung bei der VBL, werden sich der Bund und die übrigen Länder auch
daran entsprechend dem vorgesehenen Schlüssel beteiligen.
2.13.
Mitgliedsbeiträge
Gemeinschaft
2.13.1
Die Zuwendungsgeber ermächtigen die Einrichtungen, aus den Zuwendungen
a) Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung der LeibnizGemeinschaft über den Finanzbedarf der Geschäftsstelle (Wirtschaftsplan) und
über die daraus abgeleitete Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie
b) für den internen Wettbewerb um Fördermittel (Nr. 1.2) zweckgebundene Wettbewerbsabgaben nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse im GWK-Verfahren
über deren Höhe
an die Leibniz-Gemeinschaft zu leisten. Für die Bewirtschaftung der Mittel nach
Satz 1 lit. a) und b) durch die Leibniz-Gemeinschaft finden die haushaltsrechtlichen
Regelungen des Bundes sinngemäß Anwendung.
2.13.2
Das federführende Ressort des Bundes schließt hierzu mit Wirkung für alle
Zuweisungs- und Zuwendungsgeber eine Vereinbarung mit der LeibnizGemeinschaft; sie bedarf der Zustimmung durch den Ausschuss der GWK. Insbesondere wird die Leibniz-Gemeinschaft durch die Vereinbarung
a) verpflichtet, Bund und Länder an der Aufstellung des Wirtschaftsplans zu beteiligen;
12
und
Wettbewerbsabgaben
zugunsten
der
Leibniz-
Auf die im Ausschuss "Forschungsförderung" getroffenen Vereinbarungen über gemeinsame
Berufungen von Hochschulen und gemeinsam geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen wird hingewiesen (F 98.53.MS).
- 15 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
b)
ermächtigt, die Mitgliedsbeiträge und Wettbewerbsabgaben unter sinngemäßer
Anwendung der zuwendungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu bewirtschaften;
c) verpflichtet, gegenüber dem federführenden Ressort des Bundes jeweils zum
30. Juni eines jeden Jahres über die von ihr im Vorjahr verwendeten Mittel zu
berichten.
d) verpflichtet, Bund und Ländern das Recht einzuräumen, jederzeit die Verwaltung und Verwendung der Mitgliedsbeiträge nach Nr. 2.13.1 Satz 1 lit. a) und
der Wettbewerbsabgaben nach Nr. 2.13.1 Satz 1 lit. b) durch Einsicht in die betreffenden Unterlagen und Bücher zu prüfen;
e) verpflichtet, die uneingeschränkte Wahrnehmung des Prüfungsrechts der
Rechnungshöfe des Bundes und der Länder bezüglich der Verwendung der Mittel nach Satz 1 lit. a) und b) sicherzustellen.
Ferner werden in der Vereinbarung mögliche Rückforderungen geregelt.
2.13.3
Auf der Grundlage jährlich von Bund und Ländern gemeinsam festgelegter
Prüfungsschwerpunkte prüft das federführende Ressort des Bundes den von der
Leibniz-Gemeinschaft erbrachten Verwendungsnachweis für alle Zuweisungs-/
Zuwendungsgeber und legt das Ergebnis der Prüfung dem zuständigen Gremium
der GWK zur gemeinsamen Erörterung vor. 13
3.
Veranschlagung und Vollzug von Baumaßnahmen
3.1.
Bauinvestitionen im Sinne des § 5 AV-WGL
Bauinvestitionen im Sinne des § 5 AV-WGL sind
1. Grundstückserwerb einschließlich Freimachung
2. Gebäudeerwerb einschließlich Freimachung und Ersteinrichtung
3. Mietkauf von Gebäuden/Gebäudeteilen einschließlich Ersteinrichtung
4. sofern der aus der gemeinsamen Zuwendung aufgrund der AV-WGL zu
deckende Gesamtmittelbedarf der einzelnen Maßnahme eine bestimmte
Wertgrenze erreicht
a) Neu-, Um-, oder Erweiterungsbaumaßnahmen einschließlich Planungskosten
und Ersteinrichtung,
b) das erstmalige Herrichten einer Liegenschaft infolge neuer Zweckbestimmung
einschließlich Planungskosten und Ersteinrichtung,
c) Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen einschließlich Planungskosten
und ggf. Ersteinrichtung;
dabei gelten folgende Wertgrenzen: 500 T€ sofern die gemeinsame Zuwendung
zum Kernhaushalt (Nr. 2.2.2) mindestens 10 Mio. € beträgt, andernfalls 5 % des
Betrags der gemeinsamen Zuwendung zum Kernhaushalt; Bezugsgröße ist der
Kernhaushalt des dem Haushaltsjahr, in dem die Maßnahme begonnen werden
soll, zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres (Antragsjahr).
13
Der Ausschuss der GWK hat die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 2.13.3 dem Fachausschuss WGL übertragen, wenn und soweit dieses einstimmig geschehen kann.
- 16 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
3.2.
Vollzug von Baumaßnahmen
Das Sitzland als Zuwendungsgeber führt alle diesem außerhalb der baufachlichen
Beteiligung nach den Zbau (Baufachliche Ergänzungsbestimmungen zu den VV zu
§ 44 BHO/LHO) obliegenden Aufgaben allein durch, sofern nicht im Einzelfall wegen
besonderer Bedeutung der Angelegenheit eine vorherige Abstimmung mit den übrigen Finanzierungsbeteiligten geboten ist. Es unterrichtet den Bund jeweils über die
erzielten Ergebnisse und veranlassten Maßnahmen.
4.
Unterbringung in landes-/bundeseigenen Liegenschaften
Bund und Länder gehen davon aus, dass in der Regel ein erhebliches Interesse des
Sitzlandes bzw. des Bundes vorliegt, das eine Ausnahme von dem Verwertungsgebot der Bundeshaushaltsordnung gemäß §§ 63, 64 BHO bzw. entsprechender Bestimmungen in den Landeshaushaltsordnungen rechtfertigt. Daher wird grundsätzlich
für die Unterbringung einer Leibniz-Einrichtung in einer Liegenschaft des Sitzlandes
oder des Bundes kein Entgelt erhoben.
Gemeinsame Berufungen 14 – Kostenerstattung bei Lehrverpflichtung
5.
Obliegt einer Person durch die der gemeinsamen Berufung zugrundeliegende
Kooperationsvereinbarung eine Lehrverpflichtung, gilt hinsichtlich der Kostenerstattung folgendes: Bei einer Lehrverpflichtung von nicht mehr als der Hälfte der
regelmäßigen Lehrverpflichtung wird auf Kostenerstattung verzichtet. Für jede
weitere SWS an Universitäten übernimmt die Universität 7,5 % bzw. die Fachhochschule 5 % der Gesamtvergütung in Höhe der Bezüge (einschließlich Sonderzuwendungen, Beihilfen, Trennungsgeld, Umzugskosten und Vermögenswirksame
Leistungen) zuzüglich des Versorgungszuschlags.
6.
Aufnahme von Einrichtungen in die gemeinsame Förderung; Verfahren nach
§ 1 Abs. 3 AV-WGL
6.1
Beabsichtigt der Bund oder ein Land, eine unabhängige wissenschaftliche
Evaluation mit dem Ziel zu veranlassen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die
gemeinsame Förderung nach der AV-WGL zu prüfen, leitet das zuständige Fachressort das Verfahren nach § 1 Abs. 3 AV-WGL durch ein die Absicht erläuterndes
und begründendes Schreiben an den Ausschuss ein, mit dem es zugleich über den
aktuellen Sachstand und die vorgesehene Entwicklung bezüglich folgender Aspekte
unterrichtet:
• Forschungskonzeption
• Klärung der Ressortzuständigkeit auf Bundesebene
14
Der Ausschuss der GWK hat am 4. Februar 2014 seinen Bericht und Empfehlungen zur rechtlichen
und tatsächlichen Ausgestaltung gemeinsamer Berufungen von Hochschulen und gemeinsam
geförderten Forschungseinrichtungen verabschiedet.
(Gemeinsame Wissenschaftskonferenz, Materialien der GWK, Heft 37, 2014;
http://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Papers/GWK-Heft-37-Gemeinsame-Berufungen.pdf)
- 17 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
•
•
Erreichen der Bagatellgrenze
wissenschaftliche und in der Regel rechtliche Selbständigkeit (außerhalb der
Hochschulen)
• eigenständige Haushalts- und Wirtschaftsführung
• Trennung von Aufsichts-, Leitungs- und Beratungsgremien
• klare Leitungsstruktur mit eindeutigen wissenschaftlichen und administrativen
Verantwortlichkeiten
• bauliche Substanz, sächliche und personelle Ausstattung
• Umfang und Struktur der Drittmitteleinwerbung
• klare Positionierung im nationalen und internationalen wissenschaftlichen
Umfeld, Vernetzung mit Hochschulen, insbesondere gemeinsame Berufungen
leitenden wissenschaftlichen Personals
Das Schreiben wird dem Büro bis zum 1. September eines Jahres zugeleitet und
wird in das Verfahren nach Nr. 2.5 einbezogen.
6.2
Der Ausschuss nimmt zu der Absicht unter folgenden Aspekten Stellung:
• forschungspolitischer Bedarf mit Blick auf die bestehende Forschungslandschaft
• überregionale wissenschaftspolitische Bedeutung des Forschungsgebietes
• Notwendigkeit einer Institutionalisierung des Themas außerhalb der Hochschulen
• Ergänzung/Verstärkung bereits bestehender Kompetenzen in der LeibnizGemeinschaft
• Synergien mit anderen Leibniz-Einrichtungen
• Beitrag zur regionalen und überregionalen Vernetzung
• Perspektive der gemeinsamen finanziellen Förderung
Er entwickelt sein Votum in einem forschungspolitischen Gespräch, das sich unter
den genannten Aspekten auf die einzelnen Einrichtungen bezieht und diese in einen
übergreifenden und vergleichenden Zusammenhang auch mit großen spezifischen
Sondertatbeständen inhaltlich-strategischer Natur (Nr. 2.2.3 lit. A) stellt. Das Gespräch wird in das Verfahren nach Nr. 2.5.3 integriert.
7.
Berufliche Ausbildung
Bund und Länder halten es für erforderlich, dass die Leibniz-Einrichtungen sich angemessen und über ihren eigenen Personalersatzbedarf hinaus an der beruflichen
Ausbildung beteiligen. Sie fordern die Leibniz-Einrichtungen auf, alle Möglichkeiten
auszuschöpfen, um die Zahl der Auszubildenden zu steigern und der notwendigen
Ausbildungsquote nach dem Berufsausbildungssicherungsgesetzentwurf (7 %) anzunähern. Bund und Länder werden in Gremien der Einrichtungen, in denen sie vertreten sind, auf deren angemessene Beteiligung an der Berufsausbildung hinwirken
und im Rahmen ihrer Möglichkeiten Unterstützung leisten.
- 18 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
8.
Strukturelle Standards
Das Sitzland und der Bund wirken darauf hin, dass in den rechtlichen Grundlagen
für die Organisation einer auf der Grundlage der AV-WGL geförderten Einrichtung
sichergestellt wird, dass
• sie wissenschaftlich und in der Regel rechtlich selbständig ist.
• ihr in der Regel eine eigenständige Haushalts- und Wirtschaftsführung obliegt
und sie über volle Personalhoheit verfügt.
• sie über eine Organisationsstruktur verfügt, in der die Funktionen der Leitung, der
Aufsicht sowie der wissenschaftlichen Beratung unabhängig voneinander wahrgenommen werden.
• die Struktur der Leitung eine personell getrennte Wahrnehmung der Funktionen
der wissenschaftlichen Leitung und der administrativen Verantwortlichkeit (Beauftragter für den Haushalt) vorsieht.
- 19 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nrn.1.2, 2.13
Anlage zu Nrn. 1.2, 2.13:
1.
Interner Wettbewerb der WGL um Fördermittel
Durchführung
1.1. Die Leibniz-Gemeinschaft führt unter den auf der Grundlage der AV-WGL geförderten
Mitgliedseinrichtungen einen internen Wettbewerb um Fördermittel durch. In dem Verfahren können Einrichtungen finanziell begünstigt werden, wenn und solange sie Gegenstand der gemeinsamen Förderung nach der AV-WGL sind; innerhalb der Förderlinie „Strategiefonds“ (Nr. 1.5) kann die Geschäftsstelle der Leibniz-Gemeinschaft begünstigt werden.
1.2. Der Wettbewerb findet im Rahmen von Förderlinien statt. Die Förderlinien "Strategische Vernetzung" und "Strategiefonds" sind in Ziff. 1.3 bzw. 1.5 definiert. Weitere Förderlinien und deren Förderkriterien definiert das Präsidium der WGL; es legt den Vorschlag für Förderlinien und -kriterien dem Ausschuss der GWK zur zustimmenden
Kenntnisnahme vor.
1.3. Die Förderlinie "Strategische Vernetzung" dient der Anschubförderung von WissenschaftsCampi und Leibniz-Forschungsverbünden. An WissenschaftsCampi soll mindestens eine Hochschule beteiligt sein. Leibniz-Forschungsverbünde können mit Hochschulen und/oder sonstigen Forschungseinrichtungen – auch mit Wirtschaftsunternehmen (Kompetenzcluster) – gebildet werden und sollen weitere Leibniz-Einrichtungen
einbeziehen. Auch in bereits bestehende Leibniz-Forschungsverbünde sollen möglichst
Hochschulen einbezogen werden.
In dieser Förderlinie können bis zu 25 zeitlich parallel laufende Maßnahmen gefördert
werden. Die finanzielle Förderung kann bis zu 200 T€ p.a. je Maßnahme (LeibnizForschungsverbünde) bzw. bis zu 300 T€ p.a. je Maßnahme (WissenschaftsCampi)
und insgesamt bis zu 5 Mio € p.a. betragen. Eine vergleichbare, nach den Umständen
des Einzelfalls angemessene Kofinanzierung durch die kooperierende Hochschule
und/oder deren Sitzland bzw. durch beteiligte weitere Einrichtungen wird erwartet und
ist im Antrag nachzuweisen; die Angemessenheit wird im Auswahlverfahren geprüft.
Eine solche Beteiligung kann auch in Form von Sachleistungen erfolgen. Antragsrecht
erhalten die Leibniz-Einrichtungen und für sektionsübergreifende Anträge auch das
Präsidium der Leibniz-Gemeinschaft.
Die Förderung der Leibniz-Forschungsverbünde soll eine auf vier Jahre beschränkte
Anschubfinanzierung sein. Für WissenschaftsCampi soll im Falle einer positiven Zwischenevaluation nach einer ersten vierjährigen eine zweite Förderphase von vier Jahren Dauer möglich sein. In beiden Fällen soll die Förderung insbesondere der Schaffung koordinierender Strukturen dienen. Ziel der Förderung soll ein wissenschaftlicher
Mehrwert und – wo dieses zweckmäßig ist – eine nachhaltige Sicherung der mit der
Förderung geschaffenen Strukturen sein; beides ist im Antrag darzulegen und ist Gegenstand der Begutachtung und Entscheidung sowie der Berichterstattung (Ziff. 1.8
Satz 2, Ziff. 1.9). Jedenfalls im Falle der Leibniz-Forschungsverbünde soll mindestens
für die Laufzeit des Forschungsverbunds eine Integration in die Strukturen der beteiligten Wissenschaftseinrichtungen erfolgen.
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nrn. 1.2, 2.13
1.4. Für den Wettbewerb in den Förderlinien mit Ausnahme der Förderlinie "Strategiefonds"
führt der Senat der Leibniz-Gemeinschaft jährlich ein Antrags- und Auswahlverfahren
durch. Der Senat entscheidet über die Bewilligung. Die Entscheidung des Senats wird
hinsichtlich der Förderlinie "Strategische Vernetzung" (Ziff. 1.3) durch dessen Senatsausschuss Strategische Vorhaben, im übrigen durch dessen Senatsausschuss Wettbewerb vorbereitet. Dem Senatsausschuss Strategische Vorhaben gehören eine Vertretung des Bundes, die zwei Stimmen führt, sowie zwei Vertretungen der Länder, die
jeweils eine Stimme führen, als Mitglieder an; dem Senatsausschuss Wettbewerb gehören eine Vertretung des Bundes und drei Vertretungen der Länder als Mitglieder ohne Stimmrecht an; die Vertretungen des Bundes und der Länder werden jeweils vom
Ausschuss der GWK benannt.
1.5. In der Förderlinie "Strategiefonds" können Maßnahmen des Präsidiums gefördert
werden, mit denen einrichtungsübergreifende strategische Ziele der Leibniz-Gemeinschaft verfolgt werden. Das Verfahren zur Entscheidungsfindung über Bewilligungen ist
unabhängig von dem Verfahren der übrigen Förderlinien (Ziff. 1.4); die Entscheidungen
trifft das Präsidium. Das Präsidium beschließt dazu einen Kriterienkatalog und eine
Verfahrensregelung und berichtet dem Ausschuss der GWK darüber.
1.6. Es können, nach Maßgabe der Förderlinien und -kriterien sowie unter Berücksichtigung
der Ziff. 1.1 Satz 2, mehrjährige Bewilligungen ausgesprochen werden. Bewilligungen
dürfen keine finanziellen Folgelasten in der gemeinsamen institutionellen Förderung
auslösen. Bund und Länder behalten sich vor, im Rahmen der jährlichen Berichterstattung (Ziff. 1.9) die Auswahl von Fördermaßnahmen zu bewerten.
1.7. Die WGL-Geschäftsstelle spricht die Bewilligungen des Senats (Ziff. 1.4) und des
Präsidiums (Ziff. 1.5) gegenüber den begünstigten Einrichtungen aus. Sie informiert die
zuständigen Fachressorts des Bundes und der Länder der begünstigten Einrichtungen
über die Bewilligungen.
1.8. Die WGL-Geschäftsstelle stellt den begünstigten Einrichtungen die Mittel entsprechend
den Entscheidungen des Senats bzw. des Präsidiums zur Verfügung. Die Einrichtungen berichten der WGL über die Verwendung der Mittel und über die Ergebnisse der
Vorhaben.
1.9. Die Leibniz-Gemeinschaft legt dem Ausschuss der GWK jährlich zum 25. Mai einen
Sachbericht über die Durchführung des Wettbewerbs und über die bewilligten Vorhaben (Ziff. 1.7) vor.
2.
Finanzierung
2.1. Die Finanzierung des Wettbewerbs erfolgt durch zweckgebundene Mitgliedsbeiträge im
Sinne einer Wettbewerbsabgabe der Einrichtungen (Wettbewerbsabgabe).
2.2. Das für den Wettbewerb jährlich verfügbare Mittelvolumen beträgt bis auf weiteres rund
32 Mio € und umfasst auch die Verwaltungskosten der WGL. Die WGL teilt dem Ausschuss der GWK jährlich die Höhe der Aufwendungen der WGL-Geschäftsstelle für die
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nrn.1.2, 2.13
ihr mit diesem Verfahren übertragenen Aufgaben (Verwaltungskosten) mit. Von dem
Gesamtvolumen können jährlich bis zu 2 Mio € für den Strategiefonds und bis zu
5 Mio € für die Förderlinie "Strategische Vernetzung" 15 verwendet werden; soweit Mittel
in diesen beiden Förderlinien in einem Jahr nicht in Anspruch genommen werden, stehen sie für Bewilligungen in anderen Förderlinien zur Verfügung.
2.3. Die Mittel für das Wettbewerbsverfahren einschließlich der Verwaltungskosten der
WGL-Geschäftsstelle fließen der Leibniz-Gemeinschaft durch die Wettbewerbsabgabe
– zweckgebundene Mitgliedsbeiträge – der auf der Grundlage der AV-WGL geförderten Einrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen, deren Abwicklung gemäß § 6
Abs. 3 AV-WGL gemeinsam finanziert wird, zu. Sie werden in den Wirtschaftsplan der
Leibniz-Gemeinschaft mit ihrer Zweckbindung eingestellt. Sie dürfen nicht zur Deckung
anderer Ausgaben der Leibniz-Gemeinschaft herangezogen werden. Für die
Verwendung der Mittel gilt Nr. 2.13 WGL-Beschlüsse.
2.4. Der Ausschuss bestimmt jährlich die unter Berücksichtigung der in Aussicht genommenen Entwicklung des Plafonds für laufende Maßnahmen notwendige Rate für die
Berechnung der Wettbewerbsabgabe der einzelnen Einrichtungen im übernächsten
Jahr. 16
Die förmliche Festlegung der Wettbewerbsabgabe der einzelnen Einrichtungen für das
nächste Jahr erfolgt jeweils mit dem Beschluss der GWK über die Höhe der gemeinsamen Zuwendung im nächsten Jahr; Berechnungsgrundlagen sind einerseits die vom
Ausschuss festgelegte Rate, andererseits die für das nächste Jahr festzustellende gemeinsame Zuwendung; die Wettbewerbsabgabe wird auf Tausend Euro kaufmännisch
gerundet.
2.5. In den Programmbudgets der einzelnen Einrichtungen werden für die Wettbewerbsabgabe in der berechneten Höhe (Ziff. 2.4) zusätzliche Zuwendungen als zweckgebundene Mittel veranschlagt. Die Mittel werden bis zu einer entsprechenden Entscheidung
der Mitgliederversammlung über die Erhebung dieser Mitgliedsbeiträge und ihrer
zweckgebundenen Veranschlagung im Wirtschaftsplan der WGL (Ziff. 2.3) gesperrt.
3.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Leibniz-Gemeinschaft nimmt die zur Durchführung dieses Verfahrens notwendigen
Änderungen in ihrer Satzung nach vorheriger Information des Ausschusses der GWK
vor.
15
Dieses angestrebte Volumen wird ab 2014 zeitlich gestuft durch Einsparung bei dem für die
übrigen Förderlinien verfügbaren Mittelvolumen aufgebaut.
16
Der Ausschuss hat die Aufgabe dem Fachausschuss WGL übertragen, wenn und soweit dieser
hierüber einstimmig beschließt.
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nrn. 1.2, 2.13
4.
Bund und Länder stellen sicher, dass im Falle der Modifikation oder Aufhebung dieses
Verfahrens den Einrichtungen die erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit die aufgrund von Bewilligungen des Senats begonnenen Projekte
abgeschlossen werden können.
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.2
Anlage zu Nr. 2.2:
Mindestanforderungen an Programmbudgets
Übersicht
1.
Definition, Zweck und Funktion von Programmbudgets
2.
Verfahren und Verantwortlichkeiten
3.
Bestandteile von Programmbudgets
3.1 Programm
3.2 Budget
3.2.1 Leistungsplan
3.2.2 Erfolgsplan (Gewinn/Verlust-Rechnung)
3.2.3 Überleitungsrechnung
3.2.4 Mittelfristige Budgetentwicklung
3.2.5 Einrichtungsspezifische Budgetinformationen
3.2.6 Bewirtschaftungsgrundsätze
3.3 Anlagen
1.
Definition, Zweck und Funktion von Programmbudgets
Ein Programmbudget führt Informationen über Aufgaben, Arbeitsziele und -ergebnisse sowie
über Maßnahmen zur Zielerreichung mit Angaben über den Ressourceneinsatz der dafür
jeweils verantwortlichen Arbeitseinheiten zusammen. Es beruht auf den Ergebnissen der
KLR. Ein Programmbudget erlaubt die parallele Betrachtung geplanter und erzielter
Arbeitsergebnisse (Leistungen) und der dafür anzusetzenden Kosten.
Mit einem Programmbudget werden Grundförderung, eigene Einnahmen sowie Erträge aus
Drittmittelprojekten in einem einheitlichen Haushalt zusammengeführt. Bei einer leistungsbezogenen Betrachtung der Ressourcen einer Einrichtung ist eine Differenzierung nach der
Herkunft der Mittel sekundär; im Rechnungswesen wird bei der Zuordnung der Kosten zu
Projekten in der Regel nicht nach Herkunft der Mittel unterschieden. Auch als "DrittmittelProjekte" bezeichnete Kostenträger sind - mit der KLR nachweisbar - meist gemischt
finanziert; so fallen z.B. Gemeinkosten an, die aus dem Grundhaushalt finanziert werden.
Gleichwohl muss, auch im Hinblick auf EU-Beihilfe und steuerrechtliche Aspekte, dafür
Sorge getragen werden, dass mittels der KLR sowohl die Kosten einer einzelnen Maßnahme
als auch deren Finanzierung jederzeit abgebildet werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass
Maßnahmen, die der institutionellen Grundförderung zuzuordnen sind, von durch Drittmittel soweit es sich nicht um zweckfreie Spenden/ Zuwendungen handelt - oder durch Aufträge
Dritter finanzierten Maßnahmen abgegrenzt werden (Trennungsrechnung). Zur Vermeidung
von Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch staatliche Förderungen ist die
eindeutige Trennung von wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten spätestens
mit dem Jahresabschluss nachzuweisen (vgl. Nr. 2.1.1. des Unionsrahmens für staatliche
Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation).
Das Programm einer Einrichtung beschreibt die Planung für einen mehrjährigen Zeitraum; es
wird jährlich überprüft und fortgeschrieben. Es wird durch Regeln für die Inanspruchnahme
der Ressourcen (Bewirtschaftungsgrundsätze) ergänzt. Mit seiner Verbindung von Leistungszielen und -beschreibungen einerseits sowie Finanzierungsplänen und Bewirtschaf-
- 25 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.2
tungsgrundsätzen andererseits trägt das von der Einrichtung aufgestellte und mit dem
Zuwendungsgeber verhandelte Programmbudget den Charakter einer Zielvereinbarung.
Das Programmbudget dient der internen Steuerung durch die Leitung und das Aufsichtsgremium, bietet dem Beirat Informationen für seine begleitende Tätigkeit und bildet die
Grundlage für die externe Steuerung und für die Finanzierung durch den Zuwendungsgeber.
Das Programmbudget – Zielvereinbarung und Wirtschaftsplan – ist Teil des in seinen
einzelnen Bestandteilen sich ergänzenden und aufeinander aufbauenden Berichtssystems.
Weiterhin sollen sich insbesondere Jahresberichte, Evaluierungsberichte sowie Verwendungsnachweise an der durch das Programmbudget vorgegebenen Struktur orientieren.
2.
Verfahren und Verantwortlichkeiten
Die Leitung der Einrichtung entwirft das Programmbudget. Sie beschreibt darin die
angestrebten Leistungen als Leistungsziele; sie stützt sich dabei auf die Ergebnisse der
regelmäßigen begleitenden Evaluierung durch den wissenschaftlichen Beirat bzw. Nutzerbeirat und der turnusmäßigen externen Evaluierung durch den Senat der Leibniz-Gemeinschaft.
Zugleich benennt sie die zur Verfolgung der Leistungsziele erforderlichen Aufwendungen
unter Berücksichtigung erzielbarer Erträge.
Der Beirat der Einrichtung nimmt zu dem Entwurf des Programmbudgets gegenüber dem
Aufsichtsgremium Stellung; er äußert sich insbesondere zu der Frage, ob die Planungen
forschungsstrategisch sinnvoll sind, die angestrebten Leistungen die Erfüllung internationaler
Qualitätsstandards erwarten lassen und der geplante Ressourceneinsatz zweckmäßig und
angemessen erscheint. Dabei äußert er sich auch zu den geplanten Strukturzielen
(Ziff. 3.1 d). Die Zielerreichung, einschließlich der Angemessenheit der eingesetzten
Ressourcen, wird durch den Beirat im jährlichen Bericht und im Rahmen der Evaluierung der
Einrichtung bewertet.
Das Aufsichtsgremium beschließt den Entwurf des Programmbudgets unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beirats. Das Sitzland sowie das fachlich zuständige Bundesressort wirken hieran durch ihre Vertretung im jeweiligen Gremium mit.
Der Entwurf des Programmbudgets wird zwischen dem Sitzland als Zuwendungsgeber und
dem Zuwendungsempfänger (Programmbudgetverhandlung), der Zuschussbedarf wird
zwischen dem Sitzland und dem zuständigen Fachressort des Bundes (Bedarfsgespräch)
verhandelt. Das Ergebnis wird den Gremien der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
(GWK) durch das Wissenschaftsressort des Sitzlandes zugeleitet. Die GWK stellt die Höhe
der Zuwendung vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften fest. Der Entwurf des Programmbudgets wird dem Verhandlungsergebnis entsprechend angepasst und dem Aufsichtsgremium zur abschließenden Beschlussfassung
vorgelegt.
Die aus den Verfahren der GWK resultierenden Termine sind einzuhalten.
- 26 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.2
3.
Bestandteile von Programmbudgets
Ein Programmbudget gliedert sich in das Programm, in dem die Ziele der Einrichtung
beschrieben werden, sowie in das Budget, in dem die Leistungen den Kosten und Erlösen
gegenübergestellt werden. Weitere finanzwirtschaftliche und organisationsbezogene Informationen werden als Anlagen beigefügt.
3.1. Programm
a)
Die "oberste Ebene" des Programms sind die Leitziele der Einrichtung: die Ziele, die
mit der Tätigkeit der Einrichtung verfolgt werden. Diese werden in der Regel aus einem
in einer Vereins- oder Stiftungssatzung oder einem Gesellschaftsvertrag niedergelegten
Auftrag oder Zweck oder aus der Widmung der Einrichtung abgeleitet.
b)
Das Programm wird nach inhaltlichen oder strukturellen Gesichtspunkten in Schwerpunktaufgaben abbildende Programmbereiche zweckmäßig und angemessen gegliedert. Für jeden Programmbereich werden Leistungsziele aufgestellt.
Den einzelnen Programmbereichen werden die output-orientierten Kostenträger zugeordnet. Für programmbereichsungebundene Projekte - z. B. Vorbereitung und Entwicklung aktueller Forschungs- oder Serviceansätze, die keinem der mittelfristig festgelegten Programmbereiche zuzuordnen sind – können grundsätzlich bis zu 10 % des gesamten Budgets vorgesehen werden.
c)
Für jeden Programmbereich werden quantitative und qualitative Leistungsziele
formuliert.
d)
Für angestrebte strukturelle Entwicklungen setzt sich die Einrichtung mittel- bis
langfristig zu verfolgende interne Strukturziele. Es sollen Strukturziele insbesondere
für folgende Bereiche formuliert und erläutert werden:
• Personal (u. a. Beschäftigungsstruktur, Zielquoten für den Frauenanteil auf den
einzelnen Stufen, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Beteiligung an
der dualen Ausbildung, Gemeinsame Berufungen)
• Finanzen (u. a. Anteil der eigenen Einnahmen und der Drittmittel am Gesamtbudget,
Drittmittelstrategie, Anteil der Mittel für programmungebundene Forschungsfelder)
• Organisation
• Kooperationen
(insbesondere
Leibniz-Forschungsverbünde
und
LeibnizWissenschaftsCampi)
Die strategischen Ziele der Leibniz-Gemeinschaft sollen bei der Festlegung von Strukturzielen Berücksichtigung finden.
e)
Das Programm umfasst über das aktuelle Planjahr hinaus perspektivisch einen
Zeitraum von mindestens drei Jahren (Programmplanung). Die Programmplanung
bildet die Grundlage für die Darstellung der von der Einrichtung mittelfristig angestrebten Budgetentwicklung (Ziff. 3.2.4).
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.2
3.2. Budget 17
Der finanzwirtschaftliche Teil (Budget) umfasst
• einen Leistungsplan,
• einen Erfolgsplan,
• eine Überleitungsrechnung,
• eine Darstellung der von der Einrichtung mittelfristig angestrebte Budgetentwicklung,
• ggf. weitere einrichtungsspezifische Budgetinformationen,
• die Bewirtschaftungsgrundsätze.
3.2.1. Leistungsplan
Der Leistungsplan ist das Bindeglied zwischen Programm- und Budgetplanung. Je Programmbereich wird ein Leistungsplan erstellt. Er besteht aus der Gegenüberstellung von
Leistungen und den zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Ressourcen.
Der Leistungsplan weist ausgewählte Leistungen anhand von einrichtungsspezifisch
definierten quantitativen Indikatoren aus und dient als Grundlage für die Budgetaufstellung.
Er kann um qualitative Leistungen erweitert werden.
Der Leistungsplan umfasst mindestens das Planjahr sowie die drei vorhergehenden Jahre.
Er enthält für das Planjahr und das laufende Jahr – erforderlichenfalls auch für das zwischen
laufendem und Planjahr liegende Jahr – Soll-Angaben, im Übrigen (ggf. vorläufige) IstAngaben. Für das letzte abgeschlossen Jahr enthält er eine Gegenüberstellung von Soll und
Ist.
Die Darstellung wird durch eine aggregierte Zusammenfassung aller Leistungspläne ergänzt.
3.2.2. Erfolgsplan (Gewinn/Verlust-Rechnung)
In dem Erfolgsplan werden den Erträgen (Zuführung von Ressourcen) die Aufwendungen
(Ressourcenverbrauch) gegenübergestellt. Die Aufwendungen umfassen die laufenden
Ausgaben sowie nicht ausgabewirksamen Ressourcenverbrauch. Der Erfolgsplan weist
daher mindestens
• eigene Erträge
• Drittmittelerträge
• ggf. die Auflösung von Sonderposten
• Erträge aus institutioneller Zuwendung
• den Personalaufwand (ggf. einrichtungsspezifisch untergliedert)
• den Sachaufwand (ggf. einrichtungsspezifisch untergliedert)
• ggf. Abschreibungen
• ggf. die Zuführung zu Sonderposten
aus.
17
Zu Grundsätzen und Verfahren für die Gewährung der Zuwendung und für Haushaltsaufstellung
und -vollzug vgl. Nrn. 2 und 3 WGL-Beschlüsse sowie die Erläuterung "Haushalte der Einrichtungen – Handreichung".
- 28 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.2
3.2.3. Überleitungsrechnung
Die Überleitungsrechnung dient der Übertragung der kaufmännischen in die kamerale
Betrachtungsweise. Sie dient zugleich als Grundlage für die den Haushaltsberatungen im
GWK-Verfahren zugrundezulegende Kurzübersicht über das Programmbudget (§ 3 Abs. 4
Satz 1 AV- WGL).
3.2.4. Mittelfristige Budgetentwicklung
Die mittelfristige Programmplanung (Ziff. 3.1 e) wird durch eine Darstellung der Budgetentwicklung ergänzt. Diese umfasst die Darstellung der Entwicklung in den beiden vorhergehenden Jahren (Soll bzw. Ist) sowie die von der Einrichtung in den auf das Planjahr
folgenden drei Jahren angestrebte Budgetentwicklung.
Die Darstellung der Budgetentwicklung umfasst mindestens
• die eigenen Einnahmen
• die institutionelle Zuwendung
• die Drittmitteleinnahmen
• die Betriebsausgaben
• Investitionen.
Die institutionelle Zuwendung wird darin mit ihren Bestandteilen
• Kernhaushalt (ggf. einrichtungsspezifisch untergliedert)
• allgemeine Sondertatbestände (die Wettbewerbsabgabe sowie weitere allgemeine
Sondertatbestände)
• spezifische Sondertatbestände (ggf. einzeln aufgeführt) sowie
• großen Baumaßnahmen
ausgewiesen.
3.2.5. Einrichtungsspezifische Budgetinformationen
Bei Einrichtungen, die nicht vollständig Gegenstand der gemeinsamen Förderung nach der
AV-WGL sind (z. B. Forschungsmuseen), wird darüber hinaus das zur Wahrnehmung der
der gemeinsamen Förderung unterfallenden Aufgaben vorgesehene Budget für Wissenschaft und Forschung ausgewiesen; in den in Nr. 1.1 WGL-Beschlüsse (Öffnung der DFGVerfahren) aufgeführten besonderen Fällen wird das für die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben vorgesehene Budget – Forschungsbudget – ausgewiesen. Den entsprechenden,
durch das Programm definierten Programmbereichen (Ziff. 3.1 b) werden in beiden Fällen
die mittels der KLR zurechenbaren Einzel- und Gemeinkosten sowie die Erträge und der
Zuschussbedarf zugewiesen.
3.2.6. Bewirtschaftungsgrundsätze
Mit den Bewirtschaftungsgrundsätzen werden die einrichtungsspezifischen Regeln für die
Inanspruchnahme der finanziellen Ressourcen bestimmt. Hierzu gehören im Wesentlichen
die in Nr. 2.10 WGL-Beschlüsse aufgeführten Regelungstatbestände.
- 29 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.2
3.3. Anlagen
Dem Programmbudget werden als Anlagen beigefügt:
• Übersicht über die befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse, gegliedert
nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen; dieses umfasst auch eine Prognose der mittelfristigen Entwicklung
• Organigramm der Einrichtung
• Übersicht über Einnahmen und Ausgaben nach Standorten (sofern und soweit dies zur
Ermittlung der Finanzierungsanteile der beteiligten Länder erforderlich ist)
- 30 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.6.2
Anlage zu Nr. 2.6.2:
Standards für die Prüfung der Verwendungsnachweise
durch die Zuwendungsgeber
Übersicht
1.
Einleitung
2.
Haushaltsrechtliche Vorschriften
3.
Im BLK-Verfahren beschlossene Bestimmungen
4.
Standards für die Prüfung von Verwendungsnachweisen – Empfehlungen
4.1. Grundlagen und Instrumente der Prüfung
4.2. Gegenstand der Prüfung
4.3. Prüfungsschritte
5.
Vermerk über die Prüfung des Verwendungsnachweises – Empfehlung
6.
Ablaufharmonisierung
1.
Einleitung
Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen dürfen Zuwendungen nur für Zwecke gewährt
werden, an deren Erfüllung durch Zuwendungsempfänger der Zuwendungsgeber ein
erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen
Umfang befriedigt werden kann (§ 14 HGrG). Der Grundsatz der wirtschaftlichen und
sparsamen Mittelverwendung (§ 19 HGrG) ist auch bei der Verwendung von Zuwendungen
zu beachten. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist nachzuweisen (§ 26
HGrG); Detailregelungen für den Nachweis und für die Prüfung der Mittelverwendung sind in
der BHO und in den LHO sowie in den Verwaltungsvorschriften dazu – dazu gehören auch
die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung
(ANBest-I) – enthalten.
Die vom Bund und von allen Ländern gemeinsam finanzierten Zuwendungen an die LeibnizEinrichtungen werden diesen vom Sitzland zugewendet. Der Finanzierungsanteil des
Bundes wird den einzelnen Sitzländern vom jeweiligen Bundesressort kumulativ für alle
Einrichtungen im jeweiligen Land, spezifiziert nach Instituten, zugewiesen. Der Finanzierungsanteil der jeweils anderen Länder wird im Rahmen eines Gesamtausgleichs verrechnet
und ggf. gezahlt.
Die Zuwendungen an die Einrichtungen und deren Verwendung sind von diesen gegenüber
dem jeweiligen Zuwendungsgeber (Sitzland) nachzuweisen.
Die Verwendungsnachweise der einzelnen Einrichtungen werden nur durch das jeweilige
Sitzland geprüft. Die Länder legen dem die jeweilige Einrichtung betreuenden Bundesressort
den Vermerk über die Prüfung des Verwendungsnachweises vor. Die anderen Länder
werden nur unterrichtet, wenn sich wesentliche Beanstandungen ergeben haben.
- 31 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.6.2
2.
Haushaltsrechtliche Vorschriften
Allgemeine Vorschriften sind in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur institutionellen Förderung (ANBest-I) niedergelegt. Darüber hinausgehende spezielle
Vorschriften können in Zuwendungsbescheiden oder in Bewirtschaftungsgrundsätzen
niedergelegt sein.
Nach Nr. 7 und 8 ANBest-I – hier: des Bundes 18 – gelten folgende Bestimmungen:
Der Verwendungsnachweis
− ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres
vorzulegen;
− in ihm ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam
verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen; 19
− er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
 zahlenmäßiger Nachweis:
− Jahresrechnung (kamerale Buchführung): alle Einnahmen und alle Ausgaben entsprechend der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw.
− Jahresabschluss mit Überleitungsrechnung (kaufmännische Buchführung)
− Zuwendungen zur Projektförderung.
 Sachbericht:
− Darstellung der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers
− Gegenüberstellung des erzielten Ergebnisses mit den vorgegebenen Zielen
− Erläuterung der wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises und der
Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit
− Tätigkeits-, Lage-, Abschluss- und Prüfberichte sowie etwaige Veröffentlichungen.
3.
Im BLK-Verfahren beschlossene Bestimmungen
Die BLK hat beschlossen, dass an die Stelle eines Wirtschaftsplans als Grundlage für die
gemeinsame Zuwendung ein Programmbudget tritt. 20 Der Nachweis der Verwendung der
Zuwendung und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung muss sich daher auch
18
Die Verwaltungsvorschriften zur BHO und zu den einzelnen Landeshaushaltsordnungen (VVBHO/LHO), darin auch die ANBest-I, sind zwischen Bund und Ländern abgestimmt und weitgehend übereinstimmend, weichen jedoch in einzelnen Punkten voneinander ab.
19
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
anzufordern und die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch
Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
20
Ergebnisprotokoll der Sitzung der Kommission am 31. März 2003 (K 03.20.Drs, TOP 14). Die
Zustimmung der Regierungschefs zu dem Beschluss gilt gemäß Artikel 9 Abs. 4 RV–Fo als erteilt.
- 32 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.6.2
nach dem Programmbudget richten. Die BLK hat folgende Mindestanforderungen an
Verwendungsnachweise definiert: 21
• Soll/Ist-Vergleich in der Differenzierung
− des Leistungsplans: Leistungen nach Leistungsindikatoren, Kosten und Erlöse nach
Programmbereichen
− des Erfolgsplans (Gewinn/Verlust-Rechnung)
− der Finanzierungsrechnung
− der Überleitungsrechnung
• Bericht des Wissenschaftlichen Beirats über die Bewertung der Realisierung
− der Leistungsziele und
− der Strukturziele
4.
Standards für die Prüfung von Verwendungsnachweisen – Empfehlungen
4.1. Grundlagen und Instrumente der Prüfung
Der Soll/Ist-Vergleich des Erfolgsplans, der Finanzierungsrechnung (soweit Bestandteil des
Programmbudgets) und der Überleitungsrechnung sowie die Übersicht über die Beschäftigungsverhältnisse stellen den zahlenmäßigen Nachweis dar. Bund und Länder gehen
davon aus, dass die Ergebnisse der Kosten-/Leistungsrechnung zur Grundlage des Soll/IstVergleichs gemacht werden.
Der Soll/Ist-Vergleich des Leistungsplans bildet zusammen mit dem Bericht über die
Erreichung der Leistungs- und der Strukturziele – als solcher kann der Jahresbericht der
Einrichtung gelten – den Sachbericht.
Bund und Länder empfehlen, dass der Jahresbericht sich künftig an Struktur und Inhalt des
Programmbudgets orientiert und die Erreichung der Leistungs- und Strukturziele nachweist.
21
"Mindestanforderungen an Programmbudgets", Beschluss der BLK vom 31. März 2003, in der
Fassung vom 7. Oktober 2003. Dort insbesondere Ziff. II.8.:
"Der Verwendungsnachweis ist die Grundlage für die Prüfung durch die Zuwendungsgeber, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet und ob der mit der Zuwendung
beabsichtigte Zweck erreicht wurde. Der Verwendungsnachweis im Rahmen eines Programmbudgets enthält hierzu einen Soll/Ist-Vergleich für das jeweiligen Bezugsjahr in der
Differenzierung des Leistungsplans (Leistungen nach Leistungsindikatoren sowie die
Kosten und Erlöse nach Programmbereichen), der Differenzierung des Erfolgsplans
(Gewinn/Verlust-Rechnung), der Differenzierung der Finanzierungsrechnung und der Differenzierung der Überleitungsrechnung. Die Gegenüberstellung von Soll und Ist bei den
Leistungen entsprechend den Leistungsindikatoren nach Programmbereichen wird ergänzt durch einen darauf abgestellten Bewertungsbericht des wissenschaftlichen Beirats
(im Rahmen seiner regelmäßigen Evaluierungen), in dem zur Realisierung der Leistungsziele Stellung genommen wird. Weiterer Teil des Verwendungsnachweises ist ein
Bericht zur Erreichung der Strukturziele, die ebenfalls vom wissenschaftlichen Beirat bewertet wird. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass Leistungserbringung und Leistungsabgeltung nicht periodengleich verlaufen, so dass auch eine Verbindung zu den alle zwei
Jahre erfolgenden Stellungnahmen der Beiräte (Audits) hergestellt werden kann. Der
Zuwendungsgeber wird entsprechende Regelungen für die Erstellung und Prüfung des
Verwendungsnachweises, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem jeweiligen Landesrechnungshof, treffen und Folgerungen aus einer eventuellen Nichterreichung von
Leistungszielen ziehen."
- 33 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.6.2
Ein Jahresabschluss der Einrichtung sowie ein Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers dazu
können als zahlenmäßiger Nachweis gelten, sofern dadurch die inhaltlichen und strukturellen
Anforderungen an den zahlenmäßigen Nachweis erfüllt sind.
Zur Prüfung der Zielerreichung sind die Ergebnisse der internen und der externen Qualitätskontrolle heranzuziehen. Dazu gehören in der Regel auch die vom Aufsichtsgremium bzw.
der Institutsleitung erwarteten Feststellungen des Wissenschaftlichen Beirats zum Programmerfolg.
4.2. Gegenstand der Prüfung
Gegenstand der Prüfung ist die Zuwendung im Rahmen der institutionellen Förderung und
deren Verwendung. Da jedoch im Programmbudget die Leistungen und die dafür erforderlichen Ressourcen unabhängig von der Herkunft der Mittel dargestellt sind, muss hinsichtlich
der Zielerreichung eine Gesamtprüfung vorgenommen werden.
Nach dem Wechsel von der input-orientierten Bewirtschaftung einzelner Titel und Ausgaben
zu einem output-orientierten Budget muss sich die Prüfung der zweckentsprechenden
Bewirtschaftung nunmehr grundsätzlich am output des Instituts – den durch Zielvereinbarung
qualitativ und quantitativ projizierten wissenschaftlichen Leistungen – orientieren: Zweck der
Zuwendung ist die Bereitstellung eines Teils der erforderlichen Ressourcen zur Erbringung
der im Programmbudget vorgesehenen Gesamtleistung. Im Ergebnis muss die Prüfung zu
einer Bewertung darüber führen, ob die bereitgestellten Ressourcen die im Programmbudget
vorgesehenen Leistungen ermöglicht haben.
Die Prüfung von Baumaßnahmen erfolgt gesondert und unabhängig vom Leistungsplan.
4.3. Prüfungsschritte

Förmlichkeits- und Vollständigkeitsprüfung
• rechtzeitige und vollständige Vorlage

Verwendungsprüfung
• wirtschaftliche und zweckentsprechend Mittelverwendung
•
Subsidiarität (inwieweit waren die Einrichtungen aus eigenen Finanzmitteln zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks nicht in der Lage?)
• Einhaltung der relevanten haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen
• rechtzeitiger und der Höhe nach erforderlicher Mittelabruf
• Kassenbestände, ggf. Bildung und Übertragung von Ausgaberesten

Ergebnisprüfung
• Wurde der mit der Förderung angestrebte Erfolg erzielt?
− Inhaltliche Zielerreichung
− Erfüllung des Programms
- 34 -
WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.6.2

Feststellungen
• wirtschaftliche, sparsame und zweckentsprechende Mittelverwendung
• inhaltliche Zielerreichung/Programmerfüllung
• ggf. Mängel, Auflagen oder Rückforderungen
5.
Vermerk über die Prüfung des Verwendungsnachweises – Empfehlung
Gliederung:
I. Rahmenbedingungen
1. Haushalts-/Wirtschaftsplan (in Form des Programmbudgets) einschließlich Bewirtschaftungsgrundsätze
2. Zuwendungs-, ggf. Änderungsbescheide ggf. einschl. besonderer Nebenbestimmungen
3. LHO, VV-LHO, ANBest-I
II. Prüfungsfeststellungen
1. Erfolg
− Subsidiarität der Zuwendung
− Einhaltung der Zweckbindung der Mittelverwendung für Forschung im Rahmen des
Programmbudgets
− Zielerreichung (Erfüllung des Programmbudgets)
2. Ausführung des Programmbudgets unter Berücksichtigung der Auflagen im Zuwendungs-, ggf. Änderungsbescheid einschließlich der Bewirtschaftungsgrundsätze
− Einnahmen
− Ausgaben
− Finanzierung der Ausgaben (Zuwendung/Drittmittel)
− Verwendung von Mehreinnahmen
− Deckungsfähigkeit
− Übertragbarkeit
3. Bewirtschaftung/Kassenhaltung
− Mittelabrufverfahren
− Übertragung bzw. Rückzahlung nicht gebundener Kassenreste
4. Personalausgaben
− Einhaltung der relevanten Bewirtschaftungsvorgaben
− Einhaltung des Besserstellungsverbots
− Finanzierung von Personalkosten aus Drittmitteln
− Vorliegen aktueller Arbeitsplatzbeschreibungen/-bewertungen
− ggf. Verbindlichkeiten (z.B. Versorgungslasten, Altersteilzeit)
5. Verwendung von Mitteln, die aufgrund des Wettbewerbsverfahrens zugewendet wurden
6. Einhaltung der Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
7. ggf.: Feststellungen im Rahmen der Prüfung gemäß § 53 HGrG (Abschlussprüfung bei
privatrechtlichen Unternehmen)
8. ggf.: Auflagen, Rückforderungen
III. Zusammenfassendes Prüfergebnis
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WGL-Beschlüsse (Stand 8. März 2016)
Anlage zu Nr. 2.6.2
6.
Ablaufharmonisierung
Der Bund regt an, die Verwendungsnachweisprüfung und die Befassung des jeweiligen
Aufsichtsgremiums mit dem Jahresabschluss und der Entlastung des Vorstands zeitlich so
zu harmonisieren, dass die Entlastung auf der Grundlage eines zuwendungsrechtlichen
Prüfvermerks vorbehaltlos erfolgen kann.
- 36 -