Auflösungsmitteilung

AdBV e.V. Richthofenstraße 29 31137 Hildesheim Telefon: 05121 Ι 708 420 Telefax: 05121 Ι 708 429 E-­‐Mail: info@adbv-­‐niedersachsen.de www.adbv-­‐niedersachsen.de
___________________________________________________________________________________________________________ Assistenz durch rechtliche Betreuung und Vormundschaft e.V. An die für das Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsrecht und für den AdBV e.V. zuständigen Behörden, Gerichte, Verbände und Stellen lt. beigefügtem Verteiler Hildesheim, 09.03.2016 Information über den Beschluss zur Auflösung des AdBV e.V. Sehr geehrte Damen und Herren, Nach umfänglicher und intensiver Analyse und Beratung der gegebenen Situation von Be-­‐
treuungs-­‐ und Vormundschaftsvereinen im Allgemeinen sowie der speziellen Situation unse-­‐
res Vormundschafts-­‐ und Betreuungsvereins hat die Mitgliederversammlung des AdBV am 08.03.2016 beschlossen: a. Der AdBV wird seine Tätigkeit als anerkannter Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsverein beenden und sich als Verein auflösen (§ 41 BGB). b. Als Zeitpunkt für die Beendigung der Aufgaben, die der AdBV als anerkannter Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsverein wahrzunehmen hat, wurde der 01.10.2016 gewählt. Das soll zugleich der Zeitpunkt der Auflösung des AdBV sein. Der Zeitpunkt wurde auch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgestimmt, die zum größeren Teil die Betreuungen bzw. Vormundschaften nach dem 01.10.2016 als beruflich selbstständige Betreuer und Vormünder weiterführen möchten. c. Die Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsbehörden in Hildesheim, Hannover und des Landes sowie die Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsgerichte, die den AdBV für Betreuungen und Vormundschaften bestellt haben, werden umgehend über den Beschluss des AdBV infor-­‐
miert. d. Soweit die im AdBV Beschäftigten die im Verein geführten Betreuungen und Vormund-­‐
schaften nach dem Zeitpunkt der Auflösung weiterführen möchten, werden dem entspre-­‐
chende Vorschläge an die Gerichte gefertigt; die Arbeitsverträge der im AdBV Beschäftig-­‐
ten werden spätestens zu dem unter b. genannten Datum beendet. e. Die Liquidation des AdBV (§§ 47 ff BGB) erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zuletzt gewählten Vorstandsmitglieder. 1 Begründungspunkte (kurze Zusammenfassung, weitere Informationen ergeben sich aus der Anlage 1) 1. Die gesetzlich geregelten Vergütungen, die Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsvereine für im Verein geführte Betreuungen und Vormundschaften erhalten, reichen in der Höhe schon lange nicht mehr aus, um Vereinsbetreuer und Vereinsvormünder tarifgerecht be-­‐
zahlen zu können. 2. Der gesetzlich vorgegebene Stundenumfang für vergütete Betreuungen ist nicht mehr aus-­‐
reichend, um die Aufgaben der rechtlichen Betreuung in der gesetzlich vorgegebenen und vom AdBV verfolgten Qualität dauerhaft zu gewährleisten. 3. Das gilt umso mehr, da der AdBV sehr oft zur Übernahme von Betreuungen angefragt wird die als schwierig gelten und einen hohen Zeitbedarf fordern. Der AdBV wird kaum für Be-­‐
treuungen angefragt, die mit zeitlich relativ geringem Umfang geführt werden können. Ei-­‐
ne Mischkalkulation, wie sie vom Vergütungsrecht intendiert ist, ist somit nicht möglich. 4. Gleichwohl hat der AdBV sehr weitreichende, den Zielen und Intentionen des Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsrechts entsprechende Konzepte, Maßnahmen und Standards zur Qua-­‐
litätssicherung etabliert. Hierzu gehören z.B. auch Fallzahlbegrenzungen. So werden bei einer Vollzeitstelle und einer durchschnittlichen vergütbaren Zeit von 3,5 Stunden je Fall maximal 35 Betreuungen geführt, mithin weitaus weniger als mittlerweile überwiegend üblich. Die Qualitätsmerkmale, auf die der AdBV besonderen Wert legt, sollten eigentlich ein wesentliches Kriterium für Entscheidungen der fachlich zuständigen Stellen sein (bei-­‐
spielsweise bei der Fallvergabe), was aber nicht zu bemerken ist (siehe Anlage 2). 5. Um nachhaltig eine hauptamtliche Geschäftsführung mit genügendem Stellenvolumen etablieren und eine gut funktionierende Geschäftsstelle aufbauen zu können, müssen Be-­‐
treuungs-­‐ und Vormundschaftsvereine eine hinreichende Größe haben bzw. in überschau-­‐
barer Zeit erreichen können. Diese Größe sieht der AdBV bei etwa 300 Betreuun-­‐
gen/Vormundschaften als gegeben an. Dieses Ziel sollte erreicht werden, indem auch in Hannover Betreuungen und Vormundschaften geführt werden. Von dort erfolgen aber bisher keine Vorschläge. Ganz im Gegenteil – stattdessen hat die Betreuungsbehörde Han-­‐
nover jüngst sogar versucht, einen im AdBV aufgebauten (und für den Einsatz in Hannover vorgesehenen) Vereinsbetreuer „abzuwerben“ und als Berufsbetreuer zu gewinnen. 6. Bis zum Erreichen der aufgezeigten Größenordnung können Vereinsbetreuer und Ver-­‐
einsvormünder nicht „vorfinanziert“ werden. Daher erfolgt der Einstieg in den AdBV bis-­‐
her in der Regel über geringfügige Beschäftigungszeiten, die nur allmählich – parallel zur Anzahl der geführten Betreuungen und Vormundschaften – auf das angestrebte Arbeits-­‐
zeitvolumen aufwachsen können. Diese aus wirtschaftlichen Gründen erforderliche Vor-­‐
gehensweise führt aber zu erheblichen Problemen bei der Gewinnung geeigneter Fach-­‐
kräfte. Dies umso mehr, da in den letzten Jahren ein zunehmender Fachkräftemangel zu beobachten ist, der sich in Folge der Flüchtlingssituation enorm verschärft. 7. Die vom Land Niedersachsen vorgesehene Förderung für die gesetzlich vorgegebenen Querschnittsaufgaben von anerkannten Betreuungsvereinen ist völlig unzureichend, um diese Aufgaben im hinreichenden Umfang und hinreichender Qualität wahrnehmen zu können. Für die von anerkannten Vormundschaftsvereinen gesetzlich wahrzunehmenden Querschnittsaufgaben sieht das Land Niedersachsen gar keine Förderung vor. 2 8. Obwohl das Land anerkannte Betreuungsvereine nur unzureichend fördert, erfolgt durch die Landesbetreuungsbehörde eine Aufsicht und Kontrolle, die durch Umfang und Form zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung des AdBV führt; da der AdBV bisher nur einzel-­‐
ne Betreuungen in der Region Hannover führt und deshalb hier auch nur eine relativ be-­‐
grenzte Querschnittsarbeit leistet, beabsichtigt die Landesbetreuungsstelle dem AdBV die Anerkennung als Betreuungsverein für die Region Hannover zu entziehen; der AdBV sieht das Vorgehen der Landesbetreuungsbehörde als nicht förderlich für die Betreuungsver-­‐
einsarbeit und die Umsetzung der betreuungsrechtlichen Intentionen und Ziele an. Der AdBV bittet die zuständigen Behörden, Gerichte, Verbände und Stellen um Kenntnisnah-­‐
me dieser Entscheidung und Unterstützung bei der Umsetzung. Insbesondere wird darum gebeten, den Wechselvorschlägen des AdBV (bisherige Vereinsbetreuer/Vereinsvormünder als künftige Berufsbetreuer/Berufsvormünder bzw. Vorschläge zum Wechsel auf andere Be-­‐
treuer/Vormünder), die nunmehr erfolgen werden, zeitnah zu entsprechen. Hierfür und für die zurückliegende Kooperation/Zusammenarbeit bedanken sich alle Akteure des AdBV. Mit freundlichen Grüßen Hilke Marks Björn Menkhaus Erste Vorsitzende Zweiter Vorsitzender Ergänzender Hinweis: Diese Mitteilung wird zur Information der weiteren Institutionen und Personen, die Kontakt zum AdBV haben oder aufnehmen möchten, auf die Internetseite des AdBV eingestellt.
3 Anlage 1: Hintergrundinformationen und nähere Erläuterung Der AdBV wurde 2011 mit dem Ziel gegründet, die anspruchsvollen Intentionen, Ziele und Grundsätze des Betreuungsrechts und des Vormundschaftsrechts zu beachten, mit besonde-­‐
rem Engagement zu verfolgen und umzusetzen. Die Gründung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Rechtspraxis in diesen Bereichen bei weitem noch nicht den rechtlichen Intentionen, Zielen und Grundsätzen entspricht. Durch zielgerichtete, planvolle, engagierte und gemein-­‐
nützige Vereinsarbeit trägt der AdBV dazu bei, dass sich für die Menschen mit Behinderung und Beeinträchtigung, die auf einen rechtlichen Betreuer oder Vormund angewiesen sind, eine den rechtlichen Intentionen, Zielen und Grundsätzen entsprechende Praxis gestaltet – in den einzelnen Fällen und strukturell. Um diese Zwecke zu verfolgen, haben die Mitglieder, die den AdBV im Jahr 2011 konzipiert und ins Leben gerufen haben, hohes Engagement sowie ihre umfangreichen Fachkenntnisse und Praxiserfahrungen aus den Bereichen Betreuungsrecht, Vormundschaftsrecht, Sozial-­‐
recht und Behindertenrecht eingebracht. Das gilt besonders für die Entwicklung, Planung und Umsetzung der Konzepte zur Gewinnung und Auswahl der Vereinsbetreuer und Vereinsvor-­‐
münder des AdBV, zu deren Einführung, Schulung und fachlichen Begleitung und zu den wei-­‐
teren Querschnittsaufgaben, die von Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsvereinen wahrzuneh-­‐
men sind. Der AdBV hat hierzu umfassende Maßnahmen zur Qualitätssicherung entwickelt und etabliert. Nach der Gründung sollte der Schwerpunkt der praktischen Tätigkeiten des AdBV zunächst in der Region Hannover liegen und sich danach auf den Landkreis Hildesheim sowie (später) auf weitere angrenzende Kommunen ausdehnen. Da es aber zu keinen Anfragen aus der Region Hannover gekommen ist, wohl aber aus dem Landkreis Hildesheim, hat sich eine Umkehrung in der Schwerpunktsetzung entwickelt. Seit August 2012 werden die als Vereinsbetreuer im AdBV Beschäftigten von der Betreuungsstelle Hildesheim für Betreuungen vorgeschlagen und von den drei Amtsgerichten im Landkreis Hildesheim hierzu bestellt. Die Anzahl der im AdBV geführten Vereinsbetreuungen ist auf über 70 aufgewachsen. Seit 2013 werden im AdBV zu-­‐
dem Vereinsvormundschaften und Vereinspflegschaften übernommen; die aktuelle Anzahl der Bestellungen im Landkreis Hildesheim liegt mittlerweile ebenfalls über 70. Die Vergütungshöhe ergibt sich aus dem Vormünder-­‐ und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) vom 21.04.2005 (BGBl. I S. 1073, 1076). Für die Vereinsbetreuer/Vereinsvormünder des AdBV, die alle über eine nutzbare Hochschulqualifikation verfügen, werden für die geführten Betreuungen Stundensätze in Höhe von 44 € (inklusive der fallbezogenen Aufwendungen: Fahrtkosten, Telefongebühren, Porto etc.) bewilligt. Die monatlichen Stundenpauschalen er-­‐
geben sich aus § 5 VBVG. Für die Vereinsvormünder/Vereinsbetreuer werden für die geführ-­‐
ten Vormundschaften/Pflegschaften für jede aufgewendete Zeitstunde 33,50 € (zuzüglich der fallbezogenen Aufwendungen) bewilligt. Die Stundensätze wurden seit dem Inkrafttreten des VBVG nicht mehr angepasst. Eine An-­‐
passung wird seit vielen Jahren von den fachlichen Institutionen und Praktikern/Hand-­‐
lungsakteuren des Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsrechts gefordert. Diese Forderungen werden zwar mittlerweile auch politisch und im Bundesministerium für Justiz und Verbrau-­‐
cherschutz (BMJV) diskutiert, mit einer Anpassung in allernächster Zeit ist jedoch nicht zu rechnen. 4 Die Vergütungssätze sind für Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsvereine aber schon lange nicht mehr ausreichend, um das erforderliche Fachpersonal tarifgerecht zu bezahlen. Gleichzeitig wächst der Stellenmarkt und die Auswahlmöglichkeiten für Fachkräfte nehmen zu. Der AdBV orientiert sich bei der Vergütung seiner Vereinsbetreuer und Vereinsvormünder an dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD – Sozial-­‐ und Erziehungsdienst). Für Be-­‐
schäftigte mit verwertbarer Hochschulqualifikation ist die Entgeltgruppe S 12 Grundlage der Vergütung. Allerdings können die Vergütungsstufen, die die jeweilige Berufserfahrung be-­‐
rücksichtigen, nicht adäquat (über die Stufe 2 hinaus) angepasst werden. Auch die nach dem TVöD vorgesehenen jährlichen Sonderzahlungen können nicht gewährt werden. Der AdBV erzielt seine Erträge ganz überwiegend aus den Vergütungseinnahmen für die Tä-­‐
tigkeiten seiner Vereinsbetreuer und Vereinsvormünder. Solange mit diesen Erträgen nicht ein gewisser Kapitalstock aufgebaut ist, mit dem sich Beschäftigte „vorfinanzieren“ lassen, kann der AdBV neue Vereinsbetreuer und Vereinsvormünder zunächst nur mit geringem Ar-­‐
beitszeitvolumen einstellen. Ihr Beschäftigungsvolumen kann erst danach und nur „Zug um Zug“ (mit der wachsenden Anzahl geführter Betreuungen und Vormundschaften und der ent-­‐
sprechenden Zunahme der Vergütungseinnahmen) auf das individuell gewünschte Arbeits-­‐
zeitvolumen (z.B. Vollzeitstelle) ausgebaut werden. Das führt zu erheblichen Problemen bei der Gewinnung von geeignetem Fachpersonal. Ohnehin ist es in den vergangenen Jahren für soziale Einrichtungen immer schwieriger ge-­‐
worden, qualifiziertes Fachpersonal für soziale Aufgaben zu gewinnen – selbst auf Vollzeit-­‐, Dreiviertel-­‐ oder Halbzeitstellen. Noch viel schwieriger ist es für den AdBV, da nur wenige Fachkräfte bereit sind, erst allmählich auf das gewünschte Arbeitszeitvolumen aufzuwachsen. Diejenigen qualifizierten Fachkräfte, die sich hierzu bereiterklären, springen häufig ab, sobald sich ihnen eine andere Anstellungsmöglichkeit bietet, bei der sie das von vornherein ange-­‐
strebte Stellenvolumen erhalten. Der AdBV hat hier viele leidvolle Erfahrungen gemacht. Nicht nur dadurch, dass immer wieder Interessierte nach aufwändiger Akquise, Auswahl und Einstellungsverabredung dann doch noch kurz vor dem Beschäftigungsbeginn „abgesprun-­‐
gen“ sind. Vielmehr auch dadurch, dass Beschäftigte nach der Aufnahme ihrer Beschäftigung und der aufwändigen Einarbeitung den AdBV wieder verlassen, sobald sich ihnen eine besse-­‐
re Anstellungsmöglichkeit bietet. Dadurch wird kurzfristig ein neuerlicher Wechsel des Be-­‐
treuers bzw. Vormundes erforderlich, was eine enorme Belastung für alle beteiligten Akteure, insbesondere auch für die betroffenen Betreuten und Mündel, darstellt. Obwohl es – wie vorstehend aufgezeigt – sehr schwer ist, geeignete und erfahrene Fachkräfte zu gewinnen bzw. zu halten, ist es dem AdBV seit seiner Gründung gelungen, ein kompetentes „Kernteam“ aufzubauen. Die Teamzugehörigen verfügen zum einen über viele nutzbare beruf-­‐
liche Qualifikationen. Zum anderen haben sie sich insbesondere durch ihre praktische Arbeit sowie durch regelmäßige Schulungen und wöchentliche Fallbesprechungen für ihre Tätigkeit als Vereinsbetreuer und Vereinsvormünder besonders qualifizieren können. Der Ausbau des Kernteams schreitet allerdings nur allmählich voran, da es – aus den zuvor genannten Gründen – immer wieder zu „Abgängen“ von Vereinsbeteuern und Vereinsvor-­‐
mündern kommt; seit 2013 waren es insgesamt acht (!). Besonders zu erwähnen ist ein jüngstes Beispiel: Wie bereits erläutert, versucht der AdBV gezielt Personal aus dem Raum Hannover einzustellen. So konnte zuletzt Anfang des letzten 5 Jahres eine besonders qualifizierte Fachkraft aus Hannover gewonnen werden und seine Be-­‐
schäftigung im AdBV aufnehmen. Zug um Zug sollte das Beschäftigungsvolumen bis zu einer Vollzeitstelle aufwachsen – vor allem auch, um gezielt Betreuungen und Querschnittsaufgaben in Hannover wahrzunehmen. Die Fachkraft wollte schon immer im Bereich der rechtlichen Betreuung tätig werden und hatte daher vor längerer Zeit bei der Region Hannover Interesse angemeldet, als Berufsbetreuer tätig zu werden -­‐ wurde aber seinerzeit von der Region nicht berücksichtigt. Nachdem die Einarbeitung und Schulung als Vereinsmitarbeiter im AdBV weit vorangeschrit-­‐
ten war, meldete sich die Region Hannover bei unserem Mitarbeiter und bot ihm – dem mitt-­‐
lerweile in der Betreuungsarbeit Erfahrenen – an, in der Region als Berufsbetreuer tätig zu werden. Zum AdBV hatte die Betreuungsstelle der Region Hannover in dieser Angelegenheit keinen Kontakt aufgenommen – auch nicht zuvor, um unseren Mitarbeiter als Vereinsbetreu-­‐
er nachzufragen. Ein weiteres Problem ergibt sich durch die Zusammensetzung der Klientel im AdBV. Der Ge-­‐
setzgeber geht davon aus, dass sich für das Klientel von Vereins-­‐ und Berufsbetreuern eine „gemischte“ Zusammensetzung ergibt -­‐ aus bereits langfristig und erstmalig Betreuten, aus zu Hause und in Einrichtungen wohnenden Betreuten, aus zeitaufwändigen und weniger zeit-­‐
aufwändigen Betreuungen etc. Der Gesetzgeber geht weiter davon aus, dass sich bei der Wirt-­‐
schaftlichkeitsberechnung für Vereins-­‐ und Berufsbetreuer eine „Mischkalkulation“ ergibt. Dadurch seien die von den jeweiligen Betreuern erzielten Einnahmepauschalen ausreichend, um den für die Betreuungen erforderlichen Zeitaufwand adäquat zu vergüten. Das entspricht aber schon längst nicht mehr den realen Gegebenheiten. Neben der bereits beschriebenen Problematik, dass die Vergütungspauschalen schon seit Jah-­‐
ren gleichbleibend sind (die Tariflöhne in dieser Zeit aber Jahr für Jahr durchschnittlich um mehr als 2 % angestiegen sind), kommt es im AdBV zu einem weiteren Problem: Zum Klientel gehören sehr viele Betreute, die einen hohen Zeitaufwand erfordern. Der durchschnittlich erforderliche Zeitaufwand liegt deutlich über den gesetzlichen normierten Pauschalzeiten. Hierzu ist es gekommen, da der AdBV bisher nur äußerst selten zur Übernahme von relativ „einfachen“ Betreuungen vorgeschlagen wurde. Viel mehr erfolgen Vorschläge, bei denen er-­‐
hebliche Schwierigkeiten bestehen, insbesondere in Folge von psychischen Erkrankungen. Recht häufig wird der AdBV auch vorgeschlagen, wenn andere beruflich tätige Betreuer einen Fall abgeben wollen – zumeist handelt es sich dann um schwierige Betreuungen. Ein weiteres Problem besteht für den AdBV darin, dass bisher keine Einnahmeüberschüsse erzielt wurden, um hinreichend Personal für die Overheadaufgaben einstellen und finanzieren zu können. Insbesondere ist es erforderlich, Personalressourcen für das Verwaltungsma-­‐
nagement und für Büroassistenz einzustellen und aufzubauen. Bei der derzeitigen Größe des AdBV sind für das Verwaltungsmanagement (Assistenz des geschäftsführenden Vorstandes sowie Verwaltungsleitung) eine Halbzeitkraft und für Büroassistenz eine Teilzeitkraft im Vo-­‐
lumen der Geschäftszeiten (aktuell werktäglich 09 -­‐ 12 Uhr = 15 Wochenstunden) zwingend erforderlich. Diese Bedarfe werden seit der Gründung von Vorstandsmitgliedern und weite-­‐
ren Vereinsmitgliedern „kompensatorisch“ abgedeckt – ganz überwiegend erfolgt dies „eh-­‐
renamtlich“ bzw. vorläufig noch ohne Vergütung. Der ursprüngliche Plan, dass ein Gründungsmitglied zunächst mit ehrenamtlichem Engage-­‐
ment startet und Zug um Zug in eine bezahlte Geschäftsführungsstelle hineinwächst (bis hin zu einer Vollzeitstelle) musste leider abgebrochen werden. Der Prozess zog sich zu lange hin, 6 sodass der Vereinsmitgründer sich beruflich umorientiert hat (sofortige Vollzeitstelle in einer anderen Sozialeinrichtung). Das Engagement der Vorstands-­‐ und Vereinsmitglieder und die zeitlichen Ressourcen, die sie in den AdBV einbringen sind enorm. Sie decken zu weiten Teilen die Arbeitsfelder Geschäfts-­‐
führung, IT-­‐Aufbau und Sicherstellung, Aufbau und Ablauforganisation, Personalgewinnung, Personalentwicklung, Büroorganisation, Finanz-­‐ und Kassenwesen, Öffentlichkeitsarbeit, ju-­‐
ristische Fragen ab – und bringen sich (wie bereits dargestellt) ganz besonders in die Wahr-­‐
nehmung von Querschnittsaufgaben nach dem Betreuungs-­‐ und Vormundschaftsrecht ein. Das Engagement der Vorstands-­‐ und Vereinsmitglieder ist zwar auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegt, gleichwohl war aber klar, dass der zu Beginn und in der Aufbauphase des Vereins erbrachte Aufwand nicht auf Dauer im gleichbleibenden Umfang geleistet werden kann. Hier stoßen die Ehrenamtlichen an (nicht nur zeitliche) Grenzen bzw. überschreiten diese bereits. Das ist allenfalls kurzfristig „vertretbar“, dauert aber nunmehr schon sehr lange an. Das Engagement und die Motivation der Vorstands-­‐ und Vereinsmitglieder hängt – wie bei allen ehrenamtlich Engagierten – auch davon ab, welche positiven oder negativen Verstär-­‐
kungen erfolgen. Als besonders belastend wird das Agieren der Landesbetreuungsstelle, die Anerkennungs-­‐ und Aufsichtsbehörde für niedersächsische Betreuungsvereine ist, empfun-­‐
den. Die Landesbetreuungsstelle hat dem AdBV mit Schreiben vom 16.07.2015 ihre Absicht mitge-­‐
teilt, die Anerkennung des AdBV e.V. als Betreuungsverein für die Region Hannover aufzuhe-­‐
ben. Der AdBV hat hierauf mit Schreiben vom 09.08.2015 erwidert, dass die von der Landes-­‐
betreuungsstelle aufgeführten Gründe zum einen nicht hinreichend für eine Aberkennung seien und zum anderen – weitaus gravierender – sie auch nicht zutreffend sind. Der AdBV hat seine Erklärungen detailliert belegt und einer Aufhebung der Anerkennung als Betreuungs-­‐
verein für die Region Hannover widersprochen. Da der AdBV das Vorgehen der Landesbe-­‐
treuungsstelle als unangemessen und unverhältnismäßig bewertet, erfolgte zudem eine Be-­‐
schwerde beim Präsidenten des Landessozialamtes und beim für die Fachaufsicht des Lan-­‐
desamtes zuständigen Referat im Sozialministerium. Seit dem 01.10.2015 werden der AdBV und die weiteren im Landkreis Hildesheim tätigen Vereine und Berufsvormünder von der Vormundschaftsbehörde verstärkt angefragt, Vor-­‐
mundschaften für Flüchtlinge zu übernehmen. Der AdBV hat seitdem neue Vormundschaften übernommen und die Bereitschaft zum Ausbau seiner Personalstellen erklärt, um den lokalen Erfordernissen entsprechend weitere Vormundschaften zu übernehmen. Da die entsprechen-­‐
den Vergütungszahlungen der Amtsgerichte erst nach zwei bis drei Monaten kassenwirksam werden, hat der AdBV bei der Vormundschaftsbehörde einen Antrag auf entsprechende „Vor-­‐
finanzierung“ (gegen spätere Erstattung) für neue Vereinsvormünder gestellt. Da – wie bereits dargestellt – die Vergütungssätze, die der Staat nach dem BVVG bewilligt, nicht mehr auskömmlich sind, um die erforderlichen Fachkräfte und die gesetzlich vorgege-­‐
benen Vereinsaufgaben hinreichend zu finanzieren, ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der Landkreis Hildesheim entschieden hat, den aktiven Vormundschaftsvereinen ab dem 01.10.2015 eine monatliche kommunale Zuwendung in Höhe von 33,50 € für jede im Land-­‐
kreis geführte Vormundschaft/Pflegschaft zu bewilligen. Diese Regelung soll bis zur Anpas-­‐
sung der gesetzlichen Vergütungssätze gelten. 7 Durch die räumliche Schwerpunktsetzung, die sich in der Praxis anders als geplant entwickelt hat, haben die Beschäftigten des AdBV ihren Wohnsitz ganz überwiegend im Landkreis Hil-­‐
desheim. Gezielt wurde daher nach geeigneten Beschäftigten mit Wohnsitz in der Region Hannover gesucht, um sich dort weiterhin und nachhaltig für Vorschläge und Bestellungen anzubieten. Vom AdBV wurde (und wird bis zur Auflösung) das gesamte Aufgabenspektrum an Quer-­‐
schnittsaufgaben abgedeckt, die nach dem Betreuungsrecht und nach dem Vormundschafts-­‐
recht wahrzunehmen sind (Gewinnung, Einführung und Begleitung von ehrenamtlichen Be-­‐
treuern/Vormündern u. a.). Zu allen Querschnittsaufgaben werden entsprechende Quer-­‐
schnittstätigkeiten geleistet. Der Umfang der Querschnittstätigkeiten von Vereinen soll sich nach den jeweils gegebenen Möglichkeiten und verfügbaren Potenzialen richten.1 Die Ver-­‐
einsbetreuer/Vereinsvormünder des AdBV leisten mit jeweils ca. 15 Prozent ihrer Arbeitszeit betreuungsrechtlich bzw. vormundschaftsrechtlich relevante Querschnittsaufgaben.2 Da die Anzahl der Beschäftigten und deren Beschäftigungsvolumen (VZÄ) seit der Gründung des AdBV Jahr für Jahr zugenommen hat (und weiterhin zunehmen sollte), ist parallel hierzu auch das Volumen der Querschnittstätigkeiten kontinuierlich angewachsen. Beachtlich ist zudem das große Volumen an Querschnittstätigkeiten, die von den ehrenamtlich tätigen Vor-­‐
ständen und Mitgliedern des AdBV geleistet werden. Durch ein differenziertes Berichtswesen, das alle Belange des AdBV umfasst, informiert der Vorstand regelmäßig seine Mitglieder über die Entwicklung des Vereins sowie alle Tätigkei-­‐
ten und Leistungen, ebenso die Anerkennungs-­‐ und Aufsichtsbehörden sowie (über die eigene Internetseite) die Öffentlichkeit. 1
Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialbehörden (BAGüS): Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen nach § 1908f BGB, Stand: Mai 2015; das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie wendet diese Empfehlungen an. 2
Siehe hierzu das beigefügte Arbeitszeitmodell des AdBV; näheres wurde in einem AdBV-­‐Papier geregelt: „Zu den von anerkannten Betreuungsvereinen wahrzunehmenden Querschnittsaufgaben: Zusammenfas-­‐
sende Informationen & Handlungsleitfaden für alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des AdBV e.V 8 Anlage 2: (Jahres-)Arbeitszeitberechnung AdBV
Arbeitszeiten / Anzahl von Betreuungen
Tage im Jahr
365 Tage
Samstage / Sonntage
104 Tage
Feiertage (durchschnittlich)
9 Tage
Urlaub
(ggf. bei Schwerbehinderung bis zu 5 Tage plus)
Jahresarbeitszeit in Tagen
26 Tage
*(31)
226 Tage
*(221)
Jahresarbeitszeit (gesamt) in Stunden
(226 Tage x 8 Stunden)
1.808 Stunden
*(1.768) Stellenanteil:
0,75:
0,50:
0,25:
Davon durchschnittlich tgl. ca. 1,5 Std. (je ganzer
Arbeitswoche: ca. 7,5 Std.), somit 18,75 % der
Arbeitszeit, für: Zeitdokumentation, Teilnahme an Team-
- 339 Stunden
*(331,5)
besprechungen, Fallberatungssitzungen, weitere Querschnittsarbeit, Anteile für Fortbildung und andere Overheadzeiten
1,0-Stelle: 90 Min., 0,75-Stelle: 68 Min.
0,5-Stelle: 45 Min., 0,25-Stelle: 40 Min.
Jahresarbeitszeit für
à individuelle Betreuungsarbeit
à individuelle Vormundschaftsführung
Stellenanteil:
0,75:
- 255
0,50:
- 170
0,25:
- 153
1.469 Stunden
*(1.436,5)
Richtzeit für monatliche
à individuelle Betreuungsarbeit
à individuelle Vormundschaftsführung
Stellenanteil:
0,75:
1.101
0,50:
734
0,25:
299
123 Stunden
*(120)
Richtwert für Anzahl der Betreuten
(bei ! 3,5 vergütbaren Stunden/Monat)
Richtzeit für wöchentliche sonstige
Aufgaben / Tätigkeiten (Arbeitswoche)
• Fall-/Teambesprechungen: ca. 2,0 Std.
• Querschnittsaufgaben:
ca. 3,5 Std.
• Zeitdokumentation:
ca. 1,0 Std.
• Sonstiges
ca. 1,0 Std.
Besonders zu berücksichtigen:
1.356
904
452
Stellenanteil:
0,75:
92
0,50:
61
0,25:
25
35 – 36 Betreute
*(34 – 35)
1,0-St.:
Stellenanteil:
0,75:
25 - 26
0,50:
16 - 17
0,25:
7- 8
7,5 Stunden
ca. bei
Stellenanteil
0,75-St.:
0,5-St.:
0,25-St.:
6
4
3,3
Überdurchschnittliche Abwesenheiten durch Krankheit, Kur, Mutterschutz
* Angaben bei Schwerbehinderung und fünf zusätzlichen U-Tagen
9 Verteiler: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Referat 106 Postfach 141 30001 Hannover Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) Außenstelle Lüneburg – Landesbetreuungsstelle Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Landkreis Hildesheim Fachdienst 403 -­‐ Betreuungsstelle Bischof-­‐Janssen-­‐Straße 31 31134 Hildesheim Region Hannover Betreuungsstelle Marktstraße 45 30159 Hannover Betreuungsgericht Hildesheim Kaiserstr. 60 31134 Hildesheim Betreuungsgericht Alfeld Kalandstr. 1 31061 Alfeld / Leine Betreuungsgericht Elze Bahnhofstr. 26 31008 Elze Betreuungsgericht Hannover Volgersweg 1 30175 Hannover Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT) Kurt-­‐Schumacher-­‐Platz 9 44787 Bochum Präsident Dr. Christian Armborst Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) Domhof 1 31134 Hildesheim Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) Landesjugendamt – Landesvormundschaftsbehörde Domhof 1 31134 Hildesheim Landkreis Hildesheim Fachdienst 407 -­‐ Vormundschaft Bischof-­‐Janssen-­‐Straße 31 31134 Hildesheim Region Hannover Team Beistandschaften Fachbereich Jugend der Region Hannover Hildesheimer Straße 265 30519 Hannover
Vormundschaftsgericht Hildesheim Kaiserstr. 60 31134 Hildesheim Vormundschaftsgericht Alfeld Kalandstr. 1 31061 Alfeld / Leine Vormundschaftsgericht Elze Bahnhofstr. 26 31008 Elze Amtsgericht Hannover Vormundschaften Volgersweg 1 30175 Hannover Paritätischer Wohlfahrtsverband NdS
Kreisverband Hildesheim-Alfeld
Elisabeth Fokken Geschäftsführerin
Lilly-­‐Reich-­‐Str. 5 31137 Hildesheim 10