Verfahren zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien

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Stand: März 2016
Merkblatt über das Verfahren zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina
Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft Sarajewo zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und
Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine
Gewähr übernommen werden.
1. Rechtliche Grundlagen
Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina trat am 01.01.1998 in
Kraft.
Gemäß Art. 19 Abs. 1 können Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, im Ausland leben und eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen
oder denen der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zugesichert wurde, auf eigen Antrag auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verzichten.
Art. 21 des Gesetzes sieht darüber hinaus unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit vor,
auch bei Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina auf Antrag aus der Staatsangehörigkeit von
Bosnien und Herzegowina entlassen zu werden.
2. Wo wird die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit beantragt?
I. Föderation von Bosnien und Herzegowina
Anträge auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina und der
Föderation Bosnien und Herzegowina, müssen bei der zuständigen Polizeidienststelle persönlich oder durch einen bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Örtlich zuständig ist das Ministerium für Zivilangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina.
Wohnt der Antragsteller in Deutschland, so ist eine bosnisch-herzegowinische Auslandsvertretung in Deutschland für die Entgegennahme zuständig.
Bei Antragstellung in Bosnien und Herzegowina kann der Antragsteller dies entweder selbständig im Rahmen seines Aufenthalts tun oder er bevollmächtigt eine Person. Dies kann
entweder ein Rechtsanwalt oder eine natürliche Person (z.B. Familie, Freunde, Nachbar) sein.
Allerdings braucht der Antragsteller dann auf der Vollmacht eine Unterschriftsbeglaubigung
(durch Notar oder durch eine Auslandsvertretungen von Bosnien und Herzegowina in
Deutschland), damit diese Vollmacht in BuH auch anerkannt wird.
Die Verwaltungsgebühr für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ist durch das Gesetz
über Föderale Verwaltungsgebühren und den Tarif über Föderale Verwaltungsgebühren geregelt.
II. Antragstellung in der Republika Srpska
Für Anträge auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina und
der Republika Srpska gilt das Vorgenannte.
III. Auslandsvertretungen von Bosnien und Herzegowina in Deutschland
Botschaft der Republik Bosnien und Herzegowina, Ibsenstr. 14, 10439 Berlin sowie Generalkonsulate (www.botschaftbh.de)
3. Wer entscheidet über einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit?
In der Föderation von Bosnien und Herzegowina werden Anträge auf Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit vom Föderalen Innenministerium, in der Republika Srpska vom Ministerium für Verwaltung und lokale Selbstverwaltung entschieden.
Die Entscheidung über den Antrag auf Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit muss innerhalb von drei Wochen an das Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina weitergeleitet werden. Die Entscheidung wird zwei Monate nach Übersendung an das Ministerium für Zivile Angelegenheiten rechtskräftig, sofern
nicht seitens des Ministeriums ein Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt wurde.
Im Fall des Widerspruchs gegen die Entscheidung wird der Antrag auf Entlassung zur erneuten Prüfung und Bearbeitung an die og. Ministerien auf Entitätsebene zurückgesandt.
Sollte auch nach erneuter Prüfung des Antrags keine Einigung zwischen den Ministerien auf
Entitätsebene und dem Ministerium für Zivile Angelegenheiten erzielt worden sein, so wird
der Antrag gemäß Art. VI (3) der Verfassung von Bosnien und Herzegowina an das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina zur endgültigen Entscheidung weitergeleitet.
4. Wie wird nachgewiesen, dass eine Person (nicht) im Besitz der bosnischherzegowinischen Staatsangehörigkeit ist?
Die Staatsangehörigkeitsregister werden bei den Gemeinden des Geburtsortes geführt. Diese
stellen auf Antrag Auszüge aus dem Staatsangehörigkeitsregister aus, in denen positiv oder
negativ bescheinigt wird, ob eine Person im Besitz der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ist.
Wurde eine Person nicht in Bosnien und Herzegowina geboren, jedoch die Geburt in Bosnien
und Herzegowina am Geburts- oder Wohnort eines Elternteils nachregistriert, so wird die Person in das Staatsangehörigkeitsregister dieser Gemeinde eingetragen und stellt die entsprechenden Auszüge aus.
Die Ausstellung einer Negativbescheinigungen durch die genannten Ministerien ist nicht
möglich, da es kein zentrales Staatsangehörigkeitsregister gibt.
5. Anschriften
Föderation Bosnien und Herzegowina
Föderales Innenministerium
Verwaltung Sarajevo
Mehmeda Spahe 7
71000 Sarajevo
Tel: 00387 33 664 904
Republika Srpska
Ministerium für Verwaltung und lokale Selbstverwaltung
Vuka Karadzica 4
78000 Banja Luka
Tel. 00387 51 331 680
Fax: 00387 51 331 687
E-mail: [email protected]
Bosnien und Herzegowina
Ministerium für zivile Angelegenheiten
Abteilung für Staatsangehörigkeit und Personalausweise
Trg BIH br. 1
71000 Sarajevo
Tel/Fax: 00387 33 220 305