HAUSANSCHRIFT Ul. Skenderija 3 71000 Sarajevo POSTANSCHRIFT PP 488, 71000 Sarajevo INTERNET: www.sarajewo.diplo.de TEL + 387 (0) 33 565 300 200 FAX + 387 (0) 33 211 Stand: März 2016 Merkblatt über das Verfahren zur Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina Haftungsausschluss Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft Sarajewo zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. 1. Rechtliche Grundlagen Das Gesetz über die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina trat am 01.01.1998 in Kraft. Gemäß Art. 19 Abs. 1 können Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Ausland leben und eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen oder denen der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zugesichert wurde, auf eigen Antrag auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verzichten. Art. 21 des Gesetzes sieht darüber hinaus unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit vor, auch bei Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina auf Antrag aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina entlassen zu werden. 2. Wo wird die Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit beantragt? I. Föderation von Bosnien und Herzegowina Anträge auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina und der Föderation Bosnien und Herzegowina, müssen bei der zuständigen Polizeidienststelle persönlich oder durch einen bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden. Örtlich zuständig ist das Ministerium für Zivilangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina. Wohnt der Antragsteller in Deutschland, so ist eine bosnisch-herzegowinische Auslandsvertretung in Deutschland für die Entgegennahme zuständig. Bei Antragstellung in Bosnien und Herzegowina kann der Antragsteller dies entweder selbständig im Rahmen seines Aufenthalts tun oder er bevollmächtigt eine Person. Dies kann entweder ein Rechtsanwalt oder eine natürliche Person (z.B. Familie, Freunde, Nachbar) sein. Allerdings braucht der Antragsteller dann auf der Vollmacht eine Unterschriftsbeglaubigung (durch Notar oder durch eine Auslandsvertretungen von Bosnien und Herzegowina in Deutschland), damit diese Vollmacht in BuH auch anerkannt wird. Die Verwaltungsgebühr für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ist durch das Gesetz über Föderale Verwaltungsgebühren und den Tarif über Föderale Verwaltungsgebühren geregelt. II. Antragstellung in der Republika Srpska Für Anträge auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska gilt das Vorgenannte. III. Auslandsvertretungen von Bosnien und Herzegowina in Deutschland Botschaft der Republik Bosnien und Herzegowina, Ibsenstr. 14, 10439 Berlin sowie Generalkonsulate (www.botschaftbh.de) 3. Wer entscheidet über einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit? In der Föderation von Bosnien und Herzegowina werden Anträge auf Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit vom Föderalen Innenministerium, in der Republika Srpska vom Ministerium für Verwaltung und lokale Selbstverwaltung entschieden. Die Entscheidung über den Antrag auf Entlassung aus der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit muss innerhalb von drei Wochen an das Ministerium für Zivile Angelegenheiten von Bosnien und Herzegowina weitergeleitet werden. Die Entscheidung wird zwei Monate nach Übersendung an das Ministerium für Zivile Angelegenheiten rechtskräftig, sofern nicht seitens des Ministeriums ein Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt wurde. Im Fall des Widerspruchs gegen die Entscheidung wird der Antrag auf Entlassung zur erneuten Prüfung und Bearbeitung an die og. Ministerien auf Entitätsebene zurückgesandt. Sollte auch nach erneuter Prüfung des Antrags keine Einigung zwischen den Ministerien auf Entitätsebene und dem Ministerium für Zivile Angelegenheiten erzielt worden sein, so wird der Antrag gemäß Art. VI (3) der Verfassung von Bosnien und Herzegowina an das Verfassungsgericht von Bosnien und Herzegowina zur endgültigen Entscheidung weitergeleitet. 4. Wie wird nachgewiesen, dass eine Person (nicht) im Besitz der bosnischherzegowinischen Staatsangehörigkeit ist? Die Staatsangehörigkeitsregister werden bei den Gemeinden des Geburtsortes geführt. Diese stellen auf Antrag Auszüge aus dem Staatsangehörigkeitsregister aus, in denen positiv oder negativ bescheinigt wird, ob eine Person im Besitz der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit ist. Wurde eine Person nicht in Bosnien und Herzegowina geboren, jedoch die Geburt in Bosnien und Herzegowina am Geburts- oder Wohnort eines Elternteils nachregistriert, so wird die Person in das Staatsangehörigkeitsregister dieser Gemeinde eingetragen und stellt die entsprechenden Auszüge aus. Die Ausstellung einer Negativbescheinigungen durch die genannten Ministerien ist nicht möglich, da es kein zentrales Staatsangehörigkeitsregister gibt. 5. Anschriften Föderation Bosnien und Herzegowina Föderales Innenministerium Verwaltung Sarajevo Mehmeda Spahe 7 71000 Sarajevo Tel: 00387 33 664 904 Republika Srpska Ministerium für Verwaltung und lokale Selbstverwaltung Vuka Karadzica 4 78000 Banja Luka Tel. 00387 51 331 680 Fax: 00387 51 331 687 E-mail: [email protected] Bosnien und Herzegowina Ministerium für zivile Angelegenheiten Abteilung für Staatsangehörigkeit und Personalausweise Trg BIH br. 1 71000 Sarajevo Tel/Fax: 00387 33 220 305
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