Flurbereinigungsverfahren „Altena/Neuenrade“

Stand 29.02.2016
Flurbereinigungsverfahren „Altena/Neuenrade“
gemäß § 86 Flurbereinigungsgesetz
1. Beschreibung des Verfahrensgebietes
Gebietsübersichtskarte
Quelle: TK 1:25000, Bezirksregierung Köln, Abteilung 7 Geobasis.NRW
Grenze des Verfahrensgebietes
Das Verfahrensgebiet befindet sich westlich von Neuenrade. Das Verfahren hat eine
Größe von 1029 ha und ca. 514 Teilnehmer.
Das Gebiet liegt außerhalb der Ortslagen von Dahle und Neuenrade und erstreckt
sich im Wesentlichen auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Waldflurbereinigung).
2. Ziele des Verfahrens
Das Flurbereinigungsverfahren soll der Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne
des NRW-Programms „Ländlicher Raum 2007 – 2013“ dienen. Im Märkischen Kreis
wird der ländliche Raum im Rahmen einer Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE)
durch das Land Nordrhein-Westfalen gefördert.
Stand 29.02.2016
Maßnahmenschwerpunkte des Verfahrens sind:
- Schaffung einer bedarfsgerechten Walderschließung unter Berücksichtigung
öffentlicher Interessen
- Neuordnung des Grundbesitzes
- Ordnung der rechtlichen Verhältnisse
Zeitplan
2009
2009
2014
2016
2017
2018
2019
2021
2022
Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens
Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
Feststellung Wege- und Gewässerplan im Teilgebiet I (Bereich
südliche der L 656)
Es wird zunächst nur das Teilgebiet I bearbeitet:
Wertermittlung des Bodens
Erster Entwurf Flurbereinigungsplan
Besitzeinweisung und Ausführungsanordnung
Wegebau
Berichtigung der öffentlichen Bücher
Schlussfeststellung
3. Kosten
Man unterscheidet zwischen
Verfahrenskosten (tragen EU, Bund und Land)
- Kosten der Behörde einschl. Waldwertgutachten u. Ingenieurleistungen bei
Vermessung
und
Ausführungskosten (tragen EU, Bund und Land sowie Vorteilshabende)
- forstwirtschaftlicher Wegebau mit einer Regelförderung von 70% inkl. MwSt.
- Vermessung (Messgehilfenlöhne u. Vermarkungsmaterial) und sonstiges (z.B.
Haftpflicht, Kassenverwalter) mit einer Förderung von 80% inkl. MwSt.
Der Eigenanteil wird von den Teilnehmern durch eine Hebung nach § 19 FlurbG erbracht. Hebungsmaßstab ist grundsätzlich der in Wertverhältniszahlen ausgedrückte
Wert der neuen Grundstücke. Dieser Wert kann erst nach Durchführung der Wertermittlung und nach Aufstellung des Flurbereinigungsplanes ermittelt werden.
Die Erbringung des Eigenanteils ist aber Voraussetzung für den Beginn einer Maßnahme. Da der Wegebau vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes erfolgen
muss (s. Zeitplan), werden die Beiträge nach einem vorläufigen Maßstab erhoben.
Dieser Beitragsmaßstab ist die Fläche der Einwurfsgrundstücke.
4. Landbeitrag
Die für die Erschließung erforderlichen Grundstücksflächen haben die den Erschließungsvorteil erhaltenden Grundstückseigentümer durch Landabzug im Verhältnis
ihrer eingebrachten Fläche bereitzustellen. Erfahrungswerte für die Bereitstellung des
für Wege benötigten Landes liegen zwischen 5 und 6 % der den Erschließungsvorteil
genießenden Einlagefläche. Bereits vorhandene Wegegrundstücke werden angerechnet; nur der darüber hinausgehende Bedarf ist durch Landabzug bereitzustellen.
Stand 29.02.2016