Stand 29.02.2016 Flurbereinigungsverfahren „Altena/Neuenrade“ gemäß § 86 Flurbereinigungsgesetz 1. Beschreibung des Verfahrensgebietes Gebietsübersichtskarte Quelle: TK 1:25000, Bezirksregierung Köln, Abteilung 7 Geobasis.NRW Grenze des Verfahrensgebietes Das Verfahrensgebiet befindet sich westlich von Neuenrade. Das Verfahren hat eine Größe von 1029 ha und ca. 514 Teilnehmer. Das Gebiet liegt außerhalb der Ortslagen von Dahle und Neuenrade und erstreckt sich im Wesentlichen auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Waldflurbereinigung). 2. Ziele des Verfahrens Das Flurbereinigungsverfahren soll der Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne des NRW-Programms „Ländlicher Raum 2007 – 2013“ dienen. Im Märkischen Kreis wird der ländliche Raum im Rahmen einer Integrierten Ländlichen Entwicklung (ILE) durch das Land Nordrhein-Westfalen gefördert. Stand 29.02.2016 Maßnahmenschwerpunkte des Verfahrens sind: - Schaffung einer bedarfsgerechten Walderschließung unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen - Neuordnung des Grundbesitzes - Ordnung der rechtlichen Verhältnisse Zeitplan 2009 2009 2014 2016 2017 2018 2019 2021 2022 Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft Feststellung Wege- und Gewässerplan im Teilgebiet I (Bereich südliche der L 656) Es wird zunächst nur das Teilgebiet I bearbeitet: Wertermittlung des Bodens Erster Entwurf Flurbereinigungsplan Besitzeinweisung und Ausführungsanordnung Wegebau Berichtigung der öffentlichen Bücher Schlussfeststellung 3. Kosten Man unterscheidet zwischen Verfahrenskosten (tragen EU, Bund und Land) - Kosten der Behörde einschl. Waldwertgutachten u. Ingenieurleistungen bei Vermessung und Ausführungskosten (tragen EU, Bund und Land sowie Vorteilshabende) - forstwirtschaftlicher Wegebau mit einer Regelförderung von 70% inkl. MwSt. - Vermessung (Messgehilfenlöhne u. Vermarkungsmaterial) und sonstiges (z.B. Haftpflicht, Kassenverwalter) mit einer Förderung von 80% inkl. MwSt. Der Eigenanteil wird von den Teilnehmern durch eine Hebung nach § 19 FlurbG erbracht. Hebungsmaßstab ist grundsätzlich der in Wertverhältniszahlen ausgedrückte Wert der neuen Grundstücke. Dieser Wert kann erst nach Durchführung der Wertermittlung und nach Aufstellung des Flurbereinigungsplanes ermittelt werden. Die Erbringung des Eigenanteils ist aber Voraussetzung für den Beginn einer Maßnahme. Da der Wegebau vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes erfolgen muss (s. Zeitplan), werden die Beiträge nach einem vorläufigen Maßstab erhoben. Dieser Beitragsmaßstab ist die Fläche der Einwurfsgrundstücke. 4. Landbeitrag Die für die Erschließung erforderlichen Grundstücksflächen haben die den Erschließungsvorteil erhaltenden Grundstückseigentümer durch Landabzug im Verhältnis ihrer eingebrachten Fläche bereitzustellen. Erfahrungswerte für die Bereitstellung des für Wege benötigten Landes liegen zwischen 5 und 6 % der den Erschließungsvorteil genießenden Einlagefläche. Bereits vorhandene Wegegrundstücke werden angerechnet; nur der darüber hinausgehende Bedarf ist durch Landabzug bereitzustellen. Stand 29.02.2016
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