1|2016 - HFP Steuerberater

Fidelio
PreisträgerInnenkonzert 9.12.2015
news
1|2016
Una Stanic
Djordje Davidovic
Christian Klausner
A member of
A worldwide network of independent
accounting firms and business advisers
Roland Zacherl
20 Jahre StB und
15 Jahre Partner
Andrea Klausner
www.hfp.at
Sozialversicherungswerte und -beiträge
für 2016
Was gibt es Neues
2016?
HFP-News 1|2016
3
In eigener Sache
Fidelio Wettbewerb
Jubiläum
Steuerberaterprüfung
9
14
19
21
24
Was gibt es Neues
in 2016?
Wartungserlass zu den
Lohnsteuerrichtlinien (LStR)
Splitter
Sozialversicherungswerte
und -beiträge für 2016
Termine
Impressum:
Medieninhaber und Herausgeber:
HFP Steuerberatungs GmbH | 1030 Wien, Beatrixgasse 32
Tel. +43 (0)1 / 716 05-0 | Fax DW 32 | offi[email protected] | www.hfp.at
Redaktion: Roland Zacherl, Sonja Rotter
Lektorat: Martina Pellet
Design: November Design & PR GmbH, Sonja Rotter
Titelfoto: © W.Simlinger
Fotos (wenn nicht anders angegeben): HFP
Haftungsauschluss: Die Informationen in dieser Publikation sind allgemeiner Art
und nicht auf die individuelle Situation einer natürlichen oder juristischen Person
abgestimmt. Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen,
können wir keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.
Die Informationen haben den Zweck, Sie für die jeweilige Problematik zu sensibilisieren,
um gegebenenfalls rechtzeitig unsere Beratung in Anspruch nehmen zu können. Die zur
Verfügung gestellten Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Abdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe gestattet.
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
Stand: Februar 2016
2
HFP Steuerberater
Foto: Wolfgang Amri
Inhalt
Das HFP Steuerberater Team (v.l.n.r.):
Mag. Wolfgang Zdeb, Mag. Christian Klausner, Mag. Andrea Schellner,
Mag. Thomas Havranek, Mag. Andrea Klausner, Mag. Roland Zacherl
Liebe LeserInnen!
Achtung - Baustelle!
Vom 17.3. bis 1.4.2016 gestalten wir unseren Empfang
für Sie um. In dieser Zeit
bitten wir Sie den Eingang
„Heumarkt 13“ zu benutzen.
(direkt beim Fußgängerübergang
- Ampel Heumarkt/Salesianergasse - gegenüber vom Stadtgartenamt)
Im Dezember fand der 14. FidelioWettbewerb statt, bei dem wieder ein
HFP-Stipendium vergeben wurde. Es ist
jedes Mal ein Erlebnis, das Können und
die Begeisterung der jungen Musiker zu
sehen, zu hören und zu fühlen.
Das Jahr 2016 bringt mit der so genannten „größten Steuerreform aller Zeiten“ viele Neuerungen mit sich. Ab Seite 9
finden Sie eine Übersicht der wichtigsten
Änderungen.
Weiters können Sie in dieser Ausgabe die neuen SV-Werte und -beiträge für
2016, sowie nützliche Übersichten und
Werte für 2016 nachlesen.
Unsere Terminübersicht für den Zeitraum 2-6/2016 finden Sie auf Seite 24.
Viel Spaß beim Lesen!
Ihr HFP Team
HFP-News 1|2016
Christian Klausner mit den glücklichen Fidelio-PreisträgerInnen im RadioKulturhaus.
14. Fidelio Wettbewerb
der Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien
HFP-Fidelio-Preisträger
2015/16 der Sparte
Fidelio.Spezial
Beim PreisträgerInnen-Konzert am
9.12.2015 überreichte Christian Klausner
das HFP-Fidelio-Stipendium im RadioKulturhaus persönlich an die strahlenden
Gewinner. Die Sparte Fidelio.Spezial widmete sich der Interpretation von repräsentativen Werken der Kammermusik.
Jury
Eine hochkarätig
bestehend aus:
kürte die besten Beiträge. Die GewinnerEnsembles verzauberten bei diesem stimmungsvollen PreisträgerInnen-Konzert
mit ausgewählten Beiträgen aus ihrem
Wettbewerbsprogramm.
HFP-Stipendium
Die Gewinner des HFP-Stipendiums
2016 in der Sparte Fidelio.Spezial sind:
besetzte
Jury,
• Adrian Eröd / Sänger
• Rico Gulda / Pianist, Dramaturg Wiener Konzerthaus
• Sabine Pyrker / Schlagwerkerin in
Martin Grubingers „Percussion Planet
Ensemble“ und selbst ehemalige
Fidelio-Preisträgerin
• Walther Schultz / Cellist, Wiener
Symphoniker i.R. und
• Eva Teimel / Radio Ö1-Redakteurin
Una Stanic, Violine
Djordje Davidovic, Akkordeon
Künstlerstipendien haben eine lange
Tradition bei HFP und werden bereits seit
1999 von uns zur Verfügung gestellt.
Eine Zusammenfassung der bisherigen GewinnerInnen finden Sie unter:
www.hfp.at\sponsoring
Wir gratulieren herzlich!
HFP Steuerberater 3
HFP-News 1|2016
Fotos v.o.n.u.:
HFP-StipendiumPreisträger:
Una Stanic und
Djordje Davidovic
Christian Klausner mit
der Moderatorin
Teresa Vogl und
Vertretern der HugoBreitner-Gesellschaft
Preisträger bei der
Überreichung des
Stipendiums
Unsere strahlenden
Stipendiaten mit
Andrea und Christian
Klausner
Vorschau:
Dezember 2016
RadioKulturhaus
Freuen Sie sich schon jetzt auf das
diesjährige PreisträgerInnen-Konzert.
Einladungen folgen zeitgerecht..
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HFP Steuerberater
HFP-News 1|2016
„Da, wo der Wille groß ist,
können die Schwierigkeiten nicht groß sein..“
Niccolò Machiavelli (1469 - 1527))
Staatstheoretiker, Schriftsteller „Der Fürst“
Roland Zacherl
Ein Jubiläum ist Ausdruck einer
nachhaltigen Verbundenheit zum
Unternehmen – vor allem ist es
jedoch immer ein erfreuliches
Ereignis.
Foto: Valerie Rosenburg
20 Jahre Steuerberater
15 Jahre Partner bei HFP
Curriculum vitae
Privat
Roland Zacherl begann nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre und
einer darauf folgenden halbjährigen
USA – Rundreise im Jahr 1992 als Berufsanwärter in einer mittelgroßen Wirtschaftsprüfungskanzlei in Wien. 1993
wechselte er zu HFP, wo er rasch zum
Teamleiter und Prokuristen aufstieg und
1996 die Steuerberaterprüfung absolvierte. Im Jahr 2001 avancierte Roland im
Alter von 33 Jahren zum Partner unserer
Kanzlei. Seit 2011 ist er ua zertifizierter
Finanzstrafrechtsexperte.
Seine Kinder Nikolaus und Nina sind mittlerweile 22 und 19 Jahre alt. Seine Frau Petra begleitet Roland regelmäßig auf ihre
Marathonreisen. Auch er selbst ist begeisterter und regelmäßiger Halbmarathonund gelegentlicher Marathonläufer; Tennis spielen, Skifahren, Reisen und selbstverständlich die Musik zählen zu seinen
weiteren Vorlieben. Das fast schon legendäre „HFP-Trio“ Klausner/Markovic/Zacherl ist von unseren Kanzleifesten nicht
mehr wegzudenken.
Profession
Roland hat von Beginn an vollen Einsatz
zum Wohle der Klienten und großes Geschick im Umgang mit Behörden gezeigt.
Neben der laufenden Beratung von Kleinund Mittelbetrieben, Freiberuflern, aber
auch international tätigen Konzernen
hat Roland auch seine Liebe zum Finanzstrafrecht entdeckt. Weiters ist er unser
Repräsentant im Netzwerk von HLB International.
Roland Zacherl kann stolz auf die mittlerweile 22 Jahre zurückblicken, in denen er
gemeinsam mit uns die Geschichte und
die erfolgreiche Entwicklung unserer
Kanzlei maßgeblich geprägt und gelenkt
hat.
Wir gratulieren sehr herzlich!
HFP Partner & Kollegen
HFP Steuerberater 5
HFP-News 1|2016
Prüfung
Lena Klausner
Steuerberaterin
Lena Klausner hat am 8.7.2015 erfolgreich die Steuerberaterprüfung abgelegt
und wurde am 16.12.2015 feierlich angelobt.
Frau Klausner unterrichtete nach ihrem WU-Studium ein halbes Jahr am Berufsbildungs- und Rehabilitationszentrum
(BBRZ). 2011 machte sie ein Praktikum bei
der EU Kommission DG TAXUD und war
anschließend drei Jahre bei TPA Horwath
in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung tätig. Seit Oktober 2014 verstärkt
sie unser HFP-Team.
Unsere Klienten kennen und schätzen
sie vor allem als kompetente und analytische Ansprechpartnerin in Steuer- und
Sozialversicherungsangelegenheiten und
als Spezialistin in folgenden Fachgebieten:
• Internationales Steuerrecht
• Konzernsteuerrecht
• Beratung von Freiberuflern
• Rechnungslegung
Lena ist sehr kreativ und immer neugierig bzw. entdeckungshungrig. Vor
bzw während ihres Studiums lebte Sie
jeweils ein halbes Jahr in Australien und
Großbritannien, um Land und Leute
kennen zu lernen und so nebenbei ihre
Englischkenntnisse zu perfektionieren.
Weitere Sprachkenntnisse in Französisch
und Spanisch erwarb sie in Aufenthalten
in Burkina Faso (10 Wochen), Costa Rica
(6 Wochen) und Paris, wo sie für einen Monat bei der WKO arbeitete.
Ihre Freizeit verbringt sie sehr abwechslungsreich: Neben Rad fahren, Laufen, Tanzen, Schi fahren und Yoga darf
auch die Musik nicht zu kurz kommen,
und wenn es beim Reisen mal nichts Neues zu entdecken gibt, werden die Jonglierbälle ausgepackt. Apropos Musik – bei
unseren Weihnachtsfeiern spielt sie seit
vielen Jahren am Klavier und beim Betriebsausflug im vorigen Sommer haben
wir das gemeinsame Trommeln sehr genossen. 
Ganz persönlich:
Das HFP-Team schätzt Lena und Michael als engagierte,
humorvolle und kompetente KollegInnen und
wir freuen uns auf viele weitere Jahre
erfolgreicher Zusammenarbeit.
Wir gratulieren sehr herzlich!
HFP-Partner & Kollegen
6 HFP Steuerberater
HFP-News 1|2016
Prüfung
Michael Navratil
Steuerberater
Michael Navratil hat am 15.12.2015
erfolgreich die Steuerberaterprüfung abgelegt und wurde am 20.1.2016 feierlich
angelobt.
Bereits während seines Magisterstudiums für Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen an der FH Wien hat er im Jänner
2008 zu arbeiten begonnen und nach
seinem erfolgreichen Abschluss im Jahr
2010 als Berufsanwärter sein Tätigkeitsfeld erweitert. Im letzten Jahr hat er sich
intensiv und sehr konsequent auf die zwei
schriftlichen Teile der Steuerberaterprüfung vorbereitet und im Dezember auch
die große mündliche Prüfung (umfasst
fünf Fachbereiche) erfolgreich absolviert.
Unsere Klienten kennen und schätzen
ihn vor allem als äußerst gewissenhaften und engagierten Ansprechpartner in
Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten und als Spezialist in den folgenden Fachgebieten:
• Beratung von Klein- und Mittelbetrieben (eU, GmbH)
• Wirtschaftsprüfung
• Bilanzierung prüfungspflichtiger Gesellschaften und
• Beratung gemeinnütziger Gesellschaften
Privat genießt Michael seine Freizeit
am liebsten im Kreise von Freunden und
Familie. Er ist ein leidenschaftlicher Koch
und weiß die schönen Seiten des Lebens
zu genießen. Nach der anstrengenden
Vorbereitungszeit zur Prüfung hat der
Wachauer nun wieder Zeit, seiner Passion
als Volkstänzer - er engagiert sich gleich
in zwei verschiedenen Tanzgruppen und seinem Interesse an Fremdsprachen
nachzugehen. Nach Englisch und Spanisch versucht er sich nun an der (burgenland-) kroatischen Sprache.
Vor einiger Zeit haben wir auch über
Michaels musikalische Ambitionen - das
Studium des deutschen Schlagers - berichtet: Der Studiosus ist „Bachelor der
Schlagerologie“. 
Faschingsdienstag
bei HFP - Motto:
Hair,
Hippies &
Blumenkinder
HFP Steuerberater 7
HFP-News 1|2016
Spenden hilft!
„Waldviertler“ für Flüchtlinge
Wir freuen uns, diese großartige Aktion von Heini Staudinger zu unterstützen.
10 Paar Schuhe für Flüchtlinge aus verschiedenen Ländern wurden je zu 50%
von HFP und zu 50% von GEA gesponsert
und an hilfesuchende Menschen aus den
Ländern Syrien, Afghanistan und dem Irak
übergeben.
Über ehrenamtliche Mitarbeiter der
Pfarre Hernals haben wir Kontakt zu vier
Familien aufnehmen können, die bei der
Flucht alles zurück lassen mussten und
selbst bei der gefährlichen Überfahrt im
Mittelmeer noch Familienmitglieder verloren haben. Es sind Kinder dabei, die auf
diese Weise zu Halbwaisen wurden. Im
Stift Göttweig haben zum Beispiel Iana
und Hassan eine neue Unterkunft gefun-
8 HFP Steuerberater
den. Zwei HFP-Kollegen haben persönlich
die warmen Winterschuhe überbracht
und es war für sie ein ganz besonderer
Moment, die Freude und große Dankbarkeit in den Gesichtern sehen zu dürfen.
Wir hoffen, die Schuhe schenken
diesen Menschen auch ein Gefühl des
Willkommenseins. Mögen sie die „Waldviertler“ warm durch ihre neue, friedliche
Heimat und sicher durchs Leben tragen.
Eine tolle Aktion,
die wir sehr gerne unterstützen.
Alle Infos und weitere „Erfolgsgeschichten“ der Waldviertler erfahren Sie
auf www.w4tler.at.
HFP-News 1|2016
Was gibt es Neues in
Grafik: iStock
?
Ab dem Jahr 2016 wird die so genannte „größte Steuerreform aller Zeiten“ mit einer umfassenden Tarifreform, neuen steuerlichen Belastungen und zahlreichen Maßnahmen gegen den Steuerbetrug wirksam. Von den vielen Änderungen im Bereich des
Steuerrechts werden nachfolgende Neuerungen exemplarisch hervorgehoben:
Eine Übersicht
der wichtigsten
Neuerungen
Änderungen bei der Zuschreibung von Anlagegütern
Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften
Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde für
Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, die Regelung, wonach eine Zuschreibung dann unterbleiben konnte, wenn
der jeweilige Wertansatz im Steuerrecht
beibehalten werden durfte, gestrichen.
Werden im UGB-Jahresabschluss Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), dann
erhöhen diese Zuschreibungen auch den
steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Um für
unterlassene Zuschreibungen keine sofortige Steuerbelastung auszulösen, können
Zuschreibungen für Wertaufholungen,
die auf frühere Wirtschaftsjahre entfallen,
auf Antrag einer Zuschreibungsrücklage
zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit mit steuerlicher Wirkung gewinnerhöhend aufzulösen, als
auf das zugrundeliegende Wirtschaftsgut
eine Teilwertabschreibung oder eine laufende Abschreibung vorgenommen wird.
Spätestens beim Ausscheiden des betreffenden Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist die Zuschreibungsrücklage
steuerwirksam aufzulösen.
Da der VwGH der von der Finanzverwaltung bisher vertretenen Auffassung
über die Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften nicht gefolgt ist, sah sich
der Gesetzgeber veranlasst, diese Bestimmung nunmehr gesetzlich zu verankern.
Seit 1.1.2016 sind nunmehr definitiv Einkünfte aus der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (wie zB
Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer
GmbH) sowie aus höchstpersönlichen
Leistungen (als Künstler, Schriftsteller,
Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, auch wenn die
Leistung von einer Körperschaft (idR Kapitalgesellschaft) abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und
über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.
Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft
Arbeitslöhne dürfen an Arbeitnehmer,
die Bauleistungen erbringen, nicht mehr
HFP Steuerberater 9
HFP-News 1|2016
Fortsetzung von Seite 9:
Was gibt es Neues in 2016?
bar bezahlt bzw von diesen entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Bankkonto verfügt oder
einen Rechtsanspruch auf ein solches
hat. Außerdem können bar bezahlte Entgelte über € 500, die für die Erbringung
von Bauleistungen gezahlt wurden, nicht
mehr steuerlich abgesetzt werden.
Grundlegende Änderung der
Wegzugsbesteuerung
Auf Grund der Empfehlungen der
Steuerreformkommission
und
der
EuGH-Judikatur wurde die sogenannte
Wegzugsbesteuerung im betrieblichen
Bereich neu geregelt und der bisherige
Steueraufschub („Nichtfestsetzungskonzept“) abgeschafft. Wird Österreich durch
einen Wegzug die Möglichkeit der Besteuerung stiller Reserven entzogen (zB durch
Überführung von Wirtschaftsgütern oder
Betrieben ins Ausland) sind die stillen Reserven seit 1.1.2016 grundsätzlich sofort
voll steuerpflichtig aufzudecken. Erfolgt
die Einschränkungen des österreichischen Besteuerungsrechts zugunsten EU/
EWR-Staaten mit umfassender Amts- und
Vollstreckungshilfe kann die Steuerschuld
aber auf Antrag in Raten über einen Zeitraum von sieben Jahren (Anlagevermögen) bzw zwei Jahren (Umlaufvermögen)
entrichtet werden („Ratenzahlungskonzept“).
Im außerbetrieblichen Bereich wird
hingegen das Nichtfestsetzungskonzept
für natürliche Personen grundsätzlich
beibehalten. In allen anderen Fällen, in
denen es beim Kapitalvermögen zu einer
Einschränkung des Besteuerungsrechts
der Republik Österreich im Verhältnis zu
EU/EWR-Staaten mit umfassender Amtsund Vollstreckungshilfe kommt (zB die
Übertragung von Kapitalvermögen an
10 HFP Steuerberater
eine liechtensteinische Stiftung), kommt
ebenfalls das Ratenzahlungskonzept
zur Anwendung. Aus der Änderung des
Wegzugsbesteuerungskonzepts ergaben
sich auch eine Reihe von Änderungen im
Körperschaft- und Umgründungssteuergesetz. Eine neue eigene Verjährungsbestimmung für die im Wegzugsjahr nicht
festgesetzten Steuern macht das Nichtfestsetzungskonzept (auch rückwirkend)
deutlich unattraktiver. Diese Steuerschulden verjähren nämlich erst 10 Jahre nach
Eintritt eines Ereignisses, das zur Steuerfestsetzung führt. Die neue Verjährungsbestimmung betrifft aber nur Fälle, in
denen der Abgabenanspruch nach dem
31.12.2005 entstanden ist, da „Wegzüge“
vor diesem Zeitpunkt bereits absolut verjährt sind.
retisch mögliche Gutschrift an Zwischensteuer) als zusätzliche Letztzuwendung
anzusetzen.
Abschaffung der
Gesellschaftsteuer
Die Gesellschaftsteuer ist mit
31.12.2015 ausgelaufen. Nunmehr können
Gründungen von Kapitalgesellschaften,
Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüsse ohne Gesellschaftsteuer getätigt werden. Umgründungen, die ab dem
1.1.2016 noch auf einen Umgründungsstichtag in 2015 bezogen werden, lösen
ebenfalls keine Gesellschaftsteuerpflicht
mehr aus.
Adaptierung des Zwischenbesteuerungskonzepts bei Privatstiftungen aufgrund der EuGHJudikatur
Künftig unterbleibt bei der Privatstiftung eine Besteuerung mit Zwischensteuer insoweit bzw wird die Zwischensteuer
insoweit gutgeschrieben, als Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Damit soll entsprechend der
jüngsten EuGH-Judikatur sichergestellt
werden, dass bei einer nur teilweisen
KESt-Entlastung der Zuwendung durch
ein
Doppelbesteuerungsabkommens
(DBA) die Zwischensteuer ebenfalls teilweise reduziert wird. Bei Auflösung der
Privatstiftung kommt es hingegen nicht
mehr wie bisher zu einer gänzlichen
Gutschrift der Zwischensteuer, sondern
ebenfalls nur mehr insoweit die Letztzuwendungen mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Außerdem ist noch der Stand
des Zwischensteuerkontos (dh die theo-
Neuerungen bei der
Grunderwerbsteuer
Durch die Steuerreform 2015/16 sind
die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schenkungen durchgreifend neu geregelt worden:
• Seit Jahresbeginn dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der
dreifache Einheitswert (bzw maximal
30% des Verkehrswerts) sondern der
sogenannte Grundstückswert. Zur
Ermittlung des Grundstückswerts im
Einzelfall sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor:
Grafik: iStock
HFP-News 1|2016
1. Die Summe des hochgerechneten
(anteiligen) dreifachen Bodenwerts
gem § 53 Abs 2 BewG und des (anteiligen) Gebäudewerts (sogenanntes Pauschalwertmodell) oder
2. der von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitete Wert
oder
3. der Nachweis des gemeinen Werts
des Grundstücks durch ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen.
Die ersten beiden Berechnungsvarianten werden in der Grundstückswertverordnung näher erläutert.
Danach ist beim Pauschalwertmodell
der dreifache Bodenwert der letzten Einheitswertfeststellung multipliziert mit
einem regionalen Wertentwicklungsfaktor, der der Anlage zur Verordnung zu
entnehmen ist, zu ermitteln. Der Gebäudewert ist anhand der in der Verordnung
festgelegten Baukostenfaktoren je Bundesland zu errechnen. Der Baukostenfaktor ist nur bei für Wohnzwecke dienenden
Gebäuden, die nicht dem Richtwert- oder
Kategoriemietzins unterliegen, zu 100%
anzusetzen.
Baukostenfaktoren
für
Wohngebäude, die dem Richtwert- oder
Kategoriemietzins unterliegen, sind nur
mit 71,25% anzusetzen. Für Fabrikgebäude, Werkstättengebäude, Lagerhäuser
und einfachste Gebäude sind die Baukostenfaktoren um entsprechend höhere
Abschläge zu vermindern. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte Gebäudewert
wird je nach Baujahr und bei fehlender
umfassender Sanierung in den letzten 20
Jahren um eine Altersminderung verringert.
Soll der Grundstückswert anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels
ermittelt werden, sieht die Verordnung
vor, dass im Jahr 2016 der Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer
Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, heranzuziehen ist. Der Grundstückswert ist mit
71,25% des sich aus dem Immobilienpreisspiegel ergebenden Wertes anzusetzen. Ab dem Jahr 2017 sollen Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt
Statistik Österreich herangezogen werden.
• Gleichzeitig wurde aber auch der
GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer
für die ersten € 250.000 0,5%, für die
nächsten € 150.000 2% und darüber
hinaus 3,5%. Bisher lag der Tarif für
Grundstücksübertragungen im engeren Familienverband bei generell 2%.
• Bislang wurden nur 100%ige Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften, die Liegenschaften besitzen,
mit 3,5% des dreifachen Einheitswerts
der Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterzogen. Seit 1.1.2016
liegt eine Anteilsvereinigung bereits
vor, wenn zumindest 95% der Anteile
in einer Hand oder in der Hand einer
Unternehmensgruppe (§ 9 KStG) vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass nunmehr treuhändig gehaltene Anteile immer dem
Treugeber zugerechnet werden. Durch
das Inkrafttreten der neuen Rechtslage wird aber kein Erwerbsvorgang
verwirklicht, dh Treuhandschaften, die
bis Ende 2015 entstanden sind, werden
weiterhin nicht dem Treugeber zugerechnet sofern sie unverändert bleiben. Die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen beträgt nunmehr
0,5% des Grundstückswerts (und nicht
mehr des dreifachen Einheitswerts).
• Schließlich wurde ein gänzlich neuer
Besteuerungstatbestand im GrEStG
geschaffen. Seit 1.1.2016 unterliegt
die Übertragung von mindestens 95%
Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb
von fünf Jahren der GrEStG. Die Steuer
beträgt in diesem Fall 0,5% des Grundstückswerts der Liegenschaften der
Personengesellschaft.
• Der Freibetrag für Betriebsübertragungen zwischen natürlichen Personen,
wenn der Übergeber entweder das
55. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist, wurde auf € 900.000
angehoben.
• Auch bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer
grundsätzlich vom Grundstückswert
(Ausnahme land- und forstwirtschaftliches Vermögen) zu berechnen und
beträgt einheitlich 0,5%.
Neuerungen im
Finanzstrafgesetz
Auf folgende für die Praxis bedeutsame Änderungen ist hinzuweisen:
• Bisher konnte eine Finanzstrafe ganz
allgemein bei Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenkürzung verhängt
werden. Dieser Tatbestand wurde
nunmehr auf die grob fahrlässige Abgabenverkürzung eingeschränkt. Grob
fahrlässig handelt nach der Legaldefi-
HFP Steuerberater 11
HFP-News 1|2016
Fortsetzung von Seite 11:
Was gibt es Neues in 2016?
nition, wer „ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass
der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als
geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war“. Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit Geldstrafe bis
zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrags bestraft. Allerdings
wurde auch normiert, dass bei einem
unentschuldbaren Irrtum dem Täter
grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.
Durch den Wegfall der fahrlässigen
Abgabenverkürzung wurde auch die
bisherige Sonderbestimmung für berufsmäßige Parteienvertreter gestrichen. Insgesamt ergibt sich mit diesen
Änderungen für Parteienvertreter eine
Verschärfung der Rechtslage.
• Der Tatbestand des Abgabenbetrugs
wurde erweitert. Abgabenbetrug liegt
auch vor, wenn jemand automationsunterstützt erstellte Bücher und Aufzeichnungen, die durch Gestaltung
oder Einsatz eines Programms, mit
dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht
oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden, verwendet, um eine
durch das Gericht zu ahndende Abgabenhinterziehung zu begehen.
• Einer vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit macht sich nunmehr auch
schuldig, wer eine abgabenrechtliche
Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt oder
wer ein abgabenrechtliches Verbot zur
Leistung oder Entgegennahme von
Barzahlungen verletzt. Diese neuen
Finanzordnungswidrigkeiten werden
12 HFP Steuerberater
mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet.
• Wer vorsätzlich abgabenrechtlich zu
führende Bücher, Aufzeichnungen
oder Aufzeichnungssysteme, die automationsunterstützt geführt werden,
durch Gestaltung oder Einsatz eines
Programms, mit dessen Hilfe Daten
verändert, gelöscht oder unterdrückt
werde können, verfälscht, macht sich
ebenfalls schuldig. Diese neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer
Geldstrafe bis zu € 25.000 geahndet.
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
Bereits seit 1.3.2015 werden von Banken elektronisch übermittelte Daten in
einem Kontenregister aufgezeichnet. Die
von den Banken zu übermittelnden Daten
betreffen Kontostammdaten (Konto- bzw
Depotnummer, Tag der Eröffnung und
Auflösung sowie konto- bzw depotführende Bank) von natürlichen und juristischen Personen (auch Treugeber und
wirtschaftlich Berechtigte iSd Geldwäschevorschriften). Auf die Daten des Kontoregisters dürfen für (finanz-)
s tr af re chtlich e
Zwecke sowohl
Staatsanwaltschaften als auch
Strafgerichte sowie Finanzstrafbehörden und
auch das Bundesfinanzgericht
zugreifen.
Für
abgabenbehördliche
Zwecke
dürfen auch Abgabenbehörden
und das BFG auf diese Daten zugreifen,
wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist.
Gegen eine Kontenregisterauskunft steht
kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Prüfung der korrekten Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt einem
Rechtsschutzbeauftragten. Pflichtverletzungen betreffend die Übermittlung der
Grafiken: iStock
HFP-News 1|2016
Kontostammdaten durch Banken stellen
ein Finanzvergehen dar und können bei
Vorsatz mit Geldstrafe bis zu € 200.000,
bei grober Fahrlässigkeit mit Geldstrafe
bis zu € 100.000 bestraft werden.
Durch die Abfrage des Kontenregisters erhält das Gericht oder die Behörde
nur eine Auskunft darüber, welche Konten oder Depots eine bestimmte Person
bei österreichischen Banken als Inhaberin,
Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte unterhält. Wenn das Gericht oder die Behörde weitere Informationen über die Geschäftsvorfälle auf den
Konten bzw Depots erlangen will, muss
eine Konteneinschau beantragt werden.
Dieses Auskunftsverlangen ist zu begründen und vom Leiter der Abgabenbehörde
zu zeichnen. Das Bundesfinanzgericht
(BFG) hat durch einen Einzelrichter über
die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens
zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss
kann Rekurs erhoben werden, dem aber
keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Zu Unrecht erlangte Auskünfte dürfen im
Abgabenverfahren aber nicht als Beweis
verwertet werden. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist für
die Konteneinschau eine Anordnung des
Vorsitzenden des Spruchsenats erforderlich. Auch gegen diese Anordnung ist
eine Beschwerde an das BFG möglich, der
aber auch keine aufschiebende Wirkung
zukommt. Auch hier gilt ein Beweisverwertungsverbot für durch rechtswidrige
Anordnungen erlangte Informationen.
Kapitalabfluss- und
Kapitalzuflussmeldung
Nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Kapitalabflüsse von mindestens
€ 50.000 von Konten und Depots natürlicher Personen meldepflichtig. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von
Unternehmern und von Anderkonten
von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern. Die Daten sind von
den Banken erstmals für den Zeitraum
1.3.2015 bis 31.12.2015 bis 31.10.2016 zu
melden. Künftig sind jährliche Meldungen
für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum
31.1. des Folgejahres vorzunehmen. Kapitalabflussmeldungen sind letztmalig für
das Kalenderjahr 2022 zu erstatten. Eine
vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht
wird mit Geldstrafe bis zu € 200.000, eine
grob fahrlässige mit bis zu € 100.000 bestraft.
Von größerer praktischer Bedeutung
ist die Kapitalzufluss-Meldepflicht, die
ebenfalls im Kapitalabfluss-Meldegesetz
geregelt wurde. Dadurch sollen die sogenannten Kapitalabschleicher vor dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der
Schweiz und Liechtenstein den Finanzbehörden offengelegt werden. Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse über € 50.000 auf
Konten und Depots von natürlichen Personen (ausgenommen Geschäftskonten)
sowie liechtensteinischen Stiftungen und
stiftungsähnlichen Anstalten, welche im
Zeitraum 1.7.2011 bis 31.12.2012 aus der
Schweiz bzw im Zeitraum 1.1.2012 bis
31.12.2013 aus Lichtenstein gekommen
sind. Die Kapitalzuflussmeldungen sind
spätestens bis 31.12.2016 zu erstatten. Wer
allerdings weiterhin anonym bleiben will,
kann mit einer pauschalen Abschlagszahlung iHv 38% des zugeflossenen Betrags
eine Abgeltungswirkung und Strafbefreiung erwirken. Der Bank ist bis 31.3.2016
bekannt zu geben, ob diese pauschale
Abschlagszahlung abgeführt werden soll.
Diese ist dann von der Bank bis 30.9.2016
anonym an das Finanzamt weiterzuleiten.
Alternativ kann natürlich auch rechtzeitig eine Selbstanzeige erstattet werden,
wobei aber in diesen Fällen zwingend
ein Strafzuschlag in Höhe von 5% bis 30%
(abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) zu bezahlen ist.
Die vorsätzliche Verletzung der Kapitalzuflussmeldung durch die Bank stellt
ein Finanzstrafdelikt dar, welche von der
Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu
€ 200.000 je Fall zu ahnden ist. Die grob
fahrlässige Begehung wird mit Geldstrafe
bis zu € 100.000 bestraft. 
HFP Steuerberater 13
HFP-News 1|2016
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Wartungserlass zu den
Lohnsteuerrichtlinien
(LStR)
Gesundheitsförderungen,
Mitarbeiterrabatte,
Firmenautos ...
Mit dem Ende Dezember 2015 veröffentlichten Wartungserlass wurden vor allem
wichtige Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Änderungen der Sachbezugswerteverordnung und höchstgerichtliche Entscheidungen in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 eingearbeitet.
Gesundheitsförderungen,
präventive Maßnahmen
und Impfungen
Nach der Neuregelung des StRefG
2015/2016 gelten zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber nur
dann als steuerfreier Vorteil, wenn diese
Maßnahmen vom Leistungsangebot der
gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Die begünstigten Bereiche
lassen sich daher nach Ansicht der Finanzverwaltung wie folgt zusammenfassen:
• Ernährung: Die Angebote müssen auf
die Vermeidung von Mangelernährung und Übergewicht abzielen und
von Diätologen oder Ernährungswissenschaftlern durchgeführt werden.
Darunter fallen nicht Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Allergietest
oder Kochkurs.
• Bewegung: Die Angebote müssen auf
die Stärkung der Rückenmuskulatur,
der Kondition und der Reduktion von
Erkrankungsrisiken abzielen und von
Sportwissenschaftlern, Trainern sowie
Physiotherapeuten durchgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Beiträge des
Arbeitgebers für Fitnesscenter oder
Mitgliedsbeiträge für Sportvereine.
• Sucht (Raucherentwöhnung): Die
14 HFP Steuerberater
Angebote müssen langfristig zum
Rauchstopp führen und von klinischen
Gesundheitspsychologen und Ärzten
mit entsprechender Zusatzausbildung
durchgeführt werden.
• Psychische Gesundheit: Die Angebote müssen darauf abzielen, negative
Folgen für körperliche und psychische
Gesundheit durch Stress zu vermeiden.
Die Durchführung erfolgt von Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten
sowie Ärzten mit psychosozialer Weiterbildung.
• Impfungen sind jedenfalls steuerfrei.
Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter
abzurechnen.
€ 186-Freibetrag für Sachzuwendungen bei Dienst- und
Firmenjubiläen
Sachzuwendungen anlässlich einer
Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier) konnten schon bisher bis € 186 jährlich steuerfrei bleiben. Zusätzlich können
nunmehr Sachzuwendungen anlässlich
von Dienst- und Firmenjubiläen bis zu
einem Gesamtbetrag von € 186 jährlich
steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden, wobei diese Jubiläums-
HFP-News 1|2016
geschenke nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden
müssen. Dem aktuellen Trend am Arbeitsmarkt bzw der Startup-Szene geschuldet,
werden auch bereits die 10-Jahresjubiläen miteinbezogen.
steuerfreie Zuwendungen
zu Begräbniskosten
Die Steuerbefreiung für Haustrunk
ist mit dem StRefG 2015/2016 gestrichen
worden. Dafür sind Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten ab 1.1.2016
steuerfrei. Dabei kann es sich sowohl um
Zuwendungen an Arbeitnehmer für dessen (Ehe-) Partner oder Kinder als auch im
Falle des Ablebens des Arbeitnehmers an
dessen hinterbliebene (Ehe-)Partner oder
Kinder handeln. Unter Begräbniskosten
sind Kosten für Grabstein, Beerdigung
und Totenmahl zu subsumieren.
Geldwerte Vorteile – Verordnung
über die Bewertung bestimmter
Sachbezüge
Die Grundregel lautet, dass ab 1.1.2016
geldwerte Vorteile mit dem um übliche
Preisnachlässe geminderten üblichen
Endpreis des Abgabeortes anzusetzen
sind. Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatt, Aktionen, Schlussverkauf) können
in Abzug gebracht werden. Dabei ist auf
den Zeitpunkt des verbilligten Bezugs der
Ware oder Dienstleistung abzustellen.
Neuregelung der
Mitarbeiterrabatte
Mit dem StRefG 2015/2016 wurden
die Vergünstigungen für Mitarbeiter neu
geregelt. Mitarbeiterrabatte sind bis max
20% steuerfrei (Freigrenze) und führen
zu keinem Sachbezug. Übersteigt im Einzelfall der Rabatt die 20%-Grenze, steht
jedem Mitarbeiter insgesamt ein jährlicher Freibetrag von € 1.000 zu. Dabei ist
es unerheblich, seit wann das Dienstverhältnis besteht. Der Freibetrag je Arbeitgeber gilt auch für unterjährig ein– und
ausgetretene Arbeitnehmer. Klar gestellt
wird, dass Rabatte, die Angehörigen von
Mitarbeitern gewährt werden, einen beim
Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus
dem Dienstverhältnis darstellen und
grundsätzlich nicht den Begünstigungen
für Mitarbeiterrabatte unterliegen. Wird
jedoch der Freibetrag von € 1.000 nicht
überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter den Aufwand für seine Angehörige wirtschaftlich
selbst trägt.
Firmenautos werden teurer
Der Sachbezugswert für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ wurde
grundsätzlich auf 2% der Anschaffungskosten (max € 960) angehoben. Interessant ist die Meinung der Finanzverwaltung zur Frage der Berechnung des
Sachbezuges bei Poolfahrzeugen. Befindet sich kein KFZ im Fahrzeugpool, für
das ein Sachbezug von 2% der Anschaffungskosten anzusetzen ist, sind max
€ 720 monatlich als Sachbezug anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt der monatliche Höchstbetrag von € 960. Anders
formuliert, ein einziges Poolcar mit hohem CO2-Emissionswert „verschmutzt“
den gesamten Pool.
Liegt die unentgeltliche Nutzung
mehrerer KFZ für Privatfahrten vor (zB
zwei oder mehrere PKW, PKW und Motorrad), ist der Sachbezug unter Berücksichtigung der CO2-Emissionsgrenzen für jedes
einzelne KFZ anzusetzen. Das bedeutet,
dass der entsprechende Sachbezug bis
zur Höchstgrenze von € 720 bzw € 960
mehrmals (zB für jeden einzelnen PKW
oder für PKW und Motorrad) anzusetzen
ist.
Absetzbarkeit der
Augenlaserbehandlung
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
ist erforderlich, dass nachweislich eine
Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt.
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen u.a.
Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahn-
ersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und
Bruchbänder.
Dienstverhältnis für Lehrbeauftragte ab 15 Wochenstunden
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht, wenn eine unterrichtende
Tätigkeit in gleicher Weise wie von angestellten Lehrern entfaltet wird. Dies
bedeutet, es besteht persönliche Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit,
Eingliederung in den Schulbetrieb nach
Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen
und eine entsprechende Lehrverpflichtung. Laut Finanzverwaltung besteht
jedenfalls ein Dienstverhältnis bei einer
Lehrverpflichtung von zumindest 15 Wochenstunden über ein Semester hin.
Expatriate: erhöhtes Werbungskostenpauschale ab 2016
Als sog „Expatriate“ gelten Arbeitnehmer, die
• im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines
Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber für höchstens
fünf Jahre beschäftigt sind,
• während der letzten zehn Jahre keinen
Wohnsitz im Inland hatten,
• ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland
beibehalten und
• für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.
Bei Arbeitnehmern, die sämtliche
Voraussetzungen erfüllen, kann ein Werbungskostenpauschalbetrag von 20% der
Bemessungsgrundlage bis max € 10.000
pro Jahr bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die Regelung kann selbstverständlich auch im
Rahmen der Veranlagung 2016 geltend
gemacht werden. Weiters wurde klargestellt, dass Reisekostenersätze des Dienstgebers für eine Dienstreise den Pauschbetrag nicht kürzen. 
HFP Steuerberater 15
HFP-News 1|2016
Registrierkasse und
Belegerteilungspflicht
Die wichtigsten Änderungen
im Überblick
Bekanntlich besteht zusätzlich zur
Registrierkassenpflicht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab
1.1.2016 die Belegerteilungspflicht. Eine
der Mindestanforderungen an den korrekt auszustellenden Beleg sind die Angaben zu „Menge/handelsübliche Bezeichnung“. Der Begriff der „handelsüblichen
Bezeichnung“ stiftet insofern Verwirrung,
als dieser ebenfalls im Umsatzsteuergesetz (für die Rechnungsausstellung an
Unternehmer) verwendet wird. Nun ist
der im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht verwendete Begriff der
BAO nicht so eng auszulegen wie jener im
UStG. Vielmehr steht hier das Verständnis
des Letztverbrauchers im Vordergrund,
wobei allgemeine Sammelbegriffe oder
Gattungsbezeichnungen (zB Speisen/Getränke, Bekleidung, Putzmittel, Büromaterial) nicht ausreichen. Die Bezeichnung
muss so gewählt werden, dass Waren und
Dienstleistungen identifiziert werden
können.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele:
Branche
zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG
zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO
unzulässige Warenbezeichnung
Gastronomie
Frittatensuppe,
Wiener Schnitzel mit Kartoffelsalat,
Apfelstrudel
Suppe, Schnitzel,
Mittagsmenü I oder II,
Frühstück
Vorspeise, Hauptspeise,
Nachspeise, Essen
Bekleidung
Latzhose blau, Gr 52
Windjacke grün, Gr 50
Hose, Jacke
Bekleidung
Buch-/Papierfachhandel
genauer Buchtitel, genaue
Bezeichnung der Zeitung,
DIN A4 Heft liniert
Buch, Zeitschrift, Heft,
Ordner, Schreibmaterial
Druckwerk,
Büromaterial
Für die Gruppe von Freiberuflern, die einer gesonderten berufsrechtlichen Verschwiegenheit
unterliegen, gilt folgendes:
Branche
Verschwiegenheit
zulässige Warenbezeichnung
nach § 11 UStG
zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO
Arzt
keine personenbezogen
Patientendaten
Honorarnote beschreibt Art und
Umfang der sonstigen Leistung
Verweis auf Honorarnote
zB: HN 16-0007
Rechtsanwalt/Notar
keine personenbezogen
Mandantendaten
Honorarnote enthält bezughabendes
Aktenzeichen oder Gerichtsaktenzahl
Verweis auf Honorarnote
zB: HN 16-0009
16 HFP Steuerberater
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HFP-News 1|2016
Ergänzend hat das BMF in einem
Schreiben an die WKO/Bundessparte Handel eine Übergangsregelung für Einzelhandelsunternehmer zur Warenbezeichnung in Aussicht gestellt. Bis Ende 2020
soll es demnach ausreichend sein, wenn
die auf den Belegen ausgewiesenen Warenbezeichnungen auf 15 Warenbezeichnungen eingeschränkt werden. Achtung:
es handelt sich dabei nur um die vom
BMF vertretene Rechtsansicht, welche im
Gesetz bis dato keine Deckung findet. 
Übrigens:
Tipp:
Bei Interesse senden wir Ihnen
gerne unsere detaillierte Steuerinfo
„Registrierkassenpflicht“ zu.
Steuerinfo
Registrierkassenpflicht
Einzelaufzeichnungsund Belegerteilungspflicht
cht
Belegpfli
Die Finanzverwaltung führt derzeit
bei Unternehmen unangekündigte
Nachschauen mit einem umfangreichen Fragebogen hinsichtlich der
Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch.
Es ist zu hoffen, dass diese Aktion in
Hinblick auf die „Toleranzregelung“ nur
als Information und Hilfestellung für
die Steuerpflichtigen zu werten ist.
Stand 1|2016
Barzahlung | Kundenbelege | Finanzamt | Kontrolle
www.hfp.at
A member of
A worldwide network of independent
accounting firms and business advisers
Zwecks Anforderung schicken Sie uns
bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Registrierkasse“ an: [email protected]
oder Download auf: www.hfp.at
save the date:
16. Juni 2016
HFP Infoabend:
Finanzpolizei und
Registrierkassenpflicht.
Ihre persönliche Einladung
folgt zeitgerecht.
Begrenzte Teilnehmerzahl!
HFP Steuerberater
17
HFP-News 1|2016
Finanzamt
SEPA-Zahlungsverkehr
SEPA-Zahlungsverkehr:
Die Imageweiterleitung von
händisch ausgefüllten Zahlungsanweisungen läuft mit
1.2.2016 aus.
Bis 31.1.2016 wurden von den Banken
Zahlungsanweisungen fotografiert und
der Text mit einer speziellen Software
ausgelesen. Das Foto wurde als Imagedatei gespeichert und dem Zahlungsempfänger gemeinsam mit dem Bankkontoauszug übermittelt. Diese Weiterleitung
entfällt ab 1.2.2016. Die Daten der Zahlungsanweisung werden nunmehr von
den Banken nur mehr eingelesen, uU
händisch bearbeitet und der so ermittelte
Text direkt auf dem Kontoauszug angedruckt. Daher ist zu befürchten, dass bei
dieser Übermittlung wichtige Informationen verloren gehen.
Grafik: iStock
Electronic-Banking und
„eps-Überweisung“
18
HFP Steuerberater
Die Finanzverwaltung hat vorsorglich schon mit dem Steuerreformgesetz
2015/16 angeordnet, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch, und
zwar in Form einer sogenannten elektronischen „Finanzamtszahlung“ erfolgen
müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Die näheren Regelungen, die in einer Verordnung festgelegt werden sollen, sind aber noch nicht
ergangen. Es ist zu erwarten, dass die
Steuerzahlung über Electronic-Banking
bzw mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline dann verlangt wird, wenn der
Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschrei-
tens der Umsatzgrenze zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist (dies ist dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz € 30.000 überschritten hat).
Die Banken werden bis spätestens Juli
2016 in ihren Systemen dafür sorgen, dass
bei elektronischer Überweisung auf die
IBAN eines Finanzamtes automatisch eine
sogenannte „Finanzamtszahlung“ erfolgt,
bei der dann sowohl die Steuernummer
als auch die im Detail bezahlten Abgaben
angeführt werden können.
Wer künftig die Zahlungen an das Finanzamt nicht über Electronic-Banking
oder mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline durchführt, muss daher genau
prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden. 
Übrigens:
Bis Ende März 2016 werden von
den Finanzämtern weiterhin Benachrichtigungen über Vorauszahlungen
bzw Buchungsmitteilungen samt
den Zahlungsanweisungen zugesendet, danach nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt.
HFP-News 1|2016
Splitter
Gewinnausschüttungen:
GSVG-Pflicht für GesellschafterGeschäftsführer
In letzter Zeit werden von einigen
SVA-Landesstellen vermehrt Auskunftsschreiben versandt, worin GesellschafterGeschäftsführer (Beteiligung von über
50% bzw über 25% und beherrschendem
Einfluss) aufgefordert werden, Ausschüttungsbeschlüsse für ihre GmbH vorzulegen. Hintergrund ist die mögliche Erfassung von Gewinnausschüttungen im
Rahmen der gewerblichen Sozialversicherung.
Die rechtliche Grundlage, um auch
Gewinnausschüttungen an wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
der GSVG-Pflicht zu unterwerfen, findet
sich in § 25 Abs 1 GSVG, wonach in die
Beitragsgrundlage nicht nur Tätigkeitsvergütungen sondern auch „die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafter“ einzubeziehen sind.
Damit sind bei geschäftsführenden Gesellschaftern grundsätzlich auch die Einkünfte aus (offenen wie auch verdeckten)
Gewinnausschüttungen von Relevanz,
wenngleich sich dabei auch verfassungsrechtliche Bedenken auftun, zumal ja nur
aktive Erwerbseinkommen der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollten.
Nach der bisherigen SVA-Praxis wurde
auf die Einbeziehung von Ausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage weitgehend verzichtet, wohl auch deshalb,
weil die erforderlichen Daten nicht aus
den Einkommensteuerbescheiden des
betroffenen Personenkreises bzw aus den
vom Finanzamt an die SV-Träger übermittelten Informationen zu den Einkünften
aus selbständiger Arbeit und/oder aus
Gewerbebetrieb ersichtlich sind.
Nunmehr aber scheint die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft alle Möglichkeiten zur Maximierung der GSVG-Beitragsgrundlagen und
der daraus resultierenden Versicherungsbeiträge ausschöpfen zu wollen. Dem
Aktuelles zur
Absetzbarkeit von
Kinderbetreuungskosten
Vernehmen nach allen voran von der SVALandesstelle Oberösterreich werden also
verstärkt Auskunftsschreiben (Fragebögen) an GSVG-versicherte GesellschafterGeschäftsführer bzw deren Steuerberater
versandt und ausschüttungsrelevante
Informationen abgefragt. Werden diese
Auskunftsschreiben nicht beantwortet,
können Verwaltungsstrafen bis zu € 440
verhängt werden. Die Sozialversicherungsträger können zudem auch Beiträge
auf Basis der Höchstbemessungsgrundlage vorschreiben (§ 27 GSVG).
Die Beitragspflicht für Ausschüttungen geht freilich ins Leere, wenn die
Höchstbemessungsgrundlage
bereits
durch die übrigen Einkünfte erreicht ist.
Diesfalls kann eine sog. „Differenzbeitragsvorschreibung“ beantragt werden.
Durch entsprechende Steuerung
der Ausschüttungszeitpunkte (mittels
Gewinnverwendungsbeschluss gemäß
§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) kann die Einbeziehung unter Umständen auch vermieden
werden. Dies etwa durch Gewinnthesaurierung (Vortrag des Bilanzgewinns in einzelnen Jahren), sodass nur das Ausschüttungsjahr belastet ist, nicht hingegen die
übrigen Gewinnerzielungsjahre. Eine Variante könnte auch die Verschiebung der
Gewinnausschüttung auf Zeiträume nach
Beendigung der GSVG-Pflichtversicherung darstellen (zB nach dem Rücktritt als
Geschäftsführer).
Da die SVA die Dividendenzahlungen nicht aus dem Einkommensteuerbescheid entnehmen kann, blieb diese
Bestimmung lange Zeit unbeachtet.
Nunmehr ist bei der KEST-Anmeldung
für ausbezahlte Dividenden auch die an
einen GSVG-pflichtigen GesellschafterGeschäftsführer bezahlte Dividende samt
seiner Sozialversicherungsnummer anzugeben. 
Der VwGH hat jüngst entschieden,
dass für eine pädagogisch qualifizierte
Person zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern
und -vätern verlangt ist. Derzeit sehen
die Lohnsteuerrichtlinien vor, dass eine
Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von
8 bzw. 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert zu gelten. Das BMF
teilt dazu in einer Information mit, dass
bis auf weiteres für das Veranlagungsjahr
2015 eine Ausbildung im Ausmaß von
8 bzw. 16 Stunden jedenfalls ausreichend
für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist. 
HFP Steuerberater 19
HFP-News 1|2016
Nützliche Übersichten
und Werte 2016
Steuerlich und SV-rechtlich relevante Zinssätze
Wirksamkeit
ab
Basiszinssatz
Stundungszinsen
Aussetzungszinsen
-0,12%
---
4,38%
---
1,88%
---
stl 8.5.2013
SV 1.1.2016
Anspruchs- Beschwerdezinsen
zinsen
1,88%
---
SV Verzugszinsen
1,88%
---
--7,88%
Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz
Pflegestufe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Stufe 7
Pflegebedarf
> 65 Std
> 95 Std
> 120 Std
> 160 Std
> 180 Std
> 180 Std
> 180 Std
€ /pm 2015
154,20
284,30
442,90
664,30
902,30
1.260,00
1.655,80
€ /pm 2016
157,30
290,00
451,80
677,80
920,30
1.285,20
1.688,90
Regelbedarfsätze
Zur Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages müssen zumindest die für 2016 geltenden Regelbedarfsätze bezahlt werden,
wenn keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt.
0-3 Jahre
3-6 Jahre
6-10 Jahre
10-15 Jahre
15-19 Jahre
19-20 Jahre
€ 199
€ 255
€ 329
€ 376
€ 443
€ 555
Sachbezugswerte für Dienstwohnung
€/m²
2016
(gelten seit 1.4.2014)
Bgld
Kärnten
NÖ
OÖ
Slbg
Stmk
Tirol
Vbg
Wien
4,92
6,31
5,53
5,84
7,45
7,44
6,58
8,28
5,39
Die Werte stellen den Bruttopreis (inkl Betriebskosten und Umsatzsteuer, exkl Heizkosten) dar.
Sachbezug für die Privatnutzung eines Dienstautos
• 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe),
max € 960 (bei durchschnittlich nicht mehr als 500 km Privatfahrten pro Monat 1% bzw € 480; siehe Seite 15 „Firmenautos“)
• 1,5% gilt nur mehr bei KFZ mit höchstens 130 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer
• 0% für Elektrofahrzeuge (ohne CO2-Emission)
Sachbezug für PKW-Abstellplatz (in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung): € 14,53
Kilometergeld
€ pro km
PKW/Kombi
mitbeförderte
Person
Motorrad
Fahrrad
0,42
0,05
0,24
0,38
20 HFP Steuerberater
HFP-News 1|2016
Sozialversicherungswerte
und -beiträge für 2016
Echte und freie Dienstnehmer (ASVG)
Höchstbeitragsgrundlage in EUR
laufende Bezüge
Sonderzahlungen )
1
Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen
Geringfügigkeitsgrenze
Beitragssätze je Beitragsgruppe
jährlich
monatlich
täglich
---
4.860,00
162,00
9.720,00
---
---
---
5.670,00
---
---
415,72
31,92
gesamt
Dienstgeber-Anteil
Dienstnehmer-Anteil
Arbeiter / Angestellte
Unfallversicherung
1,30% 3)
1,30%
---
Krankenversicherung
7,65%
3,78%
3,87%
Pensionsversicherung
22,80%
12,55%
10,25%
7,85%
3,85%
39,60%
21,48%
18,12%
1,53%
1,53%
---
Unfallversicherung
1,30%
1,30% 3)
---
Krankenversicherung
7,65%
3,78%
3,87%
Pensionsversicherung
22,80%
12,55%
10,25%
6,85%
3,35%
38,60%
20,98%
17,62%
1,53%
1,53%
---
€ 121,00
---
---
5,10%
Sonstige (AV, KU, WF, IE)
Gesamt
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)
4,00% 2)
Freie Dienstnehmer
Sonstige (AV, KU, WF, IE)
Gesamt
BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage)
3,50% 2)
Auflösungsabgabe NEU
Bei DG-Kündigung/einvernehmlicher Auflösung
Pensionisten
Krankenversicherung = gesamt
Geringfügig Beschäftigte
5,10%
bei Überschreiten der 1,5-fachen
Geringfügigkeitsgrenze 4)
bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 5)
Arbeiter
17,70%
14,20%
Angestellte
17,70%
13,65%
Freie Dienstnehmer
17,70%
14,20%
BV-Beitrag („Abfertigung neu“)
1,53%
---
Selbstversicherung (Opting In)
monatlich € 58,68
monatlich € 58,68
1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1% (DN-Anteil) bzw 0,5% (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur
der DN-Anteil um 0,5%.
2) Der 3%ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) vermindert sich für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis € 1.311 auf Null, über € 1.311 bis € 1.396:
1% und über € 1.396 bis € 1.571: 2%.
3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten
4) UV 1,3% (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4% (1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze € 608,97)
5) zuzüglich 0,5% Arbeiterkammerumlage
HFP Steuerberater 21
HFP-News 1|2016
Fortsetzung von Seite 17:
Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2016
Echte und freie Dienstnehmer (ASVG)
daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in EUR
Dienstgeber- Dienstnehmeranteil
anteil
Arbeiter/Angestellte
- monatlich
- jährlich (inkl Sonderzahlungen)
1.924,56
1.043,93
880,63
26.798,04
14.566,42
12.231,62
2.188,62
1.189,57
999,05
26.263,44
14.274,84
11.988,60
Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)
- monatlich
- jährlich (inkl Sonderzahlungen)
Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)
Bemessungsgrundlagen
Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in EUR
vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlagen bzw Versicherungsgrenzen
vorläufige und endgültige
Höchstbeitragsgrundlagen
monatlich
jährlich
monatlich
jährlich
Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV 1)
415,72
4.988,64
---
---
Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV
723,52
8.682,24
5.670,00
68.040,00
ab dem 3. Jahr – in der KV
415,72
4.988,64
5.670,00
68.040,00
ab dem 3. Jahr – in der PV
723,52
8.682,24
5.670,00
68.040,00
415,72
4.988,64
5.670,00
68.040,00
Gewerbetreibende
Sonstige Selbständige
mit oder ohne anderen Einkünften 2)
1) Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv € 415,72 pm
fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.
2) Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt ab 2016.
Berechnung der vorläufigen
monatlichen Beitragsgrundlage
Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit
(bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2016)
laut Steuerbescheid 2013
+ in 2013 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge
= Summe
x 1,075 (Inflationsbereinigung)
: Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2013
Abkürzungen:
BV = Betriebliche Vorsorgekasse
PV = Pensionsversicherung
KV = Krankenversicherung
UV = Unfallversicherung
22 HFP Steuerberater
HFP-News 1|2016
Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG)
Beitragssätze
Gewerbetreibende
FSVG
Sonstige
Selbständige
€ 9,11
€ 9,11
€ 9,11
Unfallversicherung pro Monat
Krankenversicherung
7,65%
---
7,65%
Pensionsversicherung
18,50%
20,0%
18,50%
Gesamt
26,15%
20,0%
26,15%
1,53%
freiwillig
1,53%
BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage)
Beitragszahlungen
Mindest- und Höchstbeiträge in
Absolutbeträgen (inkl UV) in EUR
(ohne BV-Beitrag)
vorläufige
Mindestbeiträge
vorläufige und endgültige
Höchstbeiträge
monatlich
jährlich
monatlich
jährlich
Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 1)
174,76
2.097,12
1.089,86
13.078,32
ab dem 3. Jahr
174,76
2.097,12
1.491,82
17.901,78
117,82
1.413,85
1.491,82
17.901,78
Gewerbetreibende
Sonstige Selbständige
mit oder ohne anderen Einkünften
1) Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragszahlung iHv € 174,76 pm
fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung.
Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Steiermark
0,39%
Burgenland
0,44%
Salzburg
0,42%
Tirol
0,43%
NÖ
0,40%
Wien
0,40%
Kärnten
0,41%
Vorarlberg
0,39%
OÖ
0,36%
Ausgleichstaxe 2016
Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer abzüglich bereits beschäftigter
begünstigter Behinderter mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre:
Anzahl Dienstnehmer
monatliche Ausgleichstaxe
0-24
keine
25-99
€ 251
100- 399
€ 352
400 und mehr
€ 374
HFP Steuerberater 23
HFP-News 1|2016
Termine 2-6/2016
29.2.2016
31.3.2016
30.6.2016
Übermittlungsfrist
Jahreslohnzettel L 16,
E 109a und E 109b
Einkommensbericht 2016
Einreichfrist Steuererklärungen
2015 via FinanzOnline
Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2015 (Formular
L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG
(Formular E 109a) und der Meldung für
Auslandszahlungen nach § 109b EStG
(Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für
Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik
Austria). 
31.3.2016
Jahreserklärung 2014:
Kommunalsteuer und
Dienstgeberabgabe
Einreichung der Jahreserklärungen
2014 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer). 
Arbeitgeber, die dauernd mehr als
150 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen
alle zwei Jahre einen Einkommensbericht
erstellen. Der Einkommensbericht soll
die Einkommenstransparenz erhöhen
und den Abbau von Einkommensunterschieden zwischen Männern und Frauen
unterstützen. Die Entgeltsanalyse hat in
anonymisierter Form zu erfolgen und darf
keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen
zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.3.
des Folgejahres (somit bis zum 31.3.2016)
zu übermitteln. Das Gesetz sieht für die
Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhaltes vor. Das
Bundeskanzleramt hat einen Praxis-Ratgeber zur Erstellung des Einkommensberichtes zum Download unter http://www.
bka.gv.at/DocView.axd?CobId=51732 zur
Verfügung gestellt.
Da die Verpflichtung zur Erstellung
des Einkommensberichtes stufenweise
eingeführt wurde, ergeben sich folgende
Stichtage:
Anzahl der
beschäftigten
Dienstnehmer
Jahr der
Erstellung
Einkommensbericht
für
> 1.000
2015
2014
> 500
2016
2015
> 250
2015
2014
> 150
2016
2015

30.4.2016
Grafik: iStock
Einreichfrist Steuererklärungen
2015 in Papierform
Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2015 beim Finanzamt in
Papierform - bei Selbsteinreichung. 
24
HFP Steuerberater
Frist für die elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2015 beim
Finanzamt via FinanzOnline - bei Selbsteinreichung (wobei für alle von einem
Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater
vertretenen Steuerpflichtigen bekanntlich Sonderregelungen bestehen - siehe
Zusatz). 
Steuerpflichtige, welche
durch HFP vertreten sind,
haben es besonders gut:
Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2014 von uns oder einem
anderen Steuerberater elektronisch
eingereicht wurden – grundsätzlich
eine generelle Fristverlängerung für
die Steuererklärungen 2015 maximal
bis 31.3.2017 bzw 30.4.2017, wobei
zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen bzw -guthaben ab dem
30.9.2016 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden.
Vorsteuervergütung für
Drittlands-Unternehmer
Ausländische Unternehmer, die ihren
Sitz außerhalb der EU haben, können bis
30.6.2016 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern aus 2015
stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt
Graz-Stadt eingebracht werden (Formular
U5). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen
sind im Original dem Antrag beizulegen.
Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im
umgekehrten Fall (Vorsteuervergütungen
österreichischer Unternehmer im Drittland - zB Schweiz, Norwegen), endet am
30.6.2016 die Frist für Vergütungsanträge
für das Jahr 2015. 