Fidelio PreisträgerInnenkonzert 9.12.2015 news 1|2016 Una Stanic Djordje Davidovic Christian Klausner A member of A worldwide network of independent accounting firms and business advisers Roland Zacherl 20 Jahre StB und 15 Jahre Partner Andrea Klausner www.hfp.at Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2016 Was gibt es Neues 2016? HFP-News 1|2016 3 In eigener Sache Fidelio Wettbewerb Jubiläum Steuerberaterprüfung 9 14 19 21 24 Was gibt es Neues in 2016? Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) Splitter Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2016 Termine Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: HFP Steuerberatungs GmbH | 1030 Wien, Beatrixgasse 32 Tel. +43 (0)1 / 716 05-0 | Fax DW 32 | offi[email protected] | www.hfp.at Redaktion: Roland Zacherl, Sonja Rotter Lektorat: Martina Pellet Design: November Design & PR GmbH, Sonja Rotter Titelfoto: © W.Simlinger Fotos (wenn nicht anders angegeben): HFP Haftungsauschluss: Die Informationen in dieser Publikation sind allgemeiner Art und nicht auf die individuelle Situation einer natürlichen oder juristischen Person abgestimmt. Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen, können wir keine Verantwortung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen. Die Informationen haben den Zweck, Sie für die jeweilige Problematik zu sensibilisieren, um gegebenenfalls rechtzeitig unsere Beratung in Anspruch nehmen zu können. Die zur Verfügung gestellten Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Abdruck – auch auszugsweise – nur mit Quellenangabe gestattet. Satz- und Druckfehler vorbehalten. Stand: Februar 2016 2 HFP Steuerberater Foto: Wolfgang Amri Inhalt Das HFP Steuerberater Team (v.l.n.r.): Mag. Wolfgang Zdeb, Mag. Christian Klausner, Mag. Andrea Schellner, Mag. Thomas Havranek, Mag. Andrea Klausner, Mag. Roland Zacherl Liebe LeserInnen! Achtung - Baustelle! Vom 17.3. bis 1.4.2016 gestalten wir unseren Empfang für Sie um. In dieser Zeit bitten wir Sie den Eingang „Heumarkt 13“ zu benutzen. (direkt beim Fußgängerübergang - Ampel Heumarkt/Salesianergasse - gegenüber vom Stadtgartenamt) Im Dezember fand der 14. FidelioWettbewerb statt, bei dem wieder ein HFP-Stipendium vergeben wurde. Es ist jedes Mal ein Erlebnis, das Können und die Begeisterung der jungen Musiker zu sehen, zu hören und zu fühlen. Das Jahr 2016 bringt mit der so genannten „größten Steuerreform aller Zeiten“ viele Neuerungen mit sich. Ab Seite 9 finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Änderungen. Weiters können Sie in dieser Ausgabe die neuen SV-Werte und -beiträge für 2016, sowie nützliche Übersichten und Werte für 2016 nachlesen. Unsere Terminübersicht für den Zeitraum 2-6/2016 finden Sie auf Seite 24. Viel Spaß beim Lesen! Ihr HFP Team HFP-News 1|2016 Christian Klausner mit den glücklichen Fidelio-PreisträgerInnen im RadioKulturhaus. 14. Fidelio Wettbewerb der Musik und Kunst Privatuniversität der Stadt Wien HFP-Fidelio-Preisträger 2015/16 der Sparte Fidelio.Spezial Beim PreisträgerInnen-Konzert am 9.12.2015 überreichte Christian Klausner das HFP-Fidelio-Stipendium im RadioKulturhaus persönlich an die strahlenden Gewinner. Die Sparte Fidelio.Spezial widmete sich der Interpretation von repräsentativen Werken der Kammermusik. Jury Eine hochkarätig bestehend aus: kürte die besten Beiträge. Die GewinnerEnsembles verzauberten bei diesem stimmungsvollen PreisträgerInnen-Konzert mit ausgewählten Beiträgen aus ihrem Wettbewerbsprogramm. HFP-Stipendium Die Gewinner des HFP-Stipendiums 2016 in der Sparte Fidelio.Spezial sind: besetzte Jury, • Adrian Eröd / Sänger • Rico Gulda / Pianist, Dramaturg Wiener Konzerthaus • Sabine Pyrker / Schlagwerkerin in Martin Grubingers „Percussion Planet Ensemble“ und selbst ehemalige Fidelio-Preisträgerin • Walther Schultz / Cellist, Wiener Symphoniker i.R. und • Eva Teimel / Radio Ö1-Redakteurin Una Stanic, Violine Djordje Davidovic, Akkordeon Künstlerstipendien haben eine lange Tradition bei HFP und werden bereits seit 1999 von uns zur Verfügung gestellt. Eine Zusammenfassung der bisherigen GewinnerInnen finden Sie unter: www.hfp.at\sponsoring Wir gratulieren herzlich! HFP Steuerberater 3 HFP-News 1|2016 Fotos v.o.n.u.: HFP-StipendiumPreisträger: Una Stanic und Djordje Davidovic Christian Klausner mit der Moderatorin Teresa Vogl und Vertretern der HugoBreitner-Gesellschaft Preisträger bei der Überreichung des Stipendiums Unsere strahlenden Stipendiaten mit Andrea und Christian Klausner Vorschau: Dezember 2016 RadioKulturhaus Freuen Sie sich schon jetzt auf das diesjährige PreisträgerInnen-Konzert. Einladungen folgen zeitgerecht.. 4 HFP Steuerberater HFP-News 1|2016 „Da, wo der Wille groß ist, können die Schwierigkeiten nicht groß sein..“ Niccolò Machiavelli (1469 - 1527)) Staatstheoretiker, Schriftsteller „Der Fürst“ Roland Zacherl Ein Jubiläum ist Ausdruck einer nachhaltigen Verbundenheit zum Unternehmen – vor allem ist es jedoch immer ein erfreuliches Ereignis. Foto: Valerie Rosenburg 20 Jahre Steuerberater 15 Jahre Partner bei HFP Curriculum vitae Privat Roland Zacherl begann nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre und einer darauf folgenden halbjährigen USA – Rundreise im Jahr 1992 als Berufsanwärter in einer mittelgroßen Wirtschaftsprüfungskanzlei in Wien. 1993 wechselte er zu HFP, wo er rasch zum Teamleiter und Prokuristen aufstieg und 1996 die Steuerberaterprüfung absolvierte. Im Jahr 2001 avancierte Roland im Alter von 33 Jahren zum Partner unserer Kanzlei. Seit 2011 ist er ua zertifizierter Finanzstrafrechtsexperte. Seine Kinder Nikolaus und Nina sind mittlerweile 22 und 19 Jahre alt. Seine Frau Petra begleitet Roland regelmäßig auf ihre Marathonreisen. Auch er selbst ist begeisterter und regelmäßiger Halbmarathonund gelegentlicher Marathonläufer; Tennis spielen, Skifahren, Reisen und selbstverständlich die Musik zählen zu seinen weiteren Vorlieben. Das fast schon legendäre „HFP-Trio“ Klausner/Markovic/Zacherl ist von unseren Kanzleifesten nicht mehr wegzudenken. Profession Roland hat von Beginn an vollen Einsatz zum Wohle der Klienten und großes Geschick im Umgang mit Behörden gezeigt. Neben der laufenden Beratung von Kleinund Mittelbetrieben, Freiberuflern, aber auch international tätigen Konzernen hat Roland auch seine Liebe zum Finanzstrafrecht entdeckt. Weiters ist er unser Repräsentant im Netzwerk von HLB International. Roland Zacherl kann stolz auf die mittlerweile 22 Jahre zurückblicken, in denen er gemeinsam mit uns die Geschichte und die erfolgreiche Entwicklung unserer Kanzlei maßgeblich geprägt und gelenkt hat. Wir gratulieren sehr herzlich! HFP Partner & Kollegen HFP Steuerberater 5 HFP-News 1|2016 Prüfung Lena Klausner Steuerberaterin Lena Klausner hat am 8.7.2015 erfolgreich die Steuerberaterprüfung abgelegt und wurde am 16.12.2015 feierlich angelobt. Frau Klausner unterrichtete nach ihrem WU-Studium ein halbes Jahr am Berufsbildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ). 2011 machte sie ein Praktikum bei der EU Kommission DG TAXUD und war anschließend drei Jahre bei TPA Horwath in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung tätig. Seit Oktober 2014 verstärkt sie unser HFP-Team. Unsere Klienten kennen und schätzen sie vor allem als kompetente und analytische Ansprechpartnerin in Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten und als Spezialistin in folgenden Fachgebieten: • Internationales Steuerrecht • Konzernsteuerrecht • Beratung von Freiberuflern • Rechnungslegung Lena ist sehr kreativ und immer neugierig bzw. entdeckungshungrig. Vor bzw während ihres Studiums lebte Sie jeweils ein halbes Jahr in Australien und Großbritannien, um Land und Leute kennen zu lernen und so nebenbei ihre Englischkenntnisse zu perfektionieren. Weitere Sprachkenntnisse in Französisch und Spanisch erwarb sie in Aufenthalten in Burkina Faso (10 Wochen), Costa Rica (6 Wochen) und Paris, wo sie für einen Monat bei der WKO arbeitete. Ihre Freizeit verbringt sie sehr abwechslungsreich: Neben Rad fahren, Laufen, Tanzen, Schi fahren und Yoga darf auch die Musik nicht zu kurz kommen, und wenn es beim Reisen mal nichts Neues zu entdecken gibt, werden die Jonglierbälle ausgepackt. Apropos Musik – bei unseren Weihnachtsfeiern spielt sie seit vielen Jahren am Klavier und beim Betriebsausflug im vorigen Sommer haben wir das gemeinsame Trommeln sehr genossen. Ganz persönlich: Das HFP-Team schätzt Lena und Michael als engagierte, humorvolle und kompetente KollegInnen und wir freuen uns auf viele weitere Jahre erfolgreicher Zusammenarbeit. Wir gratulieren sehr herzlich! HFP-Partner & Kollegen 6 HFP Steuerberater HFP-News 1|2016 Prüfung Michael Navratil Steuerberater Michael Navratil hat am 15.12.2015 erfolgreich die Steuerberaterprüfung abgelegt und wurde am 20.1.2016 feierlich angelobt. Bereits während seines Magisterstudiums für Finanz-, Rechnungs- und Steuerwesen an der FH Wien hat er im Jänner 2008 zu arbeiten begonnen und nach seinem erfolgreichen Abschluss im Jahr 2010 als Berufsanwärter sein Tätigkeitsfeld erweitert. Im letzten Jahr hat er sich intensiv und sehr konsequent auf die zwei schriftlichen Teile der Steuerberaterprüfung vorbereitet und im Dezember auch die große mündliche Prüfung (umfasst fünf Fachbereiche) erfolgreich absolviert. Unsere Klienten kennen und schätzen ihn vor allem als äußerst gewissenhaften und engagierten Ansprechpartner in Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten und als Spezialist in den folgenden Fachgebieten: • Beratung von Klein- und Mittelbetrieben (eU, GmbH) • Wirtschaftsprüfung • Bilanzierung prüfungspflichtiger Gesellschaften und • Beratung gemeinnütziger Gesellschaften Privat genießt Michael seine Freizeit am liebsten im Kreise von Freunden und Familie. Er ist ein leidenschaftlicher Koch und weiß die schönen Seiten des Lebens zu genießen. Nach der anstrengenden Vorbereitungszeit zur Prüfung hat der Wachauer nun wieder Zeit, seiner Passion als Volkstänzer - er engagiert sich gleich in zwei verschiedenen Tanzgruppen und seinem Interesse an Fremdsprachen nachzugehen. Nach Englisch und Spanisch versucht er sich nun an der (burgenland-) kroatischen Sprache. Vor einiger Zeit haben wir auch über Michaels musikalische Ambitionen - das Studium des deutschen Schlagers - berichtet: Der Studiosus ist „Bachelor der Schlagerologie“. Faschingsdienstag bei HFP - Motto: Hair, Hippies & Blumenkinder HFP Steuerberater 7 HFP-News 1|2016 Spenden hilft! „Waldviertler“ für Flüchtlinge Wir freuen uns, diese großartige Aktion von Heini Staudinger zu unterstützen. 10 Paar Schuhe für Flüchtlinge aus verschiedenen Ländern wurden je zu 50% von HFP und zu 50% von GEA gesponsert und an hilfesuchende Menschen aus den Ländern Syrien, Afghanistan und dem Irak übergeben. Über ehrenamtliche Mitarbeiter der Pfarre Hernals haben wir Kontakt zu vier Familien aufnehmen können, die bei der Flucht alles zurück lassen mussten und selbst bei der gefährlichen Überfahrt im Mittelmeer noch Familienmitglieder verloren haben. Es sind Kinder dabei, die auf diese Weise zu Halbwaisen wurden. Im Stift Göttweig haben zum Beispiel Iana und Hassan eine neue Unterkunft gefun- 8 HFP Steuerberater den. Zwei HFP-Kollegen haben persönlich die warmen Winterschuhe überbracht und es war für sie ein ganz besonderer Moment, die Freude und große Dankbarkeit in den Gesichtern sehen zu dürfen. Wir hoffen, die Schuhe schenken diesen Menschen auch ein Gefühl des Willkommenseins. Mögen sie die „Waldviertler“ warm durch ihre neue, friedliche Heimat und sicher durchs Leben tragen. Eine tolle Aktion, die wir sehr gerne unterstützen. Alle Infos und weitere „Erfolgsgeschichten“ der Waldviertler erfahren Sie auf www.w4tler.at. HFP-News 1|2016 Was gibt es Neues in Grafik: iStock ? Ab dem Jahr 2016 wird die so genannte „größte Steuerreform aller Zeiten“ mit einer umfassenden Tarifreform, neuen steuerlichen Belastungen und zahlreichen Maßnahmen gegen den Steuerbetrug wirksam. Von den vielen Änderungen im Bereich des Steuerrechts werden nachfolgende Neuerungen exemplarisch hervorgehoben: Eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen Änderungen bei der Zuschreibung von Anlagegütern Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften Mit dem Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) wurde für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, die Regelung, wonach eine Zuschreibung dann unterbleiben konnte, wenn der jeweilige Wertansatz im Steuerrecht beibehalten werden durfte, gestrichen. Werden im UGB-Jahresabschluss Anlagegüter aufgewertet (Zuschreibung), dann erhöhen diese Zuschreibungen auch den steuerlichen Gewinn dieses Jahres. Um für unterlassene Zuschreibungen keine sofortige Steuerbelastung auszulösen, können Zuschreibungen für Wertaufholungen, die auf frühere Wirtschaftsjahre entfallen, auf Antrag einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit mit steuerlicher Wirkung gewinnerhöhend aufzulösen, als auf das zugrundeliegende Wirtschaftsgut eine Teilwertabschreibung oder eine laufende Abschreibung vorgenommen wird. Spätestens beim Ausscheiden des betreffenden Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist die Zuschreibungsrücklage steuerwirksam aufzulösen. Da der VwGH der von der Finanzverwaltung bisher vertretenen Auffassung über die Zurechnung von höchstpersönlichen Einkünften nicht gefolgt ist, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, diese Bestimmung nunmehr gesetzlich zu verankern. Seit 1.1.2016 sind nunmehr definitiv Einkünfte aus der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (wie zB Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH) sowie aus höchstpersönlichen Leistungen (als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, auch wenn die Leistung von einer Körperschaft (idR Kapitalgesellschaft) abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft Arbeitslöhne dürfen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, nicht mehr HFP Steuerberater 9 HFP-News 1|2016 Fortsetzung von Seite 9: Was gibt es Neues in 2016? bar bezahlt bzw von diesen entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Bankkonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Außerdem können bar bezahlte Entgelte über € 500, die für die Erbringung von Bauleistungen gezahlt wurden, nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Grundlegende Änderung der Wegzugsbesteuerung Auf Grund der Empfehlungen der Steuerreformkommission und der EuGH-Judikatur wurde die sogenannte Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich neu geregelt und der bisherige Steueraufschub („Nichtfestsetzungskonzept“) abgeschafft. Wird Österreich durch einen Wegzug die Möglichkeit der Besteuerung stiller Reserven entzogen (zB durch Überführung von Wirtschaftsgütern oder Betrieben ins Ausland) sind die stillen Reserven seit 1.1.2016 grundsätzlich sofort voll steuerpflichtig aufzudecken. Erfolgt die Einschränkungen des österreichischen Besteuerungsrechts zugunsten EU/ EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kann die Steuerschuld aber auf Antrag in Raten über einen Zeitraum von sieben Jahren (Anlagevermögen) bzw zwei Jahren (Umlaufvermögen) entrichtet werden („Ratenzahlungskonzept“). Im außerbetrieblichen Bereich wird hingegen das Nichtfestsetzungskonzept für natürliche Personen grundsätzlich beibehalten. In allen anderen Fällen, in denen es beim Kapitalvermögen zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amtsund Vollstreckungshilfe kommt (zB die Übertragung von Kapitalvermögen an 10 HFP Steuerberater eine liechtensteinische Stiftung), kommt ebenfalls das Ratenzahlungskonzept zur Anwendung. Aus der Änderung des Wegzugsbesteuerungskonzepts ergaben sich auch eine Reihe von Änderungen im Körperschaft- und Umgründungssteuergesetz. Eine neue eigene Verjährungsbestimmung für die im Wegzugsjahr nicht festgesetzten Steuern macht das Nichtfestsetzungskonzept (auch rückwirkend) deutlich unattraktiver. Diese Steuerschulden verjähren nämlich erst 10 Jahre nach Eintritt eines Ereignisses, das zur Steuerfestsetzung führt. Die neue Verjährungsbestimmung betrifft aber nur Fälle, in denen der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2005 entstanden ist, da „Wegzüge“ vor diesem Zeitpunkt bereits absolut verjährt sind. retisch mögliche Gutschrift an Zwischensteuer) als zusätzliche Letztzuwendung anzusetzen. Abschaffung der Gesellschaftsteuer Die Gesellschaftsteuer ist mit 31.12.2015 ausgelaufen. Nunmehr können Gründungen von Kapitalgesellschaften, Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüsse ohne Gesellschaftsteuer getätigt werden. Umgründungen, die ab dem 1.1.2016 noch auf einen Umgründungsstichtag in 2015 bezogen werden, lösen ebenfalls keine Gesellschaftsteuerpflicht mehr aus. Adaptierung des Zwischenbesteuerungskonzepts bei Privatstiftungen aufgrund der EuGHJudikatur Künftig unterbleibt bei der Privatstiftung eine Besteuerung mit Zwischensteuer insoweit bzw wird die Zwischensteuer insoweit gutgeschrieben, als Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Damit soll entsprechend der jüngsten EuGH-Judikatur sichergestellt werden, dass bei einer nur teilweisen KESt-Entlastung der Zuwendung durch ein Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) die Zwischensteuer ebenfalls teilweise reduziert wird. Bei Auflösung der Privatstiftung kommt es hingegen nicht mehr wie bisher zu einer gänzlichen Gutschrift der Zwischensteuer, sondern ebenfalls nur mehr insoweit die Letztzuwendungen mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Außerdem ist noch der Stand des Zwischensteuerkontos (dh die theo- Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer Durch die Steuerreform 2015/16 sind die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes für Schenkungen durchgreifend neu geregelt worden: • Seit Jahresbeginn dient als Bemessungsgrundlage bei einer Liegenschaftsschenkung nicht mehr der dreifache Einheitswert (bzw maximal 30% des Verkehrswerts) sondern der sogenannte Grundstückswert. Zur Ermittlung des Grundstückswerts im Einzelfall sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor: Grafik: iStock HFP-News 1|2016 1. Die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts gem § 53 Abs 2 BewG und des (anteiligen) Gebäudewerts (sogenanntes Pauschalwertmodell) oder 2. der von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitete Wert oder 3. der Nachweis des gemeinen Werts des Grundstücks durch ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen. Die ersten beiden Berechnungsvarianten werden in der Grundstückswertverordnung näher erläutert. Danach ist beim Pauschalwertmodell der dreifache Bodenwert der letzten Einheitswertfeststellung multipliziert mit einem regionalen Wertentwicklungsfaktor, der der Anlage zur Verordnung zu entnehmen ist, zu ermitteln. Der Gebäudewert ist anhand der in der Verordnung festgelegten Baukostenfaktoren je Bundesland zu errechnen. Der Baukostenfaktor ist nur bei für Wohnzwecke dienenden Gebäuden, die nicht dem Richtwert- oder Kategoriemietzins unterliegen, zu 100% anzusetzen. Baukostenfaktoren für Wohngebäude, die dem Richtwert- oder Kategoriemietzins unterliegen, sind nur mit 71,25% anzusetzen. Für Fabrikgebäude, Werkstättengebäude, Lagerhäuser und einfachste Gebäude sind die Baukostenfaktoren um entsprechend höhere Abschläge zu vermindern. Der nach diesen Grundsätzen ermittelte Gebäudewert wird je nach Baujahr und bei fehlender umfassender Sanierung in den letzten 20 Jahren um eine Altersminderung verringert. Soll der Grundstückswert anhand eines geeigneten Immobilienpreisspiegels ermittelt werden, sieht die Verordnung vor, dass im Jahr 2016 der Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, heranzuziehen ist. Der Grundstückswert ist mit 71,25% des sich aus dem Immobilienpreisspiegel ergebenden Wertes anzusetzen. Ab dem Jahr 2017 sollen Immobiliendurchschnittspreise der Bundesanstalt Statistik Österreich herangezogen werden. • Gleichzeitig wurde aber auch der GrESt-Tarif neu gestaltet. Bei unentgeltlichen Erwerben beträgt die Steuer für die ersten € 250.000 0,5%, für die nächsten € 150.000 2% und darüber hinaus 3,5%. Bisher lag der Tarif für Grundstücksübertragungen im engeren Familienverband bei generell 2%. • Bislang wurden nur 100%ige Anteilsvereinigungen bei (Kapital-)Gesellschaften, die Liegenschaften besitzen, mit 3,5% des dreifachen Einheitswerts der Liegenschaften der Grunderwerbsteuer unterzogen. Seit 1.1.2016 liegt eine Anteilsvereinigung bereits vor, wenn zumindest 95% der Anteile in einer Hand oder in der Hand einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG) vereinigt werden. Verschärft wird die Situation noch dadurch, dass nunmehr treuhändig gehaltene Anteile immer dem Treugeber zugerechnet werden. Durch das Inkrafttreten der neuen Rechtslage wird aber kein Erwerbsvorgang verwirklicht, dh Treuhandschaften, die bis Ende 2015 entstanden sind, werden weiterhin nicht dem Treugeber zugerechnet sofern sie unverändert bleiben. Die Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigungen beträgt nunmehr 0,5% des Grundstückswerts (und nicht mehr des dreifachen Einheitswerts). • Schließlich wurde ein gänzlich neuer Besteuerungstatbestand im GrEStG geschaffen. Seit 1.1.2016 unterliegt die Übertragung von mindestens 95% Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren der GrEStG. Die Steuer beträgt in diesem Fall 0,5% des Grundstückswerts der Liegenschaften der Personengesellschaft. • Der Freibetrag für Betriebsübertragungen zwischen natürlichen Personen, wenn der Übergeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist, wurde auf € 900.000 angehoben. • Auch bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer grundsätzlich vom Grundstückswert (Ausnahme land- und forstwirtschaftliches Vermögen) zu berechnen und beträgt einheitlich 0,5%. Neuerungen im Finanzstrafgesetz Auf folgende für die Praxis bedeutsame Änderungen ist hinzuweisen: • Bisher konnte eine Finanzstrafe ganz allgemein bei Vorliegen einer fahrlässigen Abgabenkürzung verhängt werden. Dieser Tatbestand wurde nunmehr auf die grob fahrlässige Abgabenverkürzung eingeschränkt. Grob fahrlässig handelt nach der Legaldefi- HFP Steuerberater 11 HFP-News 1|2016 Fortsetzung von Seite 11: Was gibt es Neues in 2016? nition, wer „ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war“. Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrags bestraft. Allerdings wurde auch normiert, dass bei einem unentschuldbaren Irrtum dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen ist. Durch den Wegfall der fahrlässigen Abgabenverkürzung wurde auch die bisherige Sonderbestimmung für berufsmäßige Parteienvertreter gestrichen. Insgesamt ergibt sich mit diesen Änderungen für Parteienvertreter eine Verschärfung der Rechtslage. • Der Tatbestand des Abgabenbetrugs wurde erweitert. Abgabenbetrug liegt auch vor, wenn jemand automationsunterstützt erstellte Bücher und Aufzeichnungen, die durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden, verwendet, um eine durch das Gericht zu ahndende Abgabenhinterziehung zu begehen. • Einer vorsätzlichen Finanzordnungswidrigkeit macht sich nunmehr auch schuldig, wer eine abgabenrechtliche Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen verletzt oder wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt. Diese neuen Finanzordnungswidrigkeiten werden 12 HFP Steuerberater mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000 geahndet. • Wer vorsätzlich abgabenrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werde können, verfälscht, macht sich ebenfalls schuldig. Diese neue Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu € 25.000 geahndet. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz Bereits seit 1.3.2015 werden von Banken elektronisch übermittelte Daten in einem Kontenregister aufgezeichnet. Die von den Banken zu übermittelnden Daten betreffen Kontostammdaten (Konto- bzw Depotnummer, Tag der Eröffnung und Auflösung sowie konto- bzw depotführende Bank) von natürlichen und juristischen Personen (auch Treugeber und wirtschaftlich Berechtigte iSd Geldwäschevorschriften). Auf die Daten des Kontoregisters dürfen für (finanz-) s tr af re chtlich e Zwecke sowohl Staatsanwaltschaften als auch Strafgerichte sowie Finanzstrafbehörden und auch das Bundesfinanzgericht zugreifen. Für abgabenbehördliche Zwecke dürfen auch Abgabenbehörden und das BFG auf diese Daten zugreifen, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. Gegen eine Kontenregisterauskunft steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Prüfung der korrekten Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt einem Rechtsschutzbeauftragten. Pflichtverletzungen betreffend die Übermittlung der Grafiken: iStock HFP-News 1|2016 Kontostammdaten durch Banken stellen ein Finanzvergehen dar und können bei Vorsatz mit Geldstrafe bis zu € 200.000, bei grober Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zu € 100.000 bestraft werden. Durch die Abfrage des Kontenregisters erhält das Gericht oder die Behörde nur eine Auskunft darüber, welche Konten oder Depots eine bestimmte Person bei österreichischen Banken als Inhaberin, Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte unterhält. Wenn das Gericht oder die Behörde weitere Informationen über die Geschäftsvorfälle auf den Konten bzw Depots erlangen will, muss eine Konteneinschau beantragt werden. Dieses Auskunftsverlangen ist zu begründen und vom Leiter der Abgabenbehörde zu zeichnen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch einen Einzelrichter über die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss kann Rekurs erhoben werden, dem aber keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zu Unrecht erlangte Auskünfte dürfen im Abgabenverfahren aber nicht als Beweis verwertet werden. Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist für die Konteneinschau eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats erforderlich. Auch gegen diese Anordnung ist eine Beschwerde an das BFG möglich, der aber auch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch hier gilt ein Beweisverwertungsverbot für durch rechtswidrige Anordnungen erlangte Informationen. Kapitalabfluss- und Kapitalzuflussmeldung Nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind Kapitalabflüsse von mindestens € 50.000 von Konten und Depots natürlicher Personen meldepflichtig. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern. Die Daten sind von den Banken erstmals für den Zeitraum 1.3.2015 bis 31.12.2015 bis 31.10.2016 zu melden. Künftig sind jährliche Meldungen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31.1. des Folgejahres vorzunehmen. Kapitalabflussmeldungen sind letztmalig für das Kalenderjahr 2022 zu erstatten. Eine vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht wird mit Geldstrafe bis zu € 200.000, eine grob fahrlässige mit bis zu € 100.000 bestraft. Von größerer praktischer Bedeutung ist die Kapitalzufluss-Meldepflicht, die ebenfalls im Kapitalabfluss-Meldegesetz geregelt wurde. Dadurch sollen die sogenannten Kapitalabschleicher vor dem Inkrafttreten der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein den Finanzbehörden offengelegt werden. Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse über € 50.000 auf Konten und Depots von natürlichen Personen (ausgenommen Geschäftskonten) sowie liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten, welche im Zeitraum 1.7.2011 bis 31.12.2012 aus der Schweiz bzw im Zeitraum 1.1.2012 bis 31.12.2013 aus Lichtenstein gekommen sind. Die Kapitalzuflussmeldungen sind spätestens bis 31.12.2016 zu erstatten. Wer allerdings weiterhin anonym bleiben will, kann mit einer pauschalen Abschlagszahlung iHv 38% des zugeflossenen Betrags eine Abgeltungswirkung und Strafbefreiung erwirken. Der Bank ist bis 31.3.2016 bekannt zu geben, ob diese pauschale Abschlagszahlung abgeführt werden soll. Diese ist dann von der Bank bis 30.9.2016 anonym an das Finanzamt weiterzuleiten. Alternativ kann natürlich auch rechtzeitig eine Selbstanzeige erstattet werden, wobei aber in diesen Fällen zwingend ein Strafzuschlag in Höhe von 5% bis 30% (abhängig von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Mehrbetrag) zu bezahlen ist. Die vorsätzliche Verletzung der Kapitalzuflussmeldung durch die Bank stellt ein Finanzstrafdelikt dar, welche von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu € 200.000 je Fall zu ahnden ist. Die grob fahrlässige Begehung wird mit Geldstrafe bis zu € 100.000 bestraft. HFP Steuerberater 13 HFP-News 1|2016 Foto: iStock Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) Gesundheitsförderungen, Mitarbeiterrabatte, Firmenautos ... Mit dem Ende Dezember 2015 veröffentlichten Wartungserlass wurden vor allem wichtige Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Änderungen der Sachbezugswerteverordnung und höchstgerichtliche Entscheidungen in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 eingearbeitet. Gesundheitsförderungen, präventive Maßnahmen und Impfungen Nach der Neuregelung des StRefG 2015/2016 gelten zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber nur dann als steuerfreier Vorteil, wenn diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Die begünstigten Bereiche lassen sich daher nach Ansicht der Finanzverwaltung wie folgt zusammenfassen: • Ernährung: Die Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangelernährung und Übergewicht abzielen und von Diätologen oder Ernährungswissenschaftlern durchgeführt werden. Darunter fallen nicht Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Allergietest oder Kochkurs. • Bewegung: Die Angebote müssen auf die Stärkung der Rückenmuskulatur, der Kondition und der Reduktion von Erkrankungsrisiken abzielen und von Sportwissenschaftlern, Trainern sowie Physiotherapeuten durchgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine. • Sucht (Raucherentwöhnung): Die 14 HFP Steuerberater Angebote müssen langfristig zum Rauchstopp führen und von klinischen Gesundheitspsychologen und Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt werden. • Psychische Gesundheit: Die Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für körperliche und psychische Gesundheit durch Stress zu vermeiden. Die Durchführung erfolgt von Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten sowie Ärzten mit psychosozialer Weiterbildung. • Impfungen sind jedenfalls steuerfrei. Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen. € 186-Freibetrag für Sachzuwendungen bei Dienst- und Firmenjubiläen Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (zB Weihnachtsfeier) konnten schon bisher bis € 186 jährlich steuerfrei bleiben. Zusätzlich können nunmehr Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- und Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von € 186 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden, wobei diese Jubiläums- HFP-News 1|2016 geschenke nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden müssen. Dem aktuellen Trend am Arbeitsmarkt bzw der Startup-Szene geschuldet, werden auch bereits die 10-Jahresjubiläen miteinbezogen. steuerfreie Zuwendungen zu Begräbniskosten Die Steuerbefreiung für Haustrunk ist mit dem StRefG 2015/2016 gestrichen worden. Dafür sind Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten ab 1.1.2016 steuerfrei. Dabei kann es sich sowohl um Zuwendungen an Arbeitnehmer für dessen (Ehe-) Partner oder Kinder als auch im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers an dessen hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder handeln. Unter Begräbniskosten sind Kosten für Grabstein, Beerdigung und Totenmahl zu subsumieren. Geldwerte Vorteile – Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge Die Grundregel lautet, dass ab 1.1.2016 geldwerte Vorteile mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen sind. Übliche Preisnachlässe (zB Mengenrabatt, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden. Dabei ist auf den Zeitpunkt des verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen. Neuregelung der Mitarbeiterrabatte Mit dem StRefG 2015/2016 wurden die Vergünstigungen für Mitarbeiter neu geregelt. Mitarbeiterrabatte sind bis max 20% steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug. Übersteigt im Einzelfall der Rabatt die 20%-Grenze, steht jedem Mitarbeiter insgesamt ein jährlicher Freibetrag von € 1.000 zu. Dabei ist es unerheblich, seit wann das Dienstverhältnis besteht. Der Freibetrag je Arbeitgeber gilt auch für unterjährig ein– und ausgetretene Arbeitnehmer. Klar gestellt wird, dass Rabatte, die Angehörigen von Mitarbeitern gewährt werden, einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und grundsätzlich nicht den Begünstigungen für Mitarbeiterrabatte unterliegen. Wird jedoch der Freibetrag von € 1.000 nicht überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter den Aufwand für seine Angehörige wirtschaftlich selbst trägt. Firmenautos werden teurer Der Sachbezugswert für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ wurde grundsätzlich auf 2% der Anschaffungskosten (max € 960) angehoben. Interessant ist die Meinung der Finanzverwaltung zur Frage der Berechnung des Sachbezuges bei Poolfahrzeugen. Befindet sich kein KFZ im Fahrzeugpool, für das ein Sachbezug von 2% der Anschaffungskosten anzusetzen ist, sind max € 720 monatlich als Sachbezug anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt der monatliche Höchstbetrag von € 960. Anders formuliert, ein einziges Poolcar mit hohem CO2-Emissionswert „verschmutzt“ den gesamten Pool. Liegt die unentgeltliche Nutzung mehrerer KFZ für Privatfahrten vor (zB zwei oder mehrere PKW, PKW und Motorrad), ist der Sachbezug unter Berücksichtigung der CO2-Emissionsgrenzen für jedes einzelne KFZ anzusetzen. Das bedeutet, dass der entsprechende Sachbezug bis zur Höchstgrenze von € 720 bzw € 960 mehrmals (zB für jeden einzelnen PKW oder für PKW und Motorrad) anzusetzen ist. Absetzbarkeit der Augenlaserbehandlung Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen u.a. Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahn- ersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Dienstverhältnis für Lehrbeauftragte ab 15 Wochenstunden Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht, wenn eine unterrichtende Tätigkeit in gleicher Weise wie von angestellten Lehrern entfaltet wird. Dies bedeutet, es besteht persönliche Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und eine entsprechende Lehrverpflichtung. Laut Finanzverwaltung besteht jedenfalls ein Dienstverhältnis bei einer Lehrverpflichtung von zumindest 15 Wochenstunden über ein Semester hin. Expatriate: erhöhtes Werbungskostenpauschale ab 2016 Als sog „Expatriate“ gelten Arbeitnehmer, die • im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber für höchstens fünf Jahre beschäftigt sind, • während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten, • ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und • für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt. Bei Arbeitnehmern, die sämtliche Voraussetzungen erfüllen, kann ein Werbungskostenpauschalbetrag von 20% der Bemessungsgrundlage bis max € 10.000 pro Jahr bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Die Regelung kann selbstverständlich auch im Rahmen der Veranlagung 2016 geltend gemacht werden. Weiters wurde klargestellt, dass Reisekostenersätze des Dienstgebers für eine Dienstreise den Pauschbetrag nicht kürzen. HFP Steuerberater 15 HFP-News 1|2016 Registrierkasse und Belegerteilungspflicht Die wichtigsten Änderungen im Überblick Bekanntlich besteht zusätzlich zur Registrierkassenpflicht für jeden Unternehmer (bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten erst ab 1.1.2017) ab 1.1.2016 die Belegerteilungspflicht. Eine der Mindestanforderungen an den korrekt auszustellenden Beleg sind die Angaben zu „Menge/handelsübliche Bezeichnung“. Der Begriff der „handelsüblichen Bezeichnung“ stiftet insofern Verwirrung, als dieser ebenfalls im Umsatzsteuergesetz (für die Rechnungsausstellung an Unternehmer) verwendet wird. Nun ist der im Zusammenhang mit der Registrierkassenpflicht verwendete Begriff der BAO nicht so eng auszulegen wie jener im UStG. Vielmehr steht hier das Verständnis des Letztverbrauchers im Vordergrund, wobei allgemeine Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen (zB Speisen/Getränke, Bekleidung, Putzmittel, Büromaterial) nicht ausreichen. Die Bezeichnung muss so gewählt werden, dass Waren und Dienstleistungen identifiziert werden können. Zur Verdeutlichung einige Beispiele: Branche zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO unzulässige Warenbezeichnung Gastronomie Frittatensuppe, Wiener Schnitzel mit Kartoffelsalat, Apfelstrudel Suppe, Schnitzel, Mittagsmenü I oder II, Frühstück Vorspeise, Hauptspeise, Nachspeise, Essen Bekleidung Latzhose blau, Gr 52 Windjacke grün, Gr 50 Hose, Jacke Bekleidung Buch-/Papierfachhandel genauer Buchtitel, genaue Bezeichnung der Zeitung, DIN A4 Heft liniert Buch, Zeitschrift, Heft, Ordner, Schreibmaterial Druckwerk, Büromaterial Für die Gruppe von Freiberuflern, die einer gesonderten berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen, gilt folgendes: Branche Verschwiegenheit zulässige Warenbezeichnung nach § 11 UStG zulässige Warenbezeichnung nach § 132a BAO Arzt keine personenbezogen Patientendaten Honorarnote beschreibt Art und Umfang der sonstigen Leistung Verweis auf Honorarnote zB: HN 16-0007 Rechtsanwalt/Notar keine personenbezogen Mandantendaten Honorarnote enthält bezughabendes Aktenzeichen oder Gerichtsaktenzahl Verweis auf Honorarnote zB: HN 16-0009 16 HFP Steuerberater Foto: iStock HFP-News 1|2016 Ergänzend hat das BMF in einem Schreiben an die WKO/Bundessparte Handel eine Übergangsregelung für Einzelhandelsunternehmer zur Warenbezeichnung in Aussicht gestellt. Bis Ende 2020 soll es demnach ausreichend sein, wenn die auf den Belegen ausgewiesenen Warenbezeichnungen auf 15 Warenbezeichnungen eingeschränkt werden. Achtung: es handelt sich dabei nur um die vom BMF vertretene Rechtsansicht, welche im Gesetz bis dato keine Deckung findet. Übrigens: Tipp: Bei Interesse senden wir Ihnen gerne unsere detaillierte Steuerinfo „Registrierkassenpflicht“ zu. Steuerinfo Registrierkassenpflicht Einzelaufzeichnungsund Belegerteilungspflicht cht Belegpfli Die Finanzverwaltung führt derzeit bei Unternehmen unangekündigte Nachschauen mit einem umfangreichen Fragebogen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht durch. Es ist zu hoffen, dass diese Aktion in Hinblick auf die „Toleranzregelung“ nur als Information und Hilfestellung für die Steuerpflichtigen zu werten ist. Stand 1|2016 Barzahlung | Kundenbelege | Finanzamt | Kontrolle www.hfp.at A member of A worldwide network of independent accounting firms and business advisers Zwecks Anforderung schicken Sie uns bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Registrierkasse“ an: [email protected] oder Download auf: www.hfp.at save the date: 16. Juni 2016 HFP Infoabend: Finanzpolizei und Registrierkassenpflicht. Ihre persönliche Einladung folgt zeitgerecht. Begrenzte Teilnehmerzahl! HFP Steuerberater 17 HFP-News 1|2016 Finanzamt SEPA-Zahlungsverkehr SEPA-Zahlungsverkehr: Die Imageweiterleitung von händisch ausgefüllten Zahlungsanweisungen läuft mit 1.2.2016 aus. Bis 31.1.2016 wurden von den Banken Zahlungsanweisungen fotografiert und der Text mit einer speziellen Software ausgelesen. Das Foto wurde als Imagedatei gespeichert und dem Zahlungsempfänger gemeinsam mit dem Bankkontoauszug übermittelt. Diese Weiterleitung entfällt ab 1.2.2016. Die Daten der Zahlungsanweisung werden nunmehr von den Banken nur mehr eingelesen, uU händisch bearbeitet und der so ermittelte Text direkt auf dem Kontoauszug angedruckt. Daher ist zu befürchten, dass bei dieser Übermittlung wichtige Informationen verloren gehen. Grafik: iStock Electronic-Banking und „eps-Überweisung“ 18 HFP Steuerberater Die Finanzverwaltung hat vorsorglich schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/16 angeordnet, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch, und zwar in Form einer sogenannten elektronischen „Finanzamtszahlung“ erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Die näheren Regelungen, die in einer Verordnung festgelegt werden sollen, sind aber noch nicht ergangen. Es ist zu erwarten, dass die Steuerzahlung über Electronic-Banking bzw mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline dann verlangt wird, wenn der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschrei- tens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist (dies ist dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz € 30.000 überschritten hat). Die Banken werden bis spätestens Juli 2016 in ihren Systemen dafür sorgen, dass bei elektronischer Überweisung auf die IBAN eines Finanzamtes automatisch eine sogenannte „Finanzamtszahlung“ erfolgt, bei der dann sowohl die Steuernummer als auch die im Detail bezahlten Abgaben angeführt werden können. Wer künftig die Zahlungen an das Finanzamt nicht über Electronic-Banking oder mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline durchführt, muss daher genau prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden. Übrigens: Bis Ende März 2016 werden von den Finanzämtern weiterhin Benachrichtigungen über Vorauszahlungen bzw Buchungsmitteilungen samt den Zahlungsanweisungen zugesendet, danach nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt. HFP-News 1|2016 Splitter Gewinnausschüttungen: GSVG-Pflicht für GesellschafterGeschäftsführer In letzter Zeit werden von einigen SVA-Landesstellen vermehrt Auskunftsschreiben versandt, worin GesellschafterGeschäftsführer (Beteiligung von über 50% bzw über 25% und beherrschendem Einfluss) aufgefordert werden, Ausschüttungsbeschlüsse für ihre GmbH vorzulegen. Hintergrund ist die mögliche Erfassung von Gewinnausschüttungen im Rahmen der gewerblichen Sozialversicherung. Die rechtliche Grundlage, um auch Gewinnausschüttungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der GSVG-Pflicht zu unterwerfen, findet sich in § 25 Abs 1 GSVG, wonach in die Beitragsgrundlage nicht nur Tätigkeitsvergütungen sondern auch „die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafter“ einzubeziehen sind. Damit sind bei geschäftsführenden Gesellschaftern grundsätzlich auch die Einkünfte aus (offenen wie auch verdeckten) Gewinnausschüttungen von Relevanz, wenngleich sich dabei auch verfassungsrechtliche Bedenken auftun, zumal ja nur aktive Erwerbseinkommen der Sozialversicherungspflicht unterliegen sollten. Nach der bisherigen SVA-Praxis wurde auf die Einbeziehung von Ausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage weitgehend verzichtet, wohl auch deshalb, weil die erforderlichen Daten nicht aus den Einkommensteuerbescheiden des betroffenen Personenkreises bzw aus den vom Finanzamt an die SV-Träger übermittelten Informationen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb ersichtlich sind. Nunmehr aber scheint die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft alle Möglichkeiten zur Maximierung der GSVG-Beitragsgrundlagen und der daraus resultierenden Versicherungsbeiträge ausschöpfen zu wollen. Dem Aktuelles zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Vernehmen nach allen voran von der SVALandesstelle Oberösterreich werden also verstärkt Auskunftsschreiben (Fragebögen) an GSVG-versicherte GesellschafterGeschäftsführer bzw deren Steuerberater versandt und ausschüttungsrelevante Informationen abgefragt. Werden diese Auskunftsschreiben nicht beantwortet, können Verwaltungsstrafen bis zu € 440 verhängt werden. Die Sozialversicherungsträger können zudem auch Beiträge auf Basis der Höchstbemessungsgrundlage vorschreiben (§ 27 GSVG). Die Beitragspflicht für Ausschüttungen geht freilich ins Leere, wenn die Höchstbemessungsgrundlage bereits durch die übrigen Einkünfte erreicht ist. Diesfalls kann eine sog. „Differenzbeitragsvorschreibung“ beantragt werden. Durch entsprechende Steuerung der Ausschüttungszeitpunkte (mittels Gewinnverwendungsbeschluss gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) kann die Einbeziehung unter Umständen auch vermieden werden. Dies etwa durch Gewinnthesaurierung (Vortrag des Bilanzgewinns in einzelnen Jahren), sodass nur das Ausschüttungsjahr belastet ist, nicht hingegen die übrigen Gewinnerzielungsjahre. Eine Variante könnte auch die Verschiebung der Gewinnausschüttung auf Zeiträume nach Beendigung der GSVG-Pflichtversicherung darstellen (zB nach dem Rücktritt als Geschäftsführer). Da die SVA die Dividendenzahlungen nicht aus dem Einkommensteuerbescheid entnehmen kann, blieb diese Bestimmung lange Zeit unbeachtet. Nunmehr ist bei der KEST-Anmeldung für ausbezahlte Dividenden auch die an einen GSVG-pflichtigen GesellschafterGeschäftsführer bezahlte Dividende samt seiner Sozialversicherungsnummer anzugeben. Der VwGH hat jüngst entschieden, dass für eine pädagogisch qualifizierte Person zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist. Derzeit sehen die Lohnsteuerrichtlinien vor, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert zu gelten. Das BMF teilt dazu in einer Information mit, dass bis auf weiteres für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist. HFP Steuerberater 19 HFP-News 1|2016 Nützliche Übersichten und Werte 2016 Steuerlich und SV-rechtlich relevante Zinssätze Wirksamkeit ab Basiszinssatz Stundungszinsen Aussetzungszinsen -0,12% --- 4,38% --- 1,88% --- stl 8.5.2013 SV 1.1.2016 Anspruchs- Beschwerdezinsen zinsen 1,88% --- SV Verzugszinsen 1,88% --- --7,88% Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz Pflegestufe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Pflegebedarf > 65 Std > 95 Std > 120 Std > 160 Std > 180 Std > 180 Std > 180 Std € /pm 2015 154,20 284,30 442,90 664,30 902,30 1.260,00 1.655,80 € /pm 2016 157,30 290,00 451,80 677,80 920,30 1.285,20 1.688,90 Regelbedarfsätze Zur Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages müssen zumindest die für 2016 geltenden Regelbedarfsätze bezahlt werden, wenn keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt. 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre 10-15 Jahre 15-19 Jahre 19-20 Jahre € 199 € 255 € 329 € 376 € 443 € 555 Sachbezugswerte für Dienstwohnung €/m² 2016 (gelten seit 1.4.2014) Bgld Kärnten NÖ OÖ Slbg Stmk Tirol Vbg Wien 4,92 6,31 5,53 5,84 7,45 7,44 6,58 8,28 5,39 Die Werte stellen den Bruttopreis (inkl Betriebskosten und Umsatzsteuer, exkl Heizkosten) dar. Sachbezug für die Privatnutzung eines Dienstautos • 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), max € 960 (bei durchschnittlich nicht mehr als 500 km Privatfahrten pro Monat 1% bzw € 480; siehe Seite 15 „Firmenautos“) • 1,5% gilt nur mehr bei KFZ mit höchstens 130 Gramm CO2-Emissionswert pro Kilometer • 0% für Elektrofahrzeuge (ohne CO2-Emission) Sachbezug für PKW-Abstellplatz (in Gebieten mit Parkraumbewirtschaftung): € 14,53 Kilometergeld € pro km PKW/Kombi mitbeförderte Person Motorrad Fahrrad 0,42 0,05 0,24 0,38 20 HFP Steuerberater HFP-News 1|2016 Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2016 Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in EUR laufende Bezüge Sonderzahlungen ) 1 Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen Geringfügigkeitsgrenze Beitragssätze je Beitragsgruppe jährlich monatlich täglich --- 4.860,00 162,00 9.720,00 --- --- --- 5.670,00 --- --- 415,72 31,92 gesamt Dienstgeber-Anteil Dienstnehmer-Anteil Arbeiter / Angestellte Unfallversicherung 1,30% 3) 1,30% --- Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% 7,85% 3,85% 39,60% 21,48% 18,12% 1,53% 1,53% --- Unfallversicherung 1,30% 1,30% 3) --- Krankenversicherung 7,65% 3,78% 3,87% Pensionsversicherung 22,80% 12,55% 10,25% 6,85% 3,35% 38,60% 20,98% 17,62% 1,53% 1,53% --- € 121,00 --- --- 5,10% Sonstige (AV, KU, WF, IE) Gesamt BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 4,00% 2) Freie Dienstnehmer Sonstige (AV, KU, WF, IE) Gesamt BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 3,50% 2) Auflösungsabgabe NEU Bei DG-Kündigung/einvernehmlicher Auflösung Pensionisten Krankenversicherung = gesamt Geringfügig Beschäftigte 5,10% bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze 4) bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen 5) Arbeiter 17,70% 14,20% Angestellte 17,70% 13,65% Freie Dienstnehmer 17,70% 14,20% BV-Beitrag („Abfertigung neu“) 1,53% --- Selbstversicherung (Opting In) monatlich € 58,68 monatlich € 58,68 1) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1% (DN-Anteil) bzw 0,5% (DG-Anteil), bei freien Dienstnehmern nur der DN-Anteil um 0,5%. 2) Der 3%ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) vermindert sich für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis € 1.311 auf Null, über € 1.311 bis € 1.396: 1% und über € 1.396 bis € 1.571: 2%. 3) entfällt bei über 60-jährigen Beschäftigten 4) UV 1,3% (entfällt bei über 60-jährigen geringfügig Beschäftigten) zuzüglich pauschale Dienstgeberabgabe 16,4% (1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze € 608,97) 5) zuzüglich 0,5% Arbeiterkammerumlage HFP Steuerberater 21 HFP-News 1|2016 Fortsetzung von Seite 17: Sozialversicherungswerte und -beiträge für 2016 Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in EUR Dienstgeber- Dienstnehmeranteil anteil Arbeiter/Angestellte - monatlich - jährlich (inkl Sonderzahlungen) 1.924,56 1.043,93 880,63 26.798,04 14.566,42 12.231,62 2.188,62 1.189,57 999,05 26.263,44 14.274,84 11.988,60 Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) - monatlich - jährlich (inkl Sonderzahlungen) Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG) Bemessungsgrundlagen Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in EUR vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlagen bzw Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlagen monatlich jährlich monatlich jährlich Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - KV 1) 415,72 4.988,64 --- --- Neuzugänger im 1. bis 2. Jahr - PV 723,52 8.682,24 5.670,00 68.040,00 ab dem 3. Jahr – in der KV 415,72 4.988,64 5.670,00 68.040,00 ab dem 3. Jahr – in der PV 723,52 8.682,24 5.670,00 68.040,00 415,72 4.988,64 5.670,00 68.040,00 Gewerbetreibende Sonstige Selbständige mit oder ohne anderen Einkünften 2) 1) Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragsgrundlage iHv € 415,72 pm fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung. 2) Die große Versicherungsgrenze, wenn keine Nebentätigkeit ausgeübt wird, entfällt ab 2016. Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit (bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2016) laut Steuerbescheid 2013 + in 2013 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge = Summe x 1,075 (Inflationsbereinigung) : Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2013 Abkürzungen: BV = Betriebliche Vorsorgekasse PV = Pensionsversicherung KV = Krankenversicherung UV = Unfallversicherung 22 HFP Steuerberater HFP-News 1|2016 Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG) Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige € 9,11 € 9,11 € 9,11 Unfallversicherung pro Monat Krankenversicherung 7,65% --- 7,65% Pensionsversicherung 18,50% 20,0% 18,50% Gesamt 26,15% 20,0% 26,15% 1,53% freiwillig 1,53% BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) Beitragszahlungen Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV) in EUR (ohne BV-Beitrag) vorläufige Mindestbeiträge vorläufige und endgültige Höchstbeiträge monatlich jährlich monatlich jährlich Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 1) 174,76 2.097,12 1.089,86 13.078,32 ab dem 3. Jahr 174,76 2.097,12 1.491,82 17.901,78 117,82 1.413,85 1.491,82 17.901,78 Gewerbetreibende Sonstige Selbständige mit oder ohne anderen Einkünften 1) Wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate keine Kranken- bzw Pensionsversicherung in der GSVG bestanden hat, bleibt die Beitragszahlung iHv € 174,76 pm fix, dh es erfolgt keine Nachbemessung. Kammerumlage 2 – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag Steiermark 0,39% Burgenland 0,44% Salzburg 0,42% Tirol 0,43% NÖ 0,40% Wien 0,40% Kärnten 0,41% Vorarlberg 0,39% OÖ 0,36% Ausgleichstaxe 2016 Dienstgeber sind nach dem Behinderteneinstellungsgesetz verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer abzüglich bereits beschäftigter begünstigter Behinderter mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen oder eine Ausgleichstaxe zu bezahlen. Diese beträgt für jeden begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre: Anzahl Dienstnehmer monatliche Ausgleichstaxe 0-24 keine 25-99 € 251 100- 399 € 352 400 und mehr € 374 HFP Steuerberater 23 HFP-News 1|2016 Termine 2-6/2016 29.2.2016 31.3.2016 30.6.2016 Übermittlungsfrist Jahreslohnzettel L 16, E 109a und E 109b Einkommensbericht 2016 Einreichfrist Steuererklärungen 2015 via FinanzOnline Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2015 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria). 31.3.2016 Jahreserklärung 2014: Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe Einreichung der Jahreserklärungen 2014 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer). Arbeitgeber, die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen alle zwei Jahre einen Einkommensbericht erstellen. Der Einkommensbericht soll die Einkommenstransparenz erhöhen und den Abbau von Einkommensunterschieden zwischen Männern und Frauen unterstützen. Die Entgeltsanalyse hat in anonymisierter Form zu erfolgen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.3. des Folgejahres (somit bis zum 31.3.2016) zu übermitteln. Das Gesetz sieht für die Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhaltes vor. Das Bundeskanzleramt hat einen Praxis-Ratgeber zur Erstellung des Einkommensberichtes zum Download unter http://www. bka.gv.at/DocView.axd?CobId=51732 zur Verfügung gestellt. Da die Verpflichtung zur Erstellung des Einkommensberichtes stufenweise eingeführt wurde, ergeben sich folgende Stichtage: Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer Jahr der Erstellung Einkommensbericht für > 1.000 2015 2014 > 500 2016 2015 > 250 2015 2014 > 150 2016 2015 30.4.2016 Grafik: iStock Einreichfrist Steuererklärungen 2015 in Papierform Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2015 beim Finanzamt in Papierform - bei Selbsteinreichung. 24 HFP Steuerberater Frist für die elektronische Einreichung der Steuererklärungen 2015 beim Finanzamt via FinanzOnline - bei Selbsteinreichung (wobei für alle von einem Wirtschaftstreuhänder/Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen bekanntlich Sonderregelungen bestehen - siehe Zusatz). Steuerpflichtige, welche durch HFP vertreten sind, haben es besonders gut: Für sie gilt – wenn die Steuererklärungen 2014 von uns oder einem anderen Steuerberater elektronisch eingereicht wurden – grundsätzlich eine generelle Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2015 maximal bis 31.3.2017 bzw 30.4.2017, wobei zu beachten ist, dass Steuernachzahlungen bzw -guthaben ab dem 30.9.2016 im Wege der Anspruchsverzinsung verzinst werden. Vorsteuervergütung für Drittlands-Unternehmer Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2016 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern aus 2015 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall (Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland - zB Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2016 die Frist für Vergütungsanträge für das Jahr 2015.
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