Ausschreibung fur Übersetzungsdienstleistungen I. Ausschreibungsdaten: Auftraggeber: VDE VERBAND DER ELEKTROTECHNIK ELEKTRONIK INFORMATIONSTECHNIK e.V. - DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE Stresemannallee 15 60596 Frankfurt am Main Nachfolgend VDE/DKE Ansprechpartner: Theodor Bernd Lieber Tel:: 069/6308 287 Mail: [email protected] II. Martina Rischer Tel. 069/6308 213 Mail: [email protected] Gegenstand der Ausschreibung: Durchführung von Übersetzungen von Texten für Normen und Technische Spezifikationen vom Englischen ins Deutsche. 1. Kurzbeschreibung Diese Ausschreibung dient der Findung geeigneter Übersetzungsdienstleister (nachfolgend Übersetzungsdienstleister oder Bieter) für die Übersetzung von Texten für Normen und Technische Spezifikationen vom Englischen ins Deutsche. Die Bedingungen der Zusammenarbeit werden in einem Rahmenvertrag niedergelegt. Das in Aussicht genommene Gesamt-Übersetzungsvolumen beträgt voraussichtlich 30.000 Normseiten nach DIN EN 15038:2006 pro Jahr (durchschnittlich 600 Seiten pro Woche). Der Übersetzungsdienstleister steht VDE/DKE für Übersetzungen im Umfang von mindestens 200 Seiten pro Woche („Mindesterbringungsmenge“) zur Verfügung. Der Übersetzungsdienstleister arbeitet mit einer Übersetzungssoftware in Verbindung mit einem Translation Memory (TM). Für dieses Translation Memory hat VDE/DKE die alleinigen und uneingeschränkten (Urheber-)Nutzungsrechte. Jedwede Weitergabe an Dritte ist dem Übersetzungsdienstleister untersagt. Von VDE/DKE bestätigte und freigegebene Übersetzungen werden in ein vom Übersetzungsdienstleister für VDE/DKE zu erstellendes TM überführt und gepflegt. In dieses TM sind ebenfalls auftragsbezogen Bestandsübersetzungen aufzunehmen. Die Struktur des TM 1 orientiert sich an den Bereichen der Elektrotechnik und wird in Fachgebiete unterteilt. Vorgaben zum Workflow und zu TM-Einstellungen werden von VDE/DKE festgelegt. Die Qualität der Übersetzungsleistungen wird an den Maßstäben der für die Normungsarbeit aufgestellten Regeln und Grundsätze gemessen, die im Wesentlichen in DIN-Normen der Reihe DIN 820 festgelegt sind. 2. Umfeld der Übersetzungsdienstleistung a) Über VDE/DKE Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik und Informationstechnik ist mit 36.000 Mitgliedern (davon 1.300 Unternehmen, 8.000 Studierende, 6.000 Young Professionals) und 1.200 Mitarbeitern einer der großen technisch-wissenschaftlichen Verbände Europas. Der VDE e.V. vereint Wissenschaft, Normung und Produktprüfung unter einem Dach. Die vom VDE e.V. getragene DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE erarbeitet Normen und Sicherheitsbestimmungen für die Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik. Sie ist ein Geschäftsbereich des VDE e.V. und gleichzeitig ein Normenausschuss von DIN. Sie ist das deutsche Mitglied im Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) und in der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und vertritt dort die deutschen Interessen. Rund 3.500 Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung erarbeiten das VDE-Vorschriftenwerk und die Deutschen Normen in der DKE. Diese basieren heute größtenteils auf Europäischen Normen, die zu etwa 80 % das Ergebnis der internationalen Normungsarbeit der IEC sind. b) Entstehung der beauftragten Dokumente Der spezielle Entstehungsprozess der von VDE/DKE zu veröffentlichenden Dokumente bedingt Abweichungen zu den in vielen Fällen für technische Dokumente geforderten Übersetzungsdienstleistungen. Daher im Folgenden eine kurze Schilderung des Umfeldes der ausgeschriebenen Übersetzungsdienstleistungen: Die zur Übersetzung anstehenden Dokumente werden auf internationaler Ebene in englischer Sprache erstellt. In einem Normungsprojekt wird nach bestimmten Phasen der Erarbeitung in einer kleinen Gruppe dieser Stand einer größeren Gruppe als Entwurf zur Kenntnis gebracht, um so die Qualität und Richtigkeit des bisherigen Arbeitsstandes zu prüfen. Die so erhaltenen Hinweise werden diskutiert und gegebenenfalls in dem Dokument berücksichtigt, bis ein stabiler Stand entsteht, dem alle zustimmen können. Einer dieser Zwischenstände muss in Deutschland übersetzt und in deutscher Sprache veröffentlicht werden, um alle an diesem Dokument Interessierten darüber zu informieren und auch deren Hinweise einzuholen, die dann in die internationale Arbeit einfließen. Dies erfolgt auch in anderen Ländern, wodurch sich der internationale Entwurf verändert und so zu einem Dokument mit breiter Zustimmung führt. Ist die Übernahme einer Internationalen oder Europäischen Publikation in ein deutsches Dokument vorgesehen, muss diese vollständig, unverändert und formgetreu in das deutsche Dokument überführt werden. Den Auftrag zur Übersetzung des Textes erteilt VDE/DKE. Die fertiggestellte Übersetzung wird von deutschen technischen Experten geprüft und autorisiert. Das vorbereitete Druckmanuskript unterliegt einer weiteren Prüfung auf Einhaltung der formalen Regeln durch DIN und erhält den Status eines Kontrollabzugs. Die 2 Hinweise aus dem Kontrollabzug werden bei VDE/DKE geprüft und Änderungen in das Manuskript aufgenommen. Anschließend erfolgt die Druckfreigabe. Der übersetzte Text eines Entwurfs wird also (z. T. über mehrere Jahre) weiter bearbeitet und verändert sich (siehe hierzu das Beispiel „Norm_Entwurf_EN50615“ in der Anlage). Aber auch die Übersetzung eines veröffentlichten Basisdokuments (Internationale oder Europäische Publikation) unterliegt bis zur Veröffentlichung weiterer Bearbeitung, bevor die Übersetzung als verbindlicher Text betrachtet werden kann und erst dann als gesicherte Grundlage in ein Translation Memory aufgenommen werden kann. III. 1. 2. 3. 4. 5. Qualifikation der Bieter Bieter müssen in der Lage sein, die Leistungen und Abläufe gemäß Abschnitt V vollständig zu erbringen. Ein entsprechend vollständiges Angebot muss vorliegen. Bieter müssen in der Lage sein, die kommerziellen Aspekte (Abschnitt VI) und rechtlichen Aspekte (Abschnitt VII) der ausgeschriebenen Leistung in vollem Umfang einzuhalten und Entsprechendes muss sich aus dem abgegebenen Angebot ergeben. Bieter müssen die Probeübersetzung bis zum Ende der Abgabefrist erstellt und übergeben haben. Bieter müssen die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) nachweisen durch: Referenzen über vergleichbare Leistungen, Nachweis über die berufliche Kompetenz der Übersetzer nach DIN EN 15038:2006-08, Abschnitt 3.2.3 und detaillierte Angabe der vom Angebot abgedeckten Fachgebiete. Bieter müssen einen Nachweis erbringen, dass die in der Ausschreibung geforderten Systeme und Werkzeuge verfügbar sind und genutzt werden. Es gelangen nur Angebote von Bietern in die Bewertung, die die vorgenannten Qualifikationen erfüllen. IV. Details zum Ausschreibungsablauf 1. Termine Abgabefrist: Bindefrist: 29.02.2016 31.05.2016 2. Anforderung der Ausschreibungsunterlagen Ausschreibungsunterlagen können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: http://www.dke.de/de/ausschreibungen. 3. Bieterfragen Bieterfragen können nur bis zum 14.02.2016 (24.00 Uhr) per Mail an die VDE/DKEAnsprechpartner gestellt werden. Die Antworten hierauf werden ebenfalls als FAQ unter dem vorstehenden Link veröffentlicht. 3 4. Angebotsabgabe Angebote sind unter Angabe der Bearbeitungskennzeichnung in einem verschlossenen Umschlag ausschließlich auf dem Postweg an die unter Abschnitt I genannte Adresse (z. Hd. Hr. Th. B. Lieber) einzureichen. 5. Bewertung der Angebote a) b) V. Die abgegebenen Angebote werden von VDE/DKE nach Ende der Abgabefrist bewertet hinsichtlich Preis, Qualität der erstellten Probeübersetzung, Abdeckung der Fachgebiete durch die Bieter und dem Nachweis der Bieter, die Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen. Mit den sich daraus ergebenden geeignetsten Bietern werden daraufhin Gespräche zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung geführt. Leistungserbringung und Abläufe 1. Beauftragung a) b) c) d) Es wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, die sämtliche inhaltlichen, rechtlichen und kommerziellen Aspekte der ausgeschriebenen Leistung berücksichtigt. Für jede Übersetzung erfolgt eine Einzelbeauftragung, die auch den Aufbau fachgebietsspezifischer TMs, in welche Bestandsübersetzungen der von VDE/DKE veröffentlichten Dokumente einzupflegen sind, enthalten kann. Ein Recht auf Einzelbeauftragung wird in der Rahmenvereinbarung nicht gewährt. In der Rahmenvereinbarung wird vereinbart, dass eine Einzelbeauftragung von Übersetzungsleistungen durch den Übersetzungsdienstleister nicht oder nur unter bestimmten, abschließend zu definierenden Umständen abgelehnt werden kann. In die Rahmenvereinbarung werden unter anderem auch Regelungen zur Haftung bei Systemausfall, Verfügbarkeit des Systems und Migration der Daten aufgenommen. 2. Sprachen a) b) Die Übersetzungen finden ausschließlich von Englisch nach Deutsch statt. Für den ins Deutsche übersetzten Text sind die Regeln der deutschen Orthografie und der deutschen Grammatik einzuhalten; in der Normung ist der Duden als maßgebliches Werk für Deutsch benannt. 3. Fachgebiete Die Fachgebiete für die Übersetzungsdienstleistungen sind: Energietechnik (Erzeugung, Verteilung, Übertragung, Installation) Konsumprodukte Lichttechnik, Beleuchtung, optische Anwendungen Elektronik-Bauteile und Bauelemente Medizintechnik / Gesundheitstechnik Informations-/Kommunikationstechnik und Automation 4 4. Formate für den Datenaustausch a) b) c) d) VDE/DKE liefert Word-Dateien (doc oder docx) soweit verfügbar, andernfalls Dateien im PDF-Format. Der Übersetzungsdienstleister muss sicherstellen, dass künftig auch XMLDateien geliefert werden können. Der Übersetzungsdienstleister liefert Word-Dateien im „.doc“ Format. Auf Grund der derzeitigen Prozessumgebung wird ausdrücklich kein „.docx“-Format gewünscht. Sofern vorhanden, stellt VDE/DKE als Übersetzungshilfen Vorgänger-Dokumente und Dokumente ähnlichen Inhalts in Deutsch und Englisch als Übersetzungshilfen in Word oder PDF zur Verfügung. Der Datenaustausch erfolgt über sichere Transportwege gemäß Abschnitt VIII „Forderungen nach Einhaltung von Informationssicherheitsanforderungen“. 5. Formatierung a) b) c) d) Eine Formatierung der übersetzten Texte in Word durch den Übersetzungsdienstleister ist nicht erforderlich. Wir gehen aber davon aus, dass der Zieltext selbstverständlich bezüglich Aufbau und Gestaltung dem Ausgangstext entspricht. Die Formatierung der übersetzten Texte im DKE-Template erfolgt im Zuge der Erstellung von Druckmanuskripten bei VDE/DKE. Der Übersetzungsdienstleister kann die Formatierung der Texte in dem von DKE vorgegebenen Template als Option anbieten. Wir weisen darauf hin, dass sich die Formatierung des Ausgangstextes in Word von der Formatierung des Zieltextes in Word unterscheidet (Schriftgröße, Absatzabstände etc.). Eine Formatvorlage (DKE.dot) und entsprechende Anleitungen werden dafür zur Verfügung gestellt. Sonderzeichen, Formelzeichen und Gleichungen müssen unverändert übernommen werden. Bei PDF-Dokumenten sollen Formeln oder Bildzeichen nicht vom Übersetzungsdienstleister in den Zieltext in Word übernommen werden. Eine entsprechende Markierung ist vom Übersetzungsdienstleister einzugeben, als Hinweis für die anschließende Nachbearbeitung durch die DKE. 6. Texte in Bildern, Bildbearbeitung Der Übersetzungsdienstleister führt keine Bildbearbeitung durch. Der Übersetzungsdienstleister liefert die Übersetzungen von Bildtexten, deren Original nicht in Word eingelesen werden kann, in einer separaten Word-Datei zweisprachig. 7. Terminologie VDE/DKE stellt in regelmäßigen Abständen aktualisierte Terminologie aus den von der DKE herausgegebenen Dokumenten im TBX-Format bereit. Darüber hinaus steht dem Übersetzungsdienstleister die Abfrage von Terminologie aus der deutschen Online-Ausgabe des Internationalen Elektrotechnischen Wörterbuchs (IEV) unter: http://www.dke.de/de/Online-Service/DKE-IEV/Seiten/IEV-Woerterbuch.aspx, aus dem Deutschen Normenwerk im DIN-TERMinologieportal unter: www.din-term.de zur Verfügung. 5 8. Qualität VDE/DKE erwartet grundsätzlich eine an den Regeln der Normungsarbeit gemessene hohe Qualität der Dienstleistungen. Das 4-Augen-Prinzip, also das Korrekturlesen der erstellten Übersetzung durch eine weitere Person des Übersetzungsdienstleisters, wird nicht als zwingend angesehen. In besonderen Fällen kann eine Beauftragung für ein 4-Augen-Prinzip durch VDE/DKE erfolgen. Dies ist als Option mit in das Angebot aufzunehmen. 9. DKE-Workflow Translation Memory a) Grundlegendes Der grundlegende Ablauf ergibt sich aus den Bildern 1 und 2. (a) Der Übersetzungsdienstleister arbeitet mit einer Übersetzungssoftware in Verbindung mit einem Translation Memory (TM). Für dieses Translation Memory hat VDE/DKE die alleinigen und uneingeschränkten (Urheber-)Nutzungsrechte. (b) Bestandteil der Ausschreibung ist der Aufbau und die Pflege eines strukturierten TM aus den von VDE/DKE abgenommenen, bestätigten und freigegebenen Übersetzungen. (c) VDE/DKE stellt ein in SDL Trados Studio mit Basisdaten vorbereitetes Translation Memory (DKE-Basis-TM) zur Verfügung. (d) Der Übersetzungsdienstleister befüllt und pflegt das in mehrere Einzel-TMs auf der Grundlage der Fachgebiete unterteilte Translation Memory in Abstimmung mit VDE/DKE (siehe Bild 1). Die Unterteilung nach Fachgebieten entspricht grundsätzlich den von VDE/DKE abgedeckten Themenbereichen der Elektrotechnik, wird aber in einigen Bereichen auch feiner unterteilt werden müssen. Die Nutzung bestimmter Einzel-TMs ist immer mit VDE/DKE abzustimmen. Dokumente aus Bestandsübersetzung (deutsch) Dokumente aus Bestandsübersetzung (englisch) Strukturiertes DKE Translation Memory Auftragnehmer aliniert Fachgebiets-TM Weitere Fachgebiets-TMs Bild 1 – Aufbau TM (e) Der Übersetzungsdienstleister pflegt die für VDE/DKE eingesetzten TMs optimal, um bei der Übersetzung hohe Trefferraten zu erzielen und die Trefferraten über die Zeit zu erhöhen. Die TM-Pflege umfasst das Nachführen im TM der Korrekturen an einer Übersetzung, die bis zur Druckfreigabe im nachformatierten Word-Dokument erfolgt sind (siehe Bild 2). 6 (f) Die Verwendung jedes DKE Translation Memory für andere Aufträge ist dem Übersetzungsdienstleister nicht gestattet. Die Trennung der VDE/DKE-Daten zu den Daten anderer Auftraggeber ist sicherzustellen. (g) Bei VDE/DKE ist SDL Trados Studio im Einsatz, daher werden aus Kompatibilitätsgründen Dienstleister bevorzugt, die mit diesem System arbeiten. (h) Falls der Übersetzungsdienstleister ein anderes System, abweichend von SDL Trados-Studio, verwendet, ist dies ausdrücklich für die Ausschreibung zugelassen. Der Übersetzungsdienstleister muss dann das System benennen und die Prozesse zur Sicherstellung der Kompatibilität mit dem bei VDE/DKE eingesetzten System nachweisen. Ausgangstext (Entwurf) Auftragnehmer übersetzt Fachgebiets-TM Zieltext Projekt-TM Abnahme der Übersetzung Korrekturen im Normungsprozess Ausgangstext (Norm) Auftragnehmer übersetzt Zusätzliche Modifikationen z.B. EN Anpassungen Zieltext Bereitstellung der Korrekturen durch VDE/DKE mit Review-Tool (optional) Projekt-TM Bereitstellung der Korrekturen durch VDE/DKE mit Review-Tool (optional) Abnahme der Übersetzung Einpflegen der Korrekturen durch Auftragnehmer Korrekturen im Normungsprozess Fachgebiets-TM Bild 2 – Übersetzung 7 b) Übersetzung im Normungsprozess (a) Die DKE veröffentlicht im Normungsprozess sowohl Entwurfs-Dokumente als auch die endgültigen Dokumente. Beides sind in der Regel Übersetzungen englischsprachiger Dokumente, die innerhalb der im Normungsprozess festgelegten Fristen auf Deutsch zu veröffentlichen sind. (b) Für die Übersetzung eines Entwurfs wird ein Projekt-TM angelegt. Dieses wird bei der Übersetzung für das endgültige Dokument oder ähnlicher Dokumente wieder verwendet. Der Zeitabstand zwischen der Übersetzung des Entwurfs und des endgültigen Dokuments kann mehr als ein Jahr betragen. (c) An der vom Übersetzungsdienstleister erstellten Übersetzung werden im Laufe des Normungsprozesses Korrekturen vorgenommen (siehe Bild 2). Soweit vorhanden, stellt der Übersetzungsdienstleister für diese Korrekturen ein Review-Tool zur Verfügung. Hierüber kann VDE/DKE den korrigierten und veröffentlichten Text zurückgeben. Sofern kein Review-Tool vorhanden ist, werden die Korrekturen durch den Übersetzungsdienstleister in das Projekt-TM eingearbeitet. (d) In die fachgebietsspezifischen TMs werden ausschließlich Übersetzungen aus für die Veröffentlichung freigegebenen Dokumenten aufgenommen, d. h. nachdem sie alle Schritte im Normungsprozess durchlaufen haben. c) Aufbau fachgebietsspezifischer TMs (a) Fachgebietsspezifische TMs müssen weitgehend neu aufgebaut werden. Dazu erhält der Übersetzungsdienstleister ausgewählte Bestandsübersetzungen, die in ein TM aufzunehmen und einzupflegen sind (Alignment). (b) Das TM wird in Fachgebiete nach Vorgabe durch VDE/DKE unterteilt. 10. Durchlaufzeiten a) b) c) Auf Grund der bestehenden Regeln und Zeitvorgaben im Normungsprozess sind die nachfolgend aufgeführten Durchlaufzeiten für die Übersetzungen verbindlich einzuhalten. - bis 5 Seiten: max. 5 Arbeitstage - bis 20 Seiten: max. 2 Wochen - bis 80 Seiten: max. 4 Wochen - bis 120 Seiten: max. 6 Wochen - darüber hinaus sind die Zeiten zu vereinbaren Die Seitenangaben beziehen sich auf das Ausgangsdokument, wie es in der Beauftragung geliefert wird. Es handelt sich hier ausdrücklich nicht um die für die Bemessung von Übersetzungen übliche Normseite nach DIN EN 15038:2006. Sollte der Übersetzungsdienstleister den Eindruck haben, dass die zur Übersetzung eingereichten Seiten einen größeren Umfang in „DIN-Norm-Seiten“ haben, kann er dies mit einer Auswertung nachweisen und eine angepasste Durchlaufzeit erwirken. 11. Kommunikationsportal a) Der Übersetzungsdienstleister stellt ein Kommunikationsportal zur Verfügung. Über dieses Portal findet der Austausch auftragsrelevanter Daten statt (Up- und Download). Dabei sind die Anforderungen an die Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) einzuhalten. VDE/DKE kann hier Aufträge platzieren und die entsprechenden Daten hochladen. 8 b) c) Der jeweils aktuelle Auftragsstatus und wesentliche Aspekte (z. B. Auftragsdatum, Lieferdatum, Auftragsumfang (Inhalte und Kosten) und Ansprechpartner) sind für VDE/DKE über das Portal des Übersetzungsdienstleisters einsehbar. Mit dem Angebot ist vom Bieter ein Test-Account für die Bewertung des Portals durch VDE/DKE einzurichten. 12. Rückfragemanagement Die Kommunikation findet auf zwei Ebenen statt. Fachliche Ebene: Der Übersetzungsdienstleister erhält mit jedem Übersetzungsauftrag den Namen des Ansprechpartners für Rückfragen zur Terminologie aus dem zuständigen Referat. Organisatorische Ebene: Allgemeine Fragen zu Abläufen, allgemeine Abstimmungen etc. werden mit einer zentralen Stelle der DKE durchgeführt. Auf Seiten des Übersetzungsdienstleisters steht ebenfalls eine zentrale Stelle hierfür zur Verfügung. Es werden die üblichen Kommunikationsmittel verwendet: Kommunikationsportal, E-Mail, Telefon. Dabei sind die Anforderungen an die Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) einzuhalten. 13. Vom Übersetzungsdienstleister zu liefernde Unterlagen Der Lieferumfang nach Beendigung eines Übersetzungsauftrags umfasst: a) übersetztes Dokument in Word (doc), einschließlich der zweisprachigen Bildtexte sowie die zugehörige XLIFF-Datei; b) vollständige TMS-Statistik auf Wortebene mit allen systemtechnisch verfügbaren Trefferraten, mindestens mit den kostenrelevanten Trefferraten (Excel-Datei); c) bei Quelldokumenten im PDF-Format zusätzlich das vom Übersetzungsdienstleister hieraus erstellte Word-Dokument; d) im Falle der Beauftragung mit TM-Pflege: ein Auszug aus dem jeweiligen TM mit Darstellung der aktualisierten/korrigierten TM-Segmente; e) Rechnung mit Angabe der beteiligten Übersetzer und deren Übersetzungsleistungen (vgl. Abschnitt VI, 3 f)). 14. Zusätzliche Leistungen Verfügt der Bieter über Translation-Management-Systeme, mit denen auch andere als die in diesem Anhang beschriebenen Abläufe und Verfahren der Zusammenarbeit möglich sind, mit denen die im Umfeld der Normungsarbeit einzuhaltenden Randbedingungen eingehalten werden können, darf er in seinem Angebot diese zusätzlich beschreiben und diese entsprechend preislich bewerten. Die Trennung der VDE/DKE-Daten zu den Daten anderer Auftraggeber ist sicherzustellen. 9 VI. Vergütung und kommerzielle Bedingungen 1. Vergütung der erbrachten Übersetzungsleistung a) Die Berechnung der Übersetzungsleistungen erfolgt auf Wortebene (pro Wort), Grundlage ist die Anzahl der Wörter in der Quellsprache. Damit werden sämtliche Aufwände für die interne Auftragsabwicklung, insbesondere auch eventuell notwendige technische Arbeiten an Quelldaten abgegolten. Hinweis: Ist das von VDE/DKE zur Übersetzung beauftragte Dokument im PDF-Format, hat der Übersetzungsdienstleister das von ihm hieraus erstellte Dokument im WordFormat den Auftragsunterlagen beizufügen. b) Für die Abrechnung der erbrachten Übersetzungsleistungen liefert der Übersetzungsdienstleister zu jedem Auftrag die vollständige TMS-Statistik auf Wortebene mit allen systemtechnisch verfügbaren Trefferraten, mindestens mit den kostenrelevanten Trefferraten (Excel-Datei). c) Das im TMS erreichbare Fuzzy-Matching wird bei der Berechnung der Leistungen anhand des Reports der Treffer wie folgt berücksichtigt: 100%: 25% vom Wortpreis 99 - 75%: 50% vom Wortpreis 50 - 74%: 75% vom Wortpreis 0 - 49%: 100% vom Wortpreis Hinweis: Alternativen zu der vorstehenden prozentualen Einteilungen und den dabei zu berücksichtigenden Prozentsätzen vom Wortpreis dürfen vom Bieter genannt werden. Zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Angebote ist die vorstehende Einteilung aber dem angebotenen Wortpreis zu Grunde zu legen. d) Vergütungsanspruch entsteht erst mit Abnahme der Übersetzung bzw. sonstigen Leistungen durch VDE/DKE. 2. Dienstleistungen zum Alignment von Bestandsübersetzungen a) Für den Aufbau fachgebietsspezifischer TMs, in denen ausgewählte Bestandsübersetzungen aufzunehmen und einzupflegen sind (Alignment), ist der Aufwand von der Übersetzungsleistung gesondert abzurechnen. b) Die Abrechnung erfolgt auf Wortebene (pro Wort), Grundlage ist die Anzahl der Wörter des englischsprachigen Dokuments entsprechend der über die Standardfunktionalität („Wörter zählen“) in Microsoft Word ermittelten Wortzahl. 3. Weitere Regelungen zur Vergütung und Anrechnung a) Zuschläge für Übersetzungen, deren Fertigstellung innerhalb einer kürzeren Durchlaufzeit verlangt wird, sind möglich und vom Übersetzungsdienstleister optional zu nennen. b) Sonderleistungen müssen gesondert verhandelt werden und werden nach individuellen Abreden vergütet. c) Werden die in Abschnitt V, Ziffer 10 aufgeführten Durchlaufzeiten überschritten, erfolgt pro angefangenen Werktag eine Kürzung der Vergütung um 0,5 %, höchstens jedoch um 10 %. Sofern diese Grenze erreicht ist, hat VDE/DKE das Recht, den Einzelauftrag frist10 los zu kündigen und Dritte hiermit zu beauftragen. Der Übersetzungsdienstleister ist zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. d) Ist im Einzelfall durch VDE/DKE eine Vorübersetzung angefordert (z. B. zur Ermittlung eines Kostenvoranschlags auf Basis der Trefferraten) wird diese inklusive der Übermittlung der Trefferraten nicht berechnet. e) Mit der Vergütung sind alle Vergütungs- und Aufwendungsansprüche des Übersetzungsdienstleisters im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung des Übersetzungsergebnisses und der Einräumung der Rechte gemäß Abschnitt VII, abgegolten. f) Aus der Abrechnung muss erkennbar sein, welcher Übersetzer (Person) an der Erstellung eines konkreten Übersetzungsergebnisses beteiligt war und die von ihm erbrachten Übersetzungsleistungen müssen eindeutig nachvollziehbar sein. g) Vergütungen werden nur nach Abschluss einer vollständig erbrachten und abgenommenen Übersetzungsleistung gezahlt und sind jeweils 30 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. 4. Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung a) Zur beiderseitigen Erprobung der Rahmenvereinbarung beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist in den ersten 6 Monaten vier Wochen ohne Angabe von Gründen. b) Die Laufzeit der abzuschließenden Rahmenvereinbarung soll einer längerfristigen Zusammenarbeit förderlich sein. Die Rahmenvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2017. c) Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. d) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen, es sei denn, VDE/DKE schließt dies aus. 5. Garantien und Gewährleistung a) Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn VDE/DKE nicht innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der Übersetzung Einwände bzw. Mängel an der vertraglichen Leistung geltend gemacht hat. Eine Abnahme erfolgt nicht, wenn die Übersetzung nicht abnahmefähig ist. Abnahme bedeutet dabei nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt Mängel nicht mehr geltend gemacht werden dürfen. b) Falls ein vom Übersetzungsdienstleister zu erbringendes Übersetzungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist, kann VDE/DKE sämtliche Mängelrechte geltend machen, ohne dass VDE/DKE eine Frist zur Nacherfüllung bestimmen muss. (Die Fristbestimmung durch VDE/DKE ist unzumutbar, da die Feststellung des Mangels durch VDE/DKE der Beseitigung des Mangels entspricht.) c) Falls ein vom Übersetzungsdienstleister zu erbringendes Übersetzungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist, welcher nicht unter 5 b) fällt, muss dies unter Angabe des Mangels dem Übersetzungsdienstleister gegenüber sofort nach Entdecken durch VDE/DKE schriftlich – oder per E-Mail – gemeldet werden. VDE/DKE erhält eine kosten11 lose Korrektur des gesamten Dokuments. Für die Nachbesserung ist dem Übersetzungsdienstleister von VDE/DKE eine angemessene Frist einzuräumen. d) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechtes. e) Der Übersetzungsdienstleister erklärt und garantiert weiter, über die vertragsgegenständlichen Rechte verfügungsberechtigt zu sein, insbesondere, dass er über sämtliche Urheberrechte verfügt, die für die Übersetzungsleistungen erforderlich sind. f) Der Übersetzungsdienstleister gewährleistet, dass seine Leistungen keine Rechte Dritter verletzen, und versichert VDE/DKE, den Bestand der auf VDE/DKE übertragenen Rechte sowie, dass diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen sind, mit Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und/oder er Dritte mit ihrer Wahrnehmung beauftragt hat. Nutzt VDE/DKE die Leistungen des Übersetzungsdienstleisters vertragsgemäß und machen Dritte aufgrund dieser Nutzung gegenüber VDE/DKE eine Verletzung ihrer Rechte geltend, stellt der Übersetzungsdienstleister VDE/DKE von sämtlichen hieraus resultierenden Schäden und Kosten frei, unter Einschluss von Gerichts- und Vergleichskosten und der Kosten für eine nach billigem Ermessen von VDE/DKE erforderliche Rechtsberatung. Der Übersetzungsdienstleister unterstützt VDE/DKE proaktiv bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Beilegung solcher Streitigkeiten mit Dritten, wobei das alleinige Prozessführungsrecht sowie das Recht, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche zu schließen, bei VDE/DKE verbleiben. 6. Vertragsstrafen a) Ist der Übersetzungsdienstleister in Verzug (ab dem 5. Werktag des Verzugsbeginns), kann VDE/DKE eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,1 % der vereinbarten Vergütung pro Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Bruttoauftragssumme des jeweils gelieferten Auftrages. Bei Überschreitung einer etwaig vereinbarten verkürzten Leistungszeit nach Ziffer 3 a) kommt dieser Passus nicht zur Anwendung. VDE/DKE ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. b) VDE/DKE erwartet grundsätzlich eine an den Regeln der Normungsarbeit gemessene hohe Qualität der Dienstleistungen. Liefert der Übersetzungsdienstleister eine Übersetzung, die umfangreicher Nacharbeit bedarf (insbesondere bezogen auf die Übersetzung modaler Hilfsverben, Übersetzungen, welche die abgestimmte Terminologie oder bestehende und dem Übersetzungsdienstleister verfügbar gemachte Übersetzungen in dem Umfeld des Auftrags nicht berücksichtigen), kann VDE/DKE eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,1 % der vereinbarten Vergütung pro zu korrigierendem Segment im TM verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Bruttoauftragssumme des jeweils gelieferten Auftrages. VDE/DKE ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. 12 VII. Rechtliche Bedingungen 1. Eigentums- und Nutzungsrechte a) Die vom Übersetzungsdienstleister gelieferten Übersetzungen werden von VDE/DKE für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgabe von VDE/DKE weiterverwertet. Der Übersetzungsdienstleister räumt VDE/DKE ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle übertragbaren Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, zur Verwertung der unter diesem Vertrag und den jeweiligen Einzelaufträgen erbrachten Leistungen, einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, frei von Rechten Dritter ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich begrenzt darauf, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder digital, sowie das Online-Recht sowie das Recht das Werk und sonstigen Leistungen zu bearbeiten, umzugestalten und zu ändern sowie die so bearbeiteten oder geänderten Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Die Übertragung schließt Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten und das Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Außerdem ist VDE/DKE berechtigt, die Leistungen insgesamt oder teilweise zu bearbeiten, insbesondere zu übersetzen oder in anderer Weise abzuändern, und diese Bearbeitung zu veröffentlichen oder zu verwerten. Die Bearbeitung darf auch durch Dritte geschehen. b) Der Übersetzungsdienstleister räumt VDE/DKE an den Übersetzungssegmenten im Zeitpunkt der Einspeisung in das TM das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte sowie frei übertragbare Recht ein, die Übersetzungssegmente im Rahmen des TM umfassend zu nutzen und zu verwerten. Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere das Recht der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung, d. h. das Recht, das Übersetzungssegment, unter Einbezug jeglicher technischer Möglichkeiten, insbesondere durch die digitale Einbindung im Rahmen des TM, unbegrenzt zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich wiederzugeben; das Recht der Zurverfügungstellung auf Abruf, d. h. das Recht, das Übersetzungssegment abzuspeichern, für die Öffentlichkeit bereitzuhalten, an einen oder mehrere Abrufende zu übertragen, und zwar in allen analogen oder digitalen elektronischen Datenbanken, elektronischen Datennetzen und Netzen von Telekommunikationsdiensten; das Recht der öffentlichen Wiedergabe, d. h. das Recht, das Übersetzungssegment gewerblich oder nicht gewerblich durch Datenträger in allen Formaten unter Anwendung aller analogen und digitalen Verfahren und Techniken öffentlich wiederzugeben; das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht. das Übersetzungssegment, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts selbst oder durch Dritte beliebig umzugestalten und zu bearbeiten. 13 Die Rechtseinräumung umfasst auch eine ausschnittsweise Nutzung der Übersetzungssegmente und eine Nutzung in Verbindung mit anderen Werken. c) Zieht der Übersetzungsdienstleister zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren Urhebernutzungsrechte für VDE/DKE zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen zuvor genannten Umfang auf VDE/DKE übertragen. VDE/DKE ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die mit Dritten geschlossenen Verträge, die zur Erfüllung dieses Vertrags und der Auftragserteilungen nötig sind, zu nehmen. d) Der Übersetzungsdienstleister wird VDE/DKE jeweils vorher schriftlich über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Auf bestehende VG-WortRechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird der Übersetzungsdienstleister VDE/DKE unverzüglich vorher schriftlich hinweisen. Abschnitt VI, 5 f) (unter Garantien und Gewährleistung) bleibt davon unberührt. 2. Sicherheit / Vertraulichkeit Der Abschluss eines gesonderten NDA ist erforderlich. IT-Sicherheitsregelungen werden vereinbart. Die Bestimmungen der VDE-Datenschutzrichtlinie sind einzuhalten. (Siehe Anlage A). 3. Eigentum/Datenbankinhalte Die auf Basis des Rahmenvertrages durch den Übersetzungsdienstleister erstellten TMs bleiben im Eigentum von VDE/DKE Auf Wunsch von VDE/DKE stellt der Übersetzungsdienstleister das jeweilige TM in direkt nutzbarer Form innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. 14 VIII. Forderungen nach Einhaltung von Informationssicherheitsanforderungen 1. Allgemeine Anforderungen zur Informationssicherheit Zur Sicherstellung der Geschäftstätigkeiten und der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Informationen hat die VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH ein Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) auf Basis der ISO/IEC 27001:2013 eingeführt. Die folgenden, aus dem ISMS der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstituts GmbH abgeleiteten Anforderungen an ein Informationssicherheitsmanagementsystem von externen Dienstleistern beschreiben die Mindestanforderungen an Informationssicherheitsprozesse und –maßnahmen, die ein externer Dienstleister nachweisen muss. Sollte Ihr Unternehmen nach ISO 27001 zertifiziert sein, ist ein Nachweis nicht notwendig. In diesem Fall schicken Sie uns bitte eine Kopie Ihres Zertifikats. Fragen zu den Vorgaben und Anforderungen zur Informationssicherheit des VDE stellen Sie bitte per E-Mail an: [email protected] Unbenommen hiervon sind gesetzliche und behördliche Vorschriften, wie zum Beispiel der Datenschutz, sowie vertragliche Anforderungen, deren strikte Einhaltung vom externen Dienstleister generell erwartet wird. 2. Informationssicherheitsanforderungen an externe Dienstleister (Abgeleitet aus dem ISMS des VDE Instituts) Folgende Anforderungen an die Informationssicherheit beschreiben den Mindeststandard an die Prozesse und Maßnahmen, die der VDE von externen Dienstleistern verlangt. Speziell im Umgang mit Informationen/Daten des VDE ist der Dienstleister verpflichtet besondere Sorgfalt walten zu lassen. Generell gilt, dass alle Informationen/Daten des VDE sowie Ergebnisse aus deren Verarbeitung, unabhängig davon, ob sie elektronisch verarbeitet, in gedruckter Form oder als das Wissen der Mitarbeiter vorliegen müssen, soweit nicht anders definiert, bezogen auf die Schutzziele Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität immer als sehr hoch schutzwürdig behandelt werden. Externe Dienstleister, deren Mitarbeiter auf informationsverarbeitende Systeme des VDE oder Informationen des VDE zugreifen, müssen ihre Mitarbeiter dazu anhalten: gesetzliche Vorgaben und Vorgaben zur Informationssicherheit des VDE Instituts, zu beachten. 1.1. Informationssicherheitsorganisation Der Dienstleister hat eine Informationssicherheitsorganisation benannt und mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet, um ein hohes Maß an Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von internen und externen Informationen gewährleisten zu können. 15 Eine stetig zu aktualisierende Risikoanalyse beschreibt und analysiert das Bedrohungspotential zur Informationssicherheit und die daraus resultierenden Risiken für den Dienstleister und seine Kunde. Maßnahmen zur Risikominimierung werden geplant und umgesetzt um inakzeptable Auswirkungen auf den Dienstleister und seine Kunden zu vermeiden. 1.2. Informationssicherheitsrichtlinien Es liegen von der Geschäftsleitung freigegebene Informationssicherheitsleit- und –richtlinien vor und sind den Mitarbeitern bekannt. Aus diesen Vorgaben werden Prozesse und Maßnahmen zur Sicherstellung des geforderten Niveaus an Informationssicherheit abgeleitet und umgesetzt. 1.3. Sicherheit des Personals Es existieren formale Prozesse zur Steuerung der Beschäftigung beim Dienstleister (vor, während, zur Beendigung einer Anstellung), die ein hohes Maß an Informationssicherheit gewährleisten. 1.4. Zutrittskontrolle Unbefugter Zutritt zu Informationen und informationsverarbeitenden Systemen, auf denen u. a. Kundendaten gespeichert und oder verarbeitet werden, wird durch entsprechende Maßnahmen verhindert. 1.5. Zugangskontrolle Es sind Prozesse und Maßnahmen implementiert, die verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können. 1.6. Zugriffskontrolle Es sind Prozesse und Maßnahmen implementiert, die sicherstellen, dass nur Mitarbeiter mit den entsprechenden Zugriffsrechten („need to know“-Prinzip) die Möglichkeit haben, Daten zu lesen, zu bearbeiten oder zu kopieren. Dies gilt explizit für Daten/ Informationen des VDE-Instituts. 1.7. Betriebssicherheit Es sind Prozesse und Maßnahmen implementiert, die die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der IT-Infrastruktur gewährleisten und die Identifizierung von Schwachstellen unterstützen. 1.8. Kommunikationssicherheit Es sind Richtlinien sowie Maßnahmen vorzuhalten, die eine sichere Kommunikation über unsichere Netze sicherstellen und überwachen. 1.9. Netzwerksicherheit Best–Practice-Ansätze bezogen auf Netzwerksicherheit sind implementiert und werden gemanagt. 1.10. Lieferanten/Subunternehmer 16 Lieferanten und Subunternehmer werden entsprechend den Anforderungen an Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der Informationen gesteuert und kontrolliert. 1.11. Prozesse zur Informationssicherheit Informationssicherheitsvorfälle werden dokumentiert, klassifiziert, analysiert und schnellst möglich behoben. Eskalationswege, Zusammenstellung von Notfallteams und stetige Auswertung der Vorfälle sind dokumentiert. Informationssicherheitsvorfälle, bezogen auf Informationen des VDE oder allgemeine schwere Informationssicherheitsvorfälle sowie deren Behandlung müssen direkt an die Informationssicherheitsorganisation des VDE-Instituts gemeldet werden. 1.12. Informationssicherheit in Notbetrieb Die Informationssicherheitsverantwortlichen sind Bestandteil der Business-ContinuityTeams und sind innerhalb der Notfallteams verantwortlich für die Einhaltung der Informationssicherheit im Notbetrieb der IT. 1.13. Prüfung auf Wirksamkeit Über geeignete KPI’s und interne Audits wird die Wirksamkeit der Informationssicherheitsprozesse und -maßnahmen geprüft. 1.14. KVP Informationssicherheit Das Bewusstsein zur Bedeutung der Informations- und Datensicherheit wird beim Dienstleister mit entsprechenden Maßnahmen gefördert. Entdeckte Schwachstellen und Abweichungen von Vorgaben, die die Informationssicherheit betreffen, werden dokumentiert, bewertet und entsprechend eskaliert und behandelt. 17 Anlage A: Vereinbarungen zur Informationssicherheit – Verpflichtungserklärung Geheimhaltung und Datenschutz – Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung – Muster-NDA VDE e.V. 18 Anlage B: Unterlagen zur Ausschreibung – Probe-Übersetzung: IEC-Dokument (IEC 119/70/CD) – Beispiel: Norm_Entwurf_EN50615 – Angebotsblatt – Besondere vorgeschriebene Formulierungen 19 Angebotsblatt – Übersetzungsdienstleistungen Zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Übersetzungsdienstleistungen in der Normerstellung für VDE/DKE bieten wir folgende Leistungen entsprechend den Ausschreibungsunterlagen an: 1 Wortpreis (100 %) Übersetzung Englisch -> Deutsch 2 Wortpreis für Alignment von Bestandsübersetzungen € € Optionale Angebote: O.1 Formatierung der übersetzten Texte in das DKE-eigene Word-Template zur Normerstellung (dke.dot) O.2 Zuschlag für Wortpreis (100 %) bei Übersetzungen mit „4-Augen-Prinzip“ O.3 Wortpreis (100 %) für Übersetzung Englisch -> Deutsch bei alternativer Staffelung des Fuzzy-Matching im TMS (bitte angeben) € O.4 Pflege der fachgebietsspezifischen DKE-TMs Abrechnung auf Segmentbasis € O.5 Zuschläge für verkürzte Durchlaufzeiten: Ort, Datum € + 10 % kürzere Durchlaufzeit € + 20 % kürzere Durchlaufzeit € + Zuschläge für Arbeiten über Wochenende / Feiertage € + weitere (bitte konkretisieren) € Unterschrift Bieter 20 Besondere vorgeschriebene Formulierungen 1. Modale Hilfsverben Die Übersetzung modaler Hilfsverben ist in den Regeln für die Normungsarbeit klar geregelt (siehe: DIN 820-2:2012, Anhang H) Art Englisch Deutsch Anforderung shall (is to, it is required that, has to) muss (ist zu, ist erforderlich, hat zu, ...) Verbot shall not (is not allowed, is not permitted, is required to be not) darf nicht (ist nicht erlaubt, ist nicht zulässig, ist unzulässig, ...) Empfehlung should (it is recommended that, ought to) sollte (es wird empfohlen, ist in der Regel, ...) Negation der Empfehlung should not (it is not recommended that, ought not to) sollte nicht (wird nicht empfohlen, sollte vermieden werden) Zulässigkeit may (is permitted, is allowed, is permissible) darf (ist zugelassen, ist zulässig, …. auch ….) Negation der Zulässigkeit may not (it is not required that, no … is required) braucht nicht (ist nicht erforderlich, ... keine ... nötig) Möglichkeit can (be able to, there is a possibility of, it is possible to) kann (vermag, ist möglich, dass… lässt sich…) Negation der Möglichkeit can not (be unable to, there is no possibility of, it is not possible to) kann nicht (vermag nicht, ist nicht möglich, lässt sich nicht, ...) 2. Namen von internationalen Gremien und Titel Internationaler Normen Namen von ISO- und IEC-Gremien sowie die Titel von ISO- und IEC-Dokumenten dürfen nicht ins Deutsche übersetzt werden. Für die Namen von Gremien der Europäischen Normenorganisationen CEN und CENELEC sowie die Titel Europäischer Dokumente gibt es verbindliche deutsche Übersetzungen 21 3. Genauigkeit, Messunsicherheiten, Toleranzen: „Genauigkeit“ wird in der Normung nur qualitativ verwendet und ist nicht in Verbindung mit Zahlen (z. B. mit Grenzabweichungen) zu verwenden. „accurancy“/“precision“ (qualitativ) „accuracy“/“precision“ (quantitativ) = Genauigkeit = „Fehlergrenze“ (bei Messgeräten) bzw. „Messunsicherheit“ (bei Messvorgängen) Beispiele: „factors that influence the accuracy of the measurements“ => „Faktoren, die Einfluss auf die Genauigkeit der Messungen haben“ „to describe the precision of the measurement method“ => „um die Genauigkeit des Messverfahrens zu beschreiben“ „a scale with an accuracy of ± 5 g“ => eine Waage mit einer Fehlergrenze von ± 5 g“ „is determined with a precision of ± 10 %“ => „wird mit einer Messunsicherheit von ± 10 % bestimmt“ 4. Übersetzungen der Bezeichnungen im Zusammenhang mit Europäischen Richtlinien: …/…/EEC (European Economic Community = = …/…/EWG (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) …/…/EC (European Community = = …/…/EG (Europäische Gemeinschaft) …/…/EU (European Union = = …/…/EU (Europäische Union) (EU) Directive = Official Journal of the European Union = (EU-)Richtlinie Amtsblatt der Europäischen Union 22
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