Ausschreibung für Übersetzungsdienstleistungen

Ausschreibung fur
Übersetzungsdienstleistungen
I.
Ausschreibungsdaten:
Auftraggeber:
VDE VERBAND DER ELEKTROTECHNIK
ELEKTRONIK INFORMATIONSTECHNIK e.V.
- DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik
Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE
Stresemannallee 15
60596 Frankfurt am Main
Nachfolgend VDE/DKE
Ansprechpartner:
Theodor Bernd Lieber
Tel:: 069/6308 287
Mail: [email protected]
II.
Martina Rischer
Tel. 069/6308 213
Mail: [email protected]
Gegenstand der Ausschreibung:
Durchführung von Übersetzungen von Texten für Normen und Technische Spezifikationen
vom Englischen ins Deutsche.
1. Kurzbeschreibung
Diese Ausschreibung dient der Findung geeigneter Übersetzungsdienstleister (nachfolgend
Übersetzungsdienstleister oder Bieter) für die Übersetzung von Texten für Normen und
Technische Spezifikationen vom Englischen ins Deutsche. Die Bedingungen der Zusammenarbeit werden in einem Rahmenvertrag niedergelegt.
Das in Aussicht genommene Gesamt-Übersetzungsvolumen beträgt voraussichtlich 30.000
Normseiten nach DIN EN 15038:2006 pro Jahr (durchschnittlich 600 Seiten pro Woche). Der
Übersetzungsdienstleister steht VDE/DKE für Übersetzungen im Umfang von mindestens
200 Seiten pro Woche („Mindesterbringungsmenge“) zur Verfügung.
Der Übersetzungsdienstleister arbeitet mit einer Übersetzungssoftware in Verbindung mit
einem Translation Memory (TM). Für dieses Translation Memory hat VDE/DKE die alleinigen
und uneingeschränkten (Urheber-)Nutzungsrechte. Jedwede Weitergabe an Dritte ist dem
Übersetzungsdienstleister untersagt.
Von VDE/DKE bestätigte und freigegebene Übersetzungen werden in ein vom Übersetzungsdienstleister für VDE/DKE zu erstellendes TM überführt und gepflegt. In dieses TM
sind ebenfalls auftragsbezogen Bestandsübersetzungen aufzunehmen. Die Struktur des TM
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orientiert sich an den Bereichen der Elektrotechnik und wird in Fachgebiete unterteilt. Vorgaben zum Workflow und zu TM-Einstellungen werden von VDE/DKE festgelegt.
Die Qualität der Übersetzungsleistungen wird an den Maßstäben der für die Normungsarbeit
aufgestellten Regeln und Grundsätze gemessen, die im Wesentlichen in DIN-Normen der
Reihe DIN 820 festgelegt sind.
2. Umfeld der Übersetzungsdienstleistung
a)
Über VDE/DKE
Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik und Informationstechnik ist mit 36.000 Mitgliedern (davon 1.300 Unternehmen, 8.000 Studierende, 6.000 Young Professionals) und
1.200 Mitarbeitern einer der großen technisch-wissenschaftlichen Verbände Europas. Der
VDE e.V. vereint Wissenschaft, Normung und Produktprüfung unter einem Dach.
Die vom VDE e.V. getragene DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE erarbeitet Normen und Sicherheitsbestimmungen für die
Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik. Sie ist ein Geschäftsbereich des
VDE e.V. und gleichzeitig ein Normenausschuss von DIN. Sie ist das deutsche Mitglied im
Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) und in der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und vertritt dort die deutschen Interessen. Rund
3.500 Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung erarbeiten das VDE-Vorschriftenwerk und die Deutschen Normen in der DKE. Diese basieren heute größtenteils auf
Europäischen Normen, die zu etwa 80 % das Ergebnis der internationalen Normungsarbeit
der IEC sind.
b)
Entstehung der beauftragten Dokumente
Der spezielle Entstehungsprozess der von VDE/DKE zu veröffentlichenden Dokumente
bedingt Abweichungen zu den in vielen Fällen für technische Dokumente geforderten Übersetzungsdienstleistungen. Daher im Folgenden eine kurze Schilderung des Umfeldes der
ausgeschriebenen Übersetzungsdienstleistungen:
Die zur Übersetzung anstehenden Dokumente werden auf internationaler Ebene in
englischer Sprache erstellt. In einem Normungsprojekt wird nach bestimmten Phasen der
Erarbeitung in einer kleinen Gruppe dieser Stand einer größeren Gruppe als Entwurf zur
Kenntnis gebracht, um so die Qualität und Richtigkeit des bisherigen Arbeitsstandes zu prüfen. Die so erhaltenen Hinweise werden diskutiert und gegebenenfalls in dem Dokument
berücksichtigt, bis ein stabiler Stand entsteht, dem alle zustimmen können.
Einer dieser Zwischenstände muss in Deutschland übersetzt und in deutscher Sprache
veröffentlicht werden, um alle an diesem Dokument Interessierten darüber zu informieren
und auch deren Hinweise einzuholen, die dann in die internationale Arbeit einfließen. Dies
erfolgt auch in anderen Ländern, wodurch sich der internationale Entwurf verändert und so
zu einem Dokument mit breiter Zustimmung führt.
Ist die Übernahme einer Internationalen oder Europäischen Publikation in ein deutsches
Dokument vorgesehen, muss diese vollständig, unverändert und formgetreu in das
deutsche Dokument überführt werden. Den Auftrag zur Übersetzung des Textes erteilt
VDE/DKE. Die fertiggestellte Übersetzung wird von deutschen technischen Experten geprüft
und autorisiert. Das vorbereitete Druckmanuskript unterliegt einer weiteren Prüfung auf Einhaltung der formalen Regeln durch DIN und erhält den Status eines Kontrollabzugs. Die
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Hinweise aus dem Kontrollabzug werden bei VDE/DKE geprüft und Änderungen in das
Manuskript aufgenommen. Anschließend erfolgt die Druckfreigabe.
Der übersetzte Text eines Entwurfs wird also (z. T. über mehrere Jahre) weiter bearbeitet
und verändert sich (siehe hierzu das Beispiel „Norm_Entwurf_EN50615“ in der Anlage). Aber
auch die Übersetzung eines veröffentlichten Basisdokuments (Internationale oder Europäische Publikation) unterliegt bis zur Veröffentlichung weiterer Bearbeitung, bevor die Übersetzung als verbindlicher Text betrachtet werden kann und erst dann als gesicherte Grundlage in ein Translation Memory aufgenommen werden kann.
III.
1.
2.
3.
4.
5.
Qualifikation der Bieter
Bieter müssen in der Lage sein, die Leistungen und Abläufe gemäß Abschnitt V vollständig zu erbringen. Ein entsprechend vollständiges Angebot muss vorliegen.
Bieter müssen in der Lage sein, die kommerziellen Aspekte (Abschnitt VI) und rechtlichen Aspekte (Abschnitt VII) der ausgeschriebenen Leistung in vollem Umfang einzuhalten und Entsprechendes muss sich aus dem abgegebenen Angebot ergeben.
Bieter müssen die Probeübersetzung bis zum Ende der Abgabefrist erstellt und
übergeben haben.
Bieter müssen die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit) nachweisen durch:
 Referenzen über vergleichbare Leistungen,
 Nachweis über die berufliche Kompetenz der Übersetzer nach
DIN EN 15038:2006-08, Abschnitt 3.2.3 und
 detaillierte Angabe der vom Angebot abgedeckten Fachgebiete.
Bieter müssen einen Nachweis erbringen, dass die in der Ausschreibung geforderten
Systeme und Werkzeuge verfügbar sind und genutzt werden.
Es gelangen nur Angebote von Bietern in die Bewertung, die die vorgenannten
Qualifikationen erfüllen.
IV.
Details zum Ausschreibungsablauf
1. Termine
Abgabefrist:
Bindefrist:
29.02.2016
31.05.2016
2. Anforderung der Ausschreibungsunterlagen
Ausschreibungsunterlagen können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:
http://www.dke.de/de/ausschreibungen.
3. Bieterfragen
Bieterfragen können nur bis zum 14.02.2016 (24.00 Uhr) per Mail an die VDE/DKEAnsprechpartner gestellt werden. Die Antworten hierauf werden ebenfalls als FAQ unter
dem vorstehenden Link veröffentlicht.
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4. Angebotsabgabe
Angebote sind unter Angabe der Bearbeitungskennzeichnung in einem verschlossenen
Umschlag ausschließlich auf dem Postweg an die unter Abschnitt I genannte Adresse
(z. Hd. Hr. Th. B. Lieber) einzureichen.
5. Bewertung der Angebote
a)
b)
V.
Die abgegebenen Angebote werden von VDE/DKE nach Ende der Abgabefrist bewertet
hinsichtlich Preis, Qualität der erstellten Probeübersetzung, Abdeckung der Fachgebiete
durch die Bieter und dem Nachweis der Bieter, die Anforderungen der Ausschreibung zu
erfüllen.
Mit den sich daraus ergebenden geeignetsten Bietern werden daraufhin Gespräche zum
Abschluss einer Rahmenvereinbarung geführt.
Leistungserbringung und Abläufe
1. Beauftragung
a)
b)
c)
d)
Es wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, die sämtliche inhaltlichen, rechtlichen und kommerziellen Aspekte der ausgeschriebenen Leistung berücksichtigt. Für
jede Übersetzung erfolgt eine Einzelbeauftragung, die auch den Aufbau fachgebietsspezifischer TMs, in welche Bestandsübersetzungen der von VDE/DKE veröffentlichten
Dokumente einzupflegen sind, enthalten kann.
Ein Recht auf Einzelbeauftragung wird in der Rahmenvereinbarung nicht gewährt.
In der Rahmenvereinbarung wird vereinbart, dass eine Einzelbeauftragung von Übersetzungsleistungen durch den Übersetzungsdienstleister nicht oder nur unter bestimmten, abschließend zu definierenden Umständen abgelehnt werden kann.
In die Rahmenvereinbarung werden unter anderem auch Regelungen zur Haftung bei
Systemausfall, Verfügbarkeit des Systems und Migration der Daten aufgenommen.
2. Sprachen
a)
b)
Die Übersetzungen finden ausschließlich von Englisch nach Deutsch statt.
Für den ins Deutsche übersetzten Text sind die Regeln der deutschen Orthografie und
der deutschen Grammatik einzuhalten; in der Normung ist der Duden als maßgebliches
Werk für Deutsch benannt.
3. Fachgebiete
Die Fachgebiete für die Übersetzungsdienstleistungen sind:






Energietechnik (Erzeugung, Verteilung, Übertragung, Installation)
Konsumprodukte
Lichttechnik, Beleuchtung, optische Anwendungen
Elektronik-Bauteile und Bauelemente
Medizintechnik / Gesundheitstechnik
Informations-/Kommunikationstechnik und Automation
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4. Formate für den Datenaustausch
a)
b)
c)
d)
VDE/DKE liefert Word-Dateien (doc oder docx) soweit verfügbar, andernfalls Dateien im
PDF-Format. Der Übersetzungsdienstleister muss sicherstellen, dass künftig auch XMLDateien geliefert werden können.
Der Übersetzungsdienstleister liefert Word-Dateien im „.doc“ Format. Auf Grund der derzeitigen Prozessumgebung wird ausdrücklich kein „.docx“-Format gewünscht.
Sofern vorhanden, stellt VDE/DKE als Übersetzungshilfen Vorgänger-Dokumente und
Dokumente ähnlichen Inhalts in Deutsch und Englisch als Übersetzungshilfen in Word
oder PDF zur Verfügung.
Der Datenaustausch erfolgt über sichere Transportwege gemäß Abschnitt VIII „Forderungen nach Einhaltung von Informationssicherheitsanforderungen“.
5. Formatierung
a)
b)
c)
d)
Eine Formatierung der übersetzten Texte in Word durch den Übersetzungsdienstleister
ist nicht erforderlich. Wir gehen aber davon aus, dass der Zieltext selbstverständlich bezüglich Aufbau und Gestaltung dem Ausgangstext entspricht. Die Formatierung der
übersetzten Texte im DKE-Template erfolgt im Zuge der Erstellung von Druckmanuskripten bei VDE/DKE.
Der Übersetzungsdienstleister kann die Formatierung der Texte in dem von DKE vorgegebenen Template als Option anbieten. Wir weisen darauf hin, dass sich die Formatierung des Ausgangstextes in Word von der Formatierung des Zieltextes in Word unterscheidet (Schriftgröße, Absatzabstände etc.). Eine Formatvorlage (DKE.dot) und entsprechende Anleitungen werden dafür zur Verfügung gestellt.
Sonderzeichen, Formelzeichen und Gleichungen müssen unverändert übernommen
werden.
Bei PDF-Dokumenten sollen Formeln oder Bildzeichen nicht vom Übersetzungsdienstleister in den Zieltext in Word übernommen werden. Eine entsprechende Markierung ist vom Übersetzungsdienstleister einzugeben, als Hinweis für die anschließende
Nachbearbeitung durch die DKE.
6. Texte in Bildern, Bildbearbeitung
Der Übersetzungsdienstleister führt keine Bildbearbeitung durch.
Der Übersetzungsdienstleister liefert die Übersetzungen von Bildtexten, deren Original nicht
in Word eingelesen werden kann, in einer separaten Word-Datei zweisprachig.
7. Terminologie
VDE/DKE stellt in regelmäßigen Abständen aktualisierte Terminologie aus den von der DKE
herausgegebenen Dokumenten im TBX-Format bereit. Darüber hinaus steht dem Übersetzungsdienstleister die Abfrage von Terminologie

aus der deutschen Online-Ausgabe des Internationalen Elektrotechnischen
Wörterbuchs (IEV) unter:
http://www.dke.de/de/Online-Service/DKE-IEV/Seiten/IEV-Woerterbuch.aspx,
 aus dem Deutschen Normenwerk im DIN-TERMinologieportal unter:
www.din-term.de
zur Verfügung.
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8. Qualität
VDE/DKE erwartet grundsätzlich eine an den Regeln der Normungsarbeit gemessene hohe
Qualität der Dienstleistungen.
Das 4-Augen-Prinzip, also das Korrekturlesen der erstellten Übersetzung durch eine weitere
Person des Übersetzungsdienstleisters, wird nicht als zwingend angesehen. In besonderen
Fällen kann eine Beauftragung für ein 4-Augen-Prinzip durch VDE/DKE erfolgen. Dies ist als
Option mit in das Angebot aufzunehmen.
9. DKE-Workflow Translation Memory
a) Grundlegendes
Der grundlegende Ablauf ergibt sich aus den Bildern 1 und 2.
(a) Der Übersetzungsdienstleister arbeitet mit einer Übersetzungssoftware in Verbindung
mit einem Translation Memory (TM). Für dieses Translation Memory hat VDE/DKE
die alleinigen und uneingeschränkten (Urheber-)Nutzungsrechte.
(b) Bestandteil der Ausschreibung ist der Aufbau und die Pflege eines strukturierten TM
aus den von VDE/DKE abgenommenen, bestätigten und freigegebenen Übersetzungen.
(c) VDE/DKE stellt ein in SDL Trados Studio mit Basisdaten vorbereitetes Translation
Memory (DKE-Basis-TM) zur Verfügung.
(d) Der Übersetzungsdienstleister befüllt und pflegt das in mehrere Einzel-TMs auf der
Grundlage der Fachgebiete unterteilte Translation Memory in Abstimmung mit
VDE/DKE (siehe Bild 1). Die Unterteilung nach Fachgebieten entspricht grundsätzlich
den von VDE/DKE abgedeckten Themenbereichen der Elektrotechnik, wird aber in
einigen Bereichen auch feiner unterteilt werden müssen. Die Nutzung bestimmter
Einzel-TMs ist immer mit VDE/DKE abzustimmen.
Dokumente aus
Bestandsübersetzung
(deutsch)
Dokumente aus
Bestandsübersetzung
(englisch)
Strukturiertes DKE Translation Memory
Auftragnehmer
aliniert
Fachgebiets-TM
Weitere Fachgebiets-TMs
Bild 1 – Aufbau TM
(e) Der Übersetzungsdienstleister pflegt die für VDE/DKE eingesetzten TMs optimal, um
bei der Übersetzung hohe Trefferraten zu erzielen und die Trefferraten über die Zeit
zu erhöhen. Die TM-Pflege umfasst das Nachführen im TM der Korrekturen an einer
Übersetzung, die bis zur Druckfreigabe im nachformatierten Word-Dokument erfolgt
sind (siehe Bild 2).
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(f)
Die Verwendung jedes DKE Translation Memory für andere Aufträge ist dem Übersetzungsdienstleister nicht gestattet. Die Trennung der VDE/DKE-Daten zu den
Daten anderer Auftraggeber ist sicherzustellen.
(g) Bei VDE/DKE ist SDL Trados Studio im Einsatz, daher werden aus Kompatibilitätsgründen Dienstleister bevorzugt, die mit diesem System arbeiten.
(h) Falls der Übersetzungsdienstleister ein anderes System, abweichend von SDL
Trados-Studio, verwendet, ist dies ausdrücklich für die Ausschreibung zugelassen.
Der Übersetzungsdienstleister muss dann das System benennen und die Prozesse
zur Sicherstellung der Kompatibilität mit dem bei VDE/DKE eingesetzten System
nachweisen.
Ausgangstext
(Entwurf)
Auftragnehmer
übersetzt
Fachgebiets-TM
Zieltext
Projekt-TM
Abnahme der
Übersetzung
Korrekturen im
Normungsprozess
Ausgangstext
(Norm)
Auftragnehmer
übersetzt
Zusätzliche
Modifikationen z.B.
EN Anpassungen
Zieltext
Bereitstellung der
Korrekturen durch VDE/DKE
mit Review-Tool (optional)
Projekt-TM
Bereitstellung der
Korrekturen durch VDE/DKE
mit Review-Tool (optional)
Abnahme der
Übersetzung
Einpflegen der Korrekturen
durch Auftragnehmer
Korrekturen im
Normungsprozess
Fachgebiets-TM
Bild 2 – Übersetzung
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b) Übersetzung im Normungsprozess
(a) Die DKE veröffentlicht im Normungsprozess sowohl Entwurfs-Dokumente als auch
die endgültigen Dokumente. Beides sind in der Regel Übersetzungen englischsprachiger Dokumente, die innerhalb der im Normungsprozess festgelegten Fristen auf
Deutsch zu veröffentlichen sind.
(b) Für die Übersetzung eines Entwurfs wird ein Projekt-TM angelegt. Dieses wird bei der
Übersetzung für das endgültige Dokument oder ähnlicher Dokumente wieder verwendet. Der Zeitabstand zwischen der Übersetzung des Entwurfs und des endgültigen
Dokuments kann mehr als ein Jahr betragen.
(c) An der vom Übersetzungsdienstleister erstellten Übersetzung werden im Laufe des
Normungsprozesses Korrekturen vorgenommen (siehe Bild 2). Soweit vorhanden,
stellt der Übersetzungsdienstleister für diese Korrekturen ein Review-Tool zur Verfügung. Hierüber kann VDE/DKE den korrigierten und veröffentlichten Text zurückgeben. Sofern kein Review-Tool vorhanden ist, werden die Korrekturen durch den Übersetzungsdienstleister in das Projekt-TM eingearbeitet.
(d) In die fachgebietsspezifischen TMs werden ausschließlich Übersetzungen aus für die
Veröffentlichung freigegebenen Dokumenten aufgenommen, d. h. nachdem sie alle
Schritte im Normungsprozess durchlaufen haben.
c) Aufbau fachgebietsspezifischer TMs
(a) Fachgebietsspezifische TMs müssen weitgehend neu aufgebaut werden. Dazu erhält
der Übersetzungsdienstleister ausgewählte Bestandsübersetzungen, die in ein TM
aufzunehmen und einzupflegen sind (Alignment).
(b) Das TM wird in Fachgebiete nach Vorgabe durch VDE/DKE unterteilt.
10. Durchlaufzeiten
a)
b)
c)
Auf Grund der bestehenden Regeln und Zeitvorgaben im Normungsprozess sind die
nachfolgend aufgeführten Durchlaufzeiten für die Übersetzungen verbindlich einzuhalten.
- bis 5 Seiten: max. 5 Arbeitstage
- bis 20 Seiten: max. 2 Wochen
- bis 80 Seiten: max. 4 Wochen
- bis 120 Seiten: max. 6 Wochen
- darüber hinaus sind die Zeiten zu vereinbaren
Die Seitenangaben beziehen sich auf das Ausgangsdokument, wie es in der Beauftragung geliefert wird. Es handelt sich hier ausdrücklich nicht um die für die Bemessung
von Übersetzungen übliche Normseite nach DIN EN 15038:2006.
Sollte der Übersetzungsdienstleister den Eindruck haben, dass die zur Übersetzung eingereichten Seiten einen größeren Umfang in „DIN-Norm-Seiten“ haben, kann er dies mit
einer Auswertung nachweisen und eine angepasste Durchlaufzeit erwirken.
11. Kommunikationsportal
a)
Der Übersetzungsdienstleister stellt ein Kommunikationsportal zur Verfügung. Über
dieses Portal findet der Austausch auftragsrelevanter Daten statt (Up- und Download).
Dabei sind die Anforderungen an die Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) einzuhalten. VDE/DKE kann hier Aufträge platzieren und die entsprechenden Daten hochladen.
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b)
c)
Der jeweils aktuelle Auftragsstatus und wesentliche Aspekte (z. B. Auftragsdatum,
Lieferdatum, Auftragsumfang (Inhalte und Kosten) und Ansprechpartner) sind für
VDE/DKE über das Portal des Übersetzungsdienstleisters einsehbar.
Mit dem Angebot ist vom Bieter ein Test-Account für die Bewertung des Portals durch
VDE/DKE einzurichten.
12. Rückfragemanagement
Die Kommunikation findet auf zwei Ebenen statt.


Fachliche Ebene: Der Übersetzungsdienstleister erhält mit jedem Übersetzungsauftrag den Namen des Ansprechpartners für Rückfragen zur Terminologie aus dem
zuständigen Referat.
Organisatorische Ebene: Allgemeine Fragen zu Abläufen, allgemeine Abstimmungen
etc. werden mit einer zentralen Stelle der DKE durchgeführt. Auf Seiten des Übersetzungsdienstleisters steht ebenfalls eine zentrale Stelle hierfür zur Verfügung.
Es werden die üblichen Kommunikationsmittel verwendet: Kommunikationsportal, E-Mail,
Telefon. Dabei sind die Anforderungen an die Informationssicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität) einzuhalten.
13. Vom Übersetzungsdienstleister zu liefernde Unterlagen
Der Lieferumfang nach Beendigung eines Übersetzungsauftrags umfasst:
a) übersetztes Dokument in Word (doc), einschließlich der zweisprachigen Bildtexte sowie
die zugehörige XLIFF-Datei;
b) vollständige TMS-Statistik auf Wortebene mit allen systemtechnisch verfügbaren
Trefferraten, mindestens mit den kostenrelevanten Trefferraten (Excel-Datei);
c) bei Quelldokumenten im PDF-Format zusätzlich das vom Übersetzungsdienstleister
hieraus erstellte Word-Dokument;
d) im Falle der Beauftragung mit TM-Pflege: ein Auszug aus dem jeweiligen TM mit
Darstellung der aktualisierten/korrigierten TM-Segmente;
e) Rechnung mit Angabe der beteiligten Übersetzer und deren Übersetzungsleistungen (vgl.
Abschnitt VI, 3 f)).
14. Zusätzliche Leistungen
Verfügt der Bieter über Translation-Management-Systeme, mit denen auch andere als die in
diesem Anhang beschriebenen Abläufe und Verfahren der Zusammenarbeit möglich sind,
mit denen die im Umfeld der Normungsarbeit einzuhaltenden Randbedingungen eingehalten
werden können, darf er in seinem Angebot diese zusätzlich beschreiben und diese entsprechend preislich bewerten.
Die Trennung der VDE/DKE-Daten zu den Daten anderer Auftraggeber ist sicherzustellen.
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VI.
Vergütung und kommerzielle Bedingungen
1. Vergütung der erbrachten Übersetzungsleistung
a) Die Berechnung der Übersetzungsleistungen erfolgt auf Wortebene (pro Wort), Grundlage ist die Anzahl der Wörter in der Quellsprache. Damit werden sämtliche Aufwände für
die interne Auftragsabwicklung, insbesondere auch eventuell notwendige technische
Arbeiten an Quelldaten abgegolten.
Hinweis: Ist das von VDE/DKE zur Übersetzung beauftragte Dokument im PDF-Format,
hat der Übersetzungsdienstleister das von ihm hieraus erstellte Dokument im WordFormat den Auftragsunterlagen beizufügen.
b) Für die Abrechnung der erbrachten Übersetzungsleistungen liefert der Übersetzungsdienstleister zu jedem Auftrag die vollständige TMS-Statistik auf Wortebene mit allen
systemtechnisch verfügbaren Trefferraten, mindestens mit den kostenrelevanten Trefferraten (Excel-Datei).
c) Das im TMS erreichbare Fuzzy-Matching wird bei der Berechnung der Leistungen
anhand des Reports der Treffer wie folgt berücksichtigt:
100%: 25% vom Wortpreis
99 - 75%: 50% vom Wortpreis
50 - 74%: 75% vom Wortpreis
0 - 49%: 100% vom Wortpreis
Hinweis: Alternativen zu der vorstehenden prozentualen Einteilungen und den dabei zu
berücksichtigenden Prozentsätzen vom Wortpreis dürfen vom Bieter genannt werden.
Zum Zwecke der Vergleichbarkeit der Angebote ist die vorstehende Einteilung aber dem
angebotenen Wortpreis zu Grunde zu legen.
d) Vergütungsanspruch entsteht erst mit Abnahme der Übersetzung bzw. sonstigen
Leistungen durch VDE/DKE.
2. Dienstleistungen zum Alignment von Bestandsübersetzungen
a) Für den Aufbau fachgebietsspezifischer TMs, in denen ausgewählte Bestandsübersetzungen aufzunehmen und einzupflegen sind (Alignment), ist der Aufwand von der
Übersetzungsleistung gesondert abzurechnen.
b) Die Abrechnung erfolgt auf Wortebene (pro Wort), Grundlage ist die Anzahl der Wörter
des englischsprachigen Dokuments entsprechend der über die Standardfunktionalität
(„Wörter zählen“) in Microsoft Word ermittelten Wortzahl.
3. Weitere Regelungen zur Vergütung und Anrechnung
a) Zuschläge für Übersetzungen, deren Fertigstellung innerhalb einer kürzeren Durchlaufzeit verlangt wird, sind möglich und vom Übersetzungsdienstleister optional zu nennen.
b) Sonderleistungen müssen gesondert verhandelt werden und werden nach individuellen
Abreden vergütet.
c) Werden die in Abschnitt V, Ziffer 10 aufgeführten Durchlaufzeiten überschritten, erfolgt
pro angefangenen Werktag eine Kürzung der Vergütung um 0,5 %, höchstens jedoch um
10 %. Sofern diese Grenze erreicht ist, hat VDE/DKE das Recht, den Einzelauftrag frist10
los zu kündigen und Dritte hiermit zu beauftragen. Der Übersetzungsdienstleister ist zum
Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
d) Ist im Einzelfall durch VDE/DKE eine Vorübersetzung angefordert (z. B. zur Ermittlung
eines Kostenvoranschlags auf Basis der Trefferraten) wird diese inklusive der Übermittlung der Trefferraten nicht berechnet.
e) Mit der Vergütung sind alle Vergütungs- und Aufwendungsansprüche des Übersetzungsdienstleisters im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung des Übersetzungsergebnisses und der Einräumung
der Rechte gemäß Abschnitt VII, abgegolten.
f)
Aus der Abrechnung muss erkennbar sein, welcher Übersetzer (Person) an der Erstellung eines konkreten Übersetzungsergebnisses beteiligt war und die von ihm erbrachten
Übersetzungsleistungen müssen eindeutig nachvollziehbar sein.
g) Vergütungen werden nur nach Abschluss einer vollständig erbrachten und abgenommenen Übersetzungsleistung gezahlt und sind jeweils 30 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.
4. Laufzeit und Kündigung der Rahmenvereinbarung
a) Zur beiderseitigen Erprobung der Rahmenvereinbarung beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist in den ersten 6 Monaten vier Wochen ohne Angabe von Gründen.
b) Die Laufzeit der abzuschließenden Rahmenvereinbarung soll einer längerfristigen
Zusammenarbeit förderlich sein. Die Rahmenvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit
und kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt
werden, erstmals zum 31.12.2017.
c) Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
d) Vor dem Ende der Vertragslaufzeit beauftragte Leistungen sind auch über das Vertragsende hinaus zu den Bedingungen des Vertrages zu erfüllen, es sei denn, VDE/DKE
schließt dies aus.
5. Garantien und Gewährleistung
a) Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn VDE/DKE nicht innerhalb von vier
Wochen nach Übergabe der Übersetzung Einwände bzw. Mängel an der vertraglichen
Leistung geltend gemacht hat. Eine Abnahme erfolgt nicht, wenn die Übersetzung nicht
abnahmefähig ist. Abnahme bedeutet dabei nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden dürfen.
b) Falls ein vom Übersetzungsdienstleister zu erbringendes Übersetzungsergebnis mit
einem Mangel behaftet ist, kann VDE/DKE sämtliche Mängelrechte geltend machen,
ohne dass VDE/DKE eine Frist zur Nacherfüllung bestimmen muss. (Die Fristbestimmung durch VDE/DKE ist unzumutbar, da die Feststellung des Mangels durch
VDE/DKE der Beseitigung des Mangels entspricht.)
c) Falls ein vom Übersetzungsdienstleister zu erbringendes Übersetzungsergebnis mit
einem Mangel behaftet ist, welcher nicht unter 5 b) fällt, muss dies unter Angabe des
Mangels dem Übersetzungsdienstleister gegenüber sofort nach Entdecken durch
VDE/DKE schriftlich – oder per E-Mail – gemeldet werden. VDE/DKE erhält eine kosten11
lose Korrektur des gesamten Dokuments. Für die Nachbesserung ist dem Übersetzungsdienstleister von VDE/DKE eine angemessene Frist einzuräumen.
d) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln gelten die gesetzlichen
Bestimmungen des Werkvertragsrechtes.
e) Der Übersetzungsdienstleister erklärt und garantiert weiter, über die vertragsgegenständlichen Rechte verfügungsberechtigt zu sein, insbesondere, dass er über sämtliche
Urheberrechte verfügt, die für die Übersetzungsleistungen erforderlich sind.
f)
Der Übersetzungsdienstleister gewährleistet, dass seine Leistungen keine Rechte Dritter
verletzen, und versichert VDE/DKE, den Bestand der auf VDE/DKE übertragenen Rechte
sowie, dass diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen sind, mit Urheber-,
Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind und/oder
er Dritte mit ihrer Wahrnehmung beauftragt hat. Nutzt VDE/DKE die Leistungen des
Übersetzungsdienstleisters vertragsgemäß und machen Dritte aufgrund dieser Nutzung
gegenüber VDE/DKE eine Verletzung ihrer Rechte geltend, stellt der Übersetzungsdienstleister VDE/DKE von sämtlichen hieraus resultierenden Schäden und Kosten frei,
unter Einschluss von Gerichts- und Vergleichskosten und der Kosten für eine nach
billigem Ermessen von VDE/DKE erforderliche Rechtsberatung. Der Übersetzungsdienstleister unterstützt VDE/DKE proaktiv bei der gerichtlichen und außergerichtlichen
Beilegung solcher Streitigkeiten mit Dritten, wobei das alleinige Prozessführungsrecht
sowie das Recht, gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche zu schließen, bei
VDE/DKE verbleiben.
6. Vertragsstrafen
a) Ist der Übersetzungsdienstleister in Verzug (ab dem 5. Werktag des Verzugsbeginns),
kann VDE/DKE eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,1 % der vereinbarten Vergütung pro
Kalendertag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Bruttoauftragssumme
des jeweils gelieferten Auftrages. Bei Überschreitung einer etwaig vereinbarten verkürzten Leistungszeit nach Ziffer 3 a) kommt dieser Passus nicht zur Anwendung. VDE/DKE
ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
b) VDE/DKE erwartet grundsätzlich eine an den Regeln der Normungsarbeit gemessene
hohe Qualität der Dienstleistungen. Liefert der Übersetzungsdienstleister eine Übersetzung, die umfangreicher Nacharbeit bedarf (insbesondere bezogen auf die Übersetzung modaler Hilfsverben, Übersetzungen, welche die abgestimmte Terminologie
oder bestehende und dem Übersetzungsdienstleister verfügbar gemachte Übersetzungen in dem Umfeld des Auftrags nicht berücksichtigen), kann VDE/DKE eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,1 % der vereinbarten Vergütung pro zu korrigierendem Segment im TM
verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % der Bruttoauftragssumme des jeweils
gelieferten Auftrages. VDE/DKE ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung
geltend zu machen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
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VII.
Rechtliche Bedingungen
1. Eigentums- und Nutzungsrechte
a) Die vom Übersetzungsdienstleister gelieferten Übersetzungen werden von VDE/DKE für
die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgabe von VDE/DKE weiterverwertet. Der Übersetzungsdienstleister räumt VDE/DKE ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich
unbeschränkt zum Zeitpunkt ihres Entstehens, spätestens ihres Erwerbs, alle übertragbaren Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, zur Verwertung
der unter diesem Vertrag und den jeweiligen Einzelaufträgen erbrachten Leistungen,
einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, frei von
Rechten Dritter ein. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich begrenzt
darauf, das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführrecht, das Senderecht, das Recht zur Wiedergabe durch Bild- und/oder Tonträger
analog und/oder digital, das Recht der Wiedergabe von Funksendungen analog und/oder
digital, sowie das Online-Recht sowie das Recht das Werk und sonstigen Leistungen zu
bearbeiten, umzugestalten und zu ändern sowie die so bearbeiteten oder geänderten
Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Die Übertragung schließt
Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten und das
Recht zur Weiterübertragung an Dritte ein. Außerdem ist VDE/DKE berechtigt, die Leistungen insgesamt oder teilweise zu bearbeiten, insbesondere zu übersetzen oder in
anderer Weise abzuändern, und diese Bearbeitung zu veröffentlichen oder zu verwerten.
Die Bearbeitung darf auch durch Dritte geschehen.
b) Der Übersetzungsdienstleister räumt VDE/DKE an den Übersetzungssegmenten im Zeitpunkt der Einspeisung in das TM das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich
unbeschränkte sowie frei übertragbare Recht ein, die Übersetzungssegmente im Rahmen des TM umfassend zu nutzen und zu verwerten. Die Rechtseinräumung umfasst
insbesondere

das Recht der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung,
d. h. das Recht, das Übersetzungssegment, unter Einbezug jeglicher technischer
Möglichkeiten, insbesondere durch die digitale Einbindung im Rahmen des TM, unbegrenzt zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich wiederzugeben;

das Recht der Zurverfügungstellung auf Abruf, d. h. das Recht, das Übersetzungssegment abzuspeichern, für die Öffentlichkeit bereitzuhalten, an einen oder mehrere
Abrufende zu übertragen, und zwar in allen analogen oder digitalen elektronischen
Datenbanken, elektronischen Datennetzen und Netzen von Telekommunikationsdiensten;

das Recht der öffentlichen Wiedergabe, d. h. das Recht, das Übersetzungssegment
gewerblich oder nicht gewerblich durch Datenträger in allen Formaten unter Anwendung aller analogen und digitalen Verfahren und Techniken öffentlich wiederzugeben;

das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht. das Übersetzungssegment, unter Wahrung
des Urheberpersönlichkeitsrechts selbst oder durch Dritte beliebig umzugestalten und
zu bearbeiten.
13
Die Rechtseinräumung umfasst auch eine ausschnittsweise Nutzung der Übersetzungssegmente und eine Nutzung in Verbindung mit anderen Werken.
c) Zieht der Übersetzungsdienstleister zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren
Urhebernutzungsrechte für VDE/DKE zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in
jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen zuvor genannten Umfang
auf VDE/DKE übertragen. VDE/DKE ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die mit Dritten
geschlossenen Verträge, die zur Erfüllung dieses Vertrags und der Auftragserteilungen
nötig sind, zu nehmen.
d) Der Übersetzungsdienstleister wird VDE/DKE jeweils vorher schriftlich über etwaige
Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Auf bestehende VG-WortRechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird der Übersetzungsdienstleister VDE/DKE unverzüglich vorher schriftlich hinweisen. Abschnitt VI, 5 f) (unter
Garantien und Gewährleistung) bleibt davon unberührt.
2. Sicherheit / Vertraulichkeit
Der Abschluss eines gesonderten NDA ist erforderlich. IT-Sicherheitsregelungen werden
vereinbart. Die Bestimmungen der VDE-Datenschutzrichtlinie sind einzuhalten. (Siehe
Anlage A).
3. Eigentum/Datenbankinhalte
Die auf Basis des Rahmenvertrages durch den Übersetzungsdienstleister erstellten TMs
bleiben im Eigentum von VDE/DKE Auf Wunsch von VDE/DKE stellt der Übersetzungsdienstleister das jeweilige TM in direkt nutzbarer Form innerhalb von zwei Wochen zur
Verfügung.
14
VIII. Forderungen nach Einhaltung von Informationssicherheitsanforderungen
1. Allgemeine Anforderungen zur Informationssicherheit
Zur Sicherstellung der Geschäftstätigkeiten und der Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Informationen hat die VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH ein Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) auf Basis der ISO/IEC 27001:2013 eingeführt.
Die folgenden, aus dem ISMS der VDE Prüf- und Zertifizierungsinstituts GmbH abgeleiteten
Anforderungen an ein Informationssicherheitsmanagementsystem von externen Dienstleistern beschreiben die Mindestanforderungen an Informationssicherheitsprozesse und –maßnahmen, die ein externer Dienstleister nachweisen muss.
Sollte Ihr Unternehmen nach ISO 27001 zertifiziert sein, ist ein Nachweis nicht notwendig. In
diesem Fall schicken Sie uns bitte eine Kopie Ihres Zertifikats.
Fragen zu den Vorgaben und Anforderungen zur Informationssicherheit des VDE stellen Sie
bitte per E-Mail an:
[email protected]
Unbenommen hiervon sind gesetzliche und behördliche Vorschriften, wie zum Beispiel der
Datenschutz, sowie vertragliche Anforderungen, deren strikte Einhaltung vom externen
Dienstleister generell erwartet wird.
2. Informationssicherheitsanforderungen an externe Dienstleister (Abgeleitet
aus dem ISMS des VDE Instituts)
Folgende Anforderungen an die Informationssicherheit beschreiben den Mindeststandard an
die Prozesse und Maßnahmen, die der VDE von externen Dienstleistern verlangt. Speziell im
Umgang mit Informationen/Daten des VDE ist der Dienstleister verpflichtet besondere
Sorgfalt walten zu lassen. Generell gilt, dass alle Informationen/Daten des VDE sowie Ergebnisse aus deren Verarbeitung, unabhängig davon, ob sie elektronisch verarbeitet, in
gedruckter Form oder als das Wissen der Mitarbeiter vorliegen müssen, soweit nicht anders
definiert, bezogen auf die Schutzziele Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität immer als
sehr hoch schutzwürdig behandelt werden.
Externe Dienstleister, deren Mitarbeiter auf informationsverarbeitende Systeme des VDE
oder Informationen des VDE zugreifen, müssen ihre Mitarbeiter dazu anhalten:

gesetzliche Vorgaben und

Vorgaben zur Informationssicherheit des VDE Instituts,
zu beachten.
1.1. Informationssicherheitsorganisation
Der Dienstleister hat eine Informationssicherheitsorganisation benannt und mit den
erforderlichen Ressourcen ausgestattet, um ein hohes Maß an Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität von internen und externen Informationen gewährleisten zu
können.
15
Eine stetig zu aktualisierende Risikoanalyse beschreibt und analysiert das Bedrohungspotential zur Informationssicherheit und die daraus resultierenden Risiken für
den Dienstleister und seine Kunde. Maßnahmen zur Risikominimierung werden geplant
und umgesetzt um inakzeptable Auswirkungen auf den Dienstleister und seine Kunden
zu vermeiden.
1.2. Informationssicherheitsrichtlinien
Es liegen von der Geschäftsleitung freigegebene Informationssicherheitsleit- und
–richtlinien vor und sind den Mitarbeitern bekannt. Aus diesen Vorgaben werden
Prozesse und Maßnahmen zur Sicherstellung des geforderten Niveaus an Informationssicherheit abgeleitet und umgesetzt.
1.3. Sicherheit des Personals
Es existieren formale Prozesse zur Steuerung der Beschäftigung beim Dienstleister
(vor, während, zur Beendigung einer Anstellung), die ein hohes Maß an Informationssicherheit gewährleisten.
1.4. Zutrittskontrolle
Unbefugter Zutritt zu Informationen und informationsverarbeitenden Systemen, auf
denen u. a. Kundendaten gespeichert und oder verarbeitet werden, wird durch entsprechende Maßnahmen verhindert.
1.5. Zugangskontrolle
Es sind Prozesse und Maßnahmen implementiert, die verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.
1.6. Zugriffskontrolle
Es sind Prozesse und Maßnahmen implementiert, die sicherstellen, dass nur Mitarbeiter mit den entsprechenden Zugriffsrechten („need to know“-Prinzip) die Möglichkeit
haben, Daten zu lesen, zu bearbeiten oder zu kopieren. Dies gilt explizit für Daten/
Informationen des VDE-Instituts.
1.7. Betriebssicherheit
Es sind Prozesse und Maßnahmen implementiert, die die Verfügbarkeit, die Vertraulichkeit und die Integrität der IT-Infrastruktur gewährleisten und die Identifizierung von
Schwachstellen unterstützen.
1.8. Kommunikationssicherheit
Es sind Richtlinien sowie Maßnahmen vorzuhalten, die eine sichere Kommunikation
über unsichere Netze sicherstellen und überwachen.
1.9. Netzwerksicherheit
Best–Practice-Ansätze bezogen auf Netzwerksicherheit sind implementiert und werden
gemanagt.
1.10. Lieferanten/Subunternehmer
16
Lieferanten und Subunternehmer werden entsprechend den Anforderungen an Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der Informationen gesteuert und kontrolliert.
1.11. Prozesse zur Informationssicherheit
Informationssicherheitsvorfälle werden dokumentiert, klassifiziert, analysiert und
schnellst möglich behoben. Eskalationswege, Zusammenstellung von Notfallteams und
stetige Auswertung der Vorfälle sind dokumentiert.
Informationssicherheitsvorfälle, bezogen auf Informationen des VDE oder allgemeine
schwere Informationssicherheitsvorfälle sowie deren Behandlung müssen direkt an die
Informationssicherheitsorganisation des VDE-Instituts gemeldet werden.
1.12. Informationssicherheit in Notbetrieb
Die Informationssicherheitsverantwortlichen sind Bestandteil der Business-ContinuityTeams und sind innerhalb der Notfallteams verantwortlich für die Einhaltung der Informationssicherheit im Notbetrieb der IT.
1.13. Prüfung auf Wirksamkeit
Über geeignete KPI’s und interne Audits wird die Wirksamkeit der Informationssicherheitsprozesse und -maßnahmen geprüft.
1.14. KVP Informationssicherheit
Das Bewusstsein zur Bedeutung der Informations- und Datensicherheit wird beim
Dienstleister mit entsprechenden Maßnahmen gefördert. Entdeckte Schwachstellen
und Abweichungen von Vorgaben, die die Informationssicherheit betreffen, werden
dokumentiert, bewertet und entsprechend eskaliert und behandelt.
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Anlage A: Vereinbarungen zur Informationssicherheit
–
Verpflichtungserklärung Geheimhaltung und Datenschutz
–
Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung
–
Muster-NDA VDE e.V.
18
Anlage B: Unterlagen zur Ausschreibung
–
Probe-Übersetzung: IEC-Dokument (IEC 119/70/CD)
–
Beispiel: Norm_Entwurf_EN50615
–
Angebotsblatt
–
Besondere vorgeschriebene Formulierungen
19
Angebotsblatt – Übersetzungsdienstleistungen
Zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Übersetzungsdienstleistungen in der Normerstellung für VDE/DKE bieten wir folgende Leistungen entsprechend den Ausschreibungsunterlagen an:
1
Wortpreis (100 %) Übersetzung Englisch -> Deutsch
2
Wortpreis für Alignment von Bestandsübersetzungen
€
€
Optionale Angebote:
O.1
Formatierung der übersetzten Texte in das DKE-eigene
Word-Template zur Normerstellung (dke.dot)
O.2
Zuschlag für Wortpreis (100 %) bei Übersetzungen mit
„4-Augen-Prinzip“
O.3
Wortpreis (100 %) für Übersetzung Englisch -> Deutsch bei
alternativer Staffelung des Fuzzy-Matching im TMS (bitte
angeben)
€
O.4
Pflege der fachgebietsspezifischen DKE-TMs
Abrechnung auf Segmentbasis
€
O.5
Zuschläge für verkürzte Durchlaufzeiten:
Ort, Datum
€
+ 10 % kürzere Durchlaufzeit
€
+ 20 % kürzere Durchlaufzeit
€
+ Zuschläge für Arbeiten über Wochenende / Feiertage
€
+ weitere (bitte konkretisieren)
€
Unterschrift
Bieter
20
Besondere vorgeschriebene Formulierungen
1. Modale Hilfsverben
Die Übersetzung modaler Hilfsverben ist in den Regeln für die Normungsarbeit klar geregelt
(siehe: DIN 820-2:2012, Anhang H)
Art
Englisch
Deutsch
Anforderung
shall
(is to, it is required that, has to)
muss
(ist zu, ist erforderlich, hat zu, ...)
Verbot
shall not
(is not allowed, is not permitted,
is required to be not)
darf nicht
(ist nicht erlaubt, ist nicht zulässig,
ist unzulässig, ...)
Empfehlung
should
(it is recommended that, ought
to)
sollte
(es wird empfohlen, ist in der
Regel, ...)
Negation der
Empfehlung
should not
(it is not recommended that,
ought not to)
sollte nicht
(wird nicht empfohlen, sollte
vermieden werden)
Zulässigkeit
may
(is permitted, is allowed, is
permissible)
darf
(ist zugelassen, ist zulässig,
…. auch ….)
Negation der
Zulässigkeit
may not
(it is not required that,
no … is required)
braucht nicht
(ist nicht erforderlich, ... keine ...
nötig)
Möglichkeit
can
(be able to, there is a possibility
of, it is possible to)
kann
(vermag, ist möglich, dass…
lässt sich…)
Negation der
Möglichkeit
can not
(be unable to, there is no
possibility of, it is not possible
to)
kann nicht
(vermag nicht, ist nicht möglich,
lässt sich nicht, ...)
2. Namen von internationalen Gremien und Titel Internationaler Normen
Namen von ISO- und IEC-Gremien sowie die Titel von ISO- und IEC-Dokumenten dürfen
nicht ins Deutsche übersetzt werden.
Für die Namen von Gremien der Europäischen Normenorganisationen CEN und CENELEC
sowie die Titel Europäischer Dokumente gibt es verbindliche deutsche Übersetzungen
21
3. Genauigkeit, Messunsicherheiten, Toleranzen:
„Genauigkeit“ wird in der Normung nur qualitativ verwendet und ist nicht in Verbindung mit
Zahlen (z. B. mit Grenzabweichungen) zu verwenden.
„accurancy“/“precision“ (qualitativ)
„accuracy“/“precision“ (quantitativ)
=
Genauigkeit
=
„Fehlergrenze“ (bei Messgeräten) bzw.
„Messunsicherheit“ (bei Messvorgängen)
Beispiele:
„factors that influence the accuracy of the measurements“ =>
„Faktoren, die Einfluss auf die Genauigkeit der Messungen haben“
„to describe the precision of the measurement method“ =>
„um die Genauigkeit des Messverfahrens zu beschreiben“
„a scale with an accuracy of ± 5 g“ =>
eine Waage mit einer Fehlergrenze von ± 5 g“
„is determined with a precision of ± 10 %“ =>
„wird mit einer Messunsicherheit von ± 10 % bestimmt“
4. Übersetzungen der Bezeichnungen im Zusammenhang mit Europäischen
Richtlinien:
…/…/EEC
(European Economic Community
=
=
…/…/EWG
(Europäische Wirtschaftsgemeinschaft)
…/…/EC
(European Community
=
=
…/…/EG
(Europäische Gemeinschaft)
…/…/EU
(European Union
=
=
…/…/EU
(Europäische Union)
(EU) Directive
=
Official Journal of the European Union =
(EU-)Richtlinie
Amtsblatt der Europäischen Union
22