zahnärztliche nachrichten niederbayern Ausgabe 1 • März 2016 Organ des ZBV Niederbayern und der Bezirksstelle Niederbayern der KZVB ES IST LEICH TER, EINEN ATOM KERN ZU SPA LTEN AL S EIN VORURTEIL Stadthalle Deggendorf Niederbayerischer Zahnärztetag an der Donau 2016 Z INHALTSÜBERSICHT Editorial Zahnarzt und Patient – mobil oder immobil? 2 ZBV INFO Mitgliederbewegung 3 Mitgliedsbeiträge 3 Berufshaftpflichtversicherung – Nachweispflicht 4 Sprechzeiten der Bürogemeinschaft des ZBV Niederbayern und der KZVB Bezirksstelle Niederbayern 4 Homepage des ZBV Niederbayern 5 Frühjahrskongress für Zahnärzte und Praxispersonal Meldeordnung 6 Alle Jahre wieder… 6 Samstag, 23. April 2016 Satzung zur Änderung der Satzung des ZBV Niederbayern 7 Gesetzliche und vertragliche Aufbewahrungsfristen 7 Kassenzahnärztliche Aufbewahrungsvorschriften 8 Aktualisierung nicht vergessen! 9 Online-Services für die Praxis 10 Alles unter einem Dach 11 Zahnärzte machen sich für Kinderklinik stark 12 REFERAT FORTBILDUNG Fortbildungskurse „Prothetische Assistenz“ und „Prophylaxe-Basiskurs“ 13 MERKBLATT für Zahnmedizinische Fachangestellte 14 Fortbildungskalender 2016 15 Feuer in der Praxis – auf was kommt es an? 16 er ierung d tz s i l a u t k hu eA Inklusiv e im Strahlensc hnärzte d a Fachkun rztinnen und Z ä für Zahn Niederbayerischer Zahnärztetag 2016 18 Berufsbildungsmesse 20 Fachkunde im Strahlenschutz in Passau 22 Gewinn in der Zahnarztpraxis ist kein Zufall 23 AG Endo Niederbayern 25 REFERAT GOZ-LOUNGE 4.0 26 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL 29 Fortbildungen des ZBV Niederbayern Übersicht April – Juli 2016 (siehe Seite 15) REFERAT PRAXISFÜHRUNG 33 BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB 34 EDITORIAL Zahnarzt und Patient – mobil oder immobil? Mit dem letzten Rundschreiben der KZVB wurde an alle Vertragszahnarztpraxen ein Flyer „Zahnärztliche Betreuung zu Hause - für Ältere, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung“ verschickt, der grundsätzlich zur Information dieser Patientengruppe gedacht ist. Wenn Sie diesen Flyer lesen, werden Sie erstaunt feststellen, was alles von Ihnen im Hinblick auf „aufsuchende zahnmedizinische Betreuung“ erwartet wird. Ich kann nur hoffen, dass diese Information nicht viel zu viele Hoffnungen bei den betroffenen Patienten und Pflegekräften weckt, die wir dann nicht erfüllen können, zum Beispiel das Legen einfacher Füllungen oder Wiederbefestigen gelokkerter Kronen. Es zeigt sich leider immer wieder, dass es oft sehr schwierig für immobile Patienten ist, eine Kollegin oder einen Kollegen zu bewegen, einen notwendigen Hausbesuch abzustatten. Besonders ärgerlich ist, wenn auf Nachfrage bei der Bezirksstelle oder beim ZBV Praxen vorgeschlagen werden, die sich in wiederholt von uns durchgeführten Umfragen grundsätzlich für Hausbesuche bereit erklärt haben, im Bedarfsfall dann aber doch nicht zur Verfügung stehen. Tatsache ist jedoch, dass im Grunde genommen jeder von uns als Vertragszahnarzt nach Bundesmantelvertrag § 7 verpflichtet ist, Hausbesuche zumindest innerhalb seines üblichen Praxisbereiches durchzuführen. Ich meine, die Verantwortung eines Heilberufes gegenüber der Gesellschaft ebenso wie die Verantwortung jeder einzelnen Zahnarztpraxis gegenüber den Patienten, die sich ihr anvertrauen, sollte auch ernst genommen werden. Die immense Bedeutung dieser Problematik angesichts des zunehmenden Anteils an Pflegebedürftigen und älteren, vermehrt immobilen Patienten hat erfreulicherweise Einzug in den BEMA gefunden, so dass auch der Hinweis auf eine inadäquate Honorierung nicht mehr ohne weiteres als Entschuldigung dienen kann. Hinweise zu den entsprechenden BEMA-Positionen für Hausbesuche und möglichen Kooperationsverträgen mit Pflegeeinrichtungen finden Sie zum Beispiel in den Rundschreiben 2/2013, 2/2014 und 3/2014. Die grundsätzliche Verpflichtung zum Besuch eines immobilen Patienten kann allerdings nicht dazu führen, dass alle wünschenswerten oder gewünschten Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Die oft multipel erkrankten Patienten mit meist komplexer Medikation, die eventuell noch in ihrer Mitarbeit sehr eingeschränkt sind, können durchaus höhere Anforderungen an die Behandlung stellen als ein durchschnittlicher Patient. Das bedeutet, dass nur Sie als Behandler entscheiden können und müssen, welche Behandlungsmaßnahmen vor Ort angezeigt und möglich sind, bzw. ob der Transport in eine entsprechende Behandlungseinrichtung notwendig ist. Dr. Peter Maier Vorsitzender KZVB Bezirksstelle Niederbayern Hygiene- und Qualitätsanforderungen an die zahnärztliche Tätigkeit. Ich bitte Sie daher alle, Ihren vertragszahnärztlichen Pflichten korrekt aber auch mit Augenmaß nachzukommen, um Schaden für unsere Patienten ebenso wie für unser Bild in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Diese Verantwortung kann und darf uns auch kein noch so optimistischer Flyer abnehmen. Es ist kaum vorstellbar, dass die zahnmedizinischen Möglichkeiten einer für Hundertausende von Euro eingerichteten Zahnarztpraxis in nennenswertem Umfang als mobile Leistungen erbracht werden können, ganz abgesehen von den immer wieder geforderten Besuchen Sie uns auf unserer Homepage www.zbv-niederbayern.de 2 ZNN 1-2016 ZBV INFO Mitgliedsbeiträge Mitgliederbewegungen Der Mitgliedsbeitrag für das 2. Quartal 2016 ist am 1. April 2016 zur Zahlung fällig. Anmeldungen: von: ZA Bauer Patrick, Niederviehbach Erstmeldung ZA Burg Julian Clemens Josef, Deggendorf Erstmeldung Dr. Dessort Helmut Ludwig, Geretsried Oberbayern ZA Ebert Knut, Zenting Oberbayern Dr. Gispert Hans-Karl, Tann Oberbayern ZÄ Godula Magdalena, Regensburg Erstmeldung Dr. Graßl Stephan Michael, Schonungen Unterfranken Dr. Hesse Jessica, Erding Bremen ZÄ Hofacher Valérie Johanna, München München Stadt u. Land ZA Hummel Felix Michael, Straubing Erstmeldung ZÄ Kitzinger Julia Alexandra, Bogen Erstmeldung Quartalsbeiträge zum ZBV Niederbayern ZÄ Kreuzer Meike Maria Katharina, Zwiesel Erstmeldung Gruppe 1 Dr. Reith Armin Franz Josef, Bad Abbach Oberpfalz Euro ZÄ Freiin Roeder von Diersburg Barbara Maria, Saal Erstmeldung ZÄ Rogl Teresa Sophie, München Oberbayern Dr. Sandberger Laura Carolin, Rinchnach Erstmeldung ZÄ Schmidt Anke Michaela, Wegscheid Erstmeldung ZÄ Seitz Magdalena, Osterhofen Erstmeldung ZÄ Wallstein Carina, Würzburg Unterfranken ZÄ Wimmer Susanne, Fürstenzell Erstmeldung Abmeldungen: nach: ZA Alotaibi Naif, Hamburg Hamburg MDDr. Cirkovova Andrea, Hluboká nad Vitavou Tschechische Republik dr.medic.stom/Univ. Oradea Mild Anna, Landshut Baden-Württemberg dr. Powell Osiris Miriam, Vilsbiburg Karlsruhe ZA Schick Oleg, FZA f. Oralchirurgie, Essen Westfalen-Lippe ZÄ Wallstein Carina, Würzburg Unterfranken Sofern Sie dem ZBV Niederbayern ein SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat erteilt haben, werden die Beiträge jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals eingezogen. Sollte dem ZBV Niederbayern kein SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat vorliegen, sind die Beiträge zum 1. eines Quartals zu überweisen. 2B 3A 105,– 37,50 22,50 105,– Gruppe 3B Euro 2A 3C 3D 37,50 37,50 22,50 Gruppe 5 Euro 50 v.H. der Beitragshöhe nach der betreffenden Beitragsgruppe Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG München IBAN DE63 3006 0601 0002 7437 36, BIC DAAEDEDDXXX Sparkasse Niederbayern-Mitte IBAN DE21 7425 0000 0000 0059 00, BIC BYLADEM1SRG Gläubiger-ID: DE27ZZZ00000110645 Ernst Binner, 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern Dr. Bernd Fuchs, 2. Vorsitzender des ZBV Niederbayern Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern betrauert das Ableben seines Mitglieds: Herrn Zahnarzt Dr. Manfred Pleier Landshut geboren 11.06.1935 – verstorben 09.09.2015 ZNN 1-2016 3 ZBV INFO Berufshaftpflichtversicherung – Nachweispflicht In § 4 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (in der ab 01.03.2014 geltenden Fassung) ist folgendes geregelt: „Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung seines Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen des zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverbands oder der Landeszahn- ärztekammer nachzuweisen. Die Versicherungspflicht besteht für den Zahnarzt persönlich, es sei denn, er ist in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert.“ Der ZBV Niederbayern bittet aus diesem Grund bei Neuanmeldungen oder Um- stufungen von Mitgliedern um Vorlage eines Nachweises einer ausreichend abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (Kopie der Versicherungspolice bzw. Bescheinigung des Versicherers). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Zuwiderhandlungen dieser Nachweispflicht mit Bußgeld geahndet werden können. Sprechzeiten der Bürogemeinschaft des ZBV Niederbayern und der KZVB Bezirksstelle Niederbayern ZBV Niederbayern Montag bis Freitag, 09.00 bis 12.00 Uhr Montag bis Donnerstag, 14.00 bis 16.00 Uhr Kontaktdaten Telefonzentrale: 0 94 21/56 86 88-0 Fax: 0 94 21/56 86 88-88 E-Mail: [email protected] Ansprechpartnerinnen: Melanie Schattenkirchner • Vorstandssekretariat • Berufsrechtliche Angelegenheiten • Buchhaltung • Fortbildung Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-30 E-Mail: [email protected] 4 ZNN 1-2016 Gabi Blaschzok • Mitgliederverwaltung • Meldewesen • Fortbildung Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-50 E-Mail: [email protected] Brigitte Zimmermann • Ausbildung zahnärztliches Personal • Kursverwaltung Prothetik/Prophylaxe Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-40 E-Mail: [email protected] Sollte eine Ansprechpartnerin nicht erreichbar sein, hilft Ihnen selbstverständlich gerne eine Kollegin weiter. Marina Kräh • Auszubildende Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-0 E-Mail: [email protected] KZVB Bezirksstelle Niederbayern Montag bis Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr Ansprechpartnerin: Martina Ottl • Assistentengenehmigungen • Zahnarztregister • Zulassungen / Praxisabgaben • Zahnärztlicher Notfalldienst Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-21 Fax: 0 94 21/56 86 88-88 E-Mail: [email protected] Aktueller Notdienst unter: www.notdienst-zahn.de ZBV INFO Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern Unsere Homepage finden Sie unter www.zbv-niederbayern.de „Anzeigen“ sind hier: Startseite Informationen Anzeigen Anzeige aufgeben Unter dem Menüpunkt "Anzeigen" können Zahnärzte und Praxispersonal kostenlos Kleinanzeigen aufgeben. So funktioniert die Kleinanzeigenbörse Die Anzeigenbörse des ZBV Niederbayern ist in drei Bereiche aufgeteilt: • Stellenmarkt • Verkäufe / Gesuche • Sonstiges Nachdem der Text im Anzeigenfeld formuliert wurde, kann in einer Vorschau zunächst geprüft werden, wie die Anzeige online erscheinen wird. Soll der Text noch geändert oder Fehler behoben werden, sind noch Korrekturen möglich, bevor die Anzeige mit einem Mausklick abgesandt werden kann. Nach Absenden der Anzeige erhält der Auftraggeber eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Nachdem der ZBV die Anzeige freigeschaltet hat, wird der Auftraggeber nochmals per Email benachrichtigt und die Anzeige wird auf der Website angezeigt. In der Email befindet sich ein Link – damit kann die Anzeige auch schon vor Ablauf der dreimonatigen Laufzeit selbständig gelöscht werden, sollte sich das Anliegen erledigt haben. Aufgegebene Anzeigen werden maximal drei Monate angezeigt und danach automatisch gelöscht. ZNN 1-2016 5 ZBV INFO Meldeordnung In Ihrem eigenen Interesse erinnern wir auch bereits geführte Mitglieder um Beachtung der Meldeordnung, da Änderungen und Mitteilungen unter Umständen Auswirkungen auf Beitragseinstufungen und Postzustellungen haben. gegenüber dem Zahnärztlichen Bezirksverband bei: a) erstmaliger oder erneuter Zulassung sowie bei jeder sonstigen Aufnahme der Berufsausübung, b) Aufgabe der Praxis oder Ausscheiden aus einer Praxis, c) sonstiger vorübergehender oder dauernder Aufgabe der Berufsausübung, d) Arbeitsplatzwechsel, e) Verlegung der Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, sowohl innerhalb des Bereichs des Zahnärztlichen Bezirksverbandes als auch über dessen Grenze hinweg, f) Änderung von Name oder Familienstand, Erwerb einer Promotion. hend mitzuteilen, dass sie eine Assistentin bzw. einen Assistenten in ihrer Praxis beschäftigen oder wenn eine angestellte Zahnärztin bzw. ein angestellter Zahnarzt tätig wird. Insbesondere sollten wir über den Beginn und die Beendigung derartiger Arbeitsverhältnisse informiert werden, auch wenn die betroffenen Zahnärzte grundsätzlich selbst zu diesen Meldungen verpflichtet sind. Die Angaben sind zum einen notwendig zur Feststellung der korrekten Beitragsgruppe der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, zum anderen kann dem zahnärztlichen Nachwuchs in Zukunft mehr Beratung und Hilfestellung angeboten werden. Eine Meldung des Arbeitgebers an die KZVB ersetzt nicht die Information an den ZBV. So besteht für Mitglieder Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 der Meldeordnung Deshalb bitten wir alle Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, dem ZBV umge- Weitere Auskünfte erteilt gerne beim ZBV Niederbayern Frau Gabi Blaschzok unter der Tel. Nr. 0 94 21-56 86 88-50, email: [email protected] Nach § 3 Abs. 1 Meldeordnung der BLZK ist jedes neue Mitglied eines Zahnärztlichen Bezirksverbandes verpflichtet, sich bei diesem zu melden. Es ist ein Meldebogen auszufüllen, den der Zahnärztliche Bezirksverband ausgibt. Dem Meldebogen sind die Approbationsurkunde bzw. die Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, ggf. die Promotionsurkunde und die Fachgebietsanerkennung, beizufügen. Alle Urkunden müssen mit einem originalen amtlichen Beglaubigungsvermerk versehen sein. Alle Jahre wieder… sollten Sie Ihre Rechnungen im Auge behalten Regelmäßige Verjährungsfrist Vertragliche Erfüllungsansprüche verjähren gem. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich innerhalb von drei Jahren. Ansprüche, die beispielhaft in 2012 entstanden sind, verjähren in der Regel mit Ablauf des 31.12.2015. Verjährung bedeutet, dass Sie durch den Ablauf einer bestimmten Frist (hier drei Jahre) die Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen, verloren haben. Bei Ärzten & Zahnärzten ist die Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung Ein wenig anders ist die Verjährung bei ärztlichem und zahnärztlichem Honorar. Hier ist die Erteilung einer Rechnung überhaupt Fälligkeitsvoraussetzung, um die Dreijahresfrist in Gang zu setzen. So bestimmt § 12 GOÄ bzw. § 10 GOZ, dass die Vergütung fällig wird, wenn dem Patienten eine der Honorarordnung ent- 6 ZNN 1-2016 sprechende Rechnung erteilt worden ist. Somit verjähren Ihre Honorarforderungen aus dem Jahr 2012, soweit dem Patienten im Jahr 2012 eine Rechnung übermittelt wurde, mit Ablauf des 31.12.2015. Wurde dem Patienten für die Behandlung im Jahr 2012 allerdings die Rechnung erst im Jahr 2014 übermittelt, verjährt der Anspruch erst mit Ablauf des 31.12.2017. Bloße Mahnschreiben verhindern die Verjährung nicht Der Eintritt der Verjährung lässt sich durch Hemmung oder Neubeginn der Verjährung beeinflussen. Dazu reicht allerdings die bloße Mahnung nicht aus. Erforderlich zur Hemmung der Verjährung sind z. B. schwebende Verhandlungen (§ 203 BGB). Das bedeutet, ihr Patient möchte zwar zahlen, kann dies aber nicht in einer Rate und bietet daher Ratenzahlung an. Nachteil ist, Sie müssen den Zahlungseingang ständig im Auge behalten. Sicher ist, wenn Ihr Patient Ihnen schriftlich erklärt, Ihnen das Honorar zu schulden. Ein solches Anerkenntnis lässt die Verjährungsfrist neu laufen (§ 212 BGB). Der sicherste Weg aber ist ein gerichtlicher Mahnbescheid oder die Klageerhebung (§ 204 BGB). Aber Achtung! Lassen Sie die Rechnungsstellung jahrelang liegen, droht Ihnen die sog. Verwirkung Ihres Honoraranspruchs. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rechnung dem Patienten nach Behandlungsabbruch und Aufforderung zur Rechnungsstellung grundlos erst knapp vier Jahre danach übersandt wurde. Sie sollten daher Ihre Rechnungen immer zeitnah zum Behandlungsabschnitt stellen. Rita Schulz-Hillenbrand Fachanwältin für Medizinrecht / Mediatorin im Gesundheitswesen www.schulz-hillenbrand.de ZBV INFO Satzung zur Änderung der Satzung des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Niederbayern Aufgrund des Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (HeilberufeKammergesetz – HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Februar 2002 (GVBI S. 42) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBI S. 158), erlässt der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern mit Zustimmung der Bayeri- schen Landeszahnärztekammer vom 30.11.2015 (Az.: 0301ZB-201511-505) und mit Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 11.01.2016 (Az.: 55.2-12408.1ZBVNiederbayern) folgende Satzung: 1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Ordentliche“ gestrichen. 2. § 3 Abs. 8 wird aufgehoben. 3. In § 7 Abs. 4 erster Halbsatz wird das Wort „ordentlichen“ gestrichen. 4. § 8 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. Art. 1 Art. 2 Die Satzung des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Niederbayern vom 26. November 2014 (ZNN, Heft 4, 2014, S. 14, berichtigt ZNN, Heft 1, 2015, S. 9) wird wie folgt geändert: Diese Satzung tritt am ersten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Straubing, den 14.01.2016 Ernst Binner 1. Vorsitzender Gesetzliche und vertragliche Aufbewahrungsfristen Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Unterlagen vorgenommen wurde, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen bzw. abgesandt, der Buchunsbeleg entstanden oder die Aufzeichnung vorgenommen wurde. Dies ist aber ausnahmsweise dann nicht zulässig, wenn die Unterlagen noch für laufende Verfahren – zum Beispiel für eine begonnene Betriebsprüfung, ein Straf- oder Klageverfahren benötigt werden. Demnach können bei einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist Unterlagen aus dem Jahre 2005 und früher erst mit Ablauf des 31.12.2015 vernichtet werden! spielsweise für 2010 erst in 2012 erstellt worden, dürfen die Unterlagen zur Gewinnermittlung erst in 2023 vernichtet werden. Kassenbücher, Tageskassenberichte oder Kassenjournale nach der letzten Eintragung. Patientenrechnung-Ausgangsbuch nach der letzten Eintragung sowie Patientenrechnungs-Durchschriften mit Zahlungsvermerken. Quartalsabrechnungen der KZV mit Anlagen, Eingangsrechnungen und Abrechnungen des Fremdlabors, gegebenenfalls Abrechnungen einer Privatverrechnungsstelle. Unterlagen für die Girokonten der Praxis (Konto-Auszüge mit Überweisungs-, Einzahlungs- und Abhebungsbelegen) und sonstigen Kreditunterlagen. Bücher oder Aufzeichnungen (z.B. das vom Zahnarzt selbst geführte ÄrzteJournal oder die vom Steuerberater erstellte Buchführung) sowie die Einnahme-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung) und Afa-Listen. Rechnungen über den Kauf von Einrichtung und Inventar sowie Belege über die laufenden Kosten für den Praxisbetrieb – wie z.B. Kfz-Kosten, Reparatur und Wartung der Praxiseinrichtung, Bürobedarf, Beiträge und Versicherungen, Bewirtungen, Geschenke für Geschäftsfreunde usw. Hinweis: Die Frist verlängert sich, wenn die Einnahme-Überschuss-Rechnung erst verspätet erstellt wird. Ist sie bei- Patienten-Karteikarten, aus denen sich die in Rechnung gestellten Beträge bzw. Eigenanteile und Vermerke über die Zah- Dies betrifft folgende Unterlagen: lungen der Patienten ergeben (entscheidend ist das Datum der letzten Eintragung). Bei einer 6-jährigen Aufbewahrungsfrist können Unterlagen aus dem Jahre 2009 und früher erst mit Ablauf des 31.12.2015 vernichtet werden! Dies betrifft folgende Unterlagen: Schriftverkehr, z.B. mit der KZV, dem Fremdlabor, den Patienten, dem Vermieter, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Lohnkonten und Lohnbücher (nach der letzten eingetragenen Lohnzahlung!). Nach den Vorschriften für Sozialversicherungsbeiträge sind die Lohn- und Gehaltsunterlagen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Sofern eine Prüfung nicht durchgeführt worden ist, gilt auch hier die steuerliche Sechsjahresfrist. Es empfiehlt sich aber, Lohnkonten und Lohnbücher möglichst länger aufzubewahren, denn es kommt häufig vor, dass sich ehemalige Mitarbeiter an ihren früheren Arbeitgeber wenden, wenn sie noch Angaben zur Durchsetzung ihrer Rentenansprüche benötigen. ZNN 1-2016 7 ZBV INFO Kassenzahnärztliche Aufbewahrungsvorschriften Der Zahnarzt ist verpflichtet, über jeden behandelnden Kranken Aufzeichnungen zu machen (Karteikarte) und diese fristgerecht aufzubewahren. Patienten-Kartei, Behandlungsunterlagen (z.B. Heil- und Kostenpläne, Diagnostische Unterlagen, Befundunterlagen) nach Behandlungsende 4 Jahre Unter Haftungsgesichtspunkten empfiehlt sich jedoch eine längere Aufbewahrung von ca. 10 Jahren! Röntgenaufnahmen nach der letzten Behandlung 10 Jahre lt. § 28 RöV Abs. 3 (2+3) (Bei Röntgenuntersuchungen von unter 18-Jährigen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres Prothetische Planungsmodelle nach Nr. 7b (GV-2 § 7 Abs. 2) 2 Jahre Planungsmodelle zur KB-Behandlung (nach Nr. 7b KZVB-Hinweise) 1 Jahr Erstellte Gutachten (Beschluss Nr. 154 der TeKo Bayern) 3 Jahre Aufzeichnungen über die Belehrung der Praxismitarbeiter (gem. § 36 RöV) 5 Jahre Durchschriften der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (lt. § 12 Abs. 2 BMV-Z) 1 Jahr Bei privatzahnärztlicher Versorgung gelten folgende Aufbewahrungsfristen nach § 12 der neuen Berufsordnung der BLZK die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten. Absatz 1 Verjährungsfristen Der Zahnarzt ist verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen chronologisch und für jeden Patienten getrennt anzufertigen (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Honoraransprüche der Zahnärzte verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Absatz 2 Vor dem 1. Januar 2002 bereits bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche werden noch nach altem Verjährungsrecht behandelt. Für „Altfälle“ beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Zahnärztliche Dokumentationen, auch auf elektronischen Datenträgern, sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind 8 ZNN 1-2016 Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des auf die Fälligkeit Ihres Honorars folgenden Jahres zu laufen. Das heißt, dass am 31.12.2015 alle Ansprüche aus Ihren zahnärztlichen Leistungen, die während des Jahres 2012 fällig geworden sind, verjähren. Bitte beachten Sie, dass für den Beginn der Verjährung nicht das Jahr der Liquidationserstellung maßgebend ist, sondern das Jahr, in dem die Arbeit beendet wurde. Der Patient gerät sowohl in Neu- als auch in Altfällen automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind vom Patienten Zinsen auf das Honorar zu entrichten, die 5% über dem Basiszinssatz liegen. Allerdings muss der Patient in der Rechnung auf den drohenden Verzug hingewiesen werden. Musterformulierung: „Wir bitten um Ausgleich des Rechnungsbetrages innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Nach Ablauf dieser Frist kommen Sie gemäß § 286 Abs. 3 BGB mit dem Ausgleich der Rechnung in Verzug.“ Eine Mahnung, sei sie schriftlich oder mündlich oder auch per Einschreiben, unterbricht die Verjährung nicht. Es ist notwendig, dass Sie vor der Beschreitung des Rechtsweges Ihre säumigen Patienten dreimal mahnen. Den Einwand der Verjährung können Sie nur durch eine rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheides, eine Klage bei Gericht oder die Anmeldung zum Konkursverfahren vermeiden. Unterbrochen wird die Verjährung auch dann, wenn der Patient Ihren Honoraranspruch anerkennt, das kann auch durch Abschlagszahlungen geschehen. Dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist von diesem Tag an erneut. Ist ein Honoraranspruch rechtskräftig durch das Gericht festgestellt worden, z.B. durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbefehl, so tritt die Verjährung für den rechtskräftig festgestellten Anspruch erst nach 30 Jahren ein. ZBV INFO Aktualisierung nicht vergessen! Beim Strahlenschutz müssen Fristen beachtet werden München – Nach der Röntgenverordnung (RöV) sind Zahnärzte verpflichtet, ihre Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch den Besuch eines entsprechenden Kurses zu aktualisieren. Für Zahnärzte gibt es zwei Wege zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz: 1. Teilnahme an einem gesonderten mehrstündigen Aktualisierungskurs. Dabei ist zu beachten, dass die in Bayern stattfindenden Kurse von der Bayerischen Landeszahnärztekammer anerkannt sein müssen. 2. Teilnahme an einem sonstigen Fortbildungskurs mit ausreichend strahlenschutzrelevanten Inhalten, zum Beispiel bei der eazf, dem Fortbildungsinstitut der BLZK. Diese Kurse sind mit dem Hinweis „unter besonderer Berücksichtigung der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz konzipiert“ oder einer ähnlichen Formulierung ausgewiesen. Die Lehrgänge müssen, sofern sie in Bayern stattfinden, ebenfalls von der BLZK anerkannt sein. Neben der eazf bieten zum Beispiel auch die Zahnärztlichen Bezirksverbände solche Kurse an. Die Termine werden regelmäßig im BZB und in den Publikationen der ZBV veröffentlicht. Regelung gilt auch für zahnärztliches Personal Nach § 18a Absatz 3 RöV sind Zahnarzthelfer/-innen (ZAH) beziehungsweise Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) sowie Hilfspersonal ohne abgeschlossene Ausbildung mit Kenntnissen im Strahlenschutz analog zur Regelung für Zahnärzte verpflichtet, ihre Kenntnisse mindestens alle fünf Jahre im Rahmen eines Kurses zu aktualisieren. Auch hierfür bieten beispielsweise ZBV und eazf entsprechende Kurse an. Über die Termine können sich Interessenten im Referat Praxisführung der BLZK informieren. Dr. Michael Rottner Mitglied des Vorstands Referent Praxisführung der BLZK Kontakt: Referat Praxisführung der BLZK Telefon: 089 72480-174 E-Mail: [email protected] In Niederbayern bietet sich für Zahnärzte die Möglichkeit der Aktualisierung im Rahmen des Niederbayerischen Zahnärztetags an der Donau am 23. April 2016 in Deggendorf. Anmeldung über eazf (siehe Flyer Seite 18 + 19). Für zahnärztliches Personal findet am 13. April 2016 ein Kurs im Seminarraum des ZBV Niederbayern in Straubing statt. Anmeldung über ZBV Niederbayern (siehe Fortbildungskalender Seite 15) ZNN 1-2016 9 ZBV INFO Online-Services für die Praxis Kostenfreie Angebote der BLZK: Zahnarztsuche, Praxisbörse und Newsletter München – Nicht nur für Patienten, sondern auch für Zahnärzte ist das Internet eine wichtige Informationsquelle. Die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) baut deshalb ihre Online-Services weiter aus. Zahnarztsuche wieder online Seit Januar ist die Zahnarztsuche auf http://zahnarztsuche.blzk.de wieder online. Zahnärzte, die in Bayern niedergelassen sind, können sich kostenfrei in die Suchmaschine aufnehmen lassen. Automatisch aufgelistet wird allerdings nur, wer zuvor der Veröffentlichung seiner Stammdaten schriftlich zugestimmt und die entsprechende Einwilligungserklärung per Post oder Fax an den zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband übersandt hat. Weitere Informationen zur OnlineZahnarztsuche und die erforderliche Einwilligungserklärung finden Sie im QM Online der BLZK. Optional können Teilnehmer der OnlineZahnarztsuche weitere Angaben über ihre Praxis wie Homepage, E-Mail-Kontakt sowie Hinweise auf Parkmöglichkeiten, barrierefreie Praxisräume und Hausbesuche veröffentlichen. Das Online-Formular zur Eintragung dieser Zusatzdaten ist ebenfalls im QM Online der BLZK zu finden: http://qm.blzk.de 10 ZNN 1-2016 Praxisbörse: Unterstützung für Existenzgründer Seit Juli 2015 haben bayerische Zahnärzte, die eine Praxis kaufen oder verkaufen wollen, die Möglichkeit, unter dem Internetlink http://praxisboerse.blzk.de kostenfreie Anzeigen zu schalten. Mit der Praxisbörse spricht die Kammer vor allem Existenzgründer an. Sie ist ähnlich wie der Online-Stellenmarkt der BLZK aufgebaut. Zusätzlich können Anbieter in ihrem Inserat bis zu vier Fotos von den Praxisräumen veröffentlichen. Die Berufsvertretung der bayerischen Zahnärzte sieht in diesem Angebot ein wichtiges Instrument zum Erhalt der flächendeckenden zahnmedizinischen Versorgung. Mit dem Newsletter auf dem neuesten Stand Über aktuelle Themen aus den Bereichen Arbeitssicherheit, Praxisführung, Qualitätsmanagement sowie Betriebswirtschaft und Recht informiert seit November 2015 der neue BLZK-Newsletter für Zahnärzte. Der elektronische Informationsservice wird nach vorheriger Anmeldung im QM Online der BLZK per E-Mail übermittelt. Über ihren Zugang zum QM Online, dem geschützten Zahnärztebereich der BLZK, können Zahnärzte den Newsletter kostenfrei bestellen. Der Direktlink für die Newsletter-Anmeldung lautet: http://qm.blzk.de/newsletter Kontakt: Isolde M. Th. Kohl, Leiterin Geschäftsbereich Kommunikation der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Telefon: 089 72480-211, Telefax: 089 72480-444, E-Mail: [email protected] ZBV INFO Alles unter einem Dach Erster Spatenstich für neues Verwaltungsgebäude der BLZK München – Am 29. Januar geben die Präsidenten der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Christian Berger und Dr. Rüdiger Schott, den Startschuss für die Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK). Die Berufsvertretung der über 15.000 bayerischen Zahnärztinnen und Zahnärzte baut im Münchner Stadtteil Mittersendling auf dem ehemaligen Areal des Tabakkonzerns Philip Morris. im Stadtteil Sendling, der sich im Laufe der letzten Jahre sehr dynamisch entwickelt hat.“ Das Bauvorhaben der Zahnärztekammer ist Teil des Revitalisierungsprojekts WerkStadt Sendling, in dem eine Mischnutzung mit Gewerbe- und Wohnbebauung realisiert wird. Büros und Seminarzentrum Den ersten Spatenstich für das Neubauprojekt setzen die Präsidenten gemeinsam mit dem Geschäftsführer des Bauunternehmens Riedel Bau, Dipl.-Ing. Karl-Heinz Rüth. Die Schweinfurter Firmengruppe, die auch einen Standort in München unterhält, ist Generalunternehmer für das Neubauprojekt. Auf dem etwa 1000 Quadratmeter großen Teilgrundstück an der Ecke Flößergasse/Zechstraße entsteht ein viergeschossiges Verwaltungsgebäude. In dem Gebäudekomplex werden Büros für etwa 40 Mitarbeiter der BLZK und das Seminarzentrum der eazf, der Fortbildungsakademie der BLZK, geschaffen. Die Fertigstellung ist im Frühjahr 2017 geplant. BLZK-Präsident Christian Berger: „Das Haus der Bayerischen Zahnärzte setzt einen weiteren städtebaulichen Akzent Das neue Gebäude liegt in unmittelbarer Nähe zum Münchner Zahnärztehaus in der Fallstraße, in dem die BLZK bislang Mieter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns ist und ihre große zahnärztliche Fortbildungsakademie unterhält. Diese soll auch künftig in der Fallstraße bleiben. BLZK-Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Peter Knüpper begrüßt die Entscheidung von Vorstand und Vollversammlung der Kammer, die bislang auf drei Standorte in München verteilten Verwaltungseinheiten „unter einem Dach“ zu vereinen. „Das wird die Effizienz unserer Dienstleistungen für die bayerischen Zahnärzte noch einmal deutlich steigern.“ Für Fragen: Peter Knüpper, Hauptgeschäftsführer der Bayerischen Landeszahnärztekammer Telefon: 089 72480-112, Telefax: 089 72480-444, E-Mail: [email protected] Die Pressemeldung finden Sie unter www.blzk.de/pressemeldungen ZNN 1-2016 11 ZBV INFO Zahnärzte machen sich für Kinderklinik stark Patienten spenden Zahngold Knapp 40 Zahnarztpraxen im gesamten ostbayerischen Raum haben sich an der Aktion beteiligt, Zahngold zu Gunsten kranker Kinder in der Kinderklinik Dritter Orden Passau zu sammeln. „Die Kolleginnen und Kollegen haben den mittlerweile bekannten und sinnbildlich für die Kinderklinik stehenden gelben Bauhelm am Empfang der Praxis stehen und wenn Patienten Zahngold entnommen wurde, haben wir sie auf die spezielle Aktion aufmerksam gemacht – wie wir jetzt wissen, haben nicht viele gezögert und ihr Zahngold gern gespendet“, erklärt Zahnarzt Dr. Alexander Hartmann, der die Baumaßnahmen an der Kinderklinik seit Beginn im Jahr 2013 stark unterstützt. Dabei fiel es nicht schwer, die Patienten für die Spenden zu begeistern: „Im Schnitt können wir sagen, dass ein entnommenes Stück Zahngold einen Wert zwischen 15 und 30 Euro hat, natürlich je nach Goldwert und Größe. Bei über 80.000 Euro Spenden haben hochgerechnet also zwischen 2.500 und 5.000 Patienten ihr Zahngold gespendet – das 12 ZNN 1-2016 ist unfassbar“, spricht Dr. Hartmann für sich und seine Kollegen des Zahnärztlichen Förderkreises, kurz ZÄF. Selbst von den Zahnärzten habe niemand mit einem derartigen Erfolg der Aktion gerechnet. „Das Projekt der Kinderklinik ist in der Gesellschaft angekommen und es ist schön zu sehen, dass jeder gern seinen Teil dazu beitragen möchte – in unserem Fall eben das Zahngold“, so auch Zahnarzt Gregor Würfl. „Das jeweilige Zahngold ist natürlich Eigentum des Patienten und so darf ich mich im Namen aller Praxen für die großzügigen Spenden herzlich bedanken“, ergänzt Dr. Alexander Hartmann. Bereits im Sommer habe man die vollen Bauhelme von mehreren kooperierenden Zahntechnikern abholen lassen und dem Industriepartner Wegold Edelmetalle GmbH gesammelt übergeben. „Die unterschiedlichen Edelmetalle werden dann nach dem aktuellen Kurs entsprechend ausgezahlt – die Patienten im ostbayerischen Raum waren sehr fleißig beim Spenden – die Summe ist wirklich erstaunlich“, muss auch Roland Birner, Verkaufsleiter bei Wegold in Wendelstein, zugeben. Nach dem großen Erfolg der ersten Leerung steht für alle beteiligten Zahnärzte der Spendenaktion fest – „Wir machen weiter! Spenden kann so einfach sein. Wir werden die Zahngold-Bauhelme natürlich weiter bei uns in den Praxen stehen lassen und wenn Patienten ihr Zahngold spenden möchten, können sie es jeder Zeit gerne bei uns hinterlassen“, so Hartmann. „Dieser Gang zum Zahnarzt war bisher der angenehmste und erfreulichste“, lacht auch Verwaltungsdirektor Reinhard Schmidt bei der Spendenübergabe. Dankend nahm er den großen Scheck gemeinsam mit seiner Assistentin Katja Anders entgegen: „Es ist schön zu wissen, dass sich nicht nur die vielen Zahnarztpraxen von Bad Füssing hoch bis Grafenau und von Wegscheid rüber bis nach Pfarrkirchen für uns einsetzen – der Dank geht auch an jeden einzelnen Patienten.“ Quelle: www.pawo.de (Foto: Kinderklinik) REFERAT FORTBILDUNG Fortbildungskurse „Prothetische Assistenz“ und „Prophylaxe-Basiskurs – Kursvoraussetzungen – Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, um eine effiziente Kursgestaltung und einen reibungslosen Kursablauf gewährleisten zu können, bitten wir höflich um Beachtung folgender Anmerkungen: Die Kurse verlangen den Besitz von Vorkenntnissen seitens der fortzubildenden Teilnehmerin. Es ist nicht Aufgabe des Kurses, die Zahnmedizinische Fachangestellte mit der Thematik erstmals vertraut zu machen. Vielmehr sollen die bereits bestehenden Kenntnisse und Fertigkeiten verbessert, vertieft und bestätigt werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Fortbildungskurse als Bausteine zur ZMF-Weiterbildung anerkannt werden und deshalb eine Mindestqualifikation vorausgesetzt werden muss. Unabdingbare Kursvoraussetzungen: • überdurchschnittliches Engagement in der täglichen Praxis • überdurchschnittlich gute Noten bei der Helferinnen-Abschlussprüfung • und/oder mehrjährige Berufserfahrung • Bereitschaft der Teilnehmerin zur Fortbildung (kein „geschickt“ werden) • Fähigkeit zum selbstständigen und gründlichen Arbeiten Zusätzlich unabdingbar für den Kurs „Prothetische Assistenz“: • 5- bis 10-malige Abdrucknahme in der Praxis wünschenswert: • Modellherstellung in der Praxis • mindestens 10-malige Anfertigung von provisorischen Kronen in der Praxis Zusätzlich unabdingbar für den Kurs „Prophylaxe-Basiskurs“: VORMERKUNG FÜR Prophylaxe Basiskurs Teil I Ort: Straubing Kursgebühr: 695,00 € Prothetische Assistenz Teil II Ort: Straubing Kursgebühr: 495,00 € ZA Walter Wanninger Referent für Fortbildung • Ermöglichung der Umsetzung der erlernten Fähigkeiten in einem tragfähigen Prophylaxekonzept in der Praxis nach dem Kurs (verhindert Demotivation) wünschenswert: • mögliche Kandidatinnen zur späteren ZMF- oder ZMP Weiterbildung • Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Prophylaxe Dr. Peter Maier 1. Vorsitzender ZA Walter Wanninger Fortbildungsreferent Eingangsvoraussetzungen für beide Kurse ➔ Zahnarzthelferinnenbrief bzw. Helferinnenurkunde (Kopie) ➔ Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a (3) RöV, nicht älter als 5 Jahre! (Kopie) Bitte beachten: Die Anmeldung ist nur mit den beigefügten Nachweisen gültig! Vorname, Name Teilnehmer/in Geburtsname und Geburtsdatum 첸 Ich wünsche eine Teilnahme an den freiwilligen kursbegleitenden Leistungskontrollen zur Erlangung des Zertifikates über eine erfolgreiche Kursteilnahme. Praxisadresse Unterschrift Praxisinhaber/in Praxisstempel Rückfax an: 0 94 21 -56 86 88 88 oder per E-Mail an: [email protected] ZNN 1-2016 13 REFERAT FORTBILDUNG MERKBLATT für Zahnmedizinische Fachangestellte FORTBILDUNGSINFORMATIONEN für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) Wie in jedem modernen Beruf heißt es am Ball bleiben, um auch in Zukunft zufrieden zu sein. Dies bedeutet in erster Linie Fortbildung, sei es durch Seminare, Kurse, Zeitschriften oder Bücher. Folgende Anpassungs- und Aufstiegsfortbildungen nach den Fortbildungsordnungen der Bayerische Landeszahnärztekammer können derzeit absolviert werden: 2. Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) Voraussetzung: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r – 1 Jahr Berufserfahrung als ZFA – Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV – Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden), nicht älter als zwei Jahre 1. Anpassungsfortbildungen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) Dauer: mindestens 400 Unterrichtsstunden 1.1 Prophylaxe Basiskurs 3. Dentalhygieniker/in (DH) Voraussetzung: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r – Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV Dauer: mindestens 60 Unterrichtsstunden Voraussetzung: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) oder Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF) – 1 Jahr Berufserfahrung als ZMP oder ZMF – Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV – Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden), nicht älter als zwei Jahre 1.2 Prothetische Assistenz Voraussetzung: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r – Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV Dauer: mindestens 30 Unterrichtsstunden 1.3 Kieferorthopädische Assistenz Voraussetzungen: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r – Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV Dauer: mindestens 60 Unterrichtsstunden Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am freiwilligen Testat zu den Kursen 1.1 und 1.2 sind Voraussetzung zur Teilnahme an der ZMF-Fortbildung. 14 ZNN 1-2016 Dauer: mindestens 800 Unterrichtsstunden 4. Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV) Voraussetzung: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r – ein Jahr Berufserfahrung als ZFA Dauer: mindestens 350 Unterrichtsstunden Information über Inhalte und Fortbildungsanbieter finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Landeszahnärztekammer, www.blzk.de, unter Praxispersonal, Fortbildung. Bei einem Notendurchschnitt von mehr als 87 Punkten im Prüfungszeugnis zur ZFA können Sie sich rechtzeitig vor Beginn einer Fortbildung um ein Stipendium bewerben. Sie dürfen jedoch noch keine 25 Jahre alt sein. Bitte fordern Sie die Bewerbungsunterlagen per e-mail, über die Bayerische Landeszahnärztekammer, www.cberger @blzk.de oder [email protected], Stichwort: „Weiterbildungsstipendium“, an. REFERAT FORTBILDUNG Fortbildungskalender 2016 Termin Thema Referent/in Zielgruppe Kursnummer Ort Sa., 02.04. Endodontie 3.0 Dr. Josef Diemer Zahnärzte ZAE02.04.16 Straubing Mi., 06.04. Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für ZFA Dr. Ludwig Leibl Personal RoeZFA06.04.16 AUSGEBUCHT Mi., 13.04. Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz für ZFA Dr. Ludwig Leibl Personal RoeZFA13.04.16 Straubing Sa., 23.04. Niederbayerischer Zahnärztetag an der Donau nur über eazf buchbar! ZÄ, Personal Deggendorf Fr., 29.04. Hans-Philipp Brunnert ZÄ, Personal T29.04.16 Straubing Straubing April Wirkungsvoll kommunizieren Mai So., 01.05. Tag der Arbeit Do., 05.05. Himmelfahrt Mi., 11.05. Update QM Dora von Bülow Personal ZFA-QM11.05.16 Mi., 11.05. Update Arbeitsschutz Dora von Bülow Personal ZFA-ArbSch11.05.16 Straubing BEMA Ulrike Schröpfer Personal ZFA01.06.16 Straubing Mo., 06.06./ Crashkurs Mi., 08.06. Irmgard Marischler Auszub. ZFA Crash06.06.16 Straubing Mi., 15.06. Werbung für die Praxis Dr. iur. Andreas Zach Zahnärzte ZAE15.06.16 Straubing Mi., 22.06. GOZ Ulrike Schröpfer Personal ZFA22.06.16 Straubing Fr., 08.07. Personalmanagement und Personalführung Stephan Grüner ZÄ, Personal T08.07.16 Straubing Mi., 13.07. Prophylaxe 2.0 – Fit und auf dem neuesten Stand für 2020 Prof. Dr. Johannes Einwag ZÄ, Personal ZFA13.07.16 Straubing Fr., 22.07. Notfallmanagement in der Zahnarztpraxis Martin Schmauser T22.07.16 SR/BRK Juni Mi., 01.06. Juli ZÄ, Personal Detaillierte Ausschreibungen und Anmeldeformulare zu den einzelnen Fortbildungen unter www.zbv-niederbayern.de (Anmeldungen online möglich). Das Jahresprogramm erhebt bei Druck keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Kurzfristig geplante Fortbildungen werden aktuell auf unserer Homepage veröffentlicht. ZNN 1-2016 15 REFERAT FORTBILDUNG 16 ZNN 1-2016 Z Z REFERAT FORTBILDUNG ZNN 1-2015 17 18 ZNN 1-2016 ZNN 1-2016 19 REFERAT FORTBILDUNG Berufsbildungsmesse „Komm’ vorbei, find’ heraus, was in dir steckt” BLZK und ZBV Mittelfranken auf der Berufsbildungsmesse und dem 13. Bayerischen Berufsbildungskongress in Nürnberg Initiative gegen Fachkräftemangel Auf 40 000 Quadratmetern Fläche präsentierten vom 7. bis 10. Dezember 2015 über 200 Aussteller Berufsbilder von A bis Z – wie Zahnmedizinische Fachangestellte/r ZFA. Nach Angabe des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wurden mehr als 61.000 Besucher gezählt. Potentiellen Auszubildenden, Lehrkräften, Ausbildungscoaches und Integrationsbeauftragten bot Deutschlands größte Messe zur individuellen Berufsorientierung Möglichkeiten, sich umfassend über verschiedene Berufsbilder zu informieren und Ausbildungswege zu planen. Auffällige Präsentation Ein großes Zahnmaskottchen und eine hoch moderne zahnärztliche Behandlungseinheit zogen die Besucher bereits von weitem an. Mit intraoraler Kamera und Phantomkopf an der Behandlungseinheit konnten sich die Jugendlichen einen Einblick in ihr künftiges Tätigkeitsfeld verschaffen. Die „neuen Fachkräfte“ wurden mit Einmalschutzkleidung, Handschuhen, Mund- und Nasenschutz sowie Schutzbrillen ausgestattet und konnten die Assistenz bei Behandlungen am Patienten simulieren. Viel Spaß hatten unsere Besucher bei den so entstandenen Selfies, die sie nach Ausdruck verbunden mit einer kleinen Taschenlampe als Anhänger mitnehmen konnten. Großes manuelles Geschick zeigten die Jugendlichen beim Biegen von Büroklammern in Zahnform aus Stahldraht. Die „Give-aways“ waren versehen mit Aufklebern wie „Ausbildung mit Biss, Ausbildung echt scharf, Ausbildung mit Zukunft und Ausbildung, da geht Dir ein Licht auf“. Die prägnanten Aussagen sind kongruent zu den Kernaussagen im neu 20 ZNN 1-2016 entwickelten Flyer „Ja! Ausbildung zur ZFA – Mehr als ein Job, Karriere inklusive“. Die Standbesucher konnten sich kleine Videoclips mit Interviews ansehen, in denen Auszubildende und Zahnmedizinische Fachangestellte erklärten, aus welchen Gründen sie sich für den Beruf ZFA mit den vielseitigen Aufstiegsfortbildungen entschieden haben. Engagierte ZFA mit Profil Besonders beeindruckt haben die Standbesucher die von ihrem Beruf überzeugten Zahnmedizinischen Fachangestellten. Durch ihr engagiertes Auftreten entstand eine positive Atmosphäre am Informationsstand. Diese Begeisterung übertrug sich auf alle Beteiligten und sorgte für enormen Zulauf. Das Motto der Berufsbildungsmesse mit „Komm’ vorbei, find’ heraus, was in dir steckt“ wurde mit Leben erfüllt. Einige Jugendliche hatten Bewerbungsschreiben nach Textbausteinen vorbereitet, die im Beratungsgespräch individualisiert wurden. Unsere am Infostand tätigen ZFAs machten den Bewerbern schnell klar, dass Behandlungsprozesse in der zahnärzt- lichen Praxis zwar standardisierten Verfahren unterliegen, die Berufsausübung der ZFA aber individuell nach persönlichkeitsbezogen Fähigkeiten ausgerichtet ist. Abwechslungsreich, krisen- und zukunftssicher Ein Teil der potentiellen Auszubildenden hatte sich im Vorfeld mit dem Berufsbild ZFA auseinandergesetzt und stellte ausschließlich Detailfragen. Andere waren überrascht, wie vielschichtig der Beruf der ZFA ist und welche Varianten zur Aufstiegs- und Fortbildungsmöglichkeiten geboten sind. Als Pluspunkte wurden die ortsnahe Ausbildung, der krisensichere Arbeitsplatz, die Option auf Teilzeitbeschäftigung, die Qualifizierungsmöglichkeiten und infolge die Möglichkeit eines ungebundenen Studienzugangs gewertet. Es hat sich gezeigt, dass die Entscheidung für den Beruf ZFA auch von einem Schnupperpraktikums abhängig ist, um den Beruf praxisnah kennenzulernen. Die am Informationsstand eingesetzten Teams leisteten Überzeugungsarbeit, um klarzustellen, aus welchem Verantwortungsbewusstsein gegenüber REFERAT FORTBILDUNG potentiellen Auszubildenden und Patienten ein Praktikum nur eingeschränkt möglich sein kann. Nicht zuletzt entscheidend für die Berufswahl sind ein gutes Betriebsklima und vor allem die Wertschätzung der Person der Auszubildenden. Positive Bilanz Die Messebeteiligung war ein absolut wichtiger Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Zahnarztpraxen. Es ist überzeugend gelungen, das Berufsbild ZFA in seinen zahlreichen Facetten objektiv mit Vor- und auch Nachteilen darzustellen. Auszubildende haben die Wahl zwischen nahezu 600 dualen schulischen Aus-und Weiterbildungsmöglichkeiten. Daher muss die Entscheidung zum Berufsbild ZFA bewusst gefällt werden, um einem Abbruch der Ausbildung wegen falscher Erwartungshaltung entgegenzuwirken. Dank für Unterstützung bei diesem bayerischen Projekt Eine Veranstaltung dieser Größenordnung kann nur gelingen, wenn viele zusammen helfen. Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern bedankt sich herzlich bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern dieser Veranstaltung sowie den Organisatoren und Mithelfern, Frau Dr. Silvia Morneburg, Herrn Dr. Peter Maier sowie der niederbayerischen Assistenz ZFA/ZMV Andreas Lorenz. Hinweis Am 4. Mai 2016 findet eine überregionale Ausbildungsmesse mit dem Motto „Angel Dir einen Ausbildungsplatz“ in der Joseph-von-Fraunhofer-Halle – Stadthalle in Straubing statt. Der ZBV Niederbayern ist mit einem Messestand vertreten (Standplatz: H3). Quelle Bilder: Bayerische Landeszahnärztekammer Quelle Artikel: Mitteilungsblatt der Zahnärzte Mittelfrankens – MZM ZNN 1-2016 21 REFERAT FORTBILDUNG Fachkunde im Strahlenschutz in Passau Am 4.11.2015 trafen sich 26 Kolleginnen und Kollegen in Passau zum lokalen Kurs der Strahlenschutzaktualisierung, um sich über die aktuellen Richtlinien im Strahlenschutz fit zu machen. Der Besuch in der apoBank Passau wurde trotz des schlechten Wetters mit einem spannenden und insbesondere kurzweiligen Vortrag belohnt. Dr. Michael Ueding schaffte es, das Thema umfangreich und mit einigen Neuerungen für Jedermann spannend zu präsentieren. Durch die kleine Kursgröße in Seminar-Größe konnten alle Teilnehmer ausreichend Fragen stellen und diese konnten unkompliziert erörtert werden. Die rege Diskussion belebte den Kurs enorm. Dieser lokale Strahlenschutzaktualisierungskurs des ZBV Niederbayern bot die Möglichkeit, unkompliziert und ohne stundenlange Anreise sich mit dem Thema Strahlenschutz erneut vertraut zu machen. So verglich Dr. Michael Ueding z.B. die Strahlenbelastung und die damit einhergehende Wahrscheinlichkeit der resultierenden Schäden mit verschiedenen Indikationsstellungen. Das perfekte Catering und die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ließen eine entspannte Stimmung entstehen, die in der Pause sogar zu einem spontanen Tisch-Kickerturnier verleitete. Die Zeit des Kurses verlief viel zu schnell, der Stoff wurde kompetent von Dr. Michael Ueding dargestellt und alle Teilnehmer konnten sich umfassend über die Neuerungen insbesondere der neuen Monitoren und Raumklassen informieren. Diese Art von Kurs wurde nun schon zum zweiten Mal für die niederbayrischen Kollegen vom ZBV und Dr. Michael Ueding angeboten und fand regen Zuspruch. Besuchen Sie uns auf unserer Homepage www.zbv-niederbayern.de 22 ZNN 1-2016 REFERAT FORTBILDUNG Gewinn in der Zahnarztpraxis ist kein Zufall Am Freitag, 29.01.16 fanden sich 12 interessierte Zahnärzte zu diesem Fortbildungsseminar beim ZBV Niederbayern in Straubing ein. Zwei zentrale Fragen standen auf der Tagesordnung: a) Wo stehe ich mit meiner Praxis im Vergleich zu anderen? b) Womit kann meine Praxis den Gewinn wirkungsvoll verbessern? Der Referent – Dipl.-oec. Hans-Dieter Klein – verstand es, dieses heiße Eisen sympathisch anzufassen. Die Kompetenz und Fülle an Erfahrungen aus hunderten von Praxis-Coachings waren deutlich zu spüren. Vorweg setzte er die Aussage, dass der Patientennutzen immer an vorderster Stelle stehe. Es wird kein unseriöser Gewinn zu Lasten von Patienten generiert. Ausgangspunkt ist solide Zahnmedizin und nicht maximales Gewinnstreben. Was machen gewinnstarke Praxen anders? Ein selbständiger Zahnarzt erwirtschaftet im Durchschnitt ca. € 130.000,– Gewinn vor Steuern p.a.! Doch wer möchte nur Durchschnitt sein? Welchen Einfluss haben Standort, technische Ausstattung, Geschlecht und Alter der Inhaber, Spezialisierungsgrad, innovative Therapiekonzepte, Mehr- oder Einbehandlerpraxis, Art des Klientels etc. auf den Gewinn? Hier zeigt sich, dass ein höherer Spezialisierungsgrad im Verbund mit weiteren Kollegen am Rande von Ballungsgebieten und Alleinstellungsmerkmalen in Diagnostik und Therapie deutliche Vorteile bietet. Minderausgaben von € 9.000,–. Das funktioniert jedoch in der Realität kaum. Versicherungs-, Porto-, Material-, Personal-, Raum-, Telefonkosten, etc. sind feste Größen. Eine Reduzierung fällt sehr schwer und schränkt die Leistungsfähigkeit der Praxis erheblich ein. Das ist nicht zielführend. Mehr Gewinn über vermehrten Privatumsatz Sehr effizient lässt sich kurzfristig an der Privatumsatz- und Ertragsschraube drehen. Ideal eignen sich dafür vordergründig Prophylaxe und Füllungstherapie. Preiserhöhungen Sparen, um den Gewinn zu steigern? Bei Selbstzahlerleistungen 20% Preiserhöhungen zu erzeugen zeigt sofort Wirkung. Ein Zahnarzt mit € 150.000,– Privatumsatz erreicht dadurch einen Mehrumsatz von € 30.000,– p.a. ohne Mehrarbeit, ohne Mehrausgaben. Kostensenkungsprogramme wirken kaum, auch wenn der Steuerberater zu Betriebskostensenkungen rät. Eine durchschnittliche 1-Behandlerpraxis erzeugt Kosten von etwa € 300.000,–. Wenn Sie 3% p.a. einsparen könnten, wäre das ein großer Achtungserfolg: Das Problem: Die meisten Praxen wagen diesen Schritt nicht, weil Sie Sorge haben, Patienten zu verlieren. Die große Chance liegt in der Individualität der Zahnheilkunde. Kein Patient kann Preisveränderungen wirklich nachvollziehen. Mit überzeugenden Expertenformulie- rungen gelingt das ausgezeichnet. Wenn ein Patient z.B. sagt, dass die Füllung das letzte Mal nur € 50,– gekostet hat und jetzt soll er € 70,– bezahlen, antwortet der Zahnarzt: „Das letzte Mal war es auch ein anderer Zahn.“ Oder wenn ein Patient behauptet, bei einer Freundin sei die Prophylaxe in einer anderen Praxis billiger, fragt die Fachkraft nach: „Wie viele Zähne hat Ihre Freundin, mit welchem Präparat werden die Zähne am Ende der Behandlung konditioniert, welche Paste verwendet diese Praxis etc…?“ Auf diese Fachfragen kann der Patient als Laie keine Antwort liefern. Er erkennt schnell, dass es offensichtlich erhebliche Unterschiede in der Prophylaxe gibt. Es ist ihm nachträglich sogar fast peinlich, gefragt zu haben. Das Thema ist erledigt. Leichte konzeptionelle Diagnose- und Therapieveränderungen Je intensiver die Diagnostik, desto größer die Wahrscheinlichkeit einer erforderlichen Therapie. Z.B. ein regelmäßiger Zahnfarbencheck ein Mal p.a. stößt zwangsläufig Bleaching an. Wenn seit einiger Zeit in der Praxis der Laser zum Konzept bei der Wurzelkanal- ZNN 1-2016 23 REFERAT FORTBILDUNG desinfektion gehört, lautet die Argumentation: „Früher hatten wir auch geglaubt, dass es ohne Lasereinsatz geht. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass wir die gewünschten Ergebnisse nur mit Laser erreichen. Natürlich nehmen wir alles mit, was die GKV bezahlt. Das einzige, was sie nicht übernimmt, sind die € 25,– für die Lasertherapie.“ Neigungsschwerpunkte bilden Je intensiver Sie innerhalb Ihrer Praxis Neigungsschwerpunkte geschaffen haben, desto größer die Rendite. Je höher der Expertenstatus des Zahnarztes, desto mehr kann er für die Behandlung verlangen. Wenn in einer Mehrbehandlerpraxis eine Spezialistin für Kons und einer für Implantate praktiziert, funktioniert ein werthaltiges internes gegenseitiges Überweisen sehr gut. Steht ein Zahn zur Füllung an, wird der Partnerzahnarzt dem Patienten sagen, dass in der Praxis eine hervorragende Kollegen-Spezialistin für anatomische Mehrschicht-Composite-Restaurationen zur Verfügung steht. Diese möchte er gerne konsultieren, damit diese sich der Sache annehme. Schon der Begriff „anatomische Mehrschicht-Composite-Restauration“ macht die Therapie wertvoller. Ein Spezialist auf einem Gebiet leistet immer mehr als ein Generalist und stellt auch höhere Rechnungen. Konsequente Folgetermine Viel geht durch Terminversäumnisse verloren. 10% nicht realisierte Termine sind 10% weniger Umsatz. Das sind schnell € 30.000,– p.a. Praxen wagen es nicht, Patienten zur konsequenten Folgeterminwahrnehmung zu „erziehen“. Es ist für Behandler schnell erlernbar, den nächsten Termin als unbedingt wichtig darzustellen. Der Patient wird erkennen, dass ein versäumter Termin sich sehr nachteilig auf seine Gesamtgesundheit auswirkt. Genauso wichtig ist das Nachfassen versäumter Patiententermine durch die Rezeptionskraft. Sie ruft die Patienten konsequent an oder schickt eine Nachricht, damit der Patient eine 2. Chance erhält. 24 ZNN 1-2016 Betriebswirtschaftlich richtig kalkulieren und planen Einzelne Leistungsbereiche wie Endo, Kons, Prophylaxe, Implantate etc. sind finanziell genau unter die Lupe zu nehmen. Das Honorar pro Zeiteinheit ist ein zentraler Hebel. Es ist ein gewaltiger Unterschied, ob ein Durchschnittszahnarzt € 230,– oder überdurchschnittlich € 340,– pro Stunde umsetzt. Je mehr Behandlungen mit überdurchschnittlichen Stundensätzen durchgeführt werden können, desto ertragreicher die Praxis. Werthaltige Terminfenster werden eingerichtet. Es gilt das Grundprinzip: • Lieblingsbehandlungen • zu Lieblingszeiten • für Lieblingspatienten. Damit wird die Terminplanung automatisch zum betriebswirtschaftlichen Steuerungsinstrument. Neben der organisatorischen Einrichtung im Bestellsystem werden die Rezeptionskräfte gezielt zur kommunikativen Umsetzung der Strategie geschult. Finanzielle Patientenführung Neben der zahnmedizinischen Kompetenz ist es klug, Patienten auch finanzielle Begleitung zu geben. Lassen Sie hier Ihre Patienten nicht alleine. Liefern Sie praktische Hinweise zu Zuschüssen zur PZR durch GKVs, nutzen Sie Härtefallregelungen. Ermuntern Sie Patienten, prüfen zu lassen, ob sich beim vorliegenden Befund der Abschluss einer Zusatzversicherung lohnt. Bewährt hat sich hier der Versicherungsdienstleister www. dentwin.de, Rainer Bachert. Ein großer Hebel: Gewinnbringende Preisgespräche Wer hier versagt, dem läuft der Gewinn weg. Keine Rückzieher, keine Rabatte, kein Feilschen. Diese Dinge sind eines Mediziners nicht würdig. Ihr Preis ist Ihr Preis und Ihre Therapie ist Ihre Therapie. Hans-Dieter Klein hat hierzu die Wertewaage und das kommunikative Therapiesicherungsprinzip entwickelt. Damit folgen Patienten mit erstaunlicher Präzision den Therapievorstellungen und Preisen Ihrer Praxis. Die Teilnehmer waren über die Fülle der Möglichkeiten und das riesige Potenzial überrascht. € 40.000,– mehr Gewinn pro Jahr je Zahnarzt sind die Regel. SONSTIGE FORTBILDUNGEN Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern Am Essigberg 14, 94315 Straubing Fax: 0 94 21/56 86 88-88 Verbindliche Anmeldung Arbeitskreis Endodontie Niederbayern Termin: Mittwoch, 21. September 2016, 16.00 Uhr – ca. 19.00 Uhr Veranstaltungsort: Seminarraum des ZBV Niederbayern, Am Essigberg 14, 94315 Straubing (Parkmöglichkeit am Großparkplatz „Am Hagen“ oder im Parkhaus des Theresien-Center) Anmerkung: Bitte interessante Fälle, viele Fragen, Röntgenbilder etc. (am besten auf USB-Stick) und gute Laune mitbringen! Name Zahnärztin/Zahnarzt Name Zahnärztin/Zahnarzt Ort, Datum Praxisstempel/Unterschrift Parkmöglichkeiten: • Großparkplatz „Am Hagen“, Nähe Stadttheater (kostenlos; 5 Gehminuten) • Parkhaus „Theresien-Center“ (kostenpflichtig - Tagesticket 2,50 €) Der ZBV Niederbayern befindet sich „Am Essigberg 14“ im 2. Stock, Eingang neben Postamt – siehe google maps: Am Essigberg = Frauenbrünnlstraße – hier keine Parkmöglichkeit! Fußweg vom Großparkplatz: Verlassen Sie den Großparkplatz am Stadttheater und biegen links in den „Am Kinseherberg“ ein. Nach ca. 200 m biegen Sie an der Ampel rechts in die Straße „Frauenbrünnlstraße“ und gleich nach 30 m wieder links „Am Essigberg“ ein. Nach ca. 100 m befindet sich rechts nach der Postfiliale der Eingang zum ZBV Niederbayern. ZNN 1-2016 25 REFERAT GOZ-LOUNGE 4.0 Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe lösen Auslegungsfragen der GOZ Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben im Jahr 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, die Rechtsunsicherheit nach der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Das neue Gremium hat die Aufgabe übernommen, grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen zu diskutieren und möglichst einvernehmlich zu beantworten. Ein wichtiges Ziel ist dabei die Verbesserung der Beziehung zwischen Patient, Zahnarzt und Versicherungsmitarbeiter in der täglichen Praxis. Mit der erklärten Zielsetzung, Probleme im Vorfeld zu lösen und dadurch Auslegungsstreitigkeiten oder vielfache gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind bereits erste gemeinsame Beschlüsse des Beratungsforums veröffentlicht worden (siehe zm Nr. 7 und 12/2014 und die Beilagen 3 und 5/2014 zur PKVpublik). Jetzt konnte zu weiteren Themen/Fragestellungen Einvernehmen erzielt werden. Das Beratungsforum hat sich auf die Beschlüsse 16 bis 20* verständigt, die von den Vorständen und Gremien der beteiligten Institutionen bestätigt wurden: Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops 1. Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die 26 ZNN 1-2016 Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden. Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZNr. 2000 2. Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist. Stillung einer übermäßigen Blutung 3. Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind. ZA Walter Wanninger Referent GOZ Adhäsive Wurzelfüllung 4. Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Trennung von Liquidation und Erstattung 5. Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ. Wurzelkanalbehandlungen 6. Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Materialund apparativem Einsatz selbstständige Leistung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um eine vollständige Aushärtung des MTA zu gewährleisten, sollte die Wurzelfüllung in einer folgenden getrennten Sitzung erfolgen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Ana- REFERAT GOZ-LOUNGE 4.0 loggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZNr. 2060 für angemessen. 7. Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen. 8. Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen. 9. Die Entfernung nekrotischen Pulpagewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen. 10. Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Auf bereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen. Anm. zu Beschlüsse Wurzelkanalbehandlungen: Über die analoge Berechnungsfähigkeit der Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials konnte kein Konsens erzielt werden. Materialkosten 11. Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind – bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig: • Oraqix® im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 0080 • ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2440 • Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2440 Anästhesieleistungen 12. Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKGChirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fachlich nicht REFERAT GOZ-LOUNGE 4.0 indiziert und daher rechnungsfähig. nicht be- des zu den Beschlüssen 6, 7, 8, 9 und 15 an. 4100 als Analoggebühr für angemessen. Zuschlag digitales Röntgen Provisorien Protrusionsschiene 13. Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen (GOÄ-Nrn. Röntgenaufnahmen 5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig. 16. Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen. 20. Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen. Chirurgie/Implantation 14. Neben der GOZ-Nr. 9100 ist die GOZNr. 9090 nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 ist die GOZ-Nr. 9090 dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich. Fotodokumentation 15. Im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen, sind analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für angemessen. Protokollnotiz 6.11.2015: Die Träger der Beihilfe schließen sich den Empfehlungen des PKV-Verban- 28 ZNN 1-2016 Knochenresektion 17. Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern. Abschnittsübergreifende Berechnung 18. Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist. Periimplantitisbehandlung 19. Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. * Die Beschlüsse erfassen nur den ausdrücklich vom Wortlaut erfassten Sachverhalt. Auf andere, nicht ausdrücklich erfasste Sachverhalte sind sie nicht übertragbar. Diese Liste wird beim Vorliegen weiterer Beschlüsse fortgeführt. REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Meldepflicht nach dem Mutterschutzgesetz Die Schwangerschaft von zahnmedizinischen Fachangestellten muss dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich gemeldet werden. - Regelung zum Beschäftigungsverbot Entsprechende Anträge bzw. Formulare wie http://qm.blzk.de/blzk/web.nsf/id/pa_ suche.html - Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt (Benachrichtigung nach § 5 MuSchG) Suchbegriff: „Mutterschutz“ - Mutterschutzgesetz finden Sie unter folgendem Link: - Meldung an die Krankenkasse Dr. Ludwig Leibl Referent für Zahnärztliches Personal / Haushalt Zwischenprüfung für Auszubildende zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten am 20.04.2016 Der Nachweis über die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. 1. Durchführung von Hygienemaßnahmen und Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen 15 - 20 Aufgaben Die Zwischenprüfung wird durch das Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) zwingend vorgeschrieben. Zweck ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes der/des Auszubildenden, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. 2. Assistenz bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen einschließlich Implantologie 15 – 20 Aufgaben 3. Anwenden von Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen (entspr. Lehrplan ohne ZE-/PAR-/ProphylaxePositionen) 15 –20 Aufgaben Wir bitten Sie, folgende Punkte zu beachten: Prüfungsgebühr: 52,00 € Diese ist von dem/von der Ausbilder/in zu entrichten (§ 10 des Ausbildungsvertrages). Zeitplan Für die Zwischenprüfung steht ein Zeitraum von 60 Minuten zur Verfügung. Sie muss bis spätestens 10.00 Uhr beendet sein. Die Zwischenprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsgebiete: ist. Andernfalls wird nur eine Bescheinigung mit dem Zusatz persönlich/vertraulich an die/den Auszubildende/n in die Praxis gesandt. Dr. Ludwig Leibl Referent für Zahnärztliches Personal/Haushalt Für das Prüfungsgebiet „Anwenden von Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen“ wird die Hilfsliste für die GOZ zugelassen und mit den Aufgabensätzen verschickt. Prüfungsergebnis Wenn die Übermittlung des Ergebnisses vom Ausbilder verlangt wurde, erhalten die Praxen wie bisher zwei Bescheinigungen je Auszubildende/n, wovon eine an die/den Auszubildende/n weiterzugeben ZNN 1-2016 29 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Sommerabschlussprüfung für Zahnmedizinische Fachangestellte am 15.06.2016 Der schriftliche Teil der Sommerabschlussprüfung 2016 findet am 15.06.2016 statt. Wir bitten Sie folgende Punkte zu beachten: Zulassung Zur Sommerabschlussprüfung 2016 werden die Auszubildenden zugelassen, deren Ausbildungszeit bis 30. September 2016 endet und die die sonstigen Prüfungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Auszubildende, die von den Zahnärztlichen Bezirksverbänden zur Prüfung zugelassen werden. außerhalb der Berufsschule wiederholt werden. Für eine spätere Erlangung des Nachweises der Kenntnisse im Strahlenschutz ist ein 24-Stunden-Kurs erforderlich. Praktische Prüfung Diese Prüfung kann bis zu max. 2 Kalenderwochen vor der schriftlichen Prüfung stattfinden (Ferienzeit wird nicht mitgerechnet). Der praktische Teil und der schriftliche Teil sind voneinander unabhängig, d. h. das Nichtbestehen eines Teils der Prüfung schließt die Teilnahme an dem jeweils anderen Teil nicht aus. Hilfsmittel Den Prüflingen werden folgende Hilfsmittel zur Verfügung gestellt: 1. die Hilfsliste für die Privatliquidation 2. die Hilfsliste für die Bema-Positionen Prothetik mit GOZ-Positionen Zahnersatz und Einzelkronen 3. eine Hilfsliste für die Festzuschüsse zum Zahnersatz (Bema) ZEITPLAN Mittwoch, 15.06.2016 08.30 – 10.00 Uhr: Bereich Behandlungsassistenz (einschließlich Röntgen) 10.00 – 11.00 Uhr: Bereich Praxisorganisation und -verwaltung 11.00 – 11.45 Uhr: Pause 11.45 – 13.15 Uhr: Bereich Abrechnungswesen 13.15 – 14.00 Uhr: Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde Röntgenprüfung Die Röntgenprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 % der Fragen richtig gelöst werden. Der Inhalt des „Nachweisheftes Röntgen“ und die digitalen Techniken gehören zum Prüfungsumfang. Eine nicht bestandene Röntgenprüfung kann nur im Rahmen einer zeitnahen Nachschulung (10-Stunden-Kurs) 30 ZNN 1-2016 Ende der Ausbildungszeit/Ergänzungsprüfung Der letzte Ausbildungstag ist der (letzte) Tag der mündlichen Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Auszubildende, die nicht an der Ergänzungsprüfung teilnehmen müssen. Die gültige Prüfungsordnung finden Sie online auf der Homepage der BLZK (www.blzk.de) unter der Rubrik Recht – Aus- und Fortbildungsvorschriften für Zahnärztliches Personal. Dr. Ludwig Leibl Referent für Zahnärztliches Personal Eventuelle Rückfragen richten Sie bitte an den Zahnärztlichen Bezirksverband Niederbayern. Ansprechpartner: Frau Brigitte Zimmermann – Tel. 0 94 21/568688-40. Prüfungstermine 2016 Zwischenprüfung Sommerabschlussprüfung 20.04.2016 15.06.2016 Prüfungstermine 2017 Winterabschlussprüfung Zwischenprüfung Sommerabschlussprüfung 18.01.2017 26.04.2017 01.06.2017 (Donnerstag) Bitte beachten Sie: Die Sommerabschlussprüfung findet 2017 an einem Donnerstag statt. Um die Prüfung rechtzeitig im Schuljahr abschließen zu können, musste der Termin vor die Pfingstferien gelegt werden. Da die Prüfung der MFA bereits am Mittwoch, dem 31.05.2017 stattfindet, wurde die Prüfung der ZFA ausnahmsweise auf einen Donnerstag gelegt. Ausbildungsverträge für ZFA Ausbildungsverträge sind nur in Papierform erhältlich und beim ZBV Niederbayern schriftlich oder telefonisch im Original anzufordern und können nicht vom Netz geladen werden. Ansprechpartner beim ZBV Niederbayern: Brigitte Zimmermann, Tel. 0 94 2156 86 88-40. Gebühren für Zweitschriften Die Ausstellung von Zweitschriften von Urkunden, wie z. B. Zahnarzthelferinnenbrief, Urkunde, Prüfungszeugnis, Röntgenbescheinigung, Teilnahmebescheinigungen etc., verursacht Arbeitsund Kostenaufwand. Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern stellt Zweitschriften nur mit Vorauszahlung aus (Überweisung). Von dieser Regelung bleiben die satzungsgemäßen Mitglieder des ZBV Niederbayern selbstverständlich ausgenommen. Einzelheiten klären Sie bitte vorab unter Tel. 0 94 21/56 86 88-0. REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Zahnärztliches Personal Aus- und Fortbildung Beruf mit Zukunft: Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r München – Der aufgelegte Flyer „Ja! Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten – Mehr als ein Job, Karriere inklusive“ der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) gibt einen Überblick über das Berufsbild Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r ZFA. Er beantwortet wichtige Fragen zu Ausbildung und Aufstiegschancen und vermittelt einen ersten Einblick in die Arbeitswelt des/r ZFA, um junge Menschen für den Ausbildungsberuf in der Zahnarztpraxis zu interessieren. Schulabschluss und Eintritt in das Berufsleben – für Schulabgänger steht spätestens mit Ende des Schuljahres die große Entscheidung an: Welche Ausbildung ist die richtige? Welcher Beruf hat Zukunft? Gute Aussichten bietet eine Ausbildung zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten ZFA. Der Flyer zeigt, welche Grundvoraussetzungen ein junger Mensch erfüllen sollte, wenn er sich für eine Ausbildung in einer Zahnarztpraxis entscheidet, wie z.B. Teamfähigkeit, Belastbarkeit, sicheren Umgang mit Menschen jeden Alters, Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Interesse an Technik. In Stichpunkten werden die Ausbildungsinhalte im dualen System in Praxis und Berufsschule, die Dauer der Ausbildung, die Zwischen- und Abschlussprüfung und die Vergütungsempfehlung dargestellt. Nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung ergeben sich umfangreiche Perspektiven zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung. Nach der Anpassungsfortbildung Prophylaxe Basiskurs und Prothetische bzw. Kieferorthopädische Assistenz folgen Aufstiegsfortbildungen • zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenz ZMP für den Bereich Prophylaxe und Gesundheitsberatung, • zur Zahnmedizinischen Fachassistenz ZMF, tätig in der Prävention, Praxisorganisation und Mitarbeiterführung • zur Dentalhygieniker/in DH, spezialisiert für die Praxis mit parodontologischem Schwerpunkt, • für Organisation, Management und Abrechnung bietet sich die Zahnmedizinische Verwaltungsassistenz ZMV an. Als Kernaussage soll den Interessenten „ZFA: Ihr Beruf – vielseitig, verantwortungsvoll und zukunftssicher mit Perspektiven durch Qualifikation“ im Gedächtnis bleiben. Für weitere Informationen zum Berufsbild ZFA verweist der Flyer auf die Zahnärztlichen Bezirksverbände als Ansprechpartner vor Ort. Den Flyer gibt es als PDF zum Herunterladen, Ansehen oder Ausdrucken auf der Internetseite der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Er ist auch kostenfrei als Druckwerk im Online-Shop unter www.blzk.de/shop oder per Fax unter 089/7 24 80-272 erhältlich. Kontakt: Referat Zahnärztliches Personal der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Telefon 089/7 24 80-172, Fax 089/7 24 80-173, E-Mail: [email protected] Ausbildungsplätze für anerkannte Asylbewerber-/innen Im Januar 2016 führte der ZBV Niederbayern eine Umfrage durch, in wie vielen und welchen Praxen Interesse besteht, zukünftig Auszubildende mit Migrationshintergrund bzw. anerkannte Asylbewerber-/innen in ihre Praxis zu integrieren. Im Ergebnis teilten 21 Praxen ihre Bereitschaft mit, diesen Personenkreis zukünftig als Auszubildende aufnehmen zu wollen, jedoch schränkten 2 Praxen ihre Bereitschaft dahingehend ein, dass ausreichend sprachliche Deutschkenntnisse vorhanden sein müssen. Der ZBV Niederbayern steht seit längerem insbesondere mit der Agentur für Arbeit in Landshut, aber auch mit ande- ren Behörden in engem Kontakt, um die Voraussetzungen für Praktikas und Ausbildungsstellen in Zahnarztpraxen zu prüfen. Hauptsächlich liegt hier das Hauptaugenmerk auf einer sicheren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach der Ausbildung sowie zufriedenstellender Sprachkenntnisse zum Ausbildungsbeginn. Derzeit wird ebenfalls geprüft, ob der ZBV Niederbayern hinsichtlich Vermittlung der Fachtheorie und der deutschen Fachbegriffe für diesen Personenkreis Unterstützung bereitstellen kann. praxis bestehen, so bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem ZBV Niederbayern. Ernst Binner 1. Vorsitzender Sollten in Ihren Praxen bereits positive Erfahrungen mit dieser Bewerbergruppe vorliegen bzw. eine besondere Bereitschaft zur Integration in der Zahnarzt- ZNN 1-2016 31 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Merkblatt – Ausbildungsverträge Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, bitte beachten Sie, dass die Ausbildungsverträge vor Beginn der Ausbildung dem ZBV Niederbayern zur Genehmigung und Eintragung in die Stammrolle vorzulegen sind. Einreichung beim ZBV Niederbayern: • drei Originalexemplare, von allen Vertragspartnern unterschrieben – bei Minderjährigen beide Elternteile – gemäß Rechtslage ist bei Elternteilen, die das alleinige Sorgerecht haben, eine Sorgerechtsbestätigung erforderlich (= Negativattest – kann kostenfrei beim für den Wohnort der Mutter zuständigen Jugendamt angefordert werden) • ärztliches Attest gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) • Kopie der Arbeitserlaubnis oder der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung (Auszubildende, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen) • Ergänzungsfragebogen (ergänzende Fragen zur Ausbildung) Ausbildungszeit: • grundsätzlich exakt drei Jahre (z.B. 01.09.2016 bis 31.08.2019) • tatsächliches Ausbildungsende: Mit Bestehen der Abschlussprüfung • Abitur und Mittlere Reife: Verkürzung möglich Empfehlungen der Bayerischen Landeszahnärztekammer für die Ausbildungsvergütung (brutto): Ab 1.9.2013 abgeschlossene Verträge • 1. Ausbildungsjahr 610,00 € • 2. Ausbildungsjahr 650,00 € • 3. Ausbildungsjahr 700,00 € In diesen Vergütungen je Ausbildungsjahr können auch Zuschüsse z.B. für Fahrtkosten beinhaltet oder explizit ausgewiesen werden, jedoch darf hierbei die Grundvergütung maximal um 20% unterschritten werden. 32 ZNN 1-2016 Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung: Bei entsprechenden Leistungen in Berufsschule und Praxis kann ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gestellt werden (§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz). Hierbei wird die Prüfung an dem unmittelbar der regulären Prüfung vorausgehenden Prüfungstermin abgelegt. Als Nachweis der schulischen Leistungen für die Zulassung zur vorzeitigen Prüfung ist das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 bzw. der Leistungsstand der 11. Jahrgangsstufe zum 15. Februar maßgeblich. Ärztliche Nachuntersuchung: Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz hat sich der Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen, sofern die Auszubildende zu Beginn des 2. Ausbildungsjahres noch nicht volljährig ist. Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist ohne diese Bescheinigung nicht möglich. Für die Ausbildungszeit wünschen wir viel Erfolg. Beendigung von Ausbildungsverhältnissen Wir bitten alle ausbildenden Kolleginnen und Kollegen darauf zu achten, dass Lösungen von Ausbildungsverhältnissen grundsätzlich nur während der Probezeit ohne Angabe von Gründen möglich sind. Nach der Probezeit können Ausbildungsverhältnisse nur in gegenseitigem Einvernehmen mit einem Aufhebungsvertrag gelöst werden. Das Beenden von Ausbildungsverhältnissen ist dem ZBV Niederbayern umgehend schriftlich mitzuteilen. REFERAT PRAXISFÜHRUNG Fachkundenachweis für Röntgen ist nicht Bestandteil einer deutschen Approbation bei Anerkennung ausländischer Approbationsnachweise Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, nach entsprechenden Vorkommnissen im Bezirk Niederbayern möchte ich für alle Kolleginnen und Kollegen, die im Ausland Zahnmedizin studiert haben und im Anerkennungsverfahren die deutsche Approbation erlangt haben, folgenden wichtigen Hinweis geben: Die Ausstellung einer deutschen Approbationsurkunde beinhaltet nicht den Fachkundenachweis im Strahlenschutz. Somit dürfen Röntgenbilder nicht angefertigt und befundet werden. Auch das Betreiben einer Röntgeneinrichtung ist nicht erlaubt. Nicht einmal das Anfertigen von Röntgenbildern auf Anweisung des Praxisbetreibers (Röntgenschutzbeauftragten). Für alle diese Tätigkeiten muss die Fachkunde nachgewiesen werden. Und diese ist eben nicht in der Approbation enthalten. Hierfür möchte ich auch auf den Hinweis der Bayerischen Landeszahnärztekammer verweisen: Zahnärzte, die in Deutschland studieren, erwerben die Fachkunde in der Regel im Rahmen des Staatsexamens. Zahnärzte, die ihr Studium nicht in Deutschland absolviert haben, müssen die Fachkunde nach Erhalt der Approbation gesondert erwerben. Dazu muss die Sachkunde nachgewiesen und ein von der zuständigen Stelle anerkannter Kurs absolviert werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs darf für die Ausstellung der Fachkundebescheinigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Dr. Winfried Benda Referent Praxisführung Dr. Winfried Benda Referent Praxisführung Informationen für Ausbilder und Auszubildende Seit ca. 4 Jahren wird vom „Familienservice Special“ in Straubing das Projekt „Ausbilderstammtisch“ organisiert. Bei den monatlichen Treffen tauschen sich Firmenvertreter/innen, Ausbildungsleiter/innen, Berufsschulen und Bildungseinrichtungen über das Thema Ausbildung aus. Auch Studienaussteiger/innen, die sich für eine Ausbildung interessieren, können an den Treffen, die einmal im Monat im Gasthaus Wenisch, Innere Passauer Straße 59, 94315 Straubing stattfinden, teilnehmen. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, interessante Workshops zu buchen, zum Beispiel zum Thema „Schwierigkeiten in der Ausbildung – Probleme sicher und souverän lösen“ für Ausbilder, oder „Soft Skills – wertvolle Faktoren im Berufsleben“ für Auszubildende. Infos: Telefon 0 94 21/785-440 oder [email protected], Ansprechpartnerin: Frau Birgit Heckel. Der ZBV Niederbayern empfiehlt seinen interessierten Mitgliedern die Teilnahme. Ernst Binner 1. Vorsitzender Sie als Zahnarzt/Zahnärztin oder eine/r Ihrer Auszubildenden möchten mehr über die Treffen erfahren? Besuchen Sie uns auf unserer Homepage www.zbv-niederbayern.de ZNN 1-2016 33 BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB Assistenten- und Niederlassungsberatung Bitte beachten Sie die Möglichkeit der Assistenten- und Niederlassungsberatungen durch den Bezirksstellenvorsitzenden Herrn Dr. Peter Maier oder durch die stellvertretende Vorsitzende Frau Dr. Konstanze Groß-Eckert . Terminvereinbarungen bitte bei Frau Martina Ottl, Tel. 0 94 21/56 86 88-21. Sitzungstermine des Zulassungsausschusses für Zahnärzte – Südbayern – Sitzungstermine jeweils mittwochs Einreichungsfristen Dr. Peter Maier Bezirksstellenvorsitzender Termine 2016 17. April 2016 08. Juni 2016 20. Juli 2016 07. September 2016 05. Oktober 2016 09. November 2016 14. Dezember 2016 Da der Zulassungsausschuss an Ladungsfristen gebunden ist, sind die erforderlichen Unterlagen spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Sitzungstermin einzureichen. Eine Bearbeitung des Antra- Dienstag, 29. März 2016 Montag, 09. Mai 2016 Montag, 20. Juni 2016 Montag, 08. August 2016 Montag, 05. September 2016 Montag, 10. Oktober 2016 Montag, 14. November 2016 ges zum gewünschten Sitzungstermin kann ansonsten nicht erfolgen. Eine rückwirkende Genehmigung/Beendigung ist nicht möglich. Hinweise zum zahnärztlichen Notdienst • An der Teilnahme am zahnärztlichen Notdienst sind grundsätzlich alle Vertragszahnärzte ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Lebensalter verpflichtet. Die Verpflichtung zum zahnärztlichen Notdienst ist dem gemäß eine unabdingbare Verpflichtung des Zahnarztes für die Dauer seiner Kassenzulassung. • Ist ein zum Notdienst eingeteilter Zahnarzt, insbesondere bei Krankheit verhindert, so hat er selbst für eine geeignete Vertretung zu sorgen und diese Änderung unverzüglich seiner Bezirksstelle mitzuteilen. • Am Eingang seiner Praxis hat er außerdem unter Angabe der Anschrift seines Vertreters auf die Vertretung durch einen Aushang hinzuweisen, • zusätzlich ist dementsprechend auch der Anrufbeantworter zu besprechen. 34 ZNN 1-2016 Der aktuelle Wochenendnotdienst kann abgerufen werden unter: www.notdienst-zahn.de • Der zeitliche Umfang des Notdienstes wird einheitlich auf die Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr festgesetzt. In dieser Zeit muss der für den Notdienst eingeteilte Zahnarzt in seiner Praxis anwesend sein. • In der übrigen Zeit (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) muss seitens des Notdienstzahnarztes Behandlungsbereitschaft bestehen. • Bei einem Verstoß gegen die Notdienstpflicht werden disziplinarische Maßnahmen gegen den betreffenden Zahnarzt eingeleitet, bei evtl. hieraus resultierender nachhaltiger Gefährdung der Sicherstellung des Notdienstes werden entstehende Kosten dem betreffenden Zahnarzt in Rechnung gestellt. Hinweis zur Urlaubsvertretung Aufgrund gehäuft eingehender Beschwerden bei der Bezirksstelle Niederbayern, möchten wir darauf aufmerksam machen, dass laut Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (BO) vom 18. Januar 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Januar 2014 (ab 01. März 2014 geltende Fassung) eindeutig geregelt ist, wie bei Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung im Zuge der Kollegialität vorzugehen ist: § 10 Vertretung (1) Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben. Wir bitten Sie, dies künftig zu beachten. REFERAT PRAXISFÜHRUNG Zahnärztlicher Notdienst 2017 Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, 1. eine Änderung der Praxisanschrift bzw. Telefonnummer derzeit sind wieder die Vorbereitungen für die Notdiensteinteilung des Jahres 2017/18 in Arbeit. Wir weisen bereits jetzt vorsorglich darauf hin, dass individuelle Wünsche nach Veröffentlichung der Notdienstliste keine Berücksichtigung mehr finden können und ausnahmslos der Notdienstleistende im Falle eines Tausches Ersatz suchen muss. 2. eine vorgesehene Beendigung der Tätigkeit als Vertragszahnarzt im Jahr 2016 Sollten irgendwelche Gründe vorliegen, die bei der Notdiensteinteilung berücksichtigt werden sollen, wie Ehrenämter, Urlaub usw. so bitten wir Sie, dies bis spätestens 31.05.2016 einzureichen. Die Einteilung zum zahnärztlichen Notdienst 2017 sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, die Termine rechtzeitig zu erfahren und dementsprechend planen zu können. Es ist deswegen notwendig bis spätestens 31.05.2016 der Bezirksstelle Niederbayern folgendes mitzuteilen: 3. eine eventuelle Verlegung der Praxis 4. ein eventuelles „Ruhen der Zulassung“ 5. eine beabsichtigte Befreiung vom Notdienst Eine grundsätzliche Befreiung vom Notdienst ist nicht möglich, dazu ist ein begründeter Antrag erforderlich. Über die Befreiung entscheidet die Bezirksstelle Niederbayern. Eine ausgesprochene Befreiung für das vergangene Jahr verlängert sich nicht automatisch sondern muss jedes Jahr neu beantragt werden. Aktualisierung der Assistentenbörse! Die Bezirksstelle Niederbayern führt zwei verschiedene Listen: – einmal, eine Liste mit Assistenten die eine Arbeitsstelle suchen – zum anderen, eine Liste mit Zahnärzten die Assistenten einstellen. Bitte melden Sie sich bei der Bezirksstelle Niederbayern der KZVB, falls Sie an einer der beiden Listen Interesse zeigen. Die Bezirksstelle Niederbayern ist per E-Mail: [email protected] oder telefonisch zu erreichen unter: 0 94 21/ 56 86 88-21, Ansprechpartnerin: Frau Martina Ottl. Wünsche, Anträge zum zahnärztlichen Notdienst können nach dem 31.05.2016 nicht mehr berücksichtigt werden! Vorankündigung der KZV-Fortbildungen 2016 Bezirksstelle Niederbayern 27.04.2016 Anmeldung zur Fortbildungsveranstaltung am 27.04.2016 im Landgasthof Reisinger, Sossau Themen: Wer holt mich hier raus? Der Zahnarzt im Paragrafendschungel Datenschutz – Hands-on-Kurs für die Zahnarztpraxis Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns – Bezirksstelle Niederbayern Am Essigberg 14/II; 94315 Straubing Referenten: Herr Dr. Axel Wiedenmann und Herr Herbert Thiel Themen: Wer holt mich hier raus? Der Zahnarzt im Paragrafendschungel Fortbildungsort: Landgasthof Reisinger, Sossauer Platz 1, Straubing Datenschutz – Hands-on-Kurs für die Zahnarztpraxis Beginn: 16:00 bis ca. 19:30 Uhr – 4 Fortbildungspunkte kostenlos 11.05.2016 Referenten: Herr Dr. Axel Wiedenmann, Herr Herbert Thiel Niederbayern und Oberpfalz gemeinsam Termin: Mittwoch, 27. April 2016 Thema: „FeZ-System – Wiederherstellungen“ – Ganztagsveranstaltung Fortbildungsort: Barbinger „Rathaus Restaurant“, Kirchstr. 1 a, 93092 Barbing Beginn: 9:00 bis 16:00 Uhr kostenpflichtig Fax: 0 94 21/568 688-88 Teilnehmer: Beginn: 16:00 bis ca. 19:30 Uhr Ort: Landgasthof Reisinger, Sossauer Platz 1, 94315 Straubing Die Veranstaltung entspricht den Leitsätzen und Empfehlungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Auf der Grundlage der Punktebewertung von BZÄK/DGZMK werden 4 Punkte vergeben. ABE-Stempel Unterschrift Praxisinhaber/-in ZNN 1-2016 35 Bestens etablierte Einzelpraxis (3/1 BHZ) Lkrs. Altötting – Oberbayern mit günstiger Kostenstruktur und weiterem Umsatzpotential Nähe Altötting zu übergeben. Auch als BAG oder z.B. Einzelpraxis mit einem angestellten Zahnarzt geeignet. Flexible Übergabemöglichkeiten. Vertrauliche Information: Sachverständigenbüro + Wirtschaftsberatung Dipl.-Kfm. Florian Hoffmann Mail: [email protected] Tel.: 08651/95 22 055 N otdie nstände rung KZVB Bezirksstelle Niederbayern Am Essigberg 14/II, 94315 Straubing oder per Fax an: 0 94 21/56 86 88-88 Notdienstbereich: Termin: übernimmt: Termin: übernimmt: Datum, Unterschrift ABE-Stempel KZVB, Bezirksstelle Niederbayern, Am Essigberg 14/II, 94315 Straubing, Tel. 0 94 21/56 86 88-21, Fax 0 94 21/56 86 88-88 Ansprechpartnerin: Frau Martina Ottl Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, 1. Vorsitzender ZA Ernst Binner und Bezirksstelle Niederbayern der KZVB, Vorsitzender Dr. Peter Maier. Geschäftsstelle: Am Essigberg 14, 94315 Straubing, Tel. 0 94 21 / 56 86 88 - 0, Telefax 0 94 21 / 56 86 88 - 88, E-Mail: [email protected], www: zbv-niederbayern.de. Verantwortliche Schriftleitung: Dr. Peter Maier, Am Essigberg 14, 94315 Straubing. – Zuschriften redaktioneller Art richten Sie bitte nur an die Schriftleitung, nicht an den Verlag. Für unverlangt eingereichte Manuskripte und Fotos übernimmt die Redaktion keine Haftung. Verlag, Anzeigenmarketing und Vertrieb: HaasMedia – Verlag & Agentur für Printmedien Angelika Haas, Salzbergweg 20, 85368 Wang, Tel. 0 87 61-72 90 540, Fax 0 87 61- 72 90 541, EMail: [email protected]. Für Anzeigen verantwortlich: Gerhard Haas, Verlagsanschrift. Zur Zeit ist Anzeigenpreisliste Nr. 6 vom 1. Januar 2008 gültig. Soweit vom Verlag gestaltet, liegen sämtliche an Entwurf und Gestaltung (Anzeigen, Aufmachung und Anordnung) bestehenden (Urheber-)Rechte bei HaasMedia – Verlag & Agentur für Printmedien. 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