Ausgabe 1 - 2016 - ZBV Niederbayern

zahnärztliche nachrichten
niederbayern
Ausgabe 1 • März 2016
Organ des ZBV Niederbayern und der
Bezirksstelle Niederbayern der KZVB
ES IST LEICH TER, EINEN ATOM KERN
ZU SPA LTEN AL S EIN VORURTEIL
Stadthalle Deggendorf
Niederbayerischer
Zahnärztetag
an der Donau 2016
Z
INHALTSÜBERSICHT
Editorial
Zahnarzt und Patient – mobil oder immobil? 2
ZBV INFO
Mitgliederbewegung
3
Mitgliedsbeiträge
3
Berufshaftpflichtversicherung –
Nachweispflicht
4
Sprechzeiten der Bürogemeinschaft
des ZBV Niederbayern und der
KZVB Bezirksstelle Niederbayern
4
Homepage des ZBV Niederbayern
5
Frühjahrskongress für Zahnärzte
und Praxispersonal
Meldeordnung
6
Alle Jahre wieder…
6
Samstag, 23. April 2016
Satzung zur Änderung der Satzung
des ZBV Niederbayern
7
Gesetzliche und vertragliche
Aufbewahrungsfristen
7
Kassenzahnärztliche Aufbewahrungsvorschriften
8
Aktualisierung nicht vergessen!
9
Online-Services für die Praxis
10
Alles unter einem Dach
11
Zahnärzte machen sich für
Kinderklinik stark
12
REFERAT FORTBILDUNG
Fortbildungskurse „Prothetische
Assistenz“ und „Prophylaxe-Basiskurs“
13
MERKBLATT für Zahnmedizinische
Fachangestellte
14
Fortbildungskalender 2016
15
Feuer in der Praxis – auf was kommt es an? 16
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Inklusiv e im Strahlensc hnärzte
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Fachkun rztinnen und Z
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für Zahn
Niederbayerischer Zahnärztetag 2016
18
Berufsbildungsmesse
20
Fachkunde im Strahlenschutz in Passau
22
Gewinn in der Zahnarztpraxis ist kein Zufall 23
AG Endo Niederbayern
25
REFERAT GOZ-LOUNGE 4.0
26
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL 29
Fortbildungen des ZBV Niederbayern
Übersicht April – Juli 2016
(siehe Seite 15)
REFERAT PRAXISFÜHRUNG
33
BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN
DER KZVB
34
EDITORIAL
Zahnarzt und Patient – mobil oder immobil?
Mit dem letzten Rundschreiben der KZVB
wurde an alle Vertragszahnarztpraxen ein
Flyer „Zahnärztliche Betreuung zu Hause
- für Ältere, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung“ verschickt, der
grundsätzlich zur Information dieser
Patientengruppe gedacht ist.
Wenn Sie diesen Flyer lesen, werden Sie
erstaunt feststellen, was alles von Ihnen
im Hinblick auf „aufsuchende zahnmedizinische Betreuung“ erwartet wird. Ich
kann nur hoffen, dass diese Information
nicht viel zu viele Hoffnungen bei den
betroffenen Patienten und Pflegekräften
weckt, die wir dann nicht erfüllen können, zum Beispiel das Legen einfacher
Füllungen oder Wiederbefestigen gelokkerter Kronen. Es zeigt sich leider
immer wieder, dass es oft sehr schwierig
für immobile Patienten ist, eine Kollegin
oder einen Kollegen zu bewegen, einen
notwendigen Hausbesuch abzustatten.
Besonders ärgerlich ist, wenn auf Nachfrage bei der Bezirksstelle oder beim ZBV
Praxen vorgeschlagen werden, die sich in
wiederholt von uns durchgeführten
Umfragen grundsätzlich für Hausbesuche bereit erklärt haben, im Bedarfsfall
dann aber doch nicht zur Verfügung
stehen. Tatsache ist jedoch, dass im
Grunde genommen jeder von uns als
Vertragszahnarzt nach Bundesmantelvertrag § 7 verpflichtet ist, Hausbesuche
zumindest innerhalb seines üblichen Praxisbereiches durchzuführen. Ich meine,
die Verantwortung eines Heilberufes
gegenüber der Gesellschaft ebenso wie
die Verantwortung jeder einzelnen Zahnarztpraxis gegenüber den Patienten, die
sich ihr anvertrauen, sollte auch ernst
genommen werden.
Die immense Bedeutung dieser Problematik angesichts des zunehmenden
Anteils an Pflegebedürftigen und älteren,
vermehrt immobilen Patienten hat
erfreulicherweise Einzug in den BEMA
gefunden, so dass auch der Hinweis auf
eine inadäquate Honorierung nicht mehr
ohne weiteres als Entschuldigung dienen
kann. Hinweise zu den entsprechenden
BEMA-Positionen für Hausbesuche und
möglichen Kooperationsverträgen mit
Pflegeeinrichtungen finden Sie zum Beispiel in den Rundschreiben 2/2013,
2/2014 und 3/2014.
Die grundsätzliche Verpflichtung zum
Besuch eines immobilen Patienten kann
allerdings nicht dazu führen, dass alle
wünschenswerten oder gewünschten
Behandlungsmaßnahmen durchgeführt
werden müssen. Die oft multipel erkrankten Patienten mit meist komplexer
Medikation, die eventuell noch in ihrer
Mitarbeit sehr eingeschränkt sind, können durchaus höhere Anforderungen an
die Behandlung stellen als ein durchschnittlicher Patient. Das bedeutet, dass
nur Sie als Behandler entscheiden können und müssen, welche Behandlungsmaßnahmen vor Ort angezeigt und möglich sind, bzw. ob der Transport in eine
entsprechende Behandlungseinrichtung
notwendig ist.
Dr. Peter Maier
Vorsitzender KZVB
Bezirksstelle Niederbayern
Hygiene- und Qualitätsanforderungen
an die zahnärztliche Tätigkeit.
Ich bitte Sie daher alle, Ihren vertragszahnärztlichen Pflichten korrekt aber
auch mit Augenmaß nachzukommen,
um Schaden für unsere Patienten ebenso
wie für unser Bild in der Öffentlichkeit zu
vermeiden.
Diese Verantwortung kann und darf uns
auch kein noch so optimistischer Flyer
abnehmen. Es ist kaum vorstellbar, dass
die zahnmedizinischen Möglichkeiten
einer für Hundertausende von Euro eingerichteten Zahnarztpraxis in nennenswertem Umfang als mobile Leistungen
erbracht werden können, ganz abgesehen von den immer wieder geforderten
Besuchen Sie uns auf unserer Homepage
www.zbv-niederbayern.de
2
ZNN 1-2016
ZBV INFO
Mitgliedsbeiträge
Mitgliederbewegungen
Der Mitgliedsbeitrag für das 2. Quartal
2016 ist am 1. April 2016 zur Zahlung
fällig.
Anmeldungen:
von:
ZA Bauer Patrick, Niederviehbach
Erstmeldung
ZA Burg Julian Clemens Josef, Deggendorf
Erstmeldung
Dr. Dessort Helmut Ludwig, Geretsried
Oberbayern
ZA Ebert Knut, Zenting
Oberbayern
Dr. Gispert Hans-Karl, Tann
Oberbayern
ZÄ Godula Magdalena, Regensburg
Erstmeldung
Dr. Graßl Stephan Michael, Schonungen
Unterfranken
Dr. Hesse Jessica, Erding
Bremen
ZÄ Hofacher Valérie Johanna, München
München Stadt u. Land
ZA Hummel Felix Michael, Straubing
Erstmeldung
ZÄ Kitzinger Julia Alexandra, Bogen
Erstmeldung
Quartalsbeiträge zum
ZBV Niederbayern
ZÄ Kreuzer Meike Maria Katharina, Zwiesel
Erstmeldung
Gruppe 1
Dr. Reith Armin Franz Josef, Bad Abbach
Oberpfalz
Euro
ZÄ Freiin Roeder von Diersburg Barbara Maria, Saal
Erstmeldung
ZÄ Rogl Teresa Sophie, München
Oberbayern
Dr. Sandberger Laura Carolin, Rinchnach
Erstmeldung
ZÄ Schmidt Anke Michaela, Wegscheid
Erstmeldung
ZÄ Seitz Magdalena, Osterhofen
Erstmeldung
ZÄ Wallstein Carina, Würzburg
Unterfranken
ZÄ Wimmer Susanne, Fürstenzell
Erstmeldung
Abmeldungen:
nach:
ZA Alotaibi Naif, Hamburg
Hamburg
MDDr. Cirkovova Andrea, Hluboká nad Vitavou
Tschechische Republik
dr.medic.stom/Univ. Oradea Mild Anna, Landshut
Baden-Württemberg
dr. Powell Osiris Miriam, Vilsbiburg
Karlsruhe
ZA Schick Oleg, FZA f. Oralchirurgie, Essen
Westfalen-Lippe
ZÄ Wallstein Carina, Würzburg
Unterfranken
Sofern Sie dem ZBV Niederbayern ein
SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat erteilt haben, werden die Beiträge jeweils zum 15.
des zweiten Monats eines Quartals eingezogen. Sollte dem ZBV Niederbayern
kein SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat vorliegen, sind die Beiträge zum 1. eines
Quartals zu überweisen.
2B
3A
105,– 37,50 22,50 105,–
Gruppe 3B
Euro
2A
3C
3D
37,50 37,50 22,50
Gruppe 5
Euro
50 v.H. der Beitragshöhe nach der
betreffenden Beitragsgruppe
Bankverbindung:
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
München
IBAN DE63 3006 0601 0002 7437 36,
BIC DAAEDEDDXXX
Sparkasse Niederbayern-Mitte
IBAN DE21 7425 0000 0000 0059 00,
BIC BYLADEM1SRG
Gläubiger-ID: DE27ZZZ00000110645
Ernst Binner, 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern
Dr. Bernd Fuchs, 2. Vorsitzender des ZBV Niederbayern
Der Zahnärztliche Bezirksverband
Niederbayern betrauert das Ableben seines Mitglieds:
Herrn Zahnarzt
Dr. Manfred Pleier
Landshut
geboren 11.06.1935 – verstorben 09.09.2015
ZNN 1-2016
3
ZBV INFO
Berufshaftpflichtversicherung – Nachweispflicht
In § 4 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (in der ab 01.03.2014
geltenden Fassung) ist folgendes geregelt:
„Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich gegen
die aus der Ausübung seines Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen des zuständigen Zahnärztlichen
Bezirksverbands oder der Landeszahn-
ärztekammer nachzuweisen. Die Versicherungspflicht besteht für den Zahnarzt
persönlich, es sei denn, er ist in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen
eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert.“
Der ZBV Niederbayern bittet aus diesem
Grund bei Neuanmeldungen oder Um-
stufungen von Mitgliedern um Vorlage
eines Nachweises einer ausreichend abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (Kopie der Versicherungspolice bzw.
Bescheinigung des Versicherers).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass
Zuwiderhandlungen dieser Nachweispflicht mit Bußgeld geahndet werden
können.
Sprechzeiten der Bürogemeinschaft des ZBV Niederbayern
und der KZVB Bezirksstelle Niederbayern
ZBV Niederbayern
Montag bis Freitag,
09.00 bis 12.00 Uhr
Montag bis Donnerstag,
14.00 bis 16.00 Uhr
Kontaktdaten
Telefonzentrale: 0 94 21/56 86 88-0
Fax:
0 94 21/56 86 88-88
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartnerinnen:
Melanie Schattenkirchner
• Vorstandssekretariat
• Berufsrechtliche Angelegenheiten
• Buchhaltung
• Fortbildung
Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-30
E-Mail:
[email protected]
4
ZNN 1-2016
Gabi Blaschzok
• Mitgliederverwaltung
• Meldewesen
• Fortbildung
Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-50
E-Mail:
[email protected]
Brigitte Zimmermann
• Ausbildung zahnärztliches Personal
• Kursverwaltung Prothetik/Prophylaxe
Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-40
E-Mail:
[email protected]
Sollte eine Ansprechpartnerin nicht
erreichbar sein, hilft Ihnen selbstverständlich gerne eine Kollegin weiter.
Marina Kräh
• Auszubildende
Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-0
E-Mail:
[email protected]
KZVB Bezirksstelle
Niederbayern
Montag bis Donnerstag
08.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr
Ansprechpartnerin: Martina Ottl
• Assistentengenehmigungen
• Zahnarztregister
• Zulassungen / Praxisabgaben
• Zahnärztlicher Notfalldienst
Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-21
Fax:
0 94 21/56 86 88-88
E-Mail:
[email protected]
Aktueller Notdienst unter:
www.notdienst-zahn.de
ZBV INFO
Zahnärztlicher
Bezirksverband
Niederbayern
Unsere Homepage finden Sie unter www.zbv-niederbayern.de
„Anzeigen“ sind hier:
Startseite Informationen Anzeigen
Anzeige aufgeben
Unter dem Menüpunkt "Anzeigen" können Zahnärzte und Praxispersonal kostenlos Kleinanzeigen aufgeben.
So funktioniert die Kleinanzeigenbörse
Die Anzeigenbörse des ZBV Niederbayern ist in drei Bereiche aufgeteilt:
• Stellenmarkt
• Verkäufe / Gesuche
• Sonstiges
Nachdem der Text im Anzeigenfeld formuliert wurde, kann in einer Vorschau zunächst geprüft werden, wie
die Anzeige online erscheinen wird. Soll der Text noch geändert oder Fehler behoben werden, sind noch
Korrekturen möglich, bevor die Anzeige mit einem Mausklick abgesandt werden kann.
Nach Absenden der Anzeige erhält der Auftraggeber eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Nachdem der ZBV
die Anzeige freigeschaltet hat, wird der Auftraggeber nochmals per Email benachrichtigt und die Anzeige wird
auf der Website angezeigt.
In der Email befindet sich ein Link – damit kann die Anzeige auch schon vor Ablauf der dreimonatigen Laufzeit selbständig gelöscht werden, sollte sich das Anliegen erledigt haben.
Aufgegebene Anzeigen werden maximal drei Monate angezeigt und danach automatisch gelöscht.
ZNN 1-2016
5
ZBV INFO
Meldeordnung
In Ihrem eigenen Interesse erinnern wir
auch bereits geführte Mitglieder um
Beachtung der Meldeordnung, da Änderungen und Mitteilungen unter Umständen Auswirkungen auf Beitragseinstufungen und Postzustellungen haben.
gegenüber dem Zahnärztlichen Bezirksverband bei:
a) erstmaliger oder erneuter Zulassung
sowie bei jeder sonstigen Aufnahme
der Berufsausübung,
b) Aufgabe der Praxis oder Ausscheiden
aus einer Praxis,
c) sonstiger vorübergehender oder dauernder Aufgabe der Berufsausübung,
d) Arbeitsplatzwechsel,
e) Verlegung der Hauptwohnung im
Sinne des Melderechts, sowohl innerhalb des Bereichs des Zahnärztlichen
Bezirksverbandes als auch über dessen
Grenze hinweg,
f) Änderung von Name oder Familienstand, Erwerb einer Promotion.
hend mitzuteilen, dass sie eine Assistentin bzw. einen Assistenten in ihrer Praxis
beschäftigen oder wenn eine angestellte
Zahnärztin bzw. ein angestellter Zahnarzt tätig wird. Insbesondere sollten wir
über den Beginn und die Beendigung
derartiger Arbeitsverhältnisse informiert
werden, auch wenn die betroffenen
Zahnärzte grundsätzlich selbst zu diesen
Meldungen verpflichtet sind. Die Angaben sind zum einen notwendig zur Feststellung der korrekten Beitragsgruppe
der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, zum anderen kann dem zahnärztlichen Nachwuchs in Zukunft mehr Beratung und Hilfestellung angeboten
werden.
Eine Meldung des Arbeitgebers an die
KZVB ersetzt nicht die Information an
den ZBV.
So besteht für Mitglieder Anzeigepflicht
nach § 3 Abs. 2 der Meldeordnung
Deshalb bitten wir alle Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, dem ZBV umge-
Weitere Auskünfte erteilt gerne beim ZBV
Niederbayern Frau Gabi Blaschzok unter
der Tel. Nr. 0 94 21-56 86 88-50, email:
[email protected]
Nach § 3 Abs. 1 Meldeordnung der BLZK
ist jedes neue Mitglied eines Zahnärztlichen Bezirksverbandes verpflichtet, sich
bei diesem zu melden. Es ist ein Meldebogen auszufüllen, den der Zahnärztliche Bezirksverband ausgibt. Dem Meldebogen sind die Approbationsurkunde
bzw. die Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, ggf. die Promotionsurkunde und die
Fachgebietsanerkennung, beizufügen.
Alle Urkunden müssen mit einem originalen amtlichen Beglaubigungsvermerk
versehen sein.
Alle Jahre wieder…
sollten Sie Ihre Rechnungen im Auge behalten
Regelmäßige
Verjährungsfrist
Vertragliche Erfüllungsansprüche verjähren gem. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) grundsätzlich innerhalb von drei
Jahren. Ansprüche, die beispielhaft in
2012 entstanden sind, verjähren in der
Regel mit Ablauf des 31.12.2015. Verjährung bedeutet, dass Sie durch den Ablauf
einer bestimmten Frist (hier drei Jahre)
die Möglichkeit, einen bestehenden
Anspruch durchzusetzen, verloren haben.
Bei Ärzten & Zahnärzten ist
die Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung
Ein wenig anders ist die Verjährung bei
ärztlichem und zahnärztlichem Honorar.
Hier ist die Erteilung einer Rechnung
überhaupt Fälligkeitsvoraussetzung, um
die Dreijahresfrist in Gang zu setzen. So
bestimmt § 12 GOÄ bzw. § 10 GOZ, dass
die Vergütung fällig wird, wenn dem
Patienten eine der Honorarordnung ent-
6
ZNN 1-2016
sprechende Rechnung erteilt worden ist.
Somit verjähren Ihre Honorarforderungen aus dem Jahr 2012, soweit dem
Patienten im Jahr 2012 eine Rechnung
übermittelt wurde, mit Ablauf des
31.12.2015. Wurde dem Patienten für die
Behandlung im Jahr 2012 allerdings die
Rechnung erst im Jahr 2014 übermittelt,
verjährt der Anspruch erst mit Ablauf des
31.12.2017.
Bloße Mahnschreiben verhindern die Verjährung nicht
Der Eintritt der Verjährung lässt sich
durch Hemmung oder Neubeginn der
Verjährung beeinflussen. Dazu reicht
allerdings die bloße Mahnung nicht aus.
Erforderlich zur Hemmung der Verjährung sind z. B. schwebende Verhandlungen (§ 203 BGB). Das bedeutet, ihr
Patient möchte zwar zahlen, kann dies
aber nicht in einer Rate und bietet daher
Ratenzahlung an. Nachteil ist, Sie müssen den Zahlungseingang ständig im
Auge behalten. Sicher ist, wenn Ihr
Patient Ihnen schriftlich erklärt, Ihnen
das Honorar zu schulden. Ein solches
Anerkenntnis lässt die Verjährungsfrist
neu laufen (§ 212 BGB). Der sicherste
Weg aber ist ein gerichtlicher Mahnbescheid oder die Klageerhebung (§ 204
BGB).
Aber Achtung!
Lassen Sie die Rechnungsstellung jahrelang liegen, droht Ihnen die sog. Verwirkung Ihres Honoraranspruchs. Das gilt
jedenfalls dann, wenn die Rechnung dem
Patienten nach Behandlungsabbruch
und Aufforderung zur Rechnungsstellung grundlos erst knapp vier Jahre
danach übersandt wurde. Sie sollten
daher Ihre Rechnungen immer zeitnah
zum Behandlungsabschnitt stellen.
Rita Schulz-Hillenbrand
Fachanwältin für Medizinrecht /
Mediatorin im Gesundheitswesen
www.schulz-hillenbrand.de
ZBV INFO
Satzung zur Änderung der Satzung
des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Niederbayern
Aufgrund des Art. 5 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über die
Berufsausübung, die Berufsvertretungen
und über die Berufsgerichtsbarkeit der
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker
sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(HeilberufeKammergesetz – HKaG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 06. Februar 2002
(GVBI S. 42) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. Mai 2015 (GVBI S. 158),
erlässt der Zahnärztliche Bezirksverband
Niederbayern mit Zustimmung der Bayeri-
schen Landeszahnärztekammer vom
30.11.2015 (Az.: 0301ZB-201511-505)
und mit Genehmigung der Regierung von
Oberbayern vom 11.01.2016 (Az.: 55.2-12408.1ZBVNiederbayern) folgende Satzung:
1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „Ordentliche“ gestrichen.
2. § 3 Abs. 8 wird aufgehoben.
3. In § 7 Abs. 4 erster Halbsatz wird das
Wort „ordentlichen“ gestrichen.
4. § 8 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Art. 1
Art. 2
Die Satzung des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Niederbayern vom 26. November 2014 (ZNN, Heft 4, 2014, S. 14,
berichtigt ZNN, Heft 1, 2015, S. 9) wird
wie folgt geändert:
Diese Satzung tritt am ersten Tage nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Straubing, den 14.01.2016
Ernst Binner
1. Vorsitzender
Gesetzliche und vertragliche Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils
mit dem Schluss des Kalenderjahres, in
dem die letzte Eintragung in die Unterlagen vorgenommen wurde, das Inventar,
die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss aufgestellt, der Handels- oder
Geschäftsbrief empfangen bzw. abgesandt, der Buchunsbeleg entstanden
oder die Aufzeichnung vorgenommen
wurde.
Dies ist aber ausnahmsweise dann nicht
zulässig, wenn die Unterlagen noch für
laufende Verfahren – zum Beispiel für
eine begonnene Betriebsprüfung, ein
Straf- oder Klageverfahren benötigt werden.
Demnach können bei einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist Unterlagen
aus dem Jahre 2005 und früher erst
mit Ablauf des 31.12.2015 vernichtet
werden!
spielsweise für 2010 erst in 2012 erstellt
worden, dürfen die Unterlagen zur
Gewinnermittlung erst in 2023 vernichtet werden.
Kassenbücher,
Tageskassenberichte
oder Kassenjournale nach der letzten
Eintragung.
Patientenrechnung-Ausgangsbuch
nach der letzten Eintragung sowie
Patientenrechnungs-Durchschriften mit
Zahlungsvermerken.
Quartalsabrechnungen der KZV mit
Anlagen, Eingangsrechnungen und
Abrechnungen des Fremdlabors, gegebenenfalls Abrechnungen einer Privatverrechnungsstelle.
Unterlagen für die Girokonten der Praxis (Konto-Auszüge mit Überweisungs-,
Einzahlungs- und Abhebungsbelegen)
und sonstigen Kreditunterlagen.
Bücher oder Aufzeichnungen (z.B. das
vom Zahnarzt selbst geführte ÄrzteJournal oder die vom Steuerberater
erstellte Buchführung) sowie die Einnahme-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung) und Afa-Listen.
Rechnungen über den Kauf von Einrichtung und Inventar sowie Belege über die
laufenden Kosten für den Praxisbetrieb –
wie z.B. Kfz-Kosten, Reparatur und Wartung der Praxiseinrichtung, Bürobedarf,
Beiträge und Versicherungen, Bewirtungen, Geschenke für Geschäftsfreunde
usw.
Hinweis: Die Frist verlängert sich, wenn
die
Einnahme-Überschuss-Rechnung
erst verspätet erstellt wird. Ist sie bei-
Patienten-Karteikarten, aus denen sich
die in Rechnung gestellten Beträge bzw.
Eigenanteile und Vermerke über die Zah-
Dies betrifft folgende Unterlagen:
lungen der Patienten ergeben (entscheidend ist das Datum der letzten Eintragung).
Bei einer 6-jährigen Aufbewahrungsfrist können Unterlagen aus dem Jahre
2009 und früher erst mit Ablauf des
31.12.2015 vernichtet werden!
Dies betrifft folgende Unterlagen:
Schriftverkehr, z.B. mit der KZV, dem
Fremdlabor, den Patienten, dem Vermieter, soweit sie für die Besteuerung von
Bedeutung sind.
Lohnkonten und Lohnbücher (nach der
letzten eingetragenen Lohnzahlung!).
Nach den Vorschriften für Sozialversicherungsbeiträge sind die Lohn- und
Gehaltsunterlagen bis zum Ablauf des
auf die letzte Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers
folgenden
Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.
Sofern eine Prüfung nicht durchgeführt
worden ist, gilt auch hier die steuerliche
Sechsjahresfrist.
Es empfiehlt sich aber, Lohnkonten und
Lohnbücher möglichst länger aufzubewahren, denn es kommt häufig vor, dass
sich ehemalige Mitarbeiter an ihren früheren Arbeitgeber wenden, wenn sie
noch Angaben zur Durchsetzung ihrer
Rentenansprüche benötigen.
ZNN 1-2016
7
ZBV INFO
Kassenzahnärztliche Aufbewahrungsvorschriften
Der Zahnarzt ist verpflichtet, über jeden behandelnden Kranken Aufzeichnungen zu
machen (Karteikarte) und diese fristgerecht aufzubewahren.
Patienten-Kartei, Behandlungsunterlagen (z.B. Heil- und Kostenpläne,
Diagnostische Unterlagen, Befundunterlagen) nach Behandlungsende
4 Jahre
Unter Haftungsgesichtspunkten empfiehlt sich jedoch eine längere
Aufbewahrung von ca. 10 Jahren!
Röntgenaufnahmen nach der letzten Behandlung
10 Jahre
lt. § 28 RöV Abs. 3 (2+3)
(Bei Röntgenuntersuchungen von unter 18-Jährigen bis zur Vollendung
des 28. Lebensjahres
Prothetische Planungsmodelle
nach Nr. 7b (GV-2 § 7 Abs. 2)
2 Jahre
Planungsmodelle zur KB-Behandlung
(nach Nr. 7b KZVB-Hinweise)
1 Jahr
Erstellte Gutachten
(Beschluss Nr. 154 der TeKo Bayern)
3 Jahre
Aufzeichnungen über die Belehrung der Praxismitarbeiter
(gem. § 36 RöV)
5 Jahre
Durchschriften der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen
(lt. § 12 Abs. 2 BMV-Z)
1 Jahr
Bei privatzahnärztlicher Versorgung gelten folgende Aufbewahrungsfristen nach § 12 der
neuen Berufsordnung der BLZK
die Bestimmungen über die ärztliche
Schweigepflicht und den Datenschutz zu
beachten.
Absatz 1
Verjährungsfristen
Der Zahnarzt ist verpflichtet, über die in
Ausübung seines Berufes gemachten
Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen chronologisch und für jeden Patienten getrennt anzufertigen (zahnärztliche
Dokumentation) und mindestens zehn
Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach
gesetzlichen Vorschriften eine längere
Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle,
die zur zahnärztlichen Dokumentation
notwendig sind, mindestens zwei Jahre
aufzubewahren.
Die Honoraransprüche der Zahnärzte verjähren gemäß § 195 BGB in drei Jahren.
Absatz 2
Vor dem 1. Januar 2002 bereits bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche werden noch nach altem Verjährungsrecht behandelt. Für „Altfälle“
beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre.
Zahnärztliche Dokumentationen, auch
auf elektronischen Datenträgern, sind
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang mit
zahnärztlichen Dokumentationen sind
8
ZNN 1-2016
Die Verjährungsfrist beginnt am 1. Januar des auf die Fälligkeit Ihres Honorars
folgenden Jahres zu laufen.
Das heißt, dass am 31.12.2015 alle
Ansprüche aus Ihren zahnärztlichen
Leistungen, die während des Jahres 2012
fällig geworden sind, verjähren. Bitte
beachten Sie, dass für den Beginn der
Verjährung nicht das Jahr der Liquidationserstellung maßgebend ist, sondern
das Jahr, in dem die Arbeit beendet
wurde.
Der Patient gerät sowohl in Neu- als auch
in Altfällen automatisch 30 Tage nach
Fälligkeit und Zugang der Rechnung in
Verzug. Ab diesem Zeitpunkt sind vom
Patienten Zinsen auf das Honorar zu entrichten, die 5% über dem Basiszinssatz
liegen. Allerdings muss der Patient in der
Rechnung auf den drohenden Verzug
hingewiesen werden.
Musterformulierung: „Wir bitten um
Ausgleich des Rechnungsbetrages innerhalb 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Nach Ablauf dieser Frist kommen
Sie gemäß § 286 Abs. 3 BGB mit dem
Ausgleich der Rechnung in Verzug.“
Eine Mahnung, sei sie schriftlich oder
mündlich oder auch per Einschreiben,
unterbricht die Verjährung nicht. Es ist
notwendig, dass Sie vor der Beschreitung
des Rechtsweges Ihre säumigen Patienten dreimal mahnen. Den Einwand der
Verjährung können Sie nur durch eine
rechtzeitige Beantragung eines Mahnbescheides, eine Klage bei Gericht oder die
Anmeldung zum Konkursverfahren vermeiden.
Unterbrochen wird die Verjährung auch
dann, wenn der Patient Ihren Honoraranspruch anerkennt, das kann auch durch
Abschlagszahlungen geschehen. Dann
beginnt die dreijährige Verjährungsfrist
von diesem Tag an erneut.
Ist ein Honoraranspruch rechtskräftig
durch das Gericht festgestellt worden,
z.B. durch ein Urteil oder einen Vollstreckungsbefehl, so tritt die Verjährung für
den rechtskräftig festgestellten Anspruch
erst nach 30 Jahren ein.
ZBV INFO
Aktualisierung nicht vergessen!
Beim Strahlenschutz müssen Fristen beachtet
werden
München – Nach der Röntgenverordnung (RöV) sind Zahnärzte verpflichtet, ihre Fachkunde im Strahlenschutz
mindestens alle fünf Jahre durch den
Besuch eines entsprechenden Kurses zu
aktualisieren.
Für Zahnärzte gibt es zwei Wege zur
Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz:
1. Teilnahme an einem gesonderten
mehrstündigen Aktualisierungskurs.
Dabei ist zu beachten, dass die in
Bayern stattfindenden Kurse von der
Bayerischen Landeszahnärztekammer
anerkannt sein müssen.
2. Teilnahme an einem sonstigen Fortbildungskurs mit ausreichend strahlenschutzrelevanten Inhalten, zum
Beispiel bei der eazf, dem Fortbildungsinstitut der BLZK. Diese Kurse
sind mit dem Hinweis „unter besonderer Berücksichtigung der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz konzipiert“ oder einer
ähnlichen Formulierung ausgewiesen.
Die Lehrgänge müssen, sofern sie in
Bayern stattfinden, ebenfalls von der
BLZK anerkannt sein.
Neben der eazf bieten zum Beispiel auch
die Zahnärztlichen Bezirksverbände solche Kurse an. Die Termine werden regelmäßig im BZB und in den Publikationen
der ZBV veröffentlicht.
Regelung gilt auch für
zahnärztliches Personal
Nach § 18a Absatz 3 RöV sind Zahnarzthelfer/-innen (ZAH) beziehungsweise Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) sowie Hilfspersonal ohne
abgeschlossene Ausbildung mit
Kenntnissen im Strahlenschutz analog zur Regelung für Zahnärzte verpflichtet, ihre Kenntnisse mindestens alle fünf Jahre im Rahmen
eines Kurses zu aktualisieren. Auch
hierfür bieten beispielsweise ZBV und
eazf entsprechende Kurse an. Über
die Termine können sich Interessenten im Referat Praxisführung der
BLZK informieren.
Dr. Michael Rottner
Mitglied des Vorstands
Referent Praxisführung der BLZK
Kontakt:
Referat Praxisführung der BLZK Telefon: 089 72480-174
E-Mail: [email protected]
In Niederbayern bietet sich für
Zahnärzte die Möglichkeit der
Aktualisierung im Rahmen des
Niederbayerischen Zahnärztetags
an der Donau am 23. April 2016
in Deggendorf. Anmeldung über
eazf (siehe Flyer Seite 18 + 19).
Für zahnärztliches Personal findet am 13. April 2016 ein Kurs im
Seminarraum des ZBV Niederbayern in Straubing statt.
Anmeldung über ZBV Niederbayern (siehe Fortbildungskalender
Seite 15)
ZNN 1-2016
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ZBV INFO
Online-Services für die Praxis
Kostenfreie Angebote der BLZK: Zahnarztsuche, Praxisbörse und Newsletter
München – Nicht nur für Patienten,
sondern auch für Zahnärzte ist das
Internet eine wichtige Informationsquelle. Die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) baut deshalb ihre
Online-Services weiter aus.
Zahnarztsuche wieder online
Seit Januar ist die Zahnarztsuche auf
http://zahnarztsuche.blzk.de wieder online. Zahnärzte, die in Bayern niedergelassen sind, können sich kostenfrei in die
Suchmaschine aufnehmen lassen. Automatisch aufgelistet wird allerdings nur,
wer zuvor der Veröffentlichung seiner
Stammdaten schriftlich zugestimmt und
die entsprechende Einwilligungserklärung
per Post oder Fax an den zuständigen
Zahnärztlichen Bezirksverband übersandt
hat. Weitere Informationen zur OnlineZahnarztsuche und die erforderliche Einwilligungserklärung finden Sie im QM
Online der BLZK.
Optional können Teilnehmer der OnlineZahnarztsuche weitere Angaben über ihre
Praxis wie Homepage, E-Mail-Kontakt
sowie Hinweise auf Parkmöglichkeiten,
barrierefreie Praxisräume und Hausbesuche veröffentlichen. Das Online-Formular
zur Eintragung dieser Zusatzdaten ist
ebenfalls im QM Online der BLZK zu finden: http://qm.blzk.de
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ZNN 1-2016
Praxisbörse: Unterstützung
für Existenzgründer
Seit Juli 2015 haben bayerische Zahnärzte, die eine Praxis kaufen oder verkaufen
wollen, die Möglichkeit, unter dem
Internetlink http://praxisboerse.blzk.de
kostenfreie Anzeigen zu schalten. Mit der
Praxisbörse spricht die Kammer vor allem
Existenzgründer an. Sie ist ähnlich wie der
Online-Stellenmarkt der BLZK aufgebaut.
Zusätzlich können Anbieter in ihrem Inserat bis zu vier Fotos von den Praxisräumen
veröffentlichen. Die Berufsvertretung der
bayerischen Zahnärzte sieht in diesem
Angebot ein wichtiges Instrument zum
Erhalt der flächendeckenden zahnmedizinischen Versorgung.
Mit dem Newsletter auf dem
neuesten Stand
Über aktuelle Themen aus den Bereichen
Arbeitssicherheit, Praxisführung, Qualitätsmanagement sowie Betriebswirtschaft
und Recht informiert seit November 2015
der neue BLZK-Newsletter für Zahnärzte.
Der elektronische Informationsservice
wird nach vorheriger Anmeldung im QM
Online der BLZK per E-Mail übermittelt.
Über ihren Zugang zum QM Online, dem
geschützten Zahnärztebereich der BLZK,
können Zahnärzte den Newsletter kostenfrei bestellen. Der Direktlink für die
Newsletter-Anmeldung lautet:
http://qm.blzk.de/newsletter
Kontakt:
Isolde M. Th. Kohl, Leiterin Geschäftsbereich Kommunikation der Bayerischen
Landeszahnärztekammer, Telefon: 089
72480-211, Telefax: 089 72480-444,
E-Mail: [email protected]
ZBV INFO
Alles unter einem Dach
Erster Spatenstich für neues Verwaltungsgebäude der BLZK
München – Am 29. Januar geben die
Präsidenten der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Christian Berger
und Dr. Rüdiger Schott, den Startschuss für die Errichtung eines neuen
Verwaltungsgebäudes der Bayerischen
Landeszahnärztekammer (BLZK). Die
Berufsvertretung der über 15.000
bayerischen Zahnärztinnen und Zahnärzte baut im Münchner Stadtteil Mittersendling auf dem ehemaligen Areal
des Tabakkonzerns Philip Morris.
im Stadtteil Sendling, der sich im Laufe
der letzten Jahre sehr dynamisch entwickelt hat.“ Das Bauvorhaben der Zahnärztekammer ist Teil des Revitalisierungsprojekts WerkStadt Sendling, in dem eine
Mischnutzung mit Gewerbe- und Wohnbebauung realisiert wird.
Büros und Seminarzentrum
Den ersten Spatenstich für das Neubauprojekt setzen die Präsidenten gemeinsam mit dem Geschäftsführer des Bauunternehmens Riedel Bau, Dipl.-Ing.
Karl-Heinz Rüth. Die Schweinfurter Firmengruppe, die auch einen Standort in
München unterhält, ist Generalunternehmer für das Neubauprojekt.
Auf dem etwa 1000 Quadratmeter
großen Teilgrundstück an der Ecke
Flößergasse/Zechstraße entsteht ein viergeschossiges Verwaltungsgebäude. In
dem Gebäudekomplex werden Büros für
etwa 40 Mitarbeiter der BLZK und das
Seminarzentrum der eazf, der Fortbildungsakademie der BLZK, geschaffen.
Die Fertigstellung ist im Frühjahr 2017
geplant.
BLZK-Präsident Christian Berger: „Das
Haus der Bayerischen Zahnärzte setzt
einen weiteren städtebaulichen Akzent
Das neue Gebäude liegt in unmittelbarer
Nähe zum Münchner Zahnärztehaus in
der Fallstraße, in dem die BLZK bislang
Mieter der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns ist und ihre große zahnärztliche Fortbildungsakademie unterhält. Diese soll auch künftig in der Fallstraße bleiben.
BLZK-Hauptgeschäftsführer Rechtsanwalt Peter Knüpper begrüßt die Entscheidung von Vorstand und Vollversammlung der Kammer, die bislang auf drei
Standorte in München verteilten Verwaltungseinheiten „unter einem Dach“ zu
vereinen. „Das wird die Effizienz unserer
Dienstleistungen für die bayerischen
Zahnärzte noch einmal deutlich steigern.“
Für Fragen:
Peter Knüpper, Hauptgeschäftsführer der
Bayerischen Landeszahnärztekammer
Telefon: 089 72480-112,
Telefax: 089 72480-444,
E-Mail: [email protected]
Die Pressemeldung finden Sie unter
www.blzk.de/pressemeldungen
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ZBV INFO
Zahnärzte machen sich für Kinderklinik stark
Patienten spenden Zahngold
Knapp 40 Zahnarztpraxen im gesamten
ostbayerischen Raum haben sich an der
Aktion beteiligt, Zahngold zu Gunsten
kranker Kinder in der Kinderklinik Dritter
Orden Passau zu sammeln.
„Die Kolleginnen und Kollegen haben
den mittlerweile bekannten und sinnbildlich für die Kinderklinik stehenden
gelben Bauhelm am Empfang der Praxis
stehen und wenn Patienten Zahngold
entnommen wurde, haben wir sie auf die
spezielle Aktion aufmerksam gemacht –
wie wir jetzt wissen, haben nicht viele
gezögert und ihr Zahngold gern gespendet“, erklärt Zahnarzt Dr. Alexander
Hartmann, der die Baumaßnahmen an
der Kinderklinik seit Beginn im Jahr 2013
stark unterstützt.
Dabei fiel es nicht schwer, die Patienten
für die Spenden zu begeistern: „Im
Schnitt können wir sagen, dass ein entnommenes Stück Zahngold einen Wert
zwischen 15 und 30 Euro hat, natürlich
je nach Goldwert und Größe. Bei über
80.000 Euro Spenden haben hochgerechnet also zwischen 2.500 und 5.000
Patienten ihr Zahngold gespendet – das
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ZNN 1-2016
ist unfassbar“, spricht Dr. Hartmann für
sich und seine Kollegen des Zahnärztlichen Förderkreises, kurz ZÄF. Selbst von
den Zahnärzten habe niemand mit einem
derartigen Erfolg der Aktion gerechnet.
„Das Projekt der Kinderklinik ist in der
Gesellschaft angekommen und es ist
schön zu sehen, dass jeder gern seinen
Teil dazu beitragen möchte – in unserem
Fall eben das Zahngold“, so auch Zahnarzt Gregor Würfl. „Das jeweilige Zahngold ist natürlich Eigentum des Patienten und so darf ich mich im Namen aller
Praxen für die großzügigen Spenden
herzlich bedanken“, ergänzt Dr. Alexander Hartmann.
Bereits im Sommer habe man die vollen
Bauhelme von mehreren kooperierenden
Zahntechnikern abholen lassen und dem
Industriepartner Wegold Edelmetalle
GmbH gesammelt übergeben. „Die
unterschiedlichen Edelmetalle werden
dann nach dem aktuellen Kurs entsprechend ausgezahlt – die Patienten im ostbayerischen Raum waren sehr fleißig
beim Spenden – die Summe ist wirklich
erstaunlich“, muss auch Roland Birner,
Verkaufsleiter bei Wegold in Wendelstein, zugeben.
Nach dem großen Erfolg der ersten
Leerung steht für alle beteiligten Zahnärzte der Spendenaktion fest – „Wir
machen weiter! Spenden kann so einfach
sein. Wir werden die Zahngold-Bauhelme
natürlich weiter bei uns in den Praxen
stehen lassen und wenn Patienten ihr
Zahngold spenden möchten, können sie
es jeder Zeit gerne bei uns hinterlassen“,
so Hartmann. „Dieser Gang zum Zahnarzt war bisher der angenehmste und
erfreulichste“, lacht auch Verwaltungsdirektor Reinhard Schmidt bei der Spendenübergabe. Dankend nahm er den großen Scheck gemeinsam mit seiner
Assistentin Katja Anders entgegen: „Es
ist schön zu wissen, dass sich nicht nur
die vielen Zahnarztpraxen von Bad Füssing hoch bis Grafenau und von Wegscheid rüber bis nach Pfarrkirchen für uns
einsetzen – der Dank geht auch an jeden
einzelnen Patienten.“
Quelle: www.pawo.de
(Foto: Kinderklinik)
REFERAT FORTBILDUNG
Fortbildungskurse
„Prothetische Assistenz“ und
„Prophylaxe-Basiskurs
– Kursvoraussetzungen –
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
um eine effiziente Kursgestaltung und
einen reibungslosen Kursablauf gewährleisten zu können, bitten wir höflich um
Beachtung folgender Anmerkungen:
Die Kurse verlangen den Besitz von Vorkenntnissen seitens der fortzubildenden
Teilnehmerin. Es ist nicht Aufgabe des
Kurses, die Zahnmedizinische Fachangestellte mit der Thematik erstmals vertraut
zu machen. Vielmehr sollen die bereits
bestehenden Kenntnisse und Fertigkeiten
verbessert, vertieft und bestätigt werden.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass
die Fortbildungskurse als Bausteine zur
ZMF-Weiterbildung anerkannt werden
und deshalb eine Mindestqualifikation
vorausgesetzt werden muss.
Unabdingbare Kursvoraussetzungen:
• überdurchschnittliches Engagement in
der täglichen Praxis
• überdurchschnittlich gute Noten bei
der Helferinnen-Abschlussprüfung
• und/oder mehrjährige Berufserfahrung
• Bereitschaft der Teilnehmerin zur Fortbildung (kein „geschickt“ werden)
• Fähigkeit zum selbstständigen und
gründlichen Arbeiten
Zusätzlich unabdingbar für den Kurs
„Prothetische Assistenz“:
• 5- bis 10-malige Abdrucknahme in der
Praxis
wünschenswert:
• Modellherstellung in der Praxis
• mindestens 10-malige Anfertigung von
provisorischen Kronen in der Praxis
Zusätzlich unabdingbar für den Kurs
„Prophylaxe-Basiskurs“:
VORMERKUNG FÜR
Prophylaxe Basiskurs Teil I
Ort: Straubing
Kursgebühr: 695,00 €
Prothetische Assistenz Teil II
Ort: Straubing
Kursgebühr:
495,00 €
ZA Walter Wanninger
Referent für Fortbildung
• Ermöglichung der Umsetzung der erlernten Fähigkeiten in einem tragfähigen
Prophylaxekonzept in der Praxis nach
dem Kurs (verhindert Demotivation)
wünschenswert:
• mögliche Kandidatinnen zur späteren
ZMF- oder ZMP Weiterbildung
• Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Prophylaxe
Dr. Peter Maier
1. Vorsitzender
ZA Walter Wanninger
Fortbildungsreferent
Eingangsvoraussetzungen für beide Kurse
➔ Zahnarzthelferinnenbrief bzw. Helferinnenurkunde (Kopie)
➔ Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a (3) RöV, nicht älter
als 5 Jahre! (Kopie)
Bitte beachten: Die Anmeldung ist nur mit den beigefügten Nachweisen gültig!
Vorname, Name Teilnehmer/in
Geburtsname und Geburtsdatum
첸 Ich
wünsche eine Teilnahme an
den freiwilligen kursbegleitenden
Leistungskontrollen zur Erlangung
des Zertifikates über eine erfolgreiche Kursteilnahme.
Praxisadresse
Unterschrift Praxisinhaber/in
Praxisstempel
Rückfax an: 0 94 21 -56 86 88 88
oder per E-Mail an: [email protected]
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REFERAT FORTBILDUNG
MERKBLATT
für Zahnmedizinische Fachangestellte
FORTBILDUNGSINFORMATIONEN für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
Wie in jedem modernen Beruf heißt es
am Ball bleiben, um auch in Zukunft
zufrieden zu sein. Dies bedeutet in erster Linie Fortbildung, sei es durch Seminare, Kurse, Zeitschriften oder Bücher.
Folgende Anpassungs- und Aufstiegsfortbildungen nach den Fortbildungsordnungen der Bayerische Landeszahnärztekammer können derzeit absolviert
werden:
2. Zahnmedizinische/r
Prophylaxeassistent/in (ZMP)
Voraussetzung:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
– 1 Jahr Berufserfahrung als ZFA
– Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV
– Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden),
nicht älter als zwei Jahre
1. Anpassungsfortbildungen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
Dauer:
mindestens 400 Unterrichtsstunden
1.1 Prophylaxe Basiskurs
3. Dentalhygieniker/in (DH)
Voraussetzung:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
– Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV
Dauer:
mindestens 60 Unterrichtsstunden
Voraussetzung:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) oder
Zahnmedizinische/r Fachassistent/in
(ZMF)
– 1 Jahr Berufserfahrung als ZMP oder
ZMF
– Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV
– Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden),
nicht älter als zwei Jahre
1.2 Prothetische Assistenz
Voraussetzung:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
– Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV
Dauer:
mindestens 30 Unterrichtsstunden
1.3 Kieferorthopädische Assistenz
Voraussetzungen:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
– Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV
Dauer:
mindestens 60 Unterrichtsstunden
Die Nachweise über die erfolgreiche
Teilnahme am freiwilligen Testat zu den
Kursen 1.1 und 1.2 sind Voraussetzung
zur Teilnahme an der ZMF-Fortbildung.
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Dauer:
mindestens 800 Unterrichtsstunden
4. Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV)
Voraussetzung:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
– ein Jahr Berufserfahrung als ZFA
Dauer:
mindestens 350 Unterrichtsstunden
Information über Inhalte und Fortbildungsanbieter finden Sie auf der
Homepage der Bayerischen Landeszahnärztekammer, www.blzk.de, unter
Praxispersonal, Fortbildung.
Bei einem Notendurchschnitt von mehr
als 87 Punkten im Prüfungszeugnis zur
ZFA können Sie sich rechtzeitig vor
Beginn einer Fortbildung um ein Stipendium bewerben. Sie dürfen jedoch noch
keine 25 Jahre alt sein.
Bitte fordern Sie die Bewerbungsunterlagen per e-mail, über die Bayerische
Landeszahnärztekammer, www.cberger
@blzk.de oder [email protected],
Stichwort: „Weiterbildungsstipendium“,
an.
REFERAT FORTBILDUNG
Fortbildungskalender 2016
Termin
Thema
Referent/in
Zielgruppe
Kursnummer
Ort
Sa., 02.04. Endodontie 3.0
Dr. Josef Diemer
Zahnärzte
ZAE02.04.16
Straubing
Mi., 06.04.
Aktualisierung der Fachkunde im
Strahlenschutz für ZFA
Dr. Ludwig Leibl
Personal
RoeZFA06.04.16
AUSGEBUCHT
Mi., 13.04.
Aktualisierung der Fachkunde im
Strahlenschutz für ZFA
Dr. Ludwig Leibl
Personal
RoeZFA13.04.16
Straubing
Sa., 23.04. Niederbayerischer Zahnärztetag
an der Donau
nur über
eazf buchbar!
ZÄ, Personal
Deggendorf
Fr., 29.04.
Hans-Philipp Brunnert
ZÄ, Personal
T29.04.16
Straubing
Straubing
April
Wirkungsvoll kommunizieren
Mai
So., 01.05. Tag der Arbeit
Do., 05.05. Himmelfahrt
Mi., 11.05.
Update QM
Dora von Bülow
Personal
ZFA-QM11.05.16
Mi., 11.05.
Update Arbeitsschutz
Dora von Bülow
Personal
ZFA-ArbSch11.05.16 Straubing
BEMA
Ulrike Schröpfer
Personal
ZFA01.06.16
Straubing
Mo., 06.06./ Crashkurs
Mi., 08.06.
Irmgard Marischler
Auszub. ZFA
Crash06.06.16
Straubing
Mi., 15.06.
Werbung für die Praxis
Dr. iur. Andreas Zach
Zahnärzte
ZAE15.06.16
Straubing
Mi., 22.06.
GOZ
Ulrike Schröpfer
Personal
ZFA22.06.16
Straubing
Fr., 08.07.
Personalmanagement und
Personalführung
Stephan Grüner
ZÄ, Personal
T08.07.16
Straubing
Mi., 13.07.
Prophylaxe 2.0 – Fit und auf dem
neuesten Stand für 2020
Prof. Dr. Johannes Einwag ZÄ, Personal
ZFA13.07.16
Straubing
Fr., 22.07.
Notfallmanagement in der
Zahnarztpraxis
Martin Schmauser
T22.07.16
SR/BRK
Juni
Mi., 01.06.
Juli
ZÄ, Personal
Detaillierte Ausschreibungen und Anmeldeformulare zu den einzelnen Fortbildungen unter www.zbv-niederbayern.de (Anmeldungen
online möglich). Das Jahresprogramm erhebt bei Druck keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Kurzfristig geplante Fortbildungen
werden aktuell auf unserer Homepage veröffentlicht.
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Berufsbildungsmesse
„Komm’ vorbei, find’ heraus, was in dir steckt”
BLZK und ZBV Mittelfranken
auf der Berufsbildungsmesse
und dem 13. Bayerischen
Berufsbildungskongress
in Nürnberg
Initiative gegen
Fachkräftemangel
Auf 40 000 Quadratmetern Fläche präsentierten vom 7. bis 10. Dezember 2015
über 200 Aussteller Berufsbilder von A bis
Z – wie Zahnmedizinische Fachangestellte/r ZFA. Nach Angabe des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wurden mehr als
61.000 Besucher gezählt. Potentiellen
Auszubildenden, Lehrkräften, Ausbildungscoaches und Integrationsbeauftragten bot Deutschlands größte Messe
zur individuellen Berufsorientierung
Möglichkeiten, sich umfassend über verschiedene Berufsbilder zu informieren
und Ausbildungswege zu planen.
Auffällige Präsentation
Ein großes Zahnmaskottchen und eine
hoch moderne zahnärztliche Behandlungseinheit zogen die Besucher bereits
von weitem an. Mit intraoraler Kamera
und Phantomkopf an der Behandlungseinheit konnten sich die Jugendlichen
einen Einblick in ihr künftiges Tätigkeitsfeld verschaffen. Die „neuen Fachkräfte“ wurden mit Einmalschutzkleidung,
Handschuhen, Mund- und Nasenschutz
sowie Schutzbrillen ausgestattet und
konnten die Assistenz bei Behandlungen
am Patienten simulieren. Viel Spaß hatten unsere Besucher bei den so entstandenen Selfies, die sie nach Ausdruck verbunden mit einer kleinen Taschenlampe
als Anhänger mitnehmen konnten.
Großes manuelles Geschick zeigten die
Jugendlichen beim Biegen von Büroklammern in Zahnform aus Stahldraht.
Die „Give-aways“ waren versehen mit
Aufklebern wie „Ausbildung mit Biss,
Ausbildung echt scharf, Ausbildung mit
Zukunft und Ausbildung, da geht Dir ein
Licht auf“. Die prägnanten Aussagen sind
kongruent zu den Kernaussagen im neu
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entwickelten Flyer „Ja! Ausbildung zur
ZFA – Mehr als ein Job, Karriere inklusive“.
Die Standbesucher konnten sich kleine
Videoclips mit Interviews ansehen, in
denen Auszubildende und Zahnmedizinische Fachangestellte erklärten, aus
welchen Gründen sie sich für den Beruf
ZFA mit den vielseitigen Aufstiegsfortbildungen entschieden haben.
Engagierte ZFA mit Profil
Besonders beeindruckt haben die Standbesucher die von ihrem Beruf überzeugten Zahnmedizinischen Fachangestellten. Durch ihr engagiertes Auftreten
entstand eine positive Atmosphäre am
Informationsstand. Diese Begeisterung
übertrug sich auf alle Beteiligten und
sorgte für enormen Zulauf. Das Motto
der Berufsbildungsmesse mit „Komm’
vorbei, find’ heraus, was in dir steckt“
wurde mit Leben erfüllt. Einige Jugendliche hatten Bewerbungsschreiben nach
Textbausteinen vorbereitet, die im Beratungsgespräch individualisiert wurden.
Unsere am Infostand tätigen ZFAs machten den Bewerbern schnell klar, dass
Behandlungsprozesse in der zahnärzt-
lichen Praxis zwar standardisierten Verfahren unterliegen, die Berufsausübung
der ZFA aber individuell nach persönlichkeitsbezogen Fähigkeiten ausgerichtet
ist.
Abwechslungsreich,
krisen- und zukunftssicher
Ein Teil der potentiellen Auszubildenden
hatte sich im Vorfeld mit dem Berufsbild
ZFA auseinandergesetzt und stellte ausschließlich Detailfragen. Andere waren
überrascht, wie vielschichtig der Beruf
der ZFA ist und welche Varianten zur
Aufstiegs- und Fortbildungsmöglichkeiten geboten sind. Als Pluspunkte wurden
die ortsnahe Ausbildung, der krisensichere Arbeitsplatz, die Option auf Teilzeitbeschäftigung, die Qualifizierungsmöglichkeiten und infolge die Möglichkeit eines
ungebundenen Studienzugangs gewertet. Es hat sich gezeigt, dass die Entscheidung für den Beruf ZFA auch von
einem Schnupperpraktikums abhängig
ist, um den Beruf praxisnah kennenzulernen. Die am Informationsstand eingesetzten Teams leisteten Überzeugungsarbeit, um klarzustellen, aus welchem
Verantwortungsbewusstsein gegenüber
REFERAT FORTBILDUNG
potentiellen Auszubildenden und Patienten ein Praktikum nur eingeschränkt
möglich sein kann. Nicht zuletzt entscheidend für die Berufswahl sind ein
gutes Betriebsklima und vor allem die
Wertschätzung der Person der Auszubildenden.
Positive Bilanz
Die Messebeteiligung war ein absolut
wichtiger Beitrag zur Bekämpfung des
Fachkräftemangels in den Zahnarztpraxen. Es ist überzeugend gelungen, das
Berufsbild ZFA in seinen zahlreichen
Facetten objektiv mit Vor- und auch
Nachteilen darzustellen. Auszubildende
haben die Wahl zwischen nahezu 600
dualen schulischen Aus-und Weiterbildungsmöglichkeiten. Daher muss die
Entscheidung zum Berufsbild ZFA
bewusst gefällt werden, um einem
Abbruch der Ausbildung wegen falscher
Erwartungshaltung entgegenzuwirken.
Dank für Unterstützung bei
diesem bayerischen Projekt
Eine Veranstaltung dieser Größenordnung kann nur gelingen, wenn viele
zusammen helfen.
Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern bedankt sich herzlich bei allen
Teilnehmerinnen und Teilnehmern dieser
Veranstaltung sowie den Organisatoren
und Mithelfern, Frau Dr. Silvia Morneburg, Herrn Dr. Peter Maier sowie der
niederbayerischen Assistenz ZFA/ZMV
Andreas Lorenz.
Hinweis
Am 4. Mai 2016 findet eine überregionale Ausbildungsmesse mit dem Motto
„Angel Dir einen Ausbildungsplatz“ in
der Joseph-von-Fraunhofer-Halle –
Stadthalle in Straubing statt. Der ZBV
Niederbayern ist mit einem Messestand
vertreten (Standplatz: H3).
Quelle Bilder:
Bayerische Landeszahnärztekammer
Quelle Artikel:
Mitteilungsblatt der Zahnärzte Mittelfrankens – MZM
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REFERAT FORTBILDUNG
Fachkunde im Strahlenschutz in Passau
Am 4.11.2015 trafen sich 26 Kolleginnen
und Kollegen in Passau zum lokalen Kurs
der Strahlenschutzaktualisierung, um
sich über die aktuellen Richtlinien im
Strahlenschutz fit zu machen. Der
Besuch in der apoBank Passau wurde
trotz des schlechten Wetters mit einem
spannenden und insbesondere kurzweiligen Vortrag belohnt. Dr. Michael Ueding
schaffte es, das Thema umfangreich und
mit einigen Neuerungen für Jedermann
spannend zu präsentieren. Durch die
kleine Kursgröße in Seminar-Größe
konnten alle Teilnehmer ausreichend
Fragen stellen und diese konnten
unkompliziert erörtert werden. Die rege
Diskussion belebte den Kurs enorm.
Dieser lokale Strahlenschutzaktualisierungskurs des ZBV Niederbayern bot die
Möglichkeit, unkompliziert und ohne
stundenlange Anreise sich mit dem Thema Strahlenschutz erneut vertraut zu
machen. So verglich Dr. Michael Ueding
z.B. die Strahlenbelastung und die damit
einhergehende Wahrscheinlichkeit der
resultierenden Schäden mit verschiedenen Indikationsstellungen.
Das perfekte Catering und die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ließen
eine entspannte Stimmung entstehen,
die in der Pause sogar zu einem spontanen Tisch-Kickerturnier verleitete. Die
Zeit des Kurses verlief viel zu schnell, der
Stoff wurde kompetent von Dr. Michael
Ueding dargestellt und alle Teilnehmer
konnten sich umfassend über die Neuerungen insbesondere der neuen Monitoren und Raumklassen informieren. Diese
Art von Kurs wurde nun schon zum zweiten Mal für die niederbayrischen Kollegen vom ZBV und Dr. Michael Ueding
angeboten und fand regen Zuspruch.
Besuchen Sie uns auf unserer Homepage
www.zbv-niederbayern.de
22
ZNN 1-2016
REFERAT FORTBILDUNG
Gewinn in der Zahnarztpraxis
ist kein Zufall
Am Freitag, 29.01.16 fanden sich 12
interessierte Zahnärzte zu diesem Fortbildungsseminar beim ZBV Niederbayern
in Straubing ein.
Zwei zentrale Fragen standen auf der
Tagesordnung:
a) Wo stehe ich mit meiner Praxis im Vergleich zu anderen?
b) Womit kann meine Praxis den Gewinn
wirkungsvoll verbessern?
Der Referent – Dipl.-oec. Hans-Dieter
Klein – verstand es, dieses heiße Eisen
sympathisch anzufassen. Die Kompetenz
und Fülle an Erfahrungen aus hunderten
von Praxis-Coachings waren deutlich zu
spüren. Vorweg setzte er die Aussage,
dass der Patientennutzen immer an vorderster Stelle stehe. Es wird kein unseriöser Gewinn zu Lasten von Patienten
generiert. Ausgangspunkt ist solide
Zahnmedizin und nicht maximales
Gewinnstreben.
Was machen gewinnstarke
Praxen anders?
Ein selbständiger Zahnarzt erwirtschaftet
im Durchschnitt ca. € 130.000,– Gewinn
vor Steuern p.a.! Doch wer möchte nur
Durchschnitt sein?
Welchen Einfluss haben Standort, technische Ausstattung, Geschlecht und Alter
der Inhaber, Spezialisierungsgrad, innovative Therapiekonzepte, Mehr- oder
Einbehandlerpraxis, Art des Klientels etc.
auf den Gewinn? Hier zeigt sich, dass ein
höherer Spezialisierungsgrad im Verbund
mit weiteren Kollegen am Rande von
Ballungsgebieten und Alleinstellungsmerkmalen in Diagnostik und Therapie
deutliche Vorteile bietet.
Minderausgaben von € 9.000,–. Das
funktioniert jedoch in der Realität kaum.
Versicherungs-, Porto-, Material-, Personal-, Raum-, Telefonkosten, etc. sind
feste Größen. Eine Reduzierung fällt sehr
schwer und schränkt die Leistungsfähigkeit der Praxis erheblich ein. Das ist nicht
zielführend.
Mehr Gewinn über vermehrten Privatumsatz
Sehr effizient lässt sich kurzfristig an der
Privatumsatz- und Ertragsschraube drehen. Ideal eignen sich dafür vordergründig Prophylaxe und Füllungstherapie.
Preiserhöhungen
Sparen, um den Gewinn zu
steigern?
Bei Selbstzahlerleistungen 20% Preiserhöhungen zu erzeugen zeigt sofort
Wirkung. Ein Zahnarzt mit € 150.000,–
Privatumsatz erreicht dadurch einen
Mehrumsatz von € 30.000,– p.a. ohne
Mehrarbeit, ohne Mehrausgaben.
Kostensenkungsprogramme
wirken
kaum, auch wenn der Steuerberater zu
Betriebskostensenkungen
rät.
Eine
durchschnittliche 1-Behandlerpraxis erzeugt Kosten von etwa € 300.000,–.
Wenn Sie 3% p.a. einsparen könnten,
wäre das ein großer Achtungserfolg:
Das Problem: Die meisten Praxen wagen
diesen Schritt nicht, weil Sie Sorge
haben, Patienten zu verlieren. Die große
Chance liegt in der Individualität der
Zahnheilkunde. Kein Patient kann Preisveränderungen wirklich nachvollziehen.
Mit überzeugenden Expertenformulie-
rungen gelingt das ausgezeichnet. Wenn
ein Patient z.B. sagt, dass die Füllung das
letzte Mal nur € 50,– gekostet hat und
jetzt soll er € 70,– bezahlen, antwortet
der Zahnarzt: „Das letzte Mal war es
auch ein anderer Zahn.“ Oder wenn ein
Patient behauptet, bei einer Freundin sei
die Prophylaxe in einer anderen Praxis
billiger, fragt die Fachkraft nach: „Wie
viele Zähne hat Ihre Freundin, mit welchem Präparat werden die Zähne am
Ende der Behandlung konditioniert, welche Paste verwendet diese Praxis etc…?“
Auf diese Fachfragen kann der Patient als
Laie keine Antwort liefern. Er erkennt
schnell, dass es offensichtlich erhebliche
Unterschiede in der Prophylaxe gibt. Es
ist ihm nachträglich sogar fast peinlich,
gefragt zu haben. Das Thema ist erledigt.
Leichte konzeptionelle
Diagnose- und Therapieveränderungen
Je intensiver die Diagnostik, desto größer
die Wahrscheinlichkeit einer erforderlichen Therapie. Z.B. ein regelmäßiger
Zahnfarbencheck ein Mal p.a. stößt
zwangsläufig Bleaching an.
Wenn seit einiger Zeit in der Praxis der
Laser zum Konzept bei der Wurzelkanal-
ZNN 1-2016
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REFERAT FORTBILDUNG
desinfektion gehört, lautet die Argumentation: „Früher hatten wir auch geglaubt,
dass es ohne Lasereinsatz geht. Die
Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass wir
die gewünschten Ergebnisse nur mit
Laser erreichen. Natürlich nehmen wir
alles mit, was die GKV bezahlt. Das einzige, was sie nicht übernimmt, sind die
€ 25,– für die Lasertherapie.“
Neigungsschwerpunkte
bilden
Je intensiver Sie innerhalb Ihrer Praxis
Neigungsschwerpunkte geschaffen haben, desto größer die Rendite. Je höher
der Expertenstatus des Zahnarztes, desto
mehr kann er für die Behandlung verlangen. Wenn in einer Mehrbehandlerpraxis
eine Spezialistin für Kons und einer für
Implantate praktiziert, funktioniert
ein werthaltiges internes gegenseitiges
Überweisen sehr gut. Steht ein Zahn zur
Füllung an, wird der Partnerzahnarzt
dem Patienten sagen, dass in der Praxis
eine hervorragende Kollegen-Spezialistin
für anatomische Mehrschicht-Composite-Restaurationen zur Verfügung steht.
Diese möchte er gerne konsultieren,
damit diese sich der Sache annehme.
Schon der Begriff „anatomische Mehrschicht-Composite-Restauration“ macht
die Therapie wertvoller. Ein Spezialist auf
einem Gebiet leistet immer mehr als ein
Generalist und stellt auch höhere Rechnungen.
Konsequente Folgetermine
Viel geht durch Terminversäumnisse verloren. 10% nicht realisierte Termine sind
10% weniger Umsatz. Das sind schnell €
30.000,– p.a. Praxen wagen es nicht,
Patienten zur konsequenten Folgeterminwahrnehmung zu „erziehen“. Es ist
für Behandler schnell erlernbar, den
nächsten Termin als unbedingt wichtig
darzustellen. Der Patient wird erkennen,
dass ein versäumter Termin sich sehr
nachteilig auf seine Gesamtgesundheit
auswirkt. Genauso wichtig ist das Nachfassen versäumter Patiententermine
durch die Rezeptionskraft. Sie ruft die
Patienten konsequent an oder schickt
eine Nachricht, damit der Patient eine
2. Chance erhält.
24
ZNN 1-2016
Betriebswirtschaftlich richtig
kalkulieren und planen
Einzelne Leistungsbereiche wie Endo,
Kons, Prophylaxe, Implantate etc. sind
finanziell genau unter die Lupe zu nehmen. Das Honorar pro Zeiteinheit ist ein
zentraler Hebel. Es ist ein gewaltiger
Unterschied, ob ein Durchschnittszahnarzt € 230,– oder überdurchschnittlich €
340,– pro Stunde umsetzt.
Je mehr Behandlungen mit überdurchschnittlichen Stundensätzen durchgeführt werden können, desto ertragreicher
die Praxis. Werthaltige Terminfenster
werden eingerichtet. Es gilt das Grundprinzip:
• Lieblingsbehandlungen
• zu Lieblingszeiten
• für Lieblingspatienten.
Damit wird die Terminplanung automatisch zum betriebswirtschaftlichen
Steuerungsinstrument. Neben der organisatorischen Einrichtung im Bestellsystem werden die Rezeptionskräfte
gezielt zur kommunikativen Umsetzung
der Strategie geschult.
Finanzielle Patientenführung
Neben der zahnmedizinischen Kompetenz ist es klug, Patienten auch finanzielle Begleitung zu geben. Lassen Sie hier
Ihre Patienten nicht alleine. Liefern Sie
praktische Hinweise zu Zuschüssen zur
PZR durch GKVs, nutzen Sie Härtefallregelungen. Ermuntern Sie Patienten,
prüfen zu lassen, ob sich beim vorliegenden Befund der Abschluss einer Zusatzversicherung lohnt. Bewährt hat sich
hier der Versicherungsdienstleister www.
dentwin.de, Rainer Bachert.
Ein großer Hebel: Gewinnbringende Preisgespräche
Wer hier versagt, dem läuft der Gewinn
weg. Keine Rückzieher, keine Rabatte,
kein Feilschen. Diese Dinge sind eines
Mediziners nicht würdig. Ihr Preis ist Ihr
Preis und Ihre Therapie ist Ihre Therapie.
Hans-Dieter Klein hat hierzu die Wertewaage und das kommunikative Therapiesicherungsprinzip entwickelt. Damit
folgen Patienten mit erstaunlicher Präzision den Therapievorstellungen und
Preisen Ihrer Praxis.
Die Teilnehmer waren über die Fülle der
Möglichkeiten und das riesige Potenzial
überrascht. € 40.000,– mehr Gewinn pro
Jahr je Zahnarzt sind die Regel.
SONSTIGE FORTBILDUNGEN
Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern
Am Essigberg 14, 94315 Straubing
Fax: 0 94 21/56 86 88-88
Verbindliche Anmeldung
Arbeitskreis Endodontie Niederbayern
Termin:
Mittwoch, 21. September 2016, 16.00 Uhr – ca. 19.00 Uhr
Veranstaltungsort:
Seminarraum des ZBV Niederbayern, Am Essigberg 14, 94315 Straubing
(Parkmöglichkeit am Großparkplatz „Am Hagen“ oder im Parkhaus des Theresien-Center)
Anmerkung:
Bitte interessante Fälle, viele Fragen, Röntgenbilder etc. (am besten auf USB-Stick) und gute Laune mitbringen!
Name Zahnärztin/Zahnarzt
Name Zahnärztin/Zahnarzt
Ort, Datum
Praxisstempel/Unterschrift
Parkmöglichkeiten:
• Großparkplatz „Am Hagen“, Nähe Stadttheater (kostenlos; 5 Gehminuten)
• Parkhaus „Theresien-Center“ (kostenpflichtig - Tagesticket 2,50 €)
Der ZBV Niederbayern befindet sich „Am Essigberg 14“ im 2. Stock, Eingang neben Postamt – siehe google maps:
Am Essigberg = Frauenbrünnlstraße – hier keine Parkmöglichkeit!
Fußweg vom Großparkplatz:
Verlassen Sie den Großparkplatz am Stadttheater und biegen links in den „Am Kinseherberg“ ein. Nach ca. 200 m biegen
Sie an der Ampel rechts in die Straße „Frauenbrünnlstraße“ und gleich nach 30 m wieder links „Am Essigberg“ ein. Nach ca.
100 m befindet sich rechts nach der Postfiliale der Eingang zum ZBV Niederbayern.
ZNN 1-2016
25
REFERAT GOZ-LOUNGE 4.0
Beschlüsse des GOZ-Beratungsforums
Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe
lösen Auslegungsfragen der GOZ
Beschlüsse
des Beratungsforums für
Gebührenordnungsfragen
Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung
und die Beihilfestellen von Bund und
Ländern haben im Jahr 2013 die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im
partnerschaftlichen Miteinander daran
zu arbeiten, die Rechtsunsicherheit nach
der Novellierung der Gebührenordnung
für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Das
neue Gremium hat die Aufgabe übernommen, grundsätzliche Auslegungsfragen der GOZ, Fragen der privatzahnärztlichen Qualitätssicherung sowie Fragen
des Inhalts und der Abgrenzung privatzahnärztlicher Leistungen zu diskutieren
und möglichst einvernehmlich zu beantworten. Ein wichtiges Ziel ist dabei die
Verbesserung der Beziehung zwischen
Patient, Zahnarzt und Versicherungsmitarbeiter in der täglichen Praxis.
Mit der erklärten Zielsetzung, Probleme
im Vorfeld zu lösen und dadurch Auslegungsstreitigkeiten oder vielfache gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sind bereits erste gemeinsame
Beschlüsse des Beratungsforums veröffentlicht worden (siehe zm Nr. 7 und
12/2014 und die Beilagen 3 und 5/2014
zur PKVpublik). Jetzt konnte zu weiteren
Themen/Fragestellungen Einvernehmen
erzielt werden. Das Beratungsforum hat
sich auf die Beschlüsse 16 bis 20* verständigt, die von den Vorständen und
Gremien der beteiligten Institutionen
bestätigt wurden:
Berechnungsfähigkeit des
Operationsmikroskops
1. Der Zuschlag für die Anwendung des
Operationsmikroskops ist nur für die
in der GOZ-Nr. 0110 abschließend
aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition
oder anderer GOZ-Positionen für die
26
ZNN 1-2016
Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr.
0110 bezeichneten Leistungen kommt
nicht in Betracht. Wird eine nicht
zuschlagsfähige Leistung erbracht,
die aufgrund von darzulegender
Schwierigkeit oder Zeitaufwand den
Einsatz des Operationsmikroskops
erfordert, kann dies mittels der §§ 5
bzw. 2 GOZ abgebildet werden.
Zusätzliche Berechnung der
GOZ-Nr. 2197 neben der GOZNr. 2000
2. Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit
aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr.
2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die
adhäsive Befestigung der Versiegelung
nicht zusätzlich berechnungsfähig, da
die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen
„Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.
Stillung einer übermäßigen
Blutung
3. Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das
typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen
Maßnahme erfordert. In allen anderen
Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen
(auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen
erfolgen, Bestandteil der jeweiligen
Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die
chirurgischen Leistungen aus der
GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6
Abs. 2 GOZ geöffnet sind.
ZA Walter Wanninger
Referent GOZ
Adhäsive Wurzelfüllung
4. Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung
neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
Trennung von Liquidation
und Erstattung
5. Bestimmungen, welche tarifbedingte
Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und
Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von
Leistungen nach der GOZ.
Wurzelkanalbehandlungen
6. Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von
MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird
in den Fällen, in denen ohne apikalen
Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht
möglich ist und insofern der apikale
Verschluss eine nach Art, Materialund apparativem Einsatz selbstständige Leistung darstellt, gemäß § 6
Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um
eine vollständige Aushärtung des
MTA zu gewährleisten, sollte die
Wurzelfüllung in einer folgenden
getrennten Sitzung erfolgen. Aus
grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Ana-
REFERAT GOZ-LOUNGE 4.0
loggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZNr. 2060 für angemessen.
7. Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine
konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen.
8. Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem
Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und
wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete
Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die
GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.
9. Die Entfernung nekrotischen Pulpagewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar
und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete
Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die
GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.
10. Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge
und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Auf
bereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener
Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden
Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter
Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.
Anm. zu Beschlüsse Wurzelkanalbehandlungen: Über die analoge Berechnungsfähigkeit der Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials konnte kein Konsens erzielt werden.
Materialkosten
11. Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4
Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind –
bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III
ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig:
• Oraqix® im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 0080
• ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der
GOZ-Nr. 2440
• Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2440
Anästhesieleistungen
12. Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten
ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen
Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden.
Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKGChirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung
bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fachlich nicht
REFERAT GOZ-LOUNGE 4.0
indiziert und daher
rechnungsfähig.
nicht
be-
des zu den Beschlüssen 6, 7, 8, 9 und
15 an.
4100 als Analoggebühr für angemessen.
Zuschlag digitales Röntgen
Provisorien
Protrusionsschiene
13. Im Zusammenhang mit den in der
zahnärztlichen Therapie gängigen
(GOÄ-Nrn.
Röntgenaufnahmen
5000, 5002, 5004) ist eine Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 nicht zulässig.
16. Die Wiedereingliederung (inklusive
Säuberung, ggf. Wiederanpassung)
andernorts angefertigter direkter
oder laborgefertigter Provisorien ist
analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die
Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als
Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für
angemessen.
20. Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer
Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6
Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus
grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die
Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen.
Chirurgie/Implantation
14. Neben der GOZ-Nr. 9100 ist die GOZNr. 9090 nicht berechnungsfähig.
Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 ist
die GOZ-Nr. 9090 dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht
der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut
entstandenen Hohlraumes dient.
Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im
Bereich der Implantatschulter bei
zeitgleicher Implantation oder beim
Ausgleich von Knochendefiziten des
Alveolarkamms mit Eigenknochen
getrennt vom Bereich des Sinuslifts
der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn.
9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in
Ansatz gebracht, ist eine Berechnung
der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.
Fotodokumentation
15. Im Rahmen einer zahnärztlichen
Behandlung sind Fotos, die ausschließlich zu dokumentarischen
Zwecken angefertigt worden sind,
mit den Gebührennummern abgegolten und dürfen nicht gesondert
berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen
Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopädischen Auswertung dienen,
sind analog berechnungsfähig. Aus
grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als
Analoggebühr die GOZ-Nr. 6000 für
angemessen.
Protokollnotiz 6.11.2015:
Die Träger der Beihilfe schließen sich
den Empfehlungen des PKV-Verban-
28
ZNN 1-2016
Knochenresektion
17. Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr.
3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund
eigenständiger Indikation (nicht zur
oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der
Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich
insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige
Indikation ist auf der Rechnung zu
erläutern.
Abschnittsübergreifende
Berechnung
18. Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt
der GOZ hat nicht zur Folge, dass die
dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen
berechnungsfähig wäre, das fachlich
diesem Gebührenordnungsabschnitt
zuzuordnen ist.
Periimplantitisbehandlung
19. Eine Periimplantitis-Behandlung im
offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird
gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog
berechnet. Aus grundsätzlichen
Erwägungen empfiehlt die BZÄK
keine konkrete Analoggebühr. Der
PKV-Verband und die Beihilfeträger
halten als Analoggebühr je nach
Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw.
* Die Beschlüsse erfassen nur den ausdrücklich vom
Wortlaut erfassten Sachverhalt. Auf andere, nicht
ausdrücklich erfasste Sachverhalte sind sie nicht
übertragbar. Diese Liste wird beim Vorliegen weiterer Beschlüsse fortgeführt.
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Meldepflicht nach dem
Mutterschutzgesetz
Die Schwangerschaft von zahnmedizinischen Fachangestellten muss dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich gemeldet werden.
- Regelung zum Beschäftigungsverbot
Entsprechende Anträge bzw. Formulare
wie
http://qm.blzk.de/blzk/web.nsf/id/pa_
suche.html
- Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt
(Benachrichtigung nach § 5 MuSchG)
Suchbegriff: „Mutterschutz“
- Mutterschutzgesetz
finden Sie unter folgendem Link:
- Meldung an die Krankenkasse
Dr. Ludwig Leibl
Referent für Zahnärztliches Personal /
Haushalt
Zwischenprüfung für Auszubildende zur/zum
Zahnmedizinischen Fachangestellten am 20.04.2016
Der Nachweis über die Teilnahme an
der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
1. Durchführung von Hygienemaßnahmen und Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen
15 - 20 Aufgaben
Die Zwischenprüfung wird durch das
Gesetz zur Reform der beruflichen
Bildung (Berufsbildungsreformgesetz –
BerBiRefG) zwingend vorgeschrieben.
Zweck ist die Ermittlung des jeweiligen
Ausbildungsstandes der/des Auszubildenden, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
2. Assistenz bei konservierenden und
chirurgischen Behandlungsmaßnahmen einschließlich Implantologie
15 – 20 Aufgaben
3. Anwenden von Gebührenordnungen
und Vertragsbestimmungen (entspr.
Lehrplan ohne ZE-/PAR-/ProphylaxePositionen)
15 –20 Aufgaben
Wir bitten Sie, folgende Punkte zu
beachten:
Prüfungsgebühr: 52,00 €
Diese ist von dem/von der Ausbilder/in zu
entrichten (§ 10 des Ausbildungsvertrages).
Zeitplan
Für die Zwischenprüfung steht ein Zeitraum von 60 Minuten zur Verfügung. Sie
muss bis spätestens 10.00 Uhr beendet
sein.
Die Zwischenprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsgebiete:
ist. Andernfalls wird nur eine Bescheinigung mit dem Zusatz persönlich/vertraulich an die/den Auszubildende/n in die
Praxis gesandt.
Dr. Ludwig Leibl
Referent für
Zahnärztliches Personal/Haushalt
Für das Prüfungsgebiet „Anwenden von
Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen“ wird die Hilfsliste für die
GOZ zugelassen und mit den Aufgabensätzen verschickt.
Prüfungsergebnis
Wenn die Übermittlung des Ergebnisses
vom Ausbilder verlangt wurde, erhalten
die Praxen wie bisher zwei Bescheinigungen je Auszubildende/n, wovon eine an
die/den Auszubildende/n weiterzugeben
ZNN 1-2016
29
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Sommerabschlussprüfung
für Zahnmedizinische Fachangestellte
am 15.06.2016
Der schriftliche Teil der Sommerabschlussprüfung 2016 findet am
15.06.2016 statt. Wir bitten Sie folgende
Punkte zu beachten:
Zulassung
Zur Sommerabschlussprüfung 2016 werden die Auszubildenden zugelassen,
deren Ausbildungszeit bis 30. September
2016 endet und die die sonstigen Prüfungsvoraussetzungen erfüllen, sowie
Auszubildende, die von den Zahnärztlichen Bezirksverbänden zur Prüfung
zugelassen werden.
außerhalb der Berufsschule wiederholt
werden. Für eine spätere Erlangung des
Nachweises der Kenntnisse im Strahlenschutz ist ein 24-Stunden-Kurs erforderlich.
Praktische Prüfung
Diese Prüfung kann bis zu max. 2 Kalenderwochen vor der schriftlichen Prüfung
stattfinden (Ferienzeit wird nicht mitgerechnet). Der praktische Teil und der
schriftliche Teil sind voneinander unabhängig, d. h. das Nichtbestehen eines
Teils der Prüfung schließt die Teilnahme
an dem jeweils anderen Teil nicht aus.
Hilfsmittel
Den Prüflingen werden folgende Hilfsmittel zur Verfügung gestellt:
1. die Hilfsliste für die Privatliquidation
2. die Hilfsliste für die Bema-Positionen
Prothetik mit GOZ-Positionen Zahnersatz und Einzelkronen
3. eine Hilfsliste für die Festzuschüsse
zum Zahnersatz (Bema)
ZEITPLAN
Mittwoch, 15.06.2016
08.30 – 10.00 Uhr:
Bereich Behandlungsassistenz
(einschließlich Röntgen)
10.00 – 11.00 Uhr:
Bereich Praxisorganisation
und -verwaltung
11.00 – 11.45 Uhr:
Pause
11.45 – 13.15 Uhr:
Bereich Abrechnungswesen
13.15 – 14.00 Uhr:
Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Röntgenprüfung
Die Röntgenprüfung gilt als bestanden,
wenn mindestens 50 % der Fragen richtig gelöst werden. Der Inhalt des „Nachweisheftes Röntgen“ und die digitalen
Techniken gehören zum Prüfungsumfang. Eine nicht bestandene Röntgenprüfung kann nur im Rahmen einer zeitnahen Nachschulung (10-Stunden-Kurs)
30
ZNN 1-2016
Ende der Ausbildungszeit/Ergänzungsprüfung
Der letzte Ausbildungstag ist der (letzte)
Tag der mündlichen Ergänzungsprüfung.
Dies gilt auch für Auszubildende, die
nicht an der Ergänzungsprüfung teilnehmen müssen.
Die gültige Prüfungsordnung finden Sie
online auf der Homepage der BLZK
(www.blzk.de) unter der Rubrik Recht –
Aus- und Fortbildungsvorschriften für
Zahnärztliches Personal.
Dr. Ludwig Leibl
Referent für Zahnärztliches Personal
Eventuelle Rückfragen richten Sie bitte an
den Zahnärztlichen Bezirksverband Niederbayern. Ansprechpartner: Frau Brigitte
Zimmermann – Tel. 0 94 21/568688-40.
Prüfungstermine
2016
Zwischenprüfung
Sommerabschlussprüfung
20.04.2016
15.06.2016
Prüfungstermine
2017
Winterabschlussprüfung
Zwischenprüfung
Sommerabschlussprüfung
18.01.2017
26.04.2017
01.06.2017
(Donnerstag)
Bitte beachten Sie: Die Sommerabschlussprüfung findet 2017 an einem
Donnerstag statt. Um die Prüfung rechtzeitig im Schuljahr abschließen zu können, musste der Termin vor die Pfingstferien gelegt werden. Da die Prüfung der
MFA bereits am Mittwoch, dem
31.05.2017 stattfindet, wurde die Prüfung der ZFA ausnahmsweise auf einen
Donnerstag gelegt.
Ausbildungsverträge für ZFA
Ausbildungsverträge sind nur in Papierform erhältlich und beim ZBV Niederbayern schriftlich oder telefonisch im Original anzufordern und können nicht vom
Netz geladen werden.
Ansprechpartner beim ZBV Niederbayern: Brigitte Zimmermann, Tel. 0 94 2156 86 88-40.
Gebühren für
Zweitschriften
Die Ausstellung von Zweitschriften von
Urkunden, wie z. B. Zahnarzthelferinnenbrief, Urkunde, Prüfungszeugnis,
Röntgenbescheinigung, Teilnahmebescheinigungen etc., verursacht Arbeitsund Kostenaufwand.
Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern stellt Zweitschriften nur mit
Vorauszahlung aus (Überweisung). Von
dieser Regelung bleiben die satzungsgemäßen
Mitglieder
des
ZBV
Niederbayern selbstverständlich ausgenommen. Einzelheiten klären Sie bitte
vorab unter Tel. 0 94 21/56 86 88-0.
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Zahnärztliches Personal Aus- und Fortbildung
Beruf mit Zukunft: Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
München – Der aufgelegte Flyer „Ja!
Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten – Mehr als ein
Job, Karriere inklusive“ der Bayerischen
Landeszahnärztekammer (BLZK) gibt
einen Überblick über das Berufsbild
Zahnmedizinische/r
Fachangestellte/r
ZFA. Er beantwortet wichtige Fragen zu
Ausbildung und Aufstiegschancen und
vermittelt einen ersten Einblick in die
Arbeitswelt des/r ZFA, um junge Menschen für den Ausbildungsberuf in der
Zahnarztpraxis zu interessieren.
Schulabschluss und Eintritt in das
Berufsleben – für Schulabgänger steht
spätestens mit Ende des Schuljahres die
große Entscheidung an: Welche Ausbildung ist die richtige? Welcher Beruf hat
Zukunft? Gute Aussichten bietet eine
Ausbildung zum/zur Zahnmedizinischen
Fachangestellten ZFA.
Der Flyer zeigt, welche Grundvoraussetzungen ein junger Mensch erfüllen sollte,
wenn er sich für eine Ausbildung in einer
Zahnarztpraxis entscheidet, wie z.B.
Teamfähigkeit, Belastbarkeit, sicheren
Umgang mit Menschen jeden Alters,
Kommunikationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Interesse an Technik. In Stichpunkten werden die Ausbildungsinhalte im dualen System in Praxis
und Berufsschule, die Dauer der Ausbildung, die Zwischen- und Abschlussprüfung und die Vergütungsempfehlung
dargestellt.
Nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung ergeben sich umfangreiche Perspektiven zur berufsbegleitenden
Fort- und Weiterbildung. Nach der
Anpassungsfortbildung
Prophylaxe
Basiskurs und Prothetische bzw. Kieferorthopädische Assistenz folgen Aufstiegsfortbildungen
• zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenz ZMP für den Bereich Prophylaxe und Gesundheitsberatung,
• zur Zahnmedizinischen Fachassistenz
ZMF, tätig in der Prävention, Praxisorganisation und Mitarbeiterführung
• zur Dentalhygieniker/in DH, spezialisiert für die Praxis mit parodontologischem Schwerpunkt,
• für Organisation, Management und
Abrechnung bietet sich die Zahnmedizinische Verwaltungsassistenz ZMV an.
Als Kernaussage soll den Interessenten
„ZFA: Ihr Beruf – vielseitig, verantwortungsvoll und zukunftssicher mit Perspektiven durch Qualifikation“ im
Gedächtnis bleiben. Für weitere Informationen zum Berufsbild ZFA verweist der
Flyer auf die Zahnärztlichen Bezirksverbände als Ansprechpartner vor Ort.
Den Flyer gibt es als PDF zum Herunterladen, Ansehen oder Ausdrucken auf der
Internetseite der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Er ist auch kostenfrei
als Druckwerk im Online-Shop unter
www.blzk.de/shop oder per Fax unter
089/7 24 80-272 erhältlich.
Kontakt:
Referat Zahnärztliches Personal der
Bayerischen Landeszahnärztekammer,
Telefon 089/7 24 80-172,
Fax 089/7 24 80-173,
E-Mail:
[email protected]
Ausbildungsplätze für anerkannte Asylbewerber-/innen
Im Januar 2016 führte der ZBV Niederbayern eine Umfrage durch, in wie vielen
und welchen Praxen Interesse besteht,
zukünftig Auszubildende mit Migrationshintergrund bzw. anerkannte Asylbewerber-/innen in ihre Praxis zu integrieren.
Im Ergebnis teilten 21 Praxen ihre Bereitschaft mit, diesen Personenkreis zukünftig als Auszubildende aufnehmen zu
wollen, jedoch schränkten 2 Praxen ihre
Bereitschaft dahingehend ein, dass ausreichend sprachliche Deutschkenntnisse
vorhanden sein müssen.
Der ZBV Niederbayern steht seit längerem insbesondere mit der Agentur für
Arbeit in Landshut, aber auch mit ande-
ren Behörden in engem Kontakt, um die
Voraussetzungen für Praktikas und Ausbildungsstellen in Zahnarztpraxen zu
prüfen. Hauptsächlich liegt hier das
Hauptaugenmerk auf einer sicheren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach der
Ausbildung sowie zufriedenstellender
Sprachkenntnisse zum Ausbildungsbeginn. Derzeit wird ebenfalls geprüft, ob
der ZBV Niederbayern hinsichtlich Vermittlung der Fachtheorie und der deutschen Fachbegriffe für diesen Personenkreis Unterstützung bereitstellen kann.
praxis bestehen, so bitten wir um
Kontaktaufnahme mit dem ZBV Niederbayern.
Ernst Binner
1. Vorsitzender
Sollten in Ihren Praxen bereits positive
Erfahrungen mit dieser Bewerbergruppe
vorliegen bzw. eine besondere Bereitschaft zur Integration in der Zahnarzt-
ZNN 1-2016
31
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Merkblatt – Ausbildungsverträge
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
bitte beachten Sie, dass die Ausbildungsverträge vor Beginn der Ausbildung
dem ZBV Niederbayern zur Genehmigung und Eintragung in die Stammrolle
vorzulegen sind.
Einreichung beim ZBV Niederbayern:
• drei Originalexemplare, von allen Vertragspartnern unterschrieben
– bei Minderjährigen beide Elternteile
– gemäß Rechtslage ist bei Elternteilen,
die das alleinige Sorgerecht haben,
eine Sorgerechtsbestätigung erforderlich (= Negativattest – kann kostenfrei beim für den Wohnort der
Mutter zuständigen Jugendamt
angefordert werden)
• ärztliches Attest gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz
(Auszubildende, die bei Beginn der
Ausbildung das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben)
• Kopie der Arbeitserlaubnis oder der
unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
(Auszubildende, die keine deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen)
• Ergänzungsfragebogen
(ergänzende Fragen zur Ausbildung)
Ausbildungszeit:
• grundsätzlich exakt drei Jahre
(z.B. 01.09.2016 bis 31.08.2019)
• tatsächliches Ausbildungsende:
Mit Bestehen der Abschlussprüfung
• Abitur und Mittlere Reife: Verkürzung
möglich
Empfehlungen der Bayerischen
Landeszahnärztekammer für die
Ausbildungsvergütung (brutto):
Ab 1.9.2013 abgeschlossene Verträge
• 1. Ausbildungsjahr
610,00 €
• 2. Ausbildungsjahr
650,00 €
• 3. Ausbildungsjahr
700,00 €
In diesen Vergütungen je Ausbildungsjahr können auch Zuschüsse z.B. für
Fahrtkosten beinhaltet oder explizit ausgewiesen werden, jedoch darf hierbei die
Grundvergütung maximal um 20%
unterschritten werden.
32
ZNN 1-2016
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
Bei entsprechenden Leistungen in
Berufsschule und Praxis kann ein Antrag
auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gestellt werden (§ 45 Abs. 1
Berufsbildungsgesetz). Hierbei wird die
Prüfung an dem unmittelbar der regulären Prüfung vorausgehenden Prüfungstermin abgelegt.
Als Nachweis der schulischen Leistungen
für die Zulassung zur vorzeitigen Prüfung ist das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 bzw. der Leistungsstand
der 11. Jahrgangsstufe zum 15. Februar
maßgeblich.
Ärztliche Nachuntersuchung:
Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz
hat sich der Arbeitgeber ein Jahr nach
Aufnahme der Beschäftigung die
Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen, sofern die
Auszubildende zu Beginn des 2. Ausbildungsjahres noch nicht volljährig ist. Die
Nachuntersuchung darf nicht länger als
drei Monate zurückliegen. Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist ohne
diese Bescheinigung nicht möglich.
Für die Ausbildungszeit wünschen wir
viel Erfolg.
Beendigung von
Ausbildungsverhältnissen
Wir bitten alle ausbildenden Kolleginnen
und Kollegen darauf zu achten, dass
Lösungen von Ausbildungsverhältnissen
grundsätzlich nur während der Probezeit
ohne Angabe von Gründen möglich sind.
Nach der Probezeit können Ausbildungsverhältnisse nur in gegenseitigem Einvernehmen mit einem Aufhebungsvertrag
gelöst werden.
Das Beenden von Ausbildungsverhältnissen ist dem ZBV Niederbayern
umgehend schriftlich mitzuteilen.
REFERAT PRAXISFÜHRUNG
Fachkundenachweis für Röntgen ist nicht Bestandteil
einer deutschen Approbation bei Anerkennung ausländischer
Approbationsnachweise
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
nach entsprechenden Vorkommnissen im
Bezirk Niederbayern möchte ich für alle
Kolleginnen und Kollegen, die im Ausland Zahnmedizin studiert haben und im
Anerkennungsverfahren die deutsche
Approbation erlangt haben, folgenden
wichtigen Hinweis geben:
Die Ausstellung einer deutschen Approbationsurkunde beinhaltet nicht den
Fachkundenachweis im Strahlenschutz.
Somit dürfen Röntgenbilder nicht angefertigt und befundet werden. Auch das
Betreiben einer Röntgeneinrichtung ist
nicht erlaubt. Nicht einmal das Anfertigen von Röntgenbildern auf Anweisung
des Praxisbetreibers (Röntgenschutzbeauftragten). Für alle diese Tätigkeiten
muss die Fachkunde nachgewiesen werden. Und diese ist eben nicht in der
Approbation enthalten. Hierfür möchte
ich auch auf den Hinweis der Bayerischen
Landeszahnärztekammer
verweisen:
Zahnärzte, die in Deutschland studieren,
erwerben die Fachkunde in der Regel im
Rahmen des Staatsexamens. Zahnärzte,
die ihr Studium nicht in Deutschland
absolviert haben, müssen die Fachkunde
nach Erhalt der Approbation gesondert
erwerben. Dazu muss die Sachkunde
nachgewiesen und ein von der zuständigen Stelle anerkannter Kurs absolviert
werden. Die erfolgreiche Teilnahme an
einem Kurs darf für die Ausstellung der
Fachkundebescheinigung nicht länger
als fünf Jahre zurückliegen.
Dr. Winfried Benda
Referent Praxisführung
Dr. Winfried Benda
Referent Praxisführung
Informationen für Ausbilder und Auszubildende
Seit ca. 4 Jahren wird vom „Familienservice Special“ in Straubing das Projekt
„Ausbilderstammtisch“ organisiert. Bei
den monatlichen Treffen tauschen sich
Firmenvertreter/innen, Ausbildungsleiter/innen, Berufsschulen und Bildungseinrichtungen über das Thema Ausbildung aus. Auch Studienaussteiger/innen,
die sich für eine Ausbildung interessieren,
können an den Treffen, die einmal im
Monat im Gasthaus Wenisch, Innere
Passauer Straße 59, 94315 Straubing
stattfinden, teilnehmen. Bei Bedarf
besteht die Möglichkeit, interessante
Workshops zu buchen, zum Beispiel zum
Thema „Schwierigkeiten in der Ausbildung – Probleme sicher und souverän
lösen“ für Ausbilder, oder „Soft Skills –
wertvolle Faktoren im Berufsleben“ für
Auszubildende.
Infos: Telefon 0 94 21/785-440 oder
[email protected],
Ansprechpartnerin: Frau Birgit Heckel.
Der ZBV Niederbayern empfiehlt seinen
interessierten Mitgliedern die Teilnahme.
Ernst Binner
1. Vorsitzender
Sie als Zahnarzt/Zahnärztin oder eine/r
Ihrer Auszubildenden möchten mehr
über die Treffen erfahren?
Besuchen Sie uns auf unserer Homepage
www.zbv-niederbayern.de
ZNN 1-2016
33
BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB
Assistenten- und
Niederlassungsberatung
Bitte beachten Sie die Möglichkeit der Assistenten- und Niederlassungsberatungen
durch den Bezirksstellenvorsitzenden Herrn Dr. Peter Maier oder durch die stellvertretende Vorsitzende Frau Dr. Konstanze Groß-Eckert .
Terminvereinbarungen bitte bei Frau Martina Ottl, Tel. 0 94 21/56 86 88-21.
Sitzungstermine des
Zulassungsausschusses für Zahnärzte
– Südbayern –
Sitzungstermine
jeweils mittwochs
Einreichungsfristen
Dr. Peter Maier
Bezirksstellenvorsitzender
Termine 2016
17. April 2016
08. Juni 2016
20. Juli 2016
07. September 2016
05. Oktober 2016
09. November 2016
14. Dezember 2016
Da der Zulassungsausschuss an Ladungsfristen gebunden ist, sind die erforderlichen Unterlagen spätestens einen Monat
vor dem jeweiligen Sitzungstermin einzureichen. Eine Bearbeitung des Antra-
Dienstag, 29. März 2016
Montag, 09. Mai 2016
Montag, 20. Juni 2016
Montag, 08. August 2016
Montag, 05. September 2016
Montag, 10. Oktober 2016
Montag, 14. November 2016
ges zum gewünschten Sitzungstermin
kann ansonsten nicht erfolgen.
Eine rückwirkende Genehmigung/Beendigung ist nicht möglich.
Hinweise zum zahnärztlichen Notdienst
• An der Teilnahme am zahnärztlichen
Notdienst sind grundsätzlich alle Vertragszahnärzte ohne Begrenzung auf
ein bestimmtes Lebensalter verpflichtet.
Die Verpflichtung zum zahnärztlichen
Notdienst ist dem gemäß eine unabdingbare Verpflichtung des Zahnarztes
für die Dauer seiner Kassenzulassung.
• Ist ein zum Notdienst eingeteilter
Zahnarzt, insbesondere bei Krankheit
verhindert, so hat er selbst für eine
geeignete Vertretung zu sorgen und
diese Änderung unverzüglich seiner
Bezirksstelle mitzuteilen.
• Am Eingang seiner Praxis hat er
außerdem unter Angabe der Anschrift
seines Vertreters auf die Vertretung
durch einen Aushang hinzuweisen,
• zusätzlich ist dementsprechend auch
der Anrufbeantworter zu besprechen.
34
ZNN 1-2016
Der aktuelle Wochenendnotdienst
kann abgerufen werden unter:
www.notdienst-zahn.de
• Der zeitliche Umfang des Notdienstes
wird einheitlich auf die Zeit von
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 18:00
Uhr bis 19:00 Uhr festgesetzt. In dieser Zeit muss der für den Notdienst
eingeteilte Zahnarzt in seiner Praxis
anwesend sein.
• In der übrigen Zeit (00:00 Uhr bis
24:00 Uhr) muss seitens des Notdienstzahnarztes Behandlungsbereitschaft bestehen.
• Bei einem Verstoß gegen die Notdienstpflicht werden disziplinarische
Maßnahmen gegen den betreffenden
Zahnarzt eingeleitet, bei evtl. hieraus
resultierender nachhaltiger Gefährdung der Sicherstellung des Notdienstes werden entstehende Kosten dem
betreffenden Zahnarzt in Rechnung
gestellt.
Hinweis zur
Urlaubsvertretung
Aufgrund gehäuft eingehender Beschwerden bei der Bezirksstelle Niederbayern,
möchten wir darauf aufmerksam machen,
dass laut Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (BO) vom 18. Januar
2006, zuletzt geändert durch Satzung vom
20. Januar 2014 (ab 01. März 2014 geltende Fassung) eindeutig geregelt ist, wie bei
Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung im
Zuge der Kollegialität vorzugehen ist:
§ 10 Vertretung
(1) Steht der Zahnarzt während seiner
angekündigten Behandlungszeiten nicht
zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name,
Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.
Wir bitten Sie, dies künftig zu beachten.
REFERAT PRAXISFÜHRUNG
Zahnärztlicher Notdienst 2017
Sehr verehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
1. eine Änderung der Praxisanschrift bzw.
Telefonnummer
derzeit sind wieder die Vorbereitungen für
die Notdiensteinteilung des Jahres
2017/18 in Arbeit. Wir weisen bereits jetzt
vorsorglich darauf hin, dass individuelle
Wünsche nach Veröffentlichung der Notdienstliste keine Berücksichtigung mehr
finden können und ausnahmslos der Notdienstleistende im Falle eines Tausches
Ersatz suchen muss.
2. eine vorgesehene Beendigung der
Tätigkeit als Vertragszahnarzt im Jahr
2016
Sollten irgendwelche Gründe vorliegen, die
bei der Notdiensteinteilung berücksichtigt
werden sollen, wie Ehrenämter, Urlaub
usw. so bitten wir Sie, dies bis spätestens
31.05.2016 einzureichen.
Die Einteilung zum zahnärztlichen Notdienst 2017 sollte möglichst frühzeitig
erfolgen, um Ihnen die Möglichkeit zu
geben, die Termine rechtzeitig zu erfahren
und dementsprechend planen zu können.
Es ist deswegen notwendig bis spätestens
31.05.2016 der Bezirksstelle Niederbayern
folgendes mitzuteilen:
3. eine eventuelle Verlegung der Praxis
4. ein eventuelles „Ruhen der Zulassung“
5. eine beabsichtigte Befreiung vom Notdienst
Eine grundsätzliche Befreiung vom Notdienst ist nicht möglich, dazu ist ein
begründeter Antrag erforderlich. Über die
Befreiung entscheidet die Bezirksstelle
Niederbayern. Eine ausgesprochene Befreiung für das vergangene Jahr verlängert
sich nicht automatisch sondern muss jedes
Jahr neu beantragt werden.
Aktualisierung der
Assistentenbörse!
Die Bezirksstelle Niederbayern führt zwei
verschiedene Listen:
– einmal, eine Liste mit Assistenten die
eine Arbeitsstelle suchen
– zum anderen, eine Liste mit Zahnärzten die Assistenten einstellen.
Bitte melden Sie sich bei der Bezirksstelle
Niederbayern der KZVB, falls Sie an einer
der beiden Listen Interesse zeigen.
Die Bezirksstelle Niederbayern ist per
E-Mail: [email protected] oder telefonisch zu erreichen unter: 0 94 21/
56 86 88-21, Ansprechpartnerin: Frau
Martina Ottl.
Wünsche, Anträge zum zahnärztlichen
Notdienst können nach dem 31.05.2016
nicht mehr berücksichtigt werden!
Vorankündigung der KZV-Fortbildungen 2016
Bezirksstelle Niederbayern
27.04.2016
Anmeldung zur Fortbildungsveranstaltung am 27.04.2016
im Landgasthof Reisinger, Sossau
Themen:
Wer holt mich hier raus? Der Zahnarzt im
Paragrafendschungel
Datenschutz – Hands-on-Kurs für die
Zahnarztpraxis
Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns – Bezirksstelle Niederbayern
Am Essigberg 14/II; 94315 Straubing
Referenten:
Herr Dr. Axel Wiedenmann und
Herr Herbert Thiel
Themen:
Wer holt mich hier raus?
Der Zahnarzt im Paragrafendschungel
Fortbildungsort: Landgasthof Reisinger,
Sossauer Platz 1, Straubing
Datenschutz – Hands-on-Kurs für die
Zahnarztpraxis
Beginn: 16:00 bis ca. 19:30 Uhr –
4 Fortbildungspunkte
kostenlos
11.05.2016
Referenten:
Herr Dr. Axel Wiedenmann,
Herr Herbert Thiel
Niederbayern und Oberpfalz gemeinsam
Termin: Mittwoch, 27. April 2016
Thema:
„FeZ-System – Wiederherstellungen“ –
Ganztagsveranstaltung
Fortbildungsort:
Barbinger „Rathaus Restaurant“,
Kirchstr. 1 a, 93092 Barbing
Beginn:
9:00 bis 16:00 Uhr
kostenpflichtig
Fax: 0 94 21/568 688-88
Teilnehmer:
Beginn: 16:00 bis ca. 19:30 Uhr
Ort: Landgasthof Reisinger,
Sossauer Platz 1, 94315 Straubing
Die Veranstaltung entspricht den Leitsätzen und
Empfehlungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung. Auf der Grundlage der Punktebewertung von BZÄK/DGZMK werden 4 Punkte vergeben.
ABE-Stempel
Unterschrift Praxisinhaber/-in
ZNN 1-2016
35
Bestens etablierte Einzelpraxis (3/1 BHZ)
Lkrs. Altötting – Oberbayern
mit günstiger Kostenstruktur und weiterem Umsatzpotential
Nähe Altötting zu übergeben. Auch als BAG oder
z.B. Einzelpraxis mit einem angestellten Zahnarzt geeignet.
Flexible Übergabemöglichkeiten.
Vertrauliche Information:
Sachverständigenbüro + Wirtschaftsberatung
Dipl.-Kfm. Florian Hoffmann
Mail: [email protected] Tel.: 08651/95 22 055
N otdie nstände rung
KZVB
Bezirksstelle Niederbayern
Am Essigberg 14/II, 94315 Straubing
oder per Fax an: 0 94 21/56 86 88-88
Notdienstbereich:
Termin:
übernimmt:
Termin:
übernimmt:
Datum, Unterschrift
ABE-Stempel
KZVB, Bezirksstelle Niederbayern, Am Essigberg 14/II, 94315 Straubing,
Tel. 0 94 21/56 86 88-21, Fax 0 94 21/56 86 88-88
Ansprechpartnerin: Frau Martina Ottl
Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, 1. Vorsitzender ZA Ernst Binner und Bezirksstelle Niederbayern der
KZVB, Vorsitzender Dr. Peter Maier. Geschäftsstelle: Am Essigberg 14, 94315 Straubing, Tel. 0 94 21 / 56 86 88 - 0, Telefax 0 94 21 / 56 86 88 - 88, E-Mail: [email protected], www: zbv-niederbayern.de. Verantwortliche Schriftleitung: Dr. Peter Maier, Am Essigberg 14, 94315 Straubing. – Zuschriften redaktioneller Art richten
Sie bitte nur an die Schriftleitung, nicht an den Verlag. Für unverlangt eingereichte Manuskripte und Fotos übernimmt die Redaktion keine Haftung. Verlag, Anzeigenmarketing und Vertrieb: HaasMedia – Verlag & Agentur für Printmedien Angelika Haas, Salzbergweg 20, 85368 Wang, Tel. 0 87 61-72 90 540, Fax 0 87 61- 72 90 541, EMail: [email protected]. Für Anzeigen verantwortlich: Gerhard Haas, Verlagsanschrift. Zur Zeit ist Anzeigenpreisliste Nr. 6 vom 1. Januar 2008 gültig. Soweit vom Verlag
gestaltet, liegen sämtliche an Entwurf und Gestaltung (Anzeigen, Aufmachung und Anordnung) bestehenden (Urheber-)Rechte bei HaasMedia – Verlag & Agentur für Printmedien. Verletzungen durch ungenehmigte Nachahmung oder Nachdruck – auch auszugsweise – sind unzulässig und werden verfolgt. Veröff. dem. DVBayPrG:
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