6 Grundlagen für Qualitätsaudits Zertifizierungsvorgaben für VDA 6.1, VDA 6.2, VDA 6.4 6. überarbeitete Ausgabe, Februar 2016 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Qualitätsmanagement in der Automobilindustrie VDA QMC Gelbband 2016 Verband der Automobilindustrie 6. überarbeitete Ausgabe, Februar 2016 Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Zertifizierungsvorgaben für VDA 6.1, VDA 6.2, VDA 6.4 VDA QMC Gelbband 2016 Grundlagen für Qualitätsaudits Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) Qualitäts Management Center (QMC) 10117 Berlin, Behrenstraße 35 Gesamtherstellung: Henrich Druck + Medien GmbH 60528 Frankfurt am Main, Schwanheimer Straße 110 Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Copyright 2015 by VDA QMC Gelbband 2016 ISSN 0943-9412 Gelbband: Online-Dokument Feb. 2016 Auch die VDA 6.1-, VDA 6.2- und VDA 6.4-Regelwerke stellen eine Empfehlung dar, die jedermann frei zur Anwendung stehen. Wer sie allerdings rd im Rahmen einer 3 party Zertifizierung anwendet, hat für die voll umfängliche Umsetzung des VDA Bandes 6 „Grundlagen für Qualitätsaudits“ Sorge zu tragen. Dieser VDA-Band berücksichtigt den zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe herrschenden Stand der Technik. Durch das Anwenden der VDA-Empfehlungen entzieht sich niemand der Verantwortung für sein eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr. Eine Haftung des VDA und derjenigen, die an VDA-Empfehlungen beteiligt sind, ist ausgeschlossen. Jeder wird gebeten, wenn er bei der Anwendung der VDA-Empfehlung auf Unrichtigkeiten oder die Möglichkeit einer unrichtigen Auslegung stößt, dies dem VDA umgehend mitzuteilen, damit etwaige Mängel beseitigt werden können. Urheberrechtsschutz Diese Schrift ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des VDA unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Übersetzungen Diese Schrift wird auch in anderen Sprachen erscheinen. Der jeweils aktuelle Stand ist im Web-Shop des VDA QMCs ersichtlich. Vorwort Kürzere Modellzyklen und Entwicklungszeiten, sich verstärkender internationaler Wettbewerb und steigender Kostendruck verlangen in der Automobilindustrie nach neuen Organisationsformen und kürzeren Informationswegen. Es werden höhere Erwartungen an die Produkte gestellt und die 3 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Der Verband der Automobilindustrie (VDA) empfiehlt seinen Mitgliedern, die VDA-Regelwerke bei der Einführung und Aufrechterhaltung von QM-Systemen anzuwenden. VDA QMC Gelbband 2016 Haftungsausschluss und unverbindliche Empfehlung des VDA In der 2. Auflage wurde der Weiterentwicklung von QualitätsmanagementSystemen im Rahmen der internationalen Harmonisierung und den damit eingehenden Anpassungen der internationalen Normen und Regelwerke in der Automobilindustrie Rechnung getragen. Es wurden die Neuausgabe der Normenreihe DIN EN ISO 9000 ff. und Forderungen aus den Regelwerken E.A.Q.F. (Evaluation d’Apitude Qualite Fournisseurs, Frankreich) und AVSQ (Associazione nazionale dei Valutatori di Sisterni Qualità, Italy) integriert. Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung von Audits sowohl zwischen den Automobilherstellern und Lieferanten untereinander als auch von Zertifikaten durch unabhängige, anerkannte Zertifizierungsgesellschaften war es erforderlich, die Forderungen, Regeln und Abläufe in einem eigenen Band näher zu beschreiben und für alle Betroffenen aktuell zur Verfügung zu stellen. Dieser Band richtet sich deshalb an: Organisationen, die ein Qualitätsmanagementsystem nach einem der VDA-Qualitätsstandards einrichten und zertifizieren lassen wollen, Organisationen, die ein Qualitätsmanagementsystem nach einem der VDA-Qualitätsstandards auditieren lassen wollen, Organisationen, die die QM-Systeme, Prozesse und Produkte ihrer Lieferanten nach der in diesem Band enthaltenen Bewertungssystematik bewerten wollen und vom VDA QMC zugelassene Zertifizierungsgesellschaften. In dem Band sind folgende Forderungen geregelt: Qualifikation der Auditoren von Systemaudits bei Zertifizierungsgesellschaften, Automobilherstellern und Zulieferanten, Vorgehen bei der Auditierung von QM-Systemen, Ablauf des Zertifizierungsverfahrens. 4 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Bereits die ersten Ausgaben des 1991 herausgegebenen Bandes 6 der VDA-Schriftenreihe „QM in der Automobilindustrie“, der auf der Basis der Normen DIN ISO 9001:1989 und DIN ISO 9004:1989 von Herstellern und Zulieferanten gemeinsam erarbeitet wurde, fand in ganz kurzer Zeit eine überzeugende Resonanz. VDA QMC Gelbband 2016 Produkthaftung von einer neuen Rechtsgrundlage betrachtet. Um den Forderungen gerecht zu werden, hat der VDA seine Qualitätsstandards in den Rot- und Blau-Gold-Bänden beschrieben. Die 4. Auflage ersetzte zum 01. Mai 2006 die 3. Auflage des VDA-Bandes 6 „Grundlagen für Qualitätsaudits – Auditierung und Zertifizierung“ aus dem Jahr 2004. Diese 5. Auflage ersetzt zum 01. Januar 2009 die 4. Auflage des VDABandes 6 „Grundlagen für Qualitätsaudits – Auditierung und Zertifizierung“ aus dem Jahr 2006. Diese 6. Auflage ersetzt zum 01. Januar 2017 die 5. Auflage des VDABandes 6 „Grundlagen für Qualitätsaudits – Auditierung und Zertifizierung“ rd aus dem Jahr 2008. Spätestens ab diesem Datum sind alle 3 party-Audits nach VDA 6.1, 6.2 und 6.4 gemäß dieser 6. Auflage durchzuführen. In dem vorliegenden Band sind die bis zum Redaktionsschluss vorliegenden Umfänge berücksichtigt, die auf die VDA-Auditierung und VDAZertifizierung Einfluss haben: Ergänzungen, Erkenntnisse und Hinweise der Zertifizierungsgesellschaften, Ergänzungen und Erkenntnisse aus den VDA-Arbeitskreisen, Erweiterungen aus dem Bereich anderer VDA-Regelwerke, „Abgestimmte Auslegung / Interpretation“ (SI) „Häufig gestellte Fragen” (FAQ) 5 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Die 3. Auflage ersetzte zum 01. April 2004 die 2. Auflage des VDA-Bandes 6 „Grundlagen für Qualitätsaudits – Auditierung und Zertifizierung“ aus dem Jahr 1999. Die Synopsen mit den Forderungen der VDA-Bände, die auf unterschiedlichen Regelwerken basierten, sind in den jeweiligen VDA-Bänden enthalten und wurden nicht mehr Bestandteil dieser Ausgabe. In der Ausgabe wurden die bis zum Redaktionsschluss vorliegenden Ergänzungen und Erweiterungen aus den VDA-Arbeitskreisen, der Weiterentwicklung der QM-Systeme sowie die Erweiterungen aus dem Bereich der Norm ISO/TS 16949, soweit sie auf die VDA-Auditierung und VDAZertifizierung Einfluss haben, berücksichtigt. VDA QMC Gelbband 2016 Von den VDA Bänden können nicht nur Organisationen aus der Automobilbranche profitieren. Auch über die Automobilindustrie hinaus können Unternehmen für den Auf- bzw. Ausbau ihrer QM-Systeme daraus viele Anregungen entnehmen. Die mitgeltenden Unterlagen zu diesen Vorgaben werden ggf. in den nachstehenden Regeln: „Abgestimmte Auslegungen / Interpretationen“ (SI) und „Häufig gestellte Fragen” (FAQ) festgelegt, die durch den VDA QMC in Abstimmung mit dem VDA QMC-Arbeitskreis 6 nach Bedarf herausgegeben werden: eine „Abgestimmte Auslegung / Interpretation“ (SI) ändert oder ergänzt Vorgabe(n), eine „Häufig gestellte Frage” (FAQ) ist eine Erklärung einer bestehenden Regel oder Vorgabe, Diese Regelungen (SI / FAQ inkl. Berechnungsbeispiele für Manntage) werden nach Veröffentlichung dieser Ausgabe über die VDA QMCHomepage zur Verfügung gestellt und haben ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einen verbindlichen Charakter. Wir danken all denen, die an der Ausarbeitung dieses Bandes mitgewirkt haben und uns Anregungen bei der Erarbeitung und zur Verbesserung gegeben haben. Berlin, im Februar 2016 VDA QMC Gelbband 2016 VERBAND DER AUTOMOBILINDUSTRIE E.V. (VDA) | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. In dieser Ausgabe sind die Zertifizierungsvorgaben für die VDA 6.1, VDA 6.2 und VDA 6.4 (im Folgenden auch „VDA 6.x-Regelwerke“ genannt) festgelegt. 6 1 Allgemeines 13 1.1 QM-System (QM-System) in der Automobilindustrie 13 1.2 Regelwerke der Automobilindustrie 15 1.3 Dokumentation eines QM-Systems 15 1.4 Auditierung im Qualitätsmanagement 15 1.4.1 Systemaudit 16 1.4.2 Prozessaudit 16 1.4.3 Produktaudit 17 1.4.4 Unterscheidungskriterien System-, Prozess- und Produktaudit 17 1.5 Audittypen 19 1.6 Geltungsbereich der VDA-Regelwerke 6.1, 6.2 und 6.4 19 1.6.1 Geltungsbereich VDA 6.1 19 1.6.2 Geltungsbereich VDA 6.2 20 1.6.3 Geltungsbereich VDA 6.4 20 1.7 Allgemeiner Überblick über die ersten 3 Jahre des Zertifizierungszyklus von VDA 6.1, VDA 6.2 und VDA 6.4 21 2 Anforderungen an Zertifizierungsgesellschaften 22 2.1 Anforderungen an Zertifizierungsgesellschaften zur Zulassung durch das VDA QMC 22 2.2 Sicherstellung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit 23 2.2.1 Gefährdung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit 24 2.3 Vertragliche Anforderungen des VDA QMC 24 2.3.1 Vertragsgeschäftsstelle der Zertifizierungsgesellschaft 25 2.4 Aufrechterhaltung der VDA QMC-Zulassung 26 2.4.2 Geschäftsstellen-Audits 28 2.4.3 Abweichungsmanagement 29 7 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Seite VDA QMC Gelbband 2016 Inhaltsverzeichnis 30 Anforderungen an das Managementsystem einer Zertifizierungsgesellschaft 31 2.7 Managementbewertung der Zertifizierungsgesellschaft 33 2.8 Interne Systemaudits der Zertifizierungsgesellschaft 33 2.9 Einsprüche und Beschwerden 35 2.10 Meldung von Änderungen durch die Zertifizierungsgesellschaft 35 3 Anforderungen an den Vertrag zwischen der Zertifizierungsgesellschaft und dem Klienten 36 3.1 Zertifizierungsvereinbarung mit Klienten 36 3.2 Meldung von Änderungen durch den Klienten 37 4 Anforderung an Ressourcen 38 4.1 Qualifikation von Personen mit Vetorecht 2.6 4.2 4.3 rd Antragsprozess und Kriterien für 3 party Auditoren rd Qualifizierungsprozess für 3 party Auditoren rd 38 39 40 4.3.1 Erst-Qualifizierungsprozess für 3 party Auditoren 4.3.2 Requalifizierungsprozess / Aufrechterhaltung (Verlängerung) rd der Qualifikation für 3 party Auditoren 41 4.3.3 1 /2 4.4 Der interne Witness-Auditprozess der Zertifizierungsgesellschaft 43 4.5 Qualifikation interner Systemauditoren der Zertifizierungsgesellschaft st nd party Auditor (VDA 6.1, VDA 6.2, VDA 6.4) 40 42 45 5 Allgemeine Anforderungen an den VDA 6.x Auditprozess 46 5.1 Audit- und Zertifikatszyklen 46 5.1.1 Auditzyklus 47 5.1.2 Zertifikatszyklus 48 5.3 Ermittlung der Audittage - Konzernschema 52 8 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Prozess zur Aberkennung der Zulassung als VDA QMCZertifizierungsgesellschaft VDA QMC Gelbband 2016 2.5 55 5.4.1 Ohne Entwicklungsverantwortung 55 5.4.2 Zertifizierung von Dienstleistungsorganisationen mit Filialnetzen nach VDA 6.2. 55 5.5 Unterstützungsstandort / Unterstützungsfunktion 59 5.6 Festlegung des Auditteams 60 5.7 Auditplanung für alle Audits 61 5.7.1 Informationen des Klienten für die Auditplanung 62 5.7.2 Auditplan 62 5.8 Auditdurchführung 63 5.9 Auditfeststellungen und die Bewertung der Feststellungen 65 5.9.1 Auditfeststellungen 65 5.9.2 Bewertung der Feststellungen 68 5.9.2.1 Bewertung der Feststellungen für Audits nach VDA 6.1, VDA 6.2 und VDA 6.4 68 5.9.2.2 Bewertungssystematik nach VDA 6.1 – Zusatzanforderungen 69 5.9.2.3 Bewertungssystematik nach VDA 6.2 – Zusatzanforderungen 72 5.9.2.4 Bewertungssystematik nach VDA 6.4 – Zusatzanforderungen 72 5.10 Auditberichterstellung 73 5.10.1 Abschlussbesprechung und -Bericht 74 5.11 Abweichungsmanagement 74 5.11.1 Verantwortung des Klienten 74 5.11.2 Verantwortung der Zertifizierungsgesellschaft 75 5.11.3 Verifizierung vor Ort 76 5.12 Zertifizierungsentscheidung 77 5.13 Erteilung des VDA-Zertifikates 78 5.13.1 Erteilung des VDA-Zertifikates nach VDA 6.1 78 5.13.2 Erteilung des VDA-Zertifikates nach VDA 6.2 79 5.13.3 Erteilung des VDA-Zertifikates nach VDA 6.4 79 9 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Ermittlung der Audittage - zulässige Reduzierungen VDA QMC Gelbband 2016 5.4 79 6 Audits 82 6.1 Antrag auf VDA-Zertifizierung 82 6.2 Antragsprüfung 83 6.3 Voraudit 84 6.4 Erstzertifizierungsaudit 84 6.5 Stufe 1 der Erstzertifizierung (Bereitschaftsbewertung) 85 6.5.1 Planung der Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) 85 Aktivitäten der Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) 86 6.5.3 Entscheidung über die Bereitschaft 87 6.6 Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits 88 6.6.1 Aktivitäten der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits 88 6.6.2 Informationen für die Erteilung des VDA-Zertifikates bei Erstzertifizierung 88 6.7 Überwachungsaudit / Aktivitäten bei der Überwachung 89 6.8 Re-Zertifizierungsaudit 90 6.8.1 Aktivitäten bei der Re-Zertifizierung 90 6.8.2 Informationen für die Erteilung des VDA-Zertifikates bei ReZertifizierungsaudit 91 7 Weitere Auditarten 93 7.1 Transferaudit 93 7.1.1 Aktivitäten vor dem Start des Transferaudits 93 7.1.2 Aktivitäten nach Abschluss des Transferaudits 95 7.2 Außerordentliche Audits 95 8 De-Zertifizierungsprozess zur Aberkennung des VDAZertifikates 97 6.5.2 10 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt des VDA 6.x-Zertifikates VDA QMC Gelbband 2016 5.13.4 97 8.2 Analyse der Situation 98 8.3 Entscheidung zur Suspendierung des VDA-Zertifikates 98 8.4 Verifizierung 99 8.5 Entscheidung über Wiedereinsetzung oder Entzug 100 8.6 Entzug des VDA-Zertifikates 100 8.7 Wiedereinsetzung des VDA-Zertifikates 101 9 Geforderte Aufzeichnungen der Zertifizierungsgesellschaft 103 9.1 Aufzeichnungen über das Zertifizierungsverfahren 103 9.2 Personalakten 104 10 Begriffe und Definitionen 105 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Einleitung des De-Zertifizierungsprozesses VDA QMC Gelbband 2016 8.1 11 12 VDA QMC Gelbband 2016 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. QM-System (QM-System) in der Automobilindustrie Der Begriff „Qualität“ veränderte seinen Inhalt schon immer im Wa ndel der Zeit und verändert sich ständig weiter. Die Unternehmensstruktur mit ihrer Wirkung auf die Mitarbeiter und die Kunden wird immer stärker einbezogen, so dass die Entwicklung von der Produktqualität zu einer Unternehmensqualität klar erkennbar ist. Unternehmensqualität kann nur mit einem ganzheitlichen Qualitätsmanagement innerhalb einer Organisation etabliert werden, welches alle Bereiche, Mitarbeiter, Kunden, Prozesse und die daraus resultierenden Ergebnisse einschließt, realisiert werden. Die herkömmlichen QM-Systeme (QM-Systeme) und deren Auditierung bzw. Zertifizierung reichen hierfür nicht mehr aus. Das Managementsystem umfasst heute alle Bereiche einer Organisation und alle seine Funktionen in horizontaler und vertikaler Gliederung. Managementsysteme (z. B. auch über integrierte Qualität-, Arbeitssicherheit- und Umweltsysteme) regeln die Zusammenarbeit aller beteiligten Bereiche, decken Verbesserungspotenzial auf und beeinflussen damit entscheidend das Unternehmensergebnis. Eine Organisation, die auf dem Markt erfolgreich bestehen will, wird eine Qualitätspolitik entwickeln, welche die Grundlage für den Aufbau und die zweckmäßige Anwendung eines QM-Systems bildet. Die daraus abzuleitenden Qualitätsziele sind auf die Kundenanforderungen und -erwartungen abzustimmen. Sie bringen die Qualitätskultur als Teil der gesamten Unternehmenskultur zum Ausdruck und sind Vorgaben für die Leistungen der Organisation. Es gibt kein Muster-(Qualitäts-)Managementsystem, das für jeden Anwendungsfall gleichermaßen die optimale Lösung darstellt. Das QM-System kann nur durch das betroffene Unternehmen festgelegt werden. Das QM-System ist funktionsfähig, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: - das System ist verstanden, verwirklicht, wird aufrechterhalten, ist wirksam und wird ständig verbessert 13 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. 1.1 Allgemeines VDA QMC Gelbband 2016 1 - die Anforderungen der Gesellschaft (Arbeitssicherheit, Umweltschutz usw.) werden einbezogen - das Hauptaugenmerk wird auf die Vermeidung von Risiken gelegt und nicht auf ihre Entdeckung nach dem Auftreten von Problemen Seine Umsetzung muss systematisch überwacht werden. Die Qualitätsstrategie des VDA versteht sich als ganzheitliches Qualitätsmanagement entlang der Wertschöpfungskette, d.h. die Qualität von Produkten und Dienstleistungen wird als Gesamtergebnis aller Tätigkeiten in allen Unternehmensprozessen dargelegt. Um den Automobilherstellern, deren Lieferanten und den angegliederten Dienstleistungs- und Servicebetrieben eine einheitliche und vergleichbare Bewertung ihrer QM-Systeme, Prozesse, Produkte und Dienstleistungen zu ermöglichen, hat der VDA für diese einen Qualitätsstandard der Automobilindustrie erarbeitet, der in den VDA 6-Bänden beschrieben ist (TAB 1.1): Tabelle 1.1: Qualitätsstandards QM-System-, Prozess- und Produktaudits QUALITÄTSSTANDARD DER AUTOMOBILINDUSTRIE (VDA 6.x-Reihe) VDA 6 VDA 6 QM-Systemaudit Teil 1 (Serienprodukte) Grundlagen für Qualitätsaudits VDA 6 Prozessaudit Teil 3 Serienproduktion und Dienstleistungen Zertifizierungsvorgaben VDA 6 Produktaudit Teil 5 14 VDA 6 QM-Systemaudit Teil 2 Dienstleistungen VDA 6 QM-Systemaudit Teil 4 Produktionsmittel VDA 6 Prozessaudit Teil 7 Einzelproduktion | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. die Produkte und Dienstleistungen erfüllen die Kundenanforderungen und -erwartungen, die in den jeweiligen „Kundenspezifischen Anforderungen“ vorgegeben werden VDA QMC Gelbband 2016 - Mit der Herausgabe der ISO 9000-Familie ist eine Grundlage zum Aufbau von branchenspezifischen QM-Systemen geschaffen worden, die ohne die spezifischen Ergänzungen den Anforderungen der Automobilindustrie jedoch nicht gerecht wurde. Deshalb wurden in der Vergangenheit international automobilspezifische Regelungen ausgearbeitet (z. B.: VDA 6.x, EAQF, AVSQ, QS 9000, ISO/TS 16949), welche die Anforderungen der Norm branchenspezifisch erweiterten. st Diese Fragenkataloge und Regelwerke hatten zunächst nur für 1 party und nd 2 party Audits (Kunden / Lieferanten) Gültigkeit. Zur Förderung der gegenseitigen Anerkennung wurden diese Regelungen für die Zertifizierung rd (3 party) durch zugelassene Zertifizierungsgesellschaften freigegeben. 1.3 Dokumentation eines QM-Systems Die Dokumentation eines QM-Systems muss den Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens entsprechen, weil sie ein unternehmensspezifisches Regelwerk darstellt. Die zweckmäßige Dokumentation sämtlicher Arbeitsprozesse und Tätigkeiten bietet die Möglichkeit für: - die Darlegung der Beherrschung der Prozesse (Die Organisation muss entsprechend der eigenen Festlegung Prozesse definieren und dafür die Eigner einschließlich deren Aufgaben, Befugnisse / Kompetenzen und Verantwortung festlegen) - die Kompetenz und Bewusstsein von Mitarbeitern - die Realisierung von Verbesserungsprogrammen 1.4 Auditierung im Qualitätsmanagement Die ISO 19011 gibt eine umfassende Definition für ein Audit: „ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess zur Erlangung von Auditnachweisen und zu deren objektiver Auswertung, um zu ermitteln, inwieweit Auditkriterien erfüllt sind“. Diese Definition beschreibt treffend für alle Arten von Audits deren Zweck und Zielsetzung, unabhängig von wem sie in welchem Auftrag auch immer 15 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Regelwerke der Automobilindustrie VDA QMC Gelbband 2016 1.2 1.4.1 Systemaudit Das Systemaudit bezieht sich auf die grundsätzlichen Festlegungen und Erfordernisse zum QM-System und deren praktischer Anwendung. Es berücksichtigt Gesichtspunkte der Struktur und der Funktion und betrachtet im entscheidenden Maße das Zusammenwirken von Querschnittsfunktionen und Querschnittsaufgaben. Bei der Auditierung werden die Vollständigkeit, Durchgängigkeit und Wirksamkeit des installierten QM-Systems geprüft. Die Managementfunktionen sind fester Bestandteil eines jeden Systemaudits. Abweichungen, die innerhalb eines Systemaudits festgestellt werden und zunächst keinen systematischen Charakter erkennen lassen, sollten innerhalb von Prozess- und/oder Produktaudits weiter verfolgt werden. Die Grundlagen für die Auditierung von QM-Systemen gemäß den branchenspezifischen Forderungen der Automobilindustrie sind in den VDARegelwerken VDA 6.1, VDA 6.2 und VDA 6.4 ausführlich beschrieben. 1.4.2 Prozessaudit Das Prozessaudit ist eine Methode zur unabhängigen Analyse und Beurteilung der Performance der Produktentstehungsprozesse und deren Wirksamkeit für festgelegte Produkte. Ziel des Prozessaudit ist es potenzielle Schwachstellen betrachteter Prozesse/Prozessschritte zu identifizieren. Erkannte Schwachstellen werden als Auditfeststellungen dokumentiert und mit Bezug auf das Produktrisikound/oder Prozessrisiko bewertet. Bewertungsrelevant ist dabei inwieweit aus der Auditfeststellung potenzielle nichtkonforme Produkte zu erwarten sind sowie das hieraus resultierende Risiko. Die Auditergebnisse sind geeignet -nach Ursachenanalyse und Einführung von Korrekturmaßnahmen- die Wirksamkeit der Prozesse zu optimieren und damit kontinuierliche Verbesserung zu unterstützen. 16 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Nachfolgend werden die drei Auditarten Systemaudit, Prozessaudit und Produktaudit behandelt, die sich bei entsprechender Planung sinnvoll ergänzen lassen. VDA QMC Gelbband 2016 durchgeführt werden bzw. mit welchem Objekt oder Merkmal sie sich befassen. 1.4.3 Produktaudit Das Produktaudit dient der Bewertung der Konformität des Produktes, der festgelegten Produktmerkmalen im Produktrealisierungsprozess und darüber hinaus der Beurteilung der Wirksamkeit der QM-Maßnahmen an einem bestimmten Produkt in seinen verschiedenen Realisierungsstufen. Das Produktaudit beurteilt anhand von festgelegten Qualitätsmerkmalen die Konformität bzw. der Dienstleistung und damit die Wirksamkeit der vorhandenen qualitätssichernden Maßnahmen. Die Grundlagen für die Auditierung von Produkten gemäß den branchenspezifischen Anforderungen der Automobilindustrie sind im VDA-Regelwerk VDA 6.5 beispielhaft beschrieben. 1.4.4 Unterscheidungskriterien System-, Prozess- und Produktaudit Die an sich eigenständigen und getrennt anwendbaren Auditarten weisen Schnittmengen auf und ergänzen sich bei einer Gesamtbeurteilung der Qualitätsfähigkeit einer Organisation. VDA QMC Gelbband 2016 Wichtige Unterscheidungskriterien sind in der TAB 1.4.4 anhand von Beispielen dargestellt. | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Grundlagen für die Auditierung von Prozessen gemäß den Anforderungen der Automobilindustrie sind im VDA-Regelwerk VDA 6.3 bzw. VDA 6.7 beschrieben. 17 Titel Systemaudit Prozessaudit Objekt Systeme, Prozesse des QM-Systems, Ablauforganisation, Dokumentation Prozesse, Maschinen und Produkte, Materialien, Anlagen, Fertigungs-, Teile und Baugruppen, Prüf- und MontageEndprodukte/ Fahrzeuge, prozesse, Dienstleistungs- Dienstleistungen prozesse Merkmale Systemeigenschaften, Vollständigkeit, Wirksamkeit, Durchführung, Richtigkeit Prozesseigenschaften, Parameter, Wirkungsgrade, Abläufe, Organisation Produkteigenschaften, Identität, Abmessungen, Oberflächenbeschaffenheiten, Werkstoffeigenschaften, Dienstleistungsergebnisse Unterlagen Systembeschrei-bungen, Handbücher und QMUnterlagen, Gesetze und gesetzliche Vorschriften, Geschäftspläne und -strategien, Kundenspezifische Anforderungen Prozessbeschreibungen und –vorschriften, Fertigungs- / Prüf- und/ oder Produktionslenkungspläne, Maschineneinstellungen, Wartungspläne, Prozessvorschriften, Gesetze sowie kundenspezifische Anforderungen Produktbeschreibungen, Spezifikationen und /oder Zeichnungen, Beurteilungsmaßstäbe, Muster, Gesetze, Kundenspezifische Anforderungen Forderungen Erfüllt das System die Forderungen der Normen, Richtlinien und internen Zielsetzungen sowie des Kunden? Ist der Prozess geeignet, das Produkt / die Dienstleistung reproduzierbar darzustellen? Erfüllt der Prozess die Anforderungen des Kunden? Entspricht das Produkt / die Dienstleistung der vorgegebenen Spezifikation? Erfüllt das Produkt / die Dienstleistung die Anforderungen des Kunden? Zweck, Ziel Analyse von Systemen, Analyse von Prozessen, Feststellung der System- Prozessverbesserung konformität Bestätigung der erreichten Produkteigenschaften Art Managementwerkzeug Technisches Controlling Personalqualifikation Ingenieur / Techniker oder Meister / Techniker oder Facharbeiter, vergleichbar vergleichbar mit prozess- Qualitätsprüfer oder verspezifischen Fachkennt- gleichbar nissen Auditorenqualifikation Siehe Kapitel 4 Siehe Kapitel 4 Siehe Kapitel 4 Umfang Gemäß Auditplan Gemäß Auditplan Gemäß Festlegung der Organisation im Produktionslenkungsplan, QM- bzw. Auditplan Dauer Tage Stunden bis Tage Stunden 18 Managementwerkzeug Produktaudit | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Gegenüberstellung Auditarten VDA QMC Gelbband 2016 Tabelle: 1.4.4: Es wird zwischen internen und externen Audits unterschieden: st Interne Audits werden als 1 party Audits bezeichnet und werden innerhalb des jeweiligen QM-Geltungsbereiches oder eines Konzerns durchgeführt. nd nd Lieferantenaudits werden als 2 party Audits bezeichnet. 2 party Audits werden von Kunden oder von Personen im Namen der Kunden durchgeführt. Diese Audits können ggf. auch von anderen Kunden akzeptiert werden. Externe Audits dienen dem Nachweis der Qualitätsfähigkeit gegenüber Dritrd ten. Sie werden als 3 party Audits durchgeführt. rd 3 party Audits werden von unabhängigen Organisationen (Zertifizierungsrd gesellschaften) durchgeführt. Beim 3 party Audit werden externe Audits von einer unabhängigen, akkreditierten und vom VDA QMC für VDA 6.1, 6.2 oder 6.4 zugelassenen Zertifizierungsgesellschaft durchgeführt. 1.6 Geltungsbereich der VDA-Regelwerke 6.1, 6.2 und 6.4 Die Anforderungen an Stellen die Zertifizierungen durchführen sind in ISO 17021, festgelegt. Das Regelwerk VDA 6 legt die für die Regelwerke VDA 6.1, 6.2 und 6.4 besondere bzw. weitergehende Forderungen fest. Diese Anforderungen sind in Bezug auf die VDA-Zertifikate zu erfüllen. Der Nachweis der Erfüllung der Forderungen aus dem jeweiligen VDA 6.xRegelwerk erfolgt somit über ein VDA-Zertifikat. 1.6.1 Geltungsbereich VDA 6.1 VDA 6.1 bezieht sich auf die Qualität der materiellen Produkte der Automobilindustrie und deren Ergebnisse. Zielgruppe sind Organisationen (Einheiten) der Automobilbranche (Automobillieferkette) die: - Pkw, LKW (leichte, mittlere und schwere), Busse, Motorräder sowie andere Fahrzeuge, denen eine Straßenzulassung erteilt werden kann - Baugruppen, Produktionsmaterialien, Produktions- / Ersatzteile für die oben genannte Produkte herstellen (fertigen). 19 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Audittypen VDA QMC Gelbband 2016 1.5 1.6.2 Geltungsbereich VDA 6.2 VDA 6.2 bezieht sich auf die Qualität der Dienstleistungsprozesse die damit die Entwicklung und Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen unterstützen und damit die Qualität der Produkte der Automobilindustrie beeinflussen. Zielgruppe sind Dienstleistungs-Organisationen deren Dienstleistung direkt oder auch indirekt die Prozesse der Automobilhersteller und Lieferanten unterstützen (z. B. Logistikdienstleister, Entwicklungsdienstleister, Labordienstleister, Messtechnikdienstleister …). 1.6.3 Geltungsbereich VDA 6.4 VDA 6.4 dient zur Bewertung von QM-Systemen im Bereich der Produktionsmittel, also der Herstellung von Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Werkzeugen und Prüfmitteln. VDA QMC Gelbband 2016 Zielgruppe sind Organisationen (Einheiten) der Produktionsmittelherstellung und Produktionsmittel-Lieferanten, die Einzelanfertigungen (Sondermaschinen, etc.) sowie Serienherstellung (Komponenten bzw. Standardprodukte) und Kombinationen daraus umfassen kann. | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Darüber hinaus können sich die Organisationen, die Wärmebehandlungs-, Schweiß-, Lackier-, Beschichtungs- oder andere Bearbeitungs- und produktionsnahe Dienstleistungsprozesse (nicht aber der Fahrzeugreinigung, Kommissionierung, Bandbelieferung etc.) an den oben genannten Umfängen durchführen, nach der Vorgabe des Bandes zertifizieren lassen. 20 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Allgemeiner Überblick über die ersten 3 Jahre des Zertifizierungszyklus von VDA 6.1, VDA 6.2 und VDA 6.4 VDA QMC Gelbband 2016 1.7 21 2.1 Anforderungen an Zertifizierungsgesellschaften zur Zulassung durch das VDA QMC Eine Zertifizierungsgesellschaft muss durch das VDA QMC zugelassen sein und einen gültigen Vertrag mit dem VDA QMC abgeschlossen haben, um die jeweiligen VDA 6.x-Zertifikate an Klienten ausstellen zu dürfen und darauf das VDA QMC-Logo zu verwenden. Die Beantragung und der Prozess zur Erlangung der VDA QMC-Zulassung obliegen dem VDA QMC und sind nicht Gegenstand dieser Zertifizierungsvorgaben. Die Liste der von dem VDA QMC zugelassenen Zertifizierungsgesellschaften für VDA 6.x Regelwerke ist verfügbar unter www.vda-qmc.de. Die Zertifizierungsgesellschaft muss eine juristische Person oder ein eindeutig definierter Bereich einer juristischen Person sein, die für alle ihre Zertifizierungsaktivitäten rechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Eine Zertifizierungsgesellschaft und andere Teile derselben juristischen Person dürfen nicht gleichzeitig als Zertifizierungsgesellschaft für QMSysteme und als Akkreditierungsgesellschaft für QM-Systeme tätig sein. Eine Zertifizierungsgesellschaft und andere Teile derselben juristischen Person dürfen keine Managementsystemberatung anbieten oder erbringen. Wird eine Zertifizierungsgesellschaft Teil einer Körperschaft, darf keine andere vom VDA QMC zugelassene Zertifizierungsgesellschaft Teil derselben Körperschaft sein. Die Zertifizierungsgesellschaft muss nachweisen können, dass sie die wesentlichen Risiken, die aus ihren Zertifizierungsaktivitäten entstehen, bewertet hat und dass sie über geeignete Absicherungsmaßnahmen verfügt (z. B. Versicherungen oder Rücklagen), um in Übereinstimmung mit den Haftungsgesetzen in allen geografischen Regionen, in denen sie tätig ist, die Verbindlichkeiten die aus ihren Tätigkeiten entstehen, abzudecken. Eine Zertifizierungsgesellschaft muss die Gesetze und Regelungen des jeweiligen Landes, in dem sie tätig ist, einhalten. 22 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Anforderungen an Zertifizierungsgesellschaften VDA QMC Gelbband 2016 2 Die Zertifizierungsgesellschaft muss alle internen und externen Mitarbeiter verpflichten, jede ihnen bekannte Situation offen zu legen, die sie selbst oder die Zertifizierungsgesellschaft in einen Interessenkonflikt bringen könnte. Die Zertifizierungsgesellschaft muss diese Informationen nutzen, um jede Gefahr von Befangenheit zu identifizieren, die durch die Tätigkeit dieser Mitarbeiter oder durch die Organisation, die diese Mitarbeiter beschäftigt, auftritt. Die Zertifizierungsgesellschaft darf nur interne sowie externe Mitarbeiter einsetzen, die nachweisen können, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Die Zertifizierungsgesellschaft muss als Reaktion auf jede Beeinträchtigung ihrer Unbefangenheit und Unabhängigkeit, die von Verhaltensweisen anderer Personen, Gesellschaften oder Organisationen ausgeht, Maßnahmen einleiten. Die Zertifizierungsgesellschaft, sowie ihre festangestellten und freiberuflichen Auditoren, und jeder Bereich der gleichen juristischen Person darf ihren zertifizierten Klienten in einem Zeitraum von zwei (2) Jahren vor Vertragsabschluss weder Managementsystemberatung noch standortspezifisches Auditorentraining oder interne Audits anbieten und erbringen. Diese Einschränkung, die dazu führen kann, dass die Gültigkeit oder Zuverlässigkeit eines Audits aufgrund von Beratungsverhältnissen in Frage gestellt werden kann, bezieht sich auch auf vorgenannte Aktivitäten von Gesellschaften derselben Körperschaft. Die Durchführung von Schulungen, die Entwicklung von Dokumentationen oder die Unterstützung bei der Implementierung von Managementsystemen und damit verbundene Schulungen (z. B. Methoden nach VDA Band 4, Reifegradabsicherung) für einen einzelnen Klienten gilt als Beratung. Nicht als Beratung gelten öffentlich zugängliche Schulungsveranstaltungen, die nicht für einen einzelnen Klienten durchgeführt werden. Die Entscheidungen der Zertifizierungsgesellschaft müssen auf objektiven Nachweisen der Konformität (oder Nichtkonformität), die von der Zertifizierungsgesellschaft ermittelt werden, basieren, und die Entscheidungen dürfen nicht durch andere Interessen oder Parteien beeinflusst werden. 23 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Sicherstellung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit VDA QMC Gelbband 2016 2.2 Die Zertifizierungsgesellschaft muss jegliche Gefährdung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit vermeiden, die auch, aber nicht ausschließlich folgendes beinhaltet: a) Eigene Interessen: Gefährdungen, die durch eine Person oder eine Institution entstehen, die im eigenen Interesse handelt. Im Zusammenhang mit Zertifizierungen können dies finanzielle Eigeninteressen sein b) Überprüfung und Bewertung der eigenen Leistungen: Gefährdungen, die durch eine Person oder Institution entstehen, die die eigenen Leistungen überprüft und bewertet. Das Auditieren des Managementsystems eines Klienten, zu welchem die Zertifizierungsgesellschaft zuvor eine entsprechende Beratung erbracht hat, wäre eine Überprüfung und Bewertung der eigenen Leistung c) Vertrautheit oder Vertrauen: Gefährdung, die dadurch entsteht, dass eine Person oder Institution allzu vertraut oder vertrauensvoll mit der anderen Person ist, anstatt Nachweise im Audit zu ermitteln d) Einschüchterung: Gefährdungen, die darauf zurückzuführen sind, dass sich eine Person oder Institution offen oder insgeheim bedrängt fühlt, wie z. B. durch die Bedrohung ersetzt zu werden, oder an eine Aufsichtsperson gemeldet zu werden. 2.3 Vertragliche Anforderungen des VDA QMC Die Zertifizierungsgesellschaft muss mit dem VDA QMC kooperieren und erforderliche Aktivitäten zur Umsetzung und Überwachung des VDA QMCZertifizierungsschemas unternehmen. Die Zertifizierungsgesellschaft darf weder gegen das Copyright von VDA QMC-Dokumenten verstoßen noch gegen das Urheberrecht von Markenzeichen des VDA QMC oder diese missbrauchen. Die Zertifizierungsgesellschaft darf das VDA QMC-Logo ausschließlich auf VDA 6.x-Zertifikaten verwenden. Die Untervergabe von Zertifizierungsaktivitäten durch die Zertifizierungsgesellschaft ist nicht zulässig. Der Einsatz einzelner Auditoren und technischer Experten stellt keine Untervergabe dar. 24 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Gefährdung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit VDA QMC Gelbband 2016 2.2.1 Rechtsform b) Eigentumsverhältnisse (z. B. Fusionen, Übernahmen anderer Zertifizierungsgesellschaften) c) Handelsrechtlicher Status (z. B. Kooperationsverträge, Untervergabe an andere Zertifizierungsgesellschaften) d) Organisationsstruktur (z. B. Führungsstruktur, Aufbau- und Ablauforganisation) e) Erweiterung der Akkreditierung für die Zertifizierung von Managementsystemen f) Verlust oder Suspendierung der Akkreditierung für die Zertifizierung von Managementsystemen Die Zertifizierungsgesellschaft muss einem VDA QMC-Repräsentanten erlauben, dem Prozess der VDA 6.x-Zertifikatsentscheidung beizuwohnen oder diesen zu überprüfen. 2.3.1 Vertragsgeschäftsstelle der Zertifizierungsgesellschaft Eine vom VDA QMC zugelassene Zertifizierungsgesellschaft muss eine Geschäftsstelle als Vertragsgeschäftsstelle benennen und diese durch das VDA QMC genehmigen lassen. Diese Vertragsgeschäftsstelle muss eine dort ansässige Person berufen, die als Kontaktperson zwischen dem VDA QMC und der Zertifizierungsgesellschaft fungiert. Unterhält eine Zertifizierungsgesellschaft mehrere Geschäftsstellen, die am VDA 6.x-Zertifizierungsprozess beteiligt sind, ist die VDA QMC zugelassene Vertragsgeschäftsstelle verantwortlich für die Steuerung aller VDA 6.x-Zertifizierungsaktivitäten. Die Vertragsgeschäftsstelle muss dem VDA QMC ein Verzeichnis unter Angabe der Namen und Kontaktadressen der anderen Geschäftsstellen mitteilen. Die Vertragsgeschäftsstelle muss das VDA QMC jährlich schriftlich über alle Änderungen bezüglich der Aktivitätsumfänge der regionalen Geschäftsstellen informieren. 25 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. a) VDA QMC Gelbband 2016 Die Zertifizierungsgesellschaft muss dem VDA QMC jede Änderung schriftlich innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen melden, bezüglich: a) Festlegen von Ressourcen (siehe Abschnitt 4.0) b) Berufungsprozess für Personen, die Zertifizierungsentscheidungen treffen (siehe Abschnitt 4.1) c) Antragsprozess für VDA 6.x-Auditoren (siehe Abschnitt 4.2) d) Interner Witness-Auditprozess (siehe Abschnitt 4.4) e) Prozess für die fortlaufende Freigabe und Sperrung von VDA 6.xAuditoren (siehe Abschnitt 4.4) Die Vertragsgeschäftsstelle der Zertifizierungsgesellschaft mit Verantwortung für die Zertifizierungsentscheidung und Ausstellung von VDAZertifikaten muss von einer nationalen Akkreditierungsstelle nach ISO 17021 akkreditiert sein um die Durchführung von ISO 9001-Zertifizierungen aufrecht zu erhalten. Die Vertragsgeschäftsstelle muss auf Anfrage dem VDA QMC relevante Informationen über ihre Klienten zur Verfügung stellen. 2.4 Aufrechterhaltung der VDA QMC-Zulassung Die VDA QMC-Zulassung der Zertifizierungsgesellschaft muss fortwährend durch Verifizierungsaktivitäten des VDA QMC aufrechterhalten werden. Dazu gehören grundsätzlich: Witness-Audits und Geschäftsstellen-Audits. Es gibt jeweils zwei Arten von Witness- und Geschäftsstellen-Audits: geplante (auf Jahresbasis) und außerordentliche Audits (auf Grund besonderer Ereignisse), die zusätzlich zu den geplanten Audits durchgeführt werden können. Die Gründe für ein außerordentliches Audit können sein: fehlender Abschluss der Korrekturmaßnahmen aus einem vorhergehenden Audit, eine VDA QMC- und/oder OEM-Beschwerde, wesentliche organisatorische und unternehmensrechtliche Veränderungen unter Beachtung VDABestimmungen usw. 26 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Die Vertragsgeschäftsstelle muss insbesondere die folgenden Prozesse überwachen und steuern: VDA QMC Gelbband 2016 Die Vertragsgeschäftsstelle ist dafür verantwortlich, ein QM-System für den Bereich VDA 6.x einzuführen, zu dokumentieren, zu erhalten, zu steuern und zu überwachen sowie zu verbessern, unabhängig davon, wo diese Aktivitäten stattfinden (siehe Abschnitt 2.6). Das VDA QMC plant die Witness-Audits gemäß der TAB 2.4. Witness-Audits werden an einem Produktionsstandort und/oder einem Unterstützungsstandort (Unterstützungsfunktion) und/oder Baustellenaudit (nach VDA 6.4) eines Klienten durchgeführt. Hierbei wird ein Auditor bzw. Auditteam der Zertifizierungsgesellschaft während eines VDA 6.x-Audits beobachtend begleitet. Ein Witness-Audit kann mehrere Standorte eines Klienten (z. B. Produktionsstandort und zugehörige Unterstützungsstandorte (Unterstützungsfunktionen) umfassen. Ein Witness-Audit dient der Verifizierung der Konformität der auditierten Zertifizierungsgesellschaft mit den Anforderungen der a) hier beschriebenen Zertifizierungsvorgaben und der zugehörigen Sanktionierten Interpretationen (SIs) und Häufig gestellten Fragen (FAQs) b) Schlüsselprozesse und Prozessstandards der Zertifizierungsgesellschaft (siehe Abschnitt 2.6) um zu bestätigen, dass zertifizierte Klienten ein robustes und zuverlässiges QM-System gemäß des jeweiligen VDA Regelwerkes, den dazugehörigen Sanktionierten Interpretationen (SIs) und maßgeblichen kundenspezifischen Anforderungen implementiert haben. Der Witness-Auditor darf nicht in das Audit eingreifen. Die Mindestanzahl der Witness-Audits (pro Jahr) ergibt sich aus der folgenden Tabelle 2.4.1: Anzahl aller gültigen VDA 6.x-Zertifikatsergänzungene der Zertifizierungsgesellschaft 1-10 11-25 26-75 76-150 151-300 >301 1 1 1 2 3 4 alle 3 Jahre alle 2 Jahre pro Jahr pro Jahr pro Jahr pro Jahr (zum Stichtag 30.09.) Mindestanzahl der Witness-Audits 27 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Witness-Audits VDA QMC Gelbband 2016 2.4.1 Wurde ein Witness-Audit bereits angekündigt, muss das VDA QMC über jegliche Änderungen informiert werden. Änderungen dürfen nur in Abstimmung mit dem VDA QMC vorgenommen werden. 2.4.2 Geschäftsstellen-Audits Die Geschäftsstellen-Audits werden in den Geschäftsstellen der Zertifizierungsgesellschaft durchgeführt. Begutachtet werden alle Prozesse und Aktivitäten innerhalb der Zertifizierungsgesellschaft, zwischen der Zertifizierungsgesellschaft und der zu auditierenden Organisation sowie in Bezug auf die Zertifizierungsauditoren der Zertifizierungsgesellschaft. Des Weiteren dient das Geschäftsstellen-Audit der Verifizierung der Konformität der auditierten Zertifizierungsgesellschaft mit den Anforderungen der a) hier beschriebenen Zertifizierungsvorgaben und zugehörigen Sanktionierten Interpretationen (SIs) und Häufig gestellten Fragen (FAQs) b) Schlüsselprozesse und Prozessstandards der Zertifizierungsgesellschaft (siehe Abschnitt 2.6) Ergebnisse des Geschäftsstellen-Audits können zusätzliche Audits in der Vertragsgeschäftsstelle oder anderen regionalen Geschäftsstellen zur Folge haben. Hat eine Zertifizierungsgesellschaft mehrere Geschäftsstellen mit Verantwortung für Zertifizierungsentscheidungen, müssen diese mindestens einmal innerhalb von drei (3) Jahren auditiert werden. Andere Geschäftsstellen, wie z. B. Vertriebsbüros, werden nach dem Ermessen des VDA QMC auditiert. 28 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Die Zertifizierungsgesellschaft muss auf Verlangen des VDA QMC die Übersicht der geplanten Audits zur Verfügung stellen. VDA QMC Gelbband 2016 Witness-Audits werden so ausgewählt, dass möglichst viele verschiedene Zertifizierungsauditoren beobachtet werden und dabei die unterschiedlichen Auditarten (Stufe 1 und/oder Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits, Überwachungsaudit, Re-Zertifizierungsaudit, Transferaudit und außerordentliches Audit) abgedeckt werden können. Die globale Verteilung dieser WitnessAudits sollte gemäß der regionalen Verteilung der VDA-Aktivitäten erfolgen. Eine Abweichung kann entweder in einem Geschäftsstellen-Audit, einem Witness-Audit oder als außerordentliche Abweichung wegen leistungsrelevanter Themen, Beschwerden durch ein VDA QMC-Mitglied oder Verletzung der hier beschriebenen Zertifizierungsvorgaben festgestellt werden. Wenn Abweichungen festgestellt werden, muss die Zertifizierungsgesellschaft unverzüglich eine risikobezogene Analyse der Situation durchführen. Die Analyse (Problemuntersuchung) muss eine Bewertung der Abweichung und deren Auswirkung auf alle regionale Geschäftsstellen der Zertifizierungsgesellschaft, alle Auditoren und alle auditierten Klienten einschließen. Bei Hauptabweichungen muss diese Analyse Abstellmaßnahmen (einschließlich Sofortmaßnahmen) beinhalten und muss innerhalb von maximal zwanzig (20) Kalendertagen nach Feststellung abgeschlossen und an das VDA QMC übermittelt werden. Innerhalb von maximal neunzig (90) Kalendertagen nach der Feststellung der Abweichung muss die Zertifizierungsgesellschaft Nachweise der Analyse (Problemuntersuchung), der Abstellmaßnahmen (falls notwendig), Ursachenanalyse, systemischen Korrekturmaßnahmen und der Verifizierung ihrer wirksamen Umsetzung, an das VDA QMC zur Anerkennung schicken. Das VDA QMC muss die wirksame Umsetzung der Korrekturmaßnahmen verifizieren. Diese Verifizierung kann bei einem außerordentlichen Audit oder beim nächsten Geschäftsstellen-Audit oder Witness-Audit stattfinden. Sollte eine Zertifizierungsgesellschaft innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen nach Feststellung einer Abweichung den Nachweis diesbezüglich umgesetzter Korrekturmaßnahmen nicht erbringen können oder sollte eine Hauptabweichung in diesem Zeitraum nicht geschlossen werden können, muss das VDA QMC den Prozess zur Aberkennung der Zulassung der Zertifizierungsgesellschaft einleiten (siehe Abschnitt 2.5) und besondere Überwachungsaktivitäten durchführen. Die VDA QMC behält sich das Recht vor, zusätzliche Aktivitäten (wie z. B. außerordentliche Witness-Audits oder Geschäftsstellen-Audits) zur Nachverfolgung von Korrekturmaßnahmen oder aufgrund ungenügender Leistung durchzuführen. 29 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Abweichungsmanagement VDA QMC Gelbband 2016 2.4.3 Die Zertifizierungsgesellschaft: a) darf gegen keine Festlegung des Vertrags mit dem VDA QMC verstoßen b) darf nicht gegen diese hier beschriebenen Zertifizierungsvorgaben verstoßen c) muss die ISO 17021-Akkreditierung zur Durchführung von ISO 9001Zertifizierungen aufrechterhalten d) muss die “VDA 6.x certfication database“ sorgfältig und vollständig pflegen und die Zeitvorgaben für Einträge in die „VDA 6.x certfication database“, die in diesen Zertifizierungsvorgaben gefordert sind, einhalten e) muss die Umsetzung des Prozesses zur Weiterbildung der Auditoren sicherstellen f) muss sich an die Gesetze und Regelungen der Länder, in welchen sie tätig ist, halten g) muss ein akzeptables Leistungsniveau des Abweichungsmanagements (d.h. rechtzeitiges Einreichen von Maßnahmen und deren erstmalige Akzeptanz, usw.) beibehalten und h) muss systemische Korrekturmaßnahmen wirksam einführen Ein Versagen bei der Umsetzung, Aufrechterhaltung oder Einhaltung, einer oder mehrerer dieser Anforderungen, führt zur Einleitung des Prozesses zur Aberkennung der Zulassung als VDA QMC-Zertifizierungsgesellschaft. Einzelheiten des Prozesses zur Aberkennung der VDA QMC-Zulassung obliegen dem VDA QMC und sind nicht vollständiger Bestandteil dieser Zertifizierungsvorgaben. Eine suspendierte Zertifizierungsgesellschaft darf für das durch die Suspendierung betroffene VDA-Regelwerk keine: - neuen Angebote für weitere Zertifizierungen abgeben - Bereitschaftsbewertungen im Rahmen von Erstzertifizierungen durchführen - Stufe 2-Erstzertifizierungsaudits durchführen 30 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Prozess zur Aberkennung der Zulassung als VDA QMCZertifizierungsgesellschaft VDA QMC Gelbband 2016 2.5 Überwachungsaudits für bestehende Klienten durchführen - Re-Zertifizierungsaudits für bestehende Klienten durchführen - Transferaudits durchführen, wenn der Vertrag zwischen dem Klienten und der Zertifizierungsgesellschaft vor dem offiziellen Suspendierungsdatum geschlossen wurde - muss außerordentliche Audits durchführen (siehe Abschnitt 7.2). Das VDA QMC kann der Zertifizierungsgesellschaft zusätzliche Auflagen erteilen. Die endgültige Entscheidung der Aberkennung der Zulassung einer VDA QMC-Zertifizierungsgesellschaft führt zur Kündigung des Vertrages mit dem VDA QMC. 2.6 Anforderungen an das Managementsystem einer Zertifizierungsgesellschaft Die Zertifizierungsgesellschaft muss ihre Organisationsstruktur, einschließlich Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Befugnisse der Leitung, weiterer Zertifizierungsmitarbeiter sowie aller Ausschüsse und Gremien, schriftlich dokumentieren. Die Organisationsstruktur muss alle Weisungsbefugnisse der Vertragsgeschäftsstelle enthalten. Die Vertragsgeschäftsstelle muss sicherstellen, dass Rollen, Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten der gesamten Zertifizierungsgesellschaft bekannt sind. Wenn die Zertifizierungsgesellschaft ein eindeutig definierter Bereich einer juristischen Person ist, muss die Darstellung der Organisationsstruktur alle Hierarchieebenen, einschließlich aller zuständigen und handelnden Personen, sowie die Beziehungen zu anderen Bereichen innerhalb derselben juristischen Person umfassen. In Ausnahmefällen, in denen eine durch das VDA QMC zugelassene Zertifizierungsgesellschaft durch Joint Venture(s) - auf Grund von nationalen oder lokalen Rechtsvorschriften - mit einer oder mehreren anderen Zertifizie- 31 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. - VDA QMC Gelbband 2016 Sie ist verpflichtet weiterhin: Die Zertifizierungsgesellschaft muss ihre Schlüsselprozesse sowie ihre Verfahrensanweisungen für die zutreffenden VDA 6.x Regelwerke, ihre Prozessabfolge, Wechselwirkungen, Kennzahlen für die Effektivität und Effizienz einschließlich angemessener Ziele festlegen. Die Vertragsgeschäftsstelle ist verantwortlich dafür, einen dokumentierten Prozess für ein wirksames Abweichungsmanagement einschließlich Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahme-Planung einzuführen. Dieser Prozess muss durch Kundenreklamationen, interne Reklamationen, interne Witness- und Systemaudits und externe Audits ausgelöst werden. Die Zertifizierungsgesellschaft muss die oberste Leitung (Vorstand, bzw. Geschäftsführung, Gremium oder Einzelpersonen) ausweisen, die die Gesamtvollmacht und Verantwortung für folgende Punkte trägt: a) Entwicklung der Unternehmenspolitik in Bezug auf die Geschäftstätigkeit b) Steuerung und Überwachung der Umsetzung von Richtlinien und Verfahren c) Steuerung und Überwachung der Finanzen d) Entwicklung von Dienstleistungen und zugehörigen Schemata für die Zertifizierung von Managementsystemen e) Überwachung der Effektivität und Effizienz der Schlüsselprozesse bezüglich der jeweiligen Ziele, f) Leistungsbewertung von Audits und Zertifizierungen, sowie den Umgang mit Beschwerden g) Zertifizierungsentscheidungen 32 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. "Zertifizierungsaktivitäten" (siehe Abschnitt 10.0) umfassen alle relevanten Aktivitäten, um einen Klienten nach VDA 6.1, VDA 6.2 oder VDA 6.4 zu zertifizieren. VDA QMC Gelbband 2016 rungsgesellschaften verbunden ist, muss die Darstellung der Organisationsstruktur alle Hierarchieebenen einschließlich aller zuständigen und handelnden Personen umfassen, die in VDA 6.x-Zertifizierungsverfahren eingebunden sind. i) Vertragliche Vereinbarungen j) Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die Durchführung von Zertifizierungsaktivitäten k) Interne Audits 2.7 Managementbewertung der Zertifizierungsgesellschaft Die oberste Leitung der Vertragsgeschäftsstelle der Zertifizierungsgesellschaft muss das Managementsystem der Organisation in geplanten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit, einschließlich der festgelegten Unternehmenspolitik und Ziele zur Erfüllung dieser Zertifizierungsvorgaben, sicherzustellen. "Oberste Leitung" ist definiert als die oberste Führungskraft (oder ihr Beauftragter), die für Systemzertifizierungen weltweit verantwortlich ist. Managementbewertungen müssen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Die Häufigkeit der Managementbewertung sollte erhöht werden, wenn die Leistung dies erfordert. Der Prozess der Durchführung der Managementbewertung ist gemäß der Vorgaben der ISO 9001 durchzuführen, muss aber über die konkrete Informationen zur Aktivitäten des VDA 6.x-Zertifizierungsprozesses der Zertifizierungsgesellschaft ergänzt werden. 2.8 Interne Systemaudits der Zertifizierungsgesellschaft Die Zertifizierungsgesellschaft muss über einen Prozess für die Durchführung von internen Audits verfügen, um die wirksame Umsetzung der festgelegten Schlüsselprozesse und Verfahrensanweisungen zu überprüfen. Der Prozess zur Durchführung interner Systemaudits muss an die Zertifizierungsaktivitäten der Vertragsgeschäftsstelle der Zertifizierungsgesellschaft gerichtete Systemaudits vorsehen, um deren Konformität mit den hier beschriebenen Zertifizierungsvorgaben nachzuweisen. 33 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Bevollmächtigung von Gremien oder Einzelpersonen, die bei Bedarf festgelegte Tätigkeiten in ihrem Auftrag ausführen VDA QMC Gelbband 2016 h) a) interne Audits von qualifizierten Mitarbeitern durchgeführt werden (siehe Abschnitt 4.6) b) ein Auditplan für jedes Audit erstellt wird c) interne Audits prozessorientiert durchgeführt werden d) bei der Auditorenauswahl Unabhängigkeit und Objektivität gewährleistet sind e) ein angemessener Zeitrahmen eingeplant wird, um alle relevanten Prozesse und Verfahren zu prüfen, sowie auch eine angemessene Anzahl an Zertifizierungsverfahren von Klienten (einschließlich Stufe 1 und Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits, Überwachungsaudits, ReZertifizierungsaudits, außerordentlichen Audits und Transferaudits) und dabei auch eine Überprüfung der Einträge in der „VDA 6.x certfication database“ vorgenommen werden kann. f) die für die auditierten Prozesse verantwortlichen Personen über das Ergebnis des Audits informiert werden g) interne Systemauditberichte mindestens folgendes enthalten: h) - eine Liste der Schlüsselprozesse und Verfahren, die auditiert wurden - die Zertifizierungsverfahren von Klienten, die während des Audits überprüft wurden - die gefundenen Feststellungen (Abweichungen) alle Maßnahmen, die aus internen Audits resultieren, in einer angemessenen Frist und Art und Weise ausgeführt werden Das VDA QMC behält sich das Recht vor, interne Systemaudits zu überwachen und zusätzliche Maßnahmen zur Verfolgung von Korrekturmaßnahmen, oder basierend auf der Leistung, zu fordern. 34 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Die Vertragsgeschäftsstelle muss das interne Auditprogramm so planen, umsetzen und nachverfolgen, um sicher zu stellen dass: VDA QMC Gelbband 2016 Das interne Systemauditprogramm muss jährlich aufgestellt werden. Die Zertifizierungsgesellschaft muss über einen Prozess für den Umgang mit Einsprüchen des Klienten und Beschwerden aller Interessensgruppen verfügen. Dieser Prozess muss, sofern zutreffend, folgende Tätigkeiten einschließen: a) Empfang, Validierung und Untersuchung b) Durchführung der Ursachenanalyse c) Sicherstellung, dass alle notwendigen Fehlerbeseitigungen und systemischen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden d) Bereitstellung und Verteilung von Status- und Ergebnisberichten mit festgelegten Terminen und Verantwortlichkeiten e) Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu Einsprüchen, Forderungen und durchgeführten Maßnahmen Der Prozess zum Umgang mit Einsprüchen und Beschwerden darf die Einhaltung der Zeitvorgaben des Abweichungsmanagements (siehe Abschnitt 5.11) oder des De-Zertifizierungsprozesses (siehe Abschnitt 8.0) nicht beeinträchtigen. Die Zertifizierungsgesellschaft muss sicherstellen, dass angemessene Ressourcen zur Verfügung stehen und die am Prozess zum Umgang mit Einsprüchen und Beschwerden beteiligten Personen nicht dieselben sind, die die Audits durchgeführt haben und entsprechende Zertifizierungsentscheidungen getroffen haben. 2.10 Meldung von Änderungen durch die Zertifizierungsgesellschaft Die Zertifizierungsgesellschaft muss ihre Klienten rechtzeitig über Änderungen bezüglich der Zertifizierungsaktivitäten und -anforderungen informieren. Die Zertifizierungsgesellschaft muss verifizieren, dass jeder Klient die neuen Anforderungen erfüllt. Die Zertifizierungsgesellschaft muss ihren Klienten Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder die Aberkennung der VDA QMC-Zulassung melden. 35 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Einsprüche und Beschwerden VDA QMC Gelbband 2016 2.9 3.1 Zertifizierungsvereinbarung mit Klienten Die Zertifizierungsgesellschaft muss eine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung über die Durchführung des Zertifizierungsverfahrens mit dem Klienten treffen. Außerdem muss die Zertifizierungsgesellschaft für den Fall, dass es mehrere Geschäftsstellen einer Zertifizierungsgesellschaft oder mehrere Standorte eines Klienten gibt, sicherstellen, dass es eine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung gibt zwischen der Zertifizierungsgesellschaft, die die Zertifizierung durchführt und das VDA-Zertifikat ausstellt, und allen Standorten im Geltungsbereich dieser Zertifizierung. Der Vertrag zwischen der Zertifizierungsgesellschaft und dem zu zertifizierenden Klienten muss die folgenden Punkte berücksichtigen: a) der Klient muss die Zertifizierungsgesellschaft über jegliche Änderung informieren (siehe Abschnitt 3.2) b) der Klient darf ein VDA QMC-Witness-Audit der Zertifizierungsgesellschaft nicht ablehnen c) der Klient darf die Anwesenheit eines internen Witness-Auditors der Zertifizierungsgesellschaft nicht ablehnen d) der Klient muss einem VDA QMC-Repräsentanten bzw. dessen Vertretern Zugang gewähren e) der Klient darf nicht ablehnen, dass die Zertifizierungsgesellschaft den Auditbericht dem VDA QMC zur Verfügung stellt f) das VDA QMC-Logo darf ausschließlich auf dem von der Zertifizierungsgesellschaft ausgegebenen VDA-Zertifikat abgebildet werden. Jede andere Nutzung des VDA QMC-Logos ist nicht zulässig. Der Klient darf Kopien seines VDA-Zertifikates mit dem VDA QMCLogo zu Marketing- und Werbezwecken anfertigen. g) es dürfen keine Berater des Klienten zum Zeitpunkt des Audits in irgendeiner Art und Weise am Audit teilnehmen (siehe auch Abschnitt 5.8) Das Auditteam muss die rechtlich durchsetzbare Vereinbarung mit dem Klienten kennen. 36 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Anforderungen an den Vertrag zwischen der Zertifizierungsgesellschaft und dem Klienten VDA QMC Gelbband 2016 3 Die Zertifizierungsgesellschaft muss rechtlich durchsetzbare Vereinbarungen treffen, um sicherzustellen, dass der Klient die Zertifizierungsgesellschaft unverzüglich über alle Angelegenheiten informiert, die die Fähigkeit des QM-Systems, die Anforderungen der zutreffenden VDA 6.x-Regelwerke und der hier beschriebenen Zertifizierungsvorgaben weiterhin zu erfüllen, beeinträchtigen könnte. Dazu gehören z. B. Änderungen bezüglich: a) Rechtsform b) Handelsrechtlicher Status (z. B. Joint Venture, Untervergabe an andere Organisationen) c) Eigentumsverhältnisse (z. B. Fusionen und Übernahmen) d) Organisation und oberste Leitung (z. B. Geschäftsleitung, Entscheidungsträger oder Fachkräfte) e) Postanschrift oder Standort f) Umfang der Geschäftstätigkeit bzw. Produktpalette innerhalb des zertifizierten Managementsystems g) Mitteilung eines besonderen Kundenstatus (siehe Abschnitt 8.0) h) wesentliche Änderungen am Managementsystem und an den Prozessen i) Darstellung des Anwendungsbereiches des QM-Systems (QMGeltungsbereiches) mit Angabe der verlängerten Werkbänke Wird die Zertifizierungsgesellschaft vom Klienten nicht über entsprechende Änderungen informiert, wird dies als Vertragsbruch angesehen und kann den Entzug des zutreffenden VDA-Zertifikates des Klienten durch die Zertifizierungsgesellschaft zur Folge haben. 37 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Meldung von Änderungen durch den Klienten VDA QMC Gelbband 2016 3.2 Die Zertifizierungsgesellschaft muss über einen Prozess verfügen, um die erforderliche Kompetenz für jede Funktion, die in VDA 6.x-Zertifizierungsaktivitäten eingebunden ist, unter Berücksichtigung der jeweiligen geografischen Region, in der sie agiert, festzulegen. Die Zertifizierungsgesellschaft muss Möglichkeiten für den Nachweis der Kompetenz festlegen, bevor bestimmte Aufgaben ausgeführt werden, mindestens jedoch für: a) Personen mit Vetorecht, b) VDA-Auditoren (einschließlich Auditorkandidaten) c) “VDA 6.x certfication database“ Benutzer d) interne Witness-Auditoren e) interne Systemauditoren f) technische Experten 4.1 Qualifikation von Personen mit Vetorecht Die Zertifizierungsgesellschaft muss über einen Prozess verfügen, um Kandidaten zu Personen mit Vetorecht auszubilden und zu nominieren (siehe Abschnitt 5.12). Die Kandidaten müssen folgende Kriterien erfüllen: a) feste Mitarbeiter der Zertifizierungsgesellschaft sein (siehe Abschnitt 10.0) b) fachliche Kompetenz durch den erfolgreichen Abschluss der 3 party Prüfung für das zutreffende VDA Regelwerk nachweisen - entweder rd als 3 party Auditor oder als Person ohne Auditorstatus, und c) Fachkompetenz bezüglich interner Prozesse der Zertifizierungsgesellschaft nachgewiesen haben rd Die Zertifizierungsgesellschaft muss potentielle Personen mit Vetorecht, die die aufgeführten Kriterien erfüllen, dem VDA QMC zur Freigabe vorlegen, bevor diese das Vetorecht ausüben dürfen. 38 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Anforderung an Ressourcen VDA QMC Gelbband 2016 4 rd Die Qualität von 3 party Auditergebnissen wird wesentlich durch die Qualifikation der Auditoren beeinflusst. Damit der Qualifikationsstand verglichen werden kann, sind die Qualifikationsprofile für die Auditoren in den folgenden Abschnitten festgelegt. rd Die 3 party Auditoren haben die Aufgabe, für die zugelassenen Zertifizierungsgesellschaften Systemaudits nach VDA 6.1, VDA 6.2 bzw. VDA 6.4 entsprechend den Vorgaben durchzuführen. Diese Auditoren empfehlen im Falle eines erfolgreich durchgeführten Audits die Erteilung des jeweiligen VDA-Zertifikates. Grundsätzlich können Auditoren für mehrere Zertifizierungsgesellschaften tätig sein. Jede Zertifizierungsgesellschaft muss die Freigabe eines Auditors für jedes Regelwerk beim VDA QMC vor Einsatz des Auditors beantrard gen. Dem Antrag zum 3 party Auditor ist der Qualifikationsnachweis des Auditors beizufügen. Um zu dieser Ausbildung und Prüfung zugelassen zu werden, müssen fachliche, berufliche und praktische Voraussetzungen erfüllt sein. Die Zertifizierungsgesellschaft muss über einen Prozess zur Auswahl von neuen Auditorkandidaten zur Zulassung zum VDA QMC Auditor Qualifizierd rungsprozess verfügen. Der 3 party Auditorkandidat muss folgende Auswahlkriterien erfüllen: 3rd party Auditorkandidat VDA 6.1 VDA 6.2 VDA 6.4 Fachliche Erfahrung Qualifizierung gemäß ISO 19011 und den relevanten Vorgaben und Regeln der Akkreditierungsstelle für ISO 9001-Audits. Berufliche Erfahrung 5 Jahre Industrieerfahrung als Mitarbeiter im produzierenden Gewerbe der Automobilindustrie, davon 2 Jahre in einer QMTätigkeit. Die Beendigung der Tätigkeit darf nicht länger als 6 Jah- 5 Jahre Berufserfahrung im Dienstleistungsbereich einer Branche, die dem Geltungsbereich der VDA 6.2 entspricht, davon mindestens 2 Jahre in einer QM-Tätigkeit. Die Beendigung der 5 Jahre Industrieerfahrung als Mitarbeiter im produzierenden Gewerbe, davon 2 Jahre in der Produktionsmittelindustrie und 1 Jahr in einer QM-Tätigkeit. Die Beendigung der 39 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Antragsprozess und Kriterien für 3 party Auditoren VDA QMC Gelbband 2016 rd 4.2 Tätigkeit darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. Praktische Auditerfahrung Auditerfahrung nach ISO 9001 mit mindestens 4 vollständigen 3rd party Audits (mit mindestens 10 Audittagen vor Ort) als leitender Auditor. Anmerkung 1 Auditerfahrung als 1st party Auditor innerhalb eines Konzerns der Automobilindustrie oder als 2nd party Auditor in der Automobilindustrie kann ggf. berücksichtigt werden. Anmerkung 2 Erfahrung in ähnlichen Branchen, wie der Chemie-, Elektro- oder Metallindustrie, kann ggf. berücksichtigt werden. --- --- Die Vertragsgeschäftsstelle der beantragenden Zertifizierungsgesellschaft muss für jeden Kandidaten ein vollständig ausgefülltes Anmeldeformular sowie alle diesbezüglichen Informationen und Nachweise dem VDA QMC zur Freigabe vorlegen, um eine Zulassung zu dem VDA ErstQualifizierungsprozess zu erhalten. rd 4.3 Qualifizierungsprozess für 3 party Auditoren 4.3.1 Erst-Qualifizierungsprozess für 3 party Auditoren rd rd Der Erst-Qualifizierungsprozess zur Zulassung für die 3 VDA 6.2- und VDA 6.4-Auditoren beinhaltet Folgendes: party VDA 6.1-, 1) schriftliche Anmeldung durch die Zertifizierungsgesellschaft mit den erforderlichen Unterlagen 2) das VDA QMC entscheidet über die Zulassung und meldet dieses der Zertifizierungsgesellschaft 3) die Ausbildung nach VDA 6.1, VDA 6.2 und VDA 6.4 erfolgt durch das VDA QMC oder einem von ihm lizenzierten Vertragspartner 40 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Tätigkeit darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen. VDA QMC Gelbband 2016 re zurückliegen. 5) bei bestandener Prüfung erteilt das VDA QMC entsprechend das Zertifikat: rd - „3 party Auditor VDA 6.1“ rd - „3 party Auditor VDA 6.2“ rd - „3 party Auditor VDA 6.4“ Das Zertifikat hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren. Das VDA QMC behält sich jedoch vor zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen aufgrund von Regelwerksänderungen zu verlangen. 4.3.2 Requalifizierungsprozess / Aufrechterhaltung (Verlängerung) rd der Qualifikation für 3 party Auditoren rd Der Verlängerungsantrag für 3 party Auditoren muss vor Ablauf der Gültigkeit der Auditorenzulassung über die Zertifizierungsgesellschaft eingereicht werden. Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeit eingereicht werden, werden zurückgewiesen. In diesen Fällen ist zur Wiedererlangung der Auditorenzulassung eine Erstqualifikation erforderlich. Folgende Anforderungen gelten für die Aufrechterhaltung: 3rd party Auditor VDA 6.1 VDA 6.2 VDA 6.4 Erfolgreiche Teilnahme an einem Re-Qualifikationsseminar für das jeweilige Regelwerk. Nachweis des Gültigkeitszeitraumes Kopie des gültigen Zertifikates oder der Auditorenkarte für dem betreffenden VDA Regelwerk (VDA 6.1, VDA 6.2 oder VDA 6.4). Nachweis der Auditerfahrung Nachweis von mindestens 5 externen 3rd party Audits im Gültigkeitszeitraum. Bei Audits nach VDA 6.1, ISO/TS 16949 (gilt nur für VDA 6.1), VDA 6.2 oder VDA 6.4 unter Berücksichtigung aller jeweils zutreffenden Prozesse erfolgt der Nachweis durch Vorlage einer durch die Zertifizierungsgesell- 41 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. die Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Diese Prüfung wird durch das VDA QMC oder die vom VDA QMC lizenzierte Schulungsorganisation (den lizenzierten Vertragspartner) durchgeführt VDA QMC Gelbband 2016 4) Schulungsnachweis Zwei QM-spezifische Weiterbildungsmaßnahmen im Gültigkeitszeitraum (die Teilnahme an einem VDA QMC Symposium wird als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt). Die Nichterfüllung dieser Anforderungen führt zum Entzug der Auditorenzulassung. Der Auditor wird vom VDA QMC als „inaktiv“ eingestuft, und die Zertifizierungsgesellschaft ist verpflichtet diesen Status in ihren Datenbanken zu übernehmen. 4.3.3 st st nd 1 /2 party Auditor (VDA 6.1, VDA 6.2, VDA 6.4) nd 1 /2 party Auditoren nach dem jeweiligen VDA-Standard sind Auditoren der Organisation, die entsprechende Systemaudits intern, und/oder bei externen Lieferanten durchführen. Qualität und Vergleichbarkeit von Auditergebnissen wird wesentlich durch die Qualifikation dieser Auditoren beeinflusst. Die von der jeweiligen Organisation festzulegenden Qualifikationskriterien für Auditoren müssen folgende Mindestanforderungen berücksichtigen: 1) Kenntnisse der Qualitätswerkzeuge- und Methoden (z. B. Auditverfahren, FMEA, 8D-Methode, PPF, SPC, FTA) 2) Kenntnis der zutreffenden Kundenspezifischen Anforderungen 3) Kenntnis der zutreffenden Managementsystem-Anforderungen (DIN EN ISO 9001, VDA 6.1, VDA 6.2, VDA 6.4) 4) Kompetenz zur Durchführung von Audits gemäß DIN EN ISO 19011 5) Kenntnis und Verständnis des prozessorientierten Ansatzes in der Automobilindustrie 42 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Können mindestens die Hälfte der erforderlichen Audits ggf. Audittage zu dem VDA-Regelwerk nachgewiesen werden, so können zusätzliche Audits nach ISO 9001 (ISO/TS 16949-Audits werden nur für VDA 6.1 akzeptiert) als Ersatz anerkannt werden. VDA QMC Gelbband 2016 schaft(en) bestätigten Auditnachweisliste (separate Liste) mit Angabe von Auditart, Regelwerk, auditierter Organisation, Auditdatum (von / bis und Manntagen vor Ort), Funktion im Audit (Lead- / Co-Auditor) sowie mit autorisierter Bestätigung. Die Auditorenkompetenz ist - zum Zweck der Freigabe, Aufrechterhaltung und Verbesserung - nach einer von der Organisation festzulegenden, dokumentierten Vorgehensweise (z. B. Beobachtung während der AuditDurchführung) kontinuierlich zu bewerten. Fachlicher Nachweis: Erfolgreiche Teilnahme (bestandene Lernkontrolle) an einer vom VDA QMC oder dessen Lizenzpartner durchgeführten Qualifizierung (entsprechend dem Geltungsbereich des auditierten QM-Systems / Bereiches). Bei 1st-party-Auditoren (internen Auditoren) kann die Qualifizierung auch durch hierfür von der Organisation nachweislich zugelassenen und qualifizierten Trainern erfolgen. 2nd-party-Auditoren müssen ergänzend eine Auditorenqualifikation auf Basis der ISO 19011 (z.B. 1st/2nd party Auditor ISO TS 16949, 9001 oder VDA 6.3) nachweisen. Die Aufrechterhaltung der Befähigung ist mit Nachweis zu belegen. Die Qualifikation der Auditoren muss durch mindestens 3 vollständige Audits innerhalb von 3 Jahren und interne Weiterbildung nachgewiesen werden. 4.4 Der interne Witness-Auditprozess der Zertifizierungsgesellschaft Die Zertifizierungsgesellschaft muss über einen internen WitnessAuditprozess verfügen. Dieser Prozess muss folgende Festlegungen enthalten: a) Benennung aktiver VDA 6.x-Auditoren, die über entsprechende Zulassung verfügen und die mit den internen Prozessen der Zertifizierungsgesellschaft vertraut sind. Die benannten Auditoren müssen dem VDA QMC zur Freigabe als interne Witness-Auditoren gemeldet werden 43 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. 7) Berufserfahrung VDA QMC Gelbband 2016 6) Persönliche Eigenschaften, wie z. B. Integrität, Urteilsvermögen, analytische Fähigkeit, Aufgeschlossenheit c) jeder Auditor wird innerhalb von zwölf (12) Monaten nach seiner Erstqualifizierung einem Witness-Audit unterzogen. Jede weitere Zulassung des Auditors für eine andere Zertifizierungsgesellschaft ist von dieser einer Erstqualifizierung gleichzusetzen d) einen laufenden Prozess zur kontinuierlichen Leistungsüberwachung der Auditoren, einschließlich früherer interner Witness-Audits, Leistung bei VDA QMC Witness-Audits, “VDA 6.x certfication database“ Analysen zu festgestellten Abweichungen, Mindestanzahl an durchgeführten Audits und Audittagen pro Jahr, auditbezogene Befragungsergebnisse, sowie Rückmeldungen von Klienten und deren Kunden. Basierend auf der kontinuierlichen Analyse dieser Daten muss die Zertifizierungsgesellschaft die Witness-Audits priorisieren und deren zeitlichen Abstand begründen. Es dürfen maximal sechs (6) Jahre zwischen zwei Witness-Audits liegen e) Fokussierung auf die Auditierungsfertigkeiten sowie die Fachkompetenz bezüglich des prozess-orientierten Ansatzes der Automobilindustrie, des angewandten VDA 6.x-Regelwerkes, der hier beschriebenen Zertifizierungsvorgaben (inkl. SI und ggf. FAQ), der mitgeltenden VDA Regelwerken (z. B. VDA Band 2, VDA Band 4 usw.), der kundenspezifischen Anforderungen der OEM und der Prozesse der Zertifizierungsgesellschaft f) angemessene Stichprobe aus allen Auditarten (Stufe 2 der Erstzertifizierung, Überwachung, Re-Zertifizierung und Transferaudits) g) die Dauer dieser Witness-Audits richtet sich an der Dauer des Audits beim Kunden und muss mindestens zwei (2) aufeinanderfolgende Audittage betragen und die Begleitung über die gesamte Auditdauer einschließen. Der Witness-Auditor darf nur einen (1) Auditor je Audit beobachten h) Sicherstellung der Unabhängigkeit und Objektivität des WitnessAuditors. Witness-Auditoren dürfen nicht als Auditteammitglied am Audit teilnehmen. Witness-Audits anderer Organisationen (z. B. VDA QMC, Nationale Akkreditierungsstelle, usw.) dürfen nicht als Teil des 44 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. alle Auditoren mit einer VDA 6.x-Zulassung, sowohl festangestellte als auch freiberufliche, müssen im zweijährigen Witness-Auditplan enthalten sein. Auditoren, die für mehr als eine Zertifizierungsgesellschaft tätig sind, müssen von jeder Zertifizierungsgesellschaft beobachtend begleitet werden VDA QMC Gelbband 2016 b) i) 4.5 Erstellung eines Berichtes, der schriftliche Nachweise zu Stärken und Schwächen des Auditors enthält (siehe Abschnitt 4.4 e) und für die Aufrechterhaltung der Zulassung als Auditor (siehe Abschnitt 4.5) verwendet wird Qualifikation interner Systemauditoren der Zertifizierungsgesellschaft Die Zertifizierungsgesellschaft muss dem VDA QMC interne VDA 6.xSystemauditoren zur Freigabe übermitteln, die die folgenden Kriterien erfüllen: nachgewiesenes Fachwissen zur ISO 17021 b) fachliche Kompetenz die durch die VDA 6.x Zulassung nachgewiesen ist - entweder als Auditor oder als Person ohne Auditorenstatus, und c) Fachkompetenz bezüglich interner Prozesse der Zertifizierungsgesellschaft VDA QMC Gelbband 2016 a) | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Witness-Auditprozesses der Zertifizierungsgesellschaft angerechnet werden 45 Es wurde keine Gültigkeitsbegrenzung für VDA 6.1- / VDA 6.2- / VDA 6.4Regelwerke definiert, d.h. so lange die Standards selbst gültig sind, können VDA-Zertifikate ausgestellt werden. Die nachfolgend festgelegten Forderungen sind für alle Zertifizierungsgesellschaften verbindlich, um sicherzustellen, dass die Auditergebnisse untereinander vergleichbar sind. 5.1 Audit- und Zertifikatszyklen Das Auditprogramm besteht aus einem 3-jährigen Auditzyklus und einem 3-jährigen Zertifikatszyklus wie in Bild 5.1 dargestellt. Abbildung 5.1: Audit- und Zertifikatszyklus 46 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Allgemeine Anforderungen an den VDA 6.x Auditprozess VDA QMC Gelbband 2016 5 Der erste Auditzyklus muss ein zweistufiges Erstzertifizierungsaudit (Stufe 1 und Stufe 2) beinhalten, sowie jährliche Überwachungsaudits und ein ReZertifizierungsaudit im dritten Jahr. VDA 6.4 verlangt bei jedem Zertifizierungs- und Re-Zertifizierungsaudit sowie in einem der beiden Überwachungsaudits mindestens 1 Baustelle vor Ort zu auditieren. Der erste 3-jährige Auditzyklus beginnt mit dem letzten Tag der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits. Jeder darauf folgende Auditzyklus beginnt mit dem letzten Tag des Re-Zertifizierungsaudits. Überwachungsaudits müssen vom letzten Tag der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits bzw. vom letzten Tag des Re-Zertifizierungsaudits geplant werden. Das Intervall zur Durchführung von Überwachungsaudits beträgt 12 Monate und ist in einem Zeitfenster von -3 Monaten / +1 Monat – gerechnet ab dem letzten Tag des vorangegangenen Erst- oder Re-Zertifizierungsaudits durchzuführen. Das Datum des ersten Überwachungsaudits, das der Erstzertifizierung folgt, darf nicht mehr als 12 Monate nach dem letzten Tag des Audits der Stufe 2 liegen. Für die Fälle, in denen das zulässige Zeitfenster des Überwachungsaudits überschritten wird, muss die Zertifizierungsgesellschaft den DeZertifizierungsprozess einleiten (siehe Abschnitt 8.1 e). Der letzte Tag eines Re-Zertifizierungsaudits darf drei (3) Jahre (-3 Monate, +0 Tage) ab dem letzten Tag der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits oder ab dem letzten Tag des vorangegangenen Re-Zertifizierungsaudits nicht überschreiten. Ist dieses Zeitfenster überschritten, muss ein neues Erstzertifizierungsaudit (Stufe 1 und Stufe 2) durchgeführt werden. Die Planung des Re-Zertifizierungsaudits muss ausreichend Zeit vorsehen, um jede während des Re-Zertifizierungsaudits festgestellte Abweichung zu schließen oder 100%ig zu lösen (siehe Abschnitt 5.11). Die Zertifizierungsentscheidung muss vor dem Ablaufdatum des bestehenden VDAZertifikates erfolgen (siehe Abschnitt 5.12). 47 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Auditzyklus VDA QMC Gelbband 2016 5.1.1 Der 3-jährige Zertifikatszyklus beginnt mit dem Datum der Zertifizierungsentscheidung (siehe Abschnitt 5.12). Das Datum der Zertifizierungsentscheidung muss dem Ausgabedatum des VDA-Zertifikates entsprechen. Mit dem Datum der Re-Zertifizierungsentscheidung beginnt ein neuer 3jähriger Zertifikatszyklus. Die Zertifizierungsentscheidung muss vor Ablauf des existierenden VDA-Zertifikates getroffen werden. Das Datum der Re-Zertifizierungsentscheidung muss dem Ausgabedatum des neuen VDA-Zertifikates entsprechen. Das bestehende VDA-Zertifikat wird ab diesem Datum ersetzt. Das Ablauflaufdatum des VDA-Zertifikates darf einen Zeitraum von maximal drei (3) Jahren minus einen (1) Tag ab dem Datum der Zertifizierungsentscheidung bzw. der Re-Zertifizierungsentscheidung nicht überschreiten. Ein VDA-Zertifikat behält seine Gültigkeit bis es abläuft, ersetzt, annulliert oder entzogen wird. 5.2 Festlegung der Audittage 5.2.1 Allgemeines Die Zertifizierungsgesellschaft muss über einen dokumentierten Prozess zur Festlegung der Mindestanzahl von Audittagen verfügen. Für jeden Klienten muss die Zertifizierungsgesellschaft so viele Tage festlegen, wie für die Planung und Durchführung eines vollständigen und effektiven Audits des Managementsystems des Klienten notwendig sind. Die Zertifizierungsgesellschaft muss zur Berechnung der Mindestanzahl von Audittagen die TAB 5.2 anwenden. Die Tabellenwerte sind Mindestwerte. Die von der Zertifizierungsgesellschaft festgelegte Gesamtanzahl von Audittagen und die zugehörige Berechnung einschließlich der zugrunde gelegten Daten müssen für jedes Audit dargelegt und dokumentiert werden. Bei der Festlegung der Anzahl der Audittage muss die Zertifizierungsgesellschaft unter anderem folgende Aspekte berücksichtigen: 48 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Zertifikatszyklus VDA QMC Gelbband 2016 5.1.2 b) die Anzahl an Audittagen darf nicht dadurch reduziert werden, dass pro Audittag mehr als acht (8) Stunden auditiert wird. Die einzige Ausnahme sind Audittage, an denen eine dritte Schicht auditiert wird (d.h. eine Schicht, die außerhalb der normalen Geschäfts- bzw. Bürozeit des Standortes liegt). Die zusätzliche Zeit, die aufgewendet wird um die dritte Schicht zu auditieren, darf nicht mehr als einen halben (0,5) Audittag (d.h. 4 Stunden) je Audit betragen c) die auditierte Einheit umfasst die Gesamtzahl an Mitarbeitern am Standort (einschließlich Voll- und Teilzeitarbeitskräfte) d) für die Erstellung des Auditberichtes dürfen max. 10% der gesamten Auditzeit verwendet werden e) wenn ein Teil des Produktionsstandortes ausschließlich Produkte für die Automobilindustrie herstellt, kann der Anteil dieser Mitarbeiter als Grundlage zur Audittageberechnung herangezogen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Freigabe des VDA QMC vor Auditdurchführung - alle automobilspezifischen Produktionsprozesse sind von anderen Produktionsprozessen physisch getrennt (z. B. separates Gebäude, feste Absperrung zwischen Produktionslinien/-maschinen, usw.) - Mitarbeiter, die in automobilspezifischen Produktionsprozessen arbeiten, sind diesen fest zugeordnet, Anmerkung: Sind automobile Produktionsprozesse in Produktionshallen integriert, in denen nicht-automobile Produktionsprozesse ausgeführt werden, kann diese Anforderung nicht angewendet werden. f) die Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung), 1 bis 2 Tage vor Ort, muss zu den Audittagen der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits gemäß TAB 5.2 hinzu gerechnet werden g) falls ein Voraudit durchgeführt wurde, dürfen diese Audittage nicht auf die Gesamtaudittage aufgerechnet werden (siehe 6.3) 49 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. ein Audittag ist üblicherweise ein normaler, ganzer Arbeitstag mit acht (8) Stunden. Ein halber Audittag ist dementsprechend ein Arbeitstag mit vier (4) Stunden VDA QMC Gelbband 2016 a) i) die einzigen erlaubten Reduzierungsmöglichkeiten für Audittage sind in Abschnitt 5.3 und 5.4 aufgeführt j) wenn beim Überwachungs- oder Re-Zertifizierungsaudit der Geltungsbereich der Zertifizierung erweitert wird, muss die Zertifizierungsgesellschaft die Anzahl der Audittage erhöhen. Die Begründung für eine Aufstockung an Audittagen aufgrund eines erweiterten Geltungsbereiches muss in der Auditplanung dokumentiert werden k) die Zertifizierungsgesellschaft muss ein Audit so planen, dass jeder Auditor eines Auditteams mindestens 0,5 Tage auditiert l) wenn die Anzahl der erforderlichen Audittage fünf (5) Tage überschreitet, muss die Zertifizierungsgesellschaft ein Team mit mindestens zwei (2) Auditoren einsetzen. m) bei der Berechnung der Audittage muss das Ergebnis auf den nächsten halben Tag aufgerundet werden (z. B.: 2,20 2,50) n) verändert sich die Gesamtzahl der Mitarbeiter des Standortes vor oder während des Audits, muss die Mindestanzahl der Audittage neu berechnet werden. Wenn sich die Mindestanzahl an Audittagen verändert, muss auch das aktuelle Audit angepasst werden. Dies muss dokumentiert werden o) Für die Berechnung der Auditdauer bei Behindertenwerkstätten muss die komplette Anzahl der Betreuer plus 1/10 der zu betreuenden Mitarbeiter herangezogen werden p) Bei der Berechnung der Audittage im Fall einer verlängerten Werkbank sind die Anzahl der Mitarbeiter des dazugehörigen Standortes und die der verlängerten Werkbank zu addieren (siehe auch Kapitel 10) q) Bei unterschiedlichen Gegebenheiten hinsichtlich: 50 - der Struktur der Organisation (des Unternehmens) - der Vielfalt der Produktgruppen | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. die Gesamtzahl der Überwachungsaudittage im ersten und zweiten Jahr (je nach vereinbartem Überwachungsintervall - siehe TAB 5.1) muss der Anzahl der Audittage der TAB 5.2 entsprechen und gleichverteilt sein. Es muss mindestens ein (1) Überwachungsaudit pro Jahr stattfinden (siehe auch Abschnitt 6.7) VDA QMC Gelbband 2016 h) der unterschiedlichen Prozesse entlang der Wertschöpfungskette - der Standorte (z. B. bei VDA 6.4 auch Baustellen) - der Arbeitsplätze (Schichtmodell) können Zuschläge (zu den in der TAB 5.2 genannten Mannaudittagen) erforderlich werden. Beispiele zur Berechnung der Audittage sind auf der Internetseite des VDA QMC veröffentlicht: www.vda-qmc.de Zur Sicherstellung des Mindestumfangs eines Audits vor Ort gilt die nachfolgend angeführte VDA 6.1- / 6.2- / 6.4-Basis TAB 5.2, die auch die spezifischen Forderungen aus den Auditvorgaben (Akkreditierung nach ISO 17021) für die Zertifizierung nach ISO 9001 berücksichtigt. Die Berechnung von Manntagen bei den VDA-Regelwerken erfolgt somit gemäß der Basis TAB 5.2: Tabelle 5.2: Auditaufwand vor Ort Basis nach VDA 6.1 / VDA 6.2 / VDA 6.4 Auditaufwand vor Ort (in Manntagen zu je 8 h ) Kombination ISO 9001 mit VDA 6.x im Rahmen einer Erstzertifizierung (mögliche Reduktionen siehe Anmerkungen) 1 – 10 11 – 25 26 – 45 46 – 65 66 – 85 86 – 125 126 – 175 176 – 275 276 – 425 426 – 625 626 – 875 876 – 1175 Erstzertifizierung Stufe 1 Bereitschaftsbewertung Stufe 2 Zertifizierungs-audit Überwachungsaudits ReZertifizierungsaudit (mind. 1x jährlich) (nach drei Jahren) 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 2 3,0 3,5 4,0 5,5 6,0 6,5 7,0 8,0 9,0 10,0 11,0 1,0 1,5 2,0 2,0 3,0 3,0 3,5 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 2 2,5 2,5 3,0 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 7,0 7,5 8,0 VDA QMC Gelbband 2016 Anzahl Mitarbeiter (ständig beschäftigt in der Organisation, einschließlich Leiharbeiter) | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. - 51 5.3 Ermittlung der Audittage - Konzernschema Die Zertifizierungsgesellschaft muss während der Angebotsphase festlegen, in wieweit das unter das Konzern-Auditschema fallende Unternehmen mit mehreren Standorten diese Vorgaben erfüllt. Ein Konzern-Auditschema kann angewendet werden, wenn mehrere Produktions- bzw. Dienstleistungsstandorte zusammen mit Unterstützungsstandorten (Unterstützungsfunktionen) im Hinblick auf die Anwendung des Konzern- Auditschemas beurteilt werden. Bei Anwendung dieses Konzernschemas sind in der „VDA 6.x certfication database“ unter Support Function für jeden Standort die unterstützenden Funktionen einzutragen. Die Zertifizierungsgesellschaft muss die sich aus der TAB 5.2 ergebenden Audittage als absolute Mindestansätze behandeln. Weitere Reduktionen sind nicht zulässig. Für externe unterstützende Funktionen (keine Produktionsstandorte) gilt, dass die jeweiligen Mitarbeiter prozentual den jeweiligen Werken / Bereichen zuzuordnen und im Auditverfahren entsprechend zu berücksichtigen sind. Die nachstehenden, zusätzlichen Regeln gelten, wenn eine Zertifizierungsgesellschaft ein Konzern-Auditschema nach VDA 6 anwendet. Um ein QM-System angemessen beurteilen zu können, ist es notwendig, jeden Standort jedes Jahr zu auditieren; es liegt jedoch in der Verantwort52 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. ab 17001 1,5 12,0 6,0 8,5 1,5 13,0 6,5 9,0 1,5 14,0 7,0 10,0 1,5 15,0 7,5 10,5 1,5 16,0 8,0 11,0 2,0 17,0 8,5 12,0 2,0 18,0 9,0 12,5 2,0 19,0 9,5 13,5 2,5 20,0 10,0 14,0 2,5 21,0 10,5 15,0 2,5 22,0 11,0 15,5 3,0 23,0 11,5 16,0 Der Auditaufwand bleibt unabhängig von der Mitarbeiterzahl konstant. VDA QMC Gelbband 2016 1176 – 1550 1551 – 2025 2026 – 2675 2676 – 3450 3451 – 4350 4351 – 5450 5451 – 6800 6801 – 8500 8501 – 10700 10701 – 13500 13501 – 17000 > 17000 Zu den Bedingungen, die erfüllt werden müssen, sodass die Organisation ein Konzern-Auditschema (jeder auditierte Standort erhält ein VDAZertifikat) anwenden kann, gehören: a) Das QM-System muss zentral strukturiert und geführt werden, und alle Standorte müssen jährlich internen, vollständigen Systemaudits unter Anwendung der Bewertungssystematik nach dem VDA-Band 6 unterzogen werden b) Zu den gleich gewichteten Aktivitäten, die zentral geleitet werden könnten, gehören: - Strategische Planung, Grundsatzentscheidungen - Vertragsprüfung, wenn der Standort Aufträge annehmen darf - Zulassung von Lieferanten - Schulungsbedarfsermittlung (Schulungsbedarf) - QM-System-Dokumentation (Ebene 1 und Ebene 2) und Änderungsmanagement - Management-Bewertung (standortspezifisch und darüber hinaus zentral) - Bewertung von Korrekturmaßnahmen - Interne Auditplanung und Bewertung der Ergebnisse: standortinterne Audits sowie zentralveranlasste interne Überwachungsaudits - Qualitätsplanung und kontinuierliche Verbesserungsaktivitäten (Aktivität kann lokal ausgerichtet sein) - Konstruktions- / Entwicklungsaktivitäten (bzw. Beschaffungs-, Planungs-, Logistikaktivitäten) 53 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Da auch zu einem späteren Zeitpunkt neue Organisationen in ein KonzernAuditschema aufgenommen werden können, ist immer der Mindestaufwand für jeden Standort zu ermitteln (VDA 6.1- / 6.2- / 6.4-Basis TAB 5.2 – anwendbare Reduktion, gerundet auf den jeweils nächsten vollen oder halben Tag); d.h., es können nicht die Mitarbeiter aller Standorte ermittelt und addiert werden und der sich daraus ergebende Aufwand (abzgl. der möglichen Reduktion) nachfolgend auf die einzelnen Standorte aufgeteilt werden. VDA QMC Gelbband 2016 lichkeit der Zertifizierungsgesellschaft, einen Auditplan zu entwickeln, der die Mindestzeiten für jeden Standort angemessen berücksichtigt. Eine Stichprobenauswahl von Standorten ist nicht zulässig. Tabelle 5.3: Reduzierung der Audittage für ein Konzernschema: Anzahl der Standorte prozentuale Reduzierung (gilt nur für die Erst- und ReZertifizierungsaudits) 2 -9 20 10 - 19 30 20 und mehr 40 Die prozentuale Reduzierung darf nur bei der Audittageberechnung, der Erst- und Re-Zertifizierung erfolgen. Die Anzahl der Audittage für nachfolgende Überwachungsaudits ergibt sich aus dieser reduzierten Audittageberechnung der Erstzertifizierung. Weitere Reduzierungen sind nicht zulässig. Es liegt in der Verantwortung der Zertifizierungsgesellschaft, einen Auditplan mit der Gesamtanzahl der Audittage basierend auf der Mindestkalkulation zu erstellen (siehe TAB 5.2). Für jeden Standort eines Konzernschemas muss folgendes erstellt und verfügbar sein: c) eine eigene Auditplanung und ein eigener Auditplan (siehe Abschnitt 5.7) d) einen eigenen Auditreport (siehe Abschnitt 5.10) e) eine eigene Zertifizierungsentscheidung (siehe Abschnitt 5.12) f) ein eigenes VDA-Zertifikat (siehe Abschnitt 5.13). Ein VDA-Zertifikat, dass alle Standorte beinhaltet bzw. eine Erstellung eines KonzernVDA-Zertifikates ist nicht zulässig 54 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Für die angemessene Verteilung der Audittage zwischen den Standorten und allen Unterstützungsstandorten (Unterstützungsfunktionen) ist die Zertifizierungsgesellschaft verantwortlich. Weicht die Zertifizierungsgesellschaft signifikant von der Berechnung auf Basis der Mitarbeiterzahl ab, muss der Auditplanung eine entsprechende schriftliche Erläuterung hinzugefügt werden. VDA QMC Gelbband 2016 Anmerkung: Andere Gegebenheiten können entsprechend der Größe und/oder der Organisationsstruktur anerkannt werden. Bei der Festlegung der Audittage ist eine Reduzierung in folgenden Fällen zulässig: 5.4.1 Ohne Entwicklungsverantwortung Bei einer Zertifizierung ohne Entwicklungsverantwortung, also ohne Produkt- (VDA 6.1 oder VDA 6.4) bzw. Dienstleistungsentwicklung (VDA 6.2), können die Mindestwerte um 15 % (siehe Abschnitt 5.2) reduziert werden. 5.4.2 Zertifizierung von Dienstleistungsorganisationen mit Filialnetzen nach VDA 6.2. Bei Organisationen mit einer Vielzahl gleicher Dienstleistungsstandorte (z. B. Logistikcenter, Handelshäuser …) ist die nachfolgend beschriebene Sonderlösung bei Erfüllung genannter Voraussetzungen zulässig: - Alle Standorte/Filialen werden durch eine zentrale Organisation geleitet und gelenkt. - Aufbauorganisation und Strukturen sowie angebotene Dienstleistungen der Filialen sind identisch. - Für alle Filialen gelten gleiche Vorgaben für Prozesse, Ausstattungen, Anweisungen und Corporate Identity - es erfolgen jährlich interne Systemaudits aller Filialen, verantwortlich durchgeführt von der Zentrale Sonderlösung: a) Die Zentrale muss jährlich auditiert werden. Jede Filiale muss vor der Aufnahme in das Gesamtzertifikat mit dem Umfang eines ReZertifizierungsaudits auditiert werden. Hiernach ist die Filiale jeweils einmal im Zertifikatzyklus mit dem Aufwand eines Überwachungsaudits zu überprüfen. b) Die Bereitschaftsbewertung (Stufe 1) erfolgt in der Zentrale sowie vor Ort in den Filialen der Organisation. Als Berechnungsgrundlage für den Aufwand der Bereitschaftsbewertung der Filialen werden 10% der entsprechenden Filialen zu Grunde gelegt (Beispiel: 20 Filialen ergeben 2 Standorte für die Bereitschaftsbewertung vor Ort) 55 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Ermittlung der Audittage - zulässige Reduzierungen VDA QMC Gelbband 2016 5.4 Die Zertifizierungsgesellschaft muss die sich aus der TAB 5.2 ergebenden Audittage als absolute Mindestansätze behandeln. Die Reduzierungsmöglichkeiten sind nachfolgend beschrieben: a) Eine Reduzierung der Mindestzeiten vor Ort bei der Bereitschaftsbewertung ist nur in Verbindung mit einem Konzern-Auditschema zulässig, wenn die Bedingungen hierfür (siehe 5.3) innerhalb der Organisation erfüllt sind. In diesem Fall ist für die Zentrale der Organisation von 100% der Vorgabe aus der TAB 5.2 auszugehen. Für die einzelnen Standorte kann der Aufwand für die Bereitschaftsbewertung (vor Ort in Abhängigkeit von der Größe des Standortes) bei einem Konzern-Schema reduziert werden auf: b) 0,5 MT bei 1 bis 275 Mitarbeiter 1,0 MT bei 276 bis 2025 Mitarbeiter 1,5 MT bei 2026 bis 8500 Mitarbeiter 2,0 MT bei 8501 bis 17000 Mitarbeiter 2,5 MT bei > 17000 Mitarbeiter Bei bereits vorhandener ISO 9001-Zertifizierung (Upgrade- / Aufstockungsaudit) kann der Aufwand (gemäß Vorgabe aus der TAB 5.2) für die Stufe 2 um maximal 20% der in TAB 5.2 vorgegebenen Audittage reduziert werden. Sollte die Produkt- / Dienstleistungsentwicklung nicht relevant sein, kann in diesem Fall um weitere 10% reduziert werden. Dabei ist zu beachten, dass bei der Berechnung der Audittage das Endergebnis der Reduzierung auf den nächsten halben oder vollen Tag aufgerundet werden muss. Bei der Stufe 1 des Audits ist keine Reduzierung zulässig. Eine Aufstockung ist nur zulässig, wenn sie von derselben Zertifizierungsgesellschaft, die für die ISO 9001-Zertifizierung verantwortlich ist, durchgeführt wird. Wechselt ein Klient die Zertifizierungsgesellschaft, muss mindestens ein (1) Überwachungsaudit nach ISO 9001 von der neuen Zertifizierungsgesellschaft durchgeführt werden, bevor eine Aufstockung auf VDA 6.1, 6.2 oder 6.4 vorgenommen werden kann 56 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Weitere Reduzierungsmöglichkeiten bzw. Zuschläge VDA QMC Gelbband 2016 5.4.3 d) Reduzierung bei Konzern-Auditschema (siehe Abschnitt 5.3) e) Reduzierung bei Auditierung mit Unterstützungsstandorten (Unterstützungsfunktionen) f) - Option 1: wenn mehrere Zertifizierungsgesellschaften an der Zertifizierung von Unterstützungsstandorten (Unterstützungsfunktionen) beteiligt sind, darf die Zertifizierungsgesellschaft, die die Unterstützungsstandorte (Unterstützungsfunktionen) nicht auditiert, die Audittage um den Betrag reduzieren, der für das Audit des Unterstützungsstandortes (Unterstützungsfunktion) zu verwenden gewesen wäre. - Option 2: wenn eine Organisation weitere Unterstützungsstandorte bzw. Unterstützungsfunktionen (z. B. Produktentwicklung, Beschaffung, Lager usw.) nachweislich darlegen kann (z. B. über gemeinsame Projekte, Umfänge usw.), können die Audittage um den Betrag reduziert werden, der für das Audit des Unterstützungsstandortes (Unterstützungsfunktion) zu verwenden gewesen wäre. Die Voraussetzung hierfür ist aber, dass die aufgeführten Unterstützungsstandorte bzw. Unterstützungsfunktionen mindestens ein Zertifikat nach ISO 9001 mit entsprechendem Geltungsbereich aufweisen und durch eine Zertifizierungsgesellschaft auditiert werden (siehe Abschnitt 5.5). Eine entsprechende Reduzierung der Audittage vor Ort darf 15 % nicht überschreiten. im Falle von sehr einfachen Produktionsprozessen oder nachgewiesen konstant guter Prozessleistung. Wenn die Zertifizierungsgesellschaft auf Grund ihrer Erfahrung für ein solches Unternehmen eine Reduzierung der Audittage für die Überwachungsaudits für den aktuellen Auditzyklus vorschlägt, muss sie diese nachvollziehbar begründen und vor dem nächsten Überwachungsaudit beim VDA QMC zur Freigabe vorlegen. Eine Reduzierung für das Erstzertifizierungs- und das ReZertifizierungsaudit ist in diesem Fall nicht zulässig und die in TAB 5.2 vorgegebenen Audittage müssen angewendet werden. 57 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. bei einer Erweiterung des Geltungsbereichs dürfen die Audittage nicht reduziert werden. Es sind 100% der geforderten Audittage für das Erstzertifizierungsaudit anzusetzen VDA QMC Gelbband 2016 c) h) Kombinationsaudits ISO/TS 16949 und VDA 6.2 Falls ein Unternehmen eine Zertifizierung nach beiden Standards wünscht, müssen die Audittage wie folgt kalkuliert werden: ISO/TS 16949 = 100% der Audittage nach IATF Zertifizierungsvorgaben (Rules) und VDA 6.2 = nach TAB 5.2 ermittelte Audittage können um max. 1/3 (= 33,3%) reduziert werden. Davon abweichende Festlegungen müssen vom VDA QMC genehmigt werden. i) Kombinationsaudits ISO/TS 16949 bzw. VDA 6.1 mit VDA 6.4 Grundsätzlich kann diese Kombination angewendet werden. Zulässige Ausnahme: Sollten Produkte, Prozesse und deren Anlagen für den Geltungsbereich ISO/TS 16949 bzw. VDA 6.1 und / oder VDA 6.4 nachweislich identisch sein, so können die Audittage nach ISO/TS 16949 bzw. VDA 6.1 berechnet werden. Für die spezifischen Anforderungen des VDA 6.4 sind zusätzlich 20% bzw. mind. 1 Tag zu berücksichtigen. j) Kombinationsaudits mit nicht-automotiven Standards (z. B. ISO 14001 / OHSAS / ISO 18001 oder ähnlich). Bei etwaiger Kombination mit anderen, nicht-automotiven Standards gilt für die Berechnung der Mindestzeiten vor Ort stets die Vorgabe aus der TAB 5.2 unter Berücksichtigung der möglichen Reduktionsregelungen, d.h. es ist immer von einer mindestens 100%-Abdeckung der automotiven Forderungen auszugehen. Werden Reduzierungen entsprechend der oben genannten Punkte a) bis g) kombiniert, kann die Gesamtanzahl der Audittage um maximal 50% reduziert werden. 58 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Kombinationsaudits ISO/TS 16949 und VDA 6.1 Falls ein Unternehmen eine Zertifizierung nach beiden Standards wünscht, müssen die Audittage wie folgt kalkuliert werden: ISO/TS 16949 = 100% der Audittage nach IATF Zertifizierungsvorgaben (Rules) und VDA 6.1 = 50% der Audittage nach VDA 6, maximal 2 zusätzliche Audittage. VDA QMC Gelbband 2016 g) Unterstützungsstandorte / Unterstützungsfunktionen vor Ort oder an entfernten Standorten (z. B. Produktentwicklung, Vertragsprüfung, Beschaffung, Lager usw.) müssen so auditiert werden, wie sie den Produktionsstandort unterstützen. Sie müssen in der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits auditiert werden und mindestens ein weiteres Mal während des Überwachungsauditzyklus und im Rahmen des Re-Zertifizierungsaudits. Ist dies nicht der Fall, müssen entfernte Unterstützungsstandorte /funktionen bei der Planung der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits berücksichtigt werden und vor dem Audit des Produktionsstandortes auditiert werden. Zusätzliche Audits an entfernten Unterstützungsstandorten / -funktionen können aufgrund von (während des Audits am Produktionsstandort) festgestellter mangelnder Unterstützungsleistung notwendig werden. Die Zertifizierungsgesellschaft muss dokumentieren, wie die Anzahl der Audittage zwischen den Produktionsstandorten und allen Unterstützungsstandorte / -funktionen am Produktionsstandort oder an den entfernten Unterstützungsstandorte / -funktionen aufgeteilt wird. Wenn die Unterstützungsstandorte / -funktionen an entfernten Standorten mehrere Produktionsstandorte unterstützen und diese Produktionsstandorte von mehreren Zertifizierungsgesellschaften auditiert werden, hat der Klient zwei Optionen: Option 1: Jede Zertifizierungsgesellschaft auditiert die entfernten Unterstützungsstandorte / -funktionen gemäß den festgestellten Schnittstellen (Produktionsstandort – Unterstützungsfunktion) und unterstützenden Prozessen. Option 2: Eine Zertifizierungsgesellschaft erkennt das Audit einer anderen Zertifizierungsgesellschaft am entfernten Unterstützungsstandort / -funktion an. Dabei müssen folgende Bedingungen berücksichtigt und vor dem Audit erfüllt werden: 59 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Unterstützungsstandort / Unterstützungsfunktion VDA QMC Gelbband 2016 5.5 2) Die Unterstützungsstandorte / -funktionen sind im Anhang des VDAZertifikates unter Angabe der Adresse, des Geltungsbereiches und der Zertifikatsnummer des Unterstützungsstandortes aufzuführen (siehe Abschnitt 5.13.4) Falls die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, muss die Zertifizierungsgesellschaft den Klienten darüber informieren und Option 1 wählen. 5.6 Festlegung des Auditteams Die Zertifizierungsgesellschaft muss über einen Prozess zur Auswahl und Festlegung der Auditoren, des Auditteams und des jeweiligen Auditteamleiters verfügen. Dabei ist die Kompetenz, die zur Erreichung der Auditziele notwendig ist, zu berücksichtigen. Wenn nur ein Auditor festgelegt wird, muss dieser über Auditteamleiter-Kompetenz (Berufung) verfügen. Bei der Auswahl der Auditoren ist zu beachten, dass mindestens ein Auditor die Zulassung für die „fachliche Ausrichtung“ (Branche/Scope) der zu auditierenden Organisation haben muss. Die Auditoren müssen für das jeweilige Regelwerk vom VDA QMC zugelassen sein. Jeder in der Audittageberechnung berücksichtigte Auditor muss von der beauftragenden Zertifizierungsgesellschaft über eine gültige Berufung als Auditor verfügen. Die beauftragende Zertifizierungsgesellschaft muss vom VDA QMC für die Zertifizierung nach dem entsprechenden VDA-Standard zugelassen sein. Das Auditteam muss sich aus VDA 6.x qualifizierten Auditoren zusammensetzen, die ein gültiges Zertifikat besitzen, um im Namen dieser Zertifizierungsgesellschaft Audits durchführen zu können. Dies muss entsprechend in der “VDA 6.x certfication database“ eingetragen sein. Das Auditteam muss über relevante, branchenspezifische Erfahrungen, bezogen auf den Geltungsbereich der Zertifizierung des Klienten, verfügen und für die entsprechenden Branchen zugelassen sein. Die Fähigkeiten des Auditteams können durch technische Experten und Dolmetscher, die dem Teamleiter unterstellt sind, ergänzt werden. Werden 60 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. der Klient stellt der Zertifizierungsgesellschaft vor dem Audit ein ISOZertifikat bzw. ein VDA-Zertifikat des entfernten Unterstützungsstandortes / -funktion einer anderen Zertifizierungsgesellschaft zur Verfügung. Diese Zertifizierungsgesellschaft muss über entsprechende Akkreditierung / Zulassung verfügen VDA QMC Gelbband 2016 1) Die Zertifizierungsgesellschaft muss für das Erstzertifizierungsaudit (Stufe 1 und 2) ein Auditteam benennen, welches den Klienten in den vergangenen drei (3) Jahren nicht auditiert hat. Die Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) muss von einem Mitglied des Auditteams durchgeführt werden, welches auch die Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits auditieren wird, vorzugsweise vom Auditteamleiter. Die Zertifizierungsgesellschaft muss mindestens einen Auditor des Auditteams der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits in allen Überwachungsaudits des 3-jährigen Auditzyklus einsetzen. Die Zertifizierungsgesellschaft muss bei der Berechnung der Audittage die Anforderungen für den Einsatz von Auditteams berücksichtigen (siehe Abschnitt 5.2). 5.7 Auditplanung für alle Audits Die Zertifizierungsgesellschaft muss über einen Prozess verfügen, um sicherzustellen, dass die Auditplanung vor Beginn des Audits am Produktionsstandort abgeschlossen ist. Für die Auditplanung des Zertifizierungs- / Re-Zertifizierungsaudits sind alle Bereiche / Prozesse (Schnittstellen inkl. Unterstützengfunktionen) gemäß Geltungsbereich des VDA-Zertifikates zu berücksichtigen. Es erfolgt eine vollumfängliche Gesamtbewertung des QM-Systems. Die Durchführung des Audits erfolgt prozess- und nicht checklistenorientiert. Die Auditierung erfolgt entlang der organisationsspezifischen Prozessketten. Dabei ist von jenen Prozessen auszugehen, die als Ergebnis eine an externe Kunden zu erbringende Dienst- oder Sachleistung erbringen (kundenorientierte Prozesse). 61 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Wenn technische Experten eingesetzt werden, gelten sie nicht als Teil des Auditteams. VDA QMC Gelbband 2016 Dolmetscher eingesetzt, müssen diese so ausgewählt werden, dass sie das Audit nicht unzulässig beeinflussen. In diesem Fall muss für den Teil des Audits, in dem der Dolmetscher eingesetzt wird, der Zeitaufwand um mindestens 20% erhöht werden. Die Zertifizierungsgesellschaft muss den Klienten verpflichten, folgende Informationen als Grundlage für die Auditplanung zur Verfügung zu stellen: a) Dokumentation über das QM-System des Klienten, einschließlich der Nachweise der Konformität mit den Anforderungen des zutreffenden VDA-Regelwerkes, sowie die Schnittstellen zu und Wechselwirkungen mit Unterstützungsstandorten / -funktionen) und / oder verlängerten Werkbänken b) erteilte besonderen Kundenstatus seit dem letzten Audit c) Mitteilung über neue Kunden seit dem letzten Audit d) Berichte von internen Audits und Managementbewertungen seit dem letzten Audit Anmerkung: Für außerordentliche Audits sind eventuell nicht alle Informationen notwendig. 5.7.2 Auditplan Die Zertifizierungsgesellschaft muss die vom Klienten geforderten Informationen (siehe Abschnitt 5.7.1) analysieren, um basierend darauf kritische Bereiche zu ermitteln und im Hinblick auf Kundenrisiko, Leistungstrends und kritische Prozesse zu priorisieren. Anmerkung: Die Zertifizierungsgesellschaft soll eine Überprüfung des Internetauftritts des Klienten in Betracht ziehen, um die übermittelten Informationen zu verifizieren (d.h. Organisationsstruktur, Kunden, Unterstützungsstandorte (Unterstützungsfunktionen), Geltungsbereich der Zertifizierung, Benutzung des VDA QMC-Logos, usw.). Ein Mitglied des Auditteams muss einen prozessbasierten Auditplan für jedes Audit (Erstzertifizierungs-, Überwachungs-, Re-Zertifizierungs-, Transferaudits und außerordentliche Audits) entwickeln. Sind nicht alle erforderlichen Informationen vom Klienten vor Erstellung des Auditplans zur Verfügung gestellt worden, muss der Auditplan angemessene Zeit vorsehen, um die fehlenden Informationen vor dem Start der Eröffnungsbesprechung mit dem Management des Standortes zu sammeln und zu bewerten oder der De-Zertifizierungsprozess muss eingeleitet werden 62 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Informationen des Klienten für die Auditplanung VDA QMC Gelbband 2016 5.7.1 a) die Bezeichnung der Prozesse des Klienten, die auditiert werden, ausweisen b) die Wechselwirkungen mit Unterstützungsstandorten (Unterstützungsfunktionen) ausweisen c) die Benennung jedes Produktionsprozesses der auditiert wird ausweisen d) kundenspezifische Anforderungen ausweisen, die auditiert werden e) die Gesamtanzahl der auditierten Stunden pro Tag und die Gesamtanzahl der Audittage erfassen Bei der Erstellung des prozessbasierten Auditplanes muss der Auditpfad entlang der Prozessabfolge so gestaltet werden, dass mehrfache, unnötige Besuche desselben Prozesses vermieden werden. Der Auditplan muss dem Klienten vor dem Audit übermittelt werden. Änderungen des übermittelten Auditplans müssen als Teil der Aufzeichnungen zum Audit aufbewahrt werden (siehe Abschnitt 9.1). 5.8 Auditdurchführung Jedes Audit (Stufe 2 der Erstzertifizierung, Überwachung, Re-Zertifizierung und Transfer) muss mindestens die Überprüfung und Beurteilung folgende Punkte berücksichtigen: a) Informationen und Nachweise der Konformität mit den Anforderungen des zutreffenden VDA-Regelwerkes b) Verantwortung des Managements für die Unternehmenspolitik und -strategie c) Ergebnisse der Managementbewertung hinsichtlich Effektivität und zugehöriger Maßnahmen 63 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Jeder Auditplan muss: VDA QMC Gelbband 2016 (siehe Abschnitt 8.1 g). Die Bewertung der fehlenden Informationen vor Ort muss zu der geplanten Auditzeit addiert werden. e) prozessorientierte interne Audits und Analyse der Effektivität durchgeführter Korrekturmaßnahmen f) Verifizierung der Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen seit dem letzten Audit g) Überprüfung der Kundenbeanstandungen und der Reaktionen des Klienten (für Re-Zertifizierung siehe Abschnitt 6.8) seit dem letzten Audit einschließlich Überprüfung der maßgeblichen (Online-) Kundenleistungsreports der OEMs (z. B. Kundenbewertungen, besonderer Kundenstatus) h) wie sichergestellt wird, dass Schlüsselziele der Kunden erreicht werden und dass Korrekturmaßnahmenpläne vorhanden sind, wenn diese Ziele nicht erreicht werden i) Umsetzung aller Anforderungen neuer Kunden seit dem letzten Audit j) Prozess des Klienten zur Erfassung, Verteilung und Umsetzung von gesetzlichen, behördlichen und kundenspezifischen Anforderungen k) Informationen und Nachweise über kundenspezifische Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme, einschließlich der bereits auditierten kundenspezifischen Anforderungen. Kundenspezifische Anforderungen sind stichprobenartig auf ihre wirksame Umsetzung hin über den 3-jährigen Auditzyklus zu auditieren l) Prozesse des Klienten, Abfolge und Wechselwirkungen der Prozesse (Inputs und Outputs), die Leistung entsprechend der definierten Messgrößen, mit Fokus auf die Prozesse, die direkte Auswirkungen auf Kunden haben können. Die Prozesse sind dort zu auditieren, wo sie stattfinden m) operative Steuerung und Überwachung der Prozesse 64 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Verknüpfung zwischen der Qualitäts-, Unternehmenspolitik und strategie, Leistungszielen und –vorgaben (Kennzahlensystematik für die definierten Prozesse), Verantwortlichkeiten, Kompetenzen der Mitarbeiter, Abläufen, Verfahren, Leistungsdaten, Feststellungen und Bewertungen aus internen Audits und Änderungen an der Organisation oder des Managements des Klienten VDA QMC Gelbband 2016 d) o) die wirksame Umsetzung von QM-Plänen, FMEA und anderen dazugehörigen Dokumenten während des Audits der Produktionsprozesse p) Korrektheit der in dem VDA-Zertifikat enthaltenen Informationen und Anlagen q) Die Stellung der für die Belange des QM-Systems verantwortlichen Funktion (Festeinstellung) muss durch den Auditor verifiziert werden, z. B. Organisationsplan, Stellen-/ Funktionsbeschreibung, Schulungsplan, etc.) r) Wurden die Abweichungen, Feststellungen und Hinweise des letzten Audits umgesetzt bzw. beachtet? s) Welche Änderungen innerhalb des Systems haben sich ergeben? t) Ist ein Kontinuierlicher Verbesserungs-Prozess (KVP) eingeführt und wirksam umgesetzt? u) Gibt es Verbesserungen hinsichtlich der Mitarbeiter- und Kundenzufriedenheit in der Organisation? Das Auditteam muss den Klienten regelmäßig während des Audits über den Stand bzw. Fortschritt des Audits informieren. Das Auditteam muss objektive Nachweise für die Erfüllung bzw. NichtErfüllung von Anforderungen in den Notizen dokumentieren, diese müssen als Teil der Aufzeichnungen des Audits aufbewahrt werden (siehe Abschnitt 9.1). 5.9 Auditfeststellungen und die Bewertung der Feststellungen 5.9.1 Auditfeststellungen Das Auditteam muss sowohl Konformität als auch, wenn festgestellt, Abweichungen von Auditkriterien dokumentieren, um den Zertifizierungsentscheidungsprozess zu unterstützen (siehe Abschnitt 5.12). Das Auditteam muss alle Abweichungen und die entsprechenden Nachweise identifizieren und den Klienten darüber informieren. Wenn Abweichun65 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Verknüpfungen zwischen Kundenbelangen und den entsprechenden Prozessdokumenten (d.h. QM-Plan, FMEA, usw.) einschließlich der wirksamen Umsetzung jeglicher Änderungen VDA QMC Gelbband 2016 n) 1) die Beschreibung der Abweichungsfeststellung 2) die Anforderung oder spezifische Referenz zur VDA Anforderung 3) den objektiven Nachweis (die objektive Nachweise), der die Abweichungsfeststellung belegt 4) Begründung der Klassifizierung der Abweichung Anmerkung: Eine Abweichung kann mehrere "*-Fragen" oder „muss-Anforderungen“ umfassen. Das Auditteam darf dem Klienten keine Lösungsvorschläge für die festgestellten Abweichungen aufzeigen. Wenn grundsätzliche Konformität vorliegt, können Verbesserungspotentiale aufgezeigt werden (siehe Abschnitt 10.0). Schwerwiegende Hauptabweichungen mit einer „0-Punkten-Bewertung“ (siehe auch Abschnitt 5.9.2.1 und 10.0) können zum Abbruch des Audits durch den Auditteamleiter nach Abstimmung mit dem Klienten und der Zertifizierungsgesellschaft führen. Wenn der Klient dem Abbruch zustimmt, muss der Auditteamleiter das Audit umgehend beenden. Ein Auditbericht muss erstellt und dem Klienten ausgehändigt werden (siehe Abschnitt 5.10). Die Zertifizierungsgesellschaft muss die Gründe für den Abbruch in der “VDA 6.x certfication database“ vermerken und den Abbruch dem VDA QMC schriftlich mitteilen. Im Fall eines Abbruchs gelten folgende Regelungen: a) 66 wird die Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits abgebrochen, muss der Klient erneut mit der Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) beginnen | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Eine Abweichung muss in vier klar abgegrenzten Teilen dokumentiert werden: VDA QMC Gelbband 2016 gen festgestellt werden, müssen diese als Haupt- oder Nebenabweichung bzw. Verbesserungspotenzial gemäß den Definitionen in Abschnitt 10.0, klassifiziert werden. Festgestellte Abweichungen dürfen nicht als Verbesserungspotentiale dargestellt werden und dürfen nicht während des Audits geschlossen werden. c) wird ein Re-Zertifizierungsaudit abgebrochen, muss der Klient ein erneutes Re-Zertifizierungsaudit in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.1.1 durchführen. Ist das definierte Zeitfenster überschritten, muss der Klient mit einem Erstzertifizierungsaudit (Stufe 1 und Stufe 2) neu beginnen d) wird ein Transferaudit abgebrochen, muss der Klient mit einem Erstzertifizierungsaudit (Stufe 1 und Stufe 2) neu beginnen | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. wird ein Überwachungsaudit abgebrochen, muss das VDA-Zertifikat suspendiert werden (siehe Abschnitt 8.1 f) und ein komplett neues Überwachungsaudit muss innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen nach dem Abschlussgespräch wiederholt werden VDA QMC Gelbband 2016 b) 67 5.9.2.1 Bewertung der Feststellungen für Audits nach VDA 6.1, VDA 6.2 und VDA 6.4 Tabelle 5.9.2.1: Bewertung der Feststellungen Ist-Situation Bewertung der Feststellungen im QM-System vollständig festgelegt ja nein in der Praxis wirksam nachgewiesen ja ja überwiegend *) Punktanzahl 10 8 6 4 0 Risikoabschätzung innerhalb des Prozesses Kein Risiko geringes Risiko deutliches Risiko hohes Risiko sehr hohes Risiko Mögliche Definition der Feststellung Grün / i.O. (ggf. mit Potenzial / Hinweis) Gelb / Nebenabweichung Rot / Nebenabweichung Rot / Hauptabweichung Rot / Schwerwiegende Hauptabweichung Auswirkung der Feststellung Verifizierung vor Ort *) Erteilung eines VDA-Zertifikates ja nein ja/nein nein Keine Erteilung des VDA-Zertifikates Verifizierung vor Ort nicht unbedingt notwendig Verifizierung vor Ort notwendig Unter "überwiegend" wird verstanden, dass alle zutreffenden Forderungen in mehr als ca. 3/4 aller relevanten Anwendungsfälle wirksam nachgewiesen sind und kein spezielles Risiko gegeben ist. 10 Punkte: Im QM-System vollständig festgelegt und auch wirksam nachgewiesen. Es besteht kein Risiko innerhalb des Prozesses (ggf. mit Potenzial / Hinweis) 8 Punkte: Im QM-System nicht vollständig festgelegt und wirksam nachgewiesen. Es besteht ein geringes Risiko innerhalb des Prozesses 68 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Bewertung der Feststellungen VDA QMC Gelbband 2016 5.9.2 4 Punkte: Im QM-System nicht vollständig festgelegt, aber überwiegend wirksam nachgewiesen. Es besteht ein hohes Risiko innerhalb des Prozesses 0 Punkte: Nicht wirksam nachgewiesen, unabhängig von der Vollständigkeit der Festlegung im QM-System Es besteht ein sehr hohes Risiko innerhalb des Prozesses Der Auditor beurteilt Festlegung und Wirksamkeit der Maßnahmen entsprechend der Erfüllung der jeweiligen Forderungen, indem er zunächst feststellt: - Ist der Fragengegenstand (Prozess) im QM-System, in Abläufen, Zusammenhängen und Zuständigkeiten schriftlich festgelegt? Dann hat er weiter zu bewerten: - Ist der Fragengegenstand (Prozess) in der Praxis wirksam nachgewiesen? Im Rahmen der Bewertung der Fragen (Prozesse) sind folgende Aspekte (Zertifizierungs-, Überwachungs- und Re-Zertifizierungsaudit) zu auditieren: Abfolge und Wechselwirkung der Prozesse, Kennzahlen (KPI), Input und Output der Prozesse sowie die Risikobetrachtung. Gemäß der aufgeführten Bewertungssystematik (siehe TAB 5.9.2.1) führt die Beurteilung der festgestellten Situation zu einer Bewertung jeder zutreffenden Frage / jedes zutreffenden Prozesses. Diese Bewertung kann je Frage / Prozess mit 0, 4, 6, 8 oder 10 Punkte bewertet werden. 5.9.2.2 Bewertungssystematik nach VDA 6.1 – Zusatzanforderungen Bei der zusammenfassenden Bewertung eines Elements wird jeder Frage das gleiche Gewicht zugeordnet. Nicht zutreffende Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. 69 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Im QM-System vollständig festgelegt und überwiegend wirksam nachgewiesen. Es besteht ein deutliches Risiko innerhalb des Prozesses VDA QMC Gelbband 2016 6 Punkte: Die Elementbewertung EE ergibt sich als Prozentsatz aus der Gesamtpunktezahl aller zutreffenden Fragen bezogen auf die Gesamtzahl der möglichen Punkte aller zutreffenden Fragen. Sind alle zutreffenden Fragen eines Elements mit 10 Punkten bewertet, so beträgt der Erfüllungsgrad EE =100 %. E E = Summe aller erzielten Punkte der zutreffenden Fragen ————————————————————————— x 100 [%] Summe aller möglichen Punkte der zutreffenden Fragen b) Gesamtbewertung des Auditergebnisses Für die beiden Auditteile U (Unternehmensführung) und P (Produkt und Prozess) werden zuerst die Erfüllungsgrade EU und EP ermittelt. Sie errechnen sich als Durchschnittswerte aus den Erfüllungsgraden der jeweils bewerteten Elemente: Summe der Erfüllungsgrade der zutreffenden Elemente EU bzw. EP = ——————————————————————————— Anzahl der bewerteten Elemente [%] Die beiden Erfüllungsgrade EU und EP werden zu einem Gesamterfüllungsgrad zusammengeführt, bei dem der unternehmensspezifische Teil mit einem Drittel und der produkt- und prozessbezogene Teil mit zwei Dritteln eingeht: EU + 2 * EP EGES = ———————— [%]. 3 Die Bewertungssystematik kann auch dann angewandt werden, wenn Elemente oder Fragen hinzugefügt oder weggelassen werden. Beziehen sich zusätzliche Fragen auf Produkt, Dienstleistung oder Technik, so kann es erforderlich sein, das Punkte- und Bewertungssystem entsprechend anzupassen. 70 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Berechnung des Erfüllungsgrades eines Elements: VDA QMC Gelbband 2016 a) Unter der Bedingung, dass die 7 Elemente zur Unternehmensführung und die 16 Elemente zu Produkt und Prozess (aus Kapitel 6) gleichgewichtig in EGES eingehen, müsste EGES = 7 * EU + 16 * EP ———————— 23 = 0,30 * EU + 0,70 * EP berechnet werden. Um eine einfache Formel zu erhalten und um die Elemente aus dem Teil U etwas stärker zu gewichten, wurde EGES von der Fachgruppe wie oben festgelegt (kein mathematischer Hintergrund). Die Elemente EU sind daher um den Faktor 0,33/0,30 = 1,1 stärker gewichtet. Somit gehen Elemente der Unternehmensführung als wesentliche Bestandteile des Qualitätsmanagements in die QM-Systembewertung etwas stärker ein. Falls im Rahmen des jeweiligen Audits (Erstzertifizierungs-, Überwachungs-, Re-Zertifizierungs-, Transferaudits usw.) nach VDA 6.1 die nachfolgenden Kriterien eingehalten sind, ist ein Nachaudit (Verifizierung vor Ort) erforderlich 1) maximal eine mit * gekennzeichnete Frage wurde mit 0 Punkten bewertet und/oder 2) eine oder mehrere mit * gekennzeichnete Fragen wurden mit 4 oder 6 Punkten bewertet und/oder 3) eine oder mehrere nicht mit * gekennzeichnete Fragen wurden mit 0 Punkten bewertet und/oder 4) kein Element wurde mit einem Erfüllungsgrad unter 75% bewertet. 71 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Die Formel ist aus folgender Überlegung entstanden: VDA QMC Gelbband 2016 Anmerkung zur Formel EGES: Zertifizierungsaudits und des Re-Zertifizierungsaudits Die Ergebnisse des Zertifizierungsaudits und des Re-Zertifizierungsaudits nach den Audit-Teilen U (Unternehmensführung) und P (Produkt und Prozess) sind darzustellen. Die Erfüllungsgrade aller Elemente einzeln sowie die Zusammenfassungen zum Teil U und P, sowie der Gesamterfüllungsgrad sind auszuweisen. Überwachungsaudits (Aufrechterhaltung des VDA-Zertifikates) Für die Aufrechterhaltung des VDA-Zertifikates gelten die nachstehenden Regelungen: Im Rahmen eines Überwachungsaudits nach VDA 6.1 sind folgende Prozesse (Elemente) des Regelwerkes immer zu auditieren: 1) Elemente 01, 02, 03, 04, 05, 06 2) Element Z1 Unternehmensstrategie 3) Elemente 08 (falls zutreffend), 09, 14 und 18 (aktuelle Kundenreklamationen) 4) Weitere stichprobenartig ausgewählte QM-Elemente entlang der Wertschöpfungskette (unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem letzten Audit) 5) Es erfolgt keine Neuberechnung des Gesamt-Erfüllungsgrades wie bei dem Zertifizierungsaudit bzw. Re-Zertifizierungsaudits 6) Die Ergebnisse des Überwachungsaudits sind auszuwerten. Eine Berechnung des Erfüllungsgrades des Überwachungsaudits ist formell durchzuführen und zu dokumentieren. Nicht bewertete Fragen sind zu kennzeichnen (z. B. „nb“) und dürfen nicht mitberechnet werden Bitte beachten: 5.9.2.3 Bewertungssystematik nach VDA 6.2 – Zusatzanforderungen 5.9.2.4 Bewertungssystematik nach VDA 6.4 – Zusatzanforderungen Die Bewertungssystematik für VDA 6.2 und 6.4 wird derzeit von den jeweiligen Arbeitskreisen überarbeitet und harmonisiert! 72 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Ergebnisübersicht nach VDA 6.1 VDA QMC Gelbband 2016 c) Das Auditteam muss alle während des Audits gesammelten Informationen und Auditnachweise analysieren und sich auf ein Auditergebnis verständigen. Die Zertifizierungsgesellschaft muss dem Klienten beim Abschlussgespräch des Audits an jedem Produktionsstandort oder entfernten Unterstützungsstandorten / -funktionen) einen schriftlichen Auditbericht (Entwurf oder Endfassung) zur Verfügung stellen. Der Entwurf des Auditberichts muss bereits eine Beschreibung aller Feststellungen / Abweichungen, Verbesserungspotentiale (siehe Abschnitt 5.9) und die Empfehlung des Auditteams an die Zertifizierungsentscheidungsfunktion der Zertifizierungsgesellschaft enthalten. Die Zertifizierungsgesellschaft muss die Endfassung des Auditberichts innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen nach jedem Audit herausgeben. Dieser Auditbericht muss von einem Vertreter des Managements des Klienten anerkannt werden (z. B. durch eine handschriftliche Unterschrift, eine datierte E-Mail, usw.). Die Endfassung des Auditberichts muss auf Basis der in der ISO 17021 enthaltenen Vorgaben erstellt werden und folgende Informationen beinhalten: a) Geltungsbereich, Produkte und die Liste aller Kunden der Automobilindustrie, deren Anforderungen innerhalb des Auditzyklus auditiert wurden b) Gesamtanzahl der Mitarbeiter des Standortes, einschließlich aller Vollund Teilzeitarbeitskräfte, freier Mitarbeiter sowie Zeitarbeiter und unständig Beschäftigter c) eine Übersicht aller Kunden der Automobilindustrie und, falls zutreffend, des Revisionsstandes ihrer kundenspezifischen Anforderungen d) eine Zusammenfassung der Leistung des Klienten (d.h. Produktqualität, Lieferungen, besonderer Kundenstatus) bezüglich der OEMKunden und schriftliche Information über Maßnahmen, die implementiert wurden, wenn die geforderte Leistung nicht erreicht wurde e) Zusammenfassung der auditierten Prozesse f) eine Zusammenfassung aller auditierten Produktionsprozesse g) Abweichungen und Verbesserungspotentiale, die während des Audits festgestellt wurden 73 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Auditberichterstellung VDA QMC Gelbband 2016 5.10 i) Bezug der Abweichungen zu den relevanten Abschnitten des jeweiligen VDA-Regelwerkes und des Managementsystems des Klienten j) wenn der Auditbericht Informationen zu entferntem Unterstützungsstandort (Unterstützungsfunktion) enthält, muss der Bericht deren Adresse, Funktion beinhalten k) die Empfehlung des Auditteams an die Zertifizierungsentscheidungsfunktion der Zertifizierungsgesellschaft 5.10.1 Abschlussbesprechung und -Bericht In einer Abschlussbesprechung zum Systemaudit teilt der Auditor der Leitung des auditierten Unternehmens mit, welche Feststellungen vorliegen und inwieweit Korrekturmaßnahmen erforderlich sind. Diese werden in einem Übersichtsblatt "Abweichungen/Korrekturmaßnahmen" dargestellt. Nach Abschluss des jeden Audits erstellt der Auditor einen Auditbericht und legt mit dem auditierten Unternehmen einen Terminplan für die Korrekturmaßnahmen fest. Gegebenenfalls werden die Termine für die weiteren Schritte im Rahmen des Abweichungsmanagements festgelegt. Die Endfassung des Auditberichts muss auch eine Liste aller Unterstützungsstandorte (Unterstützungsfunktionen) enthalten. Der VDA QMC behält sich die Einsichtnahme in den Auditbericht vor. Dieses muss vertraglich zwischen der Zertifizierungsgesellschaft und der auditierten Organisation festgelegt werden. 5.11 Abweichungsmanagement Der Klient und die Zertifizierungsgesellschaft haben die Verantwortung für den wirksamen Abschluss des Abweichungsmanagements wie nachfolgend beschrieben. Weitere Schritte siehe auch Abschnitt 8. 5.11.1 Verantwortung des Klienten Die Zertifizierungsgesellschaft muss den Klienten verpflichten, innerhalb von maximal sechzig (60) Kalendertagen ab dem Abschlussgespräch vor Ort, Nachweise zu folgenden Punkten zu übermitteln: 74 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Name von jedem Mitglied des Auditteams, technischen Experten und Dolmetscher, sofern beteiligt VDA QMC Gelbband 2016 h) b) Implementierung von Abstellmaßnahmen c) Grundursachen, einschließlich der angewendeten Analysemethode und -ergebnisse d) implementierte systemische Korrekturmaßnahmen um jede Abweichung nachhaltig zu beseitigen, einschließlich der Berücksichtigung von Auswirkungen auf ähnliche Prozesse und Produkte e) Verifizierung der Wirksamkeit umgesetzter Korrekturmaßnahmen 5.11.2 Verantwortung der Zertifizierungsgesellschaft Abhängig vom Risiko und der Folgewirkung der Nichtkonformität (z. B. Auslieferung von fehlerhaften Teilen oder Dienstleistungen) können auch Sofortmaßnahmen eingefordert werden. Es ist weiter zu beachten, dass eine Korrektur der Feststellung innerhalb des Audits vor Ort nicht zulässig ist. Die Zertifizierungsgesellschaft muss innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen nach dem Abschlussgespräch vor Ort die vom Klienten übermittelten Informationen bewerten und entscheiden, ob sie akzeptabel sind. Sofern akzeptabel, muss die Abweichung geschlossen werden und die Zertifizierungsgesellschaft muss die wirksame Umsetzung der Korrekturmaßnahmen im nächsten Audit verifizieren (siehe Abschnitt 5.8 f). Sofern nicht akzeptabel, muss die Zertifizierungsgesellschaft den Klienten dazu anhalten, die offenen Punkte innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen ab dem Abschlussgespräch vor Ort zu beseitigen. Wenn die offenen Punkte nicht beseitigt werden können, muss das abschließende Auditergebnis als nicht bestanden gewertet und die “VDA 6.x certfication database“ entsprechend aktualisiert werden. Die Zertifizierungsentscheidung muss negativ ausfallen (siehe Abschnitt 5.12 a bis d) und der Klient muss mit einem Erstzertifizierungsaudit (Stufe 1 und Stufe 2) neu beginnen. Das gültige VDA-Zertifikat muss unverzüglich entzogen werden. Die Zertifizierungsgesellschaft muss die wirksame Implementierung der festgelegten Korrekturmaßnahmen im nächsten Audit verifizieren (siehe 75 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Für jede Abweichung muss die Organisation, in Konformität zu den Branchen- / Kundenvorgaben (Methodik), eine grundlegende Ursachenanalyse durchführen und entsprechende Korrektur- / Präventivmaßnahmen ableiten, die so bald wie möglich einzuführen und umzusetzen sind VDA QMC Gelbband 2016 a) 5.11.3 Verifizierung vor Ort Eine erneute Durchführung des Audits (Nachaudit / Verifizierung vor Ort) beinhaltet immer eine Überprüfung der eingeleiteten Korrekturmaßnahmen. Diese Verifizierung vor Ort muss innerhalb von maximal neunzig (90) Kalendertagen ab dem Abschlussgespräch vor Ort abgeschlossen sein und ist für Hauptabweichungen zwingend erforderlich. Für den Fall, dass ein akzeptierter Maßnahmenplan für eine Hauptabweichung als nicht wirksam implementiert bewertet wird, muss das abschließende Auditergebnis als nicht bestanden (engl.: failed) gewertet und die “VDA 6.x certfication database“ entsprechend aktualisiert werden. Das VDA-Zertifikat muss entzogen werden (siehe Abschnitt 8.4). Die Zertifizierungsgesellschaft entscheidet auf Basis ihrer Erfahrung, ob eine Nebenabweichung eine Verifizierung der Korrekturmaßnahmen vor Ort innerhalb von maximal neunzig (90) Kalendertagen nach dem Abschlussgespräch vor Ort erfordert (siehe Abschnitt 8.4). Für den Fall, dass ein akzeptierter Maßnahmenplan für eine Nebenabweichung als nicht wirksam implementiert bewertet wird, muss eine neue Hauptabweichung gegen den Korrekturmaßnahmenprozess festgestellt und die vorangegangene Nebenabweichung als neue Hauptabweichung klassifiziert werden. Die Zertifizierungsgesellschaft muss nach Abschluss der Verifizierung der Korrekturmaßnahmen einen ergänzenden Bericht für den Klienten erstellen, welcher die Einzelheiten der Verifizierung jeder einzelnen Abweichung enthält. 76 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Die wirksame Umsetzung muss zusätzlich im Rahmen des nächsten Audits (Nachaudit, Überwachungs- oder Re-Zertifizierungsaudit) gezielt überprüft werden. VDA QMC Gelbband 2016 Abschnitt 5.8 f). Für den Fall, dass ein akzeptierter Maßnahmenplan als nicht wirksam implementiert bewertet wird, muss eine neue Hauptabweichung gegen den Korrekturmaßnahmenprozess festgestellt und die vorangegangene Nebenabweichung als neue Hauptabweichung klassifiziert werden. Die Zertifizierungsgesellschaft muss mindestens eine Person der Zertifizierungsentscheidungsfunktion bestimmen, die das Vetorecht zur Zertifizierungsentscheidung für die VDA-Regelwerke ausübt. Personen mit Vetorecht müssen durch das VDA QMC freigegeben werden (siehe Abschnitt 4.1). Eine Zertifizierungsentscheidung (d. h. VDA-Zertifikat erteilen, nicht erteilen oder aufrechterhalten) muss bei folgenden Audits getroffen werden: 1) erstmalige Erteilung nach Erstzertifizierungsaudits 2) Aufrechterhaltung der Zertifizierung nach jedem Überwachungsaudit oder außerordentlichen Audit 3) erneute Erteilung nach Re-Zertifizierungsaudits 4) Erteilung nach Durchführung von Transferaudits Die Zertifizierungsentscheidungsfunktion muss, bevor die Zertifizierungsentscheidung getroffen wird, bestätigen, dass: a) die Informationen im endgültigen Auditbericht bezüglich der Zertifizierungsanforderungen und des Geltungsbereiches der Zertifizierung ausreichend sind b) jedes aufgezeigte Verbesserungspotenzial durch den dokumentierten objektiven Nachweis der Konformität untermauert wird (siehe Abschnitt 10). Eine Abweichung darf nicht als Verbesserungs-potential klassifiziert oder so formuliert werden, dass dies als Beratung oder als Empfehlung für die Beseitigung einer Abweichung verstanden werden kann Anmerkung: Das VDA QMC wertet den Missbrauch oder die unsachgemäße Verwendung eines Verbesserungspotentials als Hauptabweichung gegen die Zertifizierungsgesellschaft. c) die während des Audits festgestellten Abweichungen überprüft und anerkannt wurden sowie die dokumentierten Nachweise bezüglich der Wirksamkeit von Abstellmaßnahmen, Ursachenanalysen, Korrekturmaßnahmen verifiziert wurden d) die Entscheidung des Auditors, eine Abweichung zu schließen zu akzeptieren, die Anforderungen in Abschnitt 5.11.2 erfüllt 77 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Zertifizierungsentscheidung VDA QMC Gelbband 2016 5.12 5.13 Erteilung des VDA-Zertifikates Die VDA-Zertifikate nach VDA 6.1, VDA 6.2 bzw. VDA 6.4 dürfen nur durch Zertifizierungsgesellschaften ausgestellt werden, die hierfür von VDA QMC zugelassen sind. 5.13.1 Erteilung des VDA-Zertifikates nach VDA 6.1 rd Ein VDA 6.1-Zertifikat (3 -party) wird erteilt ab einem Erfüllungsgrad von 90% (der Erfüllungsgrad [%] wird auf dem VDA 6.1-Zertifikat nicht angegeben). Ein VDA 6.1-Zertifikat wird nicht erteilt, wenn: a) ein oder mehrere Elemente einen Erfüllungsgrad unter 75% erreichen oder b) eine oder mehrere mit * gekennzeichnete Fragen mit weniger als 8 Punkten oder c) eine nicht gekennzeichnete Frage mit 0 Punkten 78 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Die Zertifizierungsgesellschaft muss sicherstellen, dass alle Personen, die an der Zertifizierungsentscheidungsfunktion für Erstzertifizierungs-, Überwachungs-, Re-Zertifizierungs-, Transfer- oder außerordentlichen Audits teilnehmen, nicht an der Durchführung des Audits beteiligt waren. VDA QMC Gelbband 2016 Die Zertifizierungsentscheidungsfunktion muss diese Entscheidung auf Basis einer abschließenden Beurteilung der Auditfeststellungen und bewertungen, sowie aller weiteren relevanten Informationen (z. B. öffentliche Informationen, Kommentare des Klienten zum Auditbericht usw.) treffen. Bevor eine Zertifizierungsentscheidung getroffen wird, kann die Zertifizierungsentscheidungsfunktion weitere zusätzliche Informationen einfordern, um alle offenen Punkte des Auditberichtes zu klären. Die Zertifizierungsentscheidung muss innerhalb von maximal 120 Kalendertagen ab dem letzten Audittag des Stufe 2-Erstzertifizierungs-, Überwachungs-, Re-Zertifizierungs-, Transfer- oder außerordentlichen Audits (siehe Abschnitt 5.1.1) und vor Ablauf des vorherigen VDA-Zertifikates getroffen werden. Das Vor- oder Rückdatieren der Zertifizierungsentscheidung ist nicht zulässig. Wird das zulässige Zeitfenster für die Zertifizierungsentscheidung überschritten, muss der Klient mit einer Erstzertifizierung (Stufe 1 und Stufe 2) neu beginnen. Nach einem Nachaudit / der Verifizierung vor Ort darf ein VDA 6.1-Zertifikat nicht erteilt werden, wenn mehr als eine mit * gekennzeichnete Frage mit 0 Punkten bewertet wurde (Status: nicht bestanden). Bitte beachten: 5.13.2 Erteilung des VDA-Zertifikates nach VDA 6.2 5.13.3 Erteilung des VDA-Zertifikates nach VDA 6.4 Diese Kriterien werden vom jeweiligen Arbeitskreis VDA 6.2 / VDA 6.4 derzeit überarbeitet 5.13.4 Der Inhalt des VDA 6.x-Zertifikates Ein VDA-Zertifikat muss, nachdem eine positive Zertifizierungsentscheidung getroffen wurde, erstellt werden. Der Inhalt des VDA-Zertifikates: a) muss in der vom Klienten festgelegten Sprache ausgestellt werden. Auf Verlangen können jedoch andere Sprachversionen zur Verfügung gestellt werden b) Der Geltungsbereich auf dem Zertifikat nach VDA 6.1, VDA 6.2 oder VDA 6.4 muss eindeutig definiert sein c) muss den Ausgabestand des zutreffendes VDA-Regelwerkes enthalten d) muss das Ausstellungsdatum (Datum der Zertifizierungsentscheidung der Zertifizierungsgesellschaft) und das Ablaufdatum des VDAZertifikates (Ausstellungsdatum plus maximal 3 Jahre minus 1 Tag) enthalten. Falls zusätzlich ein ISO 9001-Zertifikat ausgestellt wird, ist die Gültigkeitsdauer des ISO 9001-Zertifikates dem VDA-Zertifikat entsprechend anzupassen e) muss zulässige Ausschlüsse enthalten, sofern vorhanden 79 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Nach einem Nachaudit / der Verifizierung vor Ort darf ein VDA 6.1-Zertifikat erst dann erteilt werden, wenn alle mit * gekennzeichneten Fragen mit mindestens 8 Punkten, die nicht gekennzeichneten Fragen mit mindesten 4 Punkten bewertet wurden. VDA QMC Gelbband 2016 bewertet wurden. g) muss Seitenzahlen enthalten (d.h. Seite 1 von 3) falls das VDAZertifikat Anhänge umfasst. Jeder Anhang muss mit der VDA QMCNummer und dem VDA-Zertifikat der Zertifizierungsgesellschaft versehen sein h) muss ein Druck- / Ausgabedatum oder eine Fußnote zur Dokumentenlenkung des VDA-Zertifikates und der Anhänge enthalten i) muss im Anhang des VDA-Zertifikates die entfernten Unterstützungsstandorte (Unterstützungsfunktionen) enthalten (z. B. Entwicklung, Beschaffung, Vertragsprüfung, usw.), die Teil des QM-Systems sind oder den Standort unterstützen (siehe auch Abschnitt 5.5), ihre Adresse und Funktion sowie (falls zutreffend) das ISO 9001 und / oder VDAZertifikatsnummer und der dazugehörige QM-Geltungsbereich j) Die aufgelisteten Unterstützungsstandorte (Unterstützungsfunktionen) müssen den in der “VDA 6.x certfication database“ gelisteten Unterstützungsstandorten / -funktionen entsprechen. Wenn ein entfernter Unterstützungsstandort (Unterstützungsfunktionen) mehr als einen Produktionsstandort unterstützt, muss der entfernte Unterstützungsstandort (die Unterstützungsfunktion) in der Anlage zum VDA-Zertifikat eines jeden solchen Produktionsstandortes erscheinen (siehe auch 5.13.4 j) k) muss den Namen und die vollständige Adresse der Vertragsgeschäftsstelle der Zertifizierungsgesellschaft enthalten l) muss das VDA QMC-Logo enthalten, in der gleichen Ausprägung und Größe wie das Logo der Zertifizierungsgesellschaft auf jeder Seite des VDA-Zertifikates m) muss jeweils separates VDA-Zertifikat für jeden Produktionsstandort im Konzernschema ausstellt werden mit einer gemeinsamen Zertifikatsnummer der Zertifizierungsgesellschaft und einem Suffix n) muss beide Zertifikatsnummern, d.h. die der Zertifizierungsgesellschaft und die VDA QMC-Nummer, enthalten o) muss (sofern vorhanden) durch Zertifikatsnummern ausweisen 80 Angabe des ISO 9001- | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. muss auf dem Deckblatt den Namen und die vollständige Adresse des zertifizierten Standorts aufführen. Eine Postfachadresse als Adresse ist nicht zulässig. Mehrere Namen für einen einzelnen Standort sind zulässig VDA QMC Gelbband 2016 f) Das VDA-Zertifikat muss innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen, nachdem die Zertifizierungsinformation in die “VDA 6.x certfication database“ eingetragen wurde, übertragen (engl.: upload) werden. Wird ein VDAZertifikat geändert, muss das geänderte Zertifikat innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen in die “VDA 6.x certfication database“ übertragen werden. Das Format des in die „VDA 6.x certfication database“ zu übertragenden VDA-Zertifikates muss folgende Anforderungen erfüllen: es muss sich um eine deutschsprachige Version handeln (zweisprachige Versionen sind zulässig) - es muss alle Anhänge des VDA-Zertifikates enthalten (es kann nur eine Datei übertragen werden) - es muss sich um eine schwarz/weiß-, farbige oder grauskalierte Version handeln, - es muss als PDF-Datei übertragen werden (alle anderen Dateiformate werden nicht angenommen) - die Dateigröße darf 2 MB nicht überschreiten (inklusive aller Anhänge) VDA QMC Gelbband 2016 - | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Das Ausstellungsdatum des VDA-Zertifikates ist das Datum der Zertifizierungsentscheidung (siehe Abschnitt 5.12). Die Zertifikatsinformation muss innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Zertifizierungsentscheidung im festgelegten Format in die “VDA 6.x certfication database“ eingetragen werden. 81 6.1 Antrag auf VDA-Zertifizierung Die Zertifizierungsgesellschaft muss von einer vertretungsberechtigten Person des beantragenden Klienten die notwendigen Informationen einfordern, um die Zertifizierungsgesellschaft in die Lage zu versetzen, ein vollständiges Angebot auf Basis folgender Angaben zu erstellen: a) gewünschter Geltungsbereich der Zertifizierung b) allgemeine Kenndaten des antragstellenden Klienten einschließlich des Namens und der Adresse des Produktionsstandortes sowie aller zugehörigen unterstützenden Standorte als auch die wesentlichen Aspekte seiner Prozesse und Geschäftstätigkeit und alle relevanten gesetzlichen Verpflichtungen c) allgemeine Informationen zum antragstellenden Klienten, die für den beantragten Geltungsbereich der Zertifizierung relevant sind, wie z. B. seine Geschäftstätigkeit, personelle und technische Ressourcen, Funktionen und Beziehungen innerhalb eines größeren Unternehmens - sofern zutreffend d) Informationen über alle vom Klienten ausgegliederten Prozesse, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen haben können e) Informationen über in Anspruch genommene Beratung bezüglich des Managementsystems f) Information über Verantwortung für Produktentwicklung g) Information über Kunden der Automobilindustrie einschließlich der OEM Lieferanten-Codes h) Gesamtanzahl der Mitarbeiter des Standortes, einschließlich aller Vollund Teilzeitarbeitskräfte, freier Mitarbeiter sowie Zeitarbeiter und unständig Beschäftigter Bei der Feststellung der Verantwortung für Produktentwicklung muss die Zertifizierungsgesellschaft zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen: 1) 82 Verantwortung beim Klienten, einschließlich ausgelagerter Entwicklung, oder | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Audits VDA QMC Gelbband 2016 6 Wenn der Klient nachweislich keine Produktentwicklungsverantwortung hat, muss die Zertifizierungsgesellschaft entsprechende Umfänge (Produktentwicklung), vom Auditumfang des Klienten ausschließen. Basierend auf den vorgelegten Informationen des antragstellenden Klienten muss die Zertifizierungs-gesellschaft entscheiden, ob der gewünschte Geltungsbereich der Zertifizierung die Anforderungen zum Anwendungsbereich (Geltungsbereich) des jeweiligen VDA-Regelwerkes erfüllt (siehe Abschnitt 1.6). Die Zertifizierungsgesellschaft muss die schriftlichen Nachweise, dass die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllt wurden, aufbewahren. 6.2 Antragsprüfung Bevor es zur rechtsverbindlichen Vereinbarung (siehe Abschnitt 3.1) mit Klienten kommt, muss die Zertifizierungsgesellschaft das vorliegende Angebot und alle zugehörigen Informationen zur Zertifizierung prüfen, um sicherzustellen, dass: a) die Informationen über den beantragenden Klienten und sein Managementsystem für die Auditplanung ausreichen b) die Zertifizierungsbedingungen eindeutig definiert und dokumentiert sind und dem beantragenden Klienten zur Verfügung gestellt wurden c) alle Unklarheiten zwischen Zertifizierungsgesellschaft und beantragenden Klienten ausgeräumt wurden d) die Zertifizierungsgesellschaft die Kompetenz und Fähigkeit besitzt, das Zertifizierungsverfahren durchzuführen e) der Geltungsbereich der angestrebten Zertifizierung, die Betriebsstätten des antragstellenden Klienten, der erforderliche Auditzeitaufwand und alle anderen Punkte, die Einfluss auf das Zertifizierungsverfahren haben (Sprache, Sicherheitsvorschriften, Zweifel an der Unbefangenheit, usw.), berücksichtigt wurden f) Aufzeichnungen, die die Entscheidung das Audit durchzuführen begründen, aufbewahrt werden 83 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Verantwortung beim Kunden VDA QMC Gelbband 2016 2) Voraudit Die Zertifizierungsgesellschaft kann auf Anfrage eines Klienten nur ein "Voraudit" vor der Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) durchführen. Das Voraudit ist ein Audit; es ist aber keinesfalls ein Bestandteil der Erstzertifizierung (Stufe 1 und Stufe 2). Ein für das Voraudit eingesetzter Auditor darf nicht Mitglied des Auditteams für das Erstzertifizierungsaudit (Stufe 1 und 2) sein. Im Voraudit können unverbindliche Feststellungen herausgearbeitet werden. Es dürfen jedoch keine Lösungsvorschläge oder Empfehlungen gegeben werden. 6.4 Erstzertifizierungsaudit Die Erstzertifizierung muss in zwei Stufen durchgeführt werden: Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) am Produktionsstandort und Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits am Produktionsstandort einschließlich aller entfernten Unterstützungsstandorten (Unterstützungsfunktionen) sofern keine Ausnahmen vorliegen (siehe Abschnitt 5). Die Zertifizierungsgesellschaft muss die Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) am Produktionsstandort des Klienten durchführen. Die Festlegungen der Manntage vor Ort sind in der TAB 5.2 aufgestellt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zertifizierungsgesellschaft eine Sonderfreigabe beim VDA QMC beantragen für: a) die Durchführung der Bereitschaftsbewertung ohne Besuch des Standortes des Klienten oder b) die Durchführung der Bereitschaftsbewertung ohne Besuch aller Standorte eines Konzernschemas. Die Entscheidung keinen Besuch durchzuführen, muss begründet und dokumentiert werden und vom VDA QMC genehmigt werden. Solche Ent- 84 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. 6.3 VDA QMC Gelbband 2016 Auf Basis der Antragsprüfung muss die Zertifizierungsgesellschaft die für das Auditteam (siehe Abschnitt 5.6) und die Zertifizierungsentscheidung notwendigen Kompetenzen festlegen (siehe Abschnitt 4.1 und 4.2). Stufe 1 der Erstzertifizierung (Bereitschaftsbewertung) Die Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) muss von einem Mitglied des für das Erstzertifizierungsaudit (Stufe 1 und 2) vorgesehenen Auditteams durchgeführt werden, vorzugsweise vom Auditteamleiter. 6.5.1 Planung der Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) Die Zertifizierungsgesellschaft muss vom Klienten folgende zur Überprüfung notwendige Unterlagen einfordern: a) Beschreibung entfernter Unterstützungsstandorte (Unterstützungsfunktionen) und Art der Unterstützung, die diese liefern oder erhalten b) Beschreibung der Prozesse, deren Abfolge und Wechselwirkung, einschließlich der Identifikation der entfernten Unterstützungsstandorten (Unterstützungsfunktionen) und der ausgegliederten Prozesse c) Schlüsselindikatoren und Leistungstrends / Kennzahlen (KPI) d) Nachweis, dass alle Anforderungen des jeweiligen VDA-Regelwerkes durch die Prozesse des Klienten adressiert werden e) Darstellung der Wechselwirkungen mit den entfernten Unterstützungsstandorten (Unterstützungsfunktionen) des Produktionsstandortes (sofern vorhanden) f) Nachweis eines vollständigen internen Audits gemäß der Anforderung des jeweiligen VDA-Regelwerkes sowie einer darauf basierenden Managementbewertung g) Liste der qualifizierten internen Auditoren und deren Qualifikationskriterien 85 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. 6.5 VDA QMC Gelbband 2016 scheidungen sind, basierend auf der Unternehmensgröße des Klienten, seinem Standort, Risikoabschätzungen, Erfahrungen und gleichartigen Prozessen an mehreren Standorten, zu begründen. Der Klient muss jedoch darüber informiert werden, dass die Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits möglicherweise nicht sorgfältig genug geplant werden kann. i) Übersicht der Kundenreklamationen und die entsprechenden Reaktionen, Kundenbewertungen sowie besonderer Kundenstatus 6.5.2 Aktivitäten der Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) Die Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) muss durchgeführt werden: a) um die Dokumentation des Managementsystems des Klienten, einschließlich der Beziehungen und Verknüpfungen zu jeglichen entfernten Unterstützungsstandorten (Unterstützungsfunktionen) oder ausgelagerten Prozessen zu bewerten b) um die standortspezifischen Gegebenheiten des Klienten zu bewerten, sowie mit Mitarbeitern vor Ort zu sprechen, um so die Bereitschaft für die Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits festzustellen c) um den Ist-Zustand bezüglich des Verständnisses der Anforderungen des Standards des Klienten zu bewerten, insbesondere bezüglich der Festlegung von Leistungskennzahlen oder wichtigen Aspekten, Prozessen, Zielen und des Funktionierens des Managementsystems d) um notwendige Informationen bezüglich des Geltungsbereiches des Managementsystems, der Prozesse und der Standorte des Klienten, zugehörige gesetzliche und behördliche Aspekte, sowie deren Einhaltung (z. B. bezüglich Qualität, Umwelt, rechtlicher Aspekte der Geschäftstätigkeit des Klienten, verbundene Risiken, usw.) zu sammeln e) um die Zuordnung der Ressourcen für die Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits zu überprüfen und mit dem Klienten die Details für die Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits zu vereinbaren f) um Schwerpunkte für die Planung der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits zu ermitteln durch hinreichendes Verständnis des Managementsystems des Klienten und der Geschäftstätigkeit am Standort im Hinblick auf mögliche wichtige Aspekte 86 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Liste der Kunden der Automobilindustrie und deren kundenspezifische Anforderungen (sofern vorhanden) VDA QMC Gelbband 2016 h) h) um zu überprüfen, dass sowohl der Klient als auch seine Entwicklungsdienstleister befähigt sind, die Anforderungen des jeweiligen VDA-Regelwerkes in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Schnittstellen zwischen Klient und Dienstleistern, zu erfüllen 6.5.3 Entscheidung über die Bereitschaft Auf Basis der während der Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) gesammelten Informationen muss das Auditteam entscheiden, ob der Klient ausreichende Bereitschaft nachgewiesen hat, um mit der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits fortzufahren. Der Produktionsstandort ist als bereit einzustufen, es sei denn das Auditteam kommt zu dem Schluss: a) die geforderten Punkte sind nicht vorhanden oder unvollständig oder b) ein Sachverhalt könnte während der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits zu einer Hauptabweichung hinsichtlich der wirksamen Implementierung des Managementsystems führen. Das Auditteam muss dem Klienten seine Entscheidung in einem Bericht zur Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) schriftlich mitteilen. Dieser schriftliche Bericht muss die folgenden Informationen enthalten: 1) detaillierte Informationen aller unter 6.1 a) bis h) genannten Punkte 2) alle Sachverhalte, die in Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits als Haupt- bzw. Nebenabweichung eingestuft werden könnten, und 3) die Empfehlung des Auditteams (d.h. "bereit" oder "nicht bereit" um fortzufahren) Der Bericht zur Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) darf keine Abweichungen aufweisen. 87 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. um zu bewerten, ob die internen Audits und die Managementbewertung geplant und durchgeführt wurden und ob der Stand der Umsetzung des Managementsystems die Bereitschaft des Klienten für die Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits untermauert VDA QMC Gelbband 2016 g) 6.6 Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits 6.6.1 Aktivitäten der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits Das Ziel der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits ist eine prozessbasierte Bewertung der Implementierung des Managementsystems eines Klienten, einschließlich ihrer Wirksamkeit. Die Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits muss vor Ort durchgeführt werden. Bei der Festlegung des Zeitraumes zwischen Stufe 1 und Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits muss berücksichtigt werden, dass der Klient Zeit zur Bearbeitung der in Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) festgestellten Sachverhalte benötigt. Die Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits muss innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen ab der Bestätigung der Bereitschaft der Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) beginnen. Die Zertifizierungsgesellschaft muss innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen ab dem Abschlussgespräch der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits alle erforderlichen Angaben zum Audit in die “VDA 6.x certfication database“ eingeben. 6.6.2 Informationen für die Erteilung des VDA-Zertifikates bei Erstzertifizierung Die der Entscheidungsfunktion der Zertifizierungsgesellschaft durch das Auditteam zur Verfügung gestellten Informationen müssen mindestens folgendes umfassen: a) 88 Schriftliche Berichte der Stufe 1 und Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Der Auditplan der Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits muss auf Basis der in der Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) bewerteten Informationen erstellt werden. VDA QMC Gelbband 2016 Falls das Auditteam den Klienten als "nicht bereit" für die Stufe 2 des Erstzertifizierungsaudits einstuft, muss der Klient erneut die Stufe 1 des Erstzertifizierungsaudits (Bereitschaftsbewertung) durchlaufen. c) Empfehlung, ob das VDA-Zertifikat erteilt werden kann oder nicht, sowie jegliche Auflagen oder Beobachtungen des Auditteams Die Zertifizierungsentscheidung muss auf Basis der Anforderungen in Abschnitt 5.12 getroffen werden. Die Zertifizierungsgesellschaft muss den Klienten über die Zertifizierungsentscheidung informieren und das VDA-Zertifikat ausstellen. Die Zertifikatsinformation muss innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach der Zertifizierungsentscheidung in der “VDA 6.x certfication database“ im vorgegebenen Format eingetragen werden. Das VDA-Zertifikat muss innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen nach Eintrag der Zertifikatsinformation in die “VDA 6.x certfication database“ übertragen werden. 6.7 Überwachungsaudit / Aktivitäten bei der Überwachung Die Überwachungsaktivitäten erfordern ein Audit vor Ort um zu bewerten, ob das Managementsystem des zertifizierten Klienten die festgelegten Anforderungen erfüllt. Dieses Audit muss nicht notwendigerweise ein vollständiges Systemaudit sein. Die Gesamtzahl der Audittage für die Überwachungsaudits während der Gültigkeitsdauer des Zertifikats muss der Anzahl der Tage des Zertifizierungsaudits entsprechen, wie in der TAB 5.2 aufgeführt. Beispiel gemäß TAB 5.2: Zertifizierungsaudit 6,5 MT -> Überwachungsaudit 3,25 MT -> gerundet auf den jeweils nächsten vollen oder halben Tag = 3,5 MT). Falls die Zertifizierungsgesellschaft eine Hauptabweichung feststellt, muss am letzten Audittag der Prozess zur De-Zertifizierung (siehe Abschnitt 8.1.c) eingeleitet werden. Dabei muss die Zertifizierungsgesellschaft den Klienten zu einer Ursachenanalyse und der Umsetzung von Abstellmaßnahmen innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen ab dem Abschlussgespräch des Audits auffordern (siehe Abschnitt 8.2 und 8.3). 89 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. festgestellte Abweichungen und deren Abstellmaßnahmen, Ursachenanalysen und Korrekturmaßnahmen des Klienten VDA QMC Gelbband 2016 b) 6.8 Re-Zertifizierungsaudit 6.8.1 Aktivitäten bei der Re-Zertifizierung Ein Re-Zertifizierungsaudit muss geplant und durchgeführt werden, um die kontinuierliche Erfüllung aller Anforderungen des jeweiligen VDARegelwerkes zu bewerten. Das Ziel des Re-Zertifizierungsaudits ist die Bestätigung der kontinuierlichen Konformität und Wirksamkeit des gesamten Managementsystems und seiner kontinuierlichen Bedeutung und Anwendbarkeit bezüglich des Geltungsbereichs der Zertifizierung. Der Auditteamleiter muss einen Auditplan, wie im Abschnitt 5.7 beschrieben, erstellen. Als Eingabe für den Auditplan muss eine Überprüfung der Leistung des Managementsystems während der Gültigkeitsdauer des VDAZertifikates berücksichtigt werden, sowie eine Überprüfung der Berichte der vorausgegangenen Überwachungsaudits. Re-Zertifizierungsaudits müssen die in den Abschnitten 5.8 und 6.8 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Re-Zertifizierung erfordert ein Audit vor Ort, welches folgende Punkte adressiert: a) 90 die Wirksamkeit des gesamten Managementsystems im Hinblick auf interne und externe Veränderungen sowie seine Bedeutung und Anwendung bezüglich des Geltungsbereichs der Zertifizierung | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Die Zertifizierungsgesellschaft muss die erforderlichen Angaben zum Audit sowie jede Änderung des Zertifikatsstatus innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen ab dem Abschlussgespräch des Überwachungsaudits in die “VDA 6.x certfication database“ eintragen. Diese Informationen müssen im vorgegebenen Format eingegeben werden. VDA QMC Gelbband 2016 Die Zertifizierungsgesellschaft muss die Zertifizierung aufrechterhalten, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass der Klient weiterhin die Anforderungen des jeweiligen VDA-Regelwerkes erfüllt. Dies bedingt eine positive Entscheidung der Zertifizierungsentscheidungsfunktion der Zertifizierungsgesellschaft (siehe Abschnitt 5.12). c) ob und inwieweit das Funktionieren des zertifizierten Managementsystems zur Erreichung der Unternehmenspolitik und -ziele des Klienten beiträgt d) das effektive Zusammenspiel von allen innerhalb des QM-Systems definierten Prozessen sowie die Gesamterfüllungsgrad des Managementsystems Bei einer Hauptabweichung muss die Zertifizierungsgesellschaft den Klienten zu einer Ursachenanalyse und der Umsetzung von Abstellmaßnahmen innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen ab dem Abschlussgespräch des Audits auffordern (siehe Abschnitt 8.2 und 8.3). Die Zertifizierungsgesellschaft muss den Zeitrahmen für Korrekturmaßnahmen so festlegen, dass die Umsetzung dieser Maßnahmen vor dem Ablaufdatum des VDA-Zertifikates gewährleistet ist. Dies kann ggf. zur Verkürzung der Frist gegenüber der im De-Zertifizierungsprozess vorgesehenen maximal zulässigen Frist führen (siehe Abschnitt 8.0). Die Zertifizierungsgesellschaft muss die erforderlichen Angaben zum Audit und jegliche Änderung des Zertifikatsstatus innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen ab dem Abschlussgespräch des Re-Zertifizierungsaudits in die “VDA 6.x certfication database“ eintragen. Diese Informationen müssen im vorgegebenen Format eingegeben werden. 6.8.2 Informationen für die Erteilung des VDA-Zertifikates bei Re-Zertifizierungsaudit Die Zertifizierungsgesellschaft muss auf Basis der Ergebnisse des ReZertifizierungsaudits, sowie der Überprüfung des Systems über die gesamte Laufzeit des VDA-Zertifikates, eine Entscheidung über die erneute Erteilung eines VDA-Zertifikates treffen. Die Zertifizierungsentscheidung ist gemäß den Anforderungen des Abschnitts 5.12 zu treffen. 91 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. das nachweisliche Engagement für und Bekenntnis zur Aufrechterhaltung der Effektivität des Managementsystems und seiner Verbesserung zur Steigerung der Gesamtleistung VDA QMC Gelbband 2016 b) VDA QMC Gelbband 2016 Das VDA-Zertifikat muss innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen nach Eintrag der Zertifikatsinformation in die “VDA 6.x certfication database“ übertragen werden. | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Die Zertifizierungsgesellschaft muss den Klienten über die Zertifizierungsentscheidung informieren und das VDA-Zertifikat ausstellen. Die Zertifikatsinformation muss innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach der Zertifizierungsentscheidung in der “VDA 6.x certfication database“ im vorgegebenen Format eingetragen werden. 92 7.1 Transferaudit Ein Transferaudit findet statt, wenn ein nach dem zutreffenden VDARegelwerk zertifizierter Klient sich für einen Wechsel der Zertifizierungsgesellschaft entscheidet. Die neue Zertifizierungsgesellschaft muss den Klienten anweisen, den Vertrag mit der bestehenden Zertifizierungsgesellschaft nicht vor Abschluss aller Transferaktivitäten zu kündigen. Ein Transferaudit (Übernahmeaudit) erfordert somit immer einen neuen 3Jahres-Zyklus und ist (unter Beachtung der möglichen Reduktionen) stets mit dem Mindestaufwand für ein Re-Zertifizierungsaudit nach 3 Jahren durchzuführen. Beim Wechsel der Zertifizierungsgesellschaft ist immer ein ReZertifizierungsaudit durchzuführen und ein neues VDA-Zertifikat zu erstellen. 7.1.1 Aktivitäten vor dem Start des Transferaudits Vor dem Beginn des Transferaudits müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) die neue Zertifizierungsgesellschaft muss durch die VDA QMC zugelassen sein b) das bestehende VDA-Zertifikat muss gültig sein. Klienten mit entzogenen oder annullierten VDA-Zertifikat sind nicht zu einem Transferaudit berechtigt c) die Zertifizierungsgesellschaft muss sicherstellen dass Klienten, die den Wechsel beantragen, innerhalb der letzten drei (3) Jahre nicht von einer VDA QMC-zugelassenen Zertifizierungsgesellschaft zu einer anderen VDA QMC-zugelassenen Zertifizierungsgesellschaft gewechselt sind d) zwischen zwei Transferaudits müssen mindestens drei (3) Jahre (- 3 Monate), beziehungsweise zwei (2) Jahre und neun (9) Monate liegen 93 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Weitere Auditarten VDA QMC Gelbband 2016 7 f) das bestehende VDA-Zertifikat des Klienten darf nicht suspendiert sein. Wurde das bestehende VDA-Zertifikat innerhalb der letzten zwölf (12) Monate aufgrund der in Abschnitt 8.1 beschriebenen Anforderungen suspendiert, darf die neue Zertifizierungsgesellschaft den Klienten nicht übernehmen, bevor die aktuelle Zertifizierungsgesellschaft nicht mindestens ein Audit vor Ort durchgeführt hat, um die wirksame Implementierung der festgelegten Korrekturmaßnahmen zu verifizieren g) der Klient muss der neuen Zertifizierungsgesellschaft die Auditberichte der letzten drei (3) Jahre und den Nachweis, dass alle Abweichungen der aktuellen Zertifizierungsgesellschaft für den Produktionsstandort und ggf. alle entfernten Unterstützungsstandorten (Unterstützungsfunktionen) geschlossen wurden, zur Verfügung stellen h) die neue Zertifizierungsgesellschaft muss eine Überprüfung der vorgelegten Auditberichte und Feststellungen durchführen i) die neue Zertifizierungsgesellschaft muss eine Dokumentenprüfung und eine Überprüfung der Schlüsselindikatoren zur Leistung des QMSystems durchführen j) die neue Zertifizierungsgesellschaft muss sicherstellen, dass die Mitglieder des Auditteams den Klienten nicht vorher schon auditiert haben Anmerkung: "Nicht vorher schon" bedeutet, die Mitglieder des Auditteams haben im letzten vollen 3-jährigen Auditzyklus an keinem Audit dieses Klienten teilgenommen, Das Transferaudit und die Audittage müssen äquivalent einem ReZertifizierungsaudit (siehe TAB 5.2) sein. Die Planung und Durchführung eines Transferaudits müssen den in Abschnitt 6.8 definierten Anforderungen entsprechen. Die neue Zertifizierungsgesellschaft muss alle Transferaktivitäten vollständig abschließen, unter Ein-haltung der Vorgaben 7.1.1 a) bis k), sowie das Transferaudit vor der Fälligkeit des nächsten, von der vorherigen Zertifizie- 94 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. die neue Zertifizierungsgesellschaft darf keine Klienten übernehmen, die sich in einem besonderen Kundenstatus eines OEM befinden, bevor die aktuelle Zertifizierungsgesellschaft nicht mindestens ein Audit vor Ort durchgeführt hat, um die wirksame Implementierung der festgelegten Korrekturmaßnahmen zu verifizieren VDA QMC Gelbband 2016 e) Aktivitäten nach Abschluss des Transferaudits Wenn Belege für Abweichungen gefunden werden, muss die Zertifizierungsgesellschaft die entsprechenden Anforderungen des Abweichungsmanagements (siehe Abschnitt 5.11) erfüllen. Die Zertifizierungsentscheidung muss gemäß den relevanten Anforderungen in Abschnitt 5.12 getroffen werden. Die Zertifizierungsentscheidung muss innerhalb von maximal 120 Kalendertagen ab dem letzten Tag des Transferaudits und vor Ablauf des existierenden, gültigen VDA-Zertifikates getroffen werden. Wenn alle Anforderungen für eine Zertifizierung erfüllt sind, wird von der neuen Zertifizierungsgesellschaft ein VDA-Zertifikat ausgestellt und ein 3jähriger Zertifizierungszyklus beginnt. Die neue Zertifizierungsgesellschaft muss die Zertifikatsinformationen einschließlich der vorherigen VDA QMC-Nummer innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach der Zertifizierungsentscheidung in die “VDA 6.x certfication database“ im vorgegebenen Format eintragen. Das Zertifikat muss innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen nach Eintrag der Zertifikatsinformationen in die “VDA 6.x certfication database“ übertragen werden. 7.2 Außerordentliche Audits Es kann notwendig werden, dass die Zertifizierungsgesellschaft Klienten auditieren muss: - um Beschwerden bezüglich der Leistung eines Klienten (siehe Abschnitt 8.1 a und b) zu überprüfen - aufgrund von Änderungen am QM-System des Klienten (siehe Abschnitt 3.2) - aufgrund wesentlicher Änderungen eines Produktionsstandortes des Klienten, oder - als Folge der Suspendierung eines VDA-Zertifikates (siehe Abschnitt 8.3) 95 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. 7.1.2 VDA QMC Gelbband 2016 rungsgesellschaft geplanten Überwachungs- oder Re-Zertifizierungsaudit, durchführen. VDA QMC Gelbband 2016 Die Zertifizierungsgesellschaft muss den Klienten über die Bedingungen, unter welchen diese außerordentlichen Audits durchgeführt werden, vorab informieren. | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Das außerordentliche Audit und der Grund für dieses Audit müssen innerhalb von zwanzig (20) Kalendertagen ab dem Abschlussgespräch des Audits in die “VDA 6.x certfication database“ eingetragen werden. 96 zur Aberkennung des VDA- Alle durch das VDA QMC zugelassenen Zertifizierungsgesellschaften müssen über einen definierten Prozess verfügen, der die folgenden Definitionen und Anforderungen enthält bzw. erfüllt. 8.1 Einleitung des De-Zertifizierungsprozesses Das Startdatum des De-Zertifizierungsprozesses muss das Datum eines der im Folgenden gelisteten Ereignisse sein: a) die Zertifizierungsgesellschaft erhält eine Beschwerde bezüglich der Leistung eines Klienten durch einen OEM, durch das VDA QMC oder durch einen Kunden aus der Automobilindustrie b) der Klient benachrichtigt die Zertifizierungsgesellschaft über den Erhalt eines besonderen Kundenstatus eines OEMs. Diese Benachrichtigung der Zertifizierungsgesellschaft durch den Klienten muss innerhalb von zehn (10) Kalendertagen bzw. innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Zeitraumes erfolgen c) das Datum (letzter Tag) des Überwachungs- oder Re-Zertifizierungsaudits, welches Abweichungen beinhaltet d) der Klient beantragt die Suspendierung des VDA-Zertifikates aufgrund maßgeblicher Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder aufgrund einer Unterbrechung der Produktion von Produkten innerhalb des Anwendungsbereiches der Zertifizierung e) das Überwachungsaudit wird nicht innerhalb des zulässigen Zeitfensters durchgeführt (siehe Abschnitt 5.1.1) f) das Überwachungsaudit wird abgebrochen g) Versäumnisse bei der Übermittlung der geforderten Informationen an die Zertifizierungsgesellschaft, die für eine effektive Auditplanung erforderlich sind (siehe Abschnitt 5.7) 97 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. De-Zertifizierungsprozess Zertifikates VDA QMC Gelbband 2016 8 Die Zertifizierungsgesellschaft muss umgehend eine Analyse der vorliegenden Situation vornehmen, um den Ernst der Lage und das Risiko für die Kunden des zertifizierten Klienten zu ermitteln. Kundenspezifische Anforderungen der betroffenen OEMs müssen - soweit zutreffend - berücksichtigt werden. Diese Analyse muss innerhalb von maximal zwanzig (20) Kalendertagen ab dem Startdatum des De-Zertifizierungsprozesses abgeschlossen sein. Wenn Hauptabweichungen festgestellt werden, muss die Analyse eine Überprüfung der vom Klienten vorgelegten Ursachenanalyse und implementierten Abstellmaßnahmen umfassen (siehe Abschnitt 6.7 und 6.8). Falls der betroffene Produktionsstandort Teil eines Konzernschemas ist, muss die Analyse eine Überprüfung der Sachlage und ihre Auswirkungen auf alle anderen Standorte beinhalten. 8.3 Entscheidung zur Suspendierung des VDA-Zertifikates Auf Basis der Situationsanalyse (siehe Abschnitt 8.2) muss die Zertifizierungsentscheidungsfunktion die Entscheidung treffen, das VDA-Zertifikat zu suspendieren oder aufrechtzuerhalten. Die Entscheidung ist innerhalb von maximal zwanzig (20) Kalendertagen ab dem Start des DeZertifizierungsprozesses zu treffen. Im Falle einer Suspendierung des VDAZertifikates innerhalb eines Konzernschemas muss die Begründung für die Entscheidung dokumentiert und aufbewahrt werden. Basiert der Start des De-Zertifizierungsprozesses auf Abschnitt 8.1 c oder 8.1 e, muss die Entscheidung der Zertifizierungsentscheidungsfunktion lauten, das VDA-Zertifikat des Klienten zu suspendieren. Wird die Entscheidung getroffen, das VDA-Zertifikat zu suspendieren, muss diese Entscheidung dem Klienten innerhalb von maximal zehn (10) Kalendertagen mitgeteilt und die “VDA 6.x certfication database“ entsprechend aktualisiert werden. Die Zertifizierungsgesellschaft muss den Klienten auffordern, innerhalb von maximal zwanzig (20) Kalendertagen nach Bekanntgabe der Suspendierung des VDA-Zertifikates einen Korrekturmaßnahmenplan zu übermitteln. 98 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Analyse der Situation VDA QMC Gelbband 2016 8.2 Aufzeichnungen über die Entscheidung, ein VDA-Zertifikat zu suspendieren oder aufrecht zu erhalten, müssen dokumentiert und aufbewahrt werden (siehe Abschnitt 9.1). Die Suspendierung des VDA-Zertifikates ist ein befristeter Status, der maximal 110 Kalendertage andauert (siehe Abschnitt 8.8, Darstellung "Der DeZertifizierungsprozess im Überblick") und entweder in der Wiedereinsetzung oder dem Entzug des VDA-Zertifikates mündet. Während der Zeit der Suspendierung ist das VDA-Zertifikat weiterhin gültig und von der VDA QMC anerkannt. 8.4 Verifizierung Die Zertifizierungsgesellschaft muss die wirksame Implementierung der festgestellten Korrekturmaßnahmen des zertifizierten Klienten innerhalb von maximal neunzig (90) Kalendertagen ab dem Start des DeZertifizierungsprozesses verifizieren. Die Entscheidung, ob die Verifizierung vor Ort erfolgen muss, liegt im Ermessen der Zertifizierungsgesellschaft. Die Begründung dieser Entscheidung muss dokumentiert und aufbewahrt werden. Wird der De-Zertifizierungsprozess aufgrund von Hauptabweichungen eingeleitet, muss die Verifizierung vor Ort (siehe Abschnitt 5.11.3) in Form eines außerordentlichen Audits erfolgen (siehe Abschnitt 7.2). Diese Information muss in die “VDA 6.x certfication database“ eingetragen werden. Wird der De-Zertifizierungsprozess eingeleitet weil ein Überwachungsaudit nicht innerhalb der vorgegebenen Frist durchgeführt wurde (siehe Abschnitt 8.1 e), muss das Audit vor Ort als neu geplantes Überwachungsaudit 99 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. In Fällen, in denen entschieden wird, dass das VDA-Zertifikat aufgrund gefundener Nebenabweichungen nicht zu suspendieren, muss die Zertifizierungsgesellschaft den Klienten auffordern, den normalen Prozess zum Abweichungsmanagement (siehe Abschnitt 5.11) zu befolgen. In allen anderen Fällen müssen die Zeitvorgaben, wie unter Abschnitt 8.8 definiert, eingehalten werden. VDA QMC Gelbband 2016 Wird das Überwachungsaudit nicht innerhalb des zulässigen Zeitfensters durchgeführt, muss die Zertifizierungsgesellschaft das Überwachungsaudit innerhalb von neunzig (90) Kalendertagen ab der Suspendierung des VDAZertifikates neu planen und durchführen. 8.5 Entscheidung über Wiedereinsetzung oder Entzug Die Zertifizierungsgesellschaft muss eine Entscheidung über Wiedereinsetzung oder Entzug des VDA-Zertifikates innerhalb von maximal 110 Kalendertagen ab dem Start des De-Zertifizierungsprozesses treffen. Dies erfordert eine Zertifizierungsentscheidung gemäß Abschnitt 5.12. Die Entscheidung über Wiedereinsetzung oder Entzug des VDA-Zertifikates muss unabhängig vom besonderen Kundenstatus des Klienten getroffen werden. Die Entscheidung muss dem zertifizierten Klienten innerhalb von maximal zehn (10) Kalendertagen nach der Entscheidung mitgeteilt werden. Unterlagen zur Entscheidung über Wiedereinsetzung oder Entzug des VDAZertifikates müssen dokumentiert und aufbewahrt werden (siehe Abschnitt 9.1). Bei Re-Zertifizierungsaudits muss der De-Zertifizierungsprozess vor der Re-Zertifizierungsentscheidung abgeschlossen sein. 8.6 Entzug des VDA-Zertifikates Wenn die Zertifizierungsgesellschaft die Entscheidung trifft, das VDAZertifikat zu entziehen, muss sie: a) ihren zertifizierten Klienten informieren b) den zertifizierten Klienten auffordern, das VDA-Zertifikat zurückzugeben und c) die “VDA 6.x certfication database“ aktualisieren Im Falle eines Entzugs innerhalb eines Konzernschemas gilt der Entzug nur für betroffene Standorte. 100 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. In Fällen, in denen die Korrekturmaßnahmen nicht wirksam implementiert wurden, muss das Auditteam den Entzug des VDA-Zertifikates empfehlen. VDA QMC Gelbband 2016 durchgeführt und entsprechend in die “VDA 6.x certfication database“ eingetragen werden. Ein VDA-Zertifikat kann nur durch eine Neuzertifizierung (Stufe 1 und Stufe 2) wiedererlangt werden. 8.7 Wiedereinsetzung des VDA-Zertifikates Wenn die Zertifizierungsgesellschaft die Entscheidung trifft, das VDAZertifikat wieder einzusetzen, muss sie: a) ihren zertifizierten Klienten informieren, und VDA QMC Gelbband 2016 b) die “VDA 6.x certfication database“ aktualisieren. | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Im Falle des Entzugs oder der Annullierung wird die zuvor zertifizierte Organisation von der Liste der zertifizierten Unternehmen der Zertifizierungsgesellschaft und in der “VDA 6.x certfication database“ gestrichen. 101 VDA QMC Gelbband 2016 8.8 102 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Der De-Zertifizierungsprozess im Überblick Die Zertifizierungsgesellschaft muss über dokumentierte Richtlinien und Verfahren verfügen, die Kennzeichnung, Lagerung, Schutz, Wiederauffindbarkeit, Aufbewahrungszeiten und Verfügbarkeit von Aufzeichnungen regeln. Aufzeichnungen müssen über die Dauer des laufenden 3-jährigen Zertifizierungszyklus zuzüglich eines weiteren vollständigen 3-jährigen Zertifizierungszyklus aufbewahrt werden. Anmerkung: In einigen Rechtssystemen fordert das Gesetz längere Aufbewahrungszeiten. Die genannten Aufzeichnungen können in Papierform oder elektronisch aufbewahrt werden und müssen während einer Geschäftsstellenbegutachtung verfügbar sein. Aufzeichnungen müssen lesbar, leicht identifizierbar und wiederauffindbar sein und bleiben. 9.1 Aufzeichnungen über das Zertifizierungsverfahren Die Zertifizierungsgesellschaft muss Aufzeichnungen zu Audits und anderen Zertifizierungsaktivitäten aller zertifizierten Klienten aufbewahren und solcher, dessen VDA-Zertifikat suspendiert, entzogen oder annulliert wurde, sowie aller Organisationen, die lediglich Anträge gestellt haben. Die Zertifizierungsgesellschaft muss folgende Aufzeichnungen aufbewahren: a) Informationen zu Anträgen einschließlich Angeboten, Audittagen und Audittagessätzen b) Berichte der Erstzertifizierungs-, Überwachungs-, Re-Zertifizierungs-, Transfer- und außerordentlichen Audits c) Nachweis der vorhandenen VDA-Zertifizierung (VDA-Zertifikat), die ggf. von anderen Zertifizierungsgesellschaften für die entfernten Unterstützungsstandorte / -funktionen) durchgeführt wurden (sofern zutreffend) d) Auditplanungen, die die Termine, die zugeteilten Auditoren und die Anzahl an Audittagen je zugeteilten Auditor ausweisen e) Auditplanungsinformationen (siehe Abschnitt 5.7.2) 103 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Geforderte Aufzeichnungen der Zertifizierungsgesellschaft VDA QMC Gelbband 2016 9 g) Aufzeichnungen des Auditors, die Konformität- und Nicht-Konformität mit den Anforderungen zeigen h) Audittagekalkulation, einschließlich der zu Grunde gelegten Daten i) Schriftverkehr mit Klienten, der Nachweise zu Abstellmaßnahmen, einschließlich der Ursachenanalysen und Korrekturmaßnahmen beinhaltet (siehe Abschnitt 5.11) j) Aufzeichnungen über Beschwerden und Einsprüche, sowie jede zugehörige Korrekturmaßnahme, einschließlich der Ursachenanalyse k) Beratungen und Entscheidungen der Gremien - sofern zutreffend l) Dokumentation der Zertifizierungsentscheidungen m) Zertifizierungsdokumente, aus denen der Geltungsbereich der Zertifizierung hervorgeht, und n) 9.2 Aufzeichnungen zu monatlichen Überprüfungen der “VDA 6.x certfication database“ hinsichtlich Genauigkeit und Vollständigkeit und den daraus resultierenden Maßnahmen Personalakten Die Zertifizierungsgesellschaft muss Personalakten führen und diese fortlaufend aktualisieren. Die Akten müssen relevante Qualifikationen, Schulungen, Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeiten, Position, Kompetenzbereiche enthalten, sowie jede relevante Beratungsleistung, die gegebenenfalls erbracht wurde. Dies ist auch zutreffend für Mitarbeiter im Management und in der Verwaltung, zusätzlich zu den Mitarbeitern, die Zertifizierungsaktivitäten ausführen. Die Zertifizierungsgesellschaft muss sicherstellen, dass Qualifikationsnachweise für Auditoren, sowie für technische Experten aufbewahrt werden. 104 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Auditpläne (Zeitpläne), die dem prozessorientierten Ansatz folgen, und jegliche Änderungen des Auditplans, die während des Audits vorgenommen wurden VDA QMC Gelbband 2016 f) Annullierung eines VDA-Zertifikates Eine Maßnahme um einen VDA-Zertifikat als ungültig zu erklären. Dies geschieht entweder auf Wunsch des zertifizierten Klienten, den Zertifizierungsvertrag zu kündigen, oder auf Grund der Entscheidung der Zertifizierungsgesellschaft nach dem definitiven Wegfall der Zertifizierungsgrundlage. Die Zertifizierungsgesellschaft muss ein VDA-Zertifikat annullieren, wenn ein zertifizierter Klient seit zwölf (12) Monaten keine Produkte mehr herstellt, die zum Geltungsbereich des jeweiligen VDA-Regelwerkes gehören. Die Annullierung eines VDA-Zertifikates ist keine Sanktion. Auditprogramm / Auditplan Planung einer Reihe von einem oder mehreren Audits, die für einen festgelegten zeitlichen Rahmen und ein bestimmtes Ziel geplant sind. Auditteam Einer oder mehrere Auditoren, die ein Audit durchführen und, sofern erforderlich, von technischen Experten unterstützt werden. Auditumfang Festlegung der Einsatzorte, Unternehmenseinheiten, Aufgaben und Prozesse, sowie der benötigten Zeit um das QM-System des Klienten zu auditieren. Aufrechterhaltung eines VDA-Zertifikates Die Beibehaltung der Gültigkeit eines VDA-Zertifikates, auf Grundlage von laufenden Überwachungsaudits, Re-Zertifizierungsaudits und anderen im Vertrag mit der Zertifizierungsgesellschaft festgelegten Vereinbarungen. Beratung Das Durchführen von Trainings, die Erstellung von Dokumentation oder Unterstützung bei der Einführung eines Managementsystems für einen einzelnen Klienten oder dem Klienten einer Zertifizierungsgesellschaft. 105 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Begriffe und Definitionen VDA QMC Gelbband 2016 10 Einbau Das Verbauen einer Komponente oder von Zubehör, das nach OEMSpezifikation entwickelt und hergestellt wurde. Der Einbau erfolgt durch das Händlernetz des OEMs vor der Auslieferung an den Kunden. Entzug des VDA-Zertifikates Die endgültige Beendigung der Gültigkeit des VDA-Zertifikates als Sanktion der Zertifizierungsgesellschaft aufgrund des Verstoßes eines Klienten gegen den Zertifizierungsvertrag. Dies kann auch einen Entzug aus kommerziellen Gründen beinhalten. Ersatzteile Als Ersatzteile gelten nur solche Teile, die gemäß OEM-Spezifikation hergestellt werden. Diese Teile werden vom OEM für den Einsatz als Ersatzteil beschafft oder freigegeben. Gleiches gilt für wiederaufbereitete Teile. Erteilung eines Zertifikates Ein von einer Zertifizierungsgesellschaft ausgestelltes VDA-Zertifikat mit einer definierten Gültigkeitsdauer, sowie einem bestimmten Geltungsbereich der Zertifizierung und ggf. Anlagen (Unterstützungsstandorte / -funktionen). Feste Mitarbeiter Einzelpersonen, die direkt bei einer Zertifizierungsgesellschaft angestellt sind oder bei einer einzelnen Zertifizierungsgesellschaft unter Vertrag stehen. Geltungsbereich des Zertifikates (siehe auch Abschnitt 1.6) Die Festlegung zum Geltungsbereich auf dem VDA-Zertifikat. Dieser Geltungsbereich muss alle Entwicklungs- und Produktionstätigkeiten für Produkte und Dienstleistungen, ausschließlich für die Automobilindustrie, beinhalten. Andere Tätigkeiten wie z. B. Produktionstätigkeiten die nicht in den 106 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Eine Baustelle ist dann vorhanden, wenn Endmontage und Inbetriebnahme der jeweiligen Produktionsmittel beim Kunden erfolgen. Entscheidend ist, dass während Endmontage und Inbetriebnahme beim Kunden die geforderten Eigenschaften beeinflusst und sichergestellt werden. VDA QMC Gelbband 2016 Baustelle nach VDA 6.4 Die gesamte Einheit (einschließlich aller zugehörigen Produktionsstandorte und entfernten Unterstützungsstandorte / -funktionen), die eine VDAZertifizierung beantragt. Korrekturmaßnahmen Maßnahme zur Behebung der systemischen Ursache einer festgestellten Abweichung. Von Kunden spezifizierte Serienteile Teile, die fest in ein Fahrzeug verbaut werden. Obwohl sie diese Definition nicht erfüllen, sind auch Feuerlöscher, Wagenheber und Fußmatten als von Kunden spezifizierte Serienteile zu verstehen. Nichtproduzierender Standort Entwicklung und Vertrieb von Serienteilen, wobei die Fertigung der Serienteile an einen spezialisierten Hersteller ausgegliedert ist. Nichtproduzierende Unternehmen trennen die Entwicklung von der Fertigung, um sich auf Forschung und Entwicklung sowie Prüfung zu konzentrieren. Produktion Der Prozess der Herstellung von Produktionsmaterialien, von Produktionsoder Ersatzteilen, von Zusammenbauten oder Wärmebehandlung, Schweißarbeiten, Lackierung, Beschichtung oder andere Oberflächenbehandlung von Teilen für die Automobilindustrie. Suspendierung des VDA-Zertifikates Suspendierung ist ein vorübergehender Zustand, der nicht länger als 120 Tage andauert (wenn nicht anders mit VDA QMC vereinbart), der nur durch die volle Wiedereinsetzung oder durch den Entzug des VDA-Zertifikates beendet werden kann. Während des Suspendierungszeitraums bleibt das VDA-Zertifikat gültig. Eine Suspendierung darf nur standortbezogen also nur für den zutreffenden QM-Geltungsbereich ausgesprochen werden. 107 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Klient VDA QMC Gelbband 2016 Geltungsbereich des jeweiligen VDA-Geltungsbereiches fallen, dürfen nicht im Geltungsbereich des VDA-Zertifikates enthalten sein. Unterstützungsstandort / -funktion (siehe auch Abschnitt 5.5) Eine vor Ort oder vom Produktionsstandort entfernt liegende Funktion ohne Produktionsprozesse, die einen oder mehrere Produktionsstandorte des gleichen Klienten unterstützt. Verbesserungspotenzial / Potenzial (siehe auch Abschnitt 5.9.2.1) Als Verbesserungspotenzial wird eine Situation bezeichnet, in der vorliegende Nachweise zeigen, dass eine Anforderung wirksam umgesetzt wurde, aber auf Basis der Erfahrung und des Wissens des Auditors eine Steigerung der Wirksamkeit und Robustheit durch eine andere Vorgehensweise möglich wäre. Verfahren zur Aberkennung des VDA-Zertifikates: Maßnahmen oder Entscheidungen, die die Zertifizierungsstelle zu treffen hat, wenn Vorkommnisse anzeigen, dass die ursprünglichen Bedingungen für die Vergabe des VDA-Zertifikates an eine Organisation nicht mehr erfüllt werden. Auslöser können sein: bedeutende Änderungen der Besitzverhältnisse, Unterbrechung der Tätigkeit, Verschiebungen von Audits (Karenzzeiten) auf Verlangen der Organisation, Nichteinhaltung einer Klausel des Zertifizierungsvertrags durch die Organisation, Kundenbeschwerden (schlechte Qualitätsleistung der Organisation, …) oder Informationen aus der Gebrauchsphase. Verlängerte Werkbank (siehe auch Abschnitt 5.2.1 p) Eine verlängerte Werkbank ist eine reine Produktionsstätte ohne Produkt- / Prozessentwicklung und mit minimalen unterstützenden Prozessen vor Ort – wie z. B. Materialhandling, prozessbegleitende Prüfungen, Instandhaltung (soweit relevant). Sie muss als Bestandteil des zentral geführten QMGeltungsbereiches geführt werden. Ihre organisatorische Einbindung ist in den QM-Unterlagen darzustellen. Zertifizierungsaktivitäten Aktivitäten, die alle relevanten Tätigkeiten zur Zertifizierung umfassen: Marketing, Antragsbearbeitung, Preisangebotserstellung, Vertragsbewertung, Planung und Durchführung von Audits, Treffen von Zertifizierungsentschei108 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Personen, die Auditteams mit spezifischem Fachwissen und Sachkompetenz unterstützen. VDA QMC Gelbband 2016 Technische Experten Zubehörteile VDA QMC Gelbband 2016 Teile, die nicht vom OEM beschafft oder als Ersatzteile freigegeben wurden, wenngleich diese nach originalen Produktspezifikationen hergestellt sein können. | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. dung und Ausstellung des VDA-Zertifikates, Einträge in die “VDA 6.x certfication database“ vornehmen, usw. 109 Abkürzungsverzeichnis Continuing professional development DIN Deutsches Institut für Normung E Erfüllungsgrad EOQ European Organization for Quality FAQ Frequently Asked Questions ISO International Organization for Standardization KPI Key Performance Indicator MT Manntag OEM Original Equipment Manufacturer OHSAS Organizational Health and Safety Assessment System QM Qualitätsmanagement System QMC Qualitätsmanagement Center SI Sanktionierte Interpretationen TAB Tabelle TS Technischer Spezifikation VDA Verband der Automobilindustrie e.V. VDA QMC Gelbband 2016 CPD | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. 11 110 Den aktuellen Stand der veröffentlichten VDA Bände zum Qualitätsmanagement in der Automobilindustrie (QAI) finden Sie im Internet unter http://www.vda-qmc.de. Auf dieser Homepage können Sie auch direkt bestellen. Bezug: VDA QMC Gelbband 2016 Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA) Qualitäts Management Center (QMC) Behrenstraße 35, 10117 Berlin Telefon +49 (0) 30 8978 42-235, Telefax +49 (0) 30 8978 42-605 E-Mail: [email protected], Internet: www.vda-qmc.de | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten. Qualitätsmanagement in der Automobilindustrie Bezug von Formularvordrucken: Henrich Druck + Medien GmbH Schwanheimer Straße 110, 60528 Frankfurt am Main Telefon +49 (0) 69 96 777-0, Telefax +49 (0) 69 96777-111 E-Mail: [email protected], Internet: www.henrich.de 111 112 VDA QMC Gelbband 2016 | www.vda-qmc.de/publikationen/gelbdrucke | Alle Rechte vorbehalten.
© Copyright 2024 ExpyDoc