Informationen für erkrankte und schwerbehinderte Lehrkräfte Bildung, die allen gerecht wird Das Bildungsland Baden-Württemberg M i n i s t e r i u m f ü r K u lt u s , J u g e n d u n d S p o rt Inhalt 1. Vorwort 3 2. Einsatzmöglichkeiten und Rechte der Vertrauenspersonen für erkrankte und schwerbehinderte Lehrkräfte 4 3. 4. Unterstützung beim Wiedereinstieg in den Schuldienst nach längerer Krankheit - Musterantrag Rekonvaleszenz (für Beamtinnen/Beamte) 6 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - BEM-Graphik für Lehrkräfte an GHWRGS - BEM-Graphik für Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen - BEM: Wichtige Fragen und Antworten für alle Schularten 5. Einstellungsverfahren für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehramtsbewerber/innen 6. Antragsverfahren für behindertengerechte Ausstattung und Ausrüstung von Schulen 7. Umsetzung von Integrationsvereinbarungen auf örtlicher Ebene zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte sowie pädagogischer Assistentinnen/Assistenten nach § 83 SGB IX 8 8. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) 9. Begrenzte Dienstfähigkeit: Neuregelung des Zuschlags 14 17 19 27 28 10. Deputatsermäßigung 10.1. Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte 10.2. Deputatsermäßigung bei Abordnungen 29 29 35 11. 36 Info-Paket zum Versand an erkrankte Lehrkräfte: - Anschreiben an Erkrankte + Anlage BEM - Reha-Maßnahmen/Kuren - Rekonvaleszenzregelung/Wiedereingliederung - Musterantrag Rekonvaleszenz - Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung - Deputatsermäßigung - Antrag auf rückwirkende Deputatsermäßigung - Altersteilzeit - Anderweitige Verwendung - BEM und Urteil Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - Adressen - Legende 12.Adressen 37 13.Impressum Wahlbezogener Verteilerhinweis 41 41 2 1 Vorwort Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, im Mittelpunkt unserer Aufgaben als Hauptvertrauenspersonen steht die berufliche Wiedereingliederung schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellten Lehrerinnen und Lehrer. Wir kümmern uns ebenso um Kolleginnen und Kollegen, die schwer erkrankt sind, ihre Krankheit überwinden und möglichst auf Dauer wieder in den Schulalltag zurückkehren möchten. In dieser Online-Broschüre haben wir Ihnen sämtliche hilfreiche Informationen und unterstützende Maßnahmen sowie die wichtigsten rechtlichen Regelungen aufgeführt. Die Publikation wird Ihnen helfen, sich umfassend über Ihre Rechte zu informieren und diese mit unserer Unterstützung wahrzunehmen. Einige der wichtigsten Maßnahmen und Regelungen sind diese: • die Erhöhung der Zuschläge bei einer begrenzten Dienstfähigkeit; • die Abschaffung der amtsärztlichen Untersuchungen bei Kuren und bei Reha-Behandlungen. In unserer Arbeit tatkräftig unterstützt werden wir dabei stets vom Landesbehindertenbeauftragten Gerd Weimer. Wir erleben vom Kultusministerium und von der Politik häufig Verständnis für unsere Anliegen. • die neue Schwerbehindertenverwaltungsvorschrift für die Beschäftigen der Landesverwaltung; Für diese Offenheit, das Verständnis und die Unterstützung möchten wir uns hiermit bei allen Beteiligten in der Schulverwaltung und der Politik recht herzlich bedanken. • die Deputatsermäßigungen für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang; Insbesondere bedanken wir uns bei Herrn Kultusminister Stoch, der die Herausgabe dieser OnlineBroschüre ermöglichte. Kurt Wiedemann (GHWRGS-Bereich) 3 • die Erhöhung des zusätzlichen Einstellungskontingents für gleichgestellte und schwerbehinderte Lehrkräfte; Ursula Meissner-Müller (Gymnasien) Margreth Knoll-Kruse (Berufliche Schulen) 2 Einsatzmöglichkeiten und Rechte der Vertrauenspersonen für erkrankte und schwerbehinderte Lehrkräfte E insat zm ögli c h kei t en R ec h te der V ertrauensperso nen • Sie beraten die genannten Kolleginnen und Kollegen telefonisch und persönlich in Sprech- stunden und helfen ihnen weiter. •Sie beantragen präventive Maßnahmen für Beschäftigte. •Sie unterstützen Beschäftigte bei Anträgen zur Feststellung einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung. •Sie nehmen Anregungen und Beschwerden der behinderten und schwerbehinderten Lehrkräfte entgegen. •Sie vertreten die Interessen der behinderten und schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen. •Sie dürfen und sollen eine Integrationsverein barung initiieren. •Sie müssen rechtzeitig an allen geplanten Maß nahmen, die einen oder mehrere schwerbehin- derte Menschen berühren, beteiligt werden. •Sie werden im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) beteiligt. •Sie können an Sitzungen des jeweiligen Personal rats sowie seiner Arbeitsausschüsse teilnehmen. •Sie helfen behinderte und schwerbehinderte Lehr- kräfte im Rahmen des Betrieblichen Eingliede•Sie können beantragen, dass ein Beschluss des rungsmanagements (BEM) einzugliedern. Personalrats, den sie als eine erhebliche Beein- trächtigung wichtiger Interessen schwerbehinder- •Sie überwachen und kontrollieren, ob gesetzliche ter Menschen erachten oder bei dem sie nicht Regelungen und Vereinbarungen zu Gunsten der beteiligt worden sind, für die Dauer von einer Woche ausgesetzt wird. behinderten und schwerbehinderten Beschäftig- ten eingehalten werden, wie: •Sie können an regelmäßigen Besprechungen des Personalrats mit dem Arbeitgeber teilnehmen. - Benachteiligungsverbot - Arbeitsplatzausstattung - Fortbildung und Qualifizierung •Sie werden bei der Besetzung freier Stellen betei- - Integrationsvereinbarung ligt, setzen sich für die schwerbehinderten Bewer- - Fragen begrenzter Dienstfähigkeit bzw. ber/innen ein und nehmen an Vorstellungsgesprä- Dienstunfähigkeit chen teil, sofern schwerbehinderte Bewerber/in- - Rekonvaleszenzregelung/Stufenweise nen dies wünschen. Wiedereingliederung - Kur/Reha •Sie wirken bei schwerbehinderten Arbeitnehmern - Altersteilzeit und Arbeitnehmerinnen bei Kündigungsschutz- - Zurruhesetzung verfahren und bei schwerbehinderten Beamtinnen - Amtsärztliche Untersuchung und Beamten bei Verfahren zur Begrenzten Dienst- - Deputatsermäßigung fähigkeit und bei Zurruhesetzungsverfahren mit. - Beantragung von behinderungsbedingten Sachmitteln. •Sie führen einmal jährlich Versammlungen für behinderte, gleichgestellte und schwerbehinderte Lehrkräfte durch. •Sie arbeiten mit externen Institutionen, wie z. B. dem Integrationsfachdienst und dem Integrations- amt zusammen. 4 2 Schwerbehindertenvertrauenspersonen auf den Ebenen der Schulverwaltung 1. Die Örtlichen Schwerbehindertenv e rt ra ue nsp e r sone n (ÖVP) und Beratungszentren mit Internat sowie bei der stufenweisen Wiedereingliederung von Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmern aller Schularten; - Beantragung von behinderungsbedingter sächli- Es gibt sie: cher Ausstattung an Schulen bis zur Kostenhöhe - im GHWRGS-Bereich an den Staatlichen Schul- ämtern und Schulen besonderer Art (z. B. Sonder- von 5.000 Euro; pädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit - Komplizierteren Sachverhalten als Beraterinnen und Berater. Internat, ehemalige Gesamtschulen); - im Bereich der Gymnasien und Beruflichen Sie können eine Stellungnahme im Rahmen des Schulen an der jeweiligen Schule bzw. an Gleichstellungsantrages gegenüber der Arbeitsagen mehreren zusammengefassten Schulen. tur abgeben. Sie sind beispielsweise involviert: - in die Beratung und Betreuung der schwerbehin- derten Lehrkräfte sowie in alle Angelegenheiten, 3. Die H a uptv ertr a uens per so n en die am Staatlichen Schulamt bzw. an der einzelnen (H VP) beim M inis ter ium für Ku ltu s, Schule entschieden werden, soweit schwerbehin- Jugend und Sport derte Lehrkräfte betroffen sind; - in das Verfahren der schulscharfen LehrereinSie sind zu beteiligen bei: stellung; - allen Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren - in das jährliche Personalgespräch auf Wunsch der und Erlassen des Kultusministeriums; jeweiligen Lehrkraft; - der Lehrereinstellung; - im GHWRGS-Bereich im Rahmen der Rekonva- - dem zusätzlichen Einstellungskontingent für leszenzregelung von Beamtinnen und Beamten; schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte; - in das Verfahren der Versetzung bzw. Abordnung - den Ländertauschverfahren; im Bereich des Staatlichen Schulamtes. - den grundsätzlichen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz; - der Erarbeitung von Musterintegrationsvereinbarungen; 2 . D ie Be z ir k s sc hwe rb ehind erten- dem Verfahren zum Betrieblichen Eingliederungs- v e rt ra ue nsp e r sone n (B VP) bei d en management (BEM); v ie r R e gie rungs p rä sid ien (RP) - der Beantragung von behinderungsbedingter säch- Sie sind bei allen Personalentscheidungen schwerbe- licher Ausstattung an Schulen ab der Kostenhöhe hinderter Lehrkräfte, die am jeweiligen RP getroffen von 5.000 Euro und von baulichen Maßnahmen. werden, zu beteiligen, insbesondere bei: Die Hauptvertrauenspersonen - Anträgen zur Altersteilzeit; •beraten die örtlichen Schwerbehindertenvertrau- - Reduzierung und Erhöhung der Arbeitszeit im enspersonen und die Bezirksvertrauenspersonen Rahmen der Teilzeit; und organisieren deren Fortbildungen; - Fragen begrenzter Dienstfähigkeit und Dienst•führen Verhandlungen mit dem Kultusministerium unfähigkeit; bezüglich besonderer und grundsätzlicher Angele- - Anderweitiger Verwendung; genheiten von schwerbehinderten Lehrkräften. - Zurruhesetzung; - Rekonvaleszenzregelung für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Gymnasien, Beruflichen Schulen und der Sonderpädagogischen Bildungs- 5 3 Unterstützung beim Wiedereinstieg in den Schuldienst nach längerer Krankheit Deputatsermäßigungen nach schweren Erkrankungen, Operationen und Unfällen (Rekonvaleszenzregelung – Stufenweise Wiedereingliederung) Es kommt immer wieder vor, dass Lehrkräfte nach schweren Erkrankungen, Operationen oder Unfällen aus ärztlicher Sicht noch der Schonung bedürfen. Sie sind dann noch nicht komplett dienstlich belastbar. Außerdem kann aus ärztlicher Sicht eine allmähliche (gestufte) Wiederaufnahme der Dienstpflichten sinnvoll sein. F ür Beam t innen und Beamte gilt: In dieser "Übergangszeit" kann eine befristete Deputatsermäßigung bis zur Dauer eines Jahres auch weit über die sechs Wochenstunden hinaus gewährt werden. Das ist die höchste Ermäßigung, die insgesamt bei der Schwerbehinderung möglich ist. Hier ist allein die medizinische Notwendigkeit maßgebend, die zu unterrichtende Stundenzahl kann auch weniger als 50 Prozent umfassen. Die Ermäßigung führt nicht zu einer Kürzung des Gehalts. Kann die Lehrkraft ihre Dienstpflichten wieder teilweise oder ganz aufnehmen, teilt sie dies dem jeweiligen Schulamt (GHWRGS-Bereich) bzw. dem zuständigen Regierungspräsidium (Bereich der Gymnasien und Beruflichen Schulen) mit. Dieser Mitteilung fügt die Lehrkraft ein fachärztliches Attest bei, dem eindeutig zu entnehmen ist, in welchem – vom Arzt vorgeschlagenen Umfang – die Dienstpflichten wieder aufgenommen werden können. Die Entscheidung trifft im GHWRGS-Bereich das Staatliche Schulamt, im Bereich der Gymnasien und Beruflichen Schulen das Regierungspräsidium. F ür A rbei t neh merinnen und A rbeitneh mer gilt: Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine stufenweise Wiedereingliederung beantragen. Da die Rahmenbedingungen mit denen im Beamtenbereich jedoch nicht identisch sind, sollten Chancen und Risiken einer stufenweisen Wiedereingliederung unbedingt gegeneinander abgewogen werden. Das arbeitsrechtliche Risiko kann nämlich erheblich sein, wenn die Wiedereingliederung scheitert. 6 Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der sich in einer stufenweisen Wiedereingliederung befindet, gilt weiterhin als arbeitsunfähig, d.h. die Fristen für die Lohnfortzahlung (LFZ) bzw. das Krankengeld laufen weiter. Der Anspruch auf Krankengeld beträgt maximal 78 Wochen inkl. LFZ und erhöht sich nicht. Es muss das Einverständnis aller Beteiligten (Arzt, Krankenkasse, Arbeitgeber, Arbeitnehmer) vorhanden sein und ein Wiedereingliederungsplan erstellt werden. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass der bestehende Arbeitsvertrag keinesfalls geändert wird. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt in allen Schularten weiterhin das jeweilige Regierungspräsidium - und damit die Bezirksvertrauensperson für Schwerbehinderte und der Bezirkspersonalrat - zuständig. Dies gilt auch für die schulischen Beschäftigten (inkl. der Beamtinnen/Beamten) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat. A ntrag au f „A nerkennung als S c h werbeh inderte/ r“: Sollte sich im Rahmen der Rekonvaleszenz/der stufenweisen Wiedereingliederung herausstellen, dass mit einer vollständigen Wiederherstellung der Gesundheit innerhalb des Befristungszeitraumes doch nicht zu rechnen ist bzw. längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen bleiben werden, so ist parallel der Antrag auf "Anerkennung als Schwerbehinderte/r" (siehe Ziff. 11 Info-Paket „Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung“) zu stellen. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden, da mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen ist! Dazu sollte je eine Kopie des Antrages an die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertrauensperson bzw. an den zuständigen Personalrat gesandt werden, damit diese entsprechend unterstützen können. Wichtig: Vor einer Antragstellung immer beraten lassen! 3 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit Unverbindlic h er V orsc h lag – "M us teran trag " – zur rek onvaleszenz (B eam t innen und Beamte) Name, Vorname Dienstbezeichnung 7.1 Allgemeines Schule Schulort Privatadresse: Straße, Hausnummer PLZ/Ort ----USTER M------- Bewegungsflächen unter unterfahrbaren EinrichBewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel) sich überlagern, ausgenommen vor FahrschachttüBeamtinnen/Beamten An das bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu Staatliche Schulamt (GHWRGS-Bereich) oder rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde, Regierungspräsidium (Gymnasien/Berufliche Schulen) werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung wenn nicht zumindest das Passieren wartender RollPostfach/Straße zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen stuhlnutzer/innen möglich bleibt. PLZ/Ort trotzdem ebenso funktionieren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion Antrag auf Deputatsermäßigung zur Wiedereingliederung eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge, nach längerer Erkrankung bzw. schwieriger Operation Üblicherweise werden über Bewegungsflächen abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, RohrleitunAnlage: Fachärztliches Gutachten lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder – z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als Bepflanzung. Sehr geehrte Damen und Herren, ausreichend angesehen. Indes istMein/e zu bedenken, dass Mit dieser Forderung wird nicht nur an die Verantwie Ihnen sicher bekannt ist, bin ich seit dem ............................ schwer erkrankt. wortung der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer werden und für mich behandelnde/r Klinik/Facharzt ist der Ansicht, dass ich den Dienst voraussichtlich am und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine .................................. wieder aufnehmen kann. Die Dienstaufnahme sollte nachwerden ärztlicher Gefährdung ausgeschlossen kann. auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert. Bereits im Entwurf sindmit diereduziertem Details zu bedenken. Empfehlung zunächst Deputat* zur Wiedereingliederung erfolgen. Damit soll die Dienstfähigkeit auf Dauer gesichert werden. Ich beantrage deshalb ab dem .................................. bis zum .................................. eine Deputatsermäßigung im vorgeschlagenen Umfang* (siehe beiliegendes fachärztliches Gutachten) zur Wiedereingliederung ohne Reduzierung der Bezüge. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Amtsbezeichnung *Hinweis: Für die Wochenstundenzahl ist allein die medizinische Notwendigkeit ausschlaggebend. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer TIPP: Von allen Schreiben im Beamtenbereich gibt es kein Formular, da jeder Antrag individuell (GHWRGS-Bereich) sollte eine Kopie an die gestellt werden muss. dürfen nicht in ihrer Funktion örtliche Schwerbehindertenvertretung den Bewegungsflächen eingeschränkt sein z.B. durch und parkende Für die Beamtinnen und Beamten im GHWRGSÖrtlichen Personalrat beim Staatlichen Schulamt, Fahrzeuge in allen anderen Bereichen sollten Kopien an die Bereich sind die Staatlichen Schulämter zuständig. zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung und Für die schulischen Beschäftigten der Sonderpädaden Bezirkspersonalrat beim RP gesendet werden. gogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Eine weitere Kopie sollte für die eigenen Akten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aller Schularten angefertigt werden. sowie für die Beamtinnen und Beamten der Gymnasien und Beruflichen Schulen bleibt weiterhin das jeweilige Regierungspräsidium (RP) zuständig. 7 4 Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Im Juli 2004 wurde das Sozialgesetzbuch IX überarbeitet. Insbesondere im §84 (2) "Prävention" haben die Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen neue Aufgaben und erweiterte Rechte erhalten. Dort heißt es: „Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des §93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement) …“ Für beim Land Baden-Württemberg beschäftigte Lehrkräfte ist ein geregeltes Verfahren für das Betriebliche Eingliederungsmanagement vorgesehen. Den Ablauf des BEM-Verfahrens hat das Kultusministerium zusammen mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerbehinderten Lehrkräfte sowie in Abstimmung mit den Hauptpersonalräten entwickelt. 8 4 GHWRGS I. Allgemeines zur Barrierefreiheit Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 (2) SGB IX Teil 1: Beratung und ggfs. BEM Angebot Lehrkraft ist länger als sechs Wochen im Jahr oder wiederholt arbeitsunfähig. Die Schulleitung sendet die Krankmeldung an das Schulamt. ➔ 7.1 Allgemeines Schulamt Erstkontakt/Anschreiben Bewegungsflächen unter unterfahrbaren EinrichBewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen - Signal, dass Arbeitsunfähigkeit (AU) wahrgenommen wird tungen sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttü- Versand des Infopakets mit Erstinformation über BEM(z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel) bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu - Gesprächs-/Beratungsangebot Kopie des Anschreibens anführen ÖPR/ÖVP rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen wechselseitigen Beeinträchtigungen würde, ➔ wenn nicht zumindest das Passieren wartender Roll- werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen stuhlnutzer/innen möglich bleibt. Lehrkraft trotzdem ebenso funktionieren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge, Üblicherweise werden über Bewegungsflächen abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitun... reagiert nicht auf das ... nimmt Kontakt ... nimmt Kontakt zu ÖPR/ÖVP lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm gen, Gesprächsangebot Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder auf und lässt sich beraten zu Schulamt auf – z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als Bepflanzung. ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass Mit dieser Forderung wird nicht nur an die Verantwortung der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer werden und für Beratung Erstberatung derAnlagen Lehrkraftund über Rekonvaleszenz/Wiedereingliederung, Reha/Kur, Antrag auf Schwer230 cm Kopffreiraum eine und Nutzer baulicher Freiflächen, aber Großwüchsige erst ab behinderung, Altersteilzeit (ATZ) etc., InformationenGefährdung über BEM (Möglichkeiten Chancen, ausgeschlossen und werden kann. Ziele, auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert. Bedingungen) mit Hilfe einer Checkliste BereitsAblauf, im Entwurf sind die Details zu bedenken. ➔ ➔ ➔ ➔ ➔ ➔ Erklärung der Lehrkraft, ob BEM gewünscht wird Wenn JA: Einstieg in BEM – Schriftliche Erklärung oder protokollierte mündliche Erklärung Teil 2: Durchführung des BEM ÖPR Vorbereitung des BEM durch das Schulamt Klärung der Gesprächsteilnehmer/innen mit der Lehrkraft ➔ Erstgespräch mit den vereinbarten Teilnehmer/innen - Vereinbarung weiterer Schritte und Maßnahmen ➔ } ÖVP Schulleitung SSA lädt schriftlich ein ➔ Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende Fahrzeuge Folgegespräch SSA erstellt Protokoll (abgestimmt mit den Gesprächsteilnehmern) Bilanzgespräch Die Fortsetzung des „BEM“ hängt in jeder Phase von der Zustimmung der Lehrkraft ab. 9 4 GYM/BS Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 (2) SGB IX Teil 1: Beratung und ggfs. BEM Angebot Lehrkraft ist länger als sechs Wochen im Jahr oder wiederholt arbeitsunfähig. ➔ Schulleitung Erstkontakt/Anschreiben - Signal, dass Arbeitsunfähigkeit (AU) wahrgenommen wird - Versand des Infopakets mit Erstinformation über BEM - Gesprächs-/Beratungsangebot Kopie des Anschreibens an ÖPR/ÖVP ➔ Lehrkraft ➔ ➔ ➔ ... reagiert nicht auf das Gesprächsangebot ... nimmt Kontakt zu Schulleitung auf ... nimmt Kontakt zu ÖPR/ÖVP auf und lässt sich beraten ➔ ➔ Beratung Erstberatung der Lehrkraft über Rekonvaleszenz/Wiedereingliederung, Reha/Kur, Antrag auf Schwerbehinderung, Altersteilzeit (ATZ) etc., Informationen über BEM (Möglichkeiten und Chancen, Ziele, Ablauf, Bedingungen) mit Hilfe einer Checkliste ➔ Erklärung der Lehrkraft, ob BEM gewünscht wird; Wenn JA: Einstieg in BEM – Schriftliche Erklärung oder protokollierte mündliche Erklärung Teil 2: Durchführung des BEM ÖPR Vorbereitung des BEM durch die Schulleitung Klärung der Gesprächsteilnehmer/innen mit der Lehrkraft ➔ Erstgespräch mit den vereinbarten Teilnehmer/innen - Vereinbarung weiterer Schritte und Maßnahmen ➔ Folgegespräch ➔ Bilanzgespräch } ÖVP Schulleitung lädt schriftlich ein Schulleitung erstellt Protokoll (abgestimmt mit den Gesprächsteilnehmern) Die Fortsetzung des „BEM“ hängt in jeder Phase von der Zustimmung der Lehrkraft ab. 10 4 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit BEM: Wichtige Fragen und Antworten für alle Schularten • W of ür s t e h t B E M? 7.1 Allgemeines BEM steht für Betriebliches Eingliederungsmanagement und ist als und Bewegungsflächen ein für Begegnungsflächen alle Arbeitgeber verbinddürfen liches sich überlagern, Verfahren ausgenommen in § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch vor Fahrschachttü-ren Neuntes (siehe Punkt Buch -7.2), (SGB daIX) dortnormiert. eine Überlagerung zu wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde, wenn nicht zumindest das Passieren wartender Rollbleibt. •stuhlnutzer/innen W oz u d ie nt möglich d a s BE M? Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge,in BEM ist ein strukturiertes Erörterungsverfahren, abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitundem Lösungen gefunden werden sollen, um nach gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder längerer Arbeitsunfähigkeit eine möglichst dauerBepflanzung. hafte Eingliederung zu erreichen. Mit Hilfe des Mit dieser Forderung wird nicht nur an dieerneuter VerantBEM soll Arbeitsunfähigkeit überwunden, wortung der Planenden, sondern auch Betreiber Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und derder Arbeitsplatz und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber erhalten werden. auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert. Bereits im Entwurf sind die Details zu bedenken. • Wa s b ed eutet „inner h a lb ei n es Ja hr es “? Bewegungsflächen unter Einrich-abBei der Jahresfrist ist nichtunterfahrbaren auf das Kalenderjahr tungen (z.sondern B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel) zustellen, darauf, ob die betroffene Person bleiben bei derzwölf Bemessung grundsätzlich in den letzten Monaten insgesamt unbelänger rücksichtigt; sollenununterbrochen sie im Einzelfalloder herangezogen als sechs Wochen wiederholt werden, so ist zur arbeitsunfähig war.Begründung dieser Abweichung zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen trotzdem ebenso funktionieren. • Wie b er ec h net s ic h d ie Fr ist vo n Üblicherweise s ec hs Wocwerden hen? über Bewegungsflächen Das BEM gilt für alle Beschäftigten eines Betriebes oder einer Behörde, also für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Auszubildende etc. und unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm – z. einer B. als ununterbrochenen lichter Durchgang unter Treppen als Bei Erkrankung ist –diese ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, 6-Wochen-Frist nach 42 Kalendertagen erreicht.dass die Menschen tendenziell größer werden und für Bei mehreren nicht zusammenhängenden ErkranGroßwüchsige erstvon ab 230 cm Kopffreiraum eine kungen innerhalb 12 Monaten ist die Zahl der Gefährdungund ausgeschlossen werden kann. Arbeitstage die betriebsübliche Arbeitswoche zu berücksichtigen. Da in Betrieben und Behörden im Allgemeinen in der 5-Tage-Woche gearbeitet wird, ist die Frist nach 30 Arbeitstagen mit Arbeitsunfähigkeit erreicht. Das gilt auch dann, wenn die betroffene Person beispielsweise teilzeitbedingt nur an zwei Tagen in der Woche arbeitet. Hier ist die 6-Wochen-Frist erreicht, wenn die betroffene Person an 30 allgemeinen Arbeitstagen arbeitsunfähig ist. • W e r f üh rt d a s B E M d u r c h? • Wa s zä h lt a ls K r a nkh eits tag e? • F ür w e n gilt d a s B E M? An der Durchführung ist neben der betroffenen Bei der genannten Fristberechnung zählen auch Lehrkraft, das Schulamt (GHWRGS-Bereich), die Tage von Kurzzeiterkrankungen mit, an denen die Schulleitung, der jeweilige örtliche Personalrat und betroffene Person ohne AU-Bescheinigung krankdie örtliche Schwerbehindertenvertretung beteiligt. gemeldet ist. Ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten ihren Weitere Teilnehmer/innen können auf in Wunsch Grund in einer oder mehreren Bewegungsflächen dürfen nicht ihrer der Funktion eingeschränkt sein z.B. unterschiedlichen durch parkende betroffenen Lehrkraft einbezogen werden. Erkrankungen haben, ist unerheblich. Ob tatsächlich Fahrzeuge auch Tage, an denen Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen oder bereits eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden, zu berücksichtigen sind, • Wa nn f ind e t d a s BE M s tatt? wird kontrovers diskutiert. Jedenfalls handelt es sich hierbei bereits um Maßnahmen mit präventivem Das BEM ist durchzuführen, wenn Beschäftigte Charakter. innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren und der Durchführung des BEM zugestimmt haben. 11 4 B e t riebli c h es E ingliederungsmanagemen t ( B E M ) • M us s d ie be t r of f e ne Per s on d ie K ra nkhe it sd ia gnos e mitteilen? • Wa s pa s s iert, wenn d ie Durchfü hr ung eines B EM a bgelehnt wi rd? Nein, dazu besteht keine Verpflichtung. Soweit im BEM-Verfahren medizinische Diagnosen relevant werden könnten, um einen Lösungsansatz zu finden, wird empfohlen, den Betriebsarzt einzubinden. Ärztliche Diagnosen sowie Daten zur Gesundheitsprognose können auf diesem Weg vertraulich erörtert werden, soweit dies unabweisbar erforderlich ist. Sie dürfen vom Betriebsarzt nicht ohne Einverständnis und ohne Entbindung von der Schweigepflicht durch die betroffene Person anderen am BEM-Verfahren Beteiligten zugänglich gemacht werden. Die Ablehnung des BEM darf keine Sanktionen nach sich ziehen. Wenn es im Nachgang zu einem arbeitsgerichtlichen oder dienstrechtlichen Verfahren kommen sollte – etwa nach Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung – kann sich die betroffene Person allerdings nicht darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt wurde, wenn sie es im Vorfeld abgelehnt hatte. • I s t f ür d ie D ur ch f üh r ung d es B EM d ie Z ust immung d e r b etr offenen P e r son e r f ord e rl ic h ? Ja, die Zustimmung ist für alle Verfahrensschritte erforderlich. Die betroffene Person ist auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie die Art und Umfang der hierfür erhobenen Daten hinzuweisen. Vor einem weiteren Schritt ist zunächst die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Die einmal erteilte Zustimmung kann aber auch danach jederzeit widerrufen werden. • W e l ch e s I nf or m at ion s r ec h t h at d e r P e r sona l rat ? Da der Personalrat und bei schwerbehinderten Betroffenen zusätzlich auch die Schwerbehindertenvertretung darüber zu wachen haben, dass der Arbeitgeber seine BEM-Verpflichtung erfüllt, müssen den genannten Gremien die Namen der BEMKandidaten mitgeteilt werden, an die das Infopaket mit BEM-Angebot versandt worden ist. Weitere Informationen, also auch bereits die Rückäußerung, dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Person weitergegeben werden. 12 • K a nn d ie b etr offene Per s on den Ges pr ä c hs pa rtner bes timmen ? In BEM-Gesprächen werden meist sehr sensible Sachverhalte erörtert. Daher muss es selbstverständlich sein, dass sich die betroffene Person neben einem Vertreter des Dienstherrn diejenigen Gesprächspartner auswählen kann, denen sie das größte Vertrauen entgegenbringt. z.B. Interessenvertreter (ÖPR, ÖVP, BfC), Betriebsarzt, Schulpsychologe, Technischer Beratungsdienst des KVJS, Sucht-/ Sozialberater, Vertrauenspersonen der Lehrkraft. • Welc h e Infor mationen a us dem B EM -Ver fa hr en kommen in di e Per s ona la kte? In die Personalakte darf nur aufgenommen werden, dass die Durchführung eines BEM angeboten wurde, ob die betroffene Person zugestimmt hat oder nicht und welche arbeitsrechtlichen bzw. dienstrechtlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Ergebnisse des BEM-Verfahrens getroffen worden sind (z.B. behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung, Rekonvaleszenz, Versetzung usw.). Ärztliche Zeugnisse sind nur dann in der Personalakte aufzunehmen, wenn sie Grundlage für konkrete Maßnahmen (z.B. Rekonvaleszenz) sind. Die Aufbewahrung erfolgt in einem verschlossenen Umschlag. Darüber hinausgehende Informationen aus dem BEM-Verfahren sind in einer separaten BEM-Akte aufzubewahren. Der Zugang zu dieser Akte ist reglementiert und muss dokumentiert werden. 4 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit • Dürfen im BE M -Verfahren erhobene K ra nkhe it sd at e n a uch zu a nd er en Zw e ck e n h e r a nge z ogen wer d en? 7.1 Allgemeines Nein, das ist nicht erlaubt! § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX verlangt ausdrücklich, die Beschäftigtendürfen auf Art, Bewegungsflächen unddass Begegnungsflächen Umfang und Verwendungszweck derFahrschachttüerhobenen und sich überlagern, ausgenommen vor verwendeten Daten Soweit be-zu ren (siehe Punkt 7.2),hinzuweisen da dort einesind. Überlagerung sondere Arten personenbezogener etwa wechselseitigen BeeinträchtigungenDaten führenwie würde, Krankheitsdaten erhoben, verarbeitetwartender oder genutzt wenn nicht zumindest das Passieren Rollwerden sollen, muss stuhlnutzer/innen möglich bleibt. sich die Einwilligung der Bewegungsflächen dürfen in ihrer Funktion betroffenen Person auch nicht ausdrücklich auf diese eingeschränkt sein, B. durchEinwilligung Mauervorsprünge, Daten beziehen. Diez. erteilte zur Verarabgestellte Ausstattungen, Rohrleitunbeitung derFahrzeuge, krankheitsbezogenen Daten bezieht sich gen,auf Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand der oder nur das BEM-Verfahren. Eine Verwendung Bepflanzung. Daten zu anderen Zwecken würde eine ZweckänMit dieser Forderung nur an die EinwilliVerantderung darstellen, die wird ohnenicht entsprechende wortung der Planenden, sondern auch der Betreiber gung unzulässig ist. und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert. imönnt Entwurf sind zu ufen? bedenken. •Bereits W ie k e d a s die BEDetails M a bla 3. Nach erklärter Zustimmung findet auf schriftliche Einladung durch das Schulamt (GHWRGS-Bereich)/ die Schulleitung (Gymnasien/Berufliche Schulen) das Erstgespräch mit den vereinbarten Mitgliedern statt, in dem aus Betroffenensicht mögliche Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einricharbeitsbedingte Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit, tungen (z. B. Waschtische, Tische,sowie Küchenmöbel) verbleibende Leistungspotenziale Lösungsbleiben erörtert bei der Bemessung grundsätzlich unbe-die ansätze werden. Gemeinsam werden rücksichtigt; sollen und sie im Einzelfall herangezogen weiteren Schritte Maßnahmen vereinbart. werden, so ist zur Begründung Abweichung Die Ergebnisse werden in einemdieser einvernehmlichen zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen Protokoll festgehalten. trotzdem ebenso funktionieren. 4. Umsetzung des Maßnahmenplans unter MitÜblicherweise werden über Bewegungsflächen wirkung aller Beteiligten. Nach Bedarf finden FolgelichteBilanzgespräche Höhen von wenigstens und statt. 200 cm bzw. 210 cm – z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass die Menschen tendenziell größer werden und für Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. 1. Das Schulamt (GHWRGS-Bereich)/die Schulleitung (Gymnasien/Berufliche Schulen) stellt regelmäßig fest, bei welchen Beschäftigten Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt innerhalb der letzten zwölf Monate vorliegt. Sie versendet das Infopaket an die betroffene Lehrkraft und übergibt dem jeweiligen Personalrat und der jeweiligen Schwerbehindertenvertretung eine Kopie des Anschreibens. Im Infopaket sind neben einem Beratungsangebot durch den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung (mit Adressdaten) umfangreiche Informationen (z.B. zu Rekonvaleszenz, Rehabilitationen/ Kuren, Schwerbehinderung) enthalten. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende 2. Die Lehrkraft kann nun die angebotene BeraFahrzeuge tung in Anspruch nehmen. Unter Hinweis auf die Zielsetzung des BEM und den Datenschutz wird die Einleitung eines BEM-Verfahrens besprochen. Wird ein BEM gewünscht, wird die betroffene Lehrkraft gebeten, ihre jederzeit widerrufliche Zustimmung zum BEM förmlich zu erklären. 13 5 Einstellungsverfahren für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehramtsbewerber/innen Zusätzlich zu den verschiedenen Einstellungsverfahren steht den schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern (Grad der Behinderung ab 50) sowie den ihnen gleichgestellten (Grad der Behinderung 30 oder 40; Antrag auf Gleichstellung muss bei der Agentur für Arbeit gestellt werden) ein Sonderkontingent von insgesamt 25 Stellen zur Verfügung. Davon werden 20 Stellen folgendermaßen auf die einzelnen Lehrämter verteilt: Der Antrag auf Einstellung über das Schwerbehindertenverfahren muss mit dem dafür vorgesehenen Formular (im Word-Format, über die Online-Bewerbungsseite www.lehrer-online-bw.de/,Lde/Startseite/ lobw/Einstellung-Downloads) gestellt werden. Ergänzend dazu muss die Kopie des Schwerbehindertenausweises in Papierform bei dem Regierungspräsidium vorgelegt werden, in dessen Bezirk eine Einstellung vorrangig angestrebt wird. - Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemein- schaftsschulen sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren: 12 Stellen - Allgemeinbildende Gymnasien: 4 Stellen - Berufliche Schulen: 4 Stellen Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber durch das Kultusministerium werden die Hauptvertrauenspersonen der Schwerbehinderten beteiligt. Damit sich die Vertrauenspersonen zum Beispiel für entsprechende Einsatzorte engagieren können, ist es deshalb notwendig, dass diese zuvor von den Bewerberinnen und Bewerbern – direkt oder über die jeweilige Bezirksvertrauensperson – konkret über die gesundheitlichen bzw. medizinischen Erfordernisse informiert werden. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Stelle als Beamte, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wozu insbesondere auch die gesundheitliche Eignung gehört. Bei der späteren Verbeamtung auf Lebenszeit muss vom Amtsarzt lediglich festgestellt werden, dass die schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Lehrkraft voraussichtlich mindestens fünf Jahre dienstfähig bleiben wird. Die übrigen 5 Stellen werden je nach Bedarf den einzelnen Lehrämtern zugewiesen. Erfahrungsgemäß wird von den ausgewählten Lehrkräften zunächst oft nur ein Teildeputat in Anspruch genommen. Insofern können unter Umständen mehr Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden als volle Stellen vorhanden sind. Voraussetzung für die Einstellung über das Schwerbehinderteneinstellungsverfahren ist, dass die Bewerberinnen und Bewerber •bis zum 02. Mai eines Jahres einen entsprechenden Antrag gestellt haben, •ihre Lehrbefähigung in Baden-Württemberg erworben oder dort ihren Lebensmittelpunkt haben, •rechtzeitig, bis 31. März, den Antrag auf Aufnahme in die allgemeine Bewerberliste gestellt haben und •über eine Gesamtqualifikation von niedriger als 120 verfügen. 14 Weitere lnformationen sind unter www.lehrer-online-bw.de und dort unter > Einstellung > lnformationen zur Lehrereinstellung > Bewerbung für Schularten sowie unter > Hinweise (besonders unter Punkt 10b) erhältlich. Zum Ausfüllen die Felder bitte mit F11 anspringen Name, Vorname Bewerbernummer ANTRAG AUF EINSTELLUNG IM SCHWERBEHINDERTENVERFAHREN Telefon (mit Vorwahl) Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg als Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort R E -- UST----M----- I. Allgemeines zur Barrierefreiheit ggf. weitere Telefon-, Handy-, Faxnummer oder E-Mail-Adresse Regierungspräsidium Abteilung 7 - Schule und Bildung 7.1 Allgemeines Geburtsdatum Lehrer/in an Grund- und Hauptschulen Lehrer/in an Realschulen Lehrer/in für Sonderpädagogik Fachlehrer/in (musisch-techn. Fächer) Fachlehrer/in für Sonderpädagogik Lehrer/in an Gymnasien Lehrer/in an beruflichen Schulen Familienstand Bewegungsflächen Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einrichund Begegnungsflächen dürfen ledig Lebenspartner/in verheiratet tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel) sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüallein erziehend geschieden getrennt lebend bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu Zahl der Kinder und Alter, Ausbildungsstand Grad der Behinderung rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde, Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis wenn nicht zumindest das Passieren wartender Roll- werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung gleichgestellt im Sinne des SGB IX zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen stuhlnutzer/innen möglich bleibt. trotzdem ebenso funktionieren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion bestanden 2. Prüfung für das Lehramt an noch in Ausbildung (Vorbereitungsdienst) eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge, Gesamtqualifikation Deputatswunsch Zeitpunkt der Prüfung Note Ausbildungsseminar (Name, Ort) Üblicherweise werden über Bewegungsflächen abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitunlichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder Fächer/Fachrichtungen – z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als Bepflanzung. ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass Mit dieser Forderung wird nicht nur an die VerantDerzeitige berufliche Tätigkeit wortung der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer werden und für Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine und Nutzer Anlagen und Freiflächen, aber Gewünschte Einstellungsbezirke (diebaulicher Auswahl muss übereinstimmen mit den Angaben bei der Online-Bewerbung). Bitte nur nummerischeauch Angaben (in dervon präferierten Gefährdung ausgeschlossen werden kann. an jeden uns als Reihenfolge). Einzelperson appelliert. Bereits im Entwurf sind die Details zu bedenken. Ich bin ebenfalls einsatzbereit im gesamten Bezirk des Regierungspräsidiums Freiwillige Angaben zur Behinderung Art der Behinderung und ihre Auswirkung im Alltag +++ + Gibt es besondere behinderungsbedingte bzw. gesundheitliche Gründe, die für den Einsatz an einem besonderen Einsatzort bzw. Einsatzgebiet sprechen (z. B. regelmäßige Blutwäsche, besonders spezialisierte Ärzte, Kliniken usw.)? Gibt es besondere Selbsthilfegruppen, Betreuungsnetzwerke (allgemein oderFunktion familiär), dieeingeschränkt für Ihre Unterstützung undz.B. die Erhaltung der DienstBewegungsflächen dürfen nicht in ihrer sein durch parkende fähigkeit förderlich sind und damit für einen bestimmten Einsatzort und Einsatzbereich sprechen? Fahrzeuge 11/06-2.2.521 Gegebenenfalls weitere Begründung des Antrags 15 Freiwillige Angaben über Ihre soziale Situation bzw. die Vermögensverhältnisse (z. B. Grundbesitz, Barvermögen o. Ä.) Liegen mehr Anträge mit demselben Grad der Behinderung vor als Stellen zur Verfügung stehen, können auch diese Gesichtspunkte für die Auswahl der einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber herangezogen werden. R E -- UST----M----- Ich versichere hiermit die Richtigkeit aller von mir im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag gemachten Angaben. Mir ist bekannt, dass ein Antrag mit offensichtlich unrichtigen Angaben nicht in das besondere Verfahren für Schwerbehinderte einbezogen wird und dass Unklarheiten zu meinem Nachteil ausgelegt werden. Im Falle der Einstellung in den Schuldienst kann aufgrund unzutreffender Angaben die Ernennung zurückgenommen bzw. das Arbeitsverhältnis beendet werden. Meine in diesem Antrag enthaltenen Daten werden für das Einstellungsverfahren und für Verwaltungszwecke mittels EDV gespeichert und nach § 21 Landesdatenschutzgesetz besteht auf Antrag ein Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten. Anlagen: ..................................................................................................................... Ort, Datum ................................................................................................................................. Unterschrift HINWEIS: Bitte belegen Sie, soweit noch nicht geschehen, alle Angaben mit entsprechenden Nachweisen. Bitte fügen Sie dem Antrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (beide Seiten) oder einen Gleichstellungsbescheid der Arbeitsagentur oder einen Bescheid des Versorgungsamtes (wenn noch kein Ausweis ausgestellt ist) bei. Im Falle einer sozialen Härte ist zusätzlich zur Bewerbung im Verfahren "Schwerbehinderteneinstellung" ein Antrag auf Einstellung als Härtefall möglich. 16 6 Antragsverfahren für behindertengerechte Ausstattung und Ausrüstung von Schulen Sofern eine Lehrkraft für die Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Ausstattung oder Ausrüstung benötigt, kann sie bei ihrem Dienstherrn einen entsprechenden Antrag stellen. Die Anträge dazu müssen ausschließlich auf dem Dienstweg an das zuständige Regierungspräsidium gerichtet werden. Dabei gilt grundsätzlich: Vor der Bezahlung bzw. dem Erwerb der behindertengerechten Ausstattung muss die Zusage über die Kostenübernahme durch das RP vorliegen. Eine nachträgliche Erstattung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wichtiger Hinweis: Vor einer Antragstellung immer von der zuständigen Bezirksvertrauensperson bzw. der zuständigen Hauptvertrauensperson beraten lassen. A nspre ch pers onen an den R egierungspr ä sidien (R P): 17 Zuständige Ansprechpartner/in Bereiche RP Freiburg Marlies Lorenz 0761 208-6142 [email protected] GHWRGS, GYM und BS RP Karlsruhe Ulrike Kleinhans 0721 926-4572 [email protected] GHWRGS, GYM und BS RP Stuttgart Kein/e bestellten Ansprechpartner/in RP Tübingen Werner Schenk - vorübergehend 07071 757-2055 [email protected] GHWRGS, GYM und BS 6 A n t ragsver f a h ren f ü r A uss t a t t ung und A usr ü s t ung Wie wird eine behindertengerechte Ausstattung und Ausrüstung an Schulen beantragt? Was muss die Lehrkraft tun? Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das zuständige Regierungspräsidium (Abt. 7 "Schule und Bildung") zu richten. Es sind beizufügen: • Fachärztliches Gutachten insbesondere mit Ausführungen - zur Diagnose, - zu den Einschränkungen allgemein und in Bezug auf das berufliche Umfeld, - zur Notwendigkeit der baulichen Maßnahme, um den Beruf weiterhin ausüben zu können, und zur Prognose. • Falls ein Aufzug/Treppenlift beantragt werden soll, muss als Nachweis einer Gehbehinderung die aktuelle Kopie des Schwerbehinderten ausweises mit den Merkzeichen "G" oder "aG" beigefügt werden. Legende LKLehrkraft SLSchulleiter SSA Staatliches Schulamt RP Regierungspräsidium KM Kultusministerium ÖVP Örtliche Vertrauensperson BVP Bezirksvertrauensperson HVP Hauptvertrauensperson KVJS Kommunalverband für Jugend und Soziales TBD Technischer Beratungsdienst BAD Betriebsärztlicher Dienst UKUnfallkasse STSchulträger LK Antrag der Lehrkraft LK + Fachärztliches Gutachten Stellungnahme bzgl. des Antrags zur Vorlage an das RP ➔ RP Eingang des Antrags ➔ SL ➔ ➔ Information der ÖVP (GHWRGS: über SSA an ÖVP) Information der BVP Was muss die Schulleitung tun? Stellungnahme beinhaltet ergänzende Ausführungen zu: •Wie lautet der gegenwärtige Lehrauftrag und der Lehrauftrag des Vorjahres (Klassen-/Fachlehrkraft?) •Wie wirkt sich die behinderungsbedingte Einschränkung im Schulalltag aus (z.B. beim Ankommen auf dem Schulgelände, auf dem Schulgelände selbst bzw. bei der Arbeitsausführung)? •Können die Einschränkungen durch Maßnahmen in der Schule beseitigt werden? Weshalb ggf. nicht (z.B. aufgrund von Denkmal- bzw. Brandschutz)? • Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Schulleitung erforderlich? 18 7 Umsetzung von Integrationsvereinbarungen auf örtlicher Ebene zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte sowie pädagogischer Assistentinnen/Assistenten nach § 83 SGB IX Umse t zung v on In t egrationsver einbarungen au f ört lic h er Ebene Im schulischen Bereich sind Integrationsvereinbarungen auf zwei Ebenen abzuschließen: Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und somit zugleich eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation sollen im offenen Dialog zwischen allen Beteiligten behandelt werden und zu einer sachlichen und fachgerechten Lösung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit geführt werden. 1. Auf der Ebene der unteren Schulaufsichtsbehörden: - im GHWRGS-Bereich zwischen Örtlicher Vertrauensperson, Örtlichem Personalrat und der Leitung des Staatlichen Schulamts; - bei Gymnasien und Beruflichen Schulen zwischen Örtlicher Vertrauensperson, Örtlichem Personalrat und der Schulleitung der einzelnen Schulen. Hierzu dient auch der Abschluss einer Integrationsvereinbarung, die nach § 83 SGB IX vom Arbeitgeber zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat verbindlich getroffen wird. Ziel einer Integrationsvereinbarung ist es, bei allen Beteiligten das Bewusstsein für die Belange schwerbehinderter Menschen im Schuldienst zu stärken und den gesetzlichen Auftrag zu ergänzen und zu konkretisieren. Die Integrationsvereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen in den Dienststellen. 19 2.Auf der Ebene der oberen Schulaufsichtsbehörden: - zwischen Bezirksvertrauenspersonen, Bezirks- personalräten und den Regierungspräsidien. Um die Umsetzung von Integrationsvereinbarungen auf örtlicher Ebene zu erleichtern, wird hier als Anlage ein zwischen den Hauptpersonalräten, den Hauptvertrauenspersonen und dem Kultusministerium abgestimmter Entwurf einer Muster-Integrationsvereinbarung beigefügt. Dieses Muster soll als Vorlage für die Schulen dienen, wobei individuelle, vor Ort maßgebliche Regelungen getroffen werden und in der Vereinbarung verankert werden können. Auf das Schreiben des Kultusministeriums vom 20.12.2013, AZ: 14-5110/143 wird hier verwiesen. Die Muster-Integrationsvereinbarung kann hier heruntergeladen werden: http://www.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de/site/pbs-bw/get/documents/ KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/ schwerbehindertenvertretung-schule-bw/pdf/2014_ Jan_Neue_Musterintegrationsvereinbarung.pdf 7 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit 7.1 Allgemeines Integrationsvereinbarung Bewegungsflächen Bewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen Lehrkräfte zur Eingliederung schwerbehinderter sowie unter unterfahrbaren Einrichtungen Tische, Küchenmöbel) sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttüpädagogischer Assistentinnen und Assistenten nach(z. § B. 83 Waschtische, SGB IX bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde, zwischen werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung wenn nichtder zumindest das Passieren wartender RollUnteren Schulaufsichtsbehörde im GHWRGS-Bereich bzw. zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen stuhlnutzer/innender möglich bleibt. Schulleitung im Bereich der Gymnasien bzw. trotzdem ebenso funktionieren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion der Schulleitung im Bereich der Beruflichen Schulen, eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge, Üblicherweise werden über Bewegungsflächen abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitunder örtlichen Schwerbehindertenvertretung und lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder – z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als Bepflanzung. dem Örtlichen Personalrat ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass Mit dieser Forderung wird nicht nur an die Verantwortung der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer werden und für und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert. Gültig für: Bereits im Entwurf sind die Details zu bedenken. NN Untere Schulaufsichtsbehörde NN Gymnasium NN Berufliche Schule Straße PLZ Ort Gliederung: 1 Präambel 2 Geltungsbereich 3 Zusammenarbeit der Verantwortlichen 4 Maßnahmen der beruflichen Integration im schulischen Bereich 5 Überprüfung des Umsetzungsstandes der Integrationsvereinbarung 6 Inkrafttreten, Kündigung, Schlussbestimmungen Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende Fahrzeuge Stand: 17.12.2013 20 7 I n t egra t i o nsvereinbarung 1 . P r ä ambel > vgl. Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz, Art. 2a Landesverfassung Baden-Württemberg Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Grundlagen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Öffentlichen Dienst bilden unter anderem - das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) - das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz (L-BGG) - das Landesbeamtengesetz (LBG) - die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) und - die Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen". Ziel der Integrationsvereinbarung ist es, bei allen Beteiligten das Bewusstsein für die Belange schwerbehinderter Menschen im Schuldienst zu stärken und den gesetzlichen Auftrag aus den vorgenannten Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu ergänzen und zu konkretisieren. 21 Die dauerhafte berufliche Integration behinderter Menschen ist eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und somit zugleich eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe. Das berufliche Fortkommen und der Aufstieg schwerbehinderter Menschen werden unterstützt und gefördert. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden im offenen Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zugeführt. Schwerbehinderte Menschen, die im Geltungsbereich dieser Vereinbarung beschäftigt sind, bzw. sich um eine Einstellung bewerben, dürfen darauf vertrauen, dass ihnen aufgrund ihrer Behinderung keine Nachteile und Ausgrenzungen erwachsen. Die Umsetzung der Integrationsvereinbarung dient ferner der Prävention. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Gesundheitszustand der behinderten Menschen stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Auch soll die Prävention eine vorzeitige Zurruhesetzung bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden helfen. 7 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit 2 . Gelt ungsberei c h > vgl. Ziff. 1.1, 1.2 SchwbVwV 7.1 Allgemeines Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten gemäß § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX und § 68 Abs. 4 SGB IX für schwerbehinderte Lehrkräfte sowie Bewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen pädagogischen Assistentinnenvor und Assistenten sich überlagern, ausgenommen Fahrschachttüim Personalbereich hier benannten Dienst-zu ren (siehe Punkt 7.2),der da dort eine Überlagerung stelle. Nachfolgend sind mit der Bezeichnung wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde, „Lehrkräfte” auch diedas pädagogischen Assistenwenn nicht zumindest Passieren wartender Rolltinnen und Assistenten stuhlnutzer/innen möglichumfasst. bleibt. Die den schwerbehinderten Lehrkräften Rechte Bewegungsflächen dürfen zustehenden nicht in ihrer Funktion gelten auch für diez.gleichgestellten behinderten eingeschränkt sein, B. durch Mauervorsprünge, Lehrkräfte,Fahrzeuge, sofern diese nicht ausdrücklich abgestellte Ausstattungen, Rohrleitunausgenommen sind. in geöffnetem Zustand oder gen, Handläufe, Türen Für Lehrkräfte mit dem Grad der Behinderung Bepflanzung. von dieser mindestens 30 gelten die Bereiche Mit Forderung wird nicht nur an die Verant- „Teilhabegespräch” (4.2.1), „Ruhepausen” (4.2.2), „Deputats- und Stundenplanerstellung, Klassenleitung, Aufsichtsführung und Kooperationszeit” (4.2.3), „Krankheitsvertretung” (4.2.4), Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einrich„Schwankendes Deputat”Tische, (4.2.5),Küchenmöbel) „Schullandtungen (z. B. Waschtische, heim, Schulausflüge und Studienreibleibenmehrtägige bei der Bemessung grundsätzlich unbesen” (4.4.1),sollen „Wandertage, Schulfeste, Sportrücksichtigt; sie im Einzelfall herangezogen und andere Veranstaltungen” (4.4.2), werden, so istschulische zur Begründung dieser Abweichung „Dienstliche Beurteilung” (4.7) und „Prävention, zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) trotzdem ebenso funktionieren. für alle Lehrkräfte” (4.9). Lehrkräfte mit dem Grad der Behinderung von mindestens 30 können an Üblicherweise werden über Bewegungsflächen der Schwerbehindertenversammlung teilnehmen. lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm Sie jedochDurchgang keinen gesetzlichen Anspruch – z. haben B. als lichter unter Treppen – als auf Dienstunfallschutz. ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass wortung der Planenden, sondern auch der Betreiber und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert. Dienststelle Bereits im Entwurf sind die Details zu bedenken. die Menschen tendenziell größer werden und für Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Name der Dienststelle Straße, Nr. PLZ, Ort Telefon Telefax E-Mail Ansprechstellen Name Telefon Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. Regierungspräsidium Schulleitung Bewegungsflächen Örtlicher Personalrat dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende Fahrzeuge Schwerbehindertenvertretung Beauftragte für Chancengleichheit Externe Ansprechstellen Integrationsamt Integrationsfachdienst 22 Name Telefon 7 I n t egra t i o nsvereinbarung 3 . Z usammenarbei t der V eran tw ort lic h en > vgl. §§ 83 Abs.1 S.1, 95 Abs. 2, 98, 99 SGB IX Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der/ die Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eng zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig zu entscheiden. 4 . M a SS na h men zur berufli c h en Int egrat i on im s ch ulisc h en B ereic h 4.1 Einstellungen und Beförderungen > vgl. §§ 81, 82 SGB IX, Ziff. 3, 5.6 SchwbVwV Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt werden. Bei der Besetzung freier oder neu eingerichteter Dienstposten oder Arbeitsplätze, die einem Beförderungsamt zugeordnet sind oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ermöglichen, sind, unter Beachtung des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes solche schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nach Möglichkeit bevorzugt zu berücksichtigen, die bereits in der betreffenden Dienststelle oder in einer Dienststelle des Geschäftsbereichs auf geringer bewerteten Dienstposten oder Arbeitsplätzen mit niederwertigeren Tätigkeiten eingesetzt sind. 23 Liegt die Bewerbung mindestens eines schwerbehinderten Menschen vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung hierüber unmittelbar nach Eingang zu unterrichten und zu allen Vorstellungsund Auswahlgesprächen (auch bei den nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern) einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber zu erhalten. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungsund Auswahlgespräch entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies ausdrücklich ablehnt. Über die getroffene Entscheidung ist die Schwerbehindertenvertretung unter Darlegung der Gründe zu unterrichten. Die Rechte und Pflichten nach § 95 SGB IX bleiben hiervon unberührt. 4.2 Unterrichtsverpflichtung der schwerbehinderten Lehrkräfte 4.2.1 Teilhabegespräch Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung verpflichtet, sich über die Gesamtsituation der schwerbehinderten Lehrkräfte zu informieren und ihnen rechtzeitig vor der Erstellung der Deputats- oder Stundenpläne ein Gespräch über deren Arbeitsplatzsituation mit dem Ziel anzubieten, die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen. Auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch hinzuzuziehen. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist der schwerbehinderten Lehrkraft auszuhändigen. 4.2.2 Ruhepausen > Ziff. 4.4 SchwbVwV Die für die einzelne schwerbehinderte Lehrkraft notwendigen Ruhepausen (z.B. bei der Terminierung von Konferenzen) sind zu ermöglichen. 7 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit 4.2.3 Deputats- und Stundenplanerstellung, Klassenleitung, Aufsichtsführung Kooperationszeit Bei der Deputats- und Stundenplanerstellung, der 7.1 Allgemeines zeitweisen Klassenzusammenlegung, dem Unterrichten von Parallelklassen, der Klassenleitung, Bewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen der Aufsichtsführung und der vor Teilnahme an der sich überlagern, ausgenommen FahrschachttüKooperationszeit sinddadie berechtigten Belangezu ren (siehe Punkt 7.2), dort eine Überlagerung der schwerbehinderten Lehrkräfte führen zu berücksichwechselseitigen Beeinträchtigungen würde, tigen. wenn nicht zumindest das Passieren wartender Roll- stuhlnutzer/innen möglich bleibt. 4.2.4 Krankheitsvertretung Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion Schwerbehinderte können nur mit eingeschränkt sein, z.Lehrkräfte B. durch Mauervorsprünge, ihrem ausdrücklichen EinverständnisRohrleitunzur Krankabgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, heitsvertretung an anderen Schulen Zustand eingesetzt gen, Handläufe, Türen in geöffnetem oder werden. Bepflanzung. Mit dieser Forderung wird nicht nur an die Verant4.2.5 Schwankendes wortung der Planenden,Deputat sondern auch der Betreiber Eine auch nur zeitweilige Überschreitung des aber und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, Deputats (z.B.von bei uns Fächerverbünden) nur in auch an jeden als Einzelpersonist appelliert. besonderen Ausnahmefällen und nur mit ZustimBereits im Entwurf sind die Details zu bedenken. nehmen. Hierzu gehört in erster Linie die Bereitstellung von geeigneten Parkplätzen nach Möglichkeit in der Nähe des Arbeitsplatzes. 4.4 Außerunterrichtliche Veranstaltungen Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einrich- tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel) 4.4.1 Studienreisen, mehrtägige Schulausflüge bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unbeund Schullandheimaufenthalte rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen Bei Studienreisen, mehrtägigen Schulausflügen werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung und Schullandheimaufenthalten können schwerzu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen behinderte Lehrkräfte nur mit ihrem Einverständtrotzdem ebenso funktionieren. nis eingesetzt werden. Üblicherweise werden über Bewegungsflächen 4.4.2 Schulfeste, lichte Wandertage, Höhen von wenigstens 200 Sportcm bzw.und 210 andecm re – z.schulische B. als lichterVeranstaltungen Durchgang unter Treppen – als Bei Wandertagen, Schulfesten, Sportund andeausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass ren schulischen Veranstaltungen sind die berechdie Menschen tendenziell größer werden und für tigten Belangeerst derab schwerbehinderten Lehrkräfte Großwüchsige 230 cm Kopffreiraum eine zu berücksichtigen. Gefährdung ausgeschlossen werden kann. mung der schwerbehinderten Lehrkraft möglich. 4.5 Versetzungen und Abordnungen 4.3 Arbeitsumfeld > vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, Ziff. 5.2, 5.4 SchwbVwV Für schwerbehinderte Lehrkräfte ist es je nach 4.3.1 Barrierefreiheit Art und Schwere der Behinderung schwieriger > vgl. § 39 LBO - Landesbauordnung als für andere Beschäftigte, sich auf einen neuen Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher gegen Beschäftigung von schwerbehinderten Lehrkräfihren Willen nur aus dringenden dienstlichen ten an baulichen oder technischen Hindernissen scheitert. Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. Gründen versetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsdie Schulleitung wirkt deshalb darauf hin, dass bedingungen oder berufliche Entwicklungsmögdie Vorschriften der Landesbauordnung zur Barrilichkeiten geboten werden. Bei Versetzungen von erefreiheit baulicher Anlagen durch den Schulträschwerbehinderten Lehrkräften ist die Schwerbeger umgesetzt werden und informiert rechtzeitig hindertenvertretung zu unterrichten vor einer vor Beginn von Sanierungs-, und NeubauBewegungsflächen dürfenUmbaunicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durchund parkende Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist ihr maßnahmen Fahrzeuge die Schwerbehindertenvertretung. unverzüglich mitzuteilen. 4.3.2 Parkmöglichkeiten Anträgen schwerbehinderter Lehrkräfte auf Ver> vgl. § 3 L-BGG, Ziff. 7.3 SchwbVwV setzung und Abordnung soll möglichst entsproSoweit bei einer Dienststelle Parkmöglichkeichen werden. ten vorhanden sind, ist auf schwerbehinderte Lehrkräfte, die wegen der Art und Schwere der Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, besondere Rücksicht zu 24 7 I n t egra t i o nsvereinbarung 4.6 Mehr- und Nacharbeit > vgl. §§ 124, 68 Abs. 3 SGB IX, § 67 Abs. 3 LBG, § 65 LBesGBW, Ziff. 4.4 SchwbVwV Für Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte gilt die nachfolgende Regelung: Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Die besonderen Belange von Behinderten mit dem Grad von 30 und 40 sind bei der Erteilung von Mehrarbeit zu berücksichtigen. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn über die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung hinaus Unterricht erteilt wird. Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde, liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit überschritten wird. Als Mehrarbeitsstunde gilt im Schuldienst die gehaltene Unterrichtsstunde, die u.a. in der Krankheitsvertretung erteilt wird. Auf Verlangen können schwerbehinderte Lehrkräfte auch von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft befreit werden. Nacharbeit (zeitweiliges Unterdeputat mit späterem Ausgleich; Heckwelle) ist nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft möglich. 4.7 Dienstliche Beurteilung > vgl. Ziff. 5.7 SchwbVwV Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein Gespräch, an dem auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen 25 und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. 4.8 Fort- und Weiterbildung > vgl. § 81 SGB IX, Ziff. 5.6 SchwbVwV Schwerbehinderte Lehrkräfte haben Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens sowie Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung. 4.9 Prävention, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für alle Lehrkräfte > vgl. § 84 Abs. 2 SGB IX, Ziff. 6.2, 6.3 SchwbVwV Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den Örtlichen Personalrat sowie das Integrationsamt ein. Mit ihnen werden alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen erörtert, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Das Ziel, Menschen gesund und arbeitsfähig zu erhalten, betrifft nicht nur die schwerbehinderten, sondern alle länger oder wiederholt arbeitsunfähigen Lehrkräfte. Sind Lehrkräfte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die 7 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit Schulleitung mit dem Örtlichen Personalrat, bei schwerbehinderten Lehrkräften außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Mög7.1 Allgemeines lichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden mit welchen Leistungen Bewegungsflächen undund Begegnungsflächen dürfen oderüberlagern, Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgesich ausgenommen vor Fahrschachttübeugt undPunkt der Arbeitsplatz werden kann ren (siehe 7.2), da dorterhalten eine Überlagerung zu (Betriebliches Eingliederungsmanagement). Der wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde, Örtliche Personalrat Schwerbehinderwenn nicht zumindestund das die Passieren wartender Rolltenvertretung wachen darüber, stuhlnutzer/innen möglich bleibt.dass die Untere Schulaufsichtsbehörde die ihr Bewegungsflächen dürfenbzw. nichtSchulleitung in ihrer Funktion nach dieser gesetzlichen Vorgabe obliegenden eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge, Verpflichtungen erfüllt. Den Ablauf des BEMabgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, RohrleitunVerfahrens hat das Kultusministerium zusammen gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerBepflanzung. behinderten Lehrkräfte sowie Abstimmung mit Mit dieser Forderung wird nichtinnur an die Verantden Hauptpersonalräten entwickelt. wortung der Planenden, sondern auch der Betreiber und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert. Hinweis: BEM-Informationen AblaufBereits imDie Entwurf sind die Details zuund bedenken. pläne können aus dem Intranet unter http:// intranet.kv.bwl.net/cms/Betriebliches_Eingliederungsmanagement-10545622.html und aus dem Internet unter www.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de und dort unter Themen und Materialien - Betriebliches Eingliederungsmanagement heruntergeladen werden. 5. Überprüfung des Umsetzungsstandes der Integrationsvereinbarung 6. Inkrafttreten , K ündigung, S c h lussbestimmungen Die Integrationsvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und hat zunächst eine Laufzeit Einrichvon zwei Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Jahren. tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel) bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unbeDie Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen wenn siesonicht spätestens dreidieser Monate vor Ablauf werden, ist zur Begründung Abweichung von einer Vertragspartei gekündigt wird. Bei einer zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, trotzdem ebenso funktionieren. eine neue Integrationsvereinbarung innerhalb eines Jahres abzuschließen. Üblicherweise werden über Bewegungsflächen lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm Das Recht der Vertragsparteien Kündigung – z. B. als lichter Durchgang unterzur Treppen – als aus wichtigem Grund bleibt Ein dass ausreichend angesehen. Indesunberührt. ist zu bedenken, wichtiger Grund liegt insbesondere vor, und wenn die Menschen tendenziell größer werden fürin einer der in Ziffer gesetzlichen und Großwüchsige erst 1abgenannten 230 cm Kopffreiraum eine untergesetzlichen Vorschriften einekann. Regelung Gefährdung ausgeschlossen werden geändert wird, die in diese Vereinbarung wörtlich oder sinngemäß übernommen wurde. Die Integrationsvereinbarung wird durch Veröffentlichung bekannt gegeben. Die Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt erhalten eine Kopie der Vereinbarung. ....................................., den .............................. Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die ............................................................................ Schulleitung, der Örtliche Personalrat und die Leiter/in der Dienststelle Schwerbehindertenvertretung erörtern jeweils nach einem Zeitraum von 12 Monaten UmBewegungsflächen dürfen nicht in den ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende setzungsstand dieser Integrationsvereinbarung Fahrzeuge ............................................................................ und erarbeiten ggf. geeignete Maßnahmen zur Schwerbehindertenvertretung Fortschreibung. ............................................................................ Örtlicher Personalrat 26 8 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 24. Juni 2013 Az.: 32-5116-128.1Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis 5. Berufsförderung 5.1 Auswahl des Arbeitsplatzes 5.2 Arbeitsplatzwechsel 5.3 Auflösung von Dienststellen 5.4 Wechsel des Arbeitgebers 5.5 Anhörung der Schwerbehindertenvertretung 5.6 Berufliche Förderung 5.7 Dienstliche Beurteilungen 1. Einleitende Vorschriften 1.1 Geltungsbereich 1.2 Anwendung von Vorschriften 1.3 Schwerbehindertenbeauftragte oder Schwerbehindertenbeauftragter 6. Integration 2. Grundsatz 7. Ergänzende und allgemeine Teilhabe maßnahmen 2.1 Inklusion und berufliche Teilhabe 2.2 Benachteiligungsverbot 2.3 Beweislastumkehr 2.4 Verhältnis zu anderen Einstellungsverpflichtungen 3. Besetzung freier Arbeitsplätze 3.1Grundsatz 3.2Stellenausschreibungen 3.3Einladung zum Vorstellungsgespräch 3.4Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung 3.5Vorrang der schwerbehinderten Menschen 3.6Menschen mit besonders schwerer Behinderung 4. Arbeitsbedingungen 4.1 Arbeitsplatzgestaltung 4.2 Technische Arbeitshilfen 4.3 Alternierende Telearbeit 4.4 Erleichterungen bei der Arbeitszeit 4.5 Prüfungen 27 6.1 Integrationsvereinbarungen 6.2 Prävention 6.3 Betriebliches Eingliederungsmanagement 7.1 Begleitpersonen bei Dienstreisen 7.2 Benutzung von Dienstfahrzeugen 7.3 Parkmöglichkeiten 7.4 Wohnungsfürsorge 8. Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehinderten- vertretungen (AGSV BW) 9. Schlussbestimmungen 9.1 Empfehlung 9.2 Inkrafttreten Die komplette Verwaltungsvorschrift: www.schwbv.de/pdf/ verwaltungsvorschrift_bawue.pdf 9 Begrenzte Dienstfähigkeit: Neuregelung des Zuschlags I. Allgemeines zur Barrierefreiheit Landesbesoldungsgesetz 7.1 Allgemeines Baden -Württemberg (LBesG BW) § 72 Absatz 1 – Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit Bewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen sich überlagern,bei ausgenommen Fahrschachttü§ 9 Besoldung begrenzter vor Dienstfähigkeit ren (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu wechselseitigen Beeinträchtigungen Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach führen § 27 deswürde, Beamwenn nicht zumindest Rolltenstatusgesetzes erhältdas derPassieren Beamte …wartender Besoldung stuhlnutzer/innen möglich entsprechend § 8 Abs.1. Zurbleibt. Besoldung nach Satz nicht in ihrer 1Bewegungsflächen wird ein Zuschlagdürfen nach Maßgabe des §Funktion 72 gewährt. eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge, abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitungen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder Bepflanzung. Mit dieser Forderung wird nicht nur an die Verantwortung der Planenden, sondern auch der Betreiber und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert. Begrenzte Besoldung gemäß Bereits im Entwurf sind die§Details zu bedenken. Dienstfähigkeit 8 (1) brutto Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einrichtungen (z. B. Waschtische, „(1) Begrenzt Dienstfähige Tische, erhaltenKüchenmöbel) zusätzlich zur bleiben beinach der Bemessung grundsätzlich unbeBesoldung § 9 Satz 1 einen nicht ruhegehaltsrücksichtigt; sollenDer sie Zuschlag im Einzelfall herangezogen fähigen Zuschlag. beträgt 50 Prozent werden, so ist zur Begründung dieser des Unterschiedsbetrags zwischen den Abweichung nach § 9 Satz 1 zu beschreiben, weshalb diese gekürzten Dienstbezügen und Bewegungsflächen den Dienstbezügen, trotzdem funktionieren. erhalten würden.“ die sie beiebenso Vollzeitbeschäftigung Üblicherweise werden Bewegungsflächen Ein Zuschlag wird nichtüber gewährt, wenn ein lichte Höhen von wenigstens 200 cm Zuschlag bei Altersteilzeit zusteht, vgl.bzw. § 72210 cm –Absatz z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als 3 LBesGBW. ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass die Menschen tendenziell größer werden und für Beispiele: Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Zuschlag gemäß § 72 (1) Gesamtgehalt brutto ruhegehaltsfähig nicht ruhegehaltsfähig 50% 50% 25% 75% 60% 60% 20% 80% 70% 70% 15% 85% 80% 80% 10% 90% 90% 90% 5% 95% Hinweis: Die Prozentangaben beziehen sich immer auf die Vollzeitbeschäftigung. Anmerkungen: Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgt auf der Grundlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, wenn keine volle, abernicht eine noch mindestens fünfzigprozentige Dienstfähigkeit Bewegungsflächen dürfen in ihrer Funktion eingeschränktverbleibende sein z.B. durch parkende besteht. Fahrzeuge 28 10 Deputatsermäßigung 10.1 DeputatsermäS Sigung für schwerbehinderte Lehrkräfte Für vollzeitbeschäftigte Schwerbehinderte gilt die Staffelung in § 5 Absatz 1 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVerordnung. Die zusätzliche befristete Ermäßigung von bis zu zwei Wochenstunden ist in § 5 Absatz 4 der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung geregelt. Bei allen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften – auch bei denen, die weniger als zur Hälfte beschäftigt sind – wird die Deputatsermäßigung für Schwerbehinderte anteilig gewährt. Immer wenn eine Lehrkraft rechnerisch mindestens eine halbe Stunde "angespart" hat, wird die Ermäßigung gewährt. Das Programm "Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg" (ASD-BW) rechnet die Schwerbehindertenermäßigung und Altersermäßigung zusammen. Die übrig bleibenden Bruchteile werden von ASD-BW automatisch verwaltet. 29 Bei einer bevorstehenden Zurruhesetzung werden die restlichen Bruchteile im letzten Dienstjahr gewährt (hier muss dann gegebenenfalls eine Lösung an der Schule gefunden werden). Kann die betreffende Lehrkraft die Restbruchteile z.B. wegen einer Erkrankung und einer sich daran anschließenden Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nehmen, verfallen sie. Eine Auszahlung von Restbruchteilen ist ausgeschlossen. Hinweis: Bei (Teil-)Abordnungen einer Lehrkraft an Dienststellen außerhalb der Schulen (z.B. Schulverwaltung, Seminare…), wird die Ermäßigung nur für den schulischen Teil des Deputats gewährt. Die entsprechende Ermäßigung kann den beigefügten Tabellen entnommen werden. 10 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit 7.1 Allgemeines Gymnasiallehrkraft und Lehrkraft an beruflichen Schulen undvon Begegnungsflächen dürfen •Bewegungsflächen mit einem Deputat 25 Wochenstunden Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einrichtungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel) sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttübleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung Grad zu der BeschäftigungsBehinderung GdB Umfang rücksichtigt; herangezogen wechselseitigen Beeinträchtigungen führen GdB 50 und 60 würde, GdB 70 undsollen 80 sie im Einzelfall GdB 90 und 100 werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung wenn nicht zumindest das Passieren wartender RollZusätzl. ErmäßigungsZusätzl. Zusätzl. ErmäßigungsErmäßigungsGehalts- stunden GehaltsGehaltszu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen stuhlnutzer/innen möglich bleibt. stunden stunden anteil anteil anteil trotzdem ebenso funktionieren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion Vollzeit 25 2 Mauervorsprünge, 3 4 eingeschränkt sein, z. B. durch Teilzeit Anteil gewährt + Anteil gewährt + Anteil gewährt + Üblicherweise werden über Bewegungsflächen abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, RohrleitunTeilzeit 24 1,92 1 ½ 0,42 2,88 2 ½ 0,38 3,84 3 ½ 0,34 lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder Teilzeit 23 1,84 1½ 0,34 2,76 – z.2B. ½als lichter 0,26 3,68unter3 Treppen ½ Durchgang –0,18 als Bepflanzung. Teilzeit 22 Forderung 1,76 1 ½ nur an0,26 2½ 0,14 3,52 ist 3 0,02 angesehen. Indes zu½bedenken, dass Mit dieser wird nicht die Verant-2,64 ausreichend Teilzeit 21 1,68 1 ½ 0,18 2,52 2 ½ 0,02 3,36 für wortung der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer 3werden und0,36 Teilzeit 20 baulicher 1,60 1 ½und Freiflächen, 0,10 erst ab 2303,20 cm Kopffreiraum eine und Nutzer Anlagen aber 2,40 Großwüchsige 2 0,40 3 0,20 ausgeschlossen werden auch an 19 jeden von uns als Einzelperson appelliert. 2,28 Gefährdung Teilzeit 1,52 1½ 0,02 2 0,28 3,04 3 kann. 0,04 Bereits zu bedenken. Teilzeit im 18 Entwurf sind 1,44 die Details 1 0,44 2,16 2 0,16 2,88 2½ 0,38 Teilzeit 17 1,36 1 0,36 2,04 2 0,04 2,72 2½ 0,22 Teilzeit 16 1,28 1 0,28 1,92 1½ 0,42 2,56 2½ 0,06 Teilzeit 15 1,20 1 0,20 1,80 1½ 0,30 2,40 2 0,40 Teilzeit 14 1,12 1 0,12 1,68 1½ 0,18 2,24 2 0,24 Teilzeit 13 1,04 1 0,04 1,56 1½ 0,06 2,08 2 0,08 Teilzeit 12,5 1,00 1 ------ 1,50 1½ ------ 2,00 2 ------ Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bei unterhälftiger Teilzeit in der Elternzeit: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25 Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 25 Wochenstunden sind dies 6,5 Stunden. Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt es keine Begrenzung. Hier kommt es auf die konkrete Stundenzahl im Arbeitsvertrag an. Bei unterhälftiger Teilzeit aus anderen familiären Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende Gründen: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss Fahrzeuge mindestens 30 Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 26 Wochenstunden sind dies 7,5 Stunden. 30 10 D epu t a t serm ä S S igung Sonderschullehrkraft • mit einem Deputat von 26 Wochenstunden BeschäftigungsUmfang GdB 50 und 60 Ermäßigungsstunden Vollzeit 26 Grad der Behinderung GdB GdB 70 und 80 Zusätzl. Gehaltsanteil Ermäßigungsstunden 2 Ermäßigungsstunden 3 Zusätzl. Gehaltsanteil 4 Teilzeit Anteil gewährt Teilzeit 25 1,92 1½ 0,42 2,88 2½ 0,38 3,84 3½ 0,34 Teilzeit 24 1,84 1½ 0,34 2,76 2½ 0,26 3,69 3½ 0,19 Teilzeit 23 1,76 1½ 0,26 2,65 2½ 0,15 3,53 3½ 0,03 Teilzeit 22 1,69 1½ 0,19 2,53 2½ 0,03 3,38 3 0,38 Teilzeit 21 1,61 1½ 0,11 2,42 2 0,42 3,23 3 0,23 Teilzeit 20 1,53 1½ 0,03 2,30 2 0,30 3,07 3 0,07 Teilzeit 19 1,46 1 0,46 2,19 2 0,19 2,92 2½ 0,42 Teilzeit 18 1,34 1 0,34 2.07 2 0,07 2,76 2½ 0,26 Teilzeit 17 1,30 1 0,30 1,96 1½ 0,46 2,61 2½ 0,11 Teilzeit 16 1,23 1 0,23 1,84 1½ 0,34 2,46 2 0,46 Teilzeit 15 1,15 1 0,15 1,73 1½ 0,23 2,30 2 0,30 Teilzeit 14 1,07 1 0,07 1,61 1½ 0,11 2,15 2 0,15 Teilzeit 13 1,00 1 --- 1,5 1½ --- 2,00 2 --- Teilzeit 12 0,92 ½ 0,42 1,38 1 0,38 1,84 1½ 0,34 Teilzeit 11 0,84 ½ 0,34 1,26 1 0,26 1,69 1½ 0,19 Teilzeit 10 0,76 ½ 0,26 1,15 1 0,15 1,53 1½ 0,03 Teilzeit 9 0,69 ½ 0,19 1,03 1 0,03 1,38 1 0,38 Teilzeit 8 0,61 ½ 0,11 0,92 ½ 0,42 1,23 1 0,23 Teilzeit 7 0,53 ½ 0,03 0,80 ½ 0,30 1,07 1 Teilzeit 6,5* 0,50 ½ --- 0,75 ½ 0,25 1,00 1 Teilzeit 6 --- 0,46 - 0,46 0,69 ½ 0,19 0,92 ½ 0,42 Teilzeit 5 0,38 - 0,38 0,57 ½ 0,07 0,76 ½ 0,26 Teilzeit 4 0,30 - 0,30 0,46 - 0,46 0,61 ½ 0,11 Teilzeit 3 0,23 - 0,23 0,34 - 0,34 0,46 - 0,46 Teilzeit 2 0,15 - 0,15 0,20 - 0,20 0,30 - 0,30 Teilzeit 1 0,07 - 0,07 0,11 - 0,11 0,15 - 0,15 + Anteil gewährt Beamtinnen und Beamte *Bei unterhälftiger Teilzeit in der Elternzeit: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25 Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 26 Wochenstunden sind dies 6,5 Stunden. Bei unterhälftiger Teilzeit aus anderen familiären Gründen: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss 31 Zusätzl. Gehaltsanteil GdB 90 und 100 + Anteil gewährt + 0,07 mindestens 30 Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 26 Wochenstunden sind dies 7,5 Stunden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt es keine Begrenzung Hier kommt es auf die konkrete Stundenzahl im Arbeitsvertrag an. 10 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit Lehrkraft an Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen, und beruflichen Schulen, Gymnasiallehrkraft • mit einem Deputat von 27 Wochenstunden Beschäftigungs- Umfang 7.1 Allgemeines GdB 50 und 60 Ermäßigungs- Zusätzl. Grad der Behinderung GdB GdB 70 und 80 Ermäßigungs- Zusätzl. GdB 90 und 100 Ermäßigungs- Zusätzl. GehaltsGehaltsGehaltsstunden Bewegungsflächen unter unterfahrbaren EinrichBewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen stunden stunden anteil anteil anteil tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel) sich überlagern, ausgenommen vor FahrschachttüVollzeit 27 2 3 4 bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu Teilzeit Anteil gewährt + Anteil gewährt sollen + sie im Einzelfall Anteil gewährt + rücksichtigt; herangezogen wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde, Teilzeit 26 1,92 1 ½ 0,42 2,88 2 ½ 0,38 3,85 3 ½ 0,35 wenn nicht zumindest das Passieren wartender Roll- werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung Teilzeit 25 1,85 bleibt. 1½ 0,35 2,77zu beschreiben, 2½ 0,27 3,70Bewegungsflächen 3½ 0,20 weshalb diese stuhlnutzer/innen möglich Teilzeit 24 1,77 1 ½ 0,27 2,66 2 ½ 0,16 3,55 3 ½ 0,05 trotzdem ebenso funktionieren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion Teilzeit 23 1,70 1 ½ 0,20 2,55 2½ 0,05 3,40 3 0,40 eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge, Teilzeit 22Fahrzeuge, 1,62 1½ 0,12 2,44Üblicherweise 2 0,44 3,25 3 0,25 werden über Bewegungsflächen abgestellte Ausstattungen, RohrleitunTeilzeit 21 1,55 1 ½ 0,05 2,33 2 Höhen von 0,33 3,11200 cm lichte wenigstens cm gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder 3 bzw. 2100,11 Teilzeit 20 1,48 1 0,48 Durchgang unter 2Treppen – 0,46 als Bepflanzung. 2,22– z. B. 2 als lichter 0,22 2,96 ½ angesehen. Indes bedenken,0,31 dass Mit dieser19Forderung1,40 wird nicht Teilzeit 1 nur an die 0,40Verant- 2,11ausreichend 2 0,11 2,81ist zu 2½ tendenziell größer werden und0,16 für wortung Betreiber1,99die Menschen Teilzeit der 18 Planenden, 1,33sondern 1 auch der 0,33 1½ 0,49 2,66 2½ erst ab 230 cm Kopffreiraum eine und Nutzer Anlagen1 und Freiflächen, Teilzeit 17 baulicher1,25 0,25 aber1,88Großwüchsige 1½ 0,38 2,51 2½ 0,01 ausgeschlossen werden2 kann. 0,37 auch an jeden als Einzelperson appelliert. Teilzeit 16 von uns 1,18 1 0,18 1,77Gefährdung 1½ 0,27 2,37 Bereits zu bedenken. Teilzeitim 15Entwurf sind 1,11die Details 1 0,11 1,66 1½ 0,16 2,22 2 0,22 Teilzeit 14 1,03 1 0,03 1,55 1½ 0,05 2,07 2 0,07 Teilzeit 13 0,96 ½ 0,46 1,44 1 0,44 1,92 1½ 0,42 Teilzeit 12 0,88 ½ 0,38 1,33 1 0,33 1,77 1½ 0,27 Teilzeit 11 0,81 ½ 0,31 1,22 1 0,22 1,62 1½ 0,12 Teilzeit 10 0,74 ½ 0,24 1,11 1 0,11 1,48 1 0,48 Teilzeit 9 0,66 ½ 0,16 1,00 ½ -- 1,33 1 0,33 Teilzeit 8 0,59 ½ 0,09 0,88 ½ 0,38 1,18 1 0,18 Teilzeit 7* 0,51 ½ 0,01 0,77 ½ 0,27 1,03 1 0,03 Teilzeit 6 0,44 - 0,44 0,66 ½ 0,16 0,88 ½ 0,38 Teilzeit 5 0,37 - 0,37 0,55 ½ 0,05 0,74 ½ 0,24 Teilzeit 4 0,29 - 0,29 0,44 - 0,44 0,59 ½ 0,09 Teilzeit 3 0,22 - 0,22 0,33 - 0,33 0,44 - 0,44 Teilzeit 2 0,14 - 0,14 0,22 - 0,22 0,29 - 0,29 Teilzeit 1 0,07 - 0,07 0,11 0,11 0,14 0,14 Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende Fahrzeuge Beamtinnen und Beamte mindestens 30 Prozent des Regeldeputats betragen. *Bei unterhälftiger Teilzeit in der Elternzeit: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25 Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 27 Wochenstunden sind dies 7 Stunden. Bei unterhälftiger Teilzeit aus anderen familiären Gründen: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss 32 Bei einem Deputat von 27 Wochenstunden sind dies 8,5 Stunden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt es keine Begrenzung Hier kommt es auf die konkrete Stundenzahl im Arbeitsvertrag an. 10 D epu t a t serm ä S S igung Fa chlehrer/innen, Lehrkraft Grundschulen u. berufli chen Schulen • mit einem Deputat von 28 Wochenstunden BeschäftigungsUmfang GdB 50 und 60 Ermäßigungsstunden Vollzeit 28 Zusätzl. Gehaltsanteil Grad der Behinderung GdB GdB 70 und 80 Ermäßigungsstunden 2 Ermäßigungsstunden 3 Zusätzl. Gehaltsanteil 4 Teilzeit Anteil gewährt Teilzeit 27 1,92 1½ 0,42 2,89 2½ 0,39 3,85 3½ 0,35 Teilzeit 26 1,85 1½ 0,35 2,78 2½ 0,28 3,71 3½ 0,21 Teilzeit 25 1,78 1½ 0,28 2,67 2½ 0,17 3,57 3½ 0,07 Teilzeit 24 1,71 1½ 0,21 2,57 2½ 0,07 3,42 3 0,42 Teilzeit 23 1,64 1½ 0,14 2,46 2 0,46 3,28 3 0,28 Teilzeit 22 1,57 1½ 0,07 2,35 2 0,35 3,14 3 0,14 Teilzeit 21 1,50 1½ --- 2,24 2 0,24 3,00 3 --- Teilzeit 20 1,42 1 0,42 2,14 2 0,14 2,85 2½ 0,35 Teilzeit 19 1,35 1 0,35 2,03 2 0,03 2,71 2½ 0,21 Teilzeit 18 1,28 1 0,28 1,92 1½ 0,42 2,57 2½ 0,07 Teilzeit 17 1,21 1 0,21 1,82 1½ 0,32 2,42 2 0,42 Teilzeit 16 1,14 1 0,14 1,71 1½ 0,21 2,28 2 0,28 Teilzeit 15 1,07 1 0,07 1,60 1½ 0,10 2,14 2 0,14 Teilzeit 14 1,00 1 --- 1,50 1½ --- 2,00 2 --- Teilzeit 13 0,92 ½ 0,42 1,39 1 0,39 1,85 1½ 0,35 Teilzeit 12 0,85 ½ 0,35 1,28 1 0,28 1,71 1½ 0,21 Teilzeit 11 0,78 ½ 0,28 1,17 1 0,17 1,57 1½ 0,07 Teilzeit 10 0,71 ½ 0,21 1,07 1 0,07 1,42 1 0,42 Teilzeit 9 0,64 ½ 0,14 0,96 ½ 0,46 1,28 1 0,28 Teilzeit 8 0,57 ½ 0,07 0,85 ½ 0,35 1,14 1 0,14 Teilzeit 7* 0,50 ½ -- 0,75 ½ 0,25 1,00 1 -- Teilzeit 6 0,42 - 0,42 0,64 ½ 0,14 0,85 ½ 0,35 Teilzeit 5 0,35 - 0,35 0,53 ½ 0,03 0,71 ½ 0,21 Teilzeit 4 0,28 - 0,28 0,42 - 0,42 0,57 ½ 0,07 Teilzeit 3 0,21 - 0,21 0,32 - 0,32 0,42 - 0,42 Teilzeit 2 0,14 - 0,14 0,21 - 0,21 0,28 - 0,28 Teilzeit 1 0,07 - 0,07 0,10 - 0,10 0,14 - 0,14 + Anteil gewährt Beamtinnen und Beamte *Bei unterhälftiger Teilzeit in der Elternzeit: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25 Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 28 Wochenstunden sind dies 7 Stunden. Bei unterhälftiger Teilzeit aus anderen familiären Gründen: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss 33 Zusätzl. Gehaltsanteil GdB 90 und 100 + Anteil gewährt + mindestens 30 Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 28 Wochenstunden sind dies 8,5 Stunden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gibt es keine Begrenzung Hier kommt es auf die konkrete Stundenzahl im Arbeitsvertrag an. 10 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit Fa chlehrer/innen und Technische Lehrkräfte • mit einem Deputat von 31 Wochenstunden Beschäftigungs- Umfang 7.1 AllgemeinesGdB 50 und 60 Ermäßigungs- Zusätzl. Grad der Behinderung GdB GdB 70 und 80 Ermäßigungs- Zusätzl. GdB 90 und 100 Ermäßigungs- Zusätzl. GehaltsGehaltsBewegungsflächen unter unterfahrbaren EinrichBewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen stunden Gehaltsstunden stunden anteil anteil tungen (z. B. anteil Waschtische, Tische, Küchenmöbel) sich überlagern, ausgenommen vor FahrschachttüVollzeit 31 2 3 4 bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu Teilzeit Anteil gewährt + Anteil gewährt sollen + sie imAnteil gewährt + rücksichtigt; Einzelfall herangezogen wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde, Teilzeit 30 1,93 1 ½ 0,43 2,90 2 ½ 0,40 3,87 3 ½ 0,37 wenn nicht zumindest das Passieren wartender Roll- werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung Teilzeit 29 1,87 bleibt. 1½ 0,37 2,80 zu beschreiben, 2½ 0,30 3,74 Bewegungsflächen 3½ 0,24 weshalb diese stuhlnutzer/innen möglich Teilzeit 28 1,80 1 ½ 0,30 2,70 2 ½ 0,20 3,61 3 ½ 0,11 trotzdem ebenso funktionieren. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion Teilzeit 27 1½ 0,24 2,61 2½ 0,11 eingeschränkt sein, z.1,74 B. durch Mauervorsprünge, 3,48 3 0,48 Teilzeit 26 Fahrzeuge, 1,67 1½ 0,17 werden über Bewegungsflächen abgestellte Ausstattungen, Rohrleitun2,51 Üblicherweise 2½ 0,01 3,35 3 0,35 cm gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand Teilzeit 25 1,61 1½ 0,11 oder2,41 lichte 2 Höhen von 0,41wenigstens 3,222003cm bzw. 210 0,22 Durchgang als Bepflanzung. Teilzeit 24 1,54 1½ 0,04 2,32 – z.2B. als lichter 0,32 3,09unter3 Treppen –0,09 angesehen. Indes dass Mit dieser wird nicht die Verant-2,22 ausreichend Teilzeit 23 Forderung 1,48 1 nur an 0,48 2 0,22 2,96 ist zu 2 ½bedenken, 0,46 tendenziell2,83 größer 2werden und0,33 für wortung der Planenden, auch der Teilzeit 22 1,41 sondern 1 0,41Betreiber 2,12 die 2Menschen 0,12 ½ Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber Teilzeit 21 1,35 1 0,35 2,03 2 0,03 2,70 2½ 0,20 ausgeschlossen werden kann. 0,08 auch an 20 jeden von uns als Einzelperson appelliert. 1,93 Gefährdung Teilzeit 1,29 1 0,29 1½ 0,43 2,58 2½ Bereits zu bedenken. Teilzeit im 19 Entwurf sind 1,22die Details 1 0,22 1,83 1½ 0,33 2,45 2 0,45 Teilzeit 18 1,16 1 0,16 1,74 1½ 0,24 2,32 2 0,32 Teilzeit 17 1,09 1 0,09 1,64 1½ 0,14 2,19 2 0,19 Teilzeit 16 1,03 1 0,03 1,54 1½ 0,04 2,06 2 0,06 Teilzeit 15 0,96 ½ 0,46 1,45 1 0,45 1,93 1½ 0,43 Teilzeit 14 0,90 ½ 0,40 1,35 1 0,35 1,80 1½ 0,30 Teilzeit 13 0,83 ½ 0,33 1,25 1 0,25 1,67 1½ 0,17 Teilzeit 12 0,77 ½ 0,27 1,16 1 0,16 1,54 1½ 0,04 Teilzeit 11 0,70 ½ 0,20 1,06 1 0,06 1,41 1 0,41 Teilzeit 10 0,64 ½ 0,14 0,96 ½ 0,46 1,29 1 0,29 Teilzeit 9 0,58 ½ 0,08 0,87 ½ 0,37 1,16 1 0,16 Teilzeit 8* 0,51 ½ 0,01 0,77 ½ 0,27 1,03 1 0,03 Teilzeit 7 0,45 - 0,45 0,67 ½ 0,17 0,90 ½ 0,40 Teilzeit 6 0,38 - 0,38 0,58 ½ 0,08 ½ 0,27 Teilzeit 5 0,32 0,32 0,48 0,48 0,64 ½ 0,14 Bewegungsflächen ihrer Funktion z.B. durch parkende Teilzeit 4 0,25dürfen - nicht in 0,25 0,38 -eingeschränkt 0,38 sein0,51 ½ 0,01 Fahrzeuge Teilzeit 3 0,19 0,19 0,29 0,29 0,38 0,38 Teilzeit 2 0,12 0,12 0,19 0,19 0,25 0,25 Teilzeit 1 0,06 0,06 0,09 0,09 0,12 0,12 Beamtinnen und Beamte *Bei unterhälftiger Teilzeit in der Elternzeit: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25 Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 31 Wochenstunden sind dies 8 Stunden. 34 0,77 Bei unterhälftiger Teilzeit aus anderen familiären Gründen: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 30 Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 31 Wochenstunden sind dies 9,5 Stunden. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (siehe S. 33) 10 D epu t a t serm ä S S igung 10.2 DeputatsermäSSigung für schwerbehinderte Lehrkräfte bei Abordnungen vom schulischen in den auSSerschulischen Bereich Grundlage für die Höhe der Alters- und Schwerbehindertenermäßigung ist die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung, die zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist. Sind Lehrkräfte voll- oder teilabgeordnet, so wird laut Schreiben des Kultusministeriums vom 04. August 2014 und vom 23. Februar 2015 (Az.:14-0301.620/1561) die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung wie folgt gewährt: Beschäftigungsumfang z.B. Einsatz im schulischen Bereich 100% 100% 80% Vollabordnung Teilabordnung Teilabordnung 0% 50% 40% entfällt 0,5 Wochenstunden Altersermäßigung ab 60 Jahren Alters- und Schwerbehindertenermäßigung anteilig Schwerbehindertenermäßigung anteilig: bei GdB 50-60: 1 Wh bei GdB 70-80: 1,5 Wh bei GdB 90-100: 2 Wh 100% Einsatz im außerschulischen Bereich Keine Altersermäßigung, Zusatzurlaub* 50% Keine Altersermäßigung, Zusatzurlaub* anteilig (hier 50%, d.h. 2,5 bzw.1,5 Tage) Altersermäßigung In diesem Fall gelten die Regelungen des außerschulischen Bereichs Für den schulischen Bereich anteilige Altersermäßigung Schwerbehindertenermäßigung Statt Deputatsermäßigung wird Zusatzurlaub gemäß §125 SGB IX gewährt* Für den schulischen Bereich anteilige Schwerbehindertenermäßigung, Zusatzurlaub anteilig für außerschulischen Bereich *Zusatzurlaub Personen mit einem GdB von 50 oder mehr: 5 zusätzliche Urlaubstage Personen mit einem GdB von 30 oder 40: 3 zusätzliche Urlaubstage 35 40% Keine Altersermäßigung, Zusatzurlaub* anteilig (hier 40%, d.h. 2 bzw. 1,2 Tage) Für den schulischen Bereich anteilige Altersund Schwerbehindertenermäßigung, Zusatzurlaub anteilig für außerschulischen Bereich 11 Info-Paket zum Versand an erkrankte Lehrkräfte I. Allgemeines zur Barrierefreiheit Über folgenden Link ist das Info-Paket für den GHWRGS-Bereich erreichbar: www.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de/Info-Paket-GHWRGS 7.1 Allgemeines Über folgenden Link ist das Info-Paket für die Gymnasien und Beruflichen Schulen erreichbar: Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einrichwww.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de/Info-Paket-Gym-BS Bewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel) sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttübleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen führen würde, -wechselseitigen Anschreiben Beeinträchtigungen an Erkrankte + Anlage BEM nicht zumindest das Passieren wartender Roll- werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung -wenn Reha-Maßnahmen/Kuren zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen möglich bleibt. -stuhlnutzer/innen Rekonvaleszenzregelung/Wiedereingliederung trotzdem ebenso funktionieren. dürfen nicht in ihrer Funktion -Bewegungsflächen Musterantrag Rekonvaleszenz -eingeschränkt Antrag auf Anerkennung Schwerbehinderung sein, z. B. durcheiner Mauervorsprünge, Üblicherweise werden über Bewegungsflächen -abgestellte Deputatsermäßigung Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitunlichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm -gen, Antrag auf rückwirkende Deputatsermäßigung Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder – z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als -Bepflanzung. Altersteilzeit ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass -Mit Anderweitige Verwendung dieser Forderung wird nicht nur an die Verantdie Menschen tendenziell größer werden und für -wortung BEM und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) derUrteil Planenden, sondern auch der Betreiber -und Adressen Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. -auch Legende an jeden von uns als Einzelperson appelliert. Bereits im Entwurf sind die Details zu bedenken. Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende Fahrzeuge 36 36 12 Adressen Haup t s ch werbe h indertenvertretung Grund -, Haup t-, W erkreal-, R eal - und Gemeinsc h aftssc h ulen s owie s onderp ä dag ogisc h e B ildungs- und B eratungszen tren Kurt Wiedemann Königstraße 19a, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart Tel.: 0711 279-2753, Fax: 0711 279-2879 E-Mail: [email protected] Privat: Tel.: 0711 731250, Fax: 0711 7356901 E-Mail: [email protected] Gy mnasien Ursula Meissner-Müller Königstraße 19a, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart Tel.: 0711 279-2793, Fax: 0711 279-2879 E-Mail: [email protected] Privat: Tel.: 0711 8105418, Fax: 0711 8105419 E-Mail: [email protected] B eru f lic h en S ch ulen Margreth Knoll-Kruse Königstraße 19a, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart Tel.: 0711 279-2888, Fax: 0711 279-2879 E-Mail: [email protected] Privat: Tel.: 0711 2622318 E-Mail: [email protected] S tellvertre t e r Dr. Manfred Schneider Königstraße 19a, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart Tel.: 0711 279-2888, Fax: 0711 279-2879 E-Mail: [email protected] Privat: Tel.: 07045 2046237 mit AB E-Mail: [email protected] 37 12 I. Allgemeines zur Barrierefreiheit B ezirksvert rauenspers onen Grund 7.1 Allgemeines -, Haup t-, W erkreal-, R eal - und Gemeinsc h aftssc h ulen s owie s onderp ä dag ogisc h e B ildungs- und B eratungszen tren (S BB) Bewegungsflächen unter unterfahrbaren EinrichBewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel) sich ausgenommen vor tFahrschachttüR egüberlagern, i eru n g spräsi di u m S tut gart bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (sieheMeissner Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu Christian rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen Abteilung 7 „Schule und Bildung“ wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde, so ist zur Begründung dieser Abweichung Bereich: Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, wartender Gemeinschaftsschulen sowie SBB wenn nicht zumindest das Passieren Roll- werden, zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen Postfach 10 36 42, 70031 Stuttgart, stuhlnutzer/innen möglich bleibt. trotzdem ebenso funktionieren. Tel.: 0711 904-17075,dürfen E-Mail: [email protected] Bewegungsflächen nicht in ihrer Funktion Privat: Tel.: 0157 58 z. 26B. 75durch 36, E-Mail: [email protected] eingeschränkt sein, Mauervorsprünge, Üblicherweise werden über Bewegungsflächen abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitunlichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder – z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als Bepflanzung. R eg i eru n g spräsi di u m Kar l s r u h e ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass Christina Mit dieserSchmaltz Forderung wird nicht nur an die VerantAbteilung „Schule und Bildung“ wortung 7der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer werden und für erst ab 230 cm Kopffreiraum eine Bereich: Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-,Freiflächen, Gemeinschaftsschulen sowie SBB und Nutzer baulicher Anlagen und aber Großwüchsige Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Schlossplatz 1-3,von 76247 auch an jeden unsKarlsruhe als Einzelperson appelliert. Tel.: 0721 Bereits im926-4886, EntwurfFax: sind0721 die 933-40267, Details zuSekretariat bedenken.Tel.: 0721 926-4754 E-Mail: [email protected] Privat: Postfach 120 541, 69067 Heidelberg, E-Mail: [email protected] R eg i eru n g spräsi di u m F re i b u r g Katarine Werner Abteilung 7 „Schule und Bildung“ Bereich: Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen sowie SBB Postfach, 79083 Freiburg, Tel.: 0761 208-6073 (Mittwoch), Fax: 0761 208-6080 Privat: Frühlingstraße 9, 78662 Bösingen Tel.: 07404 91260, Fax: 07404 91261, E-Mail: [email protected] R eg i eru n g spräsi di u m T ü b i n g e n Stefandürfen Schmidtnicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende Bewegungsflächen Abteilung 7 „Schule und Bildung“ Fahrzeuge Bereich: Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen sowie SBB Postfach 2666, 72016 Tübingen Privat: Rosenbühl 29, 72525 Münzingen, Tel.: 07381 932855 E-Mail: [email protected] 38 12 A dressen Gymnasien R eg i eru n g spräsi di u m S tut t g a r t Effi Münchinger Abteilung 7 „Schule und Bildung“, Bereich Gymnasien, Postfach 10 36 42, 70031 Stuttgart Privat: Im Rötenhart 14, 71665 Vaihingen/Enz, Tel.: 07042 4580, Fax: 07042 816823, E-Mail: [email protected] S tellvertre t e r IN Sigrid Bilz Abteilung 7 „Schule und Bildung“ Bereich Gymnasien Postfach 10 36 42, 70031 Stuttgart Privat: Liegnitzer Str. 5, 71229 Leonberg Tel.: 07152 906806, E-Mail: [email protected] R eg i eru n g spräsi di u m Kar l s r u h e Olivia Andrea Zurell Abteilung 7 „Schule und Bildung“, Bereich: Gymnasien, Schlossplatz 1-3, 76133 Karlsruhe Tel.: 0721 926-4887, Fax: 0721 933-40267, E-Mail: [email protected], Postfach 10 01 51, 76231 Karlsruhe R eg i eru n g s p r ä s i d i u m F r e i b u r g Rosemarie Weiler Abteilung 7 „Schule und Bildung“ Bereich Gymnasien Postfach, 79083 Freiburg Privat: Mittelweg 35, 79224 Umkirch, Tel.: 07665 99441, E-Mail: [email protected] S tellvertre t e r IN Dr. Verena Peters Abteilung 7 „Schule und Bildung“ Bereich Gymnasien Goethe-Gymnasium, Holzmarkt 5, 79098 Freiburg Privat: Vogesenstraße 14, 79194 Gundelfingen Tel.: 0761 582831. E-Mail: [email protected] R eg i eru n g s p r ä s i d i u m T ü b i n g e n Rolf Ege Abteilung 7 „Schule und Bildung“ Bereich Gymnasien Postfach 2666, 72016 Tübingen Privat: Emil-Weil-Weg 14, 72379 Hechingen Tel.: 07471 3465, E-Mail: [email protected] 39 12 Berufliche Schulen R eg i eru n g spräsi di u m S tut t g a r t Helmut Mayer Abteilung 7 „Schule und Bildung“, Bereich: Berufliche Schulen, Postfach 10 36 42, 70031 Stuttgart Privat: Zur Steinhelle 7, 97877 Wertheim, Tel.: 09397 1413, Fax: 09397 1414, E-Mail: [email protected] R eg i eru n g s p r ä s i d i u m K a r l s r u h e Gisela Wöhrle Abteilung 7 „Schule und Bildung“ Bereich: Berufliche Schulen Schlossplatz 1-3, 76133 Karlsruhe, Tel.: 0721 926-4138, Fax: 0721 933-40267 E-Mail: [email protected] Privat: Hans-Grohe-Str. 79, 77761 Schiltach, Tel.: 07836 7495 R eg i eru n g spräsi di u m F re i b u r g Thomas Hokamp Abteilung 7 „Schule und Bildung“, Bereich: Berufliche Schulen BPR-Geschäftsstelle, Eisenbahnstraße 68, 79098 Freiburg, Sekretariat Tel.: 0761 2086029 Privat: Schmidhofener Str. 5, 79423 Heitersheim, Tel.: 07633 982452, E-Mail: [email protected] R eg i eru n g s p r ä s i d i u m T ü b i n g e n Michael Jens Reiser Abteilung 7 „Schule und Bildung“ Bereich: Berufliche Schulen Postfach 2666, 72016 Tübingen Privat: Magirushof 23, 89077 Ulm, Tel.: 0731 618964 Fax: 0731 3752165, E-Mail: [email protected] 40 Impressum Herausgeber: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart E-Mail: [email protected] V ert eiler h inweis : Diese Informationsschrift wird von der Landesregierung Baden-Württemberg im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf während eines Wahlkampfes weder von Parteien noch von deren Kandidaten und Kandidatinnen R edak t i on : Kurt Wiedemann (verantwortlich) Brigitte Kieser oder Hilfskräften zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für alle Wahlen. Missbräuchlich sind insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie Ges talt ung : www.part-design.de das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist auch die Weitergabe an Dritte zur Verwendung R edak t i onss c h luss: Stand Februar 2016 bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die vorliegende Druckschrift nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des Bei rechtlichen Änderungen erfolgt eine Aktualisierung. Herausgebers bzw. der Herausgeberin zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Informationsschrift verbreitet wurde. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden. 41 Bildung, die allen gerecht wird Das Bildungsland Baden-Württemberg M i n i s t e r i u m f ü r K u lt u s , J u g e n d u n d S p o rt
© Copyright 2024 ExpyDoc