Informationen für erkrankte und schwerbehinderte Lehrkräfte

Informationen für erkrankte und
schwerbehinderte Lehrkräfte
Bildung,
die allen
gerecht wird
Das Bildungsland
Baden-Württemberg
M i n i s t e r i u m f ü r K u lt u s , J u g e n d u n d S p o rt
Inhalt
1. Vorwort
3
2. Einsatzmöglichkeiten und Rechte der Vertrauenspersonen für erkrankte und
schwerbehinderte Lehrkräfte 4
3.
4.
Unterstützung beim Wiedereinstieg in den Schuldienst nach längerer Krankheit
- Musterantrag Rekonvaleszenz (für Beamtinnen/Beamte)
6
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- BEM-Graphik für Lehrkräfte an GHWRGS
- BEM-Graphik für Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen
- BEM: Wichtige Fragen und Antworten für alle Schularten
5. Einstellungsverfahren für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehramtsbewerber/innen
6. Antragsverfahren für behindertengerechte Ausstattung und Ausrüstung von Schulen
7. Umsetzung von Integrationsvereinbarungen auf örtlicher Ebene zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte sowie pädagogischer Assistentinnen/Assistenten
nach § 83 SGB IX
8
8. Gemeinsame Verwaltungsvorschrift über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV)
9. Begrenzte Dienstfähigkeit: Neuregelung des Zuschlags
14
17
19
27
28
10. Deputatsermäßigung 10.1. Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte 10.2. Deputatsermäßigung bei Abordnungen
29
29
35
11.
36
Info-Paket zum Versand an erkrankte Lehrkräfte:
- Anschreiben an Erkrankte + Anlage BEM
- Reha-Maßnahmen/Kuren
- Rekonvaleszenzregelung/Wiedereingliederung
- Musterantrag Rekonvaleszenz
- Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung
- Deputatsermäßigung
- Antrag auf rückwirkende Deputatsermäßigung
- Altersteilzeit
- Anderweitige Verwendung
- BEM und Urteil Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- Adressen
- Legende
12.Adressen 37
13.Impressum Wahlbezogener Verteilerhinweis
41
41
2
1
Vorwort
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
im Mittelpunkt unserer Aufgaben als Hauptvertrauenspersonen steht die berufliche Wiedereingliederung schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellten
Lehrerinnen und Lehrer. Wir kümmern uns ebenso
um Kolleginnen und Kollegen, die schwer erkrankt
sind, ihre Krankheit überwinden und möglichst auf
Dauer wieder in den Schulalltag zurückkehren
möchten.
In dieser Online-Broschüre haben wir Ihnen sämtliche hilfreiche Informationen und unterstützende
Maßnahmen sowie die wichtigsten rechtlichen Regelungen aufgeführt. Die Publikation wird Ihnen helfen, sich umfassend über Ihre Rechte zu informieren
und diese mit unserer Unterstützung wahrzunehmen.
Einige der wichtigsten Maßnahmen und Regelungen
sind diese:
• die Erhöhung der Zuschläge bei einer begrenzten
Dienstfähigkeit;
• die Abschaffung der amtsärztlichen Untersuchungen bei Kuren und bei Reha-Behandlungen.
In unserer Arbeit tatkräftig unterstützt werden wir
dabei stets vom Landesbehindertenbeauftragten
Gerd Weimer.
Wir erleben vom Kultusministerium und von der
Politik häufig Verständnis für unsere Anliegen.
• die neue Schwerbehindertenverwaltungsvorschrift
für die Beschäftigen der Landesverwaltung;
Für diese Offenheit, das Verständnis und die Unterstützung möchten wir uns hiermit bei allen Beteiligten in der Schulverwaltung und der Politik recht
herzlich bedanken.
• die Deputatsermäßigungen für teilzeitbeschäftigte
schwerbehinderte Lehrkräfte entsprechend ihrem
Beschäftigungsumfang;
Insbesondere bedanken wir uns bei Herrn Kultusminister Stoch, der die Herausgabe dieser OnlineBroschüre ermöglichte.
Kurt Wiedemann
(GHWRGS-Bereich)
3
• die Erhöhung des zusätzlichen Einstellungskontingents für gleichgestellte und schwerbehinderte
Lehrkräfte;
Ursula Meissner-Müller
(Gymnasien)
Margreth Knoll-Kruse
(Berufliche Schulen)
2
Einsatzmöglichkeiten und Rechte
der Vertrauenspersonen für erkrankte und schwerbehinderte Lehrkräfte
E insat zm ögli c h kei t en
R ec h te der V ertrauensperso nen
• Sie beraten die genannten Kolleginnen und
Kollegen telefonisch und persönlich in Sprech-
stunden und helfen ihnen weiter.
•Sie beantragen präventive Maßnahmen für
Beschäftigte.
•Sie unterstützen Beschäftigte bei Anträgen zur Feststellung einer Schwerbehinderung oder
Gleichstellung.
•Sie nehmen Anregungen und Beschwerden der
behinderten und schwerbehinderten Lehrkräfte
entgegen.
•Sie vertreten die Interessen der behinderten und schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen.
•Sie dürfen und sollen eine Integrationsverein barung initiieren.
•Sie müssen rechtzeitig an allen geplanten Maß nahmen, die einen oder mehrere schwerbehin-
derte Menschen berühren, beteiligt werden.
•Sie werden im Rahmen des Betrieblichen
Eingliederungsmanagements (BEM) beteiligt.
•Sie können an Sitzungen des jeweiligen Personal rats sowie seiner Arbeitsausschüsse teilnehmen.
•Sie helfen behinderte und schwerbehinderte Lehr-
kräfte im Rahmen des Betrieblichen Eingliede•Sie können beantragen, dass ein Beschluss des rungsmanagements (BEM) einzugliedern.
Personalrats, den sie als eine erhebliche Beein-
trächtigung wichtiger Interessen schwerbehinder-
•Sie überwachen und kontrollieren, ob gesetzliche ter Menschen erachten oder bei dem sie nicht
Regelungen und Vereinbarungen zu Gunsten der beteiligt worden sind, für die Dauer von einer Woche ausgesetzt wird.
behinderten und schwerbehinderten Beschäftig-
ten eingehalten werden, wie:
•Sie können an regelmäßigen Besprechungen des Personalrats mit dem Arbeitgeber teilnehmen.
- Benachteiligungsverbot
- Arbeitsplatzausstattung
- Fortbildung und Qualifizierung
•Sie werden bei der Besetzung freier Stellen betei-
- Integrationsvereinbarung
ligt, setzen sich für die schwerbehinderten Bewer-
- Fragen begrenzter Dienstfähigkeit bzw.
ber/innen ein und nehmen an Vorstellungsgesprä-
Dienstunfähigkeit
chen teil, sofern schwerbehinderte Bewerber/in-
- Rekonvaleszenzregelung/Stufenweise
nen dies wünschen.
Wiedereingliederung
- Kur/Reha
•Sie wirken bei schwerbehinderten Arbeitnehmern - Altersteilzeit
und Arbeitnehmerinnen bei Kündigungsschutz-
- Zurruhesetzung
verfahren und bei schwerbehinderten Beamtinnen
- Amtsärztliche Untersuchung
und Beamten bei Verfahren zur Begrenzten Dienst-
- Deputatsermäßigung
fähigkeit und bei Zurruhesetzungsverfahren mit.
- Beantragung von behinderungsbedingten
Sachmitteln.
•Sie führen einmal jährlich Versammlungen für behinderte, gleichgestellte und schwerbehinderte Lehrkräfte durch.
•Sie arbeiten mit externen Institutionen, wie z. B. dem Integrationsfachdienst und dem Integrations-
amt zusammen.
4
2
Schwerbehindertenvertrauenspersonen auf den Ebenen der Schulverwaltung
1. Die Örtlichen Schwerbehindertenv e rt ra ue nsp e r sone n (ÖVP)
und Beratungszentren mit Internat sowie bei der stufenweisen Wiedereingliederung von Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmern aller Schularten;
- Beantragung von behinderungsbedingter sächli-
Es gibt sie:
cher Ausstattung an Schulen bis zur Kostenhöhe - im GHWRGS-Bereich an den Staatlichen Schul-
ämtern und Schulen besonderer Art (z. B. Sonder- von 5.000 Euro;
pädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit - Komplizierteren Sachverhalten als Beraterinnen und Berater.
Internat, ehemalige Gesamtschulen);
- im Bereich der Gymnasien und Beruflichen Sie können eine Stellungnahme im Rahmen des
Schulen an der jeweiligen Schule bzw. an
Gleichstellungsantrages gegenüber der Arbeitsagen mehreren zusammengefassten Schulen.
tur abgeben.
Sie sind beispielsweise involviert:
- in die Beratung und Betreuung der schwerbehin-
derten Lehrkräfte sowie in alle Angelegenheiten, 3. Die H a uptv ertr a uens per so n en
die am Staatlichen Schulamt bzw. an der einzelnen (H VP) beim M inis ter ium für Ku ltu s,
Schule entschieden werden, soweit schwerbehin- Jugend und Sport
derte Lehrkräfte betroffen sind;
- in das Verfahren der schulscharfen LehrereinSie sind zu beteiligen bei:
stellung;
- allen Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren - in das jährliche Personalgespräch auf Wunsch der und Erlassen des Kultusministeriums;
jeweiligen Lehrkraft;
- der Lehrereinstellung;
- im GHWRGS-Bereich im Rahmen der Rekonva-
- dem zusätzlichen Einstellungskontingent für leszenzregelung von Beamtinnen und Beamten;
schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte;
- in das Verfahren der Versetzung bzw. Abordnung - den Ländertauschverfahren;
im Bereich des Staatlichen Schulamtes.
- den grundsätzlichen Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz;
- der Erarbeitung von Musterintegrationsvereinbarungen;
2 . D ie Be z ir k s sc hwe rb ehind erten- dem Verfahren zum Betrieblichen Eingliederungs-
v e rt ra ue nsp e r sone n (B VP) bei d en
management (BEM);
v ie r R e gie rungs p rä sid ien (RP)
- der Beantragung von behinderungsbedingter säch-
Sie sind bei allen Personalentscheidungen schwerbe- licher Ausstattung an Schulen ab der Kostenhöhe hinderter Lehrkräfte, die am jeweiligen RP getroffen von 5.000 Euro und von baulichen Maßnahmen.
werden, zu beteiligen, insbesondere bei:
Die Hauptvertrauenspersonen
- Anträgen zur Altersteilzeit;
•beraten die örtlichen Schwerbehindertenvertrau-
- Reduzierung und Erhöhung der Arbeitszeit im enspersonen und die Bezirksvertrauenspersonen Rahmen der Teilzeit;
und organisieren deren Fortbildungen;
- Fragen begrenzter Dienstfähigkeit und Dienst•führen Verhandlungen mit dem Kultusministerium
unfähigkeit;
bezüglich besonderer und grundsätzlicher Angele-
- Anderweitiger Verwendung;
genheiten von schwerbehinderten Lehrkräften.
- Zurruhesetzung;
- Rekonvaleszenzregelung für Beamtinnen und Beamte im Bereich der Gymnasien, Beruflichen Schulen und der Sonderpädagogischen Bildungs- 5
3
Unterstützung beim Wiedereinstieg in den
Schuldienst nach längerer Krankheit
Deputatsermäßigungen nach schweren Erkrankungen, Operationen und
Unfällen (Rekonvaleszenzregelung – Stufenweise Wiedereingliederung)
Es kommt immer wieder vor, dass Lehrkräfte nach
schweren Erkrankungen, Operationen oder Unfällen aus ärztlicher Sicht noch der Schonung bedürfen. Sie sind dann noch nicht komplett dienstlich
belastbar. Außerdem kann aus ärztlicher Sicht eine
allmähliche (gestufte) Wiederaufnahme der Dienstpflichten sinnvoll sein.
F ür Beam t innen und Beamte gilt:
In dieser "Übergangszeit" kann eine befristete Deputatsermäßigung bis zur Dauer eines Jahres auch
weit über die sechs Wochenstunden hinaus gewährt
werden. Das ist die höchste Ermäßigung, die insgesamt bei der Schwerbehinderung möglich ist. Hier
ist allein die medizinische Notwendigkeit maßgebend, die zu unterrichtende Stundenzahl kann auch
weniger als 50 Prozent umfassen. Die Ermäßigung
führt nicht zu einer Kürzung des Gehalts.
Kann die Lehrkraft ihre Dienstpflichten wieder
teilweise oder ganz aufnehmen, teilt sie dies
dem jeweiligen Schulamt (GHWRGS-Bereich) bzw.
dem zuständigen Regierungspräsidium (Bereich der
Gymnasien und Beruflichen Schulen) mit. Dieser
Mitteilung fügt die Lehrkraft ein fachärztliches
Attest bei, dem eindeutig zu entnehmen ist, in
welchem – vom Arzt vorgeschlagenen Umfang –
die Dienstpflichten wieder aufgenommen werden
können.
Die Entscheidung trifft im GHWRGS-Bereich das
Staatliche Schulamt, im Bereich der Gymnasien und
Beruflichen Schulen das Regierungspräsidium.
F ür A rbei t neh merinnen und A rbeitneh mer gilt:
Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine stufenweise Wiedereingliederung beantragen. Da die Rahmenbedingungen mit denen im
Beamtenbereich jedoch nicht identisch sind, sollten
Chancen und Risiken einer stufenweisen Wiedereingliederung unbedingt gegeneinander abgewogen
werden. Das arbeitsrechtliche Risiko kann nämlich
erheblich sein, wenn die Wiedereingliederung
scheitert.
6
Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der sich
in einer stufenweisen Wiedereingliederung befindet,
gilt weiterhin als arbeitsunfähig, d.h. die Fristen für
die Lohnfortzahlung (LFZ) bzw. das Krankengeld
laufen weiter. Der Anspruch auf Krankengeld beträgt maximal 78 Wochen inkl. LFZ und erhöht sich
nicht. Es muss das Einverständnis aller Beteiligten
(Arzt, Krankenkasse, Arbeitgeber, Arbeitnehmer)
vorhanden sein und ein Wiedereingliederungsplan
erstellt werden. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass
der bestehende Arbeitsvertrag keinesfalls geändert
wird.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bleibt in allen Schularten weiterhin das jeweilige Regierungspräsidium - und damit die
Bezirksvertrauensperson für Schwerbehinderte und der Bezirkspersonalrat - zuständig. Dies
gilt auch für die schulischen Beschäftigten
(inkl. der Beamtinnen/Beamten) der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
mit Internat.
A ntrag au f „A nerkennung als
S c h werbeh inderte/ r“:
Sollte sich im Rahmen der Rekonvaleszenz/der
stufenweisen Wiedereingliederung herausstellen,
dass mit einer vollständigen Wiederherstellung der
Gesundheit innerhalb des Befristungszeitraumes
doch nicht zu rechnen ist bzw. längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen bleiben werden,
so ist parallel der Antrag auf "Anerkennung als
Schwerbehinderte/r" (siehe Ziff. 11 Info-Paket „Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung“)
zu stellen. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt
werden, da mit einer längeren Bearbeitungszeit zu
rechnen ist! Dazu sollte je eine Kopie des Antrages
an die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertrauensperson bzw. an den zuständigen Personalrat
gesandt werden, damit diese entsprechend unterstützen können.
Wichtig: Vor einer Antragstellung immer beraten lassen!
3
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
Unverbindlic h er V orsc h lag – "M us teran trag " – zur rek onvaleszenz
(B eam t innen und Beamte)
Name, Vorname
Dienstbezeichnung
7.1
Allgemeines
Schule
Schulort
Privatadresse:
Straße, Hausnummer
PLZ/Ort
----USTER
M-------
Bewegungsflächen unter unterfahrbaren EinrichBewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen
tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel)
sich
überlagern, ausgenommen vor FahrschachttüBeamtinnen/Beamten
An das
bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen
(siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu
Staatliche
Schulamt
(GHWRGS-Bereich)
oder
rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen
wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde,
Regierungspräsidium (Gymnasien/Berufliche Schulen)
werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung
wenn
nicht
zumindest
das
Passieren
wartender
RollPostfach/Straße
zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen
stuhlnutzer/innen
möglich
bleibt.
PLZ/Ort
trotzdem ebenso funktionieren.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion
Antrag auf Deputatsermäßigung
zur Wiedereingliederung
eingeschränkt
sein, z. B. durch Mauervorsprünge,
nach längerer Erkrankung bzw. schwieriger Operation
Üblicherweise werden über Bewegungsflächen
abgestellte
Fahrzeuge, Ausstattungen, RohrleitunAnlage: Fachärztliches Gutachten
lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm
gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder
– z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als
Bepflanzung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ausreichend angesehen.
Indes istMein/e
zu bedenken, dass
Mit
dieser
Forderung
wird
nicht
nur
an
die
Verantwie Ihnen sicher bekannt ist, bin ich seit dem ............................
schwer erkrankt.
wortung der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer werden und für
mich behandelnde/r Klinik/Facharzt ist der Ansicht, dass ich den Dienst voraussichtlich am
und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine
..................................
wieder
aufnehmen
kann. Die Dienstaufnahme
sollte nachwerden
ärztlicher
Gefährdung ausgeschlossen
kann.
auch
an jeden von uns als
Einzelperson
appelliert.
Bereits
im Entwurf
sindmit
diereduziertem
Details zu bedenken.
Empfehlung
zunächst
Deputat* zur Wiedereingliederung erfolgen. Damit soll
die Dienstfähigkeit auf Dauer gesichert werden.
Ich beantrage deshalb ab dem .................................. bis zum .................................. eine
Deputatsermäßigung im vorgeschlagenen Umfang* (siehe beiliegendes fachärztliches
Gutachten) zur Wiedereingliederung ohne Reduzierung der Bezüge.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Amtsbezeichnung
*Hinweis: Für die Wochenstundenzahl ist allein die medizinische Notwendigkeit ausschlaggebend.
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
TIPP: Von allen Schreiben im Beamtenbereich
gibt es kein Formular, da jeder Antrag individuell
(GHWRGS-Bereich) sollte eine Kopie an die
gestellt werden muss. dürfen nicht in ihrer Funktion
örtliche
Schwerbehindertenvertretung
den
Bewegungsflächen
eingeschränkt
sein z.B. durch und
parkende
Für die Beamtinnen und Beamten im GHWRGSÖrtlichen Personalrat beim Staatlichen Schulamt,
Fahrzeuge
in allen anderen Bereichen sollten Kopien an die
Bereich sind die Staatlichen Schulämter zuständig.
zuständige Bezirksschwerbehindertenvertretung und
Für die schulischen Beschäftigten der Sonderpädaden Bezirkspersonalrat beim RP gesendet werden.
gogischen Bildungs- und Beratungszentren und die
Eine weitere Kopie sollte für die eigenen Akten
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer aller Schularten
angefertigt werden.
sowie für die Beamtinnen und Beamten der Gymnasien und Beruflichen Schulen bleibt weiterhin das
jeweilige Regierungspräsidium (RP) zuständig.
7
4
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Im Juli 2004 wurde das Sozialgesetzbuch IX überarbeitet. Insbesondere im §84 (2) "Prävention" haben
die Personalräte und Schwerbehindertenvertretungen neue Aufgaben und erweiterte Rechte erhalten.
Dort heißt es:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit
der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des §93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung,
mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden
und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit
vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches
Eingliederungsmanagement) …“
Für beim Land Baden-Württemberg beschäftigte
Lehrkräfte ist ein geregeltes Verfahren für das Betriebliche Eingliederungsmanagement vorgesehen.
Den Ablauf des BEM-Verfahrens hat das Kultusministerium zusammen mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerbehinderten Lehrkräfte
sowie in Abstimmung mit den Hauptpersonalräten
entwickelt.
8
4
GHWRGS
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 (2) SGB IX
Teil 1: Beratung und ggfs. BEM Angebot
Lehrkraft ist länger als sechs Wochen im Jahr oder wiederholt arbeitsunfähig.
Die Schulleitung sendet die Krankmeldung an das Schulamt.
➔
7.1 Allgemeines
Schulamt
Erstkontakt/Anschreiben
Bewegungsflächen unter unterfahrbaren EinrichBewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen
- Signal, dass Arbeitsunfähigkeit (AU) wahrgenommen wird
tungen
sich überlagern,
ausgenommen
vor
Fahrschachttü- Versand des Infopakets mit Erstinformation über
BEM(z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel)
bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe
Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu
- Gesprächs-/Beratungsangebot
Kopie des
Anschreibens anführen
ÖPR/ÖVP
rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen
wechselseitigen
Beeinträchtigungen
würde,
➔
wenn nicht zumindest das Passieren wartender Roll- werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung
zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen
stuhlnutzer/innen möglich bleibt.
Lehrkraft
trotzdem ebenso funktionieren.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion
eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge,
Üblicherweise werden über Bewegungsflächen
abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitun... reagiert nicht auf das
... nimmt Kontakt
... nimmt Kontakt zu ÖPR/ÖVP
lichte Höhen von wenigstens
200 cm bzw. 210 cm
gen, Gesprächsangebot
Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder
auf und lässt sich beraten
zu Schulamt auf
– z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als
Bepflanzung.
ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass
Mit dieser Forderung wird nicht nur an die Verantwortung
der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer werden und für
Beratung
Erstberatung
derAnlagen
Lehrkraftund
über
Rekonvaleszenz/Wiedereingliederung,
Reha/Kur,
Antrag auf Schwer230 cm Kopffreiraum
eine
und Nutzer
baulicher
Freiflächen,
aber Großwüchsige erst ab
behinderung,
Altersteilzeit
(ATZ) etc.,
InformationenGefährdung
über BEM (Möglichkeiten
Chancen,
ausgeschlossen und
werden
kann. Ziele,
auch an
jeden von uns
als Einzelperson
appelliert.
Bedingungen) mit Hilfe einer Checkliste
BereitsAblauf,
im Entwurf
sind die Details zu bedenken.
➔
➔
➔
➔
➔
➔
Erklärung der Lehrkraft, ob BEM gewünscht wird
Wenn JA: Einstieg in BEM – Schriftliche Erklärung oder protokollierte mündliche Erklärung
Teil 2: Durchführung des BEM
ÖPR
Vorbereitung des BEM durch das Schulamt
Klärung der Gesprächsteilnehmer/innen
mit der Lehrkraft
➔
Erstgespräch
mit den vereinbarten Teilnehmer/innen
- Vereinbarung weiterer Schritte und Maßnahmen
➔
}
ÖVP
Schulleitung
SSA lädt schriftlich ein
➔
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende
Fahrzeuge
Folgegespräch
SSA erstellt Protokoll
(abgestimmt mit den Gesprächsteilnehmern)
Bilanzgespräch
Die Fortsetzung des „BEM“ hängt in jeder Phase von der Zustimmung der Lehrkraft ab.
9
4
GYM/BS
Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 (2) SGB IX
Teil 1: Beratung und ggfs. BEM Angebot
Lehrkraft ist länger als sechs Wochen im Jahr oder wiederholt arbeitsunfähig.
➔
Schulleitung
Erstkontakt/Anschreiben
- Signal, dass Arbeitsunfähigkeit (AU) wahrgenommen wird
- Versand des Infopakets mit Erstinformation über BEM
- Gesprächs-/Beratungsangebot
Kopie des Anschreibens an ÖPR/ÖVP
➔
Lehrkraft
➔
➔
➔
... reagiert nicht auf das
Gesprächsangebot
... nimmt Kontakt
zu Schulleitung auf
... nimmt Kontakt zu ÖPR/ÖVP
auf und lässt sich beraten
➔
➔
Beratung
Erstberatung der Lehrkraft über Rekonvaleszenz/Wiedereingliederung, Reha/Kur, Antrag auf
Schwerbehinderung, Altersteilzeit (ATZ) etc., Informationen über BEM (Möglichkeiten und
Chancen, Ziele, Ablauf, Bedingungen) mit Hilfe einer Checkliste
➔
Erklärung der Lehrkraft, ob BEM gewünscht wird;
Wenn JA: Einstieg in BEM – Schriftliche Erklärung oder protokollierte mündliche Erklärung
Teil 2: Durchführung des BEM
ÖPR
Vorbereitung des BEM durch die Schulleitung
Klärung der Gesprächsteilnehmer/innen
mit der Lehrkraft
➔
Erstgespräch
mit den vereinbarten Teilnehmer/innen
- Vereinbarung weiterer Schritte und Maßnahmen
➔
Folgegespräch
➔
Bilanzgespräch
}
ÖVP
Schulleitung lädt schriftlich ein
Schulleitung erstellt Protokoll
(abgestimmt mit den Gesprächsteilnehmern)
Die Fortsetzung des „BEM“ hängt in jeder Phase von der Zustimmung der Lehrkraft ab.
10
4
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
BEM: Wichtige Fragen und Antworten für alle Schularten
• W of ür s t e h t B E M?
7.1 Allgemeines
BEM steht für Betriebliches Eingliederungsmanagement und ist als und
Bewegungsflächen
ein für
Begegnungsflächen
alle Arbeitgeber verbinddürfen
liches
sich überlagern,
Verfahren ausgenommen
in § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
vor Fahrschachttü-ren
Neuntes
(siehe Punkt
Buch -7.2),
(SGB
daIX)
dortnormiert.
eine Überlagerung zu
wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde,
wenn nicht zumindest das Passieren wartender Rollbleibt.
•stuhlnutzer/innen
W oz u d ie nt möglich
d a s BE
M?
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion
eingeschränkt
sein, z. B. durch
Mauervorsprünge,in
BEM
ist ein strukturiertes
Erörterungsverfahren,
abgestellte
Fahrzeuge,
Ausstattungen,
Rohrleitundem
Lösungen
gefunden
werden sollen,
um nach
gen, Handläufe,
Türen in geöffnetem
Zustand
oder
längerer
Arbeitsunfähigkeit
eine möglichst
dauerBepflanzung.
hafte
Eingliederung zu erreichen. Mit Hilfe des
Mit dieser
Forderung wird nicht
nur an dieerneuter
VerantBEM
soll Arbeitsunfähigkeit
überwunden,
wortung der Planenden,
sondern
auch
Betreiber
Arbeitsunfähigkeit
vorgebeugt
und
derder
Arbeitsplatz
und Nutzer
baulicher Anlagen und Freiflächen, aber
erhalten
werden.
auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert.
Bereits im Entwurf sind die Details zu bedenken.
• Wa s b ed eutet „inner h a lb ei n es
Ja hr es “?
Bewegungsflächen
unter
Einrich-abBei
der Jahresfrist ist
nichtunterfahrbaren
auf das Kalenderjahr
tungen (z.sondern
B. Waschtische,
Tische,
Küchenmöbel)
zustellen,
darauf, ob
die betroffene
Person
bleiben
bei derzwölf
Bemessung
grundsätzlich
in
den letzten
Monaten
insgesamt unbelänger
rücksichtigt;
sollenununterbrochen
sie im Einzelfalloder
herangezogen
als
sechs Wochen
wiederholt
werden, so ist zur
arbeitsunfähig
war.Begründung dieser Abweichung
zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen
trotzdem ebenso funktionieren.
• Wie b er ec h net s ic h d ie Fr ist vo n
Üblicherweise
s
ec hs Wocwerden
hen? über Bewegungsflächen
Das BEM gilt für alle Beschäftigten eines Betriebes
oder einer Behörde, also für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte,
Auszubildende etc. und unabhängig davon, ob sie
schwerbehindert sind oder nicht.
lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm
– z. einer
B. als ununterbrochenen
lichter Durchgang unter
Treppen
als
Bei
Erkrankung
ist –diese
ausreichend angesehen.
Indes ist zu bedenken,
6-Wochen-Frist
nach 42 Kalendertagen
erreicht.dass
die Menschen
tendenziell
größer werden und
für
Bei
mehreren nicht
zusammenhängenden
ErkranGroßwüchsige
erstvon
ab 230
cm Kopffreiraum
eine
kungen
innerhalb
12 Monaten
ist die Zahl
der
Gefährdungund
ausgeschlossen
werden kann.
Arbeitstage
die betriebsübliche
Arbeitswoche
zu berücksichtigen. Da in Betrieben und Behörden
im Allgemeinen in der 5-Tage-Woche gearbeitet
wird, ist die Frist nach 30 Arbeitstagen mit Arbeitsunfähigkeit erreicht. Das gilt auch dann, wenn die
betroffene Person beispielsweise teilzeitbedingt nur
an zwei Tagen in der Woche arbeitet. Hier ist die
6-Wochen-Frist erreicht, wenn die betroffene Person
an 30 allgemeinen Arbeitstagen arbeitsunfähig ist.
• W e r f üh rt d a s B E M d u r c h?
• Wa s zä h lt a ls K r a nkh eits tag e?
• F ür w e n gilt d a s B E M?
An der Durchführung ist neben der betroffenen
Bei der genannten Fristberechnung zählen auch
Lehrkraft, das Schulamt (GHWRGS-Bereich), die
Tage von Kurzzeiterkrankungen mit, an denen die
Schulleitung, der jeweilige örtliche Personalrat und
betroffene Person ohne AU-Bescheinigung krankdie örtliche Schwerbehindertenvertretung beteiligt.
gemeldet ist. Ob die Arbeitsunfähigkeitszeiten ihren
Weitere Teilnehmer/innen
können
auf in
Wunsch
Grund
in einer oder mehreren
Bewegungsflächen
dürfen
nicht
ihrer der
Funktion
eingeschränkt
sein z.B. unterschiedlichen
durch parkende
betroffenen Lehrkraft einbezogen werden.
Erkrankungen haben, ist unerheblich. Ob tatsächlich
Fahrzeuge
auch Tage, an denen Kuren, Rehabilitationsmaßnahmen oder bereits eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden, zu berücksichtigen sind,
• Wa nn f ind e t d a s BE M s tatt?
wird kontrovers diskutiert. Jedenfalls handelt es sich
hierbei bereits um Maßnahmen mit präventivem
Das BEM ist durchzuführen, wenn Beschäftigte
Charakter.
innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig
waren und der Durchführung des BEM zugestimmt
haben.
11
4
B e t riebli c h es E ingliederungsmanagemen t ( B E M )
• M us s d ie be t r of f e ne Per s on d ie
K ra nkhe it sd ia gnos e mitteilen?
• Wa s pa s s iert, wenn d ie Durchfü hr ung eines B EM a bgelehnt wi rd?
Nein, dazu besteht keine Verpflichtung. Soweit
im BEM-Verfahren medizinische Diagnosen relevant werden könnten, um einen Lösungsansatz
zu finden, wird empfohlen, den Betriebsarzt
einzubinden. Ärztliche Diagnosen sowie Daten
zur Gesundheitsprognose können auf diesem Weg
vertraulich erörtert werden, soweit dies unabweisbar erforderlich ist. Sie dürfen vom Betriebsarzt
nicht ohne Einverständnis und ohne Entbindung
von der Schweigepflicht durch die betroffene Person
anderen am BEM-Verfahren Beteiligten zugänglich
gemacht werden.
Die Ablehnung des BEM darf keine Sanktionen
nach sich ziehen. Wenn es im Nachgang zu einem
arbeitsgerichtlichen oder dienstrechtlichen Verfahren kommen sollte – etwa nach Ausspruch einer
krankheitsbedingten Kündigung – kann sich die
betroffene Person allerdings nicht darauf berufen,
dass kein BEM durchgeführt wurde, wenn sie es im
Vorfeld abgelehnt hatte.
• I s t f ür d ie D ur ch f üh r ung d es B EM
d ie Z ust immung d e r b etr offenen
P e r son e r f ord e rl ic h ?
Ja, die Zustimmung ist für alle Verfahrensschritte
erforderlich. Die betroffene Person ist auf die Ziele
des betrieblichen Eingliederungsmanagements
sowie die Art und Umfang der hierfür erhobenen
Daten hinzuweisen. Vor einem weiteren Schritt ist
zunächst die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Die einmal erteilte
Zustimmung kann aber auch danach jederzeit
widerrufen werden.
• W e l ch e s I nf or m at ion s r ec h t h at
d e r P e r sona l rat ?
Da der Personalrat und bei schwerbehinderten
Betroffenen zusätzlich auch die Schwerbehindertenvertretung darüber zu wachen haben, dass der
Arbeitgeber seine BEM-Verpflichtung erfüllt, müssen den genannten Gremien die Namen der BEMKandidaten mitgeteilt werden, an die das Infopaket
mit BEM-Angebot versandt worden ist. Weitere
Informationen, also auch bereits die Rückäußerung,
dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen
Person weitergegeben werden.
12
• K a nn d ie b etr offene Per s on den
Ges pr ä c hs pa rtner bes timmen ?
In BEM-Gesprächen werden meist sehr sensible
Sachverhalte erörtert. Daher muss es selbstverständlich sein, dass sich die betroffene Person neben
einem Vertreter des Dienstherrn diejenigen Gesprächspartner auswählen kann, denen sie das größte Vertrauen entgegenbringt. z.B. Interessenvertreter
(ÖPR, ÖVP, BfC), Betriebsarzt, Schulpsychologe,
Technischer Beratungsdienst des KVJS, Sucht-/
Sozialberater, Vertrauenspersonen der Lehrkraft.
• Welc h e Infor mationen a us dem
B EM -Ver fa hr en kommen in di e
Per s ona la kte?
In die Personalakte darf nur aufgenommen werden, dass die Durchführung eines BEM angeboten
wurde, ob die betroffene Person zugestimmt hat
oder nicht und welche arbeitsrechtlichen bzw.
dienstrechtlichen Maßnahmen zur Umsetzung der
Ergebnisse des BEM-Verfahrens getroffen worden
sind (z.B. behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung, Rekonvaleszenz, Versetzung usw.). Ärztliche
Zeugnisse sind nur dann in der Personalakte aufzunehmen, wenn sie Grundlage für konkrete Maßnahmen (z.B. Rekonvaleszenz) sind. Die Aufbewahrung
erfolgt in einem verschlossenen Umschlag. Darüber
hinausgehende Informationen aus dem BEM-Verfahren sind in einer separaten BEM-Akte aufzubewahren. Der Zugang zu dieser Akte ist reglementiert
und muss dokumentiert werden.
4
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
• Dürfen im BE M -Verfahren erhobene
K ra nkhe it sd at e n a uch zu a nd er en
Zw e ck e n h e r a nge z ogen wer d en?
7.1 Allgemeines
Nein, das ist nicht erlaubt! § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX
verlangt
ausdrücklich,
die Beschäftigtendürfen
auf Art,
Bewegungsflächen
unddass
Begegnungsflächen
Umfang
und Verwendungszweck
derFahrschachttüerhobenen und
sich überlagern,
ausgenommen vor
verwendeten
Daten
Soweit be-zu
ren (siehe Punkt
7.2),hinzuweisen
da dort einesind.
Überlagerung
sondere
Arten personenbezogener
etwa
wechselseitigen
BeeinträchtigungenDaten
führenwie
würde,
Krankheitsdaten
erhoben,
verarbeitetwartender
oder genutzt
wenn nicht zumindest
das Passieren
Rollwerden
sollen, muss
stuhlnutzer/innen
möglich
bleibt.
sich die
Einwilligung der
Bewegungsflächen
dürfen
in ihrer Funktion
betroffenen Person
auch nicht
ausdrücklich
auf diese
eingeschränkt
sein,
B. durchEinwilligung
Mauervorsprünge,
Daten beziehen.
Diez. erteilte
zur Verarabgestellte
Ausstattungen,
Rohrleitunbeitung
derFahrzeuge,
krankheitsbezogenen
Daten
bezieht sich
gen,auf
Handläufe,
Türen in geöffnetem
Zustand der
oder
nur
das BEM-Verfahren.
Eine Verwendung
Bepflanzung.
Daten
zu anderen Zwecken würde eine ZweckänMit dieser
Forderung
nur an die EinwilliVerantderung
darstellen,
die wird
ohnenicht
entsprechende
wortung
der Planenden,
sondern auch der Betreiber
gung
unzulässig
ist.
und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber
auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert.
imönnt
Entwurf
sind
zu ufen?
bedenken.
•Bereits
W ie k
e d
a s die
BEDetails
M a bla
3. Nach erklärter Zustimmung findet auf schriftliche
Einladung durch das Schulamt (GHWRGS-Bereich)/
die Schulleitung (Gymnasien/Berufliche Schulen)
das Erstgespräch mit den vereinbarten Mitgliedern statt, in dem aus Betroffenensicht mögliche
Bewegungsflächen
unter unterfahrbaren
Einricharbeitsbedingte
Ursachen
für die Arbeitsunfähigkeit,
tungen (z. B. Waschtische,
Tische,sowie
Küchenmöbel)
verbleibende
Leistungspotenziale
Lösungsbleiben erörtert
bei der Bemessung
grundsätzlich
unbe-die
ansätze
werden. Gemeinsam
werden
rücksichtigt;
sollen und
sie im
Einzelfall herangezogen
weiteren
Schritte
Maßnahmen
vereinbart.
werden,
so ist zur
Begründung
Abweichung
Die
Ergebnisse
werden
in einemdieser
einvernehmlichen
zu beschreiben,
weshalb diese Bewegungsflächen
Protokoll
festgehalten.
trotzdem ebenso funktionieren.
4. Umsetzung des Maßnahmenplans unter MitÜblicherweise
werden über
Bewegungsflächen
wirkung
aller Beteiligten.
Nach
Bedarf finden FolgelichteBilanzgespräche
Höhen von wenigstens
und
statt. 200 cm bzw. 210 cm
– z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als
ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass
die Menschen tendenziell größer werden und für
Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine
Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
1. Das Schulamt (GHWRGS-Bereich)/die Schulleitung (Gymnasien/Berufliche Schulen) stellt regelmäßig fest, bei welchen Beschäftigten Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen ununterbrochen
oder wiederholt innerhalb der letzten zwölf Monate
vorliegt. Sie versendet das Infopaket an die betroffene Lehrkraft und übergibt dem jeweiligen
Personalrat und der jeweiligen Schwerbehindertenvertretung eine Kopie des Anschreibens.
Im Infopaket sind neben einem Beratungsangebot
durch den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung (mit Adressdaten) umfangreiche Informationen (z.B. zu Rekonvaleszenz, Rehabilitationen/
Kuren, Schwerbehinderung) enthalten.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende
2. Die Lehrkraft kann nun die angebotene BeraFahrzeuge
tung in Anspruch nehmen. Unter Hinweis auf die
Zielsetzung des BEM und den Datenschutz wird die
Einleitung eines BEM-Verfahrens besprochen. Wird
ein BEM gewünscht, wird die betroffene Lehrkraft
gebeten, ihre jederzeit widerrufliche Zustimmung
zum BEM förmlich zu erklären.
13
5
Einstellungsverfahren für schwerbehinderte
und gleichgestellte Lehramtsbewerber/innen
Zusätzlich zu den verschiedenen Einstellungsverfahren steht den schwerbehinderten Bewerberinnen
und Bewerbern (Grad der Behinderung ab 50) sowie den ihnen gleichgestellten (Grad der Behinderung 30 oder 40; Antrag auf Gleichstellung muss bei
der Agentur für Arbeit gestellt werden) ein Sonderkontingent von insgesamt 25 Stellen zur Verfügung.
Davon werden 20 Stellen folgendermaßen auf die
einzelnen Lehrämter verteilt:
Der Antrag auf Einstellung über das Schwerbehindertenverfahren muss mit dem dafür vorgesehenen
Formular (im Word-Format, über die Online-Bewerbungsseite www.lehrer-online-bw.de/,Lde/Startseite/
lobw/Einstellung-Downloads) gestellt werden.
Ergänzend dazu muss die Kopie des Schwerbehindertenausweises in Papierform bei dem Regierungspräsidium vorgelegt werden, in dessen Bezirk eine
Einstellung vorrangig angestrebt wird.
- Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemein-
schaftsschulen sowie Sonderpädagogische
Bildungs- und Beratungszentren: 12 Stellen
- Allgemeinbildende Gymnasien: 4 Stellen
- Berufliche Schulen: 4 Stellen
Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
durch das Kultusministerium werden die Hauptvertrauenspersonen der Schwerbehinderten beteiligt.
Damit sich die Vertrauenspersonen zum Beispiel
für entsprechende Einsatzorte engagieren können,
ist es deshalb notwendig, dass diese zuvor von den
Bewerberinnen und Bewerbern – direkt oder über
die jeweilige Bezirksvertrauensperson – konkret
über die gesundheitlichen bzw. medizinischen
Erfordernisse informiert werden. Die ausgewählten
Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Stelle
als Beamte, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen, wozu insbesondere auch die gesundheitliche Eignung gehört. Bei der späteren Verbeamtung auf Lebenszeit muss vom Amtsarzt lediglich
festgestellt werden, dass die schwerbehinderte bzw.
gleichgestellte Lehrkraft voraussichtlich mindestens
fünf Jahre dienstfähig bleiben wird.
Die übrigen 5 Stellen werden je nach Bedarf den
einzelnen Lehrämtern zugewiesen.
Erfahrungsgemäß wird von den ausgewählten
Lehrkräften zunächst oft nur ein Teildeputat in Anspruch genommen. Insofern können unter Umständen mehr Bewerberinnen und Bewerber eingestellt
werden als volle Stellen vorhanden sind.
Voraussetzung für die Einstellung über das Schwerbehinderteneinstellungsverfahren ist, dass die
Bewerberinnen und Bewerber
•bis zum 02. Mai eines Jahres einen entsprechenden Antrag gestellt haben,
•ihre Lehrbefähigung in Baden-Württemberg
erworben oder dort ihren Lebensmittelpunkt haben,
•rechtzeitig, bis 31. März, den Antrag auf Aufnahme
in die allgemeine Bewerberliste gestellt haben und
•über eine Gesamtqualifikation von niedriger als
120 verfügen.
14
Weitere lnformationen sind unter
www.lehrer-online-bw.de und dort unter >
Einstellung > lnformationen zur Lehrereinstellung >
Bewerbung für Schularten sowie unter > Hinweise
(besonders unter Punkt 10b) erhältlich.
Zum Ausfüllen die Felder bitte mit F11 anspringen
Name, Vorname
Bewerbernummer
ANTRAG AUF EINSTELLUNG IM
SCHWERBEHINDERTENVERFAHREN
Telefon (mit Vorwahl)
Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg
als
Straße, Hausnummer
PLZ, Wohnort
R
E
-- UST----M-----
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
ggf. weitere Telefon-, Handy-, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
Regierungspräsidium
Abteilung 7 - Schule und Bildung
7.1 Allgemeines
Geburtsdatum
Lehrer/in an Grund- und Hauptschulen
Lehrer/in an Realschulen
Lehrer/in für Sonderpädagogik
Fachlehrer/in (musisch-techn. Fächer)
Fachlehrer/in für Sonderpädagogik
Lehrer/in an Gymnasien
Lehrer/in an beruflichen Schulen
Familienstand
Bewegungsflächen
Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einrichund Begegnungsflächen dürfen
ledig
Lebenspartner/in
verheiratet
tungen (z.
B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel)
sich
überlagern, ausgenommen
vor Fahrschachttüallein erziehend
geschieden
getrennt lebend
bleiben
bei
der Bemessung grundsätzlich unberen
(siehe
Punkt
7.2),
da
dort
eine
Überlagerung
zu
Zahl der Kinder und Alter, Ausbildungsstand
Grad der Behinderung
rücksichtigt;
sollen sie im Einzelfall herangezogen
wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde, Merkzeichen
auf dem Schwerbehindertenausweis
wenn nicht zumindest das Passieren wartender Roll- werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung
gleichgestellt
im Sinne des
SGB IX
zu beschreiben,
weshalb
diese Bewegungsflächen
stuhlnutzer/innen möglich bleibt.
trotzdem ebenso
funktionieren.
Bewegungsflächen
dürfen nicht in ihrer Funktion bestanden
2. Prüfung für das Lehramt
an
noch in
Ausbildung (Vorbereitungsdienst)
eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge,
Gesamtqualifikation
Deputatswunsch
Zeitpunkt der Prüfung
Note
Ausbildungsseminar (Name, Ort)
Üblicherweise werden über Bewegungsflächen
abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitunlichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm
gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder
Fächer/Fachrichtungen
– z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als
Bepflanzung.
ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass
Mit
dieser
Forderung
wird
nicht
nur
an
die
VerantDerzeitige berufliche Tätigkeit
wortung der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer werden und für
Großwüchsige
erst ab 230 cm Kopffreiraum eine
und Nutzer
Anlagen
und Freiflächen,
aber
Gewünschte Einstellungsbezirke
(diebaulicher
Auswahl muss
übereinstimmen
mit den
Angaben
bei der Online-Bewerbung).
Bitte nur nummerischeauch
Angaben
(in dervon
präferierten
Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
an jeden
uns als Reihenfolge).
Einzelperson appelliert.
Bereits im Entwurf sind die Details zu bedenken.
Ich bin ebenfalls einsatzbereit im gesamten Bezirk des Regierungspräsidiums
Freiwillige Angaben zur Behinderung
Art der Behinderung und ihre Auswirkung im Alltag
+++
+
Gibt es besondere behinderungsbedingte bzw. gesundheitliche Gründe, die für den Einsatz an einem besonderen Einsatzort bzw. Einsatzgebiet
sprechen (z. B. regelmäßige Blutwäsche, besonders spezialisierte Ärzte, Kliniken usw.)?
Gibt es besondere Selbsthilfegruppen,
Betreuungsnetzwerke
(allgemein
oderFunktion
familiär), dieeingeschränkt
für Ihre Unterstützung
undz.B.
die Erhaltung
der DienstBewegungsflächen
dürfen nicht
in ihrer
sein
durch parkende
fähigkeit förderlich sind und damit für einen bestimmten Einsatzort und Einsatzbereich sprechen?
Fahrzeuge
11/06-2.2.521
Gegebenenfalls weitere Begründung des Antrags
15
Freiwillige Angaben über Ihre soziale Situation bzw. die Vermögensverhältnisse (z. B. Grundbesitz,
Barvermögen o. Ä.)
Liegen mehr Anträge mit demselben Grad der Behinderung vor als Stellen zur Verfügung stehen, können auch diese Gesichtspunkte für die
Auswahl der einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber herangezogen werden.
R
E
-- UST----M-----
Ich versichere hiermit die Richtigkeit aller von mir im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag gemachten
Angaben.
Mir ist bekannt, dass ein Antrag mit offensichtlich unrichtigen Angaben nicht in das besondere Verfahren für
Schwerbehinderte einbezogen wird und dass Unklarheiten zu meinem Nachteil ausgelegt werden.
Im Falle der Einstellung in den Schuldienst kann aufgrund unzutreffender Angaben die Ernennung zurückgenommen bzw. das Arbeitsverhältnis beendet werden.
Meine in diesem Antrag enthaltenen Daten werden für das Einstellungsverfahren und für Verwaltungszwecke mittels
EDV gespeichert und nach § 21 Landesdatenschutzgesetz besteht auf Antrag ein Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten.
Anlagen:
.....................................................................................................................
Ort, Datum
.................................................................................................................................
Unterschrift
HINWEIS: Bitte belegen Sie, soweit noch nicht geschehen, alle Angaben mit entsprechenden Nachweisen.
Bitte fügen Sie dem Antrag eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (beide Seiten) oder einen Gleichstellungsbescheid der Arbeitsagentur oder einen Bescheid des Versorgungsamtes
(wenn noch kein Ausweis ausgestellt ist) bei.
Im Falle einer sozialen Härte ist zusätzlich zur Bewerbung im Verfahren "Schwerbehinderteneinstellung" ein
Antrag auf Einstellung als Härtefall möglich.
16
6
Antragsverfahren für behindertengerechte
Ausstattung und Ausrüstung von Schulen
Sofern eine Lehrkraft für die Berufsausübung aus
gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Ausstattung oder Ausrüstung benötigt, kann sie bei ihrem
Dienstherrn einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Anträge dazu müssen ausschließlich auf dem
Dienstweg an das zuständige Regierungspräsidium
gerichtet werden.
Dabei gilt grundsätzlich: Vor der Bezahlung bzw.
dem Erwerb der behindertengerechten Ausstattung
muss die Zusage über die Kostenübernahme durch
das RP vorliegen.
Eine nachträgliche Erstattung ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
Wichtiger Hinweis:
Vor einer Antragstellung immer von der zuständigen Bezirksvertrauensperson bzw. der zuständigen
Hauptvertrauensperson beraten lassen.
A nspre ch pers onen an den R egierungspr ä sidien (R P):
17
Zuständige Ansprechpartner/in
Bereiche
RP Freiburg
Marlies Lorenz
0761 208-6142
[email protected]
GHWRGS,
GYM und BS
RP Karlsruhe
Ulrike Kleinhans
0721 926-4572
[email protected]
GHWRGS,
GYM und BS
RP Stuttgart
Kein/e bestellten
Ansprechpartner/in
RP Tübingen
Werner Schenk - vorübergehend 07071 757-2055
[email protected]
GHWRGS,
GYM und BS
6
A n t ragsver f a h ren f ü r A uss t a t t ung und A usr ü s t ung
Wie wird eine behindertengerechte Ausstattung
und Ausrüstung an Schulen beantragt?
Was muss die Lehrkraft tun?
Der Antrag ist auf dem Dienstweg an das zuständige Regierungspräsidium (Abt. 7 "Schule und Bildung") zu richten.
Es sind beizufügen:
• Fachärztliches Gutachten insbesondere mit Ausführungen
- zur Diagnose,
- zu den Einschränkungen allgemein und in Bezug auf das
berufliche Umfeld,
- zur Notwendigkeit der baulichen Maßnahme, um den Beruf
weiterhin ausüben zu können, und zur Prognose.
• Falls ein Aufzug/Treppenlift beantragt werden soll, muss als Nachweis einer Gehbehinderung die aktuelle Kopie des Schwerbehinderten ausweises mit den Merkzeichen "G" oder "aG" beigefügt werden.
Legende
LKLehrkraft
SLSchulleiter
SSA Staatliches Schulamt
RP Regierungspräsidium
KM Kultusministerium
ÖVP Örtliche Vertrauensperson
BVP Bezirksvertrauensperson
HVP Hauptvertrauensperson
KVJS Kommunalverband für
Jugend und Soziales
TBD Technischer Beratungsdienst
BAD Betriebsärztlicher Dienst
UKUnfallkasse
STSchulträger
LK
Antrag der Lehrkraft
LK
+
Fachärztliches Gutachten
Stellungnahme bzgl. des
Antrags zur Vorlage an das RP
➔
RP
Eingang des Antrags
➔
SL
➔
➔
Information der ÖVP
(GHWRGS: über SSA an ÖVP)
Information der BVP
Was muss die Schulleitung tun?
Stellungnahme beinhaltet ergänzende Ausführungen zu:
•Wie lautet der gegenwärtige Lehrauftrag und der Lehrauftrag des Vorjahres (Klassen-/Fachlehrkraft?)
•Wie wirkt sich die behinderungsbedingte Einschränkung im Schulalltag aus (z.B. beim Ankommen
auf dem Schulgelände, auf dem Schulgelände selbst bzw. bei der Arbeitsausführung)?
•Können die Einschränkungen durch Maßnahmen in der Schule beseitigt werden?
Weshalb ggf. nicht (z.B. aufgrund von Denkmal- bzw. Brandschutz)?
• Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Schulleitung erforderlich?
18
7
Umsetzung von Integrationsvereinbarungen
auf örtlicher Ebene zur Eingliederung schwerbehinderter Lehrkräfte
sowie pädagogischer Assistentinnen/Assistenten nach § 83 SGB IX
Umse t zung v on In t egrationsver einbarungen au f ört lic h er Ebene
Im schulischen Bereich sind Integrationsvereinbarungen auf zwei Ebenen abzuschließen:
Die dauerhafte berufliche Integration behinderter
Menschen ist eine wesentliche Voraussetzung für
die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben und somit zugleich eine
wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe.
Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation sollen im offenen Dialog zwischen
allen Beteiligten behandelt werden und zu einer
sachlichen und fachgerechten Lösung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit geführt werden.
1. Auf der Ebene der unteren Schulaufsichtsbehörden:
- im GHWRGS-Bereich zwischen Örtlicher Vertrauensperson, Örtlichem Personalrat und der Leitung des Staatlichen Schulamts;
- bei Gymnasien und Beruflichen Schulen zwischen Örtlicher Vertrauensperson,
Örtlichem Personalrat und der Schulleitung
der einzelnen Schulen.
Hierzu dient auch der Abschluss einer Integrationsvereinbarung, die nach § 83 SGB IX vom Arbeitgeber zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat verbindlich getroffen
wird.
Ziel einer Integrationsvereinbarung ist es, bei allen
Beteiligten das Bewusstsein für die Belange schwerbehinderter Menschen im Schuldienst zu stärken
und den gesetzlichen Auftrag zu ergänzen und zu
konkretisieren.
Die Integrationsvereinbarung enthält Regelungen
im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des
Arbeitsumfeldes, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit
sowie Regelungen in den Dienststellen.
19
2.Auf der Ebene der oberen Schulaufsichtsbehörden:
- zwischen Bezirksvertrauenspersonen, Bezirks-
personalräten und den Regierungspräsidien.
Um die Umsetzung von Integrationsvereinbarungen
auf örtlicher Ebene zu erleichtern, wird hier als
Anlage ein zwischen den Hauptpersonalräten, den
Hauptvertrauenspersonen und dem Kultusministerium abgestimmter Entwurf einer Muster-Integrationsvereinbarung beigefügt. Dieses Muster soll als
Vorlage für die Schulen dienen, wobei individuelle,
vor Ort maßgebliche Regelungen getroffen werden
und in der Vereinbarung verankert werden können.
Auf das Schreiben des Kultusministeriums vom
20.12.2013, AZ: 14-5110/143 wird hier verwiesen. Die
Muster-Integrationsvereinbarung kann hier heruntergeladen werden: http://www.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de/site/pbs-bw/get/documents/
KULTUS.Dachmandant/KULTUS/Dienststellen/
schwerbehindertenvertretung-schule-bw/pdf/2014_
Jan_Neue_Musterintegrationsvereinbarung.pdf
7
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
7.1 Allgemeines
Integrationsvereinbarung
Bewegungsflächen
Bewegungsflächen
und Begegnungsflächen
dürfen Lehrkräfte
zur Eingliederung
schwerbehinderter
sowie unter unterfahrbaren Einrichtungen
Tische, Küchenmöbel)
sich überlagern,
ausgenommen
vor Fahrschachttüpädagogischer
Assistentinnen
und Assistenten
nach(z.
§ B.
83 Waschtische,
SGB IX
bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu
rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen
wechselseitigen Beeinträchtigungen führen
würde,
zwischen
werden, so ist zur
Begründung dieser Abweichung
wenn nichtder
zumindest
das
Passieren
wartender
RollUnteren Schulaufsichtsbehörde im GHWRGS-Bereich
bzw.
zu
beschreiben,
weshalb
diese Bewegungsflächen
stuhlnutzer/innender
möglich
bleibt.
Schulleitung im Bereich der Gymnasien bzw.
trotzdem ebenso funktionieren.
Bewegungsflächen
dürfen nicht in ihrer Funktion
der Schulleitung im Bereich der Beruflichen Schulen,
eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge,
Üblicherweise werden über Bewegungsflächen
abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitunder örtlichen Schwerbehindertenvertretung und
lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm
gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder
– z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als
Bepflanzung.
dem Örtlichen Personalrat
ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass
Mit dieser Forderung wird nicht nur an die Verantwortung der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer werden und für
und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine
Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert.
Gültig
für:
Bereits im Entwurf sind die Details zu bedenken.
NN Untere Schulaufsichtsbehörde
NN Gymnasium
NN Berufliche Schule
Straße
PLZ Ort
Gliederung:
1 Präambel
2 Geltungsbereich
3 Zusammenarbeit der Verantwortlichen
4 Maßnahmen der beruflichen Integration im schulischen Bereich
5 Überprüfung des Umsetzungsstandes der Integrationsvereinbarung
6 Inkrafttreten, Kündigung, Schlussbestimmungen
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende
Fahrzeuge
Stand: 17.12.2013
20
7
I n t egra t i o nsvereinbarung
1 . P r ä ambel
> vgl. Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz, Art. 2a
Landesverfassung Baden-Württemberg
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Grundlagen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Öffentlichen Dienst
bilden unter anderem
- das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen
- das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX)
- das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- das Landes-Behindertengleichstellungsgesetz
(L-BGG)
- das Landesbeamtengesetz (LBG)
- die Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller
Ministerien über die Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) und
- die Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer
an öffentlichen Schulen".
Ziel der Integrationsvereinbarung ist es, bei allen
Beteiligten das Bewusstsein für die Belange
schwerbehinderter Menschen im Schuldienst zu
stärken und den gesetzlichen Auftrag aus den
vorgenannten Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zu ergänzen und zu konkretisieren.
21
Die dauerhafte berufliche Integration behinderter
Menschen ist eine wesentliche Voraussetzung
für die selbstbestimmte und gleichberechtigte
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und somit
zugleich eine wichtige gesellschaftspolitische
Aufgabe. Das berufliche Fortkommen und der
Aufstieg schwerbehinderter Menschen werden
unterstützt und gefördert.
Auswirkungen von Behinderungen auf die
Arbeitsplatzsituation werden im offenen Dialog
zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und
fachgerechten Lösung in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zugeführt.
Schwerbehinderte Menschen, die im Geltungsbereich dieser Vereinbarung beschäftigt sind, bzw.
sich um eine Einstellung bewerben, dürfen darauf
vertrauen, dass ihnen aufgrund ihrer Behinderung
keine Nachteile und Ausgrenzungen erwachsen.
Die Umsetzung der Integrationsvereinbarung
dient ferner der Prävention. Sie soll dazu beitragen, dass sich der Gesundheitszustand der behinderten Menschen stabilisiert bzw. die Auswirkungen der Behinderung abgemildert werden. Auch
soll die Prävention eine vorzeitige Zurruhesetzung
bzw. eine begrenzte Dienstfähigkeit vermeiden
helfen.
7
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
2 . Gelt ungsberei c h
> vgl. Ziff. 1.1, 1.2 SchwbVwV
7.1
Allgemeines
Die Regelungen
dieser Vereinbarung gelten
gemäß § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX und § 68 Abs. 4
SGB IX für schwerbehinderte
Lehrkräfte sowie
Bewegungsflächen
und Begegnungsflächen
dürfen
pädagogischen
Assistentinnenvor
und
Assistenten
sich
überlagern, ausgenommen
Fahrschachttüim Personalbereich
hier benannten
Dienst-zu
ren
(siehe Punkt 7.2),der
da dort
eine Überlagerung
stelle. Nachfolgend
sind mit der Bezeichnung
wechselseitigen
Beeinträchtigungen
führen würde,
„Lehrkräfte”
auch diedas
pädagogischen
Assistenwenn
nicht zumindest
Passieren wartender
Rolltinnen und Assistenten
stuhlnutzer/innen
möglichumfasst.
bleibt. Die den schwerbehinderten Lehrkräften
Rechte
Bewegungsflächen
dürfen zustehenden
nicht in ihrer Funktion
gelten auch für
diez.gleichgestellten
behinderten
eingeschränkt
sein,
B. durch Mauervorsprünge,
Lehrkräfte,Fahrzeuge,
sofern diese
nicht ausdrücklich
abgestellte
Ausstattungen,
Rohrleitunausgenommen
sind. in geöffnetem Zustand oder
gen,
Handläufe, Türen
Für Lehrkräfte mit dem Grad der Behinderung
Bepflanzung.
von dieser
mindestens
30 gelten
die Bereiche
Mit
Forderung
wird nicht
nur an die Verant-
„Teilhabegespräch” (4.2.1), „Ruhepausen”
(4.2.2), „Deputats- und Stundenplanerstellung,
Klassenleitung, Aufsichtsführung und Kooperationszeit”
(4.2.3), „Krankheitsvertretung”
(4.2.4),
Bewegungsflächen
unter unterfahrbaren Einrich„Schwankendes
Deputat”Tische,
(4.2.5),Küchenmöbel)
„Schullandtungen (z. B. Waschtische,
heim,
Schulausflüge
und Studienreibleibenmehrtägige
bei der Bemessung
grundsätzlich
unbesen”
(4.4.1),sollen
„Wandertage,
Schulfeste,
Sportrücksichtigt;
sie im Einzelfall
herangezogen
und
andere
Veranstaltungen”
(4.4.2),
werden,
so istschulische
zur Begründung
dieser Abweichung
„Dienstliche
Beurteilung”
(4.7)
und „Prävention,
zu beschreiben,
weshalb diese
Bewegungsflächen
Betriebliches
Eingliederungsmanagement
(BEM)
trotzdem ebenso
funktionieren.
für alle Lehrkräfte” (4.9). Lehrkräfte mit dem Grad
der
Behinderung
von mindestens
30 können an
Üblicherweise
werden
über Bewegungsflächen
der
Schwerbehindertenversammlung
teilnehmen.
lichte
Höhen von wenigstens 200 cm bzw.
210 cm
Sie
jedochDurchgang
keinen gesetzlichen
Anspruch
– z. haben
B. als lichter
unter Treppen
– als
auf
Dienstunfallschutz.
ausreichend
angesehen. Indes ist zu bedenken, dass
wortung der Planenden, sondern auch der Betreiber
und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber
auch
an jeden von uns als Einzelperson appelliert.
Dienststelle
Bereits im Entwurf sind die Details zu bedenken.
die Menschen tendenziell größer werden und für
Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine
Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
Name der Dienststelle
Straße, Nr.
PLZ, Ort
Telefon
Telefax
E-Mail
Ansprechstellen Name Telefon
Untere Schulaufsichtsbehörde
bzw. Regierungspräsidium
Schulleitung
Bewegungsflächen
Örtlicher Personalrat dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende
Fahrzeuge
Schwerbehindertenvertretung
Beauftragte für Chancengleichheit
Externe Ansprechstellen Integrationsamt
Integrationsfachdienst
22
Name Telefon
7
I n t egra t i o nsvereinbarung
3 . Z usammenarbei t der V eran tw ort lic h en
> vgl. §§ 83 Abs.1 S.1, 95 Abs. 2, 98, 99 SGB IX
Zur Sicherstellung eines frühzeitigen und zielgerichteten Handelns arbeiten die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung, der/
die Beauftragte des Arbeitgebers, die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat eng
zusammen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen
Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die
schwerbehinderten Lehrkräfte als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.
Die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich
mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung
einer ohne Beteiligung getroffenen Entscheidung
ist auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von
sieben Tagen nachzuholen. Danach ist endgültig
zu entscheiden.
4 . M a SS na h men zur berufli c h en Int egrat i on im s ch ulisc h en B ereic h
4.1 Einstellungen und Beförderungen
> vgl. §§ 81, 82 SGB IX, Ziff. 3, 5.6 SchwbVwV
Bei allen Stellenausschreibungen ist darauf
hinzuweisen, dass schwerbehinderte Menschen
bei entsprechender Eignung bevorzugt eingestellt
werden.
Bei der Besetzung freier oder neu eingerichteter
Dienstposten oder Arbeitsplätze, die einem Beförderungsamt zugeordnet sind oder die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ermöglichen,
sind, unter Beachtung des Artikels 33 Absatz 2
des Grundgesetzes solche schwerbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber nach Möglichkeit bevorzugt zu berücksichtigen, die bereits
in der betreffenden Dienststelle oder in einer
Dienststelle des Geschäftsbereichs auf geringer
bewerteten Dienstposten oder Arbeitsplätzen mit
niederwertigeren Tätigkeiten eingesetzt sind.
23
Liegt die Bewerbung mindestens eines schwerbehinderten Menschen vor, so ist die Schwerbehindertenvertretung hierüber unmittelbar nach
Eingang zu unterrichten und zu allen Vorstellungsund Auswahlgesprächen (auch bei den nicht
schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern) einzuladen. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an den Gesprächen teilzunehmen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten
Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen
und Bewerber zu erhalten. Die Beteiligung der
Schwerbehindertenvertretung am Vorstellungsund Auswahlgespräch entfällt, wenn der schwerbehinderte Mensch dies ausdrücklich ablehnt.
Über die getroffene Entscheidung ist die Schwerbehindertenvertretung unter Darlegung der Gründe zu unterrichten. Die Rechte und Pflichten nach
§ 95 SGB IX bleiben hiervon unberührt.
4.2 Unterrichtsverpflichtung der schwerbehinderten Lehrkräfte
4.2.1 Teilhabegespräch
Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist die Untere
Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung
verpflichtet, sich über die Gesamtsituation der
schwerbehinderten Lehrkräfte zu informieren und
ihnen rechtzeitig vor der Erstellung der Deputats- oder Stundenpläne ein Gespräch über deren
Arbeitsplatzsituation mit dem Ziel anzubieten,
die besonderen Bedürfnisse zu erfahren und bei
der Planung des Schuljahres zu berücksichtigen.
Auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft ist
die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu
diesem Gespräch hinzuzuziehen. Über die Ergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen, eine Kopie ist
der schwerbehinderten Lehrkraft auszuhändigen.
4.2.2 Ruhepausen
> Ziff. 4.4 SchwbVwV
Die für die einzelne schwerbehinderte Lehrkraft
notwendigen Ruhepausen (z.B. bei der Terminierung von Konferenzen) sind zu ermöglichen.
7
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
4.2.3 Deputats- und Stundenplanerstellung,
Klassenleitung, Aufsichtsführung Kooperationszeit
Bei der
Deputats- und Stundenplanerstellung, der
7.1
Allgemeines
zeitweisen Klassenzusammenlegung, dem Unterrichten von Parallelklassen,
der Klassenleitung,
Bewegungsflächen
und Begegnungsflächen
dürfen
der Aufsichtsführung
und der vor
Teilnahme
an der
sich
überlagern, ausgenommen
FahrschachttüKooperationszeit
sinddadie
berechtigten
Belangezu
ren
(siehe Punkt 7.2),
dort
eine Überlagerung
der schwerbehinderten
Lehrkräfte führen
zu berücksichwechselseitigen
Beeinträchtigungen
würde,
tigen.
wenn nicht zumindest das Passieren wartender Roll-
stuhlnutzer/innen möglich bleibt.
4.2.4
Krankheitsvertretung
Bewegungsflächen
dürfen nicht in ihrer Funktion
Schwerbehinderte
können nur mit
eingeschränkt sein, z.Lehrkräfte
B. durch Mauervorsprünge,
ihrem
ausdrücklichen
EinverständnisRohrleitunzur Krankabgestellte
Fahrzeuge, Ausstattungen,
heitsvertretung
an anderen
Schulen Zustand
eingesetzt
gen, Handläufe, Türen
in geöffnetem
oder
werden.
Bepflanzung.
Mit dieser Forderung wird nicht nur an die Verant4.2.5
Schwankendes
wortung
der Planenden,Deputat
sondern auch der Betreiber
Eine
auch nur
zeitweilige
Überschreitung
des aber
und Nutzer
baulicher
Anlagen
und Freiflächen,
Deputats
(z.B.von
bei uns
Fächerverbünden)
nur in
auch an jeden
als Einzelpersonist
appelliert.
besonderen
Ausnahmefällen
und nur
mit ZustimBereits im Entwurf
sind die Details
zu bedenken.
nehmen. Hierzu gehört in erster Linie die Bereitstellung von geeigneten Parkplätzen nach Möglichkeit in der Nähe des Arbeitsplatzes.
4.4
Außerunterrichtliche
Veranstaltungen
Bewegungsflächen
unter unterfahrbaren
Einrich-
tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel)
4.4.1
Studienreisen,
mehrtägige
Schulausflüge
bleiben
bei der Bemessung
grundsätzlich
unbeund
Schullandheimaufenthalte
rücksichtigt;
sollen sie im Einzelfall herangezogen
Bei
Studienreisen,
mehrtägigen
Schulausflügen
werden,
so ist zur Begründung
dieser
Abweichung
und
Schullandheimaufenthalten
können schwerzu beschreiben,
weshalb diese Bewegungsflächen
behinderte
Lehrkräfte
nur mit ihrem Einverständtrotzdem ebenso
funktionieren.
nis eingesetzt werden.
Üblicherweise werden über Bewegungsflächen
4.4.2
Schulfeste,
lichte Wandertage,
Höhen von wenigstens
200 Sportcm bzw.und
210 andecm
re
– z.schulische
B. als lichterVeranstaltungen
Durchgang unter Treppen – als
Bei
Wandertagen,
Schulfesten,
Sportund andeausreichend
angesehen.
Indes ist zu
bedenken,
dass
ren
schulischen
Veranstaltungen
sind die
berechdie Menschen
tendenziell
größer werden
und
für
tigten
Belangeerst
derab
schwerbehinderten
Lehrkräfte
Großwüchsige
230 cm Kopffreiraum
eine
zu
berücksichtigen.
Gefährdung
ausgeschlossen werden kann.
mung der schwerbehinderten Lehrkraft möglich.
4.5 Versetzungen und Abordnungen
4.3 Arbeitsumfeld
> vgl. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, Ziff. 5.2, 5.4
SchwbVwV
Für schwerbehinderte Lehrkräfte ist es je nach
4.3.1 Barrierefreiheit
Art und Schwere der Behinderung schwieriger
> vgl. § 39 LBO - Landesbauordnung
als für andere Beschäftigte, sich auf einen neuen
Es ist zu vermeiden, dass die Einstellung und
Arbeitsplatz umzustellen. Sie sollen daher gegen
Beschäftigung von schwerbehinderten Lehrkräfihren Willen nur aus dringenden dienstlichen
ten an baulichen oder technischen Hindernissen
scheitert. Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. Gründen versetzt werden, wenn ihnen hierbei
mindestens gleichwertige oder bessere Arbeitsdie Schulleitung wirkt deshalb darauf hin, dass
bedingungen oder berufliche Entwicklungsmögdie Vorschriften der Landesbauordnung zur Barrilichkeiten geboten werden. Bei Versetzungen von
erefreiheit baulicher Anlagen durch den Schulträschwerbehinderten Lehrkräften ist die Schwerbeger umgesetzt werden und informiert rechtzeitig
hindertenvertretung
zu unterrichten
vor einer
vor
Beginn von Sanierungs-,
und
NeubauBewegungsflächen
dürfenUmbaunicht in
ihrer
Funktion
eingeschränkt sein
z.B. durchund
parkende
Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist ihr
maßnahmen
Fahrzeuge die Schwerbehindertenvertretung.
unverzüglich mitzuteilen.
4.3.2 Parkmöglichkeiten
Anträgen schwerbehinderter Lehrkräfte auf Ver> vgl. § 3 L-BGG, Ziff. 7.3 SchwbVwV
setzung und Abordnung soll möglichst entsproSoweit bei einer Dienststelle Parkmöglichkeichen werden.
ten vorhanden sind, ist auf schwerbehinderte
Lehrkräfte, die wegen der Art und Schwere der
Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, besondere Rücksicht zu
24
7
I n t egra t i o nsvereinbarung
4.6 Mehr- und Nacharbeit
> vgl. §§ 124, 68 Abs. 3 SGB IX, § 67 Abs. 3
LBG, § 65 LBesGBW, Ziff. 4.4 SchwbVwV
Für Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte gilt die nachfolgende Regelung:
Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte
Lehrkräfte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit
freizustellen.
Die besonderen Belange von Behinderten mit
dem Grad von 30 und 40 sind bei der Erteilung
von Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn über
die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung hinaus
Unterricht erteilt wird. Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde, liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit
überschritten wird. Als Mehrarbeitsstunde gilt im
Schuldienst die gehaltene Unterrichtsstunde, die
u.a. in der Krankheitsvertretung erteilt wird. Auf
Verlangen können schwerbehinderte Lehrkräfte
auch von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
befreit werden.
Nacharbeit (zeitweiliges Unterdeputat mit späterem Ausgleich; Heckwelle) ist nur im Einvernehmen mit der Lehrkraft möglich.
4.7 Dienstliche Beurteilung
> vgl. Ziff. 5.7 SchwbVwV
Vor jeder Beurteilung hat sich die beurteilende Person über die behinderungsbedingten
Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und
Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt
hierzu mit der schwerbehinderten Lehrkraft ein
Gespräch, an dem auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung
der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die
Behinderung ist besonders zu berücksichtigen
25
und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative
Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum
Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der
Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen
die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen.
4.8 Fort- und Weiterbildung
> vgl. § 81 SGB IX, Ziff. 5.6 SchwbVwV
Schwerbehinderte Lehrkräfte haben Anspruch
auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur
Förderung ihres beruflichen Fortkommens sowie
Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur
Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der
beruflichen Bildung.
4.9 Prävention, Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für alle Lehrkräfte
> vgl. § 84 Abs. 2 SGB IX, Ziff. 6.2, 6.3 SchwbVwV
Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die Schulleitung schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten
im Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung
dieses Verhältnisses führen können, möglichst
frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und
den Örtlichen Personalrat sowie das Integrationsamt ein. Mit ihnen werden alle Möglichkeiten und
alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung
und mögliche finanzielle Leistungen erörtert, mit
denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Beschäftigungsverhältnis möglichst
dauerhaft fortgesetzt werden kann.
Das Ziel, Menschen gesund und arbeitsfähig
zu erhalten, betrifft nicht nur die schwerbehinderten, sondern alle länger oder wiederholt
arbeitsunfähigen Lehrkräfte. Sind Lehrkräfte
innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig,
klärt die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die
7
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
Schulleitung mit dem Örtlichen Personalrat, bei
schwerbehinderten Lehrkräften außerdem mit der
Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung
und Beteiligung
der betroffenen Person die Mög7.1
Allgemeines
lichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwunden werden
mit welchen Leistungen
Bewegungsflächen
undund
Begegnungsflächen
dürfen
oderüberlagern,
Hilfen erneuter
Arbeitsunfähigkeit
vorgesich
ausgenommen
vor Fahrschachttübeugt
undPunkt
der Arbeitsplatz
werden kann
ren
(siehe
7.2), da dorterhalten
eine Überlagerung
zu
(Betriebliches Eingliederungsmanagement).
Der
wechselseitigen
Beeinträchtigungen führen würde,
Örtliche
Personalrat
Schwerbehinderwenn
nicht
zumindestund
das die
Passieren
wartender Rolltenvertretung wachen
darüber,
stuhlnutzer/innen
möglich
bleibt.dass die Untere
Schulaufsichtsbehörde
die ihr
Bewegungsflächen
dürfenbzw.
nichtSchulleitung
in ihrer Funktion
nach dieser gesetzlichen
Vorgabe
obliegenden
eingeschränkt
sein, z. B. durch
Mauervorsprünge,
Verpflichtungen
erfüllt.
Den Ablauf des
BEMabgestellte
Fahrzeuge,
Ausstattungen,
RohrleitunVerfahrens
hat das
Kultusministerium
zusammen
gen,
Handläufe,
Türen
in geöffnetem Zustand
oder
mit den Hauptvertrauenspersonen für die schwerBepflanzung.
behinderten
Lehrkräfte
sowie
Abstimmung
mit
Mit
dieser Forderung
wird
nichtinnur
an die Verantden Hauptpersonalräten
entwickelt.
wortung
der Planenden, sondern
auch der Betreiber
und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber
auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert.
Hinweis:
BEM-Informationen
AblaufBereits imDie
Entwurf
sind die Details zuund
bedenken.
pläne können aus dem Intranet unter http://
intranet.kv.bwl.net/cms/Betriebliches_Eingliederungsmanagement-10545622.html und aus
dem Internet unter www.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de und dort unter Themen und Materialien - Betriebliches Eingliederungsmanagement heruntergeladen werden.
5. Überprüfung des Umsetzungsstandes der Integrationsvereinbarung
6. Inkrafttreten , K ündigung,
S c h lussbestimmungen
Die Integrationsvereinbarung tritt am Tag nach
der Unterzeichnung durch die Vertragspartner
in
Kraft und hat zunächst
eine Laufzeit Einrichvon zwei
Bewegungsflächen
unter unterfahrbaren
Jahren.
tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel)
bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unbeDie
Gültigkeit
verlängert
sich jeweils
um ein Jahr,
rücksichtigt;
sollen
sie im Einzelfall
herangezogen
wenn
siesonicht
spätestens
dreidieser
Monate
vor Ablauf
werden,
ist zur
Begründung
Abweichung
von
einer Vertragspartei
gekündigt
wird. Bei einer
zu beschreiben,
weshalb diese
Bewegungsflächen
Kündigung
verpflichten
sich die Vertragsparteien,
trotzdem ebenso
funktionieren.
eine neue Integrationsvereinbarung innerhalb
eines
Jahres abzuschließen.
Üblicherweise
werden über Bewegungsflächen
lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm
Das
Recht
der Vertragsparteien
Kündigung
– z. B.
als lichter
Durchgang unterzur
Treppen
– als
aus
wichtigem
Grund bleibt
Ein dass
ausreichend
angesehen.
Indesunberührt.
ist zu bedenken,
wichtiger
Grund
liegt insbesondere
vor, und
wenn
die Menschen
tendenziell
größer werden
fürin
einer
der in Ziffer
gesetzlichen
und
Großwüchsige
erst 1abgenannten
230 cm Kopffreiraum
eine
untergesetzlichen
Vorschriften
einekann.
Regelung
Gefährdung ausgeschlossen
werden
geändert wird, die in diese Vereinbarung wörtlich
oder sinngemäß übernommen wurde.
Die Integrationsvereinbarung wird durch Veröffentlichung bekannt gegeben.
Die Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt erhalten eine Kopie
der Vereinbarung.
....................................., den ..............................
Die Untere Schulaufsichtsbehörde bzw. die
............................................................................
Schulleitung, der Örtliche Personalrat und die
Leiter/in der Dienststelle
Schwerbehindertenvertretung erörtern jeweils
nach
einem Zeitraum von
12 Monaten
UmBewegungsflächen
dürfen
nicht in den
ihrer
Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende
setzungsstand
dieser Integrationsvereinbarung
Fahrzeuge
............................................................................
und erarbeiten ggf. geeignete Maßnahmen zur
Schwerbehindertenvertretung
Fortschreibung.
............................................................................
Örtlicher Personalrat
26
8
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift über die
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in
der Landesverwaltung (SchwbVwV)
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 24. Juni 2013
Az.: 32-5116-128.1Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
5. Berufsförderung
5.1 Auswahl des Arbeitsplatzes
5.2 Arbeitsplatzwechsel
5.3 Auflösung von Dienststellen
5.4 Wechsel des Arbeitgebers
5.5 Anhörung der Schwerbehindertenvertretung
5.6 Berufliche Förderung
5.7 Dienstliche Beurteilungen
1. Einleitende Vorschriften
1.1 Geltungsbereich
1.2 Anwendung von Vorschriften
1.3 Schwerbehindertenbeauftragte oder
Schwerbehindertenbeauftragter
6. Integration
2. Grundsatz
7. Ergänzende und allgemeine Teilhabe maßnahmen
2.1 Inklusion und berufliche Teilhabe
2.2 Benachteiligungsverbot
2.3 Beweislastumkehr
2.4 Verhältnis zu anderen
Einstellungsverpflichtungen
3. Besetzung freier Arbeitsplätze
3.1Grundsatz
3.2Stellenausschreibungen
3.3Einladung zum Vorstellungsgespräch
3.4Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
3.5Vorrang der schwerbehinderten Menschen
3.6Menschen mit besonders schwerer Behinderung
4. Arbeitsbedingungen
4.1 Arbeitsplatzgestaltung
4.2 Technische Arbeitshilfen
4.3 Alternierende Telearbeit
4.4 Erleichterungen bei der Arbeitszeit
4.5 Prüfungen
27
6.1 Integrationsvereinbarungen
6.2 Prävention
6.3 Betriebliches Eingliederungsmanagement
7.1 Begleitpersonen bei Dienstreisen
7.2 Benutzung von Dienstfahrzeugen
7.3 Parkmöglichkeiten
7.4 Wohnungsfürsorge
8. Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehinderten-
vertretungen (AGSV BW)
9. Schlussbestimmungen
9.1 Empfehlung
9.2 Inkrafttreten
Die komplette Verwaltungsvorschrift:
www.schwbv.de/pdf/
verwaltungsvorschrift_bawue.pdf
9
Begrenzte Dienstfähigkeit:
Neuregelung
des Zuschlags
I. Allgemeines
zur Barrierefreiheit
Landesbesoldungsgesetz
7.1
Allgemeines
Baden -Württemberg (LBesG BW)
§ 72 Absatz 1 –
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen
sich
überlagern,bei
ausgenommen
Fahrschachttü§
9 Besoldung
begrenzter vor
Dienstfähigkeit
ren (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu
wechselseitigen
Beeinträchtigungen
Bei
begrenzter Dienstfähigkeit
nach führen
§ 27 deswürde,
Beamwenn nicht zumindest
Rolltenstatusgesetzes
erhältdas
derPassieren
Beamte …wartender
Besoldung
stuhlnutzer/innen
möglich
entsprechend
§ 8 Abs.1.
Zurbleibt.
Besoldung nach Satz
nicht in ihrer
1Bewegungsflächen
wird ein Zuschlagdürfen
nach Maßgabe
des §Funktion
72 gewährt.
eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge,
abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitungen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder
Bepflanzung.
Mit dieser Forderung wird nicht nur an die Verantwortung der Planenden, sondern auch der Betreiber
und Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber
auch an jeden von uns als Einzelperson appelliert.
Begrenzte
Besoldung gemäß
Bereits
im Entwurf sind die§Details
zu bedenken.
Dienstfähigkeit
8 (1) brutto
Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einrichtungen
(z. B. Waschtische,
„(1) Begrenzt
Dienstfähige Tische,
erhaltenKüchenmöbel)
zusätzlich zur
bleiben
beinach
der Bemessung
grundsätzlich
unbeBesoldung
§ 9 Satz 1 einen
nicht ruhegehaltsrücksichtigt;
sollenDer
sie Zuschlag
im Einzelfall
herangezogen
fähigen Zuschlag.
beträgt
50 Prozent
werden,
so ist zur Begründung
dieser
des Unterschiedsbetrags
zwischen
den Abweichung
nach § 9 Satz 1
zu
beschreiben,
weshalb diese
gekürzten
Dienstbezügen
und Bewegungsflächen
den Dienstbezügen,
trotzdem
funktionieren. erhalten würden.“
die sie beiebenso
Vollzeitbeschäftigung
Üblicherweise
werden
Bewegungsflächen
Ein Zuschlag wird
nichtüber
gewährt,
wenn ein
lichte
Höhen
von wenigstens
200 cm
Zuschlag
bei Altersteilzeit
zusteht,
vgl.bzw.
§ 72210 cm
–Absatz
z. B. als
lichter Durchgang unter Treppen – als
3 LBesGBW.
ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass
die
Menschen tendenziell größer werden und für
Beispiele:
Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine
Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
Zuschlag
gemäß § 72 (1)
Gesamtgehalt
brutto
ruhegehaltsfähig
nicht ruhegehaltsfähig
50%
50%
25%
75%
60%
60%
20%
80%
70%
70%
15%
85%
80%
80%
10%
90%
90%
90%
5%
95%
Hinweis:
Die Prozentangaben beziehen sich immer auf die Vollzeitbeschäftigung.
Anmerkungen:
Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgt auf der Grundlage eines amtsärztlichen Zeugnisses,
wenn keine volle,
abernicht
eine noch
mindestens
fünfzigprozentige
Dienstfähigkeit
Bewegungsflächen
dürfen
in ihrer
Funktion
eingeschränktverbleibende
sein z.B. durch
parkende
besteht.
Fahrzeuge
28
10
Deputatsermäßigung
10.1 DeputatsermäS Sigung für schwerbehinderte Lehrkräfte
Für vollzeitbeschäftigte Schwerbehinderte gilt die
Staffelung in § 5 Absatz 1 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVerordnung. Die zusätzliche befristete Ermäßigung
von bis zu zwei Wochenstunden ist in § 5 Absatz 4
der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung geregelt.
Bei allen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften – auch
bei denen, die weniger als zur Hälfte beschäftigt
sind – wird die Deputatsermäßigung für Schwerbehinderte anteilig gewährt.
Immer wenn eine Lehrkraft rechnerisch mindestens
eine halbe Stunde "angespart" hat, wird die Ermäßigung gewährt. Das Programm "Amtliche Schuldaten Baden-Württemberg" (ASD-BW) rechnet die
Schwerbehindertenermäßigung und Altersermäßigung zusammen. Die übrig bleibenden Bruchteile
werden von ASD-BW automatisch verwaltet.
29
Bei einer bevorstehenden Zurruhesetzung werden
die restlichen Bruchteile im letzten Dienstjahr gewährt (hier muss dann gegebenenfalls eine Lösung
an der Schule gefunden werden).
Kann die betreffende Lehrkraft die Restbruchteile
z.B. wegen einer Erkrankung und einer sich daran
anschließenden Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nehmen, verfallen sie. Eine
Auszahlung von Restbruchteilen ist ausgeschlossen.
Hinweis:
Bei (Teil-)Abordnungen einer Lehrkraft an Dienststellen außerhalb der Schulen (z.B. Schulverwaltung, Seminare…), wird die Ermäßigung nur für den
schulischen Teil des Deputats gewährt.
Die entsprechende Ermäßigung kann den beigefügten Tabellen entnommen werden.
10
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
7.1 Allgemeines
Gymnasiallehrkraft
und Lehrkraft an beruflichen Schulen
undvon
Begegnungsflächen
dürfen
•Bewegungsflächen
mit einem Deputat
25 Wochenstunden
Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einrichtungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel)
sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttübleiben
bei der Bemessung
grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung Grad
zu der
BeschäftigungsBehinderung
GdB
Umfang
rücksichtigt;
herangezogen
wechselseitigen Beeinträchtigungen
führen
GdB 50 und
60 würde,
GdB 70 undsollen
80 sie im Einzelfall
GdB 90
und 100
werden,
so
ist
zur
Begründung
dieser
Abweichung
wenn nicht zumindest
das
Passieren
wartender
RollZusätzl.
ErmäßigungsZusätzl.
Zusätzl.
ErmäßigungsErmäßigungsGehalts- stunden
GehaltsGehaltszu beschreiben,
weshalb diese
Bewegungsflächen
stuhlnutzer/innen möglich
bleibt.
stunden
stunden
anteil
anteil
anteil
trotzdem ebenso funktionieren.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion
Vollzeit 25
2 Mauervorsprünge,
3
4
eingeschränkt
sein, z. B. durch
Teilzeit
Anteil
gewährt
+
Anteil
gewährt
+
Anteil
gewährt
+
Üblicherweise werden über Bewegungsflächen
abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, RohrleitunTeilzeit
24
1,92
1
½
0,42
2,88
2
½
0,38
3,84
3
½
0,34
lichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm
gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder
Teilzeit 23
1,84
1½
0,34
2,76 – z.2B.
½als lichter
0,26
3,68unter3 Treppen
½
Durchgang
–0,18
als
Bepflanzung.
Teilzeit
22 Forderung
1,76
1 ½ nur an0,26
2½
0,14
3,52 ist 3
0,02
angesehen.
Indes
zu½bedenken,
dass
Mit
dieser
wird nicht
die Verant-2,64 ausreichend
Teilzeit
21
1,68
1
½
0,18
2,52
2
½
0,02
3,36
für
wortung der Planenden, sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer 3werden und0,36
Teilzeit
20 baulicher
1,60
1 ½und Freiflächen,
0,10
erst ab 2303,20
cm Kopffreiraum
eine
und
Nutzer
Anlagen
aber
2,40 Großwüchsige
2
0,40
3
0,20
ausgeschlossen
werden
auch
an 19
jeden von uns
als Einzelperson
appelliert. 2,28 Gefährdung
Teilzeit
1,52
1½
0,02
2
0,28
3,04
3 kann. 0,04
Bereits
zu bedenken.
Teilzeit im
18 Entwurf sind
1,44 die Details
1
0,44
2,16
2
0,16
2,88
2½
0,38
Teilzeit 17
1,36
1
0,36
2,04
2
0,04
2,72
2½
0,22
Teilzeit 16
1,28
1
0,28
1,92
1½
0,42
2,56
2½
0,06
Teilzeit 15
1,20
1
0,20
1,80
1½
0,30
2,40
2
0,40
Teilzeit 14
1,12
1
0,12
1,68
1½
0,18
2,24
2
0,24
Teilzeit 13
1,04
1
0,04
1,56
1½
0,06
2,08
2
0,08
Teilzeit 12,5
1,00
1
------
1,50
1½
------
2,00
2
------
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bei unterhälftiger Teilzeit in der Elternzeit: Die zu
unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25
Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 25 Wochenstunden sind dies 6,5 Stunden.
Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
gibt es keine Begrenzung. Hier kommt es auf die
konkrete Stundenzahl im Arbeitsvertrag an.
Bei unterhälftiger Teilzeit
aus anderen
familiären
Bewegungsflächen
dürfen
nicht in
ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende
Gründen: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss
Fahrzeuge
mindestens 30 Prozent des Regeldeputats betragen.
Bei einem Deputat von 26 Wochenstunden sind
dies 7,5 Stunden.
30
10
D epu t a t serm ä S S igung
Sonderschullehrkraft
• mit einem Deputat von 26 Wochenstunden
BeschäftigungsUmfang
GdB 50 und 60
Ermäßigungsstunden
Vollzeit 26
Grad der Behinderung GdB
GdB 70 und 80
Zusätzl.
Gehaltsanteil
Ermäßigungsstunden
2
Ermäßigungsstunden
3
Zusätzl.
Gehaltsanteil
4
Teilzeit
Anteil
gewährt
Teilzeit 25
1,92
1½
0,42
2,88
2½
0,38
3,84
3½
0,34
Teilzeit 24
1,84
1½
0,34
2,76
2½
0,26
3,69
3½
0,19
Teilzeit 23
1,76
1½
0,26
2,65
2½
0,15
3,53
3½
0,03
Teilzeit 22
1,69
1½
0,19
2,53
2½
0,03
3,38
3
0,38
Teilzeit 21
1,61
1½
0,11
2,42
2
0,42
3,23
3
0,23
Teilzeit 20
1,53
1½
0,03
2,30
2
0,30
3,07
3
0,07
Teilzeit 19
1,46
1
0,46
2,19
2
0,19
2,92
2½
0,42
Teilzeit 18
1,34
1
0,34
2.07
2
0,07
2,76
2½
0,26
Teilzeit 17
1,30
1
0,30
1,96
1½
0,46
2,61
2½
0,11
Teilzeit 16
1,23
1
0,23
1,84
1½
0,34
2,46
2
0,46
Teilzeit 15
1,15
1
0,15
1,73
1½
0,23
2,30
2
0,30
Teilzeit 14
1,07
1
0,07
1,61
1½
0,11
2,15
2
0,15
Teilzeit 13
1,00
1
---
1,5
1½
---
2,00
2
---
Teilzeit 12
0,92
½
0,42
1,38
1
0,38
1,84
1½
0,34
Teilzeit 11
0,84
½
0,34
1,26
1
0,26
1,69
1½
0,19
Teilzeit 10
0,76
½
0,26
1,15
1
0,15
1,53
1½
0,03
Teilzeit 9
0,69
½
0,19
1,03
1
0,03
1,38
1
0,38
Teilzeit 8
0,61
½
0,11
0,92
½
0,42
1,23
1
0,23
Teilzeit 7
0,53
½
0,03
0,80
½
0,30
1,07
1
Teilzeit 6,5*
0,50
½
---
0,75
½
0,25
1,00
1
Teilzeit 6
---
0,46
-
0,46
0,69
½
0,19
0,92
½
0,42
Teilzeit 5
0,38
-
0,38
0,57
½
0,07
0,76
½
0,26
Teilzeit 4
0,30
-
0,30
0,46
-
0,46
0,61
½
0,11
Teilzeit 3
0,23
-
0,23
0,34
-
0,34
0,46
-
0,46
Teilzeit 2
0,15
-
0,15
0,20
-
0,20
0,30
-
0,30
Teilzeit 1
0,07
-
0,07
0,11
-
0,11
0,15
-
0,15
+
Anteil gewährt
Beamtinnen und Beamte
*Bei unterhälftiger Teilzeit in der Elternzeit: Die zu
unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25
Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 26 Wochenstunden sind dies 6,5 Stunden.
Bei unterhälftiger Teilzeit aus anderen familiären
Gründen: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss
31
Zusätzl.
Gehaltsanteil
GdB 90 und 100
+
Anteil gewährt
+
0,07
mindestens 30 Prozent des Regeldeputats betragen.
Bei einem Deputat von 26 Wochenstunden sind
dies 7,5 Stunden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
gibt es keine Begrenzung Hier kommt es auf die
konkrete Stundenzahl im Arbeitsvertrag an.
10
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
Lehrkraft an Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen,
und beruflichen Schulen, Gymnasiallehrkraft
• mit einem Deputat von 27 Wochenstunden
Beschäftigungs-
Umfang
7.1
Allgemeines GdB 50 und 60
Ermäßigungs-
Zusätzl.
Grad der Behinderung GdB
GdB 70 und 80
Ermäßigungs-
Zusätzl.
GdB 90 und 100
Ermäßigungs-
Zusätzl.
GehaltsGehaltsGehaltsstunden
Bewegungsflächen
unter unterfahrbaren
EinrichBewegungsflächen und
Begegnungsflächen
dürfen stunden
stunden
anteil
anteil
anteil
tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel)
sich überlagern, ausgenommen vor FahrschachttüVollzeit 27
2
3
4
bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu
Teilzeit
Anteil gewährt
+
Anteil
gewährt sollen
+ sie im Einzelfall
Anteil gewährt
+
rücksichtigt;
herangezogen
wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde,
Teilzeit 26
1,92
1
½
0,42
2,88
2
½
0,38
3,85
3
½
0,35
wenn nicht zumindest das Passieren wartender Roll- werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung
Teilzeit 25
1,85 bleibt.
1½
0,35
2,77zu beschreiben,
2½
0,27
3,70Bewegungsflächen
3½
0,20
weshalb diese
stuhlnutzer/innen
möglich
Teilzeit
24
1,77
1
½
0,27
2,66
2
½
0,16
3,55
3
½
0,05
trotzdem ebenso funktionieren.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion
Teilzeit
23
1,70
1
½
0,20
2,55
2½
0,05
3,40
3
0,40
eingeschränkt sein, z. B. durch Mauervorsprünge,
Teilzeit 22Fahrzeuge,
1,62
1½
0,12
2,44Üblicherweise
2
0,44
3,25
3
0,25
werden
über
Bewegungsflächen
abgestellte
Ausstattungen,
RohrleitunTeilzeit
21
1,55
1
½
0,05
2,33
2 Höhen von
0,33
3,11200 cm
lichte
wenigstens
cm
gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder
3 bzw. 2100,11
Teilzeit 20
1,48
1
0,48
Durchgang
unter 2Treppen
– 0,46
als
Bepflanzung.
2,22– z. B.
2 als lichter
0,22
2,96
½
angesehen.
Indes
bedenken,0,31
dass
Mit
dieser19Forderung1,40
wird nicht
Teilzeit
1 nur an die
0,40Verant- 2,11ausreichend
2
0,11
2,81ist zu
2½
tendenziell
größer werden
und0,16
für
wortung
Betreiber1,99die Menschen
Teilzeit der
18 Planenden,
1,33sondern
1 auch der
0,33
1½
0,49
2,66
2½
erst
ab
230
cm
Kopffreiraum
eine
und
Nutzer
Anlagen1 und Freiflächen,
Teilzeit
17 baulicher1,25
0,25 aber1,88Großwüchsige
1½
0,38
2,51
2½
0,01
ausgeschlossen
werden2 kann. 0,37
auch
an jeden
als Einzelperson
appelliert.
Teilzeit
16 von uns
1,18
1
0,18
1,77Gefährdung
1½
0,27
2,37
Bereits
zu bedenken.
Teilzeitim
15Entwurf sind
1,11die Details
1
0,11
1,66
1½
0,16
2,22
2
0,22
Teilzeit 14
1,03
1
0,03
1,55
1½
0,05
2,07
2
0,07
Teilzeit 13
0,96
½
0,46
1,44
1
0,44
1,92
1½
0,42
Teilzeit 12
0,88
½
0,38
1,33
1
0,33
1,77
1½
0,27
Teilzeit 11
0,81
½
0,31
1,22
1
0,22
1,62
1½
0,12
Teilzeit 10
0,74
½
0,24
1,11
1
0,11
1,48
1
0,48
Teilzeit 9
0,66
½
0,16
1,00
½
--
1,33
1
0,33
Teilzeit 8
0,59
½
0,09
0,88
½
0,38
1,18
1
0,18
Teilzeit 7*
0,51
½
0,01
0,77
½
0,27
1,03
1
0,03
Teilzeit 6
0,44
-
0,44
0,66
½
0,16
0,88
½
0,38
Teilzeit 5
0,37
-
0,37
0,55
½
0,05
0,74
½
0,24
Teilzeit 4
0,29
-
0,29
0,44
-
0,44
0,59
½
0,09
Teilzeit 3
0,22
-
0,22
0,33
-
0,33
0,44
-
0,44
Teilzeit 2
0,14
-
0,14
0,22
-
0,22
0,29
-
0,29
Teilzeit 1
0,07
-
0,07
0,11
0,11
0,14
0,14
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende
Fahrzeuge
Beamtinnen und Beamte
mindestens 30 Prozent des Regeldeputats betragen.
*Bei unterhälftiger Teilzeit in der Elternzeit: Die zu
unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25
Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 27 Wochenstunden sind dies 7 Stunden.
Bei unterhälftiger Teilzeit aus anderen familiären
Gründen: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss
32
Bei einem Deputat von 27 Wochenstunden sind
dies 8,5 Stunden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
gibt es keine Begrenzung Hier kommt es auf die
konkrete Stundenzahl im Arbeitsvertrag an.
10
D epu t a t serm ä S S igung
Fa chlehrer/innen, Lehrkraft Grundschulen u. berufli chen Schulen
• mit einem Deputat von 28 Wochenstunden
BeschäftigungsUmfang
GdB 50 und 60
Ermäßigungsstunden
Vollzeit 28
Zusätzl.
Gehaltsanteil
Grad der Behinderung GdB
GdB 70 und 80
Ermäßigungsstunden
2
Ermäßigungsstunden
3
Zusätzl.
Gehaltsanteil
4
Teilzeit
Anteil
gewährt
Teilzeit 27
1,92
1½
0,42
2,89
2½
0,39
3,85
3½
0,35
Teilzeit 26
1,85
1½
0,35
2,78
2½
0,28
3,71
3½
0,21
Teilzeit 25
1,78
1½
0,28
2,67
2½
0,17
3,57
3½
0,07
Teilzeit 24
1,71
1½
0,21
2,57
2½
0,07
3,42
3
0,42
Teilzeit 23
1,64
1½
0,14
2,46
2
0,46
3,28
3
0,28
Teilzeit 22
1,57
1½
0,07
2,35
2
0,35
3,14
3
0,14
Teilzeit 21
1,50
1½
---
2,24
2
0,24
3,00
3
---
Teilzeit 20
1,42
1
0,42
2,14
2
0,14
2,85
2½
0,35
Teilzeit 19
1,35
1
0,35
2,03
2
0,03
2,71
2½
0,21
Teilzeit 18
1,28
1
0,28
1,92
1½
0,42
2,57
2½
0,07
Teilzeit 17
1,21
1
0,21
1,82
1½
0,32
2,42
2
0,42
Teilzeit 16
1,14
1
0,14
1,71
1½
0,21
2,28
2
0,28
Teilzeit 15
1,07
1
0,07
1,60
1½
0,10
2,14
2
0,14
Teilzeit 14
1,00
1
---
1,50
1½
---
2,00
2
---
Teilzeit 13
0,92
½
0,42
1,39
1
0,39
1,85
1½
0,35
Teilzeit 12
0,85
½
0,35
1,28
1
0,28
1,71
1½
0,21
Teilzeit 11
0,78
½
0,28
1,17
1
0,17
1,57
1½
0,07
Teilzeit 10
0,71
½
0,21
1,07
1
0,07
1,42
1
0,42
Teilzeit 9
0,64
½
0,14
0,96
½
0,46
1,28
1
0,28
Teilzeit 8
0,57
½
0,07
0,85
½
0,35
1,14
1
0,14
Teilzeit 7*
0,50
½
--
0,75
½
0,25
1,00
1
--
Teilzeit 6
0,42
-
0,42
0,64
½
0,14
0,85
½
0,35
Teilzeit 5
0,35
-
0,35
0,53
½
0,03
0,71
½
0,21
Teilzeit 4
0,28
-
0,28
0,42
-
0,42
0,57
½
0,07
Teilzeit 3
0,21
-
0,21
0,32
-
0,32
0,42
-
0,42
Teilzeit 2
0,14
-
0,14
0,21
-
0,21
0,28
-
0,28
Teilzeit 1
0,07
-
0,07
0,10
-
0,10
0,14
-
0,14
+
Anteil gewährt
Beamtinnen und Beamte
*Bei unterhälftiger Teilzeit in der Elternzeit: Die zu
unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25
Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 28 Wochenstunden sind dies 7 Stunden.
Bei unterhälftiger Teilzeit aus anderen familiären
Gründen: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss
33
Zusätzl.
Gehaltsanteil
GdB 90 und 100
+
Anteil gewährt
+
mindestens 30 Prozent des Regeldeputats betragen.
Bei einem Deputat von 28 Wochenstunden sind
dies 8,5 Stunden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
gibt es keine Begrenzung Hier kommt es auf die
konkrete Stundenzahl im Arbeitsvertrag an.
10
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
Fa chlehrer/innen und Technische Lehrkräfte
• mit einem Deputat von 31 Wochenstunden
Beschäftigungs-
Umfang
7.1
AllgemeinesGdB 50 und 60
Ermäßigungs-
Zusätzl.
Grad der Behinderung GdB
GdB 70 und 80
Ermäßigungs-
Zusätzl.
GdB 90 und 100
Ermäßigungs-
Zusätzl.
GehaltsGehaltsBewegungsflächen
unter unterfahrbaren
EinrichBewegungsflächen und
Begegnungsflächen
dürfen stunden
Gehaltsstunden
stunden
anteil
anteil
tungen (z. B. anteil
Waschtische, Tische, Küchenmöbel)
sich überlagern, ausgenommen vor FahrschachttüVollzeit 31
2
3
4
bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu
Teilzeit
Anteil
gewährt
+
Anteil
gewährt sollen
+ sie imAnteil
gewährt
+
rücksichtigt;
Einzelfall
herangezogen
wechselseitigen Beeinträchtigungen führen würde,
Teilzeit
30
1,93
1
½
0,43
2,90
2
½
0,40
3,87
3
½
0,37
wenn nicht zumindest das Passieren wartender Roll- werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung
Teilzeit 29
1,87 bleibt.
1½
0,37
2,80 zu beschreiben,
2½
0,30
3,74 Bewegungsflächen
3½
0,24
weshalb diese
stuhlnutzer/innen
möglich
Teilzeit
28
1,80
1
½
0,30
2,70
2
½
0,20
3,61
3
½
0,11
trotzdem ebenso funktionieren.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion
Teilzeit 27
1½
0,24
2,61
2½
0,11
eingeschränkt
sein, z.1,74
B. durch
Mauervorsprünge,
3,48
3
0,48
Teilzeit 26 Fahrzeuge,
1,67
1½
0,17
werden über
Bewegungsflächen
abgestellte
Ausstattungen,
Rohrleitun2,51 Üblicherweise
2½
0,01
3,35
3
0,35
cm
gen,
Handläufe,
Türen
in geöffnetem
Zustand
Teilzeit
25
1,61
1½
0,11 oder2,41 lichte
2 Höhen von
0,41wenigstens
3,222003cm bzw. 210
0,22
Durchgang
als
Bepflanzung.
Teilzeit 24
1,54
1½
0,04
2,32 – z.2B. als lichter
0,32
3,09unter3 Treppen –0,09
angesehen.
Indes
dass
Mit
dieser
wird nicht
die Verant-2,22 ausreichend
Teilzeit
23 Forderung
1,48
1 nur an 0,48
2
0,22
2,96 ist zu
2 ½bedenken,
0,46
tendenziell2,83
größer 2werden
und0,33
für
wortung
der Planenden,
auch der
Teilzeit 22
1,41 sondern
1
0,41Betreiber
2,12 die 2Menschen 0,12
½
Großwüchsige
erst
ab
230
cm
Kopffreiraum
eine
und
Nutzer
baulicher
Anlagen
und
Freiflächen,
aber
Teilzeit 21
1,35
1
0,35
2,03
2
0,03
2,70
2½
0,20
ausgeschlossen
werden
kann. 0,08
auch
an 20
jeden von uns
als Einzelperson
appelliert. 1,93 Gefährdung
Teilzeit
1,29
1
0,29
1½
0,43
2,58
2½
Bereits
zu bedenken.
Teilzeit im
19 Entwurf sind
1,22die Details
1
0,22
1,83
1½
0,33
2,45
2
0,45
Teilzeit 18
1,16
1
0,16
1,74
1½
0,24
2,32
2
0,32
Teilzeit 17
1,09
1
0,09
1,64
1½
0,14
2,19
2
0,19
Teilzeit 16
1,03
1
0,03
1,54
1½
0,04
2,06
2
0,06
Teilzeit 15
0,96
½
0,46
1,45
1
0,45
1,93
1½
0,43
Teilzeit 14
0,90
½
0,40
1,35
1
0,35
1,80
1½
0,30
Teilzeit 13
0,83
½
0,33
1,25
1
0,25
1,67
1½
0,17
Teilzeit 12
0,77
½
0,27
1,16
1
0,16
1,54
1½
0,04
Teilzeit 11
0,70
½
0,20
1,06
1
0,06
1,41
1
0,41
Teilzeit 10
0,64
½
0,14
0,96
½
0,46
1,29
1
0,29
Teilzeit 9
0,58
½
0,08
0,87
½
0,37
1,16
1
0,16
Teilzeit 8*
0,51
½
0,01
0,77
½
0,27
1,03
1
0,03
Teilzeit 7
0,45
-
0,45
0,67
½
0,17
0,90
½
0,40
Teilzeit 6
0,38
-
0,38
0,58
½
0,08
½
0,27
Teilzeit 5
0,32
0,32
0,48
0,48
0,64
½
0,14
Bewegungsflächen
ihrer Funktion
z.B. durch
parkende
Teilzeit 4
0,25dürfen
- nicht in
0,25
0,38
-eingeschränkt
0,38 sein0,51
½
0,01
Fahrzeuge
Teilzeit 3
0,19
0,19
0,29
0,29
0,38
0,38
Teilzeit 2
0,12
0,12
0,19
0,19
0,25
0,25
Teilzeit 1
0,06
0,06
0,09
0,09
0,12
0,12
Beamtinnen und Beamte
*Bei unterhälftiger Teilzeit in der Elternzeit: Die zu
unterrichtende Stundenzahl muss mindestens 25
Prozent des Regeldeputats betragen. Bei einem Deputat von 31 Wochenstunden sind dies 8 Stunden.
34
0,77
Bei unterhälftiger Teilzeit aus anderen familiären
Gründen: Die zu unterrichtende Stundenzahl muss
mindestens 30 Prozent des Regeldeputats betragen.
Bei einem Deputat von 31 Wochenstunden sind
dies 9,5 Stunden.
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (siehe S. 33)
10
D epu t a t serm ä S S igung
10.2 DeputatsermäSSigung für schwerbehinderte Lehrkräfte bei
Abordnungen vom schulischen in den auSSerschulischen Bereich
Grundlage für die Höhe der Alters- und Schwerbehindertenermäßigung ist die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung, die zum 1. August 2014 in Kraft
getreten ist.
Sind Lehrkräfte voll- oder teilabgeordnet, so
wird laut Schreiben des Kultusministeriums
vom 04. August 2014 und vom 23. Februar 2015
(Az.:14-0301.620/1561) die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung wie folgt gewährt:
Beschäftigungsumfang z.B.
Einsatz im
schulischen
Bereich
100%
100%
80%
Vollabordnung
Teilabordnung
Teilabordnung
0%
50%
40%
entfällt
0,5 Wochenstunden
Altersermäßigung
ab 60 Jahren
Alters- und Schwerbehindertenermäßigung
anteilig
Schwerbehindertenermäßigung anteilig:
bei GdB 50-60: 1 Wh
bei GdB 70-80: 1,5 Wh
bei GdB 90-100: 2 Wh
100%
Einsatz im
außerschulischen
Bereich
Keine Altersermäßigung,
Zusatzurlaub*
50%
Keine Altersermäßigung,
Zusatzurlaub* anteilig
(hier 50%, d.h. 2,5
bzw.1,5 Tage)
Altersermäßigung
In diesem Fall gelten die
Regelungen des
außerschulischen
Bereichs
Für den schulischen
Bereich anteilige
Altersermäßigung
Schwerbehindertenermäßigung
Statt Deputatsermäßigung wird
Zusatzurlaub
gemäß §125 SGB IX
gewährt*
Für den schulischen
Bereich anteilige
Schwerbehindertenermäßigung,
Zusatzurlaub anteilig für
außerschulischen Bereich
*Zusatzurlaub
Personen mit einem GdB von 50 oder mehr: 5 zusätzliche Urlaubstage
Personen mit einem GdB von 30 oder 40: 3 zusätzliche Urlaubstage
35
40%
Keine Altersermäßigung,
Zusatzurlaub* anteilig
(hier 40%, d.h. 2 bzw.
1,2 Tage)
Für den schulischen
Bereich anteilige Altersund Schwerbehindertenermäßigung,
Zusatzurlaub anteilig
für außerschulischen
Bereich
11
Info-Paket zum Versand an erkrankte Lehrkräfte
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
Über folgenden Link ist das Info-Paket für den GHWRGS-Bereich erreichbar:
www.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de/Info-Paket-GHWRGS
7.1 Allgemeines
Über folgenden Link ist das Info-Paket für die Gymnasien und Beruflichen Schulen erreichbar:
Bewegungsflächen unter unterfahrbaren Einrichwww.schwerbehindertenvertretung-schule-bw.de/Info-Paket-Gym-BS
Bewegungsflächen
und Begegnungsflächen dürfen
tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel)
sich überlagern, ausgenommen vor Fahrschachttübleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (siehe Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu
rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen
führen
würde,
-wechselseitigen
Anschreiben Beeinträchtigungen
an Erkrankte + Anlage
BEM
nicht zumindest das Passieren wartender Roll- werden, so ist zur Begründung dieser Abweichung
-wenn
Reha-Maßnahmen/Kuren
zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen
möglich bleibt.
-stuhlnutzer/innen
Rekonvaleszenzregelung/Wiedereingliederung
trotzdem ebenso funktionieren.
dürfen nicht in ihrer Funktion
-Bewegungsflächen
Musterantrag Rekonvaleszenz
-eingeschränkt
Antrag auf Anerkennung
Schwerbehinderung
sein, z. B. durcheiner
Mauervorsprünge,
Üblicherweise werden über Bewegungsflächen
-abgestellte
Deputatsermäßigung
Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitunlichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm
-gen,
Antrag
auf rückwirkende
Deputatsermäßigung
Handläufe,
Türen in geöffnetem
Zustand oder
– z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als
-Bepflanzung.
Altersteilzeit
ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass
-Mit
Anderweitige
Verwendung
dieser Forderung
wird nicht nur an die Verantdie Menschen tendenziell größer werden und für
-wortung
BEM und
Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG)
derUrteil
Planenden,
sondern auch der Betreiber
-und
Adressen
Nutzer baulicher Anlagen und Freiflächen, aber Großwüchsige erst ab 230 cm Kopffreiraum eine
Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
-auch
Legende
an jeden von uns als Einzelperson appelliert.
Bereits im Entwurf sind die Details zu bedenken.
Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende
Fahrzeuge
36
36
12
Adressen
Haup t s ch werbe h indertenvertretung
Grund -, Haup t-, W erkreal-, R eal - und Gemeinsc h aftssc h ulen
s owie s onderp ä dag ogisc h e B ildungs- und B eratungszen tren
Kurt Wiedemann
Königstraße 19a, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart
Tel.: 0711 279-2753, Fax: 0711 279-2879
E-Mail: [email protected]
Privat: Tel.: 0711 731250, Fax: 0711 7356901
E-Mail: [email protected]
Gy mnasien
Ursula Meissner-Müller
Königstraße 19a, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart
Tel.: 0711 279-2793, Fax: 0711 279-2879
E-Mail: [email protected]
Privat: Tel.: 0711 8105418, Fax: 0711 8105419
E-Mail: [email protected]
B eru f lic h en S ch ulen
Margreth Knoll-Kruse
Königstraße 19a, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart
Tel.: 0711 279-2888, Fax: 0711 279-2879
E-Mail: [email protected]
Privat: Tel.: 0711 2622318
E-Mail: [email protected]
S tellvertre t e r
Dr. Manfred Schneider
Königstraße 19a, Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart
Tel.: 0711 279-2888, Fax: 0711 279-2879
E-Mail: [email protected]
Privat: Tel.: 07045 2046237 mit AB
E-Mail: [email protected]
37
12
I. Allgemeines zur Barrierefreiheit
B ezirksvert rauenspers onen
Grund
7.1
Allgemeines
-, Haup t-, W erkreal-, R eal - und Gemeinsc h aftssc h ulen
s owie s onderp ä dag ogisc h e B ildungs- und B eratungszen tren (S BB)
Bewegungsflächen unter unterfahrbaren EinrichBewegungsflächen und Begegnungsflächen dürfen
tungen (z. B. Waschtische, Tische, Küchenmöbel)
sich
ausgenommen
vor tFahrschachttüR
egüberlagern,
i eru n g spräsi
di u m S tut
gart
bleiben bei der Bemessung grundsätzlich unberen (sieheMeissner
Punkt 7.2), da dort eine Überlagerung zu
Christian
rücksichtigt; sollen sie im Einzelfall herangezogen
Abteilung
7 „Schule
und Bildung“
wechselseitigen
Beeinträchtigungen
führen würde,
so ist zur Begründung dieser Abweichung
Bereich:
Grund-,
Haupt-, Werkreal-,
Real-, wartender
Gemeinschaftsschulen
sowie SBB
wenn nicht
zumindest
das Passieren
Roll- werden,
zu beschreiben, weshalb diese Bewegungsflächen
Postfach
10 36 42, 70031
Stuttgart,
stuhlnutzer/innen
möglich
bleibt.
trotzdem ebenso funktionieren.
Tel.:
0711 904-17075,dürfen
E-Mail: [email protected]
Bewegungsflächen
nicht in ihrer Funktion
Privat:
Tel.: 0157
58 z.
26B.
75durch
36, E-Mail:
[email protected]
eingeschränkt
sein,
Mauervorsprünge,
Üblicherweise werden über Bewegungsflächen
abgestellte Fahrzeuge, Ausstattungen, Rohrleitunlichte Höhen von wenigstens 200 cm bzw. 210 cm
gen, Handläufe, Türen in geöffnetem Zustand oder
– z. B. als lichter Durchgang unter Treppen – als
Bepflanzung.
R
eg i eru n g spräsi di u m Kar l s r u h e
ausreichend angesehen. Indes ist zu bedenken, dass
Christina
Mit dieserSchmaltz
Forderung wird nicht nur an die VerantAbteilung
„Schule
und Bildung“
wortung 7der
Planenden,
sondern auch der Betreiber die Menschen tendenziell größer werden und für
erst ab 230 cm Kopffreiraum eine
Bereich:
Grund-,
Haupt-, Werkreal-,
Real-,Freiflächen,
Gemeinschaftsschulen
sowie SBB
und Nutzer
baulicher
Anlagen und
aber Großwüchsige
Gefährdung ausgeschlossen werden kann.
Schlossplatz
1-3,von
76247
auch an jeden
unsKarlsruhe
als Einzelperson appelliert.
Tel.:
0721
Bereits
im926-4886,
EntwurfFax:
sind0721
die 933-40267,
Details zuSekretariat
bedenken.Tel.: 0721 926-4754
E-Mail: [email protected]
Privat: Postfach 120 541, 69067 Heidelberg, E-Mail: [email protected]
R eg i eru n g spräsi di u m F re i b u r g
Katarine Werner
Abteilung 7 „Schule und Bildung“
Bereich: Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen sowie SBB
Postfach, 79083 Freiburg,
Tel.: 0761 208-6073 (Mittwoch), Fax: 0761 208-6080
Privat: Frühlingstraße 9, 78662 Bösingen
Tel.: 07404 91260, Fax: 07404 91261, E-Mail: [email protected]
R eg i eru n g spräsi di u m T ü b i n g e n
Stefandürfen
Schmidtnicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein z.B. durch parkende
Bewegungsflächen
Abteilung 7 „Schule und Bildung“
Fahrzeuge
Bereich: Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschaftsschulen sowie SBB
Postfach 2666, 72016 Tübingen
Privat: Rosenbühl 29, 72525 Münzingen, Tel.: 07381 932855
E-Mail: [email protected]
38
12
A dressen
Gymnasien
R eg i eru n g spräsi di u m S tut t g a r t
Effi Münchinger
Abteilung 7 „Schule und Bildung“, Bereich Gymnasien, Postfach 10 36 42, 70031 Stuttgart
Privat: Im Rötenhart 14, 71665 Vaihingen/Enz, Tel.: 07042 4580, Fax: 07042 816823, E-Mail: [email protected]
S tellvertre t e r IN
Sigrid Bilz
Abteilung 7 „Schule und Bildung“
Bereich Gymnasien
Postfach 10 36 42, 70031 Stuttgart
Privat: Liegnitzer Str. 5, 71229 Leonberg
Tel.: 07152 906806, E-Mail: [email protected]
R eg i eru n g spräsi di u m Kar l s r u h e
Olivia Andrea Zurell
Abteilung 7 „Schule und Bildung“, Bereich: Gymnasien, Schlossplatz 1-3, 76133 Karlsruhe
Tel.: 0721 926-4887, Fax: 0721 933-40267, E-Mail: [email protected], Postfach 10 01 51, 76231 Karlsruhe
R eg i eru n g s p r ä s i d i u m F r e i b u r g
Rosemarie Weiler
Abteilung 7 „Schule und Bildung“
Bereich Gymnasien
Postfach, 79083 Freiburg
Privat: Mittelweg 35, 79224 Umkirch,
Tel.: 07665 99441, E-Mail: [email protected]
S tellvertre t e r IN
Dr. Verena Peters
Abteilung 7 „Schule und Bildung“
Bereich Gymnasien
Goethe-Gymnasium, Holzmarkt 5, 79098 Freiburg
Privat: Vogesenstraße 14, 79194 Gundelfingen
Tel.: 0761 582831. E-Mail: [email protected]
R eg i eru n g s p r ä s i d i u m T ü b i n g e n
Rolf Ege
Abteilung 7 „Schule und Bildung“
Bereich Gymnasien
Postfach 2666, 72016 Tübingen
Privat: Emil-Weil-Weg 14, 72379 Hechingen
Tel.: 07471 3465, E-Mail: [email protected]
39
12
Berufliche Schulen
R eg i eru n g spräsi di u m S tut t g a r t
Helmut Mayer
Abteilung 7 „Schule und Bildung“, Bereich: Berufliche Schulen, Postfach 10 36 42, 70031 Stuttgart
Privat: Zur Steinhelle 7, 97877 Wertheim, Tel.: 09397 1413, Fax: 09397 1414, E-Mail: [email protected]
R eg i eru n g s p r ä s i d i u m K a r l s r u h e
Gisela Wöhrle
Abteilung 7 „Schule und Bildung“
Bereich: Berufliche Schulen
Schlossplatz 1-3, 76133 Karlsruhe, Tel.: 0721 926-4138, Fax: 0721 933-40267
E-Mail: [email protected]
Privat: Hans-Grohe-Str. 79, 77761 Schiltach, Tel.: 07836 7495
R eg i eru n g spräsi di u m F re i b u r g
Thomas Hokamp
Abteilung 7 „Schule und Bildung“, Bereich: Berufliche Schulen
BPR-Geschäftsstelle, Eisenbahnstraße 68, 79098 Freiburg, Sekretariat Tel.: 0761 2086029
Privat: Schmidhofener Str. 5, 79423 Heitersheim, Tel.: 07633 982452, E-Mail: [email protected]
R eg i eru n g s p r ä s i d i u m T ü b i n g e n
Michael Jens Reiser
Abteilung 7 „Schule und Bildung“
Bereich: Berufliche Schulen
Postfach 2666, 72016 Tübingen
Privat: Magirushof 23, 89077 Ulm, Tel.: 0731 618964
Fax: 0731 3752165, E-Mail: [email protected]
40
Impressum
Herausgeber:
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport
Baden-Württemberg
Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart
E-Mail: [email protected]
V ert eiler h inweis :
Diese Informationsschrift wird von der Landesregierung
Baden-Württemberg im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen
Verpflichtung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit herausgegeben. Sie darf während eines Wahlkampfes weder von
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R edak t i on :
Kurt Wiedemann (verantwortlich)
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Stand Februar 2016
bei der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer
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nicht so verwendet werden, dass dies als Parteinahme des
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eine Aktualisierung.
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politischer Gruppen verstanden werden könnte. Diese Beschränkungen gelten unabhängig davon, auf welchem Wege
und in welcher Anzahl diese Informationsschrift verbreitet
wurde. Erlaubt ist es jedoch den Parteien, diese Informationsschrift zur Unterrichtung ihrer Mitglieder zu verwenden.
41
Bildung,
die allen
gerecht wird
Das Bildungsland
Baden-Württemberg
M i n i s t e r i u m f ü r K u lt u s , J u g e n d u n d S p o rt