Hinweise zum Baulandprogramm

Amberg - da gfal lt
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BAULAND
PROGRAMM
Foto: Hajo Dietz, Nürnberg Luftbild
Kontakt:
Stadt Amberg, Liegenschaftsamt
Marktplatz 11, 92224 Amberg
Tel. 09621/10-263
Fax. 09621/37600-263
Email: [email protected]
Internet: www.amberg.de/baulandprogramm
Freie Bauparzellen finden Sie unter:
www.amberg.de/baulandprogramm
Freie Bauparzellen
finden Sie unter:
www.amberg.de/
baulandprogramm
Baulandprogramm der Stadt Amberg
1. WAS wird gefördert?
Gefördert wird der Kauf eines städtischen Baugrundstücks im Stadtgebiet Amberg zur Errichtung von
selbst genutzten Eigenheimen und Wohneigentum.
2. WER wird gefördert?
Grundsätzlich kann jeder Bauwillige ein Grundstück über
die Förderung durch das Baulandprogramm erwerben.
b)Eigentumswohnung,
Doppel- und Reihenhaus:
Wenn die Baulandfläche von einem Bauträger von
der Stadt Amberg gekauft und bebaut wird, erfolgt
ein zinsloser Darlehensvertrag mit dem Käufer des Eigenheims in Höhe des halben Grundstücksanteils, ansonsten wie a), jedoch nicht mehr als der festgesetzte
Kaufpreis der Stadt Amberg.
4. Voraussetzung
3. Förderung
Bindungszeitraum 20 Jahre für
a) Eigenheim:
• Erstwohnsitz auf dem geförderten Grundstück; Immobilie darf nicht vermietet werden
50 % des Kaufpreises für Grund und Boden
werden 10 Jahre zinsfrei gestundet, dann Rückzahlung
in 10 gleich bleibenden Jahresraten jeweils zum 01. Januar des Tilgungsjahres.
Abschlag von je 500,--€ je Jahr und Kind, das jeweils
am 01.10. des der Tilgung vorangegangenen Jahres in
Amberg mit Erstwohnsitz gemeldet ist und Anspruch
auf das gesetzliche Kindergeld besteht – maximale
Förderung bis zur Höhe der Tilgungsrate.
Es erfolgt keine Verzinsung
• Geförderte Immobilie darf nicht verkauft werden
• Bezugsfertigkeit innerhalb von 3 Jahren
ab Vertragsabschluss
5. Sicherung
• Gesichertes Finanzierungskonzept
• Sicherung des Restkaufpreises über
Grundschuld oder Hypothek
6. Ablösung
Die Ablösung ist jederzeit möglich durch Zahlung des
Restkaufpreises - ohne nachträgliche Zinsforderung.
7. Nachforderung des Restkaufpreises
Bei Nichteintreten oder Wegfall
der Bedingung:
• Erstwohnsitz auf gefördertem Grundstück
• Eigennutzung des geförderten Wohneigentums
• Verkauf des geförderten Grundstücks/der
Eigentumswohnung, des Doppel- oder Reihenhauses
Sonstiges:
Ein Rechtsanspruch auf Stundung des Kaufpreises
und Förderung wird hiermit nicht begründet. Macht
ein Grundstückseigentümer zur Erlangung der Vergünstigung gegenüber der Stadt Amberg unrichtige
Angaben, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche
– verpflichtet den sich daraus für die Stadt Amberg
ergebenden Schaden zu ersetzen.