Stellungnahme

Stellungnahme
zum Referentenentwurf
zur Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-,
Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und
das Stromsteuergesetz sowie zur Änderung der Energiesteuer- und
der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 04.01.2016
Berlin, 03.02.2016
Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016
zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 4. Januar 2016 einen
Referentenentwurf
„Verordnung
Veröffentlichungs-,
Energiesteuer-
und
zur
Informationsdas
Umsetzung
und
von
unionsrechtlichen
Transparenzpflichten
Stromsteuergesetz
sowie
zur
für
Änderung
das
der
Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung“ veröffentlicht.
Mehrere der hier angedachten Änderungen erweisen sich im Hinblick auf die
gesamtgesellschaftlich
wie
politisch
gewollte
Energiewende
als
absolut
kontraproduktiv, denn sie bremsen nicht nur den unbedingt notwendigen Ausbau
der Erneuerbaren Energien sowie des Anteils der KWK an der Stromerzeugung
unnötig aus. Sie gefährden vielmehr auch ökologisch wie ökonomisch sinnvolle,
dezentrale Stromerzeugungskonzepte und damit die für eine zielgerichtete und
effektive Umsetzung der Energiewende erforderliche breite Akzeptanz in der
Bevölkerung.
Die Empfehlungen im Einzelnen
Zur Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen
Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das
Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV)
1. Erhöhung der Wertgrenze von der Abgabepflicht für Anzeigen und
Erklärungen (§ 6 Abs. 1 EnSTransV)
Die vorgesehene Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen stellt für Betreiber
von Mini-KWK-Anlagen einen erheblichen Aufwand dar. Im Bereich kleiner KWKAnlagen
sind
Stromsteuerbefreiung
sowie
Energiesteuerentlastung
zu
berücksichtigen. Die vorgesehene Wertgrenze von 10.000 EUR führt bei diesen
Anlagen regelmäßig zu unverhältnismäßigen Aufwendungen. Eine Erhöhung der
Wertgrenze auf 50.000 EUR führt zu einer deutlichen Entlastung nicht nur bei
den Steuerbegünstigten sondern vor allem bei den Hauptzollämtern.
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Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016
zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV
Umsetzungsempfehlung
Änderung § 6 Abs. 1 EnSTransV:
„…Eine
Befreiung
wird
für
die
diejenigen
Steuerbegünstigungstatbestände
gewährt, bei denen die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne von § 4 Absatz 2
Nummer 4 oder die ausgezahlte Steuerentlastung im Sinne von § 5 Absatz 2
Nummer 4 in den vorhergehenden drei Kalenderjahren eine Wertgrenze von
insgesamt 10 000 50.000 Euro nicht überschritten hat.“
Zur Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
1.
Verklammerung
von
Stromerzeugungseinheiten
bei
zentraler
Steuerung (§ 12b Abs. 2 StromStV)
Zu kritisieren ist insbesondere die angedachte Änderung des § 12b Abs. 2
StromStV, wonach im Sinne einer vorgeblichen Rechtsklarheit klargestellt
werden solle, dass eine „zentrale Steuerung zum Zweck der Stromerzeugung“
auch dann vorliege, wenn Anlagen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der so genannten Marktprämie im Rahmen der geförderten Direktvermarktung
nach den Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) fernsteuerbar
sind bzw. ferngesteuert werden.
Die geplante Änderung steht schon nicht mehr im Einklang mit der § 12b
StromStV zu Grunde liegenden Norm des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG und
entbehrt damit der notwendigen Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen der
StromStV dienen ausschließlich der Konkretisierung des StromStG und dürfen
dessen Regelungen deshalb nicht zuwiderlaufen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b
StromStG kommt eine Stromsteuerbefreiung vor allem für Strom in Betracht, der
in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und
von
demjenigen,
der
die
Anlage
betreibt
oder
betreiben
lässt,
an
Letztverbraucher geleistet wird. Diese gesetzliche Regelung zum Maßstab
genommen, muss auch die Konkretisierung in § 12b StromStV zwangsläufig vor
allem betreiberbezogen ausgelegt werden.
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Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016
zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV
Gegen diese Notwendigkeit verstößt die angedachte Änderung des § 12b Abs. 2
StromStV aber evident, denn bei einem Direktvermarkter handelt es sich gerade
nicht um den Betreiber einer Stromerzeugungsanlage. Zwar ist nach den
einschlägigen
Vorgaben
des
EEG
den
Direktvermarktern
die
Befugnis
einzuräumen, die Stromerzeugungsanlagen fernsteuerbar regeln zu können,
doch bedeutet dies nicht, dass die Direktvermarkter damit auch das für eine
Betreiberstellung notwendige (wirtschaftliche) Risiko des Anlagenbetriebs tragen.
Vielmehr sind die Vorgaben des EEG vor allem darauf ausgerichtet, bei der
Erzeugung von Strom auf Marktsignale reagieren zu können. Aus diesem Grunde
handelt es sich bei der angedachten Änderung des § 12b Abs. 2 StromStV nicht
lediglich um eine Konkretisierung der dieser Norm zu Grunde liegenden Regelung
des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG. Vielmehr entbehrt die beabsichtigte
Regelung jeglicher gesetzlicher (Ermächtigungs-) Grundlage.
Darüber
hinaus
wird
verkannt,
dass
es
der
einzelne
Betreiber
einer
Stromerzeugungsanlage überhaupt nicht in der Hand hat, wie viele andere
Stromerzeugungsanlagen der Direktvermarkter zusätzlich betreut, weshalb für
die Anlagenbetreiber schlechterdings auch nicht ersichtlich ist, ob sie mit der
vertraglichen Bindung eines Direktvermarkters das Steuerprivileg aus § 9 Abs. 1
Nr. 3 lit. b StromStG riskieren.
Zudem dürfte § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG damit künftig dem Grunde nach in
weiten Teilen leerlaufen, weil bereits eine „durchschnittliche“ Windenergieanlage
(2 – 3 MW) im Portfolio des Direktvermarkters auch für alle im Übrigen von ihm
betreuten Stromerzeugungsanlagen den Ausschluss der Stromsteuerbefreiung
bedeuten würde.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass § 12b Abs. 2 StromStV dem Grunde
nach eine Vorschrift zur Anlagenaddition darstellt. Das Vorgehen, mehrere
Anlagen
unter
bestimmten
Voraussetzungen
zusammenzufassen,
ist
im
deutschen Umwelt- und Energierecht nicht neu. Vielmehr kennt nahezu jedes
Gesetz
aus
diesem
Bereich
entsprechende
Zusammenfassungsregelungen.
Diesen ist jedoch ohne Ausnahme gemein, dass sie stets dem Zweck dienen, eine
(missbräuchliche) Umgehung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte – hier der 2
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Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016
zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV
MW-Grenze des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG – zu verhindern. Die Gefahr eines
solchen Missbrauchs ist jedoch gerade im Hinblick auf die politisch gewollte und
für
einen
sehr
Direktvermarktung
großen
überhaupt
Teil
der
nicht
zu
Anlagen
gesetzlich
befürchten.
vorgegebene
Jedenfalls
ist
eine
Verknüpfung mit dem Instrument der Direktvermarktung völlig sachfremd. Vor
diesem Hintergrund fehlt es der angedachten Neuregelung auch an der
verfassungsrechtlich notwendigen Erforderlichkeit.
Die beabsichtigte Neuregelung des § 12b Abs. 2 StromStV wird sich im Übrigen
auch kontraproduktiv auf die Umsetzung der Energiewende auswirken. Der
politisch gewollten und gesetzlich mittlerweile festverankerten dezentralen
Stromeinspeisung kommt nämlich in Zukunft eine zentrale Rolle bei der
Netzsicherheit zu, weshalb die dezentralen Anlagen über diverse netzdienliche
Techniken verfügen müssen, die ein Zusammenwirken der Anlagen ermöglichen.
Diese Techniken tendenziell nun aber für eine Anlagenaddition heranzuziehen,
wird unweigerlich dazu führen, dass Anlagenbetreiber (aus wirtschaftlichen
Gründen) entweder ganz Abstand vom Anlagenbetrieb nehmen oder aber
Umgehungswege suchen, beides kann nicht im Sinne der Energiewende sein.
Im Ergebnis löst sich die angedachte Neufassung des § 12b Abs. 2 StromStV
aber auch von dem ihr bisher zu Grunde liegenden lokalen Bezug. Denn die Norm
berücksichtigt überhaupt nicht, wo sich die von einem Direktvermarkter
betreuten Anlagen befinden, sondern ermöglicht eine Anlagenaddition auch dann,
sich eine Anlage in München und die andere in Hamburg befindet. Dies geht an
Sinn und Zweck der Norm offensichtlich vorbei.
Schließlich gilt es Folgendes zu bedenken: Mit der angedachten Änderung von §
12b Abs. 2 StromStV ist offensichtlich beabsichtigt, „virtuelle Kraftwerke“ nur
noch sehr begrenzt von der Privilegierung des § 9 Abs. 1 StromStG profitieren
zulassen. Diese Absicht rechtfertigt es aber keinesfalls, völlig undifferenziert jede
Art der Direktvermarktung als Fall einer zentralen Steuerung anzusehen. Dies gilt
vor allem und
insbesondere auch für wärmegeführte KWK-Anlagen. Die
überwiegende Mehrzahl der in den Anwendungsbereich des angedachten § 12b
Abs. 2 StromStV fallenden BHKW mit einer Nennleistung von weniger als 2 MW
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Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016
zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV
verfügen nicht über eine sog. „Vorrichtung zur Wärmeabfuhr“ (Begriff aus dem
KWK-G). Das heißt, ihnen fehlt de facto die Möglichkeit, im Stromvorrang
betrieben
zu
werden.
Warum
aber
rein
wärmeorientierte
Stromerzeugungsanlagen so behandelt werden sollten, als gehörten sie zu einem
„virtuellen Kraftwerk“, ist weder nachvollziehbar noch lässt es sich sachlich
begründen.
§
12b
Abs.
2
StromStV
gefährdet
damit
in
seiner
derzeit
angedachten Fassung eine Vielzahl an dezentralen Wärmeversorgungskonzepten
in ihrer Wirtschaftlichkeit und damit in ihrem Bestand.
Zusammenfassung zu § 12b Abs. 2 StromStV
Mit der geplanten Verschärfung der Verklammerung von Anlagen auf Basis eines
gemeinsamen Direktvermarkters wird die Grenze im Stromsteuergesetz §9 von
2 MW auf 100 kW (Direktvermarktungpflicht nach §4 Abs. 1 KWKG) herabsetzt.
Hierzu fehlt der StromStV die Ermächtigungsgrundlage und die geringere Grenze
steht zum Widerspruch zum Stromsteuergesetz §9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG
welches einen Grenzwert von 2 MW für die Befreiung benennt. Der Gesetzgeber
hat im StromStG festgelegt, dass Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung
von bis 2 MW von der Stromsteuer befreit werden können, wenn der Strom im
räumlichen
Zusammenhang
Erzeugungsanlagen
mit
verbraucht
lastnahem
wird.
Damit
Verbrauch
sollten
als
nicht
nur
systemdienliche
Versorgungsinfrastruktur aufgebaut werden, sondern es wurde auch Rechnung
getragen, dass kleine Anlagen in der Regel höhere variable Kosten haben als
größere Anlagen und mit der Stromsteuerbefreiung dieser Nachteil kompensiert
werden kann. Die größenabhängigen Zuschläge im KWKG laufen bekanntlich
nach 30.000 Vollbenutzungsstunden aus.
Daher ist die generelle Zweckmäßigkeit des §12b StromStV zu hinterfragen, der
eine Verklammerung bei zentraler Steuerung auslöst. Bekanntlich ist es das
politische
Ziel
der
Bundesregierung,
das
elektrische
Energiesystem
zu
flexibilisieren. Ein möglicher Verlust der Stromsteuerbefreiung führt aber dazu,
dass ein Anlagenpark eben nicht nach Marktpreissignalen optimiert wird oder
einem Regelenergiepool zugeordnet wird, sondern Einzelanlagen < 2 MW werden
ohne zentrale Steuerung eher wärmegeführt betrieben. Daher schlagen wir vor,
den §12b StromStV zu streichen, da er in Konflikt zu den Zielen der
Energiewende steht.
6
Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016
zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV
2.
Stromsteuerbefreiung
bei
vertikal
integrierten
Energie-
versorgungsunternehmen (§ 12b Abs. 4 StromStV)
Der B.KWK wendet sich entschieden gegen die vorgeschlagene Änderung von
§ 12b Abs. 4 StromStV, wonach vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als verschiedene Personen im Sinne der
Vorschrift gelten, weshalb eine Inanspruchnahme des Stromsteuerprivilegs nach
§ 9 Abs. 1 nicht möglich sein soll. In seiner derzeit angedachten Fassung
verkennt § 12b Abs. 4 StromStV jedoch, dass es sich bei einer Vielzahl von
Stadtwerken deutschlandweit um vertikal integrierte Unternehmen handelt. Die
faktische Streichung des Stromsteuerprivilegs für diese Stadtwerke verschärft
nicht nur die ohnehin teilweise prekäre wirtschaftliche Lage der über den
Strompreis
gestützten
kommunalen/öffentlichen
Wärmeversorgung,
sie
gefährdet vielmehr auch die Ausbauziele im KWK-Bereich massiv. Denn gerade
von den deutschen Stadtwerken wird ein nicht unerheblicher Teil des derzeit
vorhandenen KWK-Stroms erzeugt.
3. Definition des räumlichen Zusammenhanges (§ 12b Abs. 5 StromStV)
Auch die in § 12b Abs. 5 StromStV angedachte Neuregelung des „räumlichen
Zusammenhangs“ ist kategorisch abzulehnen. Sie setzt sich nicht nur in völligen
Widerspruch zur bisher gelebten Praxis, sondern widerspricht auch der fundiert
begründeten Rechtsprechung des BFH. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern mit
der angedachten „Konkretisierung“ tatsächlich eine Rechtsvereinheitlichung
einhergehen
soll.
Die
von
der
Rechtsprechung
bisher
umrissenen
Maximalabstände ließen eine rechtssichere Beurteilung stromsteuerrelevanter
Sachverhalte bislang unproblematisch zu.
Mit der nun angedachten Änderung der StromStV geht aber eine massive
Einengung des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG einher,
was abermals zu einem weitgehenden Leerlauf des Privilegierungstatbestand
führen wird. Leidtragende werden dabei vor allem Contracting-Anbieter, für die
die Regelung ursprünglich überhaupt erst eingeführt worden ist, sowie Anbieter
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Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016
zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV
von regionalen oder
lokalen Grünstrommodellen, hier
insbesondere
lokal
verwurzelte Stadtwerke, und nicht zuletzt kommunale Anlagenbetreiber sein.
Damit gefährdet die angedachte Änderung aber die in der Bevölkerung ohnehin
nur begrenzt vorhandene Akzeptanz für dezentrale Stromerzeugungsvorhaben
aus erneuerbaren Energien oder KWK immens, denn es ist künftig nur noch in
absoluten Ausnahmefällen überhaupt möglich, die Wertschöpfung und den
Nutzen aus der regenerativen oder hocheffizienten Stromerzeugung auch im
näheren Umfeld der Stromerzeugungsanlage zu ziehen.
Dabei waren die vom BFH seinerzeit entwickelten Kriterien nicht nur konsequent,
sondern - weil an Sinn und Zweck der Norm orientiert – auch richtig. Hintergrund
der Einführung von § 9 Abs. 1 StromStG war ursprünglich nämlich eine
ökologische Steuerreform, die in erster Linie auf eine dezentrale Einspeisung
abzielte,
wie
sie
auch
heute
noch
zur
Umsetzung
der
Energiewende
unvermeidbar ist. Mit den angedachten Änderungen in § 12b Abs. 5 StromStV
wird
aber
für
zahlreichen
dezentralen
Stromerzeugungsanlagen
die
wirtschaftliche Grundlage dramatisch verschlechtert, so dass die ursprüngliche
Ziele des Gesetzes und damit auch die Energiewende in ernste Gefahr geraten.
Grundsätzlich gilt, dass sich Regelungen, die auf einen gewissen räumlichen
Zusammenhang abstellen, im gesamten Umwelt-und Energierecht finden lassen.
Dabei hat sich durchgehend die zutreffende Auffassung herausgebildet, dass dem
Grunde nach nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt
werden kann, ob sich mehrere Objekte tatsächlich noch in einem räumlichen
Zusammenhang zueinander befinden oder nicht:
Gerade wenn man die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG verankerte 2 MWGrenze und die in diesem Zusammenhang zutreffend gezogene Schlussfolgerung
des BFH berücksichtigt, dass bei vollem Ausschöpfen dieses Grenzwertes etwa
2.000 – 3.000 Haushalte mit erneuerbarer oder hocheffizient erzeugter Energie
versorgt werden könnten, wird deutlich, dass die nun angedachte massive
Verengung des Begriffs des räumlichen Zusammenhangs im Ergebnis zum
Leerlauf des Privilegierungstatbestands führen wird. Dies gilt erst recht wenn
man bedenkt, dass auch mit dem Betrieb von Anlagen mit einer Nennleistung
von bis zu ein 2 MW typischerweise Emissionen verbunden sind, die die
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Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016
zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV
immissionsschutzrechtlich zulässigen Grenzwerte überschreiten, was in einer
Vielzahl der Fälle –baugebietstypabhängig – eine gewisse räumliche Distanz von
Stromerzeugung und Stromverbrauch unumgänglich macht.
Die von § 12b Abs. 5 StromStV Restriktionen werden dabei vor allem auch
kommunale Betreiber empfindlich treffen, die etwa hocheffiziente KWK-Anlagen
zur Wärme- und Stromversorgung öffentlicher Schulen, Schwimmhallen oder
kommunaler Quartiere einsetzen. Die (organisch) gewachsenen Strukturen einer
Gemeinde sowie auch vielfach die bauplanerische Situation vor Ort werden es
nämlich nur in den seltensten Fällen überhaupt ermöglichen, alle (kommunalen)
Abnahmestellen im Rahmen der von § 12b Abs. 5 StromStV künftig angedachten
Einengung des Begriffes des räumlichen Zusammenhangs zu betreiben.
Im Ergebnis wird eine sinnvolle Auslastung von Stromerzeugungsanlagen mit der
aktuell angedachten Fassung von § 12b Abs. 5 StromStV schlechterdings nicht
mehr bzw. nur noch dann möglich sein, wenn der Strom von industriellen
Großabnehmern entnommen wird. Auch hier werden abermals die breite Masse
der Bevölkerung sowie wirtschaftlich denkende und auf Kostenersparnis bedachte
Kommunen
von
einer
ökologischen
und
hocheffizienten
dezentralen
Stromversorgung ausgenommen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
dass
angesichts
des
mittlerweile
auf
etwa
3 ct/kWh
gesunkenen
Börsenstrompreises gerade KWK-Anlagen im Leistungsbereich unterhalb von
2 MW mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, die
durch den Wegfall der Stromsteuerbefreiung noch erheblich verschärft würden.
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Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016
zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV
Im Ergebnis schaffen die angedachten Änderungen der StromStV keineswegs die
vom Verordnungsgeber bezweckte Rechtsvereinheitlichung oder Klarheit. Sie
führen – gerade weil sie sich weit von den mittlerweile bewährten rechtlichen
Kriterien entfernen – zu einer erheblichen Verunsicherung und damit zu einer
Gefährdung der notwendigen Energiewende im Ganzen. Denn nach wie vor gilt:
Die KWK ist zur Erreichung der Ziele der Energiewende unverzichtbar und trägt
aufgrund ihres dezentralen Charakters zudem maßgeblich zur Stabilität der Netze
bei. Sie hilft Umspannverluste in signifikanter Höhe zu vermeiden und leistet
einen unverzichtbaren Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele.
Für den Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
Berthold Müller-Urlaub
Präsident
Heinz Ullrich Brosziewski
Vizepräsident
Hagen Fuhl
Vizepräsident
Prof. Dr. jur. Martin Maslaton
Vizepräsident
Herausgeber:
Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)
Markgrafenstraße 56
D-10117 Berlin
Tel.: +49(0)30/270 192 81-0
Fax: +49(0)30/270 192 81-99
E-Mail: [email protected]
Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist ein breites gesellschaftliches
Bündnis von Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen zur Förderung des technischen
Organisationsprinzips der Kraft-Wärme-Kopplung, unabhängig von der Art und der Größe der
Anlagen, vom Einsatzbereich und vom verwendeten Energieträger. Der Verband wurde 2001
in Berlin gegründet und zählt mittlerweile mehr als 600 Mitglieder. Ziel ist dabei die
Effizienzsteigerung bei der Energieumwandlung zur Schonung von Ressourcen und zur
Reduktion umwelt- und klimaschädlicher Emissionen.
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