Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz sowie zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 04.01.2016 Berlin, 03.02.2016 Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016 zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 4. Januar 2016 einen Referentenentwurf „Verordnung Veröffentlichungs-, Energiesteuer- und zur Informationsdas Umsetzung und von unionsrechtlichen Transparenzpflichten Stromsteuergesetz sowie zur für Änderung das der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung“ veröffentlicht. Mehrere der hier angedachten Änderungen erweisen sich im Hinblick auf die gesamtgesellschaftlich wie politisch gewollte Energiewende als absolut kontraproduktiv, denn sie bremsen nicht nur den unbedingt notwendigen Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie des Anteils der KWK an der Stromerzeugung unnötig aus. Sie gefährden vielmehr auch ökologisch wie ökonomisch sinnvolle, dezentrale Stromerzeugungskonzepte und damit die für eine zielgerichtete und effektive Umsetzung der Energiewende erforderliche breite Akzeptanz in der Bevölkerung. Die Empfehlungen im Einzelnen Zur Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV) 1. Erhöhung der Wertgrenze von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen (§ 6 Abs. 1 EnSTransV) Die vorgesehene Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen stellt für Betreiber von Mini-KWK-Anlagen einen erheblichen Aufwand dar. Im Bereich kleiner KWKAnlagen sind Stromsteuerbefreiung sowie Energiesteuerentlastung zu berücksichtigen. Die vorgesehene Wertgrenze von 10.000 EUR führt bei diesen Anlagen regelmäßig zu unverhältnismäßigen Aufwendungen. Eine Erhöhung der Wertgrenze auf 50.000 EUR führt zu einer deutlichen Entlastung nicht nur bei den Steuerbegünstigten sondern vor allem bei den Hauptzollämtern. 2 Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016 zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV Umsetzungsempfehlung Änderung § 6 Abs. 1 EnSTransV: „…Eine Befreiung wird für die diejenigen Steuerbegünstigungstatbestände gewährt, bei denen die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne von § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder die ausgezahlte Steuerentlastung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 4 in den vorhergehenden drei Kalenderjahren eine Wertgrenze von insgesamt 10 000 50.000 Euro nicht überschritten hat.“ Zur Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) 1. Verklammerung von Stromerzeugungseinheiten bei zentraler Steuerung (§ 12b Abs. 2 StromStV) Zu kritisieren ist insbesondere die angedachte Änderung des § 12b Abs. 2 StromStV, wonach im Sinne einer vorgeblichen Rechtsklarheit klargestellt werden solle, dass eine „zentrale Steuerung zum Zweck der Stromerzeugung“ auch dann vorliege, wenn Anlagen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der so genannten Marktprämie im Rahmen der geförderten Direktvermarktung nach den Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) fernsteuerbar sind bzw. ferngesteuert werden. Die geplante Änderung steht schon nicht mehr im Einklang mit der § 12b StromStV zu Grunde liegenden Norm des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG und entbehrt damit der notwendigen Ermächtigungsgrundlage. Die Regelungen der StromStV dienen ausschließlich der Konkretisierung des StromStG und dürfen dessen Regelungen deshalb nicht zuwiderlaufen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG kommt eine Stromsteuerbefreiung vor allem für Strom in Betracht, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW erzeugt wird und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird. Diese gesetzliche Regelung zum Maßstab genommen, muss auch die Konkretisierung in § 12b StromStV zwangsläufig vor allem betreiberbezogen ausgelegt werden. 3 Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016 zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV Gegen diese Notwendigkeit verstößt die angedachte Änderung des § 12b Abs. 2 StromStV aber evident, denn bei einem Direktvermarkter handelt es sich gerade nicht um den Betreiber einer Stromerzeugungsanlage. Zwar ist nach den einschlägigen Vorgaben des EEG den Direktvermarktern die Befugnis einzuräumen, die Stromerzeugungsanlagen fernsteuerbar regeln zu können, doch bedeutet dies nicht, dass die Direktvermarkter damit auch das für eine Betreiberstellung notwendige (wirtschaftliche) Risiko des Anlagenbetriebs tragen. Vielmehr sind die Vorgaben des EEG vor allem darauf ausgerichtet, bei der Erzeugung von Strom auf Marktsignale reagieren zu können. Aus diesem Grunde handelt es sich bei der angedachten Änderung des § 12b Abs. 2 StromStV nicht lediglich um eine Konkretisierung der dieser Norm zu Grunde liegenden Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG. Vielmehr entbehrt die beabsichtigte Regelung jeglicher gesetzlicher (Ermächtigungs-) Grundlage. Darüber hinaus wird verkannt, dass es der einzelne Betreiber einer Stromerzeugungsanlage überhaupt nicht in der Hand hat, wie viele andere Stromerzeugungsanlagen der Direktvermarkter zusätzlich betreut, weshalb für die Anlagenbetreiber schlechterdings auch nicht ersichtlich ist, ob sie mit der vertraglichen Bindung eines Direktvermarkters das Steuerprivileg aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG riskieren. Zudem dürfte § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG damit künftig dem Grunde nach in weiten Teilen leerlaufen, weil bereits eine „durchschnittliche“ Windenergieanlage (2 – 3 MW) im Portfolio des Direktvermarkters auch für alle im Übrigen von ihm betreuten Stromerzeugungsanlagen den Ausschluss der Stromsteuerbefreiung bedeuten würde. Dabei muss berücksichtigt werden, dass § 12b Abs. 2 StromStV dem Grunde nach eine Vorschrift zur Anlagenaddition darstellt. Das Vorgehen, mehrere Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen zusammenzufassen, ist im deutschen Umwelt- und Energierecht nicht neu. Vielmehr kennt nahezu jedes Gesetz aus diesem Bereich entsprechende Zusammenfassungsregelungen. Diesen ist jedoch ohne Ausnahme gemein, dass sie stets dem Zweck dienen, eine (missbräuchliche) Umgehung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte – hier der 2 4 Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016 zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV MW-Grenze des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG – zu verhindern. Die Gefahr eines solchen Missbrauchs ist jedoch gerade im Hinblick auf die politisch gewollte und für einen sehr Direktvermarktung großen überhaupt Teil der nicht zu Anlagen gesetzlich befürchten. vorgegebene Jedenfalls ist eine Verknüpfung mit dem Instrument der Direktvermarktung völlig sachfremd. Vor diesem Hintergrund fehlt es der angedachten Neuregelung auch an der verfassungsrechtlich notwendigen Erforderlichkeit. Die beabsichtigte Neuregelung des § 12b Abs. 2 StromStV wird sich im Übrigen auch kontraproduktiv auf die Umsetzung der Energiewende auswirken. Der politisch gewollten und gesetzlich mittlerweile festverankerten dezentralen Stromeinspeisung kommt nämlich in Zukunft eine zentrale Rolle bei der Netzsicherheit zu, weshalb die dezentralen Anlagen über diverse netzdienliche Techniken verfügen müssen, die ein Zusammenwirken der Anlagen ermöglichen. Diese Techniken tendenziell nun aber für eine Anlagenaddition heranzuziehen, wird unweigerlich dazu führen, dass Anlagenbetreiber (aus wirtschaftlichen Gründen) entweder ganz Abstand vom Anlagenbetrieb nehmen oder aber Umgehungswege suchen, beides kann nicht im Sinne der Energiewende sein. Im Ergebnis löst sich die angedachte Neufassung des § 12b Abs. 2 StromStV aber auch von dem ihr bisher zu Grunde liegenden lokalen Bezug. Denn die Norm berücksichtigt überhaupt nicht, wo sich die von einem Direktvermarkter betreuten Anlagen befinden, sondern ermöglicht eine Anlagenaddition auch dann, sich eine Anlage in München und die andere in Hamburg befindet. Dies geht an Sinn und Zweck der Norm offensichtlich vorbei. Schließlich gilt es Folgendes zu bedenken: Mit der angedachten Änderung von § 12b Abs. 2 StromStV ist offensichtlich beabsichtigt, „virtuelle Kraftwerke“ nur noch sehr begrenzt von der Privilegierung des § 9 Abs. 1 StromStG profitieren zulassen. Diese Absicht rechtfertigt es aber keinesfalls, völlig undifferenziert jede Art der Direktvermarktung als Fall einer zentralen Steuerung anzusehen. Dies gilt vor allem und insbesondere auch für wärmegeführte KWK-Anlagen. Die überwiegende Mehrzahl der in den Anwendungsbereich des angedachten § 12b Abs. 2 StromStV fallenden BHKW mit einer Nennleistung von weniger als 2 MW 5 Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016 zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV verfügen nicht über eine sog. „Vorrichtung zur Wärmeabfuhr“ (Begriff aus dem KWK-G). Das heißt, ihnen fehlt de facto die Möglichkeit, im Stromvorrang betrieben zu werden. Warum aber rein wärmeorientierte Stromerzeugungsanlagen so behandelt werden sollten, als gehörten sie zu einem „virtuellen Kraftwerk“, ist weder nachvollziehbar noch lässt es sich sachlich begründen. § 12b Abs. 2 StromStV gefährdet damit in seiner derzeit angedachten Fassung eine Vielzahl an dezentralen Wärmeversorgungskonzepten in ihrer Wirtschaftlichkeit und damit in ihrem Bestand. Zusammenfassung zu § 12b Abs. 2 StromStV Mit der geplanten Verschärfung der Verklammerung von Anlagen auf Basis eines gemeinsamen Direktvermarkters wird die Grenze im Stromsteuergesetz §9 von 2 MW auf 100 kW (Direktvermarktungpflicht nach §4 Abs. 1 KWKG) herabsetzt. Hierzu fehlt der StromStV die Ermächtigungsgrundlage und die geringere Grenze steht zum Widerspruch zum Stromsteuergesetz §9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG welches einen Grenzwert von 2 MW für die Befreiung benennt. Der Gesetzgeber hat im StromStG festgelegt, dass Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis 2 MW von der Stromsteuer befreit werden können, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang Erzeugungsanlagen mit verbraucht lastnahem wird. Damit Verbrauch sollten als nicht nur systemdienliche Versorgungsinfrastruktur aufgebaut werden, sondern es wurde auch Rechnung getragen, dass kleine Anlagen in der Regel höhere variable Kosten haben als größere Anlagen und mit der Stromsteuerbefreiung dieser Nachteil kompensiert werden kann. Die größenabhängigen Zuschläge im KWKG laufen bekanntlich nach 30.000 Vollbenutzungsstunden aus. Daher ist die generelle Zweckmäßigkeit des §12b StromStV zu hinterfragen, der eine Verklammerung bei zentraler Steuerung auslöst. Bekanntlich ist es das politische Ziel der Bundesregierung, das elektrische Energiesystem zu flexibilisieren. Ein möglicher Verlust der Stromsteuerbefreiung führt aber dazu, dass ein Anlagenpark eben nicht nach Marktpreissignalen optimiert wird oder einem Regelenergiepool zugeordnet wird, sondern Einzelanlagen < 2 MW werden ohne zentrale Steuerung eher wärmegeführt betrieben. Daher schlagen wir vor, den §12b StromStV zu streichen, da er in Konflikt zu den Zielen der Energiewende steht. 6 Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016 zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV 2. Stromsteuerbefreiung bei vertikal integrierten Energie- versorgungsunternehmen (§ 12b Abs. 4 StromStV) Der B.KWK wendet sich entschieden gegen die vorgeschlagene Änderung von § 12b Abs. 4 StromStV, wonach vertikal integrierte Unternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als verschiedene Personen im Sinne der Vorschrift gelten, weshalb eine Inanspruchnahme des Stromsteuerprivilegs nach § 9 Abs. 1 nicht möglich sein soll. In seiner derzeit angedachten Fassung verkennt § 12b Abs. 4 StromStV jedoch, dass es sich bei einer Vielzahl von Stadtwerken deutschlandweit um vertikal integrierte Unternehmen handelt. Die faktische Streichung des Stromsteuerprivilegs für diese Stadtwerke verschärft nicht nur die ohnehin teilweise prekäre wirtschaftliche Lage der über den Strompreis gestützten kommunalen/öffentlichen Wärmeversorgung, sie gefährdet vielmehr auch die Ausbauziele im KWK-Bereich massiv. Denn gerade von den deutschen Stadtwerken wird ein nicht unerheblicher Teil des derzeit vorhandenen KWK-Stroms erzeugt. 3. Definition des räumlichen Zusammenhanges (§ 12b Abs. 5 StromStV) Auch die in § 12b Abs. 5 StromStV angedachte Neuregelung des „räumlichen Zusammenhangs“ ist kategorisch abzulehnen. Sie setzt sich nicht nur in völligen Widerspruch zur bisher gelebten Praxis, sondern widerspricht auch der fundiert begründeten Rechtsprechung des BFH. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der angedachten „Konkretisierung“ tatsächlich eine Rechtsvereinheitlichung einhergehen soll. Die von der Rechtsprechung bisher umrissenen Maximalabstände ließen eine rechtssichere Beurteilung stromsteuerrelevanter Sachverhalte bislang unproblematisch zu. Mit der nun angedachten Änderung der StromStV geht aber eine massive Einengung des Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG einher, was abermals zu einem weitgehenden Leerlauf des Privilegierungstatbestand führen wird. Leidtragende werden dabei vor allem Contracting-Anbieter, für die die Regelung ursprünglich überhaupt erst eingeführt worden ist, sowie Anbieter 7 Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016 zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV von regionalen oder lokalen Grünstrommodellen, hier insbesondere lokal verwurzelte Stadtwerke, und nicht zuletzt kommunale Anlagenbetreiber sein. Damit gefährdet die angedachte Änderung aber die in der Bevölkerung ohnehin nur begrenzt vorhandene Akzeptanz für dezentrale Stromerzeugungsvorhaben aus erneuerbaren Energien oder KWK immens, denn es ist künftig nur noch in absoluten Ausnahmefällen überhaupt möglich, die Wertschöpfung und den Nutzen aus der regenerativen oder hocheffizienten Stromerzeugung auch im näheren Umfeld der Stromerzeugungsanlage zu ziehen. Dabei waren die vom BFH seinerzeit entwickelten Kriterien nicht nur konsequent, sondern - weil an Sinn und Zweck der Norm orientiert – auch richtig. Hintergrund der Einführung von § 9 Abs. 1 StromStG war ursprünglich nämlich eine ökologische Steuerreform, die in erster Linie auf eine dezentrale Einspeisung abzielte, wie sie auch heute noch zur Umsetzung der Energiewende unvermeidbar ist. Mit den angedachten Änderungen in § 12b Abs. 5 StromStV wird aber für zahlreichen dezentralen Stromerzeugungsanlagen die wirtschaftliche Grundlage dramatisch verschlechtert, so dass die ursprüngliche Ziele des Gesetzes und damit auch die Energiewende in ernste Gefahr geraten. Grundsätzlich gilt, dass sich Regelungen, die auf einen gewissen räumlichen Zusammenhang abstellen, im gesamten Umwelt-und Energierecht finden lassen. Dabei hat sich durchgehend die zutreffende Auffassung herausgebildet, dass dem Grunde nach nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann, ob sich mehrere Objekte tatsächlich noch in einem räumlichen Zusammenhang zueinander befinden oder nicht: Gerade wenn man die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 lit. b StromStG verankerte 2 MWGrenze und die in diesem Zusammenhang zutreffend gezogene Schlussfolgerung des BFH berücksichtigt, dass bei vollem Ausschöpfen dieses Grenzwertes etwa 2.000 – 3.000 Haushalte mit erneuerbarer oder hocheffizient erzeugter Energie versorgt werden könnten, wird deutlich, dass die nun angedachte massive Verengung des Begriffs des räumlichen Zusammenhangs im Ergebnis zum Leerlauf des Privilegierungstatbestands führen wird. Dies gilt erst recht wenn man bedenkt, dass auch mit dem Betrieb von Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu ein 2 MW typischerweise Emissionen verbunden sind, die die 8 Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016 zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV immissionsschutzrechtlich zulässigen Grenzwerte überschreiten, was in einer Vielzahl der Fälle –baugebietstypabhängig – eine gewisse räumliche Distanz von Stromerzeugung und Stromverbrauch unumgänglich macht. Die von § 12b Abs. 5 StromStV Restriktionen werden dabei vor allem auch kommunale Betreiber empfindlich treffen, die etwa hocheffiziente KWK-Anlagen zur Wärme- und Stromversorgung öffentlicher Schulen, Schwimmhallen oder kommunaler Quartiere einsetzen. Die (organisch) gewachsenen Strukturen einer Gemeinde sowie auch vielfach die bauplanerische Situation vor Ort werden es nämlich nur in den seltensten Fällen überhaupt ermöglichen, alle (kommunalen) Abnahmestellen im Rahmen der von § 12b Abs. 5 StromStV künftig angedachten Einengung des Begriffes des räumlichen Zusammenhangs zu betreiben. Im Ergebnis wird eine sinnvolle Auslastung von Stromerzeugungsanlagen mit der aktuell angedachten Fassung von § 12b Abs. 5 StromStV schlechterdings nicht mehr bzw. nur noch dann möglich sein, wenn der Strom von industriellen Großabnehmern entnommen wird. Auch hier werden abermals die breite Masse der Bevölkerung sowie wirtschaftlich denkende und auf Kostenersparnis bedachte Kommunen von einer ökologischen und hocheffizienten dezentralen Stromversorgung ausgenommen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass angesichts des mittlerweile auf etwa 3 ct/kWh gesunkenen Börsenstrompreises gerade KWK-Anlagen im Leistungsbereich unterhalb von 2 MW mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, die durch den Wegfall der Stromsteuerbefreiung noch erheblich verschärft würden. 9 Stellungnahme des B.KWK vom 03.02.2016 zur EnSTransV, StromStV und EnergieStV Im Ergebnis schaffen die angedachten Änderungen der StromStV keineswegs die vom Verordnungsgeber bezweckte Rechtsvereinheitlichung oder Klarheit. Sie führen – gerade weil sie sich weit von den mittlerweile bewährten rechtlichen Kriterien entfernen – zu einer erheblichen Verunsicherung und damit zu einer Gefährdung der notwendigen Energiewende im Ganzen. Denn nach wie vor gilt: Die KWK ist zur Erreichung der Ziele der Energiewende unverzichtbar und trägt aufgrund ihres dezentralen Charakters zudem maßgeblich zur Stabilität der Netze bei. Sie hilft Umspannverluste in signifikanter Höhe zu vermeiden und leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele. Für den Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. Berthold Müller-Urlaub Präsident Heinz Ullrich Brosziewski Vizepräsident Hagen Fuhl Vizepräsident Prof. Dr. jur. Martin Maslaton Vizepräsident Herausgeber: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) Markgrafenstraße 56 D-10117 Berlin Tel.: +49(0)30/270 192 81-0 Fax: +49(0)30/270 192 81-99 E-Mail: [email protected] Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK) ist ein breites gesellschaftliches Bündnis von Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen zur Förderung des technischen Organisationsprinzips der Kraft-Wärme-Kopplung, unabhängig von der Art und der Größe der Anlagen, vom Einsatzbereich und vom verwendeten Energieträger. Der Verband wurde 2001 in Berlin gegründet und zählt mittlerweile mehr als 600 Mitglieder. Ziel ist dabei die Effizienzsteigerung bei der Energieumwandlung zur Schonung von Ressourcen und zur Reduktion umwelt- und klimaschädlicher Emissionen. 10
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