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Ausschreibungen nach VOB, VOL, VOF · Geplante Private Bauten
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Das bi-Ausschreibungsblatt ist die Druckausgabe der
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die Ausgaben sind 40 bis 64 Seiten stark. Rund 520.000
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pro Jahr, mit rund 22.000 Auftraggebern als Quellen.
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Lieferanschrift für Beilagen
bi medien GmbH | Faluner Weg 33
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228,-
268,-
308,-
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100 x 70
Titelseite
3 Spalten
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innerhalb eines Jahres
3 Anzeigen 5 %
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12 Anzeigen 15 %
18 Anzeigen 20 %
19 und mehr nach Absprache
Anzeigenschluss
2 Tage vor Veröffentlichung
Zahlungsbedingungen
8 Tage nach Rechnungserhalt
2 % Skonto oder 30 Tage netto.
Vorkasse bzw. Lastschriftverfahren 3 % Skonto
Stellenanzeigen: 2-spaltig, 100 mm breit, € 2,50 je mm
Anzeigenformate im Satzspiegel (Breite x Höhe)
Anzeigenformate
Satzspiegel
204 mm breit
286 mm hoch
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2/3
hoch
2/3
quer
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Seitengröße
225 mm breit
320 mm hoch
Druckverfahren
Rollen-Offset
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hoch
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hoch
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1/8
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Ausschreibungen nach VOB, VOL, VOF · Geplante Private Bauten
1
„Anzeigenauftrag” im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines
Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der
Verbreitung. Es gilt die zurzeit gültige Anzeigenpreisliste.
2 Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum
Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit
Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der
in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3 Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge
hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten
hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten,
den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme
entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die
Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
5 Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermassen ausschließlich
in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen
der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag
eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden
kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen
werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
6 Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens einer Seite an den Text
und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag
mit dem Wort „Anzeige” deutlich kenntlich gemacht. Der Ausschluss von Mitbewerbern kann nur für zwei gegenüberliegende Seiten gewährt werden.
7 Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen
eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder
der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen
des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar
ist. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der
Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung
beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken
oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines
Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
8 Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckun-
terlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen
der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
9 Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder
eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der
Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat
der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des
Auftrags. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der
Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und
auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und
seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr
haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des
betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht
offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Rechnung
und Belege geltend gemacht werden. Für telefonisch aufgegebene Anzeigen wird für
die Richtigkeit der Wiedergabe keine Gewähr geleistet.
10 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber
trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der
Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
11 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der
Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
12 Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu
zahlen, sofern im Einzelfall kein anderes Zahlungsziel vereinbart worden ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlungen werden nach der Preisliste gewährt.
13 Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die
innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erscheinenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt.
14 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden
Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszah-
Allgemeine Geschäftsbedingungen
lungen verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem
Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei Konkursen
und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
15 Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach
Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten
oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft
werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Beschreibung des Verlages
über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
16 Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
17 Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis,
wenn eine Auflagenhöhe um mehr als 20 Prozent unter die Kalkulationsauflage
absinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken
der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der
Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18 Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg
weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.
Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag
behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die
eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu
Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und
Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
19 Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderungen an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des
Auftrages.
20 Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages.
Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden,
bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt seiner
Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
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