Leistungsbeschreibung Gutachten: „Beschreibung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik für Anlagenteile von Biogasanlagen“ 1 Ziele Die Minderung von Emissionen und die Sicherheit von Biogasanlagen müssen nach § 5 und § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dem Stand der Technik entsprechen. Bei Betriebsbereichen müssen die Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen nach § 3 der Störfall-Verordnung (12. Bundes-Immissionsschutzverordnung – StörfallV) dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen, woraus sich weitergehende Anforderungen als für „nur“ genehmigungsbedürftige Anlagen ergeben können. Ein entsprechender Stand kann nur eingehalten werden, wenn auch die einzelnen Anlagenteile dem Stand der Technik bzw. der Sicherheitstechnik entsprechen. Tatsächlich ist aufgrund von Betriebsstörungen und Sachverständigenprüfungen festzustellen, dass bei Biogasanlagen in erheblichem Umfang Anlagenteile in Verkehr gebracht und verwendet werden, die weder dem Stand der Technik noch der Sicherheitstechnik zu entsprechen scheinen. In einigen Fällen wiesen die Betreiber von Biogasanlagen und Sachverständige darauf hin, dass Hersteller Eigenschaften von Anlagenteilen zusichern, die im Laufe des vorgesehenen Betriebs jedoch nicht eingehalten werden (d.h. Verschlechterung durch Alterung etc.). Weiter ergab sich nach Schadensfällen und bei der behördlichen Überwachung, dass von Betreibern auch selbst hergestellte Anlagenteile genutzt werden, deren Eigenschaften deutlich vom Stand der Technik bzw. Sicherheitstechnik abweichen. Schließlich ergaben Recherchen über Anforderungen der Regelwerke und Ergebnisse der Überwachung, dass bei einigen Anlagenteilen die Möglichkeiten zur Vermeidung und Minderung von Emissionen und Gefahren nicht ausgeschöpft werden, d.h. sich der Stand der Technik bzw. Sicherheitstechnik weiter entwickelt hat. Um diese Missstände abzustellen und eine Anpassung an den weiterentwickelten Stand der Technik und Sicherheitstechnik zu befördern, ist eine Formulierung 1. von Anforderungen an Arten von Anlagenteilen, die den Stand der Technik bei Emissionsminderung1 und Sicherheit bzw. Sicherheitstechnik definieren, 2. von Prüfungen, Prüfverfahren und Prüfkriterien bei Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb, mit denen die Einhaltung dieser Anforderungen überwacht werden kann, jeweils zur Aufnahme in eine Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) und soweit dies nicht möglich erscheint stattdessen als 1 Da Konflikte zwischen Sicherheits- und Emissionsminderungsanforderungen eintreten könnten, müssen diese identifiziert und gelöst werden. Seite 1 3. Kriterien für ein Bauartzulassungsverfahren bzw. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und 4. Auflagen für eine Bauartzulassung oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich. Grundlegende Anforderungen an die Emissionsminderung und die Sicherheit von Biogasanlagen sollen in einer Verordnung zum BImSchG geregelt werden. Für weitere, konkretisierende Anforderungen soll eine TRAS „Biogasanlagen“ ausgearbeitet werden. Bei den hier relevanten Arten von Anlagenteilen liegt weder eine harmonisierte europäische noch nationale Normung vor. In die TRAS „Biogasanlagen“ sollen daher auch Anforderungen an die Beschaffenheit und Eigenschaften einzelner Arten von Anlagenteilen aufgenommen werden, die den Stand der Technik bzw. Sicherheitstechnik bezogen auf diese Anlagenteile beschreiben. Weiter soll ermittelt werden, welche Prüfungen, Prüfverfahren und Prüfkriterien zur Gewährleistung dieser Eigenschaften sowohl vor dem Inverkehrbringen, vor der Errichtung, vor der Inbetriebnahme als auch während der gesamten, vorgesehenen Betriebsphase erforderlich sind. Entsprechende erforderliche Prüfungen, Prüfverfahren und Prüfkriterien sollen in der TRAS „Biogasanlagen“ festgelegt werden. Soweit die Festlegung von Anforderungen in einer TRAS nicht möglich ist, sollen entsprechende Kriterien für Bauartzulassungen oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen sowie ggf. Auflagen in diesen Zulassungen vorgeschlagen werden. Sollte für die relevanten Arten von Anlagenteilen eine Pflicht von Bauartzulassungen oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen eingeführt werden, so soll hierauf zurückgegriffen werden. 2 Aufgabenstellung 2.1 2.1.1 Vorgehensweise Herstellerrecherche, Recherche nach relevanten, angebotenen Anlagenteilen2 Im Arbeitsschritt 1 (AS 1) ist für die jeweilige Art von Anlagenteilen zu ermitteln, welche einzelnen, grundsätzlich baugleichen Anlagenteile in Deutschland von welchen Marktteilnehmern in Verkehr gebracht werden. Es ist abzuschätzen, wie hoch die von 2013 bis 2015 jeweils erworbene Stückzahl in Deutschland war. 2.1.2 Recherche nach und Formulierung von Anforderungen und Bewertungskriterien Im Arbeitsschritt 2 (AS2) sind staatliche und private Regeln zu Biogasanlagen hinsichtlich Anforderungen oder Kriterien an die jeweils betrachtete Art von Anlagenteilen mit Bedeutung für die Emissionsminderung und Sicherheit auszuwerten. Soweit hierbei Lücken oder Defizite festzustellen sind, sind eigenständig Ergänzungen vorzuschlagen. Auf dieser Basis sind Anforderungen oder Kriterien zu formulieren, anhand derer beurteilt werden kann, ob ein Anla2 Mit „Arten von Anlagenteilen“ wird jeweils eine Gruppe von Anlagenteilen mit gleicher Funktion aber ggf. verschiedener Bauart bezeichnet (entsprechend der Liste in 2.2); mit „Anlagenteil“ wird ein von einem Hersteller angebotener Typ von baugleichen Anlagenteilen bezeichnet. Seite 2 genteil dem Stand der Technik hinsichtlich Emissionsminderung und Sicherheit im Sinne des BImSchG bzw. Stand der Sicherheitstechnik im Sinne der StörfallV entspricht. Bei Einhaltung dieser Anforderung und Kriterien muss eine Einhaltung der Anforderungen von BImSchG und StörfallV anzunehmen sein. 2.1.3 Recherche nach Angaben von Marktteilnehmern Im Arbeitsschritt 3 (AS3) sind Marktteilnehmer, die relevante Anlagenteile anbieten, nach für die Anforderungen und Bewertungskriterien relevanten Eigenschaften ihrer Produkte zu befragen. Hierbei können qualitative und quantitative Angaben relevant sein. 2.1.4 Zwischenbericht, Abstimmung mit dem AK BGA Als Arbeitsschritt 4 (AS4) sind in einem Zwischenbericht die Ergebnisse der AS1 bis AS3 (letzteres soweit vorliegend) zusammenzufassen und im Rahmen einer Sitzung des Arbeitskreises Biogasanlagen (AK-BGA) der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) vorzustellen und abzustimmen. Mit dem AK-BGA ist abzustimmen, ob bestimmte Anlagenteile einzelner Marktteilnehmer von weiteren Betrachtungen ausgenommen oder zusätzlich aufgenommen werden sollen. Die in AS2 aufgestellten Anforderungen und Bewertungskriterien sind ebenfalls abzustimmen. 2.1.5 Ermittlung des Standes der Technik Die in Abstimmung mit dem AK-BGA ausgewählten Anlagenteile sind im Arbeitsschritt 5 (AS5) probeweise auf der Basis der abgestimmten Anforderungen und Kriterien hinsichtlich des Vorliegens eines Standes der Technik bzw. Sicherheitstechnik in Bezug auf Emissionsminderung und Sicherheit zu bewerten. Soweit sich hierbei Defizite und Zielkonflikte ergeben, ist zu prüfen und anzugeben, wie eine zukünftige Optimierung des Standes der Technik bzw. Sicherheitstechnik und hinsichtlich des Erreichens der verschiedenen Ziele möglich ist. Als Ergebnis der obenstehenden Arbeitsschritte sind für die betrachtete Art von Anlagenteilen Anforderungen oder Kriterien zu formulieren, anhand derer sich der Stand der Technik bzw. Sicherheitstechnik hinsichtlich Emissionsminderung und Sicherheit ergibt und sein Vorliegen überprüft werden kann. 2.1.6 Klärung erforderlicher Prüfungen während Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb Für die betrachteten Arten von Anlagenteilen ist im Arbeitsschritt 6 (AS6) zu prüfen, welche Prüfungen bei der Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb erforderlich sind, damit die den Stand der Technik bzw. Sicherheitstechnik bestimmenden Eigenschaften in allen Betriebsphasen tatsächlich gegeben sind. Hierfür geeignete bereits definierte Prüfverfahren und –kriterien sind anzugeben oder – soweit keine derartigen Verfahren existieren – ergänzend neue Prüfverfahren vorzuschlagen. 2.1.7 Entwurf von Anforderungen in einer TRAS sowie Klärung der Erforderlichkeit von Bauartzulassungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen Im Arbeitsschritt 7 (AS7) ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit die in AS5 ermittelten Anforderungen und in AS6 ermittelten Prüfungen in einer TRAS Biogasanlagen sinnvollerweise abschließend formuliert werden können. Sollte dies der Fall sein, so ist ein Entwurf für einen Anhang zur TRAS auszuarbeiten. Seite 3 Falls eine Ausformulierung von Anforderungen in einer TRAS nicht oder nicht ausreichend möglich ist, ist für die jeweils betrachtete Art von Anlagenteilen zu prüfen, ob und inwieweit dies im Rahmen von Zulassungskriterien und –auflagen möglich ist. Erforderliche Zulassungskriterien und –auflagen sind für die bearbeiteten Arten von Anlagenteilen auszuformulieren. Die Gründe für die Erforderlichkeit entsprechender Zulassungskriterien und –auflagen sind darzustellen. 2.1.8 Fachgespräch Die Ergebnisse der Arbeitsschritte sind im Rahmen eines Fachgespräches vorzustellen und zu diskutieren (AS8). Über dieses Fachgespräch ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen. Die Ergebnisse sind auf der Basis der Anregungen im Fachgespräch zu überarbeiten. 2.1.9 Erstellung des Endberichts Die Ergebnisse der AS1 bis AS8 sind in einem Endbericht zu dokumentieren. Die Gliederung des Endberichts ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Neben dem Endbericht sind ein Abstract und eine Kurzfassung jeweils in Deutsch und in Englisch anzufertigen. 2.2 Relevante Arten von Anlagenteilen Für folgende Arten von Anlagenteilen soll ein Angebot, jeweils unter Angabe der für die jeweilige Bearbeitung anfallenden Kosten, vorgelegt werden, damit eine Vergabe betreffend nur einen Teil der genannten Arten von Anlagenteilen möglich ist: 1. Membransysteme (gefertigte Gasspeichermembrane(n, d.h. ein- und zweischalige Ausführungen), Befestigung am Behälter (Klemmschlauchsystem, Klemmschiene etc.), Unterkonstruktion (wie Holzkonstruktionen), Netze über und unter den Membranen, Durchführungen etc.) 2. Über- und Unterdrucksicherungen (hydraulisch/mechanisch) 3. Kondensatabscheider 3 Fachgespräche Das Gutachten ist in Abstimmung mit dem Arbeitskreis Biogasanlagen der KAS zu erstellen. Es sind folgende Besprechungen oder Fachgespräche vorzusehen. 1. Vorstellung des Zwischenberichts (vgl. AS4) 2. Fachgespräch zum Entwurf des Endberichts (vgl. AS8) Es ist davon auszugehen, dass es sich um zwei eintägige Termine bei der Geschäftsstelle der KAS oder dem BMUB in Bonn handelt. 4 Produkte 4.1 Zwischenbericht Vgl. 2.1.4 Zwischenbericht, Abstimmung mit dem AK BGA 4.2 Endbericht Vgl. 2.1.9 Erstellung des Endberichts Seite 4 5 Sonstige Anforderungen Berichte und Vorlagen sind mindestens 10 Arbeitstage vor Besprechungen oder den Fachgesprächen vorzulegen (Eingang bei der Geschäftsstelle der KAS). Die Gestaltung des Endberichts hat gemäß den Anforderungen des UBA zu erfolgen. Bei Formatierungen und Einbindung von Dateien ist der Speicherbedarf zu minimieren. Die Einbindung von Dateien, Abbildungen etc. hat möglichst störunanfällig zu erfolgen. Der Endbericht ist barrierefrei zu erstellen, u.a. sind Abbildungen sind mit Hilfstexten zu versehen. Urheberrechte sind insbesondere bei der Einbindung von Tabellen und Abbildungen zu beachten. Kosten des UBA bei Veröffentlichung aufgrund von Rechten Dritter müssen ausgeschlossen sein. Zitate sind kenntlich zu machen. Das ausschließliche unbeschränkte Nutzungsrecht an den vorgelegten Ergebnissen liegt beim UBA. Die Berichte sind als editierbare MS-Word-Datei und Adobe-Datei vorzulegen. Der Endbericht ist darüber hinaus in sechsfacher Ausfertigung gedruckt und gebunden vorzulegen. 5.1 Angebot: Im Angebot ist die Vorgehensweise zur Bearbeitung der jeweiligen, einzelnen Arbeitspakete der Leistungsbeschreibung zu beschreiben. Darüber hinausgehend angebotene Leistungen sind als Nebenangebot zu unterbreiten. Die Leistungen und Kosten (s.u.) sind differenziert nach Anzahl und Art der zu bearbeitenden Anlagenteile anzubieten. Das Angebot muss eine Vergabe der Leistungen bezogen auf einzelne Arten von Anlagenteilen – mehr oder weniger Positionen in der Liste der Arten von Anlagenteilen in 2.2 - ermöglichen. Das Vorhaben soll am 11.04.2016 beginnen und am 30.11.2016 enden. Folgende Abgabetermine sind vorgesehen3: Zwischenbericht: ............................................. zum 08.06.2016 Entwurf Endbericht .......................................... zum 06.09.2016 Endbericht und alle sonstigen Leistungen ....... zum 16.11.2016 Dem Angebot muss eine Übersicht über den vorgesehenen zeitlichen Ablauf der Bearbeitung angefügt sein. , 3 Unter der Annahme der Bearbeitung von maximal drei Arten von Anlagenteilen. Bei höherem Auftragsumfang muss eine Anpassung erfolgen. Seite 5 5.2 Kosten: Das Angebot muss eine Preiskalkulation enthalten, in dem die Kosten der Leistungen nach den zu bearbeitenden Arten von Anlagenteilen differenziert sind. Das Angebot und die Preiskalkulation muss die Vergabe einer Bearbeitung von mehr oder weniger Arten von Anlagenteilen (vgl. Liste in 2.2) ermöglichen. 5.3 5.3.1 Eignung Fachkunde: Die folgende, erforderliche Fachkunde ist wie folgt durch Referenzen nachzuweisen: Kriterium 1. Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29a/29b BImSchG mit mindestens den Fachgebieten 1, 2 und 6 sowie für die Anlagenarten 1 (1.2.2, 1.15, 1.16) und 8.6 gemäß 4.BImSchV 2. Sachverständiger/Prüfer nach VAwS (§ 62 WHG) 3. Aussagekräftige Erfahrungsberichte über Prüfungen von Biogasanlagen 4. Kein Betreiber einer Biogasanlage, keine wirtschaftliche Abhängigkeit von Herstellern von Anlagenteilen für Biogasanlagen Erforderliche Nachweisführung Eintrag in resymesa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige) Beifügung der Anerkennung der Sachverständigenorganisation Beifügung der Erfahrungsberichte für 2013 und 2014 Eigenerklärung Der Nachweis ist personenbezogen für die zur Bearbeitung vorgesehenen Personen zu erbringen. Die Kriterien nach 1 und 2 können durch mehrere Bearbeiter erfüllt werden, wobei dann die Nachweise für alle vorgesehenen Bearbeiter benötigt werden. 5.4 Leistungsfähigkeit: Die Leistungsfähigkeit ist für den Bieter zu erläutern. 5.5 Zuverlässigkeit: Der Bieter und die zur Bearbeitung vorgesehene Personen dürfen nicht Betreiber von Biogasanlagen sein und es darf kein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis von Herstellern von Anlagenteilen für Biogasanlagen bestehen. Es darf keine Weisungsbefugnis von Betreibern von Biogasanlagen oder Herstellern von Anlagenteilen für Biogasanlagen bestehen. Organisatorische Verbindungen zu Betreibern von Biogasanlagen oder Herstellern von Anlagenteilen für Biogasanlagen sind anzugeben. Eine entsprechende Eigenerklärung ist für den Bieter und alle zur Bearbeitung vorgesehene Personen abzugeben. Die Eignung zur Bearbeitung wird festgestellt, wenn alle oben angegebenen Kriterien erfüllt sind. Seite 6 5.6 Zuschlagskriterien: Die Vergabe soll auf der Grundlage des Preis-Leistungs-Verhältnis erfolgen. Entscheidend sind die Aussichten, dass die Ergebnisse für eine TRAS oder Zulassungskriterien verwertet werden können. Kriterium 1 Voraussichtliche Verwertbarkeit der Leistung Kriterium maximale Punktzahl Qualität des Angebots 1 Verständnis der Aufgabenstellung 30 2 Verständnis der Leistungsbeschreibung 30 3 Eignung der gewählten Vorgehensweise 40 Gesamtsumme 100 Kriterium 2 „Preis“ auf der Basis des Bruttopreises Der Preis wird durch die erreichten Punkte geteilt. Der jeweils erzielte Preis pro Qualitätspunkt wird auf einen ganzen Betrag mathematisch auf- bzw. abgerundet. Der günstigste Punktpreis erhält den Zuschlag. Seite 7 Anlage zum Angebot vom Eigenerklärung - Ich/Wir erkläre/n, dass über mein/unser Vermögen kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder beantragt ist. Ebenso wenig ist ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden. Ich/Wir befinde/n mich/uns nicht in Liquidation. - Ich/Wir erkläre/n, dass ich/wir meinen/unseren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen bin/sind. - Ich/Wir bestätige/n, dass ich/wir keine schwere Verfehlungen begangen habe/n, die meine/unsere Zuverlässigkeit in Frage stellen. Insbesondere, dass keine Person, deren Verhalten meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist wegen: § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung), § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), § 263 StGB (Betrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 334 StGB (Bestechung), Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung). Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ich/Wir bestätigen, dass die im Angebot in Bezug auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegebenen Erklärungen zutreffend sind. Die vorliegenden Bewerbungs- und Vertragsbedingungen erkenne/n ich/wir an. Der/Die Unterzeichnende bestätigt, dass rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. er/sie berechtigt ist, für den Bieter Datum, Firmenstempel, Unterschrift(en) des Bieters
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