Pflicht zum Weiterbetrieb des Gaskraftwerks Irsching 4

Pressemitteilung
26. Februar 2016
Pflicht zum Weiterbetrieb des Gaskraftwerks Irsching 4 muss mit
angemessener Entschädigung einhergehen
• Untersagung der vorübergehenden Stilllegung entzieht Uniper die freie
Verfügung über sein Eigentum
Uniper hat heute beim Landgericht Bayreuth Klage gegen das Stilllegungsverbot des
Gaskraftwerks Irsching 4 in Bayern eingereicht. Uniper möchte das Kraftwerk, das zu
einem der weltweit modernsten gehört, wegen Unwirtschaftlichkeit ab dem
1. April 2016 vorübergehend stilllegen. Das Unternehmen hat den entsprechenden
Antrag am 30. März letzten Jahres gestellt. Dies hat der Übertragungsnetzbetreiber
TenneT im September 2015 untersagt und Uniper verpflichtet, Irsching 4 im Interesse
der Versorgungssicherheit in Süddeutschland weiter betriebsbereit zuhalten.
Uniper wendet sich mit der Klage vor allem gegen ungerechtfertigte Eingriffe in ihre
verfassungsrechtlich geschützten Rechte. Das Kraftwerk wird unter den Regelungen
der Reservekraftwerksverordnung und des Energiewirtschaftsgesetzes quasi im
staatlichen Auftrag eingesetzt. Dem Eigentümer wird so die Verfügungsgewalt gänzlich
entzogen, ohne dass hierfür eine angemessene Vergütung geleistet wird.
Dazu Eckhardt Rümmler, als Chief Operating Officer bei Uniper unter anderem für die
Stromerzeugung verantwortlich: „Wenn wir das Kraftwerk Irsching 4 als Not-Reserve
vorhalten müssen, ist das ein Eingriff in unser Grundrecht auf Eigentum. Das Mindeste,
was wir dafür erwarten, ist, dass unsere Aufwendungen angemessen vergütet werden.
Dafür fehlen jedoch die notwendigen politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen,
und eine belastbare Verbesserung ist nicht absehbar. Daher müssen wir jetzt den
Klageweg gehen.“
Auch für das Kraftwerk Irsching 5, das Uniper gemeinsam mit N-ERGIE, ENTEGA und
Mainova am gleichen Standort betreibt, hat TenneT die Stilllegung untersagt und die
weitere Betriebsbereitschaft angefordert. Die Mitgesellschafter unterstützen die Klage
gegen das Stilllegungsverbot für den benachbarten Block 4. Zudem klagen die
Eigentümer von Block 5 gemeinschaftlich auf eine angemessene Vergütung bereits
erfolgter Aufwendungen für die Nutzung des Kraftwerks zum Redispatch oder zur
Netzstabilisierung. Darüber informieren die Betreiber in einer separaten
Presseinformation.
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