Tarifvertrag zur Begleitung des demografischen Wandels und zur

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Tarifvertrag
zur Begleitung des demografischen Wandels
und zur Gesundheitsförderung
(TV Demografie AWO Bayern)
vom 31.03.2015
zwischen
Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V.
- vertreten durch den Vorstand einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
- vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern andererseits
wird Folgendes vereinbart:
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Präambel
Entsprechend Ziffer 11. 1. der Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten
der Arbeiterwohlfahrt in Bayern vom 29. Januar 2015 setzen die Tarifparteien auf der Grundlage ihres Ergebnisprotokolls vom 07. August 2014 die Verhandlungen zum TV Demografie
unverzüglich fort.
Abschnitt I
Maßnahmen zur Begleitung des demografischen Wandels
und zur Gesundheitsförderung
- derzeit unbesetzt -
Abschnitt 11
Finanzierung
§1
Demografiefonds
1. Zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Abschnitt I wird bei jedem Arbeitgeber jährlich
zum Stichtag 31. Dezember ermittelt, wie viele Urlaubstage den zum Stichtag Beschäftigten im Kalenderjahr zusätzlich zu gewähren gewesen wären, wenn der Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß § 30 Absatz 2 TV AWO Bayern 30 Arbeitstage im Kalenderjahr betragen hätte.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1) § 30 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TV AWO Bayern finden Anwendung.
2) Hat das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres begonnen, erfolgt keine Kürzung gemäß
§ 30 Absatz 3 Buchst. b) TV AWO Bayern.
2. Die Gesamtzahl der nach Absatz 1 ermittelten zusätzlichen Urlaubstage wird nach den
Regelungen für Rückstellungen wegen nicht erfüllter Urlaubsansprüche (Urlaubsrückstellungen) als Gesamtsumme in Geld bewertet. Dem für das Unternehmen zuständigen Betriebsrat wird die Gesamtsumme mitgeteilt und auf Verlangen erläutert.
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3. Die jeweilige Gesamtsumme steht ab dem jeweiligen Folgejahr für Maßnahmen gemäß
Abschnitt I beim Arbeitgeber zur Verfügung.
4. Die Ermittlung gemäß Absatz 1 erfolgt letztmalig für das Kalenderjahr, das einer Einführung eines Anspruches auf Erholungsurlaub gemäß § 30 Absatz 2 TV AWO Bayern von
mindestens 30 Tagen vorausgeht. Die Verwendung der entsprechenden jeweiligen Gesamtsumme ab dem Folgejahr bleibt unberührt.
Abschnitt 11
Inkrafttreten des TV Demografie AWO Bayern
Dieser Tarifvertrag tritt am 01. Mai 2015 in Kraft.
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S' S ;1;-
Berlin/München, den
München, den
Arbeitgeberverband
Vereinte
AWO Deutschland e.V.
(ver.di), Landesbezirk Bayern
Andreas Johnsen
Luise Klemens
Vorsitzender
Landesbezirksleiterin
Dienstleistungsgewerkschaft
G roKettler
Geschäftsführer
Landesfachbereichsleiter
L renz Ganterer
G~
esfachbereichssekretär
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