Ingenieurkammer Niedersachsen NACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015 Ausgegeben zu Hannover am 18.03.2015 Offizielles Mitteilungsorgan der Ingenieurkammer Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Einsichtnahme in Wirtschaftsplan 2015 Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat mit dem Erlass vom 12.02.2015 – AZ: 2232172/2031 – die Wirtschaftssatzung 2015 einschließlich des Wirtschaftsplans 2015 genehmigt. Satzung zum Wirtschaftsplan 2015 Dipl.-Ing. Rohardt Finanzvorstand Leuckel Hauptgeschäftsführer Dipl.-Vww. (FH) Knorn Geschäftsführer Die Satzung zum Wirtschaftsplan 2015 und der Wirtschaftsplan liegen in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Niedersachsen, Hohenzollernstraße 52, 30161 Hannover, von Mittwoch, 18. März bis Freitag, 24. April aus. Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag 8 – 17 Uhr, Freitag 8 – 14 Uhr. Gemäß § 27a Abs 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) veröffentlicht die Ingenieurkammer Niedersachsen die Satzung zum Wirtschaftsplan 2015 und den Wirtschaftsplan 2015 im Internet unter www.ingenieurkammer.de/Recht/ Amtliche Bekanntmachung Sie haben Fragen hierzu? Ihr Ansprechpartner: Michael Knorn, Geschäftsführer, Tel.: 0511 39789-13, E-Mail: michael.knorn@ ingenieurkammer.de Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 3 / 2015. Die 5. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Niedersachsen hat in ihrer 7. Sitzung am 11. Dezember 2014 gemäß §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes die nachstehende Satzung zum Wirtschaftsplan 2015 und den Wirtschaftsplan 2015 beschlossen. 1. Der Wirtschaftsplan 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 2.215.000 Euro. 2. Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) dürfen aufgenommen werden bis zu einer Höhe von 125.000 Euro. 3. Die Ausgabenansätze sind gegenseitig deckungsfähig. Hannover, 11. Dezember 2014 ■ Einsichtnahme Wirtschaftsplan ■ Änderung Wirtschaftsplan-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (WRO) ■ Neues zum PartGmbB ■ Technische Baubestimmungen aktualisiert ■ Beratungsleistungen Recht für Mitglieder ■ Festschrift 25 Jahre Ingenieurkammer Niedersachsen ■ Ingenieurkammer beim Hannover Marathon ■ Versorgungswerk: Hinweise zum Pflegeunterstützungsgeld ■ Neue Mitglieder im Januar und Februar ■ Fortbildung im März und April #3 Dipl.-Ing. Kammeyer Präsident INHALT 1 INGENIEURNACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015 Änderung der Wirtschaftsplan-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (WRO) Die 5. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Niedersachsen hat in ihrer 7. Sitzung am 11.12.2014 gemäß §§ 18 und 22 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG) vom 12.07.2007 in der Fassung vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 591) die nachfolgenden Änderungen der Wirtschaftsplan-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung der Ingenieurkammer Niedersachsen in der Fassung vom 06.12.2001 (veröffentlicht in der Länderbeilage des Deutschen Ingenieurblatts, Ausgabe ? 2002) beschlossen : 1. § 23 WRO erhält folgende neue Fassung: Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 3 / 2015. § 23 Rücklagen (1) Es wird eine Ausgleichsrücklage und eine Betriebsmittelrücklage gebildet. Die Ausgleichsrücklage darf nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden. Die Betriebsmittelrücklage dient der Aufrechterhaltung der Liquidität. (2) Nach Bedarf können weitere Rücklagen für Sonderzwecke (Sonderrücklagen) gebildet werden, die im Aufgabenbereich der Ingenieurkammer liegen. Sonderrücklagen sind zu bilden, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht und der Aufwand aus anderen Mitteln, namentlich aus Mitteln des jährlichen Wirtschaftsplans, ganz oder teilweise nicht bestritten werden kann. Die Sonderrücklagen sind nach Möglichkeit in gleichmäßigen jährlichen Raten aufzubringen. (3) Höhe und Zweckbestimmung der einzelnen Rücklagen sind in Anlage 2 (Rücklagenordnung) zu dieser WRO geregelt. 2. In § 35 WRO werden die Absätze 2 und 3 wie folgt neu gefasst: „(2) Die Vertreterversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands nach Abgabe 2 der Stellungnahme und der Beschlussempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses. (3) Der Vorstand legt gemäß § 28 Niedersächsisches Ingenieurgesetz in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Niedersächsisches Architektengesetz der Aufsichtsbehörde den Jahresabschluss, die Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsausschusses und des Wirtschaftsprüfers sowie eine Niederschrift über die Feststellung des Jahresabschlusses unverzüglich nach Beschlussfassung vor.” 3. In Anlage 2 der WRO (Rücklagenordnung) werden die §§ 1 bis 4 wie folgt neu gefasst: „§ 1 (1) Nach § 23 WRO sind eine Betriebsmittelrücklage und eine Ausgleichsrücklage gebildet worden. (2) Außerdem werden als Sonderrücklagen eine Dienstleistungs- und Technikrücklage sowie eine Immobilienrücklage gebildet. §2 (1) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, das rechtzeitige Tätigen von Aufwendungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplans ohne Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten zu sichern. (2) Die Rücklage beträgt 280.000 Euro. §3 (3) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, große Schwankungen in den Erträgen oder Aufwendungen auszugleichen. (1) Die Rücklage beträgt 280.000 Euro. §4 (1) Die Dienstleistungs- und Technikrücklage ist dazu bestimmt, Inve- stitionen in die technische Ausstattung der Kammer sowie damit zusammenhängende Aufwendungen für deren Einführung ohne Kreditaufnahme zu ermöglichen, soweit die Investitionen der Erweiterung oder der Aufrechterhaltung des Dienstleistungsangebots der Kammer dienen und nicht aus den im Wirtschaftsplan vorgesehenen Mitteln eines Wirtschaftsplans aufgebracht werden können. (2) Die Dienstleistungs- und Technikrücklage ist in Höhe von 250.000 Euro zu bilden. (3) Die Immobilienrücklage ist dazu bestimmt, langfristig die Beschaffung, den Umbau und die Renovierung einer Immobilie zu ermöglichen, die der Nutzung durch die Kammer dient. Soweit die Beschaffung aus Mitteln der Immobilienrücklage allein nicht möglich ist, bedarf es zur Aufnahme eines Kredites eines gesonderten Beschlusses der Vertreterversammlung. In diesem Fall ist die Immobilienrücklage ganz oder teilweise als Eigenkapital in die Finanzierung einzubringen. (4) Die Immobilienrücklage ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in Höhe von 1.900.000 Euro zu bilden. Die jährlichen Zuführungen sollen künftig in gleichmäßigen Beträgen erfolgen. “ 4. Inkrafttreten: Die Änderungen treten zum 01.01.2015 in Kraft. Hannover, 12.12.2014 Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer Präsident Ihre Ansprechpartner für Rückfragen ist Michael Knorn, Geschäftsführer, Tel.: 0511 39789-13, E-Mail [email protected] INGENIEURNACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015 RECHT PUBLIKATIONEN PartGmbB Im NIngG gibt es bereits seit 2007 eine vorgeschriebene Pflichtversicherung für Partnerschaftsgesellschaften Beratender Ingenieure. In Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde wurden diese Vorgaben bereits genutzt, um für diese Zusammenschlüsse auch die Gründung der neuen PartGmbB zu ermöglichen (wir berichteten in Ausgabe 1 / 2 2014). Mit Änderung des NIngG vom 16.12.2014 ist nun eine Klarstellung erfolgt: Eine gesetzlich angeordnete Berufshaftpflichtversicherung im Sinne § 8 Abs. 4 PartGG ist nun im NIngG geregelt, allerdings nur für den Zusammenschluss von Beratenden Ingenieuren. Die Versicherung muss den Anforderungen des § 7 Abs. 2 NIngG genügen. Danach müssen Personenschäden zu 1,5 Millionen Euro und Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein (jeweils mindestens dreifache Maximierung). Bei der Gründung einer PartGmbB ist darauf zu achten, dass im Namen der Gesellschaft die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieure geführt wird sowie der Hinweis auf die neue Gesellschaftsform erfolgt. Neben der Eintragung im Partnerschaftsregister (zuständig: Amtsgericht Hannover) ist die Gesellschaft zudem in die von der Ingenieurkammer geführten Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieure einzutragen. Dafür sind neben dem ausgefüllten Antragsvordruck eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, die Anmeldung zum Partnerschaftsregister sowie die Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens vorzulegen. Rückfragen richten Sie bitte an Alexander Koch, Tel.: 0511 39789-19, E-Mail: alexander.koch@ ingenieurkammer.de Das Gründungsdatum der Ingenieurkammer Niedersachsen war der 5. April 1990. Aus Anlass des 25jährigen Kammerjubiläums ist jetzt eine Festschrift erschienen, die einen kurzen Abriss zur Entwicklungsgeschichte der Ingenieurkammer Niedersachsen nebst Erinnerungen des Gründungspräsidenten bietet und Gedanken und Positionen aus Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft wiedergibt. Statements zu gegenwärtigen Herausforderungen und besonders zur Ingenieur- und Technikverantwortung im gesellschaftlichen Kontext zeigen den Wandel der Selbstverwaltung der Ingenieure auf. Die Festschrift ist kostenfrei zu beziehen über die Geschäftsstelle. Gern schicken wir Ihnen die Festschrift zu. E-Mail an [email protected] Technische Baubestimmungen Die Liste der Technischen Baubestimmungen wird fortgeschrieben. Mit Runderlass vom 30.12.2014 gibt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung als Oberste Bauaufsichtsbehörde die Liste der Technischen Baubestimmungen – Fassung Dezember 2014 – im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 4/2015, Seite 105 bekannt. Die aktualisierte Liste ersetzt die Liste „Fassung Dezember 2013“ und tritt am 13.02.2015 in Kraft. Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Die Technischen Baubestimmungen sind allgemein verbindlich. Die aktuelle Liste der Technischen Baubestimmungen ist im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem unter www.nds-voris.de eingestellt. Mitglieder der Ingeni- eurkammer Niedersachsen können die aktuelle Liste in der Geschäftsstelle der Ingenieurkammer Niedersachsen anfordern. Ihre Ansprechpartnerin im Justiziariat Karin Schwentek, Tel.: 0511 3978915, E-Mail: karin.schwentek@ ingenieurkammer.de 3 Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 3 / 2015. (Ko) Mit Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 15.07.2013 ist die Möglichkeit geschaffen worden, im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen vorzusehen. Danach haftet Gläubigern für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlender Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, wenn eine gesetzlich angeordnete Berufshaftpflichtversicherung besteht und im Namen der Partnerschaft der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung oder „mbB“ geführt wird. Eine gesetzlich angeordnete Berufshaftpflichtversicherung müsste in einem für den jeweiligen Beruf geltenden Gesetz verankert sein, für Ingenieure damit im Niedersächsischen Ingenieurgesetz (NIngG). Festschrift INGENIEURNACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015 BERUF UND ARBEIT Beratungsleistungen für Mitglieder Mitglieder der Ingenieurkammer können sich jederzeit in rechtlichen Fragestellungen des Berufsrechts der Ingenieure an die Ingenieurkammer wenden. Das Justiziariat berät telefonisch und nach Vereinbarung in persönlichen Gesprächen im Wesentlichen über die Themenbereiche Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 3 / 2015. Vertragsrecht (Ingenieurverträge) Vergabe, insbesondere VOF-Verfahren Werbung und Wettbewerbsrecht (z.B. Gestaltung von Visitenkarten, Bürobroschüren, Werbeschreiben und von Internetseiten unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten) Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsformen für Ingenieurbüros, so zum Beispiel die grundsätzlichen Unterschiede der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der GmbH oder der Partnerschaftsgesellschaft Urheberrecht; Arbeitsrecht Fragen zum Prozessrecht, Berufshaftpflichtversicherung Anfragen zum Umgang mit offenen Forderungen bis hin zur Aufklärung über mögliche Konfliktlösungsstrategien und Schlichtungsverfahren Rechtsfragen von Sachverständigen, insbesondere zum Auftreten vor Gericht und Vergütungsrecht sowie Öffentliches Baurecht. Die Honorarberatungsstelle der Ingenieurkammer unterstützt darüber hinaus bei der Klärung von Fragen zur Vergütung und Honorierung planerischer Leistungen. Die Ingenieurkammer stellt gern als Argumentationshilfe Auszüge aus der aktuellen Rechtsprechung und Literatur oder auch Regelwerke zur Verfügung. Häufig reicht schon ein Telefongespräch, um Klarheit zu schaffen, wie künftig zu verfahren ist. So lässt sich die Frage nach der Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften in der Regel recht schnell beantworten oder wie mit dem Auftraggeber bezüglich bestimmter Streitpunkte argumentiert werden kann. Zur Unterstützung wird im Einzelfall auch die auf Fragen des Ingenieurrechts spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei von Prof. Dr. Hans Rudolf Sangenstedt (caspers-mock, Bonn) eingeschaltet. Im Bereich Recht, Justiziariat, Schlichtungsstelle stehen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung: RAin Karin Schwentek, Tel.: 0511 39789-15, E-Mail: [email protected] RAin Nadine Scholz, Tel.: 0511 39789-20, [email protected] Sekretariat: Jessica Daftari, Tel.: 0511 39789-16, [email protected] Kontakt Honorarberatungsstelle Alexander Koch, Tel.: 0511 39789-19, E-Mail [email protected] MITGLIEDER Ingenieurkammer Niedersachsen beim Hannover Marathon Unter dem Leitsatz „Lächelnd ins Ziel“ startet der Hannover Marathon am Sonntag, 19. April 2015 zum bereits 25sten Mal. 18.000 Aktive aus 80 Nationen werden beim HAJ Hannover Marathon erwartet und Sie können dabei sein. Die Ingenieurkammer Niedersachsen lädt ihre Mitglieder ein, als Team zu starten. Als Hobby- oder Profiläufer können Sie in den unterschiedlichen Disziplinen Marathon, Marathon-Staffel (Distanzen zwischen 4,7 km und 9,7 km), Halbmarathon, 10 km-Lauf, Inline-Halbmarathon, Handbike-Halbmarathon, Walking oder Nordic-Walking 4 an den Start gehen. Selbstverständlich übernehmen wir für Sie die Anmeldung und Startgebühr und stellen einheitliche T-Shirts zur Verfügung. Interessierte Mitglieder melden sich bitte bis Montag, 23. März 2015 in der Geschäftsstelle unter Angabe der Sportdisziplin und der Konfektionsgröße für das TShirt an. Gern können Sie sich per E-Mail an [email protected] anmelden. Nach Eingang Ihrer Anmeldung in der Ingenieurkammer Niedersachsen werden wir Sie bitten, eine Erklärung/ Vollmacht zu den Teilnahmebedingungen zu unterschreiben und kurzfristig zurückzuschicken. Anschließend werden wir Sie für den Lauf anmelden. Wir freuen uns über jedes Mitglied, das das Team der Ingenieurkammer Niedersachsen verstärkt. Alle Informationen zum Marathon unter www.marathon-hannover.de. Ansprechpartnerin: Anja Jeske, Tel.: 0511 39789-14, E-Mail: [email protected] INGENIEURNACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015 VERSORGUNGSWERK NEU: Pflegekasse übernimmt Rentenbeiträge während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld Zum 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Der Gesetzgeber reagiert mit den Neuregelungen im Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz auf die Tatsache, dass die Menschen in Deutschland immer älter werden und infolge dessen auch die Zahl der Pflegebedürftigen steigt. Bereits heute werden mehr als ein Drittel der 2,6 Millionen Pflegebedürftigen von Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt. Für die abhängig beschäftigten Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ist Folgendes interessant: Müssen Sie für einen nahen Angehörigen aufgrund des unerwarteten Eintritts einer akuten Pflegesituation eine sofortige pflegerische Versorgung organisie- ren, räumt Ihnen das Pflegezeitgesetz in solchen Krisensituationen das Recht ein, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, um die pflegerische Versorgung des nahen Angehörigen sicherzustellen oder die Pflege zu organisieren. Verknüpft ist diese zehntägige Auszeit mit einer Lohnersatzleistung – dem Pflegeunterstützungsgeld. Die aus dem Pflegeunterstützungsgeld resultierenden Beiträge zur Altersversorgung zahlt Ihre Pflegekasse bzw. Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, wenn Sie als Mitglied des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und Pflegeunterstützungsgeld beziehen, an Ihr berufsständisches Versorgungswerk. Diese Regelung stellt sicher, dass auch im Akutfall des plötzlichen Eintritts einer akuten Pflegesituation die Beiträge während der 10-tätigen Auszeit von der Arbeit zum Versorgungswerk gezahlt werden. Bitte weisen Sie Ihre Pflegekasse bei der Antragstellung ausdrücklich darauf hin, dass Sie von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zu Gunsten Ihres Versorgungswerks befreit sind. Dadurch wird sichergestellt, dass die Pflegekasse die Zahlung auch tatsächlich an unsere Einrichtung abführt. Für Informationen und Auskünfte in Rentenangelegenheiten kontaktieren Sie bitte die Verwaltungsgesellschaft für Versorgungswerke mbH (VGV), Berlin. Tel.: 030 816002-0, E-Mail: [email protected] MITGLIEDER Eintragungen Freiwillige Mitglieder Fachgruppe I (konstruktive Bauingenieure) Dipl.-Ing. (FH) Kai Buhl, Osnabrück Dipl.-Ing. agr. Rüdiger Bunk M. Sc., Göttingen Dipl.-Ing. (FH) Christian Hoffmann, Achim Dipl.-Ing. (FH) Hama-Jaza Salih Kadir, Langenhagen Dipl.-Ing. Ralf Kaiser, Lienen Bastian Smidt M. Eng., Emden Ingenieur Hendrik J. B. Wullink, Osnabrück Fachgruppe III (Maschinenbau, Elektrotechnik und vergleichbare Ingenieurtätigkeitsbereiche) Dipl.-Ing. Benjamin Köpke, Moers Dr. techn. Dipl.-Phys. Moritz Koplin, Syke Dipl.-Ing. (FH) Axel Manthey, Hannover Mitgliederanzahl (Stand 10.02.2015) 5.916 gesamt, davon 1.280 Beratende Ingenieure 4.636 Freiwillige Mitglieder Entwurfsverfasser (Stand 10.02.2015) 7.726 Eintragungen in die Liste Tragwerksplaner (Stand 10.02.2015) 2.574 Eintragungen in die Liste Haben Sie Fragen zur Mitgliedschaft? Gern helfen wir weiter. Kontaktieren Sie bitte Manuela Grünewald, Tel.: 0511 39789-39 oder per E-Mail: manuela.gruenewald@ ingenieurkammer.de IMPRESSUM Ingenieur Nachrichten – Regionalbeilage Niedersachsen im Deutschen Ingenieurblatt Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 3 / 2015. Die Ingenieurkammer Niedersachsen heißt ihre neuen Mitglieder herzlich willkommen. Im Zeitraum vom 9. Januar bis 10. Februar 2015 wurden eingetragen: Herausgeber: Ingenieurkammer Niedersachsen, K.d.ö.R. Hohenzollernstr. 52 30161 Hannover Tel.: 0511 39789-0 Fax: 0511 39789-34 E-Mail: [email protected] Internet: www.ingenieurkammer.de Redaktion: GF Michael Knorn (verantw.), Bettina Berthier M.A. Autorennachweis: (Be) Bettina Berthier, (Ko) Alexander Koch. 5 INGENIEURNACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015 FORTBILDUNG Seminarprogramm im März und April Die Ingenieurkammer Niedersachsen bietet Ihnen in den folgenden Wochen ein gewohnt umfangreiches Seminarangebot zu unterschiedlichen Themenstellungen an. Der Überblick fasst die Seminarangebote zusammen. Haben Sie Interesse? Werfen Sie bitte auch einen Blick auf das vollständige Seminarprogramm der Ingenieurkammer Niedersachsen und ihrer Kooperationspartner unter www.fortbilder.de. Dort können Sie sich anmelden und auch die Seminare der beteiligten Veranstalter filtern. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. Haben Sie Fragen zum Seminarprogramm der Ingenieurkammer Niedersachsen? Sprechen Sie uns bitte an: Florian Torlée, Tel.: 0511 39789-12, E-Mail: florian.torlé[email protected] Silvia Rehbock, Tel.: 0511 39789-48, E-Mail: [email protected]. Diese pdf-Datei wurde erstellt von Fachverlag Schiele & Schön GmbH, 3 / 2015. Seminar- Titel Nummer Referent Termin / Ort Gebühr 2115-29 KOSTENVERGLEICH VERSCHIEDENER HEIZTECHNIKEN Dr.-Ing. Kati Jagnow Mo 23.03.2015 09:30 – 17:30 Uhr Hannover KM 150 € ET 210 € 2115-31 THERMOGRAFIE IM BAUWESEN Theorie, Anwendungsgebiete, praktische Umsetzung Dr.-Ing. Torsten Richter Di 24.03.2015 14:00 – 18:00 Uhr Hannover KM 140 € ET 200 € inkl. Fachbuch 2115-35 ENERGIEEFFIZIENZ IN UNTERNEHMEN Thermische Energie und Einsatz erneuerbarer Energien Dipl.-Ing. Peter B. Schmidt Do 09.04.2015 09:00 – 17:00 Uhr Hannover 160 € zzgl. MwSt 2115-36 ENERGIEEFFIZIENZ IN UNTERNEHMEN Kraft-Wärme-Kopplung: dezentrale Energieerzeugung im Unternehmen Dipl.-Ing. Heinz Ullrich Brosziewski Fr 10.04.2015 09:00 – 17:00 Uhr Hannover 160 € zzgl. MwSt 2115-40 DIN 18008 – GLAS IM BAUWESEN Prof. Dr.-Ing. Bernhard Weller Dr.-Ing. Stefan Reich Mo 20.04.2015 09:00 – 17:00 Uhr Hannover KM 185 € ET 245 € inkl. Fachbuch 2115-44 BRANDSCHUTZ IM INDUSTRIEBAU Grundlagenseminar und neue Industriebaurichtlinie 2014 Dr. Ing. Andreas Vischer Dipl.-Ing. (FH) Marcel Wijnveld Mi 22.04.2015 09:30 – 15:30 Uhr Hannover KM 150 € ET 210 € 2115-45 SONDERTHEMEN DER WERTERMITTLUNG 3 Taxation in der Landwirtschaft (Flächen, Gebäude, Anlagen) Prof. Dr.-Ing. Dr. rer. pol. Thomas Wedemeier Do 23.04.2015 10:00 – 17:00 Uhr Hannover KM 150 € ET 210 € 2214-47 EINFÜHRUNG IN DIE HOAI 2013 RA Hans-Christian Schwenker Fr 24.04.2015 09:00 – 17:00 Uhr Hannover KM 150 € ET 210 € 2115-49 VERFORMUNGEN IM STAHLBETONBAU Praxisgerechtes Abschätzen und Berechnen Prof. Dr.-Ing. Klaus Liebrecht Mo 27.04.2015 14:00 – 17:30 Uhr Hannover KM 90 € ET 150 € 2115-54 BRANDSCHUTZ IN BESTEHENDEN BAUWERKEN Bauaufsichtliche Anforderungen, Bestandsschutz und Lösungen Prof. Dr.-Ing. Jürgen Wesche Mi 29.04.2015 10:30 – 16:00 Uhr Hannover KM 150 € ET 210 € 2214-56 AUFSTEIGENDE FEUCHTE UND SANIERUNGSVERFAH- Prof. Dr. rer. nat. Dr.-Ing. REN BAUWERKSDIAGNOSTISCHE UNTERSUCHUNGEN Helmuth Venzmer Do 30.04.2015 09:00 – 16:00 Uhr Hannover KM 200 € ET 260 € inkl. Fachbuch 6
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