Ingenieurkammer Niedersachsen

Ingenieurkammer
Niedersachsen
NACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015
Ausgegeben zu Hannover am
18.03.2015
Offizielles Mitteilungsorgan der Ingenieurkammer Niedersachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Einsichtnahme in Wirtschaftsplan 2015
Das Niedersächsische Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat mit
dem Erlass vom 12.02.2015 – AZ: 2232172/2031 – die Wirtschaftssatzung
2015 einschließlich des Wirtschaftsplans 2015 genehmigt.
Satzung zum Wirtschaftsplan 2015
Dipl.-Ing. Rohardt
Finanzvorstand
Leuckel
Hauptgeschäftsführer
Dipl.-Vww. (FH) Knorn
Geschäftsführer
Die Satzung zum Wirtschaftsplan 2015
und der Wirtschaftsplan liegen in der
Geschäftsstelle der Ingenieurkammer
Niedersachsen, Hohenzollernstraße 52,
30161 Hannover, von Mittwoch,
18. März bis Freitag, 24. April
aus. Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag 8 – 17 Uhr,
Freitag 8 – 14 Uhr.
Gemäß § 27a Abs 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) veröffentlicht
die Ingenieurkammer Niedersachsen die
Satzung zum Wirtschaftsplan 2015 und
den Wirtschaftsplan 2015 im Internet
unter
www.ingenieurkammer.de/Recht/
Amtliche Bekanntmachung
Sie haben Fragen hierzu?
Ihr Ansprechpartner:
Michael Knorn, Geschäftsführer,
Tel.: 0511 39789-13,
E-Mail: michael.knorn@
ingenieurkammer.de
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Die 5. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Niedersachsen hat in ihrer 7. Sitzung am 11. Dezember 2014
gemäß §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 Satz 2
des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes die nachstehende Satzung zum
Wirtschaftsplan 2015 und den Wirtschaftsplan 2015 beschlossen.
1. Der Wirtschaftsplan 2015 wird in
Einnahmen und Ausgaben festgestellt auf 2.215.000 Euro.
2. Kredite zur Aufrechterhaltung einer
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft
(Kassenverstärkungskredite) dürfen
aufgenommen werden bis zu einer
Höhe von 125.000 Euro.
3. Die Ausgabenansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
Hannover, 11. Dezember 2014
■ Einsichtnahme Wirtschaftsplan
■ Änderung Wirtschaftsplan-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (WRO)
■ Neues zum PartGmbB
■ Technische Baubestimmungen aktualisiert
■ Beratungsleistungen Recht für Mitglieder
■ Festschrift 25 Jahre Ingenieurkammer Niedersachsen
■ Ingenieurkammer beim Hannover Marathon
■ Versorgungswerk: Hinweise zum Pflegeunterstützungsgeld
■ Neue Mitglieder im Januar und Februar
■ Fortbildung im März und April
#3
Dipl.-Ing. Kammeyer
Präsident
INHALT
1
INGENIEURNACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015
Änderung der Wirtschaftsplan-, Kassen- und
Rechnungslegungsordnung (WRO)
Die 5. Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Niedersachsen hat in ihrer 7. Sitzung am 11.12.2014 gemäß
§§ 18 und 22 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG) vom 12.07.2007 in
der Fassung vom 12.12.2012
(Nds. GVBl. S. 591) die nachfolgenden
Änderungen der Wirtschaftsplan-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung
der Ingenieurkammer Niedersachsen in
der Fassung vom 06.12.2001 (veröffentlicht in der Länderbeilage des Deutschen Ingenieurblatts, Ausgabe ? 2002)
beschlossen
:
1. § 23 WRO erhält folgende neue
Fassung:
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§ 23 Rücklagen
(1) Es wird eine Ausgleichsrücklage
und eine Betriebsmittelrücklage
gebildet. Die Ausgleichsrücklage
darf nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden. Die Betriebsmittelrücklage dient der Aufrechterhaltung der Liquidität.
(2) Nach Bedarf können weitere Rücklagen für Sonderzwecke (Sonderrücklagen) gebildet werden, die
im Aufgabenbereich der Ingenieurkammer liegen. Sonderrücklagen
sind zu bilden, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht und der
Aufwand aus anderen Mitteln, namentlich aus Mitteln des jährlichen
Wirtschaftsplans, ganz oder teilweise nicht bestritten werden
kann. Die Sonderrücklagen sind
nach Möglichkeit in gleichmäßigen
jährlichen Raten aufzubringen.
(3) Höhe und Zweckbestimmung der
einzelnen Rücklagen sind in Anlage 2 (Rücklagenordnung) zu dieser
WRO geregelt.
2. In § 35 WRO werden die Absätze
2 und 3 wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Vertreterversammlung beschließt über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands nach Abgabe
2
der Stellungnahme und der Beschlussempfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses.
(3) Der Vorstand legt gemäß § 28 Niedersächsisches Ingenieurgesetz in
Verbindung mit § 13 Abs. 5 Niedersächsisches Architektengesetz
der Aufsichtsbehörde den Jahresabschluss, die Prüfungsberichte
des Rechnungsprüfungsausschusses und des Wirtschaftsprüfers sowie eine Niederschrift über die
Feststellung des Jahresabschlusses
unverzüglich nach Beschlussfassung vor.”
3. In Anlage 2 der WRO (Rücklagenordnung) werden die §§ 1 bis 4
wie folgt neu gefasst:
㤠1
(1) Nach § 23 WRO sind eine Betriebsmittelrücklage und eine Ausgleichsrücklage gebildet worden.
(2) Außerdem werden als Sonderrücklagen eine Dienstleistungs- und
Technikrücklage sowie eine Immobilienrücklage gebildet.
§2
(1) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu
bestimmt, das rechtzeitige Tätigen
von Aufwendungen nach Maßgabe des Wirtschaftsplans ohne Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten zu sichern.
(2) Die Rücklage beträgt 280.000 Euro.
§3
(3) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, große Schwankungen in
den Erträgen oder Aufwendungen
auszugleichen.
(1) Die Rücklage beträgt 280.000 Euro.
§4
(1) Die Dienstleistungs- und Technikrücklage ist dazu bestimmt, Inve-
stitionen in die technische Ausstattung der Kammer sowie damit zusammenhängende Aufwendungen
für deren Einführung ohne Kreditaufnahme zu ermöglichen, soweit
die Investitionen der Erweiterung
oder der Aufrechterhaltung des
Dienstleistungsangebots der Kammer dienen und nicht aus den im
Wirtschaftsplan vorgesehenen Mitteln eines Wirtschaftsplans aufgebracht werden können.
(2) Die Dienstleistungs- und Technikrücklage ist in Höhe von
250.000 Euro zu bilden.
(3) Die Immobilienrücklage ist dazu
bestimmt, langfristig die Beschaffung, den Umbau und die Renovierung einer Immobilie zu ermöglichen, die der Nutzung durch die
Kammer dient. Soweit die Beschaffung aus Mitteln der Immobilienrücklage allein nicht möglich ist,
bedarf es zur Aufnahme eines Kredites eines gesonderten Beschlusses der Vertreterversammlung. In
diesem Fall ist die Immobilienrücklage ganz oder teilweise als Eigenkapital in die Finanzierung einzubringen.
(4) Die Immobilienrücklage ist innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in Höhe
von 1.900.000 Euro zu bilden. Die
jährlichen Zuführungen sollen
künftig in gleichmäßigen Beträgen
erfolgen. “
4. Inkrafttreten:
Die Änderungen treten zum
01.01.2015 in Kraft.
Hannover, 12.12.2014
Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer
Präsident
Ihre Ansprechpartner für Rückfragen
ist Michael Knorn, Geschäftsführer,
Tel.: 0511 39789-13, E-Mail
[email protected]
INGENIEURNACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015
RECHT
PUBLIKATIONEN
PartGmbB
Im NIngG gibt es bereits seit 2007 eine
vorgeschriebene Pflichtversicherung für
Partnerschaftsgesellschaften Beratender Ingenieure. In Abstimmung mit der
Aufsichtsbehörde wurden diese Vorgaben bereits genutzt, um für diese Zusammenschlüsse auch die Gründung
der neuen PartGmbB zu ermöglichen
(wir berichteten in Ausgabe
1 / 2 2014).
Mit Änderung des NIngG vom
16.12.2014 ist nun eine Klarstellung
erfolgt: Eine gesetzlich angeordnete
Berufshaftpflichtversicherung im Sinne
§ 8 Abs. 4 PartGG ist nun im NIngG
geregelt, allerdings nur für den Zusammenschluss von Beratenden Ingenieuren. Die Versicherung muss den Anforderungen des § 7 Abs. 2 NIngG genügen. Danach müssen Personenschäden
zu 1,5 Millionen Euro und Sach- und
Vermögensschäden mindestens zu
200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein (jeweils mindestens dreifache Maximierung).
Bei der Gründung einer PartGmbB ist
darauf zu achten, dass im Namen der
Gesellschaft die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieure geführt wird sowie
der Hinweis auf die neue Gesellschaftsform erfolgt. Neben der Eintragung im
Partnerschaftsregister (zuständig:
Amtsgericht Hannover) ist die Gesellschaft zudem in die von der Ingenieurkammer geführten Gesellschaftsliste
der Beratenden Ingenieure einzutragen. Dafür sind neben dem ausgefüllten Antragsvordruck eine Kopie des
Gesellschaftsvertrags, die Anmeldung
zum Partnerschaftsregister sowie die
Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens vorzulegen.
Rückfragen richten Sie bitte an Alexander Koch, Tel.: 0511 39789-19,
E-Mail: alexander.koch@
ingenieurkammer.de
Das Gründungsdatum der Ingenieurkammer Niedersachsen war der
5. April 1990. Aus Anlass des
25jährigen Kammerjubiläums ist
jetzt eine Festschrift erschienen, die
einen kurzen Abriss zur Entwicklungsgeschichte der Ingenieurkammer Niedersachsen nebst Erinnerungen des Gründungspräsidenten bietet
und Gedanken
und Positionen
aus Kultur,
Wirtschaft und
Wissenschaft
wiedergibt.
Statements zu
gegenwärtigen
Herausforderungen und besonders zur Ingenieur- und Technikverantwortung im
gesellschaftlichen Kontext zeigen
den Wandel der Selbstverwaltung
der Ingenieure auf.
Die Festschrift ist kostenfrei zu beziehen über die Geschäftsstelle.
Gern schicken wir Ihnen die Festschrift zu.
E-Mail an
[email protected]
Technische Baubestimmungen
Die Liste der Technischen Baubestimmungen wird fortgeschrieben. Mit
Runderlass vom 30.12.2014 gibt das
Ministerium für Soziales, Gesundheit
und Gleichstellung als Oberste Bauaufsichtsbehörde die Liste der Technischen
Baubestimmungen – Fassung Dezember 2014 – im Niedersächsischen
Ministerialblatt Nr. 4/2015, Seite 105
bekannt. Die aktualisierte Liste ersetzt
die Liste „Fassung Dezember 2013“
und tritt am 13.02.2015 in Kraft. Die
Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die
Planung, Bemessung und Konstruktion
baulicher Anlagen und ihrer Teile. Die
Technischen Baubestimmungen sind
allgemein verbindlich. Die aktuelle Liste
der Technischen Baubestimmungen ist
im Niedersächsischen Vorschrifteninformationssystem unter www.nds-voris.de eingestellt. Mitglieder der Ingeni-
eurkammer Niedersachsen können die
aktuelle Liste in der Geschäftsstelle der
Ingenieurkammer Niedersachsen anfordern.
Ihre Ansprechpartnerin im Justiziariat
Karin Schwentek, Tel.: 0511 3978915, E-Mail: karin.schwentek@
ingenieurkammer.de
3
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(Ko) Mit Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
(PartGG) vom 15.07.2013 ist die Möglichkeit geschaffen worden, im Rahmen
einer Partnerschaftsgesellschaft eine
Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen vorzusehen. Danach
haftet Gläubigern für Verbindlichkeiten
der Partnerschaft aus Schäden wegen
fehlender Berufsausübung nur das Gesellschaftsvermögen, wenn eine gesetzlich angeordnete Berufshaftpflichtversicherung besteht und im Namen der
Partnerschaft der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung oder „mbB“
geführt wird. Eine gesetzlich angeordnete Berufshaftpflichtversicherung
müsste in einem für den jeweiligen Beruf geltenden Gesetz verankert sein,
für Ingenieure damit im Niedersächsischen Ingenieurgesetz (NIngG).
Festschrift
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BERUF UND ARBEIT
Beratungsleistungen für Mitglieder
Mitglieder der Ingenieurkammer können sich jederzeit in rechtlichen Fragestellungen des Berufsrechts der Ingenieure an die Ingenieurkammer wenden. Das Justiziariat berät telefonisch
und nach Vereinbarung in persönlichen
Gesprächen im Wesentlichen über die
Themenbereiche
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Vertragsrecht (Ingenieurverträge)
Vergabe, insbesondere VOF-Verfahren
Werbung und Wettbewerbsrecht (z.B.
Gestaltung von Visitenkarten, Bürobroschüren, Werbeschreiben und von
Internetseiten unter berufsrechtlichen
Gesichtspunkten)
Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsformen für Ingenieurbüros,
so zum Beispiel die grundsätzlichen
Unterschiede der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der GmbH oder der
Partnerschaftsgesellschaft
Urheberrecht; Arbeitsrecht
Fragen zum Prozessrecht, Berufshaftpflichtversicherung
Anfragen zum Umgang mit offenen
Forderungen bis hin zur Aufklärung
über mögliche Konfliktlösungsstrategien und Schlichtungsverfahren
Rechtsfragen von Sachverständigen,
insbesondere zum Auftreten vor Gericht und Vergütungsrecht sowie
Öffentliches Baurecht.
Die Honorarberatungsstelle der Ingenieurkammer unterstützt darüber hinaus
bei der Klärung von Fragen zur Vergütung und Honorierung planerischer Leistungen.
Die Ingenieurkammer stellt gern als Argumentationshilfe Auszüge aus der aktuellen Rechtsprechung und Literatur
oder auch Regelwerke zur Verfügung.
Häufig reicht schon ein Telefongespräch, um Klarheit zu schaffen, wie
künftig zu verfahren ist. So lässt sich die
Frage nach der Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften in der Regel recht
schnell beantworten oder wie mit dem
Auftraggeber bezüglich bestimmter
Streitpunkte argumentiert werden
kann. Zur Unterstützung wird im Einzelfall auch die auf Fragen des Ingenieurrechts spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei von Prof. Dr. Hans Rudolf Sangenstedt (caspers-mock, Bonn) eingeschaltet.
Im Bereich Recht, Justiziariat,
Schlichtungsstelle stehen als Ansprechpartnerinnen zur Verfügung:
RAin Karin Schwentek,
Tel.: 0511 39789-15, E-Mail:
[email protected]
RAin Nadine Scholz,
Tel.: 0511 39789-20,
[email protected]
Sekretariat: Jessica Daftari,
Tel.: 0511 39789-16,
[email protected]
Kontakt Honorarberatungsstelle
Alexander Koch,
Tel.: 0511 39789-19, E-Mail
[email protected]
MITGLIEDER
Ingenieurkammer Niedersachsen beim
Hannover Marathon
Unter dem Leitsatz „Lächelnd ins Ziel“
startet der Hannover Marathon am
Sonntag, 19. April 2015 zum bereits
25sten Mal. 18.000 Aktive aus 80 Nationen werden beim HAJ Hannover Marathon erwartet und Sie können dabei
sein. Die Ingenieurkammer Niedersachsen lädt ihre Mitglieder ein, als Team zu
starten. Als Hobby- oder Profiläufer
können Sie in den unterschiedlichen
Disziplinen Marathon, Marathon-Staffel
(Distanzen zwischen 4,7 km und
9,7 km), Halbmarathon, 10 km-Lauf, Inline-Halbmarathon, Handbike-Halbmarathon, Walking oder Nordic-Walking
4
an den Start gehen. Selbstverständlich
übernehmen wir für Sie die Anmeldung
und Startgebühr und stellen einheitliche
T-Shirts zur Verfügung. Interessierte
Mitglieder melden sich bitte bis Montag, 23. März 2015 in der Geschäftsstelle unter Angabe der Sportdisziplin
und der Konfektionsgröße für das TShirt an.
Gern können Sie sich per E-Mail an
[email protected] anmelden. Nach Eingang Ihrer Anmeldung
in der Ingenieurkammer Niedersachsen
werden wir Sie bitten, eine Erklärung/
Vollmacht zu den Teilnahmebedingungen zu unterschreiben und kurzfristig
zurückzuschicken. Anschließend werden wir Sie für den Lauf anmelden. Wir
freuen uns über jedes Mitglied, das das
Team der Ingenieurkammer Niedersachsen verstärkt.
Alle Informationen zum Marathon unter
www.marathon-hannover.de.
Ansprechpartnerin: Anja Jeske,
Tel.: 0511 39789-14, E-Mail:
[email protected]
INGENIEURNACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015
VERSORGUNGSWERK
NEU: Pflegekasse übernimmt Rentenbeiträge
während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld
Zum 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur
besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf in Kraft getreten. Der
Gesetzgeber reagiert mit den Neuregelungen im Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz auf die Tatsache, dass die
Menschen in Deutschland immer älter
werden und infolge dessen auch die
Zahl der Pflegebedürftigen steigt. Bereits heute werden mehr als ein Drittel
der 2,6 Millionen Pflegebedürftigen von
Angehörigen in häuslicher Umgebung
gepflegt. Für die abhängig beschäftigten Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke ist Folgendes interessant:
Müssen Sie für einen nahen Angehörigen aufgrund des unerwarteten Eintritts
einer akuten Pflegesituation eine sofortige pflegerische Versorgung organisie-
ren, räumt Ihnen das Pflegezeitgesetz in
solchen Krisensituationen das Recht ein,
bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, um die pflegerische Versorgung des nahen Angehörigen sicherzustellen oder die Pflege zu organisieren.
Verknüpft ist diese zehntägige Auszeit
mit einer Lohnersatzleistung – dem
Pflegeunterstützungsgeld. Die aus
dem Pflegeunterstützungsgeld resultierenden Beiträge zur Altersversorgung
zahlt Ihre Pflegekasse bzw. Ihr privates
Pflegeversicherungsunternehmen, wenn
Sie als Mitglied des Versorgungswerkes
von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und Pflegeunterstützungsgeld beziehen, an Ihr berufsständisches Versorgungswerk. Diese Regelung stellt sicher, dass auch im Akutfall
des plötzlichen Eintritts einer akuten
Pflegesituation die Beiträge während
der 10-tätigen Auszeit von der Arbeit
zum Versorgungswerk gezahlt werden.
Bitte weisen Sie Ihre Pflegekasse bei der
Antragstellung ausdrücklich darauf hin,
dass Sie von der Versicherungspflicht in
der Deutschen Rentenversicherung
Bund (DRV) zu Gunsten Ihres Versorgungswerks befreit sind. Dadurch wird
sichergestellt, dass die Pflegekasse die
Zahlung auch tatsächlich an unsere Einrichtung abführt.
Für Informationen und Auskünfte in
Rentenangelegenheiten kontaktieren
Sie bitte die Verwaltungsgesellschaft
für Versorgungswerke mbH (VGV),
Berlin. Tel.: 030 816002-0,
E-Mail: [email protected]
MITGLIEDER
Eintragungen
Freiwillige Mitglieder
Fachgruppe I
(konstruktive Bauingenieure)
Dipl.-Ing. (FH) Kai Buhl, Osnabrück
Dipl.-Ing. agr. Rüdiger Bunk M. Sc.,
Göttingen
Dipl.-Ing. (FH) Christian Hoffmann,
Achim
Dipl.-Ing. (FH) Hama-Jaza Salih Kadir,
Langenhagen
Dipl.-Ing. Ralf Kaiser, Lienen
Bastian Smidt M. Eng., Emden
Ingenieur Hendrik J. B. Wullink,
Osnabrück
Fachgruppe III
(Maschinenbau, Elektrotechnik und
vergleichbare Ingenieurtätigkeitsbereiche)
Dipl.-Ing. Benjamin Köpke, Moers
Dr. techn. Dipl.-Phys. Moritz Koplin,
Syke
Dipl.-Ing. (FH) Axel Manthey, Hannover
Mitgliederanzahl (Stand 10.02.2015)
5.916
gesamt, davon
1.280
Beratende Ingenieure
4.636
Freiwillige Mitglieder
Entwurfsverfasser
(Stand 10.02.2015)
7.726
Eintragungen in die Liste
Tragwerksplaner (Stand 10.02.2015)
2.574
Eintragungen in die Liste
Haben Sie Fragen zur Mitgliedschaft?
Gern helfen wir weiter.
Kontaktieren Sie bitte Manuela Grünewald, Tel.: 0511 39789-39 oder
per E-Mail: manuela.gruenewald@
ingenieurkammer.de
IMPRESSUM
Ingenieur Nachrichten –
Regionalbeilage Niedersachsen
im Deutschen Ingenieurblatt
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Die Ingenieurkammer Niedersachsen
heißt ihre neuen Mitglieder herzlich
willkommen. Im Zeitraum vom 9. Januar bis 10. Februar 2015 wurden eingetragen:
Herausgeber:
Ingenieurkammer
Niedersachsen, K.d.ö.R.
Hohenzollernstr. 52
30161 Hannover
Tel.: 0511 39789-0
Fax: 0511 39789-34
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.ingenieurkammer.de
Redaktion:
GF Michael Knorn (verantw.),
Bettina Berthier M.A.
Autorennachweis:
(Be) Bettina Berthier,
(Ko) Alexander Koch.
5
INGENIEURNACHRICHTEN l DEUTSCHES INGENIEURBLATT – NIEDERSACHSEN l 3 / 2015
FORTBILDUNG
Seminarprogramm im März und April
Die Ingenieurkammer Niedersachsen bietet Ihnen in den folgenden Wochen ein gewohnt umfangreiches Seminarangebot zu
unterschiedlichen Themenstellungen an. Der Überblick fasst die Seminarangebote zusammen. Haben Sie Interesse? Werfen Sie
bitte auch einen Blick auf das vollständige Seminarprogramm der Ingenieurkammer Niedersachsen und ihrer Kooperationspartner unter www.fortbilder.de. Dort können Sie sich anmelden und auch die Seminare der beteiligten Veranstalter filtern. Wir
freuen uns auf Ihre Teilnahme.
Haben Sie Fragen zum Seminarprogramm der Ingenieurkammer Niedersachsen? Sprechen Sie uns bitte an:
Florian Torlée, Tel.: 0511 39789-12, E-Mail: florian.torlé[email protected]
Silvia Rehbock, Tel.: 0511 39789-48, E-Mail: [email protected].
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Seminar- Titel
Nummer
Referent
Termin / Ort
Gebühr
2115-29
KOSTENVERGLEICH VERSCHIEDENER HEIZTECHNIKEN Dr.-Ing. Kati Jagnow
Mo 23.03.2015
09:30 – 17:30 Uhr
Hannover
KM 150 €
ET 210 €
2115-31
THERMOGRAFIE IM BAUWESEN
Theorie, Anwendungsgebiete, praktische Umsetzung
Dr.-Ing.
Torsten Richter
Di 24.03.2015
14:00 – 18:00 Uhr
Hannover
KM 140 €
ET 200 €
inkl. Fachbuch
2115-35
ENERGIEEFFIZIENZ IN UNTERNEHMEN
Thermische Energie und Einsatz erneuerbarer Energien
Dipl.-Ing.
Peter B. Schmidt
Do 09.04.2015
09:00 – 17:00 Uhr
Hannover
160 €
zzgl. MwSt
2115-36
ENERGIEEFFIZIENZ IN UNTERNEHMEN
Kraft-Wärme-Kopplung: dezentrale Energieerzeugung im
Unternehmen
Dipl.-Ing.
Heinz Ullrich Brosziewski
Fr 10.04.2015
09:00 – 17:00 Uhr
Hannover
160 €
zzgl. MwSt
2115-40
DIN 18008 – GLAS IM BAUWESEN
Prof. Dr.-Ing.
Bernhard Weller
Dr.-Ing. Stefan Reich
Mo 20.04.2015
09:00 – 17:00 Uhr
Hannover
KM 185 €
ET 245 €
inkl. Fachbuch
2115-44
BRANDSCHUTZ IM INDUSTRIEBAU
Grundlagenseminar und neue Industriebaurichtlinie 2014
Dr. Ing. Andreas Vischer
Dipl.-Ing. (FH)
Marcel Wijnveld
Mi 22.04.2015
09:30 – 15:30 Uhr
Hannover
KM 150 €
ET 210 €
2115-45
SONDERTHEMEN DER WERTERMITTLUNG 3
Taxation in der Landwirtschaft (Flächen, Gebäude, Anlagen)
Prof. Dr.-Ing. Dr. rer. pol.
Thomas Wedemeier
Do 23.04.2015
10:00 – 17:00 Uhr
Hannover
KM 150 €
ET 210 €
2214-47
EINFÜHRUNG IN DIE HOAI 2013
RA Hans-Christian
Schwenker
Fr 24.04.2015
09:00 – 17:00 Uhr
Hannover
KM 150 €
ET 210 €
2115-49
VERFORMUNGEN IM STAHLBETONBAU
Praxisgerechtes Abschätzen und Berechnen
Prof. Dr.-Ing.
Klaus Liebrecht
Mo 27.04.2015
14:00 – 17:30 Uhr
Hannover
KM 90 €
ET 150 €
2115-54
BRANDSCHUTZ IN BESTEHENDEN BAUWERKEN
Bauaufsichtliche Anforderungen, Bestandsschutz und Lösungen
Prof. Dr.-Ing.
Jürgen Wesche
Mi 29.04.2015
10:30 – 16:00 Uhr
Hannover
KM 150 €
ET 210 €
2214-56
AUFSTEIGENDE FEUCHTE UND SANIERUNGSVERFAH- Prof. Dr. rer. nat. Dr.-Ing.
REN BAUWERKSDIAGNOSTISCHE UNTERSUCHUNGEN Helmuth Venzmer
Do 30.04.2015
09:00 – 16:00 Uhr
Hannover
KM 200 €
ET 260 €
inkl. Fachbuch
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