Richtlinien zur Bildung von Spielgemeinschaften Vorwort: Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Spieler/innen aus verschieden Clubs/Vereinen die Möglichkeit zu geben, durch die Bildung einer Spielgemeinschaft, ihr prinzipielles Recht am Spielbetrieb der Sektionen teilzunehmen. Details zum Spielbetrieb und welche Klassen für einen Spielbetrieb zugelassen werden, entscheiden die Sektionen eigenständig. Nachfolgende Punkte sind allgemein verbindliche Vorschriften und sind für alle Sektionen bindend. 1. Spielgemeinschaften werden in den Spielbetrieb der jeweiligen Sektion eingegliedert. Sportordnungen und Durchführungsbestimmungen sind auch für die SG (Spielgemeinschaft) bindend. 2. Die Absicht eine SG zu gründen, haben die Vereine vor Mannschaftsmeldeschluss der Sektion bei dem Sportwart/Spielleiter Schriftlich anzuzeigen. Mit der Meldung ist der federführende Verein zu benennen. Mit der Meldung der SG ist dem Sportwart/Spielleiter eine namentliche Liste der vorgesehenen Spieler/innen der SG vorzulegen. Nachmeldungen sind jederzeit möglich, sobald der/die neu zu meldende Spieler/in, noch nicht in einer reinen Clubmannschaft zum Einsatz kam. 3. Die in der SG eingesetzten Spieler/innen, sind bei einem Einsatz außerhalb der SG, nicht mehr für die SG einsetzbar. 4. Die SG kann als Ersatz einer Mannschaft, grundsätzlich aber nur die unterste Ligenmannschaft des federführenden Vereines, ihren Spielbetrieb in dieser Liga aufnehmen. 5. Sollte keine Mannschaft des federführenden Vereines ersetzt werden, so beginnt die SG in der untersten Klasse der Liga. 6. Ein Aufstieg der SG ist nur dann möglich, wenn die SG über das Sportjahr hinaus, weiter besteht. 7. Bei Auflösung der SG bleibt der Ligaplatz für den federführenden Verein bestehen. Sollte der federführende Verein keine Mannschaft für die SG stellen können, so verfällt der Ligaplatz ersatzlos. 8. Sollte eine SG während des Sportjahres aufgelöst werden, so entfallen alle Ansprüche auf Klassen/Ligazugehörigkeit der beteiligten Vereine. In diesem Fall hat der federführende Verein ein eventuelles Bußgeld der Sektion, nach Bußgeldkatalog, zu bezahlen. 9. Die SG müssen in einheitlicher Sportkleidung antreten. 10. Für Verfehlungen von Spieler/innen der SG , die ein Bußgeld zur Folge haben, haftet der federführende Verein. 11. Die Kostenpauschale für die Genehmigung einer SG belaufen sich auf 20,00 €, diese Summe ist von der Sektion zu vereinnahmen, zuzüglich der allgemeinen Mannschaftsmeldegebühr. Die Spielgenehmigung für die SG besteht immer für ein Sportjahr (zur Zeit 01.07 – 30.06. des Folgejahres und muss jährlich neu beantragt werden. Die Verlängerung ist kostenfrei. 12. Sämtliche Modalitäten, betreffend des Spielbetriebes regeln die Sektionen eigenständig. 13. Ob die Spielgemeinschaft eine Genehmigung bekommt, entscheidet grundsätzlich die entsprechende Sektion. Beschlossen vom Sportausschuss des Hessischen Kegler – und Bowling – Verbandes e.V. am 27.04.2015 und ersetzt die bisher geltende Fassung vom 29.09.2014. Diese Richtlinie kommt ab dem Sportjahr 2015/2016 zur Anwendung. -------------------------------------------------------------------------------------------------------HKBV – Sportdirektor HKBV – Lehrwart HKBV - Verbandsjugendwart -------------------------------------------------------------------------------------------------------Sportwart Classic Sportwart Bowling Sportwart Schere
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