Richtlinien zur Bildung von Spielgemeinschaften

Richtlinien zur Bildung von Spielgemeinschaften
Vorwort: Spielgemeinschaften sollen dazu dienen, Spieler/innen aus
verschieden Clubs/Vereinen die Möglichkeit zu geben, durch die Bildung einer
Spielgemeinschaft, ihr prinzipielles Recht am Spielbetrieb der Sektionen
teilzunehmen. Details zum Spielbetrieb und welche Klassen für einen
Spielbetrieb zugelassen werden, entscheiden die Sektionen eigenständig.
Nachfolgende Punkte sind allgemein verbindliche Vorschriften und sind für
alle Sektionen bindend.
1. Spielgemeinschaften werden in den Spielbetrieb der jeweiligen Sektion
eingegliedert. Sportordnungen und Durchführungsbestimmungen sind
auch für die SG (Spielgemeinschaft) bindend.
2. Die Absicht eine SG zu gründen, haben die Vereine vor
Mannschaftsmeldeschluss der Sektion bei dem Sportwart/Spielleiter
Schriftlich anzuzeigen. Mit der Meldung ist der federführende Verein zu
benennen. Mit der Meldung der SG ist dem Sportwart/Spielleiter eine
namentliche Liste der vorgesehenen Spieler/innen der SG vorzulegen.
Nachmeldungen sind jederzeit möglich, sobald der/die neu zu
meldende Spieler/in, noch nicht in einer reinen Clubmannschaft zum
Einsatz kam.
3. Die in der SG eingesetzten Spieler/innen, sind bei einem Einsatz
außerhalb der SG, nicht mehr für die SG einsetzbar.
4. Die SG kann als Ersatz einer Mannschaft, grundsätzlich aber nur die
unterste Ligenmannschaft des federführenden Vereines, ihren
Spielbetrieb in dieser Liga aufnehmen.
5. Sollte keine Mannschaft des federführenden Vereines ersetzt werden,
so beginnt die SG in der untersten Klasse der Liga.
6. Ein Aufstieg der SG ist nur dann möglich, wenn die SG über das
Sportjahr hinaus, weiter besteht.
7. Bei Auflösung der SG bleibt der Ligaplatz für den federführenden
Verein bestehen. Sollte der federführende Verein keine Mannschaft für
die SG stellen können, so verfällt der Ligaplatz ersatzlos.
8. Sollte eine SG während des Sportjahres aufgelöst werden, so entfallen
alle Ansprüche auf Klassen/Ligazugehörigkeit der beteiligten Vereine.
In diesem Fall hat der federführende Verein ein eventuelles Bußgeld
der Sektion, nach Bußgeldkatalog, zu bezahlen.
9. Die SG müssen in einheitlicher Sportkleidung antreten.
10. Für Verfehlungen von Spieler/innen der SG , die ein Bußgeld zur Folge
haben, haftet der federführende Verein.
11. Die Kostenpauschale für die Genehmigung einer SG belaufen sich auf
20,00 €, diese Summe ist von der Sektion zu vereinnahmen, zuzüglich
der allgemeinen Mannschaftsmeldegebühr.
Die Spielgenehmigung für die SG besteht immer für ein Sportjahr (zur
Zeit 01.07 – 30.06. des Folgejahres und muss jährlich neu beantragt
werden. Die Verlängerung ist kostenfrei.
12. Sämtliche Modalitäten, betreffend des Spielbetriebes regeln die
Sektionen eigenständig.
13. Ob die Spielgemeinschaft eine Genehmigung bekommt, entscheidet
grundsätzlich die entsprechende Sektion.
Beschlossen vom Sportausschuss des Hessischen Kegler – und
Bowling – Verbandes e.V. am 27.04.2015 und ersetzt die bisher
geltende Fassung vom 29.09.2014.
Diese Richtlinie kommt ab dem Sportjahr 2015/2016 zur Anwendung.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------HKBV – Sportdirektor
HKBV – Lehrwart
HKBV - Verbandsjugendwart
-------------------------------------------------------------------------------------------------------Sportwart Classic
Sportwart Bowling
Sportwart Schere