Amtsblatt Nr. 06/2015

Landkreis
Leer
Amtsblatt
Nr. 06
Mittwoch, 01.04.2015
A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer
Seite
■ Amt III/70
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung
im Landkreis Leer
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände
31
Seite
■ Stadt Weener
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei der Stadt Weener (Ems) sowie ihrer Nebenstellen
31 – 34
■ Gemeinde Bunde
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2012 und der Entlastung
34 – 35
35
■ Gemeinde Moormerland
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 17 in der Ortschaft Warsingsfehn für ein Gebiet
zwischen der Königsstraße, einer Linie ca. 40m parallel zur Werrastraße und Weserstraße verlaufend,
Fuldastraße, Am Hang, Mühlenstraße und Sauteler Kanal
35 – 36
■ Gemeinde Ostrhauderfehn
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
36 – 37
■ Gemeinde Neukamperfehn
Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. NE 2 „Neukamperfehn“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung
37
■ Gemeinde Rhauderfehn
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015
37 – 38
Landkreis
Leer
B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände
Seite
■ Gemeinde Westoverledingen
Satzung über die Verringerung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren für die Wahlperiode
2016 bis 2021
39
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Westoverledingen
39
■ Wasserversorgungsverband Moormerland-Uplengen-Hesel-Jümme
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015
C. Sonstiges
39 – 40
Seite
■ Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Holte; VII Anordnung
40 – 41
■ Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO)
Bekanntmachung Genehmigung
41
- 31 -
Sackabfuhr gemäß § 2 festgesetzte Sackgebühr ist der Erwerber der Restabfall-, Grünabfall- und Altpapiersäcke.“
4. Satzung zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die
Abfallentsorgung im Landkreis Leer
Aufgrund der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.12.2014
(Nds. GVBl. S. 434), der §§ 6 Abs. 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.2003 (Nds. GVBl. S. 273),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
31.10.2013 (Nds. GVBl. S. 254), i. V. m. § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds.
GVBl. S. 279) und des § 18 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Leer in der jeweils geltenden Fassung hat der Kreistag des Landkreises Leer in
seiner Sitzung am 24.03.2015 folgende Satzung beschlossen:
4.
§ 8 [Entstehung, Änderung, Erlöschen und Befreiung von der Gebührenpflicht] Absatz (4) erhält
folgende Fassung:
„(4) Die Sackgebühr gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2
entsteht mit dem Erwerb der Restabfall-,
Grünabfall- bzw. Altpapiersäcke.“
5.
§ 9 [Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der
Gebühren und Entstehen der Gebührenschuld]
Absatz (1) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Die Sackgebühren gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2
werden für und im Namen des Landkreises von
den vom Landkreis mit dem Verkauf der Säcke
beauftragten Stellen erhoben.“
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abfallentsorgung im Landkreis Leer vom 19.04.2006
(Amtsblatt für den Landkreis Leer vom 01.06.2006, Nr.
10/2006, Seite 67) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07.06.2012 (Amtsblatt für den Landkreis
Leer vom 15.06.2012, Nr. 11/2012, Seite 68) wird wie
folgt geändert:
1.
§ 2 [Gebührenmaßstab und –satz für die Sackabfuhr] Absatz (1) Satz 1 erhält folgende Fassung.
„1Bei Grundstücken, die dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 4 der Satzung über die
Abfallentsorgung im Landkreis Leer in der jeweils
geltenden Fassung unterliegen, setzen sich die
für die Abfallentsorgung zu zahlenden Gebühren
je Nutzungseinheit im Sinne des Absatzes 2, die
über die Sackabfuhr entsorgt wird, aus einer
Grundgebühr, die als Gegenleistung für das Vorhalten des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung erhoben wird, und Sackgebühren, die sich nach der Zahl der benötigten
Restabfall-, Grünabfall- und Altpapiersäcke richten, zusammen.“
2.
In § 2 [Gebührenmaßstab und –satz für die Sackabfuhr] Absatz (5) Satz 2 wird nach Buchstabe d)
folgender Buchstabe e) neu angefügt:
„e) Rolle Altpapiersäcke mit
13 Altpapiersäcken á 50 l
3.
1,10 Euro.“
§ 7 [Gebührenpflichtige] Absatz (3) erhält folgende Fassung.
6.
§ 9 [Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der
Gebühren und Entstehen der Gebührenschuld]
Absatz (5) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Die Gebührenschuld für die Sackgebühr gemäß
§ 2 Absatz 5 Satz 2 entsteht mit dem Erwerb der
Restabfall-, Grünabfall- und Altpapiersäcke.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 02.04.2015 in Kraft.
Leer, 26.03.2015
Landkreis Leer
Der Landrat
Bernhard Bramlage
__________________________________________
Benutzungsordnung für die Stadtbücherei der Stadt
Weener (Ems) sowie ihrer Nebenstellen
Aufgrund der §§ 10, 11, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 7 sowie
111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den
jeweils zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der
Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung am 19. März
2015 folgende Benutzungsordnung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung
der Stadt Weener (Ems).
„(3) Gebührenpflichtiger für die im Rahmen der
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- 32 -
(2) Jede Person ist berechtigt, die Bücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlichrechtlicher Grundlage zu nutzen.
(3) Für die Nutzung der Bücherei werden Gebühren
gemäß des § 4 dieser Benutzungsordnung erhoben. Entgelte für besondere Leistungen sowie
Versäumnisgebühren und Auslagenersatz werden
nach der zur Benutzungsordnung gehörenden
Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung
erhoben.
§2
Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang
bekannt
gemacht
und
sind
unter
www.weener.de abrufbar.
§3
Anmeldung
(1) Die Nutzerin/der Nutzer meldet sich persönlich
unter Vorlage ihres/seines Personalausweises
oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes
mit Adressnachweis an und erhält einen Nutzerausweis. Die Angaben werden unter Beachtung
der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
(2) Der Benutzer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift zur Einhaltung der Benutzungsordnung
und gibt mit seiner Unterschrift die Zustimmung
zur elektronischen Speicherung seiner Angaben
zur Person. Bei Minderjährigen erklärt sich der Erziehungsberechtigte mit seiner Unterschrift bereit, bei Verlust der Medien bzw. unsachgemäßer
Behandlung derselben, Schadensersatz zu leisten.
(3) Minderjährige können ab dem Tag ihrer Geburt
Nutzer werden. Für die Anmeldung ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet
sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall
und zur Begleichung anfallender Entgelte und
Gebühren.
(4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und
Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an.
(3) Der Nutzerausweis ist nicht übertragbar und
bleibt Eigentum der Bücherei. Sein Verlust ist der
Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden,
der durch Missbrauch des Nutzerausweises
ensteht, haftet die/der eingetragene Nutzerin/Nutzer bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter.
(4) Für die Ausstellung eines Ersatznutzerausweises
wird eine Gebühr erhoben.
§5
Ausleihe, Leihfrist
(1) Gegen Vorlage des Nutzerausweises können angebotene Medien für die festgesetzte Leihfrist
ausgeliehen werden.
(2) Für die Ausleihe wird eine Jahresgebühr in Höhe
von
für Kinder und Jugendliche
sowie Auszubildende,
Fachschüler und Studenten
und Arbeitslose
Erwachsene ab 18 Jahren
kostenlos
10,00 € pro Jahr
erhoben.
(3) Die Leihfrist beträgt für
- Bücher
- Spiele
- CDs
- Konsolenspiele
- DVDs
- Zeitschriften
3 Wochen
3 Wochen
3 Wochen
3 Wochen
1 Woche
1 Woche
(4) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag
um die festgesetzte Leihfrist verlängert werden,
soweit keine Vorbestellungen vorliegen.
§6
Ausleihbeschränkungen
Medien, die zum Informationsbestand gehören oder
aus anderen Gründen nur in der Bücherei benutzt
werden sollen, können dauernd oder vorübergehend
von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
§7
Vorbestellungen
(5) Die Nutzer sind verpflichtet, Änderungen ihres
Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
Für ausgeliehene Medien kann die Bücherei auf
Wunsch des Benutzers Vorbestellungen vornehmen.
§4
Nutzerausweis
§8
Auswärtiger Leihverkehr
(1) Die Nutzung der Bücherei ist nur mit einem gültigen Nutzerausweis zulässig.
(1) Bücher, die nicht im Bestand der Bücherei vorhanden sind, können durch auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
(2) Die Ausstellung des Nutzerausweises ist gebührenpflichtig.
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- 33 -
(2) Für diese Vermittlung wird eine Gebühr erhoben.
Außerdem sind die Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, von
der Nutzerin/dem Nutzer zu tragen.
§9
Verspätete Rückgabe, Einziehung
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon,
ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Für eine
schriftliche Mahnung wird eine Gebühr erhoben.
(2) 8 Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien durch eine Beauftragte/einen Beauftragten der Stadt Weener
(Ems) oder auf dem Rechtsweg eingezogen. Für
die Einziehung wird eine Gebühr erhoben.
(3) Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen
werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz
beigetrieben. Gebührenschuldner sind die Benutzer, bei Minderjährigen die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten.
§ 10
Behandlung der Medien, Haftung
(1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu
behandeln. Für Beschädigung oder Verlust ist die
Nutzerin/der Nutzer schadensersatzpflichtig.
(2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Nutzerin/dem Nutzer auf offensichtliche Mängel hin
zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet die
Nutzerin/der Nutzer, auch wenn sie/ihn kein Verschulden trifft.
(3) Die Bücherei übernimmt keine Haftung für
•
•
•
•
dem Benutzer entstehende Schäden, die
durch Disketten und CD-ROMs an Dateien
und Datenträgern und durch CDs oder DVDs
an Abspielgeräten usw. entstehen.
Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität von Angeboten Dritter, die übers Internet abgerufen
werden können.
technische Probleme, nicht ordnungsgemäße
Datenübermittlung, Nicht-Erreichen des Servers, Verlust, Veränderung oder Beschädigungen der gespeicherten Daten.
Folgen von Aktivitäten der Benutzer im Internet (finanzielle Verpflichtungen, Bestellungen, Nutzung kostenpflichtiger Dienste).
(4) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom
Nutzer nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 11
Schadenersatz
(1) Die Beschädigung oder der Verlust der entliehenen Medien ist vom Benutzer sofort anzuzeigen.
Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die
Bücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung
nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die
Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
§ 12
Verhalten in der Bücherei, Hausrecht
(1) Jede Nutzerin/jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzerinnen/andere Nutzer nicht
gestört oder in der Nutzung der Bücherei nicht
beeinträchtigt werden.
(2) Rauchen, Essen und Trinken ist in der Bücherei
nicht gestattet.
(3) Für verlorene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzerinnen/Nutzer übernimmt
die Bücherei keine Haftung
(4) Das Hausrecht nimmt der Leiter/die Leiterin der
Bücherei wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Den Anweisungen
des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.
§ 13
Ausschluss von der Nutzung
Nutzerinnen/Nutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen oder
der Zahlungsaufforderung trotz Mahnung nicht nachkommen, können dauerhaft oder für begrenzte Zeit
von der Nutzung ausgeschlossen werden.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung mit der dazugehörigen
Gebührenordnung tritt mit dem Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom
18.12.2012 außer Kraft.
Weener, den 19. März 2015
Stadt Weener (Ems)
Der Bürgermeister
Ludwig Sonnenberg
_______________
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06
- 34 -
Gebührenordnung zur Benutzungsordnung für die
Stadtbücherei der Stadt Weener (Ems)
1.3 der außerordentlichen Erträge
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf
35.000 Euro
35.000 Euro
Es werden folgende Gebühren erhoben:
2.
1.
erstmalige Ausstellung Nutzerausweis
1,00 €
2.
Ausstellung Ersatzausweis bei Verlust
2,00 €
3.
Ausstellung einer Kurzlesekarte
für Erwachsene
2,50 €
4.
Ausleihe von DVDs je Exemplar
1,00 €
5.
Ausleihe von Konsolenspielen
3,00 €
6.
Bestellung im auswärtigen Leihverkehr
je Exemplar
1,50 €
7.
8.
9.
Überschreiten der Leihfrist
je Gegenstand und Woche (außer DVDs) 0,20 €
DVDs je Gegenstand und Woche
2,00 €
Konsolenspiele je Gegenstand und Woche 2,00 €
Erinnerungsschreiben (inkl. Porto)
a) Erinnerung
b) Mahnung
Beschädigung oder Verlust
von Verbuchungsmaterial
Beschädigung oder Verlust von CDs,
DVDs oder Konsolenspiele
10. Ersatzbeschaffung durch die Bücherei
2,00 €
4,00 €
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
11.827.600 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
10.995.200 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
640.900 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
2.428.700 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
518.000 Euro
215.500 Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag der Einzahlungen
des Finanzhaushaltes
Gesamtbetrag der Auszahlungen
des Finanzhaushaltes
12.986.500 Euro
13.639.400 Euro.
1,00 €
1,00 €
§2
5,00 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für
Investitionen
und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf
518.000 Euro festgesetzt.
11. Abholung nicht zurückgegebener Medien
je Botengang
10,00 €
§3
12. Nutzung eines öffentlichen
Internet-Arbeitsplatzes
je ausgedruckte Seite
0,10 €
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
wird auf 113.500 Euro festgesetzt.
__________________________________________
§4
Haushaltssatzung der Gemeinde Bunde
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde
Bunde in der Sitzung am 24. März 2015 folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1.
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf
12.669.930 Euro
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015
Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 1.900.000 Euro festgesetzt.
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind
durch Satzung zur 1. Änderung der Hebesatzsatzung
vom 13.12.2012 ab dem Haushaltsjahr 2013 wie folgt
festgesetzt worden:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
12.669.930 Euro
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06
350 v. H.
- 35 -
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B)
350 v. H.
2. Gewerbesteuer
350 v. H.
Bunde, den 24. März 2015
Gemeinde Bunde
Der Bürgermeister
Gerald Sap
________________
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 119 Abs. 4 und 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis
Leer am 25.03.2015 unter dem Aktenzeichen - 30.3.1
- Hou - erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3
NKomVG vom 02.04.2015 bis einschließlich
14.04.2015 im Rathaus der Gemeinde Bunde, Kirchring 2, Zimmer 18, 26831 Bunde, während der
Sprechzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme des gemäß §
151 NKomVG aufgestellten Beteiligungsberichts der
Gemeinde Bunde wird hiermit entsprechend § 151
Satz 5 NKomVG hingewiesen. Der Bericht kann während der Sprechzeiten im Rathaus der Gemeinde Bunde, Zimmer 18, eingesehen werden.
Bunde, den 26.03.2015
Gemeinde Bunde
Der Bürgermeister
Gerald Sap
__________________________________________
Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2012
und der Entlastung
Der Rat der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am
24.03.2015 den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr
2012 beschlossen. Dem Bürgermeister wurde Entlastung nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 129
Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erteilt.
Gemäß § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 156 Abs. 4
NKomVG liegen der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes mit der Stellungnahme des Bürgermeisters in
der Zeit vom 02.04.2015 bis einschließlich 14.04.2015
zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Bunde,
Kirchring 2, Zimmer 18, 26831 Bunde, während der
Sprechzeiten öffentlich aus.
Gemeinde Bunde
Der Bürgermeister
Gerald Sap
__________________________________________
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. W 17 in der Ortschaft Warsingsfehn für ein
Gebiet zwischen der Königsstraße, einer Linie ca.
40m parallel zur Werrastraße und Weserstraße
verlaufend, Fuldastraße, Am Hang, Mühlenstraße
und Sauteler Kanal
Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner
Sitzung am 11.12.2014 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 17 gemäß §§ 1 (3) und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004
(BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.01.2014 (BGBl. I S. 954) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der gültigen Fassung als Satzung sowie die Begründung
beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt
am 01.04.2015 tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 17 gemäß § 10 BauGB in Kraft. Die 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 17 liegt mit
Begründung vom Tage der Ausgabe des Amtsblattes
im Rathaus der Gemeinde Moormerland, TheodorHeuss-Straße 12, 26802 Moormerland, während der
Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 –
12.30 Uhr, donnerstags von 14.30 bis 17.00 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht
öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3
BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis der Bauleitplanung und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2
sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch
die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie
über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender
Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Geltungsbereich 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
W 17, Quelle: DGK –Rasterdaten der Nds. Vermessungs- u. Katasterverwaltung
Bunde, den 26.03.2015
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06
- 36 -
-
Finanzhaushaltes
der Auszahlungen des
Finanzhaushaltes
13.322.000 €
13.322.000 €
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 2.305.900 € festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Moormerland, den 01.04.2015
§4
Gemeinde Moormerland
Die Bürgermeisterin
Bettina Stöhr
__________________________________________
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015
Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 1.828.500 € festgesetzt.
Haushaltssatzung der Gemeinde Ostrhauderfehn
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde
Ostrhauderfehn in der Sitzung am 27.11.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf
12.092.300 €
der ordentlichen Aufwendungen auf
12.092.300 €
der außerordentlichen Erträge
0€
der außerordentlichen Aufwendung auf
0€
2.
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
10.971.100 €
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit
10.269.700 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
45.000 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
2.674.000 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
2.305.900 €
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
378.300 €
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern
werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt
festgesetzt:
1.
Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)
330 v. H.
330 v. H.
2.
350 v. H.
Gewerbesteuer
Ostrhauderfehn, 10.12.2014
Gemeinde Ostrhauderfehn
Der Bürgermeister
Günter Harder
_______________
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
2.1 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
2.2 Die nach § 120 Abs. 2 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis
Leer am 13.03.2015 unter dem Aktenzeichen –
II/30 – erteilt worden.
2.3 Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3
NKomVG vom 07.04.2015 bis zum 15.04.2015
im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn,
Hauptstr. 117, 26842 Ostrhauderfehn, Zimmer
18, zu folgenden Öffnungszeiten: Montags –
Freitags 8.00 – 12.00 Uhr und zusätzlich am
Montag von 14.00 – 17.00 Uhr sowie am Diens-
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06
- 37 -
tag und Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr zur
Einsichtnahme öffentlich aus.
Ostrhauderfehn, 23. März 2015
Gemeinde Ostrhauderfehn
Der Bürgermeister
Günter Harders
__________________________________________
Bauleitplanung der Gemeinde Neukamperfehn
Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. NE 2 „Neukamperfehn“
der Gemeinde Neukamperfehn mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung
Der Rat der Gemeinde Neukamperfehn hat in seiner
Sitzung am 18.07.2012 den Bebauungsplan Nr. NE 2
„Neukamperfehn“ und die darin enthaltenen örtlichen
Baugestaltungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 des
Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 58 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG), alle in den zurzeit geltenden Fassungen,
jeweils als Satzung beschlossen. Bestandteil des Bebauungsplanes ist die Begründung zum Bebauungsplan mit dem Umweltbericht, dem Oberflächenentwässerungskonzept und der Ermittlung der Schallimmissionen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. NE 2
„Neukamperfehn“ ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich:
kann während der Dienststunden von jedermann
eingesehen werden. Mit der Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Landkreis Leer wird der Bebauungsplan Nr. NE 2 „Neukamperfehn“ mit den örtlichen
Bauvorschriften über die Gestaltung rechtsverbindlich.
Im Parallelverfahren ist die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hesel durchgeführt worden. Mit der 43. Änderung werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes den Bebauungsplanfestsetzungen angepasst.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2
sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung
durch die o.g. Bauleitplanung und über das Erlöschen
von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß § 233
Abs. 2 in Verbindung mit § 215 des Baugesetzbuches
in der zurzeit geltenden Fassung
1.
2.
3.
die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
3 des Baugesetzbuches der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2
BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis der Bauleitplanung und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche
Mängel des Abwägungsvorganges
nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der
Gemeinde Neukamperfehn / der Samtgemeinde Hesel
geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der
die Verletzung begründet, ist darzulegen.
Neukamperfehn, 23. März 2015
Gemeinde Neukamperfehn
Der Bürgermeister
Joachim Brahms
__________________________________________
Haushaltssatzung der Gemeinde Rhauderfehn
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde
Rhauderfehn in seiner Sitzung am 11. Dezember 2014
folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2015 beschlossen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
Der Bebauungsplan Nr. NE 2 „Neukamperfehn“ liegt
mit Begründung, Gestaltungsvorschriften und o.g.
Fachplanungen vom Tage der Veröffentlichung im
Amtsblatt für den Landkreis Leer an im Rathaus der
Samtgemeinde Hesel – Fachbereich 3 – Zimmer O-09,
Rathausstraße 14, 26835 Hesel, öffentlich aus und
1.
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06
19.953.300 €
- 38 -
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf
§3
19.953.300 €
1.3 der außerordentlichen Erträge auf
1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf
2.
110.000 €
110.000 €
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
wird
a) für die Gemeinde auf
b) für den Eigenbetrieb auf
1.250.000 €
0€
festgesetzt.
§4
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
19.004.800 €
18.105.910 €
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf
593.500 €
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf
2.412.000 €
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf
a) für die Gemeinde auf
b) für den Eigenbetrieb auf
331.000 €
§5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
20.848.910 €
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)
b) für Grundstücke
(Grundsteuer B)
20.848.910 €
2. Gewerbesteuer
Der Wirtschaftsplan des Kommunalen Entwicklungsbetriebs Rhauderfehn (nachfolgend Eigenbetrieb
genannt) für das Wirtschaftsjahr 2015 wird festgesetzt:
im Erfolgsplan
1.000.000 €
2.500.000 €
festgesetzt.
1.250.610 €
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des
Finanzhaushaltes
- der Auszahlungen des
Finanzhaushaltes
Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden darf, wird
340 v.H.
340 v.H.
340 v.H.
Rhauderfehn, den 11. Dezember 2014
Der Bürgermeister
Geert Müller
_______________
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
die Erträge auf
die Aufwendungen auf
249.000 €
249.000 €
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Jahresgewinn / -verlust
0€
Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und § 122 Abs.2
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den
Landkreis Leer am 2. März 2015 unter dem Az.: – 30 –
Hou – erteilt worden.
im Vermögensplan
die Einzahlungen auf
die Auszahlungen auf
0€
0€
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
für
Investitionen
und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird
a) für die Gemeinde auf
b) für den Eigenbetrieb auf
festgesetzt.
1.250.610 €,
0€
Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3
NKomVG vom 2. bis 14. April 2015 zur Einsichtnahme
im Rathaus der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke
2a, 26817 Rhauderfehn, Zimmer 302, öffentlich aus.
Rhauderfehn, den 23. März 2015
Gemeinde Rhauderfehn
Der Bürgermeister
Geert Müller
__________________________________________
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06
- 39 -
Satzung der Gemeinde Westoverledingen
über die Verringerung der Zahl
der Ratsfrauen und Ratsherren
für die Wahlperiode 2016 bis 2021
Aufgrund der §§ 10 und 46 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom
17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Seite 576), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434), hat der Rat der
Gemeinde Westoverledingen in seiner Sitzung am 19.
März 2015 die folgende Satzung beschlossen:
§1
Die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren
wird für die Wahlperiode 2016 bis 2021 um 2 verringert. Die Verringerung gilt nur bei einer zum Stichtag
30. Juni 2015 maßgebenden Einwohnerzahl von über
20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in
Kraft.
Westoverledingen, den 20. März 2015
Gemeinde Westoverledingen
Der Bürgermeister
Eberhard Lüpkes
__________________________________________
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
in der Gemeinde Westoverledingen
1. Änderung
Auf Grund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010
(Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434) und
der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S.
269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom
12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen am 19.03.2015 folgende 1.
Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in
der Gemeinde Westoverledingen vom 11.12.2014
beschlossen:
Artikel 1
2. § 5 (Gemeindekommando) wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Neufassung: „Für
das Aufnahmeverfahren gilt Satz 1 entsprechend.“
b) Abs. 5 Satz 1 wird der Buchstabe „f“ durch den
Buchstaben „g“ ersetzt.
3. § 6 (Ortskommando) wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2 ist zu streichen und erhält folgende Neufassung: „Das Ortskommando kann
weitere stimmberechtigte Funktionen in das
Ortskommando aufnehmen. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt
die Trägerinnen und Träger der Funktionen
nach Satz 1 Buchstabe d bis g und der weiteren Funktionen nach Satz 2 aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr
auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für
die Dauer von drei Jahren.“
b) In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „der Mitgliederversammlung“ durch „des Ortskommandos“ ersetzt.
Artikel 2
Die 1. Änderung der Satzung tritt am 01. April 2015 in
Kraft.
Westoverledingen, den 20. März 2015
Gemeinde Westoverledingen
Der Bürgermeister
Eberhard Lüpkes
__________________________________________
Haushaltssatzung und Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des
Wasserversorgungsverbandes MoormerlandUplengen-Hesel-Jümme
für das Wirtschaftsjahr 2015
1. Haushaltssatzung
Aufgrund des § 113 des NKomVG in Verbindung mit §
9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) - beide in der jeweils
geltenden Fassung - sowie aufgrund der §§ 6 und 11
der Verbandsordnung des Wasserversorgungsverbandes Moormerland-Uplengen- Hesel-Jümme hat die
Verbandsversammlung am
19.12.2014 folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
1. § 1 (Organisation und Aufgaben) wird wie folgt
geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird der Ortsteil „MitlingMark“ gestrichen.
b) In Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt: „Die
Ortsfeuerwehr Völlenerfehn unterhält als taktische Feuerwehreinheit die Löschgruppe Mitling-Mark.“
§1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2015 wird
im Erfolgsplan
in der Einnahme auf
in der Ausgabe auf
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06
3.439.000,-- €
3.439.000,-- €
- 40 -
Folgende Flurstücke werden zum Flurbereinigungsverfahren Holte zugezogen:
und im Vermögensplan
in der Einnahme auf
in der Ausgabe auf
705.000,-- €
705.000,-- €
Gemeinde Rhauderfehn
festgesetzt.
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Gemarkung Backemoor
Gemarkung Collinghorst
Gemarkung Rhaudermoor
Flur 5
Flur 11
Flur 2
Flurstück
Flurstücke
Flurstücke
66/4
52/1, 52/2, 52/3
152/1, 152/2
Stadt Leer
Gemarkung Nettelburg
Flur 5
Flurstück
176/1
Flur 2
Flur 3
Flurstücke
Flurstücke
101/10, 102
323/158,
305/67,
277/149,
276/149,
286/149,
285/149,
284/149
Stadt Aurich
Gemarkung Walle
Flur 5
Flurstücke
92/4, 92/6, 93/6,
93/8, 91/5, 91/3,
90/5, 90/3
Gemeinde Eversmeer
Gemarkung Eversmeer
Flur 3
Flurstücke
112/31, 32/2,
34/1, 37/1, 37/2,
34/2, 32/3, 32/1
Gemeinde Ostrhauderfehn
Gemarkung Holtermoor
Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von
1.100.000,00 € veranschlagt.
§4
Kassenkredite werden in
350.000,00 € beansprucht.
Höhe
von
bis
zu
§5
Eine Verbandsumlage wird nicht festgesetzt.
Hesel-Hasselt, den 19.12.2014
Vorsitzender der
Verbandsversammlung
Hartwig Aden
Verbandsgeschäftsführer
Heinz Hotze
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Der Wirtschaftsplan liegt vom 13. April bis 17. April
2015 in der Verbandsverwaltung in Hesel-Hasselt,
Werkstraße 1, während der Dienststunden (Montag
bis Donnerstag von 7.30 – 16.30 und Freitag von 7.30
bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Hesel-Hasselt, d. 23.03.2015
Wasserversorgungsverband
Moormerland-Uplengen-Hesel-Jümme
Der Verbandsgeschäftsführer
Heinz Hotze
__________________________________________
Öffentliche Bekanntmachung
in der Flurbereinigung Holte
Durch diese Anordnung vergrößert sich die Verfahrensfläche um 19 ha auf 2343 ha. Die hinzuzuziehenden Flurstücke sind in der zu dieser Anordnung gehörenden Gebietskarte gekennzeichnet.
Begründung:
Gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anordnen, wenn sie dies für erforderlich erachtet und das Interesse der Beteiligten für
gegeben hält. Geringfügigkeit liegt immer dann vor,
wenn sowohl von der Flächenrelation als auch vom
Sinn und Zweck her keine wesentliche Änderung
gegeben ist. Die Größe der zuzuziehenden Flächen
beträgt rd. 1 % der Verfahrensgröße. Eine geringfügige Änderung ist insoweit gegeben.
Es werden Flurstücke zum Verfahren Holte zugezogen,
um eine stärkere Zusammenlegung sowie eine Verkürzung der Entfernung zur Hoflage und somit eine Steigerung der Produktivität der betroffenen Teilnehmer
zu erreichen. Die Einbeziehung der Grundstücke in der
Stadt Aurich und der Gemeinde Eversmeer dient dem
Austausch von Flächen der Naturschutzverwaltung.
VII Anordnung
In der Flurbereinigung Holte, Landkreis Leer wird aufgrund des § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom
19.12.2008 (BGBl. I, S. 2794), das durch Beschluss
vom 06.10.2010 festgesetzte Flurbereinigungsgebiet
geändert.
Die Gebietsänderung ist somit nicht erheblich, aber
erforderlich und im objektiven Interesse der Beteiligten. Die Zuziehung sowie der Ausschluss von Flächen
dienen letztlich der Optimierung der Verfahrensabläufe. Insofern liegt keine wesentliche Änderung vor, die
eine Vorgehensweise nach §§ 4 - 6 FlurbG erfordert.
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06
- 41 -
Beschränkung der Nutzungs- und Baurechte im
Flurbereinigungsgebiet (§ 34 FlurbG)
Für die zugezogenen Flurstücke gelten folgende Einschränkungen
1.
2.
3.
4.
In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne
Zustimmung des ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle
Aurich, Oldersumer Straße 48, 26603 Aurich, nur
Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören,
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Wälle, Einfriedigungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle
Aurich errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden,
Obstbäume, Beerensträucher, Bäume, Hecken,
Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich
beseitigt werden,
Holzeinschläge und Baumaßnahmen dürfen nur
mit Zustimmung des ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich ausgeführt werden.
Änderungen oder Herstellung von Anlagen ohne eine
nachweisbare Genehmigung des ArL Weser-Ems,
Geschäftsstelle Aurich können im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das ArL WeserEms, Geschäftsstelle Aurich kann den früheren Zustand auf Kosten desjenigen, der eine solche Änderung oder Herstellung veranlasst hat, wieder herstellen lassen. Gegebenenfalls sind Ersatzpflanzungen
anzuordnen.
Anmeldung von Rechten (§ 14 FlurbG)
Rechte und Pflichten, die aus dem Grundbuch nicht
ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb
von 3 Monaten beim ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle
Aurich anzumelden.
Insbesondere kommen in Betracht:
a)
b)
c)
d)
e)
Rechte der Wasser- und Bodenverbände, deren
Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich
zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von
ihm beeinflusst wird,
Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder persönliche Rechte,
die zum Besitz oder zur Nutzung solcher
Grundstücke berechtigen oder die Nutzung beschränken (z.B. Pacht-, Miet- oder ähnliche Rechte),
die Verpflichtung zum Unterhalt von Anlagen
nach § 45 Abs. 1 S. 2 FlurbG, d.h. Anlagen, die
dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder beseitigung dienen,
Eigentumsrechte an den unter c) genannten
Anlagen,
Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Nutzungs-
f)
g)
rechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsgerechtigkeiten, außerdem Wege-, Wasser- und Fischereirechte, die vor dem 01.01.1900
begründet worden sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften,
Rechte an den unter e) bezeichneten Rechten,
Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das
Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen worden sind.
Werden Rechte nach Ablauf der Frist von 3 Monaten
angemeldet, so kann das ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 FlurbG gelten
lassen.
Sind Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches unrichtig geworden,
werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige
Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den
Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung fehlender Unterlagen umgehend nachzukommen.
Hinweis
Sollten bei geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder
frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, wird
darauf hingewiesen, dass diese Funde meldepflichtig
sind. Es wird gebeten, die Funde unverzüglich einer
Denkmalbehörde oder einem Beauftragten für die
Archäologische Denkmalpflege zu melden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale
Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, TheodorTantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie bei der Geschäftsstelle Aurich des ArL Weser-Ems, Oldersumer
Straße 48, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Gemäß § 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist,
wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem
ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher
Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen
Frist beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL)
Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg oder bei der Geschäftsstelle Aurich des ArL Weser-Ems, Oldersumer Straße 48, 26603 Aurich eingegangen ist.
Aurich, 17.03.2015
Amt für regionale Landesentwicklung
Weser-Ems
Im Auftrage
Bohlen
(S.)
_________________________________________
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06
- 42 -
Bekanntmachung der
Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR
(KRLO)
Genehmigung
Gemäß § 2 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes
über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom
19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S.
279),wird die vom Kreistag des Landkreises Aurich in
seiner Sitzung am 03.07.2014, vom Kreistag des Landkreises Wittmund in seiner Sitzung am 21.07.2014
sowie vom Kreistag des Landkreises Leer in seiner
Sitzung am 07.04.2014 beschlossene Änderung der
Vereinbarung über die Errichtung der gemeinsamen
kommunalen Anstalt „Kooperative Regionalleitstelle
Ostfriesland AöR (Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland)“ vom 09.09.2014 genehmigt.
Hannover, 12.02.2015
Niedersächsisches Ministerium
für Inneres und Sport
Az.: 32.25-01610/70008
Im Auftrage
gez. Oppenheim
_______________
Der vorstehende Genehmigungsvermerk wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Wittmund, den 24. März 2015
Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland AöR
(KRLO)
Der Vorstand
__________________________________________
Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Tel.: (04 91) 9 26 - 0.
Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines
Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden
Arbeitstag. Annahmeschluss ist drei Arbeitstage vor dem
Erscheinungstag.
Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis
Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, 26789 Leer
oder an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
amtsblatt@lkleer. de oder [email protected]
Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer
(0 49 52) 92 10 37 zu erreichen.
Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter:
www.landkreis-leer.de, Rubrik „Aktuelles“
Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06