Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 06 Mittwoch, 01.04.2015 A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite ■ Amt III/70 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Leer B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände 31 Seite ■ Stadt Weener Benutzungsordnung für die Stadtbücherei der Stadt Weener (Ems) sowie ihrer Nebenstellen 31 – 34 ■ Gemeinde Bunde Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2012 und der Entlastung 34 – 35 35 ■ Gemeinde Moormerland Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 17 in der Ortschaft Warsingsfehn für ein Gebiet zwischen der Königsstraße, einer Linie ca. 40m parallel zur Werrastraße und Weserstraße verlaufend, Fuldastraße, Am Hang, Mühlenstraße und Sauteler Kanal 35 – 36 ■ Gemeinde Ostrhauderfehn Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 36 – 37 ■ Gemeinde Neukamperfehn Bauleitplanung; Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. NE 2 „Neukamperfehn“ mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung 37 ■ Gemeinde Rhauderfehn Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 37 – 38 Landkreis Leer B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite ■ Gemeinde Westoverledingen Satzung über die Verringerung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren für die Wahlperiode 2016 bis 2021 39 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Westoverledingen 39 ■ Wasserversorgungsverband Moormerland-Uplengen-Hesel-Jümme Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 C. Sonstiges 39 – 40 Seite ■ Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Holte; VII Anordnung 40 – 41 ■ Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO) Bekanntmachung Genehmigung 41 - 31 - Sackabfuhr gemäß § 2 festgesetzte Sackgebühr ist der Erwerber der Restabfall-, Grünabfall- und Altpapiersäcke.“ 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Leer Aufgrund der §§ 10 und 11 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434), der §§ 6 Abs. 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. S. 254), i. V. m. § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279) und des § 18 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Leer in der jeweils geltenden Fassung hat der Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am 24.03.2015 folgende Satzung beschlossen: 4. § 8 [Entstehung, Änderung, Erlöschen und Befreiung von der Gebührenpflicht] Absatz (4) erhält folgende Fassung: „(4) Die Sackgebühr gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 entsteht mit dem Erwerb der Restabfall-, Grünabfall- bzw. Altpapiersäcke.“ 5. § 9 [Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren und Entstehen der Gebührenschuld] Absatz (1) Satz 2 erhält folgende Fassung: „2Die Sackgebühren gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 werden für und im Namen des Landkreises von den vom Landkreis mit dem Verkauf der Säcke beauftragten Stellen erhoben.“ Artikel 1 Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Leer vom 19.04.2006 (Amtsblatt für den Landkreis Leer vom 01.06.2006, Nr. 10/2006, Seite 67) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 07.06.2012 (Amtsblatt für den Landkreis Leer vom 15.06.2012, Nr. 11/2012, Seite 68) wird wie folgt geändert: 1. § 2 [Gebührenmaßstab und –satz für die Sackabfuhr] Absatz (1) Satz 1 erhält folgende Fassung. „1Bei Grundstücken, die dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 4 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Leer in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, setzen sich die für die Abfallentsorgung zu zahlenden Gebühren je Nutzungseinheit im Sinne des Absatzes 2, die über die Sackabfuhr entsorgt wird, aus einer Grundgebühr, die als Gegenleistung für das Vorhalten des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung erhoben wird, und Sackgebühren, die sich nach der Zahl der benötigten Restabfall-, Grünabfall- und Altpapiersäcke richten, zusammen.“ 2. In § 2 [Gebührenmaßstab und –satz für die Sackabfuhr] Absatz (5) Satz 2 wird nach Buchstabe d) folgender Buchstabe e) neu angefügt: „e) Rolle Altpapiersäcke mit 13 Altpapiersäcken á 50 l 3. 1,10 Euro.“ § 7 [Gebührenpflichtige] Absatz (3) erhält folgende Fassung. 6. § 9 [Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren und Entstehen der Gebührenschuld] Absatz (5) Satz 1 erhält folgende Fassung: „1Die Gebührenschuld für die Sackgebühr gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 entsteht mit dem Erwerb der Restabfall-, Grünabfall- und Altpapiersäcke.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 02.04.2015 in Kraft. Leer, 26.03.2015 Landkreis Leer Der Landrat Bernhard Bramlage __________________________________________ Benutzungsordnung für die Stadtbücherei der Stadt Weener (Ems) sowie ihrer Nebenstellen Aufgrund der §§ 10, 11, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 7 sowie 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Weener (Ems) in seiner Sitzung am 19. März 2015 folgende Benutzungsordnung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Weener (Ems). „(3) Gebührenpflichtiger für die im Rahmen der Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 - 32 - (2) Jede Person ist berechtigt, die Bücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlichrechtlicher Grundlage zu nutzen. (3) Für die Nutzung der Bücherei werden Gebühren gemäß des § 4 dieser Benutzungsordnung erhoben. Entgelte für besondere Leistungen sowie Versäumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zur Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. §2 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Bücherei werden durch Aushang bekannt gemacht und sind unter www.weener.de abrufbar. §3 Anmeldung (1) Die Nutzerin/der Nutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes mit Adressnachweis an und erhält einen Nutzerausweis. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. (2) Der Benutzer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift zur Einhaltung der Benutzungsordnung und gibt mit seiner Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person. Bei Minderjährigen erklärt sich der Erziehungsberechtigte mit seiner Unterschrift bereit, bei Verlust der Medien bzw. unsachgemäßer Behandlung derselben, Schadensersatz zu leisten. (3) Minderjährige können ab dem Tag ihrer Geburt Nutzer werden. Für die Anmeldung ist die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren. (4) Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an. (3) Der Nutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bücherei. Sein Verlust ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Nutzerausweises ensteht, haftet die/der eingetragene Nutzerin/Nutzer bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter. (4) Für die Ausstellung eines Ersatznutzerausweises wird eine Gebühr erhoben. §5 Ausleihe, Leihfrist (1) Gegen Vorlage des Nutzerausweises können angebotene Medien für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. (2) Für die Ausleihe wird eine Jahresgebühr in Höhe von für Kinder und Jugendliche sowie Auszubildende, Fachschüler und Studenten und Arbeitslose Erwachsene ab 18 Jahren kostenlos 10,00 € pro Jahr erhoben. (3) Die Leihfrist beträgt für - Bücher - Spiele - CDs - Konsolenspiele - DVDs - Zeitschriften 3 Wochen 3 Wochen 3 Wochen 3 Wochen 1 Woche 1 Woche (4) Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag um die festgesetzte Leihfrist verlängert werden, soweit keine Vorbestellungen vorliegen. §6 Ausleihbeschränkungen Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden. §7 Vorbestellungen (5) Die Nutzer sind verpflichtet, Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für ausgeliehene Medien kann die Bücherei auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen vornehmen. §4 Nutzerausweis §8 Auswärtiger Leihverkehr (1) Die Nutzung der Bücherei ist nur mit einem gültigen Nutzerausweis zulässig. (1) Bücher, die nicht im Bestand der Bücherei vorhanden sind, können durch auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. (2) Die Ausstellung des Nutzerausweises ist gebührenpflichtig. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 - 33 - (2) Für diese Vermittlung wird eine Gebühr erhoben. Außerdem sind die Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, von der Nutzerin/dem Nutzer zu tragen. §9 Verspätete Rückgabe, Einziehung (1) Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Für eine schriftliche Mahnung wird eine Gebühr erhoben. (2) 8 Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien durch eine Beauftragte/einen Beauftragten der Stadt Weener (Ems) oder auf dem Rechtsweg eingezogen. Für die Einziehung wird eine Gebühr erhoben. (3) Versäumnisgebühren und sonstige Forderungen werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. Gebührenschuldner sind die Benutzer, bei Minderjährigen die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten. § 10 Behandlung der Medien, Haftung (1) Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung oder Verlust ist die Nutzerin/der Nutzer schadensersatzpflichtig. (2) Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Nutzerin/dem Nutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet die Nutzerin/der Nutzer, auch wenn sie/ihn kein Verschulden trifft. (3) Die Bücherei übernimmt keine Haftung für • • • • dem Benutzer entstehende Schäden, die durch Disketten und CD-ROMs an Dateien und Datenträgern und durch CDs oder DVDs an Abspielgeräten usw. entstehen. Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität von Angeboten Dritter, die übers Internet abgerufen werden können. technische Probleme, nicht ordnungsgemäße Datenübermittlung, Nicht-Erreichen des Servers, Verlust, Veränderung oder Beschädigungen der gespeicherten Daten. Folgen von Aktivitäten der Benutzer im Internet (finanzielle Verpflichtungen, Bestellungen, Nutzung kostenpflichtiger Dienste). (4) Ausgeliehene Bücher und Medien dürfen vom Nutzer nicht an Dritte weitergegeben werden. § 11 Schadenersatz (1) Die Beschädigung oder der Verlust der entliehenen Medien ist vom Benutzer sofort anzuzeigen. Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bücherei nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben. § 12 Verhalten in der Bücherei, Hausrecht (1) Jede Nutzerin/jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzerinnen/andere Nutzer nicht gestört oder in der Nutzung der Bücherei nicht beeinträchtigt werden. (2) Rauchen, Essen und Trinken ist in der Bücherei nicht gestattet. (3) Für verlorene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Nutzerinnen/Nutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung (4) Das Hausrecht nimmt der Leiter/die Leiterin der Bücherei wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Büchereipersonal. Den Anweisungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. § 13 Ausschluss von der Nutzung Nutzerinnen/Nutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen oder der Zahlungsaufforderung trotz Mahnung nicht nachkommen, können dauerhaft oder für begrenzte Zeit von der Nutzung ausgeschlossen werden. § 14 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung mit der dazugehörigen Gebührenordnung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 18.12.2012 außer Kraft. Weener, den 19. März 2015 Stadt Weener (Ems) Der Bürgermeister Ludwig Sonnenberg _______________ Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 - 34 - Gebührenordnung zur Benutzungsordnung für die Stadtbücherei der Stadt Weener (Ems) 1.3 der außerordentlichen Erträge 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 35.000 Euro 35.000 Euro Es werden folgende Gebühren erhoben: 2. 1. erstmalige Ausstellung Nutzerausweis 1,00 € 2. Ausstellung Ersatzausweis bei Verlust 2,00 € 3. Ausstellung einer Kurzlesekarte für Erwachsene 2,50 € 4. Ausleihe von DVDs je Exemplar 1,00 € 5. Ausleihe von Konsolenspielen 3,00 € 6. Bestellung im auswärtigen Leihverkehr je Exemplar 1,50 € 7. 8. 9. Überschreiten der Leihfrist je Gegenstand und Woche (außer DVDs) 0,20 € DVDs je Gegenstand und Woche 2,00 € Konsolenspiele je Gegenstand und Woche 2,00 € Erinnerungsschreiben (inkl. Porto) a) Erinnerung b) Mahnung Beschädigung oder Verlust von Verbuchungsmaterial Beschädigung oder Verlust von CDs, DVDs oder Konsolenspiele 10. Ersatzbeschaffung durch die Bücherei 2,00 € 4,00 € im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 11.827.600 Euro 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10.995.200 Euro 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 640.900 Euro 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 2.428.700 Euro 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 518.000 Euro 215.500 Euro festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 12.986.500 Euro 13.639.400 Euro. 1,00 € 1,00 € §2 5,00 € Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 518.000 Euro festgesetzt. 11. Abholung nicht zurückgegebener Medien je Botengang 10,00 € §3 12. Nutzung eines öffentlichen Internet-Arbeitsplatzes je ausgedruckte Seite 0,10 € Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 113.500 Euro festgesetzt. __________________________________________ §4 Haushaltssatzung der Gemeinde Bunde für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Bunde in der Sitzung am 24. März 2015 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 12.669.930 Euro Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.900.000 Euro festgesetzt. §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch Satzung zur 1. Änderung der Hebesatzsatzung vom 13.12.2012 ab dem Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt worden: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 12.669.930 Euro Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 350 v. H. - 35 - b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v. H. 2. Gewerbesteuer 350 v. H. Bunde, den 24. März 2015 Gemeinde Bunde Der Bürgermeister Gerald Sap ________________ Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach §§ 119 Abs. 4 und 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am 25.03.2015 unter dem Aktenzeichen - 30.3.1 - Hou - erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 02.04.2015 bis einschließlich 14.04.2015 im Rathaus der Gemeinde Bunde, Kirchring 2, Zimmer 18, 26831 Bunde, während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme des gemäß § 151 NKomVG aufgestellten Beteiligungsberichts der Gemeinde Bunde wird hiermit entsprechend § 151 Satz 5 NKomVG hingewiesen. Der Bericht kann während der Sprechzeiten im Rathaus der Gemeinde Bunde, Zimmer 18, eingesehen werden. Bunde, den 26.03.2015 Gemeinde Bunde Der Bürgermeister Gerald Sap __________________________________________ Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2012 und der Entlastung Der Rat der Gemeinde Bunde hat in seiner Sitzung am 24.03.2015 den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen. Dem Bürgermeister wurde Entlastung nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erteilt. Gemäß § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 156 Abs. 4 NKomVG liegen der Jahresabschluss mit seinen Anlagen und der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes mit der Stellungnahme des Bürgermeisters in der Zeit vom 02.04.2015 bis einschließlich 14.04.2015 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Bunde, Kirchring 2, Zimmer 18, 26831 Bunde, während der Sprechzeiten öffentlich aus. Gemeinde Bunde Der Bürgermeister Gerald Sap __________________________________________ Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 17 in der Ortschaft Warsingsfehn für ein Gebiet zwischen der Königsstraße, einer Linie ca. 40m parallel zur Werrastraße und Weserstraße verlaufend, Fuldastraße, Am Hang, Mühlenstraße und Sauteler Kanal Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am 11.12.2014 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 17 gemäß §§ 1 (3) und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.01.2014 (BGBl. I S. 954) in Verbindung mit den §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der gültigen Fassung als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am 01.04.2015 tritt die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 17 gemäß § 10 BauGB in Kraft. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 17 liegt mit Begründung vom Tage der Ausgabe des Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, TheodorHeuss-Straße 12, 26802 Moormerland, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 – 12.30 Uhr, donnerstags von 14.30 bis 17.00 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Geltungsbereich 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. W 17, Quelle: DGK –Rasterdaten der Nds. Vermessungs- u. Katasterverwaltung Bunde, den 26.03.2015 Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 - 36 - - Finanzhaushaltes der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 13.322.000 € 13.322.000 € §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 2.305.900 € festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Moormerland, den 01.04.2015 §4 Gemeinde Moormerland Die Bürgermeisterin Bettina Stöhr __________________________________________ Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2015 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.828.500 € festgesetzt. Haushaltssatzung der Gemeinde Ostrhauderfehn für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn in der Sitzung am 27.11.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 12.092.300 € der ordentlichen Aufwendungen auf 12.092.300 € der außerordentlichen Erträge 0€ der außerordentlichen Aufwendung auf 0€ 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10.971.100 € 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 10.269.700 € 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit 45.000 € 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit 2.674.000 € 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit 2.305.900 € 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit 378.300 € festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 330 v. H. 330 v. H. 2. 350 v. H. Gewerbesteuer Ostrhauderfehn, 10.12.2014 Gemeinde Ostrhauderfehn Der Bürgermeister Günter Harder _______________ Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2.1 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 2.2 Die nach § 120 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am 13.03.2015 unter dem Aktenzeichen – II/30 – erteilt worden. 2.3 Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 07.04.2015 bis zum 15.04.2015 im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstr. 117, 26842 Ostrhauderfehn, Zimmer 18, zu folgenden Öffnungszeiten: Montags – Freitags 8.00 – 12.00 Uhr und zusätzlich am Montag von 14.00 – 17.00 Uhr sowie am Diens- Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 - 37 - tag und Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus. Ostrhauderfehn, 23. März 2015 Gemeinde Ostrhauderfehn Der Bürgermeister Günter Harders __________________________________________ Bauleitplanung der Gemeinde Neukamperfehn Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. NE 2 „Neukamperfehn“ der Gemeinde Neukamperfehn mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung Der Rat der Gemeinde Neukamperfehn hat in seiner Sitzung am 18.07.2012 den Bebauungsplan Nr. NE 2 „Neukamperfehn“ und die darin enthaltenen örtlichen Baugestaltungsvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), alle in den zurzeit geltenden Fassungen, jeweils als Satzung beschlossen. Bestandteil des Bebauungsplanes ist die Begründung zum Bebauungsplan mit dem Umweltbericht, dem Oberflächenentwässerungskonzept und der Ermittlung der Schallimmissionen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. NE 2 „Neukamperfehn“ ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich: kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer wird der Bebauungsplan Nr. NE 2 „Neukamperfehn“ mit den örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung rechtsverbindlich. Im Parallelverfahren ist die 43. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hesel durchgeführt worden. Mit der 43. Änderung werden die Darstellungen des Flächennutzungsplanes den Bebauungsplanfestsetzungen angepasst. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.g. Bauleitplanung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß § 233 Abs. 2 in Verbindung mit § 215 des Baugesetzbuches in der zurzeit geltenden Fassung 1. 2. 3. die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches der dort näher bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Neukamperfehn / der Samtgemeinde Hesel geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Neukamperfehn, 23. März 2015 Gemeinde Neukamperfehn Der Bürgermeister Joachim Brahms __________________________________________ Haushaltssatzung der Gemeinde Rhauderfehn für das Haushaltsjahr 2015 Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Rhauderfehn in seiner Sitzung am 11. Dezember 2014 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird Der Bebauungsplan Nr. NE 2 „Neukamperfehn“ liegt mit Begründung, Gestaltungsvorschriften und o.g. Fachplanungen vom Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer an im Rathaus der Samtgemeinde Hesel – Fachbereich 3 – Zimmer O-09, Rathausstraße 14, 26835 Hesel, öffentlich aus und 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 19.953.300 € - 38 - 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf §3 19.953.300 € 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 1.4 der außerordentlichen Aufwendung auf 2. 110.000 € 110.000 € im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird a) für die Gemeinde auf b) für den Eigenbetrieb auf 1.250.000 € 0€ festgesetzt. §4 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 19.004.800 € 18.105.910 € 2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 593.500 € 2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 2.412.000 € 2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf 2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf a) für die Gemeinde auf b) für den Eigenbetrieb auf 331.000 € §5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt: 20.848.910 € 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 20.848.910 € 2. Gewerbesteuer Der Wirtschaftsplan des Kommunalen Entwicklungsbetriebs Rhauderfehn (nachfolgend Eigenbetrieb genannt) für das Wirtschaftsjahr 2015 wird festgesetzt: im Erfolgsplan 1.000.000 € 2.500.000 € festgesetzt. 1.250.610 € festgesetzt. Nachrichtlich: Gesamtbetrag - der Einzahlungen des Finanzhaushaltes - der Auszahlungen des Finanzhaushaltes Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird 340 v.H. 340 v.H. 340 v.H. Rhauderfehn, den 11. Dezember 2014 Der Bürgermeister Geert Müller _______________ Bekanntmachung der Haushaltssatzung die Erträge auf die Aufwendungen auf 249.000 € 249.000 € Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Jahresgewinn / -verlust 0€ Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und § 122 Abs.2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am 2. März 2015 unter dem Az.: – 30 – Hou – erteilt worden. im Vermögensplan die Einzahlungen auf die Auszahlungen auf 0€ 0€ §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird a) für die Gemeinde auf b) für den Eigenbetrieb auf festgesetzt. 1.250.610 €, 0€ Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 2. bis 14. April 2015 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2a, 26817 Rhauderfehn, Zimmer 302, öffentlich aus. Rhauderfehn, den 23. März 2015 Gemeinde Rhauderfehn Der Bürgermeister Geert Müller __________________________________________ Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 - 39 - Satzung der Gemeinde Westoverledingen über die Verringerung der Zahl der Ratsfrauen und Ratsherren für die Wahlperiode 2016 bis 2021 Aufgrund der §§ 10 und 46 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. Seite 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 434), hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen in seiner Sitzung am 19. März 2015 die folgende Satzung beschlossen: §1 Die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren wird für die Wahlperiode 2016 bis 2021 um 2 verringert. Die Verringerung gilt nur bei einer zum Stichtag 30. Juni 2015 maßgebenden Einwohnerzahl von über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. §2 Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft. Westoverledingen, den 20. März 2015 Gemeinde Westoverledingen Der Bürgermeister Eberhard Lüpkes __________________________________________ Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Westoverledingen 1. Änderung Auf Grund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 269), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen am 19.03.2015 folgende 1. Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Westoverledingen vom 11.12.2014 beschlossen: Artikel 1 2. § 5 (Gemeindekommando) wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Neufassung: „Für das Aufnahmeverfahren gilt Satz 1 entsprechend.“ b) Abs. 5 Satz 1 wird der Buchstabe „f“ durch den Buchstaben „g“ ersetzt. 3. § 6 (Ortskommando) wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 Satz 2 ist zu streichen und erhält folgende Neufassung: „Das Ortskommando kann weitere stimmberechtigte Funktionen in das Ortskommando aufnehmen. Die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister bestellt die Trägerinnen und Träger der Funktionen nach Satz 1 Buchstabe d bis g und der weiteren Funktionen nach Satz 2 aus den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren.“ b) In Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „der Mitgliederversammlung“ durch „des Ortskommandos“ ersetzt. Artikel 2 Die 1. Änderung der Satzung tritt am 01. April 2015 in Kraft. Westoverledingen, den 20. März 2015 Gemeinde Westoverledingen Der Bürgermeister Eberhard Lüpkes __________________________________________ Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Wasserversorgungsverbandes MoormerlandUplengen-Hesel-Jümme für das Wirtschaftsjahr 2015 1. Haushaltssatzung Aufgrund des § 113 des NKomVG in Verbindung mit § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) - beide in der jeweils geltenden Fassung - sowie aufgrund der §§ 6 und 11 der Verbandsordnung des Wasserversorgungsverbandes Moormerland-Uplengen- Hesel-Jümme hat die Verbandsversammlung am 19.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1. § 1 (Organisation und Aufgaben) wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 wird der Ortsteil „MitlingMark“ gestrichen. b) In Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt: „Die Ortsfeuerwehr Völlenerfehn unterhält als taktische Feuerwehreinheit die Löschgruppe Mitling-Mark.“ §1 Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2015 wird im Erfolgsplan in der Einnahme auf in der Ausgabe auf Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 3.439.000,-- € 3.439.000,-- € - 40 - Folgende Flurstücke werden zum Flurbereinigungsverfahren Holte zugezogen: und im Vermögensplan in der Einnahme auf in der Ausgabe auf 705.000,-- € 705.000,-- € Gemeinde Rhauderfehn festgesetzt. §2 Kredite werden nicht veranschlagt. §3 Gemarkung Backemoor Gemarkung Collinghorst Gemarkung Rhaudermoor Flur 5 Flur 11 Flur 2 Flurstück Flurstücke Flurstücke 66/4 52/1, 52/2, 52/3 152/1, 152/2 Stadt Leer Gemarkung Nettelburg Flur 5 Flurstück 176/1 Flur 2 Flur 3 Flurstücke Flurstücke 101/10, 102 323/158, 305/67, 277/149, 276/149, 286/149, 285/149, 284/149 Stadt Aurich Gemarkung Walle Flur 5 Flurstücke 92/4, 92/6, 93/6, 93/8, 91/5, 91/3, 90/5, 90/3 Gemeinde Eversmeer Gemarkung Eversmeer Flur 3 Flurstücke 112/31, 32/2, 34/1, 37/1, 37/2, 34/2, 32/3, 32/1 Gemeinde Ostrhauderfehn Gemarkung Holtermoor Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von 1.100.000,00 € veranschlagt. §4 Kassenkredite werden in 350.000,00 € beansprucht. Höhe von bis zu §5 Eine Verbandsumlage wird nicht festgesetzt. Hesel-Hasselt, den 19.12.2014 Vorsitzender der Verbandsversammlung Hartwig Aden Verbandsgeschäftsführer Heinz Hotze 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Wirtschaftsplan liegt vom 13. April bis 17. April 2015 in der Verbandsverwaltung in Hesel-Hasselt, Werkstraße 1, während der Dienststunden (Montag bis Donnerstag von 7.30 – 16.30 und Freitag von 7.30 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Hesel-Hasselt, d. 23.03.2015 Wasserversorgungsverband Moormerland-Uplengen-Hesel-Jümme Der Verbandsgeschäftsführer Heinz Hotze __________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Holte Durch diese Anordnung vergrößert sich die Verfahrensfläche um 19 ha auf 2343 ha. Die hinzuzuziehenden Flurstücke sind in der zu dieser Anordnung gehörenden Gebietskarte gekennzeichnet. Begründung: Gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anordnen, wenn sie dies für erforderlich erachtet und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Geringfügigkeit liegt immer dann vor, wenn sowohl von der Flächenrelation als auch vom Sinn und Zweck her keine wesentliche Änderung gegeben ist. Die Größe der zuzuziehenden Flächen beträgt rd. 1 % der Verfahrensgröße. Eine geringfügige Änderung ist insoweit gegeben. Es werden Flurstücke zum Verfahren Holte zugezogen, um eine stärkere Zusammenlegung sowie eine Verkürzung der Entfernung zur Hoflage und somit eine Steigerung der Produktivität der betroffenen Teilnehmer zu erreichen. Die Einbeziehung der Grundstücke in der Stadt Aurich und der Gemeinde Eversmeer dient dem Austausch von Flächen der Naturschutzverwaltung. VII Anordnung In der Flurbereinigung Holte, Landkreis Leer wird aufgrund des § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I, S. 2794), das durch Beschluss vom 06.10.2010 festgesetzte Flurbereinigungsgebiet geändert. Die Gebietsänderung ist somit nicht erheblich, aber erforderlich und im objektiven Interesse der Beteiligten. Die Zuziehung sowie der Ausschluss von Flächen dienen letztlich der Optimierung der Verfahrensabläufe. Insofern liegt keine wesentliche Änderung vor, die eine Vorgehensweise nach §§ 4 - 6 FlurbG erfordert. Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 - 41 - Beschränkung der Nutzungs- und Baurechte im Flurbereinigungsgebiet (§ 34 FlurbG) Für die zugezogenen Flurstücke gelten folgende Einschränkungen 1. 2. 3. 4. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich, Oldersumer Straße 48, 26603 Aurich, nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören, Bauwerke, Brunnen, Gräben, Wälle, Einfriedigungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden, Obstbäume, Beerensträucher, Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich beseitigt werden, Holzeinschläge und Baumaßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich ausgeführt werden. Änderungen oder Herstellung von Anlagen ohne eine nachweisbare Genehmigung des ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich können im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das ArL WeserEms, Geschäftsstelle Aurich kann den früheren Zustand auf Kosten desjenigen, der eine solche Änderung oder Herstellung veranlasst hat, wieder herstellen lassen. Gegebenenfalls sind Ersatzpflanzungen anzuordnen. Anmeldung von Rechten (§ 14 FlurbG) Rechte und Pflichten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten beim ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich anzumelden. Insbesondere kommen in Betracht: a) b) c) d) e) Rechte der Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Nutzung beschränken (z.B. Pacht-, Miet- oder ähnliche Rechte), die Verpflichtung zum Unterhalt von Anlagen nach § 45 Abs. 1 S. 2 FlurbG, d.h. Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder beseitigung dienen, Eigentumsrechte an den unter c) genannten Anlagen, Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Nutzungs- f) g) rechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsgerechtigkeiten, außerdem Wege-, Wasser- und Fischereirechte, die vor dem 01.01.1900 begründet worden sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften, Rechte an den unter e) bezeichneten Rechten, Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Werden Rechte nach Ablauf der Frist von 3 Monaten angemeldet, so kann das ArL Weser-Ems, Geschäftsstelle Aurich die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 und 3 FlurbG gelten lassen. Sind Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches unrichtig geworden, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung fehlender Unterlagen umgehend nachzukommen. Hinweis Sollten bei geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, wird darauf hingewiesen, dass diese Funde meldepflichtig sind. Es wird gebeten, die Funde unverzüglich einer Denkmalbehörde oder einem Beauftragten für die Archäologische Denkmalpflege zu melden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, TheodorTantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg sowie bei der Geschäftsstelle Aurich des ArL Weser-Ems, Oldersumer Straße 48, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Gemäß § 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) Weser-Ems, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg oder bei der Geschäftsstelle Aurich des ArL Weser-Ems, Oldersumer Straße 48, 26603 Aurich eingegangen ist. Aurich, 17.03.2015 Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Im Auftrage Bohlen (S.) _________________________________________ Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06 - 42 - Bekanntmachung der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO) Genehmigung Gemäß § 2 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279),wird die vom Kreistag des Landkreises Aurich in seiner Sitzung am 03.07.2014, vom Kreistag des Landkreises Wittmund in seiner Sitzung am 21.07.2014 sowie vom Kreistag des Landkreises Leer in seiner Sitzung am 07.04.2014 beschlossene Änderung der Vereinbarung über die Errichtung der gemeinsamen kommunalen Anstalt „Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland)“ vom 09.09.2014 genehmigt. Hannover, 12.02.2015 Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Az.: 32.25-01610/70008 Im Auftrage gez. Oppenheim _______________ Der vorstehende Genehmigungsvermerk wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Wittmund, den 24. März 2015 Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO) Der Vorstand __________________________________________ Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Tel.: (04 91) 9 26 - 0. Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist drei Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, 26789 Leer oder an folgende E-Mail-Adresse zu senden: amtsblatt@lkleer. de oder [email protected] Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer (0 49 52) 92 10 37 zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: www.landkreis-leer.de, Rubrik „Aktuelles“ Amtsblatt f. d. Landkreis Leer v. 01.04.2015/Ausgabe 06
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