Angespannte Systemsituation in der Regelzone von 50Hertz

Angespannte Systemsituation in der Regelzone von 50Hertz Transmission am 10.05.2015
An obigem Tag kam es zu unzulässigen Betriebszuständen in der Regelzone von 50Hertz Transmission. In Wahrnehmung der Systemverantwortung
für die Regelzone wurden deshalb durch 50Hertz Transmission alle verfügbaren Maßnahmen zur Sicherung der Systemstabilität entsprechend §13(1)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) umgesetzt.
Trotz des Einsatzes dieser Maßnahmen kam es zu einer fortgesetzten Gefährdung der Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems in der 50Hertz-Regelzone,
sodass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch 50Hertz Transmission nicht mehr im erforderlichen Maße hätte gewährleistet werden können.
Grundsätzlich werden die durch 50Hertz Transmission gemäß § 13(2) EnWG ergriffenen Maßnahmen nach ihrem konkreten Anwendungsziel
- bestimmt durch die Art der Gefährdung - in drei Gruppen unterteilt:
1. Maßnahmen des Netzengpassmanagements zur Vermeidung der Überlastung der Netzkapazität im Übertragungsnetz
2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Systembilanz und damit der Sicherung der Frequenzhaltung
3. Lokales Spannungsproblem an einem Netzknoten
Zur Vermeidung dieser unzulässigen Gefährdung mussten im konkreten Zeitraum Leistungsanpassungen gemäß § 13(2) EnWG wie folgt angewiesen werden:
Ort des
Eingriffs
Wie wurde
Betroffener
eingegriffen?* Verteilungsnetzbetreiber
UW Pasewalk
Reduzierung
Einspeisung
E.DIS
UW Güstrow
Reduzierung
Einspeisung
E.DIS
UW Vierraden
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
Einspeisung
E.DIS
Leistungsanpassung
am
Eingriffsort
in MW
10.05.2015
150
300
200
10.05.2015
100
50
100
200
150
10.05.2015
100
E.DIS
10.05.2015
MITNETZ
10.05.2015
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
Einspeisung
Reduzierung
MITNETZ
UW Neuenhagen
UW Ragow
UW Lauchstädt
UW Klostermansfeld
UW Schönewalde
UW Stendal/West
UW Altenfeld
UW Remptendorf
UW Vieselbach
UW Eisenach
UW Wolkramshausen
UW Bertikow
Datum
Beginn
der
Maßnahme
Ende
der
Maßnahme
Art der
Gefährdung
08:00
09:45
18:00
08:15
14:00
15:30
16:15
18:30
09:30
09:45 Netzengpass
18:00
18:30
13:15 Netzengpass
15:30
16:15
18:30
19:00
14:00 Netzengpass
10.05.2015
100
150
150
300
200
100
200
09:15
09:30
08:45
09:30
16:45
18:00
11:45
09:30 Netzengpass
18:00
09:30 Netzengpass
16:45
18:00
18:30
14:00 Netzengpass
MITNETZ
10.05.2015
200
11:45
13:15 Netzengpass
THEOLIA
10.05.2015
120
11:45
14:00 Netzengpass
HSN
10.05.2015
TEN
10.05.2015
150
50
36
09:30
14:00
09:30
14:00 Netzengpass
14:45
16:30 Netzengpass
TEN
10.05.2015
59
09:30
16:30 Netzengpass
TEN
10.05.2015
80
09:30
16:30 Netzengpass
TEN
10.05.2015
118
09:30
16:30 Netzengpass
TEN
10.05.2015
107
09:30
16:30 Netzengpass
ENERTRAG
10.05.2015
100
06:30
11:45 Netzengpass
180
11:45
13:15
80
13:15
14:15
Einspeisung
Betroffenes
Betriebsmittel
von 50Hertz
380-kV-Leitung BorkenMecklar (TenneT)
380-kV-Leitung BorkenMecklar (TenneT)
380-kV-Leitung Borken-Mecklar
(TenneT)
380-kV-Leitung BorkenMecklar (TenneT)
380-kV-Leitung BorkenMecklar (TenneT)
380-kV-Leitung Borken-Mecklar
(TenneT)
380-kV-Leitung Borken-Mecklar
(TenneT)
380-kV-Leitung Borken-Mecklar
(TenneT)
380-kV-Leitung BorkenMecklar (TenneT)
380-kV-Leitung Borken-Mecklar
(TenneT)
380-kV-Leitung Borken-Mecklar
(TenneT)
380-kV-Leitung Borken-Mecklar
(TenneT)
380-kV-Leitung Borken-Mecklar
(TenneT)
380-kV-Leitung Borken-Mecklar
(TenneT)
220-kV-Leitung Bertikow Neuenhagen 303 und
220-kV-Leitung Pasewalk Vierraden 306
* unter „Reduzierung Einspeisung“/“Reduzierung Bezug“ ist die Verminderung/Erhöhung des Wirkleistungsflusses in Richtung des Netzes
der 50Hertz Transmission zu verstehen.
Erläuterung zur Entschädigung von Erzeugungseingriffen:
Mit dem Inkrafttreten des novellierten EEG am 1. Januar 2012 wurde die Änderung und Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 11 EEG 2012
- nunmehr § 14 EEG 2014 - in Verbindung mit § 13(2) EnWG wirksam. Danach sind nun bei Überlastung der Netzkapazität, auch durch nur mittelbar an unser Netz
angeschlossenen EEG-Anlagen und Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, Auszahlungen nach § 12 EEG 2012 – nunmehr § 15 EEG 2014 - möglich.
Die Entschädigungspflicht trifft den Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Überlastung der Netzkapazität liegt.
In allen anderen Fällen von Leistungsanpassungen gem. § 13(2) EnWG besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 15 EEG 2014.
Ein von der Leistungsanpassung betroffener Verteilungsnetzbetreiber setzt die von 50Hertz Transmission angeforderte Leistungsanpassung nach § 14(1c) EnWG
eigenverantwortlich um und kann gleichzeitig eigene Maßnahmen nach § 13(2) EnWG oder § 14 EEG 2014 umgesetzt haben.
Daher empfehlen wir den von Leistungsanpassungen betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen die vorrangige Kontaktaufnahme
mit ihrem Anschluss-Netzbetreiber.
12.05.2015