Angespannte Systemsituation in der Regelzone von 50Hertz Transmission am 10.05.2015 An obigem Tag kam es zu unzulässigen Betriebszuständen in der Regelzone von 50Hertz Transmission. In Wahrnehmung der Systemverantwortung für die Regelzone wurden deshalb durch 50Hertz Transmission alle verfügbaren Maßnahmen zur Sicherung der Systemstabilität entsprechend §13(1) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) umgesetzt. Trotz des Einsatzes dieser Maßnahmen kam es zu einer fortgesetzten Gefährdung der Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems in der 50Hertz-Regelzone, sodass die Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch 50Hertz Transmission nicht mehr im erforderlichen Maße hätte gewährleistet werden können. Grundsätzlich werden die durch 50Hertz Transmission gemäß § 13(2) EnWG ergriffenen Maßnahmen nach ihrem konkreten Anwendungsziel - bestimmt durch die Art der Gefährdung - in drei Gruppen unterteilt: 1. Maßnahmen des Netzengpassmanagements zur Vermeidung der Überlastung der Netzkapazität im Übertragungsnetz 2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Systembilanz und damit der Sicherung der Frequenzhaltung 3. Lokales Spannungsproblem an einem Netzknoten Zur Vermeidung dieser unzulässigen Gefährdung mussten im konkreten Zeitraum Leistungsanpassungen gemäß § 13(2) EnWG wie folgt angewiesen werden: Ort des Eingriffs Wie wurde Betroffener eingegriffen?* Verteilungsnetzbetreiber UW Pasewalk Reduzierung Einspeisung E.DIS UW Güstrow Reduzierung Einspeisung E.DIS UW Vierraden Reduzierung Einspeisung Reduzierung Einspeisung Reduzierung Einspeisung E.DIS Leistungsanpassung am Eingriffsort in MW 10.05.2015 150 300 200 10.05.2015 100 50 100 200 150 10.05.2015 100 E.DIS 10.05.2015 MITNETZ 10.05.2015 Reduzierung Einspeisung Reduzierung Einspeisung Reduzierung Einspeisung Reduzierung Einspeisung Reduzierung Einspeisung Reduzierung Einspeisung Reduzierung Einspeisung Reduzierung Einspeisung Reduzierung Einspeisung Reduzierung MITNETZ UW Neuenhagen UW Ragow UW Lauchstädt UW Klostermansfeld UW Schönewalde UW Stendal/West UW Altenfeld UW Remptendorf UW Vieselbach UW Eisenach UW Wolkramshausen UW Bertikow Datum Beginn der Maßnahme Ende der Maßnahme Art der Gefährdung 08:00 09:45 18:00 08:15 14:00 15:30 16:15 18:30 09:30 09:45 Netzengpass 18:00 18:30 13:15 Netzengpass 15:30 16:15 18:30 19:00 14:00 Netzengpass 10.05.2015 100 150 150 300 200 100 200 09:15 09:30 08:45 09:30 16:45 18:00 11:45 09:30 Netzengpass 18:00 09:30 Netzengpass 16:45 18:00 18:30 14:00 Netzengpass MITNETZ 10.05.2015 200 11:45 13:15 Netzengpass THEOLIA 10.05.2015 120 11:45 14:00 Netzengpass HSN 10.05.2015 TEN 10.05.2015 150 50 36 09:30 14:00 09:30 14:00 Netzengpass 14:45 16:30 Netzengpass TEN 10.05.2015 59 09:30 16:30 Netzengpass TEN 10.05.2015 80 09:30 16:30 Netzengpass TEN 10.05.2015 118 09:30 16:30 Netzengpass TEN 10.05.2015 107 09:30 16:30 Netzengpass ENERTRAG 10.05.2015 100 06:30 11:45 Netzengpass 180 11:45 13:15 80 13:15 14:15 Einspeisung Betroffenes Betriebsmittel von 50Hertz 380-kV-Leitung BorkenMecklar (TenneT) 380-kV-Leitung BorkenMecklar (TenneT) 380-kV-Leitung Borken-Mecklar (TenneT) 380-kV-Leitung BorkenMecklar (TenneT) 380-kV-Leitung BorkenMecklar (TenneT) 380-kV-Leitung Borken-Mecklar (TenneT) 380-kV-Leitung Borken-Mecklar (TenneT) 380-kV-Leitung Borken-Mecklar (TenneT) 380-kV-Leitung BorkenMecklar (TenneT) 380-kV-Leitung Borken-Mecklar (TenneT) 380-kV-Leitung Borken-Mecklar (TenneT) 380-kV-Leitung Borken-Mecklar (TenneT) 380-kV-Leitung Borken-Mecklar (TenneT) 380-kV-Leitung Borken-Mecklar (TenneT) 220-kV-Leitung Bertikow Neuenhagen 303 und 220-kV-Leitung Pasewalk Vierraden 306 * unter „Reduzierung Einspeisung“/“Reduzierung Bezug“ ist die Verminderung/Erhöhung des Wirkleistungsflusses in Richtung des Netzes der 50Hertz Transmission zu verstehen. Erläuterung zur Entschädigung von Erzeugungseingriffen: Mit dem Inkrafttreten des novellierten EEG am 1. Januar 2012 wurde die Änderung und Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 11 EEG 2012 - nunmehr § 14 EEG 2014 - in Verbindung mit § 13(2) EnWG wirksam. Danach sind nun bei Überlastung der Netzkapazität, auch durch nur mittelbar an unser Netz angeschlossenen EEG-Anlagen und Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen, Auszahlungen nach § 12 EEG 2012 – nunmehr § 15 EEG 2014 - möglich. Die Entschädigungspflicht trifft den Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Überlastung der Netzkapazität liegt. In allen anderen Fällen von Leistungsanpassungen gem. § 13(2) EnWG besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 15 EEG 2014. Ein von der Leistungsanpassung betroffener Verteilungsnetzbetreiber setzt die von 50Hertz Transmission angeforderte Leistungsanpassung nach § 14(1c) EnWG eigenverantwortlich um und kann gleichzeitig eigene Maßnahmen nach § 13(2) EnWG oder § 14 EEG 2014 umgesetzt haben. Daher empfehlen wir den von Leistungsanpassungen betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen die vorrangige Kontaktaufnahme mit ihrem Anschluss-Netzbetreiber. 12.05.2015
© Copyright 2024 ExpyDoc