Steuertermine 2015 - IHK Neubrandenburg

Steuertermine 2015
Monat
Termin
Steuer
monatlich vierteljährlich
Januar
12.1.
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
12/2014
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
11/2014
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
1/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
12/2014
Februar
10.2.
IV/2014
IV/2014
1/11 Sonderzahlung für
Dauerfristverlängerung
März
16.2.
Gewerbesteuer, Grundsteuer (vierteljährlich)
I/2015
10.3.
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
2/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
1/2015
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
April
Mai
Juni
10.4.
11.5.
I/2015
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
3/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
2/2015
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
4/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
3/2015
15.5.
Gewerbesteuer, Grundsteuer (vierteljährlich)
10.6.
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
5/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
4/2015
August
10.7.
10.8.
17.8.
September 10.9.
II/2015
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
6/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
5/2015
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
7/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
6/2015
Gewerbesteuer, Grundsteuer (vierteljährlich)
II/2015
II/2015
III/2015
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
8/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
7/2015
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
I/2015
II/2015
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
Juli
I/2015
III/2015
Oktober
12.10.
November 10.11.
16.11.
Dezember 10.12.
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
9/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
8/2015
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
10/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
9/2015
Gewerbesteuer, Grundsteuer (vierteljährlich)
III/2015
IV/2015
Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer,
Bauabzugsteuer
11/2015
Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung
10/2015
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
III/2015
IV/2015
Abweichungen können sich durch regionale Feiertage ergeben.
Schonfristen
Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wurde die Schonfrist ab
1. Januar 2004 abgeschafft. Die für alle Steuern geltende Zahlungsschonfrist in § 240 Abs. 3 S. 1 Abgaben-ordnung
bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts wurde von fünf
auf drei Tage verkürzt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grund-sätzlich
abgesehen. Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. Eine Barzahlung muss spätestens am
Fälligkeitstag erfolgen. Bei Zahlungen per Scheck ist zu beachten, dass diese erst 3 Tage nach Eingang des
Schecks als geleistet gelten.
Trotz sorgfältiger Recherche sind diese Angaben ohne Gewähr.