Steuertermine 2015 Monat Termin Steuer monatlich vierteljährlich Januar 12.1. Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 12/2014 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 11/2014 Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 1/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 12/2014 Februar 10.2. IV/2014 IV/2014 1/11 Sonderzahlung für Dauerfristverlängerung März 16.2. Gewerbesteuer, Grundsteuer (vierteljährlich) I/2015 10.3. Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 2/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 1/2015 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer April Mai Juni 10.4. 11.5. I/2015 Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 3/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 2/2015 Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 4/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 3/2015 15.5. Gewerbesteuer, Grundsteuer (vierteljährlich) 10.6. Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 5/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 4/2015 August 10.7. 10.8. 17.8. September 10.9. II/2015 Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 6/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 5/2015 Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 7/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 6/2015 Gewerbesteuer, Grundsteuer (vierteljährlich) II/2015 II/2015 III/2015 Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 8/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 7/2015 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer I/2015 II/2015 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer Juli I/2015 III/2015 Oktober 12.10. November 10.11. 16.11. Dezember 10.12. Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 9/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 8/2015 Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 10/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 9/2015 Gewerbesteuer, Grundsteuer (vierteljährlich) III/2015 IV/2015 Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer 11/2015 Umsatzsteuer mit Dauerfristverlängerung 10/2015 Einkommensteuer, Körperschaftsteuer III/2015 IV/2015 Abweichungen können sich durch regionale Feiertage ergeben. Schonfristen Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wurde die Schonfrist ab 1. Januar 2004 abgeschafft. Die für alle Steuern geltende Zahlungsschonfrist in § 240 Abs. 3 S. 1 Abgaben-ordnung bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts wurde von fünf auf drei Tage verkürzt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grund-sätzlich abgesehen. Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. Eine Barzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Bei Zahlungen per Scheck ist zu beachten, dass diese erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als geleistet gelten. Trotz sorgfältiger Recherche sind diese Angaben ohne Gewähr.
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