DAS WICHTIGSTE - Steuerberater Franz R. Lenk

DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
August 2015
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Drei Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz gescheitert
Abzug von Kinderbetreuungskosten für geringfügig
Beschäftigte
Modernisierungskosten für ein Badezimmer anteilig
beim Arbeitszimmer absetzbar
Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für
Krankenversicherungsbeiträge durch Bonuszahlungen
5.
6.
7.
8.
Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende
Regelung für Postzustellung während des Streiks
Anrechnung ausländischer Steuer
Zahlungen wegen Bürgschaftsinanspruchnahme als
Verlust
1. Drei Verfassungsbeschwerden gegen Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht für abhängig Beschäftigte ab dem
das Mindestlohngesetz gescheitert 1.1.2015 einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens
8,50 € brutto je Zeitstunde vor. Mit Beschlüssen vom 1.7.2015 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 3 Verfassungsbeschwerden gegen das Mindestlohngesetz nicht zur Entscheidung angenommen, da sie sich als unzulässig erwiesen haben.
1. Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu
bezahlen. Des Weiteren enthält das MiLoG Meldepflichten gegenüber der Zollverwaltung sowie Dokumentationspflichten. Eine Verfassungsbeschwerde von 14 ausländischen, auch im Inland tätigen Transportunternehmen genügt nach Auffassung
des BVerfG nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, denn die Unternehmen sind gehalten, sich zunächst an die Fachgerichte zu wenden.
2. Jugendliche (bis 18 Jahre) ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen
Anspruch auf Mindestlohn. Dagegen wandte sich ein 17-jähriger Arbeitnehmer in
der Systemgastronomie, der eine Verletzung des Grundgesetzes rügt, weil Volljährige
für dieselbe Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Auch hier müssen nach
Auffassung des BVerfG zunächst die Fachgerichte entscheiden.
3. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich verzögerte Einführung des Mindestlohnes für Zeitungszusteller war mangels hinreichender Angaben zur tatsächlichen
Situation nicht genügend substantiiert und deswegen ebenfalls als unzulässig erklärt worden.
Anmerkung: In einer Pressemitteilung vom 1.7.2015 teilt der Deutsche Steuerberaterverband mit, dass nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten im Wege einer Rechtsverordnung
gelockert werden sollen. So soll die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nur für
Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unter 2.000 € liegt (derzeit 2.958 €); mitarbeitende Familienangehörige sollen von den Aufzeichnungspflichten vollständig ausgenommen werden. Die Haftung des Auftraggebers soll auf Fälle
begrenzt werden, in denen ein Unternehmer eigene vertragliche Pflichten an andere
Unternehmen weiterreicht.
2. Abzug von Kinderbetreuungskosten Steuerpflichtige können 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind,
für geringfügig Beschäftigte für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes,
welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor
Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, steuerlich als Sonderausgaben ansetzen. Dies gilt jedoch nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Die Kosten für die Kinderbetreuung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht und nicht in
bar beglichen wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen
eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.12.2014 festgelegt.
Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden.
3. Modernisierungskosten für ein
Badezimmer anteilig beim
Arbeitszimmer absetzbar
Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören nach einer
Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) vom 18.3.2015 anteilig zu
den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich
sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Das häusliche Arbeitszimmer war im Urteilsfall Teil des Betriebsvermögens.
Nach Auffassung des FG sind die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten anteilig
– im entschiedenen Fall zu 8 % – dem Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers wurde derart in die Gebäudesubstanz
eingegriffen, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht. Der anteilige
Betriebsausgabenabzug ist zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des
Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt.
Die vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche
im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden. Hätten die
Steuerpflichtigen die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten 3 Jahre nach
der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des
Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.
Anmerkung: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das FG die
Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az VIII R 16/15).
4. Keine Minderung des Sonderausga- Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur steuerlichen Berückbenabzugs für Krankenversicherungs- sichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sind die Beiträge
beiträge durch Bonuszahlungen zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung
auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem
Umfang als Sonderausgaben abziehbar.
Nunmehr entschied als Erstes das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Urteil vom
28.4.2015, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausga-
benabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines
„Bonusprogramms“ geleistet werden.
Bei dem im entschiedenen Fall durchgeführten Bonusprogramm erhalten diejenigen,
die bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt
haben, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 € jährlich zu
ihren Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie z. B.
Fitness-Studio oder Sportverein).
Im Übrigen sei – so das FG – auch das Bundesministerium der Finanzen der Auffassung,
dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden könnten, „soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen“ würden.
Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, weil noch keine Entscheidung desselben dazu vorliegt, ob der
Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen der hier vorliegenden Art gekürzt werden darf.
5. Haushaltszugehörigkeit beim Ent- Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe
lastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 €* im Kalenderjahr steuerlich geltend machen, wenn zu ihrem
Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag
oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet
ist. Ist ein Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag
demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf das Kindergeld oder einen
Kinderfreibetrag erfüllt.
Liegen die Voraussetzungen für einen Entlastungsbetrag vor, begründet die Meldung
eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung
für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit
Urteil vom 5.2.2015.
In dem entschiedenen Fall war die Tochter in der Wohnung ihres Vaters gemeldet, lebte
aber in einer eigenen Wohnung. Nach der BFH-Entscheidung kann der Alleinerziehende
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch
dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.
*Anmerkung: Am 18.6.2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen.
Danach soll sich u. a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 von
bisher 1.308 € auf 1.908 € und für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 € erhöhen.
6. Regelung für Postzustellung Steuerbescheide des Finanzamts gelten grundsätzlich nach 3 Tagen nach
während des Streiks ihrer Aufgabe per Post als beim Empfänger zugestellt.
Schreiben vom Finanzamt: Bestreiten Steuerpflichtige die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist und bringen sie Tatsachen vor, die eine verspätete Zustellung wegen des Poststreiks glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen,
z. B. für Einsprüche, ab dem vom Steuerpflichtigen angegebenen Zeitpunkt. Dies ist der
Fall, wenn der Poststreik für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können.
Schreiben an das Finanzamt: Ist die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche infrage
gestellt und die Verzögerung vorauszusehen, ist es dem Bürger laut Gesetz zumutbar,
auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (z. B. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax o. Ä.). Im aktuellen Falle wurde bereits im Vorfeld ausführlich in
den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch
verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet.
7. Anrechnung ausländischer Steuer Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 hat
die Regelung bezüglich der Anrechnung von ausländischen Steuern auf die
deutsche Einkommensteuer geändert und damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.2.2013 Rechnung getragen.
Danach ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus
diesem Staat entfällt.
Das Bundesfinanzministerium weist nunmehr in einem Schreiben vom 4.5.2015 darauf
hin, dass Steuerfestsetzungen, die hinsichtlich der Anwendung der Regelung vorläufig
durchgeführt wurden, von Amts wegen zu ändern und insoweit für endgültig zu erklären
sind, falls die Anwendung der Neuregelung zu einer Verminderung der bisher festgesetzten Einkommensteuer führt.
In den übrigen Fällen ist eine vorläufig durchgeführte Steuerfestsetzung insoweit nur
auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären.
8. Zahlungen wegen Bürgschafts- Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Verlust aus der Aufinanspruchnahme als Verlust lösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der
letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital
der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem
Privatvermögen hielt.
Als in diesen Verlust einzubeziehende nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10.3.2015
Leistungen des GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung in Betracht, wenn die Übernahme der
Bürgschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und die Rückgriffsforderung
gegen die Gesellschaft wertlos ist. Maßgebend ist, ob die Bürgschaftsinanspruchnahme
schuldrechtlich oder gesellschaftlich veranlasst war.
Im entschiedenen Fall war die Bürgschaftsübernahme gesellschaftlich veranlasst. Die
Bank und die Sparkasse bestanden auf der Übernahme der Bürgschaft. Sie waren ohne
die Bürgschaft nicht bereit, der GmbH die Darlehen zu gewähren. Die GmbH benötigte
die Darlehen für die von ihr geplanten Investitionen.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
10.08.2015
Gewerbesteuer, Grundsteuer
17.08.2015
Sozialversicherungsbeiträge
27.08.2015
Basiszinssatz: Seit 1.1.2015 = -0,83, 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73, 1.1.2014 – 30.6.2014 = -0,63 %.
(§ 247 Abs. 1 BGB) Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
•
abgeschlossen bis 28.7.2014:
•
abgeschlossen ab 29.7.2014:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreisindex: 2015: Mai = 107,1; April = 107,0; März = 107,0; Februar = 106,5; Januar = 105,5;
2010 = 100 2014: Dezember = 106,7; November = 106,7; Oktober = 106,7; September = 107,0
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
Juli 2015
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Erster Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Schweiz und EU unterzeichnen Steuertransparenzabkommen
Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen
Kosten der beruflichen Erstausbildung – erleichterte
Feststellung von Verlustvorträgen
5.
6.
7.
8.
Umsatzsteuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlung
Erträge aus Photovoltaikanlage können zur Rentenkürzung führen
Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Betrügerische E-Mails/Schreiben im Namen des
Bundeszentralamts für Steuern
1. Erster Entwurf eines Gesetzes zur Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Urteil vom 17.12.2014
Anpassung des Erbschaft- und die Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) beim Betriebsvermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten. Die bestehenden Verschonungsregelungen verstoßen aber
angesichts ihres Übermaßes gegen das Grundgesetz. Es hat dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung bis zum 30.6.2016 gesetzt.
Nunmehr liegt hierzu ein erster Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom
1.6.2015 vor. Danach sollen die Regelungen im ErbStG in ihrer Grundstruktur erhalten
bleiben, soweit kein Änderungsbedarf besteht. Um einen verfassungsgemäßen Zustand
zu schaffen, werden die beanstandeten Regelungen jedoch neu gefasst. Dazu gehören:
» die Freistellung von Kleinstbetrieben von den Lohnsummenregelungen
» die Abgrenzung des begünstigten von dem nicht begünstigten Vermögen
» Einführung einer Verschonungsbedarfsprüfung für den Erwerb großer Betriebsvermögen
» Einführung eines Abschmelzmodells als Wahlrecht für den Erwerb großer Betriebsvermögen
Anmerkung: Das Änderungsgesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die Neuregelungen sollen erstmals auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer
nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes entsteht. Der Wegfall der bereits gewährten
Steuerbefreiungen bei früheren Erwerben von derselben Person innerhalb von 10 Jahren
soll ebenfalls erst für Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der
Verkündung des Änderungsgesetzes entsteht.
Der vorgelegte Entwurf wird von Politik und Wirtschaft heftig kritisiert und letztendlich
für die Erben und Beschenkten – wie zzt. absehbar – nicht vorteilhafter sein als die alte
Regelung. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zwingend von uns beraten lassen!
2. Schweiz und EU unterzeichnen Die EU und die Schweiz unterzeichneten am 27.5.2015 ein neues Abkommen
Steuertransparenzabkommen über Steuertransparenz, das die Bekämpfung der Steuerhinterziehung we-
sentlich verbessern soll. Danach tauschen beide Seiten ab 2018 automatisch
Informationen über die Finanzkonten der Einwohner des jeweils anderen
Landes aus. Dies soll verhindern, dass Steuerhinterzieher nicht versteuerte
Einkünfte auf schweizerischen Konten weiter verbergen können.
Im Rahmen des neuen Abkommens erhalten die Mitgliedstaaten jährlich die Namen,
Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit
Konten in der Schweiz sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden.
Die Kommission schließt derzeit Verhandlungen über vergleichbare Abkommen mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino ab, die voraussichtlich noch vor Ende des
Jahres unterzeichnet werden.
3. Gewinnrealisierung von Mit Urteil vom 14.5.2014 veröffentlichte der Bundesfinanzhof (BFH) seine
Abschlagszahlungen Entscheidung über den Entstehungszeitpunkt der Gewinnrealisierung bei
Abschlagszahlungen nach der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI).
Er entschied entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, dass erhaltene Anzahlungen
für einzelne Leistungsphasen der HOAI, für die eine nachprüfbare Rechnung vorliegt,
„endgültig verdient“ sind. Somit ist eine Bilanzierung einer teilfertigen Arbeit für einzelne abgeschlossene Leistungsphasen der HOAI nicht mehr möglich.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) teilt die Auffassung des BFH. In seinem
Schreiben vom 13.5.2015 an die Bundesarchitektenkammer hat es eine Übergangsfrist –
entgegen erster Veröffentlichungen – für die Anwendung eingeräumt. Die Entscheidung
ist erst ab dem Wirtschaftsjahr 2015 und damit nicht rückwirkend anzuwenden. Nach
den Grundsätzen der Entscheidung kann der im Jahr 2015 entstandene Gewinn zudem
gleichmäßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 verteilt werden.
Anmerkung: Das BMF führt weiter aus, dass diese Regelung neben Abschlagszahlungen
auf Grundlage der HOAI auch auf alle Abschlagszahlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch anzuwenden ist. Demnach sind nunmehr alle bilanzierenden Unternehmen, die
Abschlagszahlungen in Rechnung stellen, von dieser Regelung betroffen.
4. Kosten der beruflichen Erstausbil- Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich im Urteil vom 13.1.2015 mit der
dung – erleichterte Feststellung Frage beschäftigen, ob Verluste (im entschiedenen Fall aus einer beruflichen
von Verlustvorträgen Erstausbildung), die in vergangenen Jahren entstanden waren, gesondert
festgestellt werden können, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer
für das Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch aufgrund inzwischen eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen kann.
Die Klärung dieser Rechtsfrage ist insoweit von Bedeutung, als Verluste nur dann in
späteren Jahren steuerlich nutzbar gemacht werden können, wenn sie zuvor gesondert
festgestellt worden sind.
Im entschiedenen Fall begehrte eine Steuerpflichtige nachträglich die Berücksichtigung
von Kosten für ihre berufliche Erstausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Steuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt. Das Finanzamt (FA) lehnte die Verlustfeststellung ab.
Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch
dann gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das
Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Eine Bindungswirkung des
Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags bestehe dann nicht,
wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist.
Anmerkung: Mit der Entscheidung vereinfacht der BFH die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für
Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung
nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich,
über den Antrag auf Verlustfeststellung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren.
5. Umsatzsteuerfreiheit zahnärztlicher Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch
Heilbehandlung ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten
oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.
Steuerbefreit ist auch eine medizinische Maßnahme ästhetischer Natur zur
Beseitigung negativer Folgen einer Vorbehandlung.
Dazu entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.3.2015, dass Zahnaufhellungen
(sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen sind, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der vorherigen steuerfreien Zahnbehandlung stehen.
6. Erträge aus Photovoltaikanlage Wie viel Steuerpflichtige zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen dürfen,
können zur Rentenkürzung ohne ihren Rentenanspruch zu gefährden, hängt vom Lebensalter ab. Wenn
führen sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können sie grundsätzlich
unbegrenzt hinzuverdienen.
Steuerpflichtige, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, können – bei einer
Vollrente – bis zu 450 € im Monat dazuverdienen, ohne dass sich dieser Betrag auf die
Alters- oder Erwerbsminderungsrente auswirkt. Die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal
pro Jahr bis zum doppelten Betrag überschritten werden (also bis zu 900 € maximal).
Je mehr sie hinzuverdienen, desto niedriger ist der Anteil der Rente. Die Altersrente
können sie erhalten als Vollrente (also in voller Höhe), Zwei-Drittel-Teilrente (also in
Höhe von zwei Dritteln der Vollrente), Ein-Halb-Teilrente (also in Höhe der Hälfte der
Vollrente) oder Ein-Drittel-Teilrente (also in Höhe von einem Drittel der Vollrente).
Als Hinzuverdienst gelten der monatliche Bruttoverdienst, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Landund Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Vorruhestandsgeld). Zum Verdienst zählen Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung ebenso
wie die Gewinne aus Photovoltaik- und Windkraftanlagen.
7. Einbeziehung der Baukosten in die Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 3.3.2015 darüber zu entBemessungsgrundlage der scheiden, welche Kosten beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die
Grunderwerbsteuer Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn
sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf
dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten
anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben
worden sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind beim Kauf eines Grundstücks, das beim
Abschluss des Kaufvertrags tatsächlich unbebaut ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten für die anschließende Errichtung eines Gebäudes auf dem Grund-
stück in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, nämlich wenn
sich aus weiteren Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem
Zustand erhält. Diese Vereinbarungen müssen mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen
oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn der Käufer spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten mit dem Bau
beauftragt. Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer führen.
Im Urteilsfall war nicht streitig, dass die Kosten des Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen sind. Ob dies auch für die Ausbaukosten gilt, hängt nach
dem Urteil davon ab,
» ob die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell,
wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden waren oder
» aufgrund von Abreden zusammenarbeiteten oder durch abgestimmtes Verhalten auf
den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirkten und
» die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.
8. Betrügerische E-Mails/Schreiben im Zzt. sind E-Mails und Schreiben im Umlauf, in denen der Name des BundesNamen des Bundeszentralamts zentralamts für Steuern (BZSt) missbraucht und Schadsoftware verteilt wird.
für Steuern
Steuererstattung: In den E-Mails von der E-Mail-Adresse „[email protected]“ mit dem Betreff „Rückerstattung/refund“ steht folgender Text:
„Steuererstattung ist abgeschlossen, befestigt ist eine Kopie des Schlup. (tax refund
completed, attached is a copy of the slip)”. In der Anlage befindet sich ein Dateianhang
„Steuerbescheid.pdf.rar”. Inhalt dieses rar-Files ist eine Datei „k-12.exe“. Hinter der Datei befindet sich vermutlich eine Schadsoftware. Wir bitten Sie daher dringend, diese
E-Mails auf keinen Fall zu öffnen und umgehend zu löschen!
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Des Weiteren befinden sich wieder Schreiben
im Umlauf, in denen eine kostenpflichtige Erfassung, Registrierung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) angeboten wird. Die Vergabe von USt-IdNr. ist stets kostenfrei und erfolgt in Deutschland ausschließlich durch
das BZSt. In der Regel beantragen die Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt
die Erteilung der USt-IdNr. Diese übermitteln die Anträge dann intern an das BZSt.
Bitte beachten Sie! Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per Mail
verschickt. Zuständig für die Rückerstattung von überzahlten Steuern ist zudem nicht
das BZSt, sondern das jeweils zuständige Finanzamt.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
10.07.2015
Sozialversicherungsbeiträge
29.07.2015
Basiszinssatz: Seit 1.1.2015 = -0,83, 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73, 1.1.2014 – 30.6.2014 = -0,63 %.
(§ 247 Abs. 1 BGB) Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
•
abgeschlossen bis 28.7.2014:
•
abgeschlossen ab 29.7.2014:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreisindex: 2015: Mai = 107,1; April = 107,0; März = 107,0; Februar = 106,5; Januar = 105,5;
2010 = 100 2014: Dezember = 106,7; November = 106,7; Oktober = 106,7; September = 107,0
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
Mai 2015
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und
Kinderzuschlag werden erhöht
Bürokratieentlastungsgesetz
Zurechnung der Umsatzsteuerzahlung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Kapitalvermögen: Zufluss beim beherrschenden
Gesellschafter einer GmbH
5.
6.
7.
Anforderungen an ein mittels Fahrtenbuchprogramm erstelltes, elektronisches Fahrtenbuch
Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen
Ehegatten bei finanzieller Abhängigkeit
Aufwendungen für ein „Keller-Arbeitszimmer“
1. Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Der 10. Existenzminimumbericht vom 30.1.2015 kommt zu dem Ergebnis,
Kindergeld und Kinderzuschlag dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibewerden erhöht trag als auch beim Kinderfreibetrag Erhöhungsbedarf besteht. Im Einzelnen
sieht ein entsprechender Gesetzentwurf folgende Anpassungen vor:
• Grundfreibetrag (aktuell 8.354 €): Anhebung ab 1.1.2015 um 118 € auf 8.472 € und
ab 1.1.2016 um weitere 180 € auf 8.652 €
• Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 € einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung
oder Ausbildung): Anhebung ab 1.1.2015 um 144 € auf 7.152 € und ab 1.1. 2016 um
weitere 96 € auf 7.248 €
• Kindergeld (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind
und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder): Anhebung ab 1.1.2015 um 4 €
monatlich je Kind – also für das erste und zweite Kind auf 188 €, für das dritte Kind
auf 194 € und für weitere Kinder auf 219 €. Ab 1.1.2016 erfolgt eine weitere Erhöhung um 2 € monatlich je Kind.
• Kinderzuschlag (aktuell max. 140 € monatlich): Anhebung ab 1.7.2016 um 20 €
monatlich. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf
durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.
2. Bürokratieentlastungsgesetz Mit dem Entwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes sollen ab 2016 mehr
kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten befreit werden. Danach erhöhen sich die entsprechenden Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn um jeweils 20 % auf 600.000 bzw. 60.000 €.
Die Planungen sehen des Weiteren vor, Existenzgründer durch die Anhebung der Grenzen für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 €
auf 800.000 € später als bisher in der Wirtschaftsstatistik heranzuziehen.
Damit Arbeitgeber unkompliziert und kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen können, ist die pauschale Erhebung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns
möglich. Mit der Pauschalierung entfällt die aufwendige Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale. Die Lohnsteuerpauschalierung setzt voraus, dass der tägliche Arbeitslohn durchschnittlich zzt. 62 € pro Arbeitstag nicht übersteigt. Als Folge
der Einführung des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze von 62 € auf 68 €
(8,50 € für 8 Arbeitsstunden) angehoben. Diese Änderung soll am Tag der Verkündung
des Gesetzes in Kraft treten und bereits für das Jahr 2015 anzuwenden sein.
Des Weiteren sollen die Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete reduziert und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern
vereinfacht werden. Über die endgültige Gesetzesfassung informieren wir Sie nach dessen Verabschiedung.
3. Zurechnung der Umsatzsteuerzah- Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze
lung bei Einnahmen-Über- Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres anschuss-Rechnung gefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zählen bei den Einnahmen-Überschuss-Rechnern (sog. 4/3-Rechnern) als in diesem Kalenderjahr
abgeflossen. Umsatzsteuervorauszahlungen stellen bei den 4/3-Rechnern
Betriebsausgaben und solche regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dar.
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine
Voranmeldung abzugeben bzw. auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Vorauszahlung ist dann am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Verschiebt
sich der Fälligkeitstermin wegen eines Samstags, Sonn- oder Feiertags vom 10.1. auf
den 11.1. oder 12.1. und wird sie auch dann erst durch Überweisung bezahlt, ist die
Vorauszahlung zwar fristgerecht geleistet worden; sie ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 indes nicht „kurze Zeit“ nach
Beendigung des Kalenderjahres abgeflossen. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu
10 Tagen. Wird die Umsatzsteuervorauszahlung also erst am folgenden Montag bezahlt,
wird sie nach Ablauf des Zehn-Tage-Zeitraums entrichtet und gilt demnach auch als im
Folgejahr geleistet. Eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums kommt nach Auffassung
des BFH nicht infrage.
Anmerkung: Dieser Fall betrifft auch den Betriebsausgabenabzug für das Jahr 2014,
weil im Jahr 2015 ein Samstag (10.1.2015) als letzter Fälligkeitstermin zum Tragen kam.
Dadurch verschob sich auch der Termin auf Montag, den 12.1.2015. Wurden also Zahlungen am 12.1.2015 geleistet, gelten sie zwar als rechtzeitig geleistet, können aber erst
im Jahr 2015 als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und wird die Voranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen, wenn das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Dabei ist eine spätere
Abbuchung des Finanzamtes vom Konto unbeachtlich.
Bitte beachten Sie! Im Jahr 2016 fällt der 10.1. auf einen Sonntag und der Fälligkeitstermin verschiebt sich auf den 11.1. Eine Zuordnung der Zahlung zum Jahr 2015 kann
nur erreicht werden, wenn die Überweisung bis zum 10.1.2016 geleistet wird.
Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind, d. h. in dem er über diese wirtschaftlich
verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar
ausgezahlt oder einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben werden.
Indes kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen
Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer
Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird,
dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.
4. Kapitalvermögen: Zufluss
beim beherrschenden Gesellschafter einer GmbH
Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aber – wie
der Bundesfinanzhof (BFH) erneut mit seinem Urteil vom 2.12.2014 bestätigt – nicht
erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen; denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen.
Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und
fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
Beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist als Zeitpunkt des
Zuflusses von Gewinnanteilen i. d. R. der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzusehen,
und zwar selbst dann, wenn in dem Beschluss über die Ausschüttung ein späterer
Fälligkeitszeitpunkt bestimmt war. Denn der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH
auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Er
wird nach Fassung des Gewinnverteilungsbeschlusses sofort fällig, wenn nicht die
Satzung der GmbH Vorschriften über Gewinnabhebungen oder Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt enthält. Fehlen entsprechende Regelungen, hat es der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsfähigen GmbH in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs nach seinem Ermessen zu bestimmen. Er kann damit
bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über seinen Gewinnanteil verfügen.
5. Anforderungen an ein mittels Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt
Fahrtenbuchprogramm erstelltes wird, ist für jeden Kalendermonat grundsätzlich mit 1 % des inländischen
elektronisches Fahrtenbuch Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Son-
derausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend hiervon kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden
Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen
Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
Die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit bieten und auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dazu gehört
auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und
dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt.
Eine mittels eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch, an deren bereits eingegebenem Datenbestand zu einem späteren Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei
selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt
wird, stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Das entschied das Finanzgericht
Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.10.2014.
Anmerkung: Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Beschluss vom12.7.2011 festgelegt,
dass die mithilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht
den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen.
6. Abgeltungsteuersatz bei Darlehen Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von 25 % (zzgl. Solizwischen Ehegatten bei finan- Zuschlag) ist gesetzlich ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der
zieller Abhängigkeit Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ sind.
Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch mit 3 Urteilen vom 29.4.2014
entschieden, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes in Höhe von
25 % (zzgl. Soli-Zuschlag) nicht schon allein deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger
und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind. Der gesetzliche Tatbestand ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt,
wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht.
Mit Urteil vom 28.1.2015 stellte der BFH nunmehr erstmals jedoch fest, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Gewährung von Darlehen zwischen Ehegatten aufgrund eines finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses ausgeschlossen ist.
Im entschiedenen Fall gewährte ein Steuerpflichtiger seiner Ehefrau fest verzinsliche
Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel
verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war.
In diesem Fall liegt nach Auffassung des BFH ein Beherrschungsverhältnis vor, das zum
Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führt.
7. Aufwendungen für ein Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i. d. R nicht als
„Keller-Arbeitszimmer“ Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn für
die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist der Abzug allerdings auf 1.250 € im Jahr
begrenzt. Diese Beschränkung der Abzugshöhe gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
In seiner Entscheidung vom 11.11.2014 kam der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem
Entschluss, dass auch ein Kellerraum, soweit er in die häusliche Sphäre eingebunden
ist, als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann. Des Weiteren kann das
„Keller-Arbeitszimmer“ auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden.
Im entschiedenen Fall bezog der BFH die Versorgungsbezüge eines Pensionärs, der Gutachtertätigkeiten verrichtete, nicht in die Gesamtbetrachtung der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ein; das Arbeitszimmer galt somit als Mittelpunkt
der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, der Steuerpflichtige konnte die
Aufwendungen in voller Höhe steuerlich geltend machen. Nach Auffassung des BFH sind
nur Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum erfordern; das ist bei Versorgungsbezügen nicht der Fall.
Die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Betriebsausgaben sind nach
dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu ermitteln. Nicht zur Wohnfläche gehören die Grundflächen von Nebenräumen, insbesondere u. a. Kellerräumen. Dient ein Raum allerdings unmittelbar seiner Funktion nach
dem Wohnen und ist er nach seiner baulichen Beschaffenheit (z. B. Vorhandensein von
Fenstern), Lage (unmittelbare Verbindung zu den übrigen Wohnräumen) und Ausstattung (Wand- und Bodenbelag, Beheizbarkeit, Einrichtung) dem Standard eines Wohnraums vergleichbar und zum dauernden Aufenthalt von Menschen tatsächlich geeignet
und bestimmt, so ist die Lage im Keller nicht von Bedeutung. Die Gesamtwohnfläche,
bestehend aus Erdgeschoss und „Keller-Arbeitszimmer“ war damit ins Verhältnis zur
Fläche des Arbeitszimmers selbst zu setzen.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
11.05.2015
Gewerbesteuer, Grundsteuer
15.05.2015
Sozialversicherungsbeiträge
27.05.2015
Basiszinssatz: Seit 1.1.2015 = -0,83, 1.7.2014 - 31.12.2014 = -0,73, 1.1.2014 – 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013
(§ 247 Abs. 1 BGB) – 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2015: März: = 107,0; Februar = 106,5; Januar = 105,5; 2014: Dezember = 106,7; November =
2010 = 100 106,7; Oktober = 106,7; September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7.
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
April 2015
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags in
einem Folgejahr
Unterschiedliche Beurteilung von Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
Benzinkosten trotz Anwendung der 1-%-Regelung
abziehbar?
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei fehlenden Buchführungsunterlagen
5.
6.
7.
Gewerbesteuerliche Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften bei Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit
Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres
als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt
TERMINSACHE: Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes/Gebäudes zum Unternehmen
1. Aufstockung eines Investitions- Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines
abzugsbetrags in einem Folgejahr abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens – unter
weiteren Voraussetzungen (z. B. Investitionsvolumen nur bis zu 200.000 €
pro Betrieb) – bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag).
In der steuerlichen Praxis war umstritten, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits
in einem Vorjahr abgezogen worden war, ohne dabei aber die absolute Höchstgrenze
von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr des Dreijahreszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden darf.
Diese Frage hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seinem Urteil vom 12.11.2014 positiv
beschieden. Zwar lassen sich nach seiner Auffassung weder im Gesetzeswortlaut noch
aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere
Auffassung finden. Sowohl die historische Entwicklung des Gesetzes als auch der Gesetzeszweck sprechen aber für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe
Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.
2. Unterschiedliche Beurteilung von
Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätten bei
Selbstständigen
Regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen
Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen „Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte“ dar und können entsprechend nur mit der
„Entfernungspauschale“ angesetzt werden; auf die Höhe der tatsächlichen
Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an. Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.10.2014.
Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbst genutzten Wohnung des
Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte angesehen werden.
Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine
besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht
nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Darauf legte sich der Bundesfinanzhof
in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 fest.
Im Unterschied zum Urteil des BFH vom 22.10.2014 lag bei der zweiten Entscheidung
nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit
mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind in diesen Fällen die Aufwendungen nicht auf die Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer begrenzt, wenn der Steuerpflichtige auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich,
tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die
Fahrten absetzbar.
Anmerkung: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1.1.2014 sind die
Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als
Betriebsausgaben abziehbar. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind jedoch keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich nach den Regelungen
zur Entfernungspauschale.
3. Benzinkosten trotz Anwendung der Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.12.2014 sind
1-%-Regelung abziehbar? die von einem Steuerpflichtigen selbst getragenen Benzinkosten, trotz Be-
wertung der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar.
Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung
des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns (Festgehalt und Provision) aufgewendet wurden und als durch diese Einnahmen veranlasste Werbungskosten abziehbar sind.
Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten können als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der
privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.
Der Abzug dieser Werbungskosten ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1-%-Regelung ermittelt wurde. Diese betrifft allein die Bewertung
der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug. Es ist Sache des Arbeitnehmers,
seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch
den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1-%-Regelung wird
die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen,
und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.
Anmerkung: Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (BFH Az. VI R 2/15), der
dem Grund nach in seiner Entscheidung vom 18.10.2007 anderer Auffassung war. Betroffene Steuerpflichtige können nunmehr die Ausgaben in der Steuererklärung ansetzen und bei Ablehnung durch die Finanzverwaltung auf das anhängige Verfahren beim
BFH hinweisen. Ob dieser nunmehr seine Meinung ändert, wird sich zeigen müssen.
4. Schätzung der Besteuerungsgrund- Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen
lagen bei fehlenden Buchfüh- nicht ermitteln oder berechnen, darf sie sie schätzen. Das wird sie insberungsunterlagen sondere dann tun, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Das Gleiche gilt, wenn der
Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder
die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Auf ein
Verschulden kommt es nicht an.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 2.7.2014 kann die
Unschärfe, die jeder Schätzung anhaftet, im Allgemeinen vernachlässigt werden. Soweit
sie sich zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, muss er sie hinnehmen, wenn er
den Anlass für die Schätzung gegeben hat.
Zur Schätzung werden die sog. amtlichen Richtsatzsammlungen der Finanzverwaltung
verwendet. Diese sind zwar keine Rechtsnormen, sondern Anhaltspunkte, um Umsatz
und Gewinn der Gewerbetreibenden zu verproben und bei Fehlen einer Buchführung zu
schätzen. Andererseits ist mangels besserer Anhaltspunkte von den auf Erfahrungssätzen der einzelnen Branchen beruhenden Richtsätzen auszugehen, wenn auf Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht zurückgegriffen werden kann. Von den Richtsätzen
kann oder muss jedoch wegen besonderer Verhältnisse des jeweiligen Betriebes abgewichen werden, wenn diese beweiskräftig aufgezeigt werden.
Anmerkung: Steuerpflichtige mit Gewinnen, die die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung weit übersteigen, könnten versucht sein, durch eine Schätzung anhand der
Richtsätze Steuerersparnisse mitzunehmen. Werden aber über mehrere Jahre keine Gewinnermittlungen vorgelegt, kann die Finanzverwaltung die Schätzung um einen Unsicherheitszuschlag anheben. Des Weiteren könnte sie eine Betriebsprüfung oder sogar
eine Fahndungsprüfung anordnen.
5. Gewerbesteuerliche Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen
Einkünften bei Einkünften aus
selbstständiger Tätigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt in mehreren Urteilen vom 27.8.2014 klar,
dass die Einkünfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die hauptsächlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu
gewerblichen Einkünften umqualifiziert – und damit nicht gewerbesteuerpflichtig – werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze
eine Bagatellgrenze nicht übersteigt.
In einem Fall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter,
sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.
Der BFH sah die Rechtsanwalts-GbR als gewerblich tätig an, soweit sie einem angestellten Rechtsanwalt die eigenverantwortliche Durchführung von Insolvenzverfahren
überträgt. Ihre Einkünfte werden dadurch jedoch nicht insgesamt zu solchen aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, wenn die Nettoumsatzerlöse aus dieser auf den Angestellten übertragenen Tätigkeit 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den
Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
In einem weiteren Verfahren vom selben Tag verneint der BFH auch die Umqualifizierung
der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte, weil die gewerblichen
Umsätze diese Grenzen nicht überschritten. Anders sah es der BFH in einem Verfahren
ebenfalls vom gleichen Tag, in dem eine freiberuflich tätige Werbeagentur die o. g.
Grenze mit den erzielten gewerblichen Umsätzen überschritten hatte. Hier wurden nunmehr auch die freiberuflichen Einkünfte in gewerbliche umqualifiziert.
Anmerkung: Nach diesen Grundsatzentscheidungen führt eine gewerbliche Tätigkeit
dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche – und damit
gewerbesteuerpflichtige – Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von
äußerst geringem Umfang handelt. Dies ist nach Auffassung des BFH dann der Fall,
wenn sie wie vorhin erwähnt 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von
24.500 € nicht übersteigen. Bitte beachten Sie, dass diese Grenze in der Praxis übers
Jahr häufig schwer einzuschätzen und u. U. schnell überschritten ist. Lassen Sie sich
hier beraten und Alternativen aufzeigen!
6. Aufwendungen für die Betreuung Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat mit Urteil vom 4.2.2015 Tierbetreueines Haustieres als haushaltsnahe ungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerDienstleistung steuerbegünstigt kannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
In dem entschiedenen Fall ließen Steuerpflichtige ihr Haustier (eine Katze)
während ihrer Abwesenheit von einer Tier- und Wohnungsbetreuerin beaufsichtigen.
Dafür bezahlten sie insgesamt 302,90 €. Die Rechnungen wurden per Überweisung beglichen. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für
die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.
Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung kam das FG zu dem Entschluss, dass die
Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters hat und
deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst wird.
Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um
20 % (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Insofern ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Das letzte Wort hat jetzt der BFH.
7. TERMINSACHE: Zuordnung eines Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leisgemischt genutzten Gegenstandes/ tungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeGebäudes zum Unternehmen führt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für das Unternehmen wird eine
Leistung bezogen, wenn sie zur Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen
und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit verwendet wird.
Ist ein Gegenstand - also z. B. auch ein hergestelltes Einfamilienhaus - sowohl für
den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten
Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), muss der Unternehmer
den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen.
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist. Dabei
ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die
Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen, die
Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen für
eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden!
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert
werden kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.
Bitte beachten Sie! Erfolgt dies nicht, gilt das Gebäude insgesamt als nicht zugeordnet,
sodass alle Leistungsbezüge bis zu einer evtl. Änderung der Zuordnung für den nicht
unternehmerischen Bereich bezogen gelten und den Vorsteueranspruch ausschließen.
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus diesen Leistungsbezügen ist ebenfalls ausgeschlossen.
Um die Gefahr des Verlustes des Vorsteuerabzugs zu vermeiden, sollte der Unternehmer spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres zwingend durch eine gegenüber dem
Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung dokumentieren, dass er das Gebäude
seinem Betriebsvermögen (zu empfehlen i. d. R. zu 100 %) zuordnen will. Bitte lassen
Sie sich im Bedarfsfalle beraten!
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
10.04.2015
Sozialversicherungsbeiträge
28.04.2015
Basiszinssatz: Seit 1.1.2015 = -0,83, 1.7.2014 - 31.12.2014 = -0,73, 1.1.2014 – 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013
(§ 247 Abs. 1 BGB) – 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2015: Februar = 106,5: Januar = 105,5; 2014: Dezember = 106,7; November = 106,7;
2010 = 100 Oktober = 106,7; September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7; Mai = 106,4.
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
März 2015
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Mindestlohn: Generalunternehmerhaftung,
Aufzeichnungspflichten
Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar
Verpflegungsleistung für Hotelgäste
Verluste bei Betätigungen im Bereich Kosmetik/
Wellness/Gesundheit nicht immer steuerlich
abziehbar
5.
6.
7.
8.
Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte auch
bei Beschäftigung angestellter Ärzte
Einschränkungen beim Sonderausgabenabzug für
Beiträge zu einer „Rürup-Rente“ beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2015 stellen
Übergangsregelung beim Reverse-Charge-Verfahren
für Lieferungen von Edel- und unedlen Metallen
1. Mindestlohn: Generalunternehmer- Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass in Deutschland zum 1.1.2015 ein
haftung, Aufzeichnungspflichten gesetzlicher Mindestlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde gilt. Auf diesen
Mindestlohn haben alle Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge
auf Branchenebene bis 31.12.2016 möglich.
Generalunternehmerhaftung: Weniger bekannt ist hingegen, dass das Mindestlohngesetz eine Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße bei vom Unternehmer beauftragten (Sub-)Unternehmen und deren Nachunternehmen schafft. Die Generalunternehmerhaftung betrifft also Fälle, in denen der Unternehmer Dritte einschaltet, um eine
vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die er selbst gegenüber seinem Auftraggeber eingegangen ist – in denen er also als Generalunternehmer auftritt.
Die Generalunternehmerhaftung beschränkt sich nicht auf bestimmte Branchen, sondern umfasst grundsätzlich alle Werk- und/oder Dienstleistungen, mit deren Erbringung
ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt. Ausnahmen vom Mindestlohn
ergeben sich nur für solche Branchen und Tätigkeiten, die ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgenommen sind.
Unternehmer haften dann, wenn ein von ihnen beauftragtes Unternehmen oder dessen Subunternehmer den gesetzlichen Mindestlohn nicht zahlt. Ein Arbeitnehmer eines
Subunternehmens, der den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhält, kann den Netto-Mindest-Lohn beim auftraggebenden Unternehmer fordern und einklagen.
Anmerkung: Die Haftungsregelung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden! Generalunternehmer müssen demnach durch eine sorgfältige Auswahl ihrer Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die weitreichenden Konsequenzen vermieden werden, und
sich eventuell über andere Regelungen absichern.
Aufzeichnungspflichten: Hier sei noch einmal angemerkt, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen verpflichtet sind, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag des
der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen
mindestens 2 Jahre aufzubewahren haben. Das gilt entsprechend für Entleiher, denen
ein Verleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.
Die Aufzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Minijobber sowie für Arbeitnehmer
im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-,
Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die
sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.
Anmerkung: Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen – wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. In der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18.12.2014 wird jedoch bestimmt, dass die Dokumentations- und Meldepflichten für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Monatsentgelt
brutto mehr als 2.958 Euro beträgt, nicht gelten. Diese Arbeitnehmer sind also von der
Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz befreit. Nach neuesten Informationen soll die Grenze von 2.958 € aber weiter abgesenkt werden, um den
bürokratischen Aufwand geringer zu halten.
2. Dichtheitsprüfung einer Abwasser- Die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung und damit die Erhebung des
leitung als Handwerkerleistung unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes kann ebenso eine steuersteuerlich absetzbar begünstigte Handwerkerleistung sein wie die Beseitigung eines bereits ein-
getretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.11.2014.
Die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“
erstellt wird. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung wird eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliert sie ihren Instandhaltungscharakter.
3. Verpflegungsleistung für Für Umsätze aus Hotelübernachtungen, also der Vermietung von WohnHotelgäste und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von
Fremden bereithält, ermäßigt sich die Steuer auf zzt. 7 %. Diese Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen – wie
z. B. Frühstück, Parkgebühr, Schuhputzservice etc. –, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Vermietungsentgelt abgegolten
sind. Das teilt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9.12.2014 mit.
Verpflegungsleistungen sind demnach dem allgemeinen Steuersatz von zzt. 19 % zu
unterwerfen. Das gilt auch dann, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen
zu einem Pauschalpreis angeboten werden.
Anmerkung: Aus Vereinfachungsgründen will es die Finanzverwaltung – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstanden, wenn folgende
in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu
einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst
und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden: Abgabe
eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten,
Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt werden.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1.1.2015 ausgeführte Umsätze der Unternehmer Verpflegungsleistungen als selbstständige Leistung behandelt hat.
4. Verluste bei Betätigungen im Be- Eine einkommensteuerlich zu beachtende Betätigung ist nur dann gegereich Kosmetik/Wellness/Gesundheit ben, wenn und so weit die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig
nicht immer steuerlich abziehbar Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Dabei ist im Wege einer
Prognose auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Tätigkeit von deren
Aufnahme bis zu ihrer Einstellung abzustellen und zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, über die Dauer der Tätigkeit gesehen einen Totalgewinn bzw.
Totalüberschuss zu erzielen.
Ist die Erwirtschaftung eines Totalgewinnes bzw. Totalüberschusses nicht zu erwarten
und übt der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen/Hobbys aus, so fehlt es an der
erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Entsprechend können auch angefalle Verluste
im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht steuerlich angesetzt werden.
So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.9.2014 entschieden, dass
nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich, z. B. Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln, Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qigong, Reiki, die über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen und somit ein Verlustabzug auch nicht möglich ist.
5. Freiberufliche Tätigkeit selbststän- Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere
diger Ärzte auch bei Beschäftigung zu Heilberufen oder heilberufsnahen Berufstätigkeiten, entschieden, dass
angestellter Ärzte die Mithilfe qualifizierten Personals für die Freiberuflichkeit des Berufsträ-
gers unschädlich ist, wenn er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge
aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig
wird. Dabei ist für einen Arzt zu berücksichtigen, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil
der Dienstleistungen selbst übernehmen muss. Dafür reicht es i. d. R. aus, dass der Arzt
aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit seines angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss
nimmt, sodass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt.
Mit Urteil vom 16.7.2014 hat der BFH entschieden, dass selbstständige Ärzte ihren Beruf
grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten
Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils anstehenden
Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten.
Im entschiedenen Fall betreiben die Gesellschafter eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR. Ihre Berufstätigkeit üben sie als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen.
Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus.
In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien
nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm.
Problematische Fälle blieben nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts
den Gesellschaftern der GbR vorbehalten.
Anmerkung: Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und ging deshalb
von einer gewerblichen und damit gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit aus. Nachdem
die Beurteilung der „Freiberuflichkeit“ in ähnlich gelagerten Fällen nicht immer ganz
einfach ist, sollten sich betroffene Steuerpflichtige zwingend beraten lassen.
6. Einschränkungen beim Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer
„Rürup-Rente“ beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Bedingt durch eine Gesetzesänderung können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als nicht rentenversicherungspflichtige
Arbeitnehmer ihre für eine private Altersvorsorge in Form einer sog. „RürupRente“ geleisteten Beiträge seit dem Jahr 2008 u. U. nur in (sehr) eingeschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehen, falls sie daneben auch
über eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung verfügen.
So hatte in einem Streitfall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochten wurde,
die GmbH eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) bereits im Jahr 1992 zu seinen
Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die vergleichsweise geringen Beträge
beliefen sich im Streitjahr auf 1.534 € und wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht. Zudem zahlte der GGF 22.050 € in einen „Rürup-Rentenvertrag“ ein.
Davon konnte er aufgrund der gesetzlichen Regelung letztlich nur 6.108 € anstelle von
13.200 € als Sonderausgaben abziehen.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem Jahr 2008 angeordnet, dass die Kürzung des
Sonderausgabenabzugs im Fall der Gewährung von Zukunftssicherungsleistungen durch
den Arbeitgeber nicht davon abhängt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer
hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Damit wird abweichend von der bisherigen
Rechtsprechung des BFH z. B. ein GGF, der eine betriebliche Altersvorsorge erhält, bei
der Kürzung des Sonderausgabenabzugs den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und den Beamten ohne Rücksicht darauf gleichgestellt, ob sein Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge vollständig auf eigenen Beiträgen beruht. Dass der Gesetzgeber
zu einer solchen groben Typisierung berechtigt war, hat der BFH u. a. damit begründet,
dass es (beherrschende) GGF in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und
entsprechend auf die Auswirkungen der Gesetzgebung reagieren können.
7. Antrag auf Grundsteuererlass bis Vermieter können bis zum 31.3.2015 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf
31.3.2015 stellen Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde für 2014 stellen, wenn sie
einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben. Ursachen können z. B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des
Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein. Keine Aussicht auf Erlass besteht,
wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter
im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht
(rechtzeitig) durchgeführt wurden.
Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der
Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5.12.2014 wird
es bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von
Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter die Neuregelung fielen),
unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem
1.7.2015 ausgeführt werden, beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür
ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
8. Übergangsregelung beim ReverseCharge-Verfahren für Lieferungen
von Edel- und unedlen Metallen
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.)
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag
Sozialversicherungsbeiträge
10.03.2015
27.03.2015
Basiszinssatz: Seit 1.1.2015 = -0,83, 1.7.2014 - 31.12.2014 = -0,73, 1.1.2014 – 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013
(§ 247 Abs. 1 BGB) – 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
•
abgeschlossen bis 28.7.2014:
•
abgeschlossen ab 29.7.2014:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: Dezember = 106,7; November = 106,7; Oktober = 106,7; September = 107,0; August =
2010 = 100 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5.
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
Februar 2015
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer teilweise verfassungswidrig
Jahressteuergesetz 2015 – Zollkodexanpassungsgesetz verabschiedet
• Berufsausbildung
• Steuerfreie Serviceleistung
• Basisversorgung
• Betriebsveranstaltungen
1. Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer teilweise
verfassungswidrig
3.
4.
5.
Grundsteuer: Einheitsbewertung des Grundvermögens nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
verfassungswidrig
Überschreiten der 450-€-Arbeitsentgeltgrenze bei
Minijobbern
Auslandsreisekosten 2015
Mit Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Teile
des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) – insbesondere die
Privilegierung von Betriebsvermögen – für verfassungswidrig erklärt. Nach
seiner Begründung liegt es grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des
Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung
der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Als mit der Verfassung unvereinbar befand das BVerfG insbesondere:
» Die Privilegierung/Verschonung von Unternehmen, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine entsprechende Bedürfnisprüfung vorzusehen.
» Die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer
Mindestlohnsumme.
» Die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil
bis zu 50 %.
» Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, die Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu
rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.
Die Vorschriften sind zwar zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss jedoch
bis spätestens 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Die Fortgeltung der „verfassungswidrigen“ Normen begründet jedoch keinen Vertrauensschutz gegenüber einer
bis zur Urteilsverkündung (17.12.2014) rückwirkenden Neuregelung, die einer exzessiven Ausnutzung der gleichheitswidrigen Regelungen im ErbStG die Anerkennung
versagt. D. h. der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet die verfassungswidrige Norm über
den 17.12.2014 hinaus anzuwenden. Ob er davon Gebrauch macht, steht zzt. noch nicht
fest. In einer Pressemitteilung vom 17.12.2014 teilt das Bundesfinanzministerium mit,
dass die Bundesregierung an den Maximen – keine Erhöhung der gesamtwirtschaft-
lichen Belastung und verfassungskonforme Begünstigung übertragenen betrieblichen
Vermögens – festhalten will.
Anmerkung: Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die Neuregelungen den
Vorgaben des BVerfG entsprechen müssen. Auch wenn dem Gesetzgeber eine Frist bis
30.6.2016 zur Änderung des ErbStG eingeräumt wurde, kann eine rückwirkende Änderung dazu führen, dass Gestaltungen dann nicht die erhofften Steuervorteile nach
sich ziehen. Des Weiteren muss davon ausgegangen werden, dass das ErbStG nach dem
30.6.2016 nicht unbedingt vorteilhafter sein wird als davor.
2. Jahressteuergesetz 2015 – Das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union
Zollkodexanpassungsgesetz und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ – in Fachkreisen auch
verabschiedet Jahressteuergesetz 2015 genannt – wurde am 19.12.2014 durch den Bundesrat gebilligt und trat in den meisten Teilen zum 1.1.2015 in Kraft. Zu den
wichtigsten Änderungen zählen u. a.:
1.
Berufsausbildung: Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind, wenn diese nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch Studium als
Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in voller Höhe abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur
späteren Einkünfteerzielung besteht.
Probleme bei der Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung will der Gesetzgeber mit einer Neudefinition der „erstmaligen Berufsausbildung“ korrigieren. Ab
2015 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für
sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung
(Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt dann vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und
mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. „Vollzeit“ heißt hierbei eine Dauer
von durchschnittlich mindestens 20 Stunden wöchentlich. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine
Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung
mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.
Keine erste Berufsausbildung sind z. B. Kurse zur Berufsorientierung oder -vorbereitung, Kurse zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr.
Anmerkung: Der Bundesfinanzhof sieht in seinen Beschlüssen vom 17.7.2014 die
Regelung zu den Ausbildungskosten als verfassungswidrig an. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige
Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten/Betriebsausgaben einkommensteuerrechtlich zu
berücksichtigen. Dazugehörige Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Aufwendungen als Werbungskosten/
Betriebsausgaben geltend machen und entsprechende Verfahren offenhalten.
2.
Steuerfreie Serviceleistungen: Um Beschäftigten, die nach der Elternzeit wieder
in den Beruf zurückkehren, den Wiedereinstieg problemloser zu ermöglichen oder
Arbeitnehmern, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, entsprechend zu unterstützen, erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern steuerfreie
Serviceleistungen in Höhe von bis zu 600 € im Kalenderjahr zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Dies sind insbesondere die Beratung und
Vermittlung von Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige.
Auch kann der Arbeitgeber – unter weiteren Voraussetzungen – ganz bestimmte
Betreuungsleistungen, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfinden,
bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei ersetzen, wenn die
Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
3.
Basisversorgung: Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische
Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) wird von 20.000 €
auf einen Betrag, der dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entspricht, auf zzt. 22.172 € angehoben. Des Weiteren können Anbieter und
Steuerpflichtige vereinbaren, dass bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung
zusammengefasst oder dass sie bei Kleinbetragsrenten abgefunden werden.
4.
Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung waren bis zum 31.12.2014 erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn
zu qualifizieren. Für Betriebsveranstaltungen ab dem 1.1.2015 wird die bisherige
Freigrenze von 110 € in einen „Freibetrag“ umgewandelt. Ursprünglich war hier eine
Freigrenze von 150 € vorgesehen. Die Umwandlung in einen Freibetrag bedeutet,
dass Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei bleiben, auch wenn der Betrag
pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene
Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel: Unternehmer X lädt seine 10 Mitarbeiter zu einer Weihnachtsfeier ein. Die
Kosten für die Feier betragen 1.500 €.
• Alte Regelung bis 31.12.2014 mit einer Freigrenze: Nachdem die Freigrenze
pro Mitarbeiter überschritten wurde, unterlag der gesamte Betrag in Höhe von
(1.500 : 10 =) 150 € grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
• Neue Regelung ab 1.1.2015 mit einem Freibetrag: Auch wenn in diesem Fall
der Freibetrag pro Mitarbeiter überschritten wurde, sind hier grundsätzlich nur
die überschreitenden Aufwendungen in Höhe von (150 € – 110 € Freibetrag =)
40 € steuer- und sozialversicherungspflichtig.
• Sie bleiben dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 %
pauschal besteuert.
Alle Aufwendungen, auch die „Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung (z. B. Fremdkosten für Saalmiete und „Eventmanager“), werden – entgegen
eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofs – in die Berechnung einbezogen. Gleichfalls sind die geldwerten Vorteile, die Begleitpersonen des Arbeitnehmers gewährt werden, dem Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil zuzurechnen.
Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn sie allen Angehörigen
des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht.
Neben den genannten Regelungen wurden noch weitere Änderungen in das Gesetz gepackt. Dazu gehört u. a. auch die kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers bei einer Mehrzahl von Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall und zur raschen Verhinderung von
Steuerausfällen. Hierzu wird das Bundesfinanzministerium ermächtigt, den Umfang
der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern (sog. Schnellreaktionsmechanismus).
Des Weiteren sind die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erweitert worden. In das Gesetz ist auch
eine – rückwirkende – Regelung eingeflossen, bei der eine Anrechnung ausländischer
Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte erfolgt. Bei der für land- und forstwirtschaftliche
Klein- und Nebenerwerbsbetrieben möglichen pauschalen Gewinnermittlungen in §
13a EStG erfolgt eine Änderung/Vereinfachung bei der Pauschalierung.
3. Grundsteuer: Einheitsbewertung
des Grundvermögens nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
verfassungswidrig
Sog. „Einheitswerte“ sind neben den Steuermesszahlen und den von den
Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der
Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den
alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964, in den neuen Bundesländern 1.1.1935.
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten
Wertverhältnisse seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist.
Dabei muss nicht das Niveau der Grundsteuer angehoben werden, weil es insgesamt
zu niedrig ist; vielmehr müssen die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der
jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden.
Es obliegt nunmehr dem Bundesverfassungsgericht, über die Vorlagefrage zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von Einheitswertbescheiden,
Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von
Grundsteuer nicht entgegen. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig
zu erklären sein – so der BFH.
4. Überschreiten der 450-€- Grundsätzlich dürfen Minijobber im Monat höchstens 450 € im Monat bzw.
Arbeitsentgeltgrenze 5.400 € im Jahr verdienen. Wird dieser Betrag überschritten, so tritt Versibei Minijobbern cherungspflicht ein.
Ein „gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten“ der monatlichen Entgeltgrenze von 450 € führt nicht in jedem Fall zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich galt dabei bis 31.12.2014 ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines
Zeitjahres. Ab dem 1.1.2015 ist als gelegentlich ein Zeitraum von bis zu 3 Monaten
innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Regelung ist bis zum 31.12.2018 begrenzt.
Ab dem 1.1.2019 gilt wieder ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten als gelegentlich.
Bitte beachten Sie! Man muss davon ausgehen, dass diese Ausnahmeregelung streng
ausgelegt wird und nur für die Fälle gilt, in denen die monatliche Verdienstgrenze von
450 € infolge „unvorhersehbarer Umstände“ überschritten wird. „Unvorhersehbar“ ist
z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters. Die Zahlung eines (tarif)vertraglich geregelten jährlichen Weihnachts- oder
Urlaubsgeldes beispielsweise ist vorhersehbar und muss bereits bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden.
5. Auslandsreisekosten 2015 Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 19.12.2014 die
neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2015 zur Anwendung kommen. Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service –> Publikationen –> BMF-Schreiben –> Datum: 19.12.2014 herunterladen.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
10.2.2015
Gewerbesteuer, Grundsteuer
16.2.2015
Sozialversicherungsbeiträge
25.2.2015
Basiszinssatz: Seit 1.1.2015 = -0,83, 1.7.2014 - 31.12.2014 = -0,73, 1.1.2014 – 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013
(§ 247 Abs. 1 BGB) – 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
•
abgeschlossen bis 28.7.2014:
•
abgeschlossen ab 29.7.2014:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: November = 106,7; Oktober = 106,7; September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0;
2010 = 100 Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
Januar 2015
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
Verordnungen zur Kontrolle des Mindestlohns
Übergangsregelungen für Minijobber enden am
31.12.2014
Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig
4.
5.
6.
7.
Finanzgericht lässt Ehescheidungskosten steuerlich
ansetzen
Bei Unterhaltszahlungen ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben
Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2015
Aufbewahrungsfristen
1. Verordnungen zur Kontrolle Das Bundeskabinett hat zwei Verordnungen auf den Weg gebracht, die im
des Mindestlohns Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz regeln. Mit
der Verordnung über Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz
(MiLoG) und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sollen aufgrund
von branchenspezifischen Besonderheiten die gesetzlichen Vorgaben zur
Aufzeichnungspflicht angepasst und vereinfacht werden. Durch sie sollen die Mindestlohnkontrollen der Zollverwaltung effizienter und effektiver werden. Die Regelungen
treten zum 1.1.2015 in Kraft.
Aufzeichnung der Arbeitszeit: Arbeitgeber und Entleiher sind zur Aufzeichnung von
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet. Das betrifft ab 1.1.2015 auch alle Minijobber.
Erleichterte Aufzeichnungspflichten gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Das betrifft nur einen sehr kleinen Kreis von Fällen, wie z. B. Zeitungszusteller und Kurierdienste. Für diese Arbeitnehmer entfällt die Aufzeichnung von Beginn
und Ende der Arbeitszeit. Hier ist nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Meldepflichten: Entleiher und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, für ihre
nach Deutschland entsandten oder grenzüberschreitend entliehenen Arbeitnehmer vor
Beginn einer Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung vorzulegen.
Vereinfachungen gelten in Fällen, in denen besondere Voraussetzungen vorliegen, zum
Beispiel im Schichtdienst, bei mehreren Einsatzorten täglich oder bei ausschließlich
mobiler Tätigkeit. Ein Beispiel ist der klassische Güter- und Personenverkehr, der grundsätzlich der gesetzlichen Meldepflicht unterliegt. Deswegen ist die Zusammenfassung
mehrerer Arbeitseinsätze in einer zusammenfassenden Meldung an die Zollverwaltung
durch den Arbeitgeber sinnvoll.
Anmerkung: Die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ hat zur Aufgabe die Mindestlohnbestimmungen zu überwachen. Entsprechend dürfte in den nächsten Jahren vermehrt
mit Kontrollen zu rechnen sein. Dafür wurde eigens die sog. „Lohnsteuer-Nachschau“
geschaffen, die unangemeldete Kontrollen ermöglicht. Die ab 1.1.2015 gesetzlich eingeführte Dokumentationspflicht hierzu dient der Kontrolle der Mindestlohnbestimmungen
und kann bei Nichteinhalten empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.
2. Übergangsregelungen für Mini- Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entjobber enden am 31.12.2014 lohnte Beschäftigte auf monatlich 450 € angehoben. Dadurch verschoben
sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen
in der Gleitzone von ehemals 400,01 € bis 800 € auf 450,01 € bis 850 €.
Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2013 zwischen 400,01 und 450,00 € verdient haben,
besteht bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt
geltende Gleitzonenformel anzuwenden. Aufgrund von Übergangsregelungen besteht
für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung.
Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis
über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-€-Minijob). Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht
bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450-€-Minijobs. Das heißt, der
Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der
Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Anmerkung: Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über
den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die Verträge in der Form abzuändern, dass sich
die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 € erhöht.
3. Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten
nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung
oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind
keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Sie sind bis zu
6.000 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für die
Ausbildung zu einem Beruf jedoch als notwendige Voraussetzung für eine
nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, denn sie dient der zukünftigen
Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Sonderausgabenabzug bleibt bei
Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade
sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Der Sonderausgabenabzug geht daher ins
Leere; er berechtigt im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen, die mit späteren Einkünften verrechnet werden könnten.
Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium
nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten daher gegen ablehnende Bescheide
Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragen.
4. Finanzgericht lässt Ehescheidungs- Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat mit Urteil vom 16.10.2014 als
kosten steuerlich ansetzen erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach
der ab 2013 geltenden Neuregelung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Danach werden Prozesskosten grundsätzlich vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen
und werden nur ausnahmsweise anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Das FG bejahte das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen bei den Prozesskosten für
die Ehescheidung selbst, lehnte sie hingegen bezüglich der Scheidungsfolgesachen ab.
Nach seiner Auffassung ist es für einen Steuerpflichtigen existenziell, sich aus einer
zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der Ehescheidung, die nur durch einen
zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden können, sind daher für den Betroffenen
aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Demgegenüber sind nach der Neuregelung
ab 2013 die Scheidungsfolgekosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt,
Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Anmerkung: Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Weitere Verfahren zu Ehescheidungskosten liegen dem FG München vor.
5. Bei Unterhaltszahlungen ist die Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und
Steuer-Identifikationsnummer eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber
anzugeben gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkom-
mensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen derzeit bis zu 8.354 €
im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist ab dem Veranlagungszeitraum
2015 die Angabe der erteilten Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in
der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre
erteilte Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach,
ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die
Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.
Diese Neuregelung wurden mit dem sog. „Kroatiengesetz“ eingeführt. Sollen solche Unterhaltsaufwendungen schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2015 als Freibetrag
berücksichtigt werden, muss die Identifikationsnummer bereits hier angegeben werden.
6. Die Sozialversicherungsgrenzen und Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das
Sachbezugswerte 2015 Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2015 gelten folgende Rechengrößen:
• Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im
Jahr mehr als 54.900 € bzw. im Monat mehr als 4.575 € verdienen.
• Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens
49.500 € bzw. von monatlich höchstens 4.125 € berechnet.
• Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt
72.600 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 62.400 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
• Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.050 €
(aBL) bzw. 5.200 € (nBL) monatlich berechnet.
• Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.835 € (aBL)/2.415 € (nBL) monatlich, also 34.020 € (aBL)/28.980 € (nBL) jährlich festgelegt.
• Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung reduziert sich von 15,5 % auf 14,6 % ab
1.1.2015. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung erhöht sich auf 2,35 % (2014 =
2,05 %) bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, auf 2,6 %.
Der Rentenversicherungsbeitragssatz wird von 18,9 % auf 18,7 % gesenkt. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur
Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen
Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Viele Krankenkassen haben
bereits beschlossen einen solchen Beitrag zu fordern. Hier sei deshalb erwähnt, dass –
unter weiteren Voraussetzungen – ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von 2 Monaten
ab Inkrafttreten der Erhöhung besteht.
Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23.
Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung bleibt auch 2015 bei 229 € monatlich.
(Frühstück 49 €, Mittag- und Abendessen je 90 €). Demzufolge beträgt der Wert für
Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 € und für ein Frühstück 1,63 €.
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 223 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
7. Aufbewahrungsfristen Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder
Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg
entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen
nach dem 31.12.2014 vernichtet werden:
» Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem
1.1.2005, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2005 aufgestellt sind, sowie
Belege mit Buchfunktion.
» Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h.
Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder
Klageverfahren anhängig sind.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
12.1.2015
Sozialversicherungsbeiträge
28.1.2015
Basiszinssatz: Zinssatz ab 1.1.2015 stand bei Drucklegung noch nicht fest!
(§ 247 Abs. 1 BGB) Seit 1.7.2014 = -0,73, 1.1.2014 – 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 – 31.12.2013 = -0,38 %,
1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
•
abgeschlossen bis 28.7.2014:
•
abgeschlossen ab 29.7.2014:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: November = 106,7; Oktober = 106,7; September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0;
2010 = 100 Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
Dezember 2014
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
Geplante Änderung bei Betriebsveranstaltungen
Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer ausgeweitet
Zeitgrenze für „kurzfristige Beschäftigung“ ab
1.1.2015 geändert
4.
5.
6.
Sachbezüge: Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber
Bundesfinanzhof hat doch Zweifel an der Verfassungskonformität der sog. Mindestbesteuerung
Änderung bei der Künstlersozialabgabe ab 2015
1. Geplante Änderung bei Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung
Betriebsveranstaltungen sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 € je Mitarbeiter und
Veranstaltung) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahre 2013 sind diese
Kosten grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert werden. Zu einer objektiven Bereicherung führen nach der
Entscheidung aber nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern
unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben nach dem Urteil deshalb
bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.
In einer weiteren Entscheidung legte der BFH fest, dass die Kosten der Veranstaltung
nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten
darf den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil
zugerechnet werden.
Die steuerzahlerfreundlichen Urteile will die Finanzverwaltung nach einer Verfügung
der Oberfinanzdirektion NRW zunächst nicht akzeptieren und auch nicht anwenden. Mit der geplanten Neuregelung im Einkommensteuergesetz durch das sog. Jahressteuergesetz 2015 zu den Betriebsveranstaltungen soll die positive Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs wieder ausgehebelt werden.
Zu den Aufwendungen zählen dann – wenn das Gesetz so verabschiedet wird – alle
Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie
einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt.
Solche Zuwendungen bleiben ab 2015 nur dann steuerfrei, wenn die Teilnahme an der
Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht und die Aufwendungen je
teilnehmendem Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 150 € brutto (bis 31.12.2014
= 110 €) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die
Zuwendungen sind mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen
entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.
Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen sind nach dem Entwurf nicht steuerfrei. Sie sind bei der Berechnung des
Werts der Zuwendungen zu berücksichtigen.
2. Aufzeichnungspflichten für Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes werden Arbeitgeber ab
Arbeitnehmer ausgeweitet 1.1.2015 verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von
bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den
Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese
Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das gilt entsprechend
für Entleiher, denen ein Verleiher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlässt.
Die Aufzeichnungspflicht gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transportund damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der
Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und
Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft.
Eine Aufzeichnungspflicht besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Sie gehören zu der Gruppe von Beschäftigten, deren Bruttolöhne sich durch den Mindestlohn am
stärksten erhöhen werden. Zukünftig ist die Zahl der Arbeitsstunden begrenzt, wenn der
Status der geringfügigen Beschäftigung beibehalten werden soll. Aufgrund der statusrechtlich relevanten Verdienstobergrenze kommt der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
eine besondere Bedeutung zu. Für kurzfristig Beschäftigte hat die Aufzeichnung der
Arbeitszeit, insbesondere die Zahl der gearbeiteten Tage, aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ebenfalls eine besondere Bedeutung. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten werden von der Verpflichtung zur Aufzeichnung
der Arbeitsstunden ausgenommen.
3. Zeitgrenze für „kurzfristige Eine kurzfristige Beschäftigung liegt (bis 31.12.2014) vor, wenn diese von
Beschäftigung“ ab 1.1.2015 vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im
geändert Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe
des Verdienstes ist dabei unerheblich.
Von dem 2-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn die Tätigkeit an mindestens 5 Tagen
in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen
in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn zwar die maßgebliche Zeitdauer im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung
im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
Die kurzfristige Beschäftigung ist wie bisher sozialversicherungsfrei. Solche Beschäftigungen sind aber stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nach den individuellen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit
25 % (zzgl. Kirchensteuer und Soli-Zuschlag) erhoben werden. Das ist möglich, wenn
•
der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
•
•
•
die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt,
der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird und
der durchschnittliche Stundenlohn 12 € nicht übersteigt.
Mit Einführung des Mindestlohns ab dem 1.1.2015 werden auch die Höchstgrenzen
für kurzfristige Beschäftigungen auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeweitet. Die
Regelung ist zunächst auf 4 Jahre – bis zum 31.12.2018 – begrenzt.
Bitte beachten Sie: Die alten Grenzen sind noch zu berücksichtigen, wenn die kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2014 beginnt und im Jahr 2015 endet.
4. Sachbezüge: Aufmerksamkeiten Der Bundesrat hat am 10.10.2014 den Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien
durch den Arbeitgeber 2015 (LStÄR 2015) zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift passt die Lohn-
steuer-Richtlinien 2013 an die Entwicklung des Einkommensteuerrechts
wegen der Rechtsänderungen aus den zwischenzeitlich ergangenen Gesetzen und Verwaltungsentscheidungen sowie der neueren Rechtsprechung an. Die wohl
wichtigsten Änderungen der LStÄR 2015 betreffen die Behandlung von Sachbezügen.
So bleiben ab 1.1.2015 Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bzw.
deren Angehörigen – wie z. B. Blumen, eine CD oder ein Buch – aus Anlass eines persönlichen Ereignisses – z. B. wegen einer Hochzeit, eines Geburtstags oder der Geburt eines
Kindes – bis zu einem Wert von 60 € (bis 31.12.2014 = 40 €) brutto steuerfrei.
Gleiches gilt für Geschenke – z. B. Präsentkörbe – bei Betriebsveranstaltungen, Jubiläen
etc. und sog. Arbeitsessen. Ein Arbeitsessen im Sinne der Steuerfreiheit liegt vor, wenn
den Mitarbeitern anlässlich eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während
einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung) Speisen bis zu dieser Freigrenze
unentgeltlich oder teilentgeltlich überlassen werden.
Bitte beachten Sie! Reine Geldzuwendungen sind – auch innerhalb der 60-€-Grenze –
nicht steuerfrei und auch nicht sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei.
5. Bundesfinanzhof hat doch Zweifel Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsan der Verfassungskonformität der fähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist
sog. Mindestbesteuerung deshalb das „Nettoeinkommen“ nach Abzug der Erwerbsaufwendungen.
Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die
Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, sodass ein
Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich
auch über die zeitlichen Grenzen eines Veranlagungszeitraums hinweg vorzunehmen
(sog. überperiodischer Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40 %
der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. € werden auch
dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in
die Zukunft verschoben.
Bereits mit Urteil vom 22.8.2012 legte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die sog.
Mindestbesteuerung „in ihrer Grundkonzeption“ nicht verfassungswidrig ist. Das Gericht
ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den „Normalfall“ gilt, nicht jedoch dann,
wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und
damit ein sog. Definitiveffekt eintritt.
In dem entschiedenen Fall war eine Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich insolvent geworden, sodass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit
nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten „Definitiveffekt der Mindestbesteuerung“ sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des
ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Darüber ob das zutrifft, wird nun das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden haben.
6. Änderung bei der Künstler- Viele Betriebe bezahlten in der Vergangenheit die Künstlersozialabgaben –
sozialabgabe ab 2015 aus Unwissenheit und/oder weil sie sich von dem Begriff haben täuschen
lassen – nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Abgabepflichtig sind
i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die typischerweise
als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden,
wie z. B. Verlage, Presseagenturen usw.
Aufgrund einer sog. „Generalklausel“ kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig werden, wenn es „nicht nur gelegentlich“ selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit
Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen,
also z. B. an eine Kapitalgesellschaft. Problematisch ist dabei die Formulierung „nicht
nur gelegentlich“.
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wurde der Begriff der „nicht
nur gelegentlichen“ Auftragserteilung durch eine sog. Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig
stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe
geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die
Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft.
Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde – neben der Künstlersozialkasse
(KSK) – den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet
sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Die Abgabepflicht wird dadurch sicherlich intensiver durchleuchtet.
Besten Dank für das
uns im Jahr 2014
entgegengebrachte
Vertrauen,
frohe Weihnachten
und ein gesundes
und erfolgreiches
neues Jahr!
Der betroffene Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen
Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung
für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internetseite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 %
und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil.
Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbebroschüre bzw. eines Flyers
nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer
Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden.
Bitte beachten Sie! Die Rechtmäßigkeit der Künstlersozialabgabe wird grundsätzlich in
Zweifel gezogen. Entsprechende Bescheide sollten ggf. offengehalten werden.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag
Sozialversicherungsbeiträge
10.12.2014
23.12.2014
Basiszinssatz: Seit 1.7.2014 = -0,73, 1.1.2014 – 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 – 31.12.2013 = -0,38 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
•
abgeschlossen bis 28.7.2014:
•
abgeschlossen ab 29.7.2014:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: Oktober = 106,7; September = 107,0; August = 107,0; Juli = 107,0; Juni = 106,7;
2010 = 100 Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
November 2014
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Regeln für Selbstanzeigen werden ab 1.1.2015
verschärft
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2015
Reverse-Charge-Verfahren: Hier Klarstellung bei
Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen
und Spielekonsolen
„Mini-One-Stop-Shop“ – Neuregelung der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen ab
1.1.2015
5.
6.
Ausgleichszahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
steuerfrei?
Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen
Lohnsteuerkarte beantragen
1. Regeln für Selbstanzeigen werden Nach dem Willen des Gesetzgebers soll Steuerhinterziehung ab 1.1.2015
ab 1.1.2015 verschärft noch konsequenter bekämpft werden. Dafür ist eine Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige vorgesehen. Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a.
folgende steuerliche Regelungen neu definiert werden:
•
•
•
•
•
Verjährung: Der Gesetzentwurf verlängert die Verjährungsfrist in allen Fällen der
Steuerhinterziehung auf 10 Jahre. Das heißt, dass Steuerhinterzieher künftig für
die vergangenen 10 Jahre „reinen Tisch“ machen und die hinterzogenen Steuern für
diese Jahre nachzahlen müssen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
Der Kabinettsentwurf sieht – entgegen den ursprünglichen Plänen – aber keine Verlängerung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung bei „einfacher“ Steuerhinterziehung mehr vor. Die Rede ist weiterhin von 5 Jahren. Hier stand zunächst, dass die
Verjährung verlängert werden solle; es bleibt der Gesetzesbeschluss abzuwarten.
Erweiterung der Sperrgründe: Durch das Ersetzen des bisherigen Begriffs des „Täters“ durch den Begriff des „an der Tat Beteiligten“ erstreckt sich zukünftig die
Sperrwirkung auch auf Anstifter und Gehilfen. Wenn z. B. einem Täter einer Steuerhinterziehung die Prüfungsanordnung für eine steuerliche Außenprüfung bekannt
gegeben worden ist, kann zukünftig der Anstifter zu der Steuerhinterziehung nicht
mehr eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgeben.
Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau: Vorgesehen ist, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Zeit nicht möglich ist, in der ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist.
Absenkung der Betragsgrenze auf 25.000 €: Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt nach derzeitigen Plänen von 50.000 € auf 25.000 € pro Steuer und Veranlagungszeitraum.
Zahlung eines Zuschlages: Von einer Strafverfolgung wird dann abgesehen, wenn
die Betroffenen innerhalb einer ihnen bestimmten angemessenen Frist die hinter-
zogenen Steuern bezahlen. Gleichzeitig müssen die Hinterziehungszinsen entrichtet und ein Geldbetrag in Höhe von 10 % der hinterzogenen Steuer bezahlt werden,
wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 € nicht übersteigt. Ab einen Betrag von
100.000 € werden 15 % und ab 1 Mio. € 20 % fällig. Bisher galt ein Zuschlag
von 5 % ab einen Hinterziehungsbetrag von 50.000 €. Die Wiederaufnahme der
Strafverfolgung ist jedoch dann zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die
Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.
Anmerkung: Die Bundesregierung macht Ernst bei der Verfolgung von Steuerhinterziehung. Hier besteht erheblicher Handlungsbedarf. Betroffene Steuerpflichtige sollten
sich schnellstens beraten lassen, um nicht den geplanten neuen schärferen Regeln zu
unterfallen.
2. Entwurf eines Jahressteuer- Mit dem „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der
gesetzes 2015 Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ sollen insbe-
sondere die betroffenen Regelungen der Abgabenordnung rechtzeitig an die
Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Union angepasst werden. Daneben dient das auch als Jahressteuergesetz 2015 bezeichnete Gesetz der
Anpassung des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der EU und der Umsetzung
von Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf. Aus dem
Gesetzentwurf sind insbesondere folgende Regelungen hervorzuheben:
•
•
•
•
•
•
Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der
Geldwäsche.
Arbeitgeber sollen ihre Arbeitnehmer, die z. B. pflegebedürftige Angehörige betreuen, mit steuerfreien Serviceleistungen bis zu 600 € im Jahr unterstützen können.
Die Steuerfreiheit soll dabei auch Dienstleistungen, die von Fremdfirmen angeboten
und durch den Arbeitgeber beauftragt werden, umfassen.
Nach Gesetzeslage bis 31.12.2014 sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im
Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als
Sonderausgaben abziehbar. Die Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (auch
Studium als Zweitausbildung) sind dagegen grundsätzlich als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein Veranlassungszusammenhang zur späteren
Einkünfteerzielung besteht. Ab 2015 muss eine Berufsausbildung zum einen für
eine gewisse Dauer – mindestens 18 Monate – angelegt sein. Weiterhin muss sie
abgeschlossen sein, damit sie als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden
kann. Ein Abschluss kann dabei durch Abschlussprüfung oder mittels planmäßiger
Beendigung erfolgen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer
Basisversorgung im Alter (gesetzliche Rentenversicherung, Knappschaft, berufsständische Versorgung, landwirtschaftliche Alterskasse, private Basisrente) von
20.000 € auf 24.000 € anzuheben.
Zuwendungen des Arbeitgebers zu Betriebsveranstaltungen sollen ab 2015 steuerfrei bleiben, wenn die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer und Veranstaltung 150 € (bis 31.12.2014 = 110 €) nicht übersteigen. Das gilt für bis zu
2 Betriebsveranstaltungen jährlich. Die Zuwendungen sind mit den anteilig auf den
Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen.
Um eine kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei unvermittelt auftretenden Betrugsfällen von erheblichem Gewicht einführen zu können und dadurch Steuerausfälle zu verhindern, soll für das Bundesfinanzministerium eine Ermächtigung vorgesehen werden, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von erheblichen Steuerhinterziehungen den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (zunächst) zeitlich beschränkt zu erweitern.
Diese Vorabinformation werden wir für Sie selbstverständlich bei Vorliegen konkreter
Beschlüsse in einer der nächsten Ausgaben überarbeiten und zu den einzelnen Punkten,
die das Gesetzgebungsverfahren passieren, im Detail berichten.
3. Reverse-Charge-Verfahren: Hier
Klarstellung bei Bauträgern, Einbeziehung von bestimmten Metallen
und Spielekonsolen
Klarstellung „Bauträger“: Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt, dass der
Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung
ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt. Unter diese Regelung
fallen zwar auch sog. Bauträger, wenn diese mehr als 10 % ihres Weltumsatzes als eigene Bauleistungen erbringen. Die reinen Bauträger – also Unternehmer,
die Grundstücke veräußern, die sie vorher bebaut haben, aber ansonsten keine oder
nur ganz geringe Bauleistungen erbringen – fallen nicht unter das Reverse-ChargeVerfahren (auch wenn dies vom Bundesrat gefordert war).
Einbeziehung bestimmter Metalle: Ab 1.10.2014 werden erstmals auch Edelmetalle
und unedle Metalle sowie Selen und Cermets in das Reverse-Charge-Verfahren einbezogen. Dabei handelt es sich um Erscheinungs- und Verarbeitungsformen von Metallen
wie Gold, Silber, Aluminium, Bronze, aber auch Roheisen, Blei und weitere unedle Metalle. Für diese Lieferungen wird durch die Neuregelung der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist. Klargestellt wird auch, dass bei Lieferungen von
Schrott, Altmetallen und Abfall oder Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen,
Selen oder Cermets, für die die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung vorliegen
und der Unternehmer diese Regelung auch anwendet, der Leistungsempfänger nicht
Steuerschuldner wird.
Einbeziehung von Tablet-Computern und Spielekonsolen: Mit Wirkung vom 1.10.2014
wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für
Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen auf Lieferungen
von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Voraussetzung ist, dass die Summe
der für die Lieferung in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.
Übergangsregelung: Mit Schreiben vom 26.9.2014 räumt das Bundesfinanzministerium
eine Übergangsfrist ein. Danach wird es – bei Lieferungen von Tablet-Computern, Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014
und vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, – beim leistenden Unternehmer und beim
Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch
von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe
versteuert wird.
4. „Mini-One-Stop-Shop“ – Neurege- Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland
lung der Umsatzsteuer auf elektroni- beispielsweise ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an
sche Dienstleistungen ab 1.1.2015 und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Denn innerhalb der Europäi-
schen Union unterliegen ab dem 1.1.2015 Telekommunikations-, Rundfunk-,
Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private
Kunden im Wohnsitzstaat des Kunden der Umsatzsteuer.
Damit Unternehmen ihren Melde- und Erklärungspflichten nicht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einzeln nachkommen müssen, wird die Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ eingeführt.
Deutsche Unternehmen können dafür seit dem 1.10.2014 beim Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) die Teilnahme an der Verfahrenserleichterung „Mini-One-Stop-Shop“ für
die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beantragen. Die Antragstellung ist
im Online-Portal des BZSt unter https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Oeffentlich.tax
möglich.
Registrierte Unternehmen können über das BZSt Online-Portal Umsatzsteuererklärungen übermitteln (Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr) und berichtigen,
ihre Registrierungsdaten ändern sowie sich vom Verfahren abmelden. Sie können damit
die in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeführten Umsätze, die
unter die Neuregelung fallen, zentral beim BZSt erklären und die Steuer insgesamt entrichten.
5. Ausgleichszahlungen zwischen Fließen zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsehemaligen Eheleuten zur Vermeidung ausgleichs Ausgleichszahlungen, sind diese beim Empfänger steuerlich nicht
des Versorgungsausgleichs steuerfrei? zu erfassen. Das hat das Hessische Finanzgericht am 8.7.2014 entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige im Zuge des Scheidungsverfahrens mit ihrem ehemaligen Ehemann zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs
eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung getroffen. Das Finanzamt unterwarf den durchgeführten finanziellen Ausgleich als
sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen der Besteuerung.
Das Hessische Finanzgericht entschied jedoch, dass die erhaltenen Ausgleichzahlungen keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Entschädigungen seien zu verneinen, weil die
Steuerpflichtige durch den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht auf zukünftige
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit verzichtet habe. Bei den Ausgleichszahlungen
handele es sich auch nicht um den Ersatz für Renteneinkünfte, sondern vielmehr um
Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerverhafteten Privatvermögen. Solche Ersatzleistungen unterlägen aber nicht der Einkommensteuer.
Anmerkung: Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom 8.7.2014 die Revision zugelassen (BFH-Az. X R 48/14). Es bleibt die Entscheidung des BFH abzuwarten.
6. Jetzt Freibetrag für 2015 auf der Ab Oktober 2014 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf
elektronischen Lohnsteuerkarte Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit die Freibeantragen beträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis
spätestens Januar 2015 gestellt werden.
Auch wenn bereits im Vorjahr Freibeträge beantragt wurden und alles unverändert geblieben ist, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der
vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.
Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum
Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt
auch in Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner
oder die Eltern übertragen wurde.
Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer
vom Arbeitslohn ab. So können z. B. Freibeträge als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten
sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen führen.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli-Zuschlag (mtl.)
10.11.2014
Gewerbesteuer, Grundsteuer
17.11.2014
Sozialversicherungsbeiträge
26.11.2014
Basiszinssatz: Seit 1.7.2014 = -0,73, 1.1.2014 - 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
•
abgeschlossen bis 28.7.2014:
•
abgeschlossen ab 29.7.2014:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: August = 107,0; Juli = 107,0 Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Feb2010 = 100 ruar = 106,4; Januar = 105,9
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
Oktober 2014
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Einführung des Mindestlohns ab 1.1.2015 – Handlungsbedarf bei Minijobs
Steuerlich unangemessener Fahrzeugaufwand eines
Freiberuflers
4.
5.
6.
Bei Darlehen zwischen Angehörigen kann der Abgeltungssteuersatz von 25 % zum Tragen kommen
Steuerlicher Abzug von Ehescheidungskosten doch
noch möglich?
„Wohnrecht“ an Familienwohnung nicht erbschaftsteuerbefreit
1. Änderung bei der Steuerschuldner- Nach dem Umsatzsteuergesetz ist der Leistungsempfänger für Werklieferunschaft des Leistungsempfängers gen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandbei Bauleistungen haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen)
– mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen – Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Dabei muss er selbst Unternehmer sein und
derartige Bauleistungen erbringen. Hierzu gehören auch die Leistungen eines Bauträgers (Unternehmer, der eigene Grundstücke zum Verkauf bebaut), soweit sie als Werklieferungen erbracht worden sind.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung und aufgrund der Neuregelungen durch das
sog. „Kroatiengesetz“ ergibt sich daher für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Folgendes:
Regelung bis 14.2.2014: Der Leistungsempfänger muss Bauleistungen nachhaltig erbringen. Das gilt dann, wenn der Unternehmer mindestens 10 % seines Weltumsatzes
als Bauleistungen erbracht hat. Außerdem war es unbeachtlich, für welche Zwecke der
Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung konkret verwendete.
Regelung ab 15.2.2014: Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 22.8.2013, dass
die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur in Betracht kommt, wenn der
er die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine (steuerpflichtige) Bauleistung weiterverwendet. Da der Leistungsempfänger im Streitfall – ein Bauträger – die empfangene
Bauleistung nicht selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet hat, kam die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht. Grundsätzlich empfahl es sich hier
deshalb, sich eine Freistellungsbescheinigung vom Leistungsempfänger und bei jeder
Bauleistung die Versicherung von diesem einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung
weiterverwendet wird.
Regelung ab 1.10.2014: In der Praxis ist es für den leistenden Unternehmer nicht immer erkennbar, ob ein Unternehmer, an den Bauleistungen erbracht werden, tatsächlich
ein Unternehmer ist, der auch solche Leistungen erbringt. Noch weniger kann der leis-
tende Unternehmer wissen, ob der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung selbst
für eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet. Die Folge: häufige und ungewollte
Fehleinschätzungen und damit verbunden fehlerhafte Rechnungen und ggf. Risiken der
Umsatzbesteuerung bzw. beim Vorsteuerabzug.
Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU
und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf
abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt oder nachhaltig eigene
Grundstücke veräußert, die er vorher bebaut hat. Ein Unternehmer soll dann nachhaltig Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringen, wenn er zumindest 10 % seines
Weltumsatzes als Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringt.
Um dem leistenden Unternehmer den Nachweis zu erleichtern, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig tätig wird, sieht das Gesetz vor, dass die zuständige Finanzbehörde
dem Leistungsempfänger eine auf 3 Jahre befristete „besondere“ – von der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG unabhängige – Bescheinigung (USt 1 TG) ausstellt, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Bei Verwendung
der Bescheinigung geht die Steuerschuldnerschaft auch dann über, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Gleichzeitig wird gesetzlich klargestellt, dass der
Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn im Einzelfall
erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet.
Anmerkung: Jedem Bauleistenden wird hiermit empfohlen sich eine erforderliche Bescheinigung (Vordruckmuster USt 1 TG) vom Finanzamt zu besorgen.
2. Einführung des Mindestlohns Zum 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und in
ab 1.1.2015 – Handlungsbedarf Privathaushalten – nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen – für alle
bei Minijobs in Deutschland tätigen Beschäftigten.
Ausnahmen: In der Einführungsphase bis zum 31.12.2017 sind tarifliche
Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt. Ausgenommen vom Mindestlohn sind
z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer
Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben. Auch bei freiwilligen Praktika – sog. Orientierungspraktika – die nicht länger als 3 Monate dauern,
besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt
keine Arbeit im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechend steht Personen, die ein Ehrenamt innehaben, kein Mindestlohn zu.
Bei Auszubildenden wird die Entlohnung weiter nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei
ihnen lediglich in den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden.
Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es noch 2014 rechtzeitig prüfen, ob durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelten Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern
überschritten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind
auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Beispiel: Das Unternehmen beschäftigt 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber
zu einem Stundenlohn von 8 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt
400 €. Während 2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von
5.200 € noch unterschritten wird, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.500 €. Somit ist
das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Ratsam ist es also bereits 2014 bei betroffenen Verträgen die Weichen zu stellen, um
eine Versicherungspflicht der Tätigkeiten zu vermeiden. Dies lässt sich beispielsweise
durch eine entsprechende Reduzierung der vertraglichen Arbeitsstunden oder durch die
Kappung von Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld/Sonderzahlung) erreichen.
3. Steuerlich unangemessener Fahr- Das Einkommensteuergesetz legt keine betragsmäßige Obergrenze für Pkwzeugaufwand eines Freiberuflers Anschaffungskosten fest. Hohe Pkw-Anschaffungskosten werden jedoch
von den Finanzämtern regelmäßig mit Argwohn betrachtet und teilweise als
nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung qualifiziert.
Ob und in welcher Höhe betrieblich veranlasste Aufwendungen angemessen oder unangemessen sind, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur
nach dem Verhältnis des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg wird regelmäßig als Hauptargument
für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen angegeben.
Mit Urteil vom 29.4.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten für
betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung unangemessen
sind. Die Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die
Beschaffung „ausschließlich betrieblich“ genutzter Pkw.
Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug angemessen oder unangemessen sind, bestimmt
sich auch danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der
erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen – ungeachtet seiner Freiheit, den
Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – ebenfalls auf sich
genommen hätte. Kfz-Aufwendungen sind nach Auffassung des BFH wegen des absolut
geringen betrieblichen Nutzungsumfangs (z. B. bei einem Zweit- oder Drittfahrzeug)
sowie wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen Betreuung einerseits und des
hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts (hier ein Luxussportwagen) für
seine Nutzer andererseits unangemessen.
In seiner Entscheidung sah der BFH es aber als zulässig an, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für
aufwendigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen (im entschiedenen Fall 2 € je Fahrtkilometer) zurückzugreifen.
4. Bei Darlehen zwischen Angehörigen Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sog. Abgelkann der Abgeltungssteuersatz von tungssteuer, beträgt 25 %. Dies gilt nach den Regelungen im Einkommen25 % zum Tragen kommen steuergesetz aber – unter weiteren Voraussetzungen – nicht, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind.
In drei Urteilen vom 29.4.2014 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass der Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind.
In den entschiedenen Verfahren gewährten einander nahe Angehörige fest verzinsliche
Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer bzw. stundete eine Steuerpflichtige ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung
von Gesellschaftsanteilen. Die Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der (höheren) tariflichen Einkommensteuer, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
„einander nahestehende Personen“ sind.
Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass ein solches Näheverhältnis nur dann
vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der
Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist
ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht
ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen.
Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des
Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung
auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungssteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine
Vermögensgemeinschaft begründen.
Anmerkung: Nachdem der Sachverhalt einer Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen, wie die Urteile zeigen, steuerlich sehr kompliziert sein kann, sollten sich Betroffene in jedem Fall vor einer entsprechenden vertraglichen Regelung beraten lassen.
5. Steuerlicher Abzug von Eheschei- Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde der steuerliche
dungskosten doch noch möglich? Abzug von Zivilprozesskosten – und dazu gehören auch Ehescheidungskos-
ten – gestrichen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis
einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem
Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren.
In seiner Pressemitteilung vom 5.6.2014 teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. mit, dass nunmehr die ersten 2 Musterprozesse gegen die Streichung der
steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet und beim Finanzgericht München anhängig sind.
Anmerkung: Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten
diese auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Wenn die Finanzämter diese Kosten streichen, können sie mit Verweis auf
die beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
6. „Wohnrecht“ an Familienwohnung Ein Familienhaus kann im Todesfall nur erbschaftsteuerbefreit erworben
nicht erbschaftsteuerbefreit werden, wenn der länger lebende Ehegatte Eigentum oder Miteigentum
daran erwirbt und es selbst bewohnt. Eine letztwillige Zuwendung eines
dinglichen „Wohnrechts“ an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vom 3.6.2014 wurde – entsprechend
den testamentarischen Verfügungen – das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden
Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen Wohnung eingeräumt.
Das Finanzamt sah somit keine Grundlage für eine Erbschaftssteuerbefreiung.
Der BFH folgte der Meinung der Verwaltung und entschied, dass der Gesetzeswortlaut
nur den Erwerb von selbst genutzten Wohnräumen begünstigt. Ist der Erwerber aber
aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das
Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu
übertragen, rechtfertigt dies keine Steuerbefreiung.
Anmerkung: Um solchen „Fallen“ – die u. U. erheblichen Aufwand für die Erben bedeuten – zu entgehen, sollten betroffene Steuerpflichtige sich bei allen Zuwendungen/
Übertragungen, – egal ob testamentarisch, vertraglich oder ohne schriftliche Vereinbarung, – steuerlich beraten lassen!
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli-Zuschlag (mtl.)
Sozialversicherungsbeiträge (Abweichungen können sich durch regionale
Feiertage ergeben – 31.10. Reformationstag)
10.10.2014
28./29.10.2014
Basiszinssatz: Seit 1.7.2014 = -0,73, 1.1.2014 - 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
•
abgeschlossen bis 28.7.2014:
•
abgeschlossen ab 29.7.2014:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: Juli = 107,0 Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4;
2010 = 100 Januar = 105,9
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen,
die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz
sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
September 2014
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Änderung an Steuergesetzen durch das sog.
„Kroatiengesetz“
„Business-Kleidung“ nicht steuerlich als Berufskleidung abziehbar
Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen
Kontoauszügen
Ingenieur-/informatikerähnliche Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig?
5.
6.
7.
Kein Splittingtarif für nicht eingetragene
Lebenspartner
Steuerhinterziehung deutscher Steuerpflichtiger
jetzt auch in Österreich verfolgt
Erleichterung bei der Kirchensteuer auf
Abgeltungssteuer
1. Änderung an Steuergesetzen durch Der Bundesrat hat am 11.7.2014 dem Gesetz zur Anpassung des nationalen
das sog. „Kroatiengesetz“ Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften zugestimmt.
Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen neu geregelt: Telekommunikations-,
Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der Europäischen Union werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt.
Dies gilt z. B. auch für die großen Anbieter von Musik, e-Books, Apps und Filmen zum
Download im Internet. Ab dem nächsten Jahr sind diese Umsätze in Deutschland zu
versteuern, wenn der Kunde in Deutschland wohnt.
Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, müssen sich daher grundsätzlich in
Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung
gilt ab 1.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Unternehmen in
Deutschland können dann ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU ausgeführten entsprechenden Umsätze über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem
Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung kann auf elektronischem Weg dort ab dem 1.10.2014 mit Wirkung zum 1.1.2015
beantragt werden und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher
Unternehmer stellt das BZSt ein Online-Portal unter http://www.bzst.de zur Verfügung.
Erneute Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und
bei Gebäudereinigungsleistungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für
die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an
ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger
ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen an den
insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an. Dieser Ansicht
hat sich die Finanzverwaltung zunächst angeschlossen.
Mit dem sog. Kroatiengesetz wird ab 1.10.2014 die bisherige Verwaltungsauffassung
wiederhergestellt. Die Regelung, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn mit der empfangenen Leistung auch wieder Bauleistungen erbracht
werden, wird demnach wieder geändert. Danach wird auf das nachhaltige Erbringen
von Bauleistungen abgestellt. Als Nachweis stellt das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung aus. Deren
Gültigkeit soll auf 3 Jahre beschränkt sein und nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden können. Für die Erstellung der Bescheinigung soll sich die Finanzverwaltung weiterhin an der 10-%-Grenze orientieren.
Verkauf von Lebensversicherungen wird steuerpflichtig: Nach dem Verkauf der Lebensversicherung ist die Auszahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei. Keine Steuerpflicht entsteht jedoch bei Übertragungen im Zusammenhang mit
Scheidungen oder Nachlässen.
Weitere Änderungen: Zu den zahlreichen Änderungen im Steuerrecht gehört eine
Klarstellung, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Änderungen erfolgen auch im Bereich von
Fremdwährungsgeschäften; Steuergestaltungsmodelle mit Hilfe eines Wegzugs ins Ausland werden unterbunden. Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen. Künftig
müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann.
2. „Business-Kleidung“ nicht steuer- Kosten für „typische Berufskleidung“ sind als Werbungskosten abziehbar. Sie
lich als Berufskleidung abziehbar liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich
für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs
nötig ist.
Die Anschaffung „bürgerlicher Kleidung“ führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie
ausschließlich im Beruf getragen werden.
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 26.3.2014 ist
das Tragen von Business-Kleidung (im entschiedenen Fall die Kosten für Anzüge, Hosen,
Hemden, Schuhe eines Rechtsanwalts) der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen –
und die Kosten der Beschaffung demnach nicht steuerlich ansetzbar –, weil es auch dem
menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen objektiv nicht ganz oder
jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann.
3. Aufbewahrung und Archivierung Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebankingvon elektronischen Kontoauszügen Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von
den Banken an die Kunden übermittelt. Sofern eine elektronische Übermittlung der Kontoauszüge erfolgt, sind diese aufbewahrungspflichtig, da es sich
hierbei um originär digitale Dokumente handelt.
Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des
digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck
stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.
Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen in
Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.
Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten
(z. B. als xls- oder csv-Datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung
der Umsatzdaten. Die digitale Aufbewahrung lediglich der xls- oder csv-Datei ist nicht
ausreichend.
Eine Alternative zu den dargestellten Anforderungen kann die Vorhaltung des Kontoauszugs beim Kreditinstitut mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist sein. Die Beachtung einer ordnungsmäßigen Buchführung liegt in allen
Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen!
Im Privatkundenbereich besteht – mit Ausnahme der Steuerpflichtigen, bei denen die
Summe der positiven Einkünfte mehr als 500.000 € im Kalenderjahr beträgt – keine
Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge.
4. Ingenieur-/informatikerähnliche Zu freiberuflichen – und somit gewerbesteuerfreien – Einkünften führen die
Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig? Tätigkeiten der im Einkommensteuergesetz aufgezählten sogenannten Ka-
talogberufe und der „ähnlichen“ Berufe. Zu diesen Berufen gehört auch der
Beruf des Ingenieurs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
(BFH) ist „Ingenieur“ nur derjenige, der wegen der Prägung des Berufsbildes durch die
Ingenieurgesetze der Bundesländer aufgrund eines Studiums befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen.
Die auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung bzw. Informationstechnologie
tätigen Steuerpflichtigen können einen dem Ingenieurberuf „ähnlichen“ Beruf ausüben.
Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem
verglichen werden kann. Besitzt der Steuerpflichtige keine entsprechende Hochschulausbildung, muss er nachweisen, dass er sich das Wissen eines Ingenieurs oder Diplominformatikers – in vergleichbarer Breite und Tiefe – auf andere Weise im Wege
der Fortbildung und/oder des Selbststudiums angeeignet hat.
Das Programmieren, wie die Entwicklung von Software, ist auch Bestandteil von Tätigkeiten in Ausbildungsberufen des dualen Ausbildungssystems abseits von Hochschuloder Fachhochschulstudiengängen. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss sich nach
einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) in seinem Urteil vom 25.9.2013 jedoch
darüber hinaus auf das Niveau eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums erheben,
wenn der Nachweis der umfassenden Kenntnisse der Gesellschafter durch die praktischen Arbeiten geführt werden soll.
Anmerkung: Die Einstufung einer freiberuflichen und damit auch gewerbesteuerfreien
Tätigkeit ist – wie das Urteil des FG zeigt – nicht immer einfach. Das Verfahren ist vor
dem BFH unter den Aktenzeichen VIII R 14/14 anhängig.
5. Kein Splittingtarif für nicht einge- Mit Urteil vom 26.6.2014 entschied der Bundesfinanzhof, dass für das Jahr
tragene Lebenspartner 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen konnten. Auch
aus den Neuregelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG), die nunmehr
rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regeln,
ergibt sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung.
Zwar spricht das Gesetz lediglich von „Lebenspartnern“ und nicht etwa von „Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die
Neuregelung des EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften war. Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen des Inkrafttretens des
Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine „eingetragene Lebenspartnerschaft“
einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert
haben, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist.
Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht somit nach
Ansicht des BVerfG auch kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb kann
z. B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die
Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet sind.
6. Steuerhinterziehung deutscher Mit dem sog. Amtshilfe-Durchführungsgesetz hat Österreich eine VerschärSteuerpflichtiger jetzt auch in fung der Verfolgung von (deutschen) Steuersündern beschlossen. Damit wird
Österreich verfolgt Deutschland und anderen europäischen Staaten das Recht eingeräumt, bei
Verdacht auf Steuerhinterziehung Gruppenanfragen an die österreichische
Finanzverwaltung zu stellen. Mit solchen automatisierten und standardisierten Anfragen können eine unbestimmte Zahl von Kontodaten angefordert werden,
die die österreichischen Banken anonym zu Verfügung stellen, sodass Bankkunden davon nichts erfahren.
Anmerkung: Diese Regelung gilt seit dem 1.7.2014 und kann auch zurückliegende Steuerzeiträume erfassen – und zwar bereits ab dem Jahr 2011. Auch wer die Bankverbindung bereits aufgelöst hat, kann durch solche Anfragen erfasst werden. Nachdem im
deutschen Steuerrecht zum 1.1.2015 mit einer Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige zu rechnen ist, sollten Betroffene sich schnellstens beraten lassen.
7. Erleichterung bei der Kirchen- Zum 1.1.2015 wird ein „automatisiertes Verfahren“ zum Abzug von Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer steuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend
muss z. B. die GmbH zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt
für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner abfragen und auf Basis der
bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer
einbehalten und abführen.
Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. zur Entlastung der Kapitalgesellschaften Erleichterungen erreichen. Danach sind – unter weiteren Voraussetzungen – von der Abfrage ausgenommen:
•
•
•
•
Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald
dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört,
müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die
o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.
Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können (weil z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen).
Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.
Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-
Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag
Sozialversicherungsbeiträge
10.09.2014
26.09.2014
Basiszinssatz: Seit 1.7.2014 = -0,73, 1.1.2014 - 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (bis 28.7.2014):
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: Juli = 107,0 Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4;
2010 = 100 Januar = 105,9
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
August 2014
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode
Werbungskostenabzug für Selbstanzeigen?
Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf
keine Werbungskosten
5.
6.
7.
Verteilung der Kosten für „außergewöhnliche
Belastung“ auf mehrere Jahre
Recht auf Urlaub für Minijobber
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten
Gebäuden
1. Gesetz über Leistungsverbesse- Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 13.6.2014 das Rentenpaket gebilrungen in der gesetzlichen ligt. Es weitet die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Diese
Rentenversicherung können dadurch – unter weiteren Voraussetzungen – bereits vor Erreichen
der Regelaltersgrenze eine abschlagfreie Altersrente ab Vollendung des
63. Lebensjahres beziehen. Die Möglichkeit, vorzeitig abschlagfrei in Rente
zu gehen, besteht ab dem 1.7.2014.
Voraussetzung für die abschlagfreie Rente: Grundsätzlich sind 45 Jahre Pflichtbeiträge
aus Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit erforderlich. Ab 1.7.2014 können aber
nur Arbeitnehmer mit 63 in Rente gehen, die vor dem 1.1.1953 geboren sind. Wurde der
Mitarbeiter später geboren, steigt die Altersgrenze pro Jahrgang um jeweils 2 Monate
an. In Zukunft kann die abschlagfreie Rente immer 2 Jahre vor der regulären Altersrente
in Anspruch genommen werden.
Der Renteneintritt ist freiwillig: Eine Pflicht, in den Ruhestand zu gehen, kann vom
Arbeitgeber nicht hergeleitet werden. Dass ein Mitarbeiter mit 63 abschlagfrei in Rente
gehen könnte, berechtigt den Arbeitgeber aber nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Will der Arbeitnehmer in Rente gehen, muss er kündigen oder sich mit seinem
Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag einigen.
Bessere Anspruchsvoraussetzungen: Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht
bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Zeiten
mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV), da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht um Versicherungsleistungen. Um Frühverrentungen zu
vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten 2 Jahren vor der
abschlagfreien Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt. Eine Ausnahme ist jedoch für Zeiten
des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige
Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. Denn in diesen Fällen liegt typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vor.
Hinzuverdienst: Höchstens 450 € im Monat dürfen Rentner, die mit 63 in Rente gehen,
hinzuverdienen. Verdienen sie mehr, wird die Rente nur als Teilrente in Höhe von zwei
Drittel, ein Halb oder ein Drittel ausbezahlt. Unbegrenzt hinzuverdienen dürfen Rentner
erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
Erziehungsleistung besser anerkannt: Zudem wird mit dem Rentenpaket die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, in der
Rente stärker als bisher anerkannt. Die anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor
1992 geborene Kinder erhöhen sich für diese Eltern um 12 Monate. Auch Menschen
mit verminderter Erwerbsfähigkeit sichert das Gesetz besser ab. Diese sollen zukünftig
so gestellt sein, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen 2 Jahre
länger weitergearbeitet hätten.
2. Wechsel von der 1-%-Regelung Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilzur Fahrtenbuchmethode ligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als
Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers.
Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart.
Der Wert der privaten Nutzung ist mittels der 1-%-Regelung zu ermitteln. Der Wert
kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der
privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt demnach den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten
Fahrleistung des Fahrzeugs.
Die Fahrtenbuchmethode ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom
20.3.2014 aber nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch
für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1-%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe
Fahrzeug ist demnach nicht zulässig.
3. Werbungskostenabzug für Die Selbstanzeigen bei den Finanzämtern nahmen in den letzten Jahren erSelbstanzeigen? heblich zu. Die Kosten für die Nachdeklaration von nicht angegebenen Ka-
pitalerträgen für die Vergangenheit sind nicht unwesentlich. Hier stellt sich
die Frage, inwieweit diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu hat das Finanzgericht Köln (FG) im Jahr 2013 entschieden, dass
Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuerpflichtigen vor
dem 1.1.2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten findet
hier nach Auffassung des FG keine Anwendung.
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte für das Jahr 2010
in Höhe von 11.000 € erklärt. Daneben machte er Steuerberatungskosten in Höhe von
12.000 € als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich
den Sparer-Pauschbetrag.
Das FG gab jedoch dem Steuerpflichtigen recht. Nach seiner Auffassung sind die neuen
Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Ein-
künfte vor 2009 gewährte das FG für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich den SparerPauschbetrag. Denn hier kämen im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander
zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrags und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greife auch
die Verlustabzugsbeschränkung nicht ein. Auch diese komme nur für Kapitalerträge zur
Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien.
Anmerkung: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13
anhängig. Unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 liegt beim FG ein weiteres Verfahren
zu derselben Problematik vor. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende Kosten
bei ihrer Einkommensteuererklärung angeben und bei Ablehnung durch das Finanzamt
nunmehr mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Einspruch einlegen und
das Ruhen des Verfahrens beantragen.
4. Vorfälligkeitsentschädigung bei Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang
Immobilienverkauf keine stehen, zählen zu den Werbungskosten. Der Begriff der Schuldzinsen umWerbungskosten fasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte
Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital.
Löst ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes
Objekt lastenfrei übereignen zu können, kann er die dafür an den Darlehensgeber zu
entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Es fehlt insoweit an einem wirtschaftlichen
Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Das
hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 11.2.2014 entschieden.
Zwar beruht eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit
Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie
aufgenommen wurde. Jedoch ist das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung wurde aber nur vorgenommen, weil sie sich
zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtete. Dementsprechend besteht
kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und
der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.
Anmerkung: Der BFH betont, dass seine aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochte (siehe hierzu auch
den Beitrag Nr. 2, Juli 2014). Die Steuerpflichtige konnte in dem entschiedenen Fall die
im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig
durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.
5. Verteilung der Kosten für Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflich„außergewöhnliche Belastung“ tigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrauf mehrere Jahre zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche
Belastung) erwachsen. Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich
in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Saarland (FG) vom 6.8.2013 können aber
solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden. Hohe außergewöhnliche Belastungen würden vielfach steuerlich wirkungslos bleiben, wenn ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen.
In dem vom FG entschiedenen Fall baute ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein
Haus behindertengerecht um. Die Umbaukosten betrugen rund 135.000 €. Diese hätten
sich aufgrund seines Einkommens steuerlich nicht ausgewirkt. Er beantragte deshalb
eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und eine Verteilung der
Aufwendungen auf 10 Jahre. Das FG ließ jedoch nur eine Verteilung auf 5 Jahre zu.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (Az. BFH VI R 68/13).
Es empfiehlt sich in ähnlich gelagerten Fällen beim Finanzamt eine entsprechende Billigkeitsmaßnahme zu beantragen, gegen die zu erwartende Ablehnung Einspruch einzulegen und in Hinblick auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
6. Recht auf Urlaub für Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und
Minijobber Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben damit wie jeder Ar-
beitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer 6-TageWoche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch mindestens 4 Wochen bzw.
24 Werktage im Jahr, die tatsächliche Anzahl der Urlaubstage muss jedoch auf die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten wöchentlichen Werktage umgerechnet werden.
Berechnung des Urlaubsanspruchs: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage. Da Minijobber wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht ohne
sachlichen Grund benachteiligt werden dürfen, kann der Urlaubsanspruch höher ausfallen, wenn der Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen einen längeren Jahresurlaub gewährt.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer, der 5 Tage die Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage
(5 × 24 : 6) im Jahr zu, auch wenn er insgesamt nur 10 Stunden die Woche arbeitet.
Leistet er diese 10 Stunden dagegen an 2 Werktagen in der Woche ab, stehen ihm nur
8 Urlaubstage zur Verfügung (2 × 24 : 6).
7. Vorsteueraufteilung bei gemischt Mit Urteil vom 7.5.2014 bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherigenutzten Gebäuden ge Rechtsprechung, wonach sich bei der Errichtung eines gemischt – also
sowohl privat als auch betrieblich – genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet.
Die Vorsteuerbeträge sind jedoch dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen
Zwecken dienenden Räume bestehen.
Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes
ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächenschlüssel findet aber nach Auffassung
des BFH dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der
Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels
vorzunehmen.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
11.08.2014
Gewerbesteuer, Grundsteuer
15.08.2014
Sozialversicherungsbeiträge
27.08.2014
Basiszinssatz: Seit 1.7.2014 = -0,73, 1.1.2014 - 30.6.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: Juni = 106,7; Mai = 106,4; April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9
2010 = 100 2013: Dezember = 106,5; November =106,1; Oktober = 105,9; September = 106,1;
August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
Juli 2014
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
TERMINSACHE: Bundesverfassungsgericht entscheidet zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Höhere Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer?
Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
5.
6.
7.
Bundesfinanzministerium äußert sich erneut zur
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei
Bauleistungen
Erdienenskriterien für Pensionszusagen bei mittelbarer Erhöhung
Die Schweiz und Singapur nehmen künftig am
automatischen Informationsaustausch teil
1. TERMINSACHE: Bundesverfas- Mit Beschluss vom 27.9.2012 legte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht entscheidet zur Erb- sungsgericht die Frage vor, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
schaft- und Schenkungsteuer (ErbStG) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.
Er ist der Auffassung, dass Teile des ErbStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil die darin vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte
Maß hinausgingen. Im Einzelnen stützt er seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:
• Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran stellt eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung dar.
• Das ErbStG ermöglicht es Steuerpflichtigen, durch rechtliche Gestaltungen nicht
betriebsnotwendiges Vermögen, das den Begünstigungszweck nicht erfüllt, in unbegrenzter Höhe ohne oder mit nur geringer Steuerbelastung zu erwerben.
• Die zusätzlich zu den Freibeträgen anwendbaren Steuervergünstigungen zusammen
mit zahlreichen anderen Verschonungen führen dazu, dass die Steuerbefreiung die
Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sind.
Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht verhandelt mündlich am 8.7.2014 zur Erbschaftsteuer. Was können die betroffenen Steuerpflichtigen noch tun? Eine konkrete
Empfehlung ist nach derzeitigem Stand nicht ohne Weiteres und pauschal möglich. Es
stellt sich die Frage, inwieweit das Bundesverfassungsgericht den Überlegungen des
Bundesfinanzhofs folgt. Geht man davon aus, besteht für betroffene Steuerpflichtige
unter Umständen erheblicher Handlungs- und entsprechender qualifizierter Beratungsbedarf. Entsprechende Steuerbescheide sollten ggf. in Absprache mit uns offengehalten
werden. Auch sollten Sie bei Bedarf ein Vorziehen von Betriebsvermögensübertragungen
mit uns besprechen.
2. Abzug nachträglicher Schuldzinsen Mit Urteil vom 8.4.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
bei den Einkünften aus Vermietung auf ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche
und Verpachtung Schuldzinsen auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals
vermieteten Immobilie grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger an einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches nach
Fertigstellung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente.
Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 - also nach Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist. Der Erlös aus der (nicht steuerbaren) Veräußerung der Immobilie
reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das verbliebene Darlehen wurde daher anteilig durch den Steuerpflichtigen getilgt. Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-)Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte er
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als
(nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht.
In seiner Entscheidung erweitert der BFH nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs. Ein solcher ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der
Immobilie möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös
nicht getilgt werden können.
Anmerkung: Voraussetzung ist dafür aber u. a., dass der Steuerpflichtige den aus der
Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös – soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen – stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen
gezahlte Schuldzinsen erkennt der BFH grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und
die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung – wozu regelmäßig
auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört – bewegt.
3. Höhere Werbungskosten bei Seit der Einführung der Abgeltungsteuer für Erträge aus Vermögensanlagen
der Abgeltungsteuer? können Steuerpflichtige grundsätzlich nur noch den Sparer-Pauschbetrag
von 801 € bzw. 1.602 € (bei Ehepaaren) steuerlich geltend machen. Höhere
Werbungskosten werden nicht mehr berücksichtigt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat bereits mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem
Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt. Dieses Verfahren landete vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und ist dort unter dem Aktenzeichen VIII R 13/13 anhängig.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 %.
Vor dem BFH ist nunmehr ein Verfahren anhängig, bei dem der Steuersatz höher ist als
der Abgeltungssteuersatz und in dem nunmehr geklärt werden soll, ob die Beschränkung auf den Sparer-Pauschbetrag rechtmäßig ist. In dem zu entscheidenden Fall hatten
Steuerpflichtige ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Die
daraus erwachsenen Finanzierungskosten wurden von der Finanzverwaltung – über den
Sparerpauschbetrag hinaus – nicht steuermindernd berücksichtigt. Dagegen richtet sich
das Revisionsverfahren.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten nunmehr gegen Bescheide, in denen die
tatsächlichen Kosten bei den Erträgen aus Kapitalanlagen nicht berücksichtigt wurden,
mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.
4. Steuerrechtliche Anerkennung von Mit Urteil vom 22.10.2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei
Darlehensverträgen zwischen Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse
Angehörigen des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bank-
finanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer
gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem
Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein können.
Zu diesem Urteil äußert sich die Finanzverwaltung jetzt wir folgt: „Vergleichsmaßstab
sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem
Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage
dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage zu berücksichtigen.“ Die Änderung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Anmerkung: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen stehen grundsätzlich auf
der Agenda der Betriebsprüfer und werden regelmäßig auf den sog. Fremdvergleich hin
überprüft. Nachdem die Finanzverwaltung solche Darlehen nicht immer steuerlich zulässt, weil z. B. Sicherheits- oder Rückzahlungsmodalitäten fehlen, sollten Sie sich im
Bedarfsfalle hierüber gezielt beraten lassen.
5. Bundesfinanzministerium äußert
sich erneut zur Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers bei
Bauleistungen
Nach seiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 sind
die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei
Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b UStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte
Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen
an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht an.
Der Nachweis durch den Unternehmer, dass der Leistungsempfänger die von ihm erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, kann auch mit
einer entsprechenden, beispielsweise in den Vertrag aufgenommenen Bestätigung des
Leistungsempfängers hierüber erbracht werden.
Zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen bei den Unternehmern legt das Bundesfinanzministerium – bei vor dem 15.2.2014 geleisteten Anzahlungen für Bauleistungen,
die nach dem 14.2.2014 ausgeführt werden – eine Vereinfachungsregelung fest.
Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15.2.2014 ausgeführt worden
ist, einvernehmlich angewendet, soll es nicht beanstandet werden, wenn sie nach dem
14.2.2014 ebenso einvernehmlich festlegen, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht. Gleiches gilt für
Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15.2.2014 begonnen worden ist.
Im Übrigen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn
leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem 15.2.2014 erbrachte
Bauleistung einvernehmlich davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer
Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des o. a. BFH-Urteils der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre.
6. Erdienenskriterien für Pensionszu- Bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nimmt der Bundesfinanzsagen bei mittelbarer Erhöhung hof (BFH) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an, wenn die GmbH einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren
Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte.
Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH
muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit
den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Das wird dann nicht angenommen,
wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand
nur noch eine derart kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann.
Ein Versorgungsanspruch ist von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
(Beteiligung über 50 %) grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung
der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von
mindestens 10 Jahren liegt. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Versorgungsanspruch grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum zwar mindestens 3 Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb
aber mindestens 12 Jahre angehört. Werden die Fristen unterschritten, sind sämtliche
Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als vGA zu behandeln.
Für eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung des
Bemessungssatzes vom ruhegehaltsfähigen Gehalt gelten dieselben Maßstäbe wie für
Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft. Eine nachträgliche Zusage ist danach
eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) am 9.12.2013 entschiedenen Fall wurden
mittelbar die Pensionsansprüche durch Erhöhung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge verändert. Das FG ist der Ansicht, dass auch solche „indirekten“ Anwartschaftserhöhungen jedenfalls dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen sind, wenn die
Gehaltssteigerung zu einer „spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende
des Berufslebens des Geschäftsführers“ führt.
7. Die Schweiz und Singapur nehmen Der grenzüberschreitende Informationsaustausch spielt sowohl bei der Bekünftig am automatischen Informa- kämpfung der Steuerhinterziehung – insbesondere im Bereich der Einkünftionsaustausch teil te aus Kapitalvermögen – als auch bei der Aufdeckung missbräuchlicher
Gewinnverlagerungsgestaltungen von multinationalen Unternehmen eine
wichtige Rolle.
Die OECD hat im Auftrag der G20 einen gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erarbeitet und im Januar 2014
verabschiedet. Darin verpflichten sich die beigetretenen Länder, Informationen über
ausländische Sparguthaben an die Finanzverwaltungen der Heimatländer zu liefern. So
soll sichergestellt werden, dass anfallende Zinseinkünfte auch dort versteuert werden,
wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat - auch wenn das Geld im Ausland liegt.
Die G5-Finanzminister (Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien und Italien)
verständigten sich darauf, den Standard schnellstmöglich untereinander zu vereinbaren,
und luden gleichzeitig andere Staaten dazu ein, sich dieser Initiative anzuschließen.
Mittlerweile sind weitere Staaten dieser „Frühanwender-Initiative“ beigetreten, unter
ihnen jetzt auch die Schweiz und Singapur.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
10.07.2014
Sozialversicherungsbeiträge
29.07.2014
Basiszinssatz: Seit 1.1.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %, 1.7.2011 – 31.12.2011 = 0,37 %, 1.7.2009 – 30.6.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: April = 106,5; März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9
2010 = 100 2013: Dezember = 106,5; November =106,1; Oktober = 105,9; September = 106,1;
August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
THEMENINFO
Beschäftigung von
Ferienjobbern
Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien - aber auch außerhalb der Ferienzeit - mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche
beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung – insbesondere mit der Frage, ab welchem
Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf – auseinandersetzen.
So dürfen Kinder über 13 Jahre mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben.
Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu
3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder
nachteilig beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten
nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während
dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro
Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit
für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch
nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.
Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als
kurzfristig Beschäftigte oder Mini-Jobber bis 450 Euro im Monat angemeldet werden.
Kurzfristige Beschäftigung: Diese liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem
Beginn auf längstens 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt ist.
Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird, ist der maßgebliche Zeitraum das Kalenderjahr. Die
„kurzfristige Beschäftigung“ ist sozialversicherungsfrei, daher müssen keine
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der Aushilfe).
Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
•
•
•
Der Arbeitnehmer wird beim Arbeitgeber nur gelegentlich und nicht regelmäßig
beschäftigt.
Der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt
(ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage).
Der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro und der Arbeitslohn
übersteigt während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 62 Euro je Arbeitstag
nicht (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften)
Die Pauschalsteuer in Höhe von 25 % ist nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen
Da Schüler in der Regel nur ein geringes Einkommen beziehen, bleiben sie entweder
ohnehin steuerfrei oder erhalten die abgeführte Steuer, sofern ihr Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, mit dem Lohnsteuerjahresausgleich zurück.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Geringfügig entlohnt ist eine Beschäftigung, wenn sie regelmäßig ausgeübt
(450-Euro-Job): wird und das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, das aus dieser Beschäftigung erzielt wird, 450 Euro nicht übersteigt. Das Beschäftigungsverhältnis ist im Gegensatz zur kurzfristigen Beschäftigung nicht nur steuer-,
sondern auch sozialversicherungspflichtig.
Hierfür entrichtet der Arbeitgeber eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 %, einen Pauschalbeitrag von 13 % zur Krankenversicherung sowie zur Rentenversicherung in Höhe
von 15 % (bzw. 5 % bei Minijobs in Privathaushalten). Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der
gesetzlichen Rentenversicherung (2014: 18,9 %) und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 % (bzw. 5 % in Privathaushalten 2014: 3,9 % bzw. 13,9 %) zu tragen. Der
Arbeitnehmer kann sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Beschäftigung zwischen Schulentlassung und erster Aufnahme einer
Dauerbeschäftigung
bzw. Ausbildung:
Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines
Ausbildungsverhältnisses überbrückt werden soll, sind als berufsmäßige Beschäftigungen anzusehen.
Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt deshalb für diese Beschäftigungen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Beschäftigungen bleiben allenfalls
dann versicherungsfrei, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro
nicht übersteigt.
Bitte beachten Sie! Ob und welche Auswirkungen ein Ferienjob auf die Besteuerung bzw. die
eventuelle Familienversicherung bei der Krankenversicherung – insbesondere bei weiteren Einkünften wie z. B. aus Vermietung und Verpachtung – hat,
hängt vom Einzelfall ab und sollte bei Bedarf geprüft werden.
Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung
über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen
wir keine Haftung für den Inhalt. Quelle: RV-Bund „summa summarum“ Ausgabe Nr. 2/2014 v. 21.3.2014. Rechtsstand 3.2014.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht
1.
2.
3.
4.
TERMINSACHE 30.6.2014: Sperrvermerk für Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer
Steuerliche Behandlung von Handwerkerleistungen
nach Einzug in Neu-/Umbau
Bundesregierung beschließt Mindestlohn
Anforderungen an die Rechnungserstellung - hier
Leistungsbeschreibung
Juni 2014
5.
6.
7.
Beitragsrecht der Krankenkassen wird ab 2015 neu
geregelt
Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Teilerlass der Kirchensteuer bei Abfindungszahlungen bzw. Veräußerungsgewinnen möglich
1. TERMINSACHE 30.6.2014: Zum 1.1.2015 wird ein „automatisiertes Verfahren“ zum Abzug von KirchenSperrvermerk für Kirchensteuer bei steuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend
der Abgeltungsteuer muss z. B. die GmbH, aber auch die AG oder Genossenschaft zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller
Anteilseigner – bzw. Kreditinstitute und Versicherungen aller Kunden – abfragen und
auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende
Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Wer seine Konfession nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.6.2014 einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die kirchensteuerlichen
Pflichten sind in diesem Fall direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung
abgeben und die Anlage KAP ausfüllen.
Anmerkung: Bei der GmbH sind die Abfragen zum Kirchensteuer-Abzugsverfahren zu
allen GmbH-Gesellschaftern erstmals zwischen dem 1.9.2014 und dem 31.10.2014 vorzunehmen, um ein Haftungsrisiko für nicht einbehaltene Kirchensteuer auf Gewinnausschüttungen ab 1.1.2015 zu vermeiden. Dieser Abruf ist auch bei einer Ein-Mann-GmbH
vorzunehmen, wenn der Gesellschafter einen Sperrvermerk beantragt hat.
2. Steuerliche Behandlung von Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und
Handwerkerleistungen nach nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw.
Einzug in Neu-/Umbau Nutzflächen zu schaffen, können steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sein.
Grundsätzlich werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich
maximal 6.000 € einschließlich Umsatzsteuer steuerlich anerkannt. 20 % dieser Kosten
werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen. Die steuerliche Auswirkung
ist folglich für alle Steuerpflichtigen unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.
Sind Türen, Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich
eingebracht und die Anschlüsse für Strom und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden, gilt das Haus als fertiggestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen
bis zum Höchstbetrag begünstigt, sobald der Steuerpflichtige einzieht.
Dazu zählen z. B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch
notwendige Tapezierarbeiten, für den Außenanstrich, die Pflasterung der Wege auf dem
Grundstück, die Anlage eines neuen Gartens, die Umzäunung des Grundstücks, den
Dachausbaus, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, einer
Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens.
Anmerkung: Der Tag des Einzugs kann z. B. durch die Umzugs-, Telefon-, Gas- oder
Stromrechnung nachgewiesen werden. Auch die Meldebestätigung der (zeitnahen) Abund Anmeldung bei der Behörde ist als Nachweis verwendbar.
3. Bundesregierung beschließt Deutschland bekommt zum 1.1.2015 einen allgemeinen gesetzlichen MinMindestlohn destlohn von brutto 8,50 € je Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle
Arbeitnehmer Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Abweichungen vom
gesetzlichen Mindestlohn sind durch Tarifverträge auf Branchenebene bis
31.12.2016 möglich. Diese müssen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemeinverbindlich gemacht werden. Der Mindestlohn wird ab 2018 jährlich angepasst. Er gilt
jedoch nicht für:
• Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung
• Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
• Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
• Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu 6 Wochen vor Berufsausbildung oder Studium leisten bzw. die ein Praktikum von bis zu 6 Wochen begleitend
zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten
Konsequenzen: Sofern sich durch die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns die
Bruttobezüge der Arbeitnehmer erhöhen, führt das auch zu Erhöhungen der gesamten
Lohnnebenkosten. Entsprechend sollte – insbesondere bei lohnintensiven Betrieben –
zwingend geprüft werden, inwieweit eine Anpassung der Preise ab dem Jahr 2015 erforderlich wird, um die Kosten im Griff zu behalten.
4. Anforderungen an die Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i. S. des UmRechnungserstellung - hier satzsteuergesetzes besitzt, in der u. a. der Umfang und die Art der sonstigen
Leistungsbeschreibung Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich,
um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Bei Betriebsprüfungen schaut das Finanzamt immer
genauer hin. Werden Rechnungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt, versagt
der Fiskus den Vorsteuerabzug.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten
Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA)
versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge mit der Begründung, dass es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen
fehlt. Daran ändert auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts,
weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden sind.
Mit Urteil vom 16.1.2014 entschied der BFH jedoch, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden
kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Eine Rechnung
muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Dazu können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese
anderen Unterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA muss
daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung
der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.
Bitte beachten Sie! Eine allgemeine Beschreibung von Leistungen in einer Rechnung
wie z. B. „Trockenbauarbeiten“, „EDV-Leistungen“, „Fliesenarbeiten“ oder „Beratungsleistung“ genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer
zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung, denn durch derartige Bezeichnungen wird
eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen.
5. Beitragsrecht der Krankenkassen Das neue Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung sieht
wird ab 2015 neu geregelt zunächst vor, dass der allgemeine Beitragssatz ab 2015 um 0,9 %-Punkte
gesenkt und damit auf 14,6 % festgesetzt wird. Bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz bleibt der Arbeitgeberanteil damit unverändert bei 7,3 %
gesetzlich festgeschrieben. Für Arbeitnehmer reduziert sich ihr Beitragsanteil von bisher
8,2 auf ebenfalls 7,3 %. Damit entfällt der bislang in dem allgemeinen Beitragssatz enthaltene, allein von den Mitgliedern aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 %-Punkten.
Dieser soll zukünftig in die einkommensbezogenen Zusatzbeitragssätze einfließen, die
die einzelnen Krankenkassen anstelle der bisherigen einkommensunabhängigen, pauschalen Zusatzbeiträge individuell in ihren Satzungen festsetzen können. Die einkommensbezogenen Zusatzbeiträge sind von den Mitgliedern allein zu tragen.
Sie sollen im sog. Quellenabzugsverfahren von den jeweiligen beitragsabführenden Stellen gezahlt werden. Sofern die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz festgelegt haben, sind die Zusatzbeiträge von den Arbeitgebern direkt vom jeweiligen Arbeitsentgelt
einzubehalten und zusammen mit den Beitragsanteilen aus dem allgemeinen Beitragssatz an die Einzugsstellen zu zahlen.
Diejenigen Mitglieder, die beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleiben auch vom Zusatzbeitrag ausgenommen. Beitragsfreiheit besteht für
die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld, wobei sich die Beitragsfreiheit nur auf diese Leistungen erstreckt.
6. Gesellschafter-Geschäftsführer Ein GmbH-Geschäftsführer, der über eine „Minderheitsbeteiligung“ an der
sozialversicherungspflichtig Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungsbeschäftigt pflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (SG) im Falle des Geschäftsführers einer
Softwarefirma, der einen Gesellschafteranteil von 49,71 % besitzt, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte im
Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass der Geschäftsführer als
abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.
Die hiergegen von der Firma erhobene Klage hat das SG als unbegründet abgewiesen. Der
Geschäftsführer hat allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit,
seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall
und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies geht so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers
aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.
Die herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt zu keiner anderen Beurtei-
lung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der
GmbH als Entwickler erworben. Von daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr
zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass
kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter
abhängig sind.
7. Teilerlass der Kirchensteuer bei Nach der Abgabenordnung können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem
Abfindungszahlungen bzw. Veräuße- Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung
rungsgewinnen möglich nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dasselbe gilt sinngemäß im
Hinblick auf die Kirchensteuer.
Über den hiernach zulässigen Steuererlass entscheidet diejenige Stelle, die von der kirchensteuerberechtigten Körperschaft mit dieser Entscheidung betraut worden ist. Dieser
Erlass obliegt also den Kirchengemeinden.
Aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung vom 28.4.1994 ist den Kirchensteuergläubigern empfohlen worden, in Fällen der Tarifvergünstigung bei außerordentlichen
Einkünften die darauf entfallende Kirchensteuer – auf Antrag – im Wege einer
Einzelfallentscheidung um die Hälfte zu reduzieren.
Hierunter fallen Veräußerungsgewinne, Ablösungen von Pensionsrückstellungen, Geschäftsaufgaben, Betriebsverlegungen, Umstellung des Wirtschaftsjahres und Versteuerung von Erfindervergütungen. Damit ist also auch auf Antrag eine Reduktion der Kirchensteuer bei Abfindungszahlungen im Falle des Eintritts in den Vorruhestand oder bei
Ausscheiden aus dem Betrieb anlässlich eines Aufhebungsvertrages möglich.
Anmerkung: Für den Erlass muss ein Antrag gestellt werden. Ein Rechtsanspruch darauf
gibt es jedoch nicht, wie der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil 1.7.2009 bestätigte.
Kurz berichtet Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.11.2013 entschieden, dass Aufwendungen
für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“
i. S. des Einkommensteuergesetzes sein können und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des
Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
Einkommensteuer, Soli-Zuschlag, Kirchensteuer,
Körperschaftsteuer
10.06.2014
Sozialversicherungsbeiträge
26.06.2014
Basiszinssatz: Seit 1.1.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %, 1.7.2011 – 31.12.2011 = 0,37 %, 1.7.2009 – 30.6.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: März = 106,7; Februar = 106,4; Januar = 105,9
2010 = 100 2013: Dezember = 106,5; November =106,1; Oktober = 105,9; September = 106,1;
August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Mai 2014
Informationen aus dem Steuerrecht
1.
2.
3.
4.
Strafbefreiende Selbstanzeige; Vereinfachung des
Steuerrechts (?)
Umwandlung eines alten (400-€-)Minijobs in einen
neuen (450-€-)Minijob
Schuldzinsen als Werbungskosten nach Veräußerung
des Wohngrundstücks
Kindergeld bei dualer Ausbildung
5.
6.
7.
Pauschalsteuer auf Geschenke an Nichtarbeitnehmer
nicht als Betriebsausgabe abziehbar
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes
zum Unternehmen muss „zeitnah“ sein!
Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union
1. Strafbefreiende Selbstanzeige; Ver- Strafbefreiende Selbstanzeige: Die Finanzminister der Länder haben sich
einfachung des Steuerrechts (?) am 27.3.2014 für die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige bei
Steuerhinterziehungen ausgesprochen. Die Voraussetzungen, um Straffreiheit zu erlangen, sollen jedoch weiter verschärft werden.
Danach sehen die Planungen vor den strafrechtlichen Berichtigungszeitraum für alle
Fälle der Steuerhinterziehung auf 10 Jahre auszuweiten. In Fällen einfacher Steuerhinterziehung waren es bisher nur 5 Jahre. Der Strafzuschlag (Aufschlag auf die Steuerschuld) soll ab einem Hinterziehungsvolumen von 50.000 € von bislang 5 % auf 10 %
erhöht werden.
Außerdem sieht die Einigung vor, dass die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr künftig eine „zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung“ für die
Selbstanzeige sein soll. Geprüft werden müssen nach Angaben der Bundesregierung
noch einige Punkte wie die Möglichkeit von Zuschlägen unterhalb eines Hinterziehungsvolumens von 50.000 € sowie die Möglichkeit einer Obergrenze für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige.
Vereinfachung des Steuerrechts (?): Der Bundesrat schlägt in einem am 14.3.2014
beschlossenen Gesetzentwurf mehrere Einzelmaßnahmen vor, um das Steuerrecht zu
vereinfachen. Unter anderem will er Erleichterungen beim Abzug der Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer durchsetzen. Zudem möchten die Länder eine Erhöhung des
Arbeitnehmerpauschbetrags, die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren und Vereinfachungen beim Nachweis von Pflegekosten erreichen. Ein
Steuerbonus für Handwerkerkosten soll nur für Rechnungsbeträge gezahlt werden, die
insgesamt einen Sockelbetrag von 300 € übersteigen.
Die Vorschläge sollen auch Maßnahmen enthalten, die einerseits vereinfachend wirken,
andererseits aber durch Subventionsabbau zur Gegenfinanzierung beitragen.
Der Beschluss entspricht einem Gesetzentwurf, den der Bundesrat bereits im Dezember
2012 in den Bundestag eingebracht hatte. Dieser ist wegen des Ablaufs der 17. Wahlperiode jedoch der Diskontinuität unterfallen.
Anmerkung: Ob man tatsächlich über eine Vereinfachung des Steuerrechts sprechen
kann, bleibt abzuwarten. Über die geplanten Regelungen werden wir Sie bei Vorliegen
konkreterer Informationen auf dem Laufenden halten.
2. Umwandlung eines alten (400-€-) Erhöht der Arbeitgeber bei einem vor dem 1.1.2013 aufgenommenen
Minijobs in einen neuen 400-€-Minijob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als
(450-€-)Minijob 400 € bis 450 €, handelt es sich um einen rentenversicherungspflichtigen
Minijob nach neuem Recht. Hierbei gilt Folgendes zu beachten.
Nicht gewünschte Beitragszahlung zur Rentenversicherung: Der Minijobber kann sich
von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag wirkt höchstens bis zum
Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.
Meldepflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale
die Befreiung innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages des Arbeitnehmers mitzuteilen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber
das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 400 € anheben beziehungsweise bereits angehoben haben. Wird der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht später gemeldet, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs folgt.
Kein Beitragsgruppenwechsel: In Fällen, in denen eine bisher rentenversicherungsfreie
Beschäftigung nahtlos in eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigung übergeht, ändert sich die bestehende Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung nicht. Es ist aber gesetzlich festgelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erhöhung des Verdienstes auf mehr als 400 € mit dem
Meldegrund „33“ abgemeldet und mit Beginn des folgenden Kalendermonats mit dem
Meldegrund „13“ wieder angemeldet wird. Meldungen per Papierbeleg können mit dem
Formular „Anzeige der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ erfolgen. Eine Kopie dieser Meldung muss der Arbeitgeber mit den Entgeltunterlagen aufbewahren.
Wird in Entgelterhöhungsfällen bis Juni 2014 die Meldung der Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht im Fall der Entgelterhöhung auf über 400 € vom Arbeitgeber versäumt, ist es entscheidend, ob im Monat der Erhöhung des regelmäßigen
Entgelts auf mehr als 400 € ein Befreiungsantrag vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorlag.
Wichtig: Es besteht die Verpflichtung, auch für bereits beendete Beschäftigungsverhältnisse entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
3. Schuldzinsen als Werbungskosten Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) können
nach Veräußerung des Schuldzinsen für einen Baukredit auch nach dem Verkauf der vermieteten
Wohngrundstücks Immobilie – unter bestimmten Voraussetzungen – steuerlich geltend gemacht werden.
Werbungskosten sind steuerlich ansetzbare Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit diese mit einer Einkunftsart, vorliegend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck – Vermietung und Verpachtung – unterstellt. Nach den früher in der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) vertretenen Grundsätzen bestand der Zweck jedenfalls solange
fort, bis die Vermietungsabsicht aufgegeben wurde und die Vermietungstätigkeit endete, mit der Konsequenz, dass die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nach Ende der
Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten anerkannt wurden
- und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung
des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen.
Nach Auffassung des FG wird durch eine Veräußerung des Vermietungsobjekts – außerhalb des Spekulationszeitraums – der wirtschaftliche Zusammenhang der nachträglichen Schuldzinsen zu den ursprünglichen durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben, sodass auch diese Zinsaufwendungen als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt
werden können. Das gilt nicht, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen,
die durch den Veräußerungspreis des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können.
Anmerkung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Berücksichtigung der
Schuldzinsen außerhalb der Spekulationsfrist nicht in Betracht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten deshalb unter Hinweis auf das dort anhängige Verfahren Einspruch
einlegen.
4. Kindergeld bei dualer Ausbildung Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berück-
sichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen
Beruf ausgebildet wird. Berufsausbildung in diesem Sinne ist jede ernstlich
betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf. Erfasst werden daher
alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden,
die als Grundlage des angestrebten Berufs geeignet sind.
Das Hessische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 21.11.2013 entschieden, dass bei einer dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik und dem akademischen Grad Bachelor als Abschluss zum
Gegenstand hat, der Kindergeldanspruch nach dem ersten Ausbildungsabschnitt mit
der Ablegung der Prüfung zum Fachinformatiker vor der IHK endet.
Nach Auffassung des FG ist eine erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen
Sinne abgeschlossen, wenn im Rahmen eines dualen Studiums ein staatlich anerkannter
Abschluss in einem Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt wird.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Die Begründung:
Angesichts der neuen Rechtslage erscheinen nicht nur alsbaldige höchstrichterliche
Ausführungen zur Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung des Gesetzeswortlautes und
dem Verständnis der Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung und des Erststudiums
vor dem Hintergrund des nachvollziehbaren Ausbildungszieles des Kindes wünschenswert, sondern aufgrund der immer weiter verbreiteten unterschiedlichen Ausformungen
dualer Ausbildungsgänge ist auch eine inhaltliche Präzisierung der Anforderungen an
das Ausbildungsdienstverhältnis angezeigt. Betroffene Steuerpflichtige sollten entsprechende negative Steuerbescheide anfechten.
5. Pauschalsteuer auf Geschenke an Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des
Nichtarbeitnehmer nicht als Steuerpflichtigen sind – also z. B. Geschäftspartner, Kunden – dürfen den
Betriebsausgabe abziehbar Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 € nicht übersteigen.
Damit unterliegen diese Aufwendungen zwar dem Betriebsausgabenabzugsverbot. Es
besteht jedoch die Möglichkeit, die Geschenke pauschal mit 30 % zzgl. Kirchensteuer
und Solidaritätszuschlag zu besteuern. Die entrichtete Pauschsteuer ist nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts ebenfalls eine Betriebsausgabe, die den
Gewinn nicht mindern darf. Übernimmt demzufolge ein Steuerpflichtiger als Schenker
die Steuer des Beschenkten, wendet er den Empfängern damit einen weiteren Vorteil
zu. Somit ist die vom Schenker übernommene, auf das Geschenk entfallende Steuer Teil
eben dieses Geschenks.
Anmerkung: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, weil die Frage, ob
die übernommene und entrichtete Pauschalsteuer ihrerseits eine nicht abzugsfähige
Betriebsausgabe darstellt, grundsätzliche Bedeutung hat.
6. Die Zuordnung eines gemischt ge- Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Liefenutzten Gebäudes zum Unternehmen rungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für
muss „zeitnah“ sein! sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für das
Unternehmen wird eine Leistung nur bezogen, wenn sie zur (beabsichtigten)
Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten
Tätigkeit bezogen wird, die im Übrigen steuerpflichtig sein muss, damit der
Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.
Ist ein Gegenstand - ein hergestelltes Einfamilienhaus - sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nicht unternehmerischen privaten Bereich des
Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für
das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die zeitnah zu dokumentieren ist. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein
gewichtiges Indiz für, die Unterlassung eines möglichen Vorsteuerabzugs ein ebenso
gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Auch die
bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung kann ggf. ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung
zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden!
Der BFH hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung
spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden
kann. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür ist der 31. Mai des Folgejahres.
7. Abzug einer Auslandsspende inner- Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mithalb der Europäischen Union gliedstaat der EU können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für
die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt.
Anmerkung: Der Spendenabzug setzt also u. a. voraus, dass die Anforderungen an die
satzungsmäßige Vermögensbindung gewahrt werden. Das dürfte in der Praxis bei Auslandsspenden nur schwer erreicht werden.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
12.05.2014
Gewerbesteuer, Grundsteuer
15.05.2014
Sozialversicherungsbeiträge
27.05.2014
Basiszinssatz: Seit 1.1.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %, 1.7.2011 – 31.12.2011 = 0,37 %, 1.7.2009 – 30.6.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: Februar = 106,4; Januar = 105,9;
2010 = 100 2013: Dezember = 106,5; November =106,1; Oktober = 105,9; September = 106,1;
August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6; Mai = 105,5
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
April 2014
Informationen aus dem Steuerrecht
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Automatischer Abzug der Kirchensteuer von der
Abgeltungssteuer
Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
bei Einräumung einer Pkw-Nutzung
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar?
Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche
Pflichten
5.
6.
Umsatzsteuer: Einschränkung der Pflicht zur Vorfinanzierung
Bundesfinanzministerium präzisiert Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
nach § 13b UStG
1. Automatischer Abzug der Kirchen- Zurzeit müssen Steuerpflichtige der abzugsverpflichteten Stelle ihre Religisteuer von der Abgeltungssteuer onszugehörigkeit mitteilen oder die Kirchensteuer vom Finanzamt festsetzen lassen. Zum 1.1.2015 wird ein „automatisiertes Verfahren“ zum Abzug
von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet.
Alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, z. B. Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungen, Genossenschaften (Abzugsverpflichtete) fragen zur
Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal
jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit aller Kunden, Versicherten oder Anteilseigner ab. Auf Basis der den Abzugsverpflichteten vom
BZSt bereitgestellten Informationen wird dann die auf die Abgeltungsteuer entfallende
Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Ist die Person, für die der Abzugsverpflichtete beim BZSt anfragt, kein Mitglied einer
steuererhebenden Religionsgemeinschaft, dann wird das BZSt dem Anfragenden einen
neutralen „Nullwert“ zurückmelden.
Anmerkung: Wer seine Konfession also nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.6.2014
einen Sperrvermerk beantragen. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall
direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese
Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage
KAP ausfüllen.
2. Anerkennung von Ehegatten- Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb
Arbeitsverhältnissen bei Einräumung des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Beeiner Pkw-Nutzung triebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden In-
teressengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen
Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sicher-
gestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen
tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z. B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum
betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als
auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden
üblich ist.
Dabei ist allerdings nach Auffassung des BFH auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur
steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. Damit erkennt
die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines EhegattenArbeitsverhältnisses grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die
konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.
Anmerkung: Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende
uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws – mit im Übrigen
nachvollziehbarer Begründung – verneint.
3. Kosten für ein häusliches Arbeits- Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich gelzimmer aufteilbar? tend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für
betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird oder können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat
des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21.11.2013 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.
Im zu entscheidenden Fall bewohnt ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus, in dem
sich auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – sog. „häusliches“ Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet er 2 in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser.
Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Vermieter bei seinen Einkünften aus der
Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum
Abzug zu, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der
gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden dürften.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kläger 60 % des von ihm geltend
gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die
Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009, wonach für Aufwendungen, die
sowohl berufliche/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte
Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert ist, auch auf
das häusliche Arbeitszimmer an.
Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich
bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind.
4. Geschäftsführer haften (fast) im- In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) rechtskräftig entschiedemer für steuerliche Pflichten nen Fall vom 10.12.2013 ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer für
nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haftet.
Im entschiedenen Fall waren der Steuerpflichtige und Herr H. Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere
Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in
das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das
Finanzamt den Steuerpflichtigen mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch
Herr H. wurde – allerdings in geringerem Umfang - zur Haftung herangezogen.
Die Klage vor dem Finanzgericht wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Steuerpflichtige sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich
auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem
Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters.
Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für
welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass im Haftungsfall
jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst
bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der
nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer
einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der
Gesellschaft dies erfordert, z. B. in finanziellen Krisensituationen.
Das schuldhafte Verhalten lag darin, dass der Geschäftsführer nicht darauf hingewirkt
hatte, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden sind. Dann hätte nämlich die – auf
die gekürzten Löhne entfallende – Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.
5. Umsatzsteuer: Einschränkung der Mit Urteil vom 24.10.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
Pflicht zur Vorfinanzierung Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren.
Umsatzsteuerrechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt
die ihm zustehende Vergütung - bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag - bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es bei der sog.
Istbesteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und
nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.
Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von 2 bis 5 Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Kläger hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können,
war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt
und das Finanzgericht sahen den Steuerpflichtige im Rahmen der Sollbesteuerung als
verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern.
Eine Uneinbringlichkeit liege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die
Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten.
Dem folgt der BFH nicht. Der Unternehmer soll mit der Umsatzsteuer als indirekter
Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer ist eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Darüber
hinaus sieht es der BFH als erforderlich an, im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher ist von einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung auszugehen.
6. Bundesfinanzministerium präzisiert
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
nach § 13b UStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 die Regelungen
zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach
§ 13b UStG präzisiert. Nach seiner Entscheidung sind diese einschränkend
dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung,
Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, sei-
nerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom
Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen
Leistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es nicht
an. Im Übrigen sei es nicht entscheidungserheblich, ob sich die Beteiligten über die
Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht. Die Entscheidung des BFH hat mittelbar auch Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Das Bundesfinanzministerium legt nunmehr mit Schreiben vom 5.2.2014 Folgendes
fest: Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland
erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und
selbst Bauleistungen erbringt. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an
ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an
den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an.
Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte Leistungen nicht Steuerschuldner,
wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet.
Beispiel: Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer
Heizungsanlage in sein Bürogebäude und einer Photovoltaikanlage auf das Dach des
Bürogebäudes. A bewirkt Bauleistungen. Der Einbau der Heizungs- und Photovoltaikanlage durch B ist keine unter § 13b UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz
ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung
verwendet. B muss also die Rechnung an A mit Umsatzsteuerausweis schreiben und die
Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
Abwandlung: Würde B die Heizung bei einer Privatperson im Auftrag von A einbauen
käme die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Tragen. B müsste also
eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis schreiben und A auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung hinweisen. A muss dann die Umsatzsteuer abführen.
Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Mitteln
zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der
die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung
verwendet. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als
Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für
eine Bauleistung verwendet.
Anmerkung: Diese Regelungen sind ab sofort anzuwenden. Grundsätzlich empfiehlt es
sich bei jeder Bauleistung die Versicherung des Leistungsempfängers einzuholen, dass
die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird und sich auch für diese Leistungen
jeweils eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli.-Zuschlag (mtl.)
10.04.2014
Sozialversicherungsbeiträge
28.04.2014
Basiszinssatz: Seit 1.1.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %, 1.7.2011 – 31.12.2011 = 0,37 %, 1.7.2009 – 30.6.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2014: Januar = 105,9; 2013: Dezember = 106,5; November =106,1; Oktober = 105,9;
2010 = 100 September = 106,1; August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6; Mai = 105,5; April = 105,1
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
März 2014
Informationen aus dem Steuerrecht
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
1-%-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz
Zukunftssicherungsleistungen und 44-€-Freigrenze
Einkommensteuerpauschalierung für Zuwendungen
und Geschenke
Steuerliche Anerkennung inkongruenter (abweichender) Gewinnausschüttungen
5.
6.
Individueller Lohnsteuerabzug oder Pauschalierung
der Lohnsteuer mit 2 % bei Minijobbern?
Wichtige Hinweise für Betreiber von Photovoltaikanlagen
1. 1-%-Regelung bei Überlassung Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilmehrerer Kfz ligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als
Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers.
Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt damit unabhängig von den
tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn
der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern,
Versicherungsprämien, Reparatur-, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten.
Der als Lohnzufluss zu erfassende geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Kfz zu privaten Zwecken ist grundsätzlich nach der 1-%-Methode zu bewerten. Der tatsächliche Umfang der Privatnutzung wird nur berücksichtigt,
wenn der Steuerpflichtige diesen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist.
Ist dies der Fall, ist der für die Überlassung eines dienstlichen Kfz zur privaten Nutzung
anzusetzende geldwerte Vorteil entsprechend dem Anteil der Privatnutzung an den insgesamt für das Kfz angefallenen Aufwendungen zu berechnen.
Werden dem Arbeitnehmer 2 Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen und fehlt
es an ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern, so ist der in der Überlassung zur privaten
Nutzung liegende geldwerte Vorteil nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 13.6.2013 für jedes Fahrzeug nach der 1-%-Regelung zu berechnen.
Anmerkung: Nach einem bis heute gültigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums
(BMF) vom 28.5.1996 – das jedoch über keine Gesetzeskraft verfügt – kann bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre
des Arbeitnehmers gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist. Aufgrund des
neuen Urteils des BFH scheint die steuerzahlerfreundliche BMF-Auslegung nicht mehr
haltbar. Wie das BMF auf dieses Urteil reagieren wird, ist nicht absehbar. Grundsätzlich
empfiehlt sich für solche Fahrzeuge die Fahrtenbuchmethode.
2. Zukunftssicherungsleistungen Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 10.10.2013 zu der
und 44-€-Freigrenze Frage geäußert, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
des Arbeitnehmers (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung) die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge anwendbar ist.
Sachbezüge des Arbeitgebers sind bis zu einer monatlichen Höhe von 44 €
lohnsteuerfrei.
Kein Sachbezug, sondern Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus
dem Dienstverhältnis zufließen. Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den
Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern
(Zukunftssicherung).
Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt. Auch wenn
der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer,
führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Danach stellen solche Beiträge keinen Sachbezug dar, sodass die monatliche Sachbezugsgrenze in Höhe von 44 € nicht angewendet werden kann.
Die vorstehenden Grundsätze sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden,
der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2013 zufließen.
3. Einkommensteuerpauschalierung Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Gefür Zuwendungen und Geschenke schäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen
Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum
vertraglich Vereinbarten gewährt. Der Zuwendende kann jedoch die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem
Pauschsteuersatz von 30 % versteuern.
Die bisher von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Pauschalierungsregelung voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger
im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der
Bundesfinanzhof (BFH) nun in drei Urteilen vom 16.10.2013 bejaht. Danach dürfen Geschenke auch nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden, als sie bei ihren Empfängern zu einem einkommensteuerpflichtigen Zufluss führten.
Unterliegt der Empfänger nicht der Steuerpflicht oder steht das Besteuerungsrecht nach
DBA einem ausländischen Staat zu, entsteht auch keine Einkommensteuer, die mit der
Pauschalierung zu erfassen wäre. Nach Auffassung des BFH muss daher bei jedem Empfänger geprüft werden, inwieweit ein steuerpflichtiger Zugang entstanden ist.
4. Steuerliche Anerkennung Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.8.1999 entschieden, dass von
inkongruenter (abweichender) den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente GewinnausschütGewinnausschüttungen tungen und inkongruente Wiedereinlagen vom Finanzamt anzuerkennen
sind und grundsätzlich auch dann keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellen, wenn andere Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind.
Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 17.12.2013 setzt die
steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung zunächst voraus,
dass eine vom Anteil am Kapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam
bestimmt ist.
Dies ist bei einer GmbH der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Es wurde im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis
der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist die Zustimmung
aller beteiligten Gesellschafter erforderlich. Oder die Satzung enthält anstelle eines
konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der
beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen
Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss
ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.
Einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten will die Finanzverwaltung bei
Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht annehmen, wenn für die
vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe „nachgewiesen“ werden. Diese Prüfung
soll unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Von einem Indiz für eine unangemessene Gestaltung geht sie jedoch dann aus,
wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird.
5. Individueller Lohnsteuerabzug oder Bei der Wahl zwischen der Individualversteuerung und der Abführung der
Pauschalierung der Lohnsteuer mit Pauschsteuer kommt es beim 450-€-Minijob auf den Einzelfall an. Damit
2 % bei Minijobbern? bei der Steuererklärung im folgenden Jahr nichts schiefläuft, sollten sich
Arbeitgeber und Minijobber frühzeitig über die Vorzüge der jeweiligen Besteuerungsform Gedanken machen. Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, sich anstelle der individuellen Besteuerung für die Abführung
der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % zu entscheiden.
In den Fällen, bei denen Arbeitgeber die Pauschsteuer vom Lohn des Minijobbers einbehalten, kann es für den Beschäftigten günstiger sein, die Vergütung aus dem 450-€-Minijob nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (Steuerklassen) zu versteuern. Bei
einem Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I, II, III oder IV fällt keine individuelle Einkommensteuer an, wenn daneben keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte vorhanden
sind. Die Besteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse kann in diesem Fall für den
Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer günstiger sein als die 2%ige Pauschsteueroption. Dies
trifft jedoch in der Praxis in nur wenigen Fällen zu!
Bevor man sich für die Individualversteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse entscheidet, sollte man jedoch abwägen, ob dies die für den Arbeitnehmer günstigere Alternative darstellt. Sie kann sich im Nachhinein bei Abgabe der Steuererklärung als
nachteilig herausstellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zu den Einkünften aus dem
Minijob weitere steuerpflichtige Einkünfte – z. B. aus Kapitalvermögen, Vermietung
und Verpachtung oder Renten – hinzukommen. Bei Ehepaaren besteht die Gefahr,
dass der auf Grund der Steuerklassenwahl zunächst ohne Steuerabzug ausgezahlte
Lohn aus dem Minijob eines Ehepartners nach Abgabe der Steuererklärung durch
die Zusammenveranlagung im Nachgang höhere Steuer als die Pauschsteuer auslöst.
6. Wichtige Hinweise für Betreiber Neu: Lieferung und Montage der Photovoltaikanlagen als Bauleistung:
von Photovoltaikanlagen In vielen Fällen erfordert die Montage einer Photovoltaikanlage umfang-
reiche Arbeiten an einem Gebäude, so z. B. bei dachintegrierten Anlagen,
Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen. Das Bundesfinanzministerium
(BMF) hat mit Schreiben vom 9.12.2013 klargestellt, dass in solchen Fällen die Installation der Photovoltaikanlage als eine „Bauleistung“ anzusehen ist.
Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger dann auch verpflichtet, die Bauabzugssteuer i. H. von 15 % von der Gegenleistung einzubehalten und ans FA abzuführen,
falls die Baufirma ihm keine Freistellungbescheinigung vorlegt.
Bei einer derartigen Werklieferung von Photovoltaikanlagen an Leistungsempfänger,
die selbst Bauleistungen erbringen, ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der
Umsatzsteuer anzuwenden.
• Zuordnung zum Unternehmensvermögen: Der Betreiber einer Photovoltaikanlage
hat hinsichtlich der Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen ein Wahlrecht. Bei mindestens 10%iger unternehmerischer Nutzung kann er die Anlage ganz
•
•
•
•
seinem Unternehmen zuordnen, wodurch ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten möglich ist. Die Zuordnungsentscheidung erfolgt durch den Abzug
der Vorsteuer im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs, spätestens aber mit
dem Vorsteuerabzug in der USt-Jahreserklärung für das Kalenderjahr des Bezugs der
Photovoltaikanlage. Die USt-Jahreserklärung muss also rechtzeitig – spätestens am
31. Mai des Folgejahres – beim Finanzamt eingereicht werden.
Ermittlung des Selbstverbrauchs: Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.4.2012
in Betrieb genommen wurden, gilt die sog. PV-Novelle. Sie sieht vor, dass für Anlagen zwischen 10 kW und 1.000 kW pro Jahr nur noch 90 % der gesamtem erzeugten
Strommenge vergütet wird, den restlichen Strom soll der Anlagenbesitzer entweder
selbst verbrauchen oder vermarkten. Sofern er die Anlage ganz dem Unternehmensvermögen zuordnet, hat er hinsichtlich der Nutzung im Privatbereich eine unentgeltliche Wertabgabe der USt zu unterwerfen. Diese ist vorrangig mit einem (fiktiven)
Einkaufspreis zu bemessen bzw. in Ermangelung dessen mit den Selbstkosten des
Betreibers. Hier gilt zu beachten, dass am jeweiligen Jahresende eine Zählerablesung
für die Gesamterzeugung und wenn möglich für den Selbstverbrauch erfolgen sollte.
Gewinnerzielungsabsicht: Wie bei jedem Unternehmen sind die Verluste nur dann
steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn aus dem Betrieb der Anlage ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben zu erwarten ist (also keine sog.
„Liebhaberei“ besteht). Ob Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, ist anhand der Nutzungsart, der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel,
der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen.
Stromspeicher, Direktvermarktung: Die privaten Stromerzeuger haben ggf. die Möglichkeit, die Anlage mit einem Speicher auszustatten. Der Strom aus dem Speicher
kann bedarfsgerecht wieder entnommen, ins Netz eingespeist und dann an Letztverbraucher oder Händler weitergeliefert werden. Für diese zweite Lieferung kann der
Betreiber ggf. eine Marktprämie für eine Direktvermarktung nach der EEG-Novelle in
Anspruch nehmen, vorausgesetzt, dass Speicherbetreiber und Letztverbraucher nicht
identisch sind. Der Gesetzgeber sieht eine Befreiung von der EEG-Umlage vor, sofern
eine Zwischenspeicherung und spätere Wiedereinspeisung in das Netz erfolgen. Da
die notwendigen Rahmenbedingungen für ein effizientes Betreiben von Energiespeichern noch nicht vorliegen, sollten solche Projekte überprüft werden.
Dient der Speicher allerdings nur dazu, den Eigenverbrauch zu decken, kann er nicht
dem Unternehmen zugeordnet werden, mit der Konsequenz, dass auch die Vorsteuer
aus den Anschaffungskosten nicht abziehbar ist.
Drohende Kürzung von Sozialleistungen: Beim Bezug von Sozialleistungen kann
es zu einer Kürzung der Leistungen kommen, wenn der Steuerpflichtige positive
Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage bezieht. Bei der Berechnung der Höhe des
Elterngeldes ist es hingegen von Vorteil, da die positiven gewerblichen Einkünfte die
Bemessungsgrundlage erhöhen.
Positive Einkünfte aus der Photovoltaikanlage können aber auch zu zusätzlichen
Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder dem Wegfall der Familienversicherung führen.
Vor jeder Anschaffung einer Photovoltaikanlage sollten Sie sich umfassend beraten lassen, um keine negativen Auswirkungen in Kauf nehmen zu müssen.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.)
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag
Sozialversicherungsbeiträge
10.03.2014
27.03.2014
Basiszinssatz: Seit 1.1.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %, 1.7.2011 – 31.12.2011 = 0,37 %, 1.7.2009 – 30.6.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2013: Dezember 106,5; November 106,1; Oktober 105,9; September = 106,1; August = 106,1;
2010 = 100 Juli = 106,1; Juni = 105,6; Mai = 105,5; April = 105,1
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Februar 2014
Informationen aus dem Steuerrecht
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
Ab 1.2.2014 gilt SEPA – mit einer Übergangsfrist
bis 1.8.2014 – für Unternehmen und Vereine
Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung
vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar
Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen
Einkünfteerzielungsabsicht nach Entmietung und
Leerstand
1. Ab 1.2.2014 gilt SEPA – mit einer
Übergangsfrist bis 1.8.2014 – für
Unternehmen und Vereine
5.
6.
7.
8.
9.
Steuern sparen mit dem Haushaltsscheckverfahren
Barzahlung bei „Haushaltsscheckverfahren“ möglich
Flächenschlüssel bei der Vorsteueraufteilung von
gemischt genutzten Gebäuden
Steuerliche Behandlung von „Kapitalabfindungen“
berufsständischer Versorgungswerke
Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes
Am 1.2.2014 lösen europäische Zahlungsverfahren die nationalen Verfahren
ab. Ab diesem Datum sollten Unternehmen, Vereine und öffentliche Kassen
nur noch mit SEPA arbeiten. Die EU-Kommission verlängert jedoch aus Angst
vor einem Zahlungschaos die SEPA-Übergangsfrist um 6 Monate. Die bisherigen Überweisungswege funktionieren demnach noch bis zum 1.8.2014.
Es gibt durch SEPA aber auch handfeste Vorteile. Der gesamte bargeldlose Euro-Zahlungsverkehr kann unabhängig vom Sitz oder Wohnort gesteuert werden – effizient,
sicher und einheitlich. Sie haben europaweit freie Kontowahl. Für Ihre Kontoführung
können Sie sich das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in ganz
Europa aussuchen. SEPA ist auch für Unternehmen, die im Internethandel aktiv sind,
vorteilhaft. Sie können ihren Kunden das Überweisungs- und Lastschriftverfahren nunmehr europaweit als Zahlungsmöglichkeit anbieten – in Absprache mit ihrer Bank.
2. Kosten eines Studiums, das eine Mit Urteil vom 5.11.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass
Erstausbildung vermittelt, sind grund- Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und
sätzlich nicht abziehbar nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.
Im Streitfall hatte ein Student ein Erststudium aufgenommen und begehrte
für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH aus
dem Jahr 2011, die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der
Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die
geänderte BFH-Rechtsprechung das Einkommensteuergesetz neu gefasst und nunmehr
ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine
„erstmalige“ Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.
Nach Auffassung des BFH verstößt diese Regelung weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige
und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der
beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.
3. Darlehensvertrag zwischen Verträge unter Angehörigen werden von der Finanzverwaltung regelmäßig
nahen Angehörigen kritisch beurteilt und können steuerlich nur dann geltend gemacht werden,
wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich
dient bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu
beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden Einkunftserzielung zuzuordnen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen mit Urteil vom
22.10.2013 klargestellt, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen
sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung
von Einkünften veranlasst ist.
Im entschiedenen Fall erwarb ein Bäcker von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem
Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz
oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte
die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Bäcker ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätten bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe angelegt
werden müssen als in Fällen, in denen z. B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als
Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.
Anmerkung: Auch wenn dieses Urteil steuerzahlerfreundlich ausgefallen ist, sollten
Verträge zwischen Angehörigen nach strengen Kriterien abgeschlossen und auch so
durchgeführt werden, um eben solchen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.
4. Einkünfteerzielungsabsicht nach Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist eine EinkünfteerEntmietung und Leerstand zielungsabsicht nicht feststellbar – und damit ein Ansatz von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht möglich –, wenn nach Entmietung eines Mehrfamilienhauses die bisher vorhandenen Wohnungen zu
neuen, größeren Wohnungen zusammengelegt werden sollen und das Haus
vor der Durchführung der Sanierung jahrelang leer steht.
Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung
und Verpachtung berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab
entstandene) Werbungskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig
entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgibt. Daher muss sich der endgültige Entschluss zur Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen.
Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb
nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken,
unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand
des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin,
spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder – sollte er
bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben – für deren Aufgabe.
5. Steuern sparen mit dem „Haus- Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen
haltsscheckverfahren“ von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise.
Das Finanzamt erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch
510 €, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen vermindert, erhöht der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die
Einkommensteuererstattung unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die MinijobZentrale abzuführenden Abgaben betragen maximal 14,44 %. Durch die Absetzbarkeit von
20 % der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung
hier ein echtes Plus ergeben.
Beispiel: Zum 1.2.2014 stellt ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z. B. eine Putzfrau ein. Die
Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 150 €
im Monat. Es verfügt über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Steuerschuld des
Ehepaares für das Jahr 2014 beträgt 8.500 €.
•
•
An die Minijob-Zentrale zu zahlen: 11 Monate x 150 € = 1.650 € x 14,44 % = 238,26 €
Absetzungsbetrag: 1.650 € (Bruttolohn) + 238,26 € (Abgaben) = 1.888,26 € x 20 %
= 377,65 €
Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 377,65 Euro auf 8.122,35 Euro. Die Steuerersparnis übersteigt
den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen
hat, um 139,39 Euro (377,65 Euro abzüglich 238,26 Euro).
6. Barzahlung bei „Haushaltsscheck- Das Einkommensteuergesetz regelt den Nachweis der jeweiligen haushaltsnaverfahren“ möglich hen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig.
Im Gegensatz dazu dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für
die das „Haushaltsscheckverfahren“ Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung als
Nachweis. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt
wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der
einbehaltenen Pauschsteuer beziffert.
In diesen Fällen ist daher auch ausnahmsweise die Barzahlung des Arbeitslohns an die
beschäftigte Person zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.
7. Flächenschlüssel bei der Vorsteuer- Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 entschieden, dass die
aufteilung von gemischt Neuregelung der Vorsteueraufteilung im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit dem
genutzten Gebäuden Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift ordnet seit dem 1.1.2004 einen
Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an.
In der Sache ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als
auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur
für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern
erforderlich. Der Steuerpflichtige nahm die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vor.
Dem widersprach die Finanzverwaltung und teilte die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel auf. Der BFH billigte diese Art der Aufteilung.
Der objektbezogene Flächenschlüssel führt zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als
der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz der EG-Richtlinien. Deshalb darf ihn der deutsche Gesetzgeber vorrangig vor dem Umsatzschlüssel
zur Aufteilung vorsehen. Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach dem UStG unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.
8. Steuerliche Behandlung von „Ka- Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren
pitalabfindungen“ berufsständischer Versicherten gewährt werden, sind ab dem 1.1.2005 – dem Zeitpunkt des
Versorgungswerke Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes – steuerpflichtig. Seitdem wer-
den die einmaligen Leistungen ebenso wie die laufenden Renten der berufsständischen Versorgungswerke mit dem sog. Besteuerungsanteil, der im Jahr
2005 50 % betrug und der jährlich ansteigt, der Besteuerung unterworfen.
Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes konnte die Kapitalleistung
demgegenüber in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden.
In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 € von seinem
Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil
von 58 % der Einkommensteuer unterworfen. Dem stimmte auch der Bundesfinanzhof
(BFH) in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 zu. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ist ausdrücklich auch auf andere als lediglich laufende
Rentenleistungen – und damit auch auf einmalige Zahlungen – anzuwenden, die
nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind.
Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind
und die Versorgungswerke nur Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten
Beiträgen beruhen, hat der BFH eine atypische Zusammenballung von Einkünften bejaht
und insoweit auf die Kapitalleistung die sog. Fünftelregelung – also eine ermäßigte
Besteuerung – angewendet.
9. Vorläufiger Rechtsschutz wegen Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.11.2013 zu dem ab 2009
Prüfung der Verfassungsmäßigkeit geltenden Erbschaftsteuergesetz entschieden, dass die Vollziehung eides Erbschaftsteuergesetzes nes Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim Bundesverfassungsgericht
anhängigen Normenkontrollverfahrens auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des
Steuerpflichtigen (z. B. mangels Erwerbs liquider Mittel wie Bargeld oder
Bankguthaben) an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
10.02.2014
Gewerbesteuer, Grundsteuer
17.02.2014
Sozialversicherungsbeiträge
26.02.2014
Basiszinssatz: Seit 1.1.2014 = -0,63 %, 1.7.2013 - 31.12.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %, 1.7.2011 – 31.12.2011 = 0,37 %, 1.7.2009 – 30.6.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2013: November 106,1; Oktober 105,9; September = 106,1; August = 106,1; Juli = 106,1; Juni =
2005 = 100 105,6; Mai = 105,5; April = 105,1; März = 105,6; Februar = 105,1; Januar = 104,5
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Januar 2014
Informationen aus dem Steuerrecht
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
TERMINSACHE: Abgabefrist der Jahresmeldungen
wird vorverlegt
Neue Auslandsreisekosten ab 1.1.2014
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste
Bauträger nicht (nach § 13b UStG) Steuerschuldner
der Umsatzsteuer
5.
6.
7.
Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig?
Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2014
Aufbewahrungsfristen
1. TERMINSACHE: Abgabefrist der Für jeden am 31.12. eines Jahres beschäftigten Arbeitnehmer muss der ArJahresmeldungen wird vorverlegt beitgeber mit der nächsten Entgeltabrechnung eine Jahresmeldung abgeben.
Dies hatte in der Vergangenheit spätestens bis zum 15.4. des Folgejahres zu
erfolgen. Ab dem Jahr 2014 wird der späteste Zeitpunkt für die Jahresmeldung auf den 15.2. vorverlegt. Die Neuregelung tritt am 1.1.2014 in
Kraft. Dies bedeutet, dass die neue Frist erstmals für die Jahresmeldungen
2013 anzuwenden ist.
Märzklausel ist unverändert anzuwenden: Die neue Meldefrist wirkt sich nicht auf das
Beitragsrecht der Sozialversicherung aus; die Märzklausel gilt unverändert weiter. In
den Fällen, in denen in der Zeit zwischen Abgabe der Jahresmeldung und dem 31.3. eines
Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wird, das eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, muss eine Sondermeldung erstattet werden. Alternativ
kann die Jahresmeldung storniert und neu abgegeben werden.
2. Neue Auslandsreisekosten Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 11.11.2013 die
ab 1.1.2014 neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2014 zur Anwendung kommen. Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service –> Publikationen –> BMF-Schreiben –>
Datum: 11.11.2013 herunterladen.
Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort,
den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das
Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des
letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende
Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das
Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der
Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt auch für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regelungen gelten entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im
Ausland.
3. Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz Nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Umsatzfür Frühstücksleistungen steuer von 19 % auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen,
an Hotelgäste die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält,
sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Das gilt jedoch seit
1.1.2010 nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen
– z. B. das Frühstück –, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die
Vermietung abgegolten sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr durch Urteil vom 24.4.2013 festgelegt, dass
bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden
Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.
Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die „Übernachtung mit
Frühstück“ zu einem Pauschalpreis anbietet.
Nach Auffassung des BFH dienen die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.
4. Bauträger nicht (nach § 13b UStG) Der „Leistungsempfänger“ schuldet (nach § 13b UStG) die Umsatzsteuer bei
Steuerschuldner der Umsatzsteuer bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 den Anwendungsbereich der
Vorschrift erheblich eingeschränkt und die Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung
in wesentlichen Punkten ausdrücklich verworfen. Danach ist der Leistungsempfänger
nur dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragten und unter die Vorschrift fallenden Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits
zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach sind z. B. Bauträger für die
von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer,
denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen
Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in
einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen schuldet.
Der BFH hat die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung als nicht rechtssicher genug verworfen. Dazu führt er folgende Gründe auf:
•
•
Ob der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, kann der Auftragnehmer nicht erkennen.
Für zu weitgehend erachtet der BFH auch die Annahme, dass die Erbringung jedweder Bauleistungen durch den Auftraggeber ausreicht, ohne dass ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen der empfangenen und der erbrachten Bauleistung bestehen muss.
•
Auf eine Einigung zwischen den Vertragsparteien kann es schon deshalb nicht ankommen, weil das Gesetz den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht zur Disposition der Beteiligten stellt.
Eine hinreichend sichere Handhabung der Vorschrift ist nur gewährleistet, wenn der
Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer
derartigen Leistung verwendet. Dies kann der Auftragnehmer in der Regel erkennen.
Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig,
kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist
dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung
als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer
verwendet.
5. Vorfälligkeitsentschädigung nicht In einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) verhandelten Fall hatte eine
als Werbungskosten abzugsfähig? Steuerpflichtige ein im Jahr 1999 erworbenes Vermietungsobjekt im Jahr
2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung
zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser - nach der Veräußerung
entstandenen - Aufwendungen als Werbungskosten ab.
Dem ist das FG unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung
zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen ist.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs,
der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden
Fallkonstellation war die 10jährige Veräußerungsfrist im Streitfall bereits abgelaufen.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese wurde auch eingelegt
und ist dort unter dem Aktenzeichen BFH VI R 31/12 aufgenommen. Entsprechende Fälle
sollten mit Hinweis auf das Aktenzeichen offen gehalten werden.
6. Die Sozialversicherungsgrenzen Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das
und Sachbezugswerte 2014 Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2014 gelten folgende Rechengrößen:
• Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im
Jahr mehr als 53.550 € bzw. im Monat mehr als 4.462,50 € verdienen.
• Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens
48.600 € bzw. von monatlich höchstens 4.050 € berechnet.
• Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 71.400 € (alte Bundesländer – aBL) bzw. 60.000 € (neue Bundesländer – nBL)
im Jahr.
• Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.950 €
(aBL) bzw. 5.000 € (nBL) monatlich berechnet.
• Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.765 € (aBL)/2.345 € (nBL) monatlich, also 33.180 € (aBL)/28.140 € (nBL) jährlich festgelegt.
• Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt unverändert 15,5 %. Davon tragen
Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung
liegt bei 2,05 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben,
2,3 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 18,9 %. Sowohl der Beitragssatz
zur Pflege- wie auch zur Rentenversicherung befanden sich bei Ausarbeitung dieses
Schreibens jedoch noch in der politischen Diskussion. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur
Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat
der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,525 %
(bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,775 %) und der
Arbeitgeber 0,525 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte 2014: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2014 auf 229 € monatlich angehoben (Frühstück erhöht sich auf 49 €, Mittag- und Abendessen auf je 90 €).
Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 €
und für ein Frühstück 1,63 €. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur
Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 221 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
7. Aufbewahrungsfristen Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder
Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg
entstanden ist.
Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2013 vernichtet werden:
• Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem
1.1.2004, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2004 aufgestellt sind, sowie
Belege mit Buchfunktion.
• Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h.
Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder
Klageverfahren anhängig sind.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
10.1.2014
Sozialversicherungsbeiträge
29.1.2014
Basiszinssatz: Ab 1.1.2014 = unbekannt (stand bei Ausarbeitung dieses Schreibens noch nicht fest)
(§ 247 Abs. 1 BGB) Seit 1.7.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %,
1.7.2011 – 31.12.2011 = 0,37 %, 1.7.2009 – 30.6.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2013: Oktober 105,9; September = 106,1; August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6;
2010 = 100 Mai = 105,5; April = 105,1; März = 105,6; Februar = 105,1; Januar = 104,5
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Dezember 2013
Informationen aus dem Steuerrecht
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
Aufteilung der Kosten einer Betriebsveranstaltung/
Weihnachtsfeier als steuerpflichtiger Lohn
Bundesfinanzministerium äußert sich zu neuen
Rechnungsangaben
1. Aufteilung der Kosten einer Betriebsveranstaltung/Weihnachtsfeier
als steuerpflichtiger Lohn
3.
4.
Grundzüge der neu eingeführten „LohnsteuerNachschau“
Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise
zum Jahresende 2013
Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung
sind erst bei Überschreiten einer Freigrenze (von 110 €/Mitarbeiter) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Diese Kosten sind grundsätzlich
zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Eine Voraussetzung
für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert werden.
Dies hat der BFH nunmehr entschieden und seine bisher gegenteilige Rechtsprechung
geändert. Zu einer objektiven Bereicherung führen dabei nur solche Leistungen, die von
den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die
die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z. B. Mieten und Kosten für
die Beauftragung eines Eventveranstalters) bereichern die Teilnehmer hingegen nicht
und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt.
In einem weiteren Urteil entschied der BFH, dass die Kosten der Veranstaltung nicht
nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (z. B. auch Familienangehörige)
zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird,
so der BFH ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der
Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.
2. Bundesfinanzministerium äußert Gutschrift: Die Pflichtangaben in der Rechnung sind durch das Amtshilfesich zu neuen Rechnungsangaben richtlinie-Umsetzungsgesetz um die Rechnungsangabe „Gutschrift“ erwei-
tert worden. Das Bundesfinanzministerium äußert sich ein einem Schreiben
zu den verschiedenen Regelungen insbesondere auch zur „Gutschrift“ sinngemäß wie folgt:
Vereinbaren die am Leistungsaustausch Beteiligten, dass der Leistungsempfänger
über den Umsatz abrechnet, muss die Rechnung die Angabe „Gutschrift“ enthalten.
Darüber hinaus kommt die Anerkennung von Formulierungen in Betracht, die in anderen
Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ in der jeweiligen Sprachfassung verwendet
werden (z. B. „Self-billing“). Die Verwendung anderer Begriffe entspricht nicht dem Umsatzsteuergesetz. Gleichwohl will die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nicht allein
wegen begrifflicher Unschärfen versagen, wenn die gewählte Bezeichnung hinreichend
eindeutig ist (z. B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff
„Gutschrift“ verwendet, obwohl keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über
ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet, muss das Dokument die
Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten. Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei
hervorgehen, über welche Leistung als Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen Leistungen unzulässig.
Zeitpunkt der Rechnungsausstellung: Nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz ist
eine Rechnung innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen,
sofern eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung besteht.
Führt der Unternehmer eine „innergemeinschaftliche Lieferung“ aus, ist er verpflichtet, spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Lieferung
ausgeführt worden ist, eine Rechnung auszustellen. Die gleiche Frist gilt, wenn der
Unternehmer eine sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat ausführt, für die
der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
3. Grundzüge der neu eingeführten Mit der Einführung einer sog. „Lohnsteuer-Nachschau“ durch das Amtshil„Lohnsteuer-Nachschau“ ferichtlinie-Umsetzungsgesetz soll das Finanzamt in die Lage versetzt wer-
den, sich insbesondere einen Eindruck über die räumlichen Verhältnisse, das
tatsächlich eingesetzte Personal und den üblichen Geschäftsbetrieb zu verschaffen. Dieses Ermittlungsverfahren dient allein der Kontrolle der steuerlichen Pflichten auf dem Gebiet der Lohnsteuer. Andere Steuern sind nicht betroffen.
Eine Lohnsteuer-Nachschau darf nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden. Die Beauftragten dürfen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume hingegen dürfen
nicht betreten werden, es sei denn es besteht dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben auf Verlangen Lohnund Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und
Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit
zweckdienlich ist. Welche Unterlagen dies sind, bestimmt sich nach der Einschätzung
des Amtsträgers. Das Vorlageersuchen der Unterlagen muss aber konkret begründet
werden. Ein Ermitteln ins Blaue ist nicht zulässig. Geben die getroffenen Feststellungen
hierzu Anlass, kann von der allgemeinen Nachschau ohne vorherige Prüfungsanordnung
zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Auf den Übergang zur Lohnsteuer-Außenprüfung ist jedoch schriftlich hinzuweisen.
Die Verhältnisse, die anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau festgestellt werden, können
auch bei der Steuerveranlagung einer dritten Person – i. d. R. beim Arbeitnehmer – berücksichtigt werden.
Anmerkung: Mit der Einführung der Lohnsteuer-Nachschau sind leider viele Aspekte als
ungeklärt und rechtlich problematisch anzusehen. Hier ist z. B. fraglich, ob die Durchführung die Möglichkeit einer Selbstanzeige verhindert und wie weit eine Nachschau
wirklich „zwangsweise“ durchgeführt werden darf. Zu dem komplexen Thema wird ein
klärendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums erwartet.
4. Handlungsempfehlungen DIE ELEKTRONISCHE BILANZ FÜR WIRTSCHAFTSJAHRE AB 2013: Biund Gestaltungshinweise lanzierende Unternehmen müssen für die Wirtschaftsjahre ab 2013 Bilanz
zum Jahresende 2013 sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebener Gliederung an die Finanzverwaltung elektronisch übermitteln.
Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung
der Gewinnermittlungsart, eines Gesellschafterwechsels oder in Umwandlungsfällen
aufzustellende Bilanz (E-Bilanz) ist durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
SONDERABSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Kleine und
mittlere Unternehmen profitieren von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Werden
bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können – unter weiteren
Voraussetzungen – im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden
vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in
Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer
kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevante Betriebsvermögensgrenze beträgt bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. 125.000 € bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern liegt bei 100.000 €.
INVESTITIONSABZUGSBETRAG KANN SINNVOLL SEIN: Steuerpflichtige können für
neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmalen bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) –, bis zu 40 % der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd
abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren
200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2014 eine Maschine im Wert
von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2013 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann dann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen
und Sonderabschreibungen auf 30.000 € vermindern, um die erforderliche steuerliche
Hinzurechnung im Anschaffungsjahr auszugleichen. Schafft er im Jahr 2014 die Maschine an, kann er zusätzlich eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €)
gewinnmindernd ansetzen.
Unterbleibt die geplante Investition oder ist die beabsichtigte Anschaffung/Herstellung
und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert
und es entstehen Zinsaufwendungen.
Der BFH hat mit Urteil vom 11.7.2013 jedoch entschieden, dass das Gesetz die Verzinsung lediglich für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach
durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen regelt. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass sich bei Ausbleiben der
Investition eine vergleichbare Rechtslage ergibt. Gleichwohl ordnet er für diesen Fall die
rückwirkende Verzinsung nicht ausdrücklich an. Damit entschied er die in zahlreichen
Betriebsprüfungen erörterte Frage nach der rückwirkenden Verzinsung der Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer – allerdings nur mit Wirkung für die Vergangenheit. Denn für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge ist die Verzinsung bei
rückwirkendem Wegfall des Anspruchs durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.
Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw: Die Gewährung eines
Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt,
das begünstigte Wirtschaftsgut in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu
mindestens 90 % im Jahr des Erwerbs und im Folgejahr). Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner
Funktion nach benennen und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Unter diesen Voraussetzungen kann der Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw in Anspruch genommen werden. Der Nachweis
der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist über ein Fahrtenbuch zu führen.
Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern zur Verfügung
gestellt – dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer –, handelt es sich um
eine 100%ige betriebliche Nutzung.
Besten Dank für das
uns im Jahr 2013
entgegengebrachte
Vertrauen,
frohe Weihnachten
und ein gesundes
und erfolgreiches
neues Jahr!
GESCHENKE AN GESCHÄFTSFREUNDE: Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – also z. B. Kunden, Geschäftsfreunde usw. – dürfen als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger
und Jahr 35 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist)
nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 € übersteigen, entfällt die
steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang – Ausnahme: Geschenke bis 10 €.
Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger
mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Er hat den Empfänger
von der Steuerübernahme zu unterrichten.
Geschenke aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Kindergeburt, Geschäftsjubiläum) im Wert bis 40 € müssen nicht pauschal besteuert werden. Übersteigt der Wert
jedoch 35 €, ist das Geschenk nicht als Betriebsausgabe absetzbar!
GESCHENKE AN ARBEITNEHMER: Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben
den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z. B. zum Jahresende
überreichen, so kann er eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) pauschal besteuert
werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen (für Arbeitnehmer) als Betriebsausgaben ansetzen.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag
Sozialversicherungsbeiträge
10.12.2013
23.12.2013
Basiszinssatz: seit 1.7.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.7.2011 – 31.12.2011 = 0,37 %, 1.7.2009 – 30.6.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2013: September = 106,1; August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6; Mai = 105,5; April = 105,1;
2010 = 100 März = 105,6; Februar = 105,1; Januar = 104,5
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
November 2013
Informationen aus dem Steuerrecht
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014
Altersgrenze bei Berechnung von Pensionsrückstellungen
Steuerliche Behandlung einer Grundstücksschenkung
an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung an
das Schwiegerkind
4.
Eingeschränkte Reichweite einer Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Einrichtungen
1. Neuregelungen im Reise- Mit den Neuregelungen bei den Reisekosten soll eine vereinfachte Ermittkostenrecht ab 2014 lung der abziehbaren Reisekosten ab 2014 erreicht werden. Von den Neuregelungen sind die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten betroffen. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über
die neuen Regelungen geben.
Die erste Tätigkeitsstätte (neu): An die Stelle des bisherigen Begriffs der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ tritt ab 2014 der neue Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“. Hierbei
handelt es sich um eine ortsfeste Einrichtung, an der der Arbeitnehmer unbefristet, für
die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate tätig werden soll.
Ein Arbeitnehmer kann nur „eine“ erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis haben. Entscheidend ist grundsätzlich die Anordnung des Arbeitgebers gemäß dienstrechtlichen
Weisungen.
1. Prüfungsstufe – die Zuordnung des Arbeitgebers: Wenn mehrere Tätigkeitsstätten
vorhanden sind, bestimmt der Arbeitgeber, welche davon als erste Tätigkeitsstätte gilt.
2. Prüfungsstufe – die quantitative Abgrenzung: Ordnet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer keiner bestimmten Tätigkeitsstätte zu, wird eine erste Tätigkeitsstätte bestimmt, sofern
• der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich oder
• je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder
• mindestens 1/3 seiner regelmäßigen Arbeitszeit
an einer betrieblichen Einrichtung gemäß seinem Arbeitsvertrag tätig werden soll. Soll
der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, wird die seiner Wohnung am nächsten liegende
Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte bestimmt.
Fahrtkosten: Der Arbeitnehmer kann bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit die
Fahrtkosten in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten
geltend machen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann auch ein pauschaler
Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden,
sofern der Arbeitnehmer alle Aufwendungen für das Fahrzeug trägt. Dieser pauschale
Kilometersatz beträgt für Pkws zzt. 0,30 € je Kilometer. Hier sei jedoch angemerkt, dass
die tatsächlichen Kosten je Kilometer i. d. R. weit höher sind und sich somit eine individuelle Ermittlung lohnen kann.
Beispiel 1: Arbeitnehmer A mit Wohnsitz in Düsseldorf ist unbefristet dem Sitz der
Geschäftsleitung seines Arbeitgebers in Köln zugeordnet. Er hat dort seine erste Tätigkeitsstätte. Im Monat Juni 2014 wird er an 25 Arbeitstagen nur bei einem Kunden in
Bonn tätig. Die Fahrten dorthin legt er mit seinem eigenen Pkw zurück. Die einfache
Entfernung von seiner Wohnung in Düsseldorf zum Kunden in Bonn beträgt 72 km.
Konsequenz: Die Fahrten von seiner Wohnung in Düsseldorf zu seiner ersten Tätigkeitsstätte in Köln werden in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigt. Für seine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit in Bonn kann A die Werbungskosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen. So kann er z. B. folgende
Fahrtkosten als Werbungskosten ansetzen: 25 Arbeitstage × 144 gefahrene Kilometer
× 0,30 € = 1.080 €.
Verpflegungsmehraufwendungen: Die bisherige dreistufige Staffelung bei den Verpflegungsmehraufwendungen wird auf zwei Stufen reduziert. Für Inlandsreisen können ab
2014 folgende Pauschbeträge steuerlich berücksichtigt werden:
• 12 € je Kalendertag, sofern der Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ggf. der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
• 24 € je Kalendertag bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden,
• jeweils 12 € für den An- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit.
Für die Qualifizierung als An- oder Abreisetag ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb der Wohnung übernachtet.
Die Verpflegungspauschale von 12 € gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine eintägige berufliche Tätigkeit „über Nacht ausübt” (ohne Übernachtung) und er dadurch
ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden von der Wohnung und ggf. der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Beispiel 2: Arbeitnehmer B hat eine Besprechung mit einem Kunden am Mittwoch um
9 Uhr. Aufgrund der Entfernung muss er bereits am Dienstag anreisen. Er verlässt gegen
20 Uhr seine Wohnung und übernachtet am Ort der Besprechung. Nach der Besprechung reist er wieder ab. Seine Wohnung erreicht er am Donnerstag um 2.00 Uhr.
Rechtslage bis 31.12.2013: B kann lediglich für den Besprechungstag einen Pauschbetrag von 24 € geltend machen, da die Abwesenheitsdauer an den übrigen zwei Tagen
unter 8 Stunden betragen hat.
Rechtslage ab 2014: B kann für den An- und Abreisetag jeweils einen Pauschbetrag von
12 € und für den Besprechungstag einen Pauschbetrag von 24 € als Werbungskosten
geltend machen, insgesamt also 48 €.
Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandstätigkeit: Auch für Tätigkeiten im Ausland gelten ab 2014 nur noch zwei statt bisher drei Pauschalen, wobei die gleichen
Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen erfüllt sein müssen. Die Auslandspauschalen waren bei Ausarbeitung dieses Schreibens noch nicht bekannt. Diese
werden aber sicherlich noch vor Jahresende 2013 veröffentlicht.
Änderungen bei der Dreimonatsfrist: Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen bleibt wie bisher grundsätzlich auf die ersten 3 Monate
einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Neu ist ab
2014, dass eine zeitliche Unterbrechung von 4 Wochen unabhängig vom Anlass der Unterbrechung, wie z. B. Krankheit, Urlaub oder Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte,
zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führt.
Doppelte Haushaltsführung: Das Vorliegen eines „eigenen Hausstands“ außerhalb des
Ortes der ersten Tätigkeitsstätte erfordert künftig neben dem Innehaben einer Wohnung
aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine angemessene finanzielle Beteiligung an
den Kosten der Lebensführung. Außerdem muss am Ort der ersten Tätigkeitsstätte die
Nutzung einer Zweitunterkunft aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Eine Zweitwohnung an einem anderen Ort kann anerkannt werden, wenn der Weg von dort aus zur
ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung von der Hauptwohnung zur
neuen Tätigkeitsstätte beträgt.
Ab 2014 können als Unterkunftskosten im Inland die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung einer Wohnung oder Unterkunft angesetzt
werden – höchstens jedoch 1.000 € pro Monat. Soweit der monatliche Höchstbetrag
nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Volumens in
andere Monate im selben Kalenderjahr möglich. Die bisherige Grenze von 60 m2 für eine
Wohnung entfällt. Für das Ausland bleibt die Rechtslage unverändert.
Anmerkung: Ggf. müssen die Reisekostenrichtlinien in Ihrem Betrieb angepasst werden.
Reisekosten stellen in manchen Unternehmen einen großen finanziellen Belastungsfaktor dar. Lassen Sie sich im Einzelfall von uns beraten!
2. Altersgrenze bei Berechnung von Für die Berechnung der Höhe einer Pensionsrückstellung aufgrund der erPensionsrückstellungen teilten Pensionszusage ist grundsätzlich der vertraglich vorgesehene Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles, d. h. das vertraglich festgelegte
Pensionseintrittsalter (hier: 65 Jahre bzw. 60 Jahre), zu berücksichtigen.
Das Hessische Finanzgericht hat dazu entschieden, dass die Annahme eines Pensionseintrittsalters von 67 Jahren aufgrund der Einkommensteuerrichtlinien 2008 der Finanzverwaltung nicht in Betracht kommt. Die Aufhebung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung führt zu keiner anderen Beurteilung, da diese Aufhebung
nicht für privatrechtlich vereinbarte Pensionszusagen gilt und daher keine Auswirkung
auf bestehende Pensionszusagen hat. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt beim
Bundesfinanzhof eingelegt (Az. I R 50/13).
3. Steuerliche Behandlung einer
Grundstücksschenkung an ein Kind bei
anschließender Weiterschenkung
an das Schwiegerkind
Zum Jahresende wird häufig über familiäre Dispositionen auch finanzieller
Art und insbesondere auch über das Verschenken von Immobilienvermögen
nachgedacht. Hohe Freibeträge bei Familienangehörigen sind dabei vielfach
der Grund, eine Durchgangsperson zwischen Schenker und Beschenktem
einzusetzen (sog. Kettenschenkung).
Dabei gilt es einige Regeln zu beachten, damit die Freibeträge auch rechtlich richtig
ausgeschöpft werden können. So hat z. B. der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom
1.7.2013 entschieden, dass bei einer Zuwendung, die jemand entsprechend einer bestehenden Verpflichtung in vollem Umfang an einen Dritten weitergibt, schenkungsteuerrechtlich nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden an den Dritten
vorliegt. Wendet der Bedachte hingegen den ihm zugewendeten Gegenstand ohne eine
solche rechtliche Verpflichtung freigebig einem Dritten zu, liegen eine Schenkung
des Zuwendenden an den Bedachten und eine Schenkung des Bedachten an den Dritten vor. Entsprechend können jeweils die Freibeträge in Anspruch genommen werden.
Ob ein Bedachter über einen zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann oder diesen
einem Dritten zuwenden muss, ist unter Berücksichtigung der abgeschlossenen Verträge, ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie der mit der Vertragsgestaltung
erkennbar angestrebten Ziele der Vertragsparteien zu entscheiden. Die Verpflichtung
zur Weitergabe kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag
oder aus den Umständen ergeben. Für die Annahme einer Weitergabeverpflichtung des
Bedachten reicht es jedoch nicht aus, dass der Zuwendende weiß oder damit einverstanden ist, dass der Bedachte den zugewendeten Gegenstand unmittelbar im Anschluss an
die Schenkung an einen Dritten weiterschenkt.
Konsequenz: Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkenderweise auf ein Kind
und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung
einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem
Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.
Anmerkung: Grundsätzlich sollte vor jeder Schenkung in größerem Umfang von uns
steuerlicher Rat eingeholt werden, um den vorhandenen steuerlichen Feinheiten Rechnung zu tragen und ggf. Schenkungsteuer zu vermeiden.
4. Eingeschränkte Reichweite einer
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Einrichtungen
Rentenversicherungspflichtige Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen wie z. B. Ärzte, Apotheker, Juristen können sich auf Antrag
von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Bundessozialgericht
(BSG) hat in zwei Fällen entschieden, dass eine Befreiung stets nur für
diese konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber bzw. für
diese jeweils ausgeübte selbstständige Tätigkeit gilt. Die Befreiung endet,
sobald die Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird.
Auswirkungen der BSG-Urteile in der Praxis: Bislang waren die Rentenversicherungsträger in ihrer Verwaltungspraxis davon ausgegangen, dass eine ausgesprochene Befreiung bei einer „berufsgruppenspezifischen” Berufstätigkeit in den klassischen
Berufsfeldern (Ärzte in Krankenhäusern, Rechtsanwälte in Rechtsanwaltskanzleien,
Steuerberater in Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Apotheker in Apotheken u. a.) auch bei einem Arbeitgeberwechsel
ihre Gültigkeit behält, sofern auch die übrigen Voraussetzungen durchgehend vorliegen.
Neu aufgenommene Beschäftigungen: Für nach dem 31.10.2012 aufgenommene Beschäftigungen sind stets bei jedem Arbeitgeberwechsel oder einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes beim selben Arbeitgeber ein neues Befreiungsverfahren und
damit ein erneuter Befreiungsantrag des Versicherten erforderlich. Dies gilt auch für
Personen, die in sogenannten klassischen Berufsfeldern bei typisch berufsspezifischen
Arbeitgebern beschäftigt sind.
Für in der Vergangenheit ausgesprochene Befreiungen: Sofern Versicherte aufgrund
einer wesentlichen Änderung ihres Tätigkeitsfeldes oder eines Arbeitgeberwechsels nicht
mehr über eine aktuelle (beschäftigungsbezogene) Befreiung verfügen, empfiehlt es sich
grundsätzlich, einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu
stellen. Ausgenommen hiervon sind wegen des aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis bestehenden Vertrauensschutzes Personen, die in den vorstehend umschriebenen „klassischen Berufsfeldern bei typisch berufsspezifischen Arbeitgebern” beschäftigt
sind. Diese Beschäftigten müssen ein neues Befreiungsverfahren erst beim nächsten
Arbeitgeberwechsel bzw. bei einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit einleiten.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli-Zuschlag (mtl.)
11.11.2013
Gewerbesteuer, Grundsteuer
15.11.2013
Sozialversicherungsbeiträge
27.11.2013
Basiszinssatz: seit 1.7.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.7.2011 – 31.12.2011 = 0,37 %, 1.7.2009 – 30.6.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2013: September = 106,1; August = 106,1; Juli = 106,1; Juni = 105,6; Mai = 105,5; April = 105,1;
2010 = 100 März = 105,6; Februar = 105,1; Januar = 104,5
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Oktober 2013
Informationen aus dem Steuerrecht
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
Keine rückwirkende Verzinsung bei Wegfall eines
Investitionsabzugsbetrags
Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der
Gewinngrenze?
Umbau eines Flachdachs zu einem Satteldach Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und
Erhaltungsaufwendungen
Erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
Solidaritätszuschlags
Bundessozialgericht ändert die Rechtsprechung zur
Statusbeurteilung der Selbstständigkeit in Familienbetrieben
6.
7.
8.
9.
Minijob: Sechs-Wochen-Frist bei der Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht beachten
TERMINSACHE: Arbeitgeber müssen noch in diesem
Jahr das elektronische Lohnsteuer-Abzugsverfahren
verwenden
TERMINSACHE: Altverlust aus privaten Wertpapiergeschäften
Erweiterung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Inlandslieferungen von Gas und
Elektrizität
1. Keine rückwirkende Verzinsung Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, für die er einen
bei Wegfall eines Investitions- Investitionsabzugsbetrag erhalten hat, verliert er rückwirkend den Anspruch
abzugsbetrags auf die Steuervergünstigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er
dann nachzahlen – aber ohne einen Zinszuschlag. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit Urteil vom 11.7.2013 entschieden.
Der BFH widerspricht damit der gegenteiligen Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung. Das Gesetz hat die rückwirkende Verzinsung lediglich für die rückwirkende
Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen
Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt. Dem Gesetzgeber sei
bewusst gewesen, dass sich bei Ausbleiben der Investition eine vergleichbare Rechtslage
ergibt. Gleichwohl ordnet er für diesen Fall die rückwirkende Verzinsung nicht ausdrücklich an. Von einem Versehen des Gesetzgebers ist nicht auszugehen. Deshalb gilt
der Grundsatz, dass auf einem rückwirkenden Ereignis beruhende Steuernachzahlungen
nicht rückwirkend zu verzinsen sind.
Anmerkung: Der BFH hat damit die in zahlreichen Betriebsprüfungen erörterte Frage
nach der rückwirkenden Verzinsung der Steuernachforderung zugunsten der Unternehmer entschieden – allerdings nur mit Wirkung für die Vergangenheit. Denn für ab 2013
beanspruchte Investitionsabzugsbeträge ist die rückwirkende Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ausdrücklich gesetzlich geregelt worden.
Eine Reaktion der Finanzverwaltung zu dieser weitreichenden Entscheidung steht noch
aus. Inwieweit hier vom Fiskus ein sog. „Nichtanwendungserlass“ ergeht, kann somit
noch nicht gesagt werden. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
2. Investitionsabzugsbetrag Die Auflösung einer Ansparabschreibung ist im Rahmen einer Einnahmentrotz Überschreitens der Überschuss-Rechnung nicht zu berücksichtigen, soweit es darum geht, ob
Gewinngrenze? die für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebliche Gewinngrenze einge-
halten wird. Dies hat das Finanzgericht Köln (FG) am 10.4.2013 entschieden.
Ein Arzt erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 €.
Bei der Gewinnermittlung erfasste er „Einnahmen“ in Höhe von 100.000 € aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 € in Anspruch. Das
Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich auf den
Standpunkt, dass die maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 € überschritten sei. Bei
der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den „Gewinn ohne
Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags” abzustellen. Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Steuerpflichtige habe daher einen Gewinn in Höhe von
184.000 € erzielt.
Das FG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der Ansparrücklage aus systematischen Erwägungen und nach Sinn und Zweck der Norm bei der Ermittlung des
maßgeblichen Gewinns unberücksichtigt bleiben müsse. Alle auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen seien insoweit zu neutralisieren.
Anmerkung: Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof in München (Aktenzeichen: VIII R 29/13) eingelegt.
3. Umbau eines Flachdachs zu einem
Satteldach - Abgrenzung zwischen
Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen
Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind keine sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn es sich um Herstellungskosten handelt.
Soll ein Gebäude der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können Herstellungskosten demnach – im Gegensatz zu Erhaltungsaufwendungen – nur im Wege der Abschreibung über die gesamte Nutzungsdauer
eines Gebäudes (angenommen werden hier i. d. R. 50 Jahre) steuerlich geltend gemacht
werden.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung (nachträgliche) Herstellungskosten auch dann gegeben sind, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche – wenn auch nur geringfügig – vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den
etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken
kommt es nicht an.
Dabei umfasst die „nutzbare Fläche“ nicht nur die (reine) Wohnfläche einer Wohnung
oder eines Gebäudes, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht
genügenden Räume.
4. Erneut Zweifel an der Verfassungs- Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat am 21.8.2013 entschieden, das
mäßigkeit des Solidaritätszuschlags Klageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) darüber einzuholen, ob Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz
(SolZG) verfassungswidrig sind.
Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z. B. bei ausländischen Einkünften bzw. bei der Gewerbesteuer – wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des FG ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht
vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.
Das Gericht hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG
die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine
Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings
für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen.
Der neue Vorlagebeschluss stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.
5. Bundessozialgericht ändert die
Rechtsprechung zur Statusbeurteilung
der Selbstständigkeit in
Familienbetrieben
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in 2 Urteilen vom 29.8.2012 ausgeführt,
dass ein vertraglich bestehendes Weisungsrecht – auch wenn es tatsächlich
nicht ausgeübt wird – bedeutsam für die Abgrenzung von Beschäftigung
und Selbstständigkeit ist. Nach neuer Auffassung des BSG ist dem Sozialversicherungsrecht eine bloße „Schönwetter-Selbstständigkeit” fremd, die
nur so lange gilt, wie keine Konflikte auftreten. Im Konfliktfall ist allein entscheidend, was vertraglich vereinbart wurde.
Danach gilt für die Praxis: Maßgebend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist die abstrakte Rechtsmacht. Diese wird durch Gebrauch zusätzlich bestätigt,
geht aber allein durch fehlenden Gebrauch nicht verloren.
Anmerkung: Demnach ist die entgegenstehende frühere BSG-Rechtsprechung überholt,
nach der entscheidungserheblich war, ob die zu beurteilende Person „Kopf und Seele”
des Betriebes, alleiniger Branchenkenner oder mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist oder in der Gesellschaft faktisch „frei schalten und walten kann”, wie sie will.
In einem weiteren Verfahren hat das BSG ausgeführt, dass es auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Familienangehörigen in Einzelunternehmen auf
die abstrakte Rechtsmacht ankommt. Auch hier reicht eine „faktische Machtposition”
für die Annahme einer Selbstständigkeit nicht aus.
6. Minijob: Sechs-Wochen-Frist bei Minijobber haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich von der Versicheder Befreiung von der Rentenver- rungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Die Befreiung
sicherungspflicht beachten wirkt ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber
eingeht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die
Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von
6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, anzeigt.
Übermittelt der Arbeitgeber die Daten zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
also mit der maschinellen Meldung zur Sozialversicherung innerhalb von 6 Wochen
nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung rückwirkend zum Ersten des Antragseingangsmonats. Meldet der Arbeitgeber die Daten zur
Befreiung jedoch nicht rechtzeitig innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags an die Minijob-Zentrale, wirkt die Befreiung nicht rückwirkend. In diesen
Fällen endet die Rentenversicherungspflicht erst zum Ende des Kalendermonats, der
dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
Wird die rechtzeitige Übermittlung der Meldung zur Sozialversicherung für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist angezeigt, sind die Arbeitnehmeranteile bis zur tatsächlichen Wirkung der Befreiung durch
den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu entrichten.
Bitte beachten Sie! Ist der Abzug des Arbeitnehmeranteils also unterblieben, ist es
möglich, dass der Arbeitgeber den Eigenanteil des Minijobbers nicht nachträglich vom
Arbeitsentgelt einbehalten darf. Einen fehlenden Abzug vom Lohn darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachholen. Liegt der
Entgeltabrechnungszeitraum weiter zurück, muss der Arbeitgeber in diesen Fällen den
eigentlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Anteil selbst aufbringen und an die MinijobZentrale abführen. Zulässig ist eine weiter gehende Rückrechnung nur dann, wenn den
Minijobber ein Verschulden trifft.
7. TERMINSACHE: Arbeitgeber
müssen noch in diesem Jahr das
elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren verwenden
Mit der Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens können
Arbeitgeber seit dem 1.1.2013 die gültigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abrufen. Die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte
aus dem Jahr 2010 enthaltenen Daten verlieren somit zum Ende des Jahres
ihre Gültigkeit.
Hier sei darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber, die noch nicht auf das elektronische Verfahren umgestiegen sind, die Angaben der alten Papier-Lohnsteuerkarte – so z. B. Anzahl
der Kinderfreibeträge oder Lohnsteuerklasse – möglicherweise nicht mehr aktuell sind.
Als spätester Zeitpunkt für die Einführung des ELStAM-Verfahrens beim Arbeitgeber
ist der letzte Lohnzahlungszeitraum 2013 festgelegt worden.
8. TERMINSACHE: Altverlust aus Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abprivaten Wertpapiergeschäften geltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus pri-
vaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Der Abzug von Verlusten aus
Aktienverkäufen kann seitdem nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften
verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag
in das Vorjahr ist nicht möglich. Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus
privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben
(also vor 2009), sollten beachten, dass diese Veräußerungsverluste nur noch mit bis zum
31.12.2013 realisierten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden können.
Danach ist eine Altverlustverrechnung nur noch mit Gewinnen aus Veräußerungen von
Edelmetall, Kunstgegenständen oder Devisen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist
möglich (soweit diese jährlich mindestens 600 € betragen) oder mit steuerpflichtigen
Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien innerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist.
Anmerkung: Zur Geltendmachung der „Altverluste“ muss der Anleger diese Verrechnung
bei seinem Finanzamt beantragen. Sofern Sie noch nicht verrechnete Altverluste haben,
sollten Sie sich umgehend zu den Möglichkeiten einer Verrechnung beraten lassen.
9. Erweiterung der Umkehrung der Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz ist die Umkehrung der
Steuerschuldnerschaft auf Inlandslie- Steuerschuldnerschaft auf Inlandslieferungen von Gas und Elektrizität erferungen von Gas und Elektrizität weitert worden. Diese Regelung tritt zu Beginn des zweiten Monats, der dem
Tag der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland oder der Änderung der MwStSystRL im Amtsblatt EU Reihe L folgt, in Kraft.
Die entsprechende EU-Richtlinie ist am 26.7.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht
worden und am 20sten Tag - am 15.8.2013 – in Kraft getreten. Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz tritt somit am
1.9.2013 in Kraft und gilt vorläufig bis 31.12.2018.
Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,
Soli-Zuschlag (mtl.)
Sozialversicherungsbeiträge
10.10.2013
29.10.2013
Basiszinssatz: seit 1.7.2013 = -0,38 %, 1.1.2013 – 30.6.2013 = -0,13 %, 1.1.2012 – 31.12.2012 = 0,12 %,
(§ 247 Abs. 1 BGB) 1.7.2011 – 31.12.2011 = 0,37 %, 1.7.2009 – 30.6.2011 = 0,12 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
(§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Verbraucherpreisindex: 2013: Juni = 105,6; Mai = 105,5; April = 105,1; März = 105,6; Februar = 105,1; Januar = 104,5
2010 = 100 2012: Dezember = 105,0; November = 104,7; Oktober = 104,6; September = 104,6
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten - Konjunkturindikatoren
Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.