Hinweise zur Zweiten juristischen Staatsprüfung

JUSTIZMINISTERIUM
LANDESJUSTIZPRÜFUNGSAMT
Stuttgart, im März 2015
II. Pr. (F 2016)
Hinweise zur Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2016 (I)
1. Die Prüfung wird nach den Bestimmungen der Verordnung des Justizministeriums
über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) in der Fassung vom 8. O ktober 2002 (GBl. 2002, S. 391), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
2. Die Aufsichtsarbeiten werden, jeweils beginnend um 8:30 Uhr, an folgenden Tagen
geschrieben:
Montag, 30. November 2015
Dienstag, 1. Dezember 2015
Donnerstag, 3. Dezember 2015
Freitag, 4. Dezember 2015
Montag, 7. Dezember 2015
Dienstag, 8. Dezember 2015
Donnerstag, 10. Dezember 2015
Freitag, 11. Dezember 2015
Aufsichtsarbeit
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Zivilrecht
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Strafrecht
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öffentlichen Recht
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Termin und Ort der Prüfungseröffnung veröffentlichen wir ab Oktober 2015 auf unserer Homepage. Die mündliche Prüfungskampagne beginnt voraussichtlich am
1. April 2016. Ein Merkblatt über den Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung ist
zu Ihrer Information beigefügt.
3. Die in der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel richten sich nach der VwV des Justi zministeriums vom 25. April 2012 (Die Justiz S. 289), in der jeweils geltenden Fassung, die als Anlage beigefügt ist. Details zum zulässigen Inhalt der Hilfsmittel finden sich unter www.jum.baden-wuerttemberg.de (Rubrik Justizprüfungsamt - Juristenausbildung und Prüfungen - Zweite juristische Staatsprüfung - Hilfsmittel).
4. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 5 Stunden. Ein Antrag auf Verlängerung der
Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten, auf Gewährung von Pausenzeiten, die
nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder auf sonstige Nachteilsausgleiche soll spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung
beim Landesjustizprüfungsamt vorgelegt werden; dem Antrag ist ein amtsärztliches
Zeugnis über Art und Umfang der Beeinträchtigung (bezogen auf den Prüfungszeitraum) beizufügen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtats achen enthält. Vergleichbares gilt für einen Antrag auf Verlängerung der Vorbere itungszeit für den Aktenvortrag. Auf bestehende Beratungsmöglichkeiten durch das
Landesjustizprüfungsamt bzw. - für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte
behinderte Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - auch durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wird
hingewiesen.
5. Das Landesjustizprüfungsamt genehmigt auf schriftlichen Antrag den Rücktritt von
der Prüfung, wenn Sie wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund
gehindert sind, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen. Der Antrag ist unverUrbanstraße 32 ▪ 70182 Stuttgart ▪ Telefon 0711 279-0 ▪ Telefax 0711 279-2377 ▪ [email protected]
www.justiz.baden-wuerttemberg.de ▪ www.service-bw.de
Parkmöglichkeiten: Tiefgaragen Landesbibliothek oder Staatsgalerie ▪ VVS-Anschluss: U-Bahn: Charlottenplatz S-Bahn: Hauptbahnhof
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züglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen; im Falle einer E rkrankung ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung
der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen. Dem Gesundheitsamt sind diese Hinweise vorzulegen.
Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn Sie bis zum Eintritt des Hinderung sgrundes Prüfungsleistungen erbracht haben und nach deren Ergebnis die Prüfung
nicht bestanden werden kann.
Haben Sie sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes
der Prüfung unterzogen, kann der Rücktritt aus diesem Grund nicht mehr gene hmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn Sie bei A nhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine
Klärung herbeigeführt haben. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rüc ktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der
Prüfung ein Monat verstrichen ist.
Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternomme n. Wird der
Rücktritt nicht genehmigt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die
Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind, fortgesetzt werden; andernfalls gilt
sie als nicht bestanden.
Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gelten die vorstehenden Regelungen
entsprechend. Nimmt ein Kandidat ganz oder teilweise nicht an der mündlichen
Prüfung teil, so gilt dies als Rücktritt. Wird der Rücktritt genehmigt, verbleibt der
Kandidat in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der übernä chsten Prüfung; danach gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht g enehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden; wird ein nach Teilnahme an der
mündlichen Prüfung erklärter Rücktritt nicht genehmigt, gilt dieser als nicht erklärt.
6. Wir bitten Sie, jede Änderung Ihrer Anschrift schriftlich unmittelbar dem Landesjustizprüfungsamt mitzuteilen und sicherzustellen, dass Mitteilungen des
Landesjustizprüfungsamts Sie erreichen. Änderungsmitteilungen an andere Behö rden wie OLG, LG oder LBV werden nicht an uns weitergeleitet.
7. Besondere Hinweise für Teilnehmer zur Notenverbesserung:
Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn
der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht e rreicht. Für die Frage der Gebührenfreiheit/-ermäßigung nach Nr. 1.3. des Gebührenverzeichnisses maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen
Verzichtserklärung. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Au fsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung
des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Lande sjustizprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.
Reisekosten werden bei einer Teilnahme zur Notenverbesserung nicht erstattet.
gez. Jacobi
Präsidentin