JUSTIZMINISTERIUM LANDESJUSTIZPRÜFUNGSAMT Stuttgart, im März 2015 II. Pr. (F 2016) Hinweise zur Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2016 (I) 1. Die Prüfung wird nach den Bestimmungen der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) in der Fassung vom 8. O ktober 2002 (GBl. 2002, S. 391), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 2. Die Aufsichtsarbeiten werden, jeweils beginnend um 8:30 Uhr, an folgenden Tagen geschrieben: Montag, 30. November 2015 Dienstag, 1. Dezember 2015 Donnerstag, 3. Dezember 2015 Freitag, 4. Dezember 2015 Montag, 7. Dezember 2015 Dienstag, 8. Dezember 2015 Donnerstag, 10. Dezember 2015 Freitag, 11. Dezember 2015 Aufsichtsarbeit Aufsichtsarbeit Aufsichtsarbeit Aufsichtsarbeit Aufsichtsarbeit Aufsichtsarbeit Aufsichtsarbeit Aufsichtsarbeit 1 2 3 4 5 6 7 8 im im im im im im im im Zivilrecht Zivilrecht Zivilrecht Zivilrecht Strafrecht Strafrecht öffentlichen Recht öffentlichen Recht Termin und Ort der Prüfungseröffnung veröffentlichen wir ab Oktober 2015 auf unserer Homepage. Die mündliche Prüfungskampagne beginnt voraussichtlich am 1. April 2016. Ein Merkblatt über den Aktenvortrag in der mündlichen Prüfung ist zu Ihrer Information beigefügt. 3. Die in der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel richten sich nach der VwV des Justi zministeriums vom 25. April 2012 (Die Justiz S. 289), in der jeweils geltenden Fassung, die als Anlage beigefügt ist. Details zum zulässigen Inhalt der Hilfsmittel finden sich unter www.jum.baden-wuerttemberg.de (Rubrik Justizprüfungsamt - Juristenausbildung und Prüfungen - Zweite juristische Staatsprüfung - Hilfsmittel). 4. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 5 Stunden. Ein Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten, auf Gewährung von Pausenzeiten, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, oder auf sonstige Nachteilsausgleiche soll spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt vorgelegt werden; dem Antrag ist ein amtsärztliches Zeugnis über Art und Umfang der Beeinträchtigung (bezogen auf den Prüfungszeitraum) beizufügen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtats achen enthält. Vergleichbares gilt für einen Antrag auf Verlängerung der Vorbere itungszeit für den Aktenvortrag. Auf bestehende Beratungsmöglichkeiten durch das Landesjustizprüfungsamt bzw. - für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - auch durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wird hingewiesen. 5. Das Landesjustizprüfungsamt genehmigt auf schriftlichen Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn Sie wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert sind, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen. Der Antrag ist unverUrbanstraße 32 ▪ 70182 Stuttgart ▪ Telefon 0711 279-0 ▪ Telefax 0711 279-2377 ▪ [email protected] www.justiz.baden-wuerttemberg.de ▪ www.service-bw.de Parkmöglichkeiten: Tiefgaragen Landesbibliothek oder Staatsgalerie ▪ VVS-Anschluss: U-Bahn: Charlottenplatz S-Bahn: Hauptbahnhof - 2 - züglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen; im Falle einer E rkrankung ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen. Dem Gesundheitsamt sind diese Hinweise vorzulegen. Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn Sie bis zum Eintritt des Hinderung sgrundes Prüfungsleistungen erbracht haben und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann. Haben Sie sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann der Rücktritt aus diesem Grund nicht mehr gene hmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn Sie bei A nhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt haben. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rüc ktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternomme n. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so kann die Prüfung, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind, fortgesetzt werden; andernfalls gilt sie als nicht bestanden. Für den Rücktritt von der mündlichen Prüfung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Nimmt ein Kandidat ganz oder teilweise nicht an der mündlichen Prüfung teil, so gilt dies als Rücktritt. Wird der Rücktritt genehmigt, verbleibt der Kandidat in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der übernä chsten Prüfung; danach gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht g enehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden; wird ein nach Teilnahme an der mündlichen Prüfung erklärter Rücktritt nicht genehmigt, gilt dieser als nicht erklärt. 6. Wir bitten Sie, jede Änderung Ihrer Anschrift schriftlich unmittelbar dem Landesjustizprüfungsamt mitzuteilen und sicherzustellen, dass Mitteilungen des Landesjustizprüfungsamts Sie erreichen. Änderungsmitteilungen an andere Behö rden wie OLG, LG oder LBV werden nicht an uns weitergeleitet. 7. Besondere Hinweise für Teilnehmer zur Notenverbesserung: Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung durch schriftliche Erklärung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht e rreicht. Für die Frage der Gebührenfreiheit/-ermäßigung nach Nr. 1.3. des Gebührenverzeichnisses maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung. Das Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Au fsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem Lande sjustizprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird. Reisekosten werden bei einer Teilnahme zur Notenverbesserung nicht erstattet. gez. Jacobi Präsidentin
© Copyright 2025 ExpyDoc