Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – Hinweise zum Antrag auf Erstattung baulicher (passiver) Schallschutzmaßnahmen nach §§ 9, 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Der im Fluglärmgesetz festgelegte Anspruch ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die nach der Antragstellung am Luftamt Nordbayern geprüft werden. Grundvoraussetzung für einen positiven Bescheid ist die Lage der relevanten Einrichtung/Wohnung innerhalb einer der folgenden Lärmschutzzonen: ● Tagschutzzone 1 oder ● Nachtschutzzone. Diese Lage kann Jeder anhand der Lärmschutzzonen-Karten (Übersichtskarten oder Detailkarten) selbst prüfen. Die Karten können auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr abgerufen werden (http://www.stmi.bayern.de/vum/luft/fluglaerm/index.php). Alternativ können die Karten am Luftamt Nordbayern angefordert werden. Der Versand erfolgt dann kurzfristig in Papier- oder Dateiform. Erstattung von Aufwendungen innerhalb der Tagschutzzone 1 Errichtete Einrichtungen/Wohnungen innerhalb der Tagschutzzone 1 gibt es aktuell nur im äußersten Norden des Nürnberger Stadtteils Buch. Das Fluglärmgesetz sieht innerhalb der Tagschutzzone 1 eine Staffelung der Anspruchsentstehung vor. Übersteigt der äquivalente Dauerschallpegel (Tag) den Wert von 70 dB(A), so entstand der Anspruch sofort, also am 1.10.2014. In allen anderen Bereichen wird er am 1.10.2019 entstehen. Sofortansprüche gibt es am Flughafen Nürnberg nicht, da die 70-dB(A)-Isophone nicht über das Flughafengelände hinausgeht. Erstattung von Aufwendungen innerhalb der Nachtschutzzone Errichtete Einrichtungen/Wohnungen innerhalb der Nachtschutzzone gibt es in Nürnberg (Schmalau, Kraftshof, Buch, Almoshof, Buchenbühl, Ziegelstein), in Fürth (Sack, Braunsbach, Bislohe, Stadeln, Flexdorf, Atzenhof) und in Schwaig (Behringersdorf). Das Fluglärmgesetz sieht innerhalb der Nachtschutzzone eine Staffelung der Anspruchsentstehung vor. Übersteigt der äquivalente Dauerschallpegel (Nacht) den Wert von 60 dB(A), so entstand der Anspruch sofort, also am 1.10.2014. In allen anderen Bereichen wird er am 1.10.2019 entstehen. Sofortansprüche gibt es am Flughafen Nürnberg nur im äußersten Norden des Nürnberger Stadtteils Buch. Realisierung baulicher Schallschutzmaßnahmen vor dem Entstehen des Anspruchs Das Fluglärmgesetz führt am Rande mit aus, dass es bei Anspruchsentstehung am 1.10.2019 grundsätzlich möglich ist, bereits ab dem 1.10.2014 bauliche Schallschutzmaßnahmen zu realisieren. Dabei ist jedoch das Folgende zu beachten: 1.) Es muss der Antrag beim Luftamt Nordbayern gestellt werden. 2.) Im Falle der Zusicherung einer Kostenerstattung kann die Schallschutzmaßnahme realisiert werden, jedoch muss der Antragsteller bis zur Anspruchsentstehung in finanzielle Vorleistung gehen. 3.) Die Kostenerstattung erfolgt dann nach dem 1.10.2019 sowie nach Vorlage der Rechnung und Prüfung der realisierten Maßnahme. Ihre weiteren Fragen beantwortet das Luftamt Nordbayern, 90411 Nürnberg, Flughafenstrasse 118. Tel.: (0911) 52700-0 Fax: (0911) 364446 Email: [email protected] (Stand: 27. März 2015)
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