BEFRISTETE GENEHMIGUNG

Bauprüfabteilung Hafen
Hamburg Port Authority, Neuer Wandrahm 4, 20457 Hamburg
HPA E162
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Telefon
Telefax
040 - 4 28 47 - 39 90
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Ansprechpartner
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E-Mail
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Gz.: HPA / E162 / 00045 / 2015
Datum 08.04.2015
Verfahren
Eingang
Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO
20.02.2015
Grundstück
Belegenheit
Baublöcke
Flurstücke
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137-005, 139-005
1076, 1635
in der Gemarkung: Steinwerder-Waltershof
Befristete Nutzungsänderung von Teilflächen der Maschinenfabrik II
BEFRISTETE GENEHMIGUNG
Nach § 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird
unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung befristet
für den 16.04.2015
erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen.
Die Genehmigung ergeht gemäß § 72 Absatz 4 HBauO unbeschadet der Rechte Dritter. Sie
ersetzt insbesondere keine privatrechtlichen Nutzungsvoraussetzungen. Soweit die Hamburg
Port Authority AöR Grundeigentümerin der oben genannten Belegenheit ist, ersetzt diese
Genehmigung insbesondere keine Nutzungserlaubnis (Mietvertrag o. ä.). Hierfür steht Ihnen das
Immobilienmanagement der Hamburg Port Authority als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Nach Ablauf der Befristung ist die bauliche Anlage
Verfügungsberechtigten
der
baulichen
Anlage
innerhalb
Entschädigungsansprüche zu beseitigen.
vom Eigentümer
eines
Monats
oder
ohne
Dieser Bescheid gilt nach § 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin
oder den Rechtsnachfolger.
Hamburg Port Authority
Anstalt des öffentlichen Rechts
Neuer Wandrahm 4
20457 Hamburg
Geschäftsführer:
Jens Meier (Vors.), Wolfgang Hurtienne
Aufsichtsratsvorsitzender:
Senator Frank Horch
Deutsche Bundesbank
IBAN: DE76200000000020001574
Steuernummer: 27/257/01309
Ust ID: DE243314560
BIC: MARKDEF1200
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Planungsrechtliche Grundlagen
Hafengebietsplan
Hafen Hamburg
mit den Festsetzungen: HafenEG
Hafenentwicklungsgesetz vom 25.01.1982 in der geltenden Fassung
Ausführungsgrundlagen
Bestandteil des Bescheides
-
die Vorlagen Nummer
307 / 1
307 / 2
307 / 3
307 / 4
307 / 5
307 / 6
Lageplan
Lageplanausschnitt
Grundriss Maschinenfabrik II
Flucht- und Rettungsplan Maschinenfabrik II
Beschreibung der Maßnahme
Produktbeschreibung + Technische Daten Tribüne Bravo 120pro
Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich.
Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten.
Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften
1.
Folgende hafenentwicklungsrechtliche Ausnahme wird nach § 6 HafenEG erteilt
1.1.
Für das Vorhaben wird eine Ausnahme gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 HafenEG erteilt.
Diese wird auf den 16.04.2015 befristet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei
der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen (§ 70 VwGO).
Der Bescheid umfasst auch die
Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise
Anlage - gewässerschutzrechtliche Auflagen und Hinweise
Unterschrift
Gebühr
Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid.
Weitere Anlagen
Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG
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HPA/E162/00045/2015
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Anlage zum Bescheid
BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
Hamburg Port Authority
Bauprüfabteilung Hafen
Neuer Wandrahm 4
20457 Hamburg
AUFLAGEN
Durchführung
2.
Über nachfolgende Bauzustände ist die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, damit
Besichtigungen durchgeführt werden können:
2.1.
Vor Beginn der Feier ist die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen, damit
Besichtigungen durchgeführt werden können:
Bitte vereinbaren Sie mit der Bauprüfabteilung Hafen (Frau Ahlf, 040-42847-3990)
vor Inbetriebnahme einen Besichtigungstermin am 15.04.2015.
Die entsprechenden Arbeiten dürfen erst fortgesetzt bzw. die Anlage erst genutzt werden,
wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Arbeiten zugestimmt hat (§ 77 Abs. 1
HBauO).
Brandschutz - Rettungswege
3.
Die in der Führung der Flucht- und Rettungswege liegenden Tore (Schiebetor und
Deckengliedertor) sind gemäß VStättVO herzurichten. Alternativ dazu ist durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Tore -auch bei Ausfall der Stromversorgung- im
Schadenfall unverzüglich in voller Breite geöffnet werden können.
4.
An Abzweigungen notwendiger Flure, an Kreuzungen sowie an Ausgängen der
Rettungswege müssen dauerhaft und gut sichtbar Sicherheitszeichen nach DIN 4844
angebracht werden. Die Sicherheitszeichen müssen lang nachleuchtend oder be- bzw.
hinterleuchtet sein.
5.
Türen im Rettungsweg, die nicht in Fluchtrichtung aufschlagen (Achse 5/D), sind dauerhaft
offen zu halten und mit einer Brandwache zu besetzen.
6.
Ausschmückungen müssen mindestens schwer entflammbar, in den notwendigen Fluren
sogar nicht brennbar, sein.
7.
Toilettenräume sind entsprechend § 12 VStättVO vorzuhalten und entsprechend zu
kennzeichen.
8.
In Versammlungsstätten ist die Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten
und Gasen sowie Pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosiven Stoffen
verboten (§ 35 VStättVO).
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9.
Die Beheizung des Garderobenzeltes darf ausschließlich mit elektrischen Heizungen
erfolgen.
Fliegende Bauten
10.
Prüfbücher (inkl. gülitiger Statik) für alle fliegenden Bauten sind bei der Begehung
vorzulegen (Zelte ab 75 m² Grundfläche, Bühnen ab einer Höhe von 5,0 m und
Grundfläche von 100 m² sowie einer Fußbodenhöhe ab 1,50 m)
Aus den Planunterlagen ersichtlich sind Prüfbücher der folgenden Anlagen einzusehen:



11.
Garderobenzelt (120 m²)
Taufkanzel (wenn OK Fußboden höher als 1,50m)
Tribünen
Die Fläche ist bei Windstärke 8 inklusive der Fliegenden Bauten zu räumen.
HINWEISE
12.
Die
Außenanlagen
(Gelände)
fallen
nach
der
neuen
Versammlungsstättenverordnung § 1 Nr. 2 nicht mehr unter „Versammlungsstätten
im Freien“. Versammlungsstätten im Freien sind ausschließlich ortsfeste, auf Dauer
angelegte Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche. Somit ist
das Außengelände nicht Gegenstand dieser Genehmigung. Der Veranstalter handelt
in diesem Sinne eigenverantwortlich.
Die für dieses Vorhaben aufgestellten Tribünen sind fliegende Bauten und werden
vorort geprüft (siehe Punkt 10).
13.
Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher
mitzuteilen (§ 72a Abs. 4 HBauO).
14.
Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens
zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen
Werbeanlagen (§ 77 Abs. 2 HBauO).
15.
Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter
dem Link:
"http://www.hamburg.de/baugenehmigung/583468/start-merkblaetter.html".
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Anlage zum Bescheid
GEWÄSSERSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE
Zuständige Stelle für die Überwachung
16.
Hamburg Port Authority
Hafeninfrastruktur
Neuer Wandrahm 4
20457 Hamburg
Fax.-Nr.: 040 - 4 28 47 - 24 04
Vorschriften
17.
Das Vorhaben ist nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszuführen. Insbesondere
sind zu beachten:
die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
die Vorschriften des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG),
die aufgrund des WHG und HWaG erlassenen Rechtsvorschriften
die allgemein anerkannten Regeln der Technik
Wasserrechtliche Anforderungen
18.
Es ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe direkt oder indirekt in das
Gewässer gelangen. Die Sicherheitsbestimmungen anderer zuständiger Behörden oder
Gesetze sind zu beachten. (§ 28a HWaG)
19.
Der Genehmigungsinhaber hat für die Zeit der geplanten Veranstaltung jederzeit zu
gewährleisten, dass von der geplanten Nutzung des Überschwemmungsgebietes keine
Gefahren für die Allgemeinheit sowie für das Gewässer ausgehen, durch die die
öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird. (§ 9 SOG)
20.
Die betroffene Fläche liegt im Überschwemmungsgebiet der Elbe. Der
Genehmigungsinhaber hat sich regelmäßig beim Deutschen Wetterdienst (DWD
Hamburg, Tel.: 6690-0) über Hochwasserstände und Wetterlage zu informieren. Bei
angekündigtem geländeüberschreitendem Hochwasser ist die betroffene Fläche/ Anlagen
umgehend von Menschen sowie von beweglichen/ nicht auftriebsicheren Gegenständen
zu räumen und in höhere sicherere oder in hochwassergeschützte Lagen zu verbringen.
Die während der Zeit der Veranstaltung vor Ort verbleibenden Gegenstände oder
Einrichtungen sind sach- und fachgerecht gegen Auftrieb zu sichern oder zu verankern.
Der
Aufenthalt
im
Überschwemmungsgebiet
ist
bei
Ankündigung
eines
geländeüberschreitenden Hochwassers bzw. einer Sturmflut untersagt!
21.
Wird infolge der Flächennutzung im Überschwemmungsgebiet der Elbe das Gewässer
verunreinigt, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung und zur
Beseitigung zu veranlassen. Außerdem ist das Austreten von wassergefährdenden
Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde der HPA oder der nächsten Polizeidienststelle
anzuzeigen. (§ 28a HWaG)
22.
Der Hochwasserschutzbeauftragte des Polders 48 Steinwerder West ist zu informieren. (§
20 PolderO)
23.
Der Genehmigungsinhaber hat mit dem Hochwasserschutzbeauftragten und dem
Poldereinsatzleiter des Polders 48 vor Beginn voraussichtliche Auswirkungen des
Veranstaltungsaufbaus
und
der
Durchführung
der
Schiffstaufe
auf
die
Verteidigungsvorsorge und die planmäßige Durchführung der Verteidigung hin zu prüfen.
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Diese Prüfung ist ggf. während der Veranstaltung in geeigneter Weise fortzusetzen. (§ 20
PolderO)
24.
Der Genehmigungsinhaber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu
verhindern, dass durch die Nutzung die Sicherheit der privaten HWS-Anlage beeinträchtigt
wird. Falls dennoch Störungen entstehen, die
die Funktionsfähigkeit der privaten HWS-Anlage - die Verteidigung der privaten HWSAnlage im Sturmflutfall
beeinträchtigen, ist dies der Wasserbehörde und dem HWS-Beauftragten unverzüglich
anzuzeigen. Ferner hat der Genehmigungsinhaber sofort geeignete Maßnahmen zur
Beseitigung der Störung zu veranlassen. (§ 20 PolderO)
25.
Die Veranstaltung wird außerhalb der sturmflutgefährdeten Zeit am 16. April 2015
durchgeführt. Vorbereitende Arbeiten vor dem 16. April 2015 dürfen in der
sturmflutgefährdeten Zeit bis zum 15. April 2015 unter Beachtung der Großwetterlage
ausgeführt werden. Bei einer angekündigten, geländeüberschreitenden Sturmflut sind die
Arbeiten einzustellen und Materialen, die die Sicherheit der HWS-Anlage gefährden
unverzüglich zu sichern oder zu beseitigen. (§ 20 Abs. 1 PolderO).
26.
Die HWS-Anlage einschließlich der Schutzstreifen von 5 m Breite ist von Auflasten größer
10 kN/m² freizuhalten. Das gilt auch für Zwischenbauzustände. Bei größeren Auflasten ist
die Unschädlichkeit für die HWS-Anlage nachzuweisen (§ 17 PolderO).
Nautische Anforderungen
27.
Spätestens 14 Tage vor Beginn sind alle wasserseitigen Maßnahmen (z.B. Abbäumen
von Seeschiffen, Vertäuen von Fahrzeugen, Gangway etc.) mit dem Oberhafenamt -HPA
OH- abzustimmen und anzuzeigen. Die ausführende Firma hat unter Angabe des
Geschäftszeichens beim Oberhafenamt (Grundsatzabteilung, Tel.: 040-42847-2574) eine
Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung zu beantragen. (§§ 30, 32 HfVerkO)
Hinweise
28.
Aus dem Merkblatt "Sperrung und Räumung im Hafen" sowie der Broschüre
"Sturmflutschutz" sind weitere Informationen zur Sturmflutabwehr in Hamburg zu
entnehmen.
29.
Der Genehmigungsinhaber hat sich zudem regelmäßig für seine Örtlichkeit alle geltenden
Informationen (Broschüren, Faltblätter etc.) über den Katastrophenschutz in Hamburg bei
den zuständigen Behörden (z. B. Bezirksamt, Innenbehörde) zu besorgen und
ordnungsgemäß zu befolgen.
30.
Wird das Gewässer unbefugt verunreinigt oder werden sonst dessen Eigenschaften
nachteilig verändert oder Stoffe in den Boden eingebracht, von denen eine schädliche
Einwirkung auf das Gewässer zu besorgen ist oder sonst zu Maßnahmen der
Wasserbehörde -HPA L213- Anlass geben, so hat der Genehmigungsinhaber die Kosten
der dadurch notwendig gewordenen Ermittlungen und Untersuchungen sowie der
erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Verunreinigung des
Gewässers oder der nachteiligen Veränderung zu tragen. (§ 67 HWaG)
31.
Folgende Institutionen geben Sturmflutwarnung en heraus:
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
Ansagedienst Vorhersage Tel.: 040-42899-11111
Direktauskunft Tel.: 040-3190-3190
Internet: www.bsh.de
Hamburg Port Authority (HPA)
Sturmflutwarndienst (WADI) - Ansage von Vorhersage Tel: 040-31795752
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Gefahrenabwehr - Direktauskunft in Dienstzeit Tel.: 040-42847-2288
Hafenstab im Einsatz - Direktauskunft Tel.: 040-315951 od. 315952
Eingetretener Wasserstand Pegel St. Pauli (NN+) Tel.: 040-42847-3285
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HPA/E162/00045/2015
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Anlage
STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG
Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 13
HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt.
Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt:
Art der Baumaßnahme: Nutzungsänderung
Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude
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