des Landkreises Kulmbach

Amtsblatt
des Landkreises Kulmbach
Nummer 15
16. April
INHALT
Jahrgang 2015
Haushaltssatzung des Marktes Wonsees für das Haushaltsjahr 2015
.......................................................................................................... Seite 67
Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Rugendorf........................... Seite 68
Haushaltssatzung der Gemeinde Neudrossenfeld für das Haushaltsjahr 2015.......................................................................................... Seite 67
Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Stadtsteinach............................... Seite 69
Satzungsbeschluss der Einbeziehungssatzung „Eisenberg“ in Grafengehaig......................................................................................... Seite 68
BEKANNTMACHUNG
Markt Wonsees
Haushaltssatzung des Marktes Wonsees (Landkreis Kulmbach)
für das Haushaltsjahr 2015
Vom 08. April 2015
Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern – GO – (BayRS 2020-1-1-I) erlässt der Markt Wonsees folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Kulmbach vom 30.03.2015,
genehmigte Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
§6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft.
Wonsees, 08. April 2015
Markt Wonsees
Andreas Pöhner
Erster Bürgermeister
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 65
Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 4 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) während der Dauer ihrer Gültigkeit in der Gemeindeverwaltung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden
zur Einsicht bereit.
1.330.700 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Neudrossenfeld
Haushaltssatzung der Gemeinde Neudrossenfeld
(Landkreis Kulmbach) für das Haushaltsjahr 2015
756.700 €
ab.
§2
vom 09.04.2015
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden i. H. v. 455.300 € festgesetzt.
Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern – GO – (BayRS 2020-1-1-I), erlässt die Gemeinde Neudrossenfeld folgende Haushaltssatzung:
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden
nicht festgesetzt.
§4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern
werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a)für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
b)für die Grundstücke (B)
320 v. H.
320 v. H.
2. Gewerbesteuer
320 v. H.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 350.000 € festgesetzt.
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
5.432.600 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
3.172.260 €
ab.
§2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 450.000 € festgesetzt.
– 68 –
§3
Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen
Jahren werden in Höhe von 850.000 € festgesetzt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
§4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern
werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)
b) für die Grundstücke (B)
300 v.H.
300 v.H.
2. Gewerbesteuer
320 v.H.
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungssatzung und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 2.000.000 € festgesetzt.
§6
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, seit Bekanntmachung der
Einbeziehungssatzung, für das Grundstück Teilfläche aus Flurnummer 411, Gem. Grafengehaig, schriftlich gegenüber der Marktgemeinde Grafengehaig geltend gemacht worden sind.
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft.
Neudrossenfeld, 09. April 2015
Gemeinde Neudrossenfeld
Harald Hübner
Erster Bürgermeister
Der Haushaltsplan liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung
(GO) eine Woche ab Veröffentlichung im Amtsblatt öffentlich aus.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt während der Dauer
ihrer Gültigkeit in der Gemeindeverwaltung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit (§ 4 BekV).
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen
soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44
Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB
eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Grafengehaig, 08. April 2015
Markt Grafengehaig
Werner Burger
Erster Bürgermeister
BEKANNTMACHUNG
BEKANNTMACHUNG
Markt Grafengehaig
Satzungsbeschluss der Einbeziehungssatzung „Eisenberg“ in
Grafengehaig
Der Marktgemeinderat der Marktgemeinde Grafengehaig hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.03.2015 für das Gebiet „Eisenberg“
in Grafengehaig, Teilfläche aus Flurnummer 411, Gem. Grafengehaig (siehe Lageplan) gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch
(BauGB) und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(GO) die Einbeziehungssatzung „Eisenberg“ beschlossen.
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung nach §§ 34 Abs. 6, 10
Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Satzung mit Ihren Bestandteilen und der Begründung wird
vom Tag der Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht in den
Geschäftsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Marktleugast, Neuensorger Weg 10, 95352 Marktleugast im Zimmer 3 täglich während
der allgemeinen Geschäftszeiten bereitgehalten.
Gemeinde Rugendorf
Erste Satzung
zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
der Gemeinde Rugendorf (EWS)
Vom 09. April 2015
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 der
Gemeindeordnung für den Freistaats Bayern (Gemeindeordnung –
GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Gemeinde Rugendorf folgende Satzung:
§1
Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde
Rugendorf (EWS) vom 03. Dezember 2012 (Amtsblatt des Landkreises
Kulmbach Nr. 2 vom 10. Januar 2013) wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ gestrichen.
§2
Die Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft
Die Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Marktleugast sind
Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr; Donnerstag 15.00 Uhr bis
17.30 Uhr. Ein barrierefreier Zugang ist nicht möglich.
Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben.
Rugendorf, 09. April 2015
Gemeinde Rugendorf
Holzmann
1. Bürgermeister
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BEKANNTMACHUNG
Stadt Stadtsteinach
Erste Satzung
zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
der Stadt Stadtsteinach (EWS)
Vom 09. April 2015
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 der
Gemeindeordnung für den Freistaats Bayern (Gemeindeordnung –
GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Stadt Stadtsteinach folgende Satzung:
§1
Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt
Stadtsteinach (EWS) vom 19. November 2012 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 48 vom 29. November 2012) wird wie folgt geändert:
In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ gestrichen.
§2
Die Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft
Stadtsteinach, 09. April 2015
Stadt Stadtsteinach
Wolfrum
1. Bürgermeister
Herausgeber:
Landratsamt Kulmbach
Erscheinungsweise: wöchentlich
Bezug:
Einzelexemplare kostenlos gegen
Freiumschlag, Abonnement (auf Anfrage) frei,
jedoch gegen Erstattung der Auslagen.
Anschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 5
(Postfach 1660), 95307 Kulmbach
Verlag:
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