Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nummer 15 16. April INHALT Jahrgang 2015 Haushaltssatzung des Marktes Wonsees für das Haushaltsjahr 2015 .......................................................................................................... Seite 67 Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Rugendorf........................... Seite 68 Haushaltssatzung der Gemeinde Neudrossenfeld für das Haushaltsjahr 2015.......................................................................................... Seite 67 Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Stadtsteinach............................... Seite 69 Satzungsbeschluss der Einbeziehungssatzung „Eisenberg“ in Grafengehaig......................................................................................... Seite 68 BEKANNTMACHUNG Markt Wonsees Haushaltssatzung des Marktes Wonsees (Landkreis Kulmbach) für das Haushaltsjahr 2015 Vom 08. April 2015 Auf Grund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – (BayRS 2020-1-1-I) erlässt der Markt Wonsees folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Kulmbach vom 30.03.2015, genehmigte Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit §6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft. Wonsees, 08. April 2015 Markt Wonsees Andreas Pöhner Erster Bürgermeister Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 4 der Bekanntmachungsverordnung (BekV) während der Dauer ihrer Gültigkeit in der Gemeindeverwaltung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. 1.330.700 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit BEKANNTMACHUNG Gemeinde Neudrossenfeld Haushaltssatzung der Gemeinde Neudrossenfeld (Landkreis Kulmbach) für das Haushaltsjahr 2015 756.700 € ab. §2 vom 09.04.2015 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden i. H. v. 455.300 € festgesetzt. Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – (BayRS 2020-1-1-I), erlässt die Gemeinde Neudrossenfeld folgende Haushaltssatzung: §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a)für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) b)für die Grundstücke (B) 320 v. H. 320 v. H. 2. Gewerbesteuer 320 v. H. Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 350.000 € festgesetzt. §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 5.432.600 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.172.260 € ab. §2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 450.000 € festgesetzt. – 68 – §3 Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren werden in Höhe von 850.000 € festgesetzt. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach §4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) b) für die Grundstücke (B) 300 v.H. 300 v.H. 2. Gewerbesteuer 320 v.H. 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungssatzung und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf 2.000.000 € festgesetzt. §6 wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung, für das Grundstück Teilfläche aus Flurnummer 411, Gem. Grafengehaig, schriftlich gegenüber der Marktgemeinde Grafengehaig geltend gemacht worden sind. Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. §7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft. Neudrossenfeld, 09. April 2015 Gemeinde Neudrossenfeld Harald Hübner Erster Bürgermeister Der Haushaltsplan liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) eine Woche ab Veröffentlichung im Amtsblatt öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt während der Dauer ihrer Gültigkeit in der Gemeindeverwaltung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit (§ 4 BekV). Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Grafengehaig, 08. April 2015 Markt Grafengehaig Werner Burger Erster Bürgermeister BEKANNTMACHUNG BEKANNTMACHUNG Markt Grafengehaig Satzungsbeschluss der Einbeziehungssatzung „Eisenberg“ in Grafengehaig Der Marktgemeinderat der Marktgemeinde Grafengehaig hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.03.2015 für das Gebiet „Eisenberg“ in Grafengehaig, Teilfläche aus Flurnummer 411, Gem. Grafengehaig (siehe Lageplan) gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) die Einbeziehungssatzung „Eisenberg“ beschlossen. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung nach §§ 34 Abs. 6, 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Die Satzung mit Ihren Bestandteilen und der Begründung wird vom Tag der Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht in den Geschäftsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Marktleugast, Neuensorger Weg 10, 95352 Marktleugast im Zimmer 3 täglich während der allgemeinen Geschäftszeiten bereitgehalten. Gemeinde Rugendorf Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Rugendorf (EWS) Vom 09. April 2015 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaats Bayern (Gemeindeordnung – GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Gemeinde Rugendorf folgende Satzung: §1 Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Rugendorf (EWS) vom 03. Dezember 2012 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 2 vom 10. Januar 2013) wird wie folgt geändert: In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ gestrichen. §2 Die Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft Die Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Marktleugast sind Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr; Donnerstag 15.00 Uhr bis 17.30 Uhr. Ein barrierefreier Zugang ist nicht möglich. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben. Rugendorf, 09. April 2015 Gemeinde Rugendorf Holzmann 1. Bürgermeister – 69 – BEKANNTMACHUNG Stadt Stadtsteinach Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Stadtsteinach (EWS) Vom 09. April 2015 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaats Bayern (Gemeindeordnung – GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Stadt Stadtsteinach folgende Satzung: §1 Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Stadtsteinach (EWS) vom 19. November 2012 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 48 vom 29. November 2012) wird wie folgt geändert: In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „auf Kosten des Grundstückseigentümers“ gestrichen. §2 Die Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft Stadtsteinach, 09. April 2015 Stadt Stadtsteinach Wolfrum 1. Bürgermeister Herausgeber: Landratsamt Kulmbach Erscheinungsweise: wöchentlich Bezug: Einzelexemplare kostenlos gegen Freiumschlag, Abonnement (auf Anfrage) frei, jedoch gegen Erstattung der Auslagen. Anschrift: Konrad-Adenauer-Straße 5 (Postfach 1660), 95307 Kulmbach Verlag: Mediengruppe Oberfranken Zeitungsverlage GmbH & Co. KG Betriebsstätte Kulmbach E.-C.-Baumann-Str. 5, 95326 Kulmbach Layout: Designstudio Raab, www.designstudio-raab.de Danndorf 85, 95336 Mainleus, Tel. 09229/8429, Fax 6358, E-Mail: [email protected] Druck: Presse Druck Oberfranken GmbH & Co. KG Gutenbergstraße 11, 96050 Bamberg – 70 –
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