Bestellungen und Disposition: Telefon 062 891 44 02 Administration: Postfach 59 5702 Niederlenz Telefon 062 891 44 02 Fax 062 891 44 33 www.betonnile.ch [email protected] Werk Niederlenz: Wildeggerstrasse 5702 Niederlenz Werk Lenzburg: Rodungsstrasse 31 5600 Lenzburg Inhaltsverzeichnis Öffnungszeiten / Bestellungen Seite 2 Beton nach SN EN 206-1 3-4 Expositionsklassen und deren Zuordnung / Konsistenzen 5-6 Beton ohne besondere Eigenschaften 7-8 Spritzbeton / Pfahlbeton 9 Zusatzmittel / Zusatzstoffe / Zuschläge 10 Presyn Pretop Beton 11 Presyn Mörtel 12 Kies / Sand Ablagern von Aushubmaterial, Deponiepreise 13-14 15 Transport 17-18 Allgemeine Lieferbedingungen (Beton) 19-20 Allgemeine Lieferbedingungen (Kies) 21-22 1 Abholzeiten: Werk Lenzburg: Januar, Februar / November, Dezember Montag – Donnerstag: 06:45 – 17:00 / Freitag 06:45 – 16:00 Werk Lenzburg: März-Oktober Montag – Donnerstag: 06:30 – 17:00 / Freitag 06:30 – 16:30 Werk Niederlenz: ganzes Jahr Montag – Freitag: 07:00-11:30 + 12:45-16:30 / Freitag – 16:00 Werke Geschlossen: Freitag Freitag 01.Mai 2015 15.Mai 2015 ab 12:00 Uhr nach Auffahrt Bestellungen: Mengen von mehr als 20 m³ sind am Vortag bis 14.00 Uhr in der Disposition zu reservieren Benötigte Angaben für eine Bestellung 2 Kunde: Vollständige Rechnungsadresse Baustelle: Adresse Baustelle, Strassenname genaue Bezeichnung/Baustellennummer Produkt Sorte, Bestellnummer, genaue Produktebezeichnung Menge: Beton m verdichtet / Kies to Lieferdatum / - zeit Datum und Zeit, bei welcher das Produkt auf der Baustelle sein muss Einbau- / Abladeart: Kran, Pumpe, Förderband, Umschlaggerät, Kännel, auf Boden gekippt usw. Einbauleistung: m pro Std. ( Die benötigten Fahrzeuge bestimmt das Lieferwerk ) Spezielles: Allfällige Einschränkungen bei der Zufahrt (Gewichte, Fahrzeuggrösse, Brücken usw.) Genauer Abladeort auf grossen Baustellen (z.B. Kran Nr.) 3 3 Druckfestigkeits-Klassen Expositions-Klassen Konsistenz-Klassen Grösstkorn Dmax Anwendung A130-0 C 20/25 XC2 C3 32 Kranbeton 169.70 A160-0 C 20/25 XC2 C3 16 Kranbeton 185.50 A230-0 C 25/30 XC2 C3 32 Kranbeton 172.50 A231-0 C 25/30 XC2 C3 32 Pumpbeton 176.60 A260-0 C 25/30 XC2 C3 16 Kranbeton 188.50 A261-0 C 25/30 XC2 C3 16 Pumpbeton 194.00 B230-0 C 25/30 XC3 C3 32 Kranbeton 180.00 B231-0 C 25/30 XC3 C3 32 Pumpbeton 184.00 C330-0 C 30/37 XC4/XF1 C3 32 Kranbeton 192.50 C331-0 C 30/37 XC4/XF1 C3 32 Pumpbeton 196.70 C431-0 C 35/45 XC4/XF1 C3 32 Kran/Pumpbeton 205.40 C360-0 C 30/37 XC4/XF1 C3 16 Kranbeton 205.40 C368-0 C 30/37 XC4/XF1 C3 16 Pumpbeton 65 210.40 C365-0 C 30/37 XC4/XF1 F6 16 SVB (SCC) 248.30 C334-0 C 30/37 XC4/XF1 C3 32 Mono Kran/Pumpbeton 198.60 C364-0 C 30/37 XC4/XF1 C3 16 Mono Kran/Pumpbeton 216.40 Preis ab Werk CHF / m³ exkl. MwSt. Sorten-Nr. Beton nach Eigenschaften SN EN 206-1 3 Druckfestigkeits-Klassen Expositions-Klassen Konsistenz-Klassen Grösstkorn Dmax Anwendung D231-0 T1 * C 25/30 XC4/XD1/XF2 C3 32 Kran/Pumpbeton • 232.00 E231-0 T2 * C 25/30 XC4/XD1/XF4 C3 32 Kran/Pumpbeton • 236.00 F331-0 T3 * C 30/37 XC4/XD3/XF2 C3 32 Kran/Pumpbeton • 241.30 G331-0 T4 * C 30/37 XC4/XD3/XF4 C3 32 Kran/Pumpbeton • • • 245.50 Verkehrsflächen / Rundkorn Verkehrsflächen / gebrochen Kran/Pumpbeton • 257.00 • • 180.00 G331-3 T4 * C 30/37 XC4/XD3/XF4 C2 32 G330-3 T4 * C 30/37 XC4/XD3/XF4 C2 32 G361-0 T4 * C 30/37 XC4/XD3/XF4 C3 16 Preis ab Werk CHF / m³ exkl. MwSt. Sorten-Nr. Beton nach Eigenschaften SN EN 206-1 245.50 245.50 *angestrebter Luftporengehalt 3% Recyclingbeton aus Betongranulat / Verfügbarkeit auf Anfrage A230-C C25/30 XC2 C3 32 Kranbeton C330-C C30/37 XC4 C3 32 Kranbeton 199.70 Weitere Recyclingbeton-Sorten auf Anfrage Chloridklassen für alle Sorten 0.10 • nur ab Werk Lenzburg erhältlich Festigkeitsentwicklung: Das Festigkeitsverhältnis zur Bezeichnung der Festigkeitsentwicklung ist das Verhältnis der mittleren Druckfestigkeit nach 2 Tagen ( fcm, 2 ) zur mittleren Druckfestigkeit nach 28 Tagen ( fcm, 2 ). Unsere Betonsorten haben mindestens eine mittlere Festigkeitsentwicklung, genauere Angaben auf Anfrage. 4 Expositionsklassen und deren Zuordnung gemäss SN EN 206-1 Bezeichnung/ Sorte/ Anforderungen NPK A NPK B NPK C NPK D T1 NPK E T2 NPK F T3 NPK G T4 NPK H NPK I Maximaler w/z-Wert 0.65 0.60 0.50 0.50 0.50 0.45 0.45 * * Mindestzementgehalt 280 280 300 300 300 320 320 * * Druckfestigkeitsklasse C20/25 C25/30 C30/37 C25/30 C25/30 C30/37 C30/37 C25/30 C25/30 Expositionsklasse XC2, (XC1) XC3 XC4, XF1, (XD1, XD2a) XC4, XD1, XF2, XC4, XD1, XF4 XC4, XD3, XF2 XC4, XD3, XF4 * * Grösstkorn Dmax32 Dmax32 Dmax32 Dmax32 Dmax32 Dmax32 Dmax32 Dmax32 Dmax32 Kl. Chloridgehalt CI 0.10 CI 0.10 CI 0.10 CI 0.10 CI 0.10 CI 0.10 CI 0.10 CI 0.10 CI 0.10 Konsistenz C3 C3 C3 C3 C3 C3 C3 F5 F5 mittel hoch mittel hoch KW, FT KW, FT CW, FT CW, FT Frost-, Tausalzwiderstand Zusatz-prüfungen KW KW SIA 262 Tabelle NA.3 der SN EN 206-1 mit NPK-Bezeichnungen * Anforderungen siehe SN EN 1536 und SIA 267 5 Konsistenz Ausbreitmass Klasse Wert [mm] F1* F2 F3 F4 F5 ≤ 340 350 bis 410 420 bis 480 490 bis 550 560 bis 620 F6* ≥ 630 Verdichtungsmass Klasse Wert [mm] C0* ≥ 1,46 C1 1,45 bis 1,26 C2 1,25 bis 1,11 C3 1,10 bis 1,04 Setzmass Klasse Wert [mm] S1 S2 S3 S4 S5* 10 bis 40 50 bis 90 100 bis 150 160 bis 210 ≥ 220 Beschreibung erdfeucht steif plastisch weich sehr weich / flüssig fliessfähig / sehr flüssig sehr fliessfähig * Wegen fehlender Empfindlichkeit der Prüfverfahren nicht zu empfehlen. Eine allgemein verbindliche Korrelation zwischen den Konsistenzklassen existiert nicht, jedoch hat die Praxis eine annähernde Gleichwertigkeit gezeigt. KlassenBezeichnung Beschreibung der Umgebung Beispiele für die Zuordnung von Expositionsklassen (informativ) Korrosion, ausgelöst durch Karbonatisierung XC1 trocken oder ständig nass Beton in Gebäuden mit geringer Luftfeuchtigkeit. Beton, der ständig unter Wasser ist XC2 nass, selten trocken Langzeitig wasserbenetzte Oberflächen; Gründungsbauteile XC3 mässige Feuchte Beton in Gebäuden mit mässiger oder hoher Luftfeuchtigkeit; vor Regen geschützter Beton im Freien XC4 wechselnd nass und trocken Wasserbenetzte Oberflächen, die nicht der Klasse XC2 zuzuordnen sind Korrosion, ausgelöst durch Chloride, ausgenommen Meerwasser XD1 mässige Feuchte Betonoberflächen, die chloridhaltigen Sprühnebeln ausgesetzt sind XD2 nass, selten trocken Schwimmbäder; Beton, der chloridhaltigen Industrieabwässern ausgesetzt ist XD3 wechselnd nass und trocken Teile von Brücken, die chloridhaltigen Spritzwassern ausgesetzt sind, Parkdecks; Fahrbahndecken Frostangriff mit oder ohne Taumittel 6 XF1 mässige Wassersättigung, ohne Taumittel Senkrechte Betonoberflächen, die Regen und Frost ausgesetzt sind XF2 mässige Wassersättigung, mit Taumittel Senkrechte Betonoberflächen von Strassenbauwerken, die taumittelhaltigen Sprühnebeln ausgesetzt sind XF3 hohe Wassersättigung, ohne Taumittel Waagrechte Betonoberflächen, die Regen und Frost ausgesetzt sind XF4 hohe Wassersättigung, mit Taumittel oder Meerwasser Strassendecken und Brückenplatten, die Taumitteln ausgesetzt sind; senkrechte Betonoberflächen die taumittelhaltigen Sprühnebeln und Frost ausgesetzt sind Beton ohne besondere Eigenschaften SortenNr. Bezeichnung 598 Überzug 599 Korngrösse Bindemittel Konsistenz Preis ab Werk CHF / m³ exkl. MwSt 0–4 200 Erdfeucht 164.70 Überzug 0–4 250 Erdfeucht 174.70 600 Überzug 0–4 300 Erdfeucht 184.70 601 Überzug 0–4 350 Erdfeucht 194.70 602 Überzug 0–4 400 Erdfeucht 204.70 603 Überzug 0–4 450 Erdfeucht 215.00 604 Überzug 0–4 500 Erdfeucht 225.00 608 Überzug 0–8 200 Erdfeucht 164.70 609 Überzug 0–8 250 Erdfeucht 174.70 610 Überzug 0–8 300 Erdfeucht 184.70 611 Überzug 0–8 350 Erdfeucht 194.70 612 Überzug 0–8 400 Erdfeucht 204.70 613 Überzug 0–8 450 Erdfeucht 215.00 614 Überzug 0–8 500 Erdfeucht 225.00 619 Magerbeton 0 - 16 100 C1 138.50 620 Magerbeton 0 - 16 150 C1 148.50 621 Magerbeton 0 - 16 200 C1 158.30 622 Beton 0 - 16 250 C1 – 3 168.30 623 Beton 0 - 16 300 C1 – 3 178.30 625 Beton 0 - 16 400 C1 – 3 198.30 630 Magerbeton 0 - 32 100 C1 133.00 631 Magerbeton 0 - 32 150 C1 143.00 632 Magerbeton 0 - 32 200 C1 152.60 633 Beton 0 - 32 250 C1 – 3 162.60 7 Beton ohne besondere Eigenschaften SortenNr. Bezeichnung 641 Magerbeton 0 – 50 150 C1 139.50 642 Magerbeton 0 – 50 200 C1 149.50 643 Beton 0 – 50 250 C1 – 3 159.50 220 Splittbeton 4–8 200 230 Rundkornbeton 4–8 200 160.00 646 Sickerbeton 8 – 16 100 133.50 647 Sickerbeton 8 – 16 150 143.50 648 Sickerbeton 8 – 16 200 153.50 650 Sickerbeton 16 – 32 100 126.00 651 Sickerbeton 16 – 32 150 136.00 652 Sickerbeton 16 – 32 200 146.00 660 Sickerbeton 32 – 50 100 123.50 661 Sickerbeton 32 – 50 150 133.50 662 Sickerbeton 32 – 50 200 143.50 670 Recyclingbeton 0 – 22 100 C1 125.00 671 Recyclingbeton 0 – 22 150 C1 135.00 672 Recyclingbeton 0 – 22 200 C1 145.00 680 Recyclingbeton 0 – 32 100 C1 118.00 681 Recyclingbeton 0 – 32 150 C1 128.00 682 Recyclingbeton 0 – 32 200 C1 138.00 • Korngrösse Bindemittel Konsistenz Preis ab Werk CHF / m³ exkl. MwSt • 160.00 nur ab Werk Lenzburg erhältlich Garantien: Für diese Betonsorten wird lediglich eine Garantie für die exakte Dosierung der einzelnen Betonkomponenten übernommen. Garantien für erwartete Frisch- oder Festbetoneigenschaften können nicht abgegeben werden. Die aufgeführten Betonsorten entsprechen nicht den Anforderungen der SIA-Norm 162 und SN EN 206-1. 8 Spritzbeton / Pfahlbeton Die Trocken - + Nass - Spritzbetone sind Richtrezepte mit denen die Spritzbetonklassen, gemäss Norm SN EN 14487-1 erreicht werden können. Garantien für erwartete Frischund Festbetoneigenschaften können nicht abgegeben werden, die geforderten Eigenschaften müssen vom Unternehmer am gespritzten Bauteil erbracht werden. Trockenspritzbeton ( 1000 Liter Trockengemisch ) Korngrösse Bindemittel Preis ab Werk CHF / m³ exkl. MwSt 151 Trockenspritzbeton 0–8 PC 300 184.70 152 Trockenspritzbeton 0–8 PC 350 194.70 Korngrösse Bindemittel Nass-Spritzbeton ohne Zusatzmittel Preis ab Werk CHF / m³ exkl. MwSt SC2N C25/30,X0 0–8 PC 400 210.00 SC3N C25/30,X0 0–8 PC 450 220.00 Weitere Spritzbetonsorten auf Anfrage Pfahlbeton gemäss SN EN 1536 Preis ab Werk CHF / m³ exkl. MwSt Korngrösse H236-0 P1 C25/30 im Trockenen 32 F4 210.00 I237-0 P2 C25/30 unter Wasser 32 F5 220.00 Weitere Pfahlbetonsorten auf Anfrage 9 Zusatzmittel / Zusatzstoffe / Zuschläge Zusatzmittel CHF / kg Hochleistungsverflüssiger ( HBV ) 6.60 Verzögerer 6.60 Frostschutz 5.60 Luftporenbildner 5.60 Bindemittel CHF / kg Flugasche ( Filler ) -.25 Mehrzement -.40 Weisszement auf Anfrage Zementwechsel Faser-Zugabe Kunststofffasern 0.15 CHF / kg 39.00 Stahlfasern 3.80 Zuschläge CHF Winterzuschlag: Januar / Februar / Dezember Kleinmengen-Zuschlag für Betonbezüge von < 0.50 m³ pauschal Für Privatbezüger ( plus MwSt. ) Materiallieferungen ausserhalb der Werköffnungszeiten Entsorgung Rücknahme und Entsorgung von Restbeton Preise exkl. MwSt. 10 4.00/m³ 12.00 20.00/m³ Auf Anfrage 50.00/m³ Grösstkorn Dmax Anwendung C25/30 XC2 C3 32 Kran / Pumpbeton • 178.70 PA 261-6 C25/30 XC2 C3 16 Kran / Pumpbeton • 196.80 PA 331-6 C30/37 XC4 C3 32 Kran / Pumpbeton • 203.40 Preis ab Werk CHF / m³ exkl. MwSt. Konsistenz-Klassen PA 231-6 Sorten-Nr. Expositions-Klassen Druckfestigkeits-Klassen Beton nach Eigenschaften SN EN 206-1 Der Markenbeton mit allen Vorteilen für einen modernen Bau Die verfeinerte Porenstruktur an der Oberfläche und die reduzierte Gefahr des Ausblühens ergeben überzeugende Sichtbilder • nur ab Werk Lenzburg erhältlich 11 Bestellung und Lieferung: ab Werk Hochuli AG, Kölliken PRESYN Langzeit-Mauer-Mörtel M 15 Druckfestigkeit von mind. 15 N/mm² ( 150 Kg/cm² ) Spezial-Mörtel für: Preis CHF/m³ Franko Baustelle 271.00 Preis CHF/m³ *M 15 S Sichtmauerwerk 375.00 *M 15 Z Zargenmörtel 335.00 Winterzuschlag Mörtel *Mindestmenge 1.0 m³ Preise exkl. MwSt., (Preisänderungen bleiben vorbehalten) 12 4.00 Kies und Sand Material Korngrösse SchüttGewichte ca. to/m³ Kieswerk Niederlenz CHF/to Kieswerk Lenzburg CHF/to Mischkies Betonkies 0-16 mm 1.75 31.70 31.70 Betonkies 0-32 mm 1.80 28.60 28.60 Betonkies 0-50 mm 1.85 26.00 26.00 0-4 mm 1.53 42.10 42.10 Sand gewaschen 0-8 mm 1.58 40.80 40.80 Mauersand 0-4 mm 1.52 42.50 42.50 Natursand ungewaschen 0-5 mm 1.50 - 43.00 Brechsand 0-3 mm 1.50 44.70 - 0-2 mm 1.50 - 44.70 Leitungssand 0-4 mm 1.52 42.50 42.50 Leitungssand 0-8 mm 1.51 33.10 33.10 Sandmaterial Sand gewaschen Brechsand ¤ • Runde-Komponenten Rundkies ¤ 4-8 mm 1.50 40.40 40.40 Rundkies ¤ 8-16 mm 1.57 32.80 32.80 Rundkies ¤ 16-32mm 1.59 28.30 28.30 Geröll / Sickerkies 32-50 mm 1.60 22.20 22.20 Geröll ungewaschen 50-80 mm 1.65 19.10 19.10 Bollensteine ungewaschen > 140 mm 1.66 18.10 18.10 Nach SN EN 12620:2002 ¤ Nach SN EN 13043:2002 • 13 Kies und Sand Material Korngrösse SchüttGewichte ca. to/m³ Kieswerk Niederlenz CHF/to Kieswerk Lenzburg CHF/to Gesteinskörnung Gebrochen Korngruppe gebr. ( Splitt ) • 2-4 mm 1.30 3-6 mm 1.30 51.50 4-8 mm 1.32 - 6-11 mm 1.35 47.80 - 8-11 mm 1.35 - 47.80 11-16 mm 1.37 11-16 mm 1.37 45.20 16-22 mm 1.40 - 43.60 0-45 mm 1.85 - 16.00 22-50 mm 1.45 - 25.50 Strassenkies / Planiekies 0-16 mm 1.70 29.40 29.40 Strassenkies / Planiekies 0-22 mm 1.72 26.50 26.50 Strassenkies / Planiekies 0-50 mm 1.75 - 24.00 Wandkies Klasse 1 Unsortiert 1.95 12.80 12.80 Jurema ( Mergel ) 0-25 mm 1.70 41.20 41.20 Leitungskies gewaschen 0-16 mm 1.61 30.80 30.80 Leitungskies gewaschen 0-32 mm 1.64 27.80 27.80 Kleinmengenzuschlag < 1.50 to pro Bezug pauschal 5.50 5.50 Für Privatbezüger ( plus MwSt. ) 8.00 8.00 Korngruppe gebr. ( Splitt ) Korngruppe gebr. ( Splitt ) • Korngruppe gebr. ( Splitt ) Korngruppe gebr. ( Splitt ) Korngruppe gebr. ( Splitt ) • • Korngruppe gebr. ( Splitt ) Korngruppe gebr. ( Splitt ) • Kiesgemisch Brechschotter ungew. 51.50 50.80 45.20 Zuschläge Schüttgewichte sind Richtwerte Verrechnung erfolgt generell in to Preise exkl. MwSt., ab Werk ( Preisänderungen bleiben vorbehalten ) 14 Deponiepreise SchüttGewichte 3 ca. to/m Kieswerk Niederlenz CHF/to Kieswerk Lenzburg CHF/to Sauberer Aushub gem. TVA Deponiegelände trocken 1.65 12.15 12.15 Sauberer Aushub gem. TVA Deponiegelände nass 1.65 13.95 13.95 Deponieangebot Ablagern von Aushubmaterial In der Grube darf nur unverschmutzter Aushub gem. Aushubrichtlinie BUWAL, Juni 1999 abgelagert werden. Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn es: a) durch menschliche Tätigkeit in seiner natürlichen Zusammensetzung chemisch nicht verändert ist. b) keine Fremdstoffe, wie Siedlungsabfälle, Grünzeug, Holz oder andere Bauabfälle enthält. c) die Anforderungen an unverschmutztes Aushubmaterial gemäss der Materialprüfung auf der Baustelle oder die Parameter die Richtwerte U der Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie, BUWAL, Juni 1999) erfüllt sind. Das Deponieren von Bauschutt, Kehricht, Grünabfällen oder giftigen Materialien, auch nicht vermischt mit Kies oder Aushub, ist strengstens verboten. Der Chauffeur bestätigt mit seiner Unterschrift, diese Bedingungen zu kennen und einzuhalten. Für Schäden haftet der Anlieferer. Jede Fuhre muss vor dem Deponieren bei der Disposition des Kieswerkes gemeldet werden. Dort erhält der Anlieferer einen Lieferschein und das Material wird optisch geprüft. Annahme nach Möglichkeit. Der Transporteur muss die abgelieferten Materialien vollständig und wahrheitsgetreu deklarieren. Er haftet mit dem Kunden verschuldensunabhängig und solidarisch für jeden Schaden aus unrichtiger oder unvollständiger Deklaration. Transporteur und Kunde können identisch sein. Wurden nicht zugelassene oder falsch deklarierte Materialien abgelagert, sind diese durch den Transporteur sofort zu entfernen. Das Kieswerk behält sich vor, nicht konforme Materialien auf Kosten des Zulieferers zu entfernen, resp. entsorgen zu lassen. Der Transporteur und Kunde haftet für Schäden, uneingeschränkt und unabhängig vom Verschulden, die auf das Nichtkennen oder Nichtbeachten der Vorschriften bezüglich dem Verhalten auf Innertstoff- resp. Aushubdeponie entstehen. Das Befahren der Deponie geschieht auf eigene Verantwortung. Für Schäden haftet das Kieswerk in keinem Fall. Den Anweisungen des Kieswerkspersonals ist Folge zu leisten. 15 16 Kies -Transport / Beton -Transport Ortschaften Aarau Ost Aarau West Aarau-Rohr Ammerswil Anglikon Auenstein Biberstein Birr Birrwil Boniswil Brunegg Buchs Dintikon Dottikon Dürrenäsch Egliswil Hallwil Hägglingen Hendschiken Holderbank Hunzenschwil Lenzburg Mägenwil Möriken Niederlenz Oberflachs Othmarsingen Rupperswil Schafisheim Schinznach-Bad Schinznach-Dorf Seengen Seon Staufen Suhr Thalheim Veltheim Villmergen Wildegg Wohlen Kies CHF / to Beton CHF / m³ 10.50 12.00 10.50 09.50 12.00 08.50 12.50 10.50 14.00 12.50 09.50 10.00 10.00 10.00 13.50 10.50 12.00 12.00 09.50 08.50 08.50 08.50 10.00 08.50 08.50 10.00 09.50 08.50 09.50 09.50 10.00 14.00 10.00 08.50 10.50 12.50 10.00 12.00 08.50 12.50 27.00 30.00 27.00 23.00 30.00 22.00 31.00 27.00 34.00 31.00 23.00 24.00 24.00 24.00 33.00 27.00 30.00 30.00 23.00 22.00 22.00 22.00 25.00 22.00 22.00 25.00 23.00 22.00 23.00 23.00 25.00 33.00 25.00 22.00 27.00 31.00 25.00 30.00 22.00 31.00 17 Zusatzleistungen Transport Im Transportpreis inbegriffen ist eine generelle Abladezeit von: Kies 10 Minuten / Fuhre Beton Mehrzeitbedarf wird verrechnet mit: Ab Beginn Ablad – Abfahrt Baustelle 3 Minuten / m³ 2.50 CHF / Minuten Verrechnete Mindestmenge für Transport Kies 16.0 to / Fuhre Beton 7.00 m³ / Fuhre Fahrmischer mit Förderband 16m Fahrzeit und Abladezeit 190.00 CHF / h Plus Bandablad Beton 24.00 CHF / m³ Plus Bandablad Kies 15.00 CHF / to Preise exkl. MwSt., ab Werk (Preisänderungen bleiben vorbehalten) 18 Allgemeine Lieferbedingungen für Beton Allgemeine Lieferbedingungen Alle Aufträge für Lieferungen von Beton und Kiesmaterial werden aufgrund der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Lieferwerk schriftlich bestätigt worden sind. Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der Prüfungen sind die der Bestellung zugrunde liegenden Normen massgebend. Lieferungen von Beton können gemäss SIA 262 erfolgen. Für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten die in der Norm SIA 262/1 aufgeführten Prüfnormen. 1. Preislisten und Offerten Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Unternehmungen. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns aufgrund dieser Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 3 Monate beschränkt. Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Lieferwerk ohne MWSt. Die m3-Preise beziehen sich auf 1 m3 verarbeiteten Beton. Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Lieferwerk geltenden Öffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende Betonübernahme durch den Besteller. Zusätzliche Abladezeit und Wartezeit für Fahrzeug und Personal wird extra verrechnet. Die Fahrzeugart und -grösse wird durch das Lieferwerk bestimmt. Abweichende Abmachungen sind schriftlich durch das Lieferwerk zu bestätigen. Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis ende Februar wird der Winterzuschlag verrechnet. 2. Auftragserteilung und Auftragsannahme Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 14.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Lieferwerk benötigt bei der Bestellung folgende Angaben: genaue Kunden-, Baustellen und Rechnungsadresse, Produkt, Menge, Lieferdatum- und -zeit - beim Beton über Betonsorte (gemäss massgebender Norm: SIA 262 oder der Preisliste), Betonmenge, Einbauart und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn, Lieferprogramm/Einbauleistung und Fahrzeugart. Bestellungen von Kiesmaterial über die Bezeichnungen gemäss Preisliste. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen. Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften verlangt, so sind die Eigenschaften nach SN EN 206-1 oder die NPK-Betonsorte anzugeben. Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammensetzung verlangt, so sind detaillierte Abklärungen zur Machbarkeit zwischen Planer, Besteller und Lieferwerk unumgänglich. Bei Beton nach Zusammensetzung garantiert das Lieferwerk ausschliesslich die korrekte Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN 206-1 festgelegten Toleranzen. Für Betonlieferungen nach SN EN 206-1 sind bei Sorten mit den Expositionsklassen XC4,XF1 und höher sowie Beton nach Zusammensetzung für den Gesamtauftrag eine schriftliche Bestellung oder eine Auftragsbestätigung zu erstellen. Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen vorzusehen. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten, nach vorheriger Absprache, durch den Besteller zu übernehmen. Das Lieferwerk behält sich vor, telefonische Bestellungen und Lieferungsabrufe zwecks Nachweis auf Tonband aufzuzeichnen. 19 3. Zusätze Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonlieferwerks. Werden bestimmte Produkte und/oder Dosierungen vom Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Lieferwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkosten-zuschlags berechtigt. Bei Bestellungen von Beton nach Eigenschaften gemäss SIA 262 erlischt automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimmten Betonzusatzmittels oder Ausgangsstoffes vorschreibt. 4. Lieferung Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Lieferwerke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem Lieferwerk sofort zu melden. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen. 5. Garantie Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität für Beton und Kiessandmaterial. Massgebend für den Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss SIA 262/1 des Betons und der daraus durch das Betonlieferwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters des Lieferwerks hergestellten Probekörper. Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung garantiert. Wird der Frischbeton vor oder während dem Ablad oder beim Einbringen z.B. durch Zugabe von Wasser verändert, so erlischt die Garantie. Weitere Bedingungen für die Garantieleistungen sind das korrekte Einbringen, Verdichten und Nachbehandeln des Betons unter Berücksichtigung der Witterungseinflüsse. Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Bei Beton wird auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Beton hergestellten Bauwerken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit des Frischbetons zurückzuführen sind, und ferner der Besteller für den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen musste. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung abgeleht. Die Sicherheitshinweise gemäss Sicherheitsdatenblatt Beton sind zu beachten. 20 6. Mängelrüge Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons oder des Kiesmaterials zu prüfen, ob a) die Angaben auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt. b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist. Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Materials auf den Lastwagen. Die ordnungsgemässe Übernahme des Materials und die Richtigkeit der Angaben ist durch den Besteller/Empfänger mit Unterschrift auf dem Lieferschein zu bestätigen. Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Lieferwerk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor der Verwendung insbesondere vor dem Einbringen anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Materials Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Bezüger zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Lieferwerk Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Lieferwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 206-1 vorgenommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Lieferwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen. 7. Zahlungsbedingungen Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, folgende Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto, ab 45. Tag wird ein Verzugszins von 6 % verrechnet. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Lieferwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Lieferwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor. 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Lieferwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig. Besondere Gefahrenhinweise R38: Reizt die Haut R41: Gefahr ernster Augenschäden R43: Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich Besondere Schutzmassnahmen S2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen S24/25: Berührungen mit der Haut und den Augen vermeiden S26: Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser aus spühlen und Arzt konsultieren S28: Bei Berührungen mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen S36: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen S37: Geeignete Schutzhandschuhe tragen 21 Allgemeine Lieferbedingungen für Kies Alle Aufträge für Lieferungen von Kiesmaterial werden aufgrund der nachstehenden Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Bezüger die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Lieferwerk schriftlich bestätigt worden sind. 1.Preislisten und Offerten Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Unternehmungen. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns aufgrund dieser Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 3 Monate beschränkt. Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk ohne MWSt. Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Lieferwerk geltenden Öffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprech-ende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende Übernahme durch den Besteller. Zusätzliche Abladezeit und Wartezeit für Fahrzeug und Personal wird extra verrechnet. Die Fahrzeugart und grösse wird durch das Lieferwerk bestimmt. Abweichende Abmachungen sind durch das Lieferwerk zu bestätigen. Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis Ende Februar wird der Winterzuschlag verrechnet. 2. Auftragserteilung und Auftragsannahme Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 14.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Lieferwerk benötigt bei der Bestellung folgende Angaben: genaue Kunden-, Baustellen- und Rechnungsadresse, Produkt, Menge, Lieferdatum- und -zeit, die Bezeichnung gemäss Preisliste. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeiten angenommen. Das Lieferwerk behält sich vor, telefonische Bestellungen zwecks Nachweis auf Tonband aufzuzeichnen. 3. Lieferung Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Lieferwerke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten und indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem Lieferwerk sofort zu melden. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen. 22 4. Garantie Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität für KiesSandmaterial. Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. 5. Mängelrüge Es obliegt dem Besteller, bei Auslieferung des Kiesmaterials zu prüfen, ob a) die Angaben auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist. Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz, und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Materials auf den Lastwagen. Die ordnungsgemässe Übernahme des Materials und die Richtigkeit der Angaben ist durch den Besteller/Empfänger mit Unterschrift auf dem Lieferschein zu bestätigen. Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Lieferwerk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor der Verwendung insbesondere vor dem Einbringen anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Materials Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Bezüger zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Lieferwerk Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Liefer-werk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 12620:2002 vorgenommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Lieferwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen. 6. Zahlungsbedingungen Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten usw. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, folgende Zahlungsbedingungen. 30 Tage netto, ab 45. Tag wird ein Verzugszins von 6% verrechnet. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Lieferwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäfts-domizil des Lieferwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig. Allgemeines Mit der Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Diese Preisliste verpflichtet nicht zur Produktion oder Lagerhaltung der Produkte! 23
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