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Bestellungen und Disposition:
Telefon
062 891 44 02
Administration:
Postfach 59
5702 Niederlenz
Telefon
062 891 44 02
Fax
062 891 44 33
www.betonnile.ch
[email protected]
Werk Niederlenz:
Wildeggerstrasse
5702 Niederlenz
Werk Lenzburg:
Rodungsstrasse 31
5600 Lenzburg
Inhaltsverzeichnis
Öffnungszeiten / Bestellungen
Seite
2
Beton nach SN EN 206-1
3-4
Expositionsklassen und deren Zuordnung /
Konsistenzen
5-6
Beton ohne besondere Eigenschaften
7-8
Spritzbeton / Pfahlbeton
9
Zusatzmittel / Zusatzstoffe / Zuschläge
10
Presyn Pretop Beton
11
Presyn Mörtel
12
Kies / Sand
Ablagern von Aushubmaterial,
Deponiepreise
13-14
15
Transport
17-18
Allgemeine Lieferbedingungen (Beton)
19-20
Allgemeine Lieferbedingungen (Kies)
21-22
1
Abholzeiten:
Werk Lenzburg: Januar, Februar / November, Dezember
Montag – Donnerstag: 06:45 – 17:00 / Freitag 06:45 – 16:00
Werk Lenzburg: März-Oktober
Montag – Donnerstag: 06:30 – 17:00 / Freitag 06:30 – 16:30
Werk Niederlenz: ganzes Jahr
Montag – Freitag: 07:00-11:30 + 12:45-16:30 / Freitag – 16:00
Werke Geschlossen:
Freitag
Freitag
01.Mai 2015
15.Mai 2015
ab 12:00 Uhr
nach Auffahrt
Bestellungen:
Mengen von mehr als 20 m³ sind am Vortag bis 14.00 Uhr in der Disposition zu
reservieren
Benötigte Angaben für eine Bestellung
2
Kunde:
Vollständige Rechnungsadresse
Baustelle:
Adresse Baustelle, Strassenname genaue
Bezeichnung/Baustellennummer
Produkt
Sorte, Bestellnummer, genaue Produktebezeichnung
Menge:
Beton m verdichtet / Kies to
Lieferdatum / - zeit
Datum und Zeit, bei welcher das Produkt auf der Baustelle
sein muss
Einbau- / Abladeart:
Kran, Pumpe, Förderband, Umschlaggerät, Kännel, auf
Boden gekippt usw.
Einbauleistung:
m pro Std. ( Die benötigten Fahrzeuge bestimmt das
Lieferwerk )
Spezielles:
Allfällige Einschränkungen bei der Zufahrt
(Gewichte, Fahrzeuggrösse, Brücken usw.)
Genauer Abladeort auf grossen Baustellen (z.B. Kran Nr.)
3
3
Druckfestigkeits-Klassen
Expositions-Klassen
Konsistenz-Klassen
Grösstkorn Dmax
Anwendung
A130-0
C 20/25
XC2
C3
32
Kranbeton
169.70
A160-0
C 20/25
XC2
C3
16
Kranbeton
185.50
A230-0
C 25/30
XC2
C3
32
Kranbeton
172.50
A231-0
C 25/30
XC2
C3
32
Pumpbeton
176.60
A260-0
C 25/30
XC2
C3
16
Kranbeton
188.50
A261-0
C 25/30
XC2
C3
16
Pumpbeton
194.00
B230-0
C 25/30
XC3
C3
32
Kranbeton
180.00
B231-0
C 25/30
XC3
C3
32
Pumpbeton
184.00
C330-0
C 30/37
XC4/XF1
C3
32
Kranbeton
192.50
C331-0
C 30/37
XC4/XF1
C3
32
Pumpbeton
196.70
C431-0
C 35/45
XC4/XF1
C3
32
Kran/Pumpbeton
205.40
C360-0
C 30/37
XC4/XF1
C3
16
Kranbeton
205.40
C368-0
C 30/37
XC4/XF1
C3
16
Pumpbeton 65
210.40
C365-0
C 30/37
XC4/XF1
F6
16
SVB (SCC)
248.30
C334-0
C 30/37
XC4/XF1
C3
32
Mono Kran/Pumpbeton
198.60
C364-0
C 30/37
XC4/XF1
C3
16
Mono Kran/Pumpbeton
216.40
Preis ab Werk
CHF / m³
exkl. MwSt.
Sorten-Nr.
Beton nach Eigenschaften SN EN 206-1
3
Druckfestigkeits-Klassen
Expositions-Klassen
Konsistenz-Klassen
Grösstkorn Dmax
Anwendung
D231-0 T1 *
C 25/30
XC4/XD1/XF2
C3
32
Kran/Pumpbeton
•
232.00
E231-0 T2 *
C 25/30
XC4/XD1/XF4
C3
32
Kran/Pumpbeton
•
236.00
F331-0 T3 *
C 30/37
XC4/XD3/XF2
C3
32
Kran/Pumpbeton
•
241.30
G331-0 T4 *
C 30/37
XC4/XD3/XF4
C3
32
Kran/Pumpbeton
•
•
•
245.50
Verkehrsflächen /
Rundkorn
Verkehrsflächen /
gebrochen
Kran/Pumpbeton
•
257.00
•
•
180.00
G331-3 T4 *
C 30/37
XC4/XD3/XF4
C2
32
G330-3 T4 *
C 30/37
XC4/XD3/XF4
C2
32
G361-0 T4 *
C 30/37
XC4/XD3/XF4
C3
16
Preis ab Werk
CHF / m³
exkl. MwSt.
Sorten-Nr.
Beton nach Eigenschaften SN EN 206-1
245.50
245.50
*angestrebter Luftporengehalt 3%
Recyclingbeton aus Betongranulat / Verfügbarkeit auf Anfrage
A230-C
C25/30
XC2
C3
32
Kranbeton
C330-C
C30/37
XC4
C3
32
Kranbeton
199.70
Weitere Recyclingbeton-Sorten auf Anfrage
Chloridklassen für alle Sorten 0.10
•
nur ab Werk Lenzburg erhältlich
Festigkeitsentwicklung:
Das Festigkeitsverhältnis zur Bezeichnung der Festigkeitsentwicklung ist das Verhältnis der mittleren
Druckfestigkeit nach 2 Tagen ( fcm, 2 ) zur mittleren Druckfestigkeit nach 28 Tagen ( fcm, 2 ). Unsere
Betonsorten haben mindestens eine mittlere Festigkeitsentwicklung, genauere Angaben auf Anfrage.
4
Expositionsklassen und deren Zuordnung gemäss SN EN 206-1
Bezeichnung/
Sorte/
Anforderungen
NPK A
NPK B
NPK C
NPK D
T1
NPK E
T2
NPK F
T3
NPK G
T4
NPK H
NPK I
Maximaler
w/z-Wert
0.65
0.60
0.50
0.50
0.50
0.45
0.45
*
*
Mindestzementgehalt
280
280
300
300
300
320
320
*
*
Druckfestigkeitsklasse
C20/25
C25/30
C30/37
C25/30
C25/30
C30/37
C30/37
C25/30
C25/30
Expositionsklasse
XC2, (XC1)
XC3
XC4, XF1,
(XD1, XD2a)
XC4, XD1,
XF2,
XC4, XD1,
XF4
XC4, XD3,
XF2
XC4, XD3,
XF4
*
*
Grösstkorn
Dmax32
Dmax32
Dmax32
Dmax32
Dmax32
Dmax32
Dmax32
Dmax32
Dmax32
Kl. Chloridgehalt
CI 0.10
CI 0.10
CI 0.10
CI 0.10
CI 0.10
CI 0.10
CI 0.10
CI 0.10
CI 0.10
Konsistenz
C3
C3
C3
C3
C3
C3
C3
F5
F5
mittel
hoch
mittel
hoch
KW, FT
KW, FT
CW, FT
CW, FT
Frost-, Tausalzwiderstand
Zusatz-prüfungen
KW
KW
SIA 262 Tabelle NA.3 der SN EN 206-1 mit NPK-Bezeichnungen
* Anforderungen siehe SN EN 1536 und SIA 267
5
Konsistenz
Ausbreitmass
Klasse Wert [mm]
F1*
F2
F3
F4
F5
≤ 340
350 bis 410
420 bis 480
490 bis 550
560 bis 620
F6*
≥ 630
Verdichtungsmass
Klasse Wert [mm]
C0* ≥ 1,46
C1
1,45 bis 1,26
C2
1,25 bis 1,11
C3
1,10 bis 1,04
Setzmass
Klasse Wert [mm]
S1
S2
S3
S4
S5*
10 bis 40
50 bis 90
100 bis 150
160 bis 210
≥ 220
Beschreibung
erdfeucht
steif
plastisch
weich
sehr weich / flüssig
fliessfähig / sehr
flüssig
sehr fliessfähig
* Wegen fehlender Empfindlichkeit der Prüfverfahren nicht zu empfehlen. Eine
allgemein verbindliche Korrelation zwischen den Konsistenzklassen existiert nicht,
jedoch hat die Praxis eine annähernde Gleichwertigkeit gezeigt.
KlassenBezeichnung
Beschreibung der
Umgebung
Beispiele für die Zuordnung von Expositionsklassen (informativ)
Korrosion, ausgelöst durch Karbonatisierung
XC1
trocken oder ständig nass
Beton in Gebäuden mit geringer Luftfeuchtigkeit. Beton, der ständig unter
Wasser ist
XC2
nass, selten trocken
Langzeitig wasserbenetzte Oberflächen; Gründungsbauteile
XC3
mässige Feuchte
Beton in Gebäuden mit mässiger oder hoher Luftfeuchtigkeit; vor Regen
geschützter Beton im Freien
XC4
wechselnd nass und
trocken
Wasserbenetzte Oberflächen, die nicht der Klasse XC2 zuzuordnen sind
Korrosion, ausgelöst durch Chloride, ausgenommen Meerwasser
XD1
mässige Feuchte
Betonoberflächen, die chloridhaltigen Sprühnebeln ausgesetzt sind
XD2
nass, selten trocken
Schwimmbäder; Beton, der chloridhaltigen Industrieabwässern ausgesetzt ist
XD3
wechselnd nass und
trocken
Teile von Brücken, die chloridhaltigen Spritzwassern ausgesetzt sind,
Parkdecks; Fahrbahndecken
Frostangriff mit oder ohne Taumittel
6
XF1
mässige Wassersättigung,
ohne Taumittel
Senkrechte Betonoberflächen, die Regen und Frost ausgesetzt sind
XF2
mässige Wassersättigung,
mit Taumittel
Senkrechte Betonoberflächen von Strassenbauwerken, die taumittelhaltigen
Sprühnebeln ausgesetzt sind
XF3
hohe Wassersättigung,
ohne Taumittel
Waagrechte Betonoberflächen, die Regen und Frost ausgesetzt sind
XF4
hohe Wassersättigung, mit
Taumittel oder
Meerwasser
Strassendecken und Brückenplatten, die Taumitteln ausgesetzt sind;
senkrechte Betonoberflächen die taumittelhaltigen Sprühnebeln und Frost
ausgesetzt sind
Beton ohne besondere Eigenschaften
SortenNr.
Bezeichnung
598
Überzug
599
Korngrösse
Bindemittel
Konsistenz
Preis ab Werk
CHF / m³
exkl. MwSt
0–4
200
Erdfeucht
164.70
Überzug
0–4
250
Erdfeucht
174.70
600
Überzug
0–4
300
Erdfeucht
184.70
601
Überzug
0–4
350
Erdfeucht
194.70
602
Überzug
0–4
400
Erdfeucht
204.70
603
Überzug
0–4
450
Erdfeucht
215.00
604
Überzug
0–4
500
Erdfeucht
225.00
608
Überzug
0–8
200
Erdfeucht
164.70
609
Überzug
0–8
250
Erdfeucht
174.70
610
Überzug
0–8
300
Erdfeucht
184.70
611
Überzug
0–8
350
Erdfeucht
194.70
612
Überzug
0–8
400
Erdfeucht
204.70
613
Überzug
0–8
450
Erdfeucht
215.00
614
Überzug
0–8
500
Erdfeucht
225.00
619
Magerbeton
0 - 16
100
C1
138.50
620
Magerbeton
0 - 16
150
C1
148.50
621
Magerbeton
0 - 16
200
C1
158.30
622
Beton
0 - 16
250
C1 – 3
168.30
623
Beton
0 - 16
300
C1 – 3
178.30
625
Beton
0 - 16
400
C1 – 3
198.30
630
Magerbeton
0 - 32
100
C1
133.00
631
Magerbeton
0 - 32
150
C1
143.00
632
Magerbeton
0 - 32
200
C1
152.60
633
Beton
0 - 32
250
C1 – 3
162.60
7
Beton ohne besondere Eigenschaften
SortenNr.
Bezeichnung
641
Magerbeton
0 – 50
150
C1
139.50
642
Magerbeton
0 – 50
200
C1
149.50
643
Beton
0 – 50
250
C1 – 3
159.50
220
Splittbeton
4–8
200
230
Rundkornbeton
4–8
200
160.00
646
Sickerbeton
8 – 16
100
133.50
647
Sickerbeton
8 – 16
150
143.50
648
Sickerbeton
8 – 16
200
153.50
650
Sickerbeton
16 – 32
100
126.00
651
Sickerbeton
16 – 32
150
136.00
652
Sickerbeton
16 – 32
200
146.00
660
Sickerbeton
32 – 50
100
123.50
661
Sickerbeton
32 – 50
150
133.50
662
Sickerbeton
32 – 50
200
143.50
670
Recyclingbeton
0 – 22
100
C1
125.00
671
Recyclingbeton
0 – 22
150
C1
135.00
672
Recyclingbeton
0 – 22
200
C1
145.00
680
Recyclingbeton
0 – 32
100
C1
118.00
681
Recyclingbeton
0 – 32
150
C1
128.00
682
Recyclingbeton
0 – 32
200
C1
138.00
•
Korngrösse
Bindemittel
Konsistenz
Preis ab Werk
CHF / m³
exkl. MwSt
•
160.00
nur ab Werk Lenzburg erhältlich
Garantien:
Für diese Betonsorten wird lediglich eine Garantie für die exakte Dosierung der
einzelnen Betonkomponenten übernommen.
Garantien für erwartete Frisch- oder Festbetoneigenschaften können nicht abgegeben
werden. Die aufgeführten Betonsorten entsprechen nicht den Anforderungen der
SIA-Norm 162 und SN EN 206-1.
8
Spritzbeton / Pfahlbeton
Die Trocken - + Nass - Spritzbetone sind Richtrezepte mit denen die Spritzbetonklassen,
gemäss Norm SN EN 14487-1 erreicht werden können. Garantien für erwartete Frischund Festbetoneigenschaften können nicht abgegeben werden, die geforderten
Eigenschaften müssen vom Unternehmer am gespritzten Bauteil erbracht werden.
Trockenspritzbeton
( 1000 Liter Trockengemisch )
Korngrösse
Bindemittel
Preis ab Werk
CHF / m³
exkl. MwSt
151
Trockenspritzbeton
0–8
PC 300
184.70
152
Trockenspritzbeton
0–8
PC 350
194.70
Korngrösse
Bindemittel
Nass-Spritzbeton
ohne Zusatzmittel
Preis ab Werk
CHF / m³
exkl. MwSt
SC2N
C25/30,X0
0–8
PC 400
210.00
SC3N
C25/30,X0
0–8
PC 450
220.00
Weitere Spritzbetonsorten auf Anfrage
Pfahlbeton gemäss SN EN 1536
Preis ab Werk
CHF / m³
exkl. MwSt
Korngrösse
H236-0 P1
C25/30
im Trockenen
32
F4
210.00
I237-0 P2
C25/30
unter Wasser
32
F5
220.00
Weitere Pfahlbetonsorten auf Anfrage
9
Zusatzmittel / Zusatzstoffe / Zuschläge
Zusatzmittel
CHF / kg
Hochleistungsverflüssiger ( HBV )
6.60
Verzögerer
6.60
Frostschutz
5.60
Luftporenbildner
5.60
Bindemittel
CHF / kg
Flugasche ( Filler )
-.25
Mehrzement
-.40
Weisszement
auf Anfrage
Zementwechsel
Faser-Zugabe
Kunststofffasern
0.15
CHF / kg
39.00
Stahlfasern
3.80
Zuschläge
CHF
Winterzuschlag: Januar / Februar / Dezember
Kleinmengen-Zuschlag für Betonbezüge von < 0.50 m³ pauschal
Für Privatbezüger ( plus MwSt. )
Materiallieferungen ausserhalb der Werköffnungszeiten
Entsorgung Rücknahme und Entsorgung von Restbeton
Preise exkl. MwSt.
10
4.00/m³
12.00
20.00/m³
Auf Anfrage
50.00/m³
Grösstkorn Dmax
Anwendung
C25/30
XC2
C3
32
Kran / Pumpbeton
•
178.70
PA 261-6
C25/30
XC2
C3
16
Kran / Pumpbeton
•
196.80
PA 331-6
C30/37
XC4
C3
32
Kran / Pumpbeton
•
203.40
Preis ab Werk
CHF / m³
exkl. MwSt.
Konsistenz-Klassen
PA 231-6
Sorten-Nr.
Expositions-Klassen
Druckfestigkeits-Klassen
Beton nach Eigenschaften SN EN 206-1
Der Markenbeton mit allen Vorteilen für einen modernen Bau
Die verfeinerte Porenstruktur an der Oberfläche und die reduzierte Gefahr des
Ausblühens ergeben überzeugende Sichtbilder
•
nur ab Werk Lenzburg erhältlich
11
Bestellung und Lieferung: ab Werk Hochuli AG, Kölliken
PRESYN Langzeit-Mauer-Mörtel
M 15
Druckfestigkeit von mind. 15 N/mm² ( 150 Kg/cm² )
Spezial-Mörtel für:
Preis CHF/m³
Franko Baustelle
271.00
Preis CHF/m³
*M 15 S
Sichtmauerwerk
375.00
*M 15 Z
Zargenmörtel
335.00
Winterzuschlag Mörtel
*Mindestmenge 1.0 m³
Preise exkl. MwSt., (Preisänderungen bleiben vorbehalten)
12
4.00
Kies und Sand
Material
Korngrösse
SchüttGewichte
ca. to/m³
Kieswerk
Niederlenz
CHF/to
Kieswerk
Lenzburg
CHF/to
Mischkies
Betonkies
0-16 mm
1.75
31.70
31.70
Betonkies
0-32 mm
1.80
28.60
28.60
Betonkies
0-50 mm
1.85
26.00
26.00
0-4 mm
1.53
42.10
42.10
Sand gewaschen
0-8 mm
1.58
40.80
40.80
Mauersand
0-4 mm
1.52
42.50
42.50
Natursand ungewaschen
0-5 mm
1.50
-
43.00
Brechsand
0-3 mm
1.50
44.70
-
0-2 mm
1.50
-
44.70
Leitungssand
0-4 mm
1.52
42.50
42.50
Leitungssand
0-8 mm
1.51
33.10
33.10
Sandmaterial
Sand gewaschen
Brechsand
¤
•
Runde-Komponenten
Rundkies
¤
4-8 mm
1.50
40.40
40.40
Rundkies
¤
8-16 mm
1.57
32.80
32.80
Rundkies
¤
16-32mm
1.59
28.30
28.30
Geröll / Sickerkies
32-50 mm
1.60
22.20
22.20
Geröll ungewaschen
50-80 mm
1.65
19.10
19.10
Bollensteine ungewaschen
> 140 mm
1.66
18.10
18.10
Nach SN EN 12620:2002
¤
Nach SN EN 13043:2002
•
13
Kies und Sand
Material
Korngrösse
SchüttGewichte
ca. to/m³
Kieswerk
Niederlenz
CHF/to
Kieswerk
Lenzburg
CHF/to
Gesteinskörnung Gebrochen
Korngruppe gebr. ( Splitt )
•
2-4 mm
1.30
3-6 mm
1.30
51.50
4-8 mm
1.32
-
6-11 mm
1.35
47.80
-
8-11 mm
1.35
-
47.80
11-16 mm
1.37
11-16 mm
1.37
45.20
16-22 mm
1.40
-
43.60
0-45 mm
1.85
-
16.00
22-50 mm
1.45
-
25.50
Strassenkies / Planiekies
0-16 mm
1.70
29.40
29.40
Strassenkies / Planiekies
0-22 mm
1.72
26.50
26.50
Strassenkies / Planiekies
0-50 mm
1.75
-
24.00
Wandkies Klasse 1
Unsortiert
1.95
12.80
12.80
Jurema ( Mergel )
0-25 mm
1.70
41.20
41.20
Leitungskies gewaschen
0-16 mm
1.61
30.80
30.80
Leitungskies gewaschen
0-32 mm
1.64
27.80
27.80
Kleinmengenzuschlag < 1.50 to pro Bezug pauschal
5.50
5.50
Für Privatbezüger ( plus MwSt. )
8.00
8.00
Korngruppe gebr. ( Splitt )
Korngruppe gebr. ( Splitt )
•
Korngruppe gebr. ( Splitt )
Korngruppe gebr. ( Splitt )
Korngruppe gebr. ( Splitt )
•
•
Korngruppe gebr. ( Splitt )
Korngruppe gebr. ( Splitt )
•
Kiesgemisch
Brechschotter ungew.
51.50
50.80
45.20
Zuschläge
Schüttgewichte sind Richtwerte
Verrechnung erfolgt generell in to
Preise exkl. MwSt., ab Werk ( Preisänderungen bleiben vorbehalten )
14
Deponiepreise
SchüttGewichte
3
ca. to/m
Kieswerk
Niederlenz
CHF/to
Kieswerk
Lenzburg
CHF/to
Sauberer Aushub gem. TVA
Deponiegelände trocken
1.65
12.15
12.15
Sauberer Aushub gem. TVA
Deponiegelände nass
1.65
13.95
13.95
Deponieangebot
Ablagern von Aushubmaterial
In der Grube darf nur unverschmutzter Aushub gem. Aushubrichtlinie BUWAL, Juni 1999
abgelagert werden.
Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn es:
a) durch menschliche Tätigkeit in seiner natürlichen Zusammensetzung chemisch nicht
verändert ist.
b) keine Fremdstoffe, wie Siedlungsabfälle, Grünzeug, Holz oder andere Bauabfälle enthält.
c) die Anforderungen an unverschmutztes Aushubmaterial gemäss der Materialprüfung auf der
Baustelle oder die Parameter die Richtwerte U der Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und
Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie, BUWAL, Juni 1999)
erfüllt sind.
Das Deponieren von Bauschutt, Kehricht, Grünabfällen oder giftigen Materialien, auch nicht
vermischt mit Kies oder Aushub, ist strengstens verboten. Der Chauffeur bestätigt mit seiner
Unterschrift, diese Bedingungen zu kennen und einzuhalten. Für Schäden haftet der Anlieferer.
Jede Fuhre muss vor dem Deponieren bei der Disposition des Kieswerkes gemeldet werden. Dort
erhält der Anlieferer einen Lieferschein und das Material wird optisch geprüft. Annahme nach
Möglichkeit.
Der Transporteur muss die abgelieferten Materialien vollständig und wahrheitsgetreu deklarieren.
Er haftet mit dem Kunden verschuldensunabhängig und solidarisch für jeden Schaden aus
unrichtiger oder unvollständiger Deklaration. Transporteur und Kunde können identisch sein.
Wurden nicht zugelassene oder falsch deklarierte Materialien abgelagert, sind diese durch den
Transporteur sofort zu entfernen. Das Kieswerk behält sich vor, nicht konforme Materialien auf
Kosten des Zulieferers zu entfernen, resp. entsorgen zu lassen.
Der Transporteur und Kunde haftet für Schäden, uneingeschränkt und unabhängig vom
Verschulden, die auf das Nichtkennen oder Nichtbeachten der Vorschriften bezüglich dem
Verhalten auf Innertstoff- resp. Aushubdeponie entstehen. Das Befahren der Deponie geschieht
auf eigene Verantwortung. Für Schäden haftet das Kieswerk in keinem Fall. Den Anweisungen des
Kieswerkspersonals ist Folge zu leisten.
15
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Kies -Transport / Beton -Transport
Ortschaften
Aarau Ost
Aarau West
Aarau-Rohr
Ammerswil
Anglikon
Auenstein
Biberstein
Birr
Birrwil
Boniswil
Brunegg
Buchs
Dintikon
Dottikon
Dürrenäsch
Egliswil
Hallwil
Hägglingen
Hendschiken
Holderbank
Hunzenschwil
Lenzburg
Mägenwil
Möriken
Niederlenz
Oberflachs
Othmarsingen
Rupperswil
Schafisheim
Schinznach-Bad
Schinznach-Dorf
Seengen
Seon
Staufen
Suhr
Thalheim
Veltheim
Villmergen
Wildegg
Wohlen
Kies CHF / to
Beton CHF / m³
10.50
12.00
10.50
09.50
12.00
08.50
12.50
10.50
14.00
12.50
09.50
10.00
10.00
10.00
13.50
10.50
12.00
12.00
09.50
08.50
08.50
08.50
10.00
08.50
08.50
10.00
09.50
08.50
09.50
09.50
10.00
14.00
10.00
08.50
10.50
12.50
10.00
12.00
08.50
12.50
27.00
30.00
27.00
23.00
30.00
22.00
31.00
27.00
34.00
31.00
23.00
24.00
24.00
24.00
33.00
27.00
30.00
30.00
23.00
22.00
22.00
22.00
25.00
22.00
22.00
25.00
23.00
22.00
23.00
23.00
25.00
33.00
25.00
22.00
27.00
31.00
25.00
30.00
22.00
31.00
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Zusatzleistungen Transport
Im Transportpreis inbegriffen ist eine generelle Abladezeit von:
Kies
10 Minuten / Fuhre
Beton
Mehrzeitbedarf wird verrechnet mit:
Ab Beginn Ablad – Abfahrt Baustelle
3 Minuten / m³
2.50 CHF / Minuten
Verrechnete Mindestmenge für Transport
Kies
16.0 to / Fuhre
Beton
7.00 m³ / Fuhre
Fahrmischer mit Förderband 16m
Fahrzeit und Abladezeit
190.00 CHF / h
Plus Bandablad Beton
24.00 CHF / m³
Plus Bandablad Kies
15.00 CHF / to
Preise exkl. MwSt., ab Werk (Preisänderungen bleiben vorbehalten)
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Allgemeine Lieferbedingungen für Beton
Allgemeine Lieferbedingungen
Alle Aufträge für Lieferungen von Beton und Kiesmaterial werden aufgrund der nachstehenden
allgemeinen Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die
Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom
Lieferwerk schriftlich bestätigt worden sind.
Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der
Prüfungen sind die der Bestellung zugrunde liegenden Normen massgebend. Lieferungen von Beton
können gemäss SIA 262 erfolgen. Für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten die in der Norm SIA 262/1
aufgeführten Prüfnormen.
1. Preislisten und Offerten
Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten,
ausschliesslich für Unternehmungen. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf
Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der
Annahme eines uns aufgrund dieser Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von
besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 3 Monate beschränkt.
Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Lieferwerk ohne MWSt. Die m3-Preise beziehen
sich auf 1 m3 verarbeiteten Beton.
Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Lieferwerk geltenden
Öffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen
entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür
festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende
Betonübernahme durch den Besteller. Zusätzliche Abladezeit und Wartezeit für
Fahrzeug und Personal wird extra verrechnet.
Die Fahrzeugart und -grösse wird durch das Lieferwerk bestimmt. Abweichende Abmachungen sind
schriftlich durch das Lieferwerk zu bestätigen. Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis
ende Februar wird der Winterzuschlag verrechnet.
2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 14.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen
geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Lieferwerk benötigt bei der Bestellung folgende
Angaben: genaue Kunden-, Baustellen und Rechnungsadresse, Produkt, Menge,
Lieferdatum- und -zeit - beim Beton über Betonsorte (gemäss massgebender Norm: SIA
262 oder der Preisliste), Betonmenge, Einbauart und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn,
Lieferprogramm/Einbauleistung und Fahrzeugart.
Bestellungen von Kiesmaterial über die Bezeichnungen gemäss Preisliste. Aufträge und Lieferungsabrufe
werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen.
Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften verlangt, so sind die
Eigenschaften nach SN EN 206-1 oder die NPK-Betonsorte anzugeben.
Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammensetzung verlangt, so sind
detaillierte Abklärungen zur Machbarkeit zwischen Planer, Besteller und Lieferwerk unumgänglich.
Bei Beton nach Zusammensetzung garantiert das Lieferwerk ausschliesslich die korrekte
Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN 206-1 festgelegten
Toleranzen. Für Betonlieferungen nach SN EN 206-1 sind bei Sorten mit den Expositionsklassen XC4,XF1
und höher sowie Beton nach Zusammensetzung für den Gesamtauftrag eine schriftliche Bestellung oder
eine Auftragsbestätigung zu erstellen. Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen
vorzusehen. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten, nach
vorheriger Absprache, durch den Besteller zu übernehmen.
Das Lieferwerk behält sich vor, telefonische Bestellungen und Lieferungsabrufe zwecks Nachweis
auf Tonband aufzuzeichnen.
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3. Zusätze
Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung
Angelegenheit des Betonlieferwerks. Werden bestimmte Produkte und/oder Dosierungen vom
Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall
wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger
Auswirkungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Lieferwerk ist dabei zur Verrechnung
eines Mehrkosten-zuschlags berechtigt. Bei Bestellungen von Beton nach Eigenschaften gemäss
SIA 262 erlischt automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller
die Verwendung eines bestimmten Betonzusatzmittels oder Ausgangsstoffes vorschreibt.
4. Lieferung
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer
Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen
wie Stromunterbruch, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt
unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer
Weiterbelieferung durch andere Lieferwerke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren
direkten oder indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten,
allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem Lieferwerk sofort zu melden. Unterlässt er
dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.
5. Garantie
Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität für Beton und
Kiessandmaterial. Massgebend für den Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss SIA
262/1 des Betons und der daraus durch das Betonlieferwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters
des Lieferwerks hergestellten Probekörper. Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur
aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung garantiert. Wird der Frischbeton vor
oder während dem Ablad oder beim Einbringen z.B. durch Zugabe von Wasser verändert, so erlischt
die Garantie. Weitere Bedingungen für die Garantieleistungen sind das korrekte Einbringen,
Verdichten und Nachbehandeln des Betons unter Berücksichtigung der Witterungseinflüsse.
Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete
Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material
beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Bei Beton wird auch
die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Beton hergestellten Bauwerken übernommen,
vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit des Frischbetons
zurückzuführen sind, und ferner der Besteller für den eingetretenen Schaden die Haftung
übernehmen musste. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung abgeleht.
Die Sicherheitshinweise gemäss Sicherheitsdatenblatt Beton sind zu beachten.
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6. Mängelrüge
Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons oder des Kiesmaterials zu prüfen, ob
a) die Angaben auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt.
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist.
Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei
Lieferung ab Werk die Übergabe des Materials auf den Lastwagen. Die ordnungsgemässe
Übernahme des Materials und die Richtigkeit der Angaben ist durch den Besteller/Empfänger mit
Unterschrift auf dem Lieferschein zu bestätigen. Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das
Lieferwerk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor der Verwendung
insbesondere vor dem Einbringen anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind,
müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich
der Qualität des gelieferten Materials Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist
der Bezüger zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem
Lieferwerk Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung
wird vom Lieferwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter
Lieferung und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 206-1 vorgenommen und die Probe einer
anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die
Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Lieferwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind
sie vom Besteller zu tragen.
7. Zahlungsbedingungen
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten,
Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, folgende
Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto, ab 45. Tag wird ein Verzugszins von 6 % verrechnet.
Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von
der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen.
Das Lieferwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen
den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach
Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Lieferwerk die Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechtes vor.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des
Lieferwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte
zuständig.
Besondere Gefahrenhinweise
R38: Reizt die Haut
R41: Gefahr ernster Augenschäden
R43: Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
Besondere Schutzmassnahmen
S2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S24/25: Berührungen mit der Haut und den Augen vermeiden
S26: Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser aus spühlen und Arzt konsultieren
S28: Bei Berührungen mit der Haut sofort mit viel Wasser abwaschen
S36: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S37: Geeignete Schutzhandschuhe tragen
21
Allgemeine Lieferbedingungen für Kies
Alle Aufträge für Lieferungen von Kiesmaterial werden aufgrund der nachstehenden
Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Bezüger die
Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie
vom Lieferwerk schriftlich bestätigt worden sind.
1.Preislisten und Offerten
Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten,
ausschliesslich für Unternehmungen. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis
auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit
der Annahme eines uns aufgrund dieser Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit
von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 3 Monate
beschränkt. Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk ohne MWSt. Die Preise gelten
ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Lieferwerk geltenden Öffnungszeiten.
Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen
entsprech-ende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der
dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und
die umgehende Übernahme durch den Besteller. Zusätzliche Abladezeit und Wartezeit für
Fahrzeug und Personal wird extra verrechnet. Die Fahrzeugart und grösse wird durch das
Lieferwerk bestimmt. Abweichende Abmachungen sind durch das Lieferwerk zu bestätigen.
Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis Ende Februar wird der Winterzuschlag
verrechnet.
2. Auftragserteilung und Auftragsannahme
Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 14.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen
in der Auslieferung den Vorrang. Das Lieferwerk benötigt bei der Bestellung folgende Angaben:
genaue Kunden-, Baustellen- und Rechnungsadresse, Produkt, Menge, Lieferdatum- und -zeit,
die Bezeichnung gemäss Preisliste. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe
der jeweiligen Lieferungsmöglichkeiten angenommen. Das Lieferwerk behält sich vor,
telefonische Bestellungen zwecks Nachweis auf Tonband aufzuzeichnen.
3. Lieferung
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets
mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder
Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und
allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Lieferwerke angeboten. Für
allfällige Wartezeit und weiteren direkten und indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet
werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem
Lieferwerk sofort zu melden. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten
Materialverderb und andere Verzugsfolgen.
22
4. Garantie
Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität für KiesSandmaterial. Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich
begründete Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn
das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren.
5. Mängelrüge
Es obliegt dem Besteller, bei Auslieferung des Kiesmaterials zu prüfen, ob
a) die Angaben auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist.
Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz, und bei Lieferung
ab Werk die Übergabe des Materials auf den Lastwagen. Die ordnungsgemässe Übernahme des
Materials und die Richtigkeit der Angaben ist durch den Besteller/Empfänger mit Unterschrift auf
dem Lieferschein zu bestätigen. Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Lieferwerk auf ihre
Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor der Verwendung insbesondere vor dem Einbringen
anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren
Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten
Materials Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Bezüger zur Entnahme
einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Lieferwerk Gelegenheit zu geben,
der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Liefer-werk nur
anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den
Vorschriften der Norm SN EN 12620:2002 vorgenommen und die Probe einer anerkannten
Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung
berechtigt ist, so übernimmt das Lieferwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller
zu tragen.
6. Zahlungsbedingungen
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten usw. gelten,
andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, folgende Zahlungsbedingungen. 30 Tage netto, ab
45. Tag wird ein Verzugszins von 6% verrechnet. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle
gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das
Lieferwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den
Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäfts-domizil des
Lieferwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte
zuständig.
Allgemeines
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen.
Diese Preisliste verpflichtet nicht zur Produktion oder Lagerhaltung der Produkte!
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