Lothar Säwert, Ministerium für Energie, Infrastruktur und

Windenergienutzung in M-V
- ausgewählte Fragen -
Lothar Säwert
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung M-V
Leitlinien der Landesentwicklung
Auszug aus dem Landeraumentwicklungsprogramm:
Ø 
2.2 Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes
Mecklenburg-Vorpommern
„Die Stärkung der Wirtschaftskraft und damit wirtschaftliches Wachstum ist die
wichtigste Voraussetzung für mehr Beschäftigung und selbst erwirtschaftetes
Einkommen. ...“
Ø 
2.11 Stärkung der Zukunftsfähigkeit der ländlichen Räume
„... Die Entwicklung der ländlich geprägten Gebiete ist entsprechend ihrer jeweiligen
Potenziale und Erfordernisse zu unterstützen. Dabei sind Entwicklungsvorhaben so
zu gestalten, dass sie ... auf die Wiederherstellung und Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit unter Schaffung von Arbeitsplätzen ausgerichtet sind. ...“
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1
Stromerzeugung in MecklenburgVorpommern
Quelle:
Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern
Anlage zur Presseinformation Nr. 55.2014
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Regionale Verteilung des Gesamtbestandes
an WEA an Land in Deutschland
Ranking nach installierter Leistung [MW]
1.!
2.!
3.!
4.!
5.!
6.!
7.
7.!
Niedersachsen
Brandenburg
Schleswig-Holstein
Sachsen-Anhalt
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Mecklenburg-Vorpommern
8.233
5.457
5.090
4.336
3.681
2.728
2.706
Der Norden verfügt über rd. 43 % der
bundesweit installierten Leistung.
Die Mitte Deutschlands stellen rd. 44 % der
kumulierten Leistung.
Der Süden erreicht einen Anteil von rd. 13 %
Quelle: Deutsche WindGuard, Statistik 2. Halbjahr 2014
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2
Teilfortschreibung RREP
wer / was veranlasst die Planungsverbände zur Fortschreibung der
Regionalen Raumentwicklungsprogramme?
"!
die Landesregierung
"!
die Privilegierung Windenergieanlagen
"!
die Rechtsprechung
"!
Rücknahme „alter Gebiete“
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Reduzierung der Eignungsgebietsflächen für WEA bei
Einhaltung der Abstandskriterien zur Wohnbebauung
gemäß der Anlage 3 vom 22.05.2012 der RL – RREP
Grobeinschätzung zum Wegfall bestehender Eignungsgebietsflächen
für Windenergieanlagen
1) Flächen gerundet
2) Prozentualer Anteil, bezogen auf die
Regions- bzw. Landesfläche
Eignungsgebietsflächen 1) für Windenergie in M-V
Planungsregion
Bestehende Flächen
Wegfallende
Flächen
Verbleibende
Flächen
[ha]
[v.H.] 2)
[ha]
[ha]
[v.H.] 2)
Westmecklenburg
3.700
0,53
1.800
1.900
0,27
Region Rostock
2.300
0,64
500
1.800
0,50
Vorpommern
= aufgehobene
WEG
(4.700)
(0,66)
(3.000)
(1.700)
(0,24)
Mecklenburgische
Seenplatte
2.400
0,44
700
1.700
0,31
MecklenburgVorpommern
13.100
0,56
6.000
7.100
0,31
Bei Anwendung der aktuellen
Abstandskriterien zur
Wohnbebauung (1.000 m bzw. 800
m) würden von der bestehenden
Eignungsgebietskulisse ca. 6.000
ha (45 %) wegfallen.
Betroffen sind ausschließlich "AltEignungsgebiete", die mit den
Regionalplänen 1996/1998
ausgewiesen wurden.
Quelle:
Angaben der ÄfRL
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3
größere Abstände zur Wohnbebauung?
Ø  in
der Regionalplanung
in MV wird ein Abstand von 1000 m eingehalten
Damit wird ein vorsorgender Schutz vor den von
Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen und der optisch
bedrängenden Wirkung gewährleistet.
Größere Abstände sind raumordnerisch nicht begründbar.
Ø  Einführung
eines größeren Abstandes über die
Länderöffnungsklausel des BauGB bis Ende 2015
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Abstandsempfehlungen anderer
Bundesländer
v 
5 Länder haben eine pauschale Abstandsempfehlung von 1.000 m
v 
v 
BB/BE, MV, NI, RP.
In 4 Ländern werden Abstandsempfehlungen von unter 1.000 m gegeben
v 
BY: 800 m, HH: 500 m, SH: 800 m, TH: 750-1.000 m.
v 
für einzelne Wohngebäude und Splittersiedlungen wird i.d.R. ein geringerer oder kein Mindestabstand
empfohlen.
v 
4 Länder verlangen eine Einzelfallprüfung (BW, HE, NRW, SL), in NRW
aufgrund der konkreten Schallprognose.
v 
Die Studie des Umweltbundesamtes "Potenzial der Windenergieanlagen
an Land" geht von 600m aus.
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4
Länderöffnungsklausel im BauGB
Neue Möglichkeiten für die Bundesländer zur Einschränkung der
Außenbereichsprivilegierung durch pauschale Abstandsregelungen
§ 249 Absatz 3 BauGB :
„Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1
Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn
sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die
Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in
geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder
können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen.“
Ziel des Gesetzes –
bessere Akzeptanz der Nutzung der Windenergie !
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höhenabhängiger Siedlungsabstand
200m Höhe => 2.000m Abstand
Beispiel:
Siedlungsabstand = 10 x Gesamthöhe
150m Höhe
=> 1.500m Abstand
100m Höhe
=> 1.000m Abstand
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Ministerium für Energie, Infrastruktur
und Landesentwicklung
6
7
8
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Erster Entwurf Fortschreibung RREP RR
Ministerium für Energie, Infrastruktur
und Landesentwicklung
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Entwurf zur Teilfortschreibung RREP MS
Ministerium für Energie, Infrastruktur
und Landesentwicklung
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Teilfortschreibung RREP
Region Vorpommern:
1. Beteiligung abgeschlossen (26.02. – 03.06.2014)
2. Beteiligung - vrsl. III/ 2015)
Region Rostock:
2. Beteiligung abgeschlossen ( Juli bis Oktober 2014 )
ggf. 3. Beteiligung Region Meckl. Seenplatte:
1.Beteiligung abgeschlossen (03.02 - 05.05. 2014)
Region Westmecklenburg :
Kriterien am 24.2.2015 beschlossen
Vorabbeteiligung der Gemeinden
zentrale Themen :
- Vogelschutz/ besonderer Artenschutz
(Tabubereiche // Prüfbereiche, fehlender „Bestandschutz“ WEG)
- Lokale Häufung von WEG
- Landschaftsbild/Tourismus
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„Die Energiewende ist eines der anspruchsvollsten Projekte in
der Geschichte der Bundesrepublik. ...
Sie kann nur als tragfähiges Gemeinschaftswerk gelingen. „
Quelle: Stiftung Neue Verantwortung, Policy Brief 04/12
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Quelle: http://www.wind-energie.de/
Blick aus der Gondel © Windstrom Vindvet
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Vielen Dank
für Ihre
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