M E R K B L A T T - LEHRER-ONLINE-BW

Kultusministerium
Baden-Württemberg
Stand: Mai 2015
MERKBLATT
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachlehrerin/des Fachlehrers und
der Technischen Lehrerin/des Technischen Lehrers an Sonderschulen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach der Verordnung des Kultusministeriums BadenWürttemberg über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen
Lehrers an Sonderschulen vom 9. August 1996 (GBl. S. 538/K.u.U. S. 710) in der jeweils geltenden Fassung.
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung zur Fachlehrerin/zum Fachlehrer an Schulen für Körperbehinderte oder Geistigbehinderte
oder zur Technischen Lehrerin/zum Technischen Lehrer an Schulen für Geistigbehinderte soll dazu befähigen, gemeinsam mit den anderen Lehrkräften der Schule den jeweiligen Erziehungs- und Bildungsauftrag erfolgreich und verantwortlich wahrzunehmen. Sie vermittelt die hierfür erforderlichen fachlichen
und didaktischen Einsichten, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die Kompetenz zur Zusammenarbeit
mit den anderen Lehrkräften.
Beginn, Dauer und Struktur der Ausbildung, Bewerbungsfrist (1. September)
Die Ausbildung zur Fachlehrerin/zum Fachlehrer und Technischen Lehrerin/Technischen Lehrer an Sonderschulen beginnt einmal jährlich am 1. Februar und dauert drei Unterrichtshalbjahre. Sie erfolgt am
Fachseminar in enger Zusammenarbeit mit Ausbildungsschulen.
Bewerbungsschluss ist der 1. September des Vorjahres.
Rechtsstellung während der Ausbildung
Die zur Ausbildung zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden, sofern die Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind, vom Regierungspräsidium unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur
Fachlehreranwärterin/zum Fachlehreranwärter bzw. zur Technischen Lehreranwärterin/zum Technischen
Lehreranwärter ernannt.
Seminarstandorte
Im Bereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist das Fachseminar in Karlsruhe gelegen mit einem
dezentralen Ausbildungsstandort in Freiburg. Die Anschrift lautet:
Pädagogisches Fachseminar Karlsruhe - Abt. Sonderpädagogik -, Griesbachstraße 12,
76185 Karlsruhe,
 (0721) 83178-12,
E-Mail: [email protected], Internet: www.pfs-ka-sonderpaedagogik.de
Im Bereich des Regierungspräsidiums Tübingen ist das Fachseminar in Reutlingen gelegen mit einem
dezentralen Ausbildungsstandort in Heilbronn. Die Anschrift lautet:
Fachseminar für Sonderpädagogik, Kaiserstraße 92, 72764 Reutlingen,
 (07121) 917930
E-Mail: [email protected], Internet: www.fachseminar.rt.schule-bw.de
Auskünfte über die Ausbildung (auch hinsichtlich der Ausbildungsinhalte, der Ausbildungsstruktur, der
Ausbildungsvergütung usw.) können auf den Homepages oder bei den genannten Seminaren eingeholt
werden.
Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren
Zur Ausbildung zur Fachlehrerin/zum Fachlehrer und Technischen Lehrerin/Technischen Lehrer an Sonderschulen kann zugelassen werden, wer

einen mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss, Fachschulreife oder gleichwertiger Bildungsgang z.B. Hauptschulabschlussprüfung und Berufsschulabschlussprüfung 9+3-Modell) und

als Bewerber/-in für die Laufbahn der Fachlehrerin/des Fachlehrers an Schulen für Geistigbehinderte die Prüfung als staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher oder als
Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger die Voraussetzungen zur Leitung einer Einrichtung nach § 7 Abs. 6 Nr. 1b.) Kindertagesstättengesetz (KiTaG),

als Bewerber/-in für die Laufbahn als Technische Lehrerin / Technischer Lehrer an Sonderschulen
die Meisterprüfung,

als Bewerber/-in für die Laufbahn der Fachlehrerin/des Fachlehrers an Schulen für Körperbehinderte die Befähigung als Physiotherapeut/-in/Krankengymnast/-in oder Ergotherapeut/in/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut/-in nachweist.
Praktische Erfahrungen in der Behindertenarbeit sind erwünscht.
Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, ist in den einzelnen
Fachrichtungen das Ergebnis der für die Zulassung zur Ausbildung maßgeblichen berufsqualifizierenden
Abschlussprüfung entscheidend. Eine berufliche Bewährung an einer Sonderschule (mindestens 6 Monate) kann die Zulassungschancen verbessern. Bei Bewerberinnen und Bewerber aus dem Privatschuldienst sind die dort geleisteten Dienstjahre maßgeblich.
VD-Online-Bewerbungsverfahren
Für die Vorbereitungsdienste in Baden-Württemberg wurde ein OnlineBewerbungsverfahren eingerichtet. Bitte benutzen Sie dieses für Ihre Bewerbung.
Vor der Online-Bewerbung bitten wir Sie, sich über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Fachlehrerin/zum Fachlehrer und Technischen Lehrerin/Technischen Lehrer an Sonderschulen
zu informieren. Alle für eine Bewerbung notwendigen Informationen, Unterlagen sowie den Zugang zum
VD-Online-Bewerbungsverfahren finden Sie auf unserer Homepage unter www.vorbereitungsdienstlehramt-bw.de.
Der Ausdruck der Online-Bewerbung, der nach Abschluss des Vorgangs erzeugt wird, muss zusammen
mit allen erforderlichen Unterlagen innerhalb von 4 Wochen, jedoch spätestens am 1. September (Bewerbungsschluss) demjenigen Regierungspräsidium unterschrieben vorliegen, in dessen Bereich Ihr
Wunschseminar liegt. Dieses Regierungspräsidium ist für das Bewerbungsverfahren zuständig.
Das amtsärztliche Zeugnis sowie das erweiterte Führungszeugnis (Belegart OE) sind erst nach der Benachrichtigung über eine beabsichtigte Zulassung zur Ausbildung zur Fachlehrerin/zum Fachlehrer bzw.
Technischen Lehrerin/Technischen Lehrer an Sonderschulen vorzulegen.
Die Anschriften der Regierungspräsidien lauten:
Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 7 - Schule und Bildung - , Postfach, 76247 Karlsruhe,
 (0721) 926 - 0, E-Mail: [email protected]
Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 7 - Schule und Bildung -, Postfach 2666, 72016 Tübingen,
 (07071) 757-0, E-Mail: [email protected]
Bewerbungen bei mehreren Regierungspräsidien sind nicht zulässig.
Ein Anspruch auf Zuweisung an ein bestimmtes Seminar besteht nicht.
Einsatzmöglichkeiten
Fachlehrer/innen an Schulen für Geistigbehinderte werden in der Regel als Klassenlehrer tätig. Eingesetzt werden
sie auch in Gruppen für zugleich geistig behinderte Schüler in Schulen für Körperbehinderte, Schulen für Blinde und
Sehbehinderte, Schulen für Gehörlose sowie in Gruppen der Schulkindergärten für behinderte Kinder und in der
Frühförderung.
Technische Lehrer/innen an Schulen für Geistigbehinderte werden überwiegend tätig in der Berufsschulstufe in der
Schule für Geistigbehinderte bzw. an anderen Sonderschulen, sofern dort Werkstufen eingerichtet sind.
Fachlehrer/innen an Schulen für Körperbehinderte werden grundsätzlich im Bereich der Bewegungsförderung an
Schulen für Körperbehinderte, in Schulkindergärten für Körperbehinderte oder in der Frühförderung eingesetzt.
Ergänzende Hinweise
Folgende Unterlagen sind dem für die Zulassung zur Ausbildung zum Fachlehrer und Technischen Lehrer an Sonderschulen zuständigen Regierungspräsidium erst nach einer Benachrichtigung über eine beabsichtigte Zulassung
vorzulegen:
1. Das amtsärztliche Zeugnis, das zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung nicht älter als sechs Monate sein
soll, muss zur Frage der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer im Beamtenverhältnis auf Widerruf und - bei Fortführung des Beamtenverhältnisses - für eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit Stellung nehmen und insbesondere darüber Auskunft geben, ob mit vorzeitiger Dienstunfähigkeit zu rechnen ist. Etwaige Kosten für die amtsärztliche Untersuchung können nicht übernommen werden.
2. Das Führungszeugnis soll zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Ausbildung nicht älter als
drei Monate sein; im Antrag an die zuständige Meldestelle ist zusätzlich "Belegart 0" anzugeben.
Auf alle nachzureichenden Bewerbungsunterlagen ist zu vermerken: "Ausbildung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen".
Abschließend wird gebeten,

das Recht zur Führung eines Doppelnamens, das Recht zur Führung des Geburtsnamens (z.B. bei verheirateten Frauen) sowie andere Besonderheiten der Namensführung durch eine vom Standesamt ausgefertigte Bescheinigung oder Urkunde nachzuweisen,

Zeugnisse oder sonstige Nachweise nur als amtlich beglaubigte Fotokopien, Geburts- oder Heiratsurkunden nur in aktueller Fassung vorzulegen.
Das Regierungspräsidium prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. Erst nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen kann der Zulassungsantrag abschließend bearbeitet werden.
Weitergehende Auskünfte erhalten Sie bei den Regierungspräsidien.