&ĂĐŚŝŶĨŽƌŵĂƚŝŽŶŝŶ ĞǁĞŐƵŶŐʹ tĞďŝŶĂƌĞ ,ĞƌnjůŝĐŚǁŝůůŬŽŵŵĞŶnjƵŵ tĞďŝŶĂƌǀŽŶtĂŐƌĂƌ /ŚƌDŽĚĞƌĂƚŽƌ͗ ŽƌŝƐ'ĂŶŶŝŶŐĞƌͲ,ĂƵĐŬ ;ZĞĚĂŬƚŝŽŶtĂŐƌĂƌͿ /ŚƌZĞĨĞƌĞŶƚ͗ ƌ͘ŶĚƌĞĂƐDĂŝĞƌ ;ZĞĨĞƌĞŶƚĨƺƌWĨůĂŶnjĞŶďĂƵƵŶĚWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj͕ ZĞŐŝĞƌƵŶŐƐƉƌćƐŝĚŝƵŵ<ĂƌůƐƌƵŚĞͿ DŝƚĨƌĞƵŶĚůŝĐŚĞƌ hŶƚĞƌƐƚƺƚnjƵŶŐǀŽŶ͗ ĂƐĞƌǁĂƌƚĞƚ^ŝĞŚĞƵƚĞ͗ Webinar: Sachkunde im Pflanzenschutz Begrüßung Einführung in das Thema – Rechtliche Vorgaben 1. Neuer Sachkundenachweis o Wer braucht ihn? o Wie bekommt man ihn? Fragerunde / gemeinsame Diskussionsrunde 2. Fortbildung im Pflanzenschutz o Welche Fortbildung ist erforderlich? o Wer bietet die Fortbildung an? Fragerunde / gemeinsame Diskussionsrunde Resumee ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj͗ Rechtliche Vorgaben Neue Vorgaben durch EU-Richtlinien und Verordnungen: o EU-Rahmenrichtlinie 2009/128/EG o EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Umsetzung im deutschen Recht: o Pflanzenschutzgesetz vom 06. Februar 2012 (14.02.2012) o Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (06.07.2013) ab 26. November 2015 ist für alle Sachkundigen im Pflanzenschutz ein neuer Sachkundeausweis erforderlich Übergangsbestimmungen für alle derzeit Sachkundigen Sachkundeausweis muss bis 26. Mai 2015 beantragt werden Fortbildungen im Pflanzenschutz von EU vorgeschrieben ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj;Α ϵWĨů^ĐŚ'Ϳ͗ Wer muss sachkundig sein? Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden über den Pflanzenschutz beraten andere Personen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anleiten oder beaufsichtigen o in einem Ausbildungsverhältnis o bei einer Hilfstätigkeit Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen (Handel, Genossenschaften, Baumärkte, etc.) Pflanzenschutzmittel über das Internet in Verkehr bringen (auch nicht gewerbsmäßig) ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj;Α ϵWĨů^ĐŚ'Ϳ͗ Wozu braucht man keine Sachkunde? Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Verwender im Haus- und Kleingarten zugelassen sind (HuK-Mittel) im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer sachkundigen Person (Lehrling ohne Sachkunde) zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender in Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine sachkundige Person z.B. o Aufhängen von Pheromondispensern im Weinbau o Ausbringung von Mausgift mit Legeflinten o Behandlung von Ampfer mit Streichgerät ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj;^ĂĐŚŬƵŶĚĞsKͿ͗ Wer ist bisher sachkundig? Personen, die Sachkundeprüfung bestanden haben Landwirte, Winzer, Gärtner durch Ausbildung andere Ausbildungen, die in der alten Sachkundeverordnung vom… genannt sind, z.B. o Abschluss eines Studiums (Uni, FH) im Bereich Landwirtschaft, Forst, Gartenbau, Weinbau o Ausbildung als Florist, Drogist etc. für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln Vergleichbare Abschlüsse aus anderen Mitgliedstaaten der EU werden anerkannt, Deutschkenntnisse müssen nachgewiesen werden ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj;^ĂĐŚŬƵŶĚĞsKͿ͗ Wie bekommt man den neuen Sachkundeausweis? I Antrag Online stellen unter www.pflanzenschutz-skn.de ohne Registrierung o Antrag ohne weiteren Kontakt und Verlaufskontrolle mit Anmeldung und Registrierung o über E-Mail und Passwort Verlaufskontrolle und künftige Änderungsmöglichkeit möglich (empfohlen) Nachweise als Anlage (PDF, JPG) beifügen oder ans zuständige Landratsamt schicken zuständig ist das Landratsamt am Wohnsitz ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj^ĂĐŚŬƵŶĚĞsKͿ͗ Wie bekommt man den neuen Sachkundeausweis? II Alternativ Antrag direkt beim Landratsamt stellen Nachweise mitbringen o Sachkundenachweis oder o Berufsabschluss Sowohl Online als auch direkt beim Landratsamt: Kostenübernahmeerklärung (für Mitarbeiter) bzw. Gebühr (30 – 50 €) bezahlen Sachkundeausweis für Anwendung und Beratung bzw. Abgabe (In Verkehr bringen) wird zugesandt ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŶĂĐŚǁĞŝƐ WĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj ŝĞ/ŶŚĂďĞƌŝŶͬĚĞƌ/ŶŚĂďĞƌŝƐƚďĞƌĞĐŚƚŝŐƚnjƵƌ͗ ŶǁĞŶĚƵŶŐǀŽŶWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnjŵŝƚƚĞůŶ͕ ĞƌĂƚƵŶŐƺďĞƌĚĞŶWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnjƵŶĚnjƵŵ /ŶǀĞƌŬĞŚƌďƌŝŶŐĞŶǀŽŶWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnjŵŝƚƚĞůŶ ^ƉĞŝĐŚĞƌ ŚŝƉ YZͲŽĚĞ DƵƐƚĞƌŵĂŶŶ͕,ĂŶƐ EĂŵĞ͕sŽƌŶĂŵĞ Ϭϭ͘Ϭϭ͘ϭϵϬϬ DƵƐƚĞƌŚĂƵƐĞŶ 'ĞďƵƌƚƐĚĂƚƵŵ ͲϬϭͲϭϮϯϰϱϲϳϴϵ ZĞŐŝƐƚƌŝĞƌŶƵŵŵĞƌ 'ĞďƵƌƚƐŽƌƚ ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŶĂĐŚǁĞŝƐ WĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj ŝĞ/ŶŚĂďĞƌŝŶͬĚĞƌ/ŶŚĂďĞƌŝƐƚďĞƌĞĐŚƚŝŐƚnjƵŵ͗ /ŶǀĞƌŬĞŚƌďƌŝŶŐĞŶǀŽŶWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnjŵŝƚƚĞůŶ ^ƉĞŝĐŚĞƌͲ ŚŝƉ YZͲŽĚĞ ^ŽƌŐůŽƐ͕^ƵƐŝ EĂŵĞ͕sŽƌŶĂŵĞ Ϭϭ͘Ϭϭ͘ϭϵϬϬ DƵƐƚĞƌŚĂƵƐĞŶ 'ĞďƵƌƚƐĚĂƚƵŵ ͲϬϭͲϭϮϯϰϱϲϳϴϵ ZĞŐŝƐƚƌŝĞƌŶƵŵŵĞƌ 'ĞďƵƌƚƐŽƌƚ ĞƌůŝŶ WĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnjĂŵƚ ĞƌůŝŶ Ϭϭ͘Ϭϭ͘ϮϬϭϰ ƵƐƐƚĞůůƵŶŐƐŽƌƚ ƵƐƐƚĞůůƵŶŐƐĚĂƚƵŵ hŶƚĞƌƐĐŚƌŝĨƚĚĞƐ/ŶŚĂďĞƌƐ ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj^ĂĐŚŬƵŶĚĞsKͿ͗ Wer ist künftig sachkundig? Personen, die Sachkundeprüfung bestanden haben Landwirte, Winzer, Gärtner durch Ausbildung Landwirtschaftlicher Laborant, landwirtschaftlich technischer Assistent, Fachkraft Agrarservice, Schädlingsbekämpfer und Pflanzentechnologe. Abschluss eines Studiums (Uni, FH) im Bereich Landwirtschaft, Forst, Gartenbau, Weinbau mit entsprechender Bescheinigung über die Prüfungsinhalte Vergleichbare Abschlüsse aus anderen Mitgliedstaaten der EU werden anerkannt, Deutschkenntnisse müssen nachgewiesen werden ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj;Α ϵWĨů^ĐŚ'Ϳ͗ Widerruf der Sachkunde Die untere Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt soll den Sachkundenachweis widerrufen, wenn der Inhaber mehrfach gegen das Pflanzenschutzgesetz verstoßen hat der Inhaber auch nach Fristsetzung bei einer Kontrolle keine Fortbildung besucht und nachweisen kann Der Verstoß gegen die Anforderungen der Sachkunde stellt eine Ordnungswidrigkeit dar: Anwendung, Beratung und Verkauf von Pflanzenschutzmitteln ohne sachkundig zu sein. &ƌĂŐĞŶƺďĞƌ&ƌĂŐĞŶ Fragen zur Sachkunde? Wer muss sachkundig sein? Ausnahmen – keine Sachkunde erforderlich Wer ist sachkundig? Wie bekommt man den neuen Ausweis? Widerruf der Sachkunde? Ihre Fragen – Bitte nutzen Sie den Chat. ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj;Α ϵWĨů^ĐŚ'Ϳ͗ Wer muss sich fortbilden? Sachkundige Personen müssen sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren fortbilden der erste Zeitraum für die bisher Sachkundigen begann am 01.01.2013 und endet am 31.12.2015 der zweite Dreijahreszeitraum dauert entsprechend vom 01.01.2016 - 31.12.2018 für die neuen Sachkundigen beginnt der Dreijahreszeitraum mit der Ausstellung des Sachkundeausweises Die Fortbildung dauert mindestens 4 Stunden In Baden-Württemberg kann die Fortbildung auch durch 2 Veranstaltungen mit jeweils 2 Stunden erbracht werden. ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj;Z>ϮϬϬϵͬϭϮϴͬhͿ͗ Inhalte der Fortbildung Pflichtinhalte jeder Fortbildung (Rahmenrichtlinie EU) Rechtsgrundlagen integrierter Pflanzenschutz - Maßnahmen und Instrumente Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Einsatz nach Gebrauchsanleitung Risikomanagement - Möglichkeiten Gefahren und Risiken zu erkennen und zu beherrschen - Verbraucher-, Anrainer-, Umwelt- und Naturschutz bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj;Z>ϮϬϬϵͬϭϮϴͬhͿ͗ Inhalte der Fortbildung weitere Inhalte der Fortbildung (Rahmenrichtlinie EU) Schadursachen Pflanzenschutzmittelkunde Anwenderschutz Entsorgung von Pflanzenschutzmittelresten, Brüheresten und Behältnissen Aufzeichnungen Schwerpunkt sollen dabei die aktuellen Änderungen und neuen Erkenntnisse sein: Was ist neu? ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj;Α ϵWĨů^ĐŚ'Ϳ͗ Wo kann man sich fortbilden? Veranstaltungen des Pflanzenschutzdienstes Landratsämter (Landwirtschaft), Regierungspräsidien, Landesanstalten (LTZ, WBI, LVWO) von den Regierungspräsidien zertifizierte Veranstaltungen privater Anbieter (Verbände, Handel, Akademien, etc.) Veranstaltungskalender im Infodienst BW: Suchbegriff: Fortbildung Pflanzenschutz Baden-Württemberg Anmeldung zu den Fortbildungen ist evtl. erforderlich Die Kosten der Bescheinigung sind unterschiedlich. Fortbildungsbescheinigungen gelten bundesweit. &ƌĂŐĞŶƺďĞƌ&ƌĂŐĞŶ Fragen zur Fortbildung in der Sachkunde? Wer muss sich fortbilden? Wie kann ich mich fortbilden? Was erfahre ich dort? Ihre Fragen – Bitte nutzen Sie den Chat. &ĂĐŚŝŶĨŽƌŵĂƚŝŽŶŝŶ ĞǁĞŐƵŶŐʹ tĞďŝŶĂƌĞ sŝĞůĞŶĂŶŬĨƺƌ /ŚƌĞĂŬƚŝǀĞdĞŝůŶĂŚŵĞ͊ ĂƐtĞďŝŶĂƌͣ^ĂĐŚŬƵŶĚĞŝŵWĨůĂŶnjĞŶƐĐŚƵƚnj͞ ǁƵƌĚĞ/ŚŶĞŶƉƌćƐĞŶƚŝĞƌƚǀŽŶĚĞƌĞŝƚƐĐŚƌŝĨƚtĂŐƌĂƌ ƵŶĚĚĞŵsĞƌůĂŐƵŐĞŶhůŵĞƌ /ŚƌDŽĚĞƌĂƚŽƌ͗ ŽƌŝƐ'ĂŶŶŝŶŐĞƌͲ,ĂƵĐŬ;ZĞĚĂŬƚŝŽŶtĂŐƌĂƌͿ /ŚƌZĞĨĞƌĞŶƚ͗ ƌ͘ŶĚƌĞĂƐDĂŝĞƌ;WĨůĂŶnjĞŶƉƌŽĚƵŬƚŝŽŶƐƌĞĨĞƌĞŶƚZW<ĂƌůƐƌƵŚĞͿ ŝŶĂŶŬĂŶƵŶƐĞƌĞ^ƉŽŶƐŽƌĞŶ͗
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