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Sachbearbeiter: Walter Töpfer
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NIEDERSCHRIFT
der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
vom 15.4.2009
Aktenzahl: 70304/ZEN/4522/2009
anwesend:
Axamer Dorfliste,
Bürgermeister Rudolf Nagl:
Bgm. Rudolf Nagl, Vorsitzender
Vbgm. Ing. Adolf Schiener
Dr. Anton Zimmermann
Stephan Sarg
Waltraud Pernlochner
Mag. Barbara Frießnig
Ferdinand Zsifkovits
Georg Happ
Gerhard Nagl
Mag. Klemens Betz
Axams, am 16.4.2009
Axamer Sozialdemokraten:
Vbgm. Norbert Happ
Karin Haberditzl-Zimmermann
Franz Beiler
Ing. Thomas Larl
Axamer Gemeinschaftsliste:
Mag. Josef Bucher
Thomas Hörtnagl
Grüne Liste Axams:
Bernd Reinhold Schützenhofer
davon als Ersatz anwesend:
Waltraud Pernlochner
Gerhard Nagl
entschuldigt abwesend:
Martin Kapferer
Klaus Holzknecht
unentschuldigt abwesend:
---
Ort:
Beginn:
Ende:
Zuhörer:
Schriftführer:
Gemeindehaus Axams, Sitzungssaal
20.00 Uhr
20.50 Uhr
7
Walter Töpfer
Gemeinderat vom 15.4.2009
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Tagesordnung
1. Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 30.3.2009
70304/ZEN/4452/2009
2. Agrargemeinschaft Axams;
Regulierung
70304/ZEN/4424/2009
3. Wasserleitungsordnung;
Änderung
70304/ZEN/4038/2009
4. Grundverkauf;
Andreas Kofler, Axams, Franz-Zingerle-Weg 51;
Ansuchen um Kauf einer Teilfläche des Franz-Zingerle-Weges
70304/VET/0359/2009
5. Prozessionsaltar beim Gemeindehaus Axams;
Kaufangebot;
70304/ZEN/4391/2009
6. Anträge, Anfragen, Allfälliges
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1.
Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 30.3.2009
Zur Niederschrift vom 30.3.2009 werden keine Wortmeldungen abgegeben.
2.
Agrargemeinschaft Axams;
Regulierung
70304/ZEN/4424/2009
Sachverhalt:
Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.6.2008 in der Beschwerdesache der Gemeinde Mieders gegen die Agrargemeinschaft Mieders hat das
Höchstgericht festgestellt, dass die über die üblichen Nutzungsansprüche innerhalb der
Agrargemeinschaft hinausgehenden Erträgnisse als sogenannter Substanzwert des
Gemeindegutes grundsätzlich der jeweiligen Gemeinde zustehen.
In diesem Sinne sind auch die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zwischen Gemeinde Axams und Agrargemeinschaft Axams neu zu ordnen, wobei die Existenzfähigkeit der Agrargemeinschaft im Hinblick auf ihre land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gefährdet werden darf. Festzustellen ist die Substanz des Gemeindevermögens und die Höhe der den Gemeinden entgangenen Vermögenseinbußen.
Dieses Verfahren wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster
Instanz von Amts wegen eingeleitet. Ziel des Verfahrens ist die Änderung des Regulierungsplanes. Im Rahmen des Verfahrens wurden die vorliegenden Gutachten öffentlich
erörtert.
Mit Bescheid vom 2.4.2009 erfolgte die Änderung des Regulierungsplanes und wurden
die Satzungen der Agrargemeinschaft Axams abgeändert.
Durch die Änderung des Regulierungsplanes wurde der Anteil der Gemeinde Axams
aus der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke festgelegt. Solche Erträge
sind:
¾ Erträge aus dem Verkauf von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, abzüglich
des Wertes der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
¾ Einnahmen aus der Verpachtung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, Einnahmen aus Dienstbarkeits- sowie aus Baurechtseinräumungen, abzüglich des Wertes der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
¾ die Jagdpacht abzüglich eines Anteiles für Mindererträge,
¾ Nutzungen und Erträge sonstiger im Eigentum der Agrargemeinschaft Axams
stehenden Liegenschaften, soweit diese aus den nun der Gemeinde Axams als
Anteil aus der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zustehenden
Nutzungen und Erträgen erworben wurden. Gleiches gilt für Einkünfte aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen oder Beteiligungen daran.
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Weiters wurde im Bescheid vom 2.4.2009 ausgesprochen, dass die Agrargemeinschaft
Axams aus Rücklagen den Betrag von 35.600,- € an die Gemeinde Axams zu bezahlen
hat. Mit der Leistung dieses Gemeindeanteiles aus den Rücklagen sind sämtliche Ansprüche aus Substanznutzungen früherer Jahre abgegolten.
Schließlich enthält der Bescheid vom 2.4.2009 die Feststellung, dass jene Grundstücke
des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder
Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, benötigt werden oder
die der Verwirklichung von Zielen der örtlichen Raumordnung dienen, der Gemeinde
Axams gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zur Verfügung zu stellen bzw. auf Verlangen ins Eigentum zu übergeben sind.
Im Streitfall entscheidet die Agrarbehörde.
Die Änderung der Satzungen der Agrargemeinschaft erfolgte zur Sicherstellung der
Umsetzung der Neuregulierung.
Der Bescheid der Agrarbehörde vom 2.4.2009, der Regulierungsplan für den Axamer
Gemeindewald vom 13.12.1956, die Satzungen der Agrargemeinschaft Axams vom
19.7.2002 sowie die im Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaften des Amtes der
Tiroler Landesregierung vom 16.3.2009 angeführten Unterlagen liegen zur Einsicht
durch die Gemeinderäte auf.
Der Gemeindevorstand hat die Angelegenheit am 15.4.2009 beraten (vor der Gemeinderatssitzung). Der Gemeindevorstand empfiehlt dem Gemeinderat, gegen den Bescheid vom 2.4.2009 nicht zu berufen, wenn auch die Agrargemeinschaft auf eine Berufung verzichtet. Sollte die Agrargemeinschaft in der Vollversammlung vom 16.4.2009
beschließen, ein Rechtsmittel zu erheben, soll Rechtsanwalt Dr. Heribert Schar beauftragt werden, für die Gemeinde eine Berufung einzubringen.
Beratung
Bgm. Rudolf Nagl gibt aus seiner Sicht den bisherigen Ablauf der Angelegenheit wieder.
Zudem erläutert er den Bescheid der Agrarbehörde vom 2.4.2009 über die Neuregulierung. Er stellt die bisherigen Bestimmungen den durch den Bescheid vom 2.4.2009 geänderten Regelungen gegenüber. Bgm. Rudolf Nagl informiert über das Zustandekommen der Empfehlung des Gemeindevorstandes. Die Entscheidung über die Neuregulierung gründet sich auf Fachgutachten. Die Gutachten wurden im Lindensaal Axams für
die Verfahrensparteien erläutert. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes erachten die
Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Daher stimmen sie dem Ergebnis der
Neuregulierung zu. Zudem wurden alle bisherigen Schritte einvernehmlich mit der Agrargemeinschaft gesetzt. Da jedoch heute nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann,
dass die Vollversammlung der Agrargemeinschaft so wie die Gemeinde auf eine Berufung verzichtet, soll für diesen Fall die Möglichkeit einer Berufung offengelassen werden. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft hat der Vollversammlung empfohlen, auf
eine Berufung zu verzichten, die Gemeinde hat auf Grund ihrer Stimmrechte in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft eine wesentliche Mitbestimmungsmöglichkeit und
die überwiegende Mehrheit der bei der Erörterung der Gutachten im Lindensaal anwesenden Mitglieder der Agrargemeinschaft war einverstanden. Es kann daher mit hoher
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Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es tatsächlich zu keiner Berufung durch
die Agrargemeinschaft kommt. Mag. Josef Bucher verweist darauf, dass die Sache
durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in die Wege geleitet wurde. Die
jetzt vorliegende Entscheidung stellt einen gangbaren Weg für beide Teile dar. Durch
die einvernehmliche Haltung der Gemeinde und der Agrargemeinschaft entstehen keine
Probleme im Dorf und auch keine Kosten. Daher ist der Empfehlung des Gemeindevorstandes zuzustimmen. Dr. Anton Zimmermann verweist darauf, dass die rechtstechnische Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes schwierig ist. Drei
namhafte Universitätsprofessoren haben dazu Vorschläge erarbeitet. Nun liegt eine
ausgewogene Entscheidung vor. Vbgm. Norbert Happ hat den Eindruck, dass die Agrarbehörde unparteilich und fachlich kompetent entschieden hat. Auch die Gutachter
haben gute Arbeit geleistet. Die vorgenommene Aufteilung kann daher ohne weiteres
akzeptiert werden. Ing. Thomas Larl fragt, ob auf Grund der Neuregulierung die Gemeinde das Grundstück für das Projekt leistbarer Wohnraum nun kostenlos erhält und
ob auch die Gemeinde künftig das sogenannte Stockgeld zu bezahlen hat. Laut Bgm.
Rudolf Nagl hat die Gemeinde für das Grundstück für das Projekt leistbarer Wohnraum
jetzt nur mehr die forstwirtschaftliche Nutzung abzugelten. Falls die Agrargemeinschaft
künftig Stockgeld einhebt, muss auch die Gemeinde Stockgeld bezahlen. Vbgm. Norbert Happ möchte wissen, ob die Gemeinde der Agrargemeinschaft künftig für die
Wegerhaltung etwas bezahlen muss. Solange die Agrargemeinschaft die Auslagen aus
eigenen Mitteln bestreiten kann, so Bgm. Rudolf Nagl, werden die Mitglieder nichts zu
bezahlen haben. Sollte die Agrargemeinschaft die Gemeinde um eine finanzielle Beteiligung bitten, wird man darüber reden müssen. Waltraud Pernlochner stellt fest, dass
die Neuregulierung den Bauern weh tut. Sie bittet daher den Bürgermeister, auf die
Bauern zu schauen. Bgm. Rudolf Nagl verweist darauf, dass der Gemeinderat im Interesse der Gemeinde zu entscheiden hat. Ing. Thomas Larl fragt, ob Axams die erste
Gemeinde ist, die neu reguliert wird. Weiters möchte er wissen, ob durch die Entscheidung in Axams ein Präzedenzfall geschaffen wird. Bgm. Rudolf Nagl berichtet, dass für
die Gemeinde Musau der erste Bescheid erging. Dort wurde jedoch berufen. Axams ist
die zweite Gemeinde. Ob die für Axams entschiedene Aufteilung als Präzedenzfall zu
bezeichnen ist, kann Bgm. Rudolf Nagl nicht beantworten. Er ist der Meinung, es werde
an den jeweiligen Strukturen liegen, wie entschieden wird. Vbgm. Ing. Adolf Schiener
stellt fest, dass die Neuregulierung in Axams von Amts wegen eingeleitet wurde und es
bei uns so zügig abgehandelt werden konnte, weil die Sache auf einer einvernehmlichen, sachlichen Ebene zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft abgelaufen ist.
Axams könnte die erste Gemeinde sein, in der eine einvernehmliche Lösung erfolgt.
Vbgm. Ing. Adolf Schiener ist sich sicher, dass das Verhältnis zwischen Gemeinde und
Agrargemeinschaft weiterhin gut sein wird, wenngleich es Themen geben wird, die gemeinsam aufgearbeitet werden müssen. Vbgm. Norbert Happ erkundigt sich über die
Möglichkeiten der Gemeinde im Falle einer Berufung durch einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft. Bgm. Rudolf Nagl verweist darauf, dass eine Berufung nicht gleichzeitig bedeutet, dass sich für die Gemeinde etwas verändert. Sollte jedoch durch eine Berufung eine Verschlechterung für die Gemeinde eintreten, bleiben der Gemeinde noch
Möglichkeiten. Stephan Sarg bezeichnet die vorliegende Entscheidung als für beide
Seiten annehmbar. Der Bescheid wurde von einem Fachmann verfasst. Inhaltlich ist
nichts auszusetzen. Die weitere Existenz der Agrargemeinschaft ist bestimmt nicht gefährdet. Daher kann er damit gut leben. Auch für Bgm. Rudolf Nagl liegt ein Papier am
Tisch, welches eine solide Grundlage für die künftige Zusammenarbeit bietet. Er bezeichnet es als erfreulich, dass die Gemeinde künftig zusätzliche Finanzmittel erhält.
Wie es schon durch die Agrargemeinschaft gehandhabt wurde, kommt das Geld auch in
Zukunft den Gemeindebürgern zugute. Das Geld bleibt somit im Dorf. Die AgrargeGemeinderat vom 15.4.2009
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meinschaft hat bisher ausgezeichnet gewirtschaftet und wird auch nach der vorliegenden Entscheidung vernünftig wirtschaften können.
Antrag – Stephan Sarg:
Wie vom Gemeindevorstand empfohlen, soll gegen den Bescheid vom 2.4.2009 nicht
berufen werden, wenn auch die Agrargemeinschaft auf eine Berufung verzichtet. Sollte
die Agrargemeinschaft in der Vollversammlung vom 16.4.2009 beschließen, ein
Rechtsmittel zu erheben, soll Rechtsanwalt Dr. Heribert Schar beauftragt werden, für
die Gemeinde eine Berufung einzubringen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig dafür
3.
Wasserleitungsordnung;
Änderung
70304/ZEN/4038/2009
Sachverhalt:
Die Sache wurde erstmals am 19.3.2009 im Gemeindevorstand behandelt.
§ 5 Absatz 1 der geltenden Wasserleitungsordnung der Gemeinde Axams aus dem
Jahre 1989 sieht vor, dass die Gemeinde auf Rechnung des Grundstückseigentümers
den Anschluss an die Gemeindewasserleitung bis zur Trennstelle (das ist in den meisten Fällen bis zur Grundstücksgrenze) ausführen lässt.
Tatsächlich wird es schon jahrelang so gehandhabt, dass die Gemeinde die in der
Straße liegenden Teile bis zur Grundstücksgrenze auf Kosten der Gemeinde verlegt.
§ 5 Absatz 1 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Axams soll daher wie folgt neu
lauten:
Die Gemeinde errichtet auf eigene Kosten den Anschluss an die Gemeindewasserleitung, den Einbau einer Absperrvorrichtung und die Anschlussleitung bis zur Trennstelle
(Übergabestelle). Der Anschlusswert (Dimension des Rohres) wird von der Gemeinde
festgelegt.
Weiters wurde nach der Erlassung der Wasserleitungsordnung im Jahre 1989 die
Rechtsgrundlage geändert. Nunmehr bildet § 18 Tiroler Gemeindeordnung 2001 –
TGO, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2005, die Rechtsgrundlage (früher § 28 TGO 1966). Es soll daher auch dieses Zitat angepasst werden.
Zudem soll der in § 14, Strafbestimmungen, angeführte Strafrahmen auf die neue
Rechtsgrundlage angepasst werden. Nach § 18 Absatz 2 TGO 2001 können jetzt Geld-
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strafen bis zu 1.820,- € verhängt werden (laut bisheriger Wasserleitungsordnung 5.000,S).
Der Gemeindevorstand hat am 18.3.2009 dem Gemeinderat empfohlen, den vorher
angeführten Änderungen der Wasserleitungsordnung zuzustimmen.
Die Wasserleitungsordnung wurde danach dem Amt der Tiroler Landesregierung zur
Vorprüfung übermittelt. Von der Abteilung Gemeindeangelegenheiten wurden die geplanten Änderungen zur Kenntnis genommen. Weiters wurden einige sprachliche Verbesserungen angeregt sowie weitere Anpassungen an aktuell gültige gesetzliche Bestimmungen verlangt (zu § 14 und § 15 der Wasserleitungsordnung).
Die Wasserleitungsordnung soll demnach zusätzlich wie folgt geändert werden:
In der Präambel hat die Gesetzeszitierung zu lauten:
auf Grund § 18 Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2005
§ 4 Absatz 2 lit. c hat zu lauten:
Ist die öffentliche Wasserleitung in einem Privatweg oder in einem servitutsbelasteten
Grundstück verlegt, liegt die Trennstelle beiderseits an der Grundstücksgrenze bzw. an
der Grenze zum servitutsbelasteten Grundstück, jedoch max. 4.00 m von der Wasserleitungsachse entfernt.
Im 1. Teilsatz des Absatzes 5 des § 9 wird das falsch geschriebene Wort „and“ durch
das Wort „an“ ersetzt.
§ 11hat zu lauten:
Der Grundstückseigentümer îst verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches (z.B. Wasserzähler), die Errechnung der Gebühren und die Überprüfung des
Zustandes der Zuleitungen nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
dem Prüfungsorgan nötigenfalls den Zutritt zu diesen Anlagen zu verschaffen. Dieses
ist zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.
§ 14 hat zu lauten:
Im Übrigen werden Übertretungen dieser Wasserleitungsordnung als Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Absatz 2 Tiroler Gemeindeordnung mit einer Geldstrafe bis zu
218,- € geahndet.
§ 15 hat zu lauten:
Die geänderte Wasserleitungsordnung (= Wasserleitungsordnung 2009) tritt am
1.5.2009 in Kraft.
In der Sitzung vom 9.4.2009 hat der Gemeindevorstand dem Gemeinderat empfohlen,
die Wasserleitungsordnung wie vorher angeführt zu ändern.
Antrag – Mag. Josef Bucher:
Den vorher aufgezählten Änderungen der Wasserleitungsordnung (= Wasserleitungsordnung 2009) soll zugestimmt werden.
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Abstimmungsergebnis:
einstimmig dafür
4.
Grundverkauf;
Andreas Kofler, Axams, Franz-Zingerle-Weg 51;
Ansuchen um Kauf einer Teilfläche des Franz-Zingerle-Weges
70304/VET/0359/2009
Sachverhalt:
Andreas Kofler ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 316/32 mit dem darauf befindlichen Einfamilienwohnhaus Axams, Franz-Zingerle-Weg 51. Nördlich an das Grundstück
des Andreas Kofler grenzt der Franz-Zingerle-Weg an. Zwischen der Fahrbahn des
Franz-Zingerle-Weges und dem Grundstück des Andreas Kofler befindet sich eine ca.
40 m² große ungenutzte Fläche.
Andreas Kofler hat vor seinem Haus zu wenige Parkplätze. Er bittet daher die Gemeinde Axams, ihm die ca. 40 m² große ungenutzte Fläche zu verkaufen.
Diese Sache wurde am 9.4.2009 im Gemeindevorstand beraten. Der Gemeindevorstand empfiehlt dem Gemeinderat, Andreas Kofler eine Fläche zwischen seinem
Grundstück und der Fahrbahn um 60,- € je Quadratmeter zu verkaufen. Die neue
Grundstücksgrenze soll ca. 0,5 m südlich der Fahrbahn festgelegt werden. Die Kosten
der Vermessung und der grundbücherlichen Durchführung hat Andreas Kofler zu bezahlen.
Antrag – Ing. Thomas Larl:
Andreas Kofler soll nördlich seines Grundstückes Nr. 316/32 ein Grundstreifen zu den
vom Gemeindevorstand empfohlenen Bedingungen verkauft werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig dafür
5.
Prozessionsaltar beim Gemeindehaus Axams;
Kaufangebot;
70304/ZEN/4391/2009
Sachverhalt:
Im Jahre 1982 hat die Gemeinde Axams von Hermann Jordan das alte „Brechers“
Bauernhaus gekauft, um dort das Gemeindehaus zu bauen. Das Brechers Bauernhaus
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war Standort eines Prozessionsaltars. Damit der Prozessionsaltar weiterhin am traditionellen Platz aufgestellt werden kann, wurde im Kaufvertrag vom 23.7.1982 vereinbart,
dass die Gemeinde Axams den Altar in Verwahrung nimmt und die Gemeinde Axams
sich verpflichtet, den Altar in der bisher üblichen Form zu den Prozessionen am Gemeindehaus aufzustellen. Ausdrücklich festgehalten wurde damals, dass der Altar mit
dem Bauernhaus nicht mitverkauft wird, sondern im Eigentum von Hermann Jordan
bleibt.
Hermann Jordan ist inzwischen im Alten- und Pflegeheim in Axams untergebracht. Auf
Grund der dadurch entstehenden Kosten befindet sich die Familie Jordan in finanziellen
Nöten. Elisabeth Jordan hat der Gemeinde Axams daher den Prozessionsaltar zum
Kauf angeboten.
Bgm. Rudolf Nagl hat versucht, Informationen über den Wert des Prozessionsaltars zu
bekommen. Hofrat Dr. Franz Caramelle vom Bundesdenkmalamt beziffert den Wert mit
5.000,- €.
Die Sache wurde am 18.3.2009 im Gemeindevorstand beraten. Der Gemeindevorstand
hat beschlossen, Elisabeth Jordan 5.000,- € für den Altar anzubieten. Der Betrag soll
zur Abdeckung von Außenständen direkt an das Alten- und Pflegeheim überwiesen
werden.
Elisabeth Jordan hat das Angebot der Gemeinde Axams angenommen. Sie ist auch mit
der Überweisung an das Alten- und Pflegeheim einverstanden.
Antrag – Mag. Barbara Frießnig:
Die Gemeinde soll den Prozessionsaltar um 5.000,- € kaufen. Der Kaufpreis soll direkt
an das Alten- und Pflegeheim zur Abdeckung von Außenständen überwiesen werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig dafür
6. Anträge, Anfragen, Allfälliges
Bgm. Rudolf Nagl:
Gestern fand im Gemeindesaal Fulpmes eine von den Tiroler Bezirksblättern veranstaltete öffentliche Diskussion zur Verbindung der Axamer Lizum mit der Schlick 2000 statt.
Die Veranstaltung war gut besucht. Am Podium waren Landeshauptmann-Stellvertreter
Toni Steixner, Landtagsabgeordnete Lisa Jenewein, Landesumweltanwalt Mag. Johannes Kostenzer, Josef Jäger, Naturschutzreferent vom Alpenverein Stubai, Bgm. Robert
Denifl, Obmann des Planungsverbandes Stubaital, Dipl. Vw. Michael Stiller, Axamer
Lizum Aufschließungs AG, Martin Pittl, Schlick 2000 Skizentrum AG und ich als Obmann des Planungsverbandes Westliches Mittelgebirge. Es gab eine interessante Diskussion. Es wurden viele Argumente vorgebracht. Mehrheitlich wurde das Projekt befürwortet. Die Ruhegebietsverordnung verhindert die Verbindung. Es ist daher erforderGemeinderat vom 15.4.2009
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lich, durch sachliche Information die Entscheidungsträger in der Tiroler Landesregierung zu überzeugen, dass der geplante Eingriff in die Natur vertretbar und für die wirtschaftliche Entwicklung der Region sinnvoll ist.
Ing. Thomas Larl:
Das Volkstheater Axams feiert mit dem Stück „der Judas von Tirol“ am 30.4.2009 Premiere. Es handelt sich dabei um ein sehenswertes, aufwändiges Stück. Der Theaterverein und die Darsteller würden sich über zahlreichen Besuch freuen.
Der Schriftführer:
Der Bürgermeister:
Walter Töpfer
Rudolf Nagl
Die Gemeinderäte:
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