Sachbearbeiter: Walter Töpfer Tel. 05234 / 68110 – 74 E-Mail: [email protected] NIEDERSCHRIFT der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 15.4.2009 Aktenzahl: 70304/ZEN/4522/2009 anwesend: Axamer Dorfliste, Bürgermeister Rudolf Nagl: Bgm. Rudolf Nagl, Vorsitzender Vbgm. Ing. Adolf Schiener Dr. Anton Zimmermann Stephan Sarg Waltraud Pernlochner Mag. Barbara Frießnig Ferdinand Zsifkovits Georg Happ Gerhard Nagl Mag. Klemens Betz Axams, am 16.4.2009 Axamer Sozialdemokraten: Vbgm. Norbert Happ Karin Haberditzl-Zimmermann Franz Beiler Ing. Thomas Larl Axamer Gemeinschaftsliste: Mag. Josef Bucher Thomas Hörtnagl Grüne Liste Axams: Bernd Reinhold Schützenhofer davon als Ersatz anwesend: Waltraud Pernlochner Gerhard Nagl entschuldigt abwesend: Martin Kapferer Klaus Holzknecht unentschuldigt abwesend: --- Ort: Beginn: Ende: Zuhörer: Schriftführer: Gemeindehaus Axams, Sitzungssaal 20.00 Uhr 20.50 Uhr 7 Walter Töpfer Gemeinderat vom 15.4.2009 Seite 1 von 10 Tagesordnung 1. Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 30.3.2009 70304/ZEN/4452/2009 2. Agrargemeinschaft Axams; Regulierung 70304/ZEN/4424/2009 3. Wasserleitungsordnung; Änderung 70304/ZEN/4038/2009 4. Grundverkauf; Andreas Kofler, Axams, Franz-Zingerle-Weg 51; Ansuchen um Kauf einer Teilfläche des Franz-Zingerle-Weges 70304/VET/0359/2009 5. Prozessionsaltar beim Gemeindehaus Axams; Kaufangebot; 70304/ZEN/4391/2009 6. Anträge, Anfragen, Allfälliges Gemeinderat vom 15.4.2009 Seite 2 von 10 1. Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 30.3.2009 Zur Niederschrift vom 30.3.2009 werden keine Wortmeldungen abgegeben. 2. Agrargemeinschaft Axams; Regulierung 70304/ZEN/4424/2009 Sachverhalt: Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.6.2008 in der Beschwerdesache der Gemeinde Mieders gegen die Agrargemeinschaft Mieders hat das Höchstgericht festgestellt, dass die über die üblichen Nutzungsansprüche innerhalb der Agrargemeinschaft hinausgehenden Erträgnisse als sogenannter Substanzwert des Gemeindegutes grundsätzlich der jeweiligen Gemeinde zustehen. In diesem Sinne sind auch die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zwischen Gemeinde Axams und Agrargemeinschaft Axams neu zu ordnen, wobei die Existenzfähigkeit der Agrargemeinschaft im Hinblick auf ihre land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gefährdet werden darf. Festzustellen ist die Substanz des Gemeindevermögens und die Höhe der den Gemeinden entgangenen Vermögenseinbußen. Dieses Verfahren wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz von Amts wegen eingeleitet. Ziel des Verfahrens ist die Änderung des Regulierungsplanes. Im Rahmen des Verfahrens wurden die vorliegenden Gutachten öffentlich erörtert. Mit Bescheid vom 2.4.2009 erfolgte die Änderung des Regulierungsplanes und wurden die Satzungen der Agrargemeinschaft Axams abgeändert. Durch die Änderung des Regulierungsplanes wurde der Anteil der Gemeinde Axams aus der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke festgelegt. Solche Erträge sind: ¾ Erträge aus dem Verkauf von agrargemeinschaftlichen Grundstücken, abzüglich des Wertes der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, ¾ Einnahmen aus der Verpachtung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, Einnahmen aus Dienstbarkeits- sowie aus Baurechtseinräumungen, abzüglich des Wertes der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, ¾ die Jagdpacht abzüglich eines Anteiles für Mindererträge, ¾ Nutzungen und Erträge sonstiger im Eigentum der Agrargemeinschaft Axams stehenden Liegenschaften, soweit diese aus den nun der Gemeinde Axams als Anteil aus der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zustehenden Nutzungen und Erträgen erworben wurden. Gleiches gilt für Einkünfte aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen oder Beteiligungen daran. Gemeinderat vom 15.4.2009 Seite 3 von 10 Weiters wurde im Bescheid vom 2.4.2009 ausgesprochen, dass die Agrargemeinschaft Axams aus Rücklagen den Betrag von 35.600,- € an die Gemeinde Axams zu bezahlen hat. Mit der Leistung dieses Gemeindeanteiles aus den Rücklagen sind sämtliche Ansprüche aus Substanznutzungen früherer Jahre abgegolten. Schließlich enthält der Bescheid vom 2.4.2009 die Feststellung, dass jene Grundstücke des Regulierungsgebietes, die für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, benötigt werden oder die der Verwirklichung von Zielen der örtlichen Raumordnung dienen, der Gemeinde Axams gegen Entschädigung der darauf lastenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zur Verfügung zu stellen bzw. auf Verlangen ins Eigentum zu übergeben sind. Im Streitfall entscheidet die Agrarbehörde. Die Änderung der Satzungen der Agrargemeinschaft erfolgte zur Sicherstellung der Umsetzung der Neuregulierung. Der Bescheid der Agrarbehörde vom 2.4.2009, der Regulierungsplan für den Axamer Gemeindewald vom 13.12.1956, die Satzungen der Agrargemeinschaft Axams vom 19.7.2002 sowie die im Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaften des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.3.2009 angeführten Unterlagen liegen zur Einsicht durch die Gemeinderäte auf. Der Gemeindevorstand hat die Angelegenheit am 15.4.2009 beraten (vor der Gemeinderatssitzung). Der Gemeindevorstand empfiehlt dem Gemeinderat, gegen den Bescheid vom 2.4.2009 nicht zu berufen, wenn auch die Agrargemeinschaft auf eine Berufung verzichtet. Sollte die Agrargemeinschaft in der Vollversammlung vom 16.4.2009 beschließen, ein Rechtsmittel zu erheben, soll Rechtsanwalt Dr. Heribert Schar beauftragt werden, für die Gemeinde eine Berufung einzubringen. Beratung Bgm. Rudolf Nagl gibt aus seiner Sicht den bisherigen Ablauf der Angelegenheit wieder. Zudem erläutert er den Bescheid der Agrarbehörde vom 2.4.2009 über die Neuregulierung. Er stellt die bisherigen Bestimmungen den durch den Bescheid vom 2.4.2009 geänderten Regelungen gegenüber. Bgm. Rudolf Nagl informiert über das Zustandekommen der Empfehlung des Gemeindevorstandes. Die Entscheidung über die Neuregulierung gründet sich auf Fachgutachten. Die Gutachten wurden im Lindensaal Axams für die Verfahrensparteien erläutert. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes erachten die Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Daher stimmen sie dem Ergebnis der Neuregulierung zu. Zudem wurden alle bisherigen Schritte einvernehmlich mit der Agrargemeinschaft gesetzt. Da jedoch heute nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Vollversammlung der Agrargemeinschaft so wie die Gemeinde auf eine Berufung verzichtet, soll für diesen Fall die Möglichkeit einer Berufung offengelassen werden. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft hat der Vollversammlung empfohlen, auf eine Berufung zu verzichten, die Gemeinde hat auf Grund ihrer Stimmrechte in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft eine wesentliche Mitbestimmungsmöglichkeit und die überwiegende Mehrheit der bei der Erörterung der Gutachten im Lindensaal anwesenden Mitglieder der Agrargemeinschaft war einverstanden. Es kann daher mit hoher Gemeinderat vom 15.4.2009 Seite 4 von 10 Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass es tatsächlich zu keiner Berufung durch die Agrargemeinschaft kommt. Mag. Josef Bucher verweist darauf, dass die Sache durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in die Wege geleitet wurde. Die jetzt vorliegende Entscheidung stellt einen gangbaren Weg für beide Teile dar. Durch die einvernehmliche Haltung der Gemeinde und der Agrargemeinschaft entstehen keine Probleme im Dorf und auch keine Kosten. Daher ist der Empfehlung des Gemeindevorstandes zuzustimmen. Dr. Anton Zimmermann verweist darauf, dass die rechtstechnische Umsetzung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes schwierig ist. Drei namhafte Universitätsprofessoren haben dazu Vorschläge erarbeitet. Nun liegt eine ausgewogene Entscheidung vor. Vbgm. Norbert Happ hat den Eindruck, dass die Agrarbehörde unparteilich und fachlich kompetent entschieden hat. Auch die Gutachter haben gute Arbeit geleistet. Die vorgenommene Aufteilung kann daher ohne weiteres akzeptiert werden. Ing. Thomas Larl fragt, ob auf Grund der Neuregulierung die Gemeinde das Grundstück für das Projekt leistbarer Wohnraum nun kostenlos erhält und ob auch die Gemeinde künftig das sogenannte Stockgeld zu bezahlen hat. Laut Bgm. Rudolf Nagl hat die Gemeinde für das Grundstück für das Projekt leistbarer Wohnraum jetzt nur mehr die forstwirtschaftliche Nutzung abzugelten. Falls die Agrargemeinschaft künftig Stockgeld einhebt, muss auch die Gemeinde Stockgeld bezahlen. Vbgm. Norbert Happ möchte wissen, ob die Gemeinde der Agrargemeinschaft künftig für die Wegerhaltung etwas bezahlen muss. Solange die Agrargemeinschaft die Auslagen aus eigenen Mitteln bestreiten kann, so Bgm. Rudolf Nagl, werden die Mitglieder nichts zu bezahlen haben. Sollte die Agrargemeinschaft die Gemeinde um eine finanzielle Beteiligung bitten, wird man darüber reden müssen. Waltraud Pernlochner stellt fest, dass die Neuregulierung den Bauern weh tut. Sie bittet daher den Bürgermeister, auf die Bauern zu schauen. Bgm. Rudolf Nagl verweist darauf, dass der Gemeinderat im Interesse der Gemeinde zu entscheiden hat. Ing. Thomas Larl fragt, ob Axams die erste Gemeinde ist, die neu reguliert wird. Weiters möchte er wissen, ob durch die Entscheidung in Axams ein Präzedenzfall geschaffen wird. Bgm. Rudolf Nagl berichtet, dass für die Gemeinde Musau der erste Bescheid erging. Dort wurde jedoch berufen. Axams ist die zweite Gemeinde. Ob die für Axams entschiedene Aufteilung als Präzedenzfall zu bezeichnen ist, kann Bgm. Rudolf Nagl nicht beantworten. Er ist der Meinung, es werde an den jeweiligen Strukturen liegen, wie entschieden wird. Vbgm. Ing. Adolf Schiener stellt fest, dass die Neuregulierung in Axams von Amts wegen eingeleitet wurde und es bei uns so zügig abgehandelt werden konnte, weil die Sache auf einer einvernehmlichen, sachlichen Ebene zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft abgelaufen ist. Axams könnte die erste Gemeinde sein, in der eine einvernehmliche Lösung erfolgt. Vbgm. Ing. Adolf Schiener ist sich sicher, dass das Verhältnis zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft weiterhin gut sein wird, wenngleich es Themen geben wird, die gemeinsam aufgearbeitet werden müssen. Vbgm. Norbert Happ erkundigt sich über die Möglichkeiten der Gemeinde im Falle einer Berufung durch einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft. Bgm. Rudolf Nagl verweist darauf, dass eine Berufung nicht gleichzeitig bedeutet, dass sich für die Gemeinde etwas verändert. Sollte jedoch durch eine Berufung eine Verschlechterung für die Gemeinde eintreten, bleiben der Gemeinde noch Möglichkeiten. Stephan Sarg bezeichnet die vorliegende Entscheidung als für beide Seiten annehmbar. Der Bescheid wurde von einem Fachmann verfasst. Inhaltlich ist nichts auszusetzen. Die weitere Existenz der Agrargemeinschaft ist bestimmt nicht gefährdet. Daher kann er damit gut leben. Auch für Bgm. Rudolf Nagl liegt ein Papier am Tisch, welches eine solide Grundlage für die künftige Zusammenarbeit bietet. Er bezeichnet es als erfreulich, dass die Gemeinde künftig zusätzliche Finanzmittel erhält. Wie es schon durch die Agrargemeinschaft gehandhabt wurde, kommt das Geld auch in Zukunft den Gemeindebürgern zugute. Das Geld bleibt somit im Dorf. Die AgrargeGemeinderat vom 15.4.2009 Seite 5 von 10 meinschaft hat bisher ausgezeichnet gewirtschaftet und wird auch nach der vorliegenden Entscheidung vernünftig wirtschaften können. Antrag – Stephan Sarg: Wie vom Gemeindevorstand empfohlen, soll gegen den Bescheid vom 2.4.2009 nicht berufen werden, wenn auch die Agrargemeinschaft auf eine Berufung verzichtet. Sollte die Agrargemeinschaft in der Vollversammlung vom 16.4.2009 beschließen, ein Rechtsmittel zu erheben, soll Rechtsanwalt Dr. Heribert Schar beauftragt werden, für die Gemeinde eine Berufung einzubringen. Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür 3. Wasserleitungsordnung; Änderung 70304/ZEN/4038/2009 Sachverhalt: Die Sache wurde erstmals am 19.3.2009 im Gemeindevorstand behandelt. § 5 Absatz 1 der geltenden Wasserleitungsordnung der Gemeinde Axams aus dem Jahre 1989 sieht vor, dass die Gemeinde auf Rechnung des Grundstückseigentümers den Anschluss an die Gemeindewasserleitung bis zur Trennstelle (das ist in den meisten Fällen bis zur Grundstücksgrenze) ausführen lässt. Tatsächlich wird es schon jahrelang so gehandhabt, dass die Gemeinde die in der Straße liegenden Teile bis zur Grundstücksgrenze auf Kosten der Gemeinde verlegt. § 5 Absatz 1 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Axams soll daher wie folgt neu lauten: Die Gemeinde errichtet auf eigene Kosten den Anschluss an die Gemeindewasserleitung, den Einbau einer Absperrvorrichtung und die Anschlussleitung bis zur Trennstelle (Übergabestelle). Der Anschlusswert (Dimension des Rohres) wird von der Gemeinde festgelegt. Weiters wurde nach der Erlassung der Wasserleitungsordnung im Jahre 1989 die Rechtsgrundlage geändert. Nunmehr bildet § 18 Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2005, die Rechtsgrundlage (früher § 28 TGO 1966). Es soll daher auch dieses Zitat angepasst werden. Zudem soll der in § 14, Strafbestimmungen, angeführte Strafrahmen auf die neue Rechtsgrundlage angepasst werden. Nach § 18 Absatz 2 TGO 2001 können jetzt Geld- Gemeinderat vom 15.4.2009 Seite 6 von 10 strafen bis zu 1.820,- € verhängt werden (laut bisheriger Wasserleitungsordnung 5.000,S). Der Gemeindevorstand hat am 18.3.2009 dem Gemeinderat empfohlen, den vorher angeführten Änderungen der Wasserleitungsordnung zuzustimmen. Die Wasserleitungsordnung wurde danach dem Amt der Tiroler Landesregierung zur Vorprüfung übermittelt. Von der Abteilung Gemeindeangelegenheiten wurden die geplanten Änderungen zur Kenntnis genommen. Weiters wurden einige sprachliche Verbesserungen angeregt sowie weitere Anpassungen an aktuell gültige gesetzliche Bestimmungen verlangt (zu § 14 und § 15 der Wasserleitungsordnung). Die Wasserleitungsordnung soll demnach zusätzlich wie folgt geändert werden: In der Präambel hat die Gesetzeszitierung zu lauten: auf Grund § 18 Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2005 § 4 Absatz 2 lit. c hat zu lauten: Ist die öffentliche Wasserleitung in einem Privatweg oder in einem servitutsbelasteten Grundstück verlegt, liegt die Trennstelle beiderseits an der Grundstücksgrenze bzw. an der Grenze zum servitutsbelasteten Grundstück, jedoch max. 4.00 m von der Wasserleitungsachse entfernt. Im 1. Teilsatz des Absatzes 5 des § 9 wird das falsch geschriebene Wort „and“ durch das Wort „an“ ersetzt. § 11hat zu lauten: Der Grundstückseigentümer îst verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauches (z.B. Wasserzähler), die Errechnung der Gebühren und die Überprüfung des Zustandes der Zuleitungen nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dem Prüfungsorgan nötigenfalls den Zutritt zu diesen Anlagen zu verschaffen. Dieses ist zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. § 14 hat zu lauten: Im Übrigen werden Übertretungen dieser Wasserleitungsordnung als Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Absatz 2 Tiroler Gemeindeordnung mit einer Geldstrafe bis zu 218,- € geahndet. § 15 hat zu lauten: Die geänderte Wasserleitungsordnung (= Wasserleitungsordnung 2009) tritt am 1.5.2009 in Kraft. In der Sitzung vom 9.4.2009 hat der Gemeindevorstand dem Gemeinderat empfohlen, die Wasserleitungsordnung wie vorher angeführt zu ändern. Antrag – Mag. Josef Bucher: Den vorher aufgezählten Änderungen der Wasserleitungsordnung (= Wasserleitungsordnung 2009) soll zugestimmt werden. Gemeinderat vom 15.4.2009 Seite 7 von 10 Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür 4. Grundverkauf; Andreas Kofler, Axams, Franz-Zingerle-Weg 51; Ansuchen um Kauf einer Teilfläche des Franz-Zingerle-Weges 70304/VET/0359/2009 Sachverhalt: Andreas Kofler ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 316/32 mit dem darauf befindlichen Einfamilienwohnhaus Axams, Franz-Zingerle-Weg 51. Nördlich an das Grundstück des Andreas Kofler grenzt der Franz-Zingerle-Weg an. Zwischen der Fahrbahn des Franz-Zingerle-Weges und dem Grundstück des Andreas Kofler befindet sich eine ca. 40 m² große ungenutzte Fläche. Andreas Kofler hat vor seinem Haus zu wenige Parkplätze. Er bittet daher die Gemeinde Axams, ihm die ca. 40 m² große ungenutzte Fläche zu verkaufen. Diese Sache wurde am 9.4.2009 im Gemeindevorstand beraten. Der Gemeindevorstand empfiehlt dem Gemeinderat, Andreas Kofler eine Fläche zwischen seinem Grundstück und der Fahrbahn um 60,- € je Quadratmeter zu verkaufen. Die neue Grundstücksgrenze soll ca. 0,5 m südlich der Fahrbahn festgelegt werden. Die Kosten der Vermessung und der grundbücherlichen Durchführung hat Andreas Kofler zu bezahlen. Antrag – Ing. Thomas Larl: Andreas Kofler soll nördlich seines Grundstückes Nr. 316/32 ein Grundstreifen zu den vom Gemeindevorstand empfohlenen Bedingungen verkauft werden. Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür 5. Prozessionsaltar beim Gemeindehaus Axams; Kaufangebot; 70304/ZEN/4391/2009 Sachverhalt: Im Jahre 1982 hat die Gemeinde Axams von Hermann Jordan das alte „Brechers“ Bauernhaus gekauft, um dort das Gemeindehaus zu bauen. Das Brechers Bauernhaus Gemeinderat vom 15.4.2009 Seite 8 von 10 war Standort eines Prozessionsaltars. Damit der Prozessionsaltar weiterhin am traditionellen Platz aufgestellt werden kann, wurde im Kaufvertrag vom 23.7.1982 vereinbart, dass die Gemeinde Axams den Altar in Verwahrung nimmt und die Gemeinde Axams sich verpflichtet, den Altar in der bisher üblichen Form zu den Prozessionen am Gemeindehaus aufzustellen. Ausdrücklich festgehalten wurde damals, dass der Altar mit dem Bauernhaus nicht mitverkauft wird, sondern im Eigentum von Hermann Jordan bleibt. Hermann Jordan ist inzwischen im Alten- und Pflegeheim in Axams untergebracht. Auf Grund der dadurch entstehenden Kosten befindet sich die Familie Jordan in finanziellen Nöten. Elisabeth Jordan hat der Gemeinde Axams daher den Prozessionsaltar zum Kauf angeboten. Bgm. Rudolf Nagl hat versucht, Informationen über den Wert des Prozessionsaltars zu bekommen. Hofrat Dr. Franz Caramelle vom Bundesdenkmalamt beziffert den Wert mit 5.000,- €. Die Sache wurde am 18.3.2009 im Gemeindevorstand beraten. Der Gemeindevorstand hat beschlossen, Elisabeth Jordan 5.000,- € für den Altar anzubieten. Der Betrag soll zur Abdeckung von Außenständen direkt an das Alten- und Pflegeheim überwiesen werden. Elisabeth Jordan hat das Angebot der Gemeinde Axams angenommen. Sie ist auch mit der Überweisung an das Alten- und Pflegeheim einverstanden. Antrag – Mag. Barbara Frießnig: Die Gemeinde soll den Prozessionsaltar um 5.000,- € kaufen. Der Kaufpreis soll direkt an das Alten- und Pflegeheim zur Abdeckung von Außenständen überwiesen werden. Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür 6. Anträge, Anfragen, Allfälliges Bgm. Rudolf Nagl: Gestern fand im Gemeindesaal Fulpmes eine von den Tiroler Bezirksblättern veranstaltete öffentliche Diskussion zur Verbindung der Axamer Lizum mit der Schlick 2000 statt. Die Veranstaltung war gut besucht. Am Podium waren Landeshauptmann-Stellvertreter Toni Steixner, Landtagsabgeordnete Lisa Jenewein, Landesumweltanwalt Mag. Johannes Kostenzer, Josef Jäger, Naturschutzreferent vom Alpenverein Stubai, Bgm. Robert Denifl, Obmann des Planungsverbandes Stubaital, Dipl. Vw. Michael Stiller, Axamer Lizum Aufschließungs AG, Martin Pittl, Schlick 2000 Skizentrum AG und ich als Obmann des Planungsverbandes Westliches Mittelgebirge. Es gab eine interessante Diskussion. Es wurden viele Argumente vorgebracht. Mehrheitlich wurde das Projekt befürwortet. Die Ruhegebietsverordnung verhindert die Verbindung. Es ist daher erforderGemeinderat vom 15.4.2009 Seite 9 von 10 lich, durch sachliche Information die Entscheidungsträger in der Tiroler Landesregierung zu überzeugen, dass der geplante Eingriff in die Natur vertretbar und für die wirtschaftliche Entwicklung der Region sinnvoll ist. Ing. Thomas Larl: Das Volkstheater Axams feiert mit dem Stück „der Judas von Tirol“ am 30.4.2009 Premiere. Es handelt sich dabei um ein sehenswertes, aufwändiges Stück. Der Theaterverein und die Darsteller würden sich über zahlreichen Besuch freuen. Der Schriftführer: Der Bürgermeister: Walter Töpfer Rudolf Nagl Die Gemeinderäte: Gemeinderat vom 15.4.2009 Seite 10 von 10
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