Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG xcl-500 März 2015 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Inhaltsverzeichnis 1.0 1.1 Zweck der Clearing Terms Off-Order-Book-Trades 5 5 2.0 Liste der zum Clearing zugelassenen Wertschriften 5 3.0 Technische und operationelle Voraussetzungen 6 4.0 Entstehung von Einzelkontrakten 6 5.0 5.1 5.2 5.2.1 5.2.1.1 5.2.1.2 5.2.1.3 5.2.1.4 5.2.1.5 5.2.2 5.3 5.4 5.5 5.5.1 5.6 5.6.1 5.6.2 5.6.3 Echtzeit-Margining-Modul Margining-Methode Initial Margin und Risikorating-Koeffizient Initial-Margin Grundsatz Risiko-Netting-Koeffizient I (Intra-Bucket) Risiko-Netting-Koeffizient II (Inter-Bucket) Initial Margin Extreme Net Open Risikoposition Risiko-Rating-Koeffizient Variation Margin Total Margin Margin Calls Abwicklung von Margin Calls über eine Zahlungsbank Margenhinterlagen (Margin collateral deposits) Zugelassene Collateral-Arten Einlieferung in das x-clear Collateral Account Auslieferung aus dem x-clear Collateral Account 6 6 7 7 7 8 8 8 9 9 10 10 11 12 12 12 13 13 6.0 6.1 6.2 Initial-Margin-Validierungs- und Kalibrierungsmodul Simulationsverfahren des Validierungsmoduls Anpassung der Initial Margins 13 13 16 7.0 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 Link Margin Element Vorbemerkungen Link-Margin-Element-Modell Definitionen Berechnung des Link Margin Element Margin Call Abzug und Ersatz der Link Margin Element-Sicherheiten in den Link Margin Element Accounts bei x-clear Zusätzliches Link Margin Element für den OTC Extended Window Clearing Service 17 17 17 18 18 19 Default Fund Definitionen Zusätzliche Default-Fund-Beiträge 20 21 21 7.7 8.0 8.1 8.2 Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 19 19 2 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG 8.2.1 8.2.2 8.3 21 21 8.4 8.5 Veränderung der durchschnittlichen Initial Margin Kursschwankungen Beanspruchung des Cash-Markets-Default-Fund-Segments (Wiederaufstockungspflicht) Berechnung des Beitrags an den Default Fund Einlieferung und Auslieferung der Pfandsicherheiten für den Default Fund 9.0 Reihenfolge der Verwertung von Collateral (Defense Lines) 23 10.0 10.1 10.2 10.3 10.4 Konzentrationslimiten für Sicherheiten Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf das Emissionsvolumen Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf das Handelsvolumen Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf den Collateral-Typ Mindestkonzentrationslimit für Barmittel plus SNB GC-Sicherheiten 23 24 24 24 24 11.0 11.1 11.2 11.2.1 11.2.1.1 11.2.1.2 11.2.2 11.3 11.4 Depot-/Kontostruktur Clearing Accounts Margining x-clear Collateral Accounts für Margenhinterlagen x-clear Securities Collateral Account x-clear Cash Collateral Account Dispo Collateral Accounts Default Fund Collateral Account Link Margin Element-Account 25 25 25 25 26 26 26 26 26 12.0 12.1 12.2 12.3 Segregierte Kontostrukturen Omnibus-Kundensegregierung (OCS) Einzelkundensegregierung (ICS) Mini-Omnibus-Kundensegregierung (Mini OCS) 27 27 28 29 13.0 Portabilität 30 14.0 Competitive Clearing 31 15.0 15.1 15.2 15.3 15.4 15.5 Settlement Allgemeine Bemerkungen Settlement-Netting Shaping Splitting „Strange Nets“/Aussergewöhnliche Instruktionen für OTE-Transaktionen 32 32 32 33 33 33 16.0 Verspätete Abwicklung und Buy-In 34 17.0 17.1 17.1.1 17.1.2 17.1.3 Corporate Actions Mandatory Corporate Actions/Kompensationen Zeitpunkt der Abwicklung von Kompensationen Quellensteuer auf Kompensationen Abrundung im Falle von Titelausschüttungen 35 35 36 36 36 Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 22 22 23 3 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG 17.2 17.2.1 17.3 Voluntary Corporate Actions Buyer-Election im Fall von Schweizer Wertschriften Technische Unterbrüche 36 36 37 18.0 Agent Trades 37 19.0 Verpflichtungen infolge CHF-Obligationen, die am letzten Handelstag an SIX Swiss Exchange gehandelt werden 37 20.0 Änderungen der Clearing Terms 38 21.0 Kontaktstelle für x-clear Member gemäss den AGB 38 Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 4 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG 1.0 Zweck der Clearing Terms Gemäss dem bestehenden Vertrag für Clearing Services (Schweizer Recht) zwischen SIX x-clear AG (nachfolgend „x-clear“) und dem x-clear Member sind die vorliegenden Clearing Terms Bestandteil der Contractual Relationship zwischen x-clear und dem x-clear Member und sind zusammen mit dem Vertrag für Clearing Services (Schweizer Recht), den Pfandverträgen, und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schweizer Recht) für das Clearing von Trading Platform Transactions („AGB“) zu lesen. Bestimmte in den AGB definierte Anforderungen werden in den vorliegenden Clearing Terms näher beschrieben. Die in den vorliegenden Clearing Terms mit einem Grossbuchstaben beginnenden Begriffe haben, sofern nicht explizit anderweitig definiert, die gleiche Bedeutung wie in den AGB und, wo angebracht, anderen zur Contractual Relationship gehörenden Dokumenten, wie im vorhergehenden Abschnitt erwähnt. Die Clearing Terms sind Bestandteil der Rules & Regulations und bilden zusammen mit dem Vertrag für Clearing Services, den Pfandverträgen für Margen und für Default Funds und den AGB einen einheitlichen Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen x-clear und dem x-clear Member regelt. Die Spezifikationen der technischen Infrastruktur (IT, Kommunikation usw.) werden separat in den Business Partners Specifications beschrieben und sind auf der Webseite von x-clear publiziert. 1.1 Off-Order-Book-Trades x-clear tritt auch in ausserhalb des Auftragsbuchs von SIX Swiss Exchange (nachfolgend SSX) getätigten Abschlüssen als Central Counterparty auf. Sind beide Parteien des ausserhalb des Auftragsbuchs getätigten Abschlusses entweder x-clear Member oder x-clear Non Clearing Members (NCMs), tritt x-clear als Central Counterparty ein, sofern der getätigte Abschluss gemäss den vorliegenden Clearing Terms in das Clearing aufgenommen werden kann, was nicht der Fall ist im Zeitraum von 19.00 bis 8.00 Uhr (MEZ). x-clear kann einen ausserhalb des Auftragsbuchs getätigten Abschluss spätestens bis zum Ende des ersten Börsentags nach dem Matching (T+1) ablehnen und rückgängig machen. Wird ein Abschluss von x-clear abgelehnt, so erfolgt die Ablehnung manuell (per Fax, E-Mail usw.) an SIX Swiss Exchange. Die betroffenen x-clear Members werden von SIX Swiss Exchange über die Ablehnung informiert. Der bilaterale Vertrag zwischen den beiden x-clear Members bleibt weiterhin gültig. Trotzdem müssen die x-clear Members den Abschluss nochmals neu erfassen, diesmal aber ohne Clearingauftrag. Anschliessend sendet SIX Swiss Exchange eine Stornierungsmeldung an x-clear. 2.0 Liste der zum Clearing zugelassenen Wertschriften Die zum Clearing zugelassenen Wertschriften sind auf der Webseite von x-clear in mehreren nach Produkten sortierten Listen publiziert. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 5 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG 3.0 Technische und operationelle Voraussetzungen Das x-clear Member kann erst operativ tätig werden, nachdem es nach Durchführung eigener Tests gegenüber x-clear schriftlich bestätigt hat, technisch und operationell für den produktiven Betrieb bereit zu sein. Das entsprechende Bestätigungsformular wird dem x-clear Member von x-clear im Zusammenhang mit der Anmeldung ausgehändigt. 4.0 Entstehung von Einzelkontrakten Einzelkontrakte, die aus der Erbringung von Clearing-Dienstleistungen durch x-clear an das x-clear Member zustande kommen, werden gemäss den AGB erstellt. x-clear Members sollten Folgendes beachten: 1. Das Clearing durch x-clear ist auf Aufträge beschränkt, die in den Auftragsbüchern der SSX Trading Platform abgeglichen und ausgeführt werden (d.h. im Dark Order Book und im Visible Order Book, wie im SSX Rule Book definiert), sowie auf Off-Order-BookTransaktionen. 2. Die SSX Rules legen fest, wie Aufträge auf der SSX Trading Platform abgeglichen und ausgeführt werden und zu SSX Transactions führen. 3. x-clear erbringt Clearing-Dienstleistungen für SSX Transactions, bei denen mindestens eine Partei der Transaktion ein x-clear Member oder ein x-clear NCM ist. Wenn mindestens eine Gegenpartei einer SSX Transaction weder ein x-clear Member noch ein x-clear NCM ist (aber die andere Gegenpartei schon), wird die Co-CCP, die im Auftrag dieser Gegenpartei handelt, auf Back-to-Back-Basis handeln, und es kommt ein InterCCP-Vertrag zwischen x-clear und der betreffenden Co-CCP gemäss dem entsprechenden Link Agreement zustande. Der entsprechende Einzelkontrakt zwischen x-clear und dem x-clear Member entsteht frühestens beim Abschluss des Inter-CCPVertrags. 4. Gemäss den AGB behält sich x-clear das Recht vor, die Abwicklung einer SSX Transaction abzulehnen oder den entsprechenden Einzelkontrakt rückgängig zu machen, wenn die SSX Transaction nicht auf der SSX Trading Platform gemäss den SSX Rules durchgeführt wurde; wenn die mit dieser Transaktion zusammenhängenden Daten nicht gemäss den zwischen SSX und x-clear vereinbarten Spezifikationen übermittelt wurden; und wenn SSX bis zum Ende des Handelstages bestätigt, dass die SSX Transaction aufgrund eines Fehlers oder eines anderen in den AGB beschriebenen Grundes zustande kam. 5.0 Echtzeit-Margining-Modul 5.1 Margining-Methode Echtzeit-Margen werden pro Produkttyp berechnet, unter Berücksichtigung der Risikomerkmale der betreffenden Anlageklasse. Das bedeutet, dass das Echtzeit-Margining- Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 6 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Modul die offenen Positionen und Margen für Anleihen und Aktien separat mit einer spezifischen Methode berechnet, um das jeweilige Marktrisiko und die anlagenklassenspezifischen Margen zu ermitteln. Die Margen-Anforderungen werden grundsätzlich auf der Ebene Clearing Account berechnet und dann für alle Clearing Accounts einer Kreditgruppe zusammengefasst. Kreditgruppen werden für den Margin-Einzug verwendet, sie erlauben einer Segregierung des Marginingund Collateral-Management-Prozesses. 5.2 Initial Margin und Risikorating-Koeffizient 5.2.1 Initial-Margin 5.2.1.1 Grundsatz Die Initial Margin wird fortlaufend auf der Basis der Nettopositionen aller ausstehenden Verträge von Börsen und MTFs, für die x-clear das Clearing für alle gehaltenen Wertschriften und Währungen in einem Clearing Account erbringt, berechnet. Im Falle mehrfach kotierter Wertschriften werden die offenen Positionen sowie die Initial Margin des x-clear Members unter Berücksichtigung der Nettoposition aus allen Ausstehenden Kontrakten an allen Börsen und MTFs, für die x-clear das Clearing erbringt, berechnet. Bei diesem Vorgehen ist der Höchstwert aus der Berechnung der kurzfristigen und langfristigen Value-at-Risk (VaR) ausschlaggebend. Die Wertschriften werden für die Berechnung der Initial Margin unterschiedlichen Risiko-Buckets zugeordnet. Unter Anwendung des historischen VaR-Modells wird pro Titel der aktuelle VaR errechnet. Hierfür werden die historischen Daten der letzten zwei Jahre (zirka 500 Arbeitstage) für den langfristigen VaR beziehungsweise der letzten drei Monate (zirka 90 Tage) für den kurzfristigen VaR verwendet, unter Berechnung des 2-Tages-VaR für Beteiligungspapiere und ETFs und des 7-Tages-VaR für Obligationen auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99% für Beteiligungspapiere, ETFs und für Obligationen. Der VaR wird in der Regel wöchentlich neu berechnet; bei schwierigen Marktverhältnissen kann die Kalkulation auch täglich erfolgen. Sind dieselben Wertschriften an mehreren Börsen und MTFs kotiert, unterliegen sie der gleichen Risiko-Bucket-Struktur. Risiko-Buckets entstehen zu Intervallen von 5% für Beteiligungspapiere und ETFs und 1,5% für Obligationen. Clearingfähige Wertschriften mit ähnlichen Risiken (über den VaR definiert) werden den gleichen Baskets zugeordnet und hierfür wird die entsprechende differenzierte Initial Margin auf Basis der pro Basket genetteten Positionen berechnet. Bucket-Struktur für Beteiligungspapiere und ETFs Risiko-Bucket Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 VaR-Bereich in % 0 bis 5 5 bis 10 10 bis 15 15 bis 20 Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc Initial Margin in % 3,5 7,5 12,5 17,5 7 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Risiko-Bucket Nr. 5 Nr. 6 VaR-Bereich in % 20 bis 25 25 und mehr/höher Initial Margin in % 22,5 27,5 Bucket-Struktur für Obligationen Risiko-Bucket Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 VaR-Bereich in % 0 bis 1,5 1,5 bis 3 3 bis 4,5 4,5 bis 6 6 bis 7,5 7,5 und mehr/höher Initial Margin in % 1,00 2,30 3,80 5,40 7,20 13,90 Bei Wertschriften, für die an mindestens 250 Börsentagen während der vergangenen zwei Jahre keine Handelspreise vorliegen, liegt der vermutete VaR zwischen 10% und 15% für Beteiligungspapiere und ETFs resp. zwischen 3% und 4,5% für Obligationen. 5.2.1.2 Risiko-Netting-Koeffizient I (Intra-Bucket) Aufgrund der Tatsache, dass die in Buckets zusammengeführten Wertschriften nicht perfekt korrelieren, wird bei der Verrechnung der jeweiligen Wertschriftenpositionen innerhalb desselben Bucket in Anlehnung an die durchschnittliche Korrelation ein Risiko-NettingKoeffizient angewandt (Risiko-Netting-Koeffizient I). Somit wird pro Titel zuerst die Initial Margin auf der Basis der jeweiligen Nettoposition (Long oder Short) dieser Wertschriften berechnet. Danach wird das Total aller Netto-Long- mit dem Total aller Netto-ShortPositionen desselben Buckets unter Anwendung des Risiko-Netting-Koeffizienten I auf dem kleineren der beiden Werte verrechnet. 5.2.1.3 Risiko-Netting-Koeffizient II (Inter-Bucket) Zusätzlich wird zwischen den Risiko-Buckets der gleichen Anlageklasse ein weiterer RisikoNetting-Koeffizient angewandt. Die Netto-Initial-Margins pro Risiko-Bucket werden über alle Buckets hinweg nach mathematischen Vorzeichen (Plus/Minus) aggregiert. Daraus resultiert das Total der Initial Margins Netto-Long und das Total der Initial Margins Netto-Short. Der kleinere der beiden Werte wird mit dem Inter-Bucket-Koeffizienten multipliziert und die Initial Margin um diesen Betrag reduziert. 5.2.1.4 Initial Margin Die Initial Margin-Anforderungen variieren in Echtzeit pro Transaktion mit einem Wertpapier. Die Gesamthöhe der Initial Margin je Clearing Account ergibt sich aus der Nettoposition aller Ausstehenden Kontrakte, die sich auf in einem Risiko-Bucket vorhandene Wertschriften beziehen und die aus Transaktionen an sämtlichen Börsen und MTFs stammen, für die x-clear das Clearing vornimmt, unter Aufaddierung aller Buckets. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 8 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG 5.2.1.5 Extreme Net Open Risikoposition Bei einer Extreme Net-Open-Position eines Teilnehmers (d.h. die absoluten Beträge einer Netto-Long- minus einer Netto-Short-Position) von CHF 750 Millionen oder höher (unter Berücksichtigung der konsolidierten Position des x-clear Members über sämtliche Börsen und MTFs, für die x-clear das Clearing vornimmt) wird der bestehende Risiko-RatingKoeffizient des Teilnehmers für die Dauer dieses Zustandes erhöht, d.h. die Initial MarginAnforderungen erhöhen sich entsprechend (siehe unten stehende Tabelle). Werden aufgrund dieser Basis die Initial Margin-Anforderungen erhöht, wird das x-clear Member entsprechend informiert. Risk coefficient table RC=IRC+1.00 RC = Risk Rating Coefficient IRC = Initial Risk Rating Coefficient (see 4.2.2) monetary amounts in [CHF] RC=IRC+0.75 RC=IRC+0.50 RC=IRC+0.25 RC=IRC Up to 750 m 5.2.2 Net open market position 750 m to 1,000 m 1,000 m to 1,250 m 1,250 m to 1,500 m As of 1,500 m Risiko-Rating-Koeffizient Der Risiko-Rating-Koeffizient ist abhängig vom Rating des x-clear Members und hat direkten Einfluss auf die Initial Margin-Anforderungen. Der Risiko-Rating-Koeffizient ist der Faktor, um den die Initial Margin multipliziert wird, damit sie die Initial Margin-Anforderungen erfüllt. x-clear akzeptiert Ratings folgender externer Ratingagenturen: - Standard & Poor's - Moody's - Fitch/IBCA Der Risiko-Rating-Koeffizient trägt der Ausfallwahrscheinlichkeit eines x-clear Members Rechnung. Abhängig von der Bonität des x-clear Members wird der Risiko-Rating-Koeffizient für die Steuerung der Initial Margin festgelegt, d.h. entsprechend der Bonität des x-clear Members erhöhen oder verringern sich die Initial Margin-Anforderungen. Die Höhe des Risiko-Rating-Koeffizienten wird mindestens einmal jährlich überprüft und ist wie folgt festgelegt: Rating Standard & Poor's AAA bis ABBB+ bis BBBBB+ bis BBSchlechter B+ Moody's Aaa bis A3 Baa1 bis Baa3 Ba1 bis Ba3 Schlechter B1 Fitch AAA bis ABBB+ bis BBBBB+ bis BBSchlechter B+ Risiko-Koeffizient 1 1.5 2 wird fallweise festgelegt x-clear verwendet das langfristige Rating. Falls verschiedene Ratings vorhanden sind, wird jeweils das zweitbeste Rating gewählt. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 9 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Verfügt eine Institution über kein externes Rating oder weicht das externe Rating stark von der Bewertung von x-clear ab, definiert x-clear ein internes Rating mittels eines Benchmarking-Prozesses. Wesentliche Kriterien des Benchmarking sind u.a.: 5.3 Kapitalausstattung Eigenfinanzierungsgrad Profitabilität Hintergrund (Firmengeschichte/Besitzverhältnisse usw.) Firmensitz Reputation Variation Margin Die Variation Margin-Anforderungen decken Marktpreisfluktuationen ab, die sich auf offenen Positionen pro Wertpapier auswirken. Die Variation Margin wird mehrmals täglich, in der Regel stündlich, berechnet aufgrund der aktuellen Kurs-/Marktentwicklung (Mark-to-Market), basierend auf den Nettopositionen aller Ausstehenden Kontrakte des x-clear Members pro Titel. Die Höhe der Variation Margin richtet sich ausschliesslich nach der Marktbewertung. Positive und negative Werte (Kursgewinne/-verluste) werden über alle Wertschriften hinweg gegeneinander aufgerechnet. Aufgrund dieser Werte werden negative Werte zusätzlich belastet und positive Werte mit den Initial Margin-Anforderungen verrechnet. 5.4 Total Margin Nachdem die Initial Margin und Variation Margin für jedes Clearing Account ermittelt wurden, wird die Total Margin je Kreditgruppe j bzw. je Clearing-Mitglied berechnet, wobei für die Skalierung der Margen der Risiko-Rating-Koeffizient verwendet wird: TM j max RC j IM i VM i ,0 n i 1 (1) wobei: TM j Total Margin je Kreditgruppe j bzw. je Clearing-Mitglied RC Risiko-Rating-Koeffizient des Clearing-Mitglieds j Lambda-Faktor für Kreditgruppe j (wie in Kapitel 6.2 erläutert) IM i Initial Margin, die für das Clearing Account i berechnet wurde VM i Variation Margin, die für das Clearing Account i berechnet wurde n Anzahl der Clearing Accounts der Kreditgruppe j / des Clearing-Mitglieds Die erforderliche Höhe des Zulässigen Collateral, das von einem x-clear Member zu stellen ist, wird regelmässig von x-clear überprüft, um sofort auf Marktentwicklungen und Änderungen an der individuellen Situation des x-clear Members reagieren zu können. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 10 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Ist ein x-clear Member ein Swiss Exchange Member oder ein Teilnehmer anderer Börsen oder MTFs, für die x-clear das Clearing erbringt, kann die Margin-Anforderung für alle diese Börsen und MTFs (einschliesslich der Swiss Exchange und anderer Handelsplattformen), bei denen das x-clear Member Teilnehmer ist, auf Basis aller Ausstehenden Kontrakte dieser Börsen und MTFs zusammengefasst werden (für die Zwecke dieser Clearingbestimmungen bezieht sich der Begriff Ausstehende Kontrakte auf nicht abgewickelte Kontrakte mit x-clear als Gegenpartei aus allen Transaktionen an allen Börsen und MTFs, für die x-clear das Clearing erbringt). Alle Margin-Anforderungen werden in Schweizer Franken (CHF) berechnet. 5.5 Margin Calls Ist zu einem Zeitpunkt die zur Verfügung gestellte Marge ungenügend oder fällt der Wert des Default Funds aus irgendeinem Grund unter den Wert gemäss Anforderungen von x-clear, sodass ausstehende Verpflichtungen des x-clear Members zur Zahlung von Beiträgen an den Default Fund vorhanden sind, löst x-clear automatisch einen Margin Call in Schweizer Franken (CHF) in Echtzeit aus. Dabei gelten folgende Regeln: 1. Der Margin Call ist grundsätzlich in Geldform zu leisten. 2. Jeder Teilnehmer muss ein Konto angeben, auf dem x-clear gemäss den AGB (Schweizer Recht) berechtigt ist, den Margin Call zu belasten. Dabei sind folgende Kontoarten vorhanden: - Konto bei SIX Interbank Clearing („SIC-Konto“); oder - Ordinario-Konto bei SIX SIS AG („SIX SIS“) Das x-clear Member kann nur ein Belastungskonto (SIC-Konto oder ein herkömmliches Ordinario-Konto bei SIX SIS) bezeichnen. In der Regel wird für Margin Calls ein SIC-Konto benötigt. Die Verwendung des Ordinario-Kontos bei SIX SIS ist nur in Ausnahmefällen gestattet. Diese Regelung kann jederzeit durch x-clear aufgehoben werden. Für Gutschriften wird von x-clear pro Teilnehmer ein x-clear-Money-Collateral-Account bei SIX SIS gemäss Art. 11.2.1.2 der vorliegenden Clearingbestimmungen eröffnet. 3. Jeder Margin Call muss innerhalb von sechzig Minuten nach dessen Erstellung an das x-clear Member erfüllt werden. Falls Cash-Currency-Deadlines erreicht werden und der Margin Call nicht am selben Tag erfüllt werden kann, muss der Margin Call bis spätestens 09:00 Uhr am nächsten Business Day erfüllt werden. Hat sich das x-clear Member für den OTC Extended Window Clearing Service entschieden, muss das x-clear Member infolge des Margin Calls spätestestens bis 21:00 Uhr MEZ am gleichen Tag Margin-Sicherheiten (USD oder Wertschriften) stellen. 4. Wird der Margin Call vom x-clear Member nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt und sind die Margin-Anforderungen noch nicht wie oben beschrieben erfüllt, werden Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 11 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG zukünftige Transaktionen, in denen das x-clear Member als Partei eintritt, ab diesem Zeitpunkt suspendiert und x-clear agiert nicht mehr als Central Counterparty für dieses x-clear Member. Gleichzeitig hat x-clear die Möglichkeit, eine Default-Anzeige auszustellen und das x-clear Member für im Default zu erklären. Jeder Default eines x-clear Members wird dem entsprechenden Handelsplatz (Trading Platform) gemeldet. 5.5.1 Abwicklung von Margin Calls über eine Zahlungsbank Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss ein x-clear Member, das Margin Calls über eine Zahlungsbank erfüllen möchte, ein in Pfund Sterling (GBP) oder in Euro (EUR) geführtes Konto bei seiner Zahlungsbank haben. Margin Calls werden von SIX SIS (im Namen von x-clear) bearbeitet, indem das Sterling-Konto (GBP) oder Euro-Konto (EUR) des Mitglieds bei der Zahlungsbank zugunsten des Cash Collateral Account bei SIX SIS im Namen von x-clear belastet wird. Bevor x-clear mit dem Clearing für ein x-clear Member beginnen kann, benötigt SIX SIS (im Namen von x-clear) eine entsprechende Einzugsermächtigung, die sowohl vom x-clear Member als auch von der Zahlungsbank unterzeichnet wurde. Stellt ein x-clear Member einen Antrag auf eine Auslieferung von Barmitteln, dann wird x-clear, soweit Zulässiges Collateral in ausreichender Höhe zur Deckung der Anforderungen für Margen und Default Fund-Beiträge verfügbar ist (so dass diese Anforderungen auch nach der Auslieferung erfüllt werden können), die Rückzahlung der Barmittel auf das Konto des x-clear Members veranlassen, dass in Sterling (GBP) oder Euro (EUR) bei dessen Zahlungsbank geführt wird. Diese verfügbaren Barsicherheiten werden von SIX SIS (im Namen von x-clear) über die Zahlungsbank (entweder eine Hausbank (Concentration Bank) oder eine Korrespondenzbank) in London übertragen/bezahlt. x-clear kooperiert in Zusammenhang mit den erforderlichen Abwicklungsdiensten für Margin Calls mit verschiedenen Finanzinstituten. Diese sind auf der Website von x-clear publiziert. Das x-clear Member trägt sämtliche Bankgebühren, die von seiner Zahlungsbank berechnet werden. 5.6 Margenhinterlagen (Margin collateral deposits) 5.6.1 Zugelassene Collateral-Arten x-clear akzeptiert in der Regel verschiedene Collateral-Arten als Zulässiges Collateral. Für weitere Angaben wird auf die separaten Regeln der Belehnungsnormen (Belehnungsnormen für SIX x-clear AG und SIX SIS AG) verwiesen, die auf der x-clear-Website unter www.six-securities-services.com > Clearing abrufbar sind. Hinterlegtes Zulässiges Collateral wird zum Marktwert verrechnet, der einem Haircut unterliegt. Aufgrund der anwendbaren Gesetze können Titel und andere Instrumente, die in den Vereinigten Staaten von Amerika emittiert wurden, nicht als Zulässiges Collateral akzeptiert werden. Zulässiges Collateral muss 15 Tage vor Endfälligkeit des jeweiligen als Collateral eingereichten Instruments ersetzt werden. Hat ein als Collateral eingereichtes Instrument die Fälligkeit erreicht, gilt es nicht mehr als ausreichend, um die Margenanforderungen des x-clear Members zu erfüllen. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 12 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Für Obligationen gilt, dass diese grundsätzlich für Repo-Transaktionen mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) fähig sein müssen. Anderes Collateral wird auf Anfrage hin fallweise durch x-clear auf Zulässigkeit geprüft. 5.6.2 Einlieferung in das x-clear Collateral Account Jedes x-clear Member kann in seinem Collateral Account hinterlegte Margen jederzeit auf das x-clear Collateral Account übertragen, wie in den Margenanforderungen von x-clear („Margenhinterlagen“) festgehalten. Der Übertrag erfolgt via ATF-Instruktion (MT542 oder MT598-100) für Wertschriften bzw. MT202-Instruktion für Geldtransfers und ist vom x-clear Member auszulösen. x-clear akzeptiert als Margenhinterlagen nur das in Art. 5.6.1 der vorliegenden Clearing Terms definierte Zulässige Collateral. 5.6.3 Auslieferung aus dem x-clear Collateral Account Die Auslieferung von Margenhinterlagen kann durch jedes Member automatisch instruiert werden (ATF oder MT202/200) oder manuell durch x-clear erfolgen. Das x-clear Member hat sich bei manueller Abwicklung mit x-clear in Verbindung zu setzen und den entsprechenden Antrag zu stellen. Dies kann entweder in schriftlicher Form und/oder per Fax und/oder per E-Mail erfolgen. Margenhinterlagen können nur ausgeliefert werden, wenn sie zur Erfüllung der Margenanforderungen des x-clear Members nicht mehr benötigt werden. Möchte ein x-clear Member die Margenhinterlagen ersetzen, muss neues Zulässiges Collateral vor der Auslieferung des alten Zulässigen Collaterals geliefert werden. Vor 17.00 Uhr (MEZ) verlangte Margenhinterlagen werden am gleichen Tag an das x-clear Member geliefert unter Berücksichtigung der Währungstransfer-Fristen von SIX SIS; nach 17.00 Uhr (MEZ) erhaltene Anfragen werden so bald wie möglich ausgeführt. 6.0 Initial-Margin-Validierungs- und Kalibrierungsmodul Das Echtzeit-Margining-Modul von x-clear (siehe Art. 5.0) wird ergänzt durch ein MargenValidierungs- und Kalibrierungsmodul, das täglich bis zu sechs (und ad-hoc, soweit erforderlich) risikofaktorbasierte Monte-Carlo-Simulationen der Margin-Anforderung durchführt. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine unabhängige und umfassende portfoliobasierte Beurteilung der Margin-Anforderung und einen Vergleich mit den Initial Margins, die mit dem Echtzeit-Margining-Modul berechnet werden. x-clear behält sich vor, die Margin-Anforderungen auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Margen-Validierung anzupassen. 6.1 Simulationsverfahren des Validierungsmoduls Das operationelle Echtzeit-Margining-Modul von x-clear basiert im Wesentlichen auf historischen Volatilitäten der zugrundeliegenden Instrumente, Volatilitäts-Buckets und statischem Intra-Bucket- und Inter-Bucket-Netting. Das Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmodul von x-clear nutzt eine Monte-Carlo-Simulationstechnik für eine moderne, portfoliobasierte Bewertung des Wiedereindeckungsrisikos der Clearing-Portfolios. Diese Simulationstechnik berücksichtigt die aktuellen Volatilitäten und Korrelationen Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 13 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG zwischen den Risikofaktoren. Zudem wird die aktuelle Regressionszuordnung der Rendite der zugrundeliegenden Wertschriften in den Clearing-Portfolios berücksichtigt sowie das verbleibende intrinsische Risiko der Wertschriften. Die Methode des Initial-Margin-Validierungs- und Kalibrierungsmoduls von x-clear umfasst die folgenden fünf Hauptelemente: I. Festlegung der Gruppe von Risikofaktoren Zunächst wird eine konsistente Gruppe von Risikofaktoren mit einer hohen Aussagekraft bezüglich der Rendite der Wertschriften in den Clearing-Portfolios festgelegt. Die gewählten Risikofaktoren können in die folgenden Anlageklassen unterteilt werden: - Geld (Cash): Die Cash-Risikofaktoren erfassen das Fremdwährungsrisiko auf Basis der Portfoliowährungen. Alle wichtigen Währungen sind vertreten. - Aktien (Equity): Hier werden verschiedene länderspezifische und regionale (vorwiegend Schwellenländer) Aktienindizes sowie eine vollständige Gruppe von Sektorindizes (Industrieländer) gewählt. - Anleihen (Fixed Income): Aggregierte Indizes für eine Duration von 5 bis 7 Jahren werden für das Long Leg genommen, das Short Leg wird durch die entsprechenden CashRisikofaktoren repräsentiert. - Alternative Investments (AI) und Rohstoffe: AI- und Rohstoffindizes werden berücksichtigt, da sie insbesondere bei der Erläuterung der Renditedynamik bestimmter Eigenkapitalinstrumente, etwa von ölabhängigen Firmen, hilfreich sein können. Auch die Risikodynamik von ETFs und Fonds kann oftmals durch Schwankungen der Rohstoffpreise bestimmt werden. II. Zuordnung der zugrundeliegenden Wertschriften zu den Risikofaktoren Die Renditen aller Wertschriften der Clearing-Portfolios werden mittels einer Regressionsanalyse den Risikofaktorrenditen zugeordnet: Wertpapierrendite = ∑( Risikofaktorrenditei x ßi) + IntrinsischesRisiko Damit wird der Exposure-Vektor ß täglich rekalibriert. III. Szenarioerstellung der Wertpapierrenditen Die potenziellen zukünftigen Verteilungen der Wertpapierrenditen werden aus den täglich kombinierten Monte-Carlo-Simulationen der potenziellen zukünftigen Verteilungen der Risikofaktorrenditen und des intrinsischen Risikos der Wertpapierrenditen abgeleitet. Daher besteht jede Monte-Carlo-simulierte Wertpapierrendite aus einer Gruppe von Monte-Carlosimulierten Risikofaktorrenditen, multipliziert mit dem Wertpapier-Exposure-Vektor ß, plus einer Monte-Carlo-simulierten, unkorrelierten intrinsischen Risikokomponente. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 14 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Zur Kalibrierung der Monte-Carlo-Simulationen der Risikofaktorrenditen berücksichtigt das Risikomodell historische Beobachtungen der Risikofaktorrenditen aus einem rollierenden, nicht-überlappenden Zeitraum mit dem Ansatz der gefilterten historischen Simulation. Die Varianz-Kovarianz-Matrix der Risikofaktorrenditen wird aus der Analyse von Zeitreihen abgeleitet, die nach dem EWMA-Modell (exponentiell gewichteter gleitender Mittelwert) geglättet wurden. Diese Zeitreihenanalysen werden täglich durchgeführt. Das verbleibende intrinsische Risiko der Regression der Wertpapierrenditen auf die Risikofaktorrenditen wird durch eine studentsche t-Verteilung simuliert. IV. Szenarioerstellung der Renditen des Clearing-Portfolios Die potenzielle zukünftige Verteilung der Renditen des Clearing-Portfolios wird aus der Aggregation der simulierten Wertpapierrenditen der Positionen eines Clearing-Mitglieds abgeleitet. Die Aggregation erfolgt auf Kreditgruppen-Ebene, d.h. die offenen Positionen aller Clearing Accounts einer Kreditgruppe werden als ein einziges Portfolio erfasst. Somit wird im Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmodul von x-clear der potenzielle Diversifizierungsnutzen zwischen den verschiedenen Anlageklassen, die gecleart werden, und den offenen Positionen aus den Clearing Accounts, die zur gleichen Kreditgruppe gehören, vollständig berücksichtigt. V. Messung des Risikos des Clearing-Portfolios Für die Validierung und Kalibrierung der von dem Echtzeit-Margining-Modul berechneten Initial Margin verwendet x-clear ein Portfolio-VaR mit einem Konfidenzniveau von 99%. Der Simulationsansatz des Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmoduls von x-clear ermöglicht zudem die Berücksichtigung weiterer Risikokomponenten, wie durch die geltenden Rechtsvorschriften der EU und der Schweiz vorgeschrieben. x-clear berücksichtigt die folgenden zusätzlichen Risikokomponenten im Margen-Validierungs- und Kalibrierungsprozess: a. Stressed VaR Diese Komponente erlaubt die Berücksichtigung von Perioden mit extremen Marktbedingungen (d.h. Varianz-Kovarianz-Matrizen mit extremen Marktbedingungen) in den Monte-Carlo-Simulationen der Risikofaktorszenarien. b. Liquiditätsbereinigtes VaR Das Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmodul von x-clear berücksichtigt mögliche nachteilige Kursschwankungen infolge des Konzentrationsrisikos im Clearing-Portfolio. Die Liquiditätsprämie hängt von folgenden Faktoren ab: - der relativen Positionsgrösse der zugrundeliegenden Instrumente im Vergleich zu ihrer Marktkapazität Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 15 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG - dem aktuellen und simulierten Marktrisiko des zugrundeliegenden Instruments und aus ihrer Geld-/Brief-Spanne Die Liquiditätsrisikokomponente des Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmoduls implementiert somit die Unsicherheit bezüglich der Liquidität als Funktion des simulierten Marktszenarios, was zu höheren VaRs der Clearing-Portfolios führt. c. Variable Close-out-Perioden Das Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmodul von x-clear ermöglicht die Anpassung von VaR-Horizonten für spezifische Anlageklassen. x-clear setzt diese VaR-Horizonte für spezifische Anlageklassen im Einklang mit den aktuellen Annahmen über realistische Closeout-Perioden pro Anlageklasse fest. Stresstests und Defense-Line-Kalibrierung: Das Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmodul von x-clear wird ferner für die Berechnung historischer und hypothetischer Stresstests verwendet, wie durch die geltenden Rechtsvorschriften der EU und der Schweiz vorgeschrieben. x-clear berücksichtigt die betreffenden Ergebnisse der Stresstests in der Strukturierung und Kalibrierung ihrer Defense Lines. 6.2 Anpassung der Initial Margins x-clear kann die Margenanforderung auf der Grundlage der Ergebnisse der in Kapitel 6.1 beschriebenen Margenvalidierung anpassen. Zu diesem Zweck wurde ein Skalierungsfaktor (Lambda) für jede Kreditgruppe j eines Clearing-Mitglieds implementiert, um die Initial Margins mit dem Portfolio-VaR (der mit dem Margenvalidierungsmodul berechnet wird) der offenen Positionen in der jeweiligen Kreditgruppe j abzustimmen. Die Anpassung der Margenanforderung durch basiert auf einem Vergleich der Initial Margin (die mit dem Echtzeit-Margining-Modul berechnet wird) mit dem aus dem Margenvalidierungsmodul abgeleiteten Portfolio-VaR. Das bedeutet: Für jede Kreditgruppe j wird die Summe der Initial Margins aller Clearing-Konten i ( ) in Kreditgruppe j mit dem Portfolio-VaR ( ) für die Gesamtheit der offenen Positionen in Kreditgruppe j verglichen und der Wert von in der Gleichung (1) in Kapitel 5.4 zur Anpassung der Margenanforderung wird bestimmt durch: (2) Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 16 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Um prozyklische Effekte zu vermeiden, ist jedoch der eingetragen wird, nie kleiner als 1. -Wert, der in Gleichung (1) Die Anpassungen von und des Risiko-Rating-Koeffizienten voneinander unabhängig, d.h. die Regelung zur Anpassung des Margenkalibrierung mit dem Skalierungsfaktor unberührt. 7.0 Link Margin Element 7.1 Vorbemerkungen sind grundsätzlich bleibt von der Wenn Members in interoperativen Märkten handeln, kann aufgrund unterschiedlicher CCPMitgliedschaften und Inter-CCP-Collateralanforderungen eines Co-operating Clearing House (Co-CCP) ein Inter-CCP-Exposure zwischen den beiden beteiligten Co-CCPs entstehen. Die Aufsichtsbehörden schreiben vor, dass diese Kreditrisiken gemessen, überwacht und getrennt durch das Halten von Sicherheiten begrenzt werden müssen. Dieses Inter-CCPCollateral muss durch zusätzliche Vermögenswerte finanziert und abgedeckt werden, die von den übrigen Sicherheiten, die ein x-clear Member gestellt hat, unabhängig sind und segregiert werden. Daher muss jedes x-clear Member neben der Marge und den DefaultFund-Beiträgen x-clear ein Link Margin Element zur Finanzierung des Inter-CCP-Collateral zur Verfügung stellen. Dieses Link Margin Element ist nach Massgabe und vorbehaltlich des Pfandvertrags für Margen und der diesbezüglichen Änderungsvereinbarung, wie nachstehend beschrieben, zur Verfügung zu stellen. Das Link Margin Element wird immer dann verlangt, wenn x-clear Clearing-Dienstleistungen an ein x-clear Member auf Handelsplattformen erbringt, die auch durch ein Co-CCP gecleart werden. Der Betrag, den SIX x-clear zur Deckung der gesamten Co-CCPCollateralanforderungen aller x-clear Members für alle interoperablen Märkte festgelegt hat, wird Link Margin genannt. Der individuelle Beitrag des x-clear Member wird Link Margin Element genannt. SIX x-clear darf die Link Margin Elements (LMEs) ausschliesslich zur Deckung der InterCCP-Collateralanforderungen verwenden. 7.2 Link-Margin-Element-Modell Das Link-Margin-Element-Modell wird durch folgende Zusatzklauseln geregelt: i. Die Link Margin Elements sollen x-clear ermöglichen, die Margenanforderungen der CoCCP nach dem betreffenden Link-Vertrag («Link Agreement») zu erfüllen. ii. Das Link Margin Element basiert auf der Link Margin, die von x-clear festgesetzt wird. x-clear berechnet die Link Margin auf Basis der letzten Margenanforderungen für x-clear nach Massgabe der Verpflichtungen aus den Link-Verträgen mit dem/den Co-CCP(s). Die Link Margin enthält einen skalierten Aufschlag auf Basis der Volatilität der Anforderungen über einen rollierenden Zeitraum von 30 Business Days, der die erwarteten Schwankungen über den letzten Margenanforderungen decken soll. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 17 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG 7.3 iii. Die von x-clear festgesetzte Link Margin gilt so lange, bis eine neue Link Margin für notwendig erachtet wird, zum Beispiel bei unerwarteten Schwankungen der Margenanforderungen für x-clear im Rahmen des Link-Vertrags bzw. der Link-Verträge. iv. Das vom jeweiligen Mitglied zahlbare Link Margin Element entspricht der Link Margin, die anteilig auf die betreffenden Mitglieder verteilt wird. Das prozentuale Verhältnis wird am Ende jedes Kalendermonats geschätzt, basierend auf der durchschnittlichen Initial Margin des Mitglieds in den vorausgegangenen 30 Business Days. v. Falls erforderlich kann x-clear die Link Margin und das Link Margin Element jederzeit ändern, beispielsweise, aber nicht ausschliesslich bei Margenausgleichen im Tagesverlauf (Intra-Day Margin Calls) durch ein Co-CCP. Das Link Margin Element wird in bar oder in Wertschriften gestellt, wie in den Belehnungsnormen definiert. vi. x-clear teilt die Link Margin dem x-clear Member mit und gibt zudem den individuellen anteiligen Verteilungsschlüssel und das sich daraus ergebende Link Margin Element bekannt. Definitionen Durchschnittliche Initial Margin (AIM) für Link Margin Element Die durchschnittliche Initial Margin (AIM) der letzten 30 Business Days wird monatlich auf den täglichen EOD Clearing Positionen berechnet. 7.4 Berechnung des Link Margin Element Die Link Margin Element (LME) Verpflichtung wird im Rahmen eines irregulären Pfands («Irregular Pledge») basierend auf der Contractual Relationship festgelegt, insbesondere auf Basis des Pfandvertrags für Margen und der diesbezüglichen Änderungsvereinbarung, welche schweizerischem Recht unterliegen. Das LME wird monatlich auf einer pro-rata Anteil der Link Margin berechnet, basierend auf der durchschnittlichen Initial Margin (AIM) des Mitglieds im Verhältnis zur durchschnittlichen Initial Margin (AIM) aller x-clear Members gemäss der Definition unter Paragraph 7.3 für Finanzinstrumente im Rahmen der LinkVerträge. Das LME wird um CHF 0,1 Mio. auf den nächsten höheren Betrag aufgerundet. Das LME wird auf monatlicher Basis berechnet und muss innerhalb von zwei Business Days nach Erhalt der Nutzungsanfrage («Margin Call») geleistet werden. Geht das angeforderte LME nicht innerhalb von 2 (zwei) Business Days ein, darf x-clear ein Lastschriftverfahren einleiten und auf diesem Wege die erforderlichen Mittel vom Margenkonto des betreffenden x-clear Member abbuchen. x-clear kann jederzeit während des Monats die Link Margin neu berechnen und einen Margin Call auslösen, soweit die Link Margin gemäss Paragraph 7.2 Abs. ii dieser Clearing Terms angepasst werden muss. Der Wert der Wertschriften- und/oder Währungen, die zur Finanzierung des LME hinterlegt werden, wird auf der Basis ihres aktuellen Marktwerts nach Anwendung des entsprechenden Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 18 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Haircuts (siehe Belehnungswerte auf der Website von x-clear) berechnet und nicht aufgrund des Nennwerts der in den Collateral Accounts hinterlegten Wertschriften oder Währungen. x-clear kann gegenüber dem x-clear Member einen Margin Call auslösen, um das LME zu erhöhen, wenn der Wert des vom x-clear Member zur Verfügung gestellten LME gesunken ist (wobei der Wert auf der Basis des aktuellen Marktwerts, abzüglich Haircut, berechnet wird) und diese Wertverringerung dazu geführt hat, dass der Wert des LME unter das von diesem x-clear Member geforderte Niveau fällt. Dies geschieht via ATF-Instruktion (MT542 oder MT598-100) für Wertschriften oder via MT202-Instruktion für Geldüberweisungen, die durch das x-clear Member erteilt werden müssen. Im Fall einer manuellen Verarbeitung muss das x-clear Member die entsprechende Anfrage schriftlich per Fax oder E-Mail einreichen. 7.5 Margin Call Dieselben Vorschriften aus Paragraph 5.5 dieser Clearing Terms gelten für einen LME Margin Call 7.6 Abzug und Ersatz der Link Margin Element-Sicherheiten in den Link Margin Element Accounts bei x-clear Der Abzug von Excess Funds (wie im Margen-Pfandvertrag, «Margin Pledge Agreement») definiert) kann manuell von jedem x-clear Member oder von x-clear instruiert werden. Das x-clear Member hat sich bei manueller Verarbeitung mit x-clear in Verbindung zu setzen und den entsprechenden Antrag per Post, Fax oder E-Mail zu stellen. Nach Erhalt einer schriftlichen Abzugsanforderung eines x-clear Members überträgt x-clear die Excess Funds zurück. Wenn ein x-clear Member Wertschriften und/oder Währungen, die zum Zweck eines Link Margin Element eingereicht werden, ersetzen möchte, müssen die neuen Wertschriften und/oder Währungen vor dem Abzug der alten Wertschriften und/oder Währungen geliefert werden (siehe Paragraph 5.6.1 Zugelassene Collateral-Arten). Zulässige Wertschriften, die zum Zweck eines Link Margin Element eingereicht werden, müssen 15 Tage vor Endverfall oder vor der Rückzahlung der Wertschriften ersetzt werden (und ab dem Datum dieser Ersetzung werden sie nicht mehr als Hinterlagen für das Link Margin Element behandelt). Nach Kündigung des Pfandvertrags für Margen und der zugehörigen Änderungsverträge überträgt x-clear die Link-Margin-Element-Sicherheiten am Ende der laufenden monatlichen Berechnungsperiode zurück. 7.7 Zusätzliches Link Margin Element für den OTC Extended Window Clearing Service Hat sich das x-clear Member für eine Handelsplattform entschieden, für die x-clear den OTC Extended Window Clearing Service (18:30 MEZ – 19:30 MEZ) erbringt, muss das betreffende x-clear Member das zusätzliche Übernacht-Risiko zwischen den Co-CCPs mit Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 19 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG einem zusätzlichen Link Margin Element neben dem aktuellen Link Margin Element abdecken. Die folgende Handelsplattform bietet OTC-Clearingtransaktionen im erweiterten ClearingFenster an: - Traiana Das Mitglied, das sich für eine Handelsplattform mit OTC Extended Windows Clearing Service entschieden hat, muss die Unterstützung für Margin Calls bis 21:00 MEZ sicherstellen, wie in Paragraph 5.5 ausgeführt. Haben sich mehrere x-clear Members für solche Handelsplattformen entschieden, wird das Übernacht-Risiko auf Basis der durchschnittlichen Initial Margin (AIM) des Mitglieds in den letzten 30 Business Days im Verhältnis zur durchschnittlichen Initial Margin (AIM) der letzten 30 Business Days aller x-clear Members, die sich für eine solche Handelsplattform mit erweitertem Clearing-Fenster entschieden haben, nur für Aktien ermittelt. 8.0 Default Fund SIX x-clear hat einen Default Fund mit verschiedenen isolierten Default-Fund-Segmenten für die folgenden Produktlinien eingerichtet. a. Cash Markets (Aktien/Anleihen) b. Derivate (Derivate/Securities Lending & Borrowing) Bei SIX Swiss Exchange findet ausschliesslich das Cash-Markets Default-Fund-Segment Anwendung. Die Grössen der Default-Fund-Segmente sind so gewählt, dass sie den Default der zwei grössten Teilnehmer oder Teilnehmergruppen abdecken («Cover-2-Prinzip»). Die aktuellen Grössen der Default-Fund-Segmente sind auf der offiziellen Website von SIX Securities Services publiziert: Clearing > Services > Risk Management > Default Fund Structure. Die Beitragshöhe des x-clear Members an das Cash-Markets-Default-Fund-Segment von x-clear ist abhängig von der Mitgliedschaftskategorie (x-clear ICM/x-clear GCM) einerseits und von der durchschnittlichen Initial Margin in den letzten 30 Business Days bzw. in den letzten 90 Business Days, je nachdem, welche höher ist. Der Wert der Wertschriften und/oder Währungen (in Bezug auf Bargeld), die als Beiträge an den Default Fund hinterlegt werden, wird auf der Basis ihres Marktwerts nach Anwendung des anwendbaren Haircuts (auf der x-clear-Website publiziert) berechnet und nicht aufgrund des Nennwerts der hinterlegten Wertschriften oder Währungen. Die Arten des Zulässigen Collateral und sein entsprechender Wert sind in Artikel 5.6.1 der vorliegenden Clearing Terms festgehalten. Handelt es sich bei den Wertschriften um Beteiligungspapiere (auch und insbesondere Anteile am Kapital eines Unternehmens oder Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 20 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG andere Wertschriften oder Instrumente mit einem ähnlichen oder höheren Risikoprofil), werden sie jedoch nicht als Zulässiges Collateral für den Default Fund akzeptiert. Sofern zutreffend, muss Zulässiges Collateral in der Form von Wertschriften 15 Tage vor Endverfall oder vor der Rückzahlung der Wertschriften ersetzt werden (und ab dem Datum dieser Ersetzung werden sie nicht mehr wie Margenhinterlagen behandelt). 8.1 Definitionen Durchschnittliche Initial Margin (AIM) für Default-Fund-Beiträge Die durchschnittliche Initial Margin (AIM) der letzten 30 Business Days bzw. der letzten 90 Business Days, je nachdem, welche höher ist, wird monatlich auf den täglichen EOD Clearing Positionen berechnet. 8.2 Zusätzliche Default-Fund-Beiträge x-clear Member sind verpflichtet, zusätzliche Default-Fund-Beiträge für das Cash-Markets Default-Fund-Segment zu leisten, wenn eines der folgenden Ereignisse eintrifft: 8.2.1 Veränderung der durchschnittlichen Initial Margin Die durchschnittliche Initial Margin (AIM) wird gemäss Paragraph 8.1 der vorliegenden Clearing Terms auf monatlicher Basis berechnet. Eine Änderung der durchschnittlichen Initial Margin (Erhöhung/Reduktion) führt zu einer Änderung der Default-Fund-Beiträge. Die Anpassung der Default Fund-Beitragshöhe erfolgt gemäss Art. 8.4 der vorliegenden Clearing Terms. Wenn die Beitragshöhe angepasst werden muss, wird das entsprechende x-clear Member diesbezüglich informiert. Die Anpassung muss innerhalb von zwei Kalendertagen ab der Meldung erfolgen. Wird der Beitrag an den Default Fund nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Kalendertagen geleistet, löst x-clear einen Margin Call aus und nimmt eine Direktbelastung vor. Die Belastung erfolgt auf dem für Direktbelastungen vorgesehenen Konto des x-clear Members, das für Margenanforderungen in Übereinstimmung mit Paragraph 5.5 der vorliegenden Clearing Terms anwendbar ist. Die oben erwähnten Bestimmungen in Paragraph 5.5 gelten für unter dieser Paragraph 8.2.1. erstellten Margin Calls. 8.2.2 Kursschwankungen Wenn Zulässiges Collateral, das mittels Default-Fund-Beiträge zur Verfügung gestellt wurde, infolge einer Wertminderung die Anforderungen an die Default Fund-Beiträge nicht mehr erfüllt, informiert x-clear das x-clear Member darüber. Das x-clear Member stellt innerhalb 60 Minuten nach der Information von x-clear zusätzliches Zulässiges Collateral zur Verfügung. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 21 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG 8.3 Beanspruchung des Cash-Markets-Default-Fund-Segments (Wiederaufstockungspflicht) Jede Beanspruchung des Default-Fund-Segment – sei sie eine vollständige oder eine teilweise – die durch den Default eines x-clear Member verursacht wird, führt bei jedem Nicht-Defaulting x-clear Member zur Verpflichtung, dieses Default-Fund-Segment durch Ergänzende Beiträge («Supplementary Contributions») aufzustocken und somit den Gesamtbetrag des Default-Fund-Segment wieder auf das zum Zeitpunkt der Neuermittlung (Reassessment) erforderliche Niveau zu erhöhen («Wiederaufstockungspflicht»). Die Neuermittlung wird fünf Business Days vor dem Ende der Nachfrist («Cooling-off Period») (gemäss nachstehender Definition) vorgenommen. Nach einer vollständigen oder teilweisen Beanspruchung eines Default-Fund-Segment beginnt eine Nachfrist von 20 Business Days. In diesem Zeitraum werden die Nicht-Defaulting x-clear Members von der Pflicht entbunden, Ergänzende Beiträge betreffend diese Beanspruchung zu leisten. D D+15 D+21 D+20 Cooling-off period Drawdown Reassessment Default Fund replenished Die Wiederaufstockungspflicht des jeweiligen Default-Fund-Segment besteht während der gesamten Mitgliedschaft eines x-clear Member. x-clear erstellt eine schriftliche Meldung an das x-clear Member mit der Aufforderung, zusätzliches Zulässiges Collateral zugunsten des Default FundSegment zu leisten. Zulässiges Collateral in der Form eines Beitrags an den Default Fund zur Wiederaufstockung des beanspruchten Betrags muss spätestens ein Business Day nach Ablauf der Cooling-off Period (D+21) bereitgestellt sein. 8.4 Berechnung des Beitrags an den Default Fund Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Default Fund wird mit einem regulären Pfand gemäss Schweizer Recht zugunsten von x-clear besichert und monatlich auf einem pro-rata Anteil der Default Fund Segment Grösse berechnet, basierend auf der durchschnittlichen Initial Margin (AIM) im Verhältnis zur durchschnittlichen Initial Margin (AIM) aller x-clear Members, gemäss der Definition unter Paragraph 8.1 Dabei gelten folgende Minimalbeiträge, wobei die Grösse nach oben nicht beschränkt ist: - x-clear-ICM: - x-clear-GCM: Schweizer Franken (CHF) 0,5 Millionen Schweizer Franken (CHF) 5,0 Millionen Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 22 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Sämtliche Beiträge werden auf den nächsten, um CHF 0,1 Mio. höheren Betrag aufgerundet. Ein Default Fund-Beitrag in einer von x-clear definierten Höhe wird für die Anfangsphasen des Clearings von Handelsplattform-Transaktionen im Voraus benötigt. 8.5 Einlieferung und Auslieferung der Pfandsicherheiten für den Default Fund Die Pfandsicherheiten für den Default Fund verbleiben auf dem Default Fund Collateral Account (Wertpapiere und/oder Geld) des x-clear Members bei SIX SIS. Es wird auf diesem Account des x-clear Members für x-clear eine entsprechende Pfandberechtigung angemerkt. 9.0 Reihenfolge der Verwertung von Collateral (Defense Lines) Die Initial Margin, die Variation Margin und der Default Fund werden am offenen Markt unter Umständen gemäss den AGB und den Pfandverträgen in der folgenden Reihenfolge realisiert/verkauft: 1. Vom Defaulting x-clear Member geliefertes Zulässiges Collateral zur Erfüllung seiner Margin-Verpflichtungen und gleichwertiger Verpflichtungen in Bezug auf Einzelkontrakte, die dem Clearing durch x-clear unterliegen (gemäss Pfandvertrag für Margins); 2. Default Fund Beiträge des Defaulting x-clear Member an den betroffenen Default Fund (gemäss Pfandvertrag für Default Funds); 3. Maximal 25 Prozent der Eigenmittel von x-clear (Festlegung gemäss Schweizer Recht, insbesondere in FINMA Rundschreiben 15/1 “Rechnungslegung Banken“); 4. Default Fund Beiträge der Nicht-Defaulting x-clear Members an den betroffenen Default Fund (gemäss Pfandvertrag für Default Funds); 5. Zusätzliche Sicherheiten (unabhängig davon, ob es sich um Zulässiges Collateral handelt oder nicht), das aus der Wiederaufstockung des betroffenen Default Funds (gemäss Pfandvertrag für Default Funds) entsteht; und 6. Die verbleibenden Rückstellungen von x-clear sowie ihr Kapital und ihre Reserven. Der Zweck dieses Art. 9 und, inter alia, der Zurverfügungstellung von Margen und DefaultFund-Beiträgen ist es, dem Vorkommen systemischer Risiken, die sich im Zusammenhang mit dem Clearing, mit SIX Swiss Exchange und anderen von anderen Börsen oder MTFs betriebenen Plattformen, für die x-clear das Clearing erbringt, ergeben könnten, entgegenzutreten und zu vermeiden. 10.0 Konzentrationslimiten für Sicherheiten Zur Sicherstellung, dass die Sicherheiten für den Default Fund und die Margen ausreichend diversifiziert sind, damit eine Sicherheitenverwertung ohne erhebliche Marktauswirkungen möglich ist, hat SIX x-clear maximale Konzentrationslimiten eingeführt, die jeweils spezifisch für bestimmte Emissionvolumen, Handelsvolumen und Collateral-Typen gelten. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 23 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Zusätzlich gibt es ein Mindestkonzentrationslimit für Barmittel und Wertschriften aus dem SNB GC Basket. Die Konzentrationslimiten werden pro Clearing-Mitglied auf Kreditgruppen-Ebene festgesetzt. Sicherheiten, die die jeweiligen Konzentrationslimiten überschreiten, müssen so ersetzt werden, dass die Konzentrationslimiten nach der Ersetzung eingehalten werden. Weitere Einzelheiten zu den Konzentrationslimiten, einschliesslich der aktuellen Werte aller Konzentrationslimiten, werden in den Belehnungsnormen von SIX x-clear und SIX SIS ausgeführt. 10.1 Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf das Emissionsvolumen Konzentrationslimiten in Bezug auf das Emissionsvolumen gelten ausschliesslich für Anleihen, die als Sicherheiten für Margen und den Default Fund von SIX x-clear akzeptiert werden. Sie basieren auf dem Nennwert der jeweiligen Anleihe und werden als Prozentsatz des Gesamtemissionsvolumens (insgesamt ausgegebenes Kapital) festgelegt: 10.2 Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf das Handelsvolumen Konzentrationslimiten in Bezug auf das Handelsvolumen gelten ausschliesslich für Aktien, die als Sicherheiten für Margen akzeptiert werden. Das Konzentrationslimit in Bezug auf das Handelsvolumen wird als Prozentsatz des 30-tägigen durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens (average daily trading volume, ADTV) an der liquidesten Effektenbörse für die jeweilige ISIN festgesetzt. 10.3 Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf den Collateral-Typ Konzentrationslimiten in Bezug auf den Collateral-Typ werden für die Sicherheiten für Margen und den Default Fund von SIX x-clear verwendet. Die Konzentrationslimiten werden als Prozentsatz des Gesamtwerts der gestellten Sicherheiten festgelegt. 10.4 Mindestkonzentrationslimit für Barmittel plus SNB GC-Sicherheiten Das Mindestkonzentrationslimit für Barmittel plus SNB GC-Sicherheiten gilt für die Sicherheiten für Margen und den Default Fund von SIX x-clear. Das Mindestkonzentrationslimit wird für den Wert der Barsicherheiten und der Wertpapiersicherheiten aus dem SNB GC Basket als Prozentsatz des Gesamtwerts der gestellten Sicherheiten festgesetzt. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 24 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG 11.0 Depot-/Kontostruktur Jedes x-clear Member benötigt für das Clearing bestimmte Konten und Depots. Zu diesem Zweck ist es unerheblich, ob es sich beim x-clear Member um ein x-clear-GCM oder ein x-clear-ICM oder -NCM handelt. Eine Unterscheidung erfolgt zwischen den Konten, in denen die Positionen verbucht werden: - «Clearing Accounts», entweder «House Account» und/oder «Client Account» für jedes x-clear Member oder NCM (bei einer Einzelkundensegregierung: Individual Client Segregation, ICS), - Konten, in denen Sicherheiten für die Margen, Beiträge zum Default Fund oder Finanzierungsbeiträge geführt werden (für Barsicherheiten in einem «Cash Collateral Account» und für Wertschriften, die als Sicherheit dienen, in einem «Securities Collateral Account», jeweils ein «Collateral Account»). x-clear Members müssen Konten und Depots für das Collateral Management bei SIX SIS (im Auftrag von x-clear) halten. Abfragemöglichkeiten zu den Konten und Depots bei SIX SIS sind in den Business Partner Specifications beschrieben. 11.1 Clearing Accounts Die Ausstehenden Kontrakte aus Abschlüssen des x-clear Members oder NCMs an SSX werden mittels Clearing Accounts erfasst. Die Clearing Accounts werden bei x-clear geführt. x-clear eröffnet standardmässig zwei Clearing Accounts (House und Client) für diejenigen x-clear Members, die GCMs sind. Transaktionen, die das x-clear GCM für eigene Zwecke dem Clearing zuführt, werden dem House Account zugeteilt, während solche, die im Auftrag des x-clear GCMs für ein x-clear NCM das Clearing durchlaufen, dem Client Account zugeteilt werden. Im Falle einer Einzelkundensegregierung für ein NCM wird ein getrenntes Positionskonto eröffnet. Die benötigte Marge wird ausgehend von den Nettopositionen aller Ausstehenden Kontrakte pro Titel auf der Basis dieser Clearing Accounts berechnet und mit dem Zulässigen Collateral abgeglichen. 11.2 Margining 11.2.1 x-clear Collateral Accounts für Margenhinterlagen x-clear eröffnet bei SIX SIS pro x-clear Member oder NCM (in Falle einer Einzelkundensegregierung, ICS) auf den Namen von x-clear lautende Collateral Accounts (Geld und Wertschriften), um die geleisteten Margen übertragen zu können. Das Zulässige Collateral wird x-clear mittels einem irregulärem Pfandrecht gemäss dem Pfandvertrag für Margen zur Verfügung gestellt. Das x-clear Member stellt zu jeder Zeit sicher, dass das Guthaben auf den Collateral Accounts dem Betrag des von ihm verwahrten Depotvolumens entspricht, damit es seinen Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 25 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Verpflichtungen zur Lieferung von Margen und zur Erfüllung von Margin Calls nachkommen kann. Die Beanspruchung des Collaterals kann durch das x-clear Member jederzeit abgerufen werden. 11.2.1.1 x-clear Securities Collateral Account In Übereinstimmung mit Art. 5.6.1 der vorliegenden Clearing Terms akzeptiert x-clear Geld und Wertschriften als Zulässiges Collateral. 11.2.1.2 x-clear Cash Collateral Account Neben dem Collateral in Form von Wertschriften haben die x-clear Members auch die Möglichkeit, Collateral in Form von Geld zu stellen. x-clear eröffnet ein Cash Collateral Account für jede Währung, in der Geld zur Verfügung gestellt wird. 11.2.2 Dispo Collateral Accounts Am Ende jedes Business Days überträgt x-clear Zulässiges Collateral, das nicht zur Deckung von Margenanforderungen benötigt wird (Wertschriften und/oder Geld), vom x-clear Collateral Account in ein oder mehrere Dispo Collateral Accounts, die im Namen des x-clear Members geführt werden. Das von Securities oder Cash Collateral Account(s) aus in die Dispo Collateral Accounts übertragene Zulässige Collateral wird auf die nächstkleinere Handelseinheit (für Geld) oder Stückelung (für Wertschriften) abgerundet. Zu Beginn jedes Business Days überträgt x-clear sämtliches in den Dispo Collateral Accounts gehaltenes Zulässiges Collateral wieder vom entsprechenden Dispo Collateral Account des x-clear Members auf die x-clear Collateral Accounts. 11.3 Default Fund Collateral Account x-clear eröffnet bei SIX SIS pro x-clear Member (Wertschriften und/oder Geld) Default Fund Collateral Account(s). Die Accounts lauten auf den Namen des x-clear Members. Das Guthaben im Default Fund Collateral Account wird x-clear über ein reguläres Pfandrecht gemäss Pfandvertrag für die Default Funds nach Schweizer Recht verpfändet. 11.4 Link Margin Element-Account x-clear eröffnet bei SIX SIS pro x-clear Member Link Margin Element Account(s) (Wertschriften und/oder Geld). Die Link Margin Element Accounts bei SIX SIS lauten auf den Namen von x-clear. Das Guthaben der Link Margin Element Accounts wird gemäss dem Pfandvertrag für Margins nach Schweizer Recht an x-clear übertragen. Im Falle eines Default von x-clear wird das von x-clear Members finanzierte Inter-CCPCollateral zur Deckung der Inter-CCP-Exposure genutzt. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 26 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG 12.0 Segregierte Kontostrukturen x-clear bietet ausschliesslich für GCM und ihre NCMs die folgenden Omnibus- und Einzelkundensegregierungsmodellle für deren Positionen und Vermögenswerte an: - Omnibus-Kundensegregierung (Omnibus Client Segregation, OCS) - Einzelkundensegregierung (Individual Client Segregation, ICS) - Mini-Omnibus-Kundensegregierung (Mini OCS) Die segregierten Kontostrukturen für GCMs/NCMs betreffen lediglich die Clearing Accounts und Collateral Accounts für Margenhinterlagen bei x-clear. Die Collateral Accounts für den Default Fund bleiben Eigentum des GCM und werden genutzt, falls die Margen für die Positionen des GCM/NCM nicht ausreichen. Das Inter-CCP Collateral, das durch das Link Margin Element finanziert wird, wird von den Co-CCPs genutzt, falls x-clear in Default geraten sollte. Im Folgenden wird jede Kontostruktur ausführlich erläutert und vereinfacht grafisch dargestellt. 12.1 Omnibus-Kundensegregierung (OCS) Die nachstehende Grafik (Abb. 1) veranschaulicht die Kontostrukturen auf GCM-Ebene. Die Positionen und Vermögenswerte des GCM werden von denen seiner NCM(s) getrennt. Die Omnibus-Kundensegregierung wird vom Mitglied verlangt, wenn regulatorische Bestimmungen die Trennung zwischen den Positionen und Vermögenswerten des GCM (Clearingtransaktion für eigene Rechnung auf dem House Clearing Account) und NCM (Clearingtransaktionen des Kunden auf dem Client Clearing Account) vorschreiben. Die gegenseitige Aufrechnung von Positionen (Cross-Netting bzw. Cross-Margining) erfolgt auf der Ebene Clearing Account. OCS ist die von x-clear angebotene Standardlösung. Abbildung 1: Omnibus-Kundensegregierung (OCS) Die Segregierung der Collateral Accounts des GCM und aller Vermögenswerte der NCMs gewährleistet eine eindeutige Kundensegregierung. Die segregierten Collateral Accounts Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 27 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG decken die Margen-Anforderungen gemäss der offenen Positionen aus Kundentransaktionen und der offenen Positionen aus Transaktionen für eigene Rechnung. Aus Sicht des Risikomanagements und Default-Managements wird die Kontostruktur auf Kreditgruppen-Ebene betrachtet. Die Kreditgruppe vereint auf technischer Ebene das Clearing Account/die Clearing Accounts mit dem Collateral Account/den Collateral Accounts zu einer Übertragungs-(Portabilitäts-) bzw. Close-out-Einheit. Das gilt für Stresstests, Default-Management, Close-out-Möglichkeiten und Portierungsoptionen des NCM bei einem Default des GCM. Rechtliche Anforderung: Bei Wahl der OCS-Lösung wird die NCM-Instruktion bzw. werden die NCM-Instruktionen zur Einleitung der Kundensegregierung auf einem Standardformular von x-clear erteilt. Die Instruktion basiert auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem ernannten (neuen) GCM mit dem Backup GCM in Bezug auf die Sicherheiten, Positionen und Portabilitätspräferenzen des NCM. Dieses Formular steht unter: www.six-securities-services.com > Clearing > Formulare & Guides > Formulare zur Verfügung. 12.2 Einzelkundensegregierung (ICS) Die nachstehende Grafik (Abb. 2) veranschaulicht die Kontostruktur auf NCM-Ebene. Die Positionen und Vermögenswerte des GCM werden von denen seines/seiner NCM(s) getrennt. Zudem ist jedes NCM von den übrigen NCMs getrennt. Die Kontostruktur für das ICS-Modell ermöglicht das Führen spezifischer einzelner und segregierter Clearing Accounts und Collateral Accounts zum Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten in Bezug auf die Vermögenswerte und Positionen eines NCM. Die gegenseitige Aufrechnung von Positionen (Cross-Netting bzw. Cross-Margining) erfolgt auf der Ebene Clearing Account. Entscheidet sich das Clearing-Mitglied zur Verwendung eines Clearing Account, wird das andere Konto im System deaktiviert. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 28 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Abbildung 2: Einzelkundensegregierung (ICS) Bei den Collateral Accounts kann das Clearing Member für sein NCM wählen, ob segregierte Collateral Accounts für jeden Kunden und ein House Clearing Account (Modell A) oder ein Omnibus Collateral Account (Modell B) für beide Clearing Accounts eingerichtet werden sollen. Die Sicherheiten des GCM werden jederzeit von den Sicherheiten der einzelnen NCM getrennt. Das GCM muss den vom NCM angeforderten Collateral-Betrag oder die angeforderten Positionen weiterleiten («pass through»), soweit die Sicherheiten die Kriterien von SIX x-clear für die Zulässigkeit von Sicherheiten erfüllen. Aus Sicht des Risikomanagements und Default-Managements wird die Kontostruktur auf Kreditgruppen-Ebene betrachtet. Die Kreditgruppe vereint auf technischer Ebene das Clearing Account/die Clearing Accounts mit dem Collateral Account/den Collateral Accounts zu einer Übertragungs-(Portabilitäts-) bzw. Close-out-Einheit. Das gilt für Stresstests, Default-Management, Close-out-Möglichkeiten und Portierungsoptionen des NCM bei einem Default des GCM. Rechtliche Anforderung: Bei Wahl der ICS-Lösung wird die NCM-Instruktion auf einem Standardformular von x-clear erteilt. Die Instruktion basiert auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem ernannten (neuen) GCM mit dem NCM über die Übernahme der Sicherheiten, Positionen und Portabilitätspräferenzen des NCM. Dieses Formular steht unter www.six-securities-services.com > Clearing > Formulare & Guides > Formulare zur Verfügung. Die ICS-Kontostruktur ist die einzige, die bei einem Default des GCM eine Statusänderung des Clearing-Mitglieds ermöglicht. Insbesondere kann das NCM nach eigener Wahl zu einem Individual Clearing Member (ICM) werden, soweit alle Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllt sind. Dieses Formular steht unter www.six-securities-services.com > Clearing > Formulare & Guides > Formulare zur Verfügung. 12.3 Mini-Omnibus-Kundensegregierung (Mini OCS) Die nachstehende Grafik (Abb. 3) veranschaulicht die Kontostruktur auf NCM-Ebene. Die Positionen und Vermögenswerte des GCM werden von denen seiner NCMs getrennt. Dieses Modell ähnelt dem OCS-Modell, aber auf NCM-Ebene haben die NCMs gemeinsame Omnibus Clearing Accounts. Das Mini-OCS-Modell ist eine partielle Trennung, im Gegensatz zum ICS-Modell, bei dem eine Gruppe von NCMs eines GCM ein einziges Clearing Account verwendet. In diesem Modell können die GCMs mehrere Omnibus Accounts haben. Die gegenseitige Aufrechnung von Positionen (Cross-Netting bzw. Cross-Margining) erfolgt auf der Ebene Clearing Account. Entscheidet sich das Clearing-Mitglied zur Verwendung eines Clearing Accounts, wird das andere Konto in unserem System deaktiviert. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 29 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Abbildung 3: Mini-Omnibus-Kundensegregierung (Mini OCS) Bei den Collateral Accounts kann das Clearing Member für sein NCM wählen, ob segregierte Collateral Accounts für jeden Kunden und ein House Clearing Account (Modell A) oder ein Omnibus Collateral Account (Modell B) für beide Clearing Accounts eingerichtet werden sollen. Die Sicherheiten des GCM werden von den Sicherheiten der NCM-Gruppe getrennt. Aus Sicht des Risikomanagements und Default-Managements wird die Kontostruktur auf Kreditgruppen-Ebene betrachtet. Die Kreditgruppe vereint auf technischer Ebene das Clearing Account/die Clearing Accounts mit dem Collateral Account/den Collateral Accounts zu einer Übertragungs-(Portabilitäts-) bzw. Close-out-Einheit. Das gilt für Stresstests, Default-Management, Close-out-Möglichkeiten und Portierungsoptionen des NCM bei einem Default des GCM. Rechtliche Anforderung: Bei Wahl der Mini-OCS-Lösung wird die GCM-Instruktion auf einem Standardformular von x-clear erteilt. Die Instruktion basiert auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem ernannten (neuen) GCM mit dem Backup GCM über die Übernahme der Sicherheiten, Positionen und Portabilitätspräferenzen des NCM. Dieses Formular steht unter www.six-securities-services.com > Clearing > Formulare & Guides > Formulare zur Verfügung. 13.0 Portabilität Im Falle des Defaults eines Clearing-Mitglieds kann eine CCP zur Auslösung der Verfahren zur Übertragung der von dem ausgefallenen direkten Teilnehmer (GCM) gehaltenen Positionen und Sicherheiten für Rechnung ihrer Kunden (Non Clearing Member oder NCM) auf einen direkten Teilnehmer (Back-up-GCM) als Übertragungsempfänger verpflichtet sein. Dieser Prozess wird Portabilität oder Portierung genannt. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 30 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG SIX x-clear bietet Portabilitätsdienstleistungen ausschliesslich General Clearing Members (GCMs) und deren Kunden (NCMs) an. Zurzeit werden folgende Jurisdiktionen durch x-clear hinsichtlich Portabilität unterstützt: - Grossbritannien - Deutschland - Niederlande Für die oben genannten Länder hat SIX x-clear die Zuverlässigkeit und Durchsetzbarkeit der angebotenen Segregierung und Portabilität mit externen Rechtsgutachten (insbesondere auf Grundlage des anwendbaren Insolvenzrechts) im Domizilland des betreffenden GCM abgeklärt. Ist das GCM in einem anderen Land domiziliert, muss es ein Rechtsgutachten hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Durchsetzbarkeit der gewählten Lösung vorlegen, um die NCMs und SIX x-clear zu schützen. Mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastruktur (FinfraG), voraussichtlich im Jahr 2015, wird SIX x-clear Portabilitätsdienstleistungen auch für schweizerische GCMs und deren Kunden anbieten, die einem schweizerischen Gesellschaftsstatut unterliegen. Vorläufig liefern die Segregierungslösungen von SIX x-clear (je nach gewählter Differenzierung) dem Sanierungsbeauftragten oder dem Konkursliquidator leicht zugängliche Informationen über die Clearing-Positionen und Sicherheiten der NCMs und ermöglichen somit eine rasche Verfügung seitens der Behörden. Die Portabilitätsanforderungen werden in Kapitel 8 der Kündigungs- und Suspendierungsverfahren beschrieben, die in der Rubrik Clearing auf der Webseite von SIX Securities Services abgerufen werden können: www.six-securities-services.com > Clearing > Quick Navigation > Download-Center > Kündigungs- und Suspendierungsverfahren. 14.0 Competitive Clearing Eine Co-CCP ist eine von SSX ernannte Central Counterparty und Vertragspartei eines Link Agreement mit x-clear. Co-CCPs sind von Anforderungen in Bezug auf Default FundBeiträge ausgenommen. Das x-clear Member nimmt zur Kenntnis, dass x-clear zur Vereinfachung der Abwicklungsperformance oder des Corporate Actions-Prozedere im Auftrag der Co-CCP handeln kann, um einen Buy-In oder ein Late-Settlement-Regime oder andere im entsprechenden Link Agreement definierten Prozedere auszuführen. Weiter anerkennt das x-clear Member, dass in Übereinstimmung mit dem European Code of Conduct for Clearing and Settlement vom 7. November 2006 (einschliesslich Access and Interoperability Guidelines vom 28. Juni 2007) jeder Teil der Contractual Relationship von x-clear geändert werden kann, wenn eine obliegende Co-CCP ihre Rechte zur Definition von Schlüsselprinzipien und Interoperabilitätsbedingungen oder zur Sicherstellung der Interoperabilität mit einer solchen obliegenden Co-CPP ausübt. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 31 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG 15.0 Settlement 15.1 Allgemeine Bemerkungen Die Abwicklung der Börsengeschäfte bleibt in der Verantwortung der Anerkannten Settlement Systems. Für SIX Swiss Exchange sind dies SIX SIS und SIX x-clear. Jedes x-clear Member muss entsprechende Abwicklungsvorkehrungen getroffen haben, damit die Abwicklung in Übereinstimmung mit den vorliegenden Clearing Terms erfolgen kann. x-clear setzt SIX SIS als Depotstelle zur Abwicklung ihres Legs der Abwicklungsinstruktion ein. Mit dem Begriff „Transaktion“ ist in diesem Abschnitt immer die Abwicklung der aus einem Open Offer oder aus Off-Order-Book-Trades resultierenden Kontrakte gemeint. x-clear kann im Default-Fall eines x-clear Members die aufgrund eines Open Offer bzw. aufgrund von Off-Order-Book-Trades entstandenen Kontrakte für den Abwicklungsprozess blockieren. x-clear informiert das x-clear Member entsprechend via Fax mit anschliessender formeller schriftlicher Bestätigung. Die Abwicklungsinstruktionen gestalten sich aus Sicht des x-clear Members wie folgt: Gegenpartei Instruktionsart Instruktionserteilung x-clear CH112114 Inhouse Direkt von SIX Swiss Exchange Die folgende Tabelle zeigt den Serviceumfang von SIX SIS: Settlement-Netting Shaping von Nettotransaktionen Splitting-Transaktionen Brutto Netto Nein Ja Nein Ja* * manuell 15.2 Settlement-Netting x-clear bietet ihren Members optional Nettoabwicklungen an für SSX-Transaktionen, für die sie das Clearing vornimmt. Diese Nettoabwicklung reduziert die Abwicklungstransaktionen auf eine oder mehrere Transaktionen pro Titel/Währung und Handelstag. Auf die Margenberechnung der offenen Positionen hat das Settlement-Netting keinen Einfluss. Das x-clear Member muss die Nettingpräferenz-Details im statischen Datenformular von SSX und x-clear angeben. Grundsätzlich werden alle Geschäfte eines Tages auf demselben Clearing Account pro Valor und Währung aufgerechnet. x-clear erlaubt den x-clear Members für SSX-Transaktionen, für die x-clear das Clearing vornimmt, ein optionales Trade-Date-Netting („TDN“). Das Netting wird nach der Schliessung des Clearing-Zeitfensters der SSX Trading Platform durchgeführt. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 32 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Nach Abschluss des Trade-Date-Nettings bei x-clear übermittelt x-clear die Instruktion im Namen des entsprechenden Members zur Brutto- bzw. Nettoabwicklung an SIX SIS. Hiermit autorisiert das Member x-clear, die jeweiligen Abwicklungsinstruktionen im Namen des Members an SIX SIS zu abzusetzen. 15.3 Shaping Als Resultat des in oben erwähnten Art. 15.2 beschriebenen Nettings kann die Nettoabwicklungstransaktion hinsichtlich des in Bezug auf die Transaktion zu bezahlenen Betrags eine beachtliche Grösse aufweisen (von x-clear nach ihrem Ermessen festgelegt). Um solch grosse Beträge zu vermeiden, kann das x-clear Member x-clear instruieren, den Maximalbetrag pro Währung für die Nettoabwicklungstransaktion festzulegen. Überschreitet ein Nettotransaktionsbetrag in Bezug auf eine Nettoabwicklungstransaktion diese Obergrenze (Cap), findet ein Shaping-Prozess statt, in dem die Nettoabwicklungstransaktion in eine gewisse Anzahl Nettoabwicklungstransaktionen mit kleineren Beträgen aufgeteilt wird. x-clear unterstützt Nettoabwicklungen bei SIX SIS bis zu einer Obergrenze von CHF 100 Mio. pro Abwicklungstransaktion. 15.4 Splitting x-clear versucht, die vom Verkäufer erhaltenen Wertschriften so schnell wie möglich vom Verkäufer an den Käufer weiterzuleiten. Aus diesem Grund benutzt x-clear die bei den Zugelassenen Abwicklungssystemen zur Verfügung stehenden Splitting-Funktionalitäten. 15.5 „Strange Nets“/Aussergewöhnliche Instruktionen für OTE-Transaktionen Strange Nets und aussergewöhnliche Instruktionen werden nur für Transaktionen angeboten, die an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs von SSX („Over the Exchange“, OTE) getätigt werden, d.h. die Aufträge der SSX-Mitglieder werden mit Aufträgen von Liquidnet-Mitgliedern abgeglichen, wobei Liquidnet diese Dienstleistung für das Mid-PointMatching zwischen den beiden Trading Platforms betreibt. Führt das Netting der Abwicklungsinstruktionen zu einer der aussergewöhnlichen Instruktionsarten „Security and Money“, „Money only“ oder „Null Deliveries“, werden diese Strange Nets, „aussergewöhnliche Instruktionen“ oder „Odd Settlements“ speziell behandelt. x-clear bietet ihren Kunden eine Wahl in Bezug auf den Umgang mit Strange Nets. Die angebotenen Optionen umfassen: - Direkte Strange-Net-Abwicklung: Diese ist nur möglich, wenn der lokale CSD eine Strange-Net-Abwicklung zulässt. - Die Strange Nets werden in eine Kombination von Instruktionen gegen Zahlung und/mit Instruktionen frei von Zahlung aufgeteilt. - Aggregation: Brutto- und Nettokäufe für das Netting von RVP- und DVP-Transaktionen werden separat aggregiert. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 33 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG - Segregation: Titel und Geld werden in unabhängige Instruktionen aufgeteilt. - x-clear erweitert ihre Dienstleistungen, sodass die x-clear Members zusätzlich das gebündelte Netting wählen können/eine weitere Wahl in Bezug auf das Directional Netting haben, d.h. Bruttokäufe und -verkäufe werden für das Netting von Netto-RVP- und NettoDVP-Transaktionen separat aggregiert. 16.0 Verspätete Abwicklung und Buy-In Zur Stärkung der Abwicklungsdisziplin und Erfüllung der Abwicklungsverpflichtungen kann x-clear die folgenden Massnahmen treffen: Das Prozedere bei verspäteter Abwicklung umfasst - Late Settlement Fee - Securities Lending & Borrowing - Buy-in-Verfahren Es besteht ein Late Settlement Fee-Regime für SIX Swiss Exchange. Die Securities Lending & Borrowing Funktionalität wird verwendet, soweit Wertschriften verfügbar sind. Eine Late Settlement Fee für andere spezifische Ausführungsorte wird nur eingeführt, wenn die Abwicklungsdisziplin am jeweiligen Ausführungsort unzureichend ist. Eine entsprechende Clearing Notice wird zu gegebener Zeit erstellt, um den Beginn des Late Settlement FeeRegime anzukündigen. Es ist an allen Ausführungsorten von Anfang an ein Buy-in-Regime in Kraft. Die Buy-inPerioden und -Zeiten können später ändern und von Ort zu Ort unterschiedlich sein. Entsprechende Abweichungen von den Zeitangaben in diesem Dokument werden zu gegebener Zeit mittels Clearing Notices angekündigt. Die nachfolgende Grafik gibt einen generischen Überblick über den zeitlichen Ablauf dieser Prozedere. Buy-in procedure Trade Date Intended Settlement Date Initiate Securities Lending & Borrowing if possible Buy-in Buy-in Notification Date Execution Date Buy-in Settlement Cash Settlement only if Buy-in was not successful Late Settlement procedure Wenn die Abwicklung am beabsichtigten Intended settlement date (ISD) nicht antizipiert ist, kann x-clear mittels Securities Lending & Borrowing die Abwicklung der Transaktion ermöglichen, selbst wenn der Verkäufer nicht liefert. Sofern kein Borrowing der Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 34 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG entsprechenden Produkte möglich war, kann dem säumigen x-clear Member (Verkäufer) eine SIX x-clear Late Settlement Fee belastet werden. Hat der Verkäufer die Wertschriften nicht rechtzeitig geliefert, wird nach einer bestimmten, marktabhängigen Zeitspanne ein Buy-in-Prozess gestartet. x-clear erwirbt als formelle Gegenpartei gegenüber dem Käufer die fehlenden Wertschriften im Markt und leitet die Kosten an den säumigen Verkäufer weiter. Das Ziel des Buy-in-Prozesses ist es, die Liquidität im Markt zu gewährleisten und vereinbarte Trades innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens auszuführen. Für eine detaillierte Beschreibung der verspäteten Abwicklung und des Buy-in-Prozederes wird auf den separaten auf der x-clear-Website publizierten Guide für verspätete Abwicklung und Buy-in („Late settlement and buy-in guide“) verwiesen. Der Anhang zu den Clearing Terms mit dem Titel „Late settlement and buy-in guide“ bildet einen integralen Bestandteil dieser Clearing Terms. 17.0 Corporate Actions Die in diesem Text verwendeten Begriffe werden im MarketGuide Schweiz detailliert beschrieben. Dieser ist publiziert unter www.six-securities-services.com > Login > SIX SIS Private > MarketGuide > Country Information > Schweiz oder im User Guide Schweiz publiziert unter www.six-securities-services.com > Clearing > Handelsplätze > Marktinformationen > Switzerland – UserGuide. Die Ausübung von Corporate Actions ist unterschiedlich für Wertschriften, die bereits in einem Depot sind (bestehende Positionen), und für Wertschriften, deren Lieferung noch ausstehend ist. Ausschüttungen auf bestehenden Positionen werden gemäss den Usanzen des Abwicklungssystems vorgenommen, bei dem die Wertschriften gehalten werden. Ausschüttungen auf Positionen, die bei SIX SIS zugunsten von x-clear als Collateral hinterlegt sind, erfolgen direkt von der Hauptzahlstelle an den Teilnehmer, d.h. nicht über x-clear. Bei Ausschüttungen auf Wertschriften, deren Lieferung noch ausstehend ist, wird zwischen zwei Arten von Corporate Actions unterschieden: - Mandatory Corporate Actions - Voluntary Corporate Actions 17.1 Mandatory Corporate Actions/Kompensationen Für Trades, die „cum“ gehandelt und erst am oder nach dem Ex-Tag abgewickelt werden, werden in allen Abwicklungssystemen Kompensationen durchgeführt. Diese Systeme übertragen die Ausschüttung vom Verkäufer auf den Käufer. Die dazu erforderlichen Transaktionen werden von den Abwicklungssystemen automatisch generiert. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 35 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG x-clear ist auch für Kompensationen die Central Counterparty. Kompensationen unterliegen deshalb bis zur Abwicklung dem Risk Management von x-clear. 17.1.1 Zeitpunkt der Abwicklung von Kompensationen SIX SIS nimmt die Abwicklung am späteren der beiden Daten „Abwicklungsdatum der offenen Transaktionen“ bzw. „Zahlbardatum der Corporate Action“ vor. 17.1.2 Quellensteuer auf Kompensationen SIX SIS wendet auf Kompensationen den Standard-Quellensteuersatz an (Steuersatz ohne Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen). 17.1.3 Abrundung im Falle von Titelausschüttungen SIX SIS rundet bei Kompensationen aufgrund von Titelausschüttungen auf die nächste ganze Zahl der Wertschriften ab. 17.2 Voluntary Corporate Actions 17.2.1 Buyer-Election im Fall von Schweizer Wertschriften Liefert x-clear im Falle von Voluntary Corporate Actions Wertschriften zu spät an ein x-clear Member, sodass dieses die Wertschriften nicht mehr rechtzeitig an die Hauptzahlstelle weiterliefern kann, dann kann sich dieses Member an SIX x-clear wenden und die Voluntary Corporate Action über x-clear abwickeln lassen. x-clear ihrerseits macht zum Zweck dieser Abwicklung Members ausfindig, die für die Verspätung verantwortlich sind. Es gelten folgende Bedingungen: Trades, die Käufer zur Buyer-Election mit x-clear berechtigen: - Handelsdatum = Election-Deadline -1 oder früher UND - Vertragliches Abwicklungsdatum = Zahlbardatum (Auslieferungsdatum) -1 oder früher Trades von Verkäufern, die von x-clear zur Abwicklung der Corporate Action herangezogen werden können: - Handelsdatum = Election-Deadline -1 oder früher - Vertragliches Abwicklungsdatum = Zahlbardatum (Auslieferungsdatum) -1 oder früher - Effektives Abwicklungsdatum = Zahlungsdatum (Auslieferungsdatum) 12.00 Uhr (MEZ) oder später. Zeitrahmen zur Kontaktierung der involvierten Parteien: Alle Fristen und Informationen zur Vorgehensweise sind im „Switzerland – User Guide“ publiziert und unter unter www.six-securities-services.com > Clearing > Handelsplätze > Marktinformationen > Switzerland – User Guide abrufbar. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 36 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Abwicklung von Voluntary Corporate Actions: Von der x-clear bezeichnete Verkäufer müssen die von x-clear gewählte Option zu den für die Voluntary Corporate Action gültigen Konditionen am Zahlbardatum (Auslieferungsdatum) +4 abwickeln. Die entsprechenden Abwicklungsinstruktionen werden von x-clear wiederum automatisch generiert. Die Verkäufer müssen dafür besorgt sein, dass sie am Abwicklungsdatum die zur Abwicklung nötigen Mittel im System zur Verfügung haben. Die Abwicklung zwischen x-clear und den Käufern erfolgt ebenfalls am Zahlbardatum (Auslieferungsdatum) +4 und zu den Konditionen der Voluntary Corporate Action. Die dazugehörigen Abwicklungsinstruktionen werden von x-clear wiederum automatisch generiert. Meldungsaustausch betreffend Elections und Zuteilungen Grundsätzlich sollen Elections und Zuteilungen mit standardisierten elektronischen Meldungen angezeigt werden. In Ausnahmefällen können sie jedoch auch per Fax verschickt werden. Die standardisierten elektronischen Meldungen können SIX SIS via MT565 übermittelt werden. Es müssen unter anderem die pendente Transaktion sowie die gewünschte Corporate-Action-Option angegeben werden. Die genauen Spezifikationen finden sich in den Business Partner Specifications von SIX SIS. Nach Erhalt der Election wird x-clear eine entsprechende Zuteilung zu einer oder mehreren Transaktionen von Verkäufern vornehmen. Die Verkäufer werden mit MT565-Meldungen über die Zuteilung informiert. 17.3 Technische Unterbrüche Für den Fall, dass während einer Buyer-Election am letzten Tag (Deadline) technische Schwierigkeiten bei der Weiterleitung der Elections in den Abwicklungssystemen auftreten sollten, müsste in diesen Ausnahmefällen die Übermittlung per Fax erfolgen. 18.0 Agent Trades Ein x-clear Member handelt für x-clear immer und ausschliesslich als Prinzipal. Agent Trades sind nicht möglich. 19.0 Verpflichtungen infolge CHF-Obligationen, die am letzten Handelstag an SIX Swiss Exchange gehandelt werden An SIX Swiss Exchange gehandelte und durch x-clear abgerechnete CHF-Obligationen können bis zwei Tage vor der Rückzahlung gehandelt werden. Transaktionen, die am letztmöglichen Handelstag ausgeführt werden, werden am Rückzahlungsdatum (T+2) abgewickelt. Damit die Rückzahlung rechtzeitig abgewickelt werden kann, werden mit der Corporate-Action-Funktion offene Transaktionen früh am Rückzahlungsdatum annulliert. Es ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei der Annullierung um einen rein technischen Vorgang handelt. Alle Verpflichtungen infolge der Ausführung der Transaktion bleiben bestehen und der Kontrakt bleibt ein verbindliches Kauf-/Verkaufsangebot für eine bestimmte Anzahl/einen bestimmten Nominalbetrag eines Titels zu einem vereinbarten Preis (siehe Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 37 | 39 Rules and Regulations SIX x-clear AG Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG Handelsreglement von SIX Swiss Exchange). Ein Beispiel einer solchen Verpflichtung ist daher die Abwicklung der Preisdifferenz zwischen dem Betrag, der sich aus den ausgeführten Transaktionen und dem Rückzahlungsbetrag ergibt. Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Steuern. Der wirtschaftlich Berechtigte der Obligationen zum Zeitpunkt der Corporate Action (d.h. der Rückzahlung) ist nicht der Käufer, sondern der Verkäufer. Dies kann steuerlichen Folgen haben. Die folgenden Auswirkungen auf die Marktteilnehmer sind daher möglich: - Differenzen zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem vereinbarten Handels-/ Abwicklungsbetrag müssen bereinigt werden. Barerlöse aus Rückzahlungen sollten direkt zwischen den betroffenen Members überwiesen werden, wie dies für ähnliche Produkte der Fall ist. In Ausnahmefällen können die Members x-clear kontaktieren. - Unvorteilhaften Steuerkonstellationen sollte entgegengewirkt werden im Sinne einer Abwicklung, die vor dem Rückzahlungsdatum stattfindet. Es gilt zu beachten, dass x-clear allfällige steuerliche Auswirkungen nicht korrigieren kann. 20.0 Änderungen der Clearing Terms Die vorliegenden Clearing Terms können gemäss den Bestimmungen des Vertrages für Clearing Services geändert werden. 21.0 Kontaktstelle für x-clear Member gemäss den AGB SIX x-clear AG Brandschenkestrasse 47 8002 Zürich Schweiz [email protected] Telefon: Fax: +41 58 399 4323 +41 58 499 4311 Die Kontaktangaben der SIX x-clear-Kontakte sind publiziert unter www.six-securities-services.com > Clearing > Kontakt > Risk Management. Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500 31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc 38 | 39 SIX x-clear AG Brandschenkestrasse 47 CH-8002 Zürich Postanschrift: Postfach 1758 CH-8021 Zürich T +41 58 399 4311 F +41 58 499 4311 www.six-securities-services.com
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