Rules and Regulations SIX x-clear AG

Rules and Regulations SIX x-clear AG
Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange
AG
xcl-500
März 2015
Rules and Regulations SIX x-clear AG
Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG
Inhaltsverzeichnis
1.0
1.1
Zweck der Clearing Terms
Off-Order-Book-Trades
5
5
2.0
Liste der zum Clearing zugelassenen Wertschriften
5
3.0
Technische und operationelle Voraussetzungen
6
4.0
Entstehung von Einzelkontrakten
6
5.0
5.1
5.2
5.2.1
5.2.1.1
5.2.1.2
5.2.1.3
5.2.1.4
5.2.1.5
5.2.2
5.3
5.4
5.5
5.5.1
5.6
5.6.1
5.6.2
5.6.3
Echtzeit-Margining-Modul
Margining-Methode
Initial Margin und Risikorating-Koeffizient
Initial-Margin
Grundsatz
Risiko-Netting-Koeffizient I (Intra-Bucket)
Risiko-Netting-Koeffizient II (Inter-Bucket)
Initial Margin
Extreme Net Open Risikoposition
Risiko-Rating-Koeffizient
Variation Margin
Total Margin
Margin Calls
Abwicklung von Margin Calls über eine Zahlungsbank
Margenhinterlagen (Margin collateral deposits)
Zugelassene Collateral-Arten
Einlieferung in das x-clear Collateral Account
Auslieferung aus dem x-clear Collateral Account
6
6
7
7
7
8
8
8
9
9
10
10
11
12
12
12
13
13
6.0
6.1
6.2
Initial-Margin-Validierungs- und Kalibrierungsmodul
Simulationsverfahren des Validierungsmoduls
Anpassung der Initial Margins
13
13
16
7.0
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
Link Margin Element
Vorbemerkungen
Link-Margin-Element-Modell
Definitionen
Berechnung des Link Margin Element
Margin Call
Abzug und Ersatz der Link Margin Element-Sicherheiten in den Link Margin
Element Accounts bei x-clear
Zusätzliches Link Margin Element für den OTC Extended Window Clearing
Service
17
17
17
18
18
19
Default Fund
Definitionen
Zusätzliche Default-Fund-Beiträge
20
21
21
7.7
8.0
8.1
8.2
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19
19
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8.2.1
8.2.2
8.3
21
21
8.4
8.5
Veränderung der durchschnittlichen Initial Margin
Kursschwankungen
Beanspruchung des Cash-Markets-Default-Fund-Segments
(Wiederaufstockungspflicht)
Berechnung des Beitrags an den Default Fund
Einlieferung und Auslieferung der Pfandsicherheiten für den Default Fund
9.0
Reihenfolge der Verwertung von Collateral (Defense Lines)
23
10.0
10.1
10.2
10.3
10.4
Konzentrationslimiten für Sicherheiten
Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf das Emissionsvolumen
Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf das Handelsvolumen
Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf den Collateral-Typ
Mindestkonzentrationslimit für Barmittel plus SNB GC-Sicherheiten
23
24
24
24
24
11.0
11.1
11.2
11.2.1
11.2.1.1
11.2.1.2
11.2.2
11.3
11.4
Depot-/Kontostruktur
Clearing Accounts
Margining
x-clear Collateral Accounts für Margenhinterlagen
x-clear Securities Collateral Account
x-clear Cash Collateral Account
Dispo Collateral Accounts
Default Fund Collateral Account
Link Margin Element-Account
25
25
25
25
26
26
26
26
26
12.0
12.1
12.2
12.3
Segregierte Kontostrukturen
Omnibus-Kundensegregierung (OCS)
Einzelkundensegregierung (ICS)
Mini-Omnibus-Kundensegregierung (Mini OCS)
27
27
28
29
13.0
Portabilität
30
14.0
Competitive Clearing
31
15.0
15.1
15.2
15.3
15.4
15.5
Settlement
Allgemeine Bemerkungen
Settlement-Netting
Shaping
Splitting
„Strange Nets“/Aussergewöhnliche Instruktionen für OTE-Transaktionen
32
32
32
33
33
33
16.0
Verspätete Abwicklung und Buy-In
34
17.0
17.1
17.1.1
17.1.2
17.1.3
Corporate Actions
Mandatory Corporate Actions/Kompensationen
Zeitpunkt der Abwicklung von Kompensationen
Quellensteuer auf Kompensationen
Abrundung im Falle von Titelausschüttungen
35
35
36
36
36
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22
22
23
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17.2
17.2.1
17.3
Voluntary Corporate Actions
Buyer-Election im Fall von Schweizer Wertschriften
Technische Unterbrüche
36
36
37
18.0
Agent Trades
37
19.0
Verpflichtungen infolge CHF-Obligationen, die am letzten Handelstag an
SIX Swiss Exchange gehandelt werden
37
20.0
Änderungen der Clearing Terms
38
21.0
Kontaktstelle für x-clear Member gemäss den AGB
38
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1.0
Zweck der Clearing Terms
Gemäss dem bestehenden Vertrag für Clearing Services (Schweizer Recht) zwischen
SIX x-clear AG (nachfolgend „x-clear“) und dem x-clear Member sind die vorliegenden
Clearing Terms Bestandteil der Contractual Relationship zwischen x-clear und dem x-clear
Member und sind zusammen mit dem Vertrag für Clearing Services (Schweizer Recht), den
Pfandverträgen, und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Schweizer Recht) für das
Clearing von Trading Platform Transactions („AGB“) zu lesen.
Bestimmte in den AGB definierte Anforderungen werden in den vorliegenden Clearing Terms
näher beschrieben. Die in den vorliegenden Clearing Terms mit einem Grossbuchstaben
beginnenden Begriffe haben, sofern nicht explizit anderweitig definiert, die gleiche
Bedeutung wie in den AGB und, wo angebracht, anderen zur Contractual Relationship
gehörenden Dokumenten, wie im vorhergehenden Abschnitt erwähnt.
Die Clearing Terms sind Bestandteil der Rules & Regulations und bilden zusammen mit dem
Vertrag für Clearing Services, den Pfandverträgen für Margen und für Default Funds und den
AGB einen einheitlichen Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen x-clear und dem
x-clear Member regelt.
Die Spezifikationen der technischen Infrastruktur (IT, Kommunikation usw.) werden separat
in den Business Partners Specifications beschrieben und sind auf der Webseite von x-clear
publiziert.
1.1
Off-Order-Book-Trades
x-clear tritt auch in ausserhalb des Auftragsbuchs von SIX Swiss Exchange (nachfolgend
SSX) getätigten Abschlüssen als Central Counterparty auf. Sind beide Parteien des
ausserhalb des Auftragsbuchs getätigten Abschlusses entweder x-clear Member oder x-clear
Non Clearing Members (NCMs), tritt x-clear als Central Counterparty ein, sofern der getätigte
Abschluss gemäss den vorliegenden Clearing Terms in das Clearing aufgenommen werden
kann, was nicht der Fall ist im Zeitraum von 19.00 bis 8.00 Uhr (MEZ).
x-clear kann einen ausserhalb des Auftragsbuchs getätigten Abschluss spätestens bis zum
Ende des ersten Börsentags nach dem Matching (T+1) ablehnen und rückgängig machen.
Wird ein Abschluss von x-clear abgelehnt, so erfolgt die Ablehnung manuell (per Fax, E-Mail
usw.) an SIX Swiss Exchange. Die betroffenen x-clear Members werden von SIX Swiss
Exchange über die Ablehnung informiert. Der bilaterale Vertrag zwischen den beiden x-clear
Members bleibt weiterhin gültig. Trotzdem müssen die x-clear Members den Abschluss
nochmals neu erfassen, diesmal aber ohne Clearingauftrag. Anschliessend sendet
SIX Swiss Exchange eine Stornierungsmeldung an x-clear.
2.0
Liste der zum Clearing zugelassenen Wertschriften
Die zum Clearing zugelassenen Wertschriften sind auf der Webseite von x-clear in mehreren
nach Produkten sortierten Listen publiziert.
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3.0
Technische und operationelle Voraussetzungen
Das x-clear Member kann erst operativ tätig werden, nachdem es nach Durchführung
eigener Tests gegenüber x-clear schriftlich bestätigt hat, technisch und operationell für den
produktiven Betrieb bereit zu sein.
Das entsprechende Bestätigungsformular wird dem x-clear Member von x-clear im
Zusammenhang mit der Anmeldung ausgehändigt.
4.0
Entstehung von Einzelkontrakten
Einzelkontrakte, die aus der Erbringung von Clearing-Dienstleistungen durch x-clear an das
x-clear Member zustande kommen, werden gemäss den AGB erstellt. x-clear Members
sollten Folgendes beachten:
1. Das Clearing durch x-clear ist auf Aufträge beschränkt, die in den Auftragsbüchern der
SSX Trading Platform abgeglichen und ausgeführt werden (d.h. im Dark Order Book und
im Visible Order Book, wie im SSX Rule Book definiert), sowie auf Off-Order-BookTransaktionen.
2. Die SSX Rules legen fest, wie Aufträge auf der SSX Trading Platform abgeglichen und
ausgeführt werden und zu SSX Transactions führen.
3. x-clear erbringt Clearing-Dienstleistungen für SSX Transactions, bei denen mindestens
eine Partei der Transaktion ein x-clear Member oder ein x-clear NCM ist. Wenn
mindestens eine Gegenpartei einer SSX Transaction weder ein x-clear Member noch ein
x-clear NCM ist (aber die andere Gegenpartei schon), wird die Co-CCP, die im Auftrag
dieser Gegenpartei handelt, auf Back-to-Back-Basis handeln, und es kommt ein InterCCP-Vertrag zwischen x-clear und der betreffenden Co-CCP gemäss dem
entsprechenden Link Agreement zustande. Der entsprechende Einzelkontrakt zwischen
x-clear und dem x-clear Member entsteht frühestens beim Abschluss des Inter-CCPVertrags.
4. Gemäss den AGB behält sich x-clear das Recht vor, die Abwicklung einer SSX
Transaction abzulehnen oder den entsprechenden Einzelkontrakt rückgängig zu machen,
wenn die SSX Transaction nicht auf der SSX Trading Platform gemäss den SSX Rules
durchgeführt wurde; wenn die mit dieser Transaktion zusammenhängenden Daten nicht
gemäss den zwischen SSX und x-clear vereinbarten Spezifikationen übermittelt wurden;
und wenn SSX bis zum Ende des Handelstages bestätigt, dass die SSX Transaction
aufgrund eines Fehlers oder eines anderen in den AGB beschriebenen Grundes zustande
kam.
5.0
Echtzeit-Margining-Modul
5.1
Margining-Methode
Echtzeit-Margen werden pro Produkttyp berechnet, unter Berücksichtigung der
Risikomerkmale der betreffenden Anlageklasse. Das bedeutet, dass das Echtzeit-Margining-
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Modul die offenen Positionen und Margen für Anleihen und Aktien separat mit einer
spezifischen Methode berechnet, um das jeweilige Marktrisiko und die
anlagenklassenspezifischen Margen zu ermitteln.
Die Margen-Anforderungen werden grundsätzlich auf der Ebene Clearing Account berechnet
und dann für alle Clearing Accounts einer Kreditgruppe zusammengefasst. Kreditgruppen
werden für den Margin-Einzug verwendet, sie erlauben einer Segregierung des Marginingund Collateral-Management-Prozesses.
5.2
Initial Margin und Risikorating-Koeffizient
5.2.1
Initial-Margin
5.2.1.1
Grundsatz
Die Initial Margin wird fortlaufend auf der Basis der Nettopositionen aller ausstehenden
Verträge von Börsen und MTFs, für die x-clear das Clearing für alle gehaltenen Wertschriften
und Währungen in einem Clearing Account erbringt, berechnet. Im Falle mehrfach kotierter
Wertschriften werden die offenen Positionen sowie die Initial Margin des x-clear Members
unter Berücksichtigung der Nettoposition aus allen Ausstehenden Kontrakten an allen
Börsen und MTFs, für die x-clear das Clearing erbringt, berechnet. Bei diesem Vorgehen ist
der Höchstwert aus der Berechnung der kurzfristigen und langfristigen Value-at-Risk (VaR)
ausschlaggebend. Die Wertschriften werden für die Berechnung der Initial Margin
unterschiedlichen Risiko-Buckets zugeordnet.
Unter Anwendung des historischen VaR-Modells wird pro Titel der aktuelle VaR errechnet.
Hierfür werden die historischen Daten der letzten zwei Jahre (zirka 500 Arbeitstage) für den
langfristigen VaR beziehungsweise der letzten drei Monate (zirka 90 Tage) für den
kurzfristigen VaR verwendet, unter Berechnung des 2-Tages-VaR für Beteiligungspapiere
und ETFs und des 7-Tages-VaR für Obligationen auf Basis eines Konfidenzintervalls von
99% für Beteiligungspapiere, ETFs und für Obligationen. Der VaR wird in der Regel
wöchentlich neu berechnet; bei schwierigen Marktverhältnissen kann die Kalkulation auch
täglich erfolgen.
Sind dieselben Wertschriften an mehreren Börsen und MTFs kotiert, unterliegen sie der
gleichen Risiko-Bucket-Struktur. Risiko-Buckets entstehen zu Intervallen von 5% für
Beteiligungspapiere und ETFs und 1,5% für Obligationen. Clearingfähige Wertschriften mit
ähnlichen Risiken (über den VaR definiert) werden den gleichen Baskets zugeordnet und
hierfür wird die entsprechende differenzierte Initial Margin auf Basis der pro Basket
genetteten Positionen berechnet.
Bucket-Struktur für Beteiligungspapiere und ETFs
Risiko-Bucket
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
VaR-Bereich in %
0 bis 5
5 bis 10
10 bis 15
15 bis 20
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Initial Margin in %
3,5
7,5
12,5
17,5
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Risiko-Bucket
Nr. 5
Nr. 6
VaR-Bereich in %
20 bis 25
25 und mehr/höher
Initial Margin in %
22,5
27,5
Bucket-Struktur für Obligationen
Risiko-Bucket
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Nr. 5
Nr. 6
VaR-Bereich in %
0 bis 1,5
1,5 bis 3
3 bis 4,5
4,5 bis 6
6 bis 7,5
7,5 und mehr/höher
Initial Margin in %
1,00
2,30
3,80
5,40
7,20
13,90
Bei Wertschriften, für die an mindestens 250 Börsentagen während der vergangenen zwei
Jahre keine Handelspreise vorliegen, liegt der vermutete VaR zwischen 10% und 15% für
Beteiligungspapiere und ETFs resp. zwischen 3% und 4,5% für Obligationen.
5.2.1.2
Risiko-Netting-Koeffizient I (Intra-Bucket)
Aufgrund der Tatsache, dass die in Buckets zusammengeführten Wertschriften nicht perfekt
korrelieren, wird bei der Verrechnung der jeweiligen Wertschriftenpositionen innerhalb
desselben Bucket in Anlehnung an die durchschnittliche Korrelation ein Risiko-NettingKoeffizient angewandt (Risiko-Netting-Koeffizient I). Somit wird pro Titel zuerst die Initial
Margin auf der Basis der jeweiligen Nettoposition (Long oder Short) dieser Wertschriften
berechnet. Danach wird das Total aller Netto-Long- mit dem Total aller Netto-ShortPositionen desselben Buckets unter Anwendung des Risiko-Netting-Koeffizienten I auf dem
kleineren der beiden Werte verrechnet.
5.2.1.3
Risiko-Netting-Koeffizient II (Inter-Bucket)
Zusätzlich wird zwischen den Risiko-Buckets der gleichen Anlageklasse ein weiterer RisikoNetting-Koeffizient angewandt. Die Netto-Initial-Margins pro Risiko-Bucket werden über alle
Buckets hinweg nach mathematischen Vorzeichen (Plus/Minus) aggregiert. Daraus resultiert
das Total der Initial Margins Netto-Long und das Total der Initial Margins Netto-Short. Der
kleinere der beiden Werte wird mit dem Inter-Bucket-Koeffizienten multipliziert und die Initial
Margin um diesen Betrag reduziert.
5.2.1.4
Initial Margin
Die Initial Margin-Anforderungen variieren in Echtzeit pro Transaktion mit einem Wertpapier.
Die Gesamthöhe der Initial Margin je Clearing Account ergibt sich aus der Nettoposition aller
Ausstehenden Kontrakte, die sich auf in einem Risiko-Bucket vorhandene Wertschriften
beziehen und die aus Transaktionen an sämtlichen Börsen und MTFs stammen, für die
x-clear das Clearing vornimmt, unter Aufaddierung aller Buckets.
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5.2.1.5
Extreme Net Open Risikoposition
Bei einer Extreme Net-Open-Position eines Teilnehmers (d.h. die absoluten Beträge einer
Netto-Long- minus einer Netto-Short-Position) von CHF 750 Millionen oder höher (unter
Berücksichtigung der konsolidierten Position des x-clear Members über sämtliche Börsen
und MTFs, für die x-clear das Clearing vornimmt) wird der bestehende Risiko-RatingKoeffizient des Teilnehmers für die Dauer dieses Zustandes erhöht, d.h. die Initial MarginAnforderungen erhöhen sich entsprechend (siehe unten stehende Tabelle). Werden
aufgrund dieser Basis die Initial Margin-Anforderungen erhöht, wird das x-clear Member
entsprechend informiert.
Risk coefficient table
RC=IRC+1.00
RC = Risk Rating Coefficient
IRC = Initial Risk Rating Coefficient (see 4.2.2)
monetary amounts in [CHF]
RC=IRC+0.75
RC=IRC+0.50
RC=IRC+0.25
RC=IRC
Up to 750 m
5.2.2
Net open market position
750 m to 1,000 m
1,000 m to 1,250 m
1,250 m to 1,500 m
As of 1,500 m
Risiko-Rating-Koeffizient
Der Risiko-Rating-Koeffizient ist abhängig vom Rating des x-clear Members und hat direkten
Einfluss auf die Initial Margin-Anforderungen. Der Risiko-Rating-Koeffizient ist der Faktor, um
den die Initial Margin multipliziert wird, damit sie die Initial Margin-Anforderungen erfüllt.
x-clear akzeptiert Ratings folgender externer Ratingagenturen:
- Standard & Poor's
- Moody's
- Fitch/IBCA
Der Risiko-Rating-Koeffizient trägt der Ausfallwahrscheinlichkeit eines x-clear Members
Rechnung. Abhängig von der Bonität des x-clear Members wird der Risiko-Rating-Koeffizient
für die Steuerung der Initial Margin festgelegt, d.h. entsprechend der Bonität des x-clear
Members erhöhen oder verringern sich die Initial Margin-Anforderungen.
Die Höhe des Risiko-Rating-Koeffizienten wird mindestens einmal jährlich überprüft und ist
wie folgt festgelegt:
Rating
Standard & Poor's
AAA bis ABBB+ bis BBBBB+ bis BBSchlechter B+
Moody's
Aaa bis A3
Baa1 bis Baa3
Ba1 bis Ba3
Schlechter B1
Fitch
AAA bis ABBB+ bis BBBBB+ bis BBSchlechter B+
Risiko-Koeffizient
1
1.5
2
wird fallweise festgelegt
x-clear verwendet das langfristige Rating. Falls verschiedene Ratings vorhanden sind, wird
jeweils das zweitbeste Rating gewählt.
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Verfügt eine Institution über kein externes Rating oder weicht das externe Rating stark von
der Bewertung von x-clear ab, definiert x-clear ein internes Rating mittels eines
Benchmarking-Prozesses. Wesentliche Kriterien des Benchmarking sind u.a.:
5.3
Kapitalausstattung
Eigenfinanzierungsgrad
Profitabilität
Hintergrund (Firmengeschichte/Besitzverhältnisse usw.)
Firmensitz
Reputation
Variation Margin
Die Variation Margin-Anforderungen decken Marktpreisfluktuationen ab, die sich auf offenen
Positionen pro Wertpapier auswirken. Die Variation Margin wird mehrmals täglich, in der
Regel stündlich, berechnet aufgrund der aktuellen Kurs-/Marktentwicklung (Mark-to-Market),
basierend auf den Nettopositionen aller Ausstehenden Kontrakte des x-clear Members pro
Titel. Die Höhe der Variation Margin richtet sich ausschliesslich nach der Marktbewertung.
Positive und negative Werte (Kursgewinne/-verluste) werden über alle Wertschriften hinweg
gegeneinander aufgerechnet. Aufgrund dieser Werte werden negative Werte zusätzlich
belastet und positive Werte mit den Initial Margin-Anforderungen verrechnet.
5.4
Total Margin
Nachdem die Initial Margin und Variation Margin für jedes Clearing Account ermittelt wurden,
wird die Total Margin je Kreditgruppe j bzw. je Clearing-Mitglied berechnet, wobei für die
Skalierung der Margen der Risiko-Rating-Koeffizient verwendet wird:
TM j   max RC   j  IM i  VM i ,0
n
i 1
(1)
wobei:
TM j 
Total Margin je Kreditgruppe j bzw. je Clearing-Mitglied
RC  Risiko-Rating-Koeffizient des Clearing-Mitglieds
j 
Lambda-Faktor für Kreditgruppe j (wie in Kapitel 6.2 erläutert)
IM i  Initial Margin, die für das Clearing Account i berechnet wurde
VM i 
Variation Margin, die für das Clearing Account i berechnet wurde
n  Anzahl der Clearing Accounts der Kreditgruppe j / des Clearing-Mitglieds
Die erforderliche Höhe des Zulässigen Collateral, das von einem x-clear Member zu stellen
ist, wird regelmässig von x-clear überprüft, um sofort auf Marktentwicklungen und
Änderungen an der individuellen Situation des x-clear Members reagieren zu können.
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Ist ein x-clear Member ein Swiss Exchange Member oder ein Teilnehmer anderer Börsen
oder MTFs, für die x-clear das Clearing erbringt, kann die Margin-Anforderung für alle diese
Börsen und MTFs (einschliesslich der Swiss Exchange und anderer Handelsplattformen), bei
denen das x-clear Member Teilnehmer ist, auf Basis aller Ausstehenden Kontrakte dieser
Börsen und MTFs zusammengefasst werden (für die Zwecke dieser Clearingbestimmungen
bezieht sich der Begriff Ausstehende Kontrakte auf nicht abgewickelte Kontrakte mit x-clear
als Gegenpartei aus allen Transaktionen an allen Börsen und MTFs, für die x-clear das
Clearing erbringt). Alle Margin-Anforderungen werden in Schweizer Franken (CHF)
berechnet.
5.5
Margin Calls
Ist zu einem Zeitpunkt die zur Verfügung gestellte Marge ungenügend oder fällt der Wert des
Default Funds aus irgendeinem Grund unter den Wert gemäss Anforderungen von x-clear,
sodass ausstehende Verpflichtungen des x-clear Members zur Zahlung von Beiträgen an
den Default Fund vorhanden sind, löst x-clear automatisch einen Margin Call in Schweizer
Franken (CHF) in Echtzeit aus.
Dabei gelten folgende Regeln:
1. Der Margin Call ist grundsätzlich in Geldform zu leisten.
2. Jeder Teilnehmer muss ein Konto angeben, auf dem x-clear gemäss den AGB (Schweizer
Recht) berechtigt ist, den Margin Call zu belasten. Dabei sind folgende Kontoarten
vorhanden:
- Konto bei SIX Interbank Clearing („SIC-Konto“); oder
- Ordinario-Konto bei SIX SIS AG („SIX SIS“)
Das x-clear Member kann nur ein Belastungskonto (SIC-Konto oder ein herkömmliches
Ordinario-Konto bei SIX SIS) bezeichnen. In der Regel wird für Margin Calls ein SIC-Konto
benötigt. Die Verwendung des Ordinario-Kontos bei SIX SIS ist nur in Ausnahmefällen
gestattet. Diese Regelung kann jederzeit durch x-clear aufgehoben werden.
Für Gutschriften wird von x-clear pro Teilnehmer ein x-clear-Money-Collateral-Account bei
SIX SIS gemäss Art. 11.2.1.2 der vorliegenden Clearingbestimmungen eröffnet.
3. Jeder Margin Call muss innerhalb von sechzig Minuten nach dessen Erstellung an das
x-clear Member erfüllt werden. Falls Cash-Currency-Deadlines erreicht werden und der
Margin Call nicht am selben Tag erfüllt werden kann, muss der Margin Call bis
spätestens 09:00 Uhr am nächsten Business Day erfüllt werden. Hat sich das x-clear
Member für den OTC Extended Window Clearing Service entschieden, muss das x-clear
Member infolge des Margin Calls spätestestens bis 21:00 Uhr MEZ am gleichen Tag
Margin-Sicherheiten (USD oder Wertschriften) stellen.
4. Wird der Margin Call vom x-clear Member nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt und
sind die Margin-Anforderungen noch nicht wie oben beschrieben erfüllt, werden
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zukünftige Transaktionen, in denen das x-clear Member als Partei eintritt, ab diesem
Zeitpunkt suspendiert und x-clear agiert nicht mehr als Central Counterparty für dieses
x-clear Member. Gleichzeitig hat x-clear die Möglichkeit, eine Default-Anzeige
auszustellen und das x-clear Member für im Default zu erklären. Jeder Default eines
x-clear Members wird dem entsprechenden Handelsplatz (Trading Platform) gemeldet.
5.5.1
Abwicklung von Margin Calls über eine Zahlungsbank
Als Voraussetzung für die Mitgliedschaft muss ein x-clear Member, das Margin Calls über
eine Zahlungsbank erfüllen möchte, ein in Pfund Sterling (GBP) oder in Euro (EUR)
geführtes Konto bei seiner Zahlungsbank haben. Margin Calls werden von SIX SIS (im
Namen von x-clear) bearbeitet, indem das Sterling-Konto (GBP) oder Euro-Konto (EUR) des
Mitglieds bei der Zahlungsbank zugunsten des Cash Collateral Account bei SIX SIS im
Namen von x-clear belastet wird. Bevor x-clear mit dem Clearing für ein x-clear Member
beginnen kann, benötigt SIX SIS (im Namen von x-clear) eine entsprechende
Einzugsermächtigung, die sowohl vom x-clear Member als auch von der Zahlungsbank
unterzeichnet wurde.
Stellt ein x-clear Member einen Antrag auf eine Auslieferung von Barmitteln, dann wird
x-clear, soweit Zulässiges Collateral in ausreichender Höhe zur Deckung der Anforderungen
für Margen und Default Fund-Beiträge verfügbar ist (so dass diese Anforderungen auch nach
der Auslieferung erfüllt werden können), die Rückzahlung der Barmittel auf das Konto des
x-clear Members veranlassen, dass in Sterling (GBP) oder Euro (EUR) bei dessen
Zahlungsbank geführt wird. Diese verfügbaren Barsicherheiten werden von SIX SIS (im
Namen von x-clear) über die Zahlungsbank (entweder eine Hausbank (Concentration Bank)
oder eine Korrespondenzbank) in London übertragen/bezahlt.
x-clear kooperiert in Zusammenhang mit den erforderlichen Abwicklungsdiensten für Margin
Calls mit verschiedenen Finanzinstituten. Diese sind auf der Website von x-clear publiziert.
Das x-clear Member trägt sämtliche Bankgebühren, die von seiner Zahlungsbank berechnet
werden.
5.6
Margenhinterlagen (Margin collateral deposits)
5.6.1
Zugelassene Collateral-Arten
x-clear akzeptiert in der Regel verschiedene Collateral-Arten als Zulässiges Collateral. Für
weitere Angaben wird auf die separaten Regeln der Belehnungsnormen (Belehnungsnormen
für SIX x-clear AG und SIX SIS AG) verwiesen, die auf der x-clear-Website unter
www.six-securities-services.com > Clearing abrufbar sind. Hinterlegtes Zulässiges Collateral
wird zum Marktwert verrechnet, der einem Haircut unterliegt. Aufgrund der anwendbaren
Gesetze können Titel und andere Instrumente, die in den Vereinigten Staaten von Amerika
emittiert wurden, nicht als Zulässiges Collateral akzeptiert werden.
Zulässiges Collateral muss 15 Tage vor Endfälligkeit des jeweiligen als Collateral
eingereichten Instruments ersetzt werden. Hat ein als Collateral eingereichtes Instrument die
Fälligkeit erreicht, gilt es nicht mehr als ausreichend, um die Margenanforderungen des
x-clear Members zu erfüllen.
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Für Obligationen gilt, dass diese grundsätzlich für Repo-Transaktionen mit der
Schweizerischen Nationalbank (SNB) fähig sein müssen.
Anderes Collateral wird auf Anfrage hin fallweise durch x-clear auf Zulässigkeit geprüft.
5.6.2
Einlieferung in das x-clear Collateral Account
Jedes x-clear Member kann in seinem Collateral Account hinterlegte Margen jederzeit auf
das x-clear Collateral Account übertragen, wie in den Margenanforderungen von x-clear
(„Margenhinterlagen“) festgehalten. Der Übertrag erfolgt via ATF-Instruktion (MT542 oder
MT598-100) für Wertschriften bzw. MT202-Instruktion für Geldtransfers und ist vom x-clear
Member auszulösen. x-clear akzeptiert als Margenhinterlagen nur das in Art. 5.6.1 der
vorliegenden Clearing Terms definierte Zulässige Collateral.
5.6.3
Auslieferung aus dem x-clear Collateral Account
Die Auslieferung von Margenhinterlagen kann durch jedes Member automatisch instruiert
werden (ATF oder MT202/200) oder manuell durch x-clear erfolgen. Das x-clear Member hat
sich bei manueller Abwicklung mit x-clear in Verbindung zu setzen und den entsprechenden
Antrag zu stellen. Dies kann entweder in schriftlicher Form und/oder per Fax und/oder per
E-Mail erfolgen. Margenhinterlagen können nur ausgeliefert werden, wenn sie zur Erfüllung
der Margenanforderungen des x-clear Members nicht mehr benötigt werden. Möchte ein
x-clear Member die Margenhinterlagen ersetzen, muss neues Zulässiges Collateral vor der
Auslieferung des alten Zulässigen Collaterals geliefert werden.
Vor 17.00 Uhr (MEZ) verlangte Margenhinterlagen werden am gleichen Tag an das x-clear
Member geliefert unter Berücksichtigung der Währungstransfer-Fristen von SIX SIS; nach
17.00 Uhr (MEZ) erhaltene Anfragen werden so bald wie möglich ausgeführt.
6.0
Initial-Margin-Validierungs- und Kalibrierungsmodul
Das Echtzeit-Margining-Modul von x-clear (siehe Art. 5.0) wird ergänzt durch ein MargenValidierungs- und Kalibrierungsmodul, das täglich bis zu sechs (und ad-hoc, soweit
erforderlich) risikofaktorbasierte Monte-Carlo-Simulationen der Margin-Anforderung
durchführt. Diese Vorgehensweise ermöglicht eine unabhängige und umfassende
portfoliobasierte Beurteilung der Margin-Anforderung und einen Vergleich mit den Initial
Margins, die mit dem Echtzeit-Margining-Modul berechnet werden. x-clear behält sich vor,
die Margin-Anforderungen auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Margen-Validierung
anzupassen.
6.1
Simulationsverfahren des Validierungsmoduls
Das operationelle Echtzeit-Margining-Modul von x-clear basiert im Wesentlichen auf
historischen Volatilitäten der zugrundeliegenden Instrumente, Volatilitäts-Buckets und
statischem Intra-Bucket- und Inter-Bucket-Netting. Das Margen-Validierungs- und
Kalibrierungsmodul von x-clear nutzt eine Monte-Carlo-Simulationstechnik für eine moderne,
portfoliobasierte Bewertung des Wiedereindeckungsrisikos der Clearing-Portfolios.
Diese Simulationstechnik berücksichtigt die aktuellen Volatilitäten und Korrelationen
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zwischen den Risikofaktoren. Zudem wird die aktuelle Regressionszuordnung der Rendite
der zugrundeliegenden Wertschriften in den Clearing-Portfolios berücksichtigt sowie das
verbleibende intrinsische Risiko der Wertschriften.
Die Methode des Initial-Margin-Validierungs- und Kalibrierungsmoduls von x-clear umfasst
die folgenden fünf Hauptelemente:
I. Festlegung der Gruppe von Risikofaktoren
Zunächst wird eine konsistente Gruppe von Risikofaktoren mit einer hohen Aussagekraft
bezüglich der Rendite der Wertschriften in den Clearing-Portfolios festgelegt. Die gewählten
Risikofaktoren können in die folgenden Anlageklassen unterteilt werden:
- Geld (Cash): Die Cash-Risikofaktoren erfassen das Fremdwährungsrisiko auf Basis der
Portfoliowährungen. Alle wichtigen Währungen sind vertreten.
- Aktien (Equity): Hier werden verschiedene länderspezifische und regionale (vorwiegend
Schwellenländer) Aktienindizes sowie eine vollständige Gruppe von Sektorindizes
(Industrieländer) gewählt.
- Anleihen (Fixed Income): Aggregierte Indizes für eine Duration von 5 bis 7 Jahren werden
für das Long Leg genommen, das Short Leg wird durch die entsprechenden CashRisikofaktoren repräsentiert.
- Alternative Investments (AI) und Rohstoffe: AI- und Rohstoffindizes werden berücksichtigt,
da sie insbesondere bei der Erläuterung der Renditedynamik bestimmter
Eigenkapitalinstrumente, etwa von ölabhängigen Firmen, hilfreich sein können. Auch die
Risikodynamik von ETFs und Fonds kann oftmals durch Schwankungen der
Rohstoffpreise bestimmt werden.
II. Zuordnung der zugrundeliegenden Wertschriften zu den Risikofaktoren
Die Renditen aller Wertschriften der Clearing-Portfolios werden mittels einer
Regressionsanalyse den Risikofaktorrenditen zugeordnet:
Wertpapierrendite = ∑( Risikofaktorrenditei x ßi) + IntrinsischesRisiko
Damit wird der Exposure-Vektor ß täglich rekalibriert.
III. Szenarioerstellung der Wertpapierrenditen
Die potenziellen zukünftigen Verteilungen der Wertpapierrenditen werden aus den täglich
kombinierten Monte-Carlo-Simulationen der potenziellen zukünftigen Verteilungen der
Risikofaktorrenditen und des intrinsischen Risikos der Wertpapierrenditen abgeleitet. Daher
besteht jede Monte-Carlo-simulierte Wertpapierrendite aus einer Gruppe von Monte-Carlosimulierten Risikofaktorrenditen, multipliziert mit dem Wertpapier-Exposure-Vektor ß, plus
einer Monte-Carlo-simulierten, unkorrelierten intrinsischen Risikokomponente.
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Zur Kalibrierung der Monte-Carlo-Simulationen der Risikofaktorrenditen berücksichtigt das
Risikomodell historische Beobachtungen der Risikofaktorrenditen aus einem rollierenden,
nicht-überlappenden Zeitraum mit dem Ansatz der gefilterten historischen Simulation.
Die Varianz-Kovarianz-Matrix der Risikofaktorrenditen wird aus der Analyse von Zeitreihen
abgeleitet, die nach dem EWMA-Modell (exponentiell gewichteter gleitender Mittelwert)
geglättet wurden. Diese Zeitreihenanalysen werden täglich durchgeführt. Das verbleibende
intrinsische Risiko der Regression der Wertpapierrenditen auf die Risikofaktorrenditen wird
durch eine studentsche t-Verteilung simuliert.
IV. Szenarioerstellung der Renditen des Clearing-Portfolios
Die potenzielle zukünftige Verteilung der Renditen des Clearing-Portfolios wird aus der
Aggregation der simulierten Wertpapierrenditen der Positionen eines Clearing-Mitglieds
abgeleitet. Die Aggregation erfolgt auf Kreditgruppen-Ebene, d.h. die offenen Positionen aller
Clearing Accounts einer Kreditgruppe werden als ein einziges Portfolio erfasst. Somit wird im
Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmodul von x-clear der potenzielle
Diversifizierungsnutzen zwischen den verschiedenen Anlageklassen, die gecleart werden,
und den offenen Positionen aus den Clearing Accounts, die zur gleichen Kreditgruppe
gehören, vollständig berücksichtigt.
V. Messung des Risikos des Clearing-Portfolios
Für die Validierung und Kalibrierung der von dem Echtzeit-Margining-Modul berechneten
Initial Margin verwendet x-clear ein Portfolio-VaR mit einem Konfidenzniveau von 99%.
Der Simulationsansatz des Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmoduls von x-clear
ermöglicht zudem die Berücksichtigung weiterer Risikokomponenten, wie durch die
geltenden Rechtsvorschriften der EU und der Schweiz vorgeschrieben. x-clear berücksichtigt
die folgenden zusätzlichen Risikokomponenten im Margen-Validierungs- und
Kalibrierungsprozess:
a. Stressed VaR
Diese Komponente erlaubt die Berücksichtigung von Perioden mit extremen
Marktbedingungen (d.h. Varianz-Kovarianz-Matrizen mit extremen Marktbedingungen) in den
Monte-Carlo-Simulationen der Risikofaktorszenarien.
b. Liquiditätsbereinigtes VaR
Das Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmodul von x-clear berücksichtigt mögliche
nachteilige Kursschwankungen infolge des Konzentrationsrisikos im Clearing-Portfolio. Die
Liquiditätsprämie hängt von folgenden Faktoren ab:
- der relativen Positionsgrösse der zugrundeliegenden Instrumente im Vergleich zu ihrer
Marktkapazität
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- dem aktuellen und simulierten Marktrisiko des zugrundeliegenden Instruments und aus
ihrer Geld-/Brief-Spanne
Die Liquiditätsrisikokomponente des Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmoduls
implementiert somit die Unsicherheit bezüglich der Liquidität als Funktion des simulierten
Marktszenarios, was zu höheren VaRs der Clearing-Portfolios führt.
c. Variable Close-out-Perioden
Das Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmodul von x-clear ermöglicht die Anpassung
von VaR-Horizonten für spezifische Anlageklassen. x-clear setzt diese VaR-Horizonte für
spezifische Anlageklassen im Einklang mit den aktuellen Annahmen über realistische Closeout-Perioden pro Anlageklasse fest.
Stresstests und Defense-Line-Kalibrierung:
Das Margen-Validierungs- und Kalibrierungsmodul von x-clear wird ferner für die
Berechnung historischer und hypothetischer Stresstests verwendet, wie durch die geltenden
Rechtsvorschriften der EU und der Schweiz vorgeschrieben. x-clear berücksichtigt die
betreffenden Ergebnisse der Stresstests in der Strukturierung und Kalibrierung ihrer Defense
Lines.
6.2
Anpassung der Initial Margins
x-clear kann die Margenanforderung auf der Grundlage der Ergebnisse der in Kapitel 6.1
beschriebenen Margenvalidierung anpassen.
Zu diesem Zweck wurde ein Skalierungsfaktor
(Lambda) für jede Kreditgruppe j eines
Clearing-Mitglieds implementiert, um die Initial Margins mit dem Portfolio-VaR (der mit dem
Margenvalidierungsmodul berechnet wird) der offenen Positionen in der jeweiligen
Kreditgruppe j abzustimmen.
Die Anpassung der Margenanforderung durch
basiert auf einem Vergleich der Initial
Margin (die mit dem Echtzeit-Margining-Modul berechnet wird) mit dem aus dem
Margenvalidierungsmodul abgeleiteten Portfolio-VaR. Das bedeutet: Für jede Kreditgruppe j
wird die Summe der Initial Margins aller Clearing-Konten i (
) in Kreditgruppe j mit dem
Portfolio-VaR (
) für die Gesamtheit der offenen Positionen in Kreditgruppe j verglichen
und der Wert von
in der Gleichung (1) in Kapitel 5.4 zur Anpassung der
Margenanforderung wird bestimmt durch:
(2)
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Um prozyklische Effekte zu vermeiden, ist jedoch der
eingetragen wird, nie kleiner als 1.
-Wert, der in Gleichung (1)
Die Anpassungen von
und des Risiko-Rating-Koeffizienten
voneinander unabhängig, d.h. die Regelung zur Anpassung des
Margenkalibrierung mit dem Skalierungsfaktor
unberührt.
7.0
Link Margin Element
7.1
Vorbemerkungen
sind grundsätzlich
bleibt von der
Wenn Members in interoperativen Märkten handeln, kann aufgrund unterschiedlicher CCPMitgliedschaften und Inter-CCP-Collateralanforderungen eines Co-operating Clearing House
(Co-CCP) ein Inter-CCP-Exposure zwischen den beiden beteiligten Co-CCPs entstehen. Die
Aufsichtsbehörden schreiben vor, dass diese Kreditrisiken gemessen, überwacht und
getrennt durch das Halten von Sicherheiten begrenzt werden müssen. Dieses Inter-CCPCollateral muss durch zusätzliche Vermögenswerte finanziert und abgedeckt werden, die
von den übrigen Sicherheiten, die ein x-clear Member gestellt hat, unabhängig sind und
segregiert werden. Daher muss jedes x-clear Member neben der Marge und den DefaultFund-Beiträgen x-clear ein Link Margin Element zur Finanzierung des Inter-CCP-Collateral
zur Verfügung stellen. Dieses Link Margin Element ist nach Massgabe und vorbehaltlich des
Pfandvertrags für Margen und der diesbezüglichen Änderungsvereinbarung, wie
nachstehend beschrieben, zur Verfügung zu stellen.
Das Link Margin Element wird immer dann verlangt, wenn x-clear Clearing-Dienstleistungen
an ein x-clear Member auf Handelsplattformen erbringt, die auch durch ein Co-CCP gecleart
werden. Der Betrag, den SIX x-clear zur Deckung der gesamten Co-CCPCollateralanforderungen aller x-clear Members für alle interoperablen Märkte festgelegt hat,
wird Link Margin genannt. Der individuelle Beitrag des x-clear Member wird Link Margin
Element genannt.
SIX x-clear darf die Link Margin Elements (LMEs) ausschliesslich zur Deckung der InterCCP-Collateralanforderungen verwenden.
7.2
Link-Margin-Element-Modell
Das Link-Margin-Element-Modell wird durch folgende Zusatzklauseln geregelt:
i.
Die Link Margin Elements sollen x-clear ermöglichen, die Margenanforderungen der CoCCP nach dem betreffenden Link-Vertrag («Link Agreement») zu erfüllen.
ii.
Das Link Margin Element basiert auf der Link Margin, die von x-clear festgesetzt wird.
x-clear berechnet die Link Margin auf Basis der letzten Margenanforderungen für x-clear
nach Massgabe der Verpflichtungen aus den Link-Verträgen mit dem/den Co-CCP(s).
Die Link Margin enthält einen skalierten Aufschlag auf Basis der Volatilität der
Anforderungen über einen rollierenden Zeitraum von 30 Business Days, der die
erwarteten Schwankungen über den letzten Margenanforderungen decken soll.
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7.3
iii.
Die von x-clear festgesetzte Link Margin gilt so lange, bis eine neue Link Margin für
notwendig erachtet wird, zum Beispiel bei unerwarteten Schwankungen der
Margenanforderungen für x-clear im Rahmen des Link-Vertrags bzw. der Link-Verträge.
iv.
Das vom jeweiligen Mitglied zahlbare Link Margin Element entspricht der Link Margin, die
anteilig auf die betreffenden Mitglieder verteilt wird. Das prozentuale Verhältnis wird am
Ende jedes Kalendermonats geschätzt, basierend auf der durchschnittlichen Initial
Margin des Mitglieds in den vorausgegangenen 30 Business Days.
v.
Falls erforderlich kann x-clear die Link Margin und das Link Margin Element jederzeit
ändern, beispielsweise, aber nicht ausschliesslich bei Margenausgleichen im
Tagesverlauf (Intra-Day Margin Calls) durch ein Co-CCP. Das Link Margin Element wird
in bar oder in Wertschriften gestellt, wie in den Belehnungsnormen definiert.
vi.
x-clear teilt die Link Margin dem x-clear Member mit und gibt zudem den individuellen
anteiligen Verteilungsschlüssel und das sich daraus ergebende Link Margin Element
bekannt.
Definitionen
Durchschnittliche Initial Margin (AIM) für Link Margin Element
Die durchschnittliche Initial Margin (AIM) der letzten 30 Business Days wird monatlich auf
den täglichen EOD Clearing Positionen berechnet.
7.4
Berechnung des Link Margin Element
Die Link Margin Element (LME) Verpflichtung wird im Rahmen eines irregulären Pfands
(«Irregular Pledge») basierend auf der Contractual Relationship festgelegt, insbesondere auf
Basis des Pfandvertrags für Margen und der diesbezüglichen Änderungsvereinbarung,
welche schweizerischem Recht unterliegen. Das LME wird monatlich auf einer pro-rata Anteil
der Link Margin berechnet, basierend auf der durchschnittlichen Initial Margin (AIM) des
Mitglieds im Verhältnis zur durchschnittlichen Initial Margin (AIM) aller x-clear Members
gemäss der Definition unter Paragraph 7.3 für Finanzinstrumente im Rahmen der LinkVerträge.
Das LME wird um CHF 0,1 Mio. auf den nächsten höheren Betrag aufgerundet.
Das LME wird auf monatlicher Basis berechnet und muss innerhalb von zwei Business Days
nach Erhalt der Nutzungsanfrage («Margin Call») geleistet werden. Geht das angeforderte
LME nicht innerhalb von 2 (zwei) Business Days ein, darf x-clear ein Lastschriftverfahren
einleiten und auf diesem Wege die erforderlichen Mittel vom Margenkonto des betreffenden
x-clear Member abbuchen. x-clear kann jederzeit während des Monats die Link Margin neu
berechnen und einen Margin Call auslösen, soweit die Link Margin gemäss Paragraph 7.2
Abs. ii dieser Clearing Terms angepasst werden muss.
Der Wert der Wertschriften- und/oder Währungen, die zur Finanzierung des LME hinterlegt
werden, wird auf der Basis ihres aktuellen Marktwerts nach Anwendung des entsprechenden
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Haircuts (siehe Belehnungswerte auf der Website von x-clear) berechnet und nicht aufgrund
des Nennwerts der in den Collateral Accounts hinterlegten Wertschriften oder Währungen.
x-clear kann gegenüber dem x-clear Member einen Margin Call auslösen, um das LME zu
erhöhen, wenn der Wert des vom x-clear Member zur Verfügung gestellten LME gesunken
ist (wobei der Wert auf der Basis des aktuellen Marktwerts, abzüglich Haircut, berechnet
wird) und diese Wertverringerung dazu geführt hat, dass der Wert des LME unter das von
diesem x-clear Member geforderte Niveau fällt.
Dies geschieht via ATF-Instruktion (MT542 oder MT598-100) für Wertschriften oder via
MT202-Instruktion für Geldüberweisungen, die durch das x-clear Member erteilt werden
müssen. Im Fall einer manuellen Verarbeitung muss das x-clear Member die entsprechende
Anfrage schriftlich per Fax oder E-Mail einreichen.
7.5
Margin Call
Dieselben Vorschriften aus Paragraph 5.5 dieser Clearing Terms gelten für einen LME
Margin Call
7.6
Abzug und Ersatz der Link Margin Element-Sicherheiten in den Link Margin Element
Accounts bei x-clear
Der Abzug von Excess Funds (wie im Margen-Pfandvertrag, «Margin Pledge Agreement»)
definiert) kann manuell von jedem x-clear Member oder von x-clear instruiert werden. Das
x-clear Member hat sich bei manueller Verarbeitung mit x-clear in Verbindung zu setzen und
den entsprechenden Antrag per Post, Fax oder E-Mail zu stellen. Nach Erhalt einer
schriftlichen Abzugsanforderung eines x-clear Members überträgt x-clear die Excess Funds
zurück.
Wenn ein x-clear Member Wertschriften und/oder Währungen, die zum Zweck eines Link
Margin Element eingereicht werden, ersetzen möchte, müssen die neuen Wertschriften
und/oder Währungen vor dem Abzug der alten Wertschriften und/oder Währungen geliefert
werden (siehe Paragraph 5.6.1 Zugelassene Collateral-Arten).
Zulässige Wertschriften, die zum Zweck eines Link Margin Element eingereicht werden,
müssen 15 Tage vor Endverfall oder vor der Rückzahlung der Wertschriften ersetzt werden
(und ab dem Datum dieser Ersetzung werden sie nicht mehr als Hinterlagen für das Link
Margin Element behandelt).
Nach Kündigung des Pfandvertrags für Margen und der zugehörigen Änderungsverträge
überträgt x-clear die Link-Margin-Element-Sicherheiten am Ende der laufenden monatlichen
Berechnungsperiode zurück.
7.7
Zusätzliches Link Margin Element für den OTC Extended Window Clearing Service
Hat sich das x-clear Member für eine Handelsplattform entschieden, für die x-clear den OTC
Extended Window Clearing Service (18:30 MEZ – 19:30 MEZ) erbringt, muss das
betreffende x-clear Member das zusätzliche Übernacht-Risiko zwischen den Co-CCPs mit
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einem zusätzlichen Link Margin Element neben dem aktuellen Link Margin Element
abdecken.
Die folgende Handelsplattform bietet OTC-Clearingtransaktionen im erweiterten ClearingFenster an:
- Traiana
Das Mitglied, das sich für eine Handelsplattform mit OTC Extended Windows Clearing
Service entschieden hat, muss die Unterstützung für Margin Calls bis 21:00 MEZ
sicherstellen, wie in Paragraph 5.5 ausgeführt.
Haben sich mehrere x-clear Members für solche Handelsplattformen entschieden, wird das
Übernacht-Risiko auf Basis der durchschnittlichen Initial Margin (AIM) des Mitglieds in den
letzten 30 Business Days im Verhältnis zur durchschnittlichen Initial Margin (AIM) der letzten
30 Business Days aller x-clear Members, die sich für eine solche Handelsplattform mit
erweitertem Clearing-Fenster entschieden haben, nur für Aktien ermittelt.
8.0
Default Fund
SIX x-clear hat einen Default Fund mit verschiedenen isolierten Default-Fund-Segmenten für
die folgenden Produktlinien eingerichtet.
a. Cash Markets (Aktien/Anleihen)
b. Derivate (Derivate/Securities Lending & Borrowing)
Bei SIX Swiss Exchange findet ausschliesslich das Cash-Markets Default-Fund-Segment
Anwendung.
Die Grössen der Default-Fund-Segmente sind so gewählt, dass sie den Default der zwei
grössten Teilnehmer oder Teilnehmergruppen abdecken («Cover-2-Prinzip»). Die aktuellen
Grössen der Default-Fund-Segmente sind auf der offiziellen Website von SIX Securities
Services publiziert: Clearing > Services > Risk Management > Default Fund Structure.
Die Beitragshöhe des x-clear Members an das Cash-Markets-Default-Fund-Segment von
x-clear ist abhängig von der Mitgliedschaftskategorie (x-clear ICM/x-clear GCM) einerseits
und von der durchschnittlichen Initial Margin in den letzten 30 Business Days bzw. in den
letzten 90 Business Days, je nachdem, welche höher ist.
Der Wert der Wertschriften und/oder Währungen (in Bezug auf Bargeld), die als Beiträge an
den Default Fund hinterlegt werden, wird auf der Basis ihres Marktwerts nach Anwendung
des anwendbaren Haircuts (auf der x-clear-Website publiziert) berechnet und nicht aufgrund
des Nennwerts der hinterlegten Wertschriften oder Währungen.
Die Arten des Zulässigen Collateral und sein entsprechender Wert sind in Artikel 5.6.1 der
vorliegenden Clearing Terms festgehalten. Handelt es sich bei den Wertschriften um
Beteiligungspapiere (auch und insbesondere Anteile am Kapital eines Unternehmens oder
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andere Wertschriften oder Instrumente mit einem ähnlichen oder höheren Risikoprofil),
werden sie jedoch nicht als Zulässiges Collateral für den Default Fund akzeptiert.
Sofern zutreffend, muss Zulässiges Collateral in der Form von Wertschriften 15 Tage vor
Endverfall oder vor der Rückzahlung der Wertschriften ersetzt werden (und ab dem Datum
dieser Ersetzung werden sie nicht mehr wie Margenhinterlagen behandelt).
8.1
Definitionen
Durchschnittliche Initial Margin (AIM) für Default-Fund-Beiträge
Die durchschnittliche Initial Margin (AIM) der letzten 30 Business Days bzw. der letzten 90
Business Days, je nachdem, welche höher ist, wird monatlich auf den täglichen EOD
Clearing Positionen berechnet.
8.2
Zusätzliche Default-Fund-Beiträge
x-clear Member sind verpflichtet, zusätzliche Default-Fund-Beiträge für das Cash-Markets
Default-Fund-Segment zu leisten, wenn eines der folgenden Ereignisse eintrifft:
8.2.1
Veränderung der durchschnittlichen Initial Margin
Die durchschnittliche Initial Margin (AIM) wird gemäss Paragraph 8.1 der vorliegenden
Clearing Terms auf monatlicher Basis berechnet. Eine Änderung der durchschnittlichen Initial
Margin (Erhöhung/Reduktion) führt zu einer Änderung der Default-Fund-Beiträge. Die
Anpassung der Default Fund-Beitragshöhe erfolgt gemäss Art. 8.4 der vorliegenden Clearing
Terms.
Wenn die Beitragshöhe angepasst werden muss, wird das entsprechende x-clear Member
diesbezüglich informiert. Die Anpassung muss innerhalb von zwei Kalendertagen ab der
Meldung erfolgen. Wird der Beitrag an den Default Fund nicht innerhalb der vorgegebenen
Frist von zwei Kalendertagen geleistet, löst x-clear einen Margin Call aus und nimmt eine
Direktbelastung vor.
Die Belastung erfolgt auf dem für Direktbelastungen vorgesehenen Konto des x-clear
Members, das für Margenanforderungen in Übereinstimmung mit Paragraph 5.5 der
vorliegenden Clearing Terms anwendbar ist. Die oben erwähnten Bestimmungen in
Paragraph 5.5 gelten für unter dieser Paragraph 8.2.1. erstellten Margin Calls.
8.2.2
Kursschwankungen
Wenn Zulässiges Collateral, das mittels Default-Fund-Beiträge zur Verfügung gestellt wurde,
infolge einer Wertminderung die Anforderungen an die Default Fund-Beiträge nicht mehr
erfüllt, informiert x-clear das x-clear Member darüber. Das x-clear Member stellt innerhalb
60 Minuten nach der Information von x-clear zusätzliches Zulässiges Collateral zur
Verfügung.
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8.3
Beanspruchung des Cash-Markets-Default-Fund-Segments
(Wiederaufstockungspflicht)
Jede Beanspruchung des Default-Fund-Segment – sei sie eine vollständige oder eine
teilweise – die durch den Default eines x-clear Member verursacht wird, führt bei jedem
Nicht-Defaulting x-clear Member zur Verpflichtung, dieses Default-Fund-Segment durch
Ergänzende Beiträge («Supplementary Contributions») aufzustocken und somit den
Gesamtbetrag des Default-Fund-Segment wieder auf das zum Zeitpunkt der Neuermittlung
(Reassessment) erforderliche Niveau zu erhöhen («Wiederaufstockungspflicht»).
Die Neuermittlung wird fünf Business Days vor dem Ende der Nachfrist («Cooling-off
Period») (gemäss nachstehender Definition) vorgenommen. Nach einer vollständigen oder
teilweisen Beanspruchung eines Default-Fund-Segment beginnt eine Nachfrist von 20
Business Days. In diesem Zeitraum werden die Nicht-Defaulting x-clear Members von der
Pflicht entbunden, Ergänzende Beiträge betreffend diese Beanspruchung zu leisten.
D
D+15
D+21
D+20
Cooling-off period
Drawdown
Reassessment
Default Fund
replenished
Die Wiederaufstockungspflicht des jeweiligen Default-Fund-Segment besteht während der
gesamten Mitgliedschaft eines x-clear Member.
x-clear erstellt eine schriftliche Meldung an das x-clear Member mit der Aufforderung,
zusätzliches Zulässiges Collateral zugunsten des Default FundSegment zu leisten.
Zulässiges Collateral in der Form eines Beitrags an den Default Fund zur Wiederaufstockung
des beanspruchten Betrags muss spätestens ein Business Day nach Ablauf der Cooling-off
Period (D+21) bereitgestellt sein.
8.4
Berechnung des Beitrags an den Default Fund
Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Default Fund wird mit einem regulären
Pfand gemäss Schweizer Recht zugunsten von x-clear besichert und monatlich auf einem
pro-rata Anteil der Default Fund Segment Grösse berechnet, basierend auf der
durchschnittlichen Initial Margin (AIM) im Verhältnis zur durchschnittlichen Initial Margin
(AIM) aller x-clear Members, gemäss der Definition unter Paragraph 8.1 Dabei gelten
folgende Minimalbeiträge, wobei die Grösse nach oben nicht beschränkt ist:
- x-clear-ICM:
- x-clear-GCM:
Schweizer Franken (CHF) 0,5 Millionen
Schweizer Franken (CHF) 5,0 Millionen
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Sämtliche Beiträge werden auf den nächsten, um CHF 0,1 Mio. höheren Betrag aufgerundet.
Ein Default Fund-Beitrag in einer von x-clear definierten Höhe wird für die Anfangsphasen
des Clearings von Handelsplattform-Transaktionen im Voraus benötigt.
8.5
Einlieferung und Auslieferung der Pfandsicherheiten für den Default Fund
Die Pfandsicherheiten für den Default Fund verbleiben auf dem Default Fund Collateral
Account (Wertpapiere und/oder Geld) des x-clear Members bei SIX SIS. Es wird auf diesem
Account des x-clear Members für x-clear eine entsprechende Pfandberechtigung angemerkt.
9.0
Reihenfolge der Verwertung von Collateral (Defense Lines)
Die Initial Margin, die Variation Margin und der Default Fund werden am offenen Markt unter
Umständen gemäss den AGB und den Pfandverträgen in der folgenden Reihenfolge
realisiert/verkauft:
1. Vom Defaulting x-clear Member geliefertes Zulässiges Collateral zur Erfüllung seiner
Margin-Verpflichtungen und gleichwertiger Verpflichtungen in Bezug auf Einzelkontrakte,
die dem Clearing durch x-clear unterliegen (gemäss Pfandvertrag für Margins);
2. Default Fund Beiträge des Defaulting x-clear Member an den betroffenen Default Fund
(gemäss Pfandvertrag für Default Funds);
3. Maximal 25 Prozent der Eigenmittel von x-clear (Festlegung gemäss Schweizer Recht,
insbesondere in FINMA Rundschreiben 15/1 “Rechnungslegung Banken“);
4. Default Fund Beiträge der Nicht-Defaulting x-clear Members an den betroffenen Default
Fund (gemäss Pfandvertrag für Default Funds);
5. Zusätzliche Sicherheiten (unabhängig davon, ob es sich um Zulässiges Collateral handelt
oder nicht), das aus der Wiederaufstockung des betroffenen Default Funds (gemäss
Pfandvertrag für Default Funds) entsteht; und
6. Die verbleibenden Rückstellungen von x-clear sowie ihr Kapital und ihre Reserven.
Der Zweck dieses Art. 9 und, inter alia, der Zurverfügungstellung von Margen und DefaultFund-Beiträgen ist es, dem Vorkommen systemischer Risiken, die sich im Zusammenhang
mit dem Clearing, mit SIX Swiss Exchange und anderen von anderen Börsen oder MTFs
betriebenen Plattformen, für die x-clear das Clearing erbringt, ergeben könnten,
entgegenzutreten und zu vermeiden.
10.0
Konzentrationslimiten für Sicherheiten
Zur Sicherstellung, dass die Sicherheiten für den Default Fund und die Margen ausreichend
diversifiziert sind, damit eine Sicherheitenverwertung ohne erhebliche Marktauswirkungen
möglich ist, hat SIX x-clear maximale Konzentrationslimiten eingeführt, die jeweils spezifisch
für bestimmte Emissionvolumen, Handelsvolumen und Collateral-Typen gelten.
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Zusätzlich gibt es ein Mindestkonzentrationslimit für Barmittel und Wertschriften aus dem
SNB GC Basket.
Die Konzentrationslimiten werden pro Clearing-Mitglied auf Kreditgruppen-Ebene
festgesetzt. Sicherheiten, die die jeweiligen Konzentrationslimiten überschreiten, müssen so
ersetzt werden, dass die Konzentrationslimiten nach der Ersetzung eingehalten werden.
Weitere Einzelheiten zu den Konzentrationslimiten, einschliesslich der aktuellen Werte aller
Konzentrationslimiten, werden in den Belehnungsnormen von SIX x-clear und SIX SIS
ausgeführt.
10.1
Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf das Emissionsvolumen
Konzentrationslimiten in Bezug auf das Emissionsvolumen gelten ausschliesslich für
Anleihen, die als Sicherheiten für Margen und den Default Fund von SIX x-clear akzeptiert
werden.
Sie basieren auf dem Nennwert der jeweiligen Anleihe und werden als Prozentsatz des
Gesamtemissionsvolumens (insgesamt ausgegebenes Kapital) festgelegt:
10.2
Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf das Handelsvolumen
Konzentrationslimiten in Bezug auf das Handelsvolumen gelten ausschliesslich für Aktien,
die als Sicherheiten für Margen akzeptiert werden.
Das Konzentrationslimit in Bezug auf das Handelsvolumen wird als Prozentsatz des
30-tägigen durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens (average daily trading volume,
ADTV) an der liquidesten Effektenbörse für die jeweilige ISIN festgesetzt.
10.3
Maximale Konzentrationslimiten in Bezug auf den Collateral-Typ
Konzentrationslimiten in Bezug auf den Collateral-Typ werden für die Sicherheiten für
Margen und den Default Fund von SIX x-clear verwendet.
Die Konzentrationslimiten werden als Prozentsatz des Gesamtwerts der gestellten
Sicherheiten festgelegt.
10.4
Mindestkonzentrationslimit für Barmittel plus SNB GC-Sicherheiten
Das Mindestkonzentrationslimit für Barmittel plus SNB GC-Sicherheiten gilt für die
Sicherheiten für Margen und den Default Fund von SIX x-clear.
Das Mindestkonzentrationslimit wird für den Wert der Barsicherheiten und der
Wertpapiersicherheiten aus dem SNB GC Basket als Prozentsatz des Gesamtwerts der
gestellten Sicherheiten festgesetzt.
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11.0
Depot-/Kontostruktur
Jedes x-clear Member benötigt für das Clearing bestimmte Konten und Depots. Zu diesem
Zweck ist es unerheblich, ob es sich beim x-clear Member um ein x-clear-GCM oder ein
x-clear-ICM oder -NCM handelt. Eine Unterscheidung erfolgt zwischen den Konten, in denen
die Positionen verbucht werden:
- «Clearing Accounts», entweder «House Account» und/oder «Client Account» für jedes
x-clear Member oder NCM (bei einer Einzelkundensegregierung: Individual Client
Segregation, ICS),
- Konten, in denen Sicherheiten für die Margen, Beiträge zum Default Fund oder
Finanzierungsbeiträge geführt werden (für Barsicherheiten in einem «Cash Collateral
Account» und für Wertschriften, die als Sicherheit dienen, in einem «Securities Collateral
Account», jeweils ein «Collateral Account»).
x-clear Members müssen Konten und Depots für das Collateral Management bei SIX SIS
(im Auftrag von x-clear) halten. Abfragemöglichkeiten zu den Konten und Depots bei SIX SIS
sind in den Business Partner Specifications beschrieben.
11.1
Clearing Accounts
Die Ausstehenden Kontrakte aus Abschlüssen des x-clear Members oder NCMs an SSX
werden mittels Clearing Accounts erfasst. Die Clearing Accounts werden bei x-clear geführt.
x-clear eröffnet standardmässig zwei Clearing Accounts (House und Client) für diejenigen
x-clear Members, die GCMs sind. Transaktionen, die das x-clear GCM für eigene Zwecke
dem Clearing zuführt, werden dem House Account zugeteilt, während solche, die im Auftrag
des x-clear GCMs für ein x-clear NCM das Clearing durchlaufen, dem Client Account
zugeteilt werden. Im Falle einer Einzelkundensegregierung für ein NCM wird ein getrenntes
Positionskonto eröffnet.
Die benötigte Marge wird ausgehend von den Nettopositionen aller Ausstehenden Kontrakte
pro Titel auf der Basis dieser Clearing Accounts berechnet und mit dem Zulässigen
Collateral abgeglichen.
11.2
Margining
11.2.1
x-clear Collateral Accounts für Margenhinterlagen
x-clear eröffnet bei SIX SIS pro x-clear Member oder NCM (in Falle einer
Einzelkundensegregierung, ICS) auf den Namen von x-clear lautende Collateral Accounts
(Geld und Wertschriften), um die geleisteten Margen übertragen zu können. Das Zulässige
Collateral wird x-clear mittels einem irregulärem Pfandrecht gemäss dem Pfandvertrag für
Margen zur Verfügung gestellt.
Das x-clear Member stellt zu jeder Zeit sicher, dass das Guthaben auf den Collateral
Accounts dem Betrag des von ihm verwahrten Depotvolumens entspricht, damit es seinen
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Verpflichtungen zur Lieferung von Margen und zur Erfüllung von Margin Calls nachkommen
kann.
Die Beanspruchung des Collaterals kann durch das x-clear Member jederzeit abgerufen
werden.
11.2.1.1
x-clear Securities Collateral Account
In Übereinstimmung mit Art. 5.6.1 der vorliegenden Clearing Terms akzeptiert x-clear Geld
und Wertschriften als Zulässiges Collateral.
11.2.1.2
x-clear Cash Collateral Account
Neben dem Collateral in Form von Wertschriften haben die x-clear Members auch die
Möglichkeit, Collateral in Form von Geld zu stellen. x-clear eröffnet ein Cash Collateral
Account für jede Währung, in der Geld zur Verfügung gestellt wird.
11.2.2
Dispo Collateral Accounts
Am Ende jedes Business Days überträgt x-clear Zulässiges Collateral, das nicht zur
Deckung von Margenanforderungen benötigt wird (Wertschriften und/oder Geld), vom x-clear
Collateral Account in ein oder mehrere Dispo Collateral Accounts, die im Namen des x-clear
Members geführt werden. Das von Securities oder Cash Collateral Account(s) aus in die
Dispo Collateral Accounts übertragene Zulässige Collateral wird auf die nächstkleinere
Handelseinheit (für Geld) oder Stückelung (für Wertschriften) abgerundet.
Zu Beginn jedes Business Days überträgt x-clear sämtliches in den Dispo Collateral
Accounts gehaltenes Zulässiges Collateral wieder vom entsprechenden Dispo Collateral
Account des x-clear Members auf die x-clear Collateral Accounts.
11.3
Default Fund Collateral Account
x-clear eröffnet bei SIX SIS pro x-clear Member (Wertschriften und/oder Geld) Default Fund
Collateral Account(s). Die Accounts lauten auf den Namen des x-clear Members. Das
Guthaben im Default Fund Collateral Account wird x-clear über ein reguläres Pfandrecht
gemäss Pfandvertrag für die Default Funds nach Schweizer Recht verpfändet.
11.4
Link Margin Element-Account
x-clear eröffnet bei SIX SIS pro x-clear Member Link Margin Element Account(s)
(Wertschriften und/oder Geld).
Die Link Margin Element Accounts bei SIX SIS lauten auf den Namen von x-clear. Das
Guthaben der Link Margin Element Accounts wird gemäss dem Pfandvertrag für Margins
nach Schweizer Recht an x-clear übertragen.
Im Falle eines Default von x-clear wird das von x-clear Members finanzierte Inter-CCPCollateral zur Deckung der Inter-CCP-Exposure genutzt.
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12.0
Segregierte Kontostrukturen
x-clear bietet ausschliesslich für GCM und ihre NCMs die folgenden Omnibus- und
Einzelkundensegregierungsmodellle für deren Positionen und Vermögenswerte an:
- Omnibus-Kundensegregierung (Omnibus Client Segregation, OCS)
- Einzelkundensegregierung (Individual Client Segregation, ICS)
- Mini-Omnibus-Kundensegregierung (Mini OCS)
Die segregierten Kontostrukturen für GCMs/NCMs betreffen lediglich die Clearing Accounts
und Collateral Accounts für Margenhinterlagen bei x-clear.
Die Collateral Accounts für den Default Fund bleiben Eigentum des GCM und werden
genutzt, falls die Margen für die Positionen des GCM/NCM nicht ausreichen. Das Inter-CCP
Collateral, das durch das Link Margin Element finanziert wird, wird von den Co-CCPs
genutzt, falls x-clear in Default geraten sollte.
Im Folgenden wird jede Kontostruktur ausführlich erläutert und vereinfacht grafisch
dargestellt.
12.1
Omnibus-Kundensegregierung (OCS)
Die nachstehende Grafik (Abb. 1) veranschaulicht die Kontostrukturen auf GCM-Ebene. Die
Positionen und Vermögenswerte des GCM werden von denen seiner NCM(s) getrennt. Die
Omnibus-Kundensegregierung wird vom Mitglied verlangt, wenn regulatorische
Bestimmungen die Trennung zwischen den Positionen und Vermögenswerten des GCM
(Clearingtransaktion für eigene Rechnung auf dem House Clearing Account) und NCM
(Clearingtransaktionen des Kunden auf dem Client Clearing Account) vorschreiben. Die
gegenseitige Aufrechnung von Positionen (Cross-Netting bzw. Cross-Margining) erfolgt auf
der Ebene Clearing Account. OCS ist die von x-clear angebotene Standardlösung.
Abbildung 1: Omnibus-Kundensegregierung (OCS)
Die Segregierung der Collateral Accounts des GCM und aller Vermögenswerte der NCMs
gewährleistet eine eindeutige Kundensegregierung. Die segregierten Collateral Accounts
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decken die Margen-Anforderungen gemäss der offenen Positionen aus Kundentransaktionen
und der offenen Positionen aus Transaktionen für eigene Rechnung.
Aus Sicht des Risikomanagements und Default-Managements wird die Kontostruktur auf
Kreditgruppen-Ebene betrachtet. Die Kreditgruppe vereint auf technischer Ebene das
Clearing Account/die Clearing Accounts mit dem Collateral Account/den Collateral Accounts
zu einer Übertragungs-(Portabilitäts-) bzw. Close-out-Einheit. Das gilt für Stresstests,
Default-Management, Close-out-Möglichkeiten und Portierungsoptionen des NCM bei einem
Default des GCM.
Rechtliche Anforderung:
Bei Wahl der OCS-Lösung wird die NCM-Instruktion bzw. werden die NCM-Instruktionen zur
Einleitung der Kundensegregierung auf einem Standardformular von x-clear erteilt. Die
Instruktion basiert auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem ernannten (neuen)
GCM mit dem Backup GCM in Bezug auf die Sicherheiten, Positionen und
Portabilitätspräferenzen des NCM. Dieses Formular steht unter:
www.six-securities-services.com > Clearing > Formulare & Guides > Formulare zur
Verfügung.
12.2
Einzelkundensegregierung (ICS)
Die nachstehende Grafik (Abb. 2) veranschaulicht die Kontostruktur auf NCM-Ebene. Die
Positionen und Vermögenswerte des GCM werden von denen seines/seiner NCM(s)
getrennt. Zudem ist jedes NCM von den übrigen NCMs getrennt. Die Kontostruktur für das
ICS-Modell ermöglicht das Führen spezifischer einzelner und segregierter Clearing Accounts
und Collateral Accounts zum Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten in Bezug auf
die Vermögenswerte und Positionen eines NCM. Die gegenseitige Aufrechnung von
Positionen (Cross-Netting bzw. Cross-Margining) erfolgt auf der Ebene Clearing Account.
Entscheidet sich das Clearing-Mitglied zur Verwendung eines Clearing Account, wird das
andere Konto im System deaktiviert.
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Abbildung 2: Einzelkundensegregierung (ICS)
Bei den Collateral Accounts kann das Clearing Member für sein NCM wählen, ob segregierte
Collateral Accounts für jeden Kunden und ein House Clearing Account (Modell A) oder ein
Omnibus Collateral Account (Modell B) für beide Clearing Accounts eingerichtet werden
sollen. Die Sicherheiten des GCM werden jederzeit von den Sicherheiten der einzelnen NCM
getrennt. Das GCM muss den vom NCM angeforderten Collateral-Betrag oder die
angeforderten Positionen weiterleiten («pass through»), soweit die Sicherheiten die Kriterien
von SIX x-clear für die Zulässigkeit von Sicherheiten erfüllen.
Aus Sicht des Risikomanagements und Default-Managements wird die Kontostruktur auf
Kreditgruppen-Ebene betrachtet. Die Kreditgruppe vereint auf technischer Ebene das
Clearing Account/die Clearing Accounts mit dem Collateral Account/den Collateral Accounts
zu einer Übertragungs-(Portabilitäts-) bzw. Close-out-Einheit. Das gilt für Stresstests,
Default-Management, Close-out-Möglichkeiten und Portierungsoptionen des NCM bei einem
Default des GCM.
Rechtliche Anforderung:
Bei Wahl der ICS-Lösung wird die NCM-Instruktion auf einem Standardformular von x-clear
erteilt. Die Instruktion basiert auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem ernannten
(neuen) GCM mit dem NCM über die Übernahme der Sicherheiten, Positionen und
Portabilitätspräferenzen des NCM. Dieses Formular steht unter
www.six-securities-services.com > Clearing > Formulare & Guides > Formulare zur
Verfügung.
Die ICS-Kontostruktur ist die einzige, die bei einem Default des GCM eine Statusänderung
des Clearing-Mitglieds ermöglicht. Insbesondere kann das NCM nach eigener Wahl zu
einem Individual Clearing Member (ICM) werden, soweit alle
Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Formular steht unter www.six-securities-services.com > Clearing > Formulare &
Guides > Formulare zur Verfügung.
12.3
Mini-Omnibus-Kundensegregierung (Mini OCS)
Die nachstehende Grafik (Abb. 3) veranschaulicht die Kontostruktur auf NCM-Ebene. Die
Positionen und Vermögenswerte des GCM werden von denen seiner NCMs getrennt. Dieses
Modell ähnelt dem OCS-Modell, aber auf NCM-Ebene haben die NCMs gemeinsame
Omnibus Clearing Accounts. Das Mini-OCS-Modell ist eine partielle Trennung, im Gegensatz
zum ICS-Modell, bei dem eine Gruppe von NCMs eines GCM ein einziges Clearing Account
verwendet. In diesem Modell können die GCMs mehrere Omnibus Accounts haben.
Die gegenseitige Aufrechnung von Positionen (Cross-Netting bzw. Cross-Margining) erfolgt
auf der Ebene Clearing Account. Entscheidet sich das Clearing-Mitglied zur Verwendung
eines Clearing Accounts, wird das andere Konto in unserem System deaktiviert.
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Abbildung 3: Mini-Omnibus-Kundensegregierung (Mini OCS)
Bei den Collateral Accounts kann das Clearing Member für sein NCM wählen, ob segregierte
Collateral Accounts für jeden Kunden und ein House Clearing Account (Modell A) oder ein
Omnibus Collateral Account (Modell B) für beide Clearing Accounts eingerichtet werden
sollen. Die Sicherheiten des GCM werden von den Sicherheiten der NCM-Gruppe getrennt.
Aus Sicht des Risikomanagements und Default-Managements wird die Kontostruktur auf
Kreditgruppen-Ebene betrachtet. Die Kreditgruppe vereint auf technischer Ebene das
Clearing Account/die Clearing Accounts mit dem Collateral Account/den Collateral Accounts
zu einer Übertragungs-(Portabilitäts-) bzw. Close-out-Einheit. Das gilt für Stresstests,
Default-Management, Close-out-Möglichkeiten und Portierungsoptionen des NCM bei einem
Default des GCM.
Rechtliche Anforderung:
Bei Wahl der Mini-OCS-Lösung wird die GCM-Instruktion auf einem Standardformular von
x-clear erteilt. Die Instruktion basiert auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem
ernannten (neuen) GCM mit dem Backup GCM über die Übernahme der Sicherheiten,
Positionen und Portabilitätspräferenzen des NCM. Dieses Formular steht unter
www.six-securities-services.com > Clearing > Formulare & Guides > Formulare zur
Verfügung.
13.0
Portabilität
Im Falle des Defaults eines Clearing-Mitglieds kann eine CCP zur Auslösung der Verfahren
zur Übertragung der von dem ausgefallenen direkten Teilnehmer (GCM) gehaltenen
Positionen und Sicherheiten für Rechnung ihrer Kunden (Non Clearing Member oder NCM)
auf einen direkten Teilnehmer (Back-up-GCM) als Übertragungsempfänger verpflichtet sein.
Dieser Prozess wird Portabilität oder Portierung genannt.
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SIX x-clear bietet Portabilitätsdienstleistungen ausschliesslich General Clearing Members
(GCMs) und deren Kunden (NCMs) an. Zurzeit werden folgende Jurisdiktionen durch x-clear
hinsichtlich Portabilität unterstützt:
- Grossbritannien
- Deutschland
- Niederlande
Für die oben genannten Länder hat SIX x-clear die Zuverlässigkeit und Durchsetzbarkeit der
angebotenen Segregierung und Portabilität mit externen Rechtsgutachten (insbesondere auf
Grundlage des anwendbaren Insolvenzrechts) im Domizilland des betreffenden GCM
abgeklärt.
Ist das GCM in einem anderen Land domiziliert, muss es ein Rechtsgutachten hinsichtlich
der Zuverlässigkeit und Durchsetzbarkeit der gewählten Lösung vorlegen, um die NCMs und
SIX x-clear zu schützen.
Mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastruktur (FinfraG),
voraussichtlich im Jahr 2015, wird SIX x-clear Portabilitätsdienstleistungen auch für
schweizerische GCMs und deren Kunden anbieten, die einem schweizerischen
Gesellschaftsstatut unterliegen. Vorläufig liefern die Segregierungslösungen von SIX x-clear
(je nach gewählter Differenzierung) dem Sanierungsbeauftragten oder dem
Konkursliquidator leicht zugängliche Informationen über die Clearing-Positionen und
Sicherheiten der NCMs und ermöglichen somit eine rasche Verfügung seitens der Behörden.
Die Portabilitätsanforderungen werden in Kapitel 8 der Kündigungs- und
Suspendierungsverfahren beschrieben, die in der Rubrik Clearing auf der Webseite von
SIX Securities Services abgerufen werden können: www.six-securities-services.com >
Clearing > Quick Navigation > Download-Center > Kündigungs- und
Suspendierungsverfahren.
14.0
Competitive Clearing
Eine Co-CCP ist eine von SSX ernannte Central Counterparty und Vertragspartei eines Link
Agreement mit x-clear. Co-CCPs sind von Anforderungen in Bezug auf Default FundBeiträge ausgenommen.
Das x-clear Member nimmt zur Kenntnis, dass x-clear zur Vereinfachung der
Abwicklungsperformance oder des Corporate Actions-Prozedere im Auftrag der Co-CCP
handeln kann, um einen Buy-In oder ein Late-Settlement-Regime oder andere im
entsprechenden Link Agreement definierten Prozedere auszuführen. Weiter anerkennt das
x-clear Member, dass in Übereinstimmung mit dem European Code of Conduct for Clearing
and Settlement vom 7. November 2006 (einschliesslich Access and Interoperability
Guidelines vom 28. Juni 2007) jeder Teil der Contractual Relationship von x-clear geändert
werden kann, wenn eine obliegende Co-CCP ihre Rechte zur Definition von
Schlüsselprinzipien und Interoperabilitätsbedingungen oder zur Sicherstellung der
Interoperabilität mit einer solchen obliegenden Co-CPP ausübt.
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15.0
Settlement
15.1
Allgemeine Bemerkungen
Die Abwicklung der Börsengeschäfte bleibt in der Verantwortung der Anerkannten
Settlement Systems. Für SIX Swiss Exchange sind dies SIX SIS und SIX x-clear.
Jedes x-clear Member muss entsprechende Abwicklungsvorkehrungen getroffen haben,
damit die Abwicklung in Übereinstimmung mit den vorliegenden Clearing Terms erfolgen
kann. x-clear setzt SIX SIS als Depotstelle zur Abwicklung ihres Legs der
Abwicklungsinstruktion ein.
Mit dem Begriff „Transaktion“ ist in diesem Abschnitt immer die Abwicklung der aus einem
Open Offer oder aus Off-Order-Book-Trades resultierenden Kontrakte gemeint.
x-clear kann im Default-Fall eines x-clear Members die aufgrund eines Open Offer bzw.
aufgrund von Off-Order-Book-Trades entstandenen Kontrakte für den Abwicklungsprozess
blockieren. x-clear informiert das x-clear Member entsprechend via Fax mit anschliessender
formeller schriftlicher Bestätigung.
Die Abwicklungsinstruktionen gestalten sich aus Sicht des x-clear Members wie folgt:
Gegenpartei
Instruktionsart
Instruktionserteilung
x-clear CH112114
Inhouse
Direkt von SIX Swiss Exchange
Die folgende Tabelle zeigt den Serviceumfang von SIX SIS:
Settlement-Netting
Shaping von Nettotransaktionen
Splitting-Transaktionen
Brutto
Netto
Nein
Ja
Nein
Ja*
* manuell
15.2
Settlement-Netting
x-clear bietet ihren Members optional Nettoabwicklungen an für SSX-Transaktionen, für die
sie das Clearing vornimmt. Diese Nettoabwicklung reduziert die Abwicklungstransaktionen
auf eine oder mehrere Transaktionen pro Titel/Währung und Handelstag. Auf die
Margenberechnung der offenen Positionen hat das Settlement-Netting keinen Einfluss. Das
x-clear Member muss die Nettingpräferenz-Details im statischen Datenformular von SSX und
x-clear angeben. Grundsätzlich werden alle Geschäfte eines Tages auf demselben Clearing
Account pro Valor und Währung aufgerechnet.
x-clear erlaubt den x-clear Members für SSX-Transaktionen, für die x-clear das Clearing
vornimmt, ein optionales Trade-Date-Netting („TDN“). Das Netting wird nach der Schliessung
des Clearing-Zeitfensters der SSX Trading Platform durchgeführt.
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Nach Abschluss des Trade-Date-Nettings bei x-clear übermittelt x-clear die Instruktion im
Namen des entsprechenden Members zur Brutto- bzw. Nettoabwicklung an SIX SIS. Hiermit
autorisiert das Member x-clear, die jeweiligen Abwicklungsinstruktionen im Namen des
Members an SIX SIS zu abzusetzen.
15.3
Shaping
Als Resultat des in oben erwähnten Art. 15.2 beschriebenen Nettings kann die
Nettoabwicklungstransaktion hinsichtlich des in Bezug auf die Transaktion zu bezahlenen
Betrags eine beachtliche Grösse aufweisen (von x-clear nach ihrem Ermessen festgelegt).
Um solch grosse Beträge zu vermeiden, kann das x-clear Member x-clear instruieren, den
Maximalbetrag pro Währung für die Nettoabwicklungstransaktion festzulegen. Überschreitet
ein Nettotransaktionsbetrag in Bezug auf eine Nettoabwicklungstransaktion diese
Obergrenze (Cap), findet ein Shaping-Prozess statt, in dem die Nettoabwicklungstransaktion
in eine gewisse Anzahl Nettoabwicklungstransaktionen mit kleineren Beträgen aufgeteilt
wird.
x-clear unterstützt Nettoabwicklungen bei SIX SIS bis zu einer Obergrenze von CHF 100
Mio. pro Abwicklungstransaktion.
15.4
Splitting
x-clear versucht, die vom Verkäufer erhaltenen Wertschriften so schnell wie möglich vom
Verkäufer an den Käufer weiterzuleiten. Aus diesem Grund benutzt x-clear die bei den
Zugelassenen Abwicklungssystemen zur Verfügung stehenden Splitting-Funktionalitäten.
15.5
„Strange Nets“/Aussergewöhnliche Instruktionen für OTE-Transaktionen
Strange Nets und aussergewöhnliche Instruktionen werden nur für Transaktionen
angeboten, die an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs von SSX („Over the Exchange“,
OTE) getätigt werden, d.h. die Aufträge der SSX-Mitglieder werden mit Aufträgen von
Liquidnet-Mitgliedern abgeglichen, wobei Liquidnet diese Dienstleistung für das Mid-PointMatching zwischen den beiden Trading Platforms betreibt. Führt das Netting der
Abwicklungsinstruktionen zu einer der aussergewöhnlichen Instruktionsarten „Security and
Money“, „Money only“ oder „Null Deliveries“, werden diese Strange Nets,
„aussergewöhnliche Instruktionen“ oder „Odd Settlements“ speziell behandelt.
x-clear bietet ihren Kunden eine Wahl in Bezug auf den Umgang mit Strange Nets. Die
angebotenen Optionen umfassen:
- Direkte Strange-Net-Abwicklung: Diese ist nur möglich, wenn der lokale CSD eine
Strange-Net-Abwicklung zulässt.
- Die Strange Nets werden in eine Kombination von Instruktionen gegen Zahlung und/mit
Instruktionen frei von Zahlung aufgeteilt.
- Aggregation: Brutto- und Nettokäufe für das Netting von RVP- und DVP-Transaktionen
werden separat aggregiert.
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- Segregation: Titel und Geld werden in unabhängige Instruktionen aufgeteilt.
- x-clear erweitert ihre Dienstleistungen, sodass die x-clear Members zusätzlich das
gebündelte Netting wählen können/eine weitere Wahl in Bezug auf das Directional Netting
haben, d.h. Bruttokäufe und -verkäufe werden für das Netting von Netto-RVP- und NettoDVP-Transaktionen separat aggregiert.
16.0
Verspätete Abwicklung und Buy-In
Zur Stärkung der Abwicklungsdisziplin und Erfüllung der Abwicklungsverpflichtungen kann
x-clear die folgenden Massnahmen treffen:
Das Prozedere bei verspäteter Abwicklung umfasst
- Late Settlement Fee
- Securities Lending & Borrowing
- Buy-in-Verfahren
Es besteht ein Late Settlement Fee-Regime für SIX Swiss Exchange. Die Securities Lending
& Borrowing Funktionalität wird verwendet, soweit Wertschriften verfügbar sind.
Eine Late Settlement Fee für andere spezifische Ausführungsorte wird nur eingeführt, wenn
die Abwicklungsdisziplin am jeweiligen Ausführungsort unzureichend ist. Eine entsprechende
Clearing Notice wird zu gegebener Zeit erstellt, um den Beginn des Late Settlement FeeRegime anzukündigen.
Es ist an allen Ausführungsorten von Anfang an ein Buy-in-Regime in Kraft. Die Buy-inPerioden und -Zeiten können später ändern und von Ort zu Ort unterschiedlich sein.
Entsprechende Abweichungen von den Zeitangaben in diesem Dokument werden zu
gegebener Zeit mittels Clearing Notices angekündigt.
Die nachfolgende Grafik gibt einen generischen Überblick über den zeitlichen Ablauf dieser
Prozedere.
Buy-in procedure
Trade Date
Intended
Settlement Date
Initiate Securities
Lending & Borrowing
if possible
Buy-in
Buy-in
Notification Date Execution Date
Buy-in
Settlement
Cash
Settlement
only if Buy-in was not successful
Late Settlement procedure
Wenn die Abwicklung am beabsichtigten Intended settlement date (ISD) nicht antizipiert ist,
kann x-clear mittels Securities Lending & Borrowing die Abwicklung der Transaktion
ermöglichen, selbst wenn der Verkäufer nicht liefert. Sofern kein Borrowing der
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entsprechenden Produkte möglich war, kann dem säumigen x-clear Member (Verkäufer)
eine SIX x-clear Late Settlement Fee belastet werden.
Hat der Verkäufer die Wertschriften nicht rechtzeitig geliefert, wird nach einer bestimmten,
marktabhängigen Zeitspanne ein Buy-in-Prozess gestartet. x-clear erwirbt als formelle
Gegenpartei gegenüber dem Käufer die fehlenden Wertschriften im Markt und leitet die
Kosten an den säumigen Verkäufer weiter. Das Ziel des Buy-in-Prozesses ist es, die
Liquidität im Markt zu gewährleisten und vereinbarte Trades innerhalb eines vernünftigen
Zeitrahmens auszuführen.
Für eine detaillierte Beschreibung der verspäteten Abwicklung und des Buy-in-Prozederes
wird auf den separaten auf der x-clear-Website publizierten Guide für verspätete Abwicklung
und Buy-in („Late settlement and buy-in guide“) verwiesen. Der Anhang zu den Clearing
Terms mit dem Titel „Late settlement and buy-in guide“ bildet einen integralen Bestandteil
dieser Clearing Terms.
17.0
Corporate Actions
Die in diesem Text verwendeten Begriffe werden im MarketGuide Schweiz detailliert
beschrieben. Dieser ist publiziert unter www.six-securities-services.com > Login > SIX SIS
Private > MarketGuide > Country Information > Schweiz oder im User Guide Schweiz
publiziert unter www.six-securities-services.com > Clearing > Handelsplätze >
Marktinformationen > Switzerland – UserGuide.
Die Ausübung von Corporate Actions ist unterschiedlich für Wertschriften, die bereits in
einem Depot sind (bestehende Positionen), und für Wertschriften, deren Lieferung noch
ausstehend ist.
Ausschüttungen auf bestehenden Positionen werden gemäss den Usanzen des
Abwicklungssystems vorgenommen, bei dem die Wertschriften gehalten werden.
Ausschüttungen auf Positionen, die bei SIX SIS zugunsten von x-clear als Collateral
hinterlegt sind, erfolgen direkt von der Hauptzahlstelle an den Teilnehmer, d.h. nicht über
x-clear.
Bei Ausschüttungen auf Wertschriften, deren Lieferung noch ausstehend ist, wird zwischen
zwei Arten von Corporate Actions unterschieden:
- Mandatory Corporate Actions
- Voluntary Corporate Actions
17.1
Mandatory Corporate Actions/Kompensationen
Für Trades, die „cum“ gehandelt und erst am oder nach dem Ex-Tag abgewickelt werden,
werden in allen Abwicklungssystemen Kompensationen durchgeführt. Diese Systeme
übertragen die Ausschüttung vom Verkäufer auf den Käufer. Die dazu erforderlichen
Transaktionen werden von den Abwicklungssystemen automatisch generiert.
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x-clear ist auch für Kompensationen die Central Counterparty. Kompensationen unterliegen
deshalb bis zur Abwicklung dem Risk Management von x-clear.
17.1.1
Zeitpunkt der Abwicklung von Kompensationen
SIX SIS nimmt die Abwicklung am späteren der beiden Daten „Abwicklungsdatum der
offenen Transaktionen“ bzw. „Zahlbardatum der Corporate Action“ vor.
17.1.2
Quellensteuer auf Kompensationen
SIX SIS wendet auf Kompensationen den Standard-Quellensteuersatz an (Steuersatz ohne
Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen).
17.1.3
Abrundung im Falle von Titelausschüttungen
SIX SIS rundet bei Kompensationen aufgrund von Titelausschüttungen auf die nächste
ganze Zahl der Wertschriften ab.
17.2
Voluntary Corporate Actions
17.2.1
Buyer-Election im Fall von Schweizer Wertschriften
Liefert x-clear im Falle von Voluntary Corporate Actions Wertschriften zu spät an ein x-clear
Member, sodass dieses die Wertschriften nicht mehr rechtzeitig an die Hauptzahlstelle
weiterliefern kann, dann kann sich dieses Member an SIX x-clear wenden und die Voluntary
Corporate Action über x-clear abwickeln lassen. x-clear ihrerseits macht zum Zweck dieser
Abwicklung Members ausfindig, die für die Verspätung verantwortlich sind. Es gelten
folgende Bedingungen:
Trades, die Käufer zur Buyer-Election mit x-clear berechtigen:
- Handelsdatum = Election-Deadline -1 oder früher UND
- Vertragliches Abwicklungsdatum = Zahlbardatum (Auslieferungsdatum) -1 oder früher
Trades von Verkäufern, die von x-clear zur Abwicklung der Corporate Action
herangezogen werden können:
- Handelsdatum = Election-Deadline -1 oder früher
- Vertragliches Abwicklungsdatum = Zahlbardatum (Auslieferungsdatum) -1 oder früher
- Effektives Abwicklungsdatum = Zahlungsdatum (Auslieferungsdatum) 12.00 Uhr (MEZ)
oder später.
Zeitrahmen zur Kontaktierung der involvierten Parteien:
Alle Fristen und Informationen zur Vorgehensweise sind im „Switzerland – User Guide“
publiziert und unter unter www.six-securities-services.com > Clearing > Handelsplätze >
Marktinformationen > Switzerland – User Guide abrufbar.
Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500
31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc
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Rules and Regulations SIX x-clear AG
Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG
Abwicklung von Voluntary Corporate Actions:
Von der x-clear bezeichnete Verkäufer müssen die von x-clear gewählte Option zu den für
die Voluntary Corporate Action gültigen Konditionen am Zahlbardatum (Auslieferungsdatum)
+4 abwickeln. Die entsprechenden Abwicklungsinstruktionen werden von x-clear wiederum
automatisch generiert. Die Verkäufer müssen dafür besorgt sein, dass sie am
Abwicklungsdatum die zur Abwicklung nötigen Mittel im System zur Verfügung haben. Die
Abwicklung zwischen x-clear und den Käufern erfolgt ebenfalls am Zahlbardatum
(Auslieferungsdatum) +4 und zu den Konditionen der Voluntary Corporate Action. Die
dazugehörigen Abwicklungsinstruktionen werden von x-clear wiederum automatisch
generiert.
Meldungsaustausch betreffend Elections und Zuteilungen
Grundsätzlich sollen Elections und Zuteilungen mit standardisierten elektronischen
Meldungen angezeigt werden. In Ausnahmefällen können sie jedoch auch per Fax verschickt
werden. Die standardisierten elektronischen Meldungen können SIX SIS via MT565
übermittelt werden. Es müssen unter anderem die pendente Transaktion sowie die
gewünschte Corporate-Action-Option angegeben werden. Die genauen Spezifikationen
finden sich in den Business Partner Specifications von SIX SIS.
Nach Erhalt der Election wird x-clear eine entsprechende Zuteilung zu einer oder mehreren
Transaktionen von Verkäufern vornehmen. Die Verkäufer werden mit MT565-Meldungen
über die Zuteilung informiert.
17.3
Technische Unterbrüche
Für den Fall, dass während einer Buyer-Election am letzten Tag (Deadline) technische
Schwierigkeiten bei der Weiterleitung der Elections in den Abwicklungssystemen auftreten
sollten, müsste in diesen Ausnahmefällen die Übermittlung per Fax erfolgen.
18.0
Agent Trades
Ein x-clear Member handelt für x-clear immer und ausschliesslich als Prinzipal. Agent Trades
sind nicht möglich.
19.0
Verpflichtungen infolge CHF-Obligationen, die am letzten Handelstag an SIX Swiss
Exchange gehandelt werden
An SIX Swiss Exchange gehandelte und durch x-clear abgerechnete CHF-Obligationen
können bis zwei Tage vor der Rückzahlung gehandelt werden. Transaktionen, die am
letztmöglichen Handelstag ausgeführt werden, werden am Rückzahlungsdatum (T+2)
abgewickelt. Damit die Rückzahlung rechtzeitig abgewickelt werden kann, werden mit der
Corporate-Action-Funktion offene Transaktionen früh am Rückzahlungsdatum annulliert. Es
ist wichtig zu verstehen, dass es sich bei der Annullierung um einen rein technischen
Vorgang handelt. Alle Verpflichtungen infolge der Ausführung der Transaktion bleiben
bestehen und der Kontrakt bleibt ein verbindliches Kauf-/Verkaufsangebot für eine bestimmte
Anzahl/einen bestimmten Nominalbetrag eines Titels zu einem vereinbarten Preis (siehe
Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG | xcl-500
31.03.2015 | HEM | xcl-500-d.doc
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Rules and Regulations SIX x-clear AG
Clearingbestimmungen von SIX x-clear AG für SIX Swiss Exchange AG
Handelsreglement von SIX Swiss Exchange). Ein Beispiel einer solchen Verpflichtung ist
daher die Abwicklung der Preisdifferenz zwischen dem Betrag, der sich aus den
ausgeführten Transaktionen und dem Rückzahlungsbetrag ergibt.
Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die Steuern. Der wirtschaftlich Berechtigte der
Obligationen zum Zeitpunkt der Corporate Action (d.h. der Rückzahlung) ist nicht der Käufer,
sondern der Verkäufer. Dies kann steuerlichen Folgen haben.
Die folgenden Auswirkungen auf die Marktteilnehmer sind daher möglich:
- Differenzen zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem vereinbarten Handels-/
Abwicklungsbetrag müssen bereinigt werden. Barerlöse aus Rückzahlungen sollten direkt
zwischen den betroffenen Members überwiesen werden, wie dies für ähnliche Produkte
der Fall ist. In Ausnahmefällen können die Members x-clear kontaktieren.
- Unvorteilhaften Steuerkonstellationen sollte entgegengewirkt werden im Sinne einer
Abwicklung, die vor dem Rückzahlungsdatum stattfindet. Es gilt zu beachten, dass x-clear
allfällige steuerliche Auswirkungen nicht korrigieren kann.
20.0
Änderungen der Clearing Terms
Die vorliegenden Clearing Terms können gemäss den Bestimmungen des Vertrages für
Clearing Services geändert werden.
21.0
Kontaktstelle für x-clear Member gemäss den AGB
SIX x-clear AG
Brandschenkestrasse 47
8002 Zürich
Schweiz
[email protected]
Telefon:
Fax:
+41 58 399 4323
+41 58 499 4311
Die Kontaktangaben der SIX x-clear-Kontakte sind publiziert unter
www.six-securities-services.com > Clearing > Kontakt > Risk Management.
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T +41 58 399 4311
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