Geothermische Anlagen – Genehmigungsverfahren in der Praxis Inhalt 1. Grundlagen und Technik 2. Stand der Nutzung in Hessen 3. Beispielanlagen 4. Genehmigungsverfahren – Grundlagen 5. Genehmigungsverfahren in der Praxis Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 1 Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) Das HLUG ist eine technisch-wissenschaftliche Umweltbehörde im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Fachleute verschiedener Disziplinen arbeiten im HLUG engagiert und kompetent zusammen an der Untersuchung und Bewertung der wesentlichen Medien unserer Umwelt: Wasser, Boden und Luft. Sie nehmen dabei zentrale Aufgaben für die hessische Umweltverwaltung wahr. Das HLUG informiert sowohl Fachkreise als auch die Öffentlichkeit regelmäßig durch Veröffentlichungen, Veranstaltungen und das Internet (www.hlug.de). Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 2 Was ist Erdwärme bzw. Geothermie? Geothermische Energie ist die in Form von Wärme gespeicherte Energie unterhalb der Oberfläche der festen Erde. (VDI-Richtlinie 4640) 99 % unseres Planeten sind heißer als 1.000 °C 99 % vom Rest sind immer noch heißer als 100 °C Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 3 EWS-Anlagen in Hessen: Stand und Trend Erdwärmesondenanlagen Gesamt: ca. 7.750 Hessische Durchschnittsanlage • Wohngebäude / 1 – 2 FH • 10 - 11 kW Heizleistungsbedarf • 2 Doppel-U-Sonden / Bohrungen • 94 m tief (Stand: Ende 2014) Standorte Erdwärmesondenanlagen Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 4 EWS-Anlagen in Hessen: Stand und Trend - Jährlich genehmigte Anlagen 1999 - 2014 Gesamtzahl der genehmigten EWS-Anlagen = 7.750 (soweit HLUG mitgeteilt, Stand: Ende 2014 Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 5 EWS-Anlagen in Hessen: Stand und Trend - Entwicklung des Heizleistungsbedarfs 2004 - 2014 bei Anlagen bis 30 kW Anzahl 51 215 847 653 681 606 375 397 296 289 121 Anteil der Anlagen bis 30 kW Heizleistung 20 - 30 kW Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 12 - 20 kW 8 - 12 kW < 8 kW Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 6 Techniken der Erschließung und Nutzung - Erschließung - Quelle: GD NRW Erdwärmesonde (ca. 7.750 Anlagen) Erdwärmekollektor (Anzahl unbekannt) Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Geotherm. Brunnen (ca. 240 Anlagen) Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 7 EWS-Anlagen in Hessen: Beispiele Feuerwache Flughafen Frankfurt EFH Ordnungsamt Frankfurt Borgoriwald / Bonoboland Frankfurt Städelmuseum Frankfurt fast fertig: 800 m Erdwärmesonde in Heubach / Odenwald Schwimmbad Idstein Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 8 Techniken der Erschließung und Nutzung - Komponenten und Verantwortlichkeiten Heizungsanlage > Wärmebedarf / Kälteleistung > Auslegungszeitraum > Jahresbetriebsstundenzahl > Betriebsweise (Heizen / Kühlen) Bohrung und Erdwärmesonde > Bohrdurchmesser > Sondentyp und –material > Wärmeträgermittel und -pumpe > Bohrlochverfüllung Untergrund > Wärmeleitfähigkeit und -kapazität > Untergrundtemperatur > Wärmetransport / Regeneration durch fließendes Grundwasser Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 9 Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahren für geothermische Anlagen dienen dem Schutz des Grundwassers! Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 10 Genehmigungsverfahren - Erlaubnispflicht und Anforderungen gemäß WHG §5 Allgemeine Sorgfaltspflichten (1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um … eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, … §9 Benutzungen (2) Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. §8 Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen (2) Die zuständige Behörde kann Inhalts- und Nebenbestimmungen anordnen. Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 11 Genehmigungsverfahren Erlaubnis oder Bewilligung? Erlaubnis: Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden. Bewilligung: Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf. Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 12 Genehmigungsverfahren Foto: Main-Kinzig-Kreis - Mögliche Auswirkungen - Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 13 Genehmigungsverfahren - Mögliche Auswirkungen - Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 14 Genehmigungsverfahren - Mögliche Auswirkungen - Beim Befüllen einer großen EWSAnlage in Frankfurt versickern rd. 900 Liter Frostschutzmittel (WGK 1) im Untergrund! Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 15 Genehmigungsverfahren - Fortschreibung / Anpassung der Anforderungen an Erdwärmesonden 1976 1986 1996 450 Wörter 513 Wörter 1.268 Wörter 2004 2010 2011 2014 1.815 Wörter 3.502 Wörter 3.375 Wörter 3.975 Wörter befristet bis 31.12.2009 befristet bis 31.12.2011 befristet bis befristet bis 31.12.2013 ca. März 2019 1980 Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 16 Woher kommen welche Anforderungen? Grundgesetz VDI 4640 DIN-Normen 2009/28/EG WHG / LWG DVGWArbeitsblätter LAWA VAUwS ErdwärmeErlass Hessen Fachbehördliche Empfehlungen 2000/60/EG Erlaubnis mit Anforderungen Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 17 Anforderungen des Gewässerschutzes - Erlass 21.3.2014 (StAnz. 17/2014 S. 383) EWS-Anlagen mit einer Heizleistung bis 30 kW können erlaubt werden, wenn a) der Mindestabstand zu Erdwärmesonden benachbarter Anlagen eingehalten wird. b) die in diesen Anforderungen genannten Kriterien eingehalten werden und c) die Anlage in einem hydrogeologisch und wasserwirtschaftlich günstigen Gebiet (günstiges Gebiet) liegt. Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 18 Anforderungen des Gewässerschutzes an EWS - Erlass vom 21.3.2014 (StAnz. 17/2014 S. 383) In günstigen Gebieten sind für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis die in Anlage 2 des Erlasses aufgelisteten vereinfachten Antragsunterlagen ausreichend. Stellt die Wasserbehörde bei ihrer Prüfung fest, dass sich die Erdwärmesondenanlage in einem ungünstigen Gebiet befindet oder dass die Anforderungen dieser Regelung nicht eingehalten werden, teilt sie dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit und bittet um die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen. In hydrogeologisch oder wasserwirtschaftlich ungünstigen Gebieten (ungünstiges Gebiet) sind für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis neben den vereinfachten Antragsunterlagen zusätzliche Unterlagen insbesondere die hydrogeologische Stellungnahme, erforderlich. Falls die hydrogeologische Stellungnahme nicht beigefügt ist, fordert die Wasserbehörde diese bei Bedarf beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) an. Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 19 Anforderungen des Gewässerschutzes an EWS - Erlass vom 21.3.2014 (StAnz. 17/2014 S. 383) Hydrogeologisch günstig ist zum Beispiel ein Gebiet mit mittlerer bis geringer Durchlässigkeit und keiner wesentlichen Stockwerksgliederung. Eine ungünstige hydrogeologische Situation liegt zum Beispiel vor, wenn durch die Bohrung Deckschichten durchörtert werden, die nennenswerte Grundwasservorkommen schützen oder wenn Heil- oder Mineralwasservorkommen beeinträchtigt werden können. Ungünstig sind auch Gebiete mit hoher Wasserdurchlässigkeit der Gesteine, einer wesentlichen, das heißt weiträumigen Stockwerkstrennung, mit Aufstiegszonen von CO2 oder NaCl-reicher Wässer oder mit artesisch gespannten Grundwasservorkommen sowie Tiefengrundwasserleiter (insbesondere im Festgestein), die nicht angebohrt oder durchbohrt werden sollten. Ungünstig sind zudem Gebiete mit quellfähigen oder löslichen Gesteinen und Gebiete, in denen durch die Bohrung Grundwasserleiter mit unterschiedlichen Druckniveaus oder unterschiedlicher Beschaffenheit miteinander verbunden werden können. Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 20 Anforderungen des Gewässerschutzes an EWS - Erlass vom 21.3.2014 (StAnz. 17/2014 S. 383) Wasserwirtschaftlich günstig ist ein Gebiet, das - außerhalb von einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet - nicht im Einzugsgebiet einer öffentlichen Trinkwassergewinnung oder einer staatlich anerkannten Heilquelle ohne festgesetzte Schutzzonen und - nicht im kontaminierten Bereich einer Altlast, schädlichen Bodenverunreinigung oder Grundwasserverunreinigung liegt. Wasserwirtschaftlich ungünstig sind Gebiete - in den Schutzzonen IIIB von Wasserschutzgebieten (WSG IIIB) und - in den Schutzzonen III/2 und B von Heilquellenschutzgebieten (HQSG III/2 und B). Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 21 Anforderungen des Gewässerschutzes an EWS - Erlass vom 21.3.2014 (StAnz. 17/2014 S. 383) In den wasserwirtschaftlich unzulässigen Gebieten - Schutzzone I, II, III und IIIA von Wasserschutzgebieten (WSG I, II, II und IIIA) und - quantitative Zone A sowie qualitative Schutzzonen I, III und III/1 von Heilquellenschutzgebieten (HQSG A, I, II, III und III/1) sind Erdwärmesonden nicht zulässig. Ebenso sind Erdwärmekollektoren, Erdwärmekörbe, Spiral- oder Schneckensonden unzulässig, die gemäß Abschnitt 1 wie Erdwärmesonden behandelt werden. Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 22 Anforderungen des Gewässerschutzes an EWS - Erlass vom 21.3.2014 (StAnz. 17/2014 S. 383) - Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 23 Anforderungen des Gewässerschutzes an EWS - Erlass vom 21.3.2014 (StAnz. 17/2014 S. 383) - Die wasserwirtschaftliche Beurteilung folgt parzellenscharfen Grenzen der durch Verordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten. Ja Nein vermutlich Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 24 Anforderungen des Gewässerschutzes EWS - Leitfaden Erläuterung der rechtlichen und fachlichen Grundlagen, Zusammenstellung der Anforderungen, Bereitstellung Formulare und Adressen von Ansprechpartnern Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 25 Bergrechtliches Genehmigungsverfahren Bundesberggesetz (BBergG) § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze. Erdwärme ist ein bergfreier Bodenschatz, auf den sich das Eigentum des Grundeigentümers nicht erstreckt. § 6 Grundsatz. Wer einen bergfreien Bodenschatz gewinnen will, bedarf der bergrechtlichen Bewilligung § 4 Begriffsbestimmungen. Die Erdwärmenutzung in einem Grundstück aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher Nutzung ist vom Bergrecht ausgenommen. § 127 Bohrungen. Bei Eindringtiefen ab 100 m ist seitens der Bergaufsicht die Betriebsplanpflicht für den Bohrvorgang zu prüfen. Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 26 Bergrechtliches Genehmigungsverfahren Grundstück A Grundstück B Keine Gewinnung gemäß § 4 BBergG Einflussbereich Grundstück A Keine bergrechtliche Bewilligung erforderlich Grundstück B Gewinnung gemäß § 4 BBergG Einflussbereich Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Bergrechtliche Bewilligung erforderlich! Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 27 Bergrechtliches Genehmigungsverfahren - Ablaufschema Genehmigungsverfahren - Geothermieprojekt in einem Grundstück aus Anlass der baulichen Nutzung? nein Aufsuchungserlaubnis Betriebsplanzulassung für Aufsuchung ja Bohrung länger als 100 m? nein kein bergrechtl. Verfahren ja Anzeige nach § 127 Abs. 1, Nr. 1 BBergG ja Betriebsplanpflicht? nein Antwortschreiben Gewinnungsbewilligung ja Betriebsplanzulassung für Gewinnung Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Betriebsplanzulassung § 127 BBergG Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 28 Bergrechtliches Genehmigungsverfahren Grundstücksgrenze 0K Linie Quelle: Walker-Hertkorn, Kübert, Kuntz www.hlug.de/fileadmin/dokumente/geologie/erdwaerme/ fachgespraech/2013/Fachgespraech_Erdwaerme_2013_Kuebert.pdf Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 29 Bergrechtliches Genehmigungsverfahren Quelle: ABG FRANKFURT HOLDING Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 30 Genehmigungsverfahren in der Praxis - Wo entstehen Probleme? Was kann man besser machen? - - Planungen weichen von den Anforderungen / Vorgaben ab > Beispiel - Vorhaben werden unzureichend beschrieben - Unbekannte oder strittige hydrogeologische Situation > Beispiel - Dauer des bergrechtlichen Konzessionsverfahrens - Versuche, das Vorhaben als nicht bergrechtlich relevant darzustellen Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 > Beispiel Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 31 Genehmigungsverfahren in der Praxis - Wo entstehen Probleme? Was kann man besser machen? Planungen weichen von den Anforderungen / Vorgaben ab Beispiel Zum Schutz des Grundwassers soll dessen dauerhafte Erwärmung durch die Einleitung von Wärme in den Untergrund vermieden werden. Geothermische Anlagen sollen daher im gleitenden Mittel eines Zeitraums mit gleich vielen Heiz- und Kühlperioden nicht mehr Wärme in den Untergrund einleiten als entnehmen. Eine überwiegende Entnahme von Wärme (= Kühlung des Untergrundes) ist aus Sicht des Grundwasserschutzes unproblematisch. Obwohl dieses Verfahren seit Jahren praktiziert wird, werden weiterhin Anlagen beantragt, die überwiegend der Kühlung dienen. Die Folge sind notwendige Umplanungen und Verzögerungen. Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 32 Genehmigungsverfahren in der Praxis - Wo entstehen Probleme? Was kann man besser machen? Versuche, das Vorhaben als nicht bergrechtlich relevant darzustellen Darstellung Antragsteller / Planer: „Kleine Anlage“ mit 29,8 kW Heizleistung Ergebnis Prüfung HLUG: große Anlage, thermische Beeinflussung über Grundstücksgrenze wahrscheinlich Begründung HLUG: > 120 Energiepfählen, > 4.000 h Heizbetrieb, > 4.000 h Kühlbetrieb, Antragsteller / Planer haben im Antragsformular versehentlich die Kälteleistung (= 29,8 kW) statt der Heizleistung (= 39 KW) angegeben Verzögerung: 3 Monate bisher, Ende Verfahren derzeit offen Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 33 Genehmigungsverfahren in der Praxis - Wo entstehen Probleme? Was kann man besser machen? Unbekannte oder strittige hydrogeologische Situation Beispiel: Planer geht vom Nichtvorhandensein von Grundwasser bzw. einer Grundwasserströmung aus Ergebnis Prüfung HLUG: Grundwasserströmung vorhanden Begründung HLUG: Brauchwasserbrunnen zweier ehemaliger Betriebe in Entfernungen < 200 m, für die eine hohe Ergiebigkeit dokumentiert ist. Folgen: Empfehlung zum Bau von Grundwassermessstellen Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 34 Genehmigungsverfahren in der Praxis - Abweichungen von Auflagen - Frankfurt – „SophienHofAbende“ – 17. März 2015 Dr. Sven Rumohr Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 35
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