Amtsblatt für den Kreis Soest 5/2015

Amtsblatt
für den Kreis Soest
6. Jahrgang
Soest, 06. Mai 2015
BEKANNTMACHUNGEN
_____________________________________________
Öffentliche Bekanntmachung
Gemeinsame Erklärung der Gemeinde Ense, vertreten
durch den Bürgermeister, Herrn Hubert Wegener, Am
Spring 4, 59469 Ense und der Gemeinde Wickede (Ruhr),
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dr. Martin Michalzik, Hauptstra8e 81, 58739 Wickede (Ruhr) zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 20. bzw. 24. August
1970 zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus
der Gemeinde Ense an der Förderschule Schwerpunkt
Lernen (früher: Sonderschule für Lernbehinderte) der Gemeinde Wickede (Ruhr).
Zu § 4 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erklären wir:
1.
Auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1
Jahr zum Ende eines Schuljahres wird verzichtet.
2.
Die außerordentliche Kündigung zum Ende des
Schuljahres 2014/15 und damit zum 31.07.2015 wird zugelassen.
Nummer
5
_____________________________________________
Öffentliche Bekanntmachung
Haushaltssatzung des Kreises Soest für das Haushaltsjahr
2015
I. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 53 ff. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) in Verbindung mit den §§ 75
ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der
Kreistag des Kreises Soest mit Beschluss vom 18.12.2014
die nachstehende Haushaltssatzung erlassen und mit Bekanntmachungsanordnung vom 06.05.2015 öffentlich bekannt gemacht:
§1
Für die Gemeinde Ense
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für
die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
gez. Hubert Wegener (Bürgermeister)
im Ergebnisplan mit
Ense, den 23.03.2015
Wickede (Ruhr), den 24.03.2015
Für die Gemeinde Wickede (Ruhr)
gez. Martin Michalzik (Bürgermeister)
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende gemeinsame Erklärung vom 23. und
24.03.2015 wird hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG öffentlich
bekannt gemacht.
Soest, 20. April 2015
DIE LANDRÄTIN
Schulamt für den Kreis Soest
als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde
Im Auftrag, gez. Hesse, Kreisoberverwaltungsrat
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
344.428.508 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
346.053.329 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
337.361.294 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
334.158.198 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
2.053.650 EUR
Herausgeberin:
Die Landrätin des Kreises Soest
Hoher Weg 1-3, 59494 Soest
Telefon: 02921 30-2301
E-Mail: [email protected]
Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus
im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei
den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis
Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich.
Verantwortlich für den Inhalt:
Landrätin Eva Irrgang
Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de
(klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung
> Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt)
Erscheinungsweise:
monatlich oder nach Bedarf
Druck:
Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest
Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt
und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 5/2015 – 06.05.2015
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit aus
11.707.177 EUR
zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
für die ausstehenden Beträge erhoben.
§7
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
9.684.323 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
2.304.093 EUR
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
9.653.527 EUR
festgesetzt.
§3
Die in der mittelfristigen Finanzplanung für das Jahr 2016
veranschlagten investiven Auszahlungen werden insgesamt
zu Verpflichtungsermächtigungen erklärt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung wird insofern auf
11.411.495 EUR
festgesetzt.
Zur Finanzierung der Clarenbachschule im Produkt
003.040.746 wird eine Erstattung in Höhe der durch andere
Erträge nicht gedeckten Aufwendungen nach den von den
Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver entsandten Schülerinnen und Schülern von diesen
Gemeinden erhoben. Ab dem Schuljahr 2015/2016 erweitert sich der Zuständigkeitsbereich der Clarenbachschule
auf die Kommunen Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Soest, Welver, Werl und Wickede (Ruhr).
Die auf die einzelnen Schülerinnen und Schüler entfallenden Erstattungsbeträge werden errechnet, indem im Produkt 003.040.746 die durch Erträge einschließlich Finanzzuweisungen gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz NRW –
GFG - nicht gedeckten Ist-Aufwendungen durch die Zahl
der die Clarenbachschule am 15.10.2013 besuchenden
Schülerinnen und Schüler dividiert werden.
§8
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe h GO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW
wird auf
50.000 EUR
§4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des
voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan 2015
wird auf
1.624.821 EUR
festgesetzt.
(Summe des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen
je Maßnahme und Jahr) festgesetzt.
§9
Zuständigkeit für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
1. Kämmerer
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
20.000.000 EUR
festgesetzt.
1.1 Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet gemäß § 53
Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 3 GO
NRW der Kreiskämmerer, wenn
a) die Mehraufwendungen keine Auszahlungen auslösen,
§6
(1) Der Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage (Grundlast)
wird gem. § 56 Abs. 1 KrO
NRW
nach den für
das Haushaltsjahr 2015 geltenden Umlagegrundlagen auf
41,36 %
festgesetzt.
(2) Für die Finanzierung der vom Kreis Soest wahrgenommenen Aufgaben des
Jugendamtes wird für die Städte
und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gemäß § 56
Abs. 5 KrO NRW eine Mehrbelastung zur Kreisumlage nach
den für das Haushaltsjahr 2015 geltenden Umlagegrundlagen von
20,95 %
festgesetzt. Die Endabrechnung der Jugendamtsumlage
2013 ist darin nicht enthalten, sondern wird vereinbarungsgemäß mit den Städten und Gemeinden ohne eigenes
Jugendamt gesondert abgerechnet.
(3) Die Umlagen sind in monatlichen Teilbeträgen von 1/12
jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basis-
b) die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen aufgrund
gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Vorschriften eine Überschreitung des Aufwendungsansatzes und
Auszahlungsansatzes bei den Abteilungsbudgets (Produktgruppen) von nicht mehr als 10 v. H. zur Folge hat,
c) die Mehraufwendungen im Übrigen bei den Abteilungsbudgets (Produktgruppen) und
Mehrauszahlungen
jeweils nicht mehr als 50.000 EUR betragen,
d) die Mehraufwendungen auf innere Verrechnungen zurückzuführen sind oder
e) die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen zur
Verwendung zweckbestimmter Erträge und Einzahlungen
erforderlich werden.
1.2 Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Über die Leistung unabweisbarer außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet gemäß § 53
Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 3 GO
NRW der Kreiskämmerer, wenn
a) die Mehraufwendungen keine Auszahlungen auslösen,
b) die Mehraufwendungen aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Vorschriften eine Überschreitung
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des Aufwendungsansatzes und Auszahlungsansatzes bei
den Abteilungsbudgets (Produktgruppen) von nicht mehr
als 10 v. H. zur Folge hat,
c) die Mehraufwendungen im Übrigen bei den Abteilungsbudgets (Produktgruppen) und Mehrauszahlungen jeweils
den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigen,
oder
d) die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen zur
Verwendung zweckbestimmter Erträge und Einzahlungen
erforderlich werden.
2. Kreistag
Für über Ziffer 1 hinausgehende Haushaltsüberschreitungen ist gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit §
83 Abs. 2 GO NRW ein vorheriger Beschluss des Kreistages erforderlich.
§ 10
Ermächtigungsübertragungen
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen
können mit Zustimmung des Kämmerers übertragen werden. Werden Aufwendungen übertragen, blieben sie bis
zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.
Ermächtigungen für investive Auszahlungen bleiben bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr der Planung nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum
Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.
Eine Aufstellung über die übertragenen Ermächtigungen
wird der jeweiligen Jahresrechnung beigefügt und dem
Kreistag zur Kenntnis gegeben.
§ 11
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw)
angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“
(ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen der angegebenen niedrigeren Besoldungsgruppe oder in entsprechende vergleichbare Beschäftigtenstellen umzuwandeln.
Soest, 18.12.2014
gez. Eva Irrgang, Landrätin
II. Bekanntmachung der Haushaltsatzung
Die vorstehende, am 18.12.2014 in Soest durch die Landrätin des Kreises Soest unterzeichnete Haushaltssatzung mit
ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen ist gemäß § 53 Abs. 1 KrO in Verbindung mit § 80
Abs. 5 GO der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben
vom 19. Dezember 2014 angezeigt worden.
Die Festsetzung des Hebesatzes der allgemeinen Kreisumlage wurde durch Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg
vom 27.04.2015 genehmigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung
ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Landrätin hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Kreis Soest vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt zur Einsichtnahme ab sofort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 während der Dienststunden
im Bürgerservice des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494
Soest, öffentlich aus.
Soest, 06.05.2015
gez. Eva Irrgang, Landrätin
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Öffentliche Bekanntmachung
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf über die Vollstreckung von Geldforderungen
Zwischen der Stadt Erwitte, vertreten durch Herrn Bürgermeister Peter Wessel
und der Gemeinde Bad Sassendorf, vertreten durch Herrn
Bürgermeister Malte Dahlhoff
wird gem. §§ 1 und 23 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV NRW, S. 621)
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommu-nale Gemeinschaftsarbeit vom 03.
Februar 2015 (GV NRW, S. 204) folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Stadt Erwitte und die Gemeinde Bad Sassendorf verfolgen mit dieser Vereinbarung das Ziel, die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde Bad Sassendorf effektiver durchzuführen. Die Stadt Erwitte und die
Gemeinde Bad Sassendorf versprechen sich von der Kooperation einen höheren Grad an Spezialisierung und einen
verbesserten Personal- und Sachmitteleinsatz.
Die Bezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten jeweils
für die männliche oder die weibliche Form.
Hierzu haben der Rat der Stadt Erwitte am 24.03.2015 und
der Rat der Gemeinde Bad Sassendorf am 25.03.2015
diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung beschlossen.
§ 1 Vereinbarungsgegenstand
Die nachfolgenden Aufgaben der Gemeindekasse Bad
Sassendorf als Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818, geändert durch Ergänzung v. 12.9.2003 (GV. NRW. S. 570)),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), werden gemäß § 23 Abs. 1
Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 GkG NRW zusätzlich durch den
Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte wahrgenommen:
• Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen
Seite 4 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 5/2015 – 06.05.2015
• Einziehung privatrechtlicher Forderungen im Rahmen des
§ 1 VwVG NRW i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(Ausführungsverordnung VwVG-VO VwVG NRW) vom 08.12.2009 (GV. NRW.
S. 787), zuletzt geändert durch Verordnung vom
30.11.2014 (GV. NRW. S. 856)
• Ablieferung und Abrechnung der eingezogenen Beträge
• Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens
• Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner
• Ermittlung von Arbeitgebern, Einkünften und sonstigen
Vermögensansprüchen
• Feststellung der Unpfändbarkeit des Schuldners
• Weitergabe der Ermittlungsergebnisse an die Vollstreckungsbehörde
Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte steht der Gemeindekasse Bad Sassen-dorf für entsprechende Aufgaben
zur Verfügung und handelt in deren Namen. Die Gemeindekasse Bad Sassendorf kann Vollstreckungsmaßnahmen
weiterhin durch ihre Vollziehungsbeamten durchführen.
§ 2 Ausführung der Aufgaben
1. Die Ausführung erfolgt im Rahmen der §§ 11 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW).
2. Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte leistet einen
gemäß § 11 Abs. 2 VwVG NRW erforderlichen ergänzenden Amtseid auf die Gemeinde Bad Sassendorf.
3. Der Bürgermeister der Gemeinde Bad Sassendorf händigt dem Vollziehungsbeamten einen Dienstausweis aus,
aus dem die Bestellung hervorgeht.
§ 3 Kostenregelung
1. Die Erstattung der Kosten erfolgt auf Grundlage der geleisteten Dienststunden. Der Stundensatz beträgt 32,42
€/Stunde. Diesem Stundensatz liegen die tatsächlichen
individuellen Personalkosten incl. Pensions- und Beihilferückstellungen ohne Sach- und Gemeinkosten des Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte zugrunde. Die Ermittlung
der Stundenwerte erfolgt durch Umrechnung der Jahreswerte je nach individuell am 30.06. des betroffenen Kalenderjahres geltender Arbeitszeit auf der Grundlage folgender
Werte:
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I
S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO), zur
Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung und zur
Aufhebung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 9.
Dezember 2014 (GV. NRW S. 879) in Verbindung mit § 1
Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe e des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624)
geändert worden ist, werden direkt gezahlt.
§ 4 Haftung
1. Für Schäden, die infolge schuldhaft falscher Aufgabenerfüllung durch den Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte
entstehen, haftet die Gemeinde Bad Sassendorf, sofern
nicht Versicherungsleistungen wie beispielsweise eine
Eigenschadenversicherung vorrangig sind. Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte wird in diesem Fall als für
die Gemeinde Bad Sassendorf handelnde Vertrauensperson angesehen.
2. Die Vereinbarungspartner trifft eine Schadensvermeidungs- und Schadensminderungspflicht entsprechend §
254 BGB.
§ 5 Datenschutz
Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, jeweils die
Datenschutzbestimmungen einzuhalten.
§ 6 Kündigungsrecht
1. Diese Vereinbarung wird zunächst bis 31.12.2015 geschlossen und verlängert sich dann auf unbestimmte Zeit.
2. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres von beiden Vereinbarungspartnern gekündigt werden.
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4. Die Kündigung der Vereinbarung ist nach § 24 Abs. 5
GkG NRW der in § 29 Abs. 4 GkG NRW bestimmten Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 7 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
Gesetzliche Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form-, Vertretungs- oder Genehmigungsregelungen werden durch diese
Vereinbarung nicht berührt und sind zu beachten.
39 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.570
§ 8 Schriftform, salvatorische Klausel
40 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.610
1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser
Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
41 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.650
Die zu erstattenden Beträge werden jeweils für ein Kalendervierteljahr nachträglich errechnet und angefordert.
2. Die Anpassung der Kostenerstattung erfolgt jährlich
durch Neuberechnung des Stundensatzes gem. Ziff. 1 aus
den tatsächlichen individuellen Personalkosten incl. Pensions- und Beihilferückstellungen ohne Sach- und Gemeinkosten auf Basis der Werte des vorausgegangenen Kalenderjahres.
3. Die Kilometerentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz (Landesreisekostengesetz - LRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV.
NRW. 1998 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) und
die Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für
Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 in der
2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Vereinbarungspartner verpflichten sich, in diesem Fall die
ungültige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die
dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt, und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage nach der Bekanntmachung im
Amtsblatt für den Kreis Soest in Kraft.
Erwitte, den 31.03.2015
Für die Stadt Erwitte
Seite 5 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 5/2015 – 06.05.2015
gez. Wessel, Bürgermeister
Bad Sassendorf, den 31.03.2015
Für die Gemeinde Bad Sassendorf
gez. Dahlhoff, Bürgermeister
Genehmigung
Gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW.
S. 204) in Verbindung mit
§ 59 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) - zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S.878) genehmige ich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf
über die Vollstreckung von Geldforderungen vom
31.03.2015.
Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter
www.kreis-soest.de veröffentlicht.
Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link
digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte
Frist beachten!)
Soest, 27.04.2015
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Im Auftrag, gez. Dietscheidt
_____________________________________________
Öffentliche Ausschreibung
Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Fahrbahnerneuerung
der K 5 im Bereich Sieveringen-Röllingsen“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist
der 21.05.2015 – 10:45 Uhr. Die Vergabenummer lautet
66/49/2015.
Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter
www.kreis-soest.de veröffentlicht.
Soest, 27. April 2015
Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link
digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte
Frist beachten!)
Az.: 15.12.20.30
Soest, 28.04.2015
DIE LANDRÄTIN
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Soest -
Im Auftrag, gez. Rudolphi
Im Auftrag, gez. Wiemer, Kreisoberrechtsrätin
Bekanntmachungsanordnung
_____________________________________________
Öffentliche Ausschreibung
Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom
31.03.2015 und meine Genehmigung vom 27.04.2015 werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht.
Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Markierungsfarbe“ in
einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 20.05.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer lautet 68/50/2015.
Soest, 27. April 2015
Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter
www.kreis-soest.de veröffentlicht.
DIE LANDRÄTIN
als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Soest Im Auftrag, gez. Wiemer, Kreisoberrechtsrätin
_____________________________________________
Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link
digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte
Frist beachten!)
Soest, 28.04.2015
Öffentliche Ausschreibung
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Unimog (U427) Geräteträger“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das
Ende der Angebotsfrist ist der 20.05.2015 – 10:00 Uhr. Die
Vergabenummer lautet 68/03/2015.
Im Auftrag, gez. Rudolphi
Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter
www.kreis-soest.de veröffentlicht.
Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Lieferung eines LKW
mit Ladekran im Leasing/Fullservice“ in einer öffentlichen
Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der
09.06.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer lautet
68/05/2015.
Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link
digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte
Frist beachten!)
Soest, 22.04.2015
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Im Auftrag, gez. Haurand
_____________________________________________
Öffentliche Ausschreibung
Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Fahrbahnerneuerung
der K 64 im Bereich Anröchte-Waltringhausen“ in einer
öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 21.05.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer
lautet 66/46/2015
_____________________________________________
Öffentliche Ausschreibung
Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter
www.kreis-soest.de veröffentlicht.
Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link
digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte
Frist beachten!)
Soest, 29.04.2015
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Im Auftrag, gez. Rudolphi
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