Amtsblatt für den Kreis Soest 6. Jahrgang Soest, 06. Mai 2015 BEKANNTMACHUNGEN _____________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung Gemeinsame Erklärung der Gemeinde Ense, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Hubert Wegener, Am Spring 4, 59469 Ense und der Gemeinde Wickede (Ruhr), vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dr. Martin Michalzik, Hauptstra8e 81, 58739 Wickede (Ruhr) zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 20. bzw. 24. August 1970 zur Beschulung von Schülerinnen und Schülern aus der Gemeinde Ense an der Förderschule Schwerpunkt Lernen (früher: Sonderschule für Lernbehinderte) der Gemeinde Wickede (Ruhr). Zu § 4 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erklären wir: 1. Auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr zum Ende eines Schuljahres wird verzichtet. 2. Die außerordentliche Kündigung zum Ende des Schuljahres 2014/15 und damit zum 31.07.2015 wird zugelassen. Nummer 5 _____________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung des Kreises Soest für das Haushaltsjahr 2015 I. Haushaltssatzung Aufgrund der §§ 53 ff. der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) in Verbindung mit den §§ 75 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Kreistag des Kreises Soest mit Beschluss vom 18.12.2014 die nachstehende Haushaltssatzung erlassen und mit Bekanntmachungsanordnung vom 06.05.2015 öffentlich bekannt gemacht: §1 Für die Gemeinde Ense Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird gez. Hubert Wegener (Bürgermeister) im Ergebnisplan mit Ense, den 23.03.2015 Wickede (Ruhr), den 24.03.2015 Für die Gemeinde Wickede (Ruhr) gez. Martin Michalzik (Bürgermeister) Bekanntmachungsanordnung Vorstehende gemeinsame Erklärung vom 23. und 24.03.2015 wird hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht. Soest, 20. April 2015 DIE LANDRÄTIN Schulamt für den Kreis Soest als untere staatliche Schulaufsichtsbehörde Im Auftrag, gez. Hesse, Kreisoberverwaltungsrat dem Gesamtbetrag der Erträge auf 344.428.508 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 346.053.329 EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 337.361.294 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 334.158.198 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 2.053.650 EUR Herausgeberin: Die Landrätin des Kreises Soest Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Telefon: 02921 30-2301 E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich. Verantwortlich für den Inhalt: Landrätin Eva Irrgang Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de (klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung > Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt) Erscheinungsweise: monatlich oder nach Bedarf Druck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 5/2015 – 06.05.2015 dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit aus 11.707.177 EUR zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die ausstehenden Beträge erhoben. §7 dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 9.684.323 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 2.304.093 EUR festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 9.653.527 EUR festgesetzt. §3 Die in der mittelfristigen Finanzplanung für das Jahr 2016 veranschlagten investiven Auszahlungen werden insgesamt zu Verpflichtungsermächtigungen erklärt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung wird insofern auf 11.411.495 EUR festgesetzt. Zur Finanzierung der Clarenbachschule im Produkt 003.040.746 wird eine Erstattung in Höhe der durch andere Erträge nicht gedeckten Aufwendungen nach den von den Gemeinden Bad Sassendorf, Lippetal, Möhnesee und Welver entsandten Schülerinnen und Schülern von diesen Gemeinden erhoben. Ab dem Schuljahr 2015/2016 erweitert sich der Zuständigkeitsbereich der Clarenbachschule auf die Kommunen Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Soest, Welver, Werl und Wickede (Ruhr). Die auf die einzelnen Schülerinnen und Schüler entfallenden Erstattungsbeträge werden errechnet, indem im Produkt 003.040.746 die durch Erträge einschließlich Finanzzuweisungen gemäß Gemeindefinanzierungsgesetz NRW – GFG - nicht gedeckten Ist-Aufwendungen durch die Zahl der die Clarenbachschule am 15.10.2013 besuchenden Schülerinnen und Schüler dividiert werden. §8 Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe h GO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf 50.000 EUR §4 Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan 2015 wird auf 1.624.821 EUR festgesetzt. (Summe des Saldos aus Einzahlungen und Auszahlungen je Maßnahme und Jahr) festgesetzt. §9 Zuständigkeit für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen 1. Kämmerer §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 20.000.000 EUR festgesetzt. 1.1 Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Über die Leistung unabweisbarer überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Kreiskämmerer, wenn a) die Mehraufwendungen keine Auszahlungen auslösen, §6 (1) Der Hebesatz der allgemeinen Kreisumlage (Grundlast) wird gem. § 56 Abs. 1 KrO NRW nach den für das Haushaltsjahr 2015 geltenden Umlagegrundlagen auf 41,36 % festgesetzt. (2) Für die Finanzierung der vom Kreis Soest wahrgenommenen Aufgaben des Jugendamtes wird für die Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gemäß § 56 Abs. 5 KrO NRW eine Mehrbelastung zur Kreisumlage nach den für das Haushaltsjahr 2015 geltenden Umlagegrundlagen von 20,95 % festgesetzt. Die Endabrechnung der Jugendamtsumlage 2013 ist darin nicht enthalten, sondern wird vereinbarungsgemäß mit den Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt gesondert abgerechnet. (3) Die Umlagen sind in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines jeden Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basis- b) die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Vorschriften eine Überschreitung des Aufwendungsansatzes und Auszahlungsansatzes bei den Abteilungsbudgets (Produktgruppen) von nicht mehr als 10 v. H. zur Folge hat, c) die Mehraufwendungen im Übrigen bei den Abteilungsbudgets (Produktgruppen) und Mehrauszahlungen jeweils nicht mehr als 50.000 EUR betragen, d) die Mehraufwendungen auf innere Verrechnungen zurückzuführen sind oder e) die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen zur Verwendung zweckbestimmter Erträge und Einzahlungen erforderlich werden. 1.2 Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Über die Leistung unabweisbarer außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Kreiskämmerer, wenn a) die Mehraufwendungen keine Auszahlungen auslösen, b) die Mehraufwendungen aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Vorschriften eine Überschreitung Seite 3 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 5/2015 – 06.05.2015 des Aufwendungsansatzes und Auszahlungsansatzes bei den Abteilungsbudgets (Produktgruppen) von nicht mehr als 10 v. H. zur Folge hat, c) die Mehraufwendungen im Übrigen bei den Abteilungsbudgets (Produktgruppen) und Mehrauszahlungen jeweils den Betrag von 30.000 EUR nicht übersteigen, oder d) die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen zur Verwendung zweckbestimmter Erträge und Einzahlungen erforderlich werden. 2. Kreistag Für über Ziffer 1 hinausgehende Haushaltsüberschreitungen ist gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 83 Abs. 2 GO NRW ein vorheriger Beschluss des Kreistages erforderlich. § 10 Ermächtigungsübertragungen Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen können mit Zustimmung des Kämmerers übertragen werden. Werden Aufwendungen übertragen, blieben sie bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar. Ermächtigungen für investive Auszahlungen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr der Planung nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar. Eine Aufstellung über die übertragenen Ermächtigungen wird der jeweiligen Jahresrechnung beigefügt und dem Kreistag zur Kenntnis gegeben. § 11 Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind freiwerdende Stellen dieser Besoldungsgruppe in Stellen der angegebenen niedrigeren Besoldungsgruppe oder in entsprechende vergleichbare Beschäftigtenstellen umzuwandeln. Soest, 18.12.2014 gez. Eva Irrgang, Landrätin II. Bekanntmachung der Haushaltsatzung Die vorstehende, am 18.12.2014 in Soest durch die Landrätin des Kreises Soest unterzeichnete Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 53 Abs. 1 KrO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 GO der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 angezeigt worden. Die Festsetzung des Hebesatzes der allgemeinen Kreisumlage wurde durch Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 27.04.2015 genehmigt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Landrätin hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis Soest vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen liegt zur Einsichtnahme ab sofort bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 während der Dienststunden im Bürgerservice des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, öffentlich aus. Soest, 06.05.2015 gez. Eva Irrgang, Landrätin _____________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf über die Vollstreckung von Geldforderungen Zwischen der Stadt Erwitte, vertreten durch Herrn Bürgermeister Peter Wessel und der Gemeinde Bad Sassendorf, vertreten durch Herrn Bürgermeister Malte Dahlhoff wird gem. §§ 1 und 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV NRW, S. 621) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommu-nale Gemeinschaftsarbeit vom 03. Februar 2015 (GV NRW, S. 204) folgende öffentlichrechtliche Vereinbarung geschlossen: Präambel Die Stadt Erwitte und die Gemeinde Bad Sassendorf verfolgen mit dieser Vereinbarung das Ziel, die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde Bad Sassendorf effektiver durchzuführen. Die Stadt Erwitte und die Gemeinde Bad Sassendorf versprechen sich von der Kooperation einen höheren Grad an Spezialisierung und einen verbesserten Personal- und Sachmitteleinsatz. Die Bezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten jeweils für die männliche oder die weibliche Form. Hierzu haben der Rat der Stadt Erwitte am 24.03.2015 und der Rat der Gemeinde Bad Sassendorf am 25.03.2015 diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung beschlossen. § 1 Vereinbarungsgegenstand Die nachfolgenden Aufgaben der Gemeindekasse Bad Sassendorf als Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818, geändert durch Ergänzung v. 12.9.2003 (GV. NRW. S. 570)), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), werden gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 GkG NRW zusätzlich durch den Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte wahrgenommen: • Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen Seite 4 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 5/2015 – 06.05.2015 • Einziehung privatrechtlicher Forderungen im Rahmen des § 1 VwVG NRW i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG-VO VwVG NRW) vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 787), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2014 (GV. NRW. S. 856) • Ablieferung und Abrechnung der eingezogenen Beträge • Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens • Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner • Ermittlung von Arbeitgebern, Einkünften und sonstigen Vermögensansprüchen • Feststellung der Unpfändbarkeit des Schuldners • Weitergabe der Ermittlungsergebnisse an die Vollstreckungsbehörde Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte steht der Gemeindekasse Bad Sassen-dorf für entsprechende Aufgaben zur Verfügung und handelt in deren Namen. Die Gemeindekasse Bad Sassendorf kann Vollstreckungsmaßnahmen weiterhin durch ihre Vollziehungsbeamten durchführen. § 2 Ausführung der Aufgaben 1. Die Ausführung erfolgt im Rahmen der §§ 11 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). 2. Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte leistet einen gemäß § 11 Abs. 2 VwVG NRW erforderlichen ergänzenden Amtseid auf die Gemeinde Bad Sassendorf. 3. Der Bürgermeister der Gemeinde Bad Sassendorf händigt dem Vollziehungsbeamten einen Dienstausweis aus, aus dem die Bestellung hervorgeht. § 3 Kostenregelung 1. Die Erstattung der Kosten erfolgt auf Grundlage der geleisteten Dienststunden. Der Stundensatz beträgt 32,42 €/Stunde. Diesem Stundensatz liegen die tatsächlichen individuellen Personalkosten incl. Pensions- und Beihilferückstellungen ohne Sach- und Gemeinkosten des Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte zugrunde. Die Ermittlung der Stundenwerte erfolgt durch Umrechnung der Jahreswerte je nach individuell am 30.06. des betroffenen Kalenderjahres geltender Arbeitszeit auf der Grundlage folgender Werte: Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO), zur Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW S. 879) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe e des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, werden direkt gezahlt. § 4 Haftung 1. Für Schäden, die infolge schuldhaft falscher Aufgabenerfüllung durch den Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte entstehen, haftet die Gemeinde Bad Sassendorf, sofern nicht Versicherungsleistungen wie beispielsweise eine Eigenschadenversicherung vorrangig sind. Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte wird in diesem Fall als für die Gemeinde Bad Sassendorf handelnde Vertrauensperson angesehen. 2. Die Vereinbarungspartner trifft eine Schadensvermeidungs- und Schadensminderungspflicht entsprechend § 254 BGB. § 5 Datenschutz Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, jeweils die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. § 6 Kündigungsrecht 1. Diese Vereinbarung wird zunächst bis 31.12.2015 geschlossen und verlängert sich dann auf unbestimmte Zeit. 2. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Vereinbarungspartnern gekündigt werden. 3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4. Die Kündigung der Vereinbarung ist nach § 24 Abs. 5 GkG NRW der in § 29 Abs. 4 GkG NRW bestimmten Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 7 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Gesetzliche Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form-, Vertretungs- oder Genehmigungsregelungen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt und sind zu beachten. 39 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.570 § 8 Schriftform, salvatorische Klausel 40 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.610 1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 41 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.650 Die zu erstattenden Beträge werden jeweils für ein Kalendervierteljahr nachträglich errechnet und angefordert. 2. Die Anpassung der Kostenerstattung erfolgt jährlich durch Neuberechnung des Stundensatzes gem. Ziff. 1 aus den tatsächlichen individuellen Personalkosten incl. Pensions- und Beihilferückstellungen ohne Sach- und Gemeinkosten auf Basis der Werte des vorausgegangenen Kalenderjahres. 3. Die Kilometerentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz (Landesreisekostengesetz - LRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. 1998 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) und die Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 in der 2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt, und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt. § 9 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Kreis Soest in Kraft. Erwitte, den 31.03.2015 Für die Stadt Erwitte Seite 5 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 5/2015 – 06.05.2015 gez. Wessel, Bürgermeister Bad Sassendorf, den 31.03.2015 Für die Gemeinde Bad Sassendorf gez. Dahlhoff, Bürgermeister Genehmigung Gemäß §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 204) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land NordrheinWestfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 646) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW. S.878) genehmige ich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf über die Vollstreckung von Geldforderungen vom 31.03.2015. Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter www.kreis-soest.de veröffentlicht. Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte Frist beachten!) Soest, 27.04.2015 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Im Auftrag, gez. Dietscheidt _____________________________________________ Öffentliche Ausschreibung Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Fahrbahnerneuerung der K 5 im Bereich Sieveringen-Röllingsen“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 21.05.2015 – 10:45 Uhr. Die Vergabenummer lautet 66/49/2015. Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter www.kreis-soest.de veröffentlicht. Soest, 27. April 2015 Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte Frist beachten!) Az.: 15.12.20.30 Soest, 28.04.2015 DIE LANDRÄTIN KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Soest - Im Auftrag, gez. Rudolphi Im Auftrag, gez. Wiemer, Kreisoberrechtsrätin Bekanntmachungsanordnung _____________________________________________ Öffentliche Ausschreibung Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 31.03.2015 und meine Genehmigung vom 27.04.2015 werden hiermit nach § 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht. Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Markierungsfarbe“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 20.05.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer lautet 68/50/2015. Soest, 27. April 2015 Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter www.kreis-soest.de veröffentlicht. DIE LANDRÄTIN als untere staatliche Verwaltungsbehörde - Soest Im Auftrag, gez. Wiemer, Kreisoberrechtsrätin _____________________________________________ Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte Frist beachten!) Soest, 28.04.2015 Öffentliche Ausschreibung KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Unimog (U427) Geräteträger“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 20.05.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer lautet 68/03/2015. Im Auftrag, gez. Rudolphi Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter www.kreis-soest.de veröffentlicht. Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Lieferung eines LKW mit Ladekran im Leasing/Fullservice“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 09.06.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer lautet 68/05/2015. Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte Frist beachten!) Soest, 22.04.2015 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Im Auftrag, gez. Haurand _____________________________________________ Öffentliche Ausschreibung Der Kreis Soest schreibt die Leistung „Fahrbahnerneuerung der K 64 im Bereich Anröchte-Waltringhausen“ in einer öffentlichen Ausschreibung aus. Das Ende der Angebotsfrist ist der 21.05.2015 – 10:00 Uhr. Die Vergabenummer lautet 66/46/2015 _____________________________________________ Öffentliche Ausschreibung Weitere Hinweise und Informationen haben wir u.a. unter www.kreis-soest.de veröffentlicht. Die Vergabeunterlagen stehen Ihnen unter folgendem Link digital bereit: http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ (bitte Frist beachten!) Soest, 29.04.2015 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN Im Auftrag, gez. Rudolphi _____________________________________________
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