Merkblatt M-37 - Bayerische Konformitätsbewertungsstelle

Konformitätsbewertungsstelle beim
Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht
Schankgefäße
Inverkehrbringen von Schankgefäßen in der Zeit vom
01.01.2015 bis 30.10.2016
mit Mess- und Eichgesetz (MessEG)
und der
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Ab dem 01.01.2015 bis zum 30.10.2016 können Schankgefäße in Verkehr gebracht werden, wenn diese den baulichen Anforderungen der Eichordnung von 2007 entsprechen
und die Kennzeichen aus der Mess- und Eichverordnung tragen.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen.
Überblick – bauliche Anforderungen, sowie zeitliche Randbedingungen
Auszug Mess- und Eichverordnung (MessEV 1)
§ 58 Übergangsvorschriften - MessEV
(1) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2016:
1. wird unwiderleglich vermutet, dass Messgeräte den wesentlichen Anforderungen des § 7 Absatz 1 genügen, wenn sie die baulichen Anforderungen erfüllen, die nach § 15 oder § 77 Absatz 3 der Eichordnung in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt sind, …
Auszug Eichordnung (EO 2) bis 31.12.2014
LMG M-37 Stand 08.04.2015
§ 77 Übergangsvorschriften – EO bis 31.12.2014
…
(3) Schankgefäße dürfen bis zum 30. Oktober 2016 nur nach den §§ 44 bis 46 der Eichordnung in der am
12. Februar 2007 geltenden Fassung in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
1
2
Mess- und Eichverordnung (MessEV vom 11.12.2104 (BGBl I 2014 S. 2010)
Eichordnung (EO-AV) vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657) zuletzt geändert am 06.06.2011 (BGBl I S. 1035)
Konformitätsbewertungsstelle beim
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Auszug Eichordnung (EO 3) bis 12.02.2007
Teil 8 Schankgefäße
§ 44 Anwendungsbereich
Der § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf
1. Schankgefäße für alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr
als zwei Getränken gemischt werden,
2. Schankgefäße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf
ähnliche Art zubereitet werden,
3. Schankgefäße für Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser hergestellt werden,
4. Schankgefäße, die zur Ausfuhr bestimmt sind.
Anmerkung: gilt nicht mehr, da keine baulichen Anforderungen > siehe jetzt MessEV § 5 Nummer 3
Fußnoten
§ 44: IdF d. Art. 1 Nr. 17 V v. 24.9.1992 I 1653 mWv 1.1.1993
§ 45 Herstellerzeichen
(1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße herstellt oder erstmals in den Verkehr bringt, hat auf dem
Schankgefäß ein von der Bundesanstalt anerkanntes Herstellerzeichen aufzubringen. Als Hersteller
gilt, wer auf Schankgefäße den Füllstrich und die Volumenangabe aufbringt.
(2) Die Anerkennung des Herstellerzeichens ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu beantragen. Das
beantragte Zeichen muß sich von bereits anerkannten Herstellerzeichen deutlich unterscheiden.
Anmerkung: Anerkennung seit 2007 nicht mehr möglich.
(3) Das Herstellerzeichen wird von der Bundesanstalt schriftlich anerkannt und in den PTBMitteilungen
bekanntgemacht.
Fußnoten
§ 45: IdF d. Art. 1 Nr. 17 V v. 24.9.1992 I 1653 mWv 1.1.1993
§ 46 Technische Anforderungen
Schankgefäße dürfen nur in Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den in
Anhang C festgelegten Anforderungen entsprechen.
3
Eichordnung (EO-AV) vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657) zuletzt geändert am 25.11.2003 (BGBl I S. 2003 2304)
2
Anhang C (zu § 46)
Technische Anforderungen an Schankgefäße
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 1681;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1 Nennvolumen
1.1 Nennvolumen ist das auf dem Schankgefäß angegebene Volumen.
1.2 Schankgefäße sind nur mit einem Nennvolumen von 1; 2; 4; 5 oder 10 cl oder
0,1; 0,2; 0,25; 0,3; 0,4; 0,5; 1; 1,5; 2; 3; 4 oder 5 l zulässig.
2 Füllvolumen, Minusabweichungen
2.1 Füllvolumen ist das Wasservolumen, das das auf waagerechter Unterlage aufgestellte Schankgefäß
bis zur Unterkante des Füllstrichs (Nummern 3.1 bis 3.3) aufzunehmen vermag.
2.2 Die zulässigen Minusabweichungen der Füllvolumen betragen
a) bei Schankgefäßen mit einem Nennvolumen von 1, 2, 4 oder 5 cl und bei Schankgefäßen aus
keramischen Werkstoffen 5% des Nennvolumens,
b) bei sonstigen Schankgefäßen 3% des Nennvolumens.
3 Füllstrich, Bezeichnungen
3.1 Das Volumen, das das Schankgefäß enthalten soll, muß durch einen Füllstrich gekennzeichnet sein.
Der Füllstrich muss waagerecht verlaufen und mindestens 10 mm lang sein; er darf als geschlossener Kreis ausgeführt sein.
3.2 Der Abstand des Füllstrichs vom oberen Rand des Schankgefäßes muss betragen:
3.2.1 bei Schankgefäßen für Bier und Schaumwein
a) mit einem Nennvolumen von weniger als 0,5 l mindestens 20 mm,
b) mit einem Nennvolumen von 0,5 l mindestens 30 mm,
c) mit einem Nennvolumen von 1 l oder mehr mindestens 40 mm,
3.2.2 bei Schankgefäßen für andere Getränke
a) mit einem Nennvolumen von weniger als 0,1 l mindestens 5 mm,
b) mit einem Nennvolumen von 0,1 l oder mehr mindestens 10 mm.
3.3 Schankgefäße mit einem Nennvolumen von 4 oder 10 cl dürfen mit einem zweiten Füllstrich zur
Kennzeichnung der Hälfte des Nennvolumens versehen sein.
3.4 Das Nennvolumen des Schankgefäßes ist in unmittelbarer Nähe des Füllstrichs mit dem Einheitenzeichen cl oder l anzugeben (Volumenangabe).
3.5 Die Schriftgröße der Volumenangabe darf folgende Werte nicht unterschreiten: Nennvolumen
Schriftgröße in mm 5 cl oder weniger 3 mehr als 5 cl bis 0,5 l 4 mehr als 0,5 l 6
3.6 Der Füllstrich, die Volumenangabe und das Herstellerzeichen nach § 45 müssen leicht erkennbar
und dauerhaft sein. Der Füllstrich und die Volumenangabe sind so auszuführen, dass sie auch dann
leicht erkennbar sind, wenn das Schankgefäß in verkehrsüblicher Weise gefüllt ist.
3
Kennzeichen beim Inverkehrbringen
4
Der Regelermittlungsausschuß (REA ) hat die Einzelheiten des Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt.
Auszug Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität von Messgeräten (Regeln, Beschlüsse,
Dokumente REA 5)
Bereich
/lfd. Nr.
5.5
Messgeräte, Zusatzeinrichtungen (ZE),
Teilgeräte
Ausschankmaße nach
EO, Anhang C
(Fassung vom
11.02.2007)
Begriffsbestimmung
Konformitätsbewertungsverfahren
Ausschankmaße nach EO, Anhang C
(Fassung vom 11.02.2007) sind Maßverkörperungen im Sinne des Anhang C der
Eichordnung in der am 11.02.2007 geltenden Fassung, die zum gewerbsmäßigen
Ausschank von Getränken gegen Entgeld
bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden.
- Modul D1
- Modul F1
- Modul A2
- Modul A
Als einfachstes Modul bietet sich das Modul A an.
Auszug MessEV – Modul A 6)
Modul A
Interne Fertigungskontrolle
1. Begriffsbestimmung
Die interne Fertigungskontrolle ist das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem der Hersteller die in
den Nummern 2, 3 und 4 genannten Verpflichtungen zu erfüllen hat und auf seine alleinige Verantwortung zu erklären hat, dass die betreffenden Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen des Messund Eichgesetzes und dieser Verordnung genügen.
2. Technische Unterlagen
Der Hersteller hat die technischen Unterlagen nach Teil A Nummer 1 zu erstellen.
3. Herstellung von Messgeräten
Der Hersteller hat die für den Fertigungsprozess und seine Überwachung sowie für die Übereinstimmung der Messgeräte mit den technischen Unterlagen und mit den für die Messgeräte geltenden Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
4. Konformitätskennzeichnung und Konformitätserklärung
4.1. Der Hersteller hat an jedem einzelnen Messgerät, das den geltenden Anforderungen des Mess- und
Eichgesetzes und dieser Verordnung genügt, die Kennzeichnung nach § 14 dieser Verordnung anzubringen.
4.2. Der Hersteller hat für ein Messgerätemodell eine Konformitätserklärung im Sinne des § 11 dieser
Verordnung auszustellen.
5. Bevollmächtigter
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers dürfen unter seiner Verantwortung von seinem Bevollmächtigten erfüllt werden, wenn dieser dazu ausdrücklich ermächtigt ist.
4
5
6
http://www.ptb.de/cms/dienstleistungen/rea.html
http://www.ptb.de/cms/dienstleistungen/rea/regeln-beschluesse-dokumente.html
http://www.gesetze-im-internet.de/messev/anlage_4.html
4
Kennzeichnung nach § 14 MessEV
(4) Messgeräte, die nicht in Absatz 1 oder in Absatz 2 geregelt sind, sind zu kennzeichnen
1. mit der Zeichenfolge „DE-M“, die von einem Rechteck mit einer Höhe von mindestens 5 Millimetern
eingerahmt ist, nachfolgend
2. mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht
wurde und
3. mit der Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, die in der Fertigungsphase beteiligt war;
war in der Fertigungsphase keine Konformitätsbewertungsstelle zu beteiligen, so ist auch keine
Kennnummer anzugeben.
Beispiel:
Konformitätserklärung
Anlage 5
(zu § 11 Absatz 2) MessEV
Konformitätserklärung
für Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Nr.: ……. (eindeutige Kennnummer des Messgeräts)
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der nachfolgend
genannte Hersteller oder Einführer:
……………………….
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Messgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit, Angabe von
Fotografie möglich)
Der Hersteller bestätigt, dass der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung das Mess- und
Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen einhält.
Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen oder normativen Dokumente die zu Grunde gelegt wurden:
Angabe der einschlägigen Regeln, technischen Spezifikationen oder Feststellungen im Sinne des
§ 46 des Mess- und Eichgesetzes, die zu Grunde gelegt wurden:
8.
Angabe sonstiger technischer Regeln oder Spezifikationen, die zu Grunde gelegt wurden:
9.
Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von ……………….
(Ort, Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion, Unterschrift)
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